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KLVwG-2412/4/2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-2412/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vom 24.07.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.07.2015, Zahl: xxx, nach am 16.02.2016 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.07.2015, Zahl: xxx wurde Frau xxx die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zur Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort xxx, Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, KG und Gemeinde xxx, durch Hinzunahme von 16 zusätzlichen PKW-Stellplätzen und zur Errichtung von 6 Beleuchtungskörpern nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Nachstehende Auflagen wurden mit dem vorgenannten Bescheid vorgeschrieben:

  1. Die Beleuchtung des Parkplatzes ist nur in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr gestattet.
  2. Es darf durch den Betrieb der Parkplatzbeleuchtung die Beleuchtungsstärke, verursacht durch Kunstlicht, an den Fensterflächen der Wohnnachbarn nicht mehr als gesamt 3 lx gesteigert werden.
  3. Die Ausrichtung der Leuchten hat so zu erfolgen, dass eine direkt Sicht auf die Leuchtfläche der Leuchten aus den Nachbarschaftsgebäuden nicht gegeben ist. Ein maximaler k-Faktor von 64 darf nicht überschritten werden. Gegen diesen Bescheid hat Frau xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeschriftsatz vom 24.07.2015 wird ausgeführt wie folgt: „BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten In der Gewerbeangelegenheit der Frau xxx lege ich hiermit gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx vom 15.07.2015, zugestellt am 17.07.2015 AZ.: xxx BESCHWERDE ein mit folgendem Begehren
  4. Den Bescheid abzuändern durch Aufhebung der Auflagen Ziff. 1 und Ziff. 3 des Bescheides
  5. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens BEGRÜNDUNG I Die Beschränkung der Beleuchtung des Hotel-/Restaurantparkplatzes auf 06:00 bis römisch eins Die Beschränkung der Beleuchtung des Hotel-/Restaurantparkplatzes auf 06:00 bis 22:00 Uhr ist unbegründet. da auch außerhalb dieser Zeit eine begründete Notwendigkeit für eine Beleuchtung besteht. Es entspricht einem dringenden Erfordernis, eine durchgehende Beleuchtung sicher zu stellen, da das Hotel, vor allen Dingen das Restaurant durchaus auch nach 22:00 Uhr angefahren und der Parkplatz benutzt wird. Diesem Umstand trägt der Bescheid keineswegs Rechnung und ist bereits aus diesem Grunde fehlerhaft. II Der Bescheid ist aber besonders hinsichtlich der Interessenabwägung im Sinne vom § 74 Abs.2, Ziff. 2 GewO fehlerhaft. Die Beleuchtung ist nicht derart, dass Nachbarn/Anrainer belästigt werden.römisch zwei Der Bescheid ist aber besonders hinsichtlich der Interessenabwägung im Sinne vom Paragraph 74, Absatz 2,, Ziff. 2 GewO fehlerhaft. Die Beleuchtung ist nicht derart, dass Nachbarn/Anrainer belästigt werden. Das belegt der Umstand, dass von 11 Wohnungseinheiten des angrenzenden Wohngebäudes nur 2 Wohnungsbenutzer eine Belästigung behaupten, wobei diese die Wohnungen für die überwiegende Zeit nicht benutzen. Licht-Belästigungsanzeigen alle übrigen Wohnungsbenutzer liegen nicht vor. Entsprechendes gilt für alle Anrainer. Bei allen handelt sich um normal empfindende Personen, die offensichtlich die bestehende Beleuchtung der Parkplatzanlage nicht als unzumutbare Belästigung empfinden. Bei den Antragsteller xxx wurde - von ihm bestätigt - festgestellt, dass eine direkte Beleuchtungsstörung in seine Wohnung hinein ausgeschlossen werden kann. Ein - rein subjektives - Störungsempfinden sei allen falls gegeben „……wenn er sich auf der Terrasse aufhält und nach Nordwesten zum xxx See blickt." Die Antragstellerin xxx hat - soweit ersichtlich - überhaupt keine konkrete Belästigungssituation spezifiziert Gegen über diesen Umständen (zeitlich überwiegende Abwesenheit, sehr eng begrenzte Belästigungssituation (xxx) bzw. überhaupt keine konkretisierte Belästigungsempfinden (xxx), keinerlei weitere Belästigungsbeschwerden anderer Wohnungsbenutzer und Anrainer.) Ist einer Interessenabwägung der Sicherheitsrelevanten der Beleuchtung des Parkplatzes für Hotel und Restaurant auch nach 22:00 Uhr ein absoluter Vorrang einzuräumen. Ein nach 22:00 Uhr beleuchteter Parkplatz könnte für Hotel-Restaurantgäste Risiken bergen, die nur durch eine zeitlich uneingeschränkte Beleuchtung vermieden werden können. Hinter dieser sicherheitsrelevanten Notwendigkeit müssen aus den dargelegten Umständen die Interessen und sehr begrenzten Belästigungsempfindlichkeiten der Antragsteller zurückgesetzt werden. Weiteren Vortrag halte ich mir ausdrücklich vor.“ Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde Amtssachverständige aus den Fachbereichen Lichttechnik, Sicherheitstechnik und Umweltmedizin beigezogen. Vom Amtssachverständigen für den Fachbereich Lichttechnik wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11.02.2015 nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Es wird zu den Fachbereichen Schall- und Lichttechnik nach Durchsicht der Projektunterlagen, wie auch nach durchgeführtem Ortsaugenschein folgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben: Die Antragswerberin Frau xxx, xxx, sucht auf den Grundstücken Gst. xxx und Gst. xxx, alle KG xxx (xxx), um die Erweiterung der Betriebsanlage in Form der Hinzunahme eines zusätzlichen Parkplatzes mit 16 Stellplätzen und 6 Beleuchtungskörpern an. Der angesuchte Parkplatz wurde bereits in einer vorhergegangenen Verhandlung, am 14.07.2014, im Zuge des damalig eingereichten Projektes vor Ort besprochen, jedoch aufgrund mangelhafter Unterlagen zurückgewiesen. Zum heutigen Zeitpunkt wurden die fehlenden Projektunterlagen nachgereicht und wird auf Grundlage dieser eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Der angesuchte Parkplatz befindet sich südwestlich der Betriebsanlage in ca. 50 m (Mitte Parkplatz) Entfernung gelegen. Aufgrund der vorgefundenen Parkplatzsituation ist auszuführen, dass die nun neu hinzukommenden Stellplätze in einer weiteren Entfernung situiert liegen, als die bereits vorhandenen 16 Stellplätze. Es wird daher im Tagzeitraum von einer Bewegung pro Stellplatz und Stunde, im Abendzeitraum von 0,4 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde und im Nachtzeitraum von 0,05 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde ausgegangen. Diese Annahmen beruhen auf der bekanntgegebenen Anzahl von Verabreichungsplätzen und der damit zu erwartenden Kundenfrequenz zur Mittags- und späten Nachmittagszeit und aufgrund der Betriebsart Hotel, welche im Abend- und Nachzeitraum geringe Wechselfrequenzen erwarten lassen. Schalltechnik: Die exponiert gelegenen Wohnnachbarschaft befindet sich in ca. 38 m Entfernung (Mitte Parkplatz) zum projektierten Parkplatz. Die örtliche Schallsituation wird dominierend durch den Straßenverkehr an der Lxxx, xxx Straße geprägt. Die durchgeführte Schallprognose ergab aufgrund der Verkehrsstärke an der Lxxx am exponiert gelegenen Wohnhaus auf Gst. xxx einen A-bewerteten Dauerschallpegel von 50/49/46 dB in den Zeiträumen Tag (06:00 bis 19:00 Uhr)/Abend (19:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr). Die spezifisch durch den Betrieb des Parkplatzes zu erwartenden Dauerschallpegel wurden mit Werten im Bereich von 50/46/36 dB (Tag/Abend/Nacht) prognostiziert. Damit ist im Tagzeitraum mit einer rechnerischen Erhöhung der prognostizierten Schall-Ist-Situation von 3 dB, im Abendzeitraum von 2 dB und im Nachtzeitraum von 0 dB zu erwarten. Es ist daher bei plan- und projektgemäßer Errichtung und ebensolchen Betrieb, unbeachtet einer medizinischen Beurteilung, mit Erhöhungen der Schall-1st-Situation im Tag- und Abendzeitraum zu erwarten, wobei darauf hingewiesen wird, dass im sensiblen Nachtzeitraum keine relevante Erhöhung prognostiziert wurde. Lichttechnik: Die 6 Außenleuchten, Trilux 9701, wurden im nordwestlichen Bereich des Parkplatzes parallel zur Lxxx in 4 m Höhe errichtet. Im Zuge des am 08.01.2015 im Abendzeitraum durchgeführten Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die og. Leuchten in 4 m Höhe, auf den Parkplatz nach unten ausgerichtet aufgestellt wurden. Die exponiert gelegene Wohnnachbarschaft liegt südöstlich der Leuchten in ca. 50 m Entfernung gelegen. Beurteilungen von Lichtimmissionen im Nachbarschaftsbereich sind gemäß der ÖNORM O 1052 durchzuführen. Diese gibt Aufschluss über die in den jeweiligen Gebieten zumutbaren Aufhellungen/Blendungen. Gemäß dieser Norm sind nicht sicherheitsrelevante Beleuchtungen je nach Gebiet einzuschränken. Für das betreffende Gebiet ist gemäß dieser Norm ein genereller Betrieb von Außenbeleuchtungen nach 22:00 Uhr nur bei begründeter Notwendigkeit zu gestatten. Das Gebiet kann gemäß ÖNORM O 1052 im Gebiet B/C klassifiziert werden und ist damit eine Aufhellung der Beleuchtungsstärke an den Fensterflächen der Wohnnachbarn von gesamt maximal 3 Ix (Gebiet B wurde aufgrund des höheren Nachbarschaftsschutzes gewählt) bis 22:00 Uhr als verträglich anzusehen. Der k Faktor wird bis 22:00 Uhr mit 64 angeführt. Das Gebiet kann gemäß ÖNORM O 1052 im Gebiet B/C klassifiziert werden und ist damit eine Aufhellung der Beleuchtungsstärke an den Fensterflächen der Wohnnachbarn von gesamt maximal 3 römisch eins x (Gebiet B wurde aufgrund des höheren Nachbarschaftsschutzes gewählt) bis 22:00 Uhr als verträglich anzusehen. Der k Faktor wird bis 22:00 Uhr mit 64 angeführt. Zum Fachbereich Lichttechnik wird ausgeführt, dass nach Durchsicht der Projektunterlagen und durchgeführtem Ortsaugenschein, bei Übernahme der folgenden Auflagenvorschläge eine unzumutbare Beeinflussung, gemäß den Ausführungen der ÖNORM O 1052, der angrenzenden Wohnnachbarschaft ausgeschlossen werden kann. Auflagenvorschläge:
  6. Die Beleuchtung des Parkplatzes ist nur im Zeitbereich 06:00 bis 22:00 Uhr gestattet.
  7. Es darf durch den Betrieb der Parkplatzbeleuchtung die Beleuchtungsstärke, verursacht durch Kunstlicht, an den Fensterflächen der Wohnnachbarn nicht mehr als auf gesamt 3 Ix gesteigert werden. Es darf durch den Betrieb der Parkplatzbeleuchtung die Beleuchtungsstärke, verursacht durch Kunstlicht, an den Fensterflächen der Wohnnachbarn nicht mehr als auf gesamt 3 römisch eins x gesteigert werden.
  8. Die Ausrichtung der Leuchten hat so ausgeführt zu werden, dass eine direkte Sicht auf die Leuchtfläche der Leuchten aus den Nachbarschaftsgebäuden nicht gegeben ist. Ein maximaler k-Faktor von 64 darf nicht überschritten werden.“ Der sicherheitstechnische Amtssachverständige führte anlässlich der Verhandlung am 11.02.2015 aus, dass gegen die beantrage Genehmigung von Seiten der Sicherheitstechnik kein Einwand erhoben wird und Auflagenvorschläge nicht erforderlich sind. Der Amtssachverständige für Lichttechnik hat mit Schriftsatz vom 07.04.2015, protokolliert unter Zahl: xxx, nachstehende ergänzende Stellungnahme abgegeben: „Es wurde von Herrn xxx während der Verhandlung der Einwand vorgebracht, dass wenn er sich auf der Terrasse aufhält und nach Nordwesten zum xxx See blickt, er durch die angebrachten Leuchten wie auch durch die Reflexion des Lichtes am Kies sich durch das grelle weiße Licht gestört fühlt. Im Zuge der Verhandlung wurde nachgefragt, ob diese Störwirkungen auch im Inneren der Wohnung auftritt, welche von Herrn xxx verneinend beantwortet wurde. Im Weiteren wird auch ausgeführt, dass der Wohnblick in welchem der Herr xxx wohnt im Verhältnis zum Parkplatz über 7 Meter höher gelegen situiert liegt. Damit kann in dem Fall eine direkt Beleuchtung in die Wohnung des Herrn xxx, bei konsenskonformer Ausrichtung der Leuchten (zum Boden gerichtet) ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinflussungen wurden in der am 11.02.2015 verfassten Niederschrift Auflagenvorschläge zum Fachbereich Lichttechnik angeführt, welche die Summe der durch die natürliche Beleuchtung verursachten Immissionen abdeckt.“ Basierend auf den Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Lichttechnik wurde von der medizinischen Amtssachverständigen, in Ergänzung zur amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.03.2015, nachfolgende Stellungnahme zur beabsichtigten Beleuchtung des Parkplatzes, datiert mit 16.04.2015, Zahl: xxx, abgegeben: „Aus der ergänzenden Stellungnahme von Herrn xxx ist zu entnehmen, dass es durch die angebrachten Leuchten und auch durch die Reflexion des Lichtes am Kies bei konsensformer Ausrichtung (zum Boden gerichtet) zu keiner direkten Beleuchtung in der Wohnung des Anrainers Herrn xxx kommt. Somit wird festgehalten, dass bei Einhaltung der vom SV für Schall- und Lichttechnik festgelegten Auflagen aus amtsärztlicher Sicht kein Einwand gegen eine Genehmigung der Änderung und Erweiterung des Gastgewerbebetriebes besteht. Die Anrainerschaft (das ist ein normal gesund empfindender Erwachsener und ein ebensolches Kind) werden in ihrem Wohlbefinden nicht gestört.“ Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.04.2015, Zahl: xxx, wurden unter anderem die Stellungnahmen der medizinischen Amtssachverständigen vom 16.04.2015 und des lichttechnischen Amtssachverständigen vom 07.04.2015 der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen 7 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von der Beschwerdeführerin wurde das Verhandlungsergebnis vom 11.02.2015 zur Kenntnis genommen und zu den ergänzenden Stellungnahmen der medizinischen Amtssachverständigen vom 16.04.2015 und des lichttechnischen Amtssachverständigen vom 07.04.2015 keine Stellungnahme abgegeben. In Bezug auf Lichtimmissionen, herrührend von der verfahrensgegenständlichen Parkplatzbeleuchtung, wurde von Herrn xxx als Nachbarn sowie als bevollmächtigten Vertreter von Frau xxx in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2015 eingewendet, dass die derzeitige Parkplatzbeleuchtung sehr störend sei, da die Lichtquelle zu grell sei und ihn bei dem Blick aus der Wohnung beeinträchtige. Durch den Kiesparkplatz reflektiere das Licht in seine Wohnung und wurde als Lösungsvorschlag der Austausch der Leuchtmittel bzw. die Verwendung von Leuchtmitteln mit höherem Gelbanteil (Warmlicht) vorgeschlagen. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid von der belangten Behörde erlassen. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, Zahl: xxx, wurde die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2015, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand fand am 16.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten unter Hinzuziehung eines Amtssachverständigen für den Fachbereich Lichttechnik, eines Amtssachverständigen für den Fachbereich Sicherheitstechnik sowie einer medizinischen Amtssachverständigen statt. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Verhandlung am 16.02.2016 ebenfalls gehört. Von dem dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Lichttechnik wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Zu Fachbereich Lichttechnik wird festgehalten, dass die Auflagenvorschläge 1.) bis 3.) zur Erreichung des Schutzziels der Ö-NORM O1052 (Gebiet B) vorgeschlagen wurden. Bei Streichung des Auflagenpunktes 1.) wäre auch ein Betrieb der Beleuchtung nach 22.00 Uhr gestattet und wäre gem. Ö-NORM O-1052 die Beleuchtungsstärke, die im Bereich der Fensterflächen der Wohnnachbarschaft auftritt, auf 1 lx zu reduzieren und der K-Faktor wäre auf 32 im Nachtzeitraum festzulegen. Die Aufhebung des Auflagenpunktes 3.) hätte zur Folge, dass Blendungen bei den nächst gelegenen Wohnnachbarn begrenzt werden und im Weiteren, dass Aufhellungen im Bereich der Wohnnachbarschaft im Gesamtzeitraum nur mit 3 lx., d.h. während der gesamten Nachtzeit, beschränkt wären. Bei einer Aufhebung der Auflagenpunkt 1.) und 3.) würde der Schutzzweck der Ö-NORM O1052 nicht mehr eingehalten werden, da es keine Einschränkungen hinsichtlich der Aufhellung und der Blendung gibt. Alle drei Auflagen sind in einem Zusammenhalt zu sehen im Hinblick auf eine Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Im Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr in der Früh ist eine Erhellung von 3 lx bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn nicht mehr zulässig. Ebenso würde mit dem maximalen K-Faktor von 64 hinsichtlich Blendungen in der Nachtzeit nicht das Auslangen gefunden werden. Laut Ö-Norm O1052 darf die Erhellung im Nachtzeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr bei den Wohnnachbarn maximal 1 lx betragen und darf ein maximaler K-Faktor von 32 hinsichtlich der Blendung nicht überschritten werden. Aus fachlicher Sicht wird daher der Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) nicht zugestimmt. Die nächstgelegen Wohnnachbarn im gegenständlichen Fall befinden sich im Wohnhaus auf der Parzelle xxx, KG xxx. Über Befragen durch die Beschwerdeführerin gibt der Amtssachverständige zu Protokoll, dass für den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 eine maximale Erhellung von 1 lx sowie ein Blendungsfaktor von maximal K 32 zulässig ist.“ Vom sicherheitstechnischen Amtssachverständigen wurde anlässlich der Verhandlung am 16.02.2016 über Befragung durch den Richter, ob aus sicherheitstechnischer Sicht im Hinblick auf den Kundenschutz eine über die Zeit von 22:00 Uhr hinausgehende Beleuchtung des Parkplatzes in der beantragten Form notwendig sei, ausgeführt, dass eine durchgehende Beleuchtung des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes aus sicherheitstechnischer Sicht nicht erforderlich ist. Vom Vertreter des Arbeitsinspektorates wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 zu Protokoll gegeben, dass aus fachlicher Sicht des Arbeitnehmerschutzes keine Belange betroffen sind und eine Beleuchtung des Parkplatzes nach 22:00 Uhr nicht vom Arbeitsinspektorat sondern vom sicherheitstechnischen Amtssachverständigen zu beurteilen ist. Seitens der medizinischen Amtssachverständigen wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Die med. Amtssachverständige wird infolge der ergänzenden lichttechnischen Stellungnahme ersucht zu beurteilen, welche Auswirkung die Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) auf ein gesundes, normal empfindendes Kind bzw. auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen hat. Des Weiteren wäre zu beurteilen, ob durch die Aufhebung der vorgenannten Auflagenpunkte die Belästigung bei den nächstgelegenen Nachbarn auf Licht auf ein zumutbares Maß beschränkt bleibt. Hierzu führt die med. Amtssachverständige aus: Durch Lichteinwirkung kann es zu einer Störung des Tag-Nacht-Rhythmus und zu einer Störung des Hormonhaushaltes kommen d.h. das Schlafhormon Melatonin wird vermindert ausgeschüttet. Dadurch kann es in weitere Folge zu Schlafstörungen und Problemen wie Konzentrationsstörungen, Leistungsverminderung und im schlimmsten Fall von durch Schlafstörungen verursachte Depressionen kommen. Konkret bezogen auf eine Erhöhung der Beleuchtungsstärke von bis zu 3 lx während der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr können diese gesundheitlichen Probleme auftreten. Aus fachlicher Sicht wird der Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) nicht zugestimmt. Befragt, es durch die Aufhebung der beiden Auflagenpunkte aus med. Sicht zu einer unzumutbaren Belästigung kommt, so führt die Amtssachverständige aus, dass dies zutrifft.“ Von der Beschwerdeführerin wurde auf ihr bisheriges Vorbringen und die schriftlichen Beschwerdeausführungen verwiesen und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Auflagenpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Bescheides aufzuheben und abschließend vorgebracht, dass die Beleuchtung auch aus werbetechnischen Gründen notwendig und erforderlich sei. Rechtslage: § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  9. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  10. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  11. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  12. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  13. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  14. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 75 Abs. 2 GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 idgF lautet: Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. § 77 Abs. 1 GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 idgF lautet: Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. § 77 Abs. 2 GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 idgF lautet: Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Im Gegenstand hat die belangte Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Soweit von der Beschwerdeführerin xxx das Verhandlungsergebnis vom 11.02.2015 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme vom 16.04.2015 und die ergänzende Stellungnahme des lichttechnischen Amtssachverständigen vom 07.04.2015 zustimmend zur Kenntnis genommen wurden, ist festzuhalten, dass gegenüber der Genehmigungswerberin eine Präklusionswirkung iSd § 42 Abs. 1 AVG (Verlust der Parteistellung) nicht in Betracht kommt; es können nur die in § 42 Abs. 4 AVG vorgesehenen Säumnisfolgen eintreten: Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO § 356 Rz 6, Stand 1.3.2015, rdb.at).Soweit von der Beschwerdeführerin xxx das Verhandlungsergebnis vom 11.02.2015 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme vom 16.04.2015 und die ergänzende Stellungnahme des lichttechnischen Amtssachverständigen vom 07.04.2015 zustimmend zur Kenntnis genommen wurden, ist festzuhalten, dass gegenüber der Genehmigungswerberin eine Präklusionswirkung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG (Verlust der Parteistellung) nicht in Betracht kommt; es können nur die in Paragraph 42, Absatz 4, AVG vorgesehenen Säumnisfolgen eintreten: Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO Paragraph 356, Rz 6, Stand 1.3.2015, rdb.at). Auflagen sind nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 (ua) nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu schützenden Interessen erforderlich sind. Auflagen sind nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 (ua) nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu schützenden Interessen erforderlich sind. Eine Voraussetzung dafür, dass der Bescheid gegenüber dem Bewilligungswerber nicht rechtswidrig ist, besteht darin, dass die vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind, um eine Gefährdung zu vermeiden und Belästigungen usw auf ein zumutbares Maß zu beschränken (VwGH 25.9.1981, 04/2787/79, 04/2789/79). Hiebei rechtfertigt aber nur die konkrete Eignung einer BA zu Gefährdungen, Belästigungen usw die Vorschreibung von Auflagen (VwGH 19.3.1982, 81/04/0111). Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im § 77 Abs. 1 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (ua VwGH 14.11.1989, 89/04/0088; 15.9.2006, 2005/04/0026). Im Hinblick darauf, dass die Regelung des § 77 Abs. 1 nur auf die „erforderlichenfalls vorzuschreibenden Maßnahmen“ abgestellt ist, darf der Betriebsinhaber allerdings nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden (VwGH 2.7.1992, 92/04/0064) (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  15. Auflage 2011, Seite 810 f, Rz 14).Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins, angeführten Schutzzwecke notwendig ist (ua VwGH 14.11.1989, 89/04/0088; 15.9.2006, 2005/04/0026). Im Hinblick darauf, dass die Regelung des Paragraph 77, Absatz eins, nur auf die „erforderlichenfalls vorzuschreibenden Maßnahmen“ abgestellt ist, darf der Betriebsinhaber allerdings nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden (VwGH 2.7.1992, 92/04/0064) vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,
  16. Auflage 2011, Seite 810 f, Rz 14). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 16.02.2015 haben sich die Parteien sowie die beigezogenen Amtssachverständigen mit dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt. In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.02.2015 wurden von dem anwesenden Nachbarn xxx für sich und als bevollmächtigter Vertreter der Nachbarin xxx Einwendungen hinsichtlich Lichtimmissionen herrührend von der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage vorgetragen. Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass von 11 Wohnungseinheiten des angrenzenden Wohngebäudes „nur zwei Wohnungsbenutzer“ eine Belästigung behaupten, ist festzustellen, dass für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Auflage es unerheblich ist, ob diese zum Schutz nur eines Nachbarn oder mehrerer Nachbarn erforderlich ist (vgl. VwGH 18.11.1983, 83/04/0107).Zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass von 11 Wohnungseinheiten des angrenzenden Wohngebäudes „nur zwei Wohnungsbenutzer“ eine Belästigung behaupten, ist festzustellen, dass für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Auflage es unerheblich ist, ob diese zum Schutz nur eines Nachbarn oder mehrerer Nachbarn erforderlich ist vergleiche VwGH 18.11.1983, 83/04/0107). Vom erkennenden Gericht wird weiters zu den Auflagenpunkten 1.) bis 3.) des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass Auflagenpunkt 1.) die Beleuchtung des verfahrensgegenständlichen Parkplatzes in zeitlicher Hinsicht von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr begrenzt. Auflagenpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides stellt sicher, dass die Beleuchtungsstärke durch künstliches Licht an den Fensterflächen der nächstgelegenen Wohnnachbarn um nicht mehr als 3 lx gesteigert wird. Auflagenpunkt 3.) stellt sicher, dass Blendungen in den Nachbarschaftsgebäuden vermieden werden, indem die Ausrichtung der Leuchten sowie ein maximaler Blendungsfaktor (K-Faktor von 64) festgelegt werden. Zufolge einer Aufhebung von Auflagenpunkten 1.) und 3.) würden sowohl die zeitliche Beschränkung als auch die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung von Blendungen wegfallen und würde im Ergebnis die mit Auflagenpunkt 2.) festgelegte maximale Beleuchtungsstärke von nicht mehr als 3 lx bei den Fenstern der Wohnnachbarn für die gesamte Nachtzeit gelten. Seitens des Amtssachverständigen für Lichttechnik wurde für das erkennende Gericht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass bei einer Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) der Schutzzweck der Ö-NORM O 1052 in Bezug auf Aufhellung und Blendung nicht mehr gegeben ist und dass die drei im angefochtenen Bescheid formulierten Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhalt in Hinblick auf die Betriebszeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu sehen sind. Eine Aufhellung von 3 lx bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist nicht zulässig, da laut Ö-NORM O 1052 die Erhellung im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr maximal 1 lx betragen darf. Ebenso verhält es sich mit dem maximalen k-Faktor von 64 hinsichtlich Blendungen in der Nachtzeit, da in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein maximaler Blendungsfaktor (k-Faktor) von 32 nicht überschritten werden darf. Die medizinische Amtssachverständige wurde vom erkennenden Gericht ersucht, infolge der ergänzenden lichttechnischen Stellungnahme zu beurteilen, welche Auswirkung die Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) auf ein gesundes, normal empfindendes Kind bzw. auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen hat und ob durch die Aufhebung der vorgenannten Auflagenpunkte die Belästigung bei den nächstgelegenen Nachbarn durch Licht auf ein zumutbares Maß beschränkt bleibt. Von der medizinischen Amtssachverständigen wurde hiezu für das erkennende Gericht in schlüssiger und nachvollziehbare Weise dargelegt, dass bei einer Erhöhung der Beleuchtungsstärke von bis zu 3 lx während der (Nacht-) Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und der damit einhergehenden Lichteinwirkung der Tag-Nacht-Rhythmus sowie der Hormonhaushalt gestört werden können, wodurch es in weiterer Folge zu Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Leistungsverminderung und im schlimmsten Fall zu durch Schlafstörungen verursachten Depressionen kommen kann. Aus fachlicher Sicht wurde einer Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Bescheides daher nicht zugestimmt, zumal es damit auch zu einer unzumutbaren Belästigungen bei den Wohnnachbarn kommt. Insgesamt wird durch das erkennende Gericht festgestellt, dass die vorgeschriebenen Auflagenpunkte
  17. bis
  18. des angefochtenen Bescheides erforderlich sind, um von der Parkplatzbeleuchtung ausgehende Lichtimmissionen bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Die Auflagenpunkte
  19. bis
  20. sind nur im Zusammenhalt geeignet, Belästigungen bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn auf ein zumutbares Maß zu beschränken, was bei alleinigem Verbleib des Auflagenpunktes 2., würde man dem Begehren in der Beschwerde folgen, nicht mehr der Fall wäre. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beleuchtung des Parkplatzes auch nach 22:00 Uhr eine sicherheitsrelevante Notwendigkeit darstellt, konnte nicht gefolgt werden, zumal der sicherheitstechnische Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung am 16.02.2016 festgestellt hat, dass aus Sicht des Kundenschutzes eine über die Zeit von 22:00 Uhr hinausgehende Beleuchtung des Parkplatzes nicht notwendig ist. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführten Risiken für die Hotel- und Restaurantgäste werden zudem nicht näher beschrieben und vermochte diese pauschale Ausführung die ergänzende Stellungnahme des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Auflagenpunkte 1.) und 3.) des angefochtenen Bescheides kein Erfolg beschieden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2412.4.2015

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