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{'item': 'KLVwG-1510/12/2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 57§ 62§ 1§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-1510/12/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, zu Recht erkannt:alle betreffend den festgesetzten Rotwildabschuss 2015 aus 2016,, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, zu Recht erkannt: I. In Stattgebung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide jeweils dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in der Planperiode 2015/2016 am nachstehenden gemeinsamen Rotwildabschuss beteiligt sind:römisch eins. In Stattgebung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide jeweils dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer in der Planperiode 2015 aus 2016, am nachstehenden gemeinsamen Rotwildabschuss beteiligt sind: 5 Hirsche der Klasse I, 25 Hirsche der Klasse III, 44 Tiere und 36 Kälber5 Hirsche der Klasse römisch eins, 25 Hirsche der Klasse römisch drei, 44 Tiere und 36 Kälber II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bei der Abschussplanfestsetzung 2015/2016 wurde vom Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes St. Veit an der Glan für den gesamten Hegering xxx, welcher 13 Jagdgebiete umfasst, (nur) ein gemeinsamer Rotwildabschuss wie folgt festgesetzt: Bei der Abschussplanfestsetzung 2015 aus 2016, wurde vom Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes St. Veit an der Glan für den gesamten Hegering xxx, welcher 13 Jagdgebiete umfasst, (nur) ein gemeinsamer Rotwildabschuss wie folgt festgesetzt: 5 Hirsche der Klasse I, 19 Hirsche der Klasse III, 48 Tiere und 48 Kälber,5 Hirsche der Klasse römisch eins, 19 Hirsche der Klasse römisch drei, 48 Tiere und 48 Kälber, wobei zwei Jagdreviere, und zwar xxx

(205296)und xxx
(205294)am Abschuss der Klasse I nicht beteiligt wurden. wobei zwei Jagdreviere, und zwar xxx
(205296)und xxx
(205294)am Abschuss der Klasse römisch eins nicht beteiligt wurden. Gegen den jeweiligen Bescheid über die Abschussplanfestsetzung 2015/2016 haben alle 13 Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes xxx mit einem gemeinsamen Schreiben (datiert mit 19.05.2015) wie folgt Beschwerde erhoben:Gegen den jeweiligen Bescheid über die Abschussplanfestsetzung 2015 aus 2016, haben alle 13 Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes xxx mit einem gemeinsamen Schreiben (datiert mit 19.05.2015) wie folgt Beschwerde erhoben: „Beschreibung des Hegeringes Der Hegering xxx umfasst derzeit 4.416 ha und gliedert sich in 11 Eigenjagden, einer Gemeindejagd (2.379 ha) und einem Sonderjagdgebiet. Die Jagdgebiete werden hauptsächlich landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich bewirtschaftet, wobei das Gemeindejagdgebiet kleinbäuerlich strukturiert ist. Der Wildstand des Rotwildes besteht zum überwiegenden Teil aus männlichen Stücken, weibliches Rotwild ist nur in geringer Anzahl vorhanden. Die Abschusszahlen beim Rotwild zeigen,

Abschussstatistik, einen deutlichen Überhang an männlichen Stücken. Konkret wurden im Durchschnitt der letzten 15 Jahre pro Jahr (2000 bis 2014) 25 Hirsche, 15, Tiere und 12 Kälber erlegt. Im gesamten Hegering xxx gibt es keine Rotwildbrunft. Ältere Hirsche wandern zu den Brunftgebieten in die Nachbarhegeringe xxx, xxx und xxx ab und wechseln nur vereinzelt nach der Brunft wieder in den Hegering xxx zurück. Aufgrund des Sturmtiefs „Paula" im Jahre 2008 entstanden viele Freiflächen, wodurch sich die Einstandsflächen und die gewohnten Wechsel. des Rotwildes nachhaltig verändert haben. Information zur Abschussplanperiode 2013/2014 Information zur Abschussplanperiode 2013 aus 2014, Anlässlich der Abschussplanbesprechung im Frühjahr 2013 für die Planperiode 2013/2014 wurde von Seiten des Wildbiologen xxx (im Beisein von xxx und xxx) eine Abschussplanvorgabe für den gesamten Hegering von 50 Hirsche, 50 Tiere und 50 Kälber festgesetzt. Alle Jagdausübungsberechtigten haben damals bereits darauf hingewiesen, dass die Stückvorgabe bezüglich des Abschusses von Tieren und Kälbern unrealistisch sei und daher nicht zu erfüllen sein wird. Anlässlich der Abschussplanbesprechung im Frühjahr 2013 für die Planperiode 2013 aus 2014, wurde von Seiten des Wildbiologen xxx (im Beisein von xxx und xxx) eine Abschussplanvorgabe für den gesamten Hegering von 50 Hirsche, 50 Tiere und 50 Kälber festgesetzt. Alle Jagdausübungsberechtigten haben damals bereits darauf hingewiesen, dass die Stückvorgabe bezüglich des Abschusses von Tieren und Kälbern unrealistisch sei und daher nicht zu erfüllen sein wird. Auf Wunsch aller Jagdausübungsberechtigten wurde ein Monitoring des Rotwildes in Aussicht gestellt aber nicht umgesetzt. Nach 2 Jahren ohne Umsetzung wurde erneut ein entsprechendes Monitoring angekündigt. Mittlerweile wurde dieses Projekt in der EJ xxx gestartet. Die erste Zwischenauswertung der Wildkameras am

  1. April 2015 ergab, dass 25 % Kahlwild und 75 % männliches Rotwild von der Kamera aufgenommen wurde. Dieses entspricht dem von uns geschilderten Wildstand. Uns wurde erklärt, dass das jetzt begonnene Monitoring als Hilfestellung für die nächste Abschussplanperiode 2017/2018 zu sehen sei. Wir betrachten das zu spät begonnene Monitoring als bewusst gesteuerte Verzögerung. Uns wurde erklärt, dass das jetzt begonnene Monitoring als Hilfestellung für die nächste Abschussplanperiode 2017 aus 2018, zu sehen sei. Wir betrachten das zu spät begonnene Monitoring als bewusst gesteuerte Verzögerung. Tatsächlich wurden in der Abschussplanperiode 2013/2014 im gesamten Hegering xxx 55 Hirsche (110 %) (davon 6 Stück vom zusätzlichen Abschuss) 27 Tiere (54 %) und 22 Kälber (44 %) erlegt. Tatsächlich wurden in der Abschussplanperiode 2013 aus 2014, im gesamten Hegering xxx 55 Hirsche (110 %) (davon 6 Stück vom zusätzlichen Abschuss) 27 Tiere (54 %) und 22 Kälber (44 %) erlegt. Ende Februar 2014 wurden der Hegeringleiter und der damalige Obmann der Jagdgesellschaft xxx zu einer Aussprache mit dem xxx, xxx und dem Wildbiologen xxx geladen. Der Inhalt der Besprechung waren Sperrbescheide für die Jagdgesellschaft xxx und die EJ xxx. Als Begründung für die Sperrbescheide wurde der zu hohe Anteil an erlegten Rothirschen im Verhältnis zum erlegten Kahlwild angeführt. Daher hat der BJM den gesetzlichen Auftrag, Sperrbescheide zu erlassen. Als Ergebnis der Besprechung wurde die Erlegung von vier Stück Kahlwild in der EJ xxx, sowie drei Stück Kahlwild in der Gemeindejagd angeordnet. Erst danach dürften wieder Hirsche erlegt werden. Der Wildbiologe xxx war am 28.4.2014 bei einem Abendansitz anwesend. Dabei wurden 22 Stück männliches Rotwild gezählt. Kahlwild war nicht dabei. An einem weiteren Termin am 3.6.2014 wurde kein Rotwild gesichtet. Der Jagdausübungsberechtigte der EJ xxx, xxx beeinspruchte den Sperrbescheid. Der Einspruch wurde abgewiesen. In der EJ xxx wurde am 16.10.2014 das vierte Stück Kahlwild erlegt. In der Gemeindejagd konnte das dritte Stück Kahlwild am
  2. Juli 2014 erlegten. Aus unserer Sicht bestätigt diese lange Bejagungszeit auf die angeordneten Kahlwildabschüsse, die schwierige Situation das ohnehin wenig vorhandene Kahlwild zu erlegen. Am
  3. Oktober 2014 wurden die Hegeringleiter des Bezirkes St. Veit/Glan im Rahmen einer Arbeitssitzung über die neuen Abschussrichtlinien informiert. Dabei hat unser Hegeringleiter xxx darauf hingewiesen, dass die neu angestrebten Abschussrichtlinien für den Hegering xxx nicht anwendbar und daher Wildschäden vorprogrammiert sind. Am
  4. November 2014 fand eine Besprechung mit dem xxx dem Wildbiologen xxx, xxx und dem Hegeringleiter bezüglich der Rotwildsituation im Bereich xx und auch generell in xxx statt. Dabei wurde seitens des Wildbiologen ein Projekt mittels Aufstellen von Wildkameras im Revier der EJ xxx über einen Zeitraum eines Jahres vorgeschlagen. Ein solches Projekt wurde allerdings, wie oben schon beschrieben, bereits im Jahr 2013 von den Jagdausübungsberechtigen des Hegeringes xxx gefordert. Nach etlichen Pannen und Verzögerungen zum Start des Projektes (7 von 8 Wildkameras hatten einen Softwarefehler) wird das Monitoring derzeit durchgeführt. Das für uns wenig erstaunliche erste Ergebnis soll aber erst in der nächsten Abschussplanperiode 2017/2018 einfließen. Am
  5. November 2014 fand eine Besprechung mit dem xxx dem Wildbiologen xxx, xxx und dem Hegeringleiter bezüglich der Rotwildsituation im Bereich xx und auch generell in xxx statt. Dabei wurde seitens des Wildbiologen ein Projekt mittels Aufstellen von Wildkameras im Revier der EJ xxx über einen Zeitraum eines Jahres vorgeschlagen. Ein solches Projekt wurde allerdings, wie oben schon beschrieben, bereits im Jahr 2013 von den Jagdausübungsberechtigen des Hegeringes xxx gefordert. Nach etlichen Pannen und Verzögerungen zum Start des Projektes (7 von 8 Wildkameras hatten einen Softwarefehler) wird das Monitoring derzeit durchgeführt. Das für uns wenig erstaunliche erste Ergebnis soll aber erst in der nächsten Abschussplanperiode 2017 aus 2018, einfließen. Im Zuge der Diskussion wurde xxx auf die neuen Abschussrichtlinien (20 % Hirsche, 40 % Tiere und 40 % Kälber) in Hinblick auf unseren „hirschlastigen" Hegering angesprochen. Der BJM gab zur Antwort, dass man schon einen Kompromiss finden werde. Anlässlich der Hegeringleitertagung am
  6. Jänner 2015 in xxx xxx ebenfalls zu diesem Thema hin befragt. Die Antwort des LJM: „Man wird schon eine Lösung finden". Es wurde auch über die Sperrbescheide diskutiert. Dabei wurde festgestellt, dass wenn ein gemeinsamer Abschussplan für einen Hegering besteht, der gesamte Hegering den Sperrbescheid zu erhalten hat. Es ist nicht zulässig, dass bei einem gemeinsamen Abschussplan, einzelne Jagden Sperrbescheide erhalten. Das heißt, dass der BJM die Sperrbescheide für die EJ xxx und die Gemeindejagd nicht hätte ausstellen dürfen. Vorgehensweise zur Abschussplanperiode 2015/2016 Anlässlich der Abschussplanbesprechung im Februar 2015 hat der Hegeringleiter

seiner übertragenen Aufgaben seitens der Kärntner Jägerschaft versucht, die Jagdausübungsberechtigten in xxx zu überzeugen, nach den neuen Abschussrichtlinien ihren Abschussplan ansuchen. Die Jagdausübungsberechtigten des HR xxx nahmen diese aber aus genannten und triftigen Gründen nicht zur Kenntnis. Als Grundlage ihres Ansuchens für den gemeinsamen Rotwildabschussplanes 2015/16 wurde der Durchschnitt der Rotwild-Abschussstatistik der letzten 15 Jahre von den Jagdausübungsberechtigen einstimmig ausgewählt. Begründet wurde dies folgendermaßen. Die Bestandssicherung in der Land- und Forstwirtschaft ist zu gewährleisten (Vermeidung von Schäden). Es ist zulässig, sich bei den Prozentsätzen des Abschusses an die Besonderheiten des Hegeringes xxx zu halten. Die Abschusszahlen über Jahrzehnte weisen einen hohen Anteil an männlichen Stücken aus. Das Kahlwild ist prozentmäßig nur in einem geringen Verhältnis vorhanden. Außerdem wurde auf die jagdwirtschaftliche Bedeutung hingewiesen, welche unter den neuen Bedingungen einen eklatanten Wertverlust erfährt. Dem Bezirksjägermeister wurde auch eine Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates der Gemeinde xxx übermittelt, welcher sich inhaltlich mit den Ausführungen der Jagdausübungsberechtigen deckt. Dieser Stellungnahme wurde wenig Bedeutung zugemessen. Am

  1. April 2015 wurden schließlich alle Jagdausübungsberechtigten von xxx ins Bezirksjagdamt nach St. Veit/Glan vorgeladen, um den gemeinsamen Abschussplanantrag 2015/2016 für das Rotwild nochmals zu besprechen. Der BJM verwies auf die neuen Abschussrichtlinien. Diese seien einzuhalten und er müsse den Richtlinien entsprechend vorgehen und den eingebrachten Abschussplanbescheid dahingehend abändern. Am
  2. April 2015 wurden schließlich alle Jagdausübungsberechtigten von xxx ins Bezirksjagdamt nach St. Veit/Glan vorgeladen, um den gemeinsamen Abschussplanantrag 2015 aus 2016, für das Rotwild nochmals zu besprechen. Der BJM verwies auf die neuen Abschussrichtlinien. Diese seien einzuhalten und er müsse den Richtlinien entsprechend vorgehen und den eingebrachten Abschussplanbescheid dahingehend abändern. Alle Einwände der Jagdausübungsberechtigten wurden abgewiesen. Die räumliche Nähe der Rotwildfütterungen (die mit Rau- und Saftfutter beschickt werden) im Großraum xxx wurde von den Jagdausübungsberechtigten als ein Grund für das ungünstigen Geschlechterverhältnisses des Rotwildes im Hegering xxx genannt. Aufgrund des natürlichen Vegetationsaufbruches im Frühjahr und Beendigung der Fütterungstätigkeit in den genannten Gebieten verlagert sich vor allem männliches Rotwild in unseren, nahe an den Rotwildfütterungen gelegenen Hegering, um dort Einstand und Äsung bis zum Ende der Feistzeit zu suchen. Dadurch kommt es im Hegering xxx auch zu hohen Verbiss- und Schälschaden. Eine Darstellung des Wechselverhaltens des Rotwildes ist in beiliegender Skizze ersichtlich. Der Hegeringleiter verwies auf ein Jagdgebiet in xxx, in welchem deutliche Abweichungen von den Abschussrichtlinien (20 % Hirsche, 40 % Tiere, 40 % Kälber) aufgrund vorhandener Wildschäden akzeptiert wurden. Weiters verwies er auch auf den Auszug aus den neuen Abschussrichtlinien: Die Abschussfreigabe hat sich an folgenden Prozentsätzen zu orientieren, wobei notwendige Abweichungen, die im Standort des gegenständlichen Jagdgebietes begründet sind, bei der Erstellung des Abschussplanes zulässig sind. Dieser Passus wurde im Abschussplanbescheid vom 28.4.2015 wie folgt behandelt: Bei einer großräumigen Bewirtschaftung des Rotwildes, wie es im Hegering xxx erforderlich ist, kann keine lokale Betrachtung vorgenommen werden, sondern muss insbesondere auch auf den Lebensraum über die Jagdgrenze - und auch die Hegeringgrenze hinaus - Bedacht genommen werden und so kann aus oben dargelegten Gründen kein Grund für eine Abweichung der Abschussrichtlinien erkannt werden. Schlussfolgerungen Hierzu stellt sich die Frage, wie ist „großräumig" zu verstehen, leider gibt es dazu keinerlei nähere Angabe (ha) seitens des Bezirksjägermeisters. Seitens der Kärntner Jägerschaft gibt es keinerlei Berücksichtigung sowie Flexibilität für besondere Rotwildstände. Aufgrund des Abschussplanbescheides vom 28.04.2015 wurde für den Hegering xxx folgender gemeinsamer Abschussplan 2015/2016 für das Rotwild festgesetzt: 24 Hirsche, 48 Tiere und 48 Kälber. (Erlegt wurde 2013/2014: 55 Hirsche, 27 Tiere, 22 Kälber).Aufgrund des Abschussplanbescheides vom 28.04.2015 wurde für den Hegering xxx folgender gemeinsamer Abschussplan 2015 aus 2016, für das Rotwild festgesetzt: 24 Hirsche, 48 Tiere und 48 Kälber. (Erlegt wurde 2013/2014: 55 Hirsche, 27 Tiere, 22 Kälber). Im Abschussplanbescheid wurde auf keinerlei Einwände der Jagdausübungsberechtigten Rücksicht genommen. Trotz ausführlicher Stellungnahme des Wildbiologen xxx ist leider keine fachliche Begründung angeführt, warum gerade im Hegering xxx ein eklatanter Überhang an männlichen Rotwild zu finden sei. Des Weiteren ist festzuhalten, dass in der Periode 2013/2014 2 Hirsche der Klasse 2 (1 Hirsch 5-jährig und 1 Hirsch 9-jährig) erlegt wurden, die nicht mehr frei waren.

den Abschussrichtlinien sind diese Fehlabschüsse im nächstfolgenden Abschussplan 2015/2016 einzusparen.

Abschussplanbescheid 2015/2016 werden 2 Hirsche der Klasse 2 eingespart. Zusätzlich werden aber die 2 Eigenjagden, wo die Fehlabschüsse getätigt wurden, auch noch auf die Hirsche der Klasse 1 gesperrt. Es ist keine gesetzliche Grundlage für diese zusätzliche Sperre zu finden, auch nicht in den neuen Abschussrichtlinien. Des Weiteren ist festzuhalten, dass in der Periode 2013 aus 2014, 2 Hirsche der Klasse 2 (1 Hirsch 5-jährig und 1 Hirsch 9-jährig) erlegt wurden, die nicht mehr frei waren.

den Abschussrichtlinien sind diese Fehlabschüsse im nächstfolgenden Abschussplan 2015 aus 2016, einzusparen.

Abschussplanbescheid 2015 aus 2016, werden 2 Hirsche der Klasse 2 eingespart. Zusätzlich werden aber die 2 Eigenjagden, wo die Fehlabschüsse getätigt wurden, auch noch auf die Hirsche der Klasse 1 gesperrt. Es ist keine gesetzliche Grundlage für diese zusätzliche Sperre zu finden, auch nicht in den neuen Abschussrichtlinien. Bezüglich der Wildschadenssituation ist festzuhalten, dass es jedes Jahr je nach Wettersituation zu Schälschäden gekommen ist. Das Gemeindejagdgebiet hatte in der Vergangenheit auch schon mehrere Abschussaufträge aufgrund massiver Schälschäden. Auch Eigenjagdgebiete wie die EJ xxx und EJ xxx sind mit Schäden konfrontiert. Eine Auflistung der Wildschäden des Gemeindejagdgebietes liegt bei. Die beigelegten Bilder von Schadensituationen müssten unserer Meinung nach schon in der jetzigen Abschussplanperiode einfließen. Es gibt im Hegering xxx keine Rotwildfütterung. Dies würde nur noch mehr Wildschäden verursachen, welche den Waldbauern nicht zuzumuten ist. Wir Jagdausübungsberechtigten fühlen uns von der Kärntner Jägerschaft, welche unsere Interessensvertretung sein sollte in keiner Weise ernst genommen und vertreten. Eine Interessensvertretung wie es die Kärntner Jägerschaft sein sollte, muss das Gespräch mit ihren Mitgliedern suchen und diese mit Rat und Tat unterstützen. Die Kärntner Jägerschaft stößt in der derzeitigen Form und Selbstverwaltung an ihre eigenen Kompetenzgrenzen. Wie kann eine Körperschaft öffentlichen Rechtes einerseits Jagdbehörde und gleichzeitig die Interessensvertretung ihrer zahlenden Mitglieder sein. Die Art und Weise wie die Kärntner Jägerschaft mit ihren Mitgliedern im Zuge einer Amtshandlung umgeht ist überheblich und abzulehnen. Wenn ein Bezirksjägermeister als Jagdbehörde zu einer Gesprächseröffnung in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan alkoholische Getränke in großer Zahl den Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes xxx anbietet und in der folgenden Amtsbesprechung keinerlei Einwände und Argumente der Jagdausübungsberechtigten zur Kenntnis nimmt, so hat dies einen sehr schlechten Beigeschmack. Die Jagdausübungsberechtigten die zu dieser Besprechung per RSB Brief geladen wurden, erwarten sich nicht nur eine andere Gesprächskultur, sondern auch mehr Respekt von Seiten der Behörde. Aufgrund der oben angeführten Gründe bleibt aus Sicht der Jagdausübungsberechtigten, sowie der Jagdgesellschaft des Hegeringes xxx der Antrag bezüglich des gemeinsamen Abschussplanes für Rotwild vom 19.Feber 2015 aufrecht. Die Einspruchsfrist für die erlassenen Abschussplanbescheide an die Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes xxx endet am

  1. Mai
  2. Daher ist unserem Anliegen höchste Eile geboten. Wir ersuchen um Abänderung bzw. Ergänzung des erlassenen Bescheides im Sinne unseres Antrages.“ I. Über die Beschwerden wurde wie folgt erwogen: römisch eins. Über die Beschwerden wurde wie folgt erwogen: Im Rahmen der am 14.9.2015 durchgeführten gemeinsamen Verhandlung sind die Verfahrensparteien nach umfangreicher Sach- und Rechtserörterung übereingekommen, unter Einbeziehung des xxx (dieser wurde seitens der Kärntner Jägerschaft mit der Durchführung eines Fotofallenmonitorings zur Abschätzung des Geschlechterverhältnisses betreffend den Rotwildbestand im Hegering xxx beauftragt) einen einvernehmlichen Vorschlag für den gemeinsamen Rotwildabschuss für die Planperiode 2015/2016 für den Hegering xxx zu erstatten, welcher vom Verwaltungsgericht den zu treffenden Beschwerdeentscheidungen zugrunde gelegt werden könnte. Im Rahmen der am 14.9.2015 durchgeführten gemeinsamen Verhandlung sind die Verfahrensparteien nach umfangreicher Sach- und Rechtserörterung übereingekommen, unter Einbeziehung des xxx (dieser wurde seitens der Kärntner Jägerschaft mit der Durchführung eines Fotofallenmonitorings zur Abschätzung des Geschlechterverhältnisses betreffend den Rotwildbestand im Hegering xxx beauftragt) einen einvernehmlichen Vorschlag für den gemeinsamen Rotwildabschuss für die Planperiode 2015 aus 2016, für den Hegering xxx zu erstatten, welcher vom Verwaltungsgericht den zu treffenden Beschwerdeentscheidungen zugrunde gelegt werden könnte. Mit Schreiben vom 9.2.2016 wurde seitens des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes St. Veit an der Glan darauf Bezug nehmend mitgeteilt, dass auf Basis der Projektergebnisse des beigezogenen Sachverständigen xxx mit allen 13 Beschwerdeführern der Konsens erzielt habe werden können, dass der gemeinsame Rotwildabschuss für die 13 Jagdreviere des Hegeringes xxx für die Planperiode 2015/2016 wie folgt festgesetzt werden kann: Mit Schreiben vom 9.2.2016 wurde seitens des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes St. Veit an der Glan darauf Bezug nehmend mitgeteilt, dass auf Basis der Projektergebnisse des beigezogenen Sachverständigen xxx mit allen 13 Beschwerdeführern der Konsens erzielt habe werden können, dass der gemeinsame Rotwildabschuss für die 13 Jagdreviere des Hegeringes xxx für die Planperiode 2015 aus 2016, wie folgt festgesetzt werden kann: 5 Hirsche der Klasse I, 25 Hirsche der Klasse III, 44 Tiere und 36 Kälber5 Hirsche der Klasse römisch eins, 25 Hirsche der Klasse römisch drei, 44 Tiere und 36 Kälber Diese Vereinbarung wurde schriftlich dokumentiert und von allen Verfahrensparteien unterfertigt.

§ 57Abs.

2 K-JG hat der Bezirksjägermeister auf der Grundlage des Abschussrahmens im Wildökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft

§ 62

gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen.

Paragraph 57, Absatz 2, K-JG hat der Bezirksjägermeister auf der Grundlage des Abschussrahmens im Wildökologischen Raumplan (Paragraph 55 a, Absatz 3,) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft

Paragraph 62, gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Absatz eins, gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen.

§ 57Abs.

8 K-JG kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.

Paragraph 57, Absatz 8, K-JG kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind. Mit Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10.12.2014, Zahl: LGS-ABSR/16067/1/2014, wurden aufgrund des § 56 K-JG Abschussrichtlinien erlassen. Mit Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 10.12.2014, Zahl: LGS-ABSR/16067/1/2014, wurden aufgrund des Paragraph 56, K-JG Abschussrichtlinien erlassen.

§ 1Abs.

1 dieser Abschussrichtlinien ist der Abschussplan für jedes Jagdgebiet unter Berücksichtigung der Ziele der Wildökologischen Raumplanung so zu erstellen, dass alle der Planung unterliegenden Wildarten in ihrem Bestand gesichert sind und keine für die Land- und Forstwirtschaft untragbaren Wildschäden entstehen. Es ist auch auf den Wildlebensraum über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus Bedacht zu nehmen.

Paragraph eins, Absatz eins, dieser Abschussrichtlinien ist der Abschussplan für jedes Jagdgebiet unter Berücksichtigung der Ziele der Wildökologischen Raumplanung so zu erstellen, dass alle der Planung unterliegenden Wildarten in ihrem Bestand gesichert sind und keine für die Land- und Forstwirtschaft untragbaren Wildschäden entstehen. Es ist auch auf den Wildlebensraum über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus Bedacht zu nehmen.

§ 1Abs.

2 soll das Geschlechterverhältnis des Wildes seiner biologischen Natur entsprechen (1 : 1 bei Reh, Rot- und Muffelwild und 1 : 1,1 bei Gamswild). Die biologisch angepasste Altersstruktur soll durch stärkeren Abschuss des Jungwildes und Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden. Diese Grundsätze sind bei beiden Geschlechtern anzuwenden.

Paragraph eins, Absatz 2, soll das Geschlechterverhältnis des Wildes seiner biologischen Natur entsprechen (1 : 1 bei Reh, Rot- und Muffelwild und 1 : 1,1 bei Gamswild). Die biologisch angepasste Altersstruktur soll durch stärkeren Abschuss des Jungwildes und Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden. Diese Grundsätze sind bei beiden Geschlechtern anzuwenden.

§ 4Abs.

1 und Abs. 2 lit. b der geltenden Abschussrichtlinien hat sich die Abschussfreigabe für Rotwild an folgenden Prozentsätzen zu orientieren:

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Litera b, der geltenden Abschussrichtlinien hat sich die Abschussfreigabe für Rotwild an folgenden Prozentsätzen zu orientieren: Hirsche: 20 % Tiere: 40 % Kälber: 40 % Klasse I: 20 % Klasse II: 10 % Klasse III: 70 % (davon sind mindestens 45 % Klasse III-einjährig zu erlegen) Tiere: keine Altersklassen. Darüber hinaus wird in § 4 Abs. 1 der Abschussrichtlinien normiert, dass notwendige Abweichungen von den festgesetzten Prozentsätzen, die im Standort des gegenständlichen Jagdgebietes begründet sind, bei der Erstellung des Abschussplanes zulässig sind. Außergewöhnliche Verhältnisse, wie Mängel in der Altersstruktur, Seuchen, andere Wildverluste (Verkehr) oder besondere Wildschäden sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird in Paragraph 4, Absatz eins, der Abschussrichtlinien normiert, dass notwendige Abweichungen von den festgesetzten Prozentsätzen, die im Standort des gegenständlichen Jagdgebietes begründet sind, bei der Erstellung des Abschussplanes zulässig sind. Außergewöhnliche Verhältnisse, wie Mängel in der Altersstruktur, Seuchen, andere Wildverluste (Verkehr) oder besondere Wildschäden sind zu berücksichtigen. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 27.11.2014, Zahl: 2013/03/0160) stellt der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für einen Abschussplan für das jeweilige Jagdgebiet dar und sind für die verlässliche Ermittlung desselben in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich.Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 27.11.2014, Zahl: 2013/03/0160) stellt der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für einen Abschussplan für das jeweilige Jagdgebiet dar und sind für die verlässliche Ermittlung desselben in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf die vorliegende Sach- und Rechtslage konnte daher davon ausgegangen werden, dass der nunmehr festgesetzte gemeinsame Rotwildabschuss mit der Wildökologischen Raumplanung in Einklang steht, den geltenden Abschussrichtlinien entspricht und dabei auch auf den sich jeweils über die Grenze der verfahrensgegenständlichen Jagdgebiete hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes hinreichend Bedacht genommen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Erläuternd bleibt zu bemerken, dass - bedingt durch die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten – über die Beschwerden der 4 in diesem Bescheid nicht genannten Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes xxx eine eigene Entscheidung zu ergehen hat. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war für unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal alle Verfahrensparteien diesem Verfahrensausgang ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben.Die ordentliche Revision war für unzulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal alle Verfahrensparteien diesem Verfahrensausgang ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1510.12.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.