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{'item': 'KLVwG-S5-2841-2843/16/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-S5-2841-2843/16/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzend

Art. 133Abs.

8 B-VG erheben.Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den Paragraphen 4, 5, Absatz eins, oder 6 Absatz eins, einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die im Paragraph 9, umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an

Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.

§ 61 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002Paragraph 61, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 79 aus 2002, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Naturschutzbeirat

(1)Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.
(2)Der Beirat ist von der Landesregierung jedenfalls vor der Erlassung von von ihr zu beschließenden Verordnungen nach diesem Gesetz zu hören.
(3)Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an

Art. 133Abs.

8 B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.

(3)Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß Paragraph 54, Absatz eins, zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an

Artikel 133

, Absatz 8, B-VG erheben, insoweit diese im Rahmen der Anhörung Einwendungen vorgebracht haben, denen im Bescheid der Behörde oder in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht Rechnung getragen wurde. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde bzw. Revision beginnt an dem Tag zu laufen, an dem alle Mitglieder Kenntnis vom Inhalt des Bescheides bzw. der Entscheidung erlangt haben.

(4)Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen. VIII.römisch acht. Festgestellter Sachverhalt: Mit Bescheid vom 19.04.2011 wurde die Bringungsgemeinschaft „AAW xxx“ gegründet und dieser Bringungsgemeinschaft die Bewilligung zur Errichtung einer Bringungsanlage über die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach GSLG, Forstgesetz und Naturschutzgesetz erteilt. Grundsätzlich hatten sich die betroffenen Grundeigentümer bzw. Mitglieder der Gemeinschaft bereits auf eine darüber hinausgehende Wegerrichtung bis in das Grundeigentum des XXX geeinigt, diese zunächst 800 m lange Teilstrecke wurde nicht verwirklicht, weil diese zur Gänze in der Alpinzone zu liegen kommt. Daher bezog sich die bescheidförmlich genehmigte Trasse auf eine Gesamtlänge von 1.900 m. Die Erweiterung der Trasse, ausgehend von der Parzelle xxx über die Parzelle xxx, xxx (KG xxx) und xxx, xxx, xxx und xxx (KG xxx), hat eine Länge von ca. 600 m, die Wegtrasse verläuft in vollkommen freiem Gelände auf einer Seehöhe von 1.800 bis 1.900 m. Auf Grund der Randlage der xxx Alpe, prominent über dem xxx See gelegen, ist jede Wegbaumaßnahme im freien Gelände in dieser Höhenlage von sehr weit her einsehbar und wird durch den im Steilgelände erforderlichen großen Geländeanschnitt und die talseitig erforderlichen Böschungsbefestigungen das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt. Nachhaltig deshalb, weil sich die Baumaßnahmen in einem sensiblen Bereich befinden, bei dem auf Grund der klimatischen Bedingungen die Wiederbegrünung nach dem Straßenbau sehr schwierig ist. Auf Grund der vielfältigen touristischen Interessen wurden auf der xxx Alpe, im Nahbereich des beantragten Projektes, sehr viele Wegbauten getätigt, sodass von einer Übererschließung gesprochen werden kann. Ein Lebensraum mit einer geschützten Pflanzenart (Gämsheide) würde dadurch zerstört, die Schaffung eines Ersatzbiotopes ist deswegen nicht möglich, weil diese Pflanzenart nur auf Flächen aufkommen kann, die eine besondere Exposition aufweisen.Mit Bescheid vom 19.04.2011 wurde die Bringungsgemeinschaft „AAW xxx“ gegründet und dieser Bringungsgemeinschaft die Bewilligung zur Errichtung einer Bringungsanlage über die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach GSLG, Forstgesetz und Naturschutzgesetz erteilt. Grundsätzlich hatten sich die betroffenen Grundeigentümer bzw. Mitglieder der Gemeinschaft bereits auf eine darüber hinausgehende Wegerrichtung bis in das Grundeigentum des römisch 30 geeinigt, diese zunächst 800 m lange Teilstrecke wurde nicht verwirklicht, weil diese zur Gänze in der Alpinzone zu liegen kommt. Daher bezog sich die bescheidförmlich genehmigte Trasse auf eine Gesamtlänge von 1.900 m. Die Erweiterung der Trasse, ausgehend von der Parzelle xxx über die Parzelle xxx, xxx (KG xxx) und xxx, xxx, xxx und xxx (KG xxx), hat eine Länge von ca. 600 m, die Wegtrasse verläuft in vollkommen freiem Gelände auf einer Seehöhe von 1.800 bis 1.900 m. Auf Grund der Randlage der xxx Alpe, prominent über dem xxx See gelegen, ist jede Wegbaumaßnahme im freien Gelände in dieser Höhenlage von sehr weit her einsehbar und wird durch den im Steilgelände erforderlichen großen Geländeanschnitt und die talseitig erforderlichen Böschungsbefestigungen das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigt. Nachhaltig deshalb, weil sich die Baumaßnahmen in einem sensiblen Bereich befinden, bei dem auf Grund der klimatischen Bedingungen die Wiederbegrünung nach dem Straßenbau sehr schwierig ist. Auf Grund der vielfältigen touristischen Interessen wurden auf der xxx Alpe, im Nahbereich des beantragten Projektes, sehr viele Wegbauten getätigt, sodass von einer Übererschließung gesprochen werden kann. Ein Lebensraum mit einer geschützten Pflanzenart (Gämsheide) würde dadurch zerstört, die Schaffung eines Ersatzbiotopes ist deswegen nicht möglich, weil diese Pflanzenart nur auf Flächen aufkommen kann, die eine besondere Exposition aufweisen. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der EZ xxx, GB xxx, wobei von deren ungefähr 77 ha über 50 ha als Alm genutzt werden. Unmittelbar östlich daran anschließen befindet sich die Liegenschaft seines Sohnes xxx, EZ xxx, GB xxx, mit ca. 20 ha Alm. Der Beschwerdeführer xxx ist Mitglied der von xxx bzw. xxx ausgehenden vorgelagerten Weganlagen; xxx nicht. Die Liegenschaft des xxx ist jedoch von der xxx Seite her – zumindest in der Natur – durch einen Stichweg, ausgehend vom AAW XXX Wiesen II, erschlossen. Der AAW XXX hat seinen Ausgangspunkt von der XXX Seite, das Almzentrum (Almhütte) ist bereits durch eine bestehende Weganlage erschlossen; die Waldflächen sind zum Großteil durch das Projekt AAW xxx erschlossen. Ausgehend vom Endpunkt der derzeitigen Trasse kann das Almgebiet im freien Gelände mit Traktoren erreicht werden; die Bewirtschaftung (Zaunpflege) wird derzeit so durchgeführt. Die Wegbaumaßnahme ist nicht zur dauerhaften Existenzsicherung der beteiligten Betriebe und auch nicht in gleicher Weise für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb erforderlich.Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der EZ xxx, GB xxx, wobei von deren ungefähr 77 ha über 50 ha als Alm genutzt werden. Unmittelbar östlich daran anschließen befindet sich die Liegenschaft seines Sohnes xxx, EZ xxx, GB xxx, mit ca. 20 ha Alm. Der Beschwerdeführer xxx ist Mitglied der von xxx bzw. xxx ausgehenden vorgelagerten Weganlagen; xxx nicht. Die Liegenschaft des xxx ist jedoch von der xxx Seite her – zumindest in der Natur – durch einen Stichweg, ausgehend vom AAW römisch 30 Wiesen römisch zwei, erschlossen. Der AAW römisch 30 hat seinen Ausgangspunkt von der römisch 30 Seite, das Almzentrum (Almhütte) ist bereits durch eine bestehende Weganlage erschlossen; die Waldflächen sind zum Großteil durch das Projekt AAW xxx erschlossen. Ausgehend vom Endpunkt der derzeitigen Trasse kann das Almgebiet im freien Gelände mit Traktoren erreicht werden; die Bewirtschaftung (Zaunpflege) wird derzeit so durchgeführt. Die Wegbaumaßnahme ist nicht zur dauerhaften Existenzsicherung der beteiligten Betriebe und auch nicht in gleicher Weise für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb erforderlich. IX.römisch neun. Beweiswürdigung: Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung; aus einer am Tag der Bescheidausfertigung durchgeführten Abfrage im geografischen Informationssystem KAGIS und aus einer Auseinandersetzung mit den im Akt einliegenden, grundsätzlich widersprüchlichen Gutachten im Hinblick auf die öffentlichen Interessen der Landwirtschaft: Grundsätzlich kommt zwar den Agrarbehörden gemäß § 2 Abs. 3 K-GSLG die Kompetenz zur Entscheidung naturschutzrechtlicher Angelegenheiten auch in der Alpinzone zu; ein interner Erlass des Amtes der Kärntner Landesregierung legt jedoch fest, dass bspw. in der Alpinzone die fachliche Naturschutzbegutachtung durch die zuständige Fachabteilung durchgeführt wird. Die Agrarbehörde führt die Interessenabwägung nach eigener Ermittlung des öffentlichen Interesses der Landwirtschaft (Agrarstrukturverbesserung) durch. Grundsätzlich kommt zwar den Agrarbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, K-GSLG die Kompetenz zur Entscheidung naturschutzrechtlicher Angelegenheiten auch in der Alpinzone zu; ein interner Erlass des Amtes der Kärntner Landesregierung legt jedoch fest, dass bspw. in der Alpinzone die fachliche Naturschutzbegutachtung durch die zuständige Fachabteilung durchgeführt wird. Die Agrarbehörde führt die Interessenabwägung nach eigener Ermittlung des öffentlichen Interesses der Landwirtschaft (Agrarstrukturverbesserung) durch. Bei der beantragten Weganlage handelt es sich nicht um die Erschließung eines Almzentrums (Almhütte); diese hat ja bereits eine separate Wegerschließung; es handelt sich, ausgehend von einer Erschließung der forstlichen Flächen der Liegenschaft des xxx um eine Feinerschließung des in Kammnähe gelegenen Almbereiches; von der Situierung der Weganlage her aber hauptsächlich um eine Erschließung der Flächen des xxx. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten kann die Erwägung des Sachverständigen, es handle sich dabei um eine existenzsichernde Erleichterung der Arbeitsabläufe, keineswegs nachvollzogen werden, da es sich bei Zäunungsmaßnahmen um keine dauernde Tätigkeit, sondern um eine Tätigkeit handelt, die in der Regel einmal jährlich, und zwar vor dem Auftrieb vorgenommen wird. Allfällige Ausbesserungen stellen nicht mehr einen derart großen Arbeitsaufwand dar. Der Abtransport von krankem oder verendetem Vieh wird – genauso wie die sporadische Zaunausbesserung und die Nachschau durch den Tierarzt – durch den geplanten Wegbau nicht notwendigerweise erleichtert, weil der Weg in den östlichen Teil des Almgebietes führt und – bei einer Zaunlänge von 6 km und einer Größe des Almgebietes von über 50 ha – die durchzuführenden Arbeiten ganz woanders erforderlich sein können. Die „Hintanhaltung einer Verbuschung der Almflächen (Aufrechterhaltung des bisherigen Landschafsbildes)“ kann nicht nachvollzogen werden, da sich die Alm über der Baumgrenze befindet; ebenso wenig kann das Argument der „Ermöglichung der intensiven Betreuung sowohl der Tiere als auch der Almeinrichtungen“ überzeugen, da dies (Betriebsnachfolger wird im Nebenerwerb wirtschaften) gar nicht beabsichtigt wird. X.römisch zehn. Zur Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit der Beschwerden: a.) XXX: Ganz allgemein ist festzuhalten, dass sich die Parteistellung nicht aus § 8 AVG, sondern letztlich aus den Materiengesetzen herleiten muss. Von einem normativen Inhalt kann dann gesprochen werden, wenn die Rechtsstellung des Betreffenden nach Erlassung des behördlichen Aktes eine andere ist als vorher. Im angefochtenen Bescheid wurde zwar ausgesprochen, dass sich xxx in den vorgelagerten Weganlagen einzukaufen hätte, doch ist dies ungeachtet der Zuordnung in den Spruch des Bescheides bestenfalls als Wissenskundgabe zu bewerten. Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft bedarf jedenfalls eines behördlichen Aktes; nachdem durch diese Einbeziehung der betroffene Grundeigentümer den Status eines Bringungsberechtigten erlangt, ist dies – offenkundig – in der gewählten Form nicht möglich. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht berührt wird; dass diese Erwähnung der ausständigen Einbeziehung noch nicht einmal Reflexwirkungen auslösen kann und dass ihm schon alleine aus diesem Grund keine Rechtsmittellegitimation zukommen kann. Daher braucht auf die Frage, ob die Einbringung an der privaten E-Mail-Adresse des Sachverständigen zur Fristwahrung ausreichend ist, gar nicht erst eingegangen zu werden. Diese Beschwerde war daher zurückzuweisen.Ganz allgemein ist festzuhalten, dass sich die Parteistellung nicht aus Paragraph 8, AVG, sondern letztlich aus den Materiengesetzen herleiten muss. Von einem normativen Inhalt kann dann gesprochen werden, wenn die Rechtsstellung des Betreffenden nach Erlassung des behördlichen Aktes eine andere ist als vorher. Im angefochtenen Bescheid wurde zwar ausgesprochen, dass sich xxx in den vorgelagerten Weganlagen einzukaufen hätte, doch ist dies ungeachtet der Zuordnung in den Spruch des Bescheides bestenfalls als Wissenskundgabe zu bewerten. Die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft bedarf jedenfalls eines behördlichen Aktes; nachdem durch diese Einbeziehung der betroffene Grundeigentümer den Status eines Bringungsberechtigten erlangt, ist dies – offenkundig – in der gewählten Form nicht möglich. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht berührt wird; dass diese Erwähnung der ausständigen Einbeziehung noch nicht einmal Reflexwirkungen auslösen kann und dass ihm schon alleine aus diesem Grund keine Rechtsmittellegitimation zukommen kann. Daher braucht auf die Frage, ob die Einbringung an der privaten E-Mail-Adresse des Sachverständigen zur Fristwahrung ausreichend ist, gar nicht erst eingegangen zu werden. Diese Beschwerde war daher zurückzuweisen. b.) Marktgemeinde xxx: Die Beschwerde der Marktgemeinde xxx ist, wie die Nachforschungen ergeben haben, zwar außerhalb der Amtsstunden, jedoch noch am letzten Tag der Beschwerdefrist, bei der Behörde eingelangt. Die Behörde hat eine allfällige Beschränkung elektronischer Einbringungsmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 2 AVG nicht im Internet kundgemacht. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und im Hinblick auf die Parteistellung der Gemeinden in Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz („Bescheide, mit denen eine Bewilligung erteilt wurde“; VwGH 2004/10/0216) zulässig. Die Beschwerde der Marktgemeinde xxx ist, wie die Nachforschungen ergeben haben, zwar außerhalb der Amtsstunden, jedoch noch am letzten Tag der Beschwerdefrist, bei der Behörde eingelangt. Die Behörde hat eine allfällige Beschränkung elektronischer Einbringungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG nicht im Internet kundgemacht. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und im Hinblick auf die Parteistellung der Gemeinden in Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz („Bescheide, mit denen eine Bewilligung erteilt wurde“; VwGH 2004/10/0216) zulässig. c.) xxx: Die Beschwerde des xxx (30.
  1. – 24.11.2015) ist jedenfalls rechtzeitig. XI.römisch elf. Erwägungen:
  2. Zuständigkeit im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes: Es stellt sich die Frage, ob eine von der Agrarbehörde erteilte, spruchmäßig klar abgegrenzte naturschutzrechtliche Bewilligung (im Rahmen der Einräumung eines Bringungsrechtes) eine „Angelegenheit der Bodenreform“ darstellt oder von der für den Naturschutz zuständigen Gerichtsabteilung zu verhandeln ist. Als „agrarische Operationen“ werden jene Großverfahren bezeichnet, die auf Grund der Nachfolgeregelungen der „Reichsrahmengesetze“ durchgeführt werden. Diese Verfahren werden in der Regel mit Bescheid oder Verordnung förmlich eingeleitet und durch einen gleichwertigen Akt wieder beendet. Von der Rechtskraft der Einleitung bis zur Rechtskraft der Verfahrensbeendigung ist die Agrarbehörde zur Verhandlung und Entscheidung aller Angelegenheiten zuständig, die zum Zwecke der Durchführung dieses Verfahrens in dieses miteinbezogen werden müssen, wobei die Beurteilung, was nun konkret erforderlich ist, der Behörde selbst obliegt. Ausgenommen sind lediglich „Infrastrukturmaßnahmen“ und Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (vgl. § 98 K-FLG). Als „agrarische Operationen“ werden jene Großverfahren bezeichnet, die auf Grund der Nachfolgeregelungen der „Reichsrahmengesetze“ durchgeführt werden. Diese Verfahren werden in der Regel mit Bescheid oder Verordnung förmlich eingeleitet und durch einen gleichwertigen Akt wieder beendet. Von der Rechtskraft der Einleitung bis zur Rechtskraft der Verfahrensbeendigung ist die Agrarbehörde zur Verhandlung und Entscheidung aller Angelegenheiten zuständig, die zum Zwecke der Durchführung dieses Verfahrens in dieses miteinbezogen werden müssen, wobei die Beurteilung, was nun konkret erforderlich ist, der Behörde selbst obliegt. Ausgenommen sind lediglich „Infrastrukturmaßnahmen“ und Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vergleiche Paragraph 98, K-FLG). Auf Grund des engen Zusammenhanges mit der „agrarischen Operation“ – so wird eine Grundzusammenlegung ohne begleitende, geländeverändernde Maßnahmen nicht möglich sein – ist davon auszugehen, dass auch die funktionelle Zuständigkeit (vormals Instanzenzug) der sachlichen Zuständigkeit folgen muss, auch wenn lediglich einzelne Spruchpunkte nach den mitverhandelten Gesetzen angefochten werden. Bringungsrechtsverfahren werden nicht förmlich eingeleitet; daher sind sie insofern nicht mit den agrarischen Operationen vergleichbar; wenngleich sie unzweifelhaft Bodenreformmaßnahmen darstellen. In der Stammfassung hatte das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 noch nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass andere materiengesetzliche Bewilligungen durch die Agrarbehörde erteilt werden; dies wurde erst durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 39/2000, eingefügt. Auf Wunsch der Leiter der Agrarbehörden wurde auch in GSLG-Verfahren eine Kompetenzkonzentration geschaffen, die in weiterer Folge auch im Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 4/1998, idF LGBl. Nr. 11/2003, ihre Berücksichtigung fand. Wo die Agrarbehörde bisher als Antragsteller auftrat (Forst-, Wasser- und Naturschutzrecht), kann sie nunmehr diese Bewilligungen selbst erteilen. Den Materialien zur Änderung des Grundsatzgesetzes (107 der Beilagen, XXI. GP) ist zu entnehmen, dass es dabei um eine Übertragung der Vollzugskompetenz gegangen ist und wurde als Motiv dafür neben der Verwaltungsvereinfachung angeführt, dass dadurch die Wasserrechts- und Forstbehörden von allfälligen Rechtsmittelverfahren befreit würden.Bringungsrechtsverfahren werden nicht förmlich eingeleitet; daher sind sie insofern nicht mit den agrarischen Operationen vergleichbar; wenngleich sie unzweifelhaft Bodenreformmaßnahmen darstellen. In der Stammfassung hatte das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 noch nicht die Möglichkeit vorgesehen, dass andere materiengesetzliche Bewilligungen durch die Agrarbehörde erteilt werden; dies wurde erst durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 2000,, eingefügt. Auf Wunsch der Leiter der Agrarbehörden wurde auch in GSLG-Verfahren eine Kompetenzkonzentration geschaffen, die in weiterer Folge auch im Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2003,, ihre Berücksichtigung fand. Wo die Agrarbehörde bisher als Antragsteller auftrat (Forst-, Wasser- und Naturschutzrecht), kann sie nunmehr diese Bewilligungen selbst erteilen. Den Materialien zur Änderung des Grundsatzgesetzes (107 der Beilagen, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass es dabei um eine Übertragung der Vollzugskompetenz gegangen ist und wurde als Motiv dafür neben der Verwaltungsvereinfachung angeführt, dass dadurch die Wasserrechts- und Forstbehörden von allfälligen Rechtsmittelverfahren befreit würden. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollte also auch die funktionelle Zuständigkeit (Instanzenzug) der sachlichen Zuständigkeit in diesem Bereich folgen. Somit erscheint es diesem Willen entsprechend, dass auch im Landesverwaltungsgericht diese Angelegenheiten von der für Bodenreform zuständigen Geschäftsabteilung verhandelt werden.
  3. Bindungswirkung; Prüfumfang gemäß § 27 VwGVG:Bindungswirkung; Prüfumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG: Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 20.07.2012, Zahl: 10-GSLG-246/4-2012, wurde ein Bescheid der Agrarbehörde, mit dem der Antrag des xxx auf naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Wegprojektes als unbegründet abgewiesen wurde, aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Agrarbehörde den „Hauptantrag auf Einräumung von Bringungsrechten abweisen hätte sollen“, weil die Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz in diesem Zusammenhang nur subsidiären Charakter besitze. Dabei hat der LAS offensichtlich die im Akt erliegenden Bewilligungsanträge (§ 19 Forstgesetz, Naturschutzgesetz) als Bringungsrechtsanträge gewürdigt (Anträge vom 31.08.2010 bzw. 27.10.2010). Mit dem Folgebescheid der Behörde vom 06.09.2012 wurden diese Anträge (auf Erteilung von Bringungsrechten und der erforderlichen Bewilligungen) als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 09.12.2013, Zahl: 10-GSLG-246/5-2013, wurde wiederum dieser Bescheid behoben; und zwar mit der Begründung, dass im Berufungsverfahren eine Antragsänderung erfolgt sei, die einen geänderten Sachverhalt darstelle, der von der belangten Behörde im durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sei. Des Weiteren wurde „auf die gutachtliche Feststellung des ho. landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Weg im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung stehe, verwiesen“.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) vom 20.07.2012, Zahl: 10-GSLG-246/4-2012, wurde ein Bescheid der Agrarbehörde, mit dem der Antrag des xxx auf naturschutzrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Wegprojektes als unbegründet abgewiesen wurde, aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Agrarbehörde den „Hauptantrag auf Einräumung von Bringungsrechten abweisen hätte sollen“, weil die Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz in diesem Zusammenhang nur subsidiären Charakter besitze. Dabei hat der LAS offensichtlich die im Akt erliegenden Bewilligungsanträge (Paragraph 19, Forstgesetz, Naturschutzgesetz) als Bringungsrechtsanträge gewürdigt (Anträge vom 31.08.2010 bzw. 27.10.2010). Mit dem Folgebescheid der Behörde vom 06.09.2012 wurden diese Anträge (auf Erteilung von Bringungsrechten und der erforderlichen Bewilligungen) als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 09.12.2013, Zahl: 10-GSLG-246/5-2013, wurde wiederum dieser Bescheid behoben; und zwar mit der Begründung, dass im Berufungsverfahren eine Antragsänderung erfolgt sei, die einen geänderten Sachverhalt darstelle, der von der belangten Behörde im durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sei. Des Weiteren wurde „auf die gutachtliche Feststellung des ho. landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass der beantragte Weg im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung stehe, verwiesen“. Zurückverweisungen nach § 66 Abs. 2 AVG bewirk(t)en, dass die Behörde an die von der Oberbehörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden ist; im fortgesetzten Verfahren ist dann auch das Verwaltungsgericht und sogar die Höchstgerichte an diese Rechtsansicht gebunden, auch wenn diese falsch sein sollte (vgl. VwGH vom 30.01.2014, 2013/10/0197).Zurückverweisungen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG bewirk(t)en, dass die Behörde an die von der Oberbehörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden ist; im fortgesetzten Verfahren ist dann auch das Verwaltungsgericht und sogar die Höchstgerichte an diese Rechtsansicht gebunden, auch wenn diese falsch sein sollte vergleiche VwGH vom 30.01.2014, 2013/10/0197). Auch aufhebende Bescheide entfalten grundsätzlich Bindungswirkung (VwGH vom 16.03.2016, 2013/05/0095). Im Vorverfahren ist die Rechtsmittelbehörde offensichtlich von einem Bringungsrechtsantrag des xxx ausgegangen, wie wohl im Akt lediglich das Übereinkommen, das in weiterer Folge zweimal genehmigt wurde, auffindbar ist. Geht man davon aus, dass das Vorliegen eines Antrages zumindest implizit bejaht wurde und somit für das hg. Verfahren als verbindlich festgehalten werden kann, stellt sich des Weiteren die Frage, inwiefern der vorne zitierte Passus aus dem LAS-Erkenntnis aus 2013 Bindungswirkung entfaltet. Hätte die Bemerkung des LAS im Hinblick auf die Interessensabwägung bereits Bindungswirkung, so würde sich die Frage stellen, wieso dann die Angelegenheit zurückverwiesen worden ist und der LAS nicht in der Sache selbst entschieden hat. Weil aber zurückverwiesen wurde, kann sich die Bindungswirkung lediglich auf den Umstand beziehen, dass im Berufungsverfahren eine Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Verkürzung der beantragten Strecke eingetreten ist und diese von neuem zu beurteilen sein wird. Alle weiteren Ausführungen sind in diesem Zusammenhang als unbeachtliches „obiter dictum“ einzustufen (VwGH Ra 2015/12/0022), das keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet. Zum Prüfumfang gemäß § 27 VwGVG ist festzuhalten, dass die Prüfung grundsätzlich im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Beschwerdeführers zu erfolgen hat, im Falle einer Amtsbeschwerde jedoch die objektive Rechtsrichtigkeit im Rahmen der Anfechtungserklärung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen ist. Die Marktgemeinde xxx spricht in ihrer Beschwerde die Interessenabwägung an; der Beschwerdeführer xxx, die Richtigkeit der Naturschutzbewilligung (weil die Vorschreibung einer Ersatzleistung nach § 12 Naturschutzgesetz untrennbar mit der Erteilung der Bewilligung verbunden ist; vgl. VwGH Ra 2015/11/0022), darüber hinaus aber auch die Unvollständigkeit der Bringungsrechtseinräumung bzw. die Frage der Beanteilung an vorgelagerten Weganlagen. Zum Prüfumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG ist festzuhalten, dass die Prüfung grundsätzlich im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte des jeweiligen Beschwerdeführers zu erfolgen hat, im Falle einer Amtsbeschwerde jedoch die objektive Rechtsrichtigkeit im Rahmen der Anfechtungserklärung durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen ist. Die Marktgemeinde xxx spricht in ihrer Beschwerde die Interessenabwägung an; der Beschwerdeführer xxx, die Richtigkeit der Naturschutzbewilligung (weil die Vorschreibung einer Ersatzleistung nach Paragraph 12, Naturschutzgesetz untrennbar mit der Erteilung der Bewilligung verbunden ist; vergleiche VwGH Ra 2015/11/0022), darüber hinaus aber auch die Unvollständigkeit der Bringungsrechtseinräumung bzw. die Frage der Beanteilung an vorgelagerten Weganlagen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung sind daher die Richtigkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie grundsätzliche Fragen der Bringungsrechtseinräumung.
  4. Interessenabwägung: Ermessen bedeutet, dass die Behörde die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen hat (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Seiten 250 ff.). Die in § 10 Abs. 1 Naturschutzgesetz vorgesehene Interessensabwägung bietet der Behörde keine Wahl zwischen zwei gleichwertigen Möglichkeiten; es sind lediglich die unbestimmten Gesetzesbegriffe (öffentliches Interesse, Gesichtspunkt des Gemeinwohles, Bewahrung der Alpinregion, störender Eingriff) in der Begründung hinlänglich zu konkretisieren.Ermessen bedeutet, dass die Behörde die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen hat vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Seiten 250 ff.). Die in Paragraph 10, Absatz eins, Naturschutzgesetz vorgesehene Interessensabwägung bietet der Behörde keine Wahl zwischen zwei gleichwertigen Möglichkeiten; es sind lediglich die unbestimmten Gesetzesbegriffe (öffentliches Interesse, Gesichtspunkt des Gemeinwohles, Bewahrung der Alpinregion, störender Eingriff) in der Begründung hinlänglich zu konkretisieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur iVm Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz die Formel entwickelt, dass in der Verbesserung der Agrarstruktur nur dann ein öffentliches Interesse gesehen werden kann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Winkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist (vgl. Erkenntnis vom 29.03.2005, Zahl: 2004/10/0223). Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur in Verbindung mit Bewilligungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz die Formel entwickelt, dass in der Verbesserung der Agrarstruktur nur dann ein öffentliches Interesse gesehen werden kann, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Winkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes zu bejahen ist vergleiche Erkenntnis vom 29.03.2005, Zahl: 2004/10/0223). Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Nach dem Sachverhalt steht fest, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um eine geländeverändernde Maßnahme (Grabung und Anschüttung und die Zerstörung der Humusschichte) handelt. Es ist auch keine geringfügige Maßnahme zur Sanierung eines bestehenden Weges, sondern eine Neuanlage. Es steht fest, dass durch die großflächigen Geländeanschnitte und Böschungsbauten, das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird. Es würde ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten vernichtet werden, nämlich die Gämsheide, die nur an speziellen, exponierten Standorten zu finden ist, eine Verlegung ist nicht möglich. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2006, Zahl: 2004/10/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer beantragten Wegbaumaßnahme (in Tirol) ausgesprochen, dass eine Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung haben müsse. Dass es angesichts der ohne den Wirtschaftsweg nur fußläufig zurückzulegenden Wegstrecke von (dort:) 1.200 m nicht nur mühevoller, sondern geradezu unmöglich wäre, die Alm zeitgemäß zu bewirtschaften, sei dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen gewesen. In unserem, vorliegenden Fall, handelt es sich um die Hälfte dieser Strecke, nämlich lediglich 600 m, und müsste der Beschwerdeführer diese Strecke gar nicht fußläufig, sondern auf Grund der Topographie eben weglos mit Traktor, wenn auch unter erhöhter Vorsicht, zurücklegen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt somit der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Sachverständigen des fachlichen Naturschutzes. Insbesondere macht es keinen Unterschied, ob es sich bei den schützenswerten Landschaftselementen um solche, die durch menschlichen Eingriff entstanden sind, oder solche, die durch natürliche Vorgänge entstanden sind; weiters ist gerade im Falle der Übererschließung jede Maßnahme, die nicht existenzsichernd (in Form der Erschließung eines Almzentrums) wirkt, abzulehnen und schließlich widerspricht die Tatsache, dass das zu erschließende Gelände über der Baumgrenze bzw. Kampfzone liegt, dem Vorbringen, dass die Landschaft nur durch intensive Bewirtschaftungsmaßnahmen in ihrem derzeitigen Zustand erhalten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 24.11.1997, Zahl: 95/10/0079, selbst die Korrelation zwischen Naturschutz und Bringungsrecht her. Vorschriften bspw. des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, sehen die mangelhafte Verkehrserschließung landwirtschaftlicher Grundflächen als Mangel der Agrarstruktur an, dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse gelegen sein kann. Dies sei auch bei der nach Naturschutzgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen. Gerade in diesem Fall erscheint fraglich, ob dieses Argument Anwendung finden kann, nachdem die Weganlage im Grundeigentum des xxx endet und dieser durch die Weganlage, auf Grund seiner mangelnden Beanteilung bei den vorgelagerten Weganlagen, keinen Vorteil erlangen kann, sprich: bei ihm kein Bringungsnotstand dadurch abgewendet wird.
  5. Zur Bringungsrechtseinräumung: Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, xxx wäre zwar nicht bei den vorgelagerten Weganlagen, wohl aber in xxx beanteilt, so zeigt er damit eine Rechtswidrigkeit der Bringungsrechteinräumung auf: Nach der Entscheidung des VwGH vom 16.09.1999, Zahl: 96/07/0156, steht die Benützung vorgelagerter Wege im inneren Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes selbst und bildet die notwendige Grundlage für die Entscheidung über die Einräumung des Bringungsrechts, weil die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG keine Deckung findet. Wenn aber xxx die gegenständliche Weganlage nur über Weganlagen erreichen kann, an denen er nicht mit seinen Grundflächen beanteilt ist, ist die Bringungsrechtseinräumung schon aus diesem Grund rechtswidrig. Solche Rechtswidrigkeiten sind ungeachtet des Beschwerdevorbringens bei einer Beschwerdeerhebung durch den Antragsteller selbst aufzugreifen.Nach der Entscheidung des VwGH vom 16.09.1999, Zahl: 96/07/0156, steht die Benützung vorgelagerter Wege im inneren Zusammenhang mit der Einräumung eines Bringungsrechtes selbst und bildet die notwendige Grundlage für die Entscheidung über die Einräumung des Bringungsrechts, weil die Entscheidung über ein Bringungsrecht im Wege der Erlassung von Teilbescheiden über bestimmte Wegabschnitte in der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG keine Deckung findet. Wenn aber xxx die gegenständliche Weganlage nur über Weganlagen erreichen kann, an denen er nicht mit seinen Grundflächen beanteilt ist, ist die Bringungsrechtseinräumung schon aus diesem Grund rechtswidrig. Solche Rechtswidrigkeiten sind ungeachtet des Beschwerdevorbringens bei einer Beschwerdeerhebung durch den Antragsteller selbst aufzugreifen. XII.römisch zwölf. Ergebnis: Die Beschwerde des xxx war daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen; ansonsten war die angefochtene Entscheidung zur Gänze aus den dargelegten Gründen aufzuheben. Die angesprochenen Absperrungen auf vorgelagerten Weganlangen haben für die vorliegende Entscheidung keine Relevanz; zum einen, weil damit der räumlich vorgegebene Gegenstand des Verfahrens verlassen wird, zum anderen, weil Duldungspflichten für touristische Nutzung - die naturgemäß im Spannungsfeld mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung steht - nicht Gegenstand allfälliger naturschutzrechtlicher Auflagen sein können. Auf das Gesetz zur Wegfreiheit im Bergland, LGBl. Nr. 18/1923, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.Auf das Gesetz zur Wegfreiheit im Bergland, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1923,, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. XIII.römisch dreizehn. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich durch die zitierte Judikatur in der Begründung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S5.2841.2843.16.2015

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