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{'item': 'KLVwG-1118/15/2015'}

Obsah (12)§ 28§ 25aArt. 133§§ 6§ 17§ 18§ 38§ 3§ 66§ 10§ 2§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-1118/15/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 10.04.2015, Zahl: xxx, mit welchem der Berufung des xxx und der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014, Zahl: xxx, hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles der Errichtung eines Sichtschutzzaunes Folge gegeben wurde und dieser Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles der Errichtung eines Sichtschutzzaunes aufgehoben wurde und das diesbezügliche Bauansuchen vom 03.03.2013 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Baubewilligungsansuchen vom 03.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Baubewilligung für einen zusätzlichen Balkon Südost, einen Zubau Lagerraum Nordwest sowie einen Sichtschutzzaun auf der Parzelle xxx, KG xxx, zu erteilen. In der Baubeschreibung wurde hinsichtlich des Sichtschutzzaunes festgehalten, dass dieser auf dem bestehenden Betonsockel laut Lageplan aus Polysterol Bauplatten (MPX) errichtet werden soll. Darüber hinaus wurde hinsichtlich des Sichtschutzzaunes festgehalten, dass die Liegefläche der Poolanlage des Beschwerdeführers direkt an die öffentliche Straße angrenze und genau an dieser Stelle Autos parken würden, weshalb sein Kopf (Atemwege) max. einen Meter entfernt von Auspuffgasen der Autos sei und daher aus gesundheitlichen Gründen eine Zaunhöhe von 2,10 m unbedingt erforderlich sei. Bei Herabsenken des Sichtschutzzaunes auf 1,80 m würde dieser auf der Innenseite nur mehr eine Höhe von 1,40 aufweisen. Bei dieser Höhe könne man aber nicht mehr von einem Sichtschutz sprechen, was zur Folge hätte, dass die Poolanlage von der Straße her und von sämtlichen Nachbarn völlig einsichtig wäre. Die Tochter des Beschwerdeführers sei im Teenageralter und seine Frau, wie auch er selbst, hätten noch einen Rest von Schamgefühl und daher überhaupt kein Interesse, für fremde Personen Freikörperkultur zu betreiben. Gegen den geplanten Sichtschutzzaun haben xxx (im Folgenden mitbeteiligte Partei) mit Schriftsatz vom 20.03.2013 Einwendungen erhoben. Hierbei wurde ausgeführt, dass die geplante Höhe von 2,10 m nicht der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung entspreche. Die Höhe dürfe demnach max. 1,80 m vom Straßenniveau gemessen betragen. Eine Überschreitung würde, von der Seite der mitbeteiligten Partei aus betrachtet, sehr bedrohlich wirken, da der Zaun unangemessen hoch sei und deren Grundstück ab der Garage auch sehr eng erscheinen würde (Tunnelwirkung). Weiters sei im Bereich deren Ausfahrt auch die Sicherheit schwer beeinträchtigt, da die freie Sicht auf die Straße durch die bereits angebrachten Platten nicht mehr vorhanden sei. Das geplante Material „Polysterol“ sei, dem Empfinden der mitbeteiligten Partei nach, in seiner jetzigen Form unschön. Da diese ihre Liegenschaft 2012 generalsaniert hätten, würde sich diese Lösung als Entwertung der Liegenschaft auswirken. Sollte das Material auch endbeschichtet werden, wäre es sehr wartungsintensiv. Ständige Instandhaltung, also regelmäßige Erneuerung des Anstriches/Oberfläche wäre in diesem Zusammenhang notwendig, weil zB Verschmutzungen durch Regen/Spritzwasser im Gemüsegarten auftreten könnten oder Beschädigungen durch aufsteigende Feuchtigkeit. Der Errichter des Zaunes müsse sich verpflichten, diese Arbeiten regelmäßig, zB jährlich, auf der Seite der mitbeteiligten Partei durchzuführen und auch die Kosten dafür zu tragen. Der gesundheitliche Aspekt sei zumutbar, da es sich um die letzte Liegenschaft in einer kaum befahrenen Sackgasse handle. Eine Zaunhöhe von 1,80 m sollte in diesem Zusammenhang ausreichen. Der für die mitbeteiligte Parteien aber wichtigste Punkt sei der Schutz ihres Eigentums. Der benannte Sockel samt bestehendem Jägerzaun stehe nicht zur Gänze am Grundstück des Bauwerbers, er sei von den mitbeteiligten Parteien gemeinsam mit den Eltern des Bauwerbers exakt auf der Grundstücksgrenze errichtet worden. Die Kosten seien gemeinsam getragen worden, ebenso die Arbeitsleistungen und die Instandhaltung. Ein Abtragen des bestehenden Zaunes sei daher ohne Zustimmung nicht zulässig. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer

§§ 6lit.

a und b, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996, die Baubewilligung für den Zubau, Sichtschutzzaun und die Errichtung eines Balkons in xxx, auf dem Grundstück xxx, der KG xxx, unter Anführung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 6, Litera a und b, 17, 18 und 24 der Kärntner Bauordnung 1996, die Baubewilligung für den Zubau, Sichtschutzzaun und die Errichtung eines Balkons in xxx, auf dem Grundstück xxx, der KG xxx, unter Anführung von Auflagen erteilt. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt: „Hiezu wurde erwogen

§ 17Abs. 1 KBO 1996 idg

F hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen und - Abs. 2 sonstige Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 leg. cit. - etwa ein Widerspruch zum Bebauungsplan nicht entgegenstehen.

Paragraph 17, Absatz eins, KBO 1996 idgF hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen und - Absatz 2, sonstige Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. - etwa ein Widerspruch zum Bebauungsplan nicht entgegenstehen. § 3 Abs 8 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) bestimmt: Paragraph 3, Absatz 8, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) bestimmt: Einfriedungen und Stützmauern können insgesamt bis zu einer Höhe von 1,80m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordentlichen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern. Der Behörde erscheint es schlüssig, dass die Höhenmessung des Sichtschutzzaunes vom Grundstück des Bauwerbers aus gemessen wird, da andernfalls bei Niveauunterschieden zwischen angrenzenden Gründstücken der eigentliche Zweck eines Sichtschutzes - nämlich ungewünschte Einblicke vom Nachbargrundstück - nicht mehr erfüllt werden würde. Somit liegt auch kein Widerspruch zu den Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vor. Die ParteisteIlung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach allen Österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung, beschränkt. Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 23 Abs 3 der Krnt BauO 1996 abgeleitet werden (VwGH 3.9.1999, 98/05/0063, BauSlg 180). Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 23, Absatz 3, der Krnt BauO 1996 abgeleitet werden (VwGH 3.9.1999, 98/05/0063, BauSlg 180). Öffentliche Interessen des Verkehrs begründen keine Nachbarrechte (VwGH 21.10.1975, 1818/74) Auch hinsichtlich der Frage der Zufahrt ist dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt (VwGH 7.12.1976,1987,1988/76) Bei der Einwendung der Entwertung handelt es sich um eine privatrechtliche, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist (VwGH 22.2.1971, Sig 7982 A, 16.4.1985, 84/05/0198, 0199, BauSlg 424, 3.12.1985, 85/05/0138, BauSlg 582 ua). Auf Grund der im Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen wurde für das Vorhaben die Baubewilligung erteilt, da diesem nach Art, Lage, Umfang und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Auf Grund des Augenscheines und der Gutachten der Amtssachverständigen waren die im Spruch ersichtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung

§ 18der Kärntner Bauordnung vorzuschreiben.

Durch diese Baubewilligung wird die nach anderen Gesetzen, wie etwa der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Luftfahrtsgesetz gegebenenfalls für das Vorhaben zusätzlich noch erforderliche Bewilligung nicht ersetzt.“Auf Grund der im Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen wurde für das Vorhaben die Baubewilligung erteilt, da diesem nach Art, Lage, Umfang und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Auf Grund des Augenscheines und der Gutachten der Amtssachverständigen waren die im Spruch ersichtlichen Auflagen als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung

Paragraph 18, der Kärntner Bauordnung vorzuschreiben. Durch diese Baubewilligung wird die nach anderen Gesetzen, wie etwa der Gewerbeordnung, dem Wasserrechtsgesetz oder dem Luftfahrtsgesetz gegebenenfalls für das Vorhaben zusätzlich noch erforderliche Bewilligung nicht ersetzt.“ Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien das Rechtsmittel der Berufung und begründeten dies wie folgt: „

  1. Die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides ist mit den Feststellungen der Behörde erster Instanz rechtlich nicht in Einklang zu bringen, wenn ausgeführt wird, dass der Sichtschutzzaun auf die Länge von 13,56 Metern zwei Meter Höhe erreicht und er insoferne schon sogar unter Außerachtlassung der durch den Bauwerber herbeigeführten Niveauerhöhung die Maximalhöhe des § 3 Abs. 8 KBPVO überschreitet. Die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides ist mit den Feststellungen der Behörde erster Instanz rechtlich nicht in Einklang zu bringen, wenn ausgeführt wird, dass der Sichtschutzzaun auf die Länge von 13,56 Metern zwei Meter Höhe erreicht und er insoferne schon sogar unter Außerachtlassung der durch den Bauwerber herbeigeführten Niveauerhöhung die Maximalhöhe des Paragraph 3, Absatz 8, KBPVO überschreitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Überschreitung der Maximalhöhe von 1,80 Metern laut der eindeutigen, von der Baubehörde erster Instanz ohnehin vorweg zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 8 KBPVO nur dann erlaubt ist, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder der Gesundheit es erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Überschreitung der Maximalhöhe von 1,80 Metern laut der eindeutigen, von der Baubehörde erster Instanz ohnehin vorweg zitierten Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 8, KBPVO nur dann erlaubt ist, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder der Gesundheit es erfordern. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher eindeutig, dass für die Überschreitung der Höhe eine Nichtverletzung der Interessen des Orts- und Landschaftsbildes und kumulativ hiezu ein Erfordernis durch öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit vorliegen muss. Inwieferne gegenständlich aufgrund öffentlicher Interessen der Sicherheit und/oder der Gesundheit ein Erfordernis zur Maximalhöhenüberschreitung von 1,80 Metern gegeben sein soll, lässt die Baubehörde erster Instanz nachvollziehbarer Weise offen, da ein solches Erfordernis selbst mit viel Fantasie nicht gefunden werden kann. Die Bewilligung zur Errichtung des Sichtschutzzaunes wäre daher schon aufgrund der festgestellten Überschreitung auf die Länge von 13,56 Metern zu versagen gewesen.
  2. Vollkommen absurd erscheint die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz, wenn diese davon ausgeht, dass die Höhenmessung eines Sichtschutzzaunes vom Grundstück des Bauwerbers aus erfolgen sollte. Diese Ansicht ist mit den allgemeinen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen. Ein Sichtschutz sollte schließlich den Zweck verwirklichen, dass er einen Schutz vor der Einsicht durch den Nachbarn darstellt, wobei diesbezüglich offenbar auf die Körpergröße eines Durchschnittsmenschen abgestellt wurde. Daraus ergibt sich aber, dass die Höhe eines solchen Sichtschutzzaunes stets vom Niveau des Nachbarn bzw. des jeweils angrenzenden Grundstückes zu messen ist, da es für den Bauwerber schließlich keinen Nachteil darstellen kann, wenn seine Sichtschutzmauer unter Einrechnung des von ihm (noch dazu künstlicherweise geschaffenen) Niveauunterschiedes geringer ausfällt, solange die absolute Höhe denselben Sichtschutz ergibt. Jede andere Auslegung würde es jedem Bauwerber vollkommen freistellen, durch Niveauereröhung Sichtschutzzäune in beliebiger Höhe zu errichten. Die Argumentation der Baubehörde erster Instanz, dass bei anderer Auslegung der zitierten Bestimmung bei Vorliegen von Niveauunterschieden zwischen angrenzenden Grundstücken der Zweck des Sichtschutzzaunes nicht mehr erfüllt würde, ist daher grob unrichtig und nicht nachvollziehbar. Dies kann durch ein einfaches Beispiel belegt werden: Errichtet der Bauwerber einen Sichtschutzzaun auf einem (von ihm künstlich angeschütteten) Grundniveau, welches 30 cm über dem Grundniveau des Nachbarn liegt, so erreicht er mit einem Sichtschutzzaun von 1,50 Metern ausgehend vom tiefergelegenen Niveau des Nachbarn den absolut gleichen Sichtschutz wie ohne Anschüttung mit einem Sichtschutzzaun von 1,80m. Die Rechtsansicht der Baubehörde erster Instanz ist im Übrigen auch mit der Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen, wonach Höhenbegrenzungen stets dem Anrainerschutz zur Vermeidung unzumutbarer optischer Beeinträchtigungen und unzumutbaren Lichtentzuges dient, sodass naturgemäß vom Niveau des jeweiligen Anrainers auszugehen ist. Die Messung der maximalen Höhe eines errichteten Sichtschutzzaunes hat daher jedenfalls ausgehend vom Niveau der umliegenden Grundstücke zu erfolgen, was wiederum zur Folge hat, dass der von dem Bauwerber projektierte Sichtschutzzaun jedenfalls im Hinblick auf das bereits zu Punkt
  3. Gesagte aufgrund seiner Höhe unzulässig und daher nicht bewilligungsfähig ist.
  4. Die Baubehörde erster Instanz bezieht sich in ihren Feststellungen auf eine den Berufungswerbern nie zur Kenntnis gebrachte gutachterliche Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung (xxx vom 22.08.2013). Die Bezugnahme hierauf erscheint unzulässig, zumal diese Stellungnahme den Berufungswerbern entgegen § 45 Abs. 3 AVG nie zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen. Die Bezugnahme hierauf erscheint unzulässig, zumal diese Stellungnahme den Berufungswerbern entgegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG nie zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen. Das Verfahren ist insoferne mangelhaft geblieben.
  5. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Bebauungsbewilligung ist die Feststellung des Eigentumsrechtes des Bauwerbers hinsichtlich der zu bebauenden Fläche. Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund als öffentlich rechtliche Einwendung bzw. aufgrund des Umstandes, dass der Nachbar in diesem Falle dem Vorhaben zustimmen müsste, als Vorfrage

§ 38AVG von der Baubehörde zu klären. (vgl, Vw

Slg 6835/A, 06.04.1972, 1683/71, 25.04.1995, 94/05/0241, BauSlg 72 u.a.) Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Vorbringen eines Nachbarn, das Bauvorhaben beanspruche seinen Grund als öffentlich rechtliche Einwendung bzw. aufgrund des Umstandes, dass der Nachbar in diesem Falle dem Vorhaben zustimmen müsste, als Vorfrage

Paragraph 38, AVG von der Baubehörde zu klären. (vgl, VwSlg 6835/A, 06.04.1972, 1683/71, 25.04.1995, 94/05/0241, BauSlg 72 u.a.) Die Berufungswerber haben mit Schreiben vom 20.04.2013 auf diesen Umstand hingewiesen und ihr gesamtes Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 aufrecht erhalten, weshalb die Baubehörde erster Instanz die Frage des Grenzverlaufes

§ 38

AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt hätte. Die Berufungswerber haben mit Schreiben vom 20.04.2013 auf diesen Umstand hingewiesen und ihr gesamtes Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 aufrecht erhalten, weshalb die Baubehörde erster Instanz die Frage des Grenzverlaufes

Paragraph 38, AVG als Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt hätte. Keinesfalls ist sie berechtigt, einen solchen Einwand auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dass erstinstanzliche Verfahren ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt grob mangelhaft geblieben, zumal der Einwand, dass der bezughabende Sockel des Sichtschutzzaunes zum Teil auf dem Grundstück der Berufungswerber und daher im gemeinsamen Eigentum steht, gänzlich unberücksichtigt blieb. Der Berufung kommt daher aus mehreren Gründen Berechtigung zu. Die Berufungswerber stellen daher durch ihren umseitig ausgewiesenen Rechtsfreund den Antrag, der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt möge ihrer Berufung Folge geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 14.11.2014 zu Mag.ZI. xxx in Ansehung der erteilten Baubewilligung für einen Sichtschutzzaun aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die dem Bauwerber beantragte Baubewilligung für die Errichtung dieses Sichtschutzzaunes auf Basis seines Antrages versagt wird.“ Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 03.03.2015 wurde in Folge der Berufung der mitbeteiligten Parteien vom 02.12.2014 der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 14.11.2014, hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles der Errichtung eines Sichtschutzzaunes, aufgehoben und das der Baubewilligung eines Sichtschutzzaunes zugrundeliegende Bauansuchen vom 03.03.2013, wegen Widerspruchs gegen den textlichen Bebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das

§ 3Abs.

8 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zur Grundstücksgrenze errichtet werden können, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern. Von der Baubehörde wird hinsichtlich der Überschreitung der Höhe durch die gegenständliche (zum Teil bereits errichtete) Sichtschutzwand von 1,80 m im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2014 zum einen ausgeführt, dass zufolge einer eingeholten Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 22.08.2013 eine gravierende Störung des Ortsbildes nicht festgestellt werden könne, zum anderen seien hinsichtlich der Erforderlichkeit der geplanten und ausgeführten Höhe der Sichtschutzwand keinerlei erstbehördliche Erhebungen durchgeführt worden.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, das

Paragraph 3, Absatz 8, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höhe von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zur Grundstücksgrenze errichtet werden können, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern. Von der Baubehörde wird hinsichtlich der Überschreitung der Höhe durch die gegenständliche (zum Teil bereits errichtete) Sichtschutzwand von 1,80 m im Sinne des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2014 zum einen ausgeführt, dass zufolge einer eingeholten Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 22.08.2013 eine gravierende Störung des Ortsbildes nicht festgestellt werden könne, zum anderen seien hinsichtlich der Erforderlichkeit der geplanten und ausgeführten Höhe der Sichtschutzwand keinerlei erstbehördliche Erhebungen durchgeführt worden. Für die Erstbehörde sei ein Widerspruch zur Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 deshalb ausgeschlossen, zumal sie eine Höhenüberschreitung von 1,80 m deshalb ausschloss, dass ihr schlüssig erschien, die Höhenmessung des Sichtschutzzaunes vom Grundstück des Bauwerbers aus zu messen, weil anderenfalls bei Niveauunterschieden zwischen angrenzenden Grundstücken der eigentliche Zweck eines Sichtschutzes – nämlich unerwünschte Einblicke vom Nachbargrund – nicht mehr erfüllt werden würden. Dieser Rechtsansicht folge die Berufungsbehörde nicht, da anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Fotomaterials eindeutig ersichtlich sei, dass der Bauwerber eine Terrasse aus Holzpaneelen rund um einen Pool, welcher an der dem Berufungswerber zugewandten südwestlichen Grundgrenze situiert wurde, in einer Höhe von ca. 30 cm – gemessen vom Niveau des eigentlichen Grundstücks – errichtet habe und eine von der Erstbehörde getroffene Interpretation des Wortes „Sichtschutz“ nicht dazu dienen könne, eine im angrenzenden textlichen Bebauungsplan klar definierte Höhenbegrenzung von 1,80 m dahingehend zu umgehen, dass Aufschüttungen, podestartige Erhöhungen oder sonstige künstliche Geländeveränderungen, zur Umgehung der Normierung des § 3 Abs. 8 erster Satz KBPVO 2011 führen können und daher Einfriedungen schon im Sinne der Schaffung einer klaren rechtskonformen Definition von Maßangaben im Sinne des anzuwendenden allgemeinen textlichen Bebauungsplanes am natürlichen Grundstücksgelände zu nivellieren sind und bei einer Höhenmessung daher nicht vom Niveau einer künstlich geschaffenen Geländeerhöhung ausgegangen werden dürfe. Dieser Rechtsansicht folge die Berufungsbehörde nicht, da anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Fotomaterials eindeutig ersichtlich sei, dass der Bauwerber eine Terrasse aus Holzpaneelen rund um einen Pool, welcher an der dem Berufungswerber zugewandten südwestlichen Grundgrenze situiert wurde, in einer Höhe von ca. 30 cm – gemessen vom Niveau des eigentlichen Grundstücks – errichtet habe und eine von der Erstbehörde getroffene Interpretation des Wortes „Sichtschutz“ nicht dazu dienen könne, eine im angrenzenden textlichen Bebauungsplan klar definierte Höhenbegrenzung von 1,80 m dahingehend zu umgehen, dass Aufschüttungen, podestartige Erhöhungen oder sonstige künstliche Geländeveränderungen, zur Umgehung der Normierung des Paragraph 3, Absatz 8, erster Satz KBPVO 2011 führen können und daher Einfriedungen schon im Sinne der Schaffung einer klaren rechtskonformen Definition von Maßangaben im Sinne des anzuwendenden allgemeinen textlichen Bebauungsplanes am natürlichen Grundstücksgelände zu nivellieren sind und bei einer Höhenmessung daher nicht vom Niveau einer künstlich geschaffenen Geländeerhöhung ausgegangen werden dürfe. Die Berufungsbehörde verweise darauf, dass eine Überschreitung der Höhe von 1,80 m iSd § 3 Abs. 8 KBPVO 2011 nur erlaubt sei, wenn u.a. öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern würden. Eine Überschreitung der Höhe von 1,80 m sei demnach nur erlaubt, wenn dies aufgrund von öffentlichen Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit notwendig sei. Da die erkennende Bauberufungsbehörde aus den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen den Schluss ziehe, dass die Wand in der errichteten und projektierten Höhe von 2,10 m für den Schutz der Gesundheit von Bewohnern und Besuchern nicht erforderlich sei, sei die Notwendigkeit einer Erhöhung der projektierten Einfriedung über 1,80 m iSd § 3 Abs. 8 KBPVO 2011 nicht gegeben. Die Berufungsbehörde verweise darauf, dass eine Überschreitung der Höhe von , 1,80 m iSd Paragraph 3, Absatz 8, KBPVO 2011 nur erlaubt sei, wenn u.a. öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit es erfordern würden. Eine Überschreitung der Höhe von 1,80 m sei demnach nur erlaubt, wenn dies aufgrund von öffentlichen Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit notwendig sei. Da die erkennende Bauberufungsbehörde aus den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen den Schluss ziehe, dass die Wand in der errichteten und projektierten Höhe von 2,10 m für den Schutz der Gesundheit von Bewohnern und Besuchern nicht erforderlich sei, sei die Notwendigkeit einer Erhöhung der projektierten Einfriedung über 1,80 m iSd Paragraph 3, Absatz 8, KBPVO 2011 nicht gegeben. Der Argumentation des Bauwerbers, wonach dieser in geringer Entfernung emittierende Auspuffabgabe in Augenhöhe einatmen müsse, könne seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden, da die Sichtschutzwand straßenseitig bereits konsenslos errichtet worden sei und ein unmittelbares direktes Einatmen von Autoabgasen durch die dazwischenliegende verschlossene Barriere nicht möglich sei. Außerdem erachte es die Berufungsbehörde als erforderlich, ausschließlich jene Sachverhalte einer Sachverständigenbeurteilung zu unterziehen, denen sich ein Betroffener nicht entziehen kann.

§ 66Abs.

4 AVG habe die die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG habe die die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie sei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt begründete: „EINSPRUCH Bezugnehmend zum Schreiben von 14.4.2015 Beschluß gebe ich folgende Stellungnahme: Ich erkenne diesen Bescheid keinesfalls an, da sämtliche Höhenmaße in diesem Bescheid schlicht falsch sind.

  1. Gab Herr xxx immer die falschen Maße an.
  2. Schüttete Herr xxx im Zuge seiner Rasenrenovierung sein Grundstück auf, sodaß es sich ergibt, daß der bestehende Sockel meines Sichtschutzzaunes bereits im Minus-Niveau ist. Dadurch ergibt sich zwangsläufig daß der Sichtschutzzaun keinesfalls 2m hoch ist. Die Aufschüttungen betragen mind. zwischen 15 - 20cm. Außerdem ist es mir unvorstellbar, daß ein Mensch der auf seiner Seite des Zaunes Sträucher, Bäume und einen Rosenbusch in einer Höhe von über 2,50m hat - und durch diese Gegebenheit den größten Teil meiner Sichtschutzwand nicht sehen kann, da muß ich doch zum Entschluß kommen das sein Einspruch reinste Schikane ist. Mittlerweile ist es durch jahrelangen Streit soweit gekommen, daß wir uns gegenseitig nicht mehr ansehen können, ohne daß es Magenschmerzen bereitet, was sich auf unsere Gesundheit schwerstens niederschlägt. Das Einzige was ein Zusammenleben irgend möglich machen würde, ist die Kleinigkeit eines SICHTSCHUTZZAUNES, den ich von Anfang an eingereicht habe, nie einen Streit wollte u. die Behörde - sprich Baubewilligung - auch so verstanden hat, daß bei einer Höhenverschiebung die Gewährleistung eines Sichtschutzes nicht gegeben ist. Bezugnehmend zur künstlichen Aufschüttung möchte ich folgendes feststellen: unsere beiden Häuser haben die Keller mind. 3 Stufen vom Erdreich erhöht, sodaß meine künstliche Aufsschüttung nur eine Ebene mit dem Fußboden ergibt. Diese Barrierefreiheit war notwendig, da meine Mutter schwer krank und Rollstuhl-gebunden war und wir sie zu Hause pflegten. Daraus ergibt sich automatisch, wenn Herr xxx seine Haustüre öffnet, er auf gleicher Höhe mit mir und meinem Pool ist. Das ergibt einen Blickwinkel auf meinen Sichtschutz von max. 1,70m und dadurch freie Sicht. Ich bitte daher die Behörde bei der nächsten Entscheidung dies alles zu berücksichtigen.“ Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. ihm die Bewilligung für den projektierten Sichtschutzzaun zu erteilen. Die mitbeteiligten Parteien beantragten der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 03.03.2015 zu bestätigen. Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 03.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer ihm die Bewilligung unter anderem zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes an den Südost- und Südwestgrenzen der Parzelle Nr. xxx, der KG xxx, zu erteilen. Der gegenständliche Sichtschutzzaun sollte auf einer Länge von 12,50 m eine Höhe von 1,80 m aufweisen und auf einer Länge von 13,56 m eine Höhe von 2,00 m aufweisen. An der südlichen Grundstücksecke ist in der Südwestansicht ein Höhensprung im Übergang von der Sockelmauer zum Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche dargestellt und das Gesamtmaß des Sichtschutzzaunes bis auf dieses Niveau von 2,10 m kodiert. In der Südostansicht soll der Sichtschutzzaun auf einer Länge von 7,72 m in der Höhe von 2,10 fortgesetzt werden. Laut Baubeschreibung ist beabsichtigt, dass der Sichtschutzzaun auf dem bestehenden Betonsockel, welcher auf der Grenze zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und jenem der mitbeteiligten Parteien verläuft, laut Lageplan aus Polystyrolplatten errichtet werden soll. Die Dicke des Sichtschutzzaunes soll laut Plan 5 cm betragen und variiert die Breite der Zaunfelder laut Plandarstellung von 1,92 m bis 2,92 m, wobei in den Plänen als Trennung eine schmale Stütze dargestellt ist, welche nicht bemaßt ist. Die Elemente des Sichtschutzzaunes sollen aus Glasfaser kaschierten Dämmplatten mit 5 cm Stärke bestehen, auf welchen zwischen den Zaunfeldern außenseitig entlang der öffentlichen Straße eine Art Pfeiler mit einer Breite von ca. 0,25 m durch Aufdoppelung mit einem entsprechend breiten Streifen desselben Dämmmaterials ausgebildet ist. Die Profile, an welchen die Dämmplatten an den vertikalen Stößen befestigt sind, sind U-Profile aus Aluminium, welche ihrerseits an T-Profilen aus Stahl des ursprünglichen Jägerzaunes, die in dem bestehenden Sockel einbetoniert wurden, geschraubt werden. Mit Eingabedatum vom 05.10.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Änderungsplan vorgelegt, welcher für den Sichtschutzzaun inklusive Sockel in den Ansichten und im Zaunschnitt eine durchgehende Höhe von 1,80 m ausweist, in der Darstellung (Ansichten und Zaun) jedoch weitgehend jener vom 03.03.2013 entspricht. Die Bemaßung ist nicht vom angrenzenden Gelände erfolgt und ist daher bei korrekter Bemaßung eine Höhe von mehr als 1,80 m gegeben. Die Kodierung erfolgte auch im Änderungsplan ab der Sockeloberkante und weist der Sockel eine Höhe von ca. 30 cm auf. Im Schnitt durch den Zaun im Änderungseinreichplan verläuft die Grundstücksgrenze mittig durch den 5 cm dicken Sichtschutz. Somit liegt dieser laut Plan zur Hälfte auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 16.09.2015 und 30.03.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden und das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen, xxx, erörtert wurde. Das Gutachten des Amtssachverständigen lautet wie folgt: „Befund: Mit Bauansuchen vom 03.03.2013 wurde vom Bauwerber um Bewilligung für Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus angesucht. Ein Unterpunkt dieses Ansuchens war die Errichtung eines Sichtschutzzaunes an den Südost- und Südwestgrenzen der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Wie im Einreichplan in der Südwestansicht dargestellt, sollte der Sichtschutzzaun auf eine Länge von 12,50 m eine Höhe von 1,80 m aufweisen und auf einer Länge von 13,56 m eine Höhe von 2,00 m. An der südlichen Grundstücksecke ist in der Südwestansicht ein Höhensprung im Übergang von der Sockelmauer zum Niveau der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche dargestellt und ein Gesamtmaß des Sichtschutzzaunes bis auf dieses Niveau von 2,10 m kotiert. In der Südostansicht soll der Sichtschutzzaun auf einer Länge von 7,72 m in der Höhe von 2,10 m fortgesetzt werden. Im Lageplan sind keine Höhenangaben enthalten. Aus Schnitt 1-1 und Schnitt 2-2 des Einreichplanes geht hervor, dass das an das Wohnhaus angrenzende Gelände um 0,40 m unter dem des Erdgeschoßfußbodens des Wohnhauses liegt. Im Einreichplan ist weiters ein Zaun-Schnitt dargestellt, der eine Höhe von 2,10 m beiderseits des Zaunes ausweist. Ebenfalls dieser Darstellung zu entnehmen ist, dass die Grundstücksgrenze mittig durch den Sichtschutzzaun verläuft. Aus dem Deckblatt des Einreichplanes geht hervor, dass sämtliche Darstellungen außer dem Lageplan im Maßstab 1:1 00 erfolgen. Einen detaillierte Darstellung oder Beschreibung der Befestigung des Sichtschutzzaunes enthält die Einreichung nicht. Mit Eingangsdatum 05.10.2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Änderungsplan vorgelegt, welcher für den Sichtschutzzaun inklusive Sockel in den Ansichten und im Zaunschnitt eine durchgehende Höhe von 1,80 m ausweist, in der Darstellung (Ansichten und Zaunschnitt) jedoch weitgehend jener der vom 03.03.2013 entspricht. Auch der in der Südwestansicht dargestellte Geländesprung an der südlichen Ecke des Grundstücks ist ident mit der Darstellung vom 03.03.
  3. Beim Ortsaugenschein vom
  4. Jänner 2016 wurden entlang des Sichtschutzzaunes Naturmaße genommen. Es wurde dabei festgestellt, dass das Bauvorhaben entlang der öffentlichen Verkehrsfläche und entlang der gemeinsamen Grenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx im Ausmaß von ca. 4,00 m bereits ausgeführt und bis auf die Endbeschichtung der Oberfläche und den oberen Abschluss des Sichtschutzzaunes fertiggestellt ist. Die Sockelbreite beträgt an der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze 0,28 m, an der Grenze zur südlich angrenzenden Parzelle Nr. xxx KG xxx 0,22 m, wobei entlang der gemeinsamen Grenze zur Parzelle Nr. xxx der KG xxx die T-Profile des Jägerzaunes entlang der Mittelachse einbetoniert wurden und zur Gänze auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Hälfte des Sockels liegen. Die Höhenentwicklung des Sichtschutzes stellt sich auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite laut Naturmaß folgendermaßen dar: Nördlicher Abschluss an der Südostgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche: 2,10 m. Südostgrenze entlang des Holzpodestes, welches das Pool umgibt und bis an den Sichtschutzzaun reicht, gemessen ab dem Holzpodest: 1,74 m. Westlicher Abschluss an der Südwestgrenze, gemessen ab dem Holzpodest: 1,72 m. Westlicher Abschluss an der Südwestgrenze, gemessen ab dem angrenzenden Gelände: 2,00 m. Stellungnahme: Zu den Fragen des Landesverwaltungsgerichtes zur Beschwerde des xxx vom 10.11.2015 wird nachfolgend im Einzelnen Stellung genommen. Add.1: Wie bereits im Befund ausgeführt, handelt es sich in beiden Fällen - Einreichung vom 03.03.2013 und Änderungseinreichung vom 05.10.2015 - um einen Sichtschutzzaun entlang der Südost- und Südwestgrenze. Die Länge des Sichtschutzzaunes entlang der beiden Grenzen ist in beiden Einreichungen dieselbe und auch die Lage in Bezug auf die im Einreichplan dargestellte Grundstücksgrenze. Lediglich in der projektierten Höhe unterscheiden sich die beiden Einreichungen, so sind in der Einreichung vom 03.03.2013 Höhen von 1,80 m bis 2,10 m angegeben, in der Änderungseinreichung vom 05.10.2015 eine durchgehende Höhe von 1,80 m. Auch der Zweck des Sichtschutzzaunes ist derselbe geblieben, denn sowohl der Zaun mit 2,10 m als auch jener mit 1,80 m soll dem Sichtschutz dienen. Somit kann in Beantwortung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes aus fachlicher Sicht eindeutig festgestellt werden, dass es sich in beiden Fällen um dieselbe Sache handelt. bzw. sich durch die Änderung der Bauhöhe das Wesen des Sichtschutzzaunes nicht ändert. Es wird aber ha. festgestellt, dass die Darstellung des Sichtschutzzaunes an der südwestlichen und der südöstlichen Grundstücksgrenze und die Kotierung desselben von außerhalb des Grundstücks erfolgt und die Schnittdarstellung des Zaunes zeigt, dass an beiden Seiten des Sichtschutzzaunes dasselbe Niveau des angrenzenden Geländes anzutreffen ist Die dick ausgezogenen Linien in den beiden Ansichten entsprechen laut Plandarstellung der Oberkante des Sockels. Somit ist weiters festzustellen, dass die Bemaßung des Sichtschutzzaunes nicht vom angrenzenden Gelände erfolgt und somit bei korrekter Bemaßung mehr als 1,80 m betragen würde. Außerdem fehlt in den Ansichten die Darstellung des Holzpodestes, welches das Pool umgibt, zumindest als verdeckte Linie. Die Südwestansicht des Änderungseinreichplanes weist an der südlichen Grundstücksecke eine Sockelhöhe von ca. 0,30 m auf. Beim Ortsaugenschein konnte an dieser Stelle straßenseitig eine Sockelhöhe von 0,14 m gemessen werden, an der Innenseite war eine Messung auf Grund des bestehenden Holzpodestes nicht möglich. Im Bereich nördlich davon, welcher grundstücksseitig nicht durch das Holzpodest verbaut ist, war beim Ortsaugenschein festzustellen, dass das Gelände beiderseits des Sockels annähernd auf gleichem Niveau liegt Das Holzpodest selbst weist eine Höhe gegenüber dem ursprünglichen Gelände von .ca. 0,30 m auf. Eine durchgehende Höhe des Sichtschutzzaunes von 1,80 m, gemessen an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Seite, ausgehend vom angrenzenden Gelände war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines nicht ausgeführt. Add.2: In der Baubeschreibung der Ersteinreichung vom 03.03.2013 wird lediglich beschrieben, dass der .Sichtschutz Zaun auf den bestehenden Betonsockel laut Lageplan, aus Polysterol Bauplatten (MPX)" errichtet werden soll. In der Änderungseinreichung vom 05.10.2015 wird ergänzend die Höhe mit 1,80 m angegeben. Wie bereits im Befund ausgeführt wurde, ist im Einreichplan vom 03.03.2013 eine Höhe des Sichtschutzzaunes von 1,80 m bis 2,10 m angegeben, welche im Änderungseinreichplan auf einheitlich 1,80 m geändert wurde. Die Dicke des Sichtschutzzaunes soll laut Plan 5 cm betragen. Laut Plandarstellung variiert die Breite der Zaunfelder von 1,92 m bis 2,92 m, wobei in den Plänen als Trennung eine schmale Stütze dargestellt ist, welche nicht bemaßt ist. Wie beim Ortsaugenschein festgestellt wurde, bestehen die Elemente des Sichtschutzzaunes aus glasfaserkaschierten Dämmplatten mit fünf Zentimeter Stärke mit hoher Druck- und Biegefestigkeit. Auf diese wurde zwischen den Zaunfeldern außenseitig entlang der öffentlichen Straße eine Art Pfeiler mit einer Breite von ca. 0,25 m durch Aufdopplung mit einem entsprechend breiten Streifen desselben Dämmmaterials ausgebildet. Die Profile, an welchen die Dämmplatten an den vertikalen Stößen befestigt sind, sind U-Profile aus Aluminium, welche ihrerseits an T-Profilen aus Stahl des ursprünglichen Jägerzaunes, die in den bestehenden Sockel einbetoniert wurden, geschraubt werden. Die Gesamtkonstruktion weist eine hohe Stabilität auf, sowohl was das verwendete Material des Sichtschutzes als auch die Verbindung mit dem Sockel betrifft. In der Baubeschreibung der Ersteinreichung vom 03.03.2013 wird lediglich beschrieben, dass der .Sichtschutz Zaun auf den bestehenden Betonsockel laut Lageplan, aus Polysterol Bauplatten (MPX)" errichtet werden soll. In der Änderungseinreichung vom 05.10.2015 wird ergänzend die Höhe mit 1,80 m angegeben. Wie bereits im Befund ausgeführt wurde, ist im Einreichplan vom 03.03.2013 eine Höhe des Sichtschutzzaunes von 1,80 m bis 2,10 m angegeben, welche im Änderungseinreichplan auf einheitlich 1,80 m geändert wurde. Die Dicke des Sichtschutzzaunes soll laut Plan 5 cm betragen. Laut Plandarstellung variiert die Breite der Zaunfelder von 1,92 m bis 2,92 m, wobei in den Plänen als Trennung eine schmale Stütze dargestellt ist, welche nicht bemaßt ist. Wie beim Ortsaugenschein festgestellt wurde, bestehen die Elemente des Sichtschutzzaunes aus glasfaserkaschierten Dämmplatten mit fünf Zentimeter Stärke mit hoher Druck- und Biegefestigkeit. Auf diese wurde zwischen den Zaunfeldern außenseitig entlang der öffentlichen Straße eine Art Pfeiler mit einer Breite von ca. 0,25 m durch Aufdopplung mit einem entsprechend breiten Streifen desselben Dämmmaterials ausgebildet. Die Profile, an welchen die Dämmplatten an den vertikalen Stößen befestigt sind, sind , U-Profile aus Aluminium, welche ihrerseits an T-Profilen aus Stahl des ursprünglichen Jägerzaunes, die in den bestehenden Sockel einbetoniert wurden, geschraubt werden. Die Gesamtkonstruktion weist eine hohe Stabilität auf, sowohl was das verwendete Material des Sichtschutzes als auch die Verbindung mit dem Sockel betrifft. Im Schnitt durch den Zaun im Änderungseinreichplan verläuft die Grundstücksgrenze mittig durch den 5 cm dicken Sichtschutz. Somit würde dieser zur Hälfte auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx liegen. Es konnte jedoch im Zuge des Ortsaugenscheines vom
  5. Jänner 2016 festgestellt werden, dass die bereits ausgeführten zwei Feldern des Sichtschutzzaunes entlang der südwestlichen Grenze mit Ausnahme der im Eckbereich ausgeführten Aufdopplung auf Grund der Ausführung der Befestigung zur Gänze auf der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten Hälfte des Sockels liegen. Sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Zaunsockel genau über der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, verläuft, ist auf Grund der ausgeführten Befestigung folgerichtig festzustellen, dass der Sichtschutzzaun abweichend von der Plandarstellung zur Gänze auf der Parzelle des Beschwerdeführers ausgeführt wurde.“ Das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen war schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesem seitens der Parteien auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Rechtliche Beurteilung:

§ 6lit.

b K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

Paragraph 6, Litera b, K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

§ 10Abs.

1 K-BO sind an Belegen beizubringen:

Paragraph 10, Absatz eins, K-BO sind an Belegen beizubringen:

  1. a)ein Beleg über das Grundeigentum;
  2. b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft

§ 2Abs.

10 WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb eines Wohnungseigentums- oder Zubehörobjektes

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 handelt; im Fall der Eigentümerpartnerschaft

Paragraph 2, Absatz 10, WEG 2002 ist jedoch die Zustimmung des anderen Partners erforderlich;

  1. c)ein Beleg über die Zustimmung des Eigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist;
  2. d)ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. a, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;ein Verzeichnis der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera a,, bezogen auf die angrenzenden Grundstücke und jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, mit Angabe der Wohnanschrift;
  3. e)ein Verzeichnis der Anrainer nach § 23 Abs. 2 lit. b mit Angabe der Wohnanschrift;ein Verzeichnis der Anrainer nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, mit Angabe der Wohnanschrift;
  4. f)die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.
  5. f)die Pläne und Beschreibungen nach Absatz 2,

§ 13Abs.

1 K-BO hat bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.

Paragraph 13, Absatz eins, K-BO hat bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c eine Vorprüfung stattzufinden.

§ 13Abs. 2 K-BO hat bei der Vorprüfung die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, K-BO hat bei der Vorprüfung die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

  1. a)der Flächenwidmungsplan,
  2. b)der Bebauungsplan,
  3. c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
  4. d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
  5. e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
  6. f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

§ 3Abs.

8 der Klagenfurt Bebauungsplanverordnung 2011 können Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höher von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 3, Absatz 8, der Klagenfurt Bebauungsplanverordnung 2011 können Einfriedungen und Stützmauern insgesamt bis zu einer Höher von 1,80 m ohne Einhaltung eines Abstandes zu Grundstücksgrenzen errichtet werden, soweit dadurch Rücksichten der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung nicht beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung dieser Höhe ist nur erlaubt, wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes dadurch nicht verletzt werden und öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit des erfordern. Wenn Interessen des Orts- und Landschaftsbildes es erfordern, sind aufgesetzte Bauteile, wie Absturzsicherungen, transparent auszuführen. Aus der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 geht nunmehr klar hervor, dass Einfriedungen eine Höhe von 1,80 m nur dann überschreiten dürfen, wenn dies öffentliche Interessen der Sicherheit und/oder Gesundheit erfordern. Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Gesundheit dadurch gefährdet sei, dass er aufgrund des Umstandes, dass sein Pool so situiert ist, dass er im Falle des Liegens auf der Wiese Abgase einatmen würde, weshalb der Sichtschutzzaun notwendig sei. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Familie durch Einblicke der Nachbarschaft während der Nutzung der Poolanlage beeinträchtigt wären, was ebenfalls die Gesundheit gefährde. Hierbei handelt es sich nicht um ein öffentliches Interesse der Sicherheit und/oder Gesundheit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zum einen der Beschwerdeführer selbst seine Poolanlage in der gegenständlichen Form konzipiert und errichtet hat und darüber hinaus die gegenständliche Sichtschutzeinrichtung, wie bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren hervorgeht, nicht geeignet ist, Abgase abzuhalten. Diesbezüglich wurde ein entsprechendes Gutachten des Amtsarztes eingeholt, welches seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Sichtschutzwand, wie dies aus den Plänen ersichtlich ist, mit einer Höhe von 1,80 m kodiert ist, dies jedoch ab der Sockeloberkante und nicht ab dem angrenzenden Niveau, ergibt sich bei richtiger Kodierung ab dem angrenzenden Niveau, eine Höhe von mehr als 1,80 m, weshalb das gegenständliche Projekt gegen § 3 Abs. 8 der xxx Bebauungsverordnung 2011 verstößt.Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Sichtschutzwand, wie dies aus den Plänen ersichtlich ist, mit einer Höhe von 1,80 m kodiert ist, dies jedoch ab der Sockeloberkante und nicht ab dem angrenzenden Niveau, ergibt sich bei richtiger Kodierung ab dem angrenzenden Niveau, eine Höhe von mehr als 1,80 m, weshalb das gegenständliche Projekt gegen Paragraph 3, Absatz 8, der xxx Bebauungsverordnung 2011 verstößt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine entsprechende Änderung seiner Pläne vorzunehmen, wobei er dies von der ursprünglich konzipierten Höhe von 2,10 m auf 1,80 m geändert hat, jedoch die Kodierung ab der Oberkante Sockel beibehalten hat und festgehalten hat, eine neuerliche Änderung der Pläne, und zwar in der Form, dass die Höhe des Sichtschutzzaunes ab dem angrenzenden Niveau kodiert werde, abzulehnen. Es war daher bereits aus diesem Grund die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine entsprechende Änderung seiner Pläne vorzunehmen, wobei er dies von der ursprünglich konzipierten Höhe von , 2,10 m auf 1,80 m geändert hat, jedoch die Kodierung ab der Oberkante Sockel beibehalten hat und festgehalten hat, eine neuerliche Änderung der Pläne, und zwar in der Form, dass die Höhe des Sichtschutzzaunes ab dem angrenzenden Niveau kodiert werde, abzulehnen. Es war daher bereits aus diesem Grund die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Gutachten auch hervorgeht, dass die Profile, an welchen die Dämmplatten an den vertikalen Stößen befestigt sind, U-Profile aus Aluminium sind, welche ihrerseits an T-Profilen aus Stahl des ursprünglichen Jägerzaunes, die in dem bestehenden Sockel einbetoniert wurden, geschraubt werden. Es geht auch aus den Einreichunterlagen hervor, dass die gegenständliche Sichtschutzwand auf dem bestehenden, entlang der Grenze verlaufenden Sockel, befestigt werden soll. Entsprechend der Bestimmung des § 854 ABGB, wonach Grenzeinrichtungen im Zweifel im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wurde daher dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Parteien zur gegenständlichen Sichtschutzwand in Vorlage zu bringen, dies aufgrund des Umstandes, dass sie auf der gemeinsamen Grenzeinrichtung befestigt werden soll. Der Beschwerdeführer hat diese Zustimmungserklärung nicht beigebracht und festgehalten, dass er auch nicht gewillt sei, eine solche bei der mitbeteiligten Partei einzuholen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus dem vorliegenden Gutachten auch hervorgeht, dass die Profile, an welchen die Dämmplatten an den vertikalen Stößen befestigt sind, U-Profile aus Aluminium sind, welche ihrerseits an T-Profilen aus Stahl des ursprünglichen Jägerzaunes, die in dem bestehenden Sockel einbetoniert wurden, geschraubt werden. Es geht auch aus den Einreichunterlagen hervor, dass die gegenständliche Sichtschutzwand auf dem bestehenden, entlang der Grenze verlaufenden Sockel, befestigt werden soll. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 854, ABGB, wonach Grenzeinrichtungen im Zweifel im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wurde daher dem Beschwerdeführer auch aufgetragen, eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Parteien zur gegenständlichen Sichtschutzwand in Vorlage zu bringen, dies aufgrund des Umstandes, dass sie auf der gemeinsamen Grenzeinrichtung befestigt werden soll. Der Beschwerdeführer hat diese Zustimmungserklärung nicht beigebracht und festgehalten, dass er auch nicht gewillt sei, eine solche bei der mitbeteiligten Partei einzuholen. Es war daher auch aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass aus den Einreichplänen (Schnitt) hervorgeht, dass die gegenständliche Sichtschutzwand über die Mitte des gegenständlichen Sockels hinausgehen würde. Wenngleich aus dem Gutachten des Sachverständigen, xxx, hervorgeht, dass der bereits bestehende Teil des Sichtschutzzaunes nicht über die Sockelmitte hinausreicht, ist festzuhalten, dass ein Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und ausschließlich die vorgelegten Einreichpläne zu beurteilen sind, unabhängig davon, ob bzw. wie in der Natur das gegenständliche Projekt bereits errichtet wurde, weshalb auch aus diesem Grund eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Parteien notwendig ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1118.15.2015

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