GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 10.04.2015, Zahl: xxx, mit welchem der Berufung des xxx und der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014, Zahl: xxx, hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles der Errichtung eines Sichtschutzzaunes Folge gegeben wurde und dieser Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles der Errichtung eines Sichtschutzzaunes aufgehoben wurde und das diesbezügliche Bauansuchen vom 03.03.2013 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Baubewilligungsansuchen vom 03.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Baubewilligung für einen zusätzlichen Balkon Südost, einen Zubau Lagerraum Nordwest sowie einen Sichtschutzzaun auf der Parzelle xxx, KG xxx, zu erteilen. In der Baubeschreibung wurde hinsichtlich des Sichtschutzzaunes festgehalten, dass dieser auf dem bestehenden Betonsockel laut Lageplan aus Polysterol Bauplatten (MPX) errichtet werden soll. Darüber hinaus wurde hinsichtlich des Sichtschutzzaunes festgehalten, dass die Liegefläche der Poolanlage des Beschwerdeführers direkt an die öffentliche Straße angrenze und genau an dieser Stelle Autos parken würden, weshalb sein Kopf (Atemwege) max. einen Meter entfernt von Auspuffgasen der Autos sei und daher aus gesundheitlichen Gründen eine Zaunhöhe von 2,10 m unbedingt erforderlich sei. Bei Herabsenken des Sichtschutzzaunes auf 1,80 m würde dieser auf der Innenseite nur mehr eine Höhe von 1,40 aufweisen. Bei dieser Höhe könne man aber nicht mehr von einem Sichtschutz sprechen, was zur Folge hätte, dass die Poolanlage von der Straße her und von sämtlichen Nachbarn völlig einsichtig wäre. Die Tochter des Beschwerdeführers sei im Teenageralter und seine Frau, wie auch er selbst, hätten noch einen Rest von Schamgefühl und daher überhaupt kein Interesse, für fremde Personen Freikörperkultur zu betreiben. Gegen den geplanten Sichtschutzzaun haben xxx (im Folgenden mitbeteiligte Partei) mit Schriftsatz vom 20.03.2013 Einwendungen erhoben. Hierbei wurde ausgeführt, dass die geplante Höhe von 2,10 m nicht der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung entspreche. Die Höhe dürfe demnach max. 1,80 m vom Straßenniveau gemessen betragen. Eine Überschreitung würde, von der Seite der mitbeteiligten Partei aus betrachtet, sehr bedrohlich wirken, da der Zaun unangemessen hoch sei und deren Grundstück ab der Garage auch sehr eng erscheinen würde (Tunnelwirkung). Weiters sei im Bereich deren Ausfahrt auch die Sicherheit schwer beeinträchtigt, da die freie Sicht auf die Straße durch die bereits angebrachten Platten nicht mehr vorhanden sei. Das geplante Material „Polysterol“ sei, dem Empfinden der mitbeteiligten Partei nach, in seiner jetzigen Form unschön. Da diese ihre Liegenschaft 2012 generalsaniert hätten, würde sich diese Lösung als Entwertung der Liegenschaft auswirken. Sollte das Material auch endbeschichtet werden, wäre es sehr wartungsintensiv. Ständige Instandhaltung, also regelmäßige Erneuerung des Anstriches/Oberfläche wäre in diesem Zusammenhang notwendig, weil zB Verschmutzungen durch Regen/Spritzwasser im Gemüsegarten auftreten könnten oder Beschädigungen durch aufsteigende Feuchtigkeit. Der Errichter des Zaunes müsse sich verpflichten, diese Arbeiten regelmäßig, zB jährlich, auf der Seite der mitbeteiligten Partei durchzuführen und auch die Kosten dafür zu tragen. Der gesundheitliche Aspekt sei zumutbar, da es sich um die letzte Liegenschaft in einer kaum befahrenen Sackgasse handle. Eine Zaunhöhe von 1,80 m sollte in diesem Zusammenhang ausreichen. Der für die mitbeteiligte Parteien aber wichtigste Punkt sei der Schutz ihres Eigentums. Der benannte Sockel samt bestehendem Jägerzaun stehe nicht zur Gänze am Grundstück des Bauwerbers, er sei von den mitbeteiligten Parteien gemeinsam mit den Eltern des Bauwerbers exakt auf der Grundstücksgrenze errichtet worden. Die Kosten seien gemeinsam getragen worden, ebenso die Arbeitsleistungen und die Instandhaltung. Ein Abtragen des bestehenden Zaunes sei daher ohne Zustimmung nicht zulässig. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer
a und b, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996, die Baubewilligung für den Zubau, Sichtschutzzaun und die Errichtung eines Balkons in xxx, auf dem Grundstück xxx, der KG xxx, unter Anführung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 6, Litera a und b, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996, die Baubewilligung für den Zubau, Sichtschutzzaun und die Errichtung eines Balkons in xxx, auf dem Grundstück xxx, der KG xxx, unter Anführung von Auflagen erteilt. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt: „Hiezu wurde erwogen
F hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen und - Abs. 2 sonstige Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 leg. cit. - etwa ein Widerspruch zum Bebauungsplan nicht entgegenstehen.
Paragraph 17, Absatz eins, KBO 1996 idgF hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen und - Absatz 2, sonstige Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. - etwa ein Widerspruch zum Bebauungsplan nicht entgegenstehen. § 3 Abs 8 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) bestimmt: Paragraph 3, Absatz 8, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) bestimmt: Einfriedungen und Stützmauern können insgesamt bis zu einer Höhe von 1,80m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordentlichen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern. Der Behörde erscheint es schlüssig, dass die Höhenmessung des Sichtschutzzaunes vom Grundstück des Bauwerbers aus gemessen wird, da andernfalls bei Niveauunterschieden zwischen angrenzenden Gründstücken der eigentliche Zweck eines Sichtschutzes - nämlich ungewünschte Einblicke vom Nachbargrundstück - nicht mehr erfüllt werden würde. Somit liegt auch kein Widerspruch zu den Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vor. Die ParteisteIlung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach allen Österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung, beschränkt. Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 der Krnt BauO 1996 abgeleitet werden (VwGH 3.9.1999, 98/05/0063, BauSlg 180). Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, der Krnt BauO 1996 abgeleitet werden (VwGH 3.9.1999, 98/05/0063, BauSlg 180). Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (VwGH 21.10.1975, 1818/74) Auch hinsichtlich der Frage der Zufahrt ist dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt (VwGH 7.12.1976,1987,1988/76) Bei der Einwendung der Entwertung handelt es sich um eine privatrechtliche, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (VwGH 22.2.1971, Sig 7982 A, 16.4.1985, 84/05/0198, 0199, BauSlg 424, 3.12.1985, 85/05/0138, BauSlg 582 ua). Auf Grund der im Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen wurde für das Vorhaben die Baubewilligung erteilt, da diesem nach Art, Lage, Umfang und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Auf Grund des Augenscheines und der Gutachten der Amtssachverständigen waren die im Spruch ersichtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung
Durch diese Baubewilligung wird die nach anderen Gesetzen, wie etwa der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Luftfahrtsgesetz gegebenenfalls für das Vorhaben zusätzlich noch erforderliche Bewilligung nicht ersetzt.“Auf Grund der im Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen wurde für das Vorhaben die Baubewilligung erteilt, da diesem nach Art, Lage, Umfang und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Auf Grund des Augenscheines und der Gutachten der Amtssachverständigen waren die im Spruch ersichtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung
Paragraph 18, der Kärntner Bauordnung vorzuschreiben. Durch diese Baubewilligung wird die nach anderen Gesetzen, wie etwa der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Luftfahrtsgesetz gegebenenfalls für das Vorhaben zusätzlich noch erforderliche Bewilligung nicht ersetzt.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien das Rechtsmittel der Berufung und begründeten dies wie folgt: „
Slg 6835/A, 06.04.1972, 1683/71, 25.04.1995, 94/05/0241, BauSlg 72 u.a.) Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund als öffentlich rechtliche Einwendung bzw. aufgrund des Umstandes, dass der Nachbar in diesem Falle dem Vorhaben zustimmen müsste, als Vorfrage
Paragraph 38, AVG von der Baubehörde zu klären. (vgl, VwSlg 6835/A, 06.04.1972, 1683/71, 25.04.1995, 94/05/0241, BauSlg 72 u.a.) Die Berufungswerber haben mit Schreiben vom 20.04.2013 auf diesen Umstand hingewiesen und ihr gesamtes Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 aufrecht erhalten, weshalb die Baubehörde erster Instanz die Frage des Grenzverlaufes
AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt hätte. Die Berufungswerber haben mit Schreiben vom 20.04.2013 auf diesen Umstand hingewiesen und ihr gesamtes Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 aufrecht erhalten, weshalb die Baubehörde erster Instanz die Frage des Grenzverlaufes
Paragraph 38, AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt hätte. Keinesfalls ist sie berechtigt, einen solchen Einwand auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dass erstinstanzliche Verfahren ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt grob mangelhaft geblieben, zumal der Einwand, dass der bezughabende Sockel des Sichtschutzzaunes zum Teil auf dem Grundstück der Berufungswerber und daher im gemeinsamen Eigentum steht, gänzlich unberücksichtigt blieb. Der Berufung kommt daher aus mehreren Gründen Berechtigung zu. Die Berufungswerber stellen daher durch ihren umseitig ausgewiesenen Rechtsfreund den Antrag, der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt möge ihrer Berufung Folge geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 14.11.2014 zu Mag.ZI. xxx in Ansehung der erteilten Baubewilligung für einen Sichtschutzzaun aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die dem Bauwerber beantragte Baubewilligung für die Errichtung dieses Sichtschutzzaunes auf Basis seines Antrages versagt wird.“ Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 03.03.2015 wurde in Folge der Berufung der mitbeteiligten Parteien vom 02.12.2014 der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014, hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles der Errichtung eines Sichtschutzzaunes, aufgehoben und das der Baubewilligung eines Sichtschutzzaunes zugrundeliegende Bauansuchen vom 03.03.2013, wegen Widerspruchs gegen den textlichen Bebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das
8 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zur Grundstücksgrenze errichtet werden können, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern. Von der Baubehörde wird hinsichtlich der Überschreitung der Höhe durch die gegenständliche (zum Teil bereits errichtete) Sichtschutzwand von 1,80 m im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2014 zum einen ausgeführt, dass zufolge einer eingeholten Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 22.08.2013 eine gravierende Störung des Ortsbildes nicht festgestellt werden könne, zum anderen seien hinsichtlich der Erforderlichkeit der geplanten und ausgeführten Höhe der Sichtschutzwand keinerlei erstbehördliche Erhebungen durchgeführt worden.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das
Paragraph 3, Absatz 8, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zur Grundstücksgrenze errichtet werden können, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern. Von der Baubehörde wird hinsichtlich der Überschreitung der Höhe durch die gegenständliche (zum Teil bereits errichtete) Sichtschutzwand von 1,80 m im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2014 zum einen ausgeführt, dass zufolge einer eingeholten Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 22.08.2013 eine gravierende Störung des Ortsbildes nicht festgestellt werden könne, zum anderen seien hinsichtlich der Erforderlichkeit der geplanten und ausgeführten Höhe der Sichtschutzwand keinerlei erstbehördliche Erhebungen durchgeführt worden. Für die Erstbehörde sei ein Widerspruch zur Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 deshalb ausgeschlossen, zumal sie eine Höhenüberschreitung von 1,80 m deshalb ausschloss, dass ihr schlüssig erschien, die Höhenmessung des Sichtschutzzaunes vom Grundstück des Bauwerbers aus zu messen, weil anderenfalls bei Niveauunterschieden zwischen angrenzenden Grundstücken der eigentliche Zweck eines Sichtschutzes – nämlich unerwünschte Einblicke vom Nachbargrund – nicht mehr erfüllt werden würden. Dieser Rechtsansicht folge die Berufungsbehörde nicht, da anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Fotomaterials eindeutig ersichtlich sei, dass der Bauwerber eine Terrasse aus Holzpaneelen rund um einen Pool, welcher an der dem Berufungswerber zugewandten südwestlichen Grundgrenze situiert wurde, in einer Höhe von ca. 30 cm – gemessen vom Niveau des eigentlichen Grundstücks – errichtet habe und eine von der Erstbehörde getroffene Interpretation des Wortes „Sichtschutz“ nicht dazu dienen könne, eine im angrenzenden textlichen Bebauungsplan klar definierte Höhenbegrenzung von 1,80 m dahingehend zu umgehen, dass Aufschüttungen, podestartige Erhöhungen oder sonstige künstliche Geländeveränderungen, zur Umgehung der Normierung des § 3 Abs. 8 erster Satz KBPVO 2011 führen können und daher Einfriedungen schon im Sinne der Schaffung einer klaren rechtskonformen Definition von Maßangaben im Sinne des anzuwendenden allgemeinen textlichen Bebauungsplanes am natürlichen Grundstücksgelände zu nivellieren sind und bei einer Höhenmessung daher nicht vom Niveau einer künstlich geschaffenen Geländeerhöhung ausgegangen werden dürfe. Dieser Rechtsansicht folge die Berufungsbehörde nicht, da anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Fotomaterials eindeutig ersichtlich sei, dass der Bauwerber eine Terrasse aus Holzpaneelen rund um einen Pool, welcher an der dem Berufungswerber zugewandten südwestlichen Grundgrenze situiert wurde, in einer Höhe von ca. 30 cm – gemessen vom Niveau des eigentlichen Grundstücks – errichtet habe und eine von der Erstbehörde getroffene Interpretation des Wortes „Sichtschutz“ nicht dazu dienen könne, eine im angrenzenden textlichen Bebauungsplan klar definierte Höhenbegrenzung von 1,80 m dahingehend zu umgehen, dass Aufschüttungen, podestartige Erhöhungen oder sonstige künstliche Geländeveränderungen, zur Umgehung der Normierung des Paragraph 3, Absatz 8, erster Satz KBPVO 2011 führen können und daher Einfriedungen schon im Sinne der Schaffung einer klaren rechtskonformen Definition von Maßangaben im Sinne des anzuwendenden allgemeinen textlichen Bebauungsplanes am natürlichen Grundstücksgelände zu nivellieren sind und bei einer Höhenmessung daher nicht vom Niveau einer künstlich geschaffenen Geländeerhöhung ausgegangen werden dürfe. Die Berufungsbehörde verweise darauf, dass eine Überschreitung der Höhe von 1,80 m iSd § 3 Abs. 8 KBPVO 2011 nur erlaubt sei, wenn u.a. öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern würden. Eine Überschreitung der Höhe von 1,80 m sei demnach nur erlaubt, wenn dies aufgrund von öffentlichen Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit notwendig sei. Da die erkennende Bauberufungsbehörde aus den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen den Schluss ziehe, dass die Wand in der errichteten und projektierten Höhe von 2,10 m für den Schutz der Gesundheit von Bewohnern und Besuchern nicht erforderlich sei, sei die Notwendigkeit einer Erhöhung der projektierten Einfriedung über 1,80 m iSd § 3 Abs. 8 KBPVO 2011 nicht gegeben. Die Berufungsbehörde verweise darauf, dass eine Überschreitung der Höhe von , 1,80 m iSd Paragraph 3, Absatz 8, KBPVO 2011 nur erlaubt sei, wenn u.a. öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern würden. Eine Überschreitung der Höhe von 1,80 m sei demnach nur erlaubt, wenn dies aufgrund von öffentlichen Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit notwendig sei. Da die erkennende Bauberufungsbehörde aus den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen den Schluss ziehe, dass die Wand in der errichteten und projektierten Höhe von 2,10 m für den Schutz der Gesundheit von Bewohnern und Besuchern nicht erforderlich sei, sei die Notwendigkeit einer Erhöhung der projektierten Einfriedung über 1,80 m iSd Paragraph 3, Absatz 8, KBPVO 2011 nicht gegeben. Der Argumentation des Bauwerbers, wonach dieser in geringer Entfernung emittierende Auspuffabgabe in Augenhöhe einatmen müsse, könne seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden, da die Sichtschutzwand straßenseitig bereits konsenslos errichtet worden sei und ein unmittelbares direktes Einatmen von Autoabgasen durch die dazwischenliegende verschlossene Barriere nicht möglich sei. Außerdem erachte es die Berufungsbehörde als erforderlich, ausschließlich jene Sachverhalte einer Sachverständigenbeurteilung zu unterziehen, denen sich ein Betroffener nicht entziehen kann.
4 AVG habe die die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Paragraph 66, Absatz 4, AVG habe die die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt begründete: „EINSPRUCH Bezugnehmend zum Schreiben von 14.4.2015 Beschluß gebe ich folgende Stellungnahme: Ich erkenne diesen Bescheid keinesfalls an, da sämtliche Höhenmaße in diesem Bescheid schlicht falsch sind.
b K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Paragraph 6, Litera b, K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
1 K-BO sind an Belegen beizubringen:
Paragraph 10, Absatz eins, K-BO sind an Belegen beizubringen:
2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft
10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes
Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft
Paragraph 2, Absatz 10, WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;
1 K-BO hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.
Paragraph 13, Absatz eins, K-BO hat bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.
Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, K-BO hat bei der Vorprüfung die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
8 der Klagenfurt Bebauungsplanverordnung 2011 können Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höher von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 3, Absatz 8, der Klagenfurt Bebauungsplanverordnung 2011 können Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höher von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit des erfordern. Wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes es erfordern, sind aufgesetzte Bauteile, wie Absturzsicherungen, transparent auszuführen. Aus der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 geht nunmehr klar hervor, dass Einfriedungen eine Höhe von 1,80 m nur dann überschreiten dürfen, wenn dies öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit erfordern. Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Gesundheit dadurch gefährdet sei, dass er aufgrund des Umstandes, dass sein Pool so situiert ist, dass er im Falle des Liegens auf der Wiese Abgase einatmen würde, weshalb der Sichtschutzzaun notwendig sei. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Familie durch Einblicke der Nachbarschaft während der Nutzung der Poolanlage beeinträchtigt wären, was ebenfalls die Gesundheit gefährde. Hierbei handelt es sich nicht um ein öffentliches Interesse der Sicherheit und/oder Gesundheit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum einen der Beschwerdeführer selbst seine Poolanlage in der gegenständlichen Form konzipiert und errichtet hat und darüber hinaus die gegenständliche Sichtschutzeinrichtung, wie bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren hervorgeht, nicht geeignet ist, Abgase abzuhalten. Diesbezüglich wurde ein entsprechendes Gutachten des Amtsarztes eingeholt, welches seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Sichtschutzwand, wie dies aus den Plänen ersichtlich ist, mit einer Höhe von 1,80 m kodiert ist, dies jedoch ab der Sockeloberkante und nicht ab dem angrenzenden Niveau, ergibt sich bei richtiger Kodierung ab dem angrenzenden Niveau, eine Höhe von mehr als 1,80 m, weshalb das gegenständliche Projekt gegen § 3 Abs. 8 der xxx Bebauungsverordnung 2011 verstößt.Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Sichtschutzwand, wie dies aus den Plänen ersichtlich ist, mit einer Höhe von 1,80 m kodiert ist, dies jedoch ab der Sockeloberkante und nicht ab dem angrenzenden Niveau, ergibt sich bei richtiger Kodierung ab dem angrenzenden Niveau, eine Höhe von mehr als 1,80 m, weshalb das gegenständliche Projekt gegen Paragraph 3, Absatz 8, der xxx Bebauungsverordnung 2011 verstößt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine entsprechende Änderung seiner Pläne vorzunehmen, wobei er dies von der ursprünglich konzipierten Höhe von 2,10 m auf 1,80 m geändert hat, jedoch die Kodierung ab der Oberkante Sockel beibehalten hat und festgehalten hat, eine neuerliche Änderung der Pläne, und zwar in der Form, dass die Höhe des Sichtschutzzaunes ab dem angrenzenden Niveau kodiert werde, abzulehnen. Es war daher bereits aus diesem Grund die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine entsprechende Änderung seiner Pläne vorzunehmen, wobei er dies von der ursprünglich konzipierten Höhe von , 2,10 m auf 1,80 m geändert hat, jedoch die Kodierung ab der Oberkante Sockel beibehalten hat und festgehalten hat, eine neuerliche Änderung der Pläne, und zwar in der Form, dass die Höhe des Sichtschutzzaunes ab dem angrenzenden Niveau kodiert werde, abzulehnen. Es war daher bereits aus diesem Grund die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Gutachten auch hervorgeht, dass die Profile, an welchen die Dämmplatten an den vertikalen Stößen befestigt sind, U-Profile aus Aluminium sind, welche ihrerseits an T-Profilen aus Stahl des ursprünglichen Jägerzaunes, die in dem bestehenden Sockel einbetoniert wurden, geschraubt werden. Es geht auch aus den Einreichunterlagen hervor, dass die gegenständliche Sichtschutzwand auf dem bestehenden, entlang der Grenze verlaufenden Sockel, befestigt werden soll. Entsprechend der Bestimmung des § 854 ABGB, wonach Grenzeinrichtungen im Zweifel im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wurde daher dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Parteien zur gegenständlichen Sichtschutzwand in Vorlage zu bringen, dies aufgrund des Umstandes, dass sie auf der gemeinsamen Grenzeinrichtung befestigt werden soll. Der Beschwerdeführer hat diese Zustimmungserklärung nicht beigebracht und festgehalten, dass er auch nicht gewillt sei, eine solche bei der mitbeteiligten Partei einzuholen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Gutachten auch hervorgeht, dass die Profile, an welchen die Dämmplatten an den vertikalen Stößen befestigt sind, U-Profile aus Aluminium sind, welche ihrerseits an T-Profilen aus Stahl des ursprünglichen Jägerzaunes, die in dem bestehenden Sockel einbetoniert wurden, geschraubt werden. Es geht auch aus den Einreichunterlagen hervor, dass die gegenständliche Sichtschutzwand auf dem bestehenden, entlang der Grenze verlaufenden Sockel, befestigt werden soll. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 854, ABGB, wonach Grenzeinrichtungen im Zweifel im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wurde daher dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Parteien zur gegenständlichen Sichtschutzwand in Vorlage zu bringen, dies aufgrund des Umstandes, dass sie auf der gemeinsamen Grenzeinrichtung befestigt werden soll. Der Beschwerdeführer hat diese Zustimmungserklärung nicht beigebracht und festgehalten, dass er auch nicht gewillt sei, eine solche bei der mitbeteiligten Partei einzuholen. Es war daher auch aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass aus den Einreichplänen (Schnitt) hervorgeht, dass die gegenständliche Sichtschutzwand über die Mitte des gegenständlichen Sockels hinausgehen würde. Wenngleich aus dem Gutachten des Sachverständigen, xxx, hervorgeht, dass der bereits bestehende Teil des Sichtschutzzaunes nicht über die Sockelmitte hinausreicht, ist festzuhalten, dass ein Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und ausschließlich die vorgelegten Einreichpläne zu beurteilen sind, unabhängig davon, ob bzw. wie in der Natur das gegenständliche Projekt bereits errichtet wurde, weshalb auch aus diesem Grund eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Parteien notwendig ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1118.15.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.