GVG als unbegründet Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.10.2015, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Frau xxx, xxx, xxx, vom 20.10.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 und § 72 Abs. AVG abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:Mit Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.10.2015, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Frau xxx, xxx, xxx, vom 20.10.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 72, Abs. AVG abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde der Kaufvertrag, betreffend die Eigentumsübertragung der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je Wald, einliegend in der EZ xxx im Ausmaß von 2,9777 ha, zum Kaufpreis von € 53.319,58 zur Genehmigung nach Abschnitt 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes vorgelegt. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde dieses Rechtsgeschäft der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx zur Behandlung vorgelegt. In der Sitzung der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 08.09.2015 wurde einstimmig beschlossen, die Übertragung des Eigentums an den vertragsgegenständlichen Grundstücken öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgte mit Schreiben vom 09.09.2015 und wurde an das Amt der Kärntner Landesregierung, Landespressebüro, xxx, xxx, an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten, xxx, xxx und an die Marktgemeinde xxx am xxx, gerichtet.
3 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 - K-GVG, LGBI. Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85/2013, wurde die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je Wald, einliegend in der EZ xxx im Ausmaß von 2,9777 ha, zum Kaufpreis von € 53.319,58, bekannt gegeben und wurden Inhaber von vergrößerung- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben eingeladen, entsprechende Anbote binnen einem Monat (die Monatsfrist richtet sich nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung) nach Einschaltung dieser Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung bei der Grundverkehrskommission xxx, am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx, welche nähere Auskünfte über die erforderliche Höhe des Anbotes erteilt, einzubringen.
Paragraph 10, Absatz 3, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 - K-GVG, LGBI. Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85 aus 2013,, wurde die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je Wald, einliegend in der EZ xxx im Ausmaß von 2,9777 ha, zum Kaufpreis von € 53.319,58, bekannt gegeben und wurden Inhaber von vergrößerung- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben eingeladen, entsprechende Anbote binnen einem Monat (die Monatsfrist richtet sich nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung) nach Einschaltung dieser Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung bei der Grundverkehrskommission xxx, am Sitze der Bezirkshauptmannschaft xxx, welche nähere Auskünfte über die erforderliche Höhe des Anbotes erteilt, einzubringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass derartige Anbote sich auf den gesamten Verfahrensgegenstand beziehen und weiters die Erklärung enthalten müssen, bereit und auch in der Lage zu sein, den - allenfalls um bis zu 10 % erhöhten - Verkehrswert zu bezahlen. Die Schaltung in der Landeszeitung erfolgte in der KLZ Nr. xxx vom 17.09.
1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei vor der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Paragraph 2, leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei vor der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keine unmittelbaren Wirkungen auf das laufende Verfahren. Der § 72 Abs 2 AVG bestimmt ausdrücklich, dass durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung die Frist zur Anfechtung eines allenfalls bereits erlassenen Bescheides nicht verlängert wird. Insbesondere hindert ein Wiedereinsetzungsantrag auch nicht die Vollstreckung eines mittlerweile ergangenen Bescheides. Laut § 71 Abs 6 AVG ist die Behörde die zur Der Paragraph 72, Absatz 2, AVG bestimmt ausdrücklich, dass durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung die Frist zur Anfechtung eines allenfalls bereits erlassenen Bescheides nicht verlängert wird. Insbesondere hindert ein Wiedereinsetzungsantrag auch nicht die Vollstreckung eines mittlerweile ergangenen Bescheides. Laut Paragraph 71, Absatz 6, AVG ist die Behörde die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig ist - explizit - aber ermächtigt, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wie bereits erwähnt, ist die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt und wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft xxx kommt zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Partei bzw. ihren Rechtsvertreter Herrn xxx, Rechtsanwalt, xxx, das Kaufinteresse nach Ablauf der Monatsfrist, bekanntzugeben, kein Verschulden trifft und weiters nicht festgestellt werden konnte, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingetreten ist, um die Bekanntgabe des Kaufinteresses fristgerecht bei der Behörde einzubringen. Höchstgerichtliche Entscheidungen stellen fest, dass ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten muss, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Weiters gehört dazu, dass der Rechtsanwalt erforderlichenfalls dem Einzelfall entsprechend klare und unmissverständliche Anweisungen an das Kanzleipersonal erteilt. Selbst eine stichprobenartige Überprüfung der vom Kanzleipersonal im Fristenkalender vorgenommenen Eintragungen wird nicht als ausreichend angesehen. Für die richtige Beachtung von Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Im Ergebnis können nur Fehlleistungen einer ausreichend überwachten verlässlichen Kanzleikraft als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid hat Frau xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: „Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wird seinen gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und bekämpft. Der gegenständliche Bescheid ist unrechtmäßig. I.römisch eins. Beschwerdepunkte: Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 AVG verletzt und führt dies aus wie folgt: Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid der belangten Behörde in seinem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG verletzt und führt dies aus wie folgt: II.römisch zwei. Beschwerdegründe: Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdegrund geltend: Unrichtige rechtliche Beurteilung Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 20.10.2015 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, sowie unter einem die versäumte Handlung, nämlich den Einspruch gegen die beabsichtigte Eigentumsübertragung der Liegenschaften xxx, xxx, xxx,xxx,xxx,xxx und xxx je Wald einliegend in der EZ xxx erhoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einspruch iSv § 10 K-GVG auf ihren Antrag vom 20.10.
1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird. Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für eine Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können. Das Verschulden von Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann aber nicht schlechterdings dem Verschulden des Vertreters oder der Partei gleichgehalten werden. Es ist dem beruflichen rechtskundigen Vertreter selbst - und auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses - letztlich der von ihm vertretenen Partei nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist. Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer, die einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Besonderes Augenmerk hat der berufliche rechtskundige Parteienvertreter auf Irrtümer zu legen, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, und damit insbesondere für ihn leicht erkennbar ist. So unterliegt etwa nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist. Daher hat ein Parteienvertreter die eingehende Post täglich, bei Abwesenheit sofort nach Rückkehr sorgfältig zu kontrollieren, um Fehler bei der Anmerkung des Zustelldatums auszuschließen. Hat er einen (verlässlichen) Mitarbeiter beauftragt, dass Zustelldatum festzuhalten und die Rechtsmittelfrist zu berechnen, muss er, um ein Verschulden iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG auszuschließen, selbst die Richtigkeit des Datums und der Fristberechnung nachprüfen (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0043).Besonderes Augenmerk hat der berufliche rechtskundige Parteienvertreter auf Irrtümer zu legen, deren Fehlergeneigtheit für jedermann, und damit insbesondere für ihn leicht erkennbar ist. So unterliegt etwa nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist. Daher hat ein Parteienvertreter die eingehende Post täglich, bei Abwesenheit sofort nach Rückkehr sorgfältig zu kontrollieren, um Fehler bei der Anmerkung des Zustelldatums auszuschließen. Hat er einen (verlässlichen) Mitarbeiter beauftragt, dass Zustelldatum festzuhalten und die Rechtsmittelfrist zu berechnen, muss er, um ein Verschulden iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auszuschließen, selbst die Richtigkeit des Datums und der Fristberechnung nachprüfen (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0043). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der berufliche rechtskundige Parteienvertreter für die Einhaltung von Fristen (insbesondere von Rechtsmittelfristen) selbst verantwortlich und nicht etwa jener Kanzleiangestellte (allein), der den Termin in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie ihre richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 29.5.2008, 2008/07/0085). Diese Verpflichtungen treffen ihn auch dann, wenn ein Mitarbeiter überdurchschnittlich qualifiziert ist und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten einschließlich der Führung des Fristenvormerks betraut wurde und es bisher zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist (VwGH 28.5.2008, 2008/21/0320). Der Verwaltungsgerichtshof lässt nicht gelten, dass es sich um eine "überspitzte und lebensfremde Forderung" an den Kanzleibetrieb eines Rechtsanwaltes handle, wenn dieser selbst jede einzelne Frist festsetzen und ihre Eintragung (Streichung) vornehmen und entsprechend überwachen müsse. Der Verwaltungsgerichtshof hält es durchaus für zumutbar, dass ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten mit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung beauftragt wird, seiner damit übernommenen Verpflichtung und Verantwortung auf diese Weise persönlich nachkommt. Nimmt er die ihn selbst treffenden Verpflichtungen nicht wahr oder unterlaufen ihm dabei Fehler, trifft ihn ein Verschulden, das sich auf die von ihm vertretene Partei auswirkt (VwGH 26.7.2001, 2001/20/0402). Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind (VwGH 29. 5. 2008, 2008/07/0085). Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, vermögen nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Fehlleistung einem bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten unterlaufen sein, und zweitens muss der Parteienvertreter die berufsgebotene Sorgfalts- und Überwachungspflicht bei der Termin- und Fristenevidenz eingehalten haben (VwGH 20. 12. 2001, 2000/16/0637). Nur wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht dem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, stellt dessen Versehen ein "Ereignis" iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dar. Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind (VwGH 29. 5. 2008, 2008/07/0085). Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, vermögen nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Fehlleistung einem bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten unterlaufen sein, und zweitens muss der Parteienvertreter die berufsgebotene Sorgfalts- und Überwachungspflicht bei der Termin- und Fristenevidenz eingehalten haben (VwGH 20. 12. 2001, 2000/16/0637). Nur wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht dem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist, stellt dessen Versehen ein "Ereignis" iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar. Eine Überwachung des mit der Führung des Fristenkalenders betrauten, erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiters "auf Schritt und Tritt" ist nicht erforderlich. Der Parteienvertreter ist nicht verpflichtet, jede Eintragung in den Fristenkalender sofort persönlich zu kontrollieren. Er kann auch, um Fehler auszuschließen, einen anderen geschulten und verlässlichen Angestellten mit der laufenden Überprüfung der Eintragungen betrauen oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Kontrollen durchführen (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0198). Wie oft und intensiv eine Hilfskraft überwacht werden muss, bestimmt sich nach ihrer Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit, die erst bejaht werden kann, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit hindurch bewährt hat. Mit „stichprobenartigen Überprüfungen" der von seinem Kanzleipersonal vorgenommenen Eintragungen im Fristenkalender vermag der Rechtsanwalt die ihm gegenüber seinen Angestellten obliegende Überwachungspflicht nicht zu erfüllen. Solche Stichproben des Anwaltes sind als Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen in der Regel unzureichend und können eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen, gleichgültig ob die Eintragung ins Fristenbuch einer erst kurzzeitig beschäftigten oder einer erfahrenen, verlässlichen Kanzleikraft überantwortet ist. Nach der jüngeren Judikatur des VwGH kann es aber genügen, wenn eine verlässliche Kraft nach einiger Zeit nur mehr stichprobenartig überprüft wird; dies allerdings nur dann, wenn sie in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit entsprechend intensiv überwacht wurde und sie sich in dieser intensiven Überwachungsphase als absolut zuverlässig erwiesen hat. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, dass bei der Berechnung der Frist
3 K-GVG bzw. bei der Erstellung des Fristvormerks in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin irrtümlich die Fristberechnung nicht vom Datum der Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung, sondern vom Datum der Einschaltung im Mitteilungsblatt „xxx“ vorgenommen worden sei. Hiebei habe es sich um ein einmaliges Versehen der Kanzleikräfte des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gehandelt, wobei ein solcher Fehler bisher noch nie passiert sei und sei dieser Fehler weder vorhersehbar noch erkennbar gewesen. Somit sei die Versäumung der Frist
3 K-GVG auf ein unvorhersehbares sowie unabwendbares Ereignis zurückzuführen, wobei die Versäumung dieser Handlung (Bekanntgabe des Kaufinteresses) auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen sei. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden daher vorliegen.Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, dass bei der Berechnung der Frist
Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG bzw. bei der Erstellung des Fristvormerks in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin irrtümlich die Fristberechnung nicht vom Datum der Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung, sondern vom Datum der Einschaltung im Mitteilungsblatt „xxx“ vorgenommen worden sei. Hiebei habe es sich um ein einmaliges Versehen der Kanzleikräfte des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gehandelt, wobei ein solcher Fehler bisher noch nie passiert sei und sei dieser Fehler weder vorhersehbar noch erkennbar gewesen. Somit sei die Versäumung der Frist
Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG auf ein unvorhersehbares sowie unabwendbares Ereignis zurückzuführen, wobei die Versäumung dieser Handlung (Bekanntgabe des Kaufinteresses) auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen sei. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden daher vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der gegenständlichen Verwaltungssache am 17.03.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kanzleileitern xxx hat im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme ausgesagt, dass sie in der Rechtsanwaltskanzlei mit der Fristenorganisation betraut sei. Die Vorgangsweise sei in der Kanzlei so, dass die gesamte Eingangspost zu ihr als Kanzleileiterin komme. Sie schaue die Eingangspost durch und trage die von ihr errechneten Fristen ein. Die Frist vermerke sie auf dem Eingangsstück selbst und trage sie zusätzlich die errechnete Frist in einem Kalender am PC ein. Die von ihr errechnete Frist werde von einer Kollegin nachkontrolliert. Dann werde die gesamte Eingangspost auf den sogenannten „Kontrollstapel“ gelegt und Rechtsanwalt xxx zur Durchsicht und Kontrolle vorgelegt. Es würden alle Schriftstücke von ihm kontrolliert und überprüfe er, ob sie die Frist korrekt berechnet habe. Den vergrößerten Auszug aus der Zeitschrift „xxx“ habe ihr der xxx in die Hand gedrückt. xxx habe zu ihr gesagt: „Trage die Einmonatsfrist ein“. Das Fristende, welches sie mit 23.10.2015 vorgemerkt habe, habe sie selbst errechnet. Für sie sei klar gewesen, dass das Datum der Ausgabe der xxx, dies war der 25.9.2015, für die Fristberechnung relevant sei. Sie habe nicht weiter nachgefragt. Sie habe persönlich mit einer derartigen Rechtssache das erste Mal zu tun gehabt. Sie habe keine genaueren Informationen, wann die Monatsfrist nach § 10 Abs. 3 K-GVG zu laufen beginne. Sie habe nicht bei xxx nachgefragt, weil sie den von ihr vorgenommenen Fristenvormerk sowieso auf den Kontrollstapel gelegt habe und deshalb ihr bewusst gewesen sei, dass die Frist von xxx noch einmal nachgerechnet werde. Im vorliegenden Fall habe Herr xxx die Fristenberechnung nicht kontrolliert, da sie vergessen habe, das gegenständliche Schriftstück, auf welchem sie das Fristende mit 23.10.2015 vermerkt habe, auf den Kontrollstapel zu legen. Sie gehe deshalb davon aus, dass sie das gegenständliche Schriftstück nicht auf den Kontrollstapel gelegt habe und deshalb von xxx ihr Fristvormerk nicht nachkontrolliert werden konnte, da sich auf dem Schriftstück ihr Kürzel nicht befinde. Sie selbst kontrolliere nicht nach, ob xxx auf allen Schriftstücken sein Kürzel anbringe, da die Eingangsstücke dann in seinem Büro verbleiben. Obwohl sie eine derartige Frist nach § 10 Abs. 3 K-GVG erstmals berechnet habe, habe sie weder daran gedacht im Gesetz nachzuschauen bzw. sich durch Rückfrage bei ihrem Vorgesetzten über den tatsächlichen Fristenbeginn zu vergewissern. Sie habe sich darauf verlassen, dass ihr Chef die Frist sowieso nachkontrollieren werde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in der gegenständlichen Verwaltungssache am 17.03.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kanzleileitern xxx hat im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme ausgesagt, dass sie in der Rechtsanwaltskanzlei mit der Fristenorganisation betraut sei. Die Vorgangsweise sei in der Kanzlei so, dass die gesamte Eingangspost zu ihr als Kanzleileiterin komme. Sie schaue die Eingangspost durch und trage die von ihr errechneten Fristen ein. Die Frist vermerke sie auf dem Eingangsstück selbst und trage sie zusätzlich die errechnete Frist in einem Kalender am PC ein. Die von ihr errechnete Frist werde von einer Kollegin nachkontrolliert. Dann werde die gesamte Eingangspost auf den sogenannten „Kontrollstapel“ gelegt und Rechtsanwalt xxx zur Durchsicht und Kontrolle vorgelegt. Es würden alle Schriftstücke von ihm kontrolliert und überprüfe er, ob sie die Frist korrekt berechnet habe. Den vergrößerten Auszug aus der Zeitschrift „xxx“ habe ihr der xxx in die Hand gedrückt. xxx habe zu ihr gesagt: „Trage die Einmonatsfrist ein“. Das Fristende, welches sie mit 23.10.2015 vorgemerkt habe, habe sie selbst errechnet. Für sie sei klar gewesen, dass das Datum der Ausgabe der xxx, dies war der 25.9.2015, für die Fristberechnung relevant sei. Sie habe nicht weiter nachgefragt. Sie habe persönlich mit einer derartigen Rechtssache das erste Mal zu tun gehabt. Sie habe keine genaueren Informationen, wann die Monatsfrist nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG zu laufen beginne. Sie habe nicht bei xxx nachgefragt, weil sie den von ihr vorgenommenen Fristenvormerk sowieso auf den Kontrollstapel gelegt habe und deshalb ihr bewusst gewesen sei, dass die Frist von xxx noch einmal nachgerechnet werde. Im vorliegenden Fall habe Herr xxx die Fristenberechnung nicht kontrolliert, da sie vergessen habe, das gegenständliche Schriftstück, auf welchem sie das Fristende mit 23.10.2015 vermerkt habe, auf den Kontrollstapel zu legen. Sie gehe deshalb davon aus, dass sie das gegenständliche Schriftstück nicht auf den Kontrollstapel gelegt habe und deshalb von xxx ihr Fristvormerk nicht nachkontrolliert werden konnte, da sich auf dem Schriftstück ihr Kürzel nicht befinde. Sie selbst kontrolliere nicht nach, ob xxx auf allen Schriftstücken sein Kürzel anbringe, da die Eingangsstücke dann in seinem Büro verbleiben. Obwohl sie eine derartige Frist nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG erstmals berechnet habe, habe sie weder daran gedacht im Gesetz nachzuschauen bzw. sich durch Rückfrage bei ihrem Vorgesetzten über den tatsächlichen Fristenbeginn zu vergewissern. Sie habe sich darauf verlassen, dass ihr Chef die Frist sowieso nachkontrollieren werde. Im Gegenstande hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Kanzleileiterin das Schriftstück mit dem Auftrag übergeben, die Einmonatsfrist einzutragen, ohne sie über den Beginn des Fristenlaufes zu informieren. Die Zeugin xxx war nach ihren Angaben mit einer Fristberechnung nach § 10 Abs. 3 K-GVG bisher nicht befasst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Kanzleileiterin darauf hinzuweisen, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Der Rechtsvertreter hat gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstoßen und grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Mitarbeiterin nicht über den Beginn des Fristenlaufes informiert und die korrekte Fristsetzung nicht nachkontrolliert hat. Das Verschulden der Bediensteten des rechtskundigen Parteienvertreters ist ihm zuzurechnen, da der Vertreter die ihm zumutbare und gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Im Gegenstande hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Kanzleileiterin das Schriftstück mit dem Auftrag übergeben, die Einmonatsfrist einzutragen, ohne sie über den Beginn des Fristenlaufes zu informieren. Die Zeugin xxx war nach ihren Angaben mit einer Fristberechnung nach Paragraph 10, Absatz 3, K-GVG bisher nicht befasst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, die Kanzleileiterin darauf hinzuweisen, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Der Rechtsvertreter hat gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstoßen und grob fahrlässig gehandelt, indem er seine Mitarbeiterin nicht über den Beginn des Fristenlaufes informiert und die korrekte Fristsetzung nicht nachkontrolliert hat. Das Verschulden der Bediensteten des rechtskundigen Parteienvertreters ist ihm zuzurechnen, da der Vertreter die ihm zumutbare und gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Anzumerken ist, dass die Ausgabe der Zeitung „xxx“ vom 25.9.2015 den Hinweis enthält, dass sich die Monatsfrist nach der Veröffentlichung in der Landeszeitung richtet. Dieser Hinweis ist am vorgelegten vergrößerten Auszug der genannten Zeitung nicht ersichtlich. Auch aus diesem Grund wäre der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedenfalls verpflichtet gewesen, die Kanzleileiterin bei der Übergabe des Eingangsstückes über den Beginn der Monatsfrist eindeutig in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin offensichtlich kein wirksames Überwachungssystem für den Fall, dass ein Eingangsstück auf Grund eines Versehens nicht auf den sogenannten „Kontrollstapel“ gelegt wird, eingerichtet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben berufsmäßige Parteienvertreter für eine Kanzleiorganisation zu sorgen, die nach menschlichem Ermessen die Versäumung einer Frist ausschließt. Das in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters eingerichtete Kontrollsystem zur Fristeneinhaltung ist allerdings, wie gerade der vorliegende Fall deutlich macht, nicht als wirksam anzusehen, da keine ausreichenden diesbezüglichen Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden. Auf Grund der obigen Ausführungen ist daher von einem minderen Grad des Versehens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S3.2904.6.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.