GVG iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 30.06.2015, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren von xxx betreffend die Versickerung von Oberflächenwässern auf dem Grundstück xxx, KG xxx,
Vm §§ 5, 12, 102 Abs. 1 lit. b WRG als unbegründetund der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 30.06.2015, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren von xxx betreffend die Versickerung von Oberflächenwässern auf dem Grundstück xxx, KG xxx,
Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraphen 5, 12, 102, Absatz eins, Litera b, WRG als unbegründet a b g e w i e s e n wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 18.09.2014 suchte xxxbei der belangten Behörde um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Oberflächenentwässerungsanlage im Zuge des Baues einer Wohnhausanlage auf der Parzelle xxx, KG xxx, an. Am 21.05.2015 wurde nach Durchführung eines wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Projektwerber anwesend war. Im Wesentlichen geht aus der mündlichen Verhandlung hervor, dass das eingereichte Projekt der ordnungsgemäßen Verbringung von Niederschlags- und Oberflächenwässer unter Einhaltung von Auflagenpunkte genehmigungsfähig ist. Es wurde daher mit Bescheid vom 10.06.2015, Zahl: xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, anfallenden Oberflächenwässer im Zuge der Umsetzung des Wohnprojektes der Errichtung von zwei mehrgeschossigen Wohnobjekten nach Maßgabe des Projektes bei Einhaltung angeführter erforderlicher Auflagen erteilt. Mit Schreiben vom 20.05.2015 begehrt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren des xxx. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 30.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG den Inhabern von in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechten zukomme, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese – der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung entgegenstehenden – Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Die Beschwerdeführerin stütze ihre angestrebte Parteistellung zum Teil auf eine behauptete mögliche Berührung ihres Miteigentums durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Versickerung von Oberflächenwässern. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könne eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirkung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums sowie der damit verbundenen Rechte eingegriffen würde. Diesen möglichen Eingriff habe der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 15.09.2015 ausdrücklich ausgeschlossen. Auch in seiner am 20.05.2015 elektronisch übermittelten Stellungnahme halte er noch einmal fest, dass nach Durchsicht des technischen Berichtes des Projektanten vom 17.11.2014 keine Änderungen enthalten seien, die hydrogeologisch relevant seien und daher die Beurteilung vom 15.09.2014 weiterhin ihre Gültigkeit habe. Aus dem Umstand, dass es zu keinen schädlichen Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke bei Errichtung und Betrieb der Anlage zur Versickerung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, komme, ergebe sich, dass die Position der Antragsteller nur eine solche einer Grundnachbarschaft darstelle, welche nicht geeignet sei, eine Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG zu begründen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 30.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG den Inhabern von in Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechten zukomme, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese – der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung entgegenstehenden – Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können. Die Beschwerdeführerin stütze ihre angestrebte Parteistellung zum Teil auf eine behauptete mögliche Berührung ihres Miteigentums durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur Versickerung von Oberflächenwässern. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könne eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirkung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums sowie der damit verbundenen Rechte eingegriffen würde. Diesen möglichen Eingriff habe der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 15.09.2015 ausdrücklich ausgeschlossen. Auch in seiner am 20.05.2015 elektronisch übermittelten Stellungnahme halte er noch einmal fest, dass nach Durchsicht des technischen Berichtes des Projektanten vom 17.11.2014 keine Änderungen enthalten seien, die hydrogeologisch relevant seien und daher die Beurteilung vom 15.09.2014 weiterhin ihre Gültigkeit habe. Aus dem Umstand, dass es zu keinen schädlichen Auswirkungen auf die umliegenden Grundstücke bei Errichtung und Betrieb der Anlage zur Versickerung von Oberflächenwässern auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, komme, ergebe sich, dass die Position der Antragsteller nur eine solche einer Grundnachbarschaft darstelle, welche nicht geeignet sei, eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG zu begründen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht ordnungsgemäß geprüft habe. Das gegenständliche Versickerungsvorhaben stehe im krassen Widerspruch zu den Flächenentwässerungsplänen der Stadt xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung und der WG xxxregulierung, welche im Zuge der Trockenlegungsmaßnahmen in der Nachkriegszeit bis Ende der 60er Jahre ausgearbeitet worden seien. So würden die alten Unterlagen belegen, dass das gegenständliche Siedlungsgebiet nur für eine landwirtschaftliche Nutzung und niemals für die Eignung als Siedlungsgebiet entwässert worden sei. Ein anders lautendes Flächenentwässerungskonzept würde bis dato nicht vorliegen. Eine dem geltenden Flächenentwässerungskonzept entsprechende Variante wäre die Einleitung der Oberflächenwässer in den nahegelegenen „xxxkanal“, welcher jedoch vollständig saniert werden müsste. Es wären bereits jetzt Schäden in benachbarten Wohnobjekten, insbesondere im benachbarten Wohnblock xxxgasse Nr. xxx und xxx durch Wassereintritte in das Kellergeschoss durch das Verbringen von Oberflächenwässern in den sickerunfähigen Untergrund eingetreten. Ihrer Ansicht nach wären diese Verbringungen von Dach- und Oberflächenwässern der in den letzten Jahren entstandenen Wohnbebauung nicht rechtmäßig bewilligt worden. Es werde daher die Einräumung der Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beantragt. Das geplante Vorhaben entspreche nicht dem ursprünglichen Flächenentwässerungskonzept der Stadt xxx und die darauf basierende in Kraft stehende Flächenwidmung sei lediglich auf diesem Wege mittels Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH bekämpfbar. Bei Bewilligung der beantragten Verbringung der Oberflächenwässer sei zu befürchten, dass die konzentrierte Versickerung dieser Wässer unmittelbar vor ihrem Eigentum letzteres durch anstauende Nässe (Summationswirkung sämtlicher nunmehriger Versickerungen durch bauliche Anlagen im Umfeld ihres Wohnobjektes) nachhaltig schädige. Außerdem sei sie bei Nichteinräumung der Parteistellung in den ihr verfassungsgesetzlich eingeräumten Recht auf ein „Fairtrail“ und das Recht auf ein Verfahren vor dem nach der geltenden Rechtsordnung zuständigen Richter verletzt, da durch Ausgliederung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens aus dem baurechtlichen Verfahren die wasserrechtliche Belange im Instanzenzug zum Bauverfahren, insbesondere die Überprüfung der fachlichen Richtigkeit des Flächenwidmungsplanes durch Verordnungsprüfungsverfahren nicht mehr möglich wäre. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt einschließlich des wasserrechtlichen Bewilligungsaktes zur Entscheidung vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Aus dem technischen Bericht des Projektes zur wasserrechtlichen Bewilligung, erstellt von Ingenieurbüro xxx GmbH, xxx, datiert mit 18.09.2014, ist zu entnehmen, dass xxx plant, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zwei mehrgeschossige Wohnobjekte zu errichten. Die Objekte haben einen L-förmigen Grundriss mit einer Schenkellänge von etwa 20 m bzw. 30 m. Die einzelnen Wohnobjekte sind über eine unterirdische Tiefgarage miteinander verbunden. Die Dach- bzw. Terrassenflächen haben ein Gesamtausmaß von 1.020 m², die Asphaltflächen 286 m², die Grünflächen über der Tiefgarage 811 m² und die Rasengitterflächen über der Tiefgarage 15 m². Insgesamt entstehen 2.132 m² versiegelte bzw. abflussrelevante Flächen. Die nicht verunreinigten Oberflächenwässer aus Dach- und Terrassenflächen sowie aus den Flächen über der Tiefgarage werden gesammelt und in einer unterirdischen Sickerrigole in den Untergrund verbracht. Durch die geplanten Versickerungsanlagen der Oberflächenwässer werden keine fremde Rechte in Anspruch genommen. Sämtliche auf Grundstück xxx der KG xxx anfallenden Oberflächenwässer kommen auf Eigengrund zur Versickerung. Aufgrund des Antrages des xxx auf wasserrechtliche Bewilligung des oa. Projektes wurde das eingereichte Projekt dem Amtssachverständigen, zuständig für den Bereich Hydrogeologie, übermittelt, welcher mit Schriftsatz vom 10.11.2014 folgende Stellungnahme dazu abgab: „Im Zuge des Bauverfahrens wurde von uns eine hydrogeologische Stellungnahme vom 09.05.2014 um geplanten Neubau der xxx Wohnanlage xxxstraße abgegeben. Darin wurde gefordert, dass die Auswirkungen der geplanten Versickerung von anfallendem Oberflächenwasser auf das Grundwasser und auf bestehende angrenzende Bauten in einem Gutachten durch den Antragsteller zu erheben sind. Weiteres sollten die Auswirkungen der Versickerung bei versagenden Sickanlagen auf fremde Rechte dargestellt werden. Nun wurde uns ein technischer Bericht zur Verbringung von Oberflächenwässern der xxx Wohnanlage xxxstraße vom 18.9.2014, erstellt von xxx GmbH zur Vorprüfung übermittelt. Nach Durchsicht des Projektes wird mitgeteilt: Die anfallenden Oberflächenwässer der versiegelten Flächen (7.885 m²) sollen in einem 116 m langen Sickerrigol am Rand des Grundstückes xxx KG xxx verbracht werden. Die Bemessung des Entwässerungssystems erfolgte auf ein 50 jährliches Ereignis mit einer Dauer von 15 Minuten. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde mittels Sickerversuchen erkundet und beträgt kf=4*10.4m/s. Der Bemessungsgrundwasserspiegel entspricht einem HGW
des 10-jährlichen Wasserstandes als Bemessungswasserstand herangenommen. Als Versickerungsereignis geht in die Modellberechnungen ein Extremereignis entsprechend eines 50-jährlichen Niederschlagsereignisses ein. Die Tiefgarage, die bei hohen Grundwasserständen in das Grundwasser eingreift, wird nicht nur für die xxx Wohnanlage xxxstraße, sondern auch für das südlich angrenzende Bauvorhaben xxx auf dem Grundstück xxx, KG xxx, berücksichtigt. Aus den Modellergebnissen des Rechenmodells geht hervor, dass die Anhebung des Grundwasserspiegels auf den unmittelbaren Nahbereich der Sickeranlagen beschränkt bleibt. An der nördlichen Grundstücksgrenze beträgt die maximale Aufhöhung etwa 0,1 m, an der östlichen Grundstücksgrenze 0,05 m. Im Bereich der nördlich angrenzenden Gebäude auf dem Grundstück xxx beträgt die maximale Grundwassererhöhung 0,05 - 0,00 m. Bei den östlich angrenzenden Gebäuden liegt die Grundwasseranhebung bei 0,00 m. Diese rechnerisch festgestellte Änderung des Grundwasserspiegels an den angrenzenden Grundstücken und Gebäuden wirkt sich nur kurzfristig über die Dauer von etwa 1,5 Stunden aus. Die durch den Niederschlag bedingte natürliche Grundwasserspiegelschwankung liegt im vorliegenden Bereich bei 1,5 - 2,5 m. Beurteilung Das vorliegende mathematische FE-Modell zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Versickerung der Oberflächenwässer im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, auf das Grundwasser und auf die benachbarten Flächen und Gebäude berücksichtigt den IST-Zustand, der erhoben wurde. Der IST-Zustand repräsentiert sämtliche Einflüsse aus der näheren und weiteren Umgebung auf das Grundwasser, die durch bestehende Sickeranlagen, Baukörper etc. auftreten. Die Ergebnisse der geohydraulischen Berechnungen mittels FE-Modell bestätigen Kenntnisse, die aus anderen Bauvorhaben bekannt sind: Da der Grundwasserkörper im vorliegenden Bereich eine Mächtigkeit von etwa 6 – 10 m aufweist und die bestehenden Gebäude nur geringfügig in das Grundwasser eingreifen, bleiben die Auswirkungen von Tiefgaragen, Kellergeschossen und Sickeranlagen der umliegenden Gebäude und bei den bestehenden neugeplanten Gebäuden der „xxx Wohnanlage xxxstraße xxx GmbH“ auf den unmittelbaren Nahbereich begrenzt. Die Baukörper werden vom Grundwasser unterströmt und umströmt, wodurch keine Änderungen in den Grundwasserverhältnissen eintreten. Das Maß der Grundwasserspiegeländerung im Bereich der geplanten Sickeranlagen auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, liegt mit maximal 0,1 m (10
F BGBl. I 54/2015, sind Parteien:
Paragraph 102, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2015,, sind Parteien:
1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Im WRG wurden spezielle Regelungen über die Parteistellung im § 102 eingeführt, die zu § 8 AVG hinzutreten. Die Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren bestehen und ist vom Ansatz her die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Nach § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Die Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte; ein von der Frage des Eingriffs in zu schützende Rechte losgelöster bzw. darüber hinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht nicht (VwGH 02.10.1991, 88/07/0024). Parteistellung schützt nur eigene Rechte; Parteien steht weder die Wahrung der Rechte Dritter noch die Geltendmachung öffentlicher Interessen zu (VwGH 23.05.1996, 95/07/0012; 26.06.1996, 93/07/0084; 25.09.2008, 2007/07/0085). Auch die Erhaltung des Gemeingebrauchs an Wasser bildet nicht den Inhalt eines subjektiven Rechts. Im WRG wurden spezielle Regelungen über die Parteistellung im Paragraph 102, eingeführt, die zu Paragraph 8, AVG hinzutreten. Die Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren bestehen und ist vom Ansatz her die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Die Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte; ein von der Frage des Eingriffs in zu schützende Rechte losgelöster bzw. darüber hinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht nicht (VwGH 02.10.1991, 88/07/0024). Parteistellung schützt nur eigene Rechte; Parteien steht weder die Wahrung der Rechte Dritter noch die Geltendmachung öffentlicher Interessen zu (VwGH 23.05.1996, 95/07/0012; 26.06.1996, 93/07/0084; 25.09.2008, 2007/07/0085). Auch die Erhaltung des Gemeingebrauchs an Wasser bildet nicht den Inhalt eines subjektiven Rechts. In Bezug auf das Grundeigentum, welches die Beschwerdeführerin als Ausgangspunkt für ihre Parteistellung anführt, ist auszuführen, dass das Wasserrechtsgesetz keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte schützt. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. Allein auf die Tatsache der Nachbarschaft kann ein benachbarter Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Verfahren die Parteistellung nicht stützen, wenn seine eigene wasserrechtlich geschützten Rechte unangetastet bleiben (VfGH 24.03.1962, Slg. 4160; VwGH 25.01.1979, 2829/78; 28.02.1995, 95/07/0139). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG zur berücksichtigende Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich daher um einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln (VwGH 16.03.1978, 1499/77; 25.04.2002, 2001/07/0161). Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleiht keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138; 26.01.2012, 2010/07/0042).In Bezug auf das Grundeigentum, welches die Beschwerdeführerin als Ausgangspunkt für ihre Parteistellung anführt, ist auszuführen, dass das Wasserrechtsgesetz keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte schützt. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. Allein auf die Tatsache der Nachbarschaft kann ein benachbarter Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Verfahren die Parteistellung nicht stützen, wenn seine eigene wasserrechtlich geschützten Rechte unangetastet bleiben (VfGH 24.03.1962, Slg. 4160; VwGH 25.01.1979, 2829/78; 28.02.1995, 95/07/0139). Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG zur berücksichtigende Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich daher um einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln (VwGH 16.03.1978, 1499/77; 25.04.2002, 2001/07/0161). Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleiht keine Parteistellung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138; 26.01.2012, 2010/07/0042). Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Rechte Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der projektgemäßen Wasserbenutzung des Bewilligungswerbers ergeben muss. Im Bewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens beeinträchtigt würden. Auf unvorhergesehene oder außerhalb der Projektabsicht gelegene Fälle an sich mögliche Beeinträchtigung der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden (VwGH 17.05.1962, Slg. 5803; 08.06.1982, 82/07/0006; 28.05.1985, 84/07/0165). Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist (VwGH 19.06.1970, Slg. 7821; 15.11.1994, 94/07/0112; 16.10.2003, 99/07/0034). Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG durch das von Ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 24.01.1980, 2797/79; 28.06.2001, 2000/07/0248; 28.09.2006, 2005/07/0019).Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch das von Ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (VwGH 24.01.1980, 2797/79; 28.06.2001, 2000/07/0248; 28.09.2006, 2005/07/0019). Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll (VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015; 17.12.2009, 2006/07/0026), Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie nur dann als Grundeigentümerin Parteistellung geniest, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes in die Substanz ihres Grundeigentums eingegriffen wird. Im hier vorliegenden Fall war daher materiell-rechtlich darüber zu erkennen, ob der Beschwerdeführerin in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einer Versickerungsanlage für Oberflächenwässer im Zuge der Errichtung von Wohnobjekten auf der Parzelle xxx, KG xxx, Parteistellung aufgrund der Beeinträchtigung der Substanz ihres Eigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG zukommt oder nicht.Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie nur dann als Grundeigentümerin Parteistellung geniest, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Projektes in die Substanz ihres Grundeigentums eingegriffen wird. Im hier vorliegenden Fall war daher materiell-rechtlich darüber zu erkennen, ob der Beschwerdeführerin in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einer Versickerungsanlage für Oberflächenwässer im Zuge der Errichtung von Wohnobjekten auf der Parzelle xxx, KG xxx, Parteistellung aufgrund der Beeinträchtigung der Substanz ihres Eigentums im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG zukommt oder nicht. Im hier vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Anlage zur Versickerung der Oberflächenwässer ihr Grundeigentum dahingehend beeinträchtigt werden könnte, dass durch die Versickerung der Oberflächenwässer der Grundwasserspiegel bei ihrem Grundeigentum derart ansteigt, dass mit höheren Überschwemmungen zu rechnen ist. Genau diese Frage wurde auch im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde an den hydrogeologischen Amtssachverständigen gestellt und führte dieser schlüssig in seinem Gutachten aus, dass bei projektgemäßer Ausführung die anfallenden Oberflächenwässer auch bei extremen Niederschlagsereignissen (50-jährliche Ereignisse) auf Eigengrund zwischengespeichert und versickert werden können. Einer Verschlechterung der Situation durch die Verbringung der Oberflächenwässer im Bereich der Wohnanlage xxx ist nicht zu erwarten. Auch ein für das Nachbargrundstück, welches näher am Grundstück der Beschwerdeführerin liegt und wesentlich größere versiegelte Flächen aufweist, eingeholtes hydrogeologisches Gutachten, welches zudem beide Tiefgaragen in die Beurteilung miteinfließen lässt, kommt zu Schluss, dass keine Beeinträchtigung vorliegt. Durch die Beschwerdeführerin wird im gegenständlichen Verfahren kein auf gleicher fachlicher Ebene liegendes Gegengutachten vorgelegt. Sie verweist in ihren Stellungnahmen immer wieder auf Ausführungen der Behörde in den 60er und 70er Jahren. Faktum ist jedoch, dass die gegenständliche Parzelle sowie die meisten Parzellen im gegenständlichen Stadtteil vor allem mit der Flächenwidmungsplanänderung im Jahr 2003 in Bauland/Wohngebiet umgewidmet worden sind (Genehmigungsbescheid vom 07.04.2003, 3 Ro-56-1/23-2013). So wurde auch das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin erst nach dieser Umwidmung errichtet. Fast der gesamte Stadtteil der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, welcher östlich direkt an den Wörthersee angrenzt, weist einen riesigen Grundwasserstrom auf, der den natürlichen Schwankungen unterliegt. Dieser Grundwasserstrom ist auch ohne Bebauung bzw. Versickerungsanlagen in der Natur vorhanden und wird bzw. wurde dieser entsprechend bei vielen Bebauungen der Grundstücke berücksichtigt (zB keine bzw. hohe Keller, wasserdichte Ausführungen der Keller usw.). Im hier gegenständlichen Verfahren wurde das Einreichprojekt durch Sachverständige beurteilt und wurde vor allem durch den hydrogeologischen Sachverständigen festgehalten, dass durch die geplante Versickerungsanlage keine angrenzenden Grundstücke im Sinne des Wasserrechts beeinträchtigt sein können, da es zu keiner Verschlechterung der Situation kommt. Eine Verletzung des Grundeigentums nach § 12 Abs. 2 WRG käme aber nur dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten Änderung des Grundwasserspiegels größere Nachteile als zuvor erfahren würde. Genau dies wurde jedoch durch diese Sachverständigenausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen. Da somit keine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführerin im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG durch die Versickerungsanlage der Oberflächenwässer auf der Parzelle xxx, KG xxx, eintreten kann, kann ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommen. Auch in ihrer Beschwerde konnte sie im gegenständlichen Verfahren keine Gründe auftun, die ihr eine Parteistellung einräumen würde. Im hier gegenständlichen Verfahren wurde das Einreichprojekt durch Sachverständige beurteilt und wurde vor allem durch den hydrogeologischen Sachverständigen festgehalten, dass durch die geplante Versickerungsanlage keine angrenzenden Grundstücke im Sinne des Wasserrechts beeinträchtigt sein können, da es zu keiner Verschlechterung der Situation kommt. Eine Verletzung des Grundeigentums nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG käme aber nur dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Vorhaben bedingten Änderung des Grundwasserspiegels größere Nachteile als zuvor erfahren würde. Genau dies wurde jedoch durch diese Sachverständigenausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ausgeschlossen. Da somit keine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG durch die Versickerungsanlage der Oberflächenwässer auf der Parzelle xxx, KG xxx, eintreten kann, kann ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommen. Auch in ihrer Beschwerde konnte sie im gegenständlichen Verfahren keine Gründe auftun, die ihr eine Parteistellung einräumen würde. Da „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens die Parteistellung der Beschwerdeführerin in materiell-rechtlicher Hinsicht war, war der Bescheid der belangten Behörde entsprechend zu korrigieren und im Spruch auszusprechen, dass der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen wird. Ebenso war ein Tippfehler im Spruch der belangten Behörde dahingehend zu korrigieren, dass nicht § 102 Abs. 2 lit. b WRG gemeint sein kann, sondern § 102 Abs. 1 lit. b WRG.Da „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens die Parteistellung der Beschwerdeführerin in materiell-rechtlicher Hinsicht war, war der Bescheid der belangten Behörde entsprechend zu korrigieren und im Spruch auszusprechen, dass der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen wird. Ebenso war ein Tippfehler im Spruch der belangten Behörde dahingehend zu korrigieren, dass nicht Paragraph 102, Absatz 2, Litera b, WRG gemeint sein kann, sondern Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2198.7.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.