← Österreich

{'item': 'KLVwG-2034/2/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlKLVwG-2034/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 207Abs.

2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; b)

§ 207Abs.

3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;

Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist; c)

§ 207Abs.

4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;

Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden; d)

§ 200

mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;

Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde; e)

Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. (Anm.: lit. f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)“Anmerkung, Litera f,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)“ § 279 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013, lautet:Paragraph 279, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, lautet: „Außer

§ 278

hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.“„Außer

Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.“ Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl.Nr. 107/1997 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 lauten:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, LGBl.Nr. 107 aus 1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85 aus 2013, lauten: § 6 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:Paragraph 6, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet: „

(1)Absatz eins,Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
(4)Absatz 4,In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.“ § 8 Abs. 1 des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet: „Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.“ § 8 Abs. 2 des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:Paragraph 8, Absatz 2, des Kärntner Wasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet: „Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen. § 10 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:Paragraph 10, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet: „
(1)Absatz eins,Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2)Absatz 2,Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.“ § 11 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:Paragraph 11, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet: „Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.“„Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlußrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde.“ § 12 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet:Paragraph 12, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG lautet: „
(1)Absatz eins,Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (Paragraph 13,).
(2)Absatz 2,Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten.“ Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits seit Jahren an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 01.10.2013 gemäß § 6 K-GWVG wurde abgesprochen, dass die Parz. Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, xxx Straße xxx, an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen ist.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 01.10.2013 gemäß Paragraph 6, K-GWVG wurde abgesprochen, dass die Parz. Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, xxx Straße xxx, an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen ist. Aus der planlichen Darstellung des von der Stadtgemeinde xxx verordneten Wasserversorgungsbereiches (§ 2 K-GWVG) ist unzweifelsfrei abzuleiten, dass die gegenständlichen Parzellen des Beschwerdeführers im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx. liegen.Aus der planlichen Darstellung des von der Stadtgemeinde xxx verordneten Wasserversorgungsbereiches (Paragraph 2, K-GWVG) ist unzweifelsfrei abzuleiten, dass die gegenständlichen Parzellen des Beschwerdeführers im Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx. liegen. Unstrittig ist auch, dass diese Parzellen über keine eigene, der Gesundheit entsprechende, Wasserversorgungsanlage iSd § 8 Abs. 1 K-GWVG verfügt. Unstrittig ist auch, dass diese Parzellen über keine eigene, der Gesundheit entsprechende, Wasserversorgungsanlage iSd Paragraph 8, Absatz eins, K-GWVG verfügt. Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9.1.2014, Zahl: KLVwG-626/2/2014, ergibt sich weiters, dass der im Jahre 1891 erwähnte Brunnen nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers seit über 40 Jahren nicht mehr in Verwendung steht. Da gegenständlich rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die verfahrensgegenständlichen Objekte an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen und es unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aus der Gemeindewasserversorgungsanlage auch Wasser bezieht und ihm dafür auch Wasserbezugsgebühren vorgeschrieben wurden, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Objekte einen vorläufigen Wasseranschlussbeitrag vorzuschreiben, als nicht rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Höhe des vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht auf Grund des vorgelegten Aktes auch keinerlei Bedenken hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit des vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrages. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da eine solche nicht beantragt wurde. Gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da eine solche nicht beantragt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2034.2.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.