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{'item': 'KLVwG-1971-1972/5/2015'}

Obsah (7)§ 279§ 278§ 25a§ 3§ 4§ 5§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-1971-1972/5/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Bes

§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde des xxx als unbegründet

Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde des , xxx als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht

§ 278

Bundesabgabenordnung – BAO den Weiters hat das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 278, Bundesabgabenordnung – BAO den B E S C H L U S S gefasst, dass die Beschwerde der xxx gegen die og. Berufungsentscheidung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (fehlende Parteistellung) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n wird. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt: Mit Erledigung vom 23.12.2013 wurde xxx für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.10.2013 für das Objekt xxx, eine pauschalierte Ortstaxe in Höhe von € 112,-- vorgeschrieben. Das genannte Schriftstück enthält die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister: xxx Vzbgm. xxx“. Das genannte Schriftstück enthält die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister: , xxx Vzbgm. xxx“. Das Schriftstück enthält weiters die Bezeichnung „Bescheid; pauschalierte Ortstaxe 2013“. In dem genannten Schriftstück wird u.a. in der Rubrik „Orts- und Nächtigungstaxe“ ausgeführt, dass auf Grund des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes K-ONTG 1970, LGBl. 144/1970 (WV), in Verbindung mit der derzeit geltenden Ortstaxenverordnung, für den Aufenthalt im Gemeindegebiet eine Orts- und Nächtigungstaxe (und pausch. Orts- und Nächt.Taxe) vorgeschrieben wird. In dem genannten Schriftstück wird u.a. in der Rubrik „Orts- und Nächtigungstaxe“ ausgeführt, dass auf Grund des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes K-ONTG 1970, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, (WV), in Verbindung mit der derzeit geltenden Ortstaxenverordnung, für den Aufenthalt im Gemeindegebiet eine Orts- und Nächtigungstaxe (und pausch. Orts- und Nächt.Taxe) vorgeschrieben wird. Weiters enthält dieses Schriftstück die Begründung, dass sich die Vorschreibung im Wesentlichen auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx bezieht. Die jeweilige Art und Höhe der umseitig vorgeschriebenen Abgaben ist der Abrechnungsdarstellung zu entnehmen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Weiters enthält dieses automationserstelltes Schriftstück eine Rechtsmittelbelehrung. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid begründungslos, ohne Bezug auf eine gesetzliche Grundlage, ergangen sei. Ihm sei für das Jahr 2013 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben worden. Die Einhebung einer zusätzlichen Orts- und Nächtigungstaxe sei gesetzlich nicht vorgesehen.

§ 3

des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes seien zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben oder in Privatunterkünften nächtigen. Das Gesetz, dem als offenkundige Intention die abgabenrechtliche Erfassung des Fremdenverkehrs zu Grunde liege, knüpfe die Abgabenpflicht erkennbar an das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes, wobei auf keine weitere oder melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitz Bezug genommen wird. Damit wollte der Gesetzgeber die Unterkunftnahme und Beherbergung ortsfremder Personen, also von Touristen, besteuern, nicht aber die Benutzung eines Eigenheimes durch die Eigentümer. Die in Rede stehende Liegenschaft liege im Dorfgebiet und werde von den Eigentümern als Zweitwohnsitz genutzt, nicht vermietet oder an Dritte zur Beherbergung überlassen. Das K-ONTG sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Bescheid auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des K-ONTG, ergangen. Die Vorschreibung einer pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe bei Nutzung einer Immobilie als Eigenheim, wenn auch als Zweitwohnsitz, sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig. Bereits die Zweitwohnsitzabgabe erschöpfe den Sachverhalt abgabenrechtlich zur Gänze. Die Stadtgemeinde xxx werde durch seinen Zweitwohnsitz kaum oder nur unwesentlich belastet. Die Zufahrtsstraße sei vor kurzem durch die Bringungsgenossenschaft saniert worden, obwohl es sich um öffentliches Gut handelt. Damit sei auch der Weg als Teil der touristischen Infrastruktur des xxx zu einem erheblichen Teil mit privaten Mitteln der Anrainer finanziert worden. Seine Liegenschaft sei an kein öffentliches Wasser- oder Kanalnetz angeschlossen. Soweit eine Besteuerung des Faktums Zweitwohnsitz Platz greife, bleibe für die zusätzliche Einhebung einer Orts- und Nächtigungstaxe kein Raum. Der Beschwerdeführer beantragte seinem Rechtsmittel Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid begründungslos, ohne Bezug auf eine gesetzliche Grundlage, ergangen sei. Ihm sei für das Jahr 2013 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben worden. Die Einhebung einer zusätzlichen Orts- und Nächtigungstaxe sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Paragraph 3, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes seien zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben oder in Privatunterkünften nächtigen. Das Gesetz, dem als offenkundige Intention die abgabenrechtliche Erfassung des Fremdenverkehrs zu Grunde liege, knüpfe die Abgabenpflicht erkennbar an das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes, wobei auf keine weitere oder melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitz Bezug genommen wird. Damit wollte der Gesetzgeber die Unterkunftnahme und Beherbergung ortsfremder Personen, also von Touristen, besteuern, nicht aber die Benutzung eines Eigenheimes durch die Eigentümer. Die in Rede stehende Liegenschaft liege im Dorfgebiet und werde von den Eigentümern als Zweitwohnsitz genutzt, nicht vermietet oder an Dritte zur Beherbergung überlassen. Das K-ONTG sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Bescheid auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des , K-ONTG, ergangen. Die Vorschreibung einer pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe bei Nutzung einer Immobilie als Eigenheim, wenn auch als Zweitwohnsitz, sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig. Bereits die Zweitwohnsitzabgabe erschöpfe den Sachverhalt abgabenrechtlich zur Gänze. Die Stadtgemeinde xxx werde durch seinen Zweitwohnsitz kaum oder nur unwesentlich belastet. Die Zufahrtsstraße sei vor kurzem durch die Bringungsgenossenschaft saniert worden, obwohl es sich um öffentliches Gut handelt. Damit sei auch der Weg als Teil der touristischen Infrastruktur des xxx zu einem erheblichen Teil mit privaten Mitteln der Anrainer finanziert worden. Seine Liegenschaft sei an kein öffentliches Wasser- oder Kanalnetz angeschlossen. Soweit eine Besteuerung des Faktums Zweitwohnsitz Platz greife, bleibe für die zusätzliche Einhebung einer Orts- und Nächtigungstaxe kein Raum. Der Beschwerdeführer beantragte seinem Rechtsmittel Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 7.7.2015 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieser Entscheidung lautet (auszugsweise): „Zu Pkt. 1 Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.12.2013, Zahl xxx, pauschalierte Ortstaxe, sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.12.2014, Zahl xxx, pauschalierte Ortstaxe enthält alle Bestandteile eines Bescheides

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und ist somit nicht begründungslos und nicht ohne einer gesetzlichen Grundlage ergangen. Zu Pkt. 2 bis Pkt. 4

§ 3Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, LGBl 144/1970 idg

F sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind.

§ 3Abs. 5 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, LGBl 144/1970 idg

F ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Paragraph 3, Absatz 5, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

§ 3Abs. 6 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, LGBl 144/1970 idg

F sind Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 insbesondere nicht:

Paragraph 3, Absatz 6, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF sind Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, insbesondere nicht: ● Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind; ● für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21); für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21); ● für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen; ● Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind. Dem eingebrachten Einwand der ausschließlichen Nutzung des Gebäudes im Eigenbedarf ohne Fremdvermietung desselben an andere Personen, wird entgegnet, dass die Abgabepflicht nicht von einer Vermietung des Objektes abhängig ist, sondern den Eigentümer des Objektes trifft. Es wird weder das Eigentum an der Liegenschaft, noch die Nutzung des Objektes für private Zwecke bestritten und auch nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes

§ 3Abs.

6 K-ONTG behauptet. Dem eingebrachten Einwand der ausschließlichen Nutzung des Gebäudes im Eigenbedarf ohne Fremdvermietung desselben an andere Personen, wird entgegnet, dass die Abgabepflicht nicht von einer Vermietung des Objektes abhängig ist, sondern den Eigentümer des Objektes trifft. Es wird weder das Eigentum an der Liegenschaft, noch die Nutzung des Objektes für private Zwecke bestritten und auch nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes

Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG behauptet.

§ 4Abs. 4 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, LGBl 144/1970 idg

F hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am

  1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
  2. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2 leg cit) jedoch spätestens bis zum
  3. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen.

Paragraph 4, Absatz 4, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am

  1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
  2. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2, leg cit) jedoch spätestens bis zum
  3. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach § 4 Abs. 1 leg. cit. mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 – 100, von mehr als 60 bis 100 m2 – 150 und von mehr als 100 m2 – 200.Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 – 100, von mehr als 60 bis 100 m2 – 150 und von mehr als 100 m2 –
  4. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx hat mit Verordnung vom 18.12.2012 die Ortstaxe für das Jahr 2013 mit € 1,12 und mit Verordnung vom 10.12.2013 die Ortstaxe für das Jahr 2014 mit € 1,14 festgesetzt. Entgegen der Meinung, dass ohnedies sämtliche Abgaben (Hausbesitzabgaben, Zweitwohnsitzabgabe, Grundsteuer, usw.) entrichtet werden, wird festgehalten, dass die pauschalierte Ortstaxe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe und Zweiwohnsitzabgabe aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen einzuheben ist. Diese wurden vom Kärntner Landtag beschlossen und sind im Landesgesetzblatt kundgemacht worden. Folglich sind diese gesetzlichen Bestimmungen von zuständigen Abgabenbehörden anzuwenden.“ Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst führten die Beschwerdeführer aus, dass auch die Berufungsentscheidung mit Mängeln belastet sei, zumal das Rechtsmittel zurückgewiesen statt abgewiesen und damit nicht meritorisch erledigt worden sei. Auch die Bescheidbegründung sei mangelhaft, zumal aus dem Bescheid nicht hervorgehe, um welches konkrete Objekt es sich handle und welche konkrete Person von der Entscheidung betroffen sei. Den Beschwerdeführern sei jedenfalls kein faires Verfahren gewährt worden. Weiters rügten die Beschwerdeführer, dass auch xxx als Miteigentümerin Parteistellung zukomme. Weiters machten die Beschwerdeführer geltend, dass das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz im Widerspruch zu Art. 5, 6 und 8 EMRK, Art. 2, 4, 5 und 6 sowie 9 StGG, Art. 7 und 18 B-VG sowie Art. 11 ZProtEMRK und Art. 2-3
  5. ZProtEMRK sowie der EU-Grundrechtecharta, insbesondere Art. 6, 7, 17, 20, 33, 41, 45 und 47 GRC stehe. Weiters seien sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Sachlichkeit verwaltungsbehördlicher Akte, sowie auf persönliche Freiheit und Achtung des Privateigentums, aber auch in ihren unionsrechtlichen Freiheits- und Freizügigkeitsrechten, verletzt worden. Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass es dem Gebot der Sachlichkeit zuwiderlaufe, wenn neben der Zweitwohnsitzabgabe auch eine pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe vorgeschrieben werde. Auch die Heranziehung der Wohnnutzfläche bei der Berechnung der Abgabe, verbunden mit einer im Gemeindegebiet vorkommenden durchschnittlichen Nächtigungszahl, sei vollkommen unsachlich und willkürlich. Die Beschwerdeführer relevierten darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes aus allen erdenklichen weiteren Rechtsgründen. Da sich konkret jedoch auch die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stelle, regten die Beschwerdeführer an, das Landesverwaltungsgericht wolle die Frage, ob und inwieweit das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz gemeinschaftsrechtskonform oder aber unionsrechtswidrig sei, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorlegen.Weiters machten die Beschwerdeführer geltend, dass das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz im Widerspruch zu Artikel 5, 6 und 8 EMRK, Artikel 2, 4, 5 und 6 sowie 9 StGG, Artikel 7 und 18 B-VG sowie Artikel 11, ZProtEMRK und Artikel 2 -, 3,
  6. ZProtEMRK sowie der EU-Grundrechtecharta, insbesondere Artikel 6, 7, 17, 20, 33, 41, 45 und 47 GRC stehe. Weiters seien sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf Gleichheit vor dem Gesetz und Sachlichkeit verwaltungsbehördlicher Akte, sowie auf persönliche Freiheit und Achtung des Privateigentums, aber auch in ihren unionsrechtlichen Freiheits- und Freizügigkeitsrechten, verletzt worden. Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführer wiederum darauf hin, dass es dem Gebot der Sachlichkeit zuwiderlaufe, wenn neben der Zweitwohnsitzabgabe auch eine pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe vorgeschrieben werde. Auch die Heranziehung der Wohnnutzfläche bei der Berechnung der Abgabe, verbunden mit einer im Gemeindegebiet vorkommenden durchschnittlichen Nächtigungszahl, sei vollkommen unsachlich und willkürlich. Die Beschwerdeführer relevierten darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes aus allen erdenklichen weiteren Rechtsgründen. Da sich konkret jedoch auch die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stelle, regten die Beschwerdeführer an, das Landesverwaltungsgericht wolle die Frage, ob und inwieweit das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz gemeinschaftsrechtskonform oder aber unionsrechtswidrig sei, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorlegen. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gegebenenfalls an Ort und Stelle. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer Nachstehendes vorgebracht: „xxx und ich sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes. Die Nutzfläche dieses Objektes liegt glaublich unter 60 m². Bei dem Objekt handelt es sich um einen Zweitwohnsitz. Meine Ehegattin und ich sind in der Stadtgemeinde xxx hauptwohnsitzlich gemeldet. Für das verfahrensgegenständliche Objekt wird auch eine Zweitwohnsitzabgabe entrichtet und vertrete ich daher die Auffassung, dass mit der Entrichtung der Zweitwohnsitzabgabe alle Abgabenansprüche aus dem Titel „Zweitwohnsitz“ erfüllt sind. Demzufolge ist daher die Vorschreibung sowohl der pauschalierten Ortstaxe als auch der pauschalierten Nächtigungstaxe nicht mehr mit dem gesetzgeberischen Zweck zu vereinbaren.“ Der Rechtsvertreter der belangten Behörde verwies auf die bisherigen Ausführungen und ist er den Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes entgegengetreten. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Behörde führte der Rechtsvertreter aus, dass das abgabenpflichtige Objekt eine Nutzfläche von unter 60 m2 aufweise. Der Beschwerdeführer wies nochmals darauf hin, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Widmungsgebiet „Dorfgebiet“ liege. Die meisten sonstigen Ferienhäuser im xxx würden im Widmungsgebiet „Kurgebiet“ liegen. Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass die unterschiedliche Widmung für die Vorschreibung der Orts- und Nächtigungstaxe keinen Unterschied mache und sei für die Festsetzung der Ortstaxe ausschließlich die Nutzungsfläche des Objektes maßgeblich. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zu I. erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zu römisch eins. erwogen: § 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 – K-ONTG, LGBl. Nr. 144/1970 idF LGBl. Nr. 6/2012, lautet:Paragraph eins, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 – K-ONTG, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2012,, lautet: „

(1)Die Gemeinden werden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Orts-taxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.
(2)Die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“ § 3 K-ONTG lautet:Paragraph 3, K-ONTG lautet: „
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferien-wohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferien-wohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit: 1) Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen; 2) Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen; 3) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26;Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr 26; 4) Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden; 5) Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen; 6) Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehe-gatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß; 7) Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sin-ne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundes-heeres im Gemeindegebiet nächtigen; 8) Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht

Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen desPersonen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht

Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des

  1. a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung undAbsatz 3, Ziffer 7, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
  2. b)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.Absatz 3, Ziffer 8, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.

(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nichtFerienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht
  1. a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
  2. b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 );für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 );
  3. c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
  4. d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohn-mobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatz-gesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die

der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohn-mobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatz-gesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die

der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“ § 4 K-ONTG lautet:Paragraph 4, K-ONTG lautet: „

(1)Die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe ist Bedacht zu nehmen auf a) den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben

§ 4Abs.

2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 undden Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und b) die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen

§ 4Abs.

2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen

Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.

(3)Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4)Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferien-wohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2
  1. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferien-wohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2
  2. Wurde die Abgabe abgestuft (Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5)Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Ab-gabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung ab-geführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.Von der sich nach Absatz 4, ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit (Paragraph 5, Absatz 2,) je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Ab-gabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung ab-geführte Abgabe ist im darauffolgenden Kalenderjahr anzurechnen.
(6)Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von
  1. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.“Die Höhe der von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von
  2. Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, sind vom Betreiber des Campingplatzes anzuwenden.“ § 5 K-ONTG lautet:Paragraph 5, K-ONTG lautet: „
(1)Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2)Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Ab-gabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.“ § 6 Abs. 3 K-ONTG lautet:Paragraph 6, Absatz 3, K-ONTG lautet: „
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
  1. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
  2. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
  3. des diesem Zeitpunkt folgen-den Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferien-wohnungen sinngemäß.“Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
  4. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
  5. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
  6. des diesem Zeitpunkt folgen-den Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferien-wohnungen sinngemäß.“ Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit xxx Eigentümer des Objektes xxx, ist. Bei dem genannten Objekt handelt es sich um einen Zweitwohnsitz mit einer Nutzfläche von unter 60 m
  7. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liegt nicht an der Adresse des zu versteuernden Objektes. Daraus ist abzuleiten und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um eine Ferienwohnung iSd § 3 Abs. 5 K-ONTG handelt. Daraus ist abzuleiten und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um eine Ferienwohnung iSd Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG handelt. Die rechnerische Richtigkeit der von der Abgabenbehörde ermittelten pauschalierten Ortstaxe wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und weist auch sonst nichts auf eine allfällige rechnerische Unrichtigkeit hin. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx hat mit Verordnung vom 18.12.2012 die Ortstaxe für das Jahr 2013 mit € 1,12 festgesetzt. Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe um eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, welche verfassungswidrig sei und dem Schutz des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, handle, zumal für die Ermittlung der Nächtigungszahlen von einem fiktiven Wert, abhängig von der Größe des Objektes, ausgegangen werde, ist entgegenzuhalten, dass unter Hinweis auf das Verfassungsrecht Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern)

§ 5

Finanzverfassungsgesetz 1948 – FVG 1948 nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesen Abgabentatbestand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG).Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe um eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, welche verfassungswidrig sei und dem Schutz des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, handle, zumal für die Ermittlung der Nächtigungszahlen von einem fiktiven Wert, abhängig von der Größe des Objektes, ausgegangen werde, ist entgegenzuhalten, dass unter Hinweis auf das Verfassungsrecht Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern)

Paragraph 5, Finanzverfassungsgesetz 1948 – FVG 1948 nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesen Abgabentatbestand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Die Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangele-genheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen 1. Abschnitt die Gemeindeabgabe Ortstaxe. Zum Vorbringen, dass für die Ferienwohnung auch eine Zweitwohnsitzabgabe und darüber hinaus auch eine pauschalierte Nächtigungstaxe zu entrichten sei und dass daher für ein und dasselbe Objekt dreimal eine Abgabenpflicht bestehe, ist Nachstehendes auszuführen: Das Ziel der Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ ist es, die der Gemeinde er-wachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Ziel der Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ ist es, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Zweitwohnsitzabgabe ist

§ 7Abs. 3 F-VG i

Vm § 14 Abs. 1 Z 3 FAG eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Abs. 3 Z 4 FAG enthalten.Die Zweitwohnsitzabgabe ist

Paragraph 7, Absatz 3, F-VG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FAG eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG enthalten. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG). Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden – welchen durch Zweit-wohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Er-tragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Ab-geltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Zweitwohnsitzbesitzer leisten zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792). Auf Grund der unterschiedlichen Ziele der Zweiwohnsitzabgabe und der pauschalier-ten Orts- und Nächtigungstaxen ist daher abzuleiten, dass das diesbezügliche Vor-bringen des Beschwerdeführers nicht zielführend ist, weil jede dieser Abgabe unter-schiedliche Ziele verfolgt und können daher die genannten Abgaben nebeneinander verhängt werden. Im Übrigen fließen die Orts- und Nächtigungstaxen unterschiedlichen Gebietskörperschaften zu. Im Hinblick auf verwaltungsökonomische Erwägungen ist es zulässig, dass Abgaben - wie gegenständlich -

einer im Gesetz vorgesehenen Pauschalierung festgesetzt werden. Im Übrigen bestehen für die vom Beschwerdeführer angeführten Abgaben verfassungsrechtliche sowie einfachgesetzliche Gesetzesgrundlagen. Auf Grund des Legalitätsprinzips des Art. 18 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeführt werden darf, sind Behörden und Gerichte jedenfalls an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden.Im Übrigen bestehen für die vom Beschwerdeführer angeführten Abgaben verfassungsrechtliche sowie einfachgesetzliche Gesetzesgrundlagen. Auf Grund des Legalitätsprinzips des Artikel 18, 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeführt werden darf, sind Behörden und Gerichte jedenfalls an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Das Landesverwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und wird diesbezüglich u.a. auf die Entscheidung des VfGH vom 20.6.2009, VfSlg. 18792 verwiesen. Da die Abgabenbehörde gegenständlich bei der Vorschreibung der Abgabe in gesetzeskonformer Weise vorgegangen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch das Ausmaß der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx festgesetzten Ortstaxe erscheint im Hinblick auf die im § 4 K-ONTG genannten Voraussetzungen nicht unangemessen und ändert daran auch der Umstand nichts, dass das abgabenpflichtige Objekt im Widmungsgebiet „Dorfgebiet“ liegt.Auch das Ausmaß der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx festgesetzten Ortstaxe erscheint im Hinblick auf die im Paragraph 4, K-ONTG genannten Voraussetzungen nicht unangemessen und ändert daran auch der Umstand nichts, dass das abgabenpflichtige Objekt im Widmungsgebiet „Dorfgebiet“ liegt. Ebenso vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass das K-ONTG gegen unionrechtliche Normen verstößt und war daher der Anregung des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht wolle die Frage, ob und inwieweit das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz gemeinschaftsrechtskonform oder aber unionrechtswidrig sei, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, nicht zu folgen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die angefochtene Entscheidung auch deswegen rechtswidrig sei, zumal das Rechtsmittel zurückgewiesen statt abgewiesen wurde und somit nicht meritorisch erledigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zwar unrichtigerweise das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, jedoch ist aus dem Berufungsbescheid klar zu erkennen, dass gegenständlich eine meritorische Entscheidung getroffen wurde. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere. Dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle war nicht zu entsprechen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde. Auch der Einwand, dass der Bescheid unbestimmt und die Begründung unvollständig sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal gegenständlich aus dem vorgelegten Abgabenakt und auch aus der angefochtenen Entscheidung klar hervorgeht, um welches Abgabenobjekt es sich handelt und für welchen Zeitraum die pauschalierte Ortstaxe vorgeschrieben worden ist. Zu II.:Zu römisch zwei.: Die Beschwerde der xxx war mangels der gesetzlichen Vor-aussetzungen zurückzuweisen, da ihr gegenüber niemals eine bescheidmäßige Erledigung ergangen ist bzw. war Bescheidadressat ausschließlich xxx. Auch wenn man der Beschwerdeführerin dahingehend folgt, dass sie ebenfalls Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, so ist dieser Umstand nicht dazu geeignet, ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu begründen, zumal es im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, ob und in welchem Ausmaß sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richtet. Dem Landesverwaltungsgericht war es daher verwehrt, über die Beschwerde der Genannten meritorisch zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1971.1972.5.2015

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