RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-883-884/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.03.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, die für die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Kärnten bindende Rechtsansicht vertreten, dass entsprechende Feststellungen über rechtskräftige Baubewilligungen für Gebäude oder bauliche Anlagen der bauwerbenden Parteien, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, die auch als Grundlage für die Stellungnahmen der Sachverständigen im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Baulichkeiten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu dienen hätten, notwendig wären. Solche Feststellungen wurden durch die belangte Behörde nicht getroffen. Weiters wurde ausgeführt, dass aus dem Blickwinkel der Erforderlichkeit dem landwirtschaftsfachlichen Gutachten nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund trotz der diversen bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen dennoch die Errichtung eines neuen Gebäudes notwendig sein soll und nicht eine der bestehenden Anlagen entsprechend um- oder ausgebaut werden könne, um den geänderten Anforderungen der bauwerbenden Parteien gerecht zu werden. Abschließend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in den fortzusetzenden Verfahren anhand eines vollständigen Betriebskonzeptes nachvollziehbar festzustellen sein werde, ob die beantragten Gebäude zumindest einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb der bauwerbenden Parteien dienen. Bei Vorliegen eines solchen Betriebes seien Feststellungen dazu zu treffen, welche Gebäude und baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft rechtmäßig und zu welchem Zweck bestehen würden. Auf dieser Grundlage sei sodann zu ermitteln und nachvollziehbar zu begründen, ob und wenn ja, welches Gebäude für welchen Zweck an welcher Stelle allenfalls zusätzlich erforderlich sei, weil es keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dazu gäbe. In seinem Beschluss vom 27.06.2014, Zahl: KLVwG-1426-1427/2/2014, führte das Landesverwaltungsgericht Kärnten bindend für die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Betriebskonzept vorgelegen habe. Auch die Stellungnahme des landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen vom 30.09.2009, die im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren erstattet worden sei, sei unzureichend. Aufgrund des Fehlens des erforderlichen Betriebskonzeptes seien die Einreichunterlagen als so mangelhaft zu qualifizieren, dass eine Beurteilung dahingehend, ob die beantragte Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich sei, nicht möglich sei. Aufgrund der missverständlichen Formulierungen im Spruch sei nicht einmal klar, welches Bauvorhaben konkret baubehördlich genehmigt worden sei. Gerade dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Einreichpläne abgeändert worden seien, sei es Aufgabe der Baubehörde im Spruch des Baubewilligungsbescheides eindeutig festzuhalten, welche Einreichunterlagen der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegt worden seien. Schließlich seien die genehmigten Einreichunterlagen insoweit als fehlerhaft zu erachten, weil darin westlich des verfahrensgegenständlichen Remisengebäudes ein Stallgebäude im Ausmaß von 12 m x 6 m sowie eine Mistlagerstätte als Bestand ausgewiesen seien, diese Bauvorhaben seien jedoch Gegenstand eines gesondert geführten, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens. Es sei daher im weiteren Verfahren zu klären, wie weit eine Projektsmodifikation durch die Bauwerber notwendig sei. Im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit des beantragten Bauverfahrens werde die belangte Behörde Feststellungen zu treffen haben, für welche Gebäude oder baulichen Anlagen der bauwerbenden Partei, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, ab welchem Zeitpunkt rechtskräftige Baubewilligungen vorgelegen hätten. Dies würde sich bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014 ergeben. Der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 27.06.2012, Zahl: xxx, lautet: „Der Berufung des xxx und der xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx in xxx Straße, xxx, wird teilweise stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom
- Mai 2011, Zl: xxx, womit den Antragstellern xxx und xxx, xxx, aufgrund des Bauantrages vom 03.09.2009 für die Errichtung eines Remisengebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, wie folgt abgeändert: Über den Bauantrag vom 03.09.2009, Erteilung der Baubewilligung für Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Remisengebäude) an das bestehende Gebäude, wird abgeändert mit dem Zusatz der Eingabe vom 07.04.2011 auf Änderung des Antrages von Anbau eines Remisengebäudes auf Errichtung eines Remisengebäudes „nach Maßgabe der eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und Beschreibungen vom Planungsbüro xxx GmbH“, und die Begründung des Gemeinderates hat an die Stelle der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom
- Mai 2011, Zl: xxx zu treten. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.“ Der Spruch des mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2015, Zahl: xxx, ist ident mit jenem im zuvor genannten Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx. Die belangte Behörde hat Feststellungen dahingehend, welche Gebäude und baulichen Anlagen für die Land- und Forstwirtschaft aufgrund rechtskräftig erteilter Baubewilligung errichtet wurden, nicht getroffen. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die unter III. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt der belangten Behörde.Die unter römisch drei. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt der belangten Behörde. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss nach § 28 Abs. 3 leg. cit. ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.07.2015, Zahl: Ra 2015/07/0034, die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtwirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG übertragen. Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2016, Zahl: Ra 2015/07/0169).Nach Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.07.2015, Zahl: Ra 2015/07/0034, die zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtwirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG übertragen. Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden vergleiche dazu auch VwGH 28.01.2016, Zahl: Ra 2015/07/0169). Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Bindungswirkung gemäß § 63 VwGG bezieht sich auch auf einen Übergangsfall im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.Die Bindungswirkung gemäß Paragraph 63, VwGG bezieht sich auch auf einen Übergangsfall im Sinne des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Das Verwaltungsgericht war daher im ersten Rechtsgang gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.03.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, gebunden und verpflichtet, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich die in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtsanschauung Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die Bindungswirkung erstreckte sich dabei auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf die Frage der Zuständigkeit als notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Zahl: Ra 2015/09/0003).Das Verwaltungsgericht war daher im ersten Rechtsgang gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.03.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, gebunden und verpflichtet, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich die in der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtsanschauung Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die Bindungswirkung erstreckte sich dabei auf jene Fragen, zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert hat, sowie auf die Frage der Zuständigkeit als notwendige Voraussetzung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 20.10.2015, Zahl: Ra 2015/09/0003). Der bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014 überbundenen Rechtsansicht folgend, welche im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 bekräftigt wurde, hatte die Baubehörde Feststellungen in Bezug auf den rechtmäßig bewilligten Gebäudestand für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Bauwerber zu treffen. Im vorliegenden Fall ging das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der zuvor genannten Entscheidung von gravierenden Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus; es formulierte in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses folgende, die Aufhebung tragende Gründe:Im vorliegenden Fall ging das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der zuvor genannten Entscheidung von gravierenden Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus; es formulierte in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses folgende, die Aufhebung tragende Gründe:
- Es liegt dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Betriebskonzept zugrunde, weshalb eine Prüfung der Frage, ob die beantragte Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, nicht möglich ist.
- Aufgrund der missverständlichen Formulierungen im Spruch des angefochtenen Bescheides ist nicht einmal klar, welches Bauvorhaben konkret durch die belangte Behörde baubehördlich genehmigt wurde. Gerade dann, wenn im Zuge des anhängigen Baubewilligungsverfahrens die Einreichpläne abgeändert werden, ist es Aufgabe der Baubehörde, im Spruch des Baubewilligungsbescheides eindeutig festzuhalten, welche Einreichunterlagen der erteilten Baubewilligung zugrunde gelegt werden.
- Die Einreichunterlagen sind insoweit als fehlerhaft zu qualifizieren, weil darin westlich des verfahrensgegenständlichen Remisengebäudes ein Stallgebäude im Ausmaß von 12 m x 6 m sowie eine Mistlagerstätte als Bestand ausgewiesen sind, diese Bauvorhaben jedoch Gegenstand eines gesondert geführten, nicht rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren sind.
- Im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens werden durch die belangte Behörde überdies Feststellungen zu treffen sein, für welche Gebäude oder baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ab welchem Zeitpunkt rechtskräftige Baubewilligungen vorlagen. Im Verfahren auf Ebene der belangten Behörde wurde zwar ein Betriebskonzept (Punkt 1.) vorgelegt, alle anderen als tragend zu erachtenden Begründungselemente (Punkt
- – 4.) des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.06.2014 wurden jedoch nicht erfüllt. Auch in Bezug auf die tragende Begründung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides (Vorstellungsbescheid) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese nicht nur für das fortgesetzte gemeindebehördliche Verfahren von Bedeutung ist, sondern auch im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und vor dem VwGH, und zwar selbst dann, wenn sie mit der objektiven Rechtslage nicht in Einklang steht (vgl. dazu VwGH 25.01.1983, 82/05/0107).Auch in Bezug auf die tragende Begründung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides (Vorstellungsbescheid) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese nicht nur für das fortgesetzte gemeindebehördliche Verfahren von Bedeutung ist, sondern auch im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und vor dem VwGH, und zwar selbst dann, wenn sie mit der objektiven Rechtslage nicht in Einklang steht vergleiche dazu VwGH 25.01.1983, 82/05/0107). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119 a Abs. 5 B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (dazu VwGH 28.02.2012, Zahl: 2009/05/0346). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch einen aufhebenden Bescheid Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Artikel 119, a Absatz 5, B-VG), nur insoweit verletzt werden können, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird. Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (dazu VwGH 28.02.2012, Zahl: 2009/05/0346). Diese Rechtsprechung kann wie jene zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden.Diese Rechtsprechung kann wie jene zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden. Den Beschwerdeführern xxx und xxx kommt daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Beachtung der bindenden Wirkung der Aufhebungsgründe, welche im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.06.2014, Zahl: KLVwG-1426-1427/2/2014, sowie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014, Zahlen: 2012/06/0213-9, 2013/06/0077-10, 2013/06/0137-10, genannt werden, zu. Die belangte Behörde hat die tragenden Aufhebungsgründe lediglich in Bezug auf die Einforderung eines Betriebskonzeptes erfüllt. Alle anderen tragenden Aufhebungsgründe hat die belangte Behörde unbeachtet gelassen. In seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, hat der Verwal-tungsgerichtshof zur kassatorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte Folgendes ausgeführt: „Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Aus-nahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Ver-waltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglich-keit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entschei-dungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierigere) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Aus-nahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Ver-waltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglich-keit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entschei-dungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierigere) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Nach Ansicht der Richterin liegen im gegenständlichen Fall besonders gravierende Ermittlungslücken vor, weil die belangte Behörde die ihr überbundene Bindungswirkung des aufhebenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.06.2014 sowie die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2014 geäußerte Rechtsansicht (tragende Aufhebungsgründe) nicht bzw. nur marginal beachtet hat. Keine Ermittlungstätigkeit hat die belangte Behörde in Bezug auf die Feststellung des Gebäudestandes getätigt, insbesondere können die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zum Gebäudestand die behördliche Ermittlungstätigkeit und sodann die Feststellung des rechtmäßigen Gebäudestandes keinesfalls ersetzen. Diese Ermittlungslücken sind als besonders gravierend zu erachten. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.883.884.4.2015