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{'item': 'KLVwG-2512/7/2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 22§ 4§ 7Art. 130§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.03.2016 GeschäftszahlKLVwG-2512/7/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19.10.2015, Zahl: VK9-STR-4719/2015, wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe ihren Nebenwohnsitz in xxx im Dezember 2014 aufgegeben und es zumindest bis zum 11.05.2015 unterlassen, sich beim Meldeamt der Marktgemeinde xxx polizeilich abzumelden, obwohl, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach abzumelden habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 MeldeG verletzt und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden)

§ 22Abs. 1 Z 1 Melde

G verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG verletzt und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden)

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG verhängt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die letzte Nachricht der belangten Behörde gewesen sei, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse von einer Strafe abgesehen werde. Damit sei für sie die Angelegenheit erledigt gewesen. Im Oktober habe sie aber dann abermals die gleiche Aufforderung per Post erhalten. Ihr sei zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass immer noch ein Rechtsanspruch der Behörde bestehe. Gleichzeitig habe sie mitgeteilt, dass immer noch ihre persönlichen Sachen im Haus xxx in xxx seien, welche ihr von ihrem Exmann nachgesendet hätten werden sollen, sie bis dato aber nicht erreicht haben. Gleichzeitig habe er der Beschwerdeführerin gegenüber ein Betretungsverbot und ein Kontaktverbot ausgesprochen, was sie in die Lage bringe, andere Ämter nicht mit belegbaren Informationen bedienen zu können, da sich die Unterlagen nicht bei ihr befänden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Im Zentralen Melderegister scheint auf, dass die Beschwerdeführerin vom 12.11.2009 bis 01.09.2014 als Hauptwohnsitz an der Adresse xxx, gemeldet war und danach vom 01.09.2014 als Nebenwohnsitz. Die Beschwerdeführerin hat sich am Nebenwohnsitz seit Dezember 2014 nicht mehr aufgehalten. Ihr gegenüber wurden ein Kontaktverbot und ein Betretungsverbot zu ihrem ehemaligen Ehemann ausgesprochen, mit dem sie an der Adresse xxx wohnhaft war. Nachdem der Beschwerdeführerin die Übertretung des Meldegesetzes im Schreiben vom 28.07.2015 vorgehalten wurde, teilt diese im Mail vom 11.08.2015 mit, dass sie länger nicht mehr in xxx anwesend gewesen sei. Jedoch auf ausdrücklichen Wunsch ihres Exmannes. Jedoch befinden sich im Nebenwohnsitz noch sämtliche persönliche Sachen sowie ihre ganzen betrieblichen Unterlagen aus dem Gewerbe Hundetraining Steger. Solange sie ihre persönlichen Dinge nicht erhalten habe, müsse eine Meldung gegeben sein, da eine Betretung sonst unter Hausfriedensbruch falle. Weiters leben ihre drei Katzen vorübergehend auch noch dort. Zu den Einkommensverhältnissen teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.000,-- aufweise und ihr Schuldenstand bei ca. € 2.500,-- liege. In der Verwaltungsstrafdatei scheinen bei der Beschwerdeführerin keine Vormerkungen auf. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt, insbesondere haben polizeiliche Ermittlungen ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 nicht mehr an der Adresse xxx in xxx aufgehalten hat. Dies wurde von ihrem ehemaligen Ehemann bestätigt. Zu einer mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen mit dem Hinweis auf die weite Anreise und gesundheitliche Problem, ohne diese aber näher auszuführen oder Beweismittel vorzulegen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Da die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass sie sich seit Dezember 2014 nicht mehr an der Adresse xxx, aufgehalten hat, sondern selbst angibt, dass sie seit längerer Zeit nicht mehr an dieser Adresse aufhältig war, besteht kein Grund den polizeilichen Ermittlungen, welche sich auch auf die Zeugenaussage ihres Ex-Ehemannes bezieht, keinen Glauben zu schenken. Zudem gibt die Beschwerdeführerin selbst an, dass ihr ehemaliger Ehemann ein Betretungsverbot ihr gegenüber erwirkt hat. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber angegeben hätte, dass aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse von einer Strafe abgesehen werde. Aus dem Verwaltungsakt ist auch nicht erkennbar, dass das Verfahren eingestellt worden wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerin dazu sind daher nicht nachvollziehbar. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:

§ 4Abs. 1 Meldegesetz 1991 – Melde

G, BGBl. 9/1992 idF BGBl. I 52/2015, ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2015,, ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

§ 7Abs. 1 Melde

G trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 1 MeldeG ergibt sich klar, dass, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die Meldepflicht trifft nach § 7 Abs. 1 MeldeG den Unterkunftnehmer. Aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG ergibt sich klar, dass, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden hat. Die Meldepflicht trifft nach Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG den Unterkunftnehmer. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Frage der Unterkunftaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung eines faktischen Zustandes maßgebend. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Entscheidend für die Abmeldung ist das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr; auf die Gründe, die dazu geführt haben, kommt es in melderechtlicher Hinsicht nicht an (VwGH 26.01.2012, 2011/01/0206; 14.10.2005, 2004/05/0221). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Unterkunft an der Adresse xxx bereits im Dezember 2014 aufgegeben hat. Das ergibt sich daraus, dass ein Betretungsverbot erwirkt wurde und die Beschwerdeführerin sich von ihrem an dieser Adresse wohnenden Ehemann scheiden hat lassen und zudem offenbar auch nicht gewünscht war, dass sie an diese Adresse zurückkehr. Es ist damit die faktische Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Unterkunft an der Adresse xxx in xxx gänzlich gelöst worden. Dies hat die Beschwerdeführerin nicht binnen drei Tagen der Meldebehörde bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin hat daher das Tatbild des § 4 Abs. 1 MeldeG erfüllt, da

§ 7Abs. 1 Melde

G ihr als Unterkunftnehmerin die Pflicht der An- und Abmeldung obliegt.Die Beschwerdeführerin hat daher das Tatbild des Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG erfüllt, da

Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG ihr als Unterkunftnehmerin die Pflicht der An- und Abmeldung obliegt. Zum Verschulden ist auszuführen, dass – wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt –

§ 5Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zum Verschulden ist auszuführen, dass – wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt –

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass die Beschwerdeführerin an der Adresse xxx nach wie vor persönliche Dinge gelagert hat, ändert nichts daran, dass sie sich an diesem Nebenwohnsitz seit Dezember 2014 nicht mehr aufgehalten hat bzw. aufhalten durfte und ihrer Abmeldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat daher auch schuldhaft gehandelt. VI. Zur Strafbemessung:römisch sechs. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 22Abs. 1 Z 1 Melde

G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt und ist mit Geldstrafe bis zu € 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 2.180,--, zu bestrafen.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt und ist mit Geldstrafe bis zu € 726,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 2.180,--, zu bestrafen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes ist darauf hinzuweisen, dass das durch § 4 Abs. 1 MeldeG geschützte Interesse, das Interesse an einem geordneten Meldewesen ist. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal es der Beschwerdeführerin durchaus leicht möglich gewesen wäre, über diesen langen Zeitraum ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen.Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes ist darauf hinzuweisen, dass das durch Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG geschützte Interesse, das Interesse an einem geordneten Meldewesen ist. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal es der Beschwerdeführerin durchaus leicht möglich gewesen wäre, über diesen langen Zeitraum ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des Strafrahmens und ist auf den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angepasst. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, dies war straferleichternd zu werten, straferschwerend ist nichts hervorgekommen. Die verhängte Strafe ist auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle, wobei als Kosten für das Strafverfahren vor dem Verwaltungsgericht mindestens € 10,-- zu verhängen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2512.7.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.