RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-S5-2023/10/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 27.07.2015, Zahl: 10-ABK-BG-1067/2012 (007/2015), am 21.04.2016, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 27.07.2015, Zahl: 10-ABK-BG-1067/2012 (007 aus 2015,), am 21.04.2016, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriges Verwaltungsverfahren: Auf Grund eines gemeinsamen Antrages verschiedener Grundeigentümer wurde am 14.06.1982 ein „agrarbehördlich genehmigtes“ Übereinkommen zur Gründung einer Bringungsgemeinschaft unter Einräumung gegenseitiger Bringungsrechte abgeschlossen. Punkt
- der diesbezüglichen Verhandlungsschrift lautet: „xxx, geb. xxx sowie xxx, xxx, xxx und xxx räumen als Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, insbesondere der Parzellen xxx und xxx, beide KG. xxx, zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. Xxx, im derzeitigen Eigentum des xxx eine unentgeltliche Dienstbarkeit ein, welche in dem Rechte besteht, von der im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, beide KG. xxx, erliegenden Quelle Wasser zu beziehen und dieses über die vorgenannten Grundstücke auf die Parzelle xxx KG. xxx zu leiten.“ Mit „Urkunde“ (Bescheid) vom 11.02.1983, Zahl: 518/3/82) wurde „beurkundet, dass lt. Niederschrift vom 14.06.1982 abgeschlossen wurde nachstehendes, gemäß § 2 Abs. 5 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, agrarbehördlich genehmigtes Übereinkommen“. Unter Spruchpunkt I.
- ist die Dienstbarkeitsvereinbarung wiederzufinden. Unter Spruchpunkt II. wurde „der vorstehenden, auf einem Übereinkommen beruhenden Einräumung von Bringungsrechten hiermit die agrarbehördliche Genehmigung … erteilt“. Mit „Urkunde“ (Bescheid) vom 11.02.1983, Zahl: 518/3/82) wurde „beurkundet, dass lt. Niederschrift vom 14.06.1982 abgeschlossen wurde nachstehendes, gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, agrarbehördlich genehmigtes Übereinkommen“. Unter Spruchpunkt römisch eins.
- ist die Dienstbarkeitsvereinbarung wiederzufinden. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde „der vorstehenden, auf einem Übereinkommen beruhenden Einräumung von Bringungsrechten hiermit die agrarbehördliche Genehmigung … erteilt“. Diese Erledigung wies keine Rechtsmittelbelehrung auf, erging jedoch an alle Beteiligten. Mit Schreiben vom 13.10.2005 ersuchte die Marktgemeinde xxx um die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens (u.a.) hinsichtlich der Bringungsgemeinschaft xxx. In einer Vollversammlung am 26.04.2006 erteilten die Grundeigentümer ihre ausdrückliche Einwilligung zur unentgeltlichen Übertragung der Weganlage ins öffentliche Gut der Marktgemeinde xxx. Dem Vollversammlungsprotokoll vom 23.10.2014 ist unter Tagesordnungspunkt 7 zu entnehmen, dass auf Grund der Vermessung und Übertragung in das öffentliche Gut ein Antrag auf Auflassung der Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt gestellt werden müsse. Mit Schreiben vom 13.01.2015 beantragten die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft namens ihres Obmannes die Auflösung der Bringungsgemeinschaft xxx und erklärten, dass sie keine offenen Forderungen an die Bringungsgemeinschaft mehr hätten. Die Unterschrift des xxx vlg. xxx trug den Zusatz: „Wasserrecht lt. Urkunde muss aufrechtbleiben!“; die Unterschrift der xxx den Zusatz: „Ohne Präjudiz betreffend Wasserrechte“. Dem Antrag waren die Kopie der Einreihungsverordnung der Marktgemeinde xxx nach dem Straßengesetz und eine anwaltliche Auskunft hinsichtlich der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes beigeheftet. Mit Bescheid vom 27.07.2015, Zahl: 10-ABK-BG-1067/2012 (007/2015), wurde unter Spruchpunkt I. die Bringungsgemeinschaft xxx aufgelöst. Mit Bescheid vom 27.07.2015, Zahl: 10-ABK-BG-1067/2012 (007 aus 2015,), wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Bringungsgemeinschaft xxx aufgelöst. Spruchpunkt II. lautete: Spruchpunkt römisch zwei. lautete: „Punkt
- der oben genannten Urkunde, in welchem ein Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht begründet wurde, bleibt vollinhaltlich aufrecht.“ Der Bescheid enthielt keine Begründung zu diesem Spruchpunkt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 24.08.2015, somit rechtzeitig, erhob xxx vlg. xxx über ihre Rechtsvertretung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Beschwerdegegenständlich war lediglich Spruchpunkt II. des Bescheides. Die Behörde erster Instanz habe keine Beweisaufnahmen dahingehend durchgeführt, ob das angeführte Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht noch aufrecht sei bzw. ob zwischenzeitig hiefür die Geschäftsgrundlage durch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft weggefallen sei. Hätte die Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sich zu ihrem Vorhaben zu äußern, wäre zu Tage getreten, dass die Dienstbarkeit mangels Wegfalles der Geschäftsgrundlage nunmehr aufzuheben sei. Die Dienstbarkeit sei eine Gegenleistung für den zur Verfügung gestellten Weg im Jahr 1983 gewesen. Weil die Bringungsgemeinschaft nunmehr aufgelöst worden, sei auch die Geschäftsgrundlage für das Wasserleitungsrecht weggefallen. Wenn nun die Behörde festgestellt habe, dass unter den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft keine offenen Forderungen mehr bestehen bzw. keine wechselseitigen Verpflichtungen, so stehe dies im Widerspruch mit dem Aufrechthalten der Dienstbarkeit.Mit Schriftsatz vom 24.08.2015, somit rechtzeitig, erhob xxx vlg. xxx über ihre Rechtsvertretung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Beschwerdegegenständlich war lediglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides. Die Behörde erster Instanz habe keine Beweisaufnahmen dahingehend durchgeführt, ob das angeführte Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht noch aufrecht sei bzw. ob zwischenzeitig hiefür die Geschäftsgrundlage durch die Auflösung der Bringungsgemeinschaft weggefallen sei. Hätte die Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, sich zu ihrem Vorhaben zu äußern, wäre zu Tage getreten, dass die Dienstbarkeit mangels Wegfalles der Geschäftsgrundlage nunmehr aufzuheben sei. Die Dienstbarkeit sei eine Gegenleistung für den zur Verfügung gestellten Weg im Jahr 1983 gewesen. Weil die Bringungsgemeinschaft nunmehr aufgelöst worden, sei auch die Geschäftsgrundlage für das Wasserleitungsrecht weggefallen. Wenn nun die Behörde festgestellt habe, dass unter den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft keine offenen Forderungen mehr bestehen bzw. keine wechselseitigen Verpflichtungen, so stehe dies im Widerspruch mit dem Aufrechthalten der Dienstbarkeit. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Nach Beschwerdemitteilung äußerte sich xxx vlg. xxx über seine Rechtsvertretung dazu mit Schriftsatz vom 29.09.
- Die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdelegitimiert, da sie durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert sei. Es handle sich bei dieser Dienstbarkeit um eine zivilrechtliche Vereinbarung, für eine solche bestehe keine Kompetenz der Agrarbehörden. Das gegenständliche Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht bestehe bereits seit den 1970-er Jahren. Im Zuge der Wegerrichtung sei das bestehende Recht nur schriftlich fixiert worden. Diese zivilrechtliche Vereinbarung sei daher unabhängig vom Bestand der Bringungsgemeinschaft und sei die Erklärung der Mitglieder, keine Forderungen mehr zu haben, daher unerheblich. Das Wasserbezugsrecht bestehe auch nicht gegenüber der Bringungsgemeinschaft, sondern gegenüber der Beschwerdeführerin. xxx erklärte mit Schreiben vom 29.09.2015, dass ihr Anlass für das Leisten der Unterschrift (Zustimmung zur Auflösung zur Bringungsgemeinschaft) das Weiterbestehend des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht gewesen sei. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens in Geltung stehenden Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 (LGBl Nr. 46/1969) konnten Bringungsrechte auch durch Parteienübereinkommen eingeräumt werden, wobei solche Übereinkommen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen (§ 2 Abs. 5 leg. cit.).Nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens in Geltung stehenden Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1969,) konnten Bringungsrechte auch durch Parteienübereinkommen eingeräumt werden, wobei solche Übereinkommen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen (Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit.). Nach § 7 leg. cit. gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.Nach Paragraph 7, leg. cit. gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Wenn über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande kommt, so gebührt eine einmalige Geldentschädigung (Abs. 2). Wenn über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande kommt, so gebührt eine einmalige Geldentschädigung (Absatz 2,). Wenn ein Bringungsrecht, dass die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt wird, so bilden diese Eigentümer eine Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 1 leg. cit.).Wenn ein Bringungsrecht, dass die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt wird, so bilden diese Eigentümer eine Bringungsgemeinschaft (Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit.). Die Rechtslage ist nach dem K-GSLG (LBGl Nr. 4/1998, idF LGBl Nr. 85/2013) im Wesentlichen unverändert.Die Rechtslage ist nach dem K-GSLG (LBGl Nr. 4 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,) im Wesentlichen unverändert. V.römisch fünf. Erwägungen:
- Zum Parteienvorbringen hinsichtlich des Sachverhalts: Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war die Einräumung des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes eine Gegenleistung für die Einräumung der Bringungsrechte und hätte somit Entschädigungscharakter (§ 7 GSLG 1969) gehabt. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Spruchpunkt davon aus, dass die Dienstbarkeit (neu) „begründet“ worden sei.Nach den Angaben der Beschwerdeführerin war die Einräumung des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes eine Gegenleistung für die Einräumung der Bringungsrechte und hätte somit Entschädigungscharakter (Paragraph 7, GSLG 1969) gehabt. Auch die belangte Behörde geht im angefochtenen Spruchpunkt davon aus, dass die Dienstbarkeit (neu) „begründet“ worden sei. Nach dem Vorbringen des Beschwerdegegners war die Infrastruktur des gegenständlichen Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes bereits seit den 1970-iger Jahren faktisch existent und sei das (mündlich vereinbarte) Recht im Zuge der Gründung der Bringungsgemeinschaft nur verschriftlicht worden.
- Normativität als Bescheidmerkmal: Bescheideigenschaft kommt nur normativen Akten zu; sie müssen als Äußerung des autoritativen Wollens der Behörde zur gestaltenden oder feststellenden Regelung einer bestimmten Angelegenheit deutbar sein. Fehlt der Wille der Behörde, hoheitliche Gewalt zu üben, dann kommt dem betreffenden Akt kein normativer Gehalt zu. Die normative Qualität eines Aktes ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten; hat die Behörde den Willen, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, das heißt, bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen, so ist das Vorliegen eines Bescheides anzunehmen. Letztlich ist es auch relevant, welche Rechtswirkungen die Rechtsordnung an einen Bescheid knüpft. Ergibt die Beurteilung des Inhaltes, vor allem hinsichtlich des Bescheidwillens, kein eindeutiges Bild, so ist in aller Regel ein Rückgriff auf das Gesetz zur Deutung geboten (Antoniolli-Koja, Lehrbuch des Allgemeinen Verwaltungsrechts³, Seite 511 f.). Keine Bescheide sind daher bloße Mitteilungen und Informationen über die Rechtslage. Es muss nach subjektiven Kriterien (was wollte die Behörde?) in Verbindung mit dem objektiven Erscheinungsbild des Handelns (muss man annehmen, dass eine Regelung getroffen wird?) beurteilt werden, ob ein Bescheid oder eine Mitteilung vorliegt.
- Entschädigungsleistung oder „Beurkundung“? Die Agrarbehörden wurden und werden von der ländlichen Bevölkerung oftmals als Dienststellen mit Servicecharakter angesehen. Diesem Wunsch wird manchmal nachgekommen und werden auch Angelegenheiten außerhalb der eigentlichen Kompetenzen einer Regelung zugeführt. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2006, Zahl: 2003/07/0142, ist abzuleiten, dass eine Entschädigung nach § 7 GSLG 1969 nicht zwingend in der Form eines Geldausgleiches zu erfolgen hat. Eine Geldentschädigung ist nur dann (in Form eines einmaligen Geldbetrages) durch die Behörde festzulegen, wenn kein Übereinkommen erzielt werden kann.Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2006, Zahl: 2003/07/0142, ist abzuleiten, dass eine Entschädigung nach Paragraph 7, GSLG 1969 nicht zwingend in der Form eines Geldausgleiches zu erfolgen hat. Eine Geldentschädigung ist nur dann (in Form eines einmaligen Geldbetrages) durch die Behörde festzulegen, wenn kein Übereinkommen erzielt werden kann. Liegt also eine einvernehmlich festgesetzte Entschädigungsleistung in Form eines Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechtes vor, ergibt sich (grundsätzlich) eine Kompetenz der Behörde zur Streitentscheidung nach § 19 Abs. 1 lit. b K-GSLG
- Liegt also eine einvernehmlich festgesetzte Entschädigungsleistung in Form eines Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechtes vor, ergibt sich (grundsätzlich) eine Kompetenz der Behörde zur Streitentscheidung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, K-GSLG
- Wenn die Darstellung des Beschwerdegegners stimmt, - und dafür spricht der Wortlaut der „Urkunde“, die weder § 7 GSLG als gesetzliche Grundlage nennt noch bei der Einräumung der Dienstbarkeit einen Bezug auf eine Entschädigungsleistung bzw. Gegenleistung herstellt – hätte die Aufnahme in die „Urkunde“ tatsächlich nur beurkundende, beweissichernde Wirkung. Folglich könnte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auch keine (konstitutiven) Rechtswirkungen entfalten, die Behörde könnte eine solche „Beurkundung“ auch nicht aufheben.Wenn die Darstellung des Beschwerdegegners stimmt, - und dafür spricht der Wortlaut der „Urkunde“, die weder Paragraph 7, GSLG als gesetzliche Grundlage nennt noch bei der Einräumung der Dienstbarkeit einen Bezug auf eine Entschädigungsleistung bzw. Gegenleistung herstellt – hätte die Aufnahme in die „Urkunde“ tatsächlich nur beurkundende, beweissichernde Wirkung. Folglich könnte Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auch keine (konstitutiven) Rechtswirkungen entfalten, die Behörde könnte eine solche „Beurkundung“ auch nicht aufheben. Dieser Spruchpunkt hätte keine normative Wirkung, würde also insofern einen „Nichtbescheid“ darstellen und wäre die Beschwerde mangels tauglichem Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen. Geht man allerdings davon aus, dass die Einräumung des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes eine Entschädigungsleistung (§ 7 GSLG) war, wofür (lediglich) die Aufnahme des Rechts in die „Urkunde“ spricht, so würde eine diesbezügliche Streitigkeit, wie bereits oben dargestellt, grundsätzlich die (ausschließliche) Zuständigkeit der Behörde zur Streitentscheidung gemäß § 19 Abs. 1 lit. b K-GSLG begründen. Geht man allerdings davon aus, dass die Einräumung des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes eine Entschädigungsleistung (Paragraph 7, GSLG) war, wofür (lediglich) die Aufnahme des Rechts in die „Urkunde“ spricht, so würde eine diesbezügliche Streitigkeit, wie bereits oben dargestellt, grundsätzlich die (ausschließliche) Zuständigkeit der Behörde zur Streitentscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, K-GSLG begründen. Offensichtlich ist das Wasserbezugsrecht zwischen den (ehemaligen) Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft mittlerweile strittig. Dass die Behörde jedoch mit Spruchpunkt II. eine Streitentscheidung gemäß § 19 Abs. 1 lit. b K-GSLG vornehmen wollte, ist auf Grund der Formulierung des Spruchteiles, der mangelhaften Bezugnahme auf die entsprechende Norm und auch auf Grund des Aktenlaufes auszuschließen. Ebenso wenig könnte die Formulierung des Spruchs präjudiziell für ein diesbezügliches Streitverfahren sein. Offensichtlich ist das Wasserbezugsrecht zwischen den (ehemaligen) Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft mittlerweile strittig. Dass die Behörde jedoch mit Spruchpunkt römisch zwei. eine Streitentscheidung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, K-GSLG vornehmen wollte, ist auf Grund der Formulierung des Spruchteiles, der mangelhaften Bezugnahme auf die entsprechende Norm und auch auf Grund des Aktenlaufes auszuschließen. Ebenso wenig könnte die Formulierung des Spruchs präjudiziell für ein diesbezügliches Streitverfahren sein. Nachdem Spruchpunkt I. hinsichtlich der Auflösung der Bringungsgemeinschaft (und damit der Aufhebung des durch die Bringungsrechtseinräumung begründeten Rechtsbandes zwischen den Mitgliedern) rechtskräftig wurde, ist es jedoch mehr als fraglich, ob eine Streitentscheidungskompetenz nach § 19 K-GSLG noch weiter bestehen kann: Grundsätzlich sind bürgerliche Rechtssachen, wozu eine Dienstbarkeit jedenfalls gehört, im Zweifel durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (§ 1 JN). Immer dann, wenn von dieser Zuständigkeit eine Ausnahme zugunsten von Verwaltungsbehörden getroffen werden soll, muss diese Ausnahme in einem besonderen Gesetz klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, wobei Zuständigkeiten der Behörden diesfalls nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen (Lang, Tiroler Agrarrecht III, Wien 1993, Seite .62 ff). Nachdem Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Auflösung der Bringungsgemeinschaft (und damit der Aufhebung des durch die Bringungsrechtseinräumung begründeten Rechtsbandes zwischen den Mitgliedern) rechtskräftig wurde, ist es jedoch mehr als fraglich, ob eine Streitentscheidungskompetenz nach Paragraph 19, K-GSLG noch weiter bestehen kann: Grundsätzlich sind bürgerliche Rechtssachen, wozu eine Dienstbarkeit jedenfalls gehört, im Zweifel durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (Paragraph eins, JN). Immer dann, wenn von dieser Zuständigkeit eine Ausnahme zugunsten von Verwaltungsbehörden getroffen werden soll, muss diese Ausnahme in einem besonderen Gesetz klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, wobei Zuständigkeiten der Behörden diesfalls nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, Wien 1993, Seite .62 ff). Hingewiesen wird auf das Judikat des Obersten Gerichtshofes vom 13.12.1994, Zahl: 1 Ob 627/94: Auch hier war im Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes als Gegenleistung eine Servitut bestellt worden. Der Gerichtshof hat festgehalten, dass ein Rechtsstreit über eine solche Dienstbarkeit nicht Bestand, Inhalt, Umfang bzw. Ausübung eines Bringungsrechtes, aber auch nicht Entschädigungs- oder Beitragsleistungen zum Gegenstand habe, hat doch in einem solchen Fall, da über die Art der Entschädigung zwischen den Streitteilen durch ein Parteienübereinkommen zustande kam, nicht die Agrarbezirksbehörde die Entschädigung autoritativ festgesetzt. Der Kompetenzbestand der Bodenreform sei eng auszulegen; eine solche Auslegung gebiete es daher, Rechtsstreitigkeiten die ausschließlich die Auslegung und Tragweite von Vereinbarung über die Abfindung des Eigentümers der in Anspruch genommenen Grundflächen zum Gegenstand haben, von der Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörden auszunehmen. § 19 K-GSLG ist eine Zuständigkeitsnorm. Paragraph 19, K-GSLG ist eine Zuständigkeitsnorm. Nach § 16 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1932 (wiederverlautbart im BGBl. 1951/103) waren die Agrarbehörden zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung und Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes berufen. In 311 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR IV. GP, S 9, wurde ausdrücklich klargestellt, dass alle anderen Streitigkeiten zwischen den Berechtigten und Verpflichteten vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind. Nach Paragraph 16, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1932 (wiederverlautbart im BGBl. 1951/103) waren die Agrarbehörden zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung und Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes berufen. In 311 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch vier. GP, S 9, wurde ausdrücklich klargestellt, dass alle anderen Streitigkeiten zwischen den Berechtigten und Verpflichteten vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind. Mit Inkrafttreten des § 13 Z 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 und § 19 Abs. 1 (K-)GSLG sind die Agrarbehörden unter Ausschluss des Rechtsweges darüber hinaus zur Entscheidung über bestimmte Streitigkeiten berufen, die den Ursprung in durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnissen haben (461 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XI.GP, S10). Dies legt die Auffassung nahe, dass die Entscheidungskompetenz der Behörde diesfalls beendet wäre, wenn auch das Bringungsrechtsverhältnis aufgehoben (die Bringungsgemeinschaft aufgelöst) ist. Mit Inkrafttreten des Paragraph 13, Ziffer eins, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 und Paragraph 19, Absatz eins, (K-)GSLG sind die Agrarbehörden unter Ausschluss des Rechtsweges darüber hinaus zur Entscheidung über bestimmte Streitigkeiten berufen, die den Ursprung in durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnissen haben (461 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, römisch elf.GP, S10). Dies legt die Auffassung nahe, dass die Entscheidungskompetenz der Behörde diesfalls beendet wäre, wenn auch das Bringungsrechtsverhältnis aufgehoben (die Bringungsgemeinschaft aufgelöst) ist. Eine Entscheidung nach § 19 K-GSLG durch die Behörde wäre daher mangels Zuständigkeit aufzuheben.Eine Entscheidung nach Paragraph 19, K-GSLG durch die Behörde wäre daher mangels Zuständigkeit aufzuheben. Da aber der Behörde, wie bereits oben dargestellt nicht die Absicht unterstellt werden kann die Angelegenheit durch diesen Spruchpunkt verbindlich (normativ) zu regeln, sondern nur sich klarstellend zu äußern, dass die Dienstbarkeit eben unberührt bleibe, muss auch in diesem Fall die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.
- Diverses: Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Bringungsgemeinschaft dann aufzulösen ist, wenn der Bedarf an ihrem Bestand weggefallen ist und die Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben erfüllt hat. Das heißt, dass keine Verbindlichkeiten der Bringungsgemeinschaft nach außen, aber auch ihren Mitgliedern gegenüber mehr bestehen dürfen und dass die Mitglieder wiederum keine Ansprüche an die Bringungsgemeinschaft mehr haben (auch keine Ansprüche der Mitglieder untereinander, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis wurzeln, also ohne dieses Gemeinschaftsverhältnis nicht denkbar wären). Ansprüche aus einem Dienstbarkeitsverhältnis sind keinesfalls dem Gemeinschaftsverhältnis zuzurechnen; solche Ansprüche können nicht unter Tatbestände subsumiert werden, die der Auflösung einer Bringungsgemeinschaft entgegenstehen. Ergebnis: Wenn auch der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben ist, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen zu Spruchpunkt II gepflogen hat und auch kein Parteiengehör dazu gewahrt hat, hat dieser Spruchpunkt – wie dargestellt – keinen normativen (rechtsverändernden) Gehalt, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war, wobei eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte. Wenn auch der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben ist, dass die Behörde keinerlei Ermittlungen zu Spruchpunkt römisch zwei gepflogen hat und auch kein Parteiengehör dazu gewahrt hat, hat dieser Spruchpunkt – wie dargestellt – keinen normativen (rechtsverändernden) Gehalt, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war, wobei eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S5.2023.10.2015