RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-2840/5/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 20.11.2015, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung, mitbeteiligte Partei: xxxgesellschaft m.b.H, xxxweg xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren vor den Gemeindebehörden: Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 beantragte die xxxgesellschaft m.b.H. die Erteilung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf der Parzelle xxx, KG xxx. Es handelte sich um den Neubau einer Wohnanlage mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage. Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurden der Bauwerberin mit Schreiben vom 02.03.2015 einige Ergänzungen bzw. Verbesserungen der planlichen Unterlagen und der Baubeschreibung aufgetragen. Mit Kundmachung vom 10.04.2015 wurde für den 22.04.2015 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde als direkte Anrainerin persönlich geladen. Bereits vor der Verhandlung erstattete sie eine schriftliche Stellungnahme. Es wurden folgende Einwendungen erhoben: ● Verkehrsbelastung/Lärmimmissionen durch zusätzlichen Anrainerverkehr ● Nichteinhaltung des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx im Hinblick auf die bauliche Ausnutzung (Geschoßflächenzahl) ● Lärm-, Abgas- und Geruchsimmissionen durch Tiefgarage und PKW-Abstellplätze; dadurch würden die subjektiven Rechte der Anrainer im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und den Immissionsschutz verletzt (§ 23 Abs. 3 lit. h und i der Kärntner Bauordnung); dieses Vorbringen wurde durch einige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes untermauert; Lärm-, Abgas- und Geruchsimmissionen durch Tiefgarage und PKW-Abstellplätze; dadurch würden die subjektiven Rechte der Anrainer im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und den Immissionsschutz verletzt (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h und i der Kärntner Bauordnung); dieses Vorbringen wurde durch einige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes untermauert; ● die Baubeschreibung sei hinsichtlich der Berechnung der Versickerungsfähigkeit der Regenwassersickeranlagen mangelhaft; ● die Zufahrt zu den oberirdischen PKW-Abstellplätzen im Bereich der Straße „xxx“ sei nicht gegeben (agrargemeinschaftlicher Grund werde benutzt); und ● die Grenze zur Agrargemeinschaft „Ortschaft xxx“ (Parzelle xxx) sei im Plan falsch dargestellt. Daher spreche sie sich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. In der Verhandlung wurde noch schriftlich ergänzt, dass die Verbringung der Abwässer nicht geklärt sei; und verwies die Beschwerdeführerin auf ihre erwähnten Schriftsätze. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.10.2015, Zahl: Bau 015/2015, wurde der mitbeteiligten Partei antragsgemäß die Baubewilligung erteilt. In rechtlicher Sicht führte die Behörde aus, dass für das geplante Bauvorhaben der Teilbebauungsplan „xxx Straße-xxx“ erlassen worden sei, der eine höhere GFZ vorsehe (0,6). Die Einwendungen zu Verkehrsaufkommen, Immissionsschutz, PKW-Stellplätzen und der Versickerung der Oberflächenwässer würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte berühren.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.10.2015, Zahl: Bau 015 aus 2015,, wurde der mitbeteiligten Partei antragsgemäß die Baubewilligung erteilt. In rechtlicher Sicht führte die Behörde aus, dass für das geplante Bauvorhaben der Teilbebauungsplan „xxx Straße-xxx“ erlassen worden sei, der eine höhere GFZ vorsehe (0,6). Die Einwendungen zu Verkehrsaufkommen, Immissionsschutz, PKW-Stellplätzen und der Versickerung der Oberflächenwässer würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte berühren. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand. In ihrer Berufung wiederholte sie ihr Vorbringen aus den erwähnten Schriftsätzen. Am 12.11.2015 beschloss der Gemeindevorstand, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid wurde mit 20.11.2015 zur Zahl: xxx, erlassen. In ihrer Argumentation folgte die Berufungsbehörde dem erstinstanzlichen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dabei gab sie ihre bisherigen Eingaben nahezu wortgleich wider und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben werde; und in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss auf(zu)heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dabei gab sie ihre bisherigen Eingaben nahezu wortgleich wider und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben werde; und in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss auf(zu)heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten: Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde am 22.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verwies darauf, dass die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes vor 10 Jahren in einem Schürfversuch erforscht worden sei und die Aufnahmefähigkeit des Bodens speziell im Hinblick auf die Oberflächenwässer nicht ausreichend untersucht worden sei. Vom Gericht wurde auf eine Grundbuchsabfrage verwiesen, wonach das katastermäßige Ausmaß der gegenständlichen Bauparzelle im Verfahrenszeitraum unverändert geblieben ist. Der Vertreter der belangten Behörde gab Folgendes zu Protokoll: „Der Sickerversuch wurde im Rahmen eines vorangegangenen Bauverfahrens durchgeführt, das auch eine Rechtskräftige Baubewilligung zur Folge hatte. Warum das damalige Bauvorhaben nicht verwirklicht wurde, kann ich nicht sagen. Der Amtstechniker der Behörde war bei der Grabung anwesend und auch beim Sickerversuch selbst. Üblicherweise wird bei unbekannten Bodenverhältnissen der Berechnung ein Sicherheitswert (eine Stufe schlechter als die angenommenen Bodenverhältnisse) zugrunde gelegt. Auf Grund der damals gewonnenen Erfahrungen können die Bodenverhältnisse aber als bekannt vorausgesetzt werden. Der Abstand der Versickerungen von der Grundstücksgrenze beträgt 17, 22 und 35 Meter. Die Versickerung erfolgt grundsätzlich über die Sohle der Sickerschächte, dies natürlich in Abhängigkeit mit dem Grundwasserspiegel. Wir haben beim Schürfen aber kein Grundwasser angetroffen.“ Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin ihre gestellten Anträge, die mitbeteiligte Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenso die belangte Behörde. Das Erkenntnis wurde, wie im Spruch ersichtlich, verkündet. II.römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
- b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
- c)die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;
- d)die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c,
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. ……...
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. …….
(8)Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. § 24 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995Paragraph 24, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995 LGBl. Nr. 23/1995Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, Bebauungsplan
(1)Der Gemeinderat hat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.
(2)Für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet ist ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen, in dem jedenfalls die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs 1 festzulegen sind. Im textlichen Bebauungsplan dürfen überdies für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen (§ 5 Abs 2), ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung (§ 5 Abs 2 lit c), die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs 1 lit b, lit c und lit d sowie nach § 25 Abs 2 lit f und lit h festgelegt werden.
(2)Für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet ist ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen, in dem jedenfalls die Bebauungsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, festzulegen sind. Im textlichen Bebauungsplan dürfen überdies für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen (Paragraph 5, Absatz 2,), ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,), die Bebauungsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,, Litera c und Litera d, sowie nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera f und Litera h, festgelegt werden.
(3)Für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes kann ein Teilbebauungsplan erlassen werden, wenn das zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Im Teilbebauungsplan dürfen neben den Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs 1 auch jene nach § 25 Abs 2 festgelegt werden. Ein Teilbebauungsplan ist jedenfalls zu erlassen
(3)Für einzelne Grundflächen oder für zusammenhängende Teile des Baulandes kann ein Teilbebauungsplan erlassen werden, wenn das zur Sicherstellung einer geordneten Bebauung erforderlich ist. Im Teilbebauungsplan dürfen neben den Bebauungsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, auch jene nach Paragraph 25, Absatz 2, festgelegt werden. Ein Teilbebauungsplan ist jedenfalls zu erlassen
- a)(entfällt)
- b)für unbebaute Teile des Baulandes mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2 vor dem Beginn deren Bebauung,
- c)für sonstige zusammenhängende Teile des Baulandes, in denen dies auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Erhaltung oder Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes erforderlich ist,
- d)vor der Freigabe eines Aufschließungsgebietes oder einer Aufschließungszone mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2 (§ 4 Abs 5).vor der Freigabe eines Aufschließungsgebietes oder einer Aufschließungszone mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2 (Paragraph 4, Absatz 5,).
(3a)(entfällt)
(4)Die Erlassung von Teilbebauungsplänen für die gemäß § 5 im Grünland gesondert festgelegten Flächen ist zulässig.
(4)Die Erlassung von Teilbebauungsplänen für die gemäß Paragraph 5, im Grünland gesondert festgelegten Flächen ist zulässig.
(5)Die Bebauungspläne dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Sie haben die Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Orts- und Landschaftsbildes festzulegen. Der Bebauungsplan für das Kurgebiet hat insbesondere auch auf die Erfordernisse des Tourismus und auf die Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen. III.römisch drei. Festgestellter Sachverhalt: Für das verfahrensgegenständliche Grundstück existiert bereits eine rechtskräftige Baubewilligung; das Bauvorhaben wurde aber nicht umgesetzt. Das nun betriebene Bauverfahren ist mit dem vorangegangenen Bauverfahren nicht identisch. Die Bauwerberin hat mit Zustimmung der Grundeigentümerin (xxx – xxx xxx GesmbH) ein Bauansuchen gestellt, das die Parzelle xxx, KG xxx, betrifft; diese Parzelle hat ein Katasterausmaß von 2.586 m². Die Beschwerdeführerin ist die Eigentümerin der direkt angrenzenden Parzelle xxx ds. KG. Die Bauparzelle ist über die xxxstraße (Gemeindestraße) erschlossen. Den vidierten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben zu einer baulichen Ausnutzung des Grundstückes von 0,599 führt (GFZ). Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat mit Verordnung vom 22.08.2013, GZ: xxx, den Teilbebauungsplan „xxx Straße – xxx“, erlassen; dieser gilt für den Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx. Unter § 3 Z 2 ist die GFZ mit 0,6 festgelegt. Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 25.09.2013, Zahl: xxx, genehmigt und wurde diese Genehmigung gemäß § 26 Abs. 5 mit § 27 K-GplG 1995 am 24.10.2013 in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht.Der Gemeinderat der Marktgemeinde xxx hat mit Verordnung vom 22.08.2013, GZ: xxx, den Teilbebauungsplan „xxx Straße – xxx“, erlassen; dieser gilt für den Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx. Unter Paragraph 3, Ziffer 2, ist die GFZ mit 0,6 festgelegt. Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 25.09.2013, Zahl: xxx, genehmigt und wurde diese Genehmigung gemäß Paragraph 26, Absatz 5, mit Paragraph 27, K-GplG 1995 am 24.10.2013 in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht. Die Bauverhandlung wurde mit Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel und persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten (RSb-Briefe) ausgeschrieben. Die Ladung verwies auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen im Hinblick auf:Die Bauverhandlung wurde mit Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel und persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten (RSb-Briefe) ausgeschrieben. Die Ladung verwies auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen im Hinblick auf: ● die Steigerung der Verkehrsbelastung durch zusätzlichen Anrainerverkehr. ● den Widerspruch zum textlichen Bebauungsplan hinsichtlich der baulichen Ausnutzung. ● Lärm-, Abgas- und Geruchsimmissionen durch Tiefgarage und PKW-Stellplätze. ● Immissionsbeeinträchtigung durch Versickerung der Oberflächenwässer, diesbezüglich mangelhafte Unterlagen. ● Keine ausreichende (rechtlich gesicherte) Zufahrt. ● Unstimmigkeiten zwischen Plandarstellung und Katasterverlauf. ● keine ausreichende Konkretisierung der Abwasserbeseitigung. Dieser Sachverhalt wurde festgestellt durch Einschau in den Verwaltungsakt, das Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und durch eine am Tag der mündlichen Verhandlung durchgeführte Abfrage im Grundbuch. Die Kategorisierung der xxx Straße wurde durch Einschau in das Geographische Informationssystem des Landes Kärnten erhoben. IV.römisch vier. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Artikel 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 20.11.2015, Zahl: xxx.Nach der Generalklausel des Artikel 131 Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 20.11.2015, Zahl: xxx.
- Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin am 25.11.2015 zugestellt; die am 14.12.2015 zur Post gegebene und am 15.12.2015 bei der Behörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin am 25.11.2015 zugestellt; die am 14.12.2015 zur Post gegebene und am 15.12.2015 bei der Behörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.
- Präklusion: Der Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG setzt voraus, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Die Präklusion der Parteistellung kann nur dann eintreten, wenn neben der korrekten Umschreibung des Verfahrensgegenstandes in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG hingewiesen wurde. Das heißt, dass die Kundmachung expressis verbis darauf aufmerksam zu machen hat, dass ihre Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlungen Einwendungen erhebt (§ 42 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013).Der Eintritt der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG setzt voraus, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Die Präklusion der Parteistellung kann nur dann eintreten, wenn neben der korrekten Umschreibung des Verfahrensgegenstandes in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen wurde. Das heißt, dass die Kundmachung expressis verbis darauf aufmerksam zu machen hat, dass ihre Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlungen Einwendungen erhebt (Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,). Die Kundmachung der Verhandlung war korrekt; hinsichtlich aller nicht in der Verhandlung geltend gemachten subjektiven Anrainerrechte ist daher Präklusion eingetreten und die Parteistellung insoweit verlorengegangen.
- Subjektive Rechte des Anrainer nach der Kärntner Bauordnung: Nach der Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH 03.09.1999, 98/05/0063) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt; es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Zu beachten ist weiters, dass Verfahrensrechte nicht weiter reichen können, als eine Rechtsverletzung in einem materiellen Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO in Frage kommt (VwGH
- 03.1999, 99/05/0045). Allfällige Verfahrensmängel können nur in diesem Rahmen geltend gemacht werden.Zu beachten ist weiters, dass Verfahrensrechte nicht weiter reichen können, als eine Rechtsverletzung in einem materiellen Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO in Frage kommt (VwGH
- 03.1999, 99/05/0045). Allfällige Verfahrensmängel können nur in diesem Rahmen geltend gemacht werden.
- Zu den einzelnen Einwendungen: 5.
- Geschoßflächenzahl: Auf die Einhaltung der die bauliche Ausnutzung beschränkenden Geschoßflächenzahl hat der Nachbar einen Rechtsanspruch. Es wird ihm also ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gewährt. Die Beschwerdeführerin ist wohl irrtümlich von der Annahme ausgegangen, dass der allgemeine textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx für das gegenständliche Bauvorhaben zur Anwendung kommt. Wie im Sachverhalt festgestellt wurde, ist aber ein Teilbebauungsplan in Geltung gesetzt, der eine höhere Bebauungsdichte erlaubt. Dass diese überschritten wird, ist aus den vidierten Planunterlagen nicht ersichtlich; bzw. wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet. 5.
- Abwasserbeseitigung: Einwendungen betreffend die Sicherung der Abwasserbeseitigung haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu ihrem Gegenstand (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 316).Einwendungen betreffend die Sicherung der Abwasserbeseitigung haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu ihrem Gegenstand vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 316). 5.
- Mangelndes Fahrrecht auf der xxx Straße: Ebenso wenig kommt dem Nachbarn aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Hingewiesen wird aber darauf, dass die xxx Straße nach dem oben festgestellten Sachverhalt eine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes ist. Dass ein Teil davon laut Grundbuch im Eigentum der AG „Ortschaft xxx“ steht, ist gemäß § 2 Abs. 3 des Kärntner Straßengesetzes 1991 für die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße unbeachtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Eigentümerin der Baufläche Mitglied der AG ist und eine allfällige spätere Übertragung des Eigentumsrechts für die vorliegende Entscheidung, die die jetzige Sachlage zu beachten hat, irrelevant ist.Ebenso wenig kommt dem Nachbarn aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Hingewiesen wird aber darauf, dass die xxx Straße nach dem oben festgestellten Sachverhalt eine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes ist. Dass ein Teil davon laut Grundbuch im Eigentum der AG „Ortschaft xxx“ steht, ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Kärntner Straßengesetzes 1991 für die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße unbeachtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Eigentümerin der Baufläche Mitglied der AG ist und eine allfällige spätere Übertragung des Eigentumsrechts für die vorliegende Entscheidung, die die jetzige Sachlage zu beachten hat, irrelevant ist. 5.
- Erhöhtes Verkehrsaufkommen: Der Anrainer hat im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern (VwGH vom 28.04.2006, Zahl: 2005/05/0171). Auch die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung ist unbeachtlich (VwGH 2013/06/0024). 5.
- Immissionsschutz und Gesundheitsgefährdung: Diese unter Buchstaben h und i normierten subjektiven Rechte des Anrainer (§ 23 K-BO) können seit der Baurechtsnovelle 2012 nicht mehr bei Gebäuden, welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, einschließlich der zu deren Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, geltend gemacht werden. Den Erläuterungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass bei solchen Gebäuden Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten sind. Unter den Begriff Immissionen nach lit. i leg.cit fallen auch die vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Versickerungsanlage (VwGH 99/05/0283); mangels korrespondierendem subjektiv-öffentlichem Recht kann auch kein entsprechender Informationsanspruch bestehen, der wiederum Voraussetzung für das erfolgversprechende Vorbringen in Hinblick auf mangelhafte Unterlagen wäre.Diese unter Buchstaben h und i normierten subjektiven Rechte des Anrainer , (Paragraph 23, K-BO) können seit der Baurechtsnovelle 2012 nicht mehr bei Gebäuden, welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, einschließlich der zu deren Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, geltend gemacht werden. Den Erläuterungen zu dieser Novelle ist zu entnehmen, dass die Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass bei solchen Gebäuden Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu befürchten sind. Unter den Begriff Immissionen nach Litera i, leg.cit fallen auch die vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Versickerungsanlage (VwGH 99/05/0283); mangels korrespondierendem subjektiv-öffentlichem Recht kann auch kein entsprechender Informationsanspruch bestehen, der wiederum Voraussetzung für das erfolgversprechende Vorbringen in Hinblick auf mangelhafte Unterlagen wäre. 5.
- Grenzverlauf: Dass in den planlichen Unterlagen die Grenzverläufe in einem kurzen Abschnitt nicht richtig wiedergegeben worden sein sollen, kann höchstens zivilrechtlich relevant sein; das Gericht hat jedenfalls die Katasterfläche (im Hinblick auf ein Überschreiten der GFZ) überprüft und ist diese gleichgeblieben; die dem Bauansuchen zugrundeliegenden Werte wurden nicht verändert. Es wurde nicht dargetan, welche subjektiv-öffentliche dadurch berührt werden sollten. V.römisch fünf. Ergebnis: Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die verschiedentlich vertretene Auffassung, dass eine Beschwerde, die nicht auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte gestützt wird, zurückzuweisen ist, kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da zumindest das Vorbringen hinsichtlich der Nichteinhaltung des (textlichen) Bebauungsplans grundsätzlich dazu geeignet wäre, eine Verletzung subjektiver Rechte zu bewirken, wenn auch dieses Vorbringen (offensichtlich) irrtümlich, also ohne Berücksichtigung des Teilbebauungsplanes erfolgt ist. Das Erkenntnis wurde mit wesentlicher Begründung bereits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündet. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gericht ist in seiner Begründung der Judikatur des VwGH gefolgt, welche im Text auch wiedergegeben worden ist. Hinsichtlich der Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten ist der Wortlaut des § 23 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung eindeutig. Wenn die Rechtslage klar ist, ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht anzunehmen (vgl. VwGH Ra 2015/03/0041; Ra 2014/07/0053).Das Gericht ist in seiner Begründung der Judikatur des VwGH gefolgt, welche im Text auch wiedergegeben worden ist. Hinsichtlich der Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten ist der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung eindeutig. Wenn die Rechtslage klar ist, ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht anzunehmen vergleiche VwGH Ra 2015/03/0041; Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2840.5.2015