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{'item': 'KLVwG-852/2/2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 10§ 142§ 24a§ 3§ 32§ 2§ 24Art. 130§ 6§ 8Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-852/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG an die Bezirkshauptmannschaft xxxals der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006 aus 2015,), aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n wird. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 07.05.2014, Zahl: 420000/01953/2014, stellte das xxx in Vertretung des Bundes

§ 10Abs.

1 Z 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge durch Bescheid feststellen, ob das Lagern von mineralischen Baurestmassen in der behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager der xxx, xxx, xxx, eine Altlastenbeitragspflicht nach sich zieht, da der Veranlasser der Lagerung über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle verfügt hat.Mit Eingabe vom 07.05.2014, Zahl: 420000/01953/2014, stellte das xxx in Vertretung des Bundes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge durch Bescheid feststellen, ob das Lagern von mineralischen Baurestmassen in der behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager der xxx, xxx, xxx, eine Altlastenbeitragspflicht nach sich zieht, da der Veranlasser der Lagerung über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle verfügt hat. Nach erfolgter Urgenz durch das Zollamt vom 20.11.2014, Zahl: 420000/01953/01/2014, wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx der Bescheid vom 29.12.2014, Zahl: FE19-ABF-79/2014, erlassen. Im Spruch des Bescheides vom 29.12.2014 führt die Bezirkshauptmannschaft xxx aus wie folgt: „Über den Antrag des Zollamtes xxx auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG ergeht seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx folgender Spruch:„Über den Antrag des Zollamtes xxx auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, ALSAG ergeht seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx folgender Spruch: I. Es wird festgestellt, dass römisch eins. Es wird festgestellt, dass

(1)die auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx gelagerten mineralischen Baurestmassen als "Abfall" iSd Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu qualifizieren sind und
(2)die auf den oa. Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag nach ALSAG unterliegen. II. Kosten: römisch zwei. Kosten: Das Zollamt xxx wird verpflichtet, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mit dem beiliegenden Zahlschein an die Bezirkshauptmannschaft xxx € 14,30 zu entrichten.“ In der Zustellverfügung des Bescheides vom 29.12.2014 wurde die xxx, xxx, xxx, als Partei benannt und wurde dieser Bescheid laut im Akt einliegenden Rückschein an die xxx, xxx, xxx, zugestellt. Im Betreff des Bescheides vom 29.12.2014 wird die xxx, xxx, xxx, genannt. Der Bescheid vom 29.12.2014 wurde auch dem Zollamt xxx sowie dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (004/2015), wurde dem BMLFUW eine Kopie des Aktes des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Der Bescheid vom 29.12.2014 wurde auch dem Zollamt xxx sowie dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (004 aus 2015,), wurde dem BMLFUW eine Kopie des Aktes des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Mit Bescheid vom 02.02.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0005-V/1/2015-Wa, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2014, Zahl: FE19-ABF-79/2014,

§ 10Abs 2 Altlastensanierungsgesetz aufgehoben.

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Firmenbuchauszug vom 08.01.2015 die Firma xxx infolge Vermögensübernahme

§ 142HGB durch die xxx aufgelöst und seit 02.

Februar 2002 im Firmenbuch gelöscht sei. Da es im Gegenstande um im Zeitraum

  1. Jänner 2008 bis
  2. Dezember 2012 erfolgte Lagerungen gehe, könne sohin die xxx offenkundig nicht Betreiberin des Lagers gewesen sein. Sie sei daher auch nicht zum Kreis der potentiellen Beitragsschuldner (§ 4 ALSAG) zu zählen.Mit Bescheid vom 02.02.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0005-V/1/2015-Wa, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2014, Zahl: , FE19-ABF-79/2014,

Paragraph 10, Absatz 2, Altlastensanierungsgesetz aufgehoben. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Firmenbuchauszug vom 08.01.2015 die Firma xxx infolge Vermögensübernahme

Paragraph 142, HGB durch die xxx aufgelöst und seit

  1. Februar 2002 im Firmenbuch gelöscht sei. Da es im Gegenstande um im Zeitraum
  2. Jänner 2008 bis
  3. Dezember 2012 erfolgte Lagerungen gehe, könne sohin die xxx offenkundig nicht Betreiberin des Lagers gewesen sein. Sie sei daher auch nicht zum Kreis der potentiellen Beitragsschuldner (Paragraph 4, ALSAG) zu zählen. Dieser Bescheid wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schriftsatz vom 02.02.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0005-V/1/2015-Wa, übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass nach Rechtsansicht des BMLFUW die Sammlung von Abfällen der Anzeigepflicht (§ 24 AWG 2002 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) bzw. seit 2011 der Bewilligungspflicht (§24a AWG 2002 idF der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) unterliege. Daher müsse im gegenständlichen Fall der Übernahme von Abfällen zur Lagerung neben einer genehmigten Anlage auch eine entsprechende berufsrechtliche Berechtigung des Betreibers des Lagers vorliegen, damit vom Vorliegen einer im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Lagerung gesprochen werden könne. Dieser Bescheid wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schriftsatz vom 02.02.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0005-V/1/2015-Wa, übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass nach Rechtsansicht des BMLFUW die Sammlung von Abfällen der Anzeigepflicht (Paragraph 24, AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) bzw. seit 2011 der Bewilligungspflicht (§24a AWG 2002 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) unterliege. Daher müsse im gegenständlichen Fall der Übernahme von Abfällen zur Lagerung neben einer genehmigten Anlage auch eine entsprechende berufsrechtliche Berechtigung des Betreibers des Lagers vorliegen, damit vom Vorliegen einer im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Lagerung gesprochen werden könne. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft xxx den nunmehr angefochtenen weiteren Bescheid vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006/2015), erlassen, mit dem gegenüber der xxx festgestellt wurde, dass In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft xxx den nunmehr angefochtenen weiteren Bescheid vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006 aus 2015,), erlassen, mit dem gegenüber der xxx festgestellt wurde, dass
  4. die auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, gelagerten mineralischen Baurestmassen als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu qualifizieren sind und
  5. dass die auf den oben angeführten Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen dem Altlastenbeitrag nach ALSAG unterliegen. Im Bescheid vom 09.03.2015 wird die xxx, xxx, xxx, sowohl im Betreff als auch in der Zustellverfügung benannt und wurde dieser Bescheid laut Rückschein der xxx, xxx, xxx, zugestellt. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006/2015), richtet sich die Beschwerde vom 01.04.2015, in welcher ausgeführt wird wie folgt:Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006 aus 2015,), richtet sich die Beschwerde vom 01.04.2015, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „A. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde GZ: FE19-ABF-79/2014 (006/2015), vom 09.03.2015, wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei über keine Bewilligung

§ 24a

AWG 2002 verfüge, dies dazu führe, dass die Lagerung auf dem seit 1999 genehmigten Zwischenlager "unzulässig" sei und die Lagerung daher, unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH auch unter drei Jahren beitragspflichtig sei. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde GZ: FE19-ABF-79/2014 (006 aus 2015,), vom 09.03.2015, wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei über keine Bewilligung

Paragraph 24 a, AWG 2002 verfüge, dies dazu führe, dass die Lagerung auf dem seit 1999 genehmigten Zwischenlager "unzulässig" sei und die Lagerung daher, unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH auch unter drei Jahren beitragspflichtig sei. Die beschwerdeführende Partei bekämpft den oben bezeichneten Bescheid zur Gänze. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. B. Beschwerdesachverhalt 1. Der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx hat bei der zuständigen Behörde BH xxx im Jahr 2014 einen Antrag auf Feststellung

§ 10Al

SAG gestellt. Konkret wurde die Feststellung begehrt, ob die Lagerung der Baurestmassen eine Altlastensanierungsbeitragspflicht nach sich zieht, wenn der Anlageninhaber im Prüfungszeitraum der Zollprüfung (01.01.2008 - 31.12.2012) über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfalle verfügt hat. Der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx hat bei der zuständigen Behörde BH xxx im Jahr 2014 einen Antrag auf Feststellung

Paragraph 10, AlSAG gestellt. Konkret wurde die Feststellung begehrt, ob die Lagerung der Baurestmassen eine Altlastensanierungsbeitragspflicht nach sich zieht, wenn der Anlageninhaber im Prüfungszeitraum der Zollprüfung (01.01.2008 - 31.12.2012) über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfalle verfügt hat. 2. Die BH xxx hat mit Bescheid vom 29.12.2015 festgestellt, dass zwar die Baurestmassen, die auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx je KG xxx als Abfall iSd AWG und damit im Sinne des AISAG zu werten sind, die auf den genannten Grundstücken gelagerten mineralischen BRM unterliegen jedoch nach diesem Bescheid nicht der Altlastensanierungsbeitragspflicht. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Baurestmassen auf einem dafür genehmigten Lager gelagert und mit einer dafür bewilligten Anlage aufbereitet wurden. Damit unterliegt die genehmigte Lagerung unter drei Jahren nicht der Beitragspflicht

§ 3Abs 1 Z 1 lit b AISAG. Die Feststellungsbehörde hat mit diesem Bescheid sogar die Judikatur des Vw

GH kritisch hinterfragt und in verfassungsrechtlich richtiger Interpretation des Gesetzestextes festgestellt, dass diese Judikatur nicht anzuwenden sei. die Baurestmassen, die auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx je KG xxx als Abfall iSd AWG und damit im Sinne des AISAG zu werten sind, die auf den genannten Grundstücken gelagerten mineralischen BRM unterliegen jedoch nach diesem Bescheid nicht der Altlastensanierungsbeitragspflicht. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Baurestmassen auf einem dafür genehmigten Lager gelagert und mit einer dafür bewilligten Anlage aufbereitet wurden. Damit unterliegt die genehmigte Lagerung unter drei Jahren nicht der Beitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AISAG. Die Feststellungsbehörde hat mit diesem Bescheid sogar die Judikatur des VwGH kritisch hinterfragt und in verfassungsrechtlich richtiger Interpretation des Gesetzestextes festgestellt, dass diese Judikatur nicht anzuwenden sei. 3. Die belangte Behörde hat sodann am 09.03.2015 unter der selben Geschäftszahl (GZ.: FE19-ABF-79/2014) in der selben Sache einen neuen Feststellungsbescheid erlassen, mit dem der zweite Teil des Spruches insofern abgeändert wurde, als die Lagerung auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx je KG xxx nunmehr für beitragspflichtig erklärt wurde. Begründet wurde diese nunmehr revidierte Rechtsmeinung des ursprünglichen Bescheides damit, dass die Sammlung von Abfallen der Anzeige- und seit 2011 der Bewilligungspflicht unterliege. Es müsse daher eine entsprechende berufsrechtliche Bewilligung des Betreibers des Lagers vorliegen, damit vom Vorliegen einer im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Lagerung gesprochen werden könne. Die xxx verfüge jedoch nicht über eine solche Sammler- & Behandler Genehmigung, sodass die Lagerung dieser Abfalle der Altlastensanierungsbeitragspflicht unterliegen würde und dadurch eine beitragspflichtige Tätigkeit gesetzt worden sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. C. Beschwerdepunkte Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid verletzt  in ihrem Recht, dass in derselben Sache nicht zweimal entschieden wird;  in ihrem Recht, dass nur solche Tätigkeiten als beitragspflichtig festgestellt werden, die

den gesetzlichen Bestimmungen beitragspflichtig sind;  in ihrem Recht, dass eine § 24a Genehmigung nicht als fehlend festgestellt wird, wenn diese Genehmigung in Wirklichkeit besteht; in ihrem Recht, dass eine Paragraph 24 a, Genehmigung nicht als fehlend festgestellt wird, wenn diese Genehmigung in Wirklichkeit besteht;  in ihrem Recht, dass eine fehlende Genehmigung

§ 24aAWG nicht den Beitragstatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 lit b Al

SAG auslöst; in ihrem Recht, dass eine fehlende Genehmigung

Paragraph 24 a, AWG nicht den Beitragstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG auslöst;  in ihrem Recht, dass eine kürzer als dreijährige Lagerung von Baurestmassen zur stofflichen Verwertung nicht als beitragspflichtig festgestellt wird;  in Ihrem Recht nur dann für eine Tat bestraft zu werden, wenn diese Tat ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, also in ihrem Recht, dass der Grundsatz nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege angewendet wird;  in ihrem Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren;  in ihrem Recht auf Parteiengehör;  in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. D. Beschwerdebegründung Formalrechtliche Beschwerdegründe 1) Ne bis in idem Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 29.12.2014 und dann noch einmal mit Bescheid vom 09.03.2015 in exakt derselben Sache unter identischer Geschäftszahl einmal festgestellt, die auf den genannten Grundstücken gelagerten Baurestmassen seien nicht beitragspflichtig, um im zweiten Anlauf festzustellen, dass die gelagerten mineralischen Baurestmassen dem AISAG unterliegen würden. Die belangte Behörde hat daher in derselben Sache zweimal entschieden und somit gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. Der Bescheid vom 09.03.2015 ist daher rechtswidrig. 2) Mangelhaftes Ermittlungsverfahren/ Verletzung des Parteiengehörs Aus dem Bescheid der belangten Behörde geht der mit dieser Beschwerde angefochten wird (zweiter Bescheid) nicht hervor, ob der Erstbescheid

§ 10

Abs 2 AISAG dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt wurde, und ob der Minister, unbeschadet des § 68 AVG, diesen Bescheid binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist abgeändert oder aufgehoben hat. Aus dem Bescheid der belangten Behörde geht der mit dieser Beschwerde angefochten wird (zweiter Bescheid) nicht hervor, ob der Erstbescheid

Paragraph 10, Absatz 2, AISAG dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt wurde, und ob der Minister, unbeschadet des Paragraph 68, AVG, diesen Bescheid binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist abgeändert oder aufgehoben hat. Die beschwerdeführende Partei kann nur mutmaßen, dass dem Minister der erstinstanzliche Bescheid vom 29.12.2014 von der belangten Behörde vorgelegt wurde und der Minister den Bescheid behoben hat. Aus welchem Grund dies allenfalls geschehen ist und weshalb die beschwerdeführende Partei als mitbeteiligte Partei

§ 10Abs 3 AISAG darüber niemals informiert wurde, ist nicht bekannt.

Die beschwerdeführende Partei kann nur mutmaßen, dass dem Minister der erstinstanzliche Bescheid vom 29.12.2014 von der belangten Behörde vorgelegt wurde und der Minister den Bescheid behoben hat. Aus welchem Grund dies allenfalls geschehen ist und weshalb die beschwerdeführende Partei als mitbeteiligte Partei

Paragraph 10, Absatz 3, AISAG darüber niemals informiert wurde, ist nicht bekannt. Hätte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei diesen Behebungsbescheid, sollte er überhaupt existieren, zur Kenntnis gebracht und wäre es damit der beschwerdeführenden Partei möglich gewesen zu diesem Behebungsbescheid Stellung zu nehmen, hätte die belangte Behörde zu einer ganz anderen Entscheidung kommen müssen. Die Nichtgewährung des Parteigehörs durch die belangte Behörde stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muss, weil die beschwerdeführende Partei diesen Mangel ausdrücklich in der Beschwerde aufzeigt und vorbringt, dass sie bei Gewährung des Parteiengehörs die Unrichtigkeit der Sachverhaltsannahmen der Behörde hätte nachweisen können. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der die Wahrung des Parteiengehörs zu den von der Behörde zugrunde gelegten Beweisergebnissen als fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens verlangt. Die Erstattung einer Stellungnahme vor der belangten Behörde bietet der durch den Bescheid beschwerten Partei nämlich die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die Behörde zu überzeugen, dass kein Grund zum Einschreiten vorliegt. Aufgrund der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei keine Information darüber bekommen hat, was mit dem Erstbescheid passiert ist, ein allfälliger Behebungsbescheid niemals zum Parteiengehör vorgelegt wurde und auch nicht bekanntgegeben wurde, worin die Begründung für diese allfällige Behebung liegt, leidet der Bescheid auch aus diesem Grund am Mangel der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und ist zu beheben. Aber das Ermittlungsverfahren ist auch mangelhaft, weil die Feststellung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei würde über keine § 24a AWG Genehmigung verfügen, unrichtig ist. Die xxx die Mutter der beschwerdeführenden Partei, hat seit 31.01.1992 - und damit schon vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 - eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister" inne gehabt. Mit diesem Gewerbe

§ 32Abs 1 Z 7 Gew

O besitzt die xxx seit diesem Zeitpunkt auch das Nebengewerbe des Abfallsammelns. Im Sinne der noch später aufgezeigten rechtlichen Situation besitzt die xxx daher eine aufrechte Genehmigung zur Behandlung und Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

§ 24aAWG 2002.

Diese Gesellschaft ist auch die Eigentümerin des genehmigten Zwischenlagers. Aber das Ermittlungsverfahren ist auch mangelhaft, weil die Feststellung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei würde über keine Paragraph 24 a, AWG Genehmigung verfügen, unrichtig ist. Die xxx die Mutter der beschwerdeführenden Partei, hat seit 31.01.1992 - und damit schon vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 - eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister" inne gehabt. Mit diesem Gewerbe

, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO besitzt die xxx seit diesem Zeitpunkt auch das Nebengewerbe des Abfallsammelns. Im Sinne der noch später aufgezeigten rechtlichen Situation besitzt die xxx daher eine aufrechte Genehmigung zur Behandlung und Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

Paragraph 24 a, AWG 2002. Diese Gesellschaft ist auch die Eigentümerin des genehmigten Zwischenlagers. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig. 3) Unzuständige Behörde/ Verletzung in dem Recht auf den gesetzlichen Richter Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid einen Rechtsakt als unzuständige Behörde gesetzt und damit das Recht der beschwerdeführenden Partei auf den gesetzlichen Richter verletzt. Wie weiter unten noch ausführlich dargestellt wird, kann das Fehlen einer berufsrechtlichen Bewilligung nicht Auslöser für eine Beitragspflicht der kürzeren als dreijährigen Lagerung von Baurestmassen auf einem genehmigten Zwischenlager sein. Dieser Tatbestand existiert im AISAG schlicht nicht. Ein weiterer Grund, weshalb dieser Bescheid zu beheben ist. Materiellrechtliche Beschwerdegründe 4) Zulässigkeit in Verbindung mit genehmigten Anlagen oder geeigneten Orten Wie die belangte Behörde im ersten erstinstanzlichen Bescheid in verfassungsrechtlich korrekter Auslegung des § 3 Abs 1 Z 1 lit b festgestellt hat, ist dem Beitragstatbestand der "Lagerung" über drei oder einem Jahr vom Gesetzgeber die Zulässigkeit nicht als Voraussetzung, wie etwa bei den Ausnahmetatbeständen des § 3 Abs 1a AISAG, beigefügt worden. Wie die belangte Behörde im ersten erstinstanzlichen Bescheid in verfassungsrechtlich korrekter Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, festgestellt hat, ist dem Beitragstatbestand der "Lagerung" über drei oder einem Jahr vom Gesetzgeber die Zulässigkeit nicht als Voraussetzung, wie etwa bei den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 3, Absatz eins a, AISAG, beigefügt worden. Mit der Änderung dieser Rechtsmeinung im zweiten erstinstanzlichen Bescheid unterstellt die belangte Behörde § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG einen verfassungswidrigen Inhalt. Die Behauptung, dass der Beitragstatbestand aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Zwischenlagerung in § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG nur dann zum Tragen käme, wenn die Zwischenlagerung „zulässig" sei widerspricht an sich schon dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes. Dies nun aber auch noch auf das angebliche Fehlen einer berufsrechtlichen Bewilligung (im konkreten Fall auf das Fehlen einer Bewilligung nach § 24a AWG 2002) auszudehnen, grenzt an Willkür.Mit der Änderung dieser Rechtsmeinung im zweiten erstinstanzlichen Bescheid unterstellt die belangte Behörde Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG einen verfassungswidrigen Inhalt. Die Behauptung, dass der Beitragstatbestand aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Zwischenlagerung in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG nur dann zum Tragen käme, wenn die Zwischenlagerung „zulässig" sei widerspricht an sich schon dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes. Dies nun aber auch noch auf das angebliche Fehlen einer berufsrechtlichen Bewilligung (im konkreten Fall auf das Fehlen einer Bewilligung nach Paragraph 24 a, AWG 2002) auszudehnen, grenzt an Willkür. Die belangte Behörde behauptet, dass das Fehlen einer berufsrechtlichen „Bewilligung" für die Sammlung des Abfalls verhindern würde, dass die Fristen des § 3 Abs 1 Z 1 lit b von drei Jahren oder einem Jahr zur Anwendung kommen würden. Konkret habe der Verwaltungsgerichtshof betreffend des Zwischenlagerungstatbestandes entschieden, dass auch das kürzere als dreijährige Lagern zur Verwertung und das kürzere als einjährige Lagern zur Beseitigung der Beitragspflicht unterliegt, wenn nicht alle hierfür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Die belangte Behörde behauptet, dass das Fehlen einer berufsrechtlichen „Bewilligung" für die Sammlung des Abfalls verhindern würde, dass die Fristen des , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von drei Jahren oder einem Jahr zur Anwendung kommen würden. Konkret habe der Verwaltungsgerichtshof betreffend des Zwischenlagerungstatbestandes entschieden, dass auch das kürzere als dreijährige Lagern zur Verwertung und das kürzere als einjährige Lagern zur Beseitigung der Beitragspflicht unterliegt, wenn nicht alle hierfür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Offensichtlich stützt sich diese Rechtsmeinung auf die irrige Ansicht, dass § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG einen Ausnahmetatbestand der Beitragspflicht darstellt. § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG normiert aber einen Regelbeitragstatbestand, das mehr als dreijährige Lagern von Abfall. Der Regeltatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 lit b beinhaltet nicht einmal einen Hinweis auf eine Beitragspflicht von kürzeren (unzulässigen) Lagerungen. Anders stellt sich die Rechtslage bei den Ausnahmetatbeständen des § 3 Abs 1a dar, der in seinen Ziffern 4, 5 und 6 die Zulässigkeit als Grundvoraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht normiert. Offensichtlich stützt sich diese Rechtsmeinung auf die irrige Ansicht, dass Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG einen Ausnahmetatbestand der Beitragspflicht darstellt. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG normiert aber einen Regelbeitragstatbestand, das mehr als dreijährige Lagern von Abfall. Der Regeltatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, beinhaltet nicht einmal einen Hinweis auf eine Beitragspflicht von kürzeren (unzulässigen) Lagerungen. Anders stellt sich die Rechtslage bei den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 3, Absatz eins a, dar, der in seinen Ziffern 4, 5 und 6 die Zulässigkeit als Grundvoraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht normiert. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des § 3 Abs 1 AISAG kann aus folgenden Gründen nicht richtig sein. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des Paragraph 3, Absatz eins, AISAG kann aus folgenden Gründen nicht richtig sein.

§ 3

AISAG ist das Ablagern von Abfallen oberhalb oder unterhalb der Erde als Gegenstand des Beitrages nach dem AISAG zu werten. Neben dem Einbringen von Abfallen in eine Deponie und dem Verfüllen von Geländeunebenheiten und dem Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfallen ist auch das mehr als einjährige Zwischenlagern von Abfallen zur Beseitigung und das mehr als dreijährige Zwischenlagern zur anschließenden Verwertung der Abfalle von der Beitragspflicht umfasst, also als Ablagern zu werten.

Paragraph 3, AISAG ist das Ablagern von Abfallen oberhalb oder unterhalb der Erde als Gegenstand des Beitrages nach dem AISAG zu werten. Neben dem Einbringen von Abfallen in eine Deponie und dem Verfüllen von Geländeunebenheiten und dem Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfallen ist auch das mehr als einjährige Zwischenlagern von Abfallen zur Beseitigung und das mehr als dreijährige Zwischenlagern zur anschließenden Verwertung der Abfalle von der Beitragspflicht umfasst, also als Ablagern zu werten. Der Gesetzestext ist daher im Zusammenhang mit dem Beitragsgegenstand des Ablagerns von Abfallen klar formuliert. Das Ablagern auf einer Deponie wird im Gesetzestext ausreichend erklärt. Auch die Erklärung, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfallen als „Ablagern" im Sinne des AISAG zu werten sind, lässt keine Fragen offen. Das Verwenden von Abfallen für diese Tätigkeiten ist primär beitragspflichtig. § 3 Abs 1 AISAG sieht auch weder für das Deponieren noch für das Verwenden von Abfallen für Geländeanpassungen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten zeitliche Beschränkungen vor. Der Gesetzestext ist daher im Zusammenhang mit dem Beitragsgegenstand des Ablagerns von Abfallen klar formuliert. Das Ablagern auf einer Deponie wird im Gesetzestext ausreichend erklärt. Auch die Erklärung, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfallen als „Ablagern" im Sinne des AISAG zu werten sind, lässt keine Fragen offen. Das Verwenden von Abfallen für diese Tätigkeiten ist primär beitragspflichtig. Paragraph 3, Absatz eins, AISAG sieht auch weder für das Deponieren noch für das Verwenden von Abfallen für Geländeanpassungen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten zeitliche Beschränkungen vor. Anders gestaltet sich jedoch die Rechtslage bei der vorübergehenden Lagerung von Abfällen zur anschließenden Verwertung oder Beseitigung. Dieser Teilbeitragstatbestand des Ablagerns ist mit einer Frist versehen (weniger als drei Jahre zur Verwertung, weniger als ein Jahr zur Beseitigung), deren Einhaltung für die Frage der Zuordnung der Tätigkeit des vorübergehenden Lagerns als Ablagern von Relevanz ist. Nach dem Gesetzestext ist daher einzige Voraussetzung für die Einordnung des Lagerns als beitragspflichtige Ablagerung die Überschreitung der im Gesetz festgelegten Zeiträume von ein oder drei Jahren. Die belangte Behörde erfindet nun in verfassungswidriger Weise eine im Gesetzestext nicht erkennbare und bei genauer Betrachtung der Systematik des AlSAG und der normierten Ausnahmen zur Beitragspflicht nicht nachvollziehbare weitere Voraussetzung für die Beitragspflicht, respektive für die Gültigkeit der zeitlichen Beschränkung des Lagerns von Abfallen, nämlich die „Zulässigkeit" des Lagerns. Der Begriff des „Lagerns" selbst ist im AISAG ebenso wenig dezidiert definiert wie der Begriff des „Ablagerns". Interpretiert man den Begriff des Lagerns/ Ablagerns im Sinne des Wortlautes des Gesetzes, gilt jedes auf einen kürzeren Zeitraum als ein oder drei Jahre angelegtes vorübergehendes Lagern nicht als Ablagern im Sinne des § 3 Abs 1 Z

  1. Die von der belangten Behörde vorgenommene Projizierung der „Zulässigkeit" auf den Beitragstatbestand „länger als ein- oder dreijähriges Lagern", die offensichtlich aus den Ausnahmetatbeständen des § 3 Abs 1 a übernommen wurde, ist jedoch weder durch Wortinterpretation, noch durch logisch-systematische Auslegung des Gesetzestextes zulässig. Hätte der Gesetzgeber nämlich gewollt, dass der Beitragstatbestand des Lagerns von weniger als einem Jahr zur Beseitigung oder weniger als drei Jahren zur Verwertung eine Ausnahme von der Beitragspflicht sein sollte, hätte der Gesetzgeber diesen Tatbestand organisatorisch dem Abs 1a des § 3 zugeordnet und nicht dem Gegenstand des Beitrages nach Abs 1 des §
  2. Der Begriff des „Lagerns" selbst ist im AISAG ebenso wenig dezidiert definiert wie der Begriff des „Ablagerns". Interpretiert man den Begriff des Lagerns/ Ablagerns im Sinne des Wortlautes des Gesetzes, gilt jedes auf einen kürzeren Zeitraum als ein oder drei Jahre angelegtes vorübergehendes Lagern nicht als Ablagern im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Die von der belangten Behörde vorgenommene Projizierung der „Zulässigkeit" auf den Beitragstatbestand „länger als ein- oder dreijähriges Lagern", die offensichtlich aus den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 3, Absatz eins, a übernommen wurde, ist jedoch weder durch Wortinterpretation, noch durch logisch-systematische Auslegung des Gesetzestextes zulässig. Hätte der Gesetzgeber nämlich gewollt, dass der Beitragstatbestand des Lagerns von weniger als einem Jahr zur Beseitigung oder weniger als drei Jahren zur Verwertung eine Ausnahme von der Beitragspflicht sein sollte, hätte der Gesetzgeber diesen Tatbestand organisatorisch dem Absatz eins a, des Paragraph 3, zugeordnet und nicht dem Gegenstand des Beitrages nach Absatz eins, des Paragraph 3, Auch unter Heranziehung der historischen Interpretation dieser Gesetzesbestimmung kann man zu keinem anderen Ergebnis kommen. Vor der AISAG-Novelle 2006 (BGBI I 2003/71) war das Lagern von Abfällen beitragspflichtig (§ 3 Abs 1 Z 3 AISAG idF BGBI I 20021155). Lagern im Sinne des AISAG idF BGBI I 2002/105 war

§ 2

Abs 7 das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung bereitgestellt werden. Auch diese Gesetzesstelle war nicht in den Ausnahmen des § 2 Abs 5 leg cit verankert, sondern in den übrigen Begriffsbestimmungen. Auch in der Vorversion war daher das weniger als einjährige Lagern von Abfällen keine Ausnahme, sondern es wurde schlicht nicht als Lagern angesehen und war daher nicht beitragspflichtig. Auch unter Heranziehung der historischen Interpretation dieser Gesetzesbestimmung kann man zu keinem anderen Ergebnis kommen. Vor der AISAG-Novelle 2006 (BGBI römisch eins 2003/71) war das Lagern von Abfällen beitragspflichtig (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AISAG in der Fassung BGBI römisch eins 20021155). Lagern im Sinne des AISAG in der Fassung BGBI römisch eins 2002/105 war

Paragraph 2, Absatz 7, das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung bereitgestellt werden. Auch diese Gesetzesstelle war nicht in den Ausnahmen des Paragraph 2, Absatz 5, leg cit verankert, sondern in den übrigen Begriffsbestimmungen. Auch in der Vorversion war daher das weniger als einjährige Lagern von Abfällen keine Ausnahme, sondern es wurde schlicht nicht als Lagern angesehen und war daher nicht beitragspflichtig. Die Ausnahme von der Beitragspflicht

§ 3

Abs 1a hat als Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahmetatbestände immer die „Zulässigkeit" normiert. Das heißt also, nur wenn die Tätigkeit, die den Ausnahmetatbestand auslöst, auch zulässigerweise durchgeführt wurde, kann die Ausnahme in Anspruch genommen werden. Argumentiert wird zur Frage der Zulässigkeit im Zusammenhang der Ausnahmebestimmungen des AlSAG stets - durchaus nachvollziehbar -, dass dem Gesetzgeber des AISAG nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung von Abfall, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen. Eine ungesetzliche Handlung soll daher nicht mit einer Erleichterung einer an sich beitragspflichtigen Tätigkeit belohnt werden, wie dies bei gesetzeskonformem Handeln der Fall ist.Die Ausnahme von der Beitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins a, hat als Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahmetatbestände immer die „Zulässigkeit" normiert. Das heißt also, nur wenn die Tätigkeit, die den Ausnahmetatbestand auslöst, auch zulässigerweise durchgeführt wurde, kann die Ausnahme in Anspruch genommen werden. Argumentiert wird zur Frage der Zulässigkeit im Zusammenhang der Ausnahmebestimmungen des AlSAG stets - durchaus nachvollziehbar -, dass dem Gesetzgeber des AISAG nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung von Abfall, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen. Eine ungesetzliche Handlung soll daher nicht mit einer Erleichterung einer an sich beitragspflichtigen Tätigkeit belohnt werden, wie dies bei gesetzeskonformem Handeln der Fall ist. Mit der Aussage der belangten Behörde, die Norm des § 3 Abs 1 Z 1 lit b sei nicht anzuwenden, weil die beschwerdeführende Partei keine berufsrechtliche Bewilligung

§ 24a

AWG 2002 innehabe, projiziert die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal der „Zulässigkeit" für die Ausnahmen von an sich beitragspflichtigen Tätigkeiten auf die beitragspflichtigen Tätigkeiten selbst. Offensichtlich vermeint die belangte Behörde, dass dem Gesetzgeber des AISAG auch hier nicht unterstellt werden kann, er wolle eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen privilegieren, die der Rechtsordnung widerspricht. Mit der Aussage der belangten Behörde, die Norm des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sei nicht anzuwenden, weil die beschwerdeführende Partei keine berufsrechtliche Bewilligung

Paragraph 24 a, AWG 2002 innehabe, projiziert die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal der „Zulässigkeit" für die Ausnahmen von an sich beitragspflichtigen Tätigkeiten auf die beitragspflichtigen Tätigkeiten selbst. Offensichtlich vermeint die belangte Behörde, dass dem Gesetzgeber des AISAG auch hier nicht unterstellt werden kann, er wolle eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen privilegieren, die der Rechtsordnung widerspricht. Genau bei der „Privilegierung" liegt jedoch der Unterschied zwischen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 3 Abs 1a. Erstere regelt keine Privilegierung an sich beitragspflichtiger Tätigkeiten, sondern die Beitragspflichten selbst. Letztere regelt im Gegensatz dazu die Ausnahmen dieser an sich beitragspflichtigen Tätigkeiten, also die von der belangten Behörde angesprochene Privilegierung. Diese gibt es im Zusammenhang mit Baurestmassen auch nur, wenn mit den Abfällen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 lit c gesetzt wurden. Für die Lagerung

§ 3

Abs 1 Z 1 lit b hält der Gesetzgeber schlicht keine Ausnahme von der Beitragspflicht bereit. Genau bei der „Privilegierung" liegt jedoch der Unterschied zwischen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins a, Erstere regelt keine Privilegierung an sich beitragspflichtiger Tätigkeiten, sondern die Beitragspflichten selbst. Letztere regelt im Gegensatz dazu die Ausnahmen dieser an sich beitragspflichtigen Tätigkeiten, also die von der belangten Behörde angesprochene Privilegierung. Diese gibt es im Zusammenhang mit Baurestmassen auch nur, wenn mit den Abfällen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, gesetzt wurden. Für die Lagerung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, hält der Gesetzgeber schlicht keine Ausnahme von der Beitragspflicht bereit. Man kann daher bei einer weniger als dreijährigen Lagerung zur Verwertung und einer weniger als einjährigen Lagerung zur Beseitigung nicht von einer Privilegierung sprechen, weil es sich schlicht um keine Ausnahme, sondern um die Regel, also den Abgabentatbestand selbst handelt. Hätte der Gesetzgeber die Lagerung von weniger als einem oder drei Jahren als Ausnahme (Privilegierung) ausgestalten wollen, hätte er diese Bestimmung, wie oben bereits erwähnt, logisch-systematisch in § 3 Abs 1a als Ausnahme von der Beitragspflicht aufgenommen und nicht in den Beitragstatbestand des § 3 Abs 1. Man kann daher bei einer weniger als dreijährigen Lagerung zur Verwertung und einer weniger als einjährigen Lagerung zur Beseitigung nicht von einer Privilegierung sprechen, weil es sich schlicht um keine Ausnahme, sondern um die Regel, also den Abgabentatbestand selbst handelt. Hätte der Gesetzgeber die Lagerung von weniger als einem oder drei Jahren als Ausnahme (Privilegierung) ausgestalten wollen, hätte er diese Bestimmung, wie oben bereits erwähnt, logisch-systematisch in Paragraph 3, Absatz eins a, als Ausnahme von der Beitragspflicht aufgenommen und nicht in den Beitragstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Betrachtet man die Ausführungen des AWG 2002 zu den Begriffsbestimmungen für „Deponien" wird auch klar, weshalb der Gesetzgeber des AISAG das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung unter den Beitragstatbestand des Ablagerns von Abfällen subsumiert hat, also als Regeltatbestand ausgestaltet hat und nicht das weniger als drei- bzw. einjährige Lagern als Ausnahme.

§ 2

Abs 7 Z 4 AWG 2002 werden nämlich Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung zu Deponien, wenn diese Zwischenlagerung mehr als drei Jahre andauert, und Anlagen zur Zwischenlagerung vor der Beseitigung dann, wenn diese mehr als ein Jahr dauert. Daraus ergibt sich, dass das Lagern über ein bzw. drei Jahre zum Ablagern wird, auch wenn der Ort, auf dem die Lagerung/Ablagerung stattfindet, zwar rechtlich eine, faktisch aber keine Deponie darstellt. Da eine solche „Ablagerung" aber weder unter § 3 Abs 1 Z 1 lit a, noch unter lit c zu subsumieren ist, hat der Gesetzgeber zur Schließung einer allfälligen rechtlichen Lücke das mehr als einjährige Lagern zur Beseitigung und das mehr als dreijährige Lagern zur Verwertung unter die Beitragspflicht des Altlastensanierungsgesetzes gestellt. Ohne diese Bestimmung wäre ein als "Lagern" getarntes Ablagern nämlich auf unbestimmte Zeit beitragsfrei. Betrachtet man die Ausführungen des AWG 2002 zu den Begriffsbestimmungen für „Deponien" wird auch klar, weshalb der Gesetzgeber des AISAG das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung unter den Beitragstatbestand des Ablagerns von Abfällen subsumiert hat, also als Regeltatbestand ausgestaltet hat und nicht das weniger als drei- bzw. einjährige Lagern als Ausnahme.

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 werden nämlich Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung zu Deponien, wenn diese Zwischenlagerung mehr als drei Jahre andauert, und Anlagen zur Zwischenlagerung vor der Beseitigung dann, wenn diese mehr als ein Jahr dauert. Daraus ergibt sich, dass das Lagern über ein bzw. drei Jahre zum Ablagern wird, auch wenn der Ort, auf dem die Lagerung/Ablagerung stattfindet, zwar rechtlich eine, faktisch aber keine Deponie darstellt. Da eine solche „Ablagerung" aber weder unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, noch unter Litera c, zu subsumieren ist, hat der Gesetzgeber zur Schließung einer allfälligen rechtlichen Lücke das mehr als einjährige Lagern zur Beseitigung und das mehr als dreijährige Lagern zur Verwertung unter die Beitragspflicht des Altlastensanierungsgesetzes gestellt. Ohne diese Bestimmung wäre ein als "Lagern" getarntes Ablagern nämlich auf unbestimmte Zeit beitragsfrei. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AWG zur Ablagerung und des Beitragstatbestands des Ablagerns nach AISAG ist zu erkennen, dass eine Lagerung dann zur beitragspflichtigen Ablagerung wird, wenn Abfälle langfristig gelagert werden. Nach den Bestimmungen des AISAG soll dies nach einem bzw. drei Jahren der Fall sein. Dieser Beitragstatbestand für das Lagern wurde daher nicht, wie von der belangten Behörde indiziert, geschaffen, um das jeweils kürzere als im Gesetz genannte Lagern zu privilegieren, sondern schlicht um das jeweils längere Lagern von der Beitragspflicht zu erfassen. Damit soll verhindert werden, dass unter dem Deckmantel des vorübergehenden Lagerns faktisch Ablagerungen außerhalb von dafür geeigneten und genehmigten Deponien entstehen. Der Gesetzgeber wollte im Zusammenhang mit der Zwischenlagerung keine Privilegierung aussprechen. Im vorliegenden Fall wurde die Lagerung sogar auf einem dafür genehmigten Lager und die Aufbereitung mit einer dafür genehmigten Anlage durchgeführt. Dies wurde von der Oberbehörde im aufhebenden Bescheid sogar anerkannt. Schon aus diesem Grund ist der Bescheid zu beheben und die Beitragsfreiheit festzustellen. 5) Zulässigkeit im Zusammenhang mit berufsrechtlichen Bewilligungen Ist aber schon der Verweis auf die "Zulässigkeit" im Zusammenhang mit der Lagerung

§ 3

Abs 1 Z 1 lit b verfassungswidrig, so ist der Verweis auf eine Unzulässigkeit der Lagerung aufgrund des Fehlens einer berufsrechtlichen Bewilligung, wie bereits ausgeführt, im Nahebereich der Verwaltungswillkür anzusiedeln.Ist aber schon der Verweis auf die "Zulässigkeit" im Zusammenhang mit der Lagerung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, verfassungswidrig, so ist der Verweis auf eine Unzulässigkeit der Lagerung aufgrund des Fehlens einer berufsrechtlichen Bewilligung, wie bereits ausgeführt, im Nahebereich der Verwaltungswillkür anzusiedeln. Wenn man nämlich tatsächlich die Verfassungskonformität der Auslegung des Gesetzestextes, wie sie vom VwGH im zitierten Judikat vorgenommen wurde, konzediert, lässt sich ersehen, dass der VwGH mit der "Zulässigkeit" einer Tätigkeit immer im Zusammenhang mit § 15 Abs 3 AWG 2002 argumentiert hat.

dieser Bestimmung dürfen Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Genau dies hat der VwGH in der Entscheidung vom 23.04.2014, Zl 2013/07/0269 auch bekräftigt, indem mit der "Zulässigkeit" genau auf diese Frage, also ob der Platz genehmigt oder aber, wenn es keiner Genehmigung bedarf, geeignet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, abgestellt wurde. Weder im Gesetz, noch in irgendeinem Judikat der Höchstgerichte wird das Innehaben einer berufsrechtlichen Bewilligung im Allgemeinen oder einer § 24a AWG 2002 Genehmigung im Besonderen als Zulässigkeitskriterium genannt oder gar vorausgesetzt. Wenn man nämlich tatsächlich die Verfassungskonformität der Auslegung des Gesetzestextes, wie sie vom VwGH im zitierten Judikat vorgenommen wurde, konzediert, lässt sich ersehen, dass der VwGH mit der "Zulässigkeit" einer Tätigkeit immer im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 argumentiert hat.

dieser Bestimmung dürfen Abfälle außerhalb von genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Genau dies hat der VwGH in der Entscheidung vom 23.04.2014, Zl 2013/07/0269 auch bekräftigt, indem mit der "Zulässigkeit" genau auf diese Frage, also ob der Platz genehmigt oder aber, wenn es keiner Genehmigung bedarf, geeignet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, abgestellt wurde. Weder im Gesetz, noch in irgendeinem Judikat der Höchstgerichte wird das Innehaben einer berufsrechtlichen Bewilligung im Allgemeinen oder einer Paragraph 24 a, AWG 2002 Genehmigung im Besonderen als Zulässigkeitskriterium genannt oder gar vorausgesetzt. Wenn man also das Zulässigkeitskriterium tatsächlich als Bestandteil des § 3 Abs 1 Z 1 lit b Beitrages der Lagerung sehen würde, könnte dies ausschließlich aus den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002 abgeleitet werden und nicht aus § 24a AWG

  1. § 24a AWG ist, wie schon erwähnt, eine berufsrechtliche Bewilligung, die zum Sammeln und Behandeln berechtigt. Es handelt sich dabei um keine anlagenrechtliche Bewilligung und schon gar nicht um eine Bewilligung für das Errichten und den Betrieb eines Lagers. Der Verweis auf das Fehlen einer berufsrechtlichen Bewilligung kann schon aus den zu 1) genannten Gründen niemals zu einer Beitragspflicht führen, noch viel weniger ist dies aber möglich, wenn eine Bewilligung fehlen würde, die mit dem Lager selbst nichts zu tun hat. Wenn man also das Zulässigkeitskriterium tatsächlich als Bestandteil des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Beitrages der Lagerung sehen würde, könnte dies ausschließlich aus den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 abgeleitet werden und nicht aus Paragraph 24 a, AWG
  2. Paragraph 24 a, AWG ist, wie schon erwähnt, eine berufsrechtliche Bewilligung, die zum Sammeln und Behandeln berechtigt. Es handelt sich dabei um keine anlagenrechtliche Bewilligung und schon gar nicht um eine Bewilligung für das Errichten und den Betrieb eines Lagers. Der Verweis auf das Fehlen einer berufsrechtlichen Bewilligung kann schon aus den zu 1) genannten Gründen niemals zu einer Beitragspflicht führen, noch viel weniger ist dies aber möglich, wenn eine Bewilligung fehlen würde, die mit dem Lager selbst nichts zu tun hat. Auch aus diesen Gründen ist der Bescheid rechtswidrig und daher zu beheben. 6) § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG als Strafnorm 6) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG als Strafnorm Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des Gesetzestextes widerspricht auch den Grundsätzen der Verfassung, weil damit der Beitragstatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 lit b de facto in eine Strafnorm umgewandelt wird. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Frist zur Zwischenlagerung um keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern um die Regel. Durch den Verweis auf eine aus dem Gesetzestext direkt nicht erkennbare Privilegierung wird die Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Sanktion für den Verstoß gegen die maßgeblichen Regelungen der Materiengesetze. Die Materiengesetze selbst enthalten jedoch Sanktionsnormen, nach denen etwa der unzulässige Betrieb eines Zwischenlagers oder die Sammlung und Behandlung ohne entsprechende Genehmigung bestraft wird. Eine Zwischenlagerung zur anschließenden Verwertung oder Beseitigung wäre nach dem Gesetzestext aber erst nach Überschreitung der jeweiligen Frist beitragspflichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Abgabenbehörden an die Entscheidungen der Spezialbehörden in Verfahren nach § 10 AISAG gebunden. Wenn also die belangte Behörde im Verfahren nach § 10 AISAG die Aussage trifft, dass die auf den Grundstücken gelagerten Baurestmassen dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, muss die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid unter Berücksichtigung dieses Grundlagenbescheides

§ 10AISAG erlassen. Der Bescheid nach § 10 Al

SAG ist daher nach der Rechtsprechung des VwGH für das Abgabenverfahren präjudiziell. Darüber hinaus bedingt ein solcher Abgabenbescheid der Abgabenbehörde, dass automatisch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird. Es handelt sich nämlich bei dem Altlastensanierungsbeitrag um eine Selbstberechnungsabgabe, die bei unkorrekter Abgabe durch den Abgabenpflichtigen und Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu einem Finanzstrafverfahren führt. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des Gesetzestextes widerspricht auch den Grundsätzen der Verfassung, weil damit der Beitragstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, de facto in eine Strafnorm umgewandelt wird. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Frist zur Zwischenlagerung um keine Ausnahme von der Beitragspflicht, sondern um die Regel. Durch den Verweis auf eine aus dem Gesetzestext direkt nicht erkennbare Privilegierung wird die Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Sanktion für den Verstoß gegen die maßgeblichen Regelungen der Materiengesetze. Die Materiengesetze selbst enthalten jedoch Sanktionsnormen, nach denen etwa der unzulässige Betrieb eines Zwischenlagers oder die Sammlung und Behandlung ohne entsprechende Genehmigung bestraft wird. Eine Zwischenlagerung zur anschließenden Verwertung oder Beseitigung wäre nach dem Gesetzestext aber erst nach Überschreitung der jeweiligen Frist beitragspflichtig. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Abgabenbehörden an die Entscheidungen der Spezialbehörden in Verfahren nach Paragraph 10, AISAG gebunden. Wenn also die belangte Behörde im Verfahren nach Paragraph 10, AISAG die Aussage trifft, dass die auf den Grundstücken gelagerten Baurestmassen dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, muss die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid unter Berücksichtigung dieses Grundlagenbescheides

Paragraph 10, AISAG erlassen. Der Bescheid nach Paragraph 10, AlSAG ist daher nach der Rechtsprechung des VwGH für das Abgabenverfahren präjudiziell. Darüber hinaus bedingt ein solcher Abgabenbescheid der Abgabenbehörde, dass automatisch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird. Es handelt sich nämlich bei dem Altlastensanierungsbeitrag um eine Selbstberechnungsabgabe, die bei unkorrekter Abgabe durch den Abgabenpflichtigen und Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu einem Finanzstrafverfahren führt. Wenn die auf den Feststellungsbescheid automatisch folgende Beitragspflicht nun aber im Ergebnis ausschließlich auf einem bereits verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verstoß beruht, verstößt eine solche Auslegung gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art 4 des 7. ZP-EMRK (ne bis in idem).

diesem Grundsatz darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Wenn die auf den Feststellungsbescheid automatisch folgende Beitragspflicht nun aber im Ergebnis ausschließlich auf einem bereits verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verstoß beruht, verstößt eine solche Auslegung gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. ZP-EMRK (ne bis in idem).

diesem Grundsatz darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Durch die Auslegung der belangten Behörde kommt dem § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG ein Sanktionscharakter zu, weil der vom VwGH für die Ausnahmen von der Beitragspflicht herausgebildete Grundsatz der Privilegierung nunmehr auch auf den Regeltatbestand anzuwenden ist. Mit dem Beitrag bestraft wird ausschließlich derjenige, der die kürzere als gesetzlich vorgeschriebene Zwischenlagerung „unzulässig", weil nicht im Besitz einer berufsrechtlichen Bewilligung, durchgeführt hat. Durch die Auslegung der belangten Behörde kommt dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG ein Sanktionscharakter zu, weil der vom VwGH für die Ausnahmen von der Beitragspflicht herausgebildete Grundsatz der Privilegierung nunmehr auch auf den Regeltatbestand anzuwenden ist. Mit dem Beitrag bestraft wird ausschließlich derjenige, der die kürzere als gesetzlich vorgeschriebene Zwischenlagerung „unzulässig", weil nicht im Besitz einer berufsrechtlichen Bewilligung, durchgeführt hat. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig und daher zu beheben. 7) Berufsrechtliche Bewilligung Selbst wenn man jedoch trotz all dieser Ausführungen noch immer die, nach dem Dafürhalten der beschwerdeführenden Partei, unvertretbare Rechtsansicht vertreten würde, dass eine fehlende Genehmigung nach § 24a AWG 2002 tatsächlich der, auch mit viel Fantasie nicht aus dem Gesetz ableitbaren, Rechtsfolge des Wegfalls des "Zeitlimits" von drei oder einem Jahr folgen würde, ist die Behauptung, es gäbe in der Unternehmensgruppe der M&R Bauholding GmbH keine Genehmigung

§ 24aAWG 2002 schlicht falsch.

Selbst wenn man jedoch trotz all dieser Ausführungen noch immer die, nach dem Dafürhalten der beschwerdeführenden Partei, unvertretbare Rechtsansicht vertreten würde, dass eine fehlende Genehmigung nach Paragraph 24 a, AWG 2002 tatsächlich der, auch mit viel Fantasie nicht aus dem Gesetz ableitbaren, Rechtsfolge des Wegfalls des "Zeitlimits" von drei oder einem Jahr folgen würde, ist die Behauptung, es gäbe in der Unternehmensgruppe der M&R Bauholding GmbH keine Genehmigung

Paragraph 24 a, AWG 2002 schlicht falsch. a. Gewerberechtlicher Ausgangspunkt

§§ 32Abs 1 Z 7, Abs 2 Gew

O 1994 ist für Gewerbetreibende das Sammeln und Behandeln von Abfällen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung erlaubt, solange der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. In jenen Fällen, in denen das Sammeln und Behandeln von Abfällen nicht von dieser Definition umfasst ist, handelt es sich um ein anmeldepflichtiges, freies Gewerbe. Schon in den Vorgängerbestimmungen zu §§ 32 Abs 1 Z 7, Abs 2 GewO 1994 waren den Erzeugern und den Dienstleistungsgewerbetreibenden derartige Rechte eingeräumt.

Paragraphen 32, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, GewO 1994 ist für Gewerbetreibende das Sammeln und Behandeln von Abfällen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung erlaubt, solange der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. In jenen Fällen, in denen das Sammeln und Behandeln von Abfällen nicht von dieser Definition umfasst ist, handelt es sich um ein anmeldepflichtiges, freies Gewerbe. Schon in den Vorgängerbestimmungen zu Paragraphen 32, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, GewO 1994 waren den Erzeugern und den Dienstleistungsgewerbetreibenden derartige Rechte eingeräumt. Die Berechtigung, Abfälle im Rahmen der gewerbebehördlichen Genehmigung zu sammeln und zu behandeln, solange der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben, bezieht sich sowohl auf die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen, wie auch von gefährlichen Abfällen. Sie ist nicht auf die im Unternehmen anfallenden Abfälle eingeschränkt, sondern umfasst auch „fremde Abfälle“ im Ausmaß der im § 32 Abs 2 GewO 1994 gezogenen Grenzen.Die Berechtigung, Abfälle im Rahmen der gewerbebehördlichen Genehmigung zu sammeln und zu behandeln, solange der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben, bezieht sich sowohl auf die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen, wie auch von gefährlichen Abfällen. Sie ist nicht auf die im Unternehmen anfallenden Abfälle eingeschränkt, sondern umfasst auch „fremde Abfälle“ im Ausmaß der im Paragraph 32, Absatz 2, GewO 1994 gezogenen Grenzen. Bei der Bewertung des Begriffes „wirtschaftlicher Schwerpunkt" ist von den Gewerbeberechtigungen und den durch diese gedeckten Tätigkeiten auszugehen und dann der Umfang der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeiten zu prüfen. Nicht in den Berechtigungsumfang fallende Tätigkeiten haben unberücksichtigt zu bleiben. Die „Eigenart des Betriebes" muss weiterhin der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten auf Grund der Gewerbeberechtigungen entsprechen. Bei der Ausübung des in § 32 Abs 1 Z 7 GewO 1994 eingeräumten Rechtes muss deshalb sowohl der wirtschaftliche Schwerpunkt als auch die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Bei der Ausübung des in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 eingeräumten Rechtes muss deshalb sowohl der wirtschaftliche Schwerpunkt als auch die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Zusammenfassend ist hierzu daher festzuhalten, dass Gewerbeberechtigten das Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung - also betriebsimmanenter (eigener und fremder) Abfälle - erlaubt ist, solange der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Wird diese Grenze überschritten, wäre die Anmeldung eines freien Gewerbes für das „Sammeln und Behandeln von Alt- und Abfallstoffen" notwendig. b. Abfallrechtlicher Ausgangspunkt Mit Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 wurde erstmals ein einheitliches Genehmigungsregime für abfallwirtschaftliche Aktivitäten, konkret der Abfallsammlung und Abfallbehandlung, in Österreich normiert. Vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 haben die Rahmenbedingungen der Abfallwirtschaft zu einer Vielzahl von Regelungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geführt. Eine einheitliche abfallrechtliche Regelung auf Bundesebene hat nicht existiert. Erst mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 wurde in § 24 AWG 2002 auch für nicht gefährliche Abfälle eine eigene berufsrechtliche Genehmigungspflicht eingeführt. Mit der AWG-Novelle, BGBl. Nr. I 9/2011, wurde die Sammler- und Behandlererlaubnis des § 24 AWG 2002 wiederum geändert und es wurde eine einheitliche Sammelerlaubnis für gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten in § 24a AWG 2002 geregelt.Erst mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 wurde in Paragraph 24, AWG 2002 auch für nicht gefährliche Abfälle eine eigene berufsrechtliche Genehmigungspflicht eingeführt. Mit der AWG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 9 aus 2011,, wurde die Sammler- und Behandlererlaubnis des Paragraph 24, AWG 2002 wiederum geändert und es wurde eine einheitliche Sammelerlaubnis für gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten in , Paragraph 24 a, AWG 2002 geregelt. Das bedeutet, dass seit dem Inkrafttreten des AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, egal ob dies dem Gewerbeberechtigten im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung im Sinne des § 32 Abs 1 Z 7 GewO 1994 erlaubt ist oder diesbezüglich ein freies Gewerbe angemeldet wurde, grundsätzlich immer zusätzlich auch eine eigene berufsrechtliche Genehmigungspflicht

§ 24a(vormals § 24) AWG 2002 besteht.

Das bedeutet, dass seit dem Inkrafttreten des AWG 2002 für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, egal ob dies dem Gewerbeberechtigten im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 erlaubt ist oder diesbezüglich ein freies Gewerbe angemeldet wurde, grundsätzlich immer zusätzlich auch eine eigene berufsrechtliche Genehmigungspflicht

, Paragraph 24 a, (vormals Paragraph 24,) AWG 2002 besteht. Das AWG 2002 enthält aber in § 77 Abs 1 Z 6 eine Übergangsbestimmung betreffend das Außerkrafttreten des AWG 1990. Demgemäß gelten die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zum 01.07.2002 bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen

§ 24AWG 2002.

Diese Übergangsbestimmung wurde in § 78 Abs 15 AWG 2002 durch die AWG-Novelle 2010, BGBL Nr. I 9/2011, schließlich auf alle bestehenden Genehmigungen

§ 24AWG 2002 erweitert.

Das AWG 2002 enthält aber in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, eine Übergangsbestimmung betreffend das Außerkrafttreten des AWG 1990. Demgemäß gelten die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zum 01.07.2002 bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen

, Paragraph 24, AWG 2002. Diese Übergangsbestimmung wurde in Paragraph 78, Absatz 15, AWG 2002 durch die AWG-Novelle 2010, BGBL Nr. römisch eins 9 aus 2011,, schließlich auf alle bestehenden Genehmigungen

Paragraph 24, AWG 2002 erweitert.

diesen Übergangsbestimmungen wurde daher eine gewerberechtliche Genehmigung zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, die am 01.07.2002 bestanden hat, automatisch zu einer Genehmigung

§ 24AWG 2002 (bzw.

seit der AWG-Novelle nunmehr § 24a AWG 2002). An der Gültigkeit alter Genehmigungen wurde damit nichts geändert.

diesen Übergangsbestimmungen wurde daher eine gewerberechtliche Genehmigung zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, die am 01.07.2002 bestanden hat, automatisch zu einer Genehmigung

Paragraph 24, AWG 2002 (bzw. seit der AWG-Novelle nunmehr Paragraph 24 a, AWG 2002). An der Gültigkeit alter Genehmigungen wurde damit nichts geändert. In Interpretation dieses klaren Wortlautes der Übergangsbestimmungen muss angenommen werden, dass für all jene Unternehmen, die vor dem 01.07.2002 und damit vor Inkrafttreten des AWG 2002 eine rechtmäßige Gewerbeberechtigung gehabt haben und denen - aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung - auch das Sammeln und Behandeln von Abfällen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung unter Rücksichtnahme auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erlaubt war, auch nach Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 keine eigene berufsrechtliche Genehmigungspflicht

§ 24(bzw.

nunmehr 24a) AWG 2002 für nicht gefährliche Abfälle besteht. In Interpretation dieses klaren Wortlautes der Übergangsbestimmungen muss angenommen werden, dass für all jene Unternehmen, die vor dem 01.07.2002 und damit vor Inkrafttreten des AWG 2002 eine rechtmäßige Gewerbeberechtigung gehabt haben und denen - aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung - auch das Sammeln und Behandeln von Abfällen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung unter Rücksichtnahme auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erlaubt war, auch nach Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 keine eigene berufsrechtliche Genehmigungspflicht

Paragraph 24, (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 für nicht gefährliche Abfälle besteht. Konkret bedeutet dies, dass ein Unternehmen, welches vor Inkrafttreten des AWG 2002 eine gewerberechtliche Bewilligung inne hatte, auch nach Inkrafttreten des AWG 2002 eine Genehmigung

§ 24

AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung von (nicht gefährlichen) Bau- und Abfallstoffen und nach der AWG-Novelle 2010, BGBl. Nr. 9/2011, eine Genehmigung

§ 24aAWG 2002 innehat.

Eine gegenteilige Interpretation ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Übergangsbestimmung nicht argumentierbar.Konkret bedeutet dies, dass ein Unternehmen, welches vor Inkrafttreten des AWG 2002 eine gewerberechtliche Bewilligung inne hatte, auch nach Inkrafttreten des AWG 2002 eine Genehmigung

Paragraph 24, AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung von (nicht gefährlichen) Bau- und Abfallstoffen und nach der AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 2011,, eine Genehmigung

Paragraph 24 a, AWG 2002 innehat. Eine gegenteilige Interpretation ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Übergangsbestimmung nicht argumentierbar. Wenn damit nämlich nicht auch im Sinne des § 32 Abs 1 Z 7 GewO 1994 ein automatisches Vorliegen einer Genehmigung nach § 24 (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 seit 01.07.2002 gemeint wäre, hätte der Gesetzgeber diese Übergangsbestimmungen ohne jegliche Bedeutung für die Praxis in den Normtext aufgenommen. Würden die Übergangsbestimmungen nämlich nur in jenen Fällen greifen, in denen schon vor dem 01.07.2002 ein freies Gewerbe zum „Sammeln und Behandeln von Alt- und Abfallstoffen" bestanden hätte, wäre diese im Vergleich zu § 32 Abs 1 Z 7 GewO viel weitreichendere gewerbsmäßige Ausübung im Bereich nicht gefährlicher Abfälle wegen der Übergangsbestimmung eindeutig besser gestellt, da hier keine separate abfallrechtliche Genehmigung nach § 24 (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 mehr notwendig wäre; hingegen müsste ein Unternehmer, der nur untergeordnet betriebsimmanente, nicht gefährliche Abfälle sammelt und behandelt, um eine Genehmigung nach § 24 (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 ansuchen. Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung aber ganz offensichtlich eine solche Notwendigkeit verneint und den ex-lege Bestand einer Genehmigung nach § 24 (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 bei nicht gefährlichen Abfällen für Gewerbebetriebe, die schon vor dem 01.07.2002 über eine Gewerbeberechtigung verfügt haben, vorgesehen. Wenn damit nämlich nicht auch im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 ein automatisches Vorliegen einer Genehmigung nach Paragraph 24, (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 seit 01.07.2002 gemeint wäre, hätte der Gesetzgeber diese Übergangsbestimmungen ohne jegliche Bedeutung für die Praxis in den Normtext aufgenommen. Würden die Übergangsbestimmungen nämlich nur in jenen Fällen greifen, in denen schon vor dem 01.07.2002 ein freies Gewerbe zum „Sammeln und Behandeln von Alt- und Abfallstoffen" bestanden hätte, wäre diese im Vergleich zu , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO viel weitreichendere gewerbsmäßige Ausübung im Bereich nicht gefährlicher Abfälle wegen der Übergangsbestimmung eindeutig besser gestellt, da hier keine separate abfallrechtliche Genehmigung nach Paragraph 24, (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 mehr notwendig wäre; hingegen müsste ein Unternehmer, der nur untergeordnet betriebsimmanente, nicht gefährliche Abfälle sammelt und behandelt, um eine Genehmigung nach Paragraph 24, (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 ansuchen. Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsbestimmung aber ganz offensichtlich eine solche Notwendigkeit verneint und den ex-lege Bestand einer Genehmigung nach Paragraph 24, (bzw. nunmehr 24a) AWG 2002 bei nicht gefährlichen Abfällen für Gewerbebetriebe, die schon vor dem 01.07.2002 über eine Gewerbeberechtigung verfügt haben, vorgesehen. c) Bestehende Bewilligung

§ 24a

A WG 2002 c) Bestehende Bewilligung

Paragraph 24 a, A WG 2002 Weil für die M&R Bauholding GmbH konkret eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister" seit 31.01.1992 - und damit schon vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 - vorliegt, mit diesem Gewerbe

§ 32Abs 1 Z 7 Gew

O seit diesem Zeitpunkt auch das Nebengewerbe des Abfallsammelns besteht, besteht im Sinne der aufgezeigten rechtlichen Situation eine aufrechte Genehmigung zur Behandlung und Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

§ 24aAWG 2002.

Das Lagern wurde daher auch im Sinne der unrichtigen Gesetzesauslegung der belangten Behörde "zulässigerweise" durchgeführt. Weil für die M&R Bauholding GmbH konkret eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister" seit 31.01.1992 - und damit schon vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 - vorliegt, mit diesem Gewerbe

, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO seit diesem Zeitpunkt auch das Nebengewerbe des Abfallsammelns besteht, besteht im Sinne der aufgezeigten rechtlichen Situation eine aufrechte Genehmigung zur Behandlung und Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

Paragraph 24 a, AWG 2002. Das Lagern wurde daher auch im Sinne der unrichtigen Gesetzesauslegung der belangten Behörde "zulässigerweise" durchgeführt. Auch aus diesem Grund ist die Feststellung

(2)rechtswidrig und der Bescheid ist zu beheben. Aufgrund der Gewerbeberechtigung GZl.: 10.539/5-M/1991 vom 31.01.1992 und Zahl: FE4-ALL-370/1-2002 vom 13.06.2002 (Gültigkeit seit 02.02.2002) war das "Mutterunternehmen" der beschwerdeführenden Partei bereits vor Inkrafttreten des AWG 2002 zur Ausübung des Gewerbes Baumeister berechtigt. Durch das Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 war es nicht erforderlich, dass zusätzlich auch eine eigene berufsrechtliche Genehmigung im Sinne des § 24 (nunmehr § 24a) AWG 2002 für das Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle beantragt werden musste. Dies deshalb, weil die Übergangsbestimmung des § 77 Abs 1 Z 6 AWG 2002 in ihrer Urfassung so- wohl die sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden

§ 32Abs 1 Z 7 Gew

O 1994 - und damit das Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen unter Beibehaltung des wirtschaftlichen Schwerpunktes und der Eigenart des Hauptbetriebes - beinhaltet. Aufgrund der Gewerbeberechtigung GZl.: 10.539/5-M/1991 vom 31.01.1992 und Zahl: FE4-ALL-370/1-2002 vom 13.06.2002 (Gültigkeit seit 02.02.2002) war das "Mutterunternehmen" der beschwerdeführenden Partei bereits vor Inkrafttreten des AWG 2002 zur Ausübung des Gewerbes Baumeister berechtigt. Durch das Inkrafttreten des AWG 2002 am 01.07.2002 war es nicht erforderlich, dass zusätzlich auch eine eigene berufsrechtliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 24, (nunmehr Paragraph 24 a,) AWG 2002 für das Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle beantragt werden musste. Dies deshalb, weil die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 in ihrer Urfassung so- wohl die sonstigen Rechte von Gewerbetreibenden

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 - und damit das Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen unter Beibehaltung des wirtschaftlichen Schwerpunktes und der Eigenart des Hauptbetriebes - beinhaltet. Im Jahr 2005 hat die M&R Bauholding GmbH (Gesamtrechtsnachfolgerin der xxx GmbH, die wiederum Gesamtrechtsnachfolgerin der xxx GmbH & Co KG war) drei Tochterunternehmen, die für den operativen Bereich eingesetzt werden, gegründet. Da xxx GmbH bereits seit dem Jahr 1992 über eine Gewerbegenehmigung als Baumeister verfügt, dieses Gewerbe

§ 32Abs 1 Z 7 Gew

O 1994 das Sammeln und Behandeln von Abfällen umfasst und die Übergangsbestimmung des § 77 Abs 1 Z 6 AWG 2002 selbstverständlich diese Genehmigung anzuwenden ist, ist die Feststellung der belangten Behörde die xxx GmbH zwar richtig, unrichtig ist jedoch, dass deshalb die Lagerung beitragspflichtig sei. Die Lagerung auf einem Grundstück durchgeführt, dass der xxx GmbH gehört und diese Gesellschaft hat

§ 24aAWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen. Die Mobilbau xxx Gmb

H ist als Tochter lediglich beauftragt diese Tätigkeiten, mit dem selben Personal das auch in der xxx beschäftigt ist, intern für die Muttergesellschaft durchzuführen. Das Lager wird, entgegen der Behauptungen der belangten Behörde, von der xxx GmbH betrieben, die über eine Bewilligung

§ 24aA WG 2002 verfügt.Da xxx Gmb

H bereits seit dem Jahr 1992 über eine Gewerbegenehmigung als Baumeister verfügt, dieses Gewerbe

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 das Sammeln und Behandeln von Abfällen umfasst und die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 selbstverständlich diese Genehmigung anzuwenden ist, ist die Feststellung der belangten Behörde die xxx GmbH zwar richtig, unrichtig ist jedoch, dass deshalb die Lagerung beitragspflichtig sei. Die Lagerung auf einem Grundstück durchgeführt, dass der xxx GmbH gehört und diese Gesellschaft hat

Paragraph 24 a, AWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen. Die Mobilbau xxx GmbH ist als Tochter lediglich beauftragt diese Tätigkeiten, mit dem selben Personal das auch in der xxx beschäftigt ist, intern für die Muttergesellschaft durchzuführen. Das Lager wird, entgegen der Behauptungen der belangten Behörde, von der xxx GmbH betrieben, die über eine Bewilligung

Paragraph 24 a, A WG 2002 verfügt. Auch aus diesem Grund ist die Feststellung, dass die Lagerung der mineralischen Baurestmassen der Beitragspflicht unterliegt, rechtswidrig. E. Beschwerdeantrag Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt die beschwerdeführende Partei nachstehenden A N T R A G : Das Verwaltungsgericht wolle

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben.“Das Verwaltungsgericht wolle

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben.“ Mit einem weiteren gesondert angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16.06.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0057-V/1/2015-Wa, wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides des BMLFUW vom 02.02.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0005-V/1/2015-Wa, zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des BMLFUW wurden von der xxx GmbH und von der xxx GmbH ebenfalls Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Über die vorgenannten Beschwerden wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten gesondert entschieden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.04.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014, wurde verfahrensgegenständlicher Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.04.2015, Zahl: , FE19-ABF-79/2014, wurde verfahrensgegenständlicher Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Feststellungen: Mit Eingabe vom 07.05.2014, Zahl: 420000/01953/2014, wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach in Vertretung des Bundes

§ 10Abs.

1 Z 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft xxx wolle bescheidmäßig feststellen, ob das Lagern von mineralischen Baurestmassen in der behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager der xxx eine Altlastenbeitragspflicht nach sich zieht, da der Veranlasser der Lagerung über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle verfügt hat.Mit Eingabe vom 07.05.2014, Zahl: 420000/01953/2014, wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach in Vertretung des Bundes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft xxx wolle bescheidmäßig feststellen, ob das Lagern von mineralischen Baurestmassen in der behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager der xxx eine Altlastenbeitragspflicht nach sich zieht, da der Veranlasser der Lagerung über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nicht gefährlicher Abfälle verfügt hat. Mit dem an die xxx GmbH ergangenen Bescheid vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006/2015), hat die Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellt, dass die auf Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, gelagerten mineralischen Baurestmassen als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu qualifizieren sind und dass die auf den vorgenannten Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen dem Altlastenbeitrag nach ALSAG unterliegen.Mit dem an die xxx GmbH ergangenen Bescheid vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006 aus 2015,), hat die Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellt, dass die auf Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, gelagerten mineralischen Baurestmassen als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu qualifizieren sind und dass die auf den vorgenannten Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen dem Altlastenbeitrag nach ALSAG unterliegen. Der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2015 bezieht sich auf eine Lagerung von Baurestmassen im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2015 richtet sich die Beschwerde der xxx GmbH vom 01.04.2015. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Verwaltungsakt, Zahl: FE19-ABF-79/2014, in welchen Einsicht genommen wurde. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […] § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lautet:Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lautet: Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lautet:Paragraph 45, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lautet:

(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG idgF lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz – ALSAG idgF lautet: Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
  1. a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
  2. b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
  3. c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen, 2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, 3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten, 3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, 4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. […]das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. […] §4 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG idgF lautet: Beitragsschuldner ist 1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a vorgenommen wird, 2. im Fall des Beförderns von

den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,im Fall des Beförderns von

den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person, 3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. § 10 Altlastensanierungsgesetz – ALSAG idgF lautet:Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz – ALSAG idgF lautet:

(1)Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
(1)Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
  1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. welche Abfallkategorie

§ 6Abs.

1 vorliegt, 4. welche Abfallkategorie

Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

§ 6Abs.

2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6. welche Deponie(unter)klasse

§ 6Abs.

4 vorliegt. 6. welche Deponie(unter)klasse

Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.

(2)Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid

Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

(2)Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid

Absatz eins, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

  1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
  2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(3)Verfahrensparteien

§ 8AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.

(3)Verfahrensparteien

Paragraph 8, AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006/2015), zu entscheiden.Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006 aus 2015,), zu entscheiden. Verfahrensgegenständlich wurde vom Zollamt xxx mit Schriftsatz vom 07.05.2014 ein Antrag

§ 10Abs.

1 Z 2 und 3 ALSAG gestellt, die Bezirkshauptmannschaft xxx wolle feststellen, ob das Lagern von mineralischen Baurestmassen in der behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager der xxx GmbH, xxx, xxx, eine Altlastenbeitragspflicht nach sich zieht, da der Veranlasser der Lagerung über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nichtgefährlicher Abfälle verfügt hat.Verfahrensgegenständlich wurde vom Zollamt xxx mit Schriftsatz vom 07.05.2014 ein Antrag

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ALSAG gestellt, die Bezirkshauptmannschaft xxx wolle feststellen, ob das Lagern von mineralischen Baurestmassen in der behördlich genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager der xxx GmbH, xxx, xxx, eine Altlastenbeitragspflicht nach sich zieht, da der Veranlasser der Lagerung über keine Berechtigung zum Sammeln und Behandeln nichtgefährlicher Abfälle verfügt hat. Nach erfolgter Urgenz durch das Zollamt wurde von der belangten Behörde, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, der Bescheid vom 29.12.2014, Zahl: FE19-ABF-79/2014, erlassen, mit dem gegenüber der xxx mbH & Co KG mit Sitz in xxx, xxx, festgestellt wurde, dass die auf näher bezeichneten Grundstücken gelagerten mineralischen Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag nach ALSAG unterliegen. Der Bescheid vom 29.12.2014 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.02.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0005-V/1/2015-Wa, - welcher von der Beschwerdeführerin gesondert angefochten wurde –

§ 10Abs.

2 ALSAG aufgehoben.Der Bescheid vom 29.12.2014 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.02.2015, Zahl: BMLFUW-UW.2.2.1/0005-V/1/2015-Wa, - welcher von der Beschwerdeführerin gesondert angefochten wurde –

Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG aufgehoben. Zum Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BMLFUW vom 02.02.2015 wird an dieser Stelle angemerkt, dass die diesbezüglichen Beschwerden der 1.) xxx GmbH und 2.) xxx GmbH, beide vertreten durch xxx, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu Zahl: KLVwG-1343-1344/2015 als unzulässig zurückgewiesen wurden, da sowohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2014 als auch der Bescheid des Bundesministers vom 02.02.2015 ins Leere gehen, zumal bereits der Bescheid vom 29.12.2014 an die xxx Baugesellschaft mbH & Co KG gerichtet war, die laut Firmenbuchauszug vom 21.03.2015, Zahl: xxx, infolge Vermögensübernahme

§ 142HGB durch die xxx Baugesellschaft mb

H aufgelöst und seit 02. Februar 2002 im Firmenbuch gelöscht ist. Zum Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BMLFUW vom 02.02.2015 wird an dieser Stelle angemerkt, dass die diesbezüglichen Beschwerden der 1.) xxx GmbH und 2.) xxx GmbH, beide vertreten durch xxx, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu Zahl: KLVwG-1343-1344/2015 als unzulässig zurückgewiesen wurden, da sowohl der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2014 als auch der Bescheid des Bundesministers vom 02.02.2015 ins Leere gehen, zumal bereits der Bescheid vom 29.12.2014 an die xxx Baugesellschaft mbH & Co KG gerichtet war, die laut Firmenbuchauszug vom 21.03.2015, Zahl: xxx, infolge Vermögensübernahme

Paragraph 142, HGB durch die xxx Baugesellschaft mbH aufgelöst und seit 02. Februar 2002 im Firmenbuch gelöscht ist. Mit Schriftsatz des BMLFUW vom 02.02.2015 wurde der belangten Behörde überdies mitgeteilt, dass nach Rechtsansicht des BMLFUW die Sammlung von Abfällen der Anzeigepflicht (§ 24 AWG 2002 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) bzw. seit 2011 der Bewilligungspflicht (§ 24a AWG 2002 idF der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) unterliege, weshalb im gegenständlichen Fall der Übernahme von Abfällen zur Lagerung neben einer genehmigten Anlage auch eine entsprechende berufsrechtliche Berechtigung des Betreibers des Lagers vorliegen müsse, damit vom Vorliegen einer im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Lagerung gesprochen werden könne.Mit Schriftsatz des BMLFUW vom 02.02.2015 wurde der belangten Behörde überdies mitgeteilt, dass nach Rechtsansicht des BMLFUW die Sammlung von Abfällen der Anzeigepflicht (Paragraph 24, AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) bzw. seit 2011 der Bewilligungspflicht (Paragraph 24 a, AWG 2002 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) unterliege, weshalb im gegenständlichen Fall der Übernahme von Abfällen zur Lagerung neben einer genehmigten Anlage auch eine entsprechende berufsrechtliche Berechtigung des Betreibers des Lagers vorliegen müsse, damit vom Vorliegen einer im Einklang mit der Rechtsordnung stehenden Lagerung gesprochen werden könne. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006/2015), ohne Durchführung jeglichen Ermittlungsverfahrens erlassen. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.03.2015, Zahl: FE19-ABF-79/2014 (006 aus 2015,), ohne Durchführung jeglichen Ermittlungsverfahrens erlassen. Im Beschwerdeschriftsatz wird unter anderem vorgetragen, dass die xxx GmbH bereits seit dem Jahr 1992 über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister verfüge und dieses Gewerbe

§ 32Abs. 1 Z 7 Gew

O 1994 das Sammeln und Behandeln von Abfällen umfasse und die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 Z 6 AWG 2002 für diese Genehmigung anzuwenden sei. Die Feststellung der belangten Behörde betreffend die xxx GmbH sei zwar richtig, unrichtig jedoch sei, dass deshalb die Lagerung beitragspflichtig sei. Die Lagerung sei nämlich auf einem Grundstück durchgeführt worden, das zur xxx GmbH gehöre und diese Gesellschaft habe

§ 24aAWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen. Die xxx Gmb

H sei als Tochter lediglich beauftragt diese Tätigkeiten, mit demselben Personal das auch in der xxx beschäftigt werde, intern für die Muttergesellschaft durchzuführen. Das Lager werde von der xxx GmbH betrieben, welche eben über eine Bewilligung

§ 24aAWG 2002 verfüge.Im Beschwerdeschriftsatz wird unter anderem vorgetragen, dass die xxx Gmb

H bereits seit dem Jahr 1992 über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister verfüge und dieses Gewerbe

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO 1994 das Sammeln und Behandeln von Abfällen umfasse und die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 für diese Genehmigung anzuwenden sei. Die Feststellung der belangten Behörde betreffend die xxx GmbH sei zwar richtig, unrichtig jedoch sei, dass deshalb die Lagerung beitragspflichtig sei. Die Lagerung sei nämlich auf einem Grundstück durchgeführt worden, das zur xxx GmbH gehöre und diese Gesellschaft habe

Paragraph 24 a, AWG 2002 die Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Abfällen. Die xxx GmbH sei als Tochter lediglich beauftragt diese Tätigkeiten, mit demselben Personal das auch in der xxx beschäftigt werde, intern für die Muttergesellschaft durchzuführen. Das Lager werde von der xxx GmbH betrieben, welche eben über eine Bewilligung

Paragraph 24 a, AWG 2002 verfüge. Unter Bezugnahme auf dieses erstattete Beschwerdevorbringen ist im gegenständlichen Fall die Klärung der Frage, wer im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 Betreiber bzw. Inhaber der im Antrag des Zollamts vom 07.05.2014 genannten und mit Bescheid vom 08.07.1999, Zahl: 8W-Müll-206/4/99, genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager war, und ob der Betreiber bzw. Inhaber dieser Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager über alle erforderlichen Bewilligungen, sohin auch über eine entsprechende Erlaubnis bzw. Berechtigung

§§ 24

ff AWG 2002 verfügt hat, geboten.Unter Bezugnahme auf dieses erstattete Beschwerdevorbringen ist im gegenständlichen Fall die Klärung der Frage, wer im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 Betreiber bzw. Inhaber der im Antrag des Zollamts vom 07.05.2014 genannten und mit Bescheid vom 08.07.1999, Zahl: 8W-Müll-206/4/99, genehmigten Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager war, und ob der Betreiber bzw. Inhaber dieser Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager über alle erforderlichen Bewilligungen, sohin auch über eine entsprechende Erlaubnis bzw. Berechtigung

Paragraphen 24, ff AWG 2002 verfügt hat, geboten. Es kann daher derzeit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht abschließend beurteilt werden, ob die Lagerung mineralischer Baurestmassen auf Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, wie im Schreiben des Zollamts xxx vom 07.05.2014 näher ausgeführt, eine Beitragspflicht

§ 3Abs. 1 i

Vm § 10 des Altlastensanierungsgesetzes unterliegt und ob überhaupt die Beschwerdeführerin, die xxx GmbH, oder aber die xxx GmbH als (potenzielle) Beitragsschuldnerin - unter Hinweis auf § 4 ALSAG, mit dem normiert wird, wer als Beitragsschuldner in Frage kommen kann und eine Reihenfolge allfälliger Beitragsschuldner festlegt - in Frage kommt.Es kann daher derzeit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht abschließend beurteilt werden, ob die Lagerung mineralischer Baurestmassen auf Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, wie im Schreiben des Zollamts xxx vom 07.05.2014 näher ausgeführt, eine Beitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes unterliegt und ob überhaupt die Beschwerdeführerin, die xxx GmbH, oder aber die xxx GmbH als (potenzielle) Beitragsschuldnerin - unter Hinweis auf Paragraph 4, ALSAG, mit dem normiert wird, wer als Beitragsschuldner in Frage kommen kann und eine Reihenfolge allfälliger Beitragsschuldner festlegt - in Frage kommt. Die belangte Behörde wird daher in einem fortzusetzenden Verfahren unter anderem zu klären haben, wer Betreiber bzw. Inhaber der verfahrensgegenständlichen Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012, genehmigt mit Bescheid vom 08.07.1999, Zahl: 8W-Müll-206/4/99, war und ob der Betreiber bzw. Inhaber über alle erforderlichen Bewilligungen, sohin auch über eine entsprechende Erlaubnis bzw. Berechtigung

§§ 24ff AWG 2002 verfügt hat.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund des gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens eine diesbezügliche Beurteilung nicht möglich ist.Die belangte Behörde wird daher in einem fortzusetzenden Verfahren unter anderem zu klären haben, wer Betreiber bzw. Inhaber der verfahrensgegenständlichen Bauschuttaufbereitungsanlage samt Zwischenlager im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012, genehmigt mit Bescheid vom 08.07.1999, Zahl: 8W-Müll-206/4/99, war und ob der Betreiber bzw. Inhaber über alle erforderlichen Bewilligungen, sohin auch über eine entsprechende Erlaubnis bzw. Berechtigung

Paragraphen 24, ff AWG 2002 verfügt hat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund des gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens eine diesbezügliche Beurteilung nicht möglich ist. In Anbetracht obiger Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat insbesondere hinsichtlich der oben aufgeworfenen Fragen keinerlei Ermittlungen durchgeführt – vielmehr wurde überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt – sondern hat die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf den Antrag des Zollamts vom 07.05.2014 – ohne die darin getroffenen Feststellungen und Ausführungen zu hinterfragen – und auf die Mitteilung der Rechtsansicht des BMLFUW vom 02.02.2015 gestützt. Die Beschwerdeführerin ist durch die gänzlich fehlende Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, insbesondere im Zusammenhang mit den oben aufgeworfenen Fragen, in ihren Rechten verletzt.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichts Gebrauch gemacht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichts Gebrauch gemacht. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (vgl. dazu VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: „Tatsachenbereich“; siehe weiters bei Fister/Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 153 f.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG vergleiche dazu VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: „Tatsachenbereich“; siehe weiters bei Fister/Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 153 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis zu Ro 2014/03/0063 vorgegeben, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die vom § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 leg. cit. sind angesichts der Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte meritorisch zu entscheiden haben, weit zu verstehen. Dadurch wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung entsprochen. § 28 VwGVG verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonderen gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof nennt als mögliche Anwendungsfälle folgende:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis zu Ro 2014/03/0063 vorgegeben, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht auf die vom Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit. sind angesichts der Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte meritorisch zu entscheiden haben, weit zu verstehen. Dadurch wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung entsprochen. Paragraph 28, VwGVG verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonderen gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof nennt als mögliche Anwendungsfälle folgende: • Wenn die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, • wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, und • wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörden (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In seiner Entscheidung zur Zahl: Ro 2014/04/0031-9, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen würden, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die in Zusammenhalt mit der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens und in einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen seien. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der überhaupt nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der überhaupt nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf die Entscheidung zur Zahl: Ro 2014/04/0031-9, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf Grund der gänzlich unterbliebenen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor.Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf Grund der gänzlich unterbliebenen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.852.2.2015

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