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{'item': 'KLVwG-2189-2195/10/2015'}

Obsah (5)§ 28§ 8§ 25a§ 102§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-2189-2195/10/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz – WRG werden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz – WRG werden die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin xxx vom 30.06.2015, Zahl: xxx, wird dahingehend geändert, dass die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren des Unternehmens „xxx Wohnanlage xxx GmbH“ betreffend die Versickerung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx,

§ 8AVG i

Vm §§ 5, 12 und 102 Abs 1 lit b WRG als Der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin xxx vom 30.06.2015, Zahl: xxx, wird dahingehend geändert, dass die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren des Unternehmens „xxx Wohnanlage xxx GmbH“ betreffend die Versickerung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx,

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraphen 5, 12 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG als unbegründet abgewiesen werden. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 27.08.2014 suchte die xxx Wohnanlage xxx GmbH bei der belangten Behörde um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Oberflächenentwässerungsanlage im Zuge des Baues einer Wohnhausanlage auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, an. Aus dem technischen Bericht des Projektes, erstellt vom xxx GmbH, xxx, datiert mit 17.11.2014, ist zu entnehmen, dass die xxx Wohnanlage xxx GmbH plant, auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, eine Wohnanlage zu errichten. Die Wohnanlage besteht aus vier viergeschossigen Gebäuden sowie einer unterirdischen Tiefgarage. Durch das geplante Projekt entstehen versiegelte Flächen im Ausmaß von ca. 3.662 m2 Dach- und Terrassenflächen, 1.064 m2 Asphaltflächen, 911 m2 Asphaltflächen über Tiefgarage, 2.210 m2 Grünflächen über Tiefgarage und 38 m2 Rasengitterflächen, insgesamt also ca. 7.885 m2 versiegelte Flächen. Die Oberflächenwässer werden in Sickerrigolen und Sickermulden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Die Überlaufschächte der nördlichen Sickerrigole werden in Flutmulden situiert. Durch die geplanten Maßnahmen zur Verbringung der Oberflächenwässer wären keine Auswirkungen auf bestehende wasserrechtlich bewilligte Anlagen bzw. Anlagenteile oder auf sonstige wasserrechtlich geschützte fremde Rechte zu erwarten. Nach Durchführung eines wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens und Einholung der erforderlichen Sachverständigengutachten wurde durch die belangte Behörde für den 20.11.2014 eine mündliche Wasserrechtsverhandlung anberaumt. Aus der Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 15.09.2014, welche im Rahmen des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens ergangen ist, ist zu entnehmen, dass die projektierte Versickerungsanlage zur Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer der Wohnanlage xxx so konzipiert sei, dass auch extreme Niederschlagsereignisse (50-jährliche Ereignisse) auf Eigengrund zwischengespeichert und versickert werden können. Dazu wurden neben den Sickerrigolen und Sickermulden auch Flutmulden projektiert. Die vorliegenden geohydraulischen Modellergebnisse zeigen an, dass die Auswirkungen der Versickerung auf das Grundwasser gering sind und zu keinen nachteiligen Beeinträchtigungen der bestehenden umliegenden Bebauung führen. Es sei jedoch wichtig, dass das vorliegende Verbindungskonzept auch tatsächlich so ausgeführt werde, wie es im technischen Bericht zur Verbindung von Oberflächenwässern in der Fassung vom 22.08.2014 der xxx dargestellt werde. Das vorliegende Versickerungskonzept müsse daher in Bauplänen entsprechend dargestellt werden. Weiters sei von der Bauaufsicht zu kontrollieren, dass die Versickerungsanlage auch projektgemäß ausgeführt werde. Da auf Grund der Kundmachung der mündlichen Verhandlung nahezu gleichlautende Einwendungen von mehr als 40 Anrainern bei der belangten Behörde einlangten, wurde die Verhandlung vom 20.11.2014 abberaumt und zwecks Prüfung der Einwendungen verschoben. Mit Kundmachung vom 11.05.2015 wurde eine mündliche Verhandlung für den 21.05.2015 anberaumt. Zuvor hielt der hydrogeologische Amtssachverständige erneut fest, dass er sein Gutachten vom 15.09.2014 aufrecht hält. Zur zusätzlichen Absicherung, dass angrenzende Grundstücke durch die gegenständliche Versickerungsanlage nicht beeinträchtigt werden können, wurde von ihm noch eine Beweissicherung als Auflage vorgeschlagen. In der mündlichen Wasserrechtsverhandlung vom 21.05.2015 war neben der Antragstellerin noch ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger sowie eine Amtssachverständige des Umweltschutzes anwesend, von den nunmehrigen Beschwerdeführern war xxx persönlich bei der Verhandlung anwesend. Dieser hielt als Vertreter einiger Anrainer die von ihnen eingebrachten Einwendungen aufrecht. Im Wesentlichen geht aus der mündlichen Verhandlung hervor, dass das eingereichte Projekt der ordnungsgemäßen Verbringung von Niederschlags- und Oberflächenwässern unter Einhaltung von Auflagenpunkten genehmigungsfähig ist. Es wurde daher mit Bescheid vom 10.06.2015, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Versickerungsanlage für die anfallende Oberflächenwässer erteilt. In einem eigenen und nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.06.2015, Zahl: xxx, wurden von der belangten Behörde insgesamt 39 Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren des Unternehmens „xxx Wohnanlage xxx GmbH“ betreffend die Versickerung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx,

§ 8AVG i

Vm §§ 5, 12, 102 Abs. 2 lit. b WRG als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht im Wesentlichen hervor, dass der hydrogeologische Amtssachverständige unzweifelhaft dargelegt hätte, dass die Auswirkungen der Versickerung auf das Grundwasser gering seien und zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung der bestehenden umliegenden Bebauung führen. Diese gutachterliche Aufführung sei auch nach Konkretisierung des gegenständlichen Projektes und Vorlage eines technischen Berichtes, datiert mit 17.11.2014, vom hydrogeologischen Amtssachverständigen aufrecht erhalten worden. Da sohin eine Berührung des Grundeigentums der Personen, die Einwendungen vorgebracht haben, durch das gegenständliche Versickerungsprojekt nicht gegeben sei, würde sich ergeben, dass die Position der Antragstellerin mit ihnen nur eine solche einer „Grundnachbarschaft“ darstelle, welche nicht geeignet sei, eine Parteistellung iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu begründen. In einem eigenen und nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.06.2015, Zahl: xxx, wurden von der belangten Behörde insgesamt 39 Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren des Unternehmens „xxx Wohnanlage xxx GmbH“ betreffend die Versickerung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx,

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraphen 5, 12, 102, Absatz 2, Litera b, WRG als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht im Wesentlichen hervor, dass der hydrogeologische Amtssachverständige unzweifelhaft dargelegt hätte, dass die Auswirkungen der Versickerung auf das Grundwasser gering seien und zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung der bestehenden umliegenden Bebauung führen. Diese gutachterliche Aufführung sei auch nach Konkretisierung des gegenständlichen Projektes und Vorlage eines technischen Berichtes, datiert mit 17.11.2014, vom hydrogeologischen Amtssachverständigen aufrecht erhalten worden. Da sohin eine Berührung des Grundeigentums der Personen, die Einwendungen vorgebracht haben, durch das gegenständliche Versickerungsprojekt nicht gegeben sei, würde sich ergeben, dass die Position der Antragstellerin mit ihnen nur eine solche einer „Grundnachbarschaft“ darstelle, welche nicht geeignet sei, eine Parteistellung iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG zu begründen. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachten Frau xxx, Herrn xxx, Herr xxx, Herr xxx, Frau xxx, Herr xxx und Herr xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In diesen Beschwerden führen sie im Wesentlichen und teilweise nahezu wortgleich aus, dass die belangte Behörde ihre Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung nicht ordnungsgemäß geprüft hätte. Das gegenständliche Versickerungsvorhaben würde im krassen Widerspruch zu den Flächenentwässerungsplänen der Stadt xxx, xxx und der xxxregulierung, welche im Zuge der Trockenlegungsmaßnahmen in der Nachkriegszeit bis Ende der 60-er Jahr ausgearbeitet wurden, stehen. So würden die alten Unterlagen belegen, dass das gegenständliche Siedlungsgebiet nur für eine landwirtschaftliche Nutzung und niemals für die Eignung als Siedlungsgebiet entwässert worden sei. Ein anderslautendes Flächenentwässerungskonzept würde bis dato nicht vorliegen. Eine dem geltenden Flächenentwässerungskonzept entsprechende Variante wäre die Einleitung der Oberflächenwässer in den nahegelegenen „xxxkanal“, welcher jedoch vollständig saniert werden müsste. Es wären bereits jetzt Schäden in benachbarten Wohnobjekten, insbesondere im benachbarten Wohnblock xxx und xxx durch Wassereintritte in das Kellergeschoß durch das Verbringen von Oberflächenwässern in den sickerunfähigen Untergrund eingetreten. Ihrer Ansicht nach wären diese Verbringungen von Dach- und Oberflächenwässer der in den letzten Jahren entstandenen Wohnbebauung nicht rechtmäßig bewilligte worden und würden sie die Einräumung der Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beantragen. Das hier geplante Vorhaben würde nicht dem ursprünglichen Flächenentwässerungskonzept der Stadt xxx entsprechen und die darauf basierend in Kraft stehende Flächenwidmung sei lediglich auf diesem Wege mittels Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH bekämpfbar. Bei Bewilligung der beantragten Verbringung der Oberflächenwässer sei zu befürchten, dass die konzentrierte Versickerung dieser Wässer unmittelbar vor ihrem Eigentum Letzteres durch anstauende Nässe (Summationswirkung sämtlicher nunmehriger Versickerungen durch bauliche Anlagen im Umfeld ihrer Wohnobjekte) nachhaltig schädige. Außerdem wären sie bei Nichteinräumung dieser Parteistellung in den ihnen verfassungsgesetzlich bzw. durch das Staatsgrundgesetz 1887 einräumten Rechten auf ein „fair trail“ und das Recht auf ein Verfahren vor dem nach der geltenden Rechtsordnung zuständigen Richter (Behörde) verletzt, da durch Ausgliederung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens aus dem baurechtlichen Verfahren die wasserrechtlichen Belange im Instanzenzug zum Bauverfahren, insbesondere die Überprüfung der fachlichen Richtigkeit des Flächenwidmungsplanes durch Verordnungsprüfungsverfahren nicht mehr möglich wäre. Es würden andere Bauprojekte, die sich räumlich in unmittelbarer Nähe befinden, ungleich behandelt werden. Dies wäre z.B. im Vergleich des gegenständlichen Bauprojektes mit dem Projekt xxx mit Rezessionsbecken (Bescheid vom 30.06.2015) der Fall. Weiters wird auf datumsmäßige Tippfehler im Bereich der Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen hingewiesen und es wird von einer Beschwerdeführerin die nicht korrekte Schreibweise ihres Namens reklamiert. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Beschwerden im Wesentlichen darauf gründen, dass durch die gegenständliche Versickerungsanlage das vorhandene Grundwasser derart erhöht werde, dass eine konkrete Gefahr für ihr Grundeigentum davon ausgehe. Sie stellen daher die Anträge, dass ihnen die Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren „xxx Wohnanlage xxx GmbH“ auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, eingeräumt werde, der Bescheid des xxx vom 30.06.2015, xxx Zl: xxx als Partei zugestellt werde und ihnen alle Parteienrechte im Wasserrechtsverfahren (Akteneinsicht, Parteiengehör und inhaltliche Beschwerdebefugnis) eingeräumt werden. Nach Übermittlung des gegenständlichen Aktes an das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde von diesem mit Schreiben vom 12.11.2015 der hydrogeologische Amtssachverständige erneut ersucht, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer, in einer Stellungnahme auszuführen, ob durch die verfahrensgegenständliche Anlage zur Verbringung von Oberflächenwässern auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, in das wasserrechtlich geschützte Recht des Grundeigentums der Beschwerdeführer eingegriffen werde. Dabei möge auch die von den Beschwerdeführern immer wieder genannte Studie des Joanneum Research beachtet werden. In dem daraufhin ergangenen Gutachten vom 30.12.2015, Zahl: xxx, führte der hydrogeologische Amtssachverständige Folgendes aus: „Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 30.06.2015 wurden die Anträge von insgesamt 39 Damen und Herren auf Zuerkennung der ParteisteIlung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren „xxx Wohnanlage xxx GmbH" betreffend die Versickerung der Oberflächenwässern auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten von mehreren Personen Beschwerden erhoben. Die Beschwerden werden im Wesentlichen damit begründet, dass das hydrogeologische Gutachten die Gesamtsituation mit bestehenden Entwässerungskanälen, Dränagen und bereits bestehenden Baukörpern und Tiefgaragen und deren Versickerungsanlagen nicht ausreichend berücksichtigt habe (Summationswirkung). Wir wurden ersucht gutachterlich festzustellen, ob durch die Versickerungsanlagen für die Oberflächenwässer auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, in das wasserrechtlich geschützte Recht des Grundeigentums der Beschwerdeführer eingegriffen wird. Befund Die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer der „xxx Wohnanlagen xxx GmbH" auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, erfolgte auf Basis des technischen Berichtes zur Verbringung von Oberflächenwässern des Ingenieurbüros "xxx GmbH" vom 17.11.2014. Darin werden die Auswirkungen der Versickerung in den geplanten Versickerungsanlagen auf die lokalen Grundwasserverhältnisse mittels geohydraulischem FE-Modell berechnet. Die Berechnungen gehen von einem IST-Zustand des Grundwassers im Modellbereich aus. Der IST-Zustand basiert auf Erkundungen der örtlichen Untergrundverhältnisse, die mittels Bodenschürfen und Rammsondierungen sowie Sickerversuchen durchgeführt wurden. Als Ausgangszustand für die Modellberechnungen wird ein hoher Grundwasserstand

des 10-jährlichen Wasserstandes als Bemessungswasserstand herangenommen. Als Versickerungsereignis geht in die Modellberechnungen ein Extremereignis entsprechend eines 50-jährlichen Niederschlagsereignisses ein. Die Tiefgarage, die bei hohen Grundwasserständen in das Grundwasser eingreift, wird nicht nur für die xxx Wohnanlage xxx, sondern auch für das südlich angrenzende Bauvorhaben xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, berücksichtigt. Aus den Modellergebnissen des Rechenmodells geht hervor, dass die Anhebung des Grundwasserspiegels auf den unmittelbaren Nahbereich der Sickeranlagen beschränkt bleibt. An der nördlichen Grundstücksgrenze beträgt die maximale Aufhöhung etwa 0,1 m, an der östlichen Grundstücksgrenze 0,05 m. Im Bereich der nördlich angrenzenden Gebäude auf dem Grundstück xxx beträgt die maximale Grundwassererhöhung 0,05 - 0,00 m. Bei den östlich angrenzenden Gebäuden liegt die Grundwasseranhebung bei 0,00 m. Diese rechnerisch festgestellte Änderung des Grundwasserspiegels an den angrenzenden Grundstücken und Gebäuden wirkt sich nur kurzfristig über die Dauer von etwa 1,5 Stunden aus. Die durch den Niederschlag bedingte natürliche Grundwasserspiegelschwankung liegt im vorliegenden Bereich bei 1,5 - 2,5 m. Beurteilung Das vorliegende mathematische FE-Modell zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Versickerung der Oberflächenwässer im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, auf das Grundwasser und auf die benachbarten Flächen und Gebäude berücksichtigt den IST-Zustand, der erhoben wurde. Der IST-Zustand repräsentiert sämtliche Einflüsse aus der näheren und weiteren Umgebung auf das Grundwasser, die durch bestehende Sickeranlagen, Baukörper etc. auftreten. Die Ergebnisse der geohydraulischen Berechnungen mittels FE-Modell bestätigen Kenntnisse, die aus anderen Bauvorhaben bekannt sind: Da der Grundwasserkörper im vorliegenden Bereich eine Mächtigkeit von etwa 6 - 10m aufweist und die bestehenden Gebäude nur geringfügig in das Grundwasser eingreifen, bleiben die Auswirkungen von Tiefgaragen, Kellergeschossen und Sickeranlagen der umliegenden Gebäude und bei den bestehenden neugeplanten Gebäuden der „xxx Wohnanlage xxx GmbH" auf den unmittelbaren Nahbereich begrenzt. Die Baukörper werden vom Grundwasser unterströmt und umströmt, wodurch keine Änderungen in den Grundwasserverhältnissen eintreten. Das Maß der Grundwasserspiegeländerung im Bereich der geplanten Sickeranlagen auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, liegt mit maximal 0,1 m (10

  1. cm)an den Grundstücksgrenzen und maximal 0,05 m (5
  2. cm)im Bereich der Gebäude weit unterhalb der durch den Niederschlag bedingten Grundwasserspiegeländerung im Ausmaß von 1,5 - 2,5 m (150 - 250 cm). Die rechnerischen Auswirkungen der Sickeranlagen der „xxx Wohnanlage xxx GmbH" auf die benachbarten, angrenzenden Grundflächen sind in ihrem Ausmaß so gering, dass sie nicht von den natürlichen Grundwasserspiegeländerungen abgrenzbar sind und auch nicht messbar sind. Sie sind aus fachlicher Sicht daher als geringfügig anzusehen.“ Diese Stellungnahme wurde mit ho. Schreiben vom 19. Jänner 2016 den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens 15. Februar 2016 ebenfalls eine Stellungnahme dazu einzubringen. Mit Schreiben vom 09.02.2016 brachten der Beschwerdeführer xxx sowie der Beschwerdeführer xxx gleichlautende Stellungnahmen ein. In diesen führen sie Folgendes aus: „Stellungnahme zum Parteiengehör des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 19.01.2016 zum übermittelten Gutachten der Abteilung xxx Umwelt, Wasser und Naturschutz xxx: Bezugnehmend auf meine Beschwerde vom 04.08.2015 möchte ich nochmals hervorheben, dass die Grundwasserproblematik im Westen xxx eine sehr spezielle und teilweise auch prekäre ist. Überschwemmte Keller, hervorgerufen durch hohe Grundwasserstände nach bereits durchschnittlichen Niederschlagsereignissen, waren in den vergangenen Jahren in diesem Stadtteil häufig der Fall und verursachten auch beträchtliche Schäden an Gebäuden. Gerade aus diesem Grund muss von uns Anrainern bei künftigen Oberflächenwasserverbringungen der beste zur Verfügung stehende Stand der Technik und Wissenschaften eingefordert werden. Derzeit laufen bei der Stadt xxx gleich mehrere Projekte, um eine Verbesserung der Gesamtsituation das Grundwasser betreffend zu erzielen. Allen voran soll die xxx tiefer gelegt werden und parallel dazu der ca. 100 Jahre alte xxxkanal saniert und vor allem ertüchtigt werden. Auch sollen bestehende Entwässerungsdrainagen repariert und eventuell auch zusätzliche Drainagen errichtet werden. Basis für diese Verbesserungen ist das seit bereits einem Jahr beim Joanneum Research Graz in Arbeit befindliche instationäre Grundwassermodell für xxx. Unter Anbetracht dieses umfassenden Grundwassermodells - welches Ende Jänner 2016 vorliegen sollte - und den umfangreichen Sanierungsvorhaben muss nochmals betont werden, dass meiner Meinung nach das als Basis für das gegenständliche Versickerungsprojekt fungierende FE-Modell der "xxx GmbH" nicht den für eine ausreichende Beurteilung nötigen Umfang aufweist. Diesbezüglich verweise ich auf die detaillierten Ausführungen meiner Beschwerde vom 04.08.2015. Bei einem derart sensiblen und stark schwankenden Grundwasserkörper, wie es im Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen dargestellt ist, muss zumindest ein Anschluss der neuen Versickerungsanlagen an den - mittelfristig sanierten - xxxkanal vorgesehen werden, um nicht nur eine punktuelle Versickerung, sondern auch eine Möglichkeit der Ableitung der Oberflächenwässer aus dem Sumpfgebiet zu ermöglichen (Anm.: Um ein Rückfließen bei Hochwasser zu verhindern, ist der Einbau von Schiebern oder Rückschlagklappen erforderlich.)Bei einem derart sensiblen und stark schwankenden Grundwasserkörper, wie es im Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen dargestellt ist, muss zumindest ein Anschluss der neuen Versickerungsanlagen an den - mittelfristig sanierten - xxxkanal vorgesehen werden, um nicht nur eine punktuelle Versickerung, sondern auch eine Möglichkeit der Ableitung der Oberflächenwässer aus dem Sumpfgebiet zu ermöglichen Anmerkung, Um ein Rückfließen bei Hochwasser zu verhindern, ist der Einbau von Schiebern oder Rückschlagklappen erforderlich.) Mir ist durchaus bewusst, dass Versickerungen vor Ort derzeit den Stand der Technik darstellen, hierbei sollte jedoch unbedingt das jeweilige Umfeld betrachtet werden. Die ausschließliche Errichtung von Versickerungsanlagen in einem ehemaligen Sumpfgebiet, welches in den vergangenen Jahrzehnten nachweislich niemals für eine Bebauung trockengelegt wurde, ist nicht die beste zu Verfügung stehende Technologie/Lösung für die Verbringung von Oberflächenwässern, weder bei diesem, noch bei künftigen Bauverfahren! So wird im übermittelten Gutachten wohl dargestellt, dass die zwei zu bebauenden Grundstücke und die unmittelbar angrenzenden Parzellen betrachtet wurden, eine umfassenden Prüfung der Gesamtsituation, wie in meiner Beschwerde vom 04.08.2015 angeregt, um nachteilige Auswirkungen verlässlich ausschließen zu können, erfolgte meines Erachtens - wie aus obigen Ausführungen ersichtlich - nicht.“ Weiters brachte xxx mit einem Schreiben datiert mit 05.02.2016, persönlich beim erkennenden Gericht abgegeben am 15.02.2016, folgende Stellungnahme ein: Stellungnahme zum Parteiengehör des Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 19.01.2016 zur hydrogeologischen Stellungnahme der Abteilung xxx Umwelt, Wasser und Naturschutz xxx Sehr geehrte Damen und Herren! Ich lehne das übermittelte Gutachten xxx aus folgenden Gründen als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung meiner Beschwerde gegen den Bescheid xxx vom 30.6.2015 des xxx ab: - Erstens, sämtliche Aussagen und Schlussfolgerungen der hydrogeologischen Stellungnahme der Abteilung xxx (xxx) basieren auf dem technischen Bericht des xxx GmbH, welches mir nicht zugänglich gemacht wurde, daher ist es mir bereits formell nicht möglich die Stellungnahme der Abteilung xxx vollständig und abschließend zu beurteilen. - Zweitens, eine hydrogeologische Stellungnahme einer Abteilung der xxx suggeriert natürlich, dass in diesem Verfahren eine unabhängige Instanz zur Beurteilung der eingebrachten Beschwerden herangezogen wird. Da diese hydrogeologische Stellungnahme jedoch vollständig auf den technischen Bericht, den Messungen und Modellannahmen des xxx GmbH basiert, ist diese Unabhängigkeit anzuzweifeln. Berichte und Gutachten, welche von einer Verfahrenspartei, in diesem Fall dem Bauwerber xxx Wohnanlagen xxx GmbH, eingebracht werden, sollten somit nicht zur Beurteilung von Beschwerden gegen einen xxxbescheid, welcher aus Sicht des Bauwerbers als positiv anzusehen ist, herangezogen werden. Sollte daher der technische Bericht des xxx GmbH tatsächlich vom Bauwerber xxx Wohnanlagen xxx GmbH beauftragt worden sein (was ich aufgrund der Unkenntnis des Berichts nicht beurteilen kann), dann sollte dieser Bericht und das darauf aufbauende Gutachten der Abteilung xxx nicht zur Beurteilung meiner Beschwerde herangezogen werden1. - Drittens, die hydrogeologische Stellungnahme der Abteilung xxx (xxx) nimmt nicht auf die in meiner Beschwerde vorgebrachten Einwände und die darin referenzierten historischen anderslautenden Fachmeinungen über die geologische und hydrologische Eignung des Baugrundstücks für eine derart dichte Bebauung Bezug. - Viertens, da dem angrenzenden Bauwerk xxx seitens des xxx seinerzeit kein Dichtbetonkeller vorgeschrieben wurde, muss die Aussage der hydrogeologische Stellungnahme der Abteilung xxx (xxx), dass nur ein kleiner zusätzlicher Anstieg des Grundwasserspiegels (dessen tatsächliche Höhe aufgrund einer vermeintlich fehlenden objektiven und unabhängigen Prüfung nicht festgestellt werden kann) durch das vorliegende Bauprojekt induziert wird, insofern zurückgewiesen werden, als der xxx eine Sorgfaltsverpflichtung gegenüber bestehenden Bauwerken trifft, dass diese durch nachträglich genehmigte Bauprojekte nicht zu Schaden kommen sollen. Dieser Sorgfaltsverpflichtung wurde meines Erachtens seitens des xxx in dem gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen. 1 In der jüngeren Geschichte gab es ja die politisch brisante Causa Birnbacher in der ja eine Reihe von Gutachten den strittigen Sachverhalt gänzlich anders beurteilt hat, als dieser letztlich durch das Gericht festgestellt wurde.“ II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 27.08.2014 suchte die xxx Wohnanlage xxx GmbH um wasserrechtliche Bewilligung für eine Oberflächenentwässerungsanlage zur unschädlichen Verbringung von unbelasteten Niederschlags- und Oberflächenwässern auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, bei der Bürgermeisterin xxx als Wasserrechtsbehörde an. Nach Durchführung eines wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens, Einholung von Sachverständigengutachten sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der sämtliche Projektunterlagen und Sachverständigengutachten vorlagen, wurde, da sich die beigezogenen Sachverständigen aus den Bereichen der Wasserbautechnik, des Umweltschutzes sowie der Hydrogeologie positiv dem Projekt gegenüber aussprachen, mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 10.06.2015, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens brachten mehr als 40 Anrainer Einwendungen gegen das gegenständliche wasserrechtliche Projekt sowie gegen den Neubau der Wohnanlage ein. Im Wesentlichen führen alle diese Einwendungen aus, dass eine Verbringung von Oberflächenwässern im gegenständlichen Stadtteil nicht möglich ist, da dort ein hoher Grundwasserstand besteht und dieser durch weitere Einleitungen von Oberflächenwässern noch erhöht werde. Daher würde ihr Eigentum (Grundeigentum, Tiefgaragenparkplätze, Kellerabteile, usw.) beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde hat im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Einwendungen den beigezogenen Amtssachverständigen vorgehalten und führte daraufhin vor allem der hydrogeologische Amtssachverständige aus, dass die beantragte Versickerungsanlage keine messbaren Auswirkungen auf den Grundwasserstand im Baugebiet hat und somit das wasserrechtlich geschützte Grundeigentum der Anrainer nicht beeinträchtigt wird. Auf Grund dieser Festhaltungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen wurden mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.06.2015, Zahl: xxx, die Anträge von insgesamt 39 Anrainern auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten Frau xxx, Herr xxx, Herr xxx, Herr xxx, Frau xxx, Herr xxx sowie Herr xxx Beschwerden ein. Die Beschwerdeführer halten im Wesentlichen ihre Ausführungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufrecht und beantragen Parteistellung. Vom erkennenden Gericht wurde daraufhin nochmals der hydrogeologische Amtssachverständige ersucht, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt und zu den Ausführungen der Beschwerdeführer abzugeben. Der Amtssachverständigen hält daraufhin in seinem Gutachten vom 30.12.2015, Zahl: xxx, seine bisherigen Ausführungen aufrecht und betont, dass die Sickeranlage der „xxx Wohnanlage xxx GmbH“ auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, keine Auswirkungen auf den natürlichen Grundwasserspiegel hat. In drei Gegenäußerungen von Beschwerdeführern wurden keine weiteren Neuerungen bzw. Daten vorgebracht. Es wurde dem Gutachten des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Die projektgegenständlichen Grundstücke sind als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet (Änderung des Flächenwidmungsplanes 2003, Genehmigungsbescheid vom 7. April 20013, Zahl: 3Ro-56-1/23-2003). Der gesamte gegenständliche Stadtteil, welcher östlich an den xxxsee angrenzt, weist von Natur aus einen großen Grundwasserstrom auf, welcher bei Regenereignissen natürliche Schwankungen zeigt und auch ohne Bebauung an die Oberfläche dringen kann. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf das schlüssige Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage:

§ 102Abs.

1 WRG sind Parteien:

Paragraph 102, Absatz eins, WRG sind Parteien: a) der Antragsteller; b diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;

§ 12Abs.

1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

§ 12Abs.

2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch ein Erkenntnis zu erledigen. Im hier vorliegenden Fall war materiell-rechtlich darüber zu erkennen, ob den Beschwerdeführern in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einer Versickerungsanlage für Oberflächenwässer im Zuge der Errichtung von Wohnobjekten auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, Parteistellung auf Grund der Beeinträchtigung der Substanz ihres Grundeigentums iSd § 12 Abs. 2 WRG zukommt oder nicht.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch ein Erkenntnis zu erledigen. Im hier vorliegenden Fall war materiell-rechtlich darüber zu erkennen, ob den Beschwerdeführern in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einer Versickerungsanlage für Oberflächenwässer im Zuge der Errichtung von Wohnobjekten auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, Parteistellung auf Grund der Beeinträchtigung der Substanz ihres Grundeigentums iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG zukommt oder nicht. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG zu berücksichtigende Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich um einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln (VwGH 16.03.1978, 1499/77; 25.04.2002, 2001/07/0161; stRsp). Die bloße „Grundnachbarschaft“ als solche verleiht keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138; 26.01.2012, 2010/07/0042). Die bloße „Grundnachbarschaft“ als solche verleiht keine Parteistellung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138; 26.01.2012, 2010/07/0042). Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Rechte Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der projektgemäßen Wasserbenutzung des Bewilligungswerbers ergeben muss. Im Bewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens beeinträchtigt würden. Auf unvorhergesehene oder außerhalb der Projektabsichten gelegene Fälle an sich mögliche Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden (VwGH 17.05.1962, Slg 5803; 08.06.1982, 82/07/0006; 28.05.1985, 84/07/0165; stRsP). Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist (VwGH 19.06.1970, Slg 7821; 15.11.1994, 94/07/01112; 16.10.2003, 99/07/0034, stRsp). Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 24.01.1980, 2797/79; 28.06.2001, 2000/07/0248; 28.09.2006, 2005/07/0019; stRsp). Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 24.01.1980, 2797/79; 28.06.2001, 2000/07/0248; 28.09.2006, 2005/07/0019; stRsp). Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015; 17.12.2009, 2006/07/0026). Im hier vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführer vor, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Anlage zur Versickerung der Oberflächenwässer (und nur diese ist Projektgegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages der xxx Wohnanlagen xxx GmbH) ihr Grundeigentum dahingehend beeinträchtigt werden könnte, dass durch die Versickerung der Oberflächenwässer der Grundwasserspiegel bei ihrem Grundeigentum derart ansteigt, dass mit höheren Überschwemmungen zu rechnen ist. Genau diese Frage wurde auch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde an den hydrogeologischen Amtssachverständigen gestellt und führte dieser schlüssig in seinen Gutachten aus, dass bei projektgemäßer Ausführung die anfallenden Oberflächenwässer auch bei extremen Niederschlagsereignissen (50-jährliche Ereignisse) auf Eigengrund zwischengespeichert und versickert werden können. Die Auswirkungen dieser Versickerung auf den vorliegenden Grundwasserspiegel ist derart gering, dass sie nicht messbar ist und zu keinen nachteiligen Beeinträchtigungen der bestehenden umliegenden Bebauungen bzw. auf angrenzenden Grundstücken führen kann. Diese Festhaltung wird vom hydrogeologischen Amtssachverständigen auch in dem durch das erkennende Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahren nochmals bestätigt. Durch die Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Verfahren kein auf gleicher fachlicher Ebene liegendes Gegengutachten vorgelegt. Sie weisen in ihren Stellungnahmen immer wieder auf Ausführungen der Behörde in den 60-er und 70-er Jahren hin. Faktum ist jedoch, dass die gegenständlichen Parzellen sowie die meisten Parzellen im gegenständlichen Stadtteil vor allem mit der Flächenwidmungsplanänderung im Jahr 2003 (Genehmigungsbescheid vom 7. April 2003, Zahl: 3RO-56-1/23-2003) in „Bauland-Wohngebiet“ umgewidmet worden sind. So wurden auch die meisten Wohnobjekte und Mehrparteienhäuser der Beschwerdeführer selbst erst nach dieser Umwidmung errichtet. Fast der gesamte Stadtteil xxx, welcher östlich direkt an den xxxsee angrenzt, weist einen riesigen Grundwasserstrom auf, der den natürlichen Schwankungen unterliegt. Dieser Grundwasserstrom ist auch ohne Bebauungen bzw. Versickerungsanlagen in der Natur vorhanden und wird bzw. wurde dieser entsprechend bei vielen Bebauungen der Grundstücke berücksichtigt (zB keine bzw. hohe Keller, wasserdichte Ausführungen der Keller usw). Im hier gegenständlichen Verfahren wurde das Einreichprojekt der xxx Wohnanlage xxx GmbH durch Sachverständige beurteilt und wurde vor allem durch den hydrogeologischen Sachverständigen festgehalten, dass durch die geplante Versickerungsanlage keine angrenzenden Grundstücke im Sinne des Wasserrechts beeinträchtigt sein können, da die beantragte Versickerungsanlage keine messbaren Auswirkungen auf den vorliegenden Grundwasserstrom hat. Eine Verletzung des Grundeigentums nach § 12 Abs. 2 WRG käme aber nur dann in Betracht, wenn die Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten Änderung des Grundwasserspiegels größere Nachteile als zuvor erfahren würden. Genau dies wurde jedoch durch diese Sachverständigenausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen. Im hier gegenständlichen Verfahren wurde das Einreichprojekt der xxx Wohnanlage xxx GmbH durch Sachverständige beurteilt und wurde vor allem durch den hydrogeologischen Sachverständigen festgehalten, dass durch die geplante Versickerungsanlage keine angrenzenden Grundstücke im Sinne des Wasserrechts beeinträchtigt sein können, da die beantragte Versickerungsanlage keine messbaren Auswirkungen auf den vorliegenden Grundwasserstrom hat. Eine Verletzung des Grundeigentums nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG käme aber nur dann in Betracht, wenn die Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten Änderung des Grundwasserspiegels größere Nachteile als zuvor erfahren würden. Genau dies wurde jedoch durch diese Sachverständigenausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen. Da somit aber keine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführer iSd § 12 Abs. 2 WRG durch die Versickerungsanlage der Oberflächenwässer auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, eintreten kann, kam ihnen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Auch in ihren Beschwerden konnten sie im gegenständlichen Verfahren keine Gründe auftun, die ihnen eine Parteistellung einräumen würde. Da somit aber keine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführer iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch die Versickerungsanlage der Oberflächenwässer auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, eintreten kann, kam ihnen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Auch in ihren Beschwerden konnten sie im gegenständlichen Verfahren keine Gründe auftun, die ihnen eine Parteistellung einräumen würde. Da „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens die Parteistellung der Beschwerdeführer in materiell-rechtlicher Hinsicht war, war der Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2015, Zahl: xxx, entsprechend zu korrigieren und im Spruch auszusprechen, dass die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen werden. Ebenso war ein Tippfehler im Spruch der belangten Behörde dahingehend zu korrigieren, dass nicht § 102 Abs. 2 lit b WRG gemeint sein kann, sondern § 102 Abs. 1 lit. b. Da „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens die Parteistellung der Beschwerdeführer in materiell-rechtlicher Hinsicht war, war der Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2015, Zahl: xxx, entsprechend zu korrigieren und im Spruch auszusprechen, dass die Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen werden. Ebenso war ein Tippfehler im Spruch der belangten Behörde dahingehend zu korrigieren, dass nicht Paragraph 102, Absatz 2, Litera b, WRG gemeint sein kann, sondern Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Zu den weiteren Vorbringen einzelner Beschwerdeführer ist noch festzuhalten: Die Trennung der Bewilligungsverfahren in eine wasserrechtliche Bewilligung und in eine baurechtliche Bewilligung liegt in den Zuständigkeitsregelungen der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) begründet und zeigt keine Mangelhaftigkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf. Es wurde ein eigenständiges wasserrechtliches Bewilligungsprojekt bei der zuständigen Behörde eingereicht und geprüft. Dass im gegenständlichen Fall sowohl im Baurecht als auch im Wasserrecht die Bürgermeisterin xxx erste Bewilligungsinstanz ist, ist Zufall und kann rechtlich kein „Zusammenlegen“ der beiden Rechtsmaterien bewirken. Würde der gegenständliche Wohnbau mit Versickerungsanlage in deiner Gemeinde und nicht in einer xxxstadt wie xxx liegen, wären für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren die Bezirkshauptmannschaft und für das baurechtliche Bewilligungsverfahren der Bürgermeister/in zuständig. Das von den Beschwerdeführern genannte „Flächenentwässerungskonzept“ aus den 60-er Jahren kann zwar aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen entnommen werden, jedoch wurde offenbar dieses Entwässerungskonzept von der Stadt in den letzten 50 Jahren verworfen und scheint nirgends eine entsprechende Verordnung auf. Es wurde daher nach den heute gültigen Normen und Verordnungen ein wasserrechtliches Projektgenehmigungsverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren das eingereichte wasserrechtliche Oberflächenentwässerungsprojekt begutachtet. Der Hinweis auf die damaligen Überlegungen und Ausführungen zeigt keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Verfahrens auf. Auch der Hinweis darauf, dass bei anderen Projekten im Nahbereich des gegenständlichen Bauprojektes andere Vorschreibungen zum Tragen gekommen wären, kann nicht die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Verfahrens aufzeigen. So wurde im genannten Projekt „xxx“ eine andere Bauausführung ohne Tiefgaragen beantragt und ist auch eine andere Größendimension gegeben (Wohnhausanlage xxx - Grundstücksgröße rund 9.740 m2; xxx – Grundstücksgröße rund 60.400 m2). Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit im gegenständlichen Verfahren auf. Im erstinstanzlichen Verfahren sind alle Einreichunterlagen, sohin auch der Technische Bericht vom 17.11.2014 bei der belangten Behörde aufgelegen, auch in der Verhandlung und wurde auch zu Protokoll genommen, dass einer der Beschwerdeführer in die Gutachten Einsicht genommen hat. Es wäre auch xxx frei gestanden, bei der Verhandlung Teil zu nehmen und die Unterlagen zu sichten. Warum er erst nunmehr in seiner Stellungnahme vom 15.02.2016 reklamiert, den Technischen Bericht nicht gekannt zu haben, kann nicht nachvollzogen werden und liegt in seiner eigenen Verantwortung. Ebensowenig ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde daher rechtswidrig, dass bei einer Beschwerdeführerin der Name falsch geschrieben wurde. Dies kann in den Bereich eines Tippfehlers subsumiert werden. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2189.2195.10.2015

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