RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-1179/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.04.2015, Zahl: 10-ABV-FB-32/1-2014(16/2015), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.04.2015, Zahl: 10-ABV-FB-32/1-2014(16 aus 2015,), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und das Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.04.2015, Zahl: 10-ABV-FB-32/1-2014(16/2015), wegen Unzuständigkeit der belangten Behördeund das Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.04.2015, Zahl: 10-ABV-FB-32/1-2014(16 aus 2015,), wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Villach, Dienststelle Villach, vom 08.04.2015, Zahl: 10-ABV-FB-32/1-2014(16/2015), wurde dem Beschwerdeführer xxx nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Villach, Dienststelle Villach, vom 08.04.2015, Zahl: 10-ABV-FB-32/1-2014(16 aus 2015,), wurde dem Beschwerdeführer xxx nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zur Last gelegt: „Sie haben im Sommer bis Herbst 2014, jedoch vor dem 20.11.2014, im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, Anschüttungen und Entwässerungen in einem Feuchtgebiet verbotenerweise durchgeführt, indem sie in das dort vorhandene Gerinne (Lauenbach) ein Rohr verlegt und dieses überschüttet haben und eine entsprechende behördliche Bewilligung nicht vorgelegen ist. In Moor- und Sumpfflächen, Schilf und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern sind die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 1 iVm § 67 Abs. 1 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Rechtslage: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, legt fest:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, legt fest: “Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.““Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt den Prüfungsumfang des Landes-verwaltungsgerichtes Kärnten fest und hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt den Prüfungsumfang des Landes-verwaltungsgerichtes Kärnten fest und hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprü-fen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprü-fen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 85/2013 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (K-NSG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 8 Schutz der Feuchtgebiete
(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten. § 67 StrafbestimmungenParagraph 67, Strafbestimmungen
(1)Wer a) Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt oder ausführen lässt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7.260,-- Euro, zu bestrafen ist.“ Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, welches entsprechend BGBl. I Nr. 189/2013, bis 31.12.2013 in Geltung stand, hat auszugsweise Folgendes geregelt:Das Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, welches entsprechend Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, bis 31.12.2013 in Geltung stand, hat auszugsweise Folgendes geregelt: „Artikel I„Artikel römisch eins § 1
(1)Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes idF von 1929) steht den Argarbehörden zu.Paragraph eins,
(1)Die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) steht den Argarbehörden zu.
(2)Die Entscheidung in diesen Angelegenheiten stehen in erster Instanz Agrarbehörden, in der Landesinstanz Agrarsenaten, bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu.
(3)Zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ist in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig. Über Berufungen entscheidet der Landesagrarsenat endgültig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950), BGBl. Nr. 173/1950 idgF BGBl. I Nr. 189/2013 haben folgenden Inhalt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, haben folgenden Inhalt: „Abschnitt I„Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren der Agrarbehörde Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes § 1Paragraph eins Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit in Folge nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit in Folge nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme des Paragraph 78, Agrarbehörde § 2Paragraph 2 Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).“ Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 idgF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel I„Artikel römisch eins
(1)Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und in Folge nicht anderes bestimmt ist. …
(3)Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden: … 1b. In den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens; …“ Das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (K-FLG), LGBl. Nr. 64/1979 idgF LGBl. Nr. 85/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (K-FLG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „III. Hauptstück Behörden und Verfahren „§ 97 Zuständigkeit im Allgemeinen Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden. … § 98 Zuständigkeit während eines VerfahrensParagraph 98, Zuständigkeit während eines Verfahrens
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und die Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Absatz 4, genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und die Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. III.römisch drei. Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 08.04.2015 angelastet, dass er im Sommer bis Herbst 2014, jedoch vor dem 20.11.2014, im Bereich der Gst.Nr. xxx und xxx, beide xxx, Anschüttungen und Entwässerungen in einem Feuchtgebiet verbotenerweise durchgeführt habe, in dem er in das dort vorhandene Gerinne (Lauenbach) ein Rohr verlegt und dieses überschüttet habe und dafür eine behördliche Bewilligung nicht vorgelegen sei. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMLFUW-Land- und Forstwirtschaft, BGBl. I Nr. 189/2013, wurde das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben. Entsprechend den Erläuterungen zu diesem Gesetz kam dem Bundesgesetzgeber ab dem
- Jänner 2014 durch die in Kraft getretene Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 B-VG ab diesem Zeitpunkt keine organisationsrechtliche Kompetenz in Angelegenheiten der Bodenreform mehr zu. Das Agrarbehördengesetz 1950 verlor dadurch seine kompetenzrechtliche Deckung und wäre verfassungswidrig geworden.Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – BMLFUW-Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, wurde das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben. Entsprechend den Erläuterungen zu diesem Gesetz kam dem Bundesgesetzgeber ab dem
- Jänner 2014 durch die in Kraft getretene Aufhebung von Artikel 12, Absatz 2, B-VG ab diesem Zeitpunkt keine organisationsrechtliche Kompetenz in Angelegenheiten der Bodenreform mehr zu. Das Agrarbehördengesetz 1950 verlor dadurch seine kompetenzrechtliche Deckung und wäre verfassungswidrig geworden. Art. I Abs. 3 des bis zum 31.12.2013 anzuwendenden Agrarbehördengesetzes 1950 sah vor, dass zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig ist. Artikel römisch eins, Absatz 3, des bis zum 31.12.2013 anzuwendenden Agrarbehördengesetzes 1950 sah vor, dass zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes in erster Instanz die Agrarbezirksbehörde zuständig ist. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2002 regelt in Art. I Abs. 3 Z 1b das in Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind.Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2002 regelt in Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins b, das in Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind. Entsprechend der Bestimmung § 98 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs- und Landesgesetzes 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Teilungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 98, Absatz eins, des Kärntner Flurverfassungs- und Landesgesetzes 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Absatz 4, genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Teilungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Bescheid vom 12.03.2014, Zahl: 10-ABV-FB-32/2013(4/2014), das Flurbereinigungsverfahren „xxx“ eingeleitet. Von diesem Flurbereinigungsverfahren sind u.a. die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, umfasst. Im vorliegenden Fall wurde mit dem Bescheid vom 12.03.2014, Zahl: 10-ABV-FB-32/2013(4 aus 2014,), das Flurbereinigungsverfahren „xxx“ eingeleitet. Von diesem Flurbereinigungsverfahren sind u.a. die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, umfasst. Mit der Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950 entfiel nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die der Agrarbezirksbehörde (nunmehr Agrarbehörde) zukommende Kompetenz im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens das Verwaltungsstrafrecht in Bezug auf das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zu vollziehen. Das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 enthält im § 117 Strafbestimmungen. Der Vollzug dieser Strafbestimmungen kommt entsprechend dem Art. I Abs. 3 Z 1b des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 den Agrarbehörden zu. Das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 enthält im Paragraph 117, Strafbestimmungen. Der Vollzug dieser Strafbestimmungen kommt entsprechend dem Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins b, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 den Agrarbehörden zu. Dies gilt allerdings nicht für Verwaltungsstraftatbestände in anderen Materien, wie im gegenständlichen Fall dem Kärntner Naturschutzgesetz
- Regelt doch § 98 Abs. 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, dass sich die Zuständigkeit der Agarbehörden bei allen Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschluss eines solchen Verfahrens auf alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Flurbereinigung in das Verfahren einbezogen werden müssen, bezieht. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes kann sich seiner Natur nach gar nicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse betreffend die einbezogenen Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, beziehen, da es in einem solchen Verfahren um die Prüfung der Strafbarkeit geht, weshalb auch die Zuständigkeit der Agrarbehörde auszuschließen ist. Dies gilt allerdings nicht für Verwaltungsstraftatbestände in anderen Materien, wie im gegenständlichen Fall dem Kärntner Naturschutzgesetz
- Regelt doch Paragraph 98, Absatz eins, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, dass sich die Zuständigkeit der Agarbehörden bei allen Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschluss eines solchen Verfahrens auf alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Flurbereinigung in das Verfahren einbezogen werden müssen, bezieht. Ein Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes kann sich seiner Natur nach gar nicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse betreffend die einbezogenen Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, beziehen, da es in einem solchen Verfahren um die Prüfung der Strafbarkeit geht, weshalb auch die Zuständigkeit der Agrarbehörde auszuschließen ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 nicht zuständig war. Diese Frage war vom Landesverwaltungsgericht Kärnten unabhängig vom Beschwerdevorbringen entsprechend der Bestimmung § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzugreifen.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 nicht zuständig war. Diese Frage war vom Landesverwaltungsgericht Kärnten unabhängig vom Beschwerdevorbringen entsprechend der Bestimmung Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufzugreifen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1179.2.2015