RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.03.2016 GeschäftszahlKLVwG-1233-1234/3/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des
- xxx und der
- xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 05.08.2014, Zahl: xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 05.08.2014, Zahl: xxx, ersatzlosGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 05.08.2014, Zahl: xxx, ersatzlos a u f g e h o b e n . Gleichzeitig wird aufgrund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer vom 26.05.2014 der Antrag vom 04.11.2009, gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des Wohnhauses „xxx“ dem Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zur Entscheidung zugewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahren auf Gemeindeebene und Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 04.11.2009 (eingelangt bei der Gemeinde xxx am 06.11.2009) beantragte die xxx GmbH den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf den Parz.Nr. xx und xxx, beide KG xxx. Dies nach Maßgabe der angeschlossenen Planunterlagen. Am 14.01.2010 äußerte sich der bautechnische Amtssachverständige der Gemeinde xxx ... xxx zum Bauansuchen dahingehend, dass in der Baubeschreibungsergänzung vom 20.11.2009 festgehalten werden würde, dass aus Sicherheitsgründen die Bestandsaußenwände zur Gänze hätten erneuert werden müssen. Dies würde auch in den Gutachten des xxx bestätigt werden. Die im Ansuchen vom 04.11.2009 beantragte Änderung würde in den beiliegenden Planunterlagen den Bestand ausweisen. Aufgrund der zuvor genannten Baubeschreibung vom 20.11.2009 würde es diesen Bestand offensichtlich nicht mehr geben, weshalb die dem Änderungsansuchen beiliegenden Planunterlagen fehlerhaft seien. Abschließend stellte der Amtssachverständige fest, dass der in den Plänen als Bestand ausgewiesene Bereich neu errichtet worden sei. Mit Schreiben vom 19.01.2010 ersuchte die Gemeinde xxx die Aufsichtsbehörde der Kärntner Landesregierung um die Erteilung einer Rechtsauskunft zu folgenden Fragen:
- Kann die nunmehr beantragte Abänderung der Baubewilligung im Sinne des § 14 der Kärntner Bauordnung 1996 genehmigt werden, obwohl kein Altbestand mehr vorhanden ist?
- Falls eine Genehmigung der beantragten Abänderung nicht möglich ist, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sind seitens der Behörde zu setzen? Mit Erledigung vom 15.06.2010, Zahl: xxx, erteilte die Kärntner Landesregierung der Gemeinde xxx die erbetene Rechtsauskunft. Mit Schreiben vom 15.07.2010, Zahl: xxx, teilte die Baubehörde erster Instanz der Gemeinde xxx der xxx GmbH u.a. mit, dass im Zuge des durchgeprüften Vorprüfungsverfahrens festgestellt worden sei, dass in Bezug auf das beantragte Vorhaben ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben sei, weshalb die Baubehörde erster Instanz beabsichtigen würde, das Bauansuchen abzuweisen. Mit der Eingabe vom 05.08.2010 ersuchte die xxx GmbH die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf das behördliche Schreiben vom 15.07.2010 bis 31.08.2010 zu verlängern. Mit der Eingabe vom 19.08.2010 stellte die xxx GmbH den Antrag auf Unterbrechung des Baubewilligungsverfahrens, dies bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Punktwidmung. Mit der Eingabe vom 13.09.2012 stellte die xxx GmbH an den Gemeinderat der Gemeinde xxx den Antrag, die Grundstücke, auf denen sich das Wohnhaus, die Pension, das Fischerhaus, das Bootshaus und das Pförtnerhaus befinden, als Hofstelle zu widmen, oder die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx als Bauland mit einer Punktwidmung zu versehen. Weiters stellte die xxx GmbH den Antrag, der Gemeinderat der Gemeinde xxx möge die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, durch Bescheid ausschließen und das durch den Änderungsantrag vom 04.11.2009 in der Fassung der Eingabe vom 23.11.2009 dort genau bezeichnete Vorhaben raumordnungsrechtlich bewilligen, weil dieses Vorhaben dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen würde. Mit der Eingabe vom 13.09.2012 stellte die xxx GmbH an den Gemeinderat der Gemeinde xxx den Antrag, die Grundstücke, auf denen sich das Wohnhaus, die Pension, das Fischerhaus, das Bootshaus und das Pförtnerhaus befinden, als Hofstelle zu widmen, oder die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx als Bauland mit einer Punktwidmung zu versehen. Weiters stellte die xxx GmbH den Antrag, der Gemeinderat der Gemeinde xxx möge die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, durch Bescheid ausschließen und das durch den Änderungsantrag vom 04.11.2009 in der Fassung der Eingabe vom 23.11.2009 dort genau bezeichnete Vorhaben raumordnungsrechtlich bewilligen, weil dieses Vorhaben dem örtlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen würde. Mit der Eingabe vom 18.10.2012 begehrte die xxx GmbH neuerlich das Bauansuchen vom 04.11.2009 unter Berücksichtigung der Baubeschreibung vom 20.11.2009 zu bewilligen. Weiters würde der Antrag auf Unterbrechung dieses Baubewilligungsverfahrens gestellt. Inhaltlich führte die xxx GmbH im Wesentlichen aus, dass sie mit Antrag vom 04.11.2009 unter Berücksichtigung der Baubeschreibung vom 20.11.2009 um die nachträgliche Bewilligung der dritten Änderung des Um- und Zubaues des bestehenden Wohnhauses auf xxx nach Maßgabe der Änderungspläne des xxx und der Baubeschreibungen vom 04.11.2009 und vom 20.11.2009 angesucht habe. Die Baubehörde erster Instanz habe in der Folge mitgeteilt, dass im Vorprüfungsverfahren festgestellt worden sei, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegenstehen würde. Die Baubehörde erster Instanz habe bislang nicht über den Antrag vom 04.11.2009 entschieden. Die Rechtsansicht der Kärntner Landesregierung im Schreiben vom 15.06.2010 sei unrichtig, weil nach Auffassung der Bauwerberin die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 anwendbar sei, womit der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan beseitigt sei. Die Antragstellerin habe am 13.09.2012 den Gemeinderat der xxx aufgefordert, den Flächenwidmungsplan gemäß § 15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zu ändern. Weiters wurde dieser aufgefordert gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes für die gegenständlichen Grundflächen nach Maßgabe des Bauansuchens vom 04.11.2009 raumordnungsmäßig zu bewilligen, weil dieses Bauansuchen weder dem örtlichen Entwickungskonzept noch den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehen würde. Die Entscheidung des Gemeinderates sei für das gegenständliche Bauverfahren von entscheidender Bedeutung, weshalb es zweckmäßig sei, das Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gemeinderates zu unterbrechen. Abschließend stellte die xxx GmbH den Antrag, die Baubehörde erster Instanz möge den Bauantrag vom 04.11.2009 unter Berücksichtigung der Baubeschreibung vom 20.11.2009 gemäß § 14 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 nachträglich genehmigen. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Baubehörde erster Instanz möge das Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde xxx über die mit Schriftsatz vom 13.09.2012 gestellten Anträge nach § 15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz bzw. § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 unterbrechen. Mit der Eingabe vom 18.10.2012 begehrte die xxx GmbH neuerlich das Bauansuchen vom 04.11.2009 unter Berücksichtigung der Baubeschreibung vom 20.11.2009 zu bewilligen. Weiters würde der Antrag auf Unterbrechung dieses Baubewilligungsverfahrens gestellt. Inhaltlich führte die xxx GmbH im Wesentlichen aus, dass sie mit Antrag vom 04.11.2009 unter Berücksichtigung der Baubeschreibung vom 20.11.2009 um die nachträgliche Bewilligung der dritten Änderung des Um- und Zubaues des bestehenden Wohnhauses auf xxx nach Maßgabe der Änderungspläne des xxx und der Baubeschreibungen vom 04.11.2009 und vom 20.11.2009 angesucht habe. Die Baubehörde erster Instanz habe in der Folge mitgeteilt, dass im Vorprüfungsverfahren festgestellt worden sei, dass dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegenstehen würde. Die Baubehörde erster Instanz habe bislang nicht über den Antrag vom 04.11.2009 entschieden. Die Rechtsansicht der Kärntner Landesregierung im Schreiben vom 15.06.2010 sei unrichtig, weil nach Auffassung der Bauwerberin die Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner Bauordnung 1996 anwendbar sei, womit der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan beseitigt sei. Die Antragstellerin habe am 13.09.2012 den Gemeinderat der xxx aufgefordert, den Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 15, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zu ändern. Weiters wurde dieser aufgefordert gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes für die gegenständlichen Grundflächen nach Maßgabe des Bauansuchens vom 04.11.2009 raumordnungsmäßig zu bewilligen, weil dieses Bauansuchen weder dem örtlichen Entwickungskonzept noch den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde entgegenstehen würde. Die Entscheidung des Gemeinderates sei für das gegenständliche Bauverfahren von entscheidender Bedeutung, weshalb es zweckmäßig sei, das Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gemeinderates zu unterbrechen. Abschließend stellte die xxx GmbH den Antrag, die Baubehörde erster Instanz möge den Bauantrag vom 04.11.2009 unter Berücksichtigung der Baubeschreibung vom 20.11.2009 gemäß , Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner Bauordnung 1996 nachträglich genehmigen. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Baubehörde erster Instanz möge das Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gemeinderates der Gemeinde xxx über die mit Schriftsatz vom 13.09.2012 gestellten Anträge nach Paragraph 15, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz bzw. Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 unterbrechen. Mit dem Bescheid vom 23.01.2014 wies der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Anträge vom 19.08.2010 sowie vom 18.10.2012, gerichtet auf die Unterbrechung des Verfahrens als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde Folgendes kundgemacht: Der Gemeinderat der Gemeinde xxx beabsichtigt, in Entsprechung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, Nachstehendes Ansuchen zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 in Beratung zu ziehen:Der Gemeinderat der Gemeinde xxx beabsichtigt, in Entsprechung der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, Nachstehendes Ansuchen zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, in Beratung zu ziehen: Der Antrag der Firma xxx GmbH, gerichtet auf den Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und die Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996, vom 13.09.2012 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und zwar für das mit Antrag vom 04.11.2009 und 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben. Der Antrag der Firma xxx GmbH, gerichtet auf den Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und die Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996, vom 13.09.2012 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und zwar für das mit Antrag vom 04.11.2009 und 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben. Dieser Antrag wurde vom 24.01.2014 bis 21.02.2014 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Mit der Erledigung vom 11.02.2014 hat die Baubehörde erster Instanz der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH einen Auftrag dahingehend erteilt, die Zustimmung der Grundeigentümer zum Bauansuchen innerhalb einer näher genannten Frist vorzulegen. Dieser Auftrag wurde deshalb erforderlich, weil sich zwischenzeitig die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Baugrundstücke geändert haben. Mit der Eingabe undatiert (eingelangt am 14.02.2014) teilten die Rechtsvertreter der xxx GmbH mit, dass seine Mandanten ihre Zustimmung zur Weiterführung des Verfahrens erteilt haben und eine entsprechende Zustimmungserklärung beigelegt ist. Der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 ist folgender Inhalt zu entnehmen: Die Ehegatten xxx und xxx, vertreten durch xxx in xxx, erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zum Ansuchen vom 04.11.2009 um Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf dem xxx auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und sind mit der Weiterführung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden. Mit dem Bescheid vom 25.03.2014 bestellte der Bürgermeister der Gemeinde xxx Herrn xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen und erteilte diesem den Auftrag ein Gutachten in Bezug auf das Bauansuchen der xxx GmbH bezüglich des dritten Änderungsantrages für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf dem xxx auf Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zu erstellen. Mit dem Bescheid vom 21.05.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeinderat der Gemeinde xxx den Antrag vom 13.09.2012 der xxx GmbH, gerichtet auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, für das mit Änderungsantrag vom 04.11.2009 und vom 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom 21.05.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeinderat der Gemeinde xxx den Antrag vom 13.09.2012 der xxx GmbH, gerichtet auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, für das mit Änderungsantrag vom 04.11.2009 und vom 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben als unbegründet ab. Mit der Eingabe vom 26.05.2014 erhoben die Beschwerdeführer xxx und xxx den Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx. Begründet wurde dieser Antrag dahingehend, dass die Rechtsvorgängerin der Antragsteller ein Bauansuchen vom 04.11.2009 in Bezug auf die Erteilung der Änderungsbewilligung betreffend der Villa xxx gestellt habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 02.06.2008 der Baubehörde erster Instanz mitgeteilt worden sei, dass aufgrund starker Regenfälle mit Setzungen der Bestandesmauern zu rechnen und in weiterer Folge mit einer Zerstörung dieser Mauer zu rechnen sei. Ende Juni 2008 sei das Gutachten des xxx in Bezug auf die durch ein Elementarereignis zerstörten Außenmauern nach Beendigung des Baustoppes wegen Gefahr in Verzugs vorgelegt worden. Die Baubehörde erster Instanz habe weder auf das Schreiben vom 02.06.2008 noch auf die Vorlage dieses Gutachtens reagiert. Der planende Architekt sei davon ausgegangen, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx diesen Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis genommen habe und daraufhin seien die restlichen Außenmauern im September 2008 abgetragen und in der Folge der Rohbau aufgezogen worden. Aufgrund der zweiten Änderungseinreichung vom 17.11.2008 fand am 12.01.2009 eine mündliche Bauverhandlung statt. Aus den am 19.12.2008 angefertigten Lichtbildern würde sich eindeutig ergeben, dass vier neue Außenmauern aufgezogen worden seien. Es sei allen anwesenden Personen völlig klar gewesen, dass entgegen dem bewilligten Einreichplan nunmehr alle Außenmauern neu aufgezogen worden seien. Statt einen möglichen Baustopp zu verfügen, habe der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 13.01.2009 nicht nur die Verlängerung der Eingangsüberdachung an der östlichen neu errichteten Mauer genehmigt, sondern auch die Neuerrichtung der durch ein Elementarereignis zerstörten Außenmauern. Sämtliche nunmehr vom Sachverständigen aufgezeigten Abweichungen, wie etwa der Entfall der Bestandeswand im Erd- und Obergeschoß oder die Änderung der Geschoßhöhe seien im September 2008, daher vor der zwischenzeitig rechtskräftig bewilligten zweiten Änderung vom 17.11.2008 durchgeführt worden und sei dies aus den Änderungsplänen ersichtlich gewesen. Sowohl in technischer als auch in rechtlicher Sicht würden in Bezug auf die Änderungseinreichung vom 04.11.2009 keine geänderten Voraussetzungen gegenüber der Erstgenehmigung bzw. der zwei rechtskräftigen Änderungsgenehmigungen für eine Genehmigung der dritten Änderungseinreichung vorliegen, weil der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit den rechtskräftigen Baubescheiden vom 19.02.2008, 04.06.2008 und 13.09.2008 den Neubau eines Wohnhauses xxx bewilligt habe. Schließlich sei klargestellt, dass die laut Einreichplan verbleibenden Bestandesmauern durch ein Elementarereignis zerstört worden seien, weshalb diese gemäß § 14 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 zu genehmigen seien. Aufgrund der längst abgelaufenen Entscheidungsfrist würde daher der gegenständliche Devolutionsantrag gestellt werden.Mit der Eingabe vom 26.05.2014 erhoben die Beschwerdeführer xxx und xxx den Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx. Begründet wurde dieser Antrag dahingehend, dass die Rechtsvorgängerin der Antragsteller ein Bauansuchen vom 04.11.2009 in Bezug auf die Erteilung der Änderungsbewilligung betreffend der Villa xxx gestellt habe. Weiter wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 02.06.2008 der Baubehörde erster Instanz mitgeteilt worden sei, dass aufgrund starker Regenfälle mit Setzungen der Bestandesmauern zu rechnen und in weiterer Folge mit einer Zerstörung dieser Mauer zu rechnen sei. Ende Juni 2008 sei das Gutachten des xxx in Bezug auf die durch ein Elementarereignis zerstörten Außenmauern nach Beendigung des Baustoppes wegen Gefahr in Verzugs vorgelegt worden. Die Baubehörde erster Instanz habe weder auf das Schreiben vom 02.06.2008 noch auf die Vorlage dieses Gutachtens reagiert. Der planende Architekt sei davon ausgegangen, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx diesen Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis genommen habe und daraufhin seien die restlichen Außenmauern im September 2008 abgetragen und in der Folge der Rohbau aufgezogen worden. Aufgrund der zweiten Änderungseinreichung vom 17.11.2008 fand am 12.01.2009 eine mündliche Bauverhandlung statt. Aus den am 19.12.2008 angefertigten Lichtbildern würde sich eindeutig ergeben, dass vier neue Außenmauern aufgezogen worden seien. Es sei allen anwesenden Personen völlig klar gewesen, dass entgegen dem bewilligten Einreichplan nunmehr alle Außenmauern neu aufgezogen worden seien. Statt einen möglichen Baustopp zu verfügen, habe der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 13.01.2009 nicht nur die Verlängerung der Eingangsüberdachung an der östlichen neu errichteten Mauer genehmigt, sondern auch die Neuerrichtung der durch ein Elementarereignis zerstörten Außenmauern. Sämtliche nunmehr vom Sachverständigen aufgezeigten Abweichungen, wie etwa der Entfall der Bestandeswand im Erd- und Obergeschoß oder die Änderung der Geschoßhöhe seien im September 2008, daher vor der zwischenzeitig rechtskräftig bewilligten zweiten Änderung vom 17.11.2008 durchgeführt worden und sei dies aus den Änderungsplänen ersichtlich gewesen. Sowohl in technischer als auch in rechtlicher Sicht würden in Bezug auf die Änderungseinreichung vom 04.11.2009 keine geänderten Voraussetzungen gegenüber der Erstgenehmigung bzw. der zwei rechtskräftigen Änderungsgenehmigungen für eine Genehmigung der dritten Änderungseinreichung vorliegen, weil der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit den rechtskräftigen Baubescheiden vom 19.02.2008, 04.06.2008 und 13.09.2008 den Neubau eines Wohnhauses xxx bewilligt habe. Schließlich sei klargestellt, dass die laut Einreichplan verbleibenden Bestandesmauern durch ein Elementarereignis zerstört worden seien, weshalb diese gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Kärntner Bauordnung 1996 zu genehmigen seien. Aufgrund der längst abgelaufenen Entscheidungsfrist würde daher der gegenständliche Devolutionsantrag gestellt werden. Mit dem Beschluss vom 16.07.2014 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des xxx und der xxx als Rechtsnachfolger der xxx GmbH gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.05.2014, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 abgewiesen wurde, zurück. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass aufgrund des Eigentumsüberganges am Baugrundstück die nunmehrigen Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Bescheides hätten sein müssen und nicht die antragstellende GmbH. Aufgrund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid an xxx und xxx als Eigentümern des Baugrundstückes noch nicht zugestellt worden ist, hat der angefochtene Bescheid noch keine rechtliche Existenz erlangt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen war. Mit dem Beschluss vom 16.07.2014 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des xxx und der xxx als Rechtsnachfolger der xxx GmbH gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.05.2014, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 abgewiesen wurde, zurück. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass aufgrund des Eigentumsüberganges am Baugrundstück die nunmehrigen Beschwerdeführer Adressaten des angefochtenen Bescheides hätten sein müssen und nicht die antragstellende GmbH. Aufgrund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid an xxx und xxx als Eigentümern des Baugrundstückes noch nicht zugestellt worden ist, hat der angefochtene Bescheid noch keine rechtliche Existenz erlangt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen war. Mit dem Bescheid vom 05.08.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx den Antrag des xxx und der xxx, gerichtet auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vom 26.05.2014 in Bezug auf das Bauansuchen der xxx GmbH gerichtet auf die Erteilung der Änderungsbewilligung für den Um- und Zubau des Wohnhauses „xxx“ mangels Parteistellung zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 die grundbücherlichen Eigentümer xxx und xxxdie Zustimmung zur Weiterführung des Verfahrens durch die xxx GmbH erteilt hätten. Im Baubewilligungsverfahren hätten die vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümer nur hinsichtlich der Frage Parteistellung, ob die Eigentümerzustimmung liquid vorliegen würde. Nach Ansicht des Gemeindevorstandes sei somit eine Parteistellung bzw. Antragslegititmation des xxx und der xxx nicht gegeben und sei der Devolutionsantrag zurückzuweisen. Mit dem Bescheid vom 07.08.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeinderat der Gemeinde xxx den Antrag vom 13.09.2012 der xxx GmbH auf Ausschließung der Wirkungen des Flächenwidmungsplanes ab. Gegen den Bescheid vom 05.08.2014, Zahl: xxx, erhoben xxx und xxx rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Inhaltlich führten sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des Gemeindevorstandes absolut unrichtig sei. Mit Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 hätten die Beschwerdeführer ihre ausdrückliche Zustimmung zum Ansuchen vom 04.11.2009, gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf xxx auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt und sich mit der Weiterführung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden erklärt. Mit dieser Zustimmung hätten die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie mit der Weiterführung des Bauverfahrens einverstanden seien und hätten sie zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Weiterführung des Verfahrens durch die xxx GmbH einverstanden seien. Die Beschwerdeführer hätten die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, samt dem darauf errichteten Wohngebäude mit allen Rechten und Pflichten gekauft und hätte die Gemeinde xxx zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführer nunmehr Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke und des darauf befindlichen Wohnhauses seien. Gemäß § 53 Kärntner Bauordnung 1996 würden die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und auf die Rechtsnachfolger übergehen. Die dingliche Wirkung eines Bescheides würde bedeuten, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache (dem Grundstück, den Bau) haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden würden. Die Rechtsnachfolger würde in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintreten. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Verwaltungssache dem Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuzuweisen. Gegen den Bescheid vom 05.08.2014, Zahl: xxx, erhoben xxx und xxx rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Inhaltlich führten sie im Wesentlichen aus, dass die Rechtsansicht des Gemeindevorstandes absolut unrichtig sei. Mit Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 hätten die Beschwerdeführer ihre ausdrückliche Zustimmung zum Ansuchen vom 04.11.2009, gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf xxx auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt und sich mit der Weiterführung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden erklärt. Mit dieser Zustimmung hätten die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie mit der Weiterführung des Bauverfahrens einverstanden seien und hätten sie zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Weiterführung des Verfahrens durch die xxx GmbH einverstanden seien. Die Beschwerdeführer hätten die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, samt dem darauf errichteten Wohngebäude mit allen Rechten und Pflichten gekauft und hätte die Gemeinde xxx zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführer nunmehr Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke und des darauf befindlichen Wohnhauses seien. Gemäß Paragraph 53, Kärntner Bauordnung 1996 würden die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück haften und auf die Rechtsnachfolger übergehen. Die dingliche Wirkung eines Bescheides würde bedeuten, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache (dem Grundstück, den Bau) haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden würden. Die Rechtsnachfolger würde in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintreten. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Verwaltungssache dem Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuzuweisen. Mit Schreiben vom 03.07.2015 hat die Gemeinde xxx die Beschwerde vom 05.08.2014 samt Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:
- Abschnitt: Entscheidungspflicht § 73
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Die maßgeblichen Bestimmung der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 45/2015, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmung der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2015,, lauten (auszugsweise): § 9 AntragParagraph 9, Antrag
(1)Die Erteilung der Baubewilligung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben.
(2)Der Antrag hat Art, Lage und Umfang - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung - des Vorhabens anzugeben. … § 10 BelegeParagraph 10, Belege
(1)An Belegen sind beizubringen:
- a)ein Beleg über das Grundeigentum;
- b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß § 2 Abs. 10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;
- b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 10, WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich; … III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 04.11.2009 ersuchte die xxx GmbH die Baubehörde erster Instanz der Gemeinde xxx um Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf xxx nach Maßgabe der angeschlossenen Änderungsprojektsunterlagen. Mit dem Bescheid vom 23.01.2014 wies der Bürgermeister der xxx die Anträge der xxx GmbH vom 19.08.2010 und vom 18.10.2012 gerichtet auf Verfahrensunterbrechung als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom 25.03.2014 bestellte der Bürgermeister der Gemeinde xxx Herrn xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen und erteilte diesem den Auftrag ein Gutachten in Bezug auf das Bauansuchen der xxx GmbH bezüglich des dritten Änderungsantrages für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf dem xxx auf Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zu erstellen. Mit dem Bescheid vom 21.05.2014, xxx, wies der Gemeinderat der der Gemeinde xxx den Antrag vom 13.09.2012 der xxx GmbH, gerichtet auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, für das mit Änderungsantrag vom 04.11.2009 und vom 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom 21.05.2014, xxx, wies der Gemeinderat der der Gemeinde xxx den Antrag vom 13.09.2012 der xxx GmbH, gerichtet auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, für das mit Änderungsantrag vom 04.11.2009 und vom 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben als unbegründet ab. Mit dem Beschluss vom 16.07.2014 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des xxx und der xxx als Rechtsnachfolger der xxx GmbH gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.05.2014, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 abgewiesen wurde, zurück. Mit dem Beschluss vom 16.07.2014 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des xxx und der xxx als Rechtsnachfolger der xxx GmbH gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 21.05.2014, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 abgewiesen wurde, zurück. Mit dem Bescheid vom 07.08.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeinderat der Gemeinde xxx den Antrag vom 13.09.2014 des xxx und xxx als Rechtsnachfolger der xxx GmbH gerichtet auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, für das mit Änderungsantrag vom 04.11.2009 und vom 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben als unbegründet ab.Mit dem Bescheid vom 07.08.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeinderat der Gemeinde xxx den Antrag vom 13.09.2014 des xxx und xxx als Rechtsnachfolger der xxx GmbH gerichtet auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 in Bezug auf die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, für das mit Änderungsantrag vom 04.11.2009 und vom 23.11.2009 bezeichnete Vorhaben als unbegründet ab. Mit dem Beschluss vom 20.03.2015 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des xxx und der xxx gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat der Gemeinde xxx zurück. Mit der Eingabe vom 26.05.2014 erhoben die Beschwerdeführer xxx und der xxx den Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx. Mit dem Bescheid vom 05.08.2014, Zahl: xxx, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx den Antrag des xxx und der xxx, gerichtet auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vom 26.05.2014 in Bezug auf das Bauansuchen der xxx GmbH, gerichtet auf die Erteilung der Änderungsbewilligung für den Um- und Zubau des Wohnhauses „xxx“ mangels Parteistellung zurück. IV. Beweiswürdigung: römisch vier. Beweiswürdigung: , Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt der Gemeinde xxx sowie auf den Inhalt des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.03.2015, Zahl: KLVwG-xxx. Anhaltspunkte, die dazu Anlass gegeben hätten, an der Richtigkeit des Inhaltes des vorgelegten Bauaktes sowie am Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer im anhängigen Baubewilligungsverfahren (Antrag vom 04.11.2009) Mit der Eingabe vom 04.11.2009 ersuchte die xxx GmbH den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Baugrundstücke im Eigentum der xxx GmbH. In der Folge wurden xxx und xxx Eigentümer der Baugrundstücke. Aus diesem Grund hat die Baubehörde erster Instanz mit Erledigung vom 11.02.2014 der Bauwerberin xxx GmbH aufgetragen, die Zustimmung der xxx und xxx zum Bauansuchen vorzulegen. Diesem Auftrag wurde nachgekommen und die Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 mit folgendem Inhalt vorgelegt: „Die Ehegatten xxx und xxx, xxx, vertreten durch xxx in xxx, erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zum Ansuchen vom 04.11.2009 um Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf dem xxx auf den Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und sind mit der Weiterführung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden.“ Entsprechend der Bestimmung § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 ist die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg beizubringen, wenn dieser nicht Bauwerber ist. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 ist die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg beizubringen, wenn dieser nicht Bauwerber ist. Der behördliche Auftrag vom 11.02.2014 stützt sich seinem gesamten Inhalt nach auf die Bestimmung § 10 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 und fordert die Bauwerberin xxx GmbH klar und deutlich auf, die Zustimmung der nunmehrigen Grundeigentümer beizubringen. Auch der Inhalt der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 ist ihrem gesamten Inhalt nach als ausdrückliche Zustimmung zum Bauansuchen vom 04.11.2009 und zur Weiterführung des anhängigen Baubewilligungsverfahrens (Antrag vom 04.11.2009) zu verstehen. Der behördliche Auftrag vom 11.02.2014 stützt sich seinem gesamten Inhalt nach auf die Bestimmung Paragraph 10, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 und fordert die Bauwerberin xxx GmbH klar und deutlich auf, die Zustimmung der nunmehrigen Grundeigentümer beizubringen. Auch der Inhalt der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 ist ihrem gesamten Inhalt nach als ausdrückliche Zustimmung zum Bauansuchen vom 04.11.2009 und zur Weiterführung des anhängigen Baubewilligungsverfahrens (Antrag vom 04.11.2009) zu verstehen. Soweit das Beschwerdevorbringen und der Inhalt der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 dahingehend zu verstehen ist, dass nunmehr anstelle der ursprünglichen Bauwerberin xxx GmbH die Beschwerdeführer xxx und xxx Bauwerber sein sollen, ist dazu auszuführen, dass entsprechend der Bestimmung § 17 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 bis zur Erteilung der Baubewilligung derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht hat, in das Verfahren als Partei einzutreten.Soweit das Beschwerdevorbringen und der Inhalt der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 dahingehend zu verstehen ist, dass nunmehr anstelle der ursprünglichen Bauwerberin xxx GmbH die Beschwerdeführer xxx und xxx Bauwerber sein sollen, ist dazu auszuführen, dass entsprechend der Bestimmung Paragraph 17, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 bis zur Erteilung der Baubewilligung derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht hat, in das Verfahren als Partei einzutreten. Durch diese Bestimmung sollte ausdrücklich die Zulässigkeit eines Bauwerberwechsels klargestellt werden. Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sie darf daher nur jener Person erteilt werden, die darum angesucht hat. Das Gesetz ermöglicht mit der Bestimmung § 17 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 jedoch ausdrücklich den Wechsel in der Person des Antragstellers während des Baubewilligungsverfahrens. Hiezu bedarf es einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des neuen Bewilligungswerbers mit Zustimmung des bisherigen Bewilligungswerbers (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht 5, §. 17, Anm. 24).Durch diese Bestimmung sollte ausdrücklich die Zulässigkeit eines Bauwerberwechsels klargestellt werden. Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sie darf daher nur jener Person erteilt werden, die darum angesucht hat. Das Gesetz ermöglicht mit der Bestimmung Paragraph 17, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 jedoch ausdrücklich den Wechsel in der Person des Antragstellers während des Baubewilligungsverfahrens. Hiezu bedarf es einer ausdrücklichen Eintrittserklärung des neuen Bewilligungswerbers mit Zustimmung des bisherigen Bewilligungswerbers (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht 5, Paragraph 17,, Anmerkung 24). In der Bestimmung § 23 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 ist dezidiert normiert, dass den Grundeigentümern Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die Grundeigentümer am Bauverfahren daher dann, wenn sie nicht auch Bauwerber sind, regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht; sie genießen in diesem Fall im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung (vgl. dazu VwGH 20.10.2005, 2003/06/0113). In der Bestimmung Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 ist dezidiert normiert, dass den Grundeigentümern Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die Grundeigentümer am Bauverfahren daher dann, wenn sie nicht auch Bauwerber sind, regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht; sie genießen in diesem Fall im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung vergleiche dazu VwGH 20.10.2005, 2003/06/0113). Rechte und Pflichten, die sich aus Baubewilligungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 ergeben, haften gemäß § 53 Kärntner Bauordnung 1996 auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum über. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, nicht aber ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde erzeugt wird; auf die (konkrete) Person des Bauwerbers kommt es zu Folge der Projektsbezogenheit des Baubewilligungsbescheides nicht an. Die Baubewilligung ist daher als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter (vgl. dazu VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039). Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit dem gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden (vgl. dazu VwGH 24.04.1997, 96/06/0284). Rechte und Pflichten, die sich aus Baubewilligungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 ergeben, haften gemäß Paragraph 53, Kärntner Bauordnung 1996 auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum über. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, nicht aber ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde erzeugt wird; auf die (konkrete) Person des Bauwerbers kommt es zu Folge der Projektsbezogenheit des Baubewilligungsbescheides nicht an. Die Baubewilligung ist daher als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter vergleiche dazu VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039). Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit dem gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden vergleiche dazu VwGH 24.04.1997, 96/06/0284). Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält ausdrückliche Regelungen für den Wechsel des Bauwerbers. So bestimmt § 17 Abs. 5 leg. cit. ausdrücklich, dass bis zur Erteilung der Baubewilligung derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht hat in das Verfahren als Partei einzutreten.Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält ausdrückliche Regelungen für den Wechsel des Bauwerbers. So bestimmt Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. ausdrücklich, dass bis zur Erteilung der Baubewilligung derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht hat in das Verfahren als Partei einzutreten. Wie bereits ausgeführt ist aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende baurechtliche Verfahren mit dem gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden (vgl. dazu VwGH 15.09.1992, 92/05/0057). Dies gilt sowohl für den Antragsteller als auch für Parteien, die als Eigentümer eines Nachbargrundstückes die Parteistellung inne haben bzw. erwerben konnten. Unabhängig davon, ob – wie es teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird – und in welchen Fällen der Eintritt ins Verfahren schon aufgrund des Rechtsüberganges erfolgt oder hiezu eine Prozesserklärung erforderlich ist (insbesondere im Fall des Eigentumsübergangs am betroffenen Grundstück im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Seiten des Antragstellers im Verfahren wie nach den Bauordnungen, in denen der Antragsteller auch eine vom Grundeigentümer verschiedene Person sein kann, wird man keinen „automatischen“ Übergang der Parteistellung annehmen können), ergibt sich im Beschwerdefall, dass die bereits angeführte Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 als ausreichend anzusehen ist, um der Behörde den Willen der Beschwerdeführer und nunmehr Eigentümer zur Kenntnis zu bringen, als Antragsteller und damit als Partei in das von ihrer Rechtsvorgängerin eingeleitete Verfahren, einzutreten (vgl. dazu auch VwGH 24.04.1997, 96/06/0284). Wie bereits ausgeführt ist aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende baurechtliche Verfahren mit dem gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden vergleiche dazu VwGH 15.09.1992, 92/05/0057). Dies gilt sowohl für den Antragsteller als auch für Parteien, die als Eigentümer eines Nachbargrundstückes die Parteistellung inne haben bzw. erwerben konnten. Unabhängig davon, ob – wie es teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird – und in welchen Fällen der Eintritt ins Verfahren schon aufgrund des Rechtsüberganges erfolgt oder hiezu eine Prozesserklärung erforderlich ist (insbesondere im Fall des Eigentumsübergangs am betroffenen Grundstück im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Seiten des Antragstellers im Verfahren wie nach den Bauordnungen, in denen der Antragsteller auch eine vom Grundeigentümer verschiedene Person sein kann, wird man keinen „automatischen“ Übergang der Parteistellung annehmen können), ergibt sich im Beschwerdefall, dass die bereits angeführte Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 als ausreichend anzusehen ist, um der Behörde den Willen der Beschwerdeführer und nunmehr Eigentümer zur Kenntnis zu bringen, als Antragsteller und damit als Partei in das von ihrer Rechtsvorgängerin eingeleitete Verfahren, einzutreten vergleiche dazu auch VwGH 24.04.1997, 96/06/0284). Eine Auslegung der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 ausschließlich dahingehend, dass die Beschwerdeführer dem Verfahren lediglich als Grundeigentümer beitreten wollen, ist verfehlt. Bereits aus dem Wortlaut der Zustimmungserklärung, wonach die Beschwerdeführer „mit der Weiterführung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden sind“ musste die Gemeindebehörde erkennen, dass die Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 auch als Bauwerber in das laufende Baubewilligungsverfahren eintreten. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass im weiteren Verfahrensverlauf ausschließlich die nunmehrigen Eigentümer und Beschwerdeführer Eingaben und Anträge (wie den Devolutionsantrag) stellen und die ursprüngliche Bauwerberin xxx GmbH keinerlei Erklärungen oder Rechtsmittel mehr erhebt.Eine Auslegung der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 ausschließlich dahingehend, dass die Beschwerdeführer dem Verfahren lediglich als Grundeigentümer beitreten wollen, ist verfehlt. Bereits aus dem Wortlaut der Zustimmungserklärung, wonach die Beschwerdeführer „mit der Weiterführung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden sind“ musste die Gemeindebehörde erkennen, dass die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 auch als Bauwerber in das laufende Baubewilligungsverfahren eintreten. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass im weiteren Verfahrensverlauf ausschließlich die nunmehrigen Eigentümer und Beschwerdeführer Eingaben und Anträge (wie den Devolutionsantrag) stellen und die ursprüngliche Bauwerberin xxx GmbH keinerlei Erklärungen oder Rechtsmittel mehr erhebt. Ein weiteres Argument für dieses Auslegungsergebnis ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens die Behörde verpflichtet ist, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. dazu VwGH 20.06.1994, 90/10/0064). Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. dazu VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). Selbst wenn man der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 ausschließlich den Inhalt unterstellen wollte, wonach die Beschwerdeführer als Grundeigentümer dem Bauansuchen zustimmen und in der Folge ausschließlich als Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren teilnehmen wollen, so ergibt sich aus den weiteren Eingaben im Verfahren, insbesondere aus dem Inhalt des Devolutionsantrages vom 26.05.2014, dass das Interesse der Beschwerdeführer auf die Erteilung der Baubewilligung gerichtet ist und nicht bloß ausschließlich auf die Frage der Zustimmung als Grundeigentümer zum Bauansuchen. Ein weiteres Argument für dieses Auslegungsergebnis ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens die Behörde verpflichtet ist, von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln vergleiche dazu VwGH 20.06.1994, 90/10/0064). Es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen vergleiche dazu VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). Selbst wenn man der Zustimmungserklärung vom 13.02.2014 ausschließlich den Inhalt unterstellen wollte, wonach die Beschwerdeführer als Grundeigentümer dem Bauansuchen zustimmen und in der Folge ausschließlich als Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren teilnehmen wollen, so ergibt sich aus den weiteren Eingaben im Verfahren, insbesondere aus dem Inhalt des Devolutionsantrages vom 26.05.2014, dass das Interesse der Beschwerdeführer auf die Erteilung der Baubewilligung gerichtet ist und nicht bloß ausschließlich auf die Frage der Zustimmung als Grundeigentümer zum Bauansuchen. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in das mit Antrag vom 04.11.2009 eröffnete Baubewilligungsverfahren als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Bauwerberin xxx GmbH und damit als Bauwerber eingetreten sind. 2. Devolutionsantrag vom 26.05.2014 Entsprechend der Bestimmung § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Wie zuvor ausgeführt, sind die Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsnachfolge im Grundeigentum als Bauwerber in das laufende Baubewilligungsverfahren (Antrag vom 04.11.2009) eingetreten. Im Baubewilligungsverfahren kann vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz im Allgemeinen nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen (vgl. dazu VwGH 24.10.2002, 2000/06/0031). Wie zuvor ausgeführt, sind die Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsnachfolge im Grundeigentum als Bauwerber in das laufende Baubewilligungsverfahren (Antrag vom 04.11.2009) eingetreten. Im Baubewilligungsverfahren kann vor der Entscheidung der Behörde erster Instanz im Allgemeinen nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen vergleiche dazu VwGH 24.10.2002, 2000/06/0031). Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer als Bauwerber daher berechtigt einen Devolutionsantrag zu stellen, weshalb sich die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Parteistellung der Beschwerdeführer als rechtswidrig erweist. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sind in Bezug auf das anhängige Baubewilligungsverfahren lediglich marginale Ermittlungsschritte zu entnehmen. So wurde zwar der bautechnische Amtssachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme ersucht und auch ein nichtamtlicher Sachverständiger mit Bescheid vom 25.03.2014 bestellt. Weitere Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse sind diesem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 15.06.2010, 2008/05/0061, mit dem Verhältnis eines Verfahrens nach § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 und einem anhängigen Baubewilligungsverfahren beschäftigt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 5 K-BO 1996 ergibt, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absatz beschriebene Verfahren abzuwicklen und sodann um Baubewilligung anzusuchen ist. Eine zwingende Reihenfolge lässt sich aber dem Gesetz nicht entnehmen und würde in einem Fall, in dem es um eine nachträgliche Baubewilligung geht, insbesondere dann, wenn bereits ein Bauauftrag rechtskräftig ergangen ist, zu einem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Ausschluss dieser Begünstigung führen. § 14 Kärntner Bauordnung 1996 („zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan“) ist eingebettet zwischen § 13 K-BO 1996 („Vorprüfungsverfahren“) und § 15 („Abschluss“); auch daraus erhellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 14 K-BO 1996 (jedenfalls von dessen Abs. 5) zum Baubewilligungsverfahren gehört. Allerdings trifft die Entscheidungspflicht über einen Antrag nach § 14 Abs. 5 K-BO 1996 eine andere Behörde, nämlich den Gemeinderat (unter Befassung der Landesregierung). Damit liegt ein Fall des § 38 AVG vor: die Baubehörde hatte die Wahl, die Vorfrage der Zulässigkeit der Abweichung vom Flächenwidmungsplan nach § 14 Abs. 5 K-BO 1996 selbst zu beurteilen, oder, das Bauverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde auszusetzen. Im vorliegenden Fall hat sich die Baubehörde dafür entschieden, das Baubewilligungsverfahren nicht auszusetzen, zumal sie darüber mit dem Bescheid vom 23.01.2014 abweisend entschieden hat. Ungeachtet des vom Gemeinderat der Gemeinde xxx nach § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 geführten Verfahrens hätte daher der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung § 14 Abs. 5 K-BO 1996 im anhängigen Baubewilligungsverfahren als Vorfrage selbst beurteilen müssen. Gründe dafür, dass die Verzögerung im Hinblick auf die Entscheidung über das Bauansuchen vom 04.11.2009 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, hat der vorgelegte Verwaltungsakt nicht ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 15.06.2010, 2008/05/0061, mit dem Verhältnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 und einem anhängigen Baubewilligungsverfahren beschäftigt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 ergibt, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absatz beschriebene Verfahren abzuwicklen und sodann um Baubewilligung anzusuchen ist. Eine zwingende Reihenfolge lässt sich aber dem Gesetz nicht entnehmen und würde in einem Fall, in dem es um eine nachträgliche Baubewilligung geht, insbesondere dann, wenn bereits ein Bauauftrag rechtskräftig ergangen ist, zu einem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Ausschluss dieser Begünstigung führen. Paragraph 14, Kärntner Bauordnung 1996 („zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan“) ist eingebettet zwischen Paragraph 13, K-BO 1996 („Vorprüfungsverfahren“) und Paragraph 15, („Abschluss“); auch daraus erhellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 14, K-BO 1996 (jedenfalls von dessen Absatz 5,) zum Baubewilligungsverfahren gehört. Allerdings trifft die Entscheidungspflicht über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 eine andere Behörde, nämlich den Gemeinderat (unter Befassung der Landesregierung). Damit liegt ein Fall des Paragraph 38, AVG vor: die Baubehörde hatte die Wahl, die Vorfrage der Zulässigkeit der Abweichung vom Flächenwidmungsplan nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 selbst zu beurteilen, oder, das Bauverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde auszusetzen. Im vorliegenden Fall hat sich die Baubehörde dafür entschieden, das Baubewilligungsverfahren nicht auszusetzen, zumal sie darüber mit dem Bescheid vom 23.01.2014 abweisend entschieden hat. Ungeachtet des vom Gemeinderat der Gemeinde xxx nach Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung 1996 geführten Verfahrens hätte daher der Bürgermeister der Gemeinde xxx die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bestimmung Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 im anhängigen Baubewilligungsverfahren als Vorfrage selbst beurteilen müssen. Gründe dafür, dass die Verzögerung im Hinblick auf die Entscheidung über das Bauansuchen vom 04.11.2009 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, hat der vorgelegte Verwaltungsakt nicht ergeben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Devolutionsantrag durch die Beschwerdeführer einerseits zulässig war und andererseits die Verzögerung im Hinblick auf die Entscheidung über das Bauansuchen vom 04.11.2009 auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist und dieser damit auch berechtigt ist, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx übergegangen ist. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1233.1234.3.2015