1 Bundesabgabenordnung (BAO) folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 18.08.2016, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG) für das Objekt xxx 2017
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 21.12.2015, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin für die Wohnung xxx, deren Wohnfläche mit einem Ausmaß von 139 m² festgestellt wurde, die Zweitwohnsitzabgabe in einer Höhe von € 446,04 für das Abgabenjahr 2015 vorgeschrieben. Laut Begründung stützt sich dieser Bescheid auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 23.05.2012 (Zweitwohnsitzabgabenverordnung). Dieser Bescheid beinhaltete den Hinweis „Dieser Bescheid gilt auch für die Folgejahre!“ nicht aber den Hinweis, dass die vorgeschriebene Abgabe „bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage“ vorgeschrieben werde. Aus dem Wortlaut des Bescheides ergab sich somit, dass der Wille der Abgabenbehörde I. Instanz darauf gerichtet war, einen Dauerbescheid zu erlassen, mit welchem nicht nur die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 vorgeschrieben wird, sondern auch pro futuro die Abgabenfestsetzung für die Folgejahre erfolgt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.01.2016 das Rechtsmittel der Berufung ein. Dieser Bescheid beinhaltete den Hinweis „Dieser Bescheid gilt auch für die Folgejahre!“ nicht aber den Hinweis, dass die vorgeschriebene Abgabe „bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage“ vorgeschrieben werde. Aus dem Wortlaut des Bescheides ergab sich somit, dass der Wille der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz darauf gerichtet war, einen Dauerbescheid zu erlassen, mit welchem nicht nur die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 vorgeschrieben wird, sondern auch pro futuro die Abgabenfestsetzung für die Folgejahre erfolgt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.01.2016 das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.03.2016, Zahl: xxx, wurde der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.04.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28.07.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Abgabenangelegenheit an die Abgabenbehörde zurückverwiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.08.2016, Zahl: xxx, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 21.12.2015 dahingehend abgeändert, dass die Bestimmung „Dieser Bescheid gilt auch für die Folgejahre!“ gestrichen wurde und in der Begründung das Datum der Verordnung, mit welcher die Zweitwohnsitzabgabe ausgeschrieben wird, vom 23.05.2012 auf 26.09.2014 abgeändert und im Übrigen die Berufung vom 13.01.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.08.2016 richtet sich die nunmehrige Beschwerde, welche seitens der Beschwerdeführerin wie folgt begründet wurde. „2. Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine pauschalierte Nächtigungstaxe für das Jahr 2015 vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin bezahlt. Mit Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin auch eine pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2015 vorgeschrieben und von der Beschwerdeführerin auch bezahlt. Mit Bescheid vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung einer Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 vorgeschrieben. Dieser Bescheid vom 21.12.2015 wurde von der Beschwerdeführerin mit Berufung vom 13.01.2016 zur Gänze aus dem Berufungsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.08.2016 wird die Berufung vom 13.01.2016 als unbegründet abgewiesen. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Abgabenverfahren
Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Abgabenverfahren
Paragraph 246, BAO zur Erhebung gegenständlicher Beschwerde legitimiert. Der Bescheid vom 18.08.2016 wurde am 25.08.2016 zugestellt, sodass die vorliegende Beschwerde auch rechtzeitig erfolgt. 4. Beschwerdegründe: Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der bezughabenden Rechtsvorschriften verletzt, da insbesondere eine unzulässige Doppelbelastung vorliegt. Es wird den Rechtsvorschriften und der ständigen Rechtsprechung über die von der belangten Behörde einzuhaltende Transparenz nicht Rechnung getragen. Vom Verfassungsgerichtshof wird im Erkenntnis vom 20.06.2009 (Zahl: V11/09) ausgeführt, dass im Falle einer vorgeschriebenen Zweitwohnsitzabgabe jedenfalls auch zu berücksichtigen ist ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe eingehoben wird. Der Beschwerdeführerin ist durchaus bewusst, dass grundsätzlich und unter Einhaltung der erforderlichen Bestimmungen eine gleichzeitige Vorschreibung von Fremdenverkehrsabgaben und Zweitwohnsitzabgaben möglich ist. Im gegenständlichen Fall hingegen wird der Standpunkt vertreten, dass die belangte Behörde nicht den Rechtsvorschriften entsprechend sondern intransparent vorgeht, sodass eben von einer unzulässigen Doppelbelastung auszugehen ist. Diesbezüglich wurde auch vom Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis ob der Verfassungsmäßigkeit einer gleichzeitigen Besteuerung von Ferienwohnsitzen einerseits unter dem Tatbestand „Fremdenverkehrsabgaben" nach § 14 Abs. 1 Zif. 5 FAG 2005 und andererseits unter dem Tatbestand „Zweitwohnsitzabgaben"
1 Zif. 3 FAG 2005 keine Bedenken gehegt. Dies jedoch ausschließlich vor dem Hintergrund, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf Ferienwohnungen eingehoben wird. Diesbezüglich wurde auch vom Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis ob der Verfassungsmäßigkeit einer gleichzeitigen Besteuerung von Ferienwohnsitzen einerseits unter dem Tatbestand „Fremdenverkehrsabgaben" nach Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 5 FAG 2005 und andererseits unter dem Tatbestand „Zweitwohnsitzabgaben"
Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 3 FAG 2005 keine Bedenken gehegt. Dies jedoch ausschließlich vor dem Hintergrund, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf Ferienwohnungen eingehoben wird. Argumentativ wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die angeführten Angaben ihre Rechtfertigung darin finden, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind, als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (z.B. VfSlg. 9624/1983; VfSlg. 8452/1978; VfSlg. 9609/1983).Argumentativ wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die angeführten Angaben ihre Rechtfertigung darin finden, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind, als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (z.B. VfSlg. 9624 aus 1983,; VfSlg. 8452 aus 1978,; VfSlg. 9609 aus 1983,). Aus dieser angeführten Judikatur wird vom Verfassungsgerichtshof in konsequenter Weise abgeleitet, dass - sowie die Eigentümer von Ferienwohnungen auch eine Ferienwohnungsabgabe zu entrichten haben - die derart gedeckten Aufwendungen nicht ein zweites Mal im Rahmen der Bemessung von Zweitwohnsitzabgaben berücksichtigt werden können. Nicht anders verhält es sich im gegenständlichen Anlassfall. Wie bereits in der Berufung vom 13.01.2016 nachvollziehbar angeführt, hat die belangte Behörde keine Regelungen dahingehend getroffen, wofür die Zweitwohnsitzabgaben schlussendlich Verwendung finden. Auch liegen keinerlei Regelungen vor, ob und in welcher Höhe die eingezogenen Orts- und Nächtigungstaxen bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe in Entsprechung des § 7 Abs. 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz von der belangten Behörde berücksichtigt wurden. Wie bereits in der Berufung vom 13.01.2016 nachvollziehbar angeführt, hat die belangte Behörde keine Regelungen dahingehend getroffen, wofür die Zweitwohnsitzabgaben schlussendlich Verwendung finden. Auch liegen keinerlei Regelungen vor, ob und in welcher Höhe die eingezogenen Orts- und Nächtigungstaxen bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe in Entsprechung des Paragraph 7, Absatz 2, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz von der belangten Behörde berücksichtigt wurden. Genau aus diesen angeführten Gründen wurde auch die Zweitwohnsitzabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 11.05.2006 als gesetzwidrig aufgehoben, weil die dort genannte Verordnung dem § 7 Abs. 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz widerspricht. Genau aus diesen angeführten Gründen wurde auch die Zweitwohnsitzabgabeverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 11.05.2006 als gesetzwidrig aufgehoben, weil die dort genannte Verordnung dem Paragraph 7, Absatz 2, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz widerspricht. Es bestehen nach wie vor keine Regelungen der belangten Behörde über die Verwendung der Zweitwohnsitzabgaben bzw. der pauschalierten Ortstaxe. Im bekämpften Bescheid vom 18.08.2016 werden ausschließlich Definitionen und allgemeine Formulierungen von Verwendungsarten der pauschalierten Ortstaxe und Zweitwohnsitzabgabe angeführt/zitiert. Für welche konkreten Maßnahmen die Orts- /Nächtigungstaxe als Ferienwohnungsabgabe einerseits und die Zweitwohnsitzabgabe andererseits tatsächlich Verwendung finden, wird von der belangten Behörde nicht dargelegt. Dies widerspricht jedoch der vom Verfassungsgerichtshof vorgeschriebenen Transparenz, wonach von der belangten Behörde als Kriterium für die Abgabenhöhe nur jene Belastungen herangezogen werden, die nicht bereits durch Benützungsgebühren oder andere, auf die Aufwendung bezugnehmenden Einnahmen, gedeckt werden können. Auch wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2009 von der belangten Behörde nicht Bezug genommen, wonach der Nutzen, den Zweitwohnsitzbesitzer aus der Fremdenverkehrsinfrastruktur einer Gemeinde ziehen, bereits im Rahmen der Fremdenverkehrsabgabe in Form der pauschalierten Ortstaxe besteuert werden. Auch ist für die belangte Behörde durch den Hinweis auf das Finanzausgleichsgesetz nicht gewonnen. Aus den Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1993 ist diesbezüglich lediglich auf finanzausgleichsrechtlicher Ebene begründet, weshalb den Gemeinden eine Besteuerung von Zweitwohnsitzen ermöglicht wird und weshalb der Ertrag den Gemeinden zufließen soll. Auch vermag die Argumentation im bekämpften Bescheid nicht zu überzeugen, wonach die Vorschreibungen von Zweitwohnsitzen und von Ortstaxen auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen beruhen. Die Ausführung, wonach Zweitwohnsitzabgaben und Fremdenverkehrsabgaben Unterschiedliches erfassen "wollen", ist im gegenständlichen Fall unzureichend. Wie bereits dargelegt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit/Zulässigkeit einer gleichzeitigen Vorschreibung von Zweitwohnsitzabgaben und Fremdenverkehrsabgaben, wobei jedoch Transparenz über die damit tatsächlich gedeckten Aufwendungen vorliegen muss. Dies ist nicht der Fall. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl zur Zahlung einer pauschalierten Ortstaxe als Fremdenverkehrsabgabe, als auch zur Zahlung von Zweitwohnsitzabgaben verpflichtet ist.
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die maßgeblichen Bestimmungen über die Einhebung einer Abgabe für Zweitwohnsitze durch die Gemeinden im Bundesland Kärnten werden im Gesetz vom 29.09.2005 über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG) normiert:
1 K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
2 K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Paragraph 2, Absatz 2, K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
3 K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
4 K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
1 BAO, auf welchen in § 2 Abs. 3 K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert, dass einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort hat, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Paragraph 26, Absatz eins, BAO, auf welchen in Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG Bezug genommen wird, normiert, dass einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort hat, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.
Paragraph 26, Absatz 2, BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben. Sowohl die Rechtsprechung des VwGH (24.01.1996, Zahl: 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich darüber einig, dass aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 30.01.1990, Zahl: 89/14/0045; 03.11.2005, Zahl: 2003/15/0102). Auf die Rechtsform kommt es bei der Qualifikation einer Bleibe als „Wohnsitz“ nicht an, weshalb es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (z.B. Überlassung an Gäste), ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 04.11.1980, Zahl: 3235/79). Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: Es müssen Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benützt wird ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benützt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seit 1 ½ Jahren nicht im verfahrensgegen- ständlichen Objekt aufhältig gewesen sei, ins Leere geht, zumal, wie bereits oben dargestellt, es ohne Belang ist, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wird. Umstände, wonach die verfahrensgegenständliche Wohnung von der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nicht genutzt werden konnte, wurden nicht dargelegt, woran auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung, wonach sie seit 11/2 Jahren nicht mehr in der Wohnung aufhältig gewesen sei, nichts ändert, sondern hieraus vielmehr ableitbar ist, dass sie im Jahr 2015, somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zumindest zeitweilig im gegenständlichen Objekt aufhältig gewesen sein muss.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere
2 K-ZWAG schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden.
Paragraph 3, Absatz 2, K-ZWAG schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden. Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 das gegenständliche Objekt in xxx innehatte und wurde Tatsachen, welche Zweifel an der Nutzbarkeit der gegenständlichen Wohnung aufkommen hätten lassen, nicht vorgebracht. Es ist darüber hinaus nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Objekt für einen solchen Zweck benötigt, dass sie eine der Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 3 Abs. 1 K-ZWAG darstellt, zumal das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde. Die Wohnung dient der Beschwerdeführerin auch nicht als Hauptwohnsitz.Es ist darüber hinaus nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Objekt für einen solchen Zweck benötigt, dass sie eine der Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG darstellt, zumal das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde. Die Wohnung dient der Beschwerdeführerin auch nicht als Hauptwohnsitz. Zum Beschwerdevorbringen, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, ist zu sagen: Grundsätzlich ist auf das Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) hinzuweisen, dessen Zweck es ist, den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens zu regeln. § 6 Abs 1 F-VG 1948 gliedert die Abgaben unter anderem in zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, für welche sich
3 F-VG 1948 der Bund vorbehalten kann, dass im Fall der ausschließlichen Überlassung dieser Abgaben an Länder und Gemeinden die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben dem Bund vorbehalten ist. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.Grundsätzlich ist auf das Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) hinzuweisen, dessen Zweck es ist, den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens zu regeln. Paragraph 6, Absatz eins, F-VG 1948 gliedert die Abgaben unter anderem in zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, für welche sich
Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948 der Bund vorbehalten kann, dass im Fall der ausschließlichen Überlassung dieser Abgaben an Länder und Gemeinden die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben dem Bund vorbehalten ist. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.
F-VG 1948 dürfen Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden. Es bedarf daher jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden aufgrund des finanzrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG 1948 an den gesetzlichen Abgabentatbeständen zu orientieren.
Paragraph 5, F-VG 1948 dürfen Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden. Es bedarf daher jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden aufgrund des finanzrechtlichen Legalitätsprinzips des Paragraph 5, , F-VG 1948 an den gesetzlichen Abgabentatbeständen zu orientieren. Zu der „Zweitwohnsitzabgabe“ ist zu sagen, dass diese den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, ermöglicht. Dies, weil Zweitwohnsitzbesitzer zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisten (VwGH 31.03.2008, 2008/17/0046). Für die Einhebung bedarf es laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer individuellen Leistungsbeziehung, wobei nicht auf eine Leistungsbeziehung im Sinne eines Leistungsaustausches abgestellt wird, sondern auf eine Leistungsbereitschaft seitens der Gemeinde: das bedeutet, dass die Gemeinde dafür, dass sie Einrichtungen zur potentiellen Benützung bereithält, Gebühren einheben kann, durch welche sie die finanziellen Aufwände für die Bereitstellung und Bereithaltung bedeckt. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob auch ein Bürger / eine Bürgerin auch ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde unterhält, wo sie seinen / ihren Zweitwohnsitz innehat. Diese ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes findet Deckung im gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip: die Gesamtgebühren für Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen müssen unter Anwendung von sachlichen Maßstäben – Kosten oder Nutzen – auf alle Begünstigten umgelegt werden. Die Zweitwohnsitzabgabe ist aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandssteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Zahl: V11/09, Slg. 18.792). Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass eine Person über einen Zweitwohnsitz verfügt, lässt erkennen, dass der Besitzer eines Zweitwohnsitzes wirtschaftlich leistungsfähiger ist als eine solche Person, welche den Unterhalt eines zweiten Wohnsitzes (Nebenwohnsitz iSv Ferienwohnung) nicht zu finanzieren imstande ist. Der Beschwerdeschriftsatz verweist auf das Finanzausgleichsgesetz 2005 und ist darauf hinzuweisen, dass die Zweitwohnsitzabgabe
3 F-VG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe ist. Sie ist eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, ist im § 15 Abs. 3 Z 4 FAG enthalten und lautet wie folgt:Der Beschwerdeschriftsatz verweist auf das Finanzausgleichsgesetz 2005 und ist darauf hinzuweisen, dass die Zweitwohnsitzabgabe
Paragraph 7, Absatz 3, F-VG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe ist. Sie ist eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, ist im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG enthalten und lautet wie folgt: Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: […]
Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,.
dessen § 3 die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte
3 Z. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400, erzielen. Die Fremdenverkehrsabgabe wurde vom Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 , (K-FVAG) normiert und waren die Abgabepflichtigen
dessen Paragraph 3, die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen. Die Beschwerdeführerin ist eine natürliche Person und wird mit dem angefochtenen Bescheid ihr Zweitwohnsitz in xxx besteuert und nicht Einkünfte, welche aus dem Nutzen aus dem Fremdenverkehr resultieren. Wenn im Plural „Fremdenverkehrsabgaben“ genannt werden, dann ist auf die folgenden Abgaben hinzuweisen: Die „pauschalierte Nächtigungstaxe“ etwa ist unter „Fremdenverkehrsabgaben“ (§ 14 Abs. 1 Z 5 FAG) zu subsumieren und ist diese Abgabe eine ausschließliche Landesabgabe. Diese wird seit dem Jahr 2012 auch von den Eigentümern von Ferienwohnungen und von Campern in dauerhaft abgestellten Wohnwägen eingehoben. Die einfachgesetzliche Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage für die Erhebung der pauschalierten Nächtigungstaxe ist der zweite Abschnitt des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG). Das Ziel der Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ ist es, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für überregionale Aufgaben des Tourismus abzudecken.Die „pauschalierte Nächtigungstaxe“ etwa ist unter „Fremdenverkehrsabgaben“ (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, FAG) zu subsumieren und ist diese Abgabe eine ausschließliche Landesabgabe. Diese wird seit dem Jahr 2012 auch von den Eigentümern von Ferienwohnungen und von Campern in dauerhaft abgestellten Wohnwägen eingehoben. Die einfachgesetzliche Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage für die Erhebung der pauschalierten Nächtigungstaxe ist der zweite Abschnitt des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG). Das Ziel der Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ ist es, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für überregionale Aufgaben des Tourismus abzudecken. Die „pauschalierte Ortstaxe“ ist ebenso eine Fremdenverkehrsabgabe. Damit werden Tourismusaufgaben finanziert. Auch sie fußt auf verfassungsrechtlichen Grundlagen (im § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG und im § 8 Abs. 5 F-VG). § 6 Abs. 1 Z 5 F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen. § 8 Abs. 5 F-VG lautet: Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. Mit der pauschalierten Ortstaxe wird auf den Aufenthalt in Ferienwohnungen oder in dauerhaft abgestellten Wohnwägen innerhalb des Gemeindegebietes abgestellt. Die Berechnung der pauschalierten Ortstaxe ergibt sich anhand einer gesetzlich geregelten Nächtigungszahl multipliziert um die Größe der Ferienwohnung bzw. für Dauer-Camper anhand der gesetzlich geregelten Nächtigungszahl „40“ multipliziert um die im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Ortstaxe.Die „pauschalierte Ortstaxe“ ist ebenso eine Fremdenverkehrsabgabe. Damit werden Tourismusaufgaben finanziert. Auch sie fußt auf verfassungsrechtlichen Grundlagen (im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG und im Paragraph 8, Absatz 5, F-VG). Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen. Paragraph 8, Absatz 5, F-VG lautet: Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen. Mit der pauschalierten Ortstaxe wird auf den Aufenthalt in Ferienwohnungen oder in dauerhaft abgestellten Wohnwägen innerhalb des Gemeindegebietes abgestellt. Die Berechnung der pauschalierten Ortstaxe ergibt sich anhand einer gesetzlich geregelten Nächtigungszahl multipliziert um die Größe der Ferienwohnung bzw. für Dauer-Camper anhand der gesetzlich geregelten Nächtigungszahl „40“ multipliziert um die im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Ortstaxe. Das Ziel der Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ ist es, den Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu besteuern, indem der vorübergehende Aufenthalt in einer Gemeinde (Nächtigung) mit der pauschalierten Ortstaxe belegt wird, um die einer Gemeinde erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Sowohl für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe als auch für die Erhebung der oben genannten Fremdenverkehrsabgaben bestehen sowohl auf finanzverfassungsrechtlicher Ebene als auch auf einfachgesetzlicher Ebene mit dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) und dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) jeweils rechtliche Grundlagen und voneinander verschiedene Ziele: Wie oben erläutert, ist das Ziel der Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ die Abdeckung der finanziellen Belastungen, welche eine Gemeinde durch Zweitwohnsitze hat. Die Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ und die Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ verfolgen andere Ziele, als die Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ es tut. Da obenstehend die Ziele der Zweitwohnsitzabgabe, der „pauschalierte Nächtigungstaxe“ und der „pauschalierte Ortstaxe“ erläutert wurden, ist erkennbar, dass der Einwand einer Doppelbesteuerung nicht zielführend ist, weil jede dieser Abgaben sowohl auf finanzverfassungsrechtlichen als auch einfachgesetzlichen Gesetzesgrundlagen fußt und daher die Abgabenbehörde zu deren Erhebung jeweils eine Rechtsgrundlage haben. Die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe neben den anderen Fremdenverkehrsabgaben erfolgt entsprechend dem finanzrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG 1948 und ist daher rechtens, sodass der Einwand einer mangelnden sachlichen Rechtfertigung unrichtig ist.Da obenstehend die Ziele der Zweitwohnsitzabgabe, der „pauschalierte Nächtigungstaxe“ und der „pauschalierte Ortstaxe“ erläutert wurden, ist erkennbar, dass der Einwand einer Doppelbesteuerung nicht zielführend ist, weil jede dieser Abgaben sowohl auf finanzverfassungsrechtlichen als auch einfachgesetzlichen Gesetzesgrundlagen fußt und daher die Abgabenbehörde zu deren Erhebung jeweils eine Rechtsgrundlage haben. Die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe neben den anderen Fremdenverkehrsabgaben erfolgt entsprechend dem finanzrechtlichen Legalitätsprinzip des Paragraph 5, F-VG 1948 und ist daher rechtens, sodass der Einwand einer mangelnden sachlichen Rechtfertigung unrichtig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1929.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.