Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 10§ 2§ 3§ 6§ 1§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlKLVwG-73/10/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Eingabe vom 06.06.2013, Zahl: 420000/65061/1/2013, beantragte das Zollamt xxx bei der belangten Behörde, unter Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes,
§ 10
Altlastensanierungsgesetz – ALSAG festzustellen, dass Mit Eingabe vom 06.06.2013, Zahl: 420000/65061/1/2013, beantragte das Zollamt xxx bei der belangten Behörde, unter Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes,
Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz – ALSAG festzustellen, dass 1. die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx in der KG xxx abgelagerten Panseninhalte Abfall
§ 2Abs.
4 ALSAG darstellen,die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx in der KG xxx abgelagerten Panseninhalte Abfall
Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG darstellen, 2. dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
§ 3Abs.
1 Z 1 ALSAG gesetzt wurde unddass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG gesetzt wurde und 3. dass die abgelagerten Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG zuzuordnen sind.dass die abgelagerten Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG zuzuordnen sind. Im Verwaltungsakt einliegend ist das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.01.2013, Zahl: 8-BA-35/1-2012, mit welchem der belangten Behörde zusammengefasst zur Kenntnis gebracht wurde, dass die xxx auf Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, offensichtlich Panseninhalte in größeren Mengen ablagere, dass durch die Ausbringung des Panseninhaltes der Nitratgehalt der Böden weiter erhöht werde und die gegenständliche Lagerung und Ausbringung eine Gewässergefährdung darstelle und nicht als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung zu bezeichnen sondern als unsachgemäße Abfallverbringung zu qualifizieren sei. Im Verwaltungsakt einliegend ist das an die belangte Behörde gerichtete Schreiben des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.01.2013, Zahl: , 8-BA-35/1-2012, mit welchem der belangten Behörde zusammengefasst zur Kenntnis gebracht wurde, dass die xxx auf Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, offensichtlich Panseninhalte in größeren Mengen ablagere, dass durch die Ausbringung des Panseninhaltes der Nitratgehalt der Böden weiter erhöht werde und die gegenständliche Lagerung und Ausbringung eine Gewässergefährdung darstelle und nicht als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung zu bezeichnen sondern als unsachgemäße Abfallverbringung zu qualifizieren sei. Mit weiterer im vorgelegten Verwaltungsakt einliegender Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 24.04.2013, Zahl: 08-BA-35/1-2013, führte der gewässerökologische Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass nach einem am 23.04.2013 durchgeführten Ortsaugenschein auf Parzellen xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, festgestellt wurde, dass nach wie vor mehrere Kubikmeter Panseninhalte in unmittelbarer Nähe eines Fließgewässers, welches parallel zur Zufahrtsstraße der xxx in Richtung xxx entwässert, gelagert werden. Bei der Begehung des Gerinnes sei festgestellt worden, dass ein erhöhter Nährstoffeintrag im Bereich der auf unbefestigter Fläche gelagerten Panseninhalte zu einer starken Veralgung des Gerinnes mit Fadenalgen geführt habe, wobei die Algen erst im Bereich der Einwirkung durch die Lagerung festzustellen waren. Daraus sei eindeutig ein Einfluss der Sickersäfte der Panseninhalte auf das Gerinne ableitbar und stelle die Lagerung eine Beeinträchtigung des Gewässerzustandes dieses Gerinnes dar. Mit weiterer im vorgelegten Verwaltungsakt einliegender Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 24.04.2013, Zahl: , 08-BA-35/1-2013, führte der gewässerökologische Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass nach einem am 23.04.2013 durchgeführten Ortsaugenschein auf Parzellen xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, festgestellt wurde, dass nach wie vor mehrere Kubikmeter Panseninhalte in unmittelbarer Nähe eines Fließgewässers, welches parallel zur Zufahrtsstraße der xxx in Richtung xxx entwässert, gelagert werden. Bei der Begehung des Gerinnes sei festgestellt worden, dass ein erhöhter Nährstoffeintrag im Bereich der auf unbefestigter Fläche gelagerten Panseninhalte zu einer starken Veralgung des Gerinnes mit Fadenalgen geführt habe, wobei die Algen erst im Bereich der Einwirkung durch die Lagerung festzustellen waren. Daraus sei eindeutig ein Einfluss der Sickersäfte der Panseninhalte auf das Gerinne ableitbar und stelle die Lagerung eine Beeinträchtigung des Gewässerzustandes dieses Gerinnes dar. Von der belangten Behörde wurde in weiterer Folge die Stellungnahme eines abfallfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. In der mit 23.06.2014, Zahl: 8-BA-35/2-2013, datierten Stellungnahme führte der abfallfachliche Amtssachverständige aus wie folgt: Von der belangten Behörde wurde in weiterer Folge die Stellungnahme eines abfallfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. In der mit 23.06.2014, Zahl: , 8-BA-35/2-2013, datierten Stellungnahme führte der abfallfachliche Amtssachverständige aus wie folgt: „Bezugnehmend auf den Antrag um Feststellung nach §10 ALSAG, vom 6.6.13, der Zollbehörde, betreffend die Lagerung von Abfällen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, wird folgendes mitgeteilt: Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, wurden die beim Betrieb der xxx anfallenden Panseninhalte von geschlachteten Lämmern und Rindern vermischt mit Einstreu (Sägespänne) in einer Menge von ca. 7 m³/Woche auf die Grundstücke Nr. xxx, Eigentümer xxx und xxx, Eigentümer xxx, beide KG xxx, verbracht und dort abgelagert. Die Grundstücke stellen landwirtschaftliche Nutzflächen dar. Die Grundstücke liegen im HQ30 Hochwasserabflussbereich der xxx, an der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Oberflächenwassergerinne. Behördliche Genehmigungen für ein Lager bzw. eine Kompostieranlage liegen nicht vor. Über die weitere Entsorgung oder Verwertung der gelagerten Panseninhalte liegen ebenfalls keine Informationen vor. Nach tel. Auskunft von Herrn xxx, wurden die Panseninhalte auf den gegenständlichen Flächen über den Zeitraum von ca. einem Jahr gelagert mit der Absicht sie nach der Vererdung an landwirtschaftliche Betriebe bzw. für Rekultivierungen im eigenen Betrieb einzusetzen. Im Zuge des Augenscheins des Unterzeichneten am 3.7.2013, um 10:30 Uhr, war auf dem Grundstück xxx noch eine Miete von ca. 7 m³ sichtbar. Nach dem bekanntwerden im Dezember 2011, dass die Umsetzung einer Kompostierungsanlage zu aufwendig ist, wurden die Panseninhalte über die TKE entsorgt.
§10ALSAG ist zu prüfen, 1.
ob eine Sache Abfall ist,
- ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- welche Abfallkategorie gem. §6
(1)vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gem. §6
(2)oder
(3)nicht anzuwenden und 6. welcher Deponietyp gem. §6
(4)vorliegt. Beurteilung: Ad 1) Abfälle im Sinne des AISAG idgF sind Abfälle
§2Abs. 1 - 3 des AWG 2002. Nach den Vorgaben des § 2
(1)AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, Ad 1) Abfälle im Sinne des AISAG idgF sind Abfälle
§2Absatz eins, - 3 des AWG 2002.
Nach den Vorgaben des Paragraph 2 (, eins,) AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1
(3)AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins,
(3)AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Nach § 2
(3)AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (§ 1
(3)AWG 2002), solange Nach Paragraph 2 (, 3,) AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins,
(3)AWG 2002), solange • eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder • sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Die Panseninhalte fallen nach dem Schlachten der Tiere beim entleeren der Pansen an. Beim Pansen handelt es sich um den sogenannten Vormagen des Rindes, in dem die aufgenommene Grünnahrung zwischengespeichert wird, um nach dem Wiederkäuen dem weiteren Verdauungstrakt zugeführt zu werden. Aus fleischtechnologischen Gründen ist es zweckmäßig, dass Tiere nicht mit leerem Pansen geschlachtet werden. Die Pansen werden üblicherweise verwertet, müssen dabei jedoch aufgeschnitten und entleert werden, da die Verarbeitung des Panseninhalts in der Weiterverarbeitung zu Problemen führen würde. Pro Stück Großvieh fallen im Mittel etwa 60 kg Panseninhalt mit etwa 20% Trockensubstanz an. Die Trockensubstanz besteht im Wesentlichen aus grobzerkleinerten Pflanzenteilen. Insgesamt handelt es sich beim Panseninhalt um eine Biomasse mit hohem Wassergehalt. Üblicherweise werden Panseninhalte in Kippmulden gesammelt und an Landwirte zur Düngung von landwirtschaftlichen Flächen übergeben. Aufgrund des hohen Wasseranteils ist eine landwirtschaftliche Verbringung nur in der nächsten Umgebung des Schlachthofes sinnvoll. Vor der Ausbringung auf die Felder muss eine Kompostierung des Panseninhaltes, zB. gemeinsam mit Stallmist, Streu oder Sägespännen erfolgen. Die Dauer der Kompostierung liegt zwischen 4 und 6 Wochen. In Abhängigkeit der Größe des Schlachthofes sind dafür erhebliche landwirtschaftlich genutzte Flächen notwendig um nicht eine Überdüngung durch Nitrat zu bewirken. Die Ausbringung des Panseninhaltes auf landwirtschaftliche Flächen kann deshalb zu Umweltproblemen führen. Im gegenständlichen Fall ist zum einen rechtlich abzuklären, inwieweit Herr xxx als Gesellschafter der xxx und gleichzeitig als Landwirt von der Erzeugung bis zur zulässigen Verwendung als alleiniger Besitzer der Panseninhalte anzusehen ist und daher auch zu keinem Zeitpunkt eine Entledigungsabsicht vorliegt. Zum anderen wäre zu klären, inwieweit eine zulässige Verwendung dieses organischen kompostierbaren Materials vorliegt. Nach Ansicht des gewässerökologischen ASV xxx, Stellungnahme Zahl: 8-BA-35/1-2012, vom 26.3.13, war die Lagerung der mit Sägespänen vermengten Panseninhalte auf den betreffenden Grundstücken nicht im Sinne der „guten landwirtschaftlichen Praxis" und stellte eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser dar. Diesen Ausführungen folgend wäre die Herstellung einer geordneten Lagerung bzw. Behandlung im öffentlichen Interesse und daher die unsachgemäß gelagerten Materialien Abfall. Für an Dritte abgegebene Panseninhalte ist weiters abzuklären, ob diese als ein Nebenprodukt anzusehen sind: Im Sinne des § 2 Abs. 3a kann ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, kann ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird; 2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden; 3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und 4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten." die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten." Werden Panseninhalte für die Verwendung zur Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen an Landwirte übergeben und werden diese auch unter Einhaltung der „guten landwirtschaftlichen Praxis" vorgelagert bzw. kompostiert und in weiterer Folge in zulässigen Mengen eingesetzt, so erscheint aus fachlicher Sicht einer Zuordnung als Nebenprodukt nichts entgegenzustehen. Werden die Panseninhalte jedoch nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechend behandelt, so werden sie zu Abfall. Werden die Panseninhalte an Abfallentsorger übergeben oder zu Abfallbehandlungsanlagen verbracht, so stellen sie Abfall dar. Ad 2) Panseninhalte die entsprechend Pkt.1) den Status eines Abfalls entsprechen unterliegen der Altlastenbeitragspflicht. Ad 3) Entsprechend §3
(1)Z1 b ALSAG (Fassung 1.1.2006) unterliegt das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht. Aus der Dokumentation des Zollamtes wie auch aus den vorliegenden Unterlagen geht insgesamt nicht hervor, in welcher Menge und in welchem Zeitraum Panseninhalte, die als Abfall anzusprechen sind, auf den gegenständlichen Flächen gelagert wurden, daher ist eine Beantwortung der Frage nicht möglich. Ad 4) Soweit die Panseninhalte auf den gegenständlichen Grundstücken als Abfälle anzusprechen sind, ist die Kategorie „übrige Abfälle" anzuwenden. Ad 5 und 6) Sind im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.“ Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.08.2014, Zahl: SP4-ABF-64/2014 (003/2014), wurden der Beschwerdeführerin und dem Zollamt xxx die Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.01.2013 und vom 24.04.2013, die abfallfachliche Stellungnahme vom 23.06.2014 und das Schreiben des Zollamtes xxx vom 06.06.2013 in Wahrung des Parteiengehörs, unter Einräumung der Möglichkeit hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.08.2014, Zahl: SP4-ABF-64/2014 (003 aus 2014,), wurden der Beschwerdeführerin und dem Zollamt xxx die Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.01.2013 und vom 24.04.2013, die abfallfachliche Stellungnahme vom 23.06.2014 und das Schreiben des Zollamtes xxx vom 06.06.2013 in Wahrung des Parteiengehörs, unter Einräumung der Möglichkeit hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt Von der Beschwerdeführerin wurde hiezu keine Äußerung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 erstattete das Zollamt xxx weiteres Vorbringen zum vorliegenden Sachverhalt, insbesondere dazu, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Panseninhalten um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG handle, dass die Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG vorliege und dass hinsichtlich der Abfallkategorie den Ausführungen des abfallfachlichen ASV gefolgt werde. Von der Beschwerdeführerin wurde hiezu keine Äußerung abgegeben. Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 erstattete das Zollamt xxx weiteres Vorbringen zum vorliegenden Sachverhalt, insbesondere dazu, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Panseninhalten um Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG handle, dass die Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG vorliege und dass hinsichtlich der Abfallkategorie den Ausführungen des abfallfachlichen ASV gefolgt werde. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.10.2014, Zahl: SP4-ABF-64/2014 (009/2014), wurden der Beschwerdeführerin neuerlich die Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.01.2013 und vom 24.04.2013 sowie die Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 23.06.2014 und die Schreiben des Zollamts xxx vom 06.06.2013 und vom 10.09.2013 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, dem Antrag des Zollamts xxx vom 06.06.2013 Folge zu geben und einen dementsprechenden Feststellungsbescheid
§ 10ALSAG zu erlassen.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 20.10.2014, Zahl: SP4-ABF-64/2014 (009 aus 2014,), wurden der Beschwerdeführerin neuerlich die Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.01.2013 und vom 24.04.2013 sowie die Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 23.06.2014 und die Schreiben des Zollamts xxx vom 06.06.2013 und vom 10.09.2013 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, dem Antrag des Zollamts xxx vom 06.06.2013 Folge zu geben und einen dementsprechenden Feststellungsbescheid
Paragraph 10, ALSAG zu erlassen. Eine Äußerung der Beschwerdeführerin hiezu erfolgte nicht. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.12.2014, Zahl: SP4-ABF-64/2014 (008/2014), erlassen, mit welchem gegenüber der Beschwerdeführerin
§ 10
Altlastensanierungsgesetz festgestellt wurde, In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.12.2014, Zahl: SP4-ABF-64/2014 (008 aus 2014,), erlassen, mit welchem gegenüber der Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz festgestellt wurde, , ● „dass die auf den Grundstücken xxx und xxx der KG xxx, abgelagerten Panseninhalte Abfall
§ 2Abs.
4 Altlastensanierungsgesetz darstellen,„dass die auf den Grundstücken xxx und xxx der KG xxx, abgelagerten Panseninhalte Abfall
Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz darstellen, ● dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
§ 3Abs.
1 Z 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz gesetzt wurde unddass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Altlastensanierungsgesetz gesetzt wurde und, ● dass die abgelagerten Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des § 6 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz zuzuordnen sind.“dass die abgelagerten Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Altlastensanierungsgesetz zuzuordnen sind.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.01.2015, in welcher vorgebracht wird wie folgt: „Gegen den Bescheid, SP4-ABF-64/2014 (008/2014), der Bezirkshauptmannschaft xxx von 09.12.2014, zugestellt am 10.12.2014, wird im Namen und im Auftrag unseres Mitgliedsunternehmens Firma xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Tatsachenfeststellung. „Gegen den Bescheid, SP4-ABF-64/2014 (008 aus 2014,), der Bezirkshauptmannschaft xxx von 09.12.2014, zugestellt am 10.12.2014, wird im Namen und im Auftrag unseres Mitgliedsunternehmens Firma xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Tatsachenfeststellung. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und statt dessen bescheidmäßig festzustellen, - dass die auf den Grundstücken xxx und xxx der KG xxx abgelagerten Panseninhalte nicht Abfall
§ 2
Abs 4 Altlastensanierungsgesetz darstellen, - dass die auf den Grundstücken xxx und xxx der KG xxx abgelagerten Panseninhalte nicht Abfall
Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz darstellen, - dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle keine beitragspflichtige Tätigkeit
§ 3Abs.
1 Ziffer 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz gesetzt wurde und - dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle keine beitragspflichtige Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 1 Litera b, Altlastensanierungsgesetz gesetzt wurde und - dass die abgelagerten Panseninhalte nicht als Abfälle der Kategorie des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Altlastensanierungsgesetzes zuzuordnen sind. - dass die abgelagerten Panseninhalte nicht als Abfälle der Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 des Altlastensanierungsgesetzes zuzuordnen sind. Es wird festgehalten, dass zu keiner Zeit Rindermägen gelagert wurden, sondern dass es sich ausschließlich um Panseninhalte von Rindern handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetz handelt. Verwiesen wird auf §13 Tiermaterialienverordnung, Bundesgesetzblatt 484/2008, auf welche Verordnung der angefochtene Bescheid überhaupt nicht eingeht. Zu keiner Zeit haben Panseninhalte länger als 6-8 Monate gelagert. Es stellt sich so dar, dass die Panseninhalte halbjährlich von Landwirten abgeholt wurden und mit eigenem Stallmist vermengt auf den Feldern und Äckern als Dünger verwendet wurden. Die xxx wollte sich zu keiner Zeit des Panseninhaltes dauerhaft entledigten und hatte nie die Absicht dazu. Es wird festgehalten, dass zu keiner Zeit Rindermägen gelagert wurden, sondern dass es sich ausschließlich um Panseninhalte von Rindern handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetz handelt. Verwiesen wird auf §13 Tiermaterialienverordnung, Bundesgesetzblatt 484 aus 2008,, auf welche Verordnung der angefochtene Bescheid überhaupt nicht eingeht. Zu keiner Zeit haben Panseninhalte länger als 6-8 Monate gelagert. Es stellt sich so dar, dass die Panseninhalte halbjährlich von Landwirten abgeholt wurden und mit eigenem Stallmist vermengt auf den Feldern und Äckern als Dünger verwendet wurden. Die xxx wollte sich zu keiner Zeit des Panseninhaltes dauerhaft entledigten und hatte nie die Absicht dazu. Festgehalten wird, dass seit März 2013 keine Lagerung mehr auf den besagten Parzellen stattfindet und der Urzustand zwischenzeitig wieder hergestellt wurde. Seit März 2013 werden die Panseninhalte von der Kärntner Tierkörperentsorgung abgeholt und entsorgt. Eine Zwischenlagerung findet jedenfalls nicht mehr statt.“ Mit Schriftsatz vom 08.01.2015 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 04.09.2015 übermittelt, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „Die Parz. Nr. xxx KG-xxx wurde von der Firma xxx (folgend kurz xxx genannt) mit Pachtvertrag vom 01.07.2010 gepachtet. Ab diesem Zeitpunkt wurde der im Schlachtbetrieb anfallende Panseninhalt auf diesem Grundstück zwischengelagert. Die Parz. Nr. xxx KG-xxx wurde von xxx am 20.04.2010 käuflich erworben und gleichzeitig mit der Pachtfläche Parz. Nr. xxx KG-xxx für die Zwischenlagerung von Panseninhalt genutzt. In weiterer Folge hat der Landwirt xxx, xxx den Panseninhalt zweimal jährlich abgeholt, diesen mit Rindermist vermengt und nach weiterer 4-6 monatiger Lagerung auf seinem Hof als Dünger auf seinen landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Die Abholung erfolgt im Frühjahr und im Spätherbst. Im April 2013 wurde xxx die Zwischenlagerung des Panseninhaltes auf den bei den Grundstücken von der Bezirkshauptmannschaft xxx untersagt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Panseninhalt über die Tierkörper Entsorgung Klagenfurt entsorgt. Die vom Landwirt xxx abgeholten Mengen an Panseninhalt stellen sich entsprechend der Mengenermittlung durch das Zollamt xxx wie folgt dar: Nov. 2010 ca. 26 To März 2011 ca. 22 To Okt. 2011 ca. 36 To März 2012 ca. 38 To Okt. 2012 ca. 35 To Juni 2013 ca. 44 To (Restmenge) Herr xxx (Rechtsservice xxx) wurde von xxx bevollmächtigt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 9.12.2014 Zahl: SP4-ABF-64/2014 Beschwerde zu erheben. Beigelegte Beweismittel: Pachtvertrag Parz. Nr. xxx KG-xxx Grundbuchsbeschluss zu Kaufvertrag Parz. Nr. xxx KG-xxx Ergebnis der Mengenermittlung Zollamt xxx Übernahmebestätigung Landwirt xxx“ Dieser Stellungnahme wurden der Pachtvertrag betreffend die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, vom 31.08.2010, der Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 22.11.2010 sowie Auszüge aus der Mengenermittlung des Zollamts xxx und die Übernahmebestätigung für die gelagerten Panseninhalte des Landwirts xxx vom 03.09.2015 angeschlossen. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine abfallfachliche Stellungnahme eingeholt. In dieser abfallfachlichen Stellungnahme vom 29.09.2015, Zahl: 8-BA-35/1-2015, führte der abfallfachliche Amtssachverständige aus wie folgt: „Bezugnehmend auf die Beschwerde zum Bescheid der BH xxx vom 9.12.14. Zahl: SP4-ABF-64/2014, wird unter Berücksichtigung des Schreibens der xxx vom 4.9.15, folgend aus abfallfachlicher Sicht Stellung genommen: Aus dem obig zitierten Schreiben der xxx geht hervor, dass die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, ab Juli 2010 als Lagerplatz für Panseninhalte, die beim Betrieb der xxx angefallen sind, genutzt wurden. Laut der Übernahmebestätigung für Panseninhalte des Landwirtes xxx, xxx, wurden ab November 2010 bis letztmalig im Juni 2013 insgesamt 201 Mg Panseninhalte halbjährlich vom Lagerplatz abgeholt und als Dünger im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt. Mit der Untersagung der Nutzung der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, als Lagerplatz für Panseninhalte durch die BH xxx, im April 2013 wurde die Neuanlieferung von diesen eingestellt und der Lagerplatz bis Juni 2013 geräumt. Die beim Betrieb der xxx angefallenen Panseninhalte von geschlachteten Lämmern und Rindern wurden vermischt mit Einstreu (Sägespänne) in einer Menge von ca. 7 m³/Woche auf die Grundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx, verbracht und dort gelagert. Die Grundstücke stellen landwirtschaftliche Nutzflächen dar. Die Grundstücke liegen im HQ30 Hochwasserabflussbereich der Möll, an der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Oberflächenwasser- gerinne. Behördliche Genehmigungen für ein Lager liegen nicht vor.
§10ALSAG ist zu prüfen, 1.
ob eine Sache Abfall ist,
- ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- welche Abfallkategorie gem. §6
(1)vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gem. §6
(2)oder
(3)nicht anzuwenden und 6. welcher Deponietyp gem. §6
(4)vorliegt. Beurteilung: Ad 1) Abfälle im Sinne des AISAG idgF sind Abfälle
§2Abs. 1 - 3 des AWG 2002. Nach den Vorgaben des § 2
(1)AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, Ad 1) Abfälle im Sinne des AISAG idgF sind Abfälle
§2Absatz eins, - 3 des AWG 2002.
Nach den Vorgaben des Paragraph 2 (, eins,) AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1
(3)AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins,
(3)AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Nach § 2
(3)AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (§ 1
(3)AWG 2002), solange Nach Paragraph 2 (, 3,) AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins,
(3)AWG 2002), solange • eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder • sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Die Panseninhalte fallen nach dem Schlachten der Tiere beim Entleeren der Pansen an. Pro Stück Großvieh fallen im Mittel etwa 60 kg Panseninhalt mit etwa 20% Trockensubstanz an. Die Trockensubstanz besteht im Wesentlichen aus grobzerkleinerten Pflanzenteilen. Insgesamt handelt es sich beim Panseninhalt um eine Biomasse mit hohem Wassergehalt. Üblicherweise werden Panseninhalte in Kippmulden gesammelt und an Landwirte zur Düngung von landwirtschaftlichen Flächen übergeben. Aufgrund des hohen Wasseranteils ist eine landwirtschaftliche Verbringung nur in der nächsten Umgebung des Schlachthofes sinnvoll. Vor der Ausbringung auf die Felder muss eine Kompostierung des Panseninhaltes, zB. gemeinsam mit Stallmist, Streu oder Sägespännen erfolgen. Die Dauer der Kompostierung liegt zwischen 4 und 6 Wochen. In Abhängigkeit der Größe des Schlachthofes sind dafür erhebliche landwirtschaftlich genutzte Flächen notwendig um nicht eine Überdüngung durch Nitrat zu bewirken. Die Ausbringung des Panseninhaltes auf landwirtschaftliche Flächen kann deshalb zu Umweltproblemen führen. Entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2008 bzw 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2008 bzw. 2012) darf eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn
- die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
- die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
- ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist,
- es sich nicht um staunasse Böden handelt,
- der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt. Nach Ansicht des gewässerökologischen ASV xxx, Stellungnahme Zahl: 8-BA-35/1-2012, vom 26.3.13, war die Lagerung der mit Sägespänen vermengten Panseninhalte auf den betreffenden Grundstücken nicht im Sinne der „guten landwirtschaftlichen Praxis" und stellte eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser dar. Diesen Ausführungen folgend wie auch der Tatsache, dass die Vorgaben der jeweilig gültigen Aktionsprogrammes Nitrat an der Lagerort nicht eingehalten wurden, wäre die Herstellung einer geordneten Lagerung bzw. Behandlung im öffentlichen Interesse und daher die unsachgemäß gelagerten Materialien jedenfalls Abfall. Nach Ansicht des gewässerökologischen ASV xxx, Stellungnahme Zahl: , 8-BA-35/1-2012, vom 26.3.13, war die Lagerung der mit Sägespänen vermengten Panseninhalte auf den betreffenden Grundstücken nicht im Sinne der „guten landwirtschaftlichen Praxis" und stellte eine Gefährdung für das Schutzgut Wasser dar. Diesen Ausführungen folgend wie auch der Tatsache, dass die Vorgaben der jeweilig gültigen Aktionsprogrammes Nitrat an der Lagerort nicht eingehalten wurden, wäre die Herstellung einer geordneten Lagerung bzw. Behandlung im öffentlichen Interesse und daher die unsachgemäß gelagerten Materialien jedenfalls Abfall. Werden Panseninhalte für die Verwendung zur Düngung von landwirtschaftlich genutzten Flächen an Landwirte übergeben und werden diese auch unter Einhaltung der „guten landwirtschaftlichen Praxis" vorgelagert bzw. kompostiert und in weiterer Folge in zulässigen Mengen eingesetzt, so stellen diese aus fachlicher Sicht keinen Abfall dar. Werden die Panseninhalte jedoch nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechend behandelt, so werden sie zu Abfall. Werden die Panseninhalte an Abfallentsorger übergeben oder zu Abfallbehandlungsanlagen verbracht, so stellen sie Abfall dar. Im gegenständlichen Fall stellen die 201 Mg Panseninhalte zum Zeitpunkt der Lagerung auf den gegenständlichen Grundstücken Abfall dar. Ad 2) Panseninhalte die entsprechend Pkt. 1) den Status eines Abfalls entsprechen unterliegen der Altlastenbeitragspflicht. Ad 3) Entsprechend §3
(1)Z1 b ALSAG (Fassung 1.1.2006) unterliegt das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht. Laut Erlass des BMLFUW zum ALSAG, Stand April 2012, muss zu der Absicht der Lagerung ein der Rechtsordnung entsprechendes Zwischenlager vorliegen. Wenn für den Betrieb eines Lagerplatzes die Bewilligung/Anzeige oder Nichtuntersagung einer Behörde vorliegen muss und eine solche nicht vorliegt, so kommt der Tatbestand des Ablagerns zum Tragen, d.h. alle zwischenzeitlich gelagerten Abfälle unterliegen der Beitragspflicht. Geht man davon aus, dass erst mit der Untersagung der Lagerung durch die Behörde im April 2013 der Rechtsordnung widersprochen wurde, so liegt für sämtliche 201 Mg zwischengelagerte Abfälle keine Beitragspflicht vor, zumal sie innerhalb von drei Jahren einer Verwertung zugeführt wurden und nach dem April 2013 keine weitere Anlieferung von Abfällen erfolgte. Ad 4) Soweit die Panseninhalte auf den gegenständlichen Grundstücken als Abfälle anzusprechen sind und die Zwischenlagerung als Ablagerung entsprechend §3
(1)Z1 b ALSAG (Fassung 1.1.2006) bewertet wird, ist die Kategorie „übrige Abfälle" anzuwenden. Ad 5 und 6) Sind im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.“ Im Gegenstand fand am 27.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten unter Hinzuziehung eines abfallfachlichen Amtssachverständigen statt. Die beiden bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der belangten Behörde und der Vertreter der mitbeteiligten Partei Zollamt xxx, wurden anlässlich der Verhandlung am 27.10.2015 ebenfalls gehört. Von dem Beschwerdeverfahren beigezogenen abfallfachlichen Amtssachverständigen wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 nachfolgende ergänzende Stellungnahme zu Protokoll gegeben: „Ich habe die Stellungnahme vom 29.9.2015 selbst erstellt. Die Stellungnahe vom 29.9.2015 wird nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weiterhin aufrechterhalten. Befragt durch den Richter, ob durch die verfahrensgegenständliche Lagerung von Panseninhalten öffentliche Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG beeinträchtigt werden, führt der Amtssachverständige aus, dass es zu Auswaschungen von Nährstoffen und einem Eintrag selbiger in Oberflächenwässer, konkret in das vorbeifließende Gerinne, sowie in das Grundwasser erfolgen kann und eine Beeinträchtigung der Wasserqualität erfolgen kann. Befragt durch den Richter, ob durch die verfahrensgegenständliche Lagerung von Panseninhalten öffentliche Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtigt werden, führt der Amtssachverständige aus, dass es zu Auswaschungen von Nährstoffen und einem Eintrag selbiger in Oberflächenwässer, konkret in das vorbeifließende Gerinne, sowie in das Grundwasser erfolgen kann und eine Beeinträchtigung der Wasserqualität erfolgen kann. Über Befragung durch den Richter, ob es sich auf den Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, um einen für die Lagerung und Sammlung von Panseninhalten geeigneten Ort handelt, führt der Amtssachverständige aus, dass es sich um keinen geeigneten Ort handelt, weil die verfahrensgegenständlichen Abfälle geeignet sind das Oberflächenwasser und Grundwasser zu verunreinigen und keine Abdichtung des Untergrundes vorhanden war. Es hätte technischer Maßnahmen bedurft das anfallende verunreinigte Niederschlagswasser zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen und den Untergrund abzudichten, was gegenständlich nicht vorgelegen ist. Es wäre eine entsprechende abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung nach dem AWG für eine Behandlungsanlage erforderlich gewesen, welche nicht vorlag. Über Befragung durch den Richter, wie der Amtssachverständige zu dem Schluss gekommen ist, dass die Panseninhalte zum Zeitpunkt der Lagerung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Abfall darstellten, führt dieser aus, dass die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte geeignet sind die öffentlichen Interessen im Sinne des AWG zu beeinträchtigen. Über Befragung durch den Richter, ob der Abtransport bzw. die Weitergabe der Panseninhalte an einen Landwirt Auswirkungen auf die Abfalleigenschaft hat, gibt der Amtssachverständige zu Protokoll, dass der Abtransport bzw. die Weitergabe selbst nicht Einfluss auf die Abfalleigenschaft haben. Die Abfalleigenschaft endet erst mit der ordnungsgemäßen Verwertung, worunter die Verwendung der Panseninhalte als Dünger für landwirtschaftliche Flächen im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis zu verstehen ist. Über Befragung durch den Richter, wie der letzte Satz zu Punkt 3.) der Stellungnahme „… dass erst mit der Untersagung der Lagerung durch die Behörde im April 2013 der Rechtsordnung widersprochen wurde, so liegt für sämtliche 201 Mg zwischengelagerte Abfälle keine Beitragspflicht vor, zumal sie innerhalb von drei Jahren einer Verwertung zugeführt wurden und nach dem April 2013 keine weitere Anlieferung von Abfällen erfolgte“, gibt der Amtssachverständige zu Protokoll, dass es sich hiebei um einen Hinweis für den Fall handeln sollte, dass die Behörde von keiner Bewilligungspflicht für die Lagerung gegenständlicher Panseninhalte ausgehen sollte. Wenn für die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Panseninhalte eine abfallrechtliche Bewilligung, etwa in Form einer Behandlungsanlage, erforderlich ist, dann ist aus fachlicher Sicht jedenfalls eine Beitragspflicht für die zwischengelagerten Abfälle gegeben. Dahingehend ist meine Stellungnahme auszulegen und zu verstehen. Aus fachlicher Sicht liegt eine beitragspflichte Tätigkeit vor, weil die Lagerung nicht zulässig war. Über Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin, xxx gibt der Amtssachverständige zu Protokoll: Für die Erstellung des Gutachtens am 29.9.2015 war ich nicht vor Ort. Der Befund stützt sich auf den mir vorliegenden Gesamtakt, sowie die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelten Unterlagen. Die für die Gutachtenserstellung erforderlichen Unterlagen waren vorhanden, dazu zählt beispielsweise die Mengenermittlung, der Ort der Lagerung, der Zeitraum der Lagerung, wer die Lagerung veranlasst hat bzw. wer Eigentümer der gelagerten Panseninhalte war. Erhebungen hinsichtlich der Grundstücke wurden über das KAGIS durchgeführt. Vor Abgabe meiner Stellungnahme am 23.6.2014 habe ich einen Ortsaugenschein vorgenommen.“ Vom bevollmächtigen Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn xxx, wurde über Befragung durch den Richter in der Verhandlung am 27.10.2015 zu Protokoll geben, dass die Beschwerdeführerin einen Schlacht- und Zerlegebetrieb betreibt und es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte sind im Rahmen des Schlacht- und Zerlegebetriebes angefallen und wurden ausschließlich Panseninhalte, zum Teil mit Sägespänen vermengt, auf Parzellen xxx und xxx der KG xxx gelagert. Es sei beabsichtigt gewesen eine Kompostieranlage für die Panseninhalte im Jahr 2011 zu errichten und sei ein diesbezüglich eingebrachter Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft xxx nicht realisiert und im Jahr 2013 zurückgezogen worden. Bezüglich des Zeitraums der Lagerung der Panseninhalte verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme vom 04.09.2015 und gab bekannt, dass die Panseninhalte immer im Frühjahr und im Herbst vom Landwirt xxx abgeholt wurden. Von der Beschwerdeführerin sei die Abfallbehörde von der beabsichtigten Lagerung der Panseninhalte nicht in Kenntnis gesetzt worden. Dies sei der Behörde aber jedenfalls im Rahmen des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens für die Kompostieranlage bekannt gewesen. Vom weiteren bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn xxx von der Wirtschaftskammer xxx, wurde zu Protokoll gegeben, dass das Gutachten des abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, da sich dies erst durch mehrmaliges Nachfragen ergeben habe. Feststellungen: Die xxx mit Sitz in xxx, betreibt einen Schlacht- und Zerlegebetrieb. Die Beschwerdeführerin betreibt keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Zeitraum vom Juli 2010 bis Juni 2013 hat die xxx die in ihrem Schlacht- und Zerlegebetrieb angefallenen Panseninhalte auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, auf einer unbefestigten Fläche gelagert. Beginnend mit November 2010 wurden die Panseninhalte vom Landwirt xxx ca. alle 6 bis 8 Monate von den vorgenannten Parzellen abgeholt und im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes weiterverwendet. Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 geplante Errichtung einer Kompostieranlage für die in ihrem Schlacht- und Zerlegebetrieb angefallenen Panseninhalte wurde nicht realisiert und bei der Behörde ein diesbezüglich eingebrachter Genehmigungsantrag im Jahr 2013 zurückgezogen. Durch die Lagerung der Panseninhalte auf den Parzellen xxx und xxx, beide xxx, ist es zu einer Beeinträchtigung des Gewässerzustandes des am Lagerort vorbeiführenden Fließgewässers (Gerinne) durch Sickersäfte der Panseninhalte bzw. durch Auswaschung von Nährstoffen und Eintrag selbiger in dieses Gewässer gekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgelagerten Panseninhalte Abfall
§ 2Abs.
4 ALSAG darstellen, dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
§ 3Abs.
1 Z 1 lit. b ALSAG gesetzt wurde und dass die abgelagerten Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG zuzuordnen sind. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, abgelagerten Panseninhalte Abfall
Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG darstellen, dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG gesetzt wurde und dass die abgelagerten Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG zuzuordnen sind. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie insbesondere auf die ergänzend eingeholte abfallfachliche Stellungnahme vom 29.09.2015 und das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Schlacht- und Zerlegebetrieb und keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, stützt sich auf die Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung am 27.10.2015 sowie den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Firmenbuchauszug vom 06.10.2015, Zahl: FN xxx. Die Feststellungen zum Ort der Lagerung der Panseninhalte und zur Dauer der Lagerung stützen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 04.09.2015 sowie auf die Übernahmebestätigung des Landwirts xxx vom 03.09.2015 und die Aussage des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 27.10.
- Die Feststellungen, dass durch die Lagerung der Panseninhalte auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, eine Beeinträchtigung des Gewässerzustands des vorbeifließenden Gerinnes erfolgt, gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.01.2013 und vom 24.04.2013, welche sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Beschwerdeführerin unbestritten blieben sowie auf die Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 29.9.2015 im Zusammenhalt mit dessen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 27.10.
- Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetz, BGBl. I Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 103/2013 lauten auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 299 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, lauten auszugsweise wie folgt: § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz lautet: Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle
§ 2Abs.
1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle
Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102. § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz lautet: Dem Altlastenbeitrag unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
- a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
- b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
- c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen, § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz lautet: Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten
§ 3Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für 1.
- a)Erdaushub oder
- b)Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen
Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oderb) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen
Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010,, oder c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch zwei Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010,, einhalten, ab
- Jänner 2008……………………………………………8,00 Euro ab
- Jänner 2012……………………………………………9,20 Euro,
- alle übrigen Abfälle ab
- Jänner 2008……………………………………………87,00 Euro. § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz lautet: Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
- ob eine Sache Abfall ist,
- ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- welche Abfallkategorie
§ 6Abs.
1 vorliegt, 4. welche Abfallkategorie
Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
§ 6Abs.
2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6. welche Deponie(unter)klasse
§ 6Abs.
4 vorliegt. 6. welche Deponie(unter)klasse
Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 193/2013 lauten auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet: Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet: Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. § 2 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet: Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeEine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet:Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG lautet:
(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze
§ 1Abs.
1 und 2 zu beachten und1. die Ziele und Grundsätze
Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden […]
(3)Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: 1.) Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 10 Altlastensanierungsgesetz, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass die von der Beschwerdeführerin auf Parzellen xxx und xxx, KG xxx, abgelagerten Panseninhalte Abfall
§ 2Abs.
4 ALSAG darstellen, dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
§ 3Abs.
1 Z 1 lit. b ALSAG gesetzt wurde und dass die Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG zuzuordnen sind. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass die von der Beschwerdeführerin auf Parzellen xxx und xxx, KG xxx, abgelagerten Panseninhalte Abfall
Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG darstellen, dass durch die konsenslose Ablagerung dieser Abfälle eine beitragspflichtige Tätigkeit
, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG gesetzt wurde und dass die Panseninhalte als Abfälle der Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG zuzuordnen sind.
§ 10Abs.
1 ALSAG hat die Behörde (§ 21 leg. cit) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, (Z 1) ob eine Sache Abfall ist, (Z 3) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und (Z 4) welche Abfallkategorie
§ 6Abs.
1 ALSAG vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit materiell rechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. VwGH 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdeverfall der Gegenstand des Feststellungsantrages im Hinblick auf § 10 Abs. 1 leg. cit auf den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2013 abzustellen ist.
Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG hat die Behörde (Paragraph 21, leg. cit) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (unter anderem) festzustellen, (Ziffer eins,) ob eine Sache Abfall ist, (Ziffer 3,) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt und (Ziffer 4,) welche Abfallkategorie
Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit materiell rechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde vergleiche VwGH 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdeverfall der Gegenstand des Feststellungsantrages im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit auf den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2013 abzustellen ist. Zum Abfallbegriff des § 2 Abs. 4 ALSAG ist festzuhalten, dass bis zur Novelle BGBl. I 2003/71 dem ALSAG ein eigener Abfallbegriff samt eigenen Ausnahmebestimmungen zugrunde lag. Seit 01.01.2006 besteht jedoch kein Unterschied mehr zwischen dem Abfallbegriff des AWG 2002 und jenem des ALSAG. Zum Abfallbegriff des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG ist festzuhalten, dass bis zur Novelle BGBl. römisch eins 2003/71 dem ALSAG ein eigener Abfallbegriff samt eigenen Ausnahmebestimmungen zugrunde lag. Seit 01.01.2006 besteht jedoch kein Unterschied mehr zwischen dem Abfallbegriff des AWG 2002 und jenem des ALSAG.
§ 2Abs.
1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
Paragraph 2, Absatz eins, AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Abfälle nach § 2 Abs. 1 AWG sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfälle nach Paragraph 2, Absatz eins, AWG sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit einer Entledigungsabsicht besteht (vlg. VwGH 23.04.2015, 2013/07/0043). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 1990 und somit auch im Sinn der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des § 2 Abs. 4 Z 1 ALSAG 1989 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist. (vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182). Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 und somit auch im Sinn der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, ALSAG 1989 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist. vergleiche VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrem Beschwerdeschriftsatz jegliche Entledigungsabsicht, ohne dies näher zu begründen. Von der Beschwerdeführerin wurden die im Schlacht- und Zerlegebetrieb angefallenen Panseninhalte auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, gelagert um sie in weiterer Folge an den Landwirt xxx weiter zu geben. Nach der Lebenserfahrung ist festzuhalten, dass wenn im Rahmen eines Schlacht- und Zerlegebetriebes angefallene Panseninhalte, die in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb nicht verwertet bzw. eingesetzt werden können, weggebracht werden, nach Auffassung des Gerichtes mit deren Fortschaffung vom Schlacht- und Zerlegebetrieb eine Entledigungsabsicht verbunden ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist somit der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG erfüllt.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist somit der subjektive Abfallbegriff iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG erfüllt. Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144; 20.02.2014, 2011/07/0080). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (vgl. VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Umgekehrt genügt für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall die alleinige Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045).Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144; 20.02.2014, 2011/07/0080). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff vergleiche VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Umgekehrt genügt für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall die alleinige Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045). Soweit vom erkennenden Gericht bereits die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs festgestellt wurde, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, wird gegenständlich auch der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 AWG erfüllt.Soweit vom erkennenden Gericht bereits die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs festgestellt wurde, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, wird gegenständlich auch der objektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG erfüllt. Ausschlaggebend für die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs durch eine Sache ist allein die Beurteilung, ob deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG nicht zu beeinträchtigen. Ausschlaggebend für die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs durch eine Sache ist allein die Beurteilung, ob deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG nicht zu beeinträchtigen. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs genügt bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 AWG normierten Schutzgüter (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131; 28.04.2011, 2011/07/0188). Eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0123; 20.03.2013, 2010/07/0175; 28.11.2013, 2010/07/0144; 28.05.2014, 2011/07/0265). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs genügt bereits die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG normierten Schutzgüter (VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131; 28.04.2011, 2011/07/0188). Eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (VwGH 24.05.2012, 2009/07/0123; 20.03.2013, 2010/07/0175; 28.11.2013, 2010/07/0144; 28.05.2014, 2011/07/0265). Im gegenständliche Fall hat der von der belangten Behörde beigezogene gewässerökologische Amtssachverständige zweifelsfrei festgestellt, dass die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Panseninhalte auf Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, geeignet ist eine Beeinträchtigung des Gewässerzustandes des in unmittelbarer Nähe des Lagerortes gelegenen Fließgewässers herbeizuführen. Konkret wurde festgestellt, dass es im Bereich der auf unbefestigter Fläche gelagerten Panseninhalte zu einer starken Veralgung des Gerinnes mit Fadenalgen gekommen ist, wobei die Algen erst im Bereich der Einwirkung durch die Lagerung festzustellen waren und daraus eindeutig ein Einfluss der Sickersäfte der Panseninhalte auf das Gerinne ableitbar war. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der abfallfachliche Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29.09.2015 in Zusammenhalt mit seinen ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 27.10.2015, wonach es durch die verfahrensgegenständliche Lagerung von Panseninhalten zu Auswaschungen von Nährstoffen und zu einem Eintrag selbiger in das vorbeifließende Oberflächengewässer (Gerinne) kommen kann und eine Beeinträchtigung der Wasserqualität erfolgen kann. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass zumindest die Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 3 AWG normierten Schutzgüter, im konkreten eine Gefahr für das Wasser im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 AWG, vorliegend ist, demzufolge die auf Parzelle xxx und xxx, KG xxx, gelagerten Panseninhalte Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 AWG darstellen. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass zumindest die Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in Paragraph eins, Absatz 3, AWG normierten Schutzgüter, im konkreten eine Gefahr für das Wasser im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AWG, vorliegend ist, demzufolge die auf Parzelle xxx und xxx, KG xxx, gelagerten Panseninhalte Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG darstellen.
§ 2Abs.
3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbaren Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Paragraph 2, Absatz 3, AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbaren Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Diese Ausnahme greift im verfahrensgegenständlichen Fall jedoch nicht, da die Beschwerdeführerin weder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt noch die gelagerten Panseninhalte im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes angefallen sind. Vielmehr betreibt die Beschwerdeführerin ein Schlacht- und Zerlegebetrieb. Ebenso führt der Verweis auf § 13 Tiermaterialienverordnung die Beschwerde in diesem Punkt nicht zum Erfolg. Ebenso führt der Verweis auf Paragraph 13, Tiermaterialienverordnung die Beschwerde in diesem Punkt nicht zum Erfolg. Die Tiermaterialienverordnung BGBl. II Nr. 484/2008 idF BGBl. II Nr. 141/2010 wurde aufgrund des § 13 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz – TMG erlassen. Die Tiermaterialienverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2010, wurde aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Tiermaterialiengesetz – TMG erlassen. Zufolge § 1 Abs. 2 Tiermaterialiengesetz bleiben die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unberührt. Zufolge Paragraph eins, Absatz 2, Tiermaterialiengesetz bleiben die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unberührt.
§ 13Abs.
1 Tiermaterialienverordnung dürfen Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen – und Darminhalt, Milch und Kolostrum auch von behandelten Tieren, ohne Vorbehandlung in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht oder ohne Vorbehandlung auf landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb Österreichs aufgebracht werden, sofern dies nicht durch andere Vorschriften untersagt ist.
Paragraph 13, Absatz eins, Tiermaterialienverordnung dürfen Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen – und Darminhalt, Milch und Kolostrum auch von behandelten Tieren, ohne Vorbehandlung in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht oder ohne Vorbehandlung auf landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb Österreichs aufgebracht werden, sofern dies nicht durch andere Vorschriften untersagt ist. Die Tiermaterialienverordnung enthält
§ 1Abs.
1 nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten und regelt nicht den Umgang mit Abfällen. Die Tiermaterialienverordnung enthält
Paragraph eins, Absatz eins, nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten und regelt nicht den Umgang mit Abfällen. Nunmehr wurde zweifelsfrei festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte, herrührend aus dem Schlacht- und Zerlegebetrieb der Beschwerdeführerin, den Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG erfüllen. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Panseninhalte als Abfall
§ 2Abs.
1 Z 2 AWG ist erforderlich, da öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG beeinträchtigt werden.Nunmehr wurde zweifelsfrei festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte, herrührend aus dem Schlacht- und Zerlegebetrieb der Beschwerdeführerin, den Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG erfüllen. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Panseninhalte als Abfall
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG ist erforderlich, da öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtigt werden. Zumal die Lagerung verfahrensgegenständlicher Panseninhalte auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, durch das AWG 2002 untersagt ist, führt das auf §13 Abs. 1 Tiermaterialienverordnung geschützte Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg.Zumal die Lagerung verfahrensgegenständlicher Panseninhalte auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, durch das AWG 2002 untersagt ist, führt das auf , §13 Absatz eins, Tiermaterialienverordnung geschützte Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg. 2.)
§ 3Abs.
1 Z 1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetztes gilt auch
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetztes gilt auch […] b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung Die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte stellen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG iVm § 2 Abs. 4 ALSAG dar und sind somit im Rahmen einer beitragspflichtigen Tätigkeit
§ 3Abs.
1 ALSAG grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig. Die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte stellen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG dar und sind somit im Rahmen einer beitragspflichtigen Tätigkeit
Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG grundsätzlich altlastenbeitragspflichtig. Nach den vorliegenden Unterlagen stellen die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, auf welchen die Panseninhalte gelagert wurden, weder eine für die Sammlung und Lagerung genehmigte Anlage noch einen dafür vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG dar.Nach den vorliegenden Unterlagen stellen die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, auf welchen die Panseninhalte gelagert wurden, weder eine für die Sammlung und Lagerung genehmigte Anlage noch einen dafür vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG dar. Demzufolge wurde die Lagerung der Panseninhalte auf den vorgenannten Grundstücken nicht gesetzeskonform vorgenommen, sodass mit der Verbringung der Panseninhalte auf die betroffenen Grundstücke der beitragspflichtige Tatbestand des (Ab)Lagerns im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG erfüllt wurde. Demzufolge wurde die Lagerung der Panseninhalte auf den vorgenannten Grundstücken nicht gesetzeskonform vorgenommen, sodass mit der Verbringung der Panseninhalte auf die betroffenen Grundstücke der beitragspflichtige Tatbestand des (Ab)Lagerns im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG erfüllt wurde. Soweit nun aus dem ermittelten Sachverhalt hervorgeht, dass die auf Parzelle xxx und xxx, KG xxxt, gelagerten Panseninhalte ca. halbjährlich - alle 6 bis 8 Monate - von einem Landwirt abgeholt wurden, ist auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG 1989 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind, unterliegt (vgl. VwGH 24.01.2013, 2010/07/0218).Soweit nun aus dem ermittelten Sachverhalt hervorgeht, dass die auf Parzelle xxx und xxx, KG xxxt, gelagerten Panseninhalte ca. halbjährlich - alle 6 bis 8 Monate - von einem Landwirt abgeholt wurden, ist auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in Paragraph 2, Absatz 7, bzw. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG 1989 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind, unterliegt vergleiche VwGH 24.01.2013, 2010/07/0218). Es ist somit durch das erkennende Gericht festzustellen, dass jedenfalls eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG vorliegt.Es ist somit durch das erkennende Gericht festzustellen, dass jedenfalls eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG vorliegt. 3.) Soweit die Beschwerdeführerin begehrt festzustellen, dass die abgelagerten Panseninhalte nicht als Abfälle der Kategorie des § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG zuzuordnen sind, ist auszuführen, dass unter die Kategorie der übrigen Abfälle nach Abs. 1 Z 2 alle Abfälle fallen, die nicht die Kriterien des Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c erfüllen und (außerhalb einer Deponie) im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 abgelagert werden. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt festzustellen, dass die abgelagerten Panseninhalte nicht als Abfälle der Kategorie des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG zuzuordnen sind, ist auszuführen, dass unter die Kategorie der übrigen Abfälle nach Absatz eins, Ziffer 2, alle Abfälle fallen, die nicht die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c erfüllen und (außerhalb einer Deponie) im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, abgelagert werden. Den Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 29.09.2015 folgend handelt es sich verfahrensgegenständlich bei den Panseninhalten um die Abfallkategorie „übrige Abfälle“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG.Den Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 29.09.2015 folgend handelt es sich verfahrensgegenständlich bei den Panseninhalten um die Abfallkategorie „übrige Abfälle“ im Sinne des , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG. 4.) Vom Vertreter der Beschwerdeführerin, xxx, wurde in der Verhandlung am 27.10.2015 ausgeführt, dass das Gutachten des Amtssachverständigen nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, da sich dies erst durch mehrmaliges Nachfragen ergeben habe. Zwar haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens, einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens, auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (vgl. VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063).Zwar haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens, einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens, auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten vergleiche VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063). Die vom abfallfachlichen Amtssachverständigen mit 29.09.2015 datierte gutachterliche Stellungnahme ist in Zusammenhalt mit den ergänzenden Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 für das erkennende Gericht in sich vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und zweifelsfrei geeignet festzustellen, ob die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte Abfälle
§ 2Abs. 1 AWG i
Vm § 2 Abs. 4 ALSAG sind, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG vorliegt und welcher Abfallkategorie die Panseninhalte im Sinne des § 6 Abs. 1 ALSAG zuzuordnen sind.Die vom abfallfachlichen Amtssachverständigen mit 29.09.2015 datierte gutachterliche Stellungnahme ist in Zusammenhalt mit den ergänzenden Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2015 für das erkennende Gericht in sich vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und zweifelsfrei geeignet festzustellen, ob die verfahrensgegenständlichen Panseninhalte Abfälle
Paragraph 2, Absatz eins, AWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG sind, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG vorliegt und welcher Abfallkategorie die Panseninhalte im Sinne des , Paragraph 6, Absatz eins, ALSAG zuzuordnen sind. Für das erkennende Gericht sind die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des abfallfachlichen Gutachtens auch dahingehend zu verstehen, dass durch erfolgtes Nachfragen nunmehr auch für den Vertreter der Beschwerdeführerin das Amtssachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist. 5.) In der Beschwerde wird ausgeführt, dass zu keiner Zeit Rindermägen gelagert wurden, sondern dass es sich ausschließlich um Panseninhalte von Rindern handelt. Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl das Verfahren vor der belangten Behörde als auch das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Lagerung von Panseninhalten und nicht die Lagerung von Rindermägen zum Gegenstand hatte. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.73.10.2015