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{'item': 'KLVwG-2374/11/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.03.2016 GeschäftszahlKLVwG-2374/11/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.06.2015, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I. römisch eins. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n , der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 03.06.2015, Zahl: xxx, wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxxund die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß , Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Bisheriges Verwaltungsgeschehen: Laut Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten vollständig sind – erfolgte aufgrund einer Anzeige von dritter Seite am 16.10.2014 in der gegenständlichen Bauangelegenheit des xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Erhebung, welcher die Meldung eines Carports, 2,62 m x 3,65 m, Höhe 2,40 m, Abstand vom Zaun 50 cm, in der Ausführung „Holzkonstruktion mit Flachdach“, zugrunde lag. Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers befand sich laut dem Erhebungsbericht auf einer als Verkehrsfläche gewidmeten Fläche. Die Bauparzelle ist das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welche im Eigentum des Beschwerdeführers befindlich ist. Das Wohngebäude des Beschwerdeführers ist situiert an der Adresse xxx und handelt es sich dabei um das Grundstück xxx, KG xxx, somit um ein von der Parzelle, auf welchem das Carport errichtet wurde, verschiedenes Grundstück. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 19.11.2014, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgetragen mit der Begründung unter Hinweis auf die Mitteilungspflicht nach § 7 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), dass das Carport eine mitteilungspflichtige Maßnahme sei und die Widmung des Grundstückes im Bereich der baulichen Maßnahme „Verkehrsfläche“ ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut unbedenklichem Rückschein RSb am Mittwoch 26.11.2014 zugestellt.Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 19.11.2014, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgetragen mit der Begründung unter Hinweis auf die Mitteilungspflicht nach Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), dass das Carport eine mitteilungspflichtige Maßnahme sei und die Widmung des Grundstückes im Bereich der baulichen Maßnahme „Verkehrsfläche“ ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut unbedenklichem Rückschein RSb am Mittwoch 26.11.2014 zugestellt. Die Baubehörde I. Instanz informierte mit Erledigung vom 26.11.2014 die Bezirkshauptmannschaft xxx unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer umgehend einen Antrag auf Abänderung des Flächenwidmungsplans gestellt habe.Die Baubehörde römisch eins. Instanz informierte mit Erledigung vom 26.11.2014 die Bezirkshauptmannschaft xxx unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer umgehend einen Antrag auf Abänderung des Flächenwidmungsplans gestellt habe. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 19.11.2014, Zahl: xxx, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein, welches am Dienstag 09.12.2014 bei der belangten Behörde einlangte und somit rechtzeitig war.Gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 19.11.2014, Zahl: xxx, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein, welches am Dienstag 09.12.2014 bei der belangten Behörde einlangte und somit rechtzeitig war. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 03.06.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 09.06.2015 zugestellt.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 03.06.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx bestätigt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 09.06.2015 zugestellt. Gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 03.06.2015, Zahl: xxx, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte dieses am 02.07.2015 bei der belangten Behörde ein.Gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx vom 03.06.2015, Zahl: xxx, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte dieses am 02.07.2015 bei der belangten Behörde ein. Darin bringt der Beschwerdeführer vor: „Habe, 07.11.2014 beantragt, dass die Fläche umgewidmet wird, dass die Fläche geändert wird, es ist genügend Platz, dass keine Verkehrsbehinderung gibt. Ich, xxx, besitze und verwalte eine Wegparzelle die eine 800 m2 Größe hat und an der Nordseite eine Breite von 20 m Breite hat. Hier hat ein Carport Platz das für keinen ein Hindernis ist. Der Weg ist sehr steil und ist im Winter bei starkem Schneefall oft nicht befahrbar. Dem Gemeindedienst ist es nicht möglich den Privatweg Schneefrei zu machen, da es zu gefährlich ist. Da ich keinen Ausweg mehr hatte, kaufte ich bei xxx Bau ein kleines Carport und stellte es an der Nordseite auf, wo genügend Platz dazu ist und ich eben in die Gemeindestraße fahren kann, was mir im Winter sehr zu Gute kommt. Leider habe ich mich nicht erkundigt, und habe eine Anzeige von der Baupolizei mit einer Geldstrafe bekommen. Darauf bin ich zum Bauamtsabteilung und habe mich erkundigt, um eine Lösung. Sie haben für mich eine Umwidmung angesucht, das jetzt laufen sollte und ich auf einen Bescheid warten muss. Trotz allen musste ich mich immer vorsprechen und eine Berufung schreiben. Am 03.06.2015, bei einer Gemeinderatssitzung war auch keine Lösung vorhanden. Jetzt sollte ich noch einen Beschwerdebrief an die Landesregierung schreiben, was mir nicht leicht fällt, es wird verlangt. Jahrelang habe ich eine Lösung gesucht und habe mich an verschiedene Stellen vorgesprochen, ohne einen Erfolg. Hatte keine Ausweg mehr gefunden und stellte ein kleines Carport auf das ich auch bei Schneefall leichter tue, wenn ich dringende Wege habe. Leider ohne Erfolg. Die Gemeinde tut alles aber es ist nichts in Ordnung, bin sehr enttäuscht. Man soll in schwierigen Anliegen und Angelegenheiten den Normalbürger, der das Wissen nicht hat, beistehen und helfen. Angeblich kann die Gemeinde mit den Beamten mir nicht helfen. (Beantragte Aufhebung des Bescheides, den Bescheid habe ich am 09.06.2015 erhalten. Zahl: xxx). Da das Schreiben an das zuständige Amt der Landesregierung kommt, möchte ich mich vorerst entschuldigen, dass ich so von eilig und ohne mich zu erkundigen gehandelt habe! xxx“ Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in diesem Beschwerdeschreiben nicht beantragt. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 08.10.2015 ein. Mit Note vom 30.11.2015, trat das Landesverwaltungsgericht Kärnten an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung A03 - Örtliche Raumplanung, heran, da laut Auskunft der Stadtgemeinde vom 30.09.2015, in der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 17.09.2015 unter Punkt 23 einstimmig die Zustimmung zur vom Beschwerdeführer angeregten Umwidmung der Teilfläche des Grundstückes Nr xxx, KG xxx, erteilt wurde. Mit E-Mail vom 03.12.2015 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung A03 - Örtliche Raumplanung, mit wie folgt: „Zu Ihrer Anfrage vom 30.11.2015 betr. der Beschwerde des Herrn xxx, xxx wird nachstehend seitens der UAbt. Fachliche Raumordnung mitgeteilt: Ggstl. Umwidmungsangelegenheit wurde seitens der UAbt. Rechtliche Raumordnung mit Bescheid vom 9.11.2015 (Zl.: xxx - Pkt. xxx: Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 40 M2, von dzt. Verkehrsflächen - allgemeine Verkehrsfläche in Grünland-Carport) erledigt. Eine Verlautbarung zur Rechtskraft erfolgte in der Landeszeitung Nr. xxx vom 3.12.2015. Für weitere Rückfragen ersuchen wir Sie, sich zuständigkeitshalber an die UAbt. Rechtliche Raumordnung zu wenden. Mit freundlichen Grüßen!“ Am 02.02.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführt. Der Amtssachverständige für Bauwesen brachte darin zum Thema Brandschutz zum Wohnhaus, welches auf den Fotos im Akt ersichtlich ist (Grundstück xxx) und dem Anrainer xxx gehört, vor, dass das gegenständliche Carport (tragende Konstruktion) in unmittelbarer Nähe zur Grundstückparzelle, nämlich 50 cm zur Nachbargrundstücksparzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet wurde und aufgrund des geringen Abstandes sei auch der Brandschutz des Carports an der der Grundstücksgrenze zugewandten Seite durch einen Brandschutzsachverständigen zu überprüfen, so der ASV für Bautechnik. Mit Hinweis auf § 6 K-BV, welcher gegenständlich zum Tragen kommt, dürfen bauliche Anlagen mit einer max. Höhe von 2,50 m oder einer Fläche von 25 m² auch in den Abstandsflächen errichtet werden, dies sei gegenständlich der Fall, da das Carport 50 cm Abstand zum Nachbargrundstück einhält und von seinen Abmessungen her unter den genannten max. Ausmaßen liegt, so der ASV für Bautechnik, welcher auch anregte, die Größe der Fläche innerhalb der Tragkonstruktion an zu überprüfen.Am 02.02.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführt. Der Amtssachverständige für Bauwesen brachte darin zum Thema Brandschutz zum Wohnhaus, welches auf den Fotos im Akt ersichtlich ist (Grundstück xxx) und dem Anrainer xxx gehört, vor, dass das gegenständliche Carport (tragende Konstruktion) in unmittelbarer Nähe zur Grundstückparzelle, nämlich 50 cm zur Nachbargrundstücksparzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet wurde und aufgrund des geringen Abstandes sei auch der Brandschutz des Carports an der der Grundstücksgrenze zugewandten Seite durch einen Brandschutzsachverständigen zu überprüfen, so der ASV für Bautechnik. Mit Hinweis auf Paragraph 6, K-BV, welcher gegenständlich zum Tragen kommt, dürfen bauliche Anlagen mit einer max. Höhe von 2,50 m oder einer Fläche von 25 m² auch in den Abstandsflächen errichtet werden, dies sei gegenständlich der Fall, da das Carport 50 cm Abstand zum Nachbargrundstück einhält und von seinen Abmessungen her unter den genannten max. Ausmaßen liegt, so der ASV für Bautechnik, welcher auch anregte, die Größe der Fläche innerhalb der Tragkonstruktion an zu überprüfen. Von einem hiezu befugten Baumeister bzw. Statiker lagen Befund und Gutachten darüber, ob das errichtete Carport den für den Ortsteil xxx vorgeschriebenen Schneelasten entspricht, bislang noch nicht vor. Aus dem vom Beschwerdeführer dem Gericht vorgelegten Inserat der Baumarktkette xxx kommt betreffend das „Flachdach-Einzelcarport“ hervor, dass dessen max. Schneelast 85 kg/m² beträgt und eine „Ausführung mit max. Schneelast von 125 kg/m² gegen Aufpreis auf Anfrage erhältlich“ sei. xxx, Stadtgemeinde xxx, informierte die Richterin fernmündlich am 02.02.2016 nach der Verhandlung, dass die Schneelast für die Ortschaft xxx, in welcher das Carport situiert ist, 270 kg/m² beträgt. Am 22.03.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung zum Zwecke der Schließung des Beweisverfahrens fortgesetzt. Verlesen wurde das Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 17.03.2016, mit welchem das Schreiben der xxx GmbH vom 17.03.2016 übermittelt wurde, womit die Brandschutzeigenschaft und die statische Verstärkung des Carports bestätigt wird sowie das Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 15.03.2016, Zahl: xxx, worin die Stadtgemeinde xxx mitteilt, dass aus do. Sicht nicht die Bewilligungspflicht nach § 6 K-BO zur Anwendung gelangt sondern auf § 7 K-BO 1996 zurückzugreifen ist. In der fortgesetzten Verhandlung zeigte der Vertreter der belangten Behörde anhand des KAGIS-Auszuges, dass es auf dem gegenständlichen Grundstück einen privatrechtlichen Weg gäbe und gab er an – vorbehaltlich der Vertragstexte, welche den von der Richterin in der fortgesetzten Verhandlung thematisierten Servitute „Gehen und Fahren“ für die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zugrunde liegen – dass es sich bei diesen wohl um den in der Natur ersichtlichen Weg handle. Er wies aber auch darauf hin, dass es hierfür der Nachschau in den Verträgen bedürfe. Am 22.03.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung zum Zwecke der Schließung des Beweisverfahrens fortgesetzt. Verlesen wurde das Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 17.03.2016, mit welchem das Schreiben der xxx GmbH vom 17.03.2016 übermittelt wurde, womit die Brandschutzeigenschaft und die statische Verstärkung des Carports bestätigt wird sowie das Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 15.03.2016, Zahl: xxx, worin die Stadtgemeinde xxx mitteilt, dass aus do. Sicht nicht die Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, K-BO zur Anwendung gelangt sondern auf Paragraph 7, K-BO 1996 zurückzugreifen ist. In der fortgesetzten Verhandlung zeigte der Vertreter der belangten Behörde anhand des KAGIS-Auszuges, dass es auf dem gegenständlichen Grundstück einen privatrechtlichen Weg gäbe und gab er an – vorbehaltlich der Vertragstexte, welche den von der Richterin in der fortgesetzten Verhandlung thematisierten Servitute „Gehen und Fahren“ für die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx zugrunde liegen – dass es sich bei diesen wohl um den in der Natur ersichtlichen Weg handle. Er wies aber auch darauf hin, dass es hierfür der Nachschau in den Verträgen bedürfe. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und lauten diese wie folgt: Verhandlung§ 24.Paragraph 24,

(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Erkenntnisse und BeschlüsseErkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und werden diese nachstehend – auszugsweise – wiedergegeben. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. m K-BO 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, keiner Baubewilligung.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, K-BO 1996 bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, keiner Baubewilligung. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 lit. m K-BO 1996 „eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude“ bedeutet aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, dass die Bauparzelle des überdachten Stellplatzes (Carport) jene Bauparzelle ist, auf welchem auch das Wohngebäude befindlich ist. Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, K-BO 1996 „eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude“ bedeutet aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, dass die Bauparzelle des überdachten Stellplatzes (Carport) jene Bauparzelle ist, auf welchem auch das Wohngebäude befindlich ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um zwei voneinander verschiedene Grundstücke: Das dem bereits errichteten Carport als Bauparzelle dienliche Grundstück ist das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx und das Grundstück des Wohngebäudes xxx ist das Grundstück xxx in der KG xxx. Daher ist das bereits errichtete Carport nicht als bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben anzusehen, sondern als sonstige bauliche Anlage nach § 6 K-BO 1996, welcher normiert wie folgt:Das dem bereits errichteten Carport als Bauparzelle dienliche Grundstück ist das Grundstück Nr. xxx in der KG xxx und das Grundstück des Wohngebäudes , xxx ist das Grundstück xxx in der KG xxx. Daher ist das bereits errichtete Carport nicht als bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben anzusehen, sondern als sonstige bauliche Anlage nach Paragraph 6, K-BO 1996, welcher normiert wie folgt: § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a)Litera a die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b)Litera b die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c)Litera c die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d)Litera d der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Für die Errichtung eines Carports in einer solchen Ausführung wie vom Beschwerdeführer bereits errichtet, bedarf es der Baubewilligung nach dem § 6 K-BO 1996. In einem solchen Baubewilligungsverfahren haben auch die Anrainer Parteistellung und haben diese gemäß § 23 Abs 3 K-BO 1996 die Berechtigung, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Die wesentlichste Funktion des subjektiv-öffentlichen Rechts ist es, dass die Individualinteressen durch die Möglichkeit der Teilnahme am Verwaltungsverfahren und der Anspruch auf nachprüfende Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, geschützt werden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 2008, Seite 460).Für die Errichtung eines Carports in einer solchen Ausführung wie vom Beschwerdeführer bereits errichtet, bedarf es der Baubewilligung nach dem , Paragraph 6, K-BO 1996. In einem solchen Baubewilligungsverfahren haben auch die Anrainer Parteistellung und haben diese gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 die Berechtigung, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Die wesentlichste Funktion des subjektiv-öffentlichen Rechts ist es, dass die Individualinteressen durch die Möglichkeit der Teilnahme am Verwaltungsverfahren und der Anspruch auf nachprüfende Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, geschützt werden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 2008, Seite 460). § 23Paragraph 23Parteien, Einwendungen
(1)Absatz eins,Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a)Litera a der Antragsteller; b)Litera b der Grundeigentümer; c)Litera c die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist; d)Litera d der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e)Litera e die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Anrainer sind: a)Litera a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; b)Litera b die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c)Litera c die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; d)Litera d die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c,
(3)Absatz 3,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a)Litera a die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b)Litera b die Bebauungsweise; c)Litera c die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d)Litera d die Lage des Vorhabens; e)Litera e die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f)Litera f die Bebauungshöhe; g)Litera g die Brandsicherheit; h)Litera h den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i)Litera i den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a)Absatz 3 a,Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Absatz 4,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(5)Absatz 5,Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Absatz 6,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Absatz 8,Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. § 36Paragraph 36Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Absatz 2,Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Absatz 3,Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4)Absatz 4,§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise. Infolge der zwischenzeitig erfolgten Umwidmung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 40 m², von „Verkehrsflächen - allgemeine Verkehrsfläche“ in „Grünland-Carport“ steht dem bereits errichteten Carport eine nicht widmungskonforme Verwendung des Grundstückes nicht mehr entgegen, jedoch gilt für diese bauliche Anlage „Carport“, dass es hierfür eines Baubewilligungsverfahrens nach § 6 K-BO 1996 bedarf, um in casu den Anrainern ([Mit-]Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke) die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zu ermöglichen. Infolge der zwischenzeitig erfolgten Umwidmung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 40 m², von „Verkehrsflächen - allgemeine Verkehrsfläche“ in „Grünland-Carport“ steht dem bereits errichteten Carport eine nicht widmungskonforme Verwendung des Grundstückes nicht mehr entgegen, jedoch gilt für diese bauliche Anlage „Carport“, dass es hierfür eines Baubewilligungsverfahrens nach Paragraph 6, K-BO 1996 bedarf, um in casu den Anrainern ([Mit-]Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke) die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zu ermöglichen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trat zutage, dass das gegenständliche Carport als „Flachdach-Einzelcarport“ in den Abmessungen 3 m Breite x 2,37 m Höhe x 5,02 m Tiefe ausgestaltet ist und eine maximale Schneelast von 85 kg/m² (Beweis: Inserat xxx, welches vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde) trägt. In diesem Inserat wird weiters ausgeführt: „Ausführung mit max. Schnellast von 125 kg/m² gegen Aufpreis auf Anfrage erhältlich.“ xxx, Amtssachverständiger der Bau- und Feuerpolizei in der Stadtgemeinde xxx, teilte der Richterin am 02.02.2016 fernmündlich mit, dass die Schneelast in xxx (760 Höhenmeter) 270 kg/m² beträgt. Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überdies zu Tage, dass die Größe der Fläche innerhalb der Tragkonstruktion des gegenständlichen Carports nicht bekannt ist.Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trat zutage, dass das gegenständliche Carport als „Flachdach-Einzelcarport“ in den Abmessungen 3 m Breite x 2,37 m Höhe x 5,02 m Tiefe ausgestaltet ist und eine maximale Schneelast von 85 kg/m² (Beweis: Inserat xxx, welches vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde) trägt. In diesem Inserat wird weiters ausgeführt: „Ausführung mit max. Schnellast von , 125 kg/m² gegen Aufpreis auf Anfrage erhältlich.“ xxx, Amtssachverständiger der Bau- und Feuerpolizei in der Stadtgemeinde xxx, teilte der Richterin am 02.02.2016 fernmündlich mit, dass die Schneelast in xxx (760 Höhenmeter) 270 kg/m² beträgt. Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überdies zu Tage, dass die Größe der Fläche innerhalb der Tragkonstruktion des gegenständlichen Carports nicht bekannt ist. Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trat weiters zutage, dass auf der Bauparzelle des gegenständlichen Carports – Grundstück Nr. xxx in der KG xxx – im offenen Grundbuch Dienstbarkeiten des „Gehen und Fahren“ für die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx intabuliert sind. Auch wenn die Erteilung einer Baubewilligung nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn bedarf (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0114; 15.12.1987/87/05/0145), so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die anrainenden dinglich berechtigten Nachbarn im für das gegenständliche Carport maßgebliche Baubewilligungsverfahren nach § 6 K-BO 1996 Parteistellung iSd § 23 K-BO 1996 haben und etwa zur baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes Einwendungen zu erheben berechtigt sind.Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trat weiters zutage, dass auf der Bauparzelle des gegenständlichen Carports – Grundstück Nr. xxx in der KG xxx – im offenen Grundbuch Dienstbarkeiten des „Gehen und Fahren“ für die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx intabuliert sind. Auch wenn die Erteilung einer Baubewilligung nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn bedarf (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0114; 15.12.1987/87/05/0145), so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die anrainenden dinglich berechtigten Nachbarn im für das gegenständliche Carport maßgebliche Baubewilligungsverfahren nach , Paragraph 6, K-BO 1996 Parteistellung iSd Paragraph 23, K-BO 1996 haben und etwa zur baulichen Ausnutzung des Baugrundstückes Einwendungen zu erheben berechtigt sind. Die belangte Behörde hat daher notwendige Ermittlungen des Sachverhalts – welche ihr eröffnet hätten, dass das Carport auf einem vom Standort des Wohnhauses verschiedenen Grundstück situiert ist und daher nicht das Regime des § 7 K-BO 1996 sondern jenes des § 6 K-BO 1996 zum Tragen kommt – unterlassen. § 36 Abs. 1 K-BO 1996 gibt der Behörde in jenen Fällen, in denen Bauvorhaben nach § 6 leg.cit. ohne Baubewilligung vollendet wurden, die Option – unbeschadet der Einstellungsmöglichkeit nach § 35 – dem Grundeigentümer entweder aufzutragen innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder ihm aufzutragen, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen. Im Regime des § 7 K-BO 1996 ist die Behörde der Möglichkeit, dem Grundeigentümer auftragen, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen, benommen.Die belangte Behörde hat daher notwendige Ermittlungen des Sachverhalts – welche ihr eröffnet hätten, dass das Carport auf einem vom Standort des Wohnhauses verschiedenen Grundstück situiert ist und daher nicht das Regime des Paragraph 7, K-BO 1996 sondern jenes des Paragraph 6, K-BO 1996 zum Tragen kommt – unterlassen. Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 gibt der Behörde in jenen Fällen, in denen Bauvorhaben nach Paragraph 6, leg.cit. ohne Baubewilligung vollendet wurden, die Option – unbeschadet der Einstellungsmöglichkeit nach Paragraph 35, – dem Grundeigentümer entweder aufzutragen innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder ihm aufzutragen, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen. Im Regime des Paragraph 7, K-BO 1996 ist die Behörde der Möglichkeit, dem Grundeigentümer auftragen, nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen, benommen. Es ist daher unter Hinweis auf § 28 Abs 3 VwGVG zu sagen, dass der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben ist. Daher wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Intention des VwGVG ist es nicht, dass das Verwaltungsgericht – statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen – jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es nicht, die Verwaltung zu führen. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der Verwaltung vielmehr eine Kontrollfunktion zu. Es ist daher unter Hinweis auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu sagen, dass der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben ist. Daher wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Intention des VwGVG ist es nicht, dass das Verwaltungsgericht – statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen – jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es nicht, die Verwaltung zu führen. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der Verwaltung vielmehr eine Kontrollfunktion zu. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückzuverweisen, da die belangte Behörde das Regime des § 7 K-BO 1996 als anwendbar erachtete und eine Abweisung der Beschwerde im gegenständliche Falle dazu geführt hätte, dass der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Carports durchzuführen wäre, ohne dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, nachträglich innerhalb einer bestimmten Frist den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu stellen.Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückzuverweisen, da die belangte Behörde das Regime des Paragraph 7, K-BO 1996 als anwendbar erachtete und eine Abweisung der Beschwerde im gegenständliche Falle dazu geführt hätte, dass der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Carports durchzuführen wäre, ohne dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wird, nachträglich innerhalb einer bestimmten Frist den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu stellen. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2374.11.2015

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