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{'item': 'KLVwG-1743/8/2015'}

Obsah (8)§ 15§ 28§ 25a§ 8§ 24§ 7§ 11§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.03.2016 GeschäftszahlKLVwG-1743/8/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde von xxx, p.A

§ 15Abs.

6 Ärztegesetz abgewiesen wurde, nach den am

  1. Februar 2016 und am
  2. Februar 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde von xxx, p.A. xxx, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom xxx, AZ: xxx, mit welchem der Antrag auf Ausstellung des Additivfachdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“

Paragraph 15, Absatz 6, Ärztegesetz abgewiesen wurde, nach den am

  1. Februar 2016 und am
  2. Februar 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass

§ 15Abs. 1 Ärztegesetz 1998 idg

F die Voraussetzungen für die Ausstellung des Additivfachdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ vorliegen. Es wird festgestellt, dass

Paragraph 15, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 idgF die , Voraussetzungen für die Ausstellung des Additivfachdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ vorliegen. II: Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : 1. Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom xxx, AZ: xxx, wurde der Antrag von xxx auf Ausstellung des Additivfacharztdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“

§ 15Abs.

6 Ärztegesetz 1998 abgewiesen. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom xxx, AZ: xxx, wurde der Antrag von xxx auf Ausstellung des Additivfacharztdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“

Paragraph 15, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) die vorliegende Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des xxx für alle Ausbildungsbereiche Verantwortliche (Ausbildungsassistenten) nominiert wurden; von diesen Personen wird auch ein Teil der Ausbildungsverantwortung übernommen. Die hohe Besetzungsdichte an Fachärzten an der Abteilung ermöglicht es, sowohl im Hauptfach als auch in den Additivfächern die Ausbildungsverantwortung an die Ausbildungsassistenten zu übertragen. Weiters wird in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt, insbesondere wird im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, warum die vorgelegten Urkunden nicht aussagekräftig sind. Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung des Additivfacharztdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ Folge zu geben. Von der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde) wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. In dieser Verwaltungsangelegenheit fanden am

  1. Februar 2016 und am
  2. Februar 2016 öffentlich mündliche Verhandlungen statt.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde mit den Additivfachbezeichnungen „Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin und Neonatologie, Neuropädiatrie, Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie und Pädiatrische Kardiologie“; seit xxx leitet der Beschwerdeführer die Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde am xxx. Mit Schreiben vom
  4. Mai 2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf Ausstellung des Additivfacharztdiploms „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht. Vom Antragsteller wurden folgende Rasterzeugnisse vorgelegt: 1.) Rasterzeugnis des xxx vom 14.1.2013 hinsichtlich einer ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendneuropsychiatrie als Facharzt in der Zeit vom 01.01.1995 bis 28.02.1995 bzw. vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 2.) Rasterzeugnis des xxx vom 3.3.2012 hinsichtlich einer ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendneuropsychiatrie als Facharzt in der Zeit vom 01.02.2006 bis 01.05.2006 bzw. 01.05.2007 bis 01.05.2008 und vom 01.09.2009 bis 01.03.2012 3.) Rasterzeugnis des xxx vom 13.4.2011 betreffend Ausbildung im Fach „Neurologie“ in der Zeit vom 01.05.2008 bis 01.09.2009 (75 % Teilzeitausmaß) 4.) Rasterzeugnis des xxx vom 5.2.2014 betreffend einer Ausbildung im Fach „Psychiatrie“ in der Zeit vom 02.03.2012 bis 01.04.
  5. Von der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde) wurde der gegenständliche Antrag geprüft und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde der nun angefochtene Bescheid erlassen; der Antrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes; von den Parteien werden diese Fakten nicht bestritten. Im angefochtenen Bescheid wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in den vorgelegten Rasterzeugnissen des xxx keine aussagekräftige Dokumentation der tatsächlichen Ausbildung des Beschwerdeführers enthalten ist, insbesondere fehlen Nachweise über das Stundenausmaß der absolvierten Ausbildung. Das Rasterzeugnis des xxx wird von der belangten Behörde anerkannt und auf die Ausbildung im Additivfach Kinder- und Jugendneuropsychiatrie zur Gänze angerechnet (Punkt 3.2.
  6. des angefochtenen Bescheides). Von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme des damaligen ärztlichen Leiters des xxx, der in der Zwischenzeit verstorben ist, eingeholt, und hat er in der mit
  7. August 2011 datierten Stellungnahme Folgendes ausgeführt: „1) Kinder - und Jugendneuropsychiatrie ist mit 12 Betten am xxx vorbildhaft in die Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde integriert. Eine Abteilung, die erfolgreich großen Wert auf Fort- und Weiterbildung legt. Ein eigenes Dienstrad für den Spezialbereich wird nicht vorgehalten. xxx ist als Letztverantwortlicher und „.Überdienst" regelmäßig in Nacht- und Wochenenddiensten im Einsatz. 2) Die Ausbildung von xxx war mit seiner Funktion des Leiters der Abteilung vereinbar, da diese nicht an starre Zeiten gebunden ist, daher nicht zwischen 8 und 13 Uhr erfolgen muss und von xxx zur vollsten Zufriedenheit ausgeübt wird. 3) Es gibt keine ergänzenden Aufzeichnungen. xxx hat aber seit seinem Diensteintritt am xxx zahlreiche Veranstaltungen auf dem genannten Fachgebiet entweder selbst im Sinne von Netzwerktreffen, Fortbildungsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Kongressen organisiert oder an ihnen teilgenommen. Diesbezüglich darf insbesondere auf die heurige Jahrestagung der Österreichischen Gesellschaft für Kinder und Jugendheilkunde verwiesen werden. Den besonderen Umständen, denen ein Abteilungsleiter unterliegt, wurde durch eine verlängerte Ausbildungszeit von insgesamt 48 Monaten Rechnung getragen.“ Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden in der Verhandlung am
  8. Februar 2016 die in den vom xxx ausgestellten Rasterzeugnissen angeführten Ausbildungsverantwortlichen einvernommen. Von den Zeugen wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Fachgebiet Ausbildungszeiten in unterschiedlichem Ausmaß absolviert hat, wobei die Ausbildung grundsätzlich in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 13.00 Uhr stattgefunden hat. Hinsichtlich der im Rasterzeugnis vom
  9. März 2012 (Fachbereich: Kinder- und Jugendneuropsychiatrie) festgehaltenen Ausbildungszeiträume hat der Ausbildungsverantwortliche ausgesagt, dass der Beschwerdeführer 17,5 Wochenstunden im Rahmen der Ausbildung zugebracht hat; eine Stundenaufzeichnung wurde nicht vorgenommen. Dazu ist noch anzumerken, dass im Verwaltungsakt eine Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten enthalten ist, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Ausbildungsstelle für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie besetzt hat. Hinsichtlich der im Rasterzeugnis vom
  10. März 2012 (Fachbereich: Kinder- und , Jugendneuropsychiatrie) festgehaltenen Ausbildungszeiträume hat der Ausbildungsverantwortliche ausgesagt, dass der Beschwerdeführer 17,5 Wochenstunden im Rahmen der Ausbildung zugebracht hat; eine Stundenaufzeichnung wurde nicht vorgenommen. Dazu ist noch anzumerken, dass im Verwaltungsakt eine Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten enthalten ist, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Ausbildungsstelle für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie besetzt hat. Zum Rasterzeugnis vom
  11. April 2011 (Fachbereich: Neurologie) hat im erstinstanzlichen Verfahren der Abteilungsvorstand der Abteilung für Neurologie und Psychosomatik (Ausbildungsverantwortlicher) eine Stellungnahme abgegeben und zu den Fragen der belangten Behörde Folgendes geantwortet: „
  12. Auf Grund seiner Position konnte bei xxx eine de-facto Zuteilung an die Abteilung für Neurologie und Psychosomatik nicht erfolgen, da eine solche für leitende Ärzte nicht zulässig ist. Meines Wissens sieht jedoch die Ausbildungsordnung der ÖÄK auch für Personen in dieser Position das Recht auf Aus- und Weiterbildung vor. Somit konnte xxx nicht offiziell zu Nach-, Wochenend- und Feiertagsdiensten an der Abteilung für Neurologie und Psychosomatik eingeteilt werden. Wohl aber versah er auch zu Zeiten außerhalb der Kerndienstzeit zusätzlich zum Dienstarzt Dienst an meiner Abteilung. Diese Zeiten wurden jedoch nicht gesondert dokumentiert.
  13. Die Ausbildung von xxx erfolgte in Teilzeit. Im Rahmen dieser war er regelmäßig an der Abteilung für Neurologie und Psychosomatik anwesend. Eine definitive zeitliche Dokumentation seiner Anwesenheit erfolgte jedoch, wie auch bei allen Anderen in Ausbildung an der Abteilung stehenden Personen, nicht.
  14. Die Ausbildung von xxx ist nach meiner Ansicht mit seiner Position als Abteilungsleiter insofern vereinbar, da er im Rahmen seiner Leitungsfunktion nicht an starre Zeiten im Sinne einer Kerndienstzeit gebunden ist.
  15. Ergänzende Aufzeichnungen bestehen nicht. Abschließend erlauben Sie mir noch darauf hinzuweisen, dass die Abteilung für Neurologie und Psychosomatik des xxx zum fraglichen Zeitpunkt zusätzlich zur Neurologie auch 50 systemisierte Betten für Psychiatrie führte. Sowohl diesbezüglich, als auch bezüglich neurologischer Krankheitsbilder arbeitete die Abteilung eng mit der Abteilung für Kinderheilkunde zusammen. Dies galt sowohl hinsichtlich Patientinnen und Patienten welche die medizinisch fließende Grenze vom Kindesalter in die Adoleszenz durchlebten als auch für gemeinsam betriebene Untersuchungsmethoden, namentlich die Elektrophysiologie. xxx fand hier also durch eine bestehende enge Kooperation beste Ausbildungsbedingungen vor.“ In der Verhandlung hat der als Zeuge einvernommene Ausbildungsverantwortliche die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme bestätigt und ausgeführt, dass in Absprache mit der ärztlichen Direktion ein Maximalausmaß von 75 % für die Ausbildung des Beschwerdeführers plausibel war; ca. 5 Stunden pro Tag habe die gemeinsame Tätigkeit mit dem auszubildenden Beschwerdeführer betragen, die weitere Ausbildung wurde von der ersten Oberärztin vorgenommen. Die im Rasterzeugnis vom
  16. Februar 2014 (Fachbereich: Psychiatrie) genannte Ausbildungsverantwortliche wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen und hat sie ausgeführt, dass in Absprache mit der medizinischen Direktion vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer im Ausmaß von 17,5 Wochenstunden diese Sonderausbildung absolvieren kann; von der Zeugin wurde auch dargelegt, wie die Ausbildung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Ausbildungsverantwortlichen sind glaubwürdig und nachvollziehbar. Vom damaligen ärztlichen Leiter des xxx wurde auch schriftlich bestätigt, dass diese Sonderausbildung mit der Funktion des Beschwerdeführers im xxx (Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde) vereinbar war. Es sind im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, um an den Angaben der Zeugen zu zweifeln; eine Stundenaufzeichnung der Ausbildung durch den Ausbildungsverantwortlichen ist nicht zwingend erforderlich (dies wurde auch von der Vertreterin der belangten Behörde in den Verhandlungen nicht behauptet). Daher werden im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Angaben der Zeugen hinsichtlich der in den Rasterzeugnissen festgehaltenen Ausbildungszeiträume im jeweiligen Stundenausmaß als erwiesen angenommen. Ob der Beschwerdeführer seine Leitungsfunktion neben dieser Sonderausbildung hinreichend wahrgenommen hat, ist im vorliegenden Fall unerheblich, wobei anzumerken ist, dass der medizinische Leiter des xxx mit Schreiben vom
  17. August 2011 die Vereinbarkeit der Leitungsfunktion und der Sonderausbildung bejaht hat. Rechtliche Beurteilung: Das Ärztegesetz 1998, Stammfassung BGBl I Nr. 169/1998, wurde durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 82/2014 geändert; im § 235 Abs. 3 und 5 dieser Novelle sind folgende Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen:Das Ärztegesetz 1998, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, geändert; im Paragraph 235, Absatz 3 und 5 dieser Novelle sind folgende Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen: „

(3)Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung

den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen

§ 8Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014.„

(3)Personen, die bis längstens 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen worden sind, sind berechtigt, diese begonnene Ausbildung

den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, abzuschließen. Dies gilt auch für Ausbildungen

Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 12 und 11 Absatz 9, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,. …….

(12)Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2014 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014 durchzuführen und abzuschließen. “
(12)Verfahren, die bis zum
  1. Dezember 2014 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, durchzuführen und abzuschließen. “ Aus dieser Übergangsregelung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall noch das Ärztegesetz in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014 anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer die Ausbildung bereits im Jahre 1995 begonnen hat und das gegenständliche Verfahren vor dem
  2. Dezember 2014 eingeleitet wurde.Aus dieser Übergangsregelung ergibt sich, dass im vorliegenden Fall noch das Ärztegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer die Ausbildung bereits im Jahre 1995 begonnen hat und das gegenständliche Verfahren vor dem
  3. Dezember 2014 eingeleitet wurde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes in der Fassung BGBl I Nr. 46/2014 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, lauten wie folgt: „Ausbildung zum Facharzt und Ausbildung in einem Additivfach § 8.
(1)Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sichParagraph 8,
(1)Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, , haben sich 1. sofern die Verordnung

§ 24Abs.

1 nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowiesofern die Verordnung

Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie 2. der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach). Die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, steht auch Ärzten für Allgemeinmedizin unter Anwendung des § 11 offen.“zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,). Die Ausbildung ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach). Die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, steht auch Ärzten für Allgemeinmedizin unter Anwendung des Paragraph 11, offen.“ „Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches § 11.

(1)Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.Paragraph 11,
(1)Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer , geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.
(2)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
  1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
  2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist;für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist;
  3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Additivfach vermittelt;
  4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
  5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt.neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt.
(3)Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Additivfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen Additivfach als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(3)Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Additivfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen Additivfach als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(4)Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Additivfach umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im gesamten Additivfach aneignen können.
(5)Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die Ausbildung im Additivfach absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet.
(6)Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
(7)Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem in Ausbildung stehenden Facharzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(7)Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem in Ausbildung stehenden Facharzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(8)Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(9)Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen

§ 8Abs.

5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“

(9)Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Absatz 3, hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen

Paragraph 8, Absatz 5, besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“ „Diplome und Bescheinigungen § 15.

(1)Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse

§ 7Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einerParagraph 15,

(1)Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse

Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer

  1. Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin),
  2. Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom) oder
  3. Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom) auszustellen.

(2)…….
(3)……..
(4)……….
(5)……...
(6)Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.“
(6)Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht vor, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.“ Für die rechtliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch die Ärzte-Ausbildungs-ordnung 1994, BGBl Nr. 152/1994, von Relevanz. Aus den Übergangsbestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl II Nr. 286 und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGB II Nr. 147/2015, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die im Jahre 1995 begonnene Ausbildung im Additivfach „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ noch nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl Nr. 152/1994 abschließen kann (§ 28 Abs. 1 Ärzte-Ausbildungsordnung 2006; § 27 Abs. 3 Arztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015). In der Anlage 16 F. ist hinsichtlich des Additivfaches „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ Folgendes festgehalten: Für die rechtliche Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch die Ärzte-Ausbildungs-ordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, von Relevanz. Aus den Übergangsbestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl römisch zwei Nr. 286 und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGB römisch zwei Nr. 147 aus 2015,, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die im Jahre 1995 begonnene Ausbildung im Additivfach „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ noch nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, abschließen kann (Paragraph 28, Absatz eins, Ärzte-Ausbildungsordnung 2006; Paragraph 27, Absatz 3, Arztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015). In der Anlage 16 F. ist hinsichtlich des Additivfaches „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ Folgendes festgehalten: „F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie:
  1. Kenntnisse der Entwicklung, Anatomie, Physiologie und Pathologie des Nervensystems;
  2. Kenntnisse der Endokrinologie, Reifungsbiologie und -pathologie;
  3. Kenntnisse der Pathologie des Stoffwechsels;
  4. Kenntnisse der Soziologie und Epidemiologie psychiatrisch- neurologischer Krankheitsbilder;
  5. Kenntnisse der Entwicklungspsychologie, Psychodynamik, Neurosenlehre und Psychosomatik;
  6. Kenntnisse der Psychopathologie;
  7. biographische Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik;
  8. psychologische Testverfahren und Beurteilung psychologischer Befunderhebungen;
  9. neurologische Untersuchungsmethoden einschließlich der Entwicklungsneurologie;
  10. Kenntnisse labordiagnostischer Befunde einschließlich Laborchemie sowie bildgebender und elektrophysiologischer Verfahren;
  11. Kenntnisse psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder;
  12. Kenntnisse über Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung der Psycho- und Soziogenese;
  13. Diagnose und Therapie psychosomatischer Störungen und Krankheiten;
  14. Eltern- und Erziehungsberatung;
  15. Indikation heil- und sonderpädagogischer Methoden und funktionell-therapeutischer Verfahren;
  16. Kenntnisse über im Kindes- und Jugendalter besonders angewandte psychotherapeutische Methoden;
  17. Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;Kenntnisse der phasenspezifischen Psychohygiene, der Prävention und der , Rehabilitation einschließlich der Neurorehabilitation;
  18. Früherkennung, Frühförderung und Betreuung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder;
  19. Kenntnisse der Beurteilungskriterien für spezielle Fragestellungen, von Institutionen der Pädagogik, der Jugendwohlfahrt und der Rechtspflege.“ Aus diesen rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass für die Erlangung eines Diploms aus dem Additivfach „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ eine entsprechende Ausbildung („Fertigkeiten und Kenntnisse“) in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kinder- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie erforderlich ist. Aus § 8 Abs. 1 iVm § 11 Ärztegesetz ist abzuleiten, dass die Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen hat. Auch kann

§ 11Abs.

6 und 7 Ärztegesetz die Ausbildung in Teilzeitbeschäftigung vorgenommen werden, wobei die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (35 Wochenstunden) herabgesetzt werden darf.Aus diesen rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass für die Erlangung eines Diploms aus dem Additivfach „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ eine entsprechende Ausbildung („Fertigkeiten und Kenntnisse“) in der Mindestdauer von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kinder- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder der Psychiatrie erforderlich ist. Aus Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Ärztegesetz ist abzuleiten, dass die Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen hat. Auch kann

Paragraph 11, Absatz 6 und 7 Ärztegesetz die Ausbildung in Teilzeitbeschäftigung vorgenommen werden, wobei die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (35 Wochenstunden) herabgesetzt werden darf. Zunächst ist festzuhalten, dass – unstrittig - das xxx eine anerkannte Ausbildungsstelle für die Ausbildung im gegenständlichen Additivfach ist. Im Ärztegesetz in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung (Fassung vor BGBl. I Nr. 82/2014) ist keine Bestimmung enthalten, dass sich Abteilungsvorstände nicht in ihrer Abteilung ausbilden lassen können; erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 ist eine derartige Regelung im Ärztegesetz aufgenommen worden (§ 11 Abs. 3 letzter Satz leg. cit: „Eine Ausbildung von Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer Leitung stehen, ist unzulässig.“). Daraus folgt, dass bis zu dieser Novellierung noch eine additivärztliche Teilzeitausbildung zu einer selbstständig ärztlichen Leitungstätigkeit möglich war (in diesem Sinn auch das im Akt erliegende Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom

  1. Dezember 2011, GZ BMG-92101/0023-II/A/3/2011). Daher sind die Ausbildungszeiten, die der Beschwerdeführer in der von ihm geleiteten Abteilung im xxx absolviert hat, anzurechnen.Im Ärztegesetz in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung (Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,) ist keine Bestimmung enthalten, dass sich Abteilungsvorstände nicht in ihrer Abteilung ausbilden lassen können; erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, ist eine derartige Regelung im Ärztegesetz aufgenommen worden (Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz leg. cit: „Eine Ausbildung von Ärzten in einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit, die unter ihrer Leitung stehen, ist unzulässig.“). Daraus folgt, dass bis zu dieser Novellierung noch eine additivärztliche Teilzeitausbildung zu einer selbstständig ärztlichen Leitungstätigkeit möglich war (in diesem Sinn auch das im Akt erliegende Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
  2. Dezember 2011, GZ BMG-92101/0023-II/A/3/2011). Daher sind die Ausbildungszeiten, die der Beschwerdeführer in der von ihm geleiteten Abteilung im xxx absolviert hat, anzurechnen. Ausgehend vom oben dargelegten Beweisergebnis sind folgende Ausbildungszeiten zu berücksichtigen: Hinsichtlich der ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendneuropsychiatrie sind die im Rasterzeugnis des xxx angeführten Ausbildungszeiten (01.01.1995 bis 28.02.1995 bzw. vom 01.01.1999 bis 30.06.1999) zu 100 % und die im Rasterzeugnis des xxx angeführten Ausbildungszeiten (01.02.2006 bis 01.05.2006 bzw. 01.05.2007 bis 01.05.2008 und vom 01.09.2009 bis 01.03.2012) zu 50 % anzurechnen; dies ergibt eine Gesamtdauer der Ausbildung von 30 Monaten und 15 Tagen. Die im Rasterzeugnis vom
  3. April 2011 angeführten Ausbildungszeiten im Fachbereich Neurologie vom 01.05.2008 bis 01.09.2009 (75 % Teilzeitausmaß – entspricht ca. 12 Monate Vollzeit) werden anerkannt. Ebenso sind die im Rasterzeugnis vom
  4. Februar 2014 festgehaltenen Ausbildungszeiten (02.03.2012 bis 01.04.2014) im Ausmaß von 50 % zu berücksichtigen, sodass dies eine anrechenbare Ausbildungszeit von 12 Monaten und 15 Tagen ergibt. Somit hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Ausbildungszeiten von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder Psychiatrie absolviert; durch die Rasterzeugnisse (bestätigt durch die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Ausbildungsverantwortlichen) ist auch der Erfolg der Ausbildung dokumentiert (

§ 26Ärztegesetz 1998 stellen die Rasterzeugnisse den Erfolgsnachweis dar).

Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Additivfachdiploms „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ erfüllt. Somit hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Ausbildungszeiten von zwei Jahren auf dem Gebiet der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters und von , einem Jahr auf dem Gebiet der Neurologie oder Psychiatrie absolviert; durch die Rasterzeugnisse (bestätigt durch die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Ausbildungsverantwortlichen) ist auch der Erfolg der Ausbildung dokumentiert (

Paragraph 26, Ärztegesetz 1998 stellen die Rasterzeugnisse den Erfolgsnachweis dar). Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Additivfachdiploms „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ erfüllt. Aufgrund dieser Erwägungen war der gegenständliche Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers

§ 15Abs.

6 Ärztegesetz 1998 abgewiesen wurde, aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Additivfachdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ vorliegen;

§ 15Abs.

1 Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer das Diplom auszustellen.Aufgrund dieser Erwägungen war der gegenständliche Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 15, Absatz 6, Ärztegesetz 1998 abgewiesen wurde, aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Additivfachdiplomes „Kinder- und Jugendneuropsychiatrie“ vorliegen;

Paragraph 15, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer das Diplom auszustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war für das Ergebnis die Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgelegten Rasterzeugnisse ausschlaggebend. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war für das Ergebnis die Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgelegten Rasterzeugnisse ausschlaggebend. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1743.8.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.