Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde des , xxx als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht
Bundesabgabenordnung – BAO den Weiters hat das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 278, Bundesabgabenordnung – BAO den B E S C H L U S S gefasst, dass die Beschwerde der xxx gegen die og. Berufungsentscheidung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (fehlende Parteistellung) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n wird. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt: Mit Erledigung vom 23.12.2013 wurde xxx für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.10.2013 für das Objekt xxx, eine pauschalierte Ortstaxe in Höhe von € 112,-- vorgeschrieben. Das genannte Schriftstück enthält die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister: xxx Vzbgm. xxx“. Das genannte Schriftstück enthält die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister: , xxx Vzbgm. xxx“. Das Schriftstück enthält weiters die Bezeichnung „Bescheid; pauschalierte Ortstaxe 2013“. In dem genannten Schriftstück wird u.a. in der Rubrik „Orts- und Nächtigungstaxe“ ausgeführt, dass auf Grund des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes K-ONTG 1970, LGBl. 144/1970 (WV), in Verbindung mit der derzeit geltenden Ortstaxenverordnung, für den Aufenthalt im Gemeindegebiet eine Orts- und Nächtigungstaxe (und pausch. Orts- und Nächt.Taxe) vorgeschrieben wird. In dem genannten Schriftstück wird u.a. in der Rubrik „Orts- und Nächtigungstaxe“ ausgeführt, dass auf Grund des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes K-ONTG 1970, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, (WV), in Verbindung mit der derzeit geltenden Ortstaxenverordnung, für den Aufenthalt im Gemeindegebiet eine Orts- und Nächtigungstaxe (und pausch. Orts- und Nächt.Taxe) vorgeschrieben wird. Weiters enthält dieses Schriftstück die Begründung, dass sich die Vorschreibung im Wesentlichen auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx bezieht. Die jeweilige Art und Höhe der umseitig vorgeschriebenen Abgaben ist der Abrechnungsdarstellung zu entnehmen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet. Weiters enthält dieses automationserstelltes Schriftstück eine Rechtsmittelbelehrung. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid begründungslos, ohne Bezug auf eine gesetzliche Grundlage, ergangen sei. Ihm sei für das Jahr 2013 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben worden. Die Einhebung einer zusätzlichen Orts- und Nächtigungstaxe sei gesetzlich nicht vorgesehen.
des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes seien zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben oder in Privatunterkünften nächtigen. Das Gesetz, dem als offenkundige Intention die abgabenrechtliche Erfassung des Fremdenverkehrs zu Grunde liege, knüpfe die Abgabenpflicht erkennbar an das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes, wobei auf keine weitere oder melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitz Bezug genommen wird. Damit wollte der Gesetzgeber die Unterkunftnahme und Beherbergung ortsfremder Personen, also von Touristen, besteuern, nicht aber die Benutzung eines Eigenheimes durch die Eigentümer. Die in Rede stehende Liegenschaft liege im Dorfgebiet und werde von den Eigentümern als Zweitwohnsitz genutzt, nicht vermietet oder an Dritte zur Beherbergung überlassen. Das K-ONTG sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Bescheid auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des K-ONTG, ergangen. Die Vorschreibung einer pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe bei Nutzung einer Immobilie als Eigenheim, wenn auch als Zweitwohnsitz, sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig. Bereits die Zweitwohnsitzabgabe erschöpfe den Sachverhalt abgabenrechtlich zur Gänze. Die Stadtgemeinde xxx werde durch seinen Zweitwohnsitz kaum oder nur unwesentlich belastet. Die Zufahrtsstraße sei vor kurzem durch die Bringungsgenossenschaft saniert worden, obwohl es sich um öffentliches Gut handelt. Damit sei auch der Weg als Teil der touristischen Infrastruktur des xxx zu einem erheblichen Teil mit privaten Mitteln der Anrainer finanziert worden. Seine Liegenschaft sei an kein öffentliches Wasser- oder Kanalnetz angeschlossen. Soweit eine Besteuerung des Faktums Zweitwohnsitz Platz greife, bleibe für die zusätzliche Einhebung einer Orts- und Nächtigungstaxe kein Raum. Der Beschwerdeführer beantragte seinem Rechtsmittel Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid begründungslos, ohne Bezug auf eine gesetzliche Grundlage, ergangen sei. Ihm sei für das Jahr 2013 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Zweitwohnsitzabgabe vorgeschrieben worden. Die Einhebung einer zusätzlichen Orts- und Nächtigungstaxe sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Paragraph 3, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes seien zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben oder in Privatunterkünften nächtigen. Das Gesetz, dem als offenkundige Intention die abgabenrechtliche Erfassung des Fremdenverkehrs zu Grunde liege, knüpfe die Abgabenpflicht erkennbar an das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes, wobei auf keine weitere oder melderechtliche Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnsitz Bezug genommen wird. Damit wollte der Gesetzgeber die Unterkunftnahme und Beherbergung ortsfremder Personen, also von Touristen, besteuern, nicht aber die Benutzung eines Eigenheimes durch die Eigentümer. Die in Rede stehende Liegenschaft liege im Dorfgebiet und werde von den Eigentümern als Zweitwohnsitz genutzt, nicht vermietet oder an Dritte zur Beherbergung überlassen. Das K-ONTG sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Bescheid auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des , K-ONTG, ergangen. Die Vorschreibung einer pauschalierten Orts- und Nächtigungstaxe bei Nutzung einer Immobilie als Eigenheim, wenn auch als Zweitwohnsitz, sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig. Bereits die Zweitwohnsitzabgabe erschöpfe den Sachverhalt abgabenrechtlich zur Gänze. Die Stadtgemeinde xxx werde durch seinen Zweitwohnsitz kaum oder nur unwesentlich belastet. Die Zufahrtsstraße sei vor kurzem durch die Bringungsgenossenschaft saniert worden, obwohl es sich um öffentliches Gut handelt. Damit sei auch der Weg als Teil der touristischen Infrastruktur des xxx zu einem erheblichen Teil mit privaten Mitteln der Anrainer finanziert worden. Seine Liegenschaft sei an kein öffentliches Wasser- oder Kanalnetz angeschlossen. Soweit eine Besteuerung des Faktums Zweitwohnsitz Platz greife, bleibe für die zusätzliche Einhebung einer Orts- und Nächtigungstaxe kein Raum. Der Beschwerdeführer beantragte seinem Rechtsmittel Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 7.7.2015 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieser Entscheidung lautet (auszugsweise): „Zu Pkt. 1 Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 23.12.2013, Zahl xxx, pauschalierte Ortstaxe, sowie der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 30.12.2014, Zahl xxx, pauschalierte Ortstaxe enthält alle Bestandteile eines Bescheides
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und ist somit nicht begründungslos und nicht ohne einer gesetzlichen Grundlage ergangen. Zu Pkt. 2 bis Pkt. 4
F sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales alle Eigentümer von Ferienwohnungen verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind.
F ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Paragraph 3, Absatz 5, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
F sind Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 insbesondere nicht:
Paragraph 3, Absatz 6, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF sind Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, insbesondere nicht: ● Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind; ● für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21); für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21); ● für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen; ● Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind. Dem eingebrachten Einwand der ausschließlichen Nutzung des Gebäudes im Eigenbedarf ohne Fremdvermietung desselben an andere Personen, wird entgegnet, dass die Abgabepflicht nicht von einer Vermietung des Objektes abhängig ist, sondern den Eigentümer des Objektes trifft. Es wird weder das Eigentum an der Liegenschaft, noch die Nutzung des Objektes für private Zwecke bestritten und auch nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes
6 K-ONTG behauptet. Dem eingebrachten Einwand der ausschließlichen Nutzung des Gebäudes im Eigenbedarf ohne Fremdvermietung desselben an andere Personen, wird entgegnet, dass die Abgabepflicht nicht von einer Vermietung des Objektes abhängig ist, sondern den Eigentümer des Objektes trifft. Es wird weder das Eigentum an der Liegenschaft, noch die Nutzung des Objektes für private Zwecke bestritten und auch nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes
Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG behauptet.
F hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am
Paragraph 4, Absatz 4, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, Landesgesetzblatt 144 aus 1970, idgF hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am
Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen desPersonen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht
Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohn-mobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatz-gesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die
der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.“ § 4 K-ONTG lautet:Paragraph 4, K-ONTG lautet: „
2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 undden Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben
Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und b) die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen
2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen
Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.
Finanzverfassungsgesetz 1948 – FVG 1948 nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesen Abgabentatbestand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG).Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe um eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, welche verfassungswidrig sei und dem Schutz des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, handle, zumal für die Ermittlung der Nächtigungszahlen von einem fiktiven Wert, abhängig von der Größe des Objektes, ausgegangen werde, ist entgegenzuhalten, dass unter Hinweis auf das Verfassungsrecht Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern)
Paragraph 5, Finanzverfassungsgesetz 1948 – FVG 1948 nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesen Abgabentatbestand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Die Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangele-genheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen 1. Abschnitt die Gemeindeabgabe Ortstaxe. Zum Vorbringen, dass für die Ferienwohnung auch eine Zweitwohnsitzabgabe und darüber hinaus auch eine pauschalierte Nächtigungstaxe zu entrichten sei und dass daher für ein und dasselbe Objekt dreimal eine Abgabenpflicht bestehe, ist Nachstehendes auszuführen: Das Ziel der Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ ist es, die der Gemeinde er-wachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Ziel der Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ ist es, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Zweitwohnsitzabgabe ist
Vm § 14 Abs. 1 Z 3 FAG eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Abs. 3 Z 4 FAG enthalten.Die Zweitwohnsitzabgabe ist
Paragraph 7, Absatz 3, F-VG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FAG eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG enthalten. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG). Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden – welchen durch Zweit-wohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Er-tragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Ab-geltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Zweitwohnsitzbesitzer leisten zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792). Auf Grund der unterschiedlichen Ziele der Zweiwohnsitzabgabe und der pauschalier-ten Orts- und Nächtigungstaxen ist daher abzuleiten, dass das diesbezügliche Vor-bringen des Beschwerdeführers nicht zielführend ist, weil jede dieser Abgabe unter-schiedliche Ziele verfolgt und können daher die genannten Abgaben nebeneinander verhängt werden. Im Übrigen fließen die Orts- und Nächtigungstaxen unterschiedlichen Gebietskörperschaften zu. Im Hinblick auf verwaltungsökonomische Erwägungen ist es zulässig, dass Abgaben - wie gegenständlich -
einer im Gesetz vorgesehenen Pauschalierung festgesetzt werden. Im Übrigen bestehen für die vom Beschwerdeführer angeführten Abgaben verfassungsrechtliche sowie einfachgesetzliche Gesetzesgrundlagen. Auf Grund des Legalitätsprinzips des Art. 18 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeführt werden darf, sind Behörden und Gerichte jedenfalls an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden.Im Übrigen bestehen für die vom Beschwerdeführer angeführten Abgaben verfassungsrechtliche sowie einfachgesetzliche Gesetzesgrundlagen. Auf Grund des Legalitätsprinzips des Artikel 18, 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeführt werden darf, sind Behörden und Gerichte jedenfalls an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Das Landesverwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewandten gesetzlichen Bestimmungen und wird diesbezüglich u.a. auf die Entscheidung des VfGH vom 20.6.2009, VfSlg. 18792 verwiesen. Da die Abgabenbehörde gegenständlich bei der Vorschreibung der Abgabe in gesetzeskonformer Weise vorgegangen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch das Ausmaß der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx festgesetzten Ortstaxe erscheint im Hinblick auf die im § 4 K-ONTG genannten Voraussetzungen nicht unangemessen und ändert daran auch der Umstand nichts, dass das abgabenpflichtige Objekt im Widmungsgebiet „Dorfgebiet“ liegt.Auch das Ausmaß der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx festgesetzten Ortstaxe erscheint im Hinblick auf die im Paragraph 4, K-ONTG genannten Voraussetzungen nicht unangemessen und ändert daran auch der Umstand nichts, dass das abgabenpflichtige Objekt im Widmungsgebiet „Dorfgebiet“ liegt. Ebenso vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass das K-ONTG gegen unionrechtliche Normen verstößt und war daher der Anregung des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht wolle die Frage, ob und inwieweit das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz gemeinschaftsrechtskonform oder aber unionrechtswidrig sei, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, nicht zu folgen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die angefochtene Entscheidung auch deswegen rechtswidrig sei, zumal das Rechtsmittel zurückgewiesen statt abgewiesen wurde und somit nicht meritorisch erledigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zwar unrichtigerweise das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, jedoch ist aus dem Berufungsbescheid klar zu erkennen, dass gegenständlich eine meritorische Entscheidung getroffen wurde. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere. Dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle war nicht zu entsprechen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde. Auch der Einwand, dass der Bescheid unbestimmt und die Begründung unvollständig sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal gegenständlich aus dem vorgelegten Abgabenakt und auch aus der angefochtenen Entscheidung klar hervorgeht, um welches Abgabenobjekt es sich handelt und für welchen Zeitraum die pauschalierte Ortstaxe vorgeschrieben worden ist. Zu II.:Zu römisch zwei.: Die Beschwerde der xxx war mangels der gesetzlichen Vor-aussetzungen zurückzuweisen, da ihr gegenüber niemals eine bescheidmäßige Erledigung ergangen ist bzw. war Bescheidadressat ausschließlich xxx. Auch wenn man der Beschwerdeführerin dahingehend folgt, dass sie ebenfalls Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, so ist dieser Umstand nicht dazu geeignet, ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu begründen, zumal es im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, ob und in welchem Ausmaß sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner oder an alle Gesamtschuldner richtet. Dem Landesverwaltungsgericht war es daher verwehrt, über die Beschwerde der Genannten meritorisch zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1971.1972.5.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.