RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-1049-1050/20/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, xxx, xxx, und xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Gmünd vom 27.03.2015, Zahl: 188/13-131/9/2013, mitbeteiligte Partei: nunmehr xxx u. xxx GmbH, wegen Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2016, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides durch Hinzunahme folgender Auflagenpunkte ergänzt wird: ● Die Explosionsschutzzone (Zone 2) ist mit einer 1,5 m hohen, nicht brennbaren Umzäunung in Form eines Maschendrahtzaunes zu versehen. Für den Zugang zur Schutzzone ist in der Umzäunung eine versperrbare, nicht brennbare Zugangstüre vorzusehen. ● Die Schutzzone ist von jeglichem Pflanzenbewuchs freizuhalten. Der Boden in der Schutzzone ist mit einer Kiesschüttung zu versehen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsbehördliches (Vor-)-Verfahren: Mit Formblatt, eingelangt bei der Behörde am 17.09.2012, beantragte die xxx GmbH, die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit je 8 Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Für den 03.10.2012 wurde durch Kundmachung (Verständigung) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Verhandlung wurde eine von den nunmehrigen Beschwerdeführern mitunterfertigte Stellungnahme (Beilage „B“ zur Verhandlungsschrift) übergeben, die als „zu klärende Punkte“ alle in § 23 Abs. 3 K-BO 1996 angeführten subjektiven Rechte – pauschal- enthielt. Weiters wurde, soweit von Belang, erwähnt, dass eine mögliche Beeinträchtigung durch die abfließenden Oberflächenwässer entstehen könnte. Für den 03.10.2012 wurde durch Kundmachung (Verständigung) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG eine mündliche Verhandlung anberaumt. In der Verhandlung wurde eine von den nunmehrigen Beschwerdeführern mitunterfertigte Stellungnahme (Beilage „B“ zur Verhandlungsschrift) übergeben, die als „zu klärende Punkte“ alle in Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 angeführten subjektiven Rechte – pauschal- enthielt. Weiters wurde, soweit von Belang, erwähnt, dass eine mögliche Beeinträchtigung durch die abfließenden Oberflächenwässer entstehen könnte. Der Sachverständige für Brandschutz gab eine Stellungnahme ab; ergänzend zum schriftlichen Vorbringen führte der nunmehrige Erstbeschwerdeführer aus, dass er ein geologisches Gutachten betreffend die Standsicherheit fordere, dass die Brandgefahr hinsichtlich der Parkplätze abzuklären sei, und dass eine Lärmschutzwand in der Höhe von 2 m beantragt werde. Einem Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für technische Geologie vom 06.12.2012 ist zu entnehmen, dass der Standort durch Naturgefahren geologischer Art nicht gefährdet ist. Die Bauwerberin reichte einen Nachweis über die Stützmauer entlang der nördlichen Grundgrenze sowie eine Entwässerungsberechnung vor. Mit Schreiben vom 29.01.2013 wurde das Bauansuchen um das Ansuchen erweitert, dass eine Flüssiggastankanlage „behördlich genehmigt“ werde. Auf Grund dessen wurde für den 17.04.2013 eine neuerliche Bauverhandlung ausgeschrieben. In dieser Verhandlung ergänzte der brandschutztechnische Sachverständige seine ursprüngliche Stellungnahme um 9 Auflagen hinsichtlich der geplanten Flüssiggasheizungsanlage. Die nunmehrigen Beschwerdeführer legten in der Verhandlung eine vorbereitete Stellungnahme (Beilage A) vor und bezogen sich darin hauptsächlich auf Brandschutzfragen. In einem weiteren Gutachten des geologischen Sachverständigen vom 22.04.2013 wurde zu den Baugrundeigenschaften festgestellt, dass die geologischen Kennwerte für die Gründung des Objektes auf einer Bodenplatte jedenfalls ausreichend sind. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmünd vom 14.05.2013, Zahl: 188/2-131/9/2013, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern „nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne“ unter 47 Auflagen erteilt. Die Beschwerdeführer erhoben anwaltlich vertreten Berufung, die mit Bescheid des Stadtrates vom 18.07.2013 – unter Abänderung einer feuerpolizeilichen Auflage – abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Vorstellungsbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 15.10.2013, Zahl: 07-B-BRM-1532/1-2013, behoben und an den Stadtrat zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Weil Stellplätze als bauliche Anlagen anzusehen sind, und das vorgelegte Projekt die Situierung dieser Stellplätze teilweise in als „Grünland-Landwirtschaft“ gewidmeten Flächen vorsehe, seien die Vorstellungswerber in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes verletzt worden. Mit Einreichplan vom Oktober 2013 wurde – bei ansonsten unveränderten Projekt – die Situierung der Parkplätze verändert. Mit Bescheid des Stadtrates vom 03.12.2013, Zahl: 188/8-131/9/2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bauwerberin die Baubewilligung entsprechend der geänderten Lagepläne in Bezug auf die Situierung der Abstellflächen für Kraftfahrzeuge vom Oktober 2013 erteilt. II.römisch zwei. Hg. Beschluss vom 30.05.2014, Zahl: KLVwG-751-752/2/2014: Mit diesem Beschluss wurde der gegen den neuerlichen Bescheid eingebrachten Vorstellung (nunmehr als Beschwerde gewertet) stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde Gmünd zurückverwiesen. Das Gericht wertete die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der schadlosen Verbringung der Niederschlagswässer als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO idF vor LGBl. Nr. 80/2012; Immissionsschutz). Nach längeren Erörterungen zur Kanalanschlusspflicht wurde ausgeführt, dass dem Nachbarn in diesem Zusammenhang kein Nachbarrecht zukomme. Die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern sei jedoch nicht nachgewiesen, sollte die Abwasserbeseitigung durch einen Kanal der xxx erfolgen, so müsste dies den Projektsunterlagen zu entnehmen sein und müsste die Zustimmung der xxx zur Kanalbenützung vorliegen.Das Gericht wertete die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der schadlosen Verbringung der Niederschlagswässer als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,; Immissionsschutz). Nach längeren Erörterungen zur Kanalanschlusspflicht wurde ausgeführt, dass dem Nachbarn in diesem Zusammenhang kein Nachbarrecht zukomme. Die belästigungsfreie Art der Ableitung von Niederschlagswässern sei jedoch nicht nachgewiesen, sollte die Abwasserbeseitigung durch einen Kanal der xxx erfolgen, so müsste dies den Projektsunterlagen zu entnehmen sein und müsste die Zustimmung der xxx zur Kanalbenützung vorliegen. Die zu anderen Betreffen vorgebrachten Beschwerdevorbringen würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer betreffen oder würden sich gegen schlüssige Begutachtungen von Sachverständigen richten, denen nicht durch gleichwertige Gutachten entgegengetreten worden sei, weshalb diese unerschüttert geblieben seien. Die Behörde habe jedenfalls verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf eine gesicherte Abwasserbeseitigung festzustellen. III.römisch drei. Fortgesetztes Verfahren vor der belangten Behörde: Im Auftrag der Stadtgemeinde Gmünd erstellte ein Baumeister mit universitärer Ausbildung eine hydraulische Berechnung hinsichtlich bestehender Regenwasserkanäle der xxx im Bereich xxx. Mit Gutachten vom 25.08.2014 stellte dieser fest, dass nach der (nachgewiesenen) hydraulischen Berechnung die bestehenden Regenwasserkanäle der xxx ausreichend dimensioniert sind, um die Oberflächenwässer der geplanten Wohnhausanlage aufnehmen und ableiten zu können. Diese Stellungnahme wurde den Parteien zum Parteiengehör übersendet. Die Beschwerdeführer gaben in ihrem Schreiben vom 27.10.2014 dazu an, dass mit dieser Vorgehensweise nicht dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Rechnung getragen worden sei, da die Anschlussverpflichtung an das Gemeindekanalisationsnetz vorrangig zu betreiben sei und dass die direkte, ungeklärte Einleitung der Oberflächenwässer gegen das Wasserrechtsgesetz verstoße. Mit Schreiben vom 14.01.2015 übermittelte die xxx einen Gestattungs- und Sondernutzungsvertrag von Leitungen, abgeschlossen zwischen der xxx GmbH und der Stadtgemeinde Gmünd, mit dem die xxx gemäß § 21 und § 28 des Bundesstraßengesetzes sowie auf Grund näher bezeichneter Projektunterlagen gestatte, einen Teil der Bundesstraße im Rahmen einer Sondernutzung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck zu benutzen. Der Zweck der Sondernutzung ist die Einleitung der Dachflächenwässer und Parkplatzflächenwässer sowie der Verkehrsfläche einer Wohnanlage, alle auf der Parzelle xxx, in den bestehenden xxx-Regenwasserkanal. Mit Schreiben vom 14.01.2015 übermittelte die xxx einen Gestattungs- und Sondernutzungsvertrag von Leitungen, abgeschlossen zwischen der xxx GmbH und der Stadtgemeinde Gmünd, mit dem die xxx gemäß Paragraph 21 und Paragraph 28, des Bundesstraßengesetzes sowie auf Grund näher bezeichneter Projektunterlagen gestatte, einen Teil der Bundesstraße im Rahmen einer Sondernutzung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck zu benutzen. Der Zweck der Sondernutzung ist die Einleitung der Dachflächenwässer und Parkplatzflächenwässer sowie der Verkehrsfläche einer Wohnanlage, alle auf der Parzelle xxx, in den bestehenden xxx-Regenwasserkanal. Nachdem die Stadtgemeinde das gesamte Entwässerungsprojekt samt Berechnung des Sachverständigen an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zur wasserrechtlichen Genehmigung vorgelegt hatte, teilte diese mit Schreiben vom 04.02.2015, Zahl: SP5-ALL-1375/2006 (034/2015), mit, dass die Einleitung von Oberflächenwässern gemäß Indirekteinleiterverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei sei.Nachdem die Stadtgemeinde das gesamte Entwässerungsprojekt samt Berechnung des Sachverständigen an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zur wasserrechtlichen Genehmigung vorgelegt hatte, teilte diese mit Schreiben vom 04.02.2015, Zahl: SP5-ALL-1375/2006 (034 aus 2015,), mit, dass die Einleitung von Oberflächenwässern gemäß Indirekteinleiterverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei sei. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten vom 27.03.2015, Zahl: 188/13-131/9/2013, wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und der Bauwerberin die Baubewilligung entsprechend der geänderten Lagepläne erteilt; die Auflagenpunkte wurden insoweit abgeändert, als nach der neuen Auflage 17 die Niederschlags-, Hang- und Oberflächenwässer von Bauwerken und befestigten Flächen technisch einwandfrei über die bestehende Oberflächenwasserkanalisation der xxx abzuleiten seien und nicht auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen dürfen. Mit Bescheid vom 24.05.2015, Zahl: 37/1-811/2015, wurde die Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, verpflichtet, auf diesem Grundstück zu errichtende Gebäude sowie befestigte Flächen an die Schmutz- und Oberflächenwasserkanalisation der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten anzuschließen. IV.römisch vier. Neuerliches Beschwerdeverfahren (KLVwG-1049-1050/2015): Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Vorgebracht wird: ● Die Abstellplätze seien schwer erreichbar und knapp dimensioniert. ● Die Anrainer hätten ein subjektiv-öffentliches rechtliches Interesse daran, dass die auf Grund der Steilheit bestehenden besonderen Gefahren durch besondere Maßnahmen abzuwenden sind; ● die Feuerwehrzufahrt sei nicht ausreichend dimensioniert ● mit der gewählten Abwasserbeseitigung über den Kanal der xxx habe die Behörde dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes im Beschluss KLVwG-751-752/2014 „widersprochen“; daher werde beantragt, dass das Bauansuchen abgewiesen werde; hilfsweise, dass die Angelegenheit der Behörde zweiter Instanz, in eventu erster Instanz, zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung rückgemittelt werden. Die belangte Behörde führte wiederum mit Schreiben vom 06.05.2015 zur Beschwerde aus, dass die Zahl der Abstellplätze den Bestimmungen des Allgemeinen textlichen Bebauungsplanes entspreche und die angeführte Steilheit des Geländes nicht bestehe. Die Zufahrt sei öffentliches Gut und werde bereits jetzt als Zufahrt zu den Grundstücken ohne Gefährdung der Anrainer genutzt. Weiters wurde der Verfahrensverlauf hinsichtlich der Abwasserbeseitigung wiedergegeben. Mit Schreiben vom 28.05.2015 gab das Landesverwaltungsgericht ein brandschutztechnisches Gutachten in Auftrag. Nachdem der Landesfeuerwehrverband Kärnten mitteilte, dass in absehbarer Zeit nicht mit der Erstellung eines Gutachtens gerechnet werden könne, wurde dies den Bauwerbern mitgeteilt und erklärten diese, zumal sie bei der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen die Kosten dafür tragen müssten – auch mit einer längeren Erledigungsfrist einverstanden zu sein. Im Gutachten vom 22.10.2015 stellte der Sachverständige Folgendes fest: „GUTACHTEN Als Flüssiggas werden brennbare Kohlenwasserstoffe wie Propan, Butan und deren Gemische bezeichnet. Bei normalem Druck und normaler Temperatur ist Flüssiggas gasförmig. Dieses Gas lässt sich jedoch bereits durch geringe Druckerhöhung verflüssigen, sodass es in Behältern abgefüllt werden kann. Hinsichtlich der besonderen physikalischen Eigenschaften von Flüssiggas in Bezug auf sicherheitstechnische Belange ist festzuhalten, dass bei einer Temperaturerhöhung von Lagerbehältern von Flüssiggas der Druck im Behälter stark ansteigt und diesbezüglich auf die besonderen Grundlagen der Siedetemperatur und der Dampfdruckkurve von Flüssiggas verwiesen wird. Es ist daher erforderlich in Abhängigkeit von der Lagermenge von Flüssiggas die Lagerstätte unter besonderen sicherheitstechnischen Voraussetzungen auszuführen. Im ggst. Fall ist beabsichtigt insgesamt 4.900 I in einem zylindrischen Flüssiggaslagertank, der als erdgedeckter Tank verlegt wird, am ggst. Grundstück zu lagern. Im ggst. Fall ist beabsichtigt insgesamt 4.900 römisch eins in einem zylindrischen Flüssiggaslagertank, der als erdgedeckter Tank verlegt wird, am ggst. Grundstück zu lagern. Mit Hinweis auf die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G2 Teil 5 in Verbindung mit den Regelungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung sind bei derartigen Tankanlagen so genannte Explosionsschutzzonen um die Armaturen des Lagerbehälters einzuhalten. Hier wird zwischen Explosionsschutzzonen der Zone 1 und/bzw. der Zone 2 unterschieden. Durch diese Schutzzonen ist sicherzustellen, dass bei technischen Undichtheiten bzw. beim Füllvorgang geringe Mengen von Flüssiggas sich innerhalb dieser Schutzzonen derart verdünnen können, dass eine gefahrbringende Situation von frei gesetztem Flüssiggas nicht stattfindet. Innerhalb dieser Explosionsschutzzonen dürfen sich daher keine Gefahrenstellen wie z.B. Verkehrswege, elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, offenes Licht und Feuer, udgl. befinden. Da Flüssiggas schwerer als Luft ist, dürfen sich in diesen Explosionsschutzzonen auch keine Kanaleinläufe. Gruben oder Kelleröffnungen befinden, sodass sich keine Konzentration von Flüssiggas innerhalb der Schutzzone bilden kann. Aufgrund der vorgesehenen Lagermenge ist dem Stand der Technik entsprechend eine Schutzzone (Zone 2) von mindestens 3 m für derartige Lagerstätten vorzusehen. Aufgrund der eingereichten Projektsunterlagen, insbesondere der Angaben in der technischen Beschreibung der Propangastankanlage und dem beigefügten Grundriss über die Tanksituierung, ist ersichtlich, dass eine Explosionsschutzzone von 3 m um den Domschacht der Armaturen vorgesehen ist und sich diese Schutzzone auf Eigengrund (Parzelle xxx KG xxx) der Antragstellerin befindet. In den Projektsunterlagen ist weiters ausgeführt, dass sich innerhalb dieser Explosionsschutzzone keine gefahrbringenden Einrichtungen bzw. Bedingungen befinden. Weiters wird durch Verbotszeichen auf das besondere Sicherheitsverhalten innerhalb der Schutzzone verwiesen. Aus den Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Zutritt für Unbefugte zur Schutzzone durch eine mindestens 1,5 m hohe Umzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung verhindert wird. Alternativ ist vorgesehen, dass das gesamte Grundstück eingefriedet wird. Dazu wird festgehalten, dass aufgrund der Größe des Grundstückes und da sich innerhalb dieser Grundstückseinfriedung die beiden Wohnblöcke befinden und auch die Zufahrtsstraße vorgesehen ist, eine Einfriedung des gesamten Grundstücks als ungeeignete Maßnahme anzusehen ist. Da auch innerhalb des Grundstückes mit Besuchern zu rechnen ist, wird es notwendig sein, jedenfalls die Schutzzone (3 m) mit einer 1,5 m hohen nicht brennbaren Umzäunung mit versperrter Zugangstüre zu versehen. Dem entsprechend wird eine zusätzliche Auflage zur Vorschreibung beantragt. Da auch innerhalb der Schutzzone die Verwendung von Verbrennungsmotoren nicht gestattet ist, ist es erforderlich eine Bepflanzung innerhalb der Schutzzone sowie die Begrünung der Schutzzonenfläche zu untersagen, zumal für die Pflege der Begrünung im Allgemeinen Maschinen mit Verbrennungsmotoren bzw. Elektrogeräte in nicht explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Dem entsprechend wird eine zusätzliche Auflage zur Vorschreibung beantragt. Aus den Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass über PE-Rohrleitungen das Flüssiggas zu den beiden Verbrauchsgeräten (Gastherme) gelangt und jeweils bei der Einführung dieser Leitung in den Aufstellungsraum der Gastherme (Technikraum) ein Hauptabsperrventil gesetzt wird. Die Ausführung der Warmwasserheizungsanlage im Gebäude wird gemäß ÖNORM EN 12828 ausgeführt. Die PE-Rohrleitungen werden ins Erdreich eingelegt und es befindet sich teilweise darüber die Zufahrtsstraße. Hinsichtlich der Abgasführung der beiden Gasthermen ist projektiert, dass die Abgasführung waagrecht durch die Außenwand ins Freie geführt wird. Dazu ist anzumerken, dass der Sachverständige xxx im Zuge seiner Begutachtung und der erfolgten schriftlichen Stellungnahme in der Auflage 8 der Stellungnahme (Auflage 43 der Baubewilligung) die Änderung der Abgasführung im Sinne der OIB-Richtlinie 3 Punkt 5 gefordert hat. Dies bedeutet konkret, dass die beiden Gasthermen mit einer Abgasanlage auszuführen sind, die die Abgase über Dach führen. Weiters ist mit Hinweis auf die OIB-Richtlinie 3 die Mündung der Abgasanlage so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind. Hinsichtlich der Höhe der Mündung der Abgasanlage ist ein horizontaler Umkreis von 10 m um die Mündung zu betrachten und die Höhe der Abgasanlage ist so auszuführen, dass in Abhängigkeit von der Lage der Abgasanlage vor oder hinter Fenstern die Mündung 3 bzw. 1 m über den Fenstern zu liegen kommt. Diese Auflage des Sachverständigen erfordert eine entsprechende Planung der Abgasanlage, wobei auf die Planungssituation der beiden Wohnblöcke und die Situierung der in diesen Wohnblöcken vorgesehenen Fensteröffnungen besonders einzugehen ist. In wie weit durch diese Auflage das Wesen des Vorhabens verändert wird, kann nicht beurteilt werden. Zur konkreten Fragestellung wird wie folgt ausgeführt. Zur Frage 1, ob die Auflagen des ggst. Bescheides (Baubewilligung) zur Sicherung der subjektiven Rechte der beiden Anrainer auf Hintanhaltung einer vom Bauvorhaben ausgehenden Brandgefahr ausreichend sind, wird festgehalten, dass die ggst. Flüssiggastankanlage entsprechend der vorgelegten Projektsunterlagen den angeführten Beurteilungsgrundlagen, die als Stand der Technik anzusehen sind, entspricht, sodass davon auszugehen ist, dass beim ggst. Vorhaben die subjektiven Rechte der beiden Anrainer auf Hintanhaltung einer vom Bauvorhaben (Flüssiggasanlage) ausgehenden Brandgefahr als ausreichend anzusehen sind. Ergänzend zu den bereits im Bescheid aufgetragenen Brandschutzauflagen wird die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als erforderlich angesehen. 1. Die Explosionsschutzzone (Zone 2) ist mit einer 1,5 m hohen, nicht brennbaren Umzäunung in Form eines Maschendrahtzaunes zu versehen. Für den Zugang zur Schutzzone ist in der Umzäunung eine versperrbare, nicht brennbare Zugangstüre vorzusehen. 2. Die Schutzzone ist von jeglichem Pflanzenbewuchs frei zu halten. Der Boden der Schutzzone ist mit einer Kiesschüttung zu versehen. Zur Frage 2, ob eine Brandschutzwand in Richtung der Eigentümer der genannten Parzellen erforderlich ist, wird ausgeführt, dass eine Brandschutzwand aufgrund der projektierten Flüssiggastankanlage nicht erforderlich ist, zumal die notwendige Explosionsschutzzone von 3 m auf Eigengrund liegt und daher die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne der angeführten Beurteilungsgrundlagen (Stand der Technik) sichergestellt sind. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Einhaltung einer Brandschutzzone (Verhinderung einer gefahrbringenden Erwärmung des Lagerbehälters bei einem Brandereignis außerhalb der Schutzzone) ist festzuhalten, dass es sich beim ggst. Lagerbehälter um einen erdgedeckten Behälter handelt, der unterirdisch verlegt wird und mit einer Einbettung bzw. Erddeckung versehen ist. Mit Hinweis auf die Regelung der ÖNORM M 7323 ist durch die vorgesehene Erddeckung ein ausreichender Schutz vor Brandlasten gegen Erwärmung durch Flammenberührung oder Strahlung sichergestellt, sodass auch eine Brandschutzwand zur Gewährleistung einer Brandschutzzone nicht erforderlich ist. Zur Frage 3, ob die projektierte Ausführung der Anlage hinreichend berücksichtigt, dass über den Rohrleitungen PKW-Verkehr stattfindet bzw. nahe liegende PKW-Abstellplätze geplant sind, ist festzuhalten, dass diese Fragestellung in den Fachbereich der Sicherheitstechnik fällt und diesbezüglich ein Sachverständiger (z.B. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Sicherheitstechnik, DI xxx) zu befragen ist.“ Nach Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. Sie führten an, dass der Sachverständige die Schutzzonen falsch berechnet habe, dass die Hauswand zum Gastank keine Fenster aufweisen dürfe, dass sich für den Zeitraum der Betankung eine Explosionsschutzzone von 10 m ergebe, dass keine geeigneten Zufahrten für die Feuerwehr vorliegen, der Gastank in einem zu steilen Hang vergraben werde und dass eine weitere Begutachtung aus dem Fachgebiet der Sicherheitstechnik erforderlich sei. Mit Schreiben vom 19.01.2016 teilte eine Insolvenzverwalterin mit, dass über das Vermögen der Bauwerberin mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13.01.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Unternehmen sei bereits insolvenzgerichtlich geschlossen worden, sodass nunmehr anstelle der xxxu GmbH die xxx u. xxx GmbH als Bauwerberin und somit Partei in das Verfahren eintreten werde. Eine Zustimmung der Grundeigentümerin zu diesem Bauwerberwechsel lag ebenfalls vor. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.01.2016 brachten die Beschwerdeführer vor, dass die allfällige Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Bauprojekt durch den Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht genehmigt werden müssten. Der Sachverständige für Brandschutztechnik erläuterte sein Gutachten: „Auf Grund des Tankinhaltes von 4.900 l ist gemäß ÖVG-RL G2/5 keine Brandschutzzone erforderlich, weil der Tank als erdgedeckter Tank ausgeführt ist. Die Explosionsschutzzone (Zone 2) von 3 m ist eingehalten. Die Projektsunterlagen wären jedoch hinsichtlich der Schutzzone zu unkonkret und müssten durch die vorgeschlagenen 2 Auflagen (Ausführung der Umzäunung der Schutzzone, Bekiesung) genauer formuliert werden. Die Abgasführung betrifft keine Angelegenheit des Brandschutzes. Es geht um Maßnahmen der Luftreinhaltung, die in erster Linie Passanten und Bewohner von Aufenthaltsräumen betreffen, deren Fenster oberhalb der durch die Mauer geführten Mündung der Abgasleitung gelegen sind. Aus fachlicher Sicht ist für die Anlage eine Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz erforderlich. Die belangte Behörde gab an, dass ein entsprechender Bewilligungsantrag von Seiten der damaligen Bauwerberin noch nicht eingebracht worden ist. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gibt der ASV an: Die Errichtung von erdbedeckten Tanks ist auch in geneigten Grundstücken möglich und üblich. Zum Vorbringen der möglichen Gefährdung durch Naturgefahren (Geologie) verwies die belangte Behörde auf das geologische Gutachten vom 06.12.2012 und vom 22.04.2013, wonach der Standort nicht durch Naturgefahren geologischer Art gefährdet ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sich dieses Gutachten auf die Errichtung von Gebäuden und die Verbringung von Hangwässern bezieht. Ob eine vergrößerte Schutzzone bei der Betankung von Flüssiggasanlagen erforderlich ist, ist dem Sachverständigen nicht bekannt. Weiter: Ob die Ausgestaltung, insbesondere die Kurvenradien der projektierten Zufahrt für die Erreichbarkeit durch Feuerwehrfahrzeuge ausreichend sind bzw. die Aufstellflächen ausreichend bemessen sind, habe ich nicht begutachtet. Aus fachlicher Sicht ist eine direkte Zufahrt bei derartigen Gebäuden nicht unbedingt erforderlich; die Feuerwehr kann Strecken bis zu 80 m und mehr mit Schlauchleitungen überbrücken. Diesbezüglich wird auf die OIB-RL 2 Brandschutz, Ausgabe 2011, Punkt 6, verwiesen.“ Der Amtsleiter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass die mittlerweile bescheidmäßig verfügte Anschlusspflicht an die Gemeindekanalisation den Anschluss des xxx-Kanals an die Gemeindekanalisation betrifft. Dadurch, dass dieser Kanal offensichtlich von mehreren Grundeigentümern zur Verbringung von Oberflächen genutzt werde, stelle sich dieser als öffentlicher Kanal und Teil des Gemeindekanalisationsnetzes dar und habe die Gemeinde eine anteilige Erhaltungspflicht. Abschließend wiederholten die Parteien ihre bekannten Anträge. Mit E-Mail vom 22.02.2016 langte eine Erklärung der xxx u. xxx GmbH ein, wonach sie als neue Bauwerberin anstelle der xxx GmbH in das Verfahren eintrete. Diese E-Mail erging lt. Verteiler auch an die Baubehörde. V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Mit Artikel IV zu LGBl. Nr. 80/2012 wurde bestimmt, dass dieses Gesetz (die Kärntner Bauordnung und die Kärntner Bauvorschriften) mit 01.10.2012 in Kraft tritt; im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Mit Artikel römisch vier zu Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, wurde bestimmt, dass dieses Gesetz (die Kärntner Bauordnung und die Kärntner Bauvorschriften) mit 01.10.2012 in Kraft tritt; im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Das heißt, dass für das Verfahren auf Grund des Bauansuchens vom 17.09.2012 noch die Rechtslage vor LGBl. Nr. 80/2012 maßgeblich ist.Das heißt, dass für das Verfahren auf Grund des Bauansuchens vom 17.09.2012 noch die Rechtslage vor Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, maßgeblich ist. Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009, § 13 - VorprüfungParagraph 13, - Vorprüfung
(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(1)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben a. der Flächenwidmungsplan, b. der Bebauungsplan, c. Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, d. Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können, e. bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße, f. bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. ….. Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009, §17 - Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. …….
(5)Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten. Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009, § 23 - Parteien, EinwendungenParagraph 23, - Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a)der Antragsteller;
- b)der Grundeigentümer;
- c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
- d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
- e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
- a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
- b)entfällt
(3)Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer im Sinn des Absatz 2, dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b)die Bebauungsweise;
- c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d)die Lage des Vorhabens;
- e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f)die Bebauungshöhe;
- g)die Brandsicherheit;
- h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i)den Immissionsschutz der Anrainer.
(4)entfällt
(5)Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach § 1 Abs. 2 lit. c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht und wurden die Anrainer im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. d persönlich geladen, so bleiben im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Abs. 3 und 4 erhoben haben.
(5)Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht und wurden die Anrainer im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, persönlich geladen, so bleiben im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Absatz 3 und 4 erhoben haben.
(6)Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, dürfen nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben.
(7)Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. Kärntner Bauvorschriften- K-BV in der Fassung LGBl. Nr.10/2008in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.10 aus 2008, § 42 - AbwasserbeseitigungParagraph 42, - Abwasserbeseitigung
(1)Bei allen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Fäkalien, der Schmutzwässer und der Niederschlagswässer vorzusorgen. Bei Niederschlagswässern ist darüber hinaus auf den Standort der Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen Bedacht zu nehmen.
(2)Fäkalien und Schmutzwässer sind in einen Kanal oder in eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder in eine Senkgrube abgeleitet, sind sie zu klären.
(3)Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.
(4)Gebäude mit nach außen geneigten Dachflächen, deren Säume unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, sind mit Dachrinnen und Abfallrohren auszustatten.
(5)Die Entfernung von Senkgruben, Klärgruben und Sickergruben zu Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf dem zu bebauenden Grundstück und zu angrenzenden Grundstücken sowie den darauf errichteten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, ist entsprechend der Art der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, der Bodenbeschaffenheit und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten zu bemessen. Sie sind leicht zugänglich anzulegen.
(6)Senkgruben, Klärgruben, Düngerstätten und Jauchengruben (Güllegruben) sind wasserdicht herzustellen.
(7)Senkgruben, Klärgruben und Sickergruben sind tragfähig und dicht abzudecken und mit einer Einsteigöffnung zu versehen.
(8)Jauchengruben (Güllegruben) sind tragfähig abzudecken und mit einer Einsteigöffnung zu versehen, wenn die Abdeckung nicht beweglich ausgebildet wird. Bei Jauchengruben (Güllegruben) mit einem lichten Durchmesser ab 6,00 m darf anstelle der Abdeckung auch eine mindestens 1,50 m hohe versperrbare Einfriedung aus Maschendraht vorgesehen werden. Die Zuleitung ist in Bodennähe der Jauchengrube (Güllegrube) zu führen.
(9)In Abflussleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer sind Geruchsverschlüsse einzubauen. Diese Leitungen sind über Dach zu entlüften. Ihr Mindestdurchmesser muss 0,07 m betragen. § 5 Kärntner Gasgesetz - K-GGParagraph 5, Kärntner Gasgesetz - K-GG LGBl.Nr. 7/2000 Bewilligungspflicht
(1)Einer Bewilligung bedarf
- a)die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ überschreitet;
- b)die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden;
- c)die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage, in der Gas ab- oder umgefüllt wird;
- d)die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Erzeugung von mehr als 2 m3 Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde, wobei unter Norm-Kubikmeter (Nm3) 1 m3 Gas im Normzustand (0 ºC und 1,013 bar) zu verstehen ist. …….. § 117 Insolvenzordnung – IOParagraph 117, Insolvenzordnung – IO RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, Genehmigungspflichtige Geschäfte
(1)Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte:
- die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 1 und 2 HGB,die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB,
- die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und
- die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache.
(2)Der Insolvenzverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage.
(3)Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind. VI.römisch sechs. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Die Parzelle xxx, KG xxx steht im Eigentum von xxx, welche ihr Einverständnis zum Bauansuchen der xxx GmbH mit Sitz in xxx, datiert mit 17.09.2012, erklärte. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzellen xxx bzw. xxx und unmittelbare Anrainer. Die Bauparzelle wird über die Parzelle xxx – öffentliches Gut erschlossen, die im unteren Teil als Gemeindestraße xxx ausgewiesen ist. In Parzelle xxx verläuft auch der Schmutzwasserkanal der xxx. Mit Eingabe vom 29.01.2013 wurde das Bauansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Flüssiggastankanlage auf dem Grundstück Nr. xxx erweitert. Der Standort des Objektes ist nicht durch Naturgefahren geologischer Art gefährdet. Gegen die Erteilung der Baubewilligung (auch) für die Flüssiggastankanlage wurden von den Anrainern umfangreiche Einwendungen im Hinblick auf den Brandschutz erhoben. Die Kennwerte des Bauuntergrundes sind für die Gründung des Objektes auf eine Bodenplatte jedenfalls ausreichend. Das Bauvorhaben soll auf ein Plattenfundament gegründet werden. Am 26.11.2014 bzw. 19.12.2014 wurde zwischen der xxx und der Stadtgemeinde Gmünd ein Gestattungs- und Sondernutzungsvertrag abgeschlossen (ON 65 im Akt). Die xxx gestattete damit gemäß § 21 und § 28 des Bundesstraßengesetzes dem Vertragspartner die Benutzung der Bundesstraße zum Zweck der Einleitung der Dachflächenwässer und Parkplatzflächenwässer und der Verkehrsfläche einer Wohnanlage auf der Parzelle xxx in einen näher bezeichneten xxx-Kanal. Diese Anlage ist ausreichend dimensioniert, um die Oberflächenwässer aufnehmen und ableiten zu können. Diese Einleitung von Oberflächenwässern ist wasserrechtlich bewilligungsfrei (ON 67). Am 26.11.2014 bzw. 19.12.2014 wurde zwischen der xxx und der Stadtgemeinde Gmünd ein Gestattungs- und Sondernutzungsvertrag abgeschlossen (ON 65 im Akt). Die xxx gestattete damit gemäß Paragraph 21 und Paragraph 28, des Bundesstraßengesetzes dem Vertragspartner die Benutzung der Bundesstraße zum Zweck der Einleitung der Dachflächenwässer und Parkplatzflächenwässer und der Verkehrsfläche einer Wohnanlage auf der Parzelle xxx in einen näher bezeichneten xxx-Kanal. Diese Anlage ist ausreichend dimensioniert, um die Oberflächenwässer aufnehmen und ableiten zu können. Diese Einleitung von Oberflächenwässern ist wasserrechtlich bewilligungsfrei (ON 67). Mit Bescheid vom 24.02.2015 sprach die Stadtgemeinde Gmünd gemäß § 4 des Gemeindekanalisationsgesetzes die Verpflichtung an die Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, aus, auf diesem Grundstück zu errichtende Gebäude sowie befestigte Flächen an die Schmutz- und Oberflächenwasserkanalisation der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten anzuschließen (ON 68). Mit Bescheid vom 24.02.2015 sprach die Stadtgemeinde Gmünd gemäß Paragraph 4, des Gemeindekanalisationsgesetzes die Verpflichtung an die Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, aus, auf diesem Grundstück zu errichtende Gebäude sowie befestigte Flächen an die Schmutz- und Oberflächenwasserkanalisation der Stadtgemeinde Gmünd in Kärnten anzuschließen (ON 68). Auf Grund des Tankinhalts der Flüssiggastankanlage von 4.900 l ist keine Brandschutzzone erforderlich, weil der Tank als erdgedeckter Tank ausgeführt ist. Die Explosionsschutzzone (Zone 2) von 3 m ist eingehalten. Beeinträchtigungen der Anrainer sind aus brandschutztechnischer Sicht auszuschließen; die Errichtung einer Brandschutzwand an der Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich. Die Anlage ist nach dem Kärntner Gasgesetz bewilligungspflichtig; ein derartiges Verfahren steht noch aus. Die beiden Thermen haben eine Nennwärmeleistung von je 25 kW. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Gmünd hat den Bescheid samt wesentlicher Begründung am 29.10.2014 beschlossen (ON 61 im Akt). Die Verbringung der Oberflächen- und Niederschlagswässer in den xxx-Kanal wurde durch eine nachträgliche Auflage angeordnet. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen xxx vom 13.1.2016 wurde über das Vermögen der Bauwerberin der Konkurs eröffnet; mit Zustimmung der Insolvenzverwalterin und der Grundeigentümerin trat die xxx u. xxx GmbH in das Verfahren als Bauwerberin ein. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Antragsunterlagen, den Gutachten des xxx (ON 13 und 23 im Akt) sowie des xxx (ON 57) und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten bzw. während der öffentlichen mündlichen Verhandlung, denen die Beschwerdeführer nur mit offensichtlich laienhaft vorgetragener Kritik (Verwechslung von Brand – und Explosionsschutzzone) entgegen getreten sind. Der angefochtene Bescheid spricht davon, dass der Sachverständige xxx „beauftragt“ wurde (nicht bescheidförmlich bestellt und nicht vereidigt). Nach der Judikatur des VwGH bewirkt allerdings die „Heranziehung“ eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides führen könnte, auch bedeutet das Unterbleiben der Beeidigung eines nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich keinen wesentlichen Verfahrensmangel, insbesondere dann nicht, wenn die Fachkenntnisse des Sachverständigen, wie im vorliegenden Fall aufgrund dessen universitärer Ausbildung, nicht in Zweifel gezogen werden (Nachweise in: Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz 52 ff zu § 52). Daher war die Verwertung des Gutachtens des xxx zulässig.Der angefochtene Bescheid spricht davon, dass der Sachverständige xxx „beauftragt“ wurde (nicht bescheidförmlich bestellt und nicht vereidigt). Nach der Judikatur des VwGH bewirkt allerdings die „Heranziehung“ eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde, für sich allein keinen wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung des in der Sache ergehenden Bescheides führen könnte, auch bedeutet das Unterbleiben der Beeidigung eines nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich keinen wesentlichen Verfahrensmangel, insbesondere dann nicht, wenn die Fachkenntnisse des Sachverständigen, wie im vorliegenden Fall aufgrund dessen universitärer Ausbildung, nicht in Zweifel gezogen werden (Nachweise in: Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz 52 ff zu Paragraph 52,). Daher war die Verwertung des Gutachtens des xxx zulässig. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
- Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Artikel 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Gmünd.Nach der Generalklausel des Artikel 131 Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Gmünd. Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde der Beschluss des Stadtrates zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem weder der Vertrag unterfertigt noch die Anschlusspflicht bescheidmäßig festgestellt wurde. Die Bescheidbegründung weicht insofern vom Stadtratsbeschluss ab, als die nachfolgenden Sachverhaltsänderungen nachgetragen wurden. Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist (vgl. VwGH 2012/11/0082).Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde der Beschluss des Stadtrates zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem weder der Vertrag unterfertigt noch die Anschlusspflicht bescheidmäßig festgestellt wurde. Die Bescheidbegründung weicht insofern vom Stadtratsbeschluss ab, als die nachfolgenden Sachverhaltsänderungen nachgetragen wurden. Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist vergleiche VwGH 2012/11/0082). Zumal die Begründung in ihren wesentlichen Elementen Gegenstand der Beschlussfassung war, ist durch diese Vorgehensweise keine Überschreitung der Zuständigkeit bewirkt worden.
- Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 01.04.2015 zugestellt; die am 29.04.2015 bei der Behörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 01.04.2015 zugestellt; die am 29.04.2015 bei der Behörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.
- Bauwerberwechsel: Gemäß § 17 Abs. 5 K-BO hat bis zur Erteilung der Baubewilligung derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle 1996 in die Bauordnung eingefügt, war also zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits in Geltung; und ermöglicht ausdrücklich den Wechsel der Person des Antragstellers während des Baubewilligungsverfahrens. Nach Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 194, bedarf es dazu einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des neuen Bewilligungswerbers mit Zustimmung des bisherigen Bewilligungswerbers. Auch der Grundstückseigentümer muss zustimmen, wenn der Bauwerber nicht dessen Eigentümer ist. Den erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 2013/85 ist wiederum zu entnehmen, dass dann, wenn in der Bauordnung ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid (den behördlichen Bescheid) Bezug genommen wird, nur dieser Bescheid der Baubehörde gemeint ist. Eine Baubewilligung kann ja seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle nicht nur auf Grundlage eines Bescheides vorliegen, sondern auch auf Grundlage von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes (VwG). Daher ist im Sinne dieser EB anzunehmen, dass der Bauwerberwechsel auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann, weil § 17 Abs. 5 von der Erteilung der Baubewilligung spricht und diese Bestimmung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz LGBl. Nr. 85/2013 unberührt blieb. Die restlichen Voraussetzungen liegen vor, nämlich die Zustimmung der Insolvenzverwalterin sowie der Eigentümerin des Grundstückes und die ausdrückliche Erklärung des Geschäftsführers der xxx u. xxx GmbH, nunmehr anstelle der xxx GmbH in das Verfahren als Bauwerber eintreten zu wollen. Im Übrigen kann die durch einen Bauwerberwechsel bewirkte Änderung des Sachverhalts keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte berühren (VwGH 92/05/0040).Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, K-BO hat bis zur Erteilung der Baubewilligung derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle 1996 in die Bauordnung eingefügt, war also zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bereits in Geltung; und ermöglicht ausdrücklich den Wechsel der Person des Antragstellers während des Baubewilligungsverfahrens. Nach Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 194, bedarf es dazu einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des neuen Bewilligungswerbers mit Zustimmung des bisherigen Bewilligungswerbers. Auch der Grundstückseigentümer muss zustimmen, wenn der Bauwerber nicht dessen Eigentümer ist. Den erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl. Nr. 2013/85 ist wiederum zu entnehmen, dass dann, wenn in der Bauordnung ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid (den behördlichen Bescheid) Bezug genommen wird, nur dieser Bescheid der Baubehörde gemeint ist. Eine Baubewilligung kann ja seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle nicht nur auf Grundlage eines Bescheides vorliegen, sondern auch auf Grundlage von Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes (VwG). Daher ist im Sinne dieser EB anzunehmen, dass der Bauwerberwechsel auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen kann, weil Paragraph 17, Absatz 5, von der Erteilung der Baubewilligung spricht und diese Bestimmung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, unberührt blieb. Die restlichen Voraussetzungen liegen vor, nämlich die Zustimmung der Insolvenzverwalterin sowie der Eigentümerin des Grundstückes und die ausdrückliche Erklärung des Geschäftsführers der xxx u. xxx GmbH, nunmehr anstelle der xxx GmbH in das Verfahren als Bauwerber eintreten zu wollen. Im Übrigen kann die durch einen Bauwerberwechsel bewirkte Änderung des Sachverhalts keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte berühren (VwGH 92/05/0040).
- Insolvenzrechtliche Einwendung: Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ein Bauwerberwechsel vom Gläubigerausschuss genehmigt und vom Insolvenzgericht bewilligt werden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genehmigungspflichtigen Geschäfte in § 117 Abs. 1 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr. 29/2010 abschließend angeführt sind und die Zustimmung zum Bauwerberwechsel unter keinen der drei gesetzlichen Sachverhalte subsumierbar ist. Eine insolvenzrechtliche Genehmigung ist daher nicht erforderlich.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ein Bauwerberwechsel vom Gläubigerausschuss genehmigt und vom Insolvenzgericht bewilligt werden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass die genehmigungspflichtigen Geschäfte in Paragraph 117, Absatz eins, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, abschließend angeführt sind und die Zustimmung zum Bauwerberwechsel unter keinen der drei gesetzlichen Sachverhalte subsumierbar ist. Eine insolvenzrechtliche Genehmigung ist daher nicht erforderlich.
- Bindungswirkung der vorangegangenen, aufhebenden Entscheidungen: Wird ein Bescheid durch das VwG gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG aufgehoben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, so entfalten die tragenden Gründe der Behebung – in Entsprechung der Rechtslage zu früher § 66 Abs. 2 AVG – Bindungswirkung sowohl für den Folgebescheid der Behörde, zu der das Verfahren zurückverwiesen wird, als auch für alle weiteren folgenden Verfahren; sogar für eine eventuelle Überprüfung durch die Höchstgerichte (VwGH und VfGH). Vgl. dazu VwGH Ra 2015/07/0034: „Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des (Landes-)-Verwaltungsgerichts (VwG) ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem VwG zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des VwG erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden.“Wird ein Bescheid durch das VwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG aufgehoben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, so entfalten die tragenden Gründe der Behebung – in Entsprechung der Rechtslage zu früher , Paragraph 66, Absatz 2, AVG – Bindungswirkung sowohl für den Folgebescheid der Behörde, zu der das Verfahren zurückverwiesen wird, als auch für alle weiteren folgenden Verfahren; sogar für eine eventuelle Überprüfung durch die Höchstgerichte (VwGH und VfGH). Vgl. dazu VwGH Ra 2015/07/0034: „Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des (Landes-)-Verwaltungsgerichts (VwG) ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem VwG zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des VwG erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gebunden.“ Der ersten aufhebenden (aufsichtsbehördlichen) Entscheidung lag als tragender Grund die widmungswidrige Verwendung des Baugrundstückes zugrunde; die Parkflächen wurden als bauliche Anlagen gewertet, die im Grünland nicht errichtet werden dürften. Darauf hat die Bauwerberin mit einer Projektsänderung reagiert; das Projekt ist im weiteren Verfahren insoweit unverändert geblieben. Das VwG hat den Folgebescheid allerdings wiederum behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Unter Punkt II.II – „Rechtliche Beurteilung“ wurde die angewendete Rechtslage ohne Bezeichnung der konkreten Fassung dargestellt. Das VwG hat den Folgebescheid allerdings wiederum behoben und an die Behörde zurückverwiesen. Unter Punkt römisch zwei.II – „Rechtliche Beurteilung“ wurde die angewendete Rechtslage ohne Bezeichnung der konkreten Fassung dargestellt. Bezug genommen wird allerdings auf § 20 Abs. 1 und 2 der K-BV, betreffend die Abwässer und Niederschlagswässer. Mit Artikel IV. des LGBl. Nr. 80/2012 wurde für die K-BV und die K-BO bestimmt, dass dieses Gesetz mit 01.10.2012 in Kraft tritt und dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen sind. Das Verfahren war mit Einlangen des Baubewilligungsantrages (Bauansuchens) „anhängig“, also mit17.09.2012; insofern wäre richtigerweise die bis zum 01.10.2012 in Kraft gewesene Rechtslage für das weiterzuführende Verfahren anzuwenden gewesen; insbesondere § 42 der K-BV idF LGBl. Nr. 10/2008 (und nicht § 20 K-BV nF). Nach dieser Bestimmung sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.Bezug genommen wird allerdings auf Paragraph 20, Absatz eins und 2 der K-BV, betreffend die Abwässer und Niederschlagswässer. Mit Artikel römisch vier. des Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, wurde für die K-BV und die K-BO bestimmt, dass dieses Gesetz mit 01.10.2012 in Kraft tritt und dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen sind. Das Verfahren war mit Einlangen des Baubewilligungsantrages (Bauansuchens) „anhängig“, also mit17.09.2012; insofern wäre richtigerweise die bis zum 01.10.2012 in Kraft gewesene Rechtslage für das weiterzuführende Verfahren anzuwenden gewesen; insbesondere Paragraph 42, der K-BV in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2008, (und nicht Paragraph 20, K-BV nF). Nach dieser Bestimmung sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten. Nachdem das VwG in der Vorentscheidung auf Seite 19, § 23 Abs. 3 lit. i K-BO, als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Bau einer Wohnhausanlage betrifft, zitiert, kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht zumindest hinsichtlich der K-BO davon ausgegangen ist, dass die Rechtslage vor dem 01.10.2012 zur Anwendung kommen muss; das Zitat des § 20 der Bauvorschriften dürfte irrtümlich erfolgt sein. Nachdem das VwG in der Vorentscheidung auf Seite 19, Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO, als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem Bau einer Wohnhausanlage betrifft, zitiert, kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht zumindest hinsichtlich der K-BO davon ausgegangen ist, dass die Rechtslage vor dem 01.10.2012 zur Anwendung kommen muss; das Zitat des Paragraph 20, der Bauvorschriften dürfte irrtümlich erfolgt sein. Tragender Grund der Aufhebung war die (mögliche) Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Immissionsschutz im Hinblick auf die schadlose Verbringung der Niederschlagswässer. Sowohl bei den Bauvorschriften als auch bei der Bauordnung muss die alte Rechtslage zur Anwendung kommen (nach der neuen Rechtslage stellen Immissionsschutz und Schutz der Gesundheit bei derartigen Projekten keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte mehr dar). Es ist also im Hinblick auf den Immissionsschutz zu prüfen, ob für eine § 42 K-BV entsprechende Beseitigung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer gesorgt wurde. Sowohl bei den Bauvorschriften als auch bei der Bauordnung muss die alte Rechtslage zur Anwendung kommen (nach der neuen Rechtslage stellen Immissionsschutz und Schutz der Gesundheit bei derartigen Projekten keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte mehr dar). Es ist also im Hinblick auf den Immissionsschutz zu prüfen, ob für eine Paragraph 42, K-BV entsprechende Beseitigung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer gesorgt wurde.
- Bindung an das Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Beschwerdeschriftsatz insbesondere folgende Beschwerdepunkte vorgebracht: ● Die Abstellplätze seien schwer erreichbar und knapp dimensioniert; ● ebenso die Feuerwehrzufahrt; ● die Art der Abwasserbeseitigung entspräche nicht dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichts; ● von dem Steilgelände gingen besondere Gefahren aus, die subjektive Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten. Ungeachtet dieses Beschwerdevorbringens (und der Begründungsausführungen im vorangegangenen Beschluss des VwG, dass hinsichtlich der Brandsicherheit ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet worden wäre) hat sich das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich des Brandschutzes eine gutachtliche Überprüfung vornehmen lassen. Wie der VwGH (u.a.) in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Zahl: Ra 2014/04/0012, feststellte, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden, solange sie sich im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei bewegen. Hinsichtlich des Brandschutzes sind die Beschwerdeführer nicht präkludiert, weil sie dazu Einwendungen erhoben haben. Die brandschutztechnische Stellungnahme in der gemeindebehördlichen Verhandlung, die der Verhandlungsschrift handschriftlich beiliegt, entspricht weder von ihrem formalen Aufbau, noch von ihrem Inhalt her einem Gutachten, sondern wurden lediglich einige Auflagen formuliert.
- Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen: a) Brandschutz (in der Beschwerde nur: Zufahrt für Einsatzfahrzeuge): Den Brandschutz betreffend kommt Nachbarn grundsätzlich ein Mitspracherecht zu. Dieses Mitspracherecht beschränkt sich auf Gefährdungen, die von der geplanten Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (vgl. VwGH 2013/06/0195). Im Hinblick auf diese Mitspracherechte hat das Landesverwaltungsgericht den Sachverhalt überprüfen lassen und ist der Sachverständige auf Grund schlüssiger und nachvollziehbarer Ausführungen unter Heranziehung der OIB-Richtlinien zum Schluss gekommen, dass durch Ergänzung ungenauer Auflagenpunkte im Bereich der Explosionsschutzzone diesen subjektiv-öffentlichen Rechten nachgekommen werden kann. Diese Auflagen, zumal sie nicht projektändernd und im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer gelegen sind, wurden vom Landesverwaltungsgericht im Spruch ergänzt (vgl. dazu VwGH Ro 2015/03/0032).Den Brandschutz betreffend kommt Nachbarn grundsätzlich ein Mitspracherecht zu. Dieses Mitspracherecht beschränkt sich auf Gefährdungen, die von der geplanten Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen vergleiche VwGH 2013/06/0195). Im Hinblick auf diese Mitspracherechte hat das Landesverwaltungsgericht den Sachverhalt überprüfen lassen und ist der Sachverständige auf Grund schlüssiger und nachvollziehbarer Ausführungen unter Heranziehung der OIB-Richtlinien zum Schluss gekommen, dass durch Ergänzung ungenauer Auflagenpunkte im Bereich der Explosionsschutzzone diesen subjektiv-öffentlichen Rechten nachgekommen werden kann. Diese Auflagen, zumal sie nicht projektändernd und im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer gelegen sind, wurden vom Landesverwaltungsgericht im Spruch ergänzt vergleiche dazu VwGH Ro 2015/03/0032). Von einer anlagenrechtlichen Begutachtung wurde Abstand genommen, weil eine solche Gegenstand eines (ausständigen) Genehmigungsverfahrens nach den Bestimmungen des Kärntner Gasgesetzes ist. Dazu wird auf VwGH 2005/05/0031 verwiesen, wonach der Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus seiner Nachbestellung ableiten kann. Ebenso betrifft der vom Sachverständigen festgestellte Mangel hinsichtlich der Abgasführung der Flüssiggastankanlage keine Interessen des Brandschutzes, sondern soll dieser die Immissionsbelästigung der Wohnhausbewohner hintanhalten, dadurch, dass in unmittelbarer Fensternähe kein derartiger Auslass errichtet werden darf. Weil durch eine solche Auflage keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt wären, war es dem Landesverwaltungsgericht auch nicht möglich, den Spruch dahingehend zu ergänzen (sinngemäß VwGH Ro 2014/06/0003). Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (VwGH 2005/05/0031). b) Stellplätze und Zufahrt: Der Nachbar hat kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl der zu schaffenden Abstellplätze; er hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern und kein Mitspracherecht betreffend die Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße oder die ausreichende Zufahrt dazu (VwGH Ro 2014/06/0054). c) Steilheit des Geländes: Dieses Vorbringen ist zu unkonkret, um Gegenstand einer Sachverständigenüberprüfung werden zu können. Hingewiesen wird darauf, dass im vorangegangenen, gemeindebehördlichen Verfahren zwei Begutachtungen geologischer Natur stattgefunden haben und diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet worden ist. Nach Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 313f., sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 23 Abs. 3 K-BO erschöpfend aufgezählt, die „Beschaffenheit des Bauplatzes“ ist dabei nicht angeführt und auch nicht unter lit. h leg. cit. zu subsumieren.Dieses Vorbringen ist zu unkonkret, um Gegenstand einer Sachverständigenüberprüfung werden zu können. Hingewiesen wird darauf, dass im vorangegangenen, gemeindebehördlichen Verfahren zwei Begutachtungen geologischer Natur stattgefunden haben und diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet worden ist. Nach Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 313f., sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 23, Absatz 3, K-BO erschöpfend aufgezählt, die „Beschaffenheit des Bauplatzes“ ist dabei nicht angeführt und auch nicht unter Litera h, leg. cit. zu subsumieren. d) Beseitigung der Oberflächen- und Dachflächenwässer: Durch die Vereinbarung mit der xxx zur Verbringung der Dach-und Oberflächenwässer von diesem Grundstück in den vorbeilaufenden Entwässerungskanal, der nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen Sachverständigen dafür ausreichend dimensioniert ist, kann davon ausgegangen werden, dass hier keine Beeinträchtigung der Nachbarinteressen zu erwarten ist. Die Verbringung dieser Wässer in den Kanal wurde durch eine Bescheidauflage angeordnet. Nach VwGH 2005/05/0251 konnte der Nachbar in seinem (nach der alten Rechtslage noch bestehenden) subjektiv-öffentlichen Rechten nur dadurch verletzt werden, dass hinsichtlich der Beseitigung dieser Wässer die entsprechende Unschädlichkeit rechtlich nicht sichergestellt ist. Es kommt ihm aber kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend zu, ob diese Sicherstellung durch das eingereichte Bauvorhaben selbst oder erst durch den Baubewilligungsbescheid im Wege der Erteilung von Auflagen erzielt wird (siehe auch VwGH 95/05/0140, 2010/06/0098). Auch eine (zivilrechtliche) Vereinbarung zur Benützung eines Kanals zur Verbringung solcher Wässer berührt keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 99/05/0283). Anleitungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine den Aufhebungsbeschluss tragende und die belangte Behörde bei der weiteren Behandlung des Antrages gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG bindende rechtliche Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar (VwGH Ra 2015/12/0022). Die diesbezüglich erteilten „Aufträge“ des VwG im Beschluss KLVwG 751-752/2/2014, insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Oberflächenwasserverbringung im Projekt selbst, entfalten daher keine Bindungswirkung. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Aufträgen des VwG widersprochen, kann also nicht überzeugen.Anleitungen für das fortzusetzende Verfahren stellen keine den Aufhebungsbeschluss tragende und die belangte Behörde bei der weiteren Behandlung des Antrages gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG bindende rechtliche Beurteilung, sondern bloß ein - nicht bindendes - "obiter dictum" dar (VwGH Ra 2015/12/0022). Die diesbezüglich erteilten „Aufträge“ des VwG im Beschluss KLVwG 751-752/2/2014, insbesondere hinsichtlich der Darstellung der Oberflächenwasserverbringung im Projekt selbst, entfalten daher keine Bindungswirkung. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Aufträgen des VwG widersprochen, kann also nicht überzeugen. VIII.römisch acht. Ergebnis: Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides in der dargestellten Weise zu korrigieren. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die behandelten Rechtsfragen wurden in der Begründung unter VII. aufgegliedert und mit Judikaturnachweisen belegt.Die behandelten Rechtsfragen wurden in der Begründung unter römisch sieben. aufgegliedert und mit Judikaturnachweisen belegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1049.1050.20.2015