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{'item': 'KLVwG-1683/6/2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 91§ 156§ 87§ 13Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-1683/6/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die xxx GmbH ist unter anderem Inhaberin folgender Gewerbeberechtigungen:

  1. a)freie Handels- und Handelsagentengewerbe und
  2. b)Konzession für Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z. 2 Gelegenheits-verkehrsGesetz), eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW Konzession für Mietwagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheits-verkehrsGesetz), eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW
  3. c)reglementierte Gewerbe Reisebüros jeweils mit dem Standort xxx, und mit xxx als gewerberechtlichem Geschäftsführer. Die Gewerbebehörde hat sohin mit nunmehr angefochtenem Bescheid die Bestellung des xxx zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der xxx GmbH
  4. a)für das freie Handels- und Handelsagentengewerbe und
  5. b)für die Konzession für Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz), eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKWfür die Konzession für Mietwagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz), eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW
  6. c)für das reglementierte Gewerbe Reisebüro widerrufen. Als Rechtsgrundlagen dienten § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und § 361 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994.Als Rechtsgrundlagen dienten Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins und , Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird: „Mit dem vorliegenden Bescheid hat die Behörde

§ 91Abs.

1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 sowie § 361 Gewerbeordnung 1994 die Bestellung des xxx zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das freie Handels- Handelsagentengewerbe, für die Konzession für Mietwagen-Gewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW sowie für das reglementierte Gewerbe Reisebüros widerrufen. „Mit dem vorliegenden Bescheid hat die Behörde

Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, sowie Paragraph 361, Gewerbeordnung 1994 die Bestellung des xxx zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das freie Handels- Handelsagentengewerbe, für die Konzession für Mietwagen-Gewerbe, eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW sowie für das reglementierte Gewerbe Reisebüros widerrufen. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass laut Strafregisteranfrage vom 07.01.2015 bzw. 16.04.2015 hinsichtlich des Geschäftsführers, xxx, festgestellt werden musste, dass im Strafregister der Republik Österreich eine Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt zur Zahl xxx vom 27.10.2014 wegen des § 156 Abs. 1 und 2 StGB sowie § 161 Abs. 1 StGB vorliege und xxx zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt wurde. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass laut Strafregisteranfrage vom 07.01.2015 bzw. 16.04.2015 hinsichtlich des Geschäftsführers, xxx, festgestellt werden musste, dass im Strafregister der Republik Österreich eine Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt zur Zahl xxx vom 27.10.2014 wegen des Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraph 161, Absatz eins, StGB vorliege und xxx zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt wurde. In weiterer Folge hat die belangte Behörde sowohl die Bewerbeinhaberin als auch den gewerberechtlichen Geschäftsführer darüber informiert, dass der Ausschluss Grund des § 13 GewO bestehe und die Behörde beabsichtige, die Bestellung des xxx im Sinne des § 91 Abs. 1 GewO zu widerrufen habe. Auf den Inhalt der Stellungnahme zu dieser Mitteilung wird verwiesen. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie die Wirtschaftskammer haben lediglich allgemein gehaltene Stellungnahmen ohne Erhebungen oder besondere Gründe in der Person des Geschäftsführers vorgebracht und hat die Behörde in weiterer Folge erwogen, dass die Bestellung des xxx zum Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu widerrufen sei.In weiterer Folge hat die belangte Behörde sowohl die Bewerbeinhaberin als auch den gewerberechtlichen Geschäftsführer darüber informiert, dass der Ausschluss Grund des Paragraph 13, GewO bestehe und die Behörde beabsichtige, die Bestellung des xxx im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, GewO zu widerrufen habe. Auf den Inhalt der Stellungnahme zu dieser Mitteilung wird verwiesen. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie die Wirtschaftskammer haben lediglich allgemein gehaltene Stellungnahmen ohne Erhebungen oder besondere Gründe in der Person des Geschäftsführers vorgebracht und hat die Behörde in weiterer Folge erwogen, dass die Bestellung des xxx zum Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu widerrufen sei. Die Behörde stützt sich auf die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO und erklärt dazu, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach Eigenart der strafbaren Handlung nach Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Da die Verurteilung einer im Rahmen der Gewerbeausübung begangenen Straftat erfolgt ist, sei daher eine Entziehung unumgänglich. Die Behörde stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO und erklärt dazu, dass die Gewerbeberechtigung zu entziehen sei, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe des Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach Eigenart der strafbaren Handlung nach Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Da die Verurteilung einer im Rahmen der Gewerbeausübung begangenen Straftat erfolgt ist, sei daher eine Entziehung unumgänglich. Die Rechtsansicht ist verfehlt und hat es die Behörde auch unterlassen, entsprechende Erhebungen im Sinne einer Einvernahme oder einer Einsichtnahme in das Urteil oder die Verhandlungsprotokolle der zugrunde liegenden Strafverfahren bei Gericht vorzunehmen. Im Strafverfahren ist hervorgekommen, dass xxx über Anraten seiner damaligen steuerlichen und auch seiner rechtlichen Vertretung Leistungen einer Drittfirma, die für die zur VerfügungsteIlung von Personal in Anspruch genommen wurden, nach Ansicht des Gerichtes buchhaltärisch falsch bezeichnet hat und durch diese falsche Bezeichnung die Gegenleistungen nicht ausreichend dokumentiert waren. Die Verfehlungen bestanden also im Wesentlichen darin, dass einerseits eine falsche Dokumentation von Leistungen erfolgte und andererseits über die Gegenleistungen nicht so Buch geführt wurde, dass dem Gericht lückenlos nachgewiesen werden konnte, wofür diese Gegenleistungen erbracht wurden und ob diese wertmäßig in Einklang mit den dafür getätigten Aufwendungen standen. Als dem Geschäftsführer bewusst wurde, dass diese Handlungen nicht den ordnungsgemäßen Grundsätzen der Buchhaltung entsprechen, wurde die steuerliche Vertretung gewechselt und von derartigen Vorgehensweisen Abstand genommen. In einem aus diesem Verfahren resultierenden Ermittlungsverfahren wegen Bestimmung des § 159 StGB wurde durch den Buchsachverständigen Mag. Scheidenberger festgestellt, dass Handlungen nach § 159 durch den Geschäftsführer xxx nicht gesetzt wurden und er mit Ausnahme der zu Verteilung führenden Fehler in der Buchhaltung eine ordnungsgemäße Geschäftsgebarung hat, die keinen Anlass zur Beanstandung gab.Als dem Geschäftsführer bewusst wurde, dass diese Handlungen nicht den ordnungsgemäßen Grundsätzen der Buchhaltung entsprechen, wurde die steuerliche Vertretung gewechselt und von derartigen Vorgehensweisen Abstand genommen. , In einem aus diesem Verfahren resultierenden Ermittlungsverfahren wegen Bestimmung des Paragraph 159, StGB wurde durch den Buchsachverständigen , Mag. Scheidenberger festgestellt, dass Handlungen nach Paragraph 159, durch den Geschäftsführer xxx nicht gesetzt wurden und er mit Ausnahme der zu Verteilung führenden Fehler in der Buchhaltung eine ordnungsgemäße Geschäftsgebarung hat, die keinen Anlass zur Beanstandung gab. Betrachtet man diese Aspekte und insbesondere die Tatsache, dass durch das Strafverfahren dem Geschäftsführer die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Buchführung vor Augen geführt wurde und dass daher bei der Einzelprognose nach § 87 Abs. 1 GewO klar hervorkommt, dass eine weitere Begehung von Straftaten in Zukunft nicht zu erwarten ist, ist der gegenständliche Bescheid verfehlt. Hätte die Behörde derartige Erhebungen vorgenommen, wären diese Beweisergebnisse zu erzielen gewesen und der Bescheid in dieser Form nicht erlassen worden. Betrachtet man diese Aspekte und insbesondere die Tatsache, dass durch das Strafverfahren dem Geschäftsführer die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Buchführung vor Augen geführt wurde und dass daher bei der Einzelprognose nach Paragraph 87, Absatz eins, GewO klar hervorkommt, dass eine weitere Begehung von Straftaten in Zukunft nicht zu erwarten ist, ist der gegenständliche Bescheid verfehlt. Hätte die Behörde derartige Erhebungen vorgenommen, wären diese Beweisergebnisse zu erzielen gewesen und der Bescheid in dieser Form nicht erlassen worden. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für den Betrieb unerlässlich ist, da die Anstellung einer Person, welche über jene Konzessionen verfügt, über die der Geschäftsführer xxx verfügt, wirtschaftlich nicht tragbar wäre, ist in Gesamtschau jedenfalls vom Widerruf der Geschäftsführerbestellung Abstand zu nehmen. Es werden daher die A N T R Ä G E gestellt, • eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anzuberaumen • die ergänzenden Beweise aufzunehmen und • den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Die xxx GmbH ist unter anderem Inhaberin der Gewerbeberechtigung a) freies Handels- und Handelsagentengewerbe, b) Konzession für Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z. 2 Gelegenheitsverkehrs- Gesetz), eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW und c) reglementiertes Gewerbe Reisebüros, jeweils mit dem Standort xxx. xxx ist gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die xxx GmbH ist unter anderem Inhaberin der Gewerbeberechtigung a) freies Handels- und Handelsagentengewerbe, b) Konzession für Mietwagen-Gewerbe , (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrs- Gesetz), eingeschränkt auf die Verwendung von 2 PKW und c) reglementiertes Gewerbe Reisebüros, jeweils mit dem Standort xxx. xxx ist gewerberechtlicher Geschäftsführer. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.10.2014, xxx wurde xxx

§ 156Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 161 Abs. 1 St

GB wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. xxx ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass xxx nur gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, das Sanierungsverfahren konnte positiv abgeschlossen werden. Die Position des xxx ist nicht zu ersetzen, zumal eine Vielzahl von Gewerben daran hängt. Zudem wird mit Verweis auf das Verfahren xxx ausgeführt, dass die Tätigkeiten als gewerberechtlicher Geschäftsführer in keinem Zusammenhang mit der Verurteilung stünden und könne daraus keine Prognose abgeleitet werden, welche die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Gewerbeausübung befürchten lassen. Es könne daher mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.10.2014, xxx wurde xxx

Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 161, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. xxx ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass xxx nur gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, das Sanierungsverfahren konnte positiv abgeschlossen werden. Die Position des xxx ist nicht zu ersetzen, zumal eine Vielzahl von Gewerben daran hängt. Zudem wird mit Verweis auf das Verfahren xxx ausgeführt, dass die Tätigkeiten als gewerberechtlicher Geschäftsführer in keinem Zusammenhang mit der Verurteilung stünden und könne daraus keine Prognose abgeleitet werden, welche die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Gewerbeausübung befürchten lassen. Es könne daher mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einholung der Strafregisterauskunft und das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 87Abs. 1 Gew

O ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

§ 13Abs.

1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Paragraph 87, Absatz eins, GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

§ 91Abs. 1 Gew

O, beziehen sich die im § 87 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder im § 88 Abs. 1 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (§ 361) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen.

Paragraph 91, Absatz eins, GewO, beziehen sich die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder im , Paragraph 88, Absatz eins, genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde (Paragraph 361,) die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen.

§ 13Abs. 1 Z 1 lit. a Gew

O sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) von einem Gericht verurteilt worden sind.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) von einem Gericht verurteilt worden sind.

§ 13Abs. 1 Z 2 Gew

O sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn die Verurteilung nicht getilgt ist.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn die Verurteilung nicht getilgt ist. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme. Im Gegenstand ist von einem Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GewO auszugehen, da xxx mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde und ein Tilgungszeitraum nicht errechenbar ist. Im Gegenstand war auch aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die rechtskräftige Verurteilung bzw. das zugrunde liegende Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung gestanden hat (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.12.2015, Zahl: xxx). Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme. Im Gegenstand ist von einem Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO auszugehen, da xxx mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt (Probezeit , 3 Jahre) verurteilt wurde und ein Tilgungszeitraum nicht errechenbar ist. , Im Gegenstand war auch aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die rechtskräftige Verurteilung bzw. das zugrunde liegende Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung gestanden hat vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.12.2015, Zahl: xxx). Der verfahrensgegenständliche Widerruf der Bestellung des xxx zum gewerberechtlichen Geschäftsführer fußt auf der zitierten Bestimmung des § 91 Abs. 1 GewO. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida und des gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängten Strafausmaßes von 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) lässt auf ein Charakter- und Persönlichkeitsbild des Verurteilten schließen und erlaubt keine positive Zukunftsprognose. Unbestritten ist, dass seit der Verurteilung sich der gewerberechtliche Geschäftsführer wohlverhalten hat, dies allein kann aber nicht für den Ausschluss der Befürchtungen eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens garantieren. Nach der Eigenart der strafbaren Handlung als auch aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten ist die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten und waren auch die gegen ihn aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Die Ausübung der vorliegenden drei Gewerbe durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer bietet diesem Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten, sowohl gegenüber Kunden, Lieferanten als auch gegenüber evtl. Arbeitnehmern. Im vorerwähnten Urteil wurde als Erschwerungsgrund der Deliktzeitraum 2006 bis 2012 herangezogen und die rechtsgrundlose Zahlung von € 57.000,-- an die xxx GmbH und die Herbeiführung eines Schadens von über € 50.000,-- zur Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - auch dies war heranzuziehen. Der verfahrensgegenständliche Widerruf der Bestellung des xxx zum gewerberechtlichen Geschäftsführer fußt auf der zitierten Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, GewO. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida und des gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer verhängten Strafausmaßes von 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) lässt auf ein Charakter- und Persönlichkeitsbild des Verurteilten schließen und erlaubt keine positive Zukunftsprognose. Unbestritten ist, dass seit der Verurteilung sich der gewerberechtliche Geschäftsführer wohlverhalten hat, dies allein kann aber nicht für den Ausschluss der Befürchtungen eines weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens garantieren. Nach der Eigenart der strafbaren Handlung als auch aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten ist die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten und waren auch die gegen ihn aufscheinenden Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Die Ausübung der vorliegenden drei Gewerbe durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer bietet diesem Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten, sowohl gegenüber Kunden, Lieferanten als auch gegenüber evtl. Arbeitnehmern. Im vorerwähnten Urteil wurde als Erschwerungsgrund der Deliktzeitraum 2006 bis 2012 herangezogen und die rechtsgrundlose Zahlung von € 57.000,-- an die xxx GmbH und die Herbeiführung eines Schadens von über € 50.000,-- zur Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung - auch dies war heranzuziehen. Es war daher aus den vorgenannten Gründen – auf Grundlage der zitierten gesetzlichen Bestimmungen – der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1683.6.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.