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{'item': 'KLVwG-S4-2769/4/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.03.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-2769/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die B

Art. 6

EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2015, Zahl: E 623/2014-24, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.03.2014, Zahl: KLVwG-S4-304/6/2014, wegen Verletzung des

Artikel 6

, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht aufgehoben. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 29.11.2013, Zahl: 10-ABV-AG-211/7-2013

(1), mit welchem unter Spruchpunkt I. der Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Agrargemeinschaft xxx und xxx betreffend die Verwaltung der Agrargemeinschaft von Amts wegen abgeändert und § 8 Abs. 1 erster Satz der Satzung durch nachstehende Bestimmung ersetzt wurde:Ausgangspunkt des Verfahrens war der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 29.11.2013, Zahl: 10-ABV-AG-211/7-2013
(1), mit welchem unter Spruchpunkt römisch eins. der Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Agrargemeinschaft xxx und xxx betreffend die Verwaltung der Agrargemeinschaft von Amts wegen abgeändert und Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz der Satzung durch nachstehende Bestimmung ersetzt wurde: „Haben sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteils, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.“ Unter Spruchpunkt II. wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung aberkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis vom 27.03.2014 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die auf Artikel 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wurde. Der Verfassungsgerichtshof prüfte im Zusammenhang mit der amtswegigen Abänderung einer Satzungsbestimmung wegen der Anpassung an (die mittlerweile aufgehobene) Bestimmung des § 93 Abs 2a K-FLG, ob nach der mit der Judikatur des EuGH übereinstimmenden und auf Verwaltungsgerichte übertragbaren Judikatur des VwGH die Unabhängigen Verwaltungssenate in Bezug auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder den Erfordernissen eines Gerichts im Sinne des Art. 6 EMRK genügen und daher eine Zusammensetzung aufweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei sei nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der „äußere Anschein der Parteilichkeit“ (vgl. VfSlg. 19.799/2013 und die dort zitierte Judikatur).Der Verfassungsgerichtshof prüfte im Zusammenhang mit der amtswegigen Abänderung einer Satzungsbestimmung wegen der Anpassung an (die mittlerweile aufgehobene) Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG, ob nach der mit der Judikatur des EuGH übereinstimmenden und auf Verwaltungsgerichte übertragbaren Judikatur des VwGH die Unabhängigen Verwaltungssenate in Bezug auf die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder den Erfordernissen eines Gerichts im Sinne des Artikel 6, EMRK genügen und daher eine Zusammensetzung aufweisen, die keinen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Mitglieder entstehen lässt. Dabei sei nicht nur eine allfällige tatsächliche Befangenheit entscheidend, sondern auch der „äußere Anschein der Parteilichkeit“ vergleiche VfSlg. 19.799 aus 2013, und die dort zitierte Judikatur). Da das Landesverwaltungsgericht Kärnten im vorliegenden Fall diesen Anforderungen aus näher angeführten Gründen nicht genügte, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund, ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts betreffend Satzungen geltende Bestimmung des § 93 Abs. 2a K-FLG und die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 2a“ in § 93 Abs. 2 lit. d des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LBGl 64 idF LGBl 60/2013, sowie die Wortfolge „und des Artikel I Z 11 (§ 93 Abs. 2a)“ in Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19.07.2013, mit dem das K-FLG 1979 geändert wird, LGBl 60/2013, mit Erkenntnis vom 24.09.2015, G 176/2015, G 180/2015, als verfassungswidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat die zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts betreffend Satzungen geltende Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG und die Wortfolge „nach Maßgabe des Absatz 2 a, in Paragraph 93, Absatz 2, Litera d, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LBGl 64 in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, sowie die Wortfolge „und des Artikel römisch eins Ziffer 11, (Paragraph 93, Absatz 2 a,)“ in Artikel römisch zwei Absatz 2, des Gesetzes vom 19.07.2013, mit dem das K-FLG 1979 geändert wird, Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, mit Erkenntnis vom 24.09.2015, G 176 aus 2015,, G 180 aus 2015,, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Kundmachung vom 22.10.2015, LGBl. Nr. 60/2015, wurde das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz entsprechend geändert.Mit Kundmachung vom 22.10.2015, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2015,, wurde das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz entsprechend geändert. Mit Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23.02.2016 wurden für den gemäß § 97a K-FLG zu bildenden Senat ein fachkundiger Laienrichter und zwei Ersatz-Laienrichter neu bestellt.Mit Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 23.02.2016 wurden für den gemäß Paragraph 97 a, K-FLG zu bildenden Senat ein fachkundiger Laienrichter und zwei Ersatz-Laienrichter neu bestellt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlage: Nach § 93 Abs. 2 lit. d K-FLG, idF des Gesetzes LGBl Nr. 60/2015, haben Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften Bestimmungen über das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben, zu enthalten.Nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera d, K-FLG, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2015,, haben Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften Bestimmungen über das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben, zu enthalten. III.römisch drei. Erwägungen: Wie bereits ausgeführt, hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.11.2015, Zahl: E 623/2014-24, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.03.2014, Zahl: KLVwG-S4-304/6/2014, wegen Verletzung des

Art. 6

EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht auf. Wie bereits ausgeführt, hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.11.2015, Zahl: E 623/2014-24, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.03.2014, Zahl: KLVwG-S4-304/6/2014, wegen Verletzung des

Artikel 6

, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht auf. Des Weiteren hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.09.2015, G 176/2015, G 180/2015, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 93 Abs. 2a und der Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 2a“ in § 93 Abs. 2 lit. d des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LBGl 64 idF LGBl 60/2013, sowie ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „und des Artikel I Z 11 (§ 93 Abs. 2a)“ in Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 19.07.2013, mit dem das K-FLG 1979 geändert wird, LGBl 60/2013, als verfassungswidrig auf.Des Weiteren hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.09.2015, G 176 aus 2015,, G 180 aus 2015,, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 2 a und der Wortfolge „nach Maßgabe des Absatz 2 a, in Paragraph 93, Absatz 2, Litera d, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LBGl 64 in der Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, sowie ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „und des Artikel römisch eins Ziffer 11, (Paragraph 93, Absatz 2 a,)“ in Artikel römisch zwei Absatz 2, des Gesetzes vom 19.07.2013, mit dem das K-FLG 1979 geändert wird, Landesgesetzblatt 60 aus 2013,, als verfassungswidrig auf. Da mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Satzungen der AG an die zwischenzeitlich als verfassungswidrig erkannte und bereits behobene Gesetzeslage angepasst wurden, musste nun das Landesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen diesbezüglich fehlender gesetzlicher Grundlage ersatzlos aufheben und sind daher zukünftig wieder die Satzungen vor der verfahrensgegenständlichen Änderung anzuwenden. Mit der erfolgten Neubestellung von fachkundigen Laienrichtern als Mitgliedern des Senates wurde auch den Erfordernissen eines Gerichts im Sinne des Art 6 EMRK entsprochen. Der Senat weist nun eine Zusammensetzung auf, die keinen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder entstehen lässt.Mit der erfolgten Neubestellung von fachkundigen Laienrichtern als Mitgliedern des Senates wurde auch den Erfordernissen eines Gerichts im Sinne des Artikel 6, EMRK entsprochen. Der Senat weist nun eine Zusammensetzung auf, die keinen berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder entstehen lässt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2769.4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.