H der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerkes „xxx“, mangels Antragslegitimation des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen wurde,
GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.06.2015, Zahl: 07-A-UVP-1264/50-2015, mit dem der Antrag vom 12.08.2014 auf Durchführung einer „de-facto-UVP“
H der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerkes „xxx“, mangels Antragslegitimation des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen wurde,
Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schreiben vom 12.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kärntner Landesregierung als Energiewirtschaftsrechtsbehörde
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (K-ElWOG) die Durchführung einer „de-facto-UVP“, wobei darunter die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie 2011/92/EU im Rahmen des elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben verstanden wird. Mit Schreiben vom 25.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kärntner Landesregierung eine Feststellung
7 UVP-G 2000, ob für das verfahrensgegenständliche Vorhaben „Biomasseheizkraftwerk xxx“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Mit Schreiben vom 25.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kärntner Landesregierung eine Feststellung
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für das verfahrensgegenständliche Vorhaben „Biomasseheizkraftwerk xxx“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.06.2015, Zahl: 07-A-UVP-1264/50-2015, wurde u.a. der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2014 auf Durchführung einer de-facto-UVP
H der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerkes „xxx“ am Grundstück Nr. xxx, mangels Antragslegitimation des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.06.2015, Zahl: 07-A-UVP-1264/50-2015, wurde u.a. der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2014 auf Durchführung einer de-facto-UVP
H der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerkes „xxx“ am Grundstück Nr. xxx, mangels Antragslegitimation des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auszugsweise ausgeführt wie folgt: „Mit Schreiben des xxx, vertreten durch xxx, vom 12.08.2014, wurde bei der Energiewirtschaftsrechtsbehörde des Landes Kärnten die Durchführung einer de-facto-UVP
H und zwar das Biomasseheizkraftwerk xxx beantragt. Mit diesem Antrag wurde die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als Materienbehörde nach dem K-ElWOG zur Durchführung einer de-facto-UVP vorgebracht. „Mit Schreiben des xxx, vertreten durch xxx, vom 12.08.2014, wurde bei der Energiewirtschaftsrechtsbehörde des Landes Kärnten die Durchführung einer de-facto-UVP
H und zwar das Biomasseheizkraftwerk xxx beantragt. Mit diesem Antrag wurde die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als Materienbehörde nach dem K-ElWOG zur Durchführung einer de-facto-UVP vorgebracht. Diese Behörde hat mit Schreiben vom 12.02.2015, Zahl: 08-EEA-1485/2014 (005/2015), dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit zur Durchführung einer de-facto-UVP für das Biomasseheizkraftwerk xxx seitens der Kärntner Landesregierung aufgrund der Sachlage und
WOG, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, LGBl Nr. 10/2012, idF LGBl Nr. 56/2014, als Materienbehörde nach dem K-ElWOG nicht bestehe. Die gegenständliche Anlage ist von der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungspflicht ausgenommen, womit eine Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung im Sinne des § 64 K-ElWOG nicht vorliegt und mangels der Anwendbarkeit des K-ElWOG im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit zur Durchführung einer de-facto-UVP als Materienbehörde ausscheidet. Der diesbezügliche Gesamtakt wurde seitens der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz der UVP-Behörde mit Schreiben vom 25.02.2015, zuständigkeitshalber übermittelt. Diese Behörde hat mit Schreiben vom 12.02.2015, Zahl: 08-EEA-1485/2014 (005 aus 2015,), dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Zuständigkeit zur Durchführung einer de-facto-UVP für das Biomasseheizkraftwerk xxx seitens der Kärntner Landesregierung aufgrund der Sachlage und
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, K-ElWOG, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, als Materienbehörde nach dem K-ElWOG nicht bestehe. Die gegenständliche Anlage ist von der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungspflicht ausgenommen, womit eine Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung im Sinne des Paragraph 64, K-ElWOG nicht vorliegt und mangels der Anwendbarkeit des K-ElWOG im gegenständlichen Fall eine Zuständigkeit zur Durchführung einer de-facto-UVP als Materienbehörde ausscheidet. Der diesbezügliche Gesamtakt wurde seitens der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz der UVP-Behörde mit Schreiben vom 25.02.2015, zuständigkeitshalber übermittelt. Im Antrag des xxx vom 12.08.2014 werden unter dem Punkt „Fehlende Überprüfung des Anwendungsbereiches des K-ElWOG“ unter Verweis auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.06.2014, Zahl: KLVwG-412-515/15/2014, Mängel des erstinstanzlichen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens und Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25.11.2013, Zahl: BGB-300/1538/13, vorgebracht. Insbesondere werden dabei die Unterlassung seitens der Gewerbebehörde zur Prüfung einer etwaigen UVP-Umgehung durch den Projektwerber sowie Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht genannt. Weiters wird die Nichtdurchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens durch die ha. UVP-Behörde bemängelt, obwohl dieses seitens des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt
7 UVP-G 2000 angeregt wurde. Im Antrag des xxx vom 12.08.2014 werden unter dem Punkt „Fehlende Überprüfung des Anwendungsbereiches des K-ElWOG“ unter Verweis auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.06.2014, Zahl: KLVwG-412-515/15/2014, Mängel des erstinstanzlichen gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens und Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25.11.2013, Zahl: BGB-300/1538/13, vorgebracht. Insbesondere werden dabei die Unterlassung seitens der Gewerbebehörde zur Prüfung einer etwaigen UVP-Umgehung durch den Projektwerber sowie Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht genannt. Weiters wird die Nichtdurchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens durch die ha. UVP-Behörde bemängelt, obwohl dieses seitens des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angeregt wurde. Der Antragsteller stellt mit Verweis auf die Judikatur und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Einzelnen dar, weshalb ihm Antragslegitimation auf Durchführung einer de-facto-UVP, das Recht im materienrechtlichen Verfahren eine unmittelbar auf die UVP-RL 85/337/EWG gestützte Prüfung der Umweltverträglichkeit, zukäme. Weiters wird die Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren auf Grundlage der Aarhus-Konvention argumentiert. Schließlich wird auf die unionsrechtlichen Vorgaben durch die UVP-RL eingegangen und für eine Qualifizierung des sog. Screeningverfahrens
2 lit a UVP-RL als Teil eines umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gesprochen, da bei gegenteiliger Betrachtungsweise des Screeningverfahrens als selbständiges, vom eigentlichen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren prozessual unabhängigen Verfahren, eine Gefährdung des Rechts auf eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung bestünde. Die Argumentation, dass die UVP-RL kein Feststellungsverfahren, wie im österreichischen Recht vorgesehen, kennt und dieses deshalb nicht den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegt, wird als nicht zielführend erachtet. Um einen unionskonformen Zustand herzustellen, solle – quasi als Vorwirkung einer allfälligen Parteistellung nach § 19 UVP-G 2000 – auch „potenziellen Parteien“, also Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, denen grundsätzlich keine Parteistellung zukommt, die Möglichkeit gegeben werden im materiengesetzlichen Verfahren die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens einzuwenden.Der Antragsteller stellt mit Verweis auf die Judikatur und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Einzelnen dar, weshalb ihm Antragslegitimation auf Durchführung einer de-facto-UVP, das Recht im materienrechtlichen Verfahren eine unmittelbar auf die UVP-RL 85/337/EWG gestützte Prüfung der Umweltverträglichkeit, zukäme. Weiters wird die Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren auf Grundlage der Aarhus-Konvention argumentiert. Schließlich wird auf die unionsrechtlichen Vorgaben durch die UVP-RL eingegangen und für eine Qualifizierung des sog. Screeningverfahrens
Absatz 2, Litera a, UVP-RL als Teil eines umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gesprochen, da bei gegenteiliger Betrachtungsweise des Screeningverfahrens als selbständiges, vom eigentlichen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren prozessual unabhängigen Verfahren, eine Gefährdung des Rechts auf eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung bestünde. Die Argumentation, dass die UVP-RL kein Feststellungsverfahren, wie im österreichischen Recht vorgesehen, kennt und dieses deshalb nicht den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegt, wird als nicht zielführend erachtet. Um einen unionskonformen Zustand herzustellen, solle – quasi als Vorwirkung einer allfälligen Parteistellung nach Paragraph 19, UVP-G 2000 – auch „potenziellen Parteien“, also Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, denen grundsätzlich keine Parteistellung zukommt, die Möglichkeit gegeben werden im materiengesetzlichen Verfahren die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens einzuwenden. […] Die ha. UVP-Behörde hält dazu fest, dass zwischenzeitlich im fortgesetzten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren in Bindung an den Beschluss des LVwG Kärnten vom 26.06.2014, Zahl: KLVwG-412-515/15/2014, eine de-facto-Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens vorgenommen und entsprechende Gutachten eingeholt wurden. Auf Grundlage dieser kam die Gewerbebehörde zu dem Schluss, dass auch bei einer Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und damit eine UVP nicht durchzuführen ist. Zur Frage, ob eine doppelfunktionale Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 74 Abs. 5 GewO vorliegt und einer etwaigen Anwendung des Regimes des K-ElWOG unterliegt, hat die Gewerbebehörde nach Beiziehung eines energietechnischen Amtssachverständigen die Feststellung getroffen, dass
dessen vollständigen, inhaltlich richtigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, die gegenständliche Anlage zwar auch eine Strom erzeugende, aber überwiegend eine Wärme erzeugende Anlage darstellt und somit die Ausnahmebestimmung des § 74 Abs. 4 leg. cit. nicht zum Tragen kommt. Die gegenständliche Anlage ist von der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungspflicht ausgenommen und wurde die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung im Sinne des K-ElWOG zu Recht ausgeschlossen. Mit Ersatzbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 09.02.2015, Zahl: BGB-300-1538/13, wurde der Bioenergiezentrum GmbH neuerlich die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Biomasseheizkraftwerk xxx unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Darüber hinaus wird festgehalten, dass in Bindung an die Entscheidung des BVwG vom 11.02.2015, Zahl: W 104 2016940-1/3E, die ha. UVP-Behörde zum gegenständlichen Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchgeführt hat und das UVP-Feststellungsverfahren
7 UVP-G 2000 mit Bescheid vom 24.03.2015, Zahl: 07-A-UVP-1264/24-2015, erledigt wurde. Mit Schreiben der ha. UVP-Behörde vom 30.03.2015 wurde in Bindung an die zitierte Entscheidung der Feststellungsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Da dem Antrag die rechtliche Basis entbehrt, war dieser daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die UVP-Behörde überdies keine materienrechtliche Genehmigung erteilt und eine de-facto-Überprüfung durch die Gewerbebehörde stattgefunden hat, sodass auch keine weitere behördliche Zuständigkeit der UVP-Behörde gegeben ist.“Die ha. UVP-Behörde hält dazu fest, dass zwischenzeitlich im fortgesetzten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren in Bindung an den Beschluss des LVwG Kärnten vom 26.06.2014, Zahl: KLVwG-412-515/15/2014, eine de-facto-Prüfung der UVP-Pflicht des Vorhabens vorgenommen und entsprechende Gutachten eingeholt wurden. Auf Grundlage dieser kam die Gewerbebehörde zu dem Schluss, dass auch bei einer Kumulierung der Auswirkungen nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und damit eine UVP nicht durchzuführen ist. Zur Frage, ob eine doppelfunktionale Stromerzeugungsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 5, GewO vorliegt und einer etwaigen Anwendung des Regimes des K-ElWOG unterliegt, hat die Gewerbebehörde nach Beiziehung eines energietechnischen Amtssachverständigen die Feststellung getroffen, dass
dessen vollständigen, inhaltlich richtigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, die gegenständliche Anlage zwar auch eine Strom erzeugende, aber überwiegend eine Wärme erzeugende Anlage darstellt und somit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 74, Absatz 4, leg. cit. nicht zum Tragen kommt. Die gegenständliche Anlage ist von der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungspflicht ausgenommen und wurde die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung im Sinne des K-ElWOG zu Recht ausgeschlossen. Mit Ersatzbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 09.02.2015, Zahl: BGB-300-1538/13, wurde der Bioenergiezentrum GmbH neuerlich die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Biomasseheizkraftwerk xxx unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Darüber hinaus wird festgehalten, dass in Bindung an die Entscheidung des BVwG vom 11.02.2015, Zahl: W 104 2016940-1/3E, die ha. UVP-Behörde zum gegenständlichen Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchgeführt hat und das UVP-Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 mit Bescheid vom 24.03.2015, Zahl: 07-A-UVP-1264/24-2015, erledigt wurde. Mit Schreiben der ha. UVP-Behörde vom 30.03.2015 wurde in Bindung an die zitierte Entscheidung der Feststellungsbescheid dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Da dem Antrag die rechtliche Basis entbehrt, war dieser daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die UVP-Behörde überdies keine materienrechtliche Genehmigung erteilt und eine de-facto-Überprüfung durch die Gewerbebehörde stattgefunden hat, sodass auch keine weitere behördliche Zuständigkeit der UVP-Behörde gegeben ist.“ Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, GZ: W104 2016940-3/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, insoweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge vom 25.02.2015 (UVP-Feststellungsantrag) und vom 21.04.2015 (Akteneinsicht) richtet, abgewiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wird zur Weiterleitung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung einer „de-facto-UVP“
AVG ausgeführt, dass dieser Antrag des Beschwerdeführers in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf die Umsetzung der Bestimmungen der UVP-Richtlinie 2011/92/EU im Rahmen eines durchzuführenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem K-ElWOG gerichtet war. Die Entscheidung der Kärntner Landesregierung in diesem Punkt stellt keine Entscheidung nach dem UVP-G, sondern nach dem K-ElWOG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G zuständig. Wie der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz selbst anführt, ist für Beschwerden nach dem K-ElWOG das Landesverwaltungsgericht zuständig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit jedoch nicht in Betracht, wenn eine Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht nach § 6 Abs. 1 AVG möglich ist. Über diesen Teil der Beschwerde konnte daher das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden, die Beschwerde wird insofern nach § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, GZ: W104 2016940-3/6E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, insoweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge vom 25.02.2015 (UVP-Feststellungsantrag) und vom 21.04.2015 (Akteneinsicht) richtet, abgewiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wird zur Weiterleitung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung einer „de-facto-UVP“
Paragraph 6, AVG ausgeführt, dass dieser Antrag des Beschwerdeführers in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf die Umsetzung der Bestimmungen der UVP-Richtlinie 2011/92/EU im Rahmen eines durchzuführenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem K-ElWOG gerichtet war. Die Entscheidung der Kärntner Landesregierung in diesem Punkt stellt keine Entscheidung nach dem UVP-G, sondern nach dem K-ElWOG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G zuständig. Wie der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz selbst anführt, ist für Beschwerden nach dem K-ElWOG das Landesverwaltungsgericht zuständig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit jedoch nicht in Betracht, wenn eine Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG möglich ist. Über diesen Teil der Beschwerde konnte daher das Bundesverwaltungsgericht nicht entscheiden, die Beschwerde wird insofern nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Zustellverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, GZ: W 104 2016940-3/6E, wurde im Zuge der Weiterleitung zur Entscheidung
AVG die Beschwerde gegen den Antrag vom 12.08.2014 auf Durchführung einer de-facto-UVP im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Verfahren dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt. Als Anlage erfolgte die Übermittlung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, GZ: W104 2016940-3/6E. Mit Zustellverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, GZ: W 104 2016940-3/6E, wurde im Zuge der Weiterleitung zur Entscheidung
Paragraph 6, AVG die Beschwerde gegen den Antrag vom 12.08.2014 auf Durchführung einer de-facto-UVP im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Verfahren dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt. Als Anlage erfolgte die Übermittlung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, GZ: W104 2016940-3/6E. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten erging mit Schriftsatz vom 09.10.2015, Zahl: KLVwG-2158/3/2015, an die Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung die Aufforderung um Übermittlung des do. UVP-Verfahrens bzw. Gesamtaktes. Dieser Aufforderung wurde seitens der UVP-Behörde durch Übermittlung des Gesamtaktes nachgekommen. Beweiswürdigung: Im gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Be-schwerdeverfahren wurde im Zusammenhang mit der Weiterleitung zur Entscheidung
AVG die Beschwerde gegen den Antrag vom 12.08.2014 auf Durchführung einer de-facto-UVP im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Verfahren ein ergänzendes Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt. Im gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Be-schwerdeverfahren wurde im Zusammenhang mit der Weiterleitung zur Entscheidung
Paragraph 6, AVG die Beschwerde gegen den Antrag vom 12.08.2014 auf Durchführung einer de-facto-UVP im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Verfahren ein ergänzendes Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt. Entsprechend dem gerichtlich gestellten Auftrag vom 27.10.2015, Zahl: KLVwG-2158/6/2015, wurde der energietechnische Amtssachverständigen der Abteilung 8 –Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme dahingehend vorzunehmen ersucht, ob das gegenständliche Vorhaben neben der Erzeugung von Wärme auch Anlagenkonfigurationen beinhaltet, die der Erzeugung elektrischer Energie im Ausmaß von mehr als 5 kW Engpassleistung ermöglichen. Weiters wurde um fachliche Prüfung der Projektsunterlagen zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben ersucht. Im Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.01.2016, Zahl: 08-EEA-1485/2014 (027/2016), wurde Nachstehendes ausgeführt:Im Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.01.2016, Zahl: 08-EEA-1485/2014 (027 aus 2016,), wurde Nachstehendes ausgeführt: „Zusätzlich zum Gegenstand des vom Landesverwaltungsgericht angeführten Ersuchens wird im gegenständlichen Gutachten untersucht bzw. zu beurteilen sein, ob das in Rede stehende Projektvorhaben den Charakter einer Stromerzeugungs- oder den Charakter einer Wärmeerzeugungsanlage besitzt. Das Gutachten baut auf den Einreichunterlagen der Firma xxx GmbH mit Datum 23.09.2013 (und Nachbesserungsdatum mit Datum 23.10.2013) auf. Diese Projektsunterlagen sind Bestandteil des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Stadt xxx vom 25.11.2013, Zahl: BGB-300/1538/
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG), LGBl Nr. 24/2006 idF LGBl Nr. 56/2014:Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2006, in der Fassung LGBl Nr. 56/2014:
WOG regelt dieses Gesetz die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und legt die sonstigen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen fest.
Paragraph eins, K-ElWOG regelt dieses Gesetz die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten und legt die sonstigen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsunternehmen fest. § 6 Abs. 2 lit a Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG), LGBl Nr. 24/2006 idF LGBl Nr. 56/2014:Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2006, in der Fassung LGBl Nr. 56/2014: Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht für die Errichtung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach abfallrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, gewerberechtlichen, luftfahrtrechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften bedarf.
O 1994, BGBl Nr. BGBl Nr. 194/1994, idgF, bedürfen Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, keiner Genehmigung
Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994, BGBl Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, idgF, bedürfen Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, keiner Genehmigung
Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt. Erwägungen / Subsumption: Einleitend wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren ein Projektverfahren und demgemäß das von den Antragstellern eingereichte Projekt zu beurteilen ist. Der Behörde ist es verwehrt, etwas anderes zu bewilligen, als von der Genehmigungswerberin beantragt wurde. Der Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung ist lediglich jener Betriebsablauf, der dem Genehmigungsbescheid, der zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektbeschreibung – im gegenständlichen Fall auch des Jahresfahrplanes – entspricht. Nachdem sich der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.06.2015, Zahl: 07-A-UVP-1264/50-2015, auch auf die Bestimmungen des K-ElWOG stützt, da sich der Antrag vom 12.08.2014 auf Durchführung einer „de-facto-UVP“
H der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerkes „xxx“ bezieht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob das K-ElWOG überhaupt zur Genehmigung der Anlage anzuwenden ist, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, dass für Angelegenheiten des K-ElWOG das Landesverwaltungsgericht zuständig ist. Insoweit existiert bei der zuständigen Energiebehörde ein gesonderter Genehmigungsakt nach K-ElWOG nicht, da dieses Gesetz für die verfahrensgegenständliche Anlage auf Grundlage der Bestimmung seines § 6 Abs. 2 lit a nicht zur Anwendung zu gelangen hat. Das Landesverwaltungsgericht ist für Angelegenheiten des K-ElWOG zuständig, aber mangels eines Bescheides, auf den sich die Forderung nach Durchführung einer „de-facto-UVP“ stützen kann, ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Antrag vom 12.08.2014 fehlt sohin die rechtliche Grundlage und ist somit nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer offenbar übersehen hat, dass eine Genehmigung nach den Bestimmungen des K-ElWOG nicht zu erfolgen hat. Nachdem sich der angefochtene Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.06.2015, Zahl: 07-A-UVP-1264/50-2015, auch auf die Bestimmungen des K-ElWOG stützt, da sich der Antrag vom 12.08.2014 auf Durchführung einer „de-facto-UVP“
H der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerkes „xxx“ bezieht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob das K-ElWOG überhaupt zur Genehmigung der Anlage anzuwenden ist, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, dass für Angelegenheiten des K-ElWOG das Landesverwaltungsgericht zuständig ist. Insoweit existiert bei der zuständigen Energiebehörde ein gesonderter Genehmigungsakt nach K-ElWOG nicht, da dieses Gesetz für die verfahrensgegenständliche Anlage auf Grundlage der Bestimmung seines Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, nicht zur Anwendung zu gelangen hat. Das Landesverwaltungsgericht ist für Angelegenheiten des K-ElWOG zuständig, aber mangels eines Bescheides, auf den sich die Forderung nach Durchführung einer „de-facto-UVP“ stützen kann, ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Antrag vom 12.08.2014 fehlt sohin die rechtliche Grundlage und ist somit nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer offenbar übersehen hat, dass eine Genehmigung nach den Bestimmungen des K-ElWOG nicht zu erfolgen hat. Weiters wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 24.02.2010, 2008/04/0028, zentrale Abgrenzungskriterien in Bezug auf Kombinationsanlagen an der Schnittstelle Energieanlagenrecht und Gewerberecht herausgearbeitet und das Gebot der restriktiven Interpretation dieser Schnittstelle vor dem Hintergrund des Telos des § 74 Abs. 5 GewO 1994 verdeutlicht hat.
O 1994 (Verwaltungsvereinfachung im Sinne von Vermeidung doppelter Genehmigungsverfahren) bedarf eine Anlage zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, keiner (zusätzlichen) gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, wenn für die Anlage (den wärmeerzeugenden Teil der Anlage betreffend) nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften Bewilligungen erforderlich sind. Nur dann und insofern entfällt im Sinne des § 74 Abs. 5 GewO 1994 das Erfordernis einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, wenn für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, andere (bundesgesetzliche) Genehmigungen erforderlich sind und somit von der Subsidiarität des Regimes der GewO auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass § 74 Abs. 5 GewO 1994 jedoch nur dann anzuwenden ist, wenn die im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Schutzinteressen durch andere bundesrechtliche Genehmigungsregime erfasst werden (der GH verweist u.a. auf das WRG, das ForstG, aber auch luftreinhaltetechnische Vorschriften). Weiters wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 24.02.2010, 2008/04/0028, zentrale Abgrenzungskriterien in Bezug auf Kombinationsanlagen an der Schnittstelle Energieanlagenrecht und Gewerberecht herausgearbeitet und das Gebot der restriktiven Interpretation dieser Schnittstelle vor dem Hintergrund des Telos des Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 verdeutlicht hat.
Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 (Verwaltungsvereinfachung im Sinne von Vermeidung doppelter Genehmigungsverfahren) bedarf eine Anlage zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, keiner (zusätzlichen) gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, wenn für die Anlage (den wärmeerzeugenden Teil der Anlage betreffend) nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften Bewilligungen erforderlich sind. Nur dann und insofern entfällt im Sinne des Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 das Erfordernis einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung, wenn für jenen Teil der Anlage, welcher der Gewinnung und Abgabe von Wärme dient, andere (bundesgesetzliche) Genehmigungen erforderlich sind und somit von der Subsidiarität des Regimes der GewO auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Paragraph 74, Absatz 5, GewO 1994 jedoch nur dann anzuwenden ist, wenn die im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Schutzinteressen durch andere bundesrechtliche Genehmigungsregime erfasst werden (der GH verweist u.a. auf das WRG, das ForstG, aber auch luftreinhaltetechnische Vorschriften). Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Hauptzweck der beantragten Anlage festzustellen (vgl. VwGH vom 30.11.2006, 2005/04/0168). Folglich ersuchte das Landesverwaltungsgericht den energietechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung um fachliche Prüfung der Projektsunterlagen und gutachtliche Stellungnahme, ob das gegenständliche Vorhaben neben der Erzeugung von Wärme auch Anlagenkonfigurationen beinhaltet, die die Erzeugung elektrischer Energie in einem Ausmaß von mehr als 5 kW Engpassleistung ermöglichen. Durch das vorliegende und im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien übermittelte energietechnische Gutachten vom 18.01.2016 steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass bei der verfahrensgegenständlichen kombinierten Anlage Hauptzweck der Anlage die Wärmegewinnung ist und dass es Stand der Technik ist, ab einer gewissen Leistungsgröße der Anlage Strom als hochwertige Energieform mit zu erzeugen. Das Projekt, insbesondere der mit der Anlage betrieblich vorgesehene Jahresfahrplan, zeigt eindeutig, dass die Anlage wärmegeführt betrieben wird und ergibt sich dies auch aus der technischen Anlagenkonfiguration und der Betriebsweise. Dass möglicherweise eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die jedoch auf den langen Zeitraum der Nutzungsdauer nicht vorhersehbar ist (Änderung des Strompreises etc.), auch in Bezug auf die Ökostromförderung möglicherweise einen anderen Schluss zulässt, kann keine anderslautende Entscheidung hervorrufen. Für das erkennende Gericht folgt aus der Stellungnahme bzw. dem Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen, dass die Stromerzeugung eher ein Nebennutzungskonzept darstellt, wenn von ihm dargestellt wird, dass im Sommer, wenn im wesentlichen nur Warmwasserbereitstellung betrieben wird, auch die Stromerzeugung zurückgefahren wird, da ansonsten zu viel erzeugte Wärme ungenutzt über Kühltürme abgeführt werden müsste und mit gegenständlicher Anlage daher eine bewusste Stromerzeugung nicht wirtschaftlich wäre. Im Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen vom 18.01.2016 wird dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass „sich die projektgemäß vorgesehene Stromerzeugung im geplanten Jahresleistungsgang weder nach dem lokalen Strombedarf bzw. Strombedarf des öffentlichen Netzes noch nach der jeweiligen Preissituation am überregionalen Strommarkt bzw. den zu erwartenden Erlösen nach dem Ökostromgesetz richtet und auch, dass die Anlage aufgrund der technischen Spezifikation der vorgesehenen Regelkühler für eine typisch stromgeführte Betriebsweise, d.h. für eine preis- bzw. bedarfsorientierte Stromgewinnung ohne die Möglichkeit einer hohen Nutzwärmeabgabe gar nicht ausgelegt bzw. geeignet ist. Die geplante Wärmeerzeugung steht zur vorgesehenen erzeugten Strommenge im Verhältnis 71,7 % zu 28,3 %, somit ist aus den vorliegenden Projektunterlagen abzuleiten, dass der überwiegende Anteil der eingesetzten Brennstoffwärme in Nutzwärme umgewandelt wird.“ Aus energietechnischer Sicht handelt es sich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen „beim gegenständlichen Einreichprojekt um eine Energieerzeugungsanlage, die den Charakter einer Nutzwärmeerzeugungsanlage aufweist.“Aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Hauptzweck der beantragten Anlage festzustellen vergleiche VwGH vom 30.11.2006, 2005/04/0168). Folglich ersuchte das Landesverwaltungsgericht den energietechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung um fachliche Prüfung der Projektsunterlagen und gutachtliche Stellungnahme, ob das gegenständliche Vorhaben neben der Erzeugung von Wärme auch Anlagenkonfigurationen beinhaltet, die die Erzeugung elektrischer Energie in einem Ausmaß von mehr als 5 kW Engpassleistung ermöglichen. Durch das vorliegende und im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien übermittelte energietechnische Gutachten vom 18.01.2016 steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass bei der verfahrensgegenständlichen kombinierten Anlage Hauptzweck der Anlage die Wärmegewinnung ist und dass es Stand der Technik ist, ab einer gewissen Leistungsgröße der Anlage Strom als hochwertige Energieform mit zu erzeugen. Das Projekt, insbesondere der mit der Anlage betrieblich vorgesehene Jahresfahrplan, zeigt eindeutig, dass die Anlage wärmegeführt betrieben wird und ergibt sich dies auch aus der technischen Anlagenkonfiguration und der Betriebsweise. Dass möglicherweise eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die jedoch auf den langen Zeitraum der Nutzungsdauer nicht vorhersehbar ist (Änderung des Strompreises etc.), auch in Bezug auf die Ökostromförderung möglicherweise einen anderen Schluss zulässt, kann keine anderslautende Entscheidung hervorrufen. Für das erkennende Gericht folgt aus der Stellungnahme bzw. dem Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen, dass die Stromerzeugung eher ein Nebennutzungskonzept darstellt, wenn von ihm dargestellt wird, dass im Sommer, wenn im wesentlichen nur Warmwasserbereitstellung betrieben wird, auch die Stromerzeugung zurückgefahren wird, da ansonsten zu viel erzeugte Wärme ungenutzt über Kühltürme abgeführt werden müsste und mit gegenständlicher Anlage daher eine bewusste Stromerzeugung nicht wirtschaftlich wäre. Im Gutachten des energietechnischen Amtssachverständigen vom 18.01.2016 wird dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass „sich die projektgemäß vorgesehene Stromerzeugung im geplanten Jahresleistungsgang weder nach dem lokalen Strombedarf bzw. Strombedarf des öffentlichen Netzes noch nach der jeweiligen Preissituation am überregionalen Strommarkt bzw. den zu erwartenden Erlösen nach dem Ökostromgesetz richtet und auch, dass die Anlage aufgrund der technischen Spezifikation der vorgesehenen Regelkühler für eine typisch stromgeführte Betriebsweise, d.h. für eine preis- bzw. bedarfsorientierte Stromgewinnung ohne die Möglichkeit einer hohen Nutzwärmeabgabe gar nicht ausgelegt bzw. geeignet ist. Die geplante Wärmeerzeugung steht zur vorgesehenen erzeugten Strommenge im Verhältnis 71,7 % zu 28,3 %, somit ist aus den vorliegenden Projektunterlagen abzuleiten, dass der überwiegende Anteil der eingesetzten Brennstoffwärme in Nutzwärme umgewandelt wird.“ Aus energietechnischer Sicht handelt es sich nach den Ausführungen des Amtssachverständigen „beim gegenständlichen Einreichprojekt um eine Energieerzeugungsanlage, die den Charakter einer Nutzwärmeerzeugungsanlage aufweist.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält dazu ergänzend Nachstehendes fest: ein stromgeführtes Heizkraftwerk wird daran zu „erkennen“ sein, dass eine möglichst gleichbleibende Generatorleistung im Jahresgang aufrecht erhalten wird, was wiederum bedeutet, dass eine ziemlich konstante Stromerzeugungsleistung resultiert; für die Stromerzeugung nicht mehr nutzbare Wärme wird bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (was auch deren Sinn ist) als Fernwärme ausgekoppelt; Überschuss- bzw. nicht verwertbare Wärme muss dabei trotzdem noch in Form von Kühlung „vernichtet“ werden. Demgegenüber dient ein wärmegeführtes (Biomasse-) Heizkraftwerk primär dazu, Wärme zu erzeugen, mit der Option, auf möglichst gleichbleibender Leistungsstufe zusätzlich Strom zu erzeugen, wenn die Wärmeabgabe auf Grund geringeren Abnahmebedarfs sinkt. Im Gutachten vom 18.01.2016 führt der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung weiters aus, dass die Engpassleistung nicht durch die Generatorleistung bestimmt wird, sondern durch die Brennstoffwärmeleistung im Sommerbetrieb, wenn die Anlage mit einer geringeren Leistung als der nominellen von 49 MW betrieben und zusätzlich zur Warmwasserbereitstellung dauerhaft Strom erzeugt wird. Obwohl die in § 6 Abs. 1 K-ElWOG als Mindestbegrenzung für die elektrische Engpassleistung festgelegten 5 kW somit deutlich überschritten sind, hat dies für das gegenständliche Verfahren dennoch keine Auswirkung, da gegenständliche Anlage zwar eine „Erzeugungsanlage“ im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Z 20 K-ElWOG darstellt, jedoch
WOG eine Genehmigungspflicht dennoch nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.03.2016, Zahl: KLVwG-2257-2360/ 27/2015, verwiesen, in welchem zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Hauptcharakter der Anlage die Wärmegewinnung ist. Zudem wurde im gewerberechtlichen Beschwerdeverfahren vom zuständigen Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Beweisverfahren über die UVP-Pflicht und die allfällige Kumulierung der im Raum xxx zur Abdeckung des Fernwärmebedarfs situierten Heiz-(Kraft-)werke durchgeführt bzw. wurden „nachvollziehbare Feststellungen“ zur Frage einer UVP-Pflicht getroffen und wird auf dieses bereits abgeführte Beweisverfahren im gegenständlichen Beschwerdefall verwiesen.Im Gutachten vom 18.01.2016 führt der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung weiters aus, dass die Engpassleistung nicht durch die Generatorleistung bestimmt wird, sondern durch die Brennstoffwärmeleistung im Sommerbetrieb, wenn die Anlage mit einer geringeren Leistung als der nominellen von 49 MW betrieben und zusätzlich zur Warmwasserbereitstellung dauerhaft Strom erzeugt wird. Obwohl die in Paragraph 6, Absatz eins, K-ElWOG als Mindestbegrenzung für die elektrische Engpassleistung festgelegten 5 kW somit deutlich überschritten sind, hat dies für das gegenständliche Verfahren dennoch keine Auswirkung, da gegenständliche Anlage zwar eine „Erzeugungsanlage“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 20, K-ElWOG darstellt, jedoch
Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,) K-ElWOG eine Genehmigungspflicht dennoch nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 04.03.2016, Zahl: KLVwG-2257-2360/ 27 aus 2015,, verwiesen, in welchem zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Hauptcharakter der Anlage die Wärmegewinnung ist. Zudem wurde im gewerberechtlichen Beschwerdeverfahren vom zuständigen Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Beweisverfahren über die UVP-Pflicht und die allfällige Kumulierung der im Raum xxx zur Abdeckung des Fernwärmebedarfs situierten Heiz-(Kraft-)werke durchgeführt bzw. wurden „nachvollziehbare Feststellungen“ zur Frage einer UVP-Pflicht getroffen und wird auf dieses bereits abgeführte Beweisverfahren im gegenständlichen Beschwerdefall verwiesen. Dagegen spricht auch nicht der nunmehrige Hinweis des VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002, dass eine „Durchführung der UVP durch die belangte Behörde als UVP-Behörde […] nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil ‚Gruber‘ unionsrechtlich unzulässig [ist], da der EuGH festhielt, dass‚ ein Verfahren wie das u.a. durch die §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen" kann (vgl. Rn. 47), und damit die Möglichkeit einer de facto-UVP (zumindest) im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ausschloss […].“ Diese Aussage zur Unzulässigkeit einer de facto-Prüfung in einem materienrechtlichen Genehmigungsverfahren bezieht sich nämlich nicht auf die Prüfung der UVP-Pflicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung.Dagegen spricht auch nicht der nunmehrige Hinweis des VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002, dass eine „Durchführung der UVP durch die belangte Behörde als UVP-Behörde […] nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil ‚Gruber‘ unionsrechtlich unzulässig [ist], da der EuGH festhielt, dass‚ ein Verfahren wie das u.a. durch die Paragraphen 74, Absatz 2 und 77 Absatz eins, der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen" kann vergleiche Rn. 47), und damit die Möglichkeit einer de facto-UVP (zumindest) im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ausschloss […].“ Diese Aussage zur Unzulässigkeit einer de facto-Prüfung in einem materienrechtlichen Genehmigungsverfahren bezieht sich nämlich nicht auf die Prüfung der UVP-Pflicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung. Aus der Entscheidung vom 22.06.2005 zur Zahl: 2015/04/0002 folgt, dass die Durchführung einer sogenannten „de-facto-UVP“ durch die (Energie-)Behörde ausgeschlossen ist; die Fachbehörde im materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und – u.a. auf Grund des Vorbringens des bzw. der betroffenen Nachbarn – in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist auch auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materien-rechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Wenn also die Behörde im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung „nachvollziehbare Feststellungen“ zur Frage der UVP-Pflicht zu treffen hat, bedeutet das, dass diese nun ein Beweisverfahren über die UVP-Pflicht durchzuführen hat, wobei sämtliche Beweismittel aus dem abgeführten UVP-Feststellungsverfahren herangezogen werden können, wenn dem jeweiligen Nachbarn der UVP-Feststellungsbescheid durch die UVP-Behörde nicht zugestellt worden ist. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat sich die Behörde mit den Argumenten für das Vorliegen der UVP-Pflicht inhaltlich auseinander zu setzen (vgl. dazu VwGH vom 04.08.2015, Zahl: Ro 2014/06/0058).Aus der Entscheidung vom 22.06.2005 zur Zahl: 2015/04/0002 folgt, dass die Durchführung einer sogenannten „de-facto-UVP“ durch die (Energie-)Behörde ausgeschlossen ist; die Fachbehörde im materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und – u.a. auf Grund des Vorbringens des bzw. der betroffenen Nachbarn – in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist auch auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materien-rechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Wenn also die Behörde im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung „nachvollziehbare Feststellungen“ zur Frage der UVP-Pflicht zu treffen hat, bedeutet das, dass diese nun ein Beweisverfahren über die UVP-Pflicht durchzuführen hat, wobei sämtliche Beweismittel aus dem abgeführten UVP-Feststellungsverfahren herangezogen werden können, wenn dem jeweiligen Nachbarn der UVP-Feststellungsbescheid durch die UVP-Behörde nicht zugestellt worden ist. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat sich die Behörde mit den Argumenten für das Vorliegen der UVP-Pflicht inhaltlich auseinander zu setzen vergleiche dazu VwGH vom 04.08.2015, Zahl: Ro 2014/06/0058). Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 12.08.2014 seine Antragslegitimation ausschließlich mit, seiner Ansicht nach, unmittelbar anwendbarem Unionsrecht unter Berücksichtigung auf die zur UVP-RL ergangene Rechtsprechung. Daraus ergebe sich für den Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf eine „de-facto-UVP“. Zur Antragslegitimation ist grundsätzlich auszuführen, dass nach der zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0103), welche sinngemäß zur Klärung der gegenständlichen elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Frage anwendbar ist, nur der Inhaber des Standorts bzw. derjenige der eine Errichtungs- bzw. Betriebsabsicht verfolgt, zur Stellung eines Genehmigungsantrages legitimiert ist. Bereits der Umweltsenat attestierte in seinen Entscheidungen, dass die Durchführung einer UVP auf Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten als dem Projektwerber nicht vorgesehen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof legte in seinen Entscheidungen (siehe dazu VwGH vom 22.12.2003, 2003/10/0232) dar, dass das Recht in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer UVP-Prüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, die Einräumung der Parteistellung nach dem betreffenden Materiengesetz voraussetzt. Mangels eines wirksamen Genehmigungsantrages kann der Beschwerdeführer auch keine derartige Parteistellung in einem Verfahren nach dem K-ElWOG erwirken, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation bzw. einem subjektiven Anspruch auf Sachentscheidung definitiv mangelt. Darüber hinaus verleiht auch die EU-Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten idgF (UVP-RL) einem Einzelnen, der kein „Projekt“ verwirklichen will, d.h. keinen Genehmigungsantrag stellt, kein Recht auf die Einleitung bzw. Durchführung eines behördlichen Verfahrens, in welchem eine „de-facto-Prüfung“ auf Umweltverträglichkeit
den Vorgaben der UVP-RL samt der dazugehörigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt zu werden hätte. Eine andere Fallkonstellation wäre gegeben, wenn der Beschwerdeführer – so er der „betroffenen Öffentlichkeit“ angehört – eine Genehmigungsentscheidung wie z.B. nach dem K-ElWOG oder der GewO anficht und geltend macht, dass eine „de-facto-UVP“ bzw. „UVP-Prüfung“ durchgeführt hätte werden müssen. Im konkreten Fall liegt jedoch keine derartige Genehmigungsentscheidung nach den Bestimmungen des K-ElWOG vor, da die verfahrensgegenständliche Anlage ausschließlich unter das Regime der GewO fällt, weshalb es zu keiner in Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren oder ohnehin in das österreichische Recht umgesetzten Unionsvorschrift stehenden „Unterlassung“ einer solchen Prüfung im Sinne des Art 25 UVP-RL kommt. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsbehelf gegen die bereits erteilte gewerbebehördliche Genehmigung, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25.11.2013, Zahl: BGB-300/1538/13, erteilt wurde, erhob. Selbst wenn dem Beschwerdeführer somit ein aus der UVP-RL ableitbarer Rechtsanspruch zustehen sollte, so wurde diesem Anspruch bereits dadurch ausreichend nachgekommen. Eine andere Fallkonstellation wäre gegeben, wenn der Beschwerdeführer – so er der „betroffenen Öffentlichkeit“ angehört – eine Genehmigungsentscheidung wie z.B. nach dem K-ElWOG oder der GewO anficht und geltend macht, dass eine „de-facto-UVP“ bzw. „UVP-Prüfung“ durchgeführt hätte werden müssen. Im konkreten Fall liegt jedoch keine derartige Genehmigungsentscheidung nach den Bestimmungen des K-ElWOG vor, da die verfahrensgegenständliche Anlage ausschließlich unter das Regime der GewO fällt, weshalb es zu keiner in Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren oder ohnehin in das österreichische Recht umgesetzten Unionsvorschrift stehenden „Unterlassung“ einer solchen Prüfung im Sinne des Artikel 25, UVP-RL kommt. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsbehelf gegen die bereits erteilte gewerbebehördliche Genehmigung, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25.11.2013, Zahl: BGB-300/1538/13, erteilt wurde, erhob. Selbst wenn dem Beschwerdeführer somit ein aus der UVP-RL ableitbarer Rechtsanspruch zustehen sollte, so wurde diesem Anspruch bereits dadurch ausreichend nachgekommen. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum zusätzlich eingeholten ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.01.2016 ins Leere. Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten des elektrotechnischen Sachverständigen erhobenen Einwendungen und Ausführungen unter Bezugnahme auf die insbesondere energiewirtschaftlichen Aspekte in dem von ihm in Auftrag gegebene Privatgutachten des xxx erweist sich daher als überflüssig. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Argumenten betreffend die „Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung“ als „Beweis“ für die Kategorisierung der Anlage (stromgeführt bzw. wärmegeführt) ist auszuführen, dass die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung eines solchen Heiz- und Strom-KW als kein taugliches Bewertungskriterium erscheint, denn für das erkennende Gericht stellt sich in klarer Weise dar, dass hierbei das Verhältnis des aktuellen Preisniveaus des erzielbaren Erlöses von Wärmeabgabe und Stromeinspeisung die bestimmende Rolle spielen würde; es bedarf daher zweifellos einer technischen Differenzierung, die für die Zuordnung einer derart wärme- und zugleich stromerzeugenden Anlage maßgeblich ist. Im Übrigen geht aus dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen hervor, dass die technische Anlagenkonzeption so ausgelegt ist, dass eine über das Kalenderjahr dauerhafte Erzeugung von Strom und dessen Einspeisung ins Netz im Sinne der Vorgaben des § 7 Abs. 2 K-ElWOG technisch nicht möglich und daher auch nicht darstellbar ist. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Argumenten betreffend die „Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung“ als „Beweis“ für die Kategorisierung der Anlage (stromgeführt bzw. wärmegeführt) ist auszuführen, dass die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung eines solchen Heiz- und Strom-KW als kein taugliches Bewertungskriterium erscheint, denn für das erkennende Gericht stellt sich in klarer Weise dar, dass hierbei das Verhältnis des aktuellen Preisniveaus des erzielbaren Erlöses von Wärmeabgabe und Stromeinspeisung die bestimmende Rolle spielen würde; es bedarf daher zweifellos einer technischen Differenzierung, die für die Zuordnung einer derart wärme- und zugleich stromerzeugenden Anlage maßgeblich ist. Im Übrigen geht aus dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen hervor, dass die technische Anlagenkonzeption so ausgelegt ist, dass eine über das Kalenderjahr dauerhafte Erzeugung von Strom und dessen Einspeisung ins Netz im Sinne der Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 2, K-ElWOG technisch nicht möglich und daher auch nicht darstellbar ist. Ungeachtet dessen ist es völlig irrelevant, ob die Anlage ein mehr strom- oder mehr wärmegeführtes Kraftwerk ist, da die Bestimmungen des K-ElWOG nicht anzuwenden sind, zumal die Anlage unter das Genehmigungsregime der GewO 1994 zu subsumieren ist. Die Anträge auf Einvernahme von xxx und Einholung eines „Obergutachtens“ werden vom erkennenden Gericht abgewiesen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Einvernahme von xxx für das gegenständliche Beweisthema völlig irrelevant, da es sich gegenständlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der zur Beurteilung herangezogene Jahresfahrplan der Energieerzeugung (sowohl Wärme als auch Strom) Teil der Projektsunterlagen ist. Eine Einvernahme von xxx erübrigt schon deshalb, da ihm als Vertreter der EKG, die Vertragspartner der Projektwerberin ist, weder Aussagen über die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der von den Antragstellern betriebenen Anlage noch über deren technische Konzeption zukommen. Die Einholung eines „Obergutachtens“ aus dem Sachverständigenbereich Elektrotechnik und Energiewirtschaft war ebenfalls nicht erforderlich, da durch das Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.01.2016 eine abschließende Beurteilung zum Beweisthema, ob der Hauptzweck der gegenständliche Anlage in der Wärmeerzeugung oder in der Stromerzeugung liegt, schlüssig und nachvollziehbar getroffen wurde. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Ähnlich formuliert der Verwaltungsgerichtshof auch in einem vergleichbaren Fall (vgl. dazu VwGH vom 29.09.2015, Ro 2014/05/0056). Zudem wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Ähnlich formuliert der Verwaltungsgerichtshof auch in einem vergleichbaren Fall vergleiche dazu VwGH vom 29.09.2015, Ro 2014/05/0056). Zudem wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Ergebnis: Aufgrund der Sach- und Rechtslage, insbesondere auf Grundlage der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit a) K-ElWOG ist die verfahrensgegenständliche Anlage von der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung im Sinne des § 64 K-ElWOG liegt gegenständlich nicht vor. Mangels Anwendbarkeit des K-ElWOG liegt auch keine Zuständigkeit zur Durchführung einer „de-facto-UVP“ für das Biomasseheizkraftwerk am Standort xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx)
WOG vor. Aufgrund der Sach- und Rechtslage, insbesondere auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,) K-ElWOG ist die verfahrensgegenständliche Anlage von der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen. Eine Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung im Sinne des Paragraph 64, K-ElWOG liegt gegenständlich nicht vor. Mangels Anwendbarkeit des K-ElWOG liegt auch keine Zuständigkeit zur Durchführung einer „de-facto-UVP“ für das Biomasseheizkraftwerk am Standort xxx (Parzelle Nr. xxx, KG xxx)
WOG vor. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen und, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegen-ständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegen-ständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Es war daher auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2158.21.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.