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§ 28§ 25a§ 10§ 3§ 2§ 11§ 13§ 17§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-S5-87/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, d
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVGals dass der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG a u f g e h o b e n und die Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n wird. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Hg. Verfahren KLVwG-S5-3087/2014: Unter Spruchpunkt I. wurde ein Rückstandsausweis der Bringungsgemeinschaft (BG) „xxx“, ergangen an den auch nunmehrigen Beschwerdeführer, aufgehoben.Unter Spruchpunkt römisch eins. wurde ein Rückstandsausweis der Bringungsgemeinschaft (BG) „xxx“, ergangen an den auch nunmehrigen Beschwerdeführer, aufgehoben. Der Rückstandsausweis betraf Beitragsrückstände des Beschwerdeführers (12 Anteile für Erhaltung der Bringungsanlage) in der Höhe von € 992,88. Diese Beiträge waren mit Zahlungsaufforderung vom 13.01.2014 vorgeschrieben worden. Weil von der BG die vom K-GSLG und der Satzung vorgegebenen Vorgangsweisen hinsichtlich der Eintreibung rückständiger Geldleistungen nicht eingehalten wurden, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Rückstandsausweis aufgehoben und folgende Rechtsmeinung geäußert: „Es wird Aufgabe der hiezu berufenen Organe der Bringungsgemeinschaft sein, dem Beschwerdeführer die Zahlungsaufforderung nochmals (namens der Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den Obmann) zuzustellen; über allfällig dagegen erhobene Einwendungen wäre das Streitschlichtungsverfahren im Vorstand durchzuführen.“ II.römisch zwei. Weiterer Verfahrensverlauf: Dem Beschwerdeführer ging eine neuerliche Zahlungsaufforderung zu. Für den 15.05.2015 wurde eine Streitschlichtung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorstand der BG ausgeschrieben; der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er für Sanierungsarbeiten an den Zubringern b, c und d keinen anteilsmäßigen Beitrag zu leisten habe und er Gegenforderungen in der Höhe von € 3.909,26 in Rechnung stelle. Mit Schreiben vom 26.05.2015, somit rechtzeitig, beantragte der Beschwerdeführer die Streitentscheidung über sein Vorbringen. Der letzte Absatz lautete: „Der Form halber teile ich mit, dass ich seit Dezember 2013 nicht mehr Eigentümer der Grundstücke 483 und 492 der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, bin.“ Dem Protokoll der Streitschlichtung vom 15.05.2015 ist zu entnehmen, dass es drei getrennte Wegabrechnungen gegeben habe, einerseits den Hauptweg betreffend, andererseits die Zubringer a und b. Die Streitschlichtung war gescheitert. Weiters erliegt ein Protokoll der Vollversammlung vom 12.06.2015 im Akt. Tagesordnungspunkt 2. war „Prüfung der Gegenforderung von xxx …“, Tagesordnungspunkt 3. „wie weit der Zuständigkeitsbereich des Obmannes geht?“. Die BG hat beschlossen, dass der Obmann nur für den Hauptweg zuständig sei und nicht für die Zubringer. Die Gegenforderung des xxx werde nicht akzeptiert. Dagegen haben der Beschwerdeführer und xxx Minderheitenbeschwerde erhoben. Der Obmann gab der Behörde bekannt, dass er nur Wegsanierungsarbeiten am Hauptweg durchgeführt und abgerechnet habe. Vom agrartechnischen Amtssachverständigen der Agrarbehörde wurden die Bezug habenden Belege eingefordert. Der Straßenzustand am Zubringer a wurde überprüft. Von den Anrainern des Zubringers a wurde auch ein privates Gutachten hinsichtlich des Wegzustandes erstellt. Der Amtsachverständige erstellte das Gutachten vom 06.11.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(053/2015).Der Amtsachverständige erstellte das Gutachten vom 06.11.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(053 aus 2015,). Von ihm wurde erhoben, dass es für die Sanierungen in den Jahren 2012 und 2013 drei verschiedene Förderungsabrechnungen gegeben habe, und zwar für Hauptweg, den Zubringer xxx (
- a)und die Zubringer xxx (b, c, d). Der Sachverständige kommt nach Überprüfung der Rechnungen und sonstigen Belege zum Schluss, dass offensichtlich ein Schacht einem falschen Bauabschnitt (Hauptweg statt Zubringer
- b)zugeordnet worden ist und dass die Mahnspesen als Aufwand der Bringungsgemeinschaft nach dem Anteilsverhältnis abgerechnet werden müssten. Bei durchgeführter Korrektur ergebe sich ein Vorschreibungsbetrag von € 963,98. Mit Bescheid vom 16.11.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(055/2015), wurde der Beschluss der Vollversammlung vom 12.06.2015, wonach der Obmann ausschließlich für den Hauptweg und nicht für die Zubringer der Bringungsgemeinschaft zuständig sein solle, sowie in diesem Zusammenhang der Winterdienst von jedem selbst gemacht soll, ersatzlos behoben.Mit Bescheid vom 16.11.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(055 aus 2015,), wurde der Beschluss der Vollversammlung vom 12.06.2015, wonach der Obmann ausschließlich für den Hauptweg und nicht für die Zubringer der Bringungsgemeinschaft zuständig sein solle, sowie in diesem Zusammenhang der Winterdienst von jedem selbst gemacht soll, ersatzlos behoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(058/2015), wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtung des Alexander xxx gegenüber der Bringungsgemeinschaft „xxx“ (laut Zahlungsaufforderung vom 30.03.2015) in der Höhe von € 963,98 zu Recht besteht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.12.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(058 aus 2015,), wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtung des Alexander xxx gegenüber der Bringungsgemeinschaft „xxx“ (laut Zahlungsaufforderung vom 30.03.2015) in der Höhe von € 963,98 zu Recht besteht. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des xxx vom 26.05.2015 auf Aufrechnung einer Forderung gegenüber der Bringungsgemeinschaft „xxx in der Höhe von € 3.909,26 als unzulässig zurückgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des xxx vom 26.05.2015 auf Aufrechnung einer Forderung gegenüber der Bringungsgemeinschaft „xxx in der Höhe von € 3.909,26 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde die Entscheidung zu Spruchpunkt I. mit dem Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen, welches als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wurde, begründet; bei der Aufrechnung nach § 1438 ABGB handle es sich um ein Instrument des Zivilrechts; eine solche erscheine nicht statthaft, da sich auf der einen Seite eine öffentliche Forderung der Bringungsgemeinschaft gegenüber einem Mitglied, auf der anderen Seite eine im Zivilrecht begründete Forderung gegenüberstünden.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. mit dem Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen, welches als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wurde, begründet; bei der Aufrechnung nach Paragraph 1438, ABGB handle es sich um ein Instrument des Zivilrechts; eine solche erscheine nicht statthaft, da sich auf der einen Seite eine öffentliche Forderung der Bringungsgemeinschaft gegenüber einem Mitglied, auf der anderen Seite eine im Zivilrecht begründete Forderung gegenüberstünden. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Beschwerdeführer sei nicht gemeinsam mit xxx mit 12 Anteilen am Hauptweg und mit 50 Anteilen an Zubringer a beanteilt, sondern sei xxx alleine mit diesen Anteilen am Hauptweg beanteilt. Auch die Feststellung im vorletzten Absatz, wonach der Beschwerdeführer zugestanden habe, dass er die für die Wegsanierung 2013 auf die Liegenschaften EZ xxx und xxx, je KG xxx, anfallenden Kosten übernehmen würde, sei unrichtig. Für eine Wegsanierung wäre ein Beschluss der Vollversammlung erforderlich, ein solcher sei nicht erfolgt. Daher bestehe die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft nicht zu Recht. Zu Spruchpunkt II. wird vorgebracht, dass eine Aufrechnung nach § 1438 ABGB zulässig sei, wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann. Das Zusammentreffen einer öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung mit einer privatrechtlichen Bereicherungs- bzw. Schadenersatzforderung hindere die Aufrechnung nicht. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle zum Spruchpunkt I. erkennen, dass die Beitragsforderung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ nicht zu Recht besteht und in eventu zu Spruchpunkt II. erkennen, dass eine allenfalls zu Recht bestehende Beitragsforderung der Bringungsgemeinschaft mit der zu Recht bestehenden Gegenforderung des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.909,26 bis zur Höhe der allenfalls zu Recht bestehenden Beitragsforderung durch Aufrechnung getilgt ist.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird vorgebracht, dass eine Aufrechnung nach Paragraph 1438, ABGB zulässig sei, wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann. Das Zusammentreffen einer öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung mit einer privatrechtlichen Bereicherungs- bzw. Schadenersatzforderung hindere die Aufrechnung nicht. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle zum Spruchpunkt römisch eins. erkennen, dass die Beitragsforderung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ nicht zu Recht besteht und in eventu zu Spruchpunkt römisch zwei. erkennen, dass eine allenfalls zu Recht bestehende Beitragsforderung der Bringungsgemeinschaft mit der zu Recht bestehenden Gegenforderung des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.909,26 bis zur Höhe der allenfalls zu Recht bestehenden Beitragsforderung durch Aufrechnung getilgt ist. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Diese Beschwerde wurde dem Obmann der Bringungsgemeinschaft
§ 10Vw
GVG mitgeteilt.Diese Beschwerde wurde dem Obmann der Bringungsgemeinschaft
Paragraph 10, VwGVG mitgeteilt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde folgendes Vorbringen erstattet: „(Beschwerdeführer): Die gesamte EZ xxx wurde an xxx im Dezember 2013 verkauft. Dies sind die Grundstücke xxx und xxx. In den 12 Anteilen an der BG sind jedenfalls diese beiden Grundstücke dabei. Die EZ xxx habe ich zu einem anderen Zeitpunkt erworben als die EZ xxx; das war damals noch mein Vater. Es war im Jahr
- Vor 6 Jahren sind Schlägerungsarbeiten getätigt worden. Das geschlägerte Holz wurde über den Weg der BG transportiert. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Beanteilung von 12 Anteilen jener entspricht, wie sie sich aus den Grundstücken xxx und xxx ergibt, so gebe ich an, dass ich dazu nichts mehr ausführen kann, da ich bei der Gründung der BG nicht dabei war. Auch bei der Neubeanteilung 1990 war ich nicht dabei. (Obmann): Derzeit zahlt der Beschwerdeführer bei Rechnungen der BG nicht mit. Er ist daher offenbar auch nicht Mitglied der BG. Ich gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der BG mit der EZ xxx ist. Für die Holzabfuhr haben wir den Beschwerdeführer eine Rechnung von 480 Euro gelegt. Der Beschwerdeführer hat uns mitgeteilt, dass die Holzfabrik in xxx für die Holzabfuhr Ansprechpartner wäre. Wir haben dann die Sache nicht weiter verfolgt. (Beschwerdeführer): Ein Bruchteil ist über den Bringungsweg abgeführt worden. (Obmann): Die Schneeräumung am Hauptweg wird von der BG bezahlt. Die Schneeräumung am Zubringer a sollte der Beschwerdeführer selbst begleichen. Ich bin der Meinung, dass ich nicht für die Schneeräumung am Zubringer a als Obmann der BG zuständig bin. Deshalb habe ich auch die Gegenforderungen nicht aktzeptiert. (Beschwerdeführer): Am Zubringer a bin ich der einzige, der dort ein Haus hat und eine Schneeräumung braucht. (Obmann): Für die Erhaltung des Zubringers a ist sehr wohl die BG zuständig. Ich habe die Gegenforderungen deshalb nicht akzeptiert, weil sie nicht der Erhaltung des Weges gedient hat sondern Privatzwecken des Beschwerdeführers. (Beschwerdeführer): Die Ausführungen des Obmannes werden bestritten. Es sind damals Bäume über den Weg gehangen und mussten wir über die Behörde die Beseitigung des Überhanges erst veranlassen. (Obmann): Es mag durchaus sein, dass die Rechnungen an die BG adressiert waren. Die BG hat die Arbeiten aber nicht beauftragt und habe ich daher diese Rechnung nicht akzeptiert. Es gibt drei Zubringer und werden die Seitenstränge von den dort wohnenden selbst geräumt. Nur die Haupttrasse wird von der BG geräumt. (Beschwerdeführer): Es ist richtig, dass ich die Aufträge für die Rechnungen initiiert habe. Ich habe die Rechnung, auch wenn sie an die BG adressiert waren, auch bezahlt. Die Interessentenmittel von € 1.480,35 betreffen auch nur den Zubringer, daher gehören die Kosten aufgeteilt unter den Weganrainern. (Obmann): Diese € 1.480,35 sind die Gesamtkosten für den Zubringer; diese wurden nicht auf die Anrainer aufgeteilt. Ich möchte meine bisherige Aussage konkretisieren und gebe an, dass die Schneeräumung am Zubringer a sehr wohl erfolgt. Es erfolgt nur keine Schneeräumung an den anschließenden Privatweg. Der Zubringer hat 300 m, die private Hofzufahrt hat eine Länge von ca. 700 m. Diese 700 m werden nicht geräumt. (Beschwerdeführer): Das Vorbringen wird bestritten. Es wird der Zubringer a nicht geräumt. Ich habe nie verlangt, dass meine private Hofzufahrt geräumt wird. Die vorgelegten Rechnungen beziehen sich ausschließlich auf den Zubringer a. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legt vor, zwei Lichtbilder (Beilagen ./A und ./B zur Verhandlungsschrift) zum Beweis dafür, dass der Zubringer a nicht vom Schnee geräumt wird. Die Lichtbilder zeigen den Hauptweg und den Zubringer a; nicht die private Hofzufahrt. Weiters verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Schreiben der Agrarbehörde vom 14.11.2012, Zahl: 10-ABK-BG-563/2/
- (Obmann): Die Lichtbilder sind vom Zubringer a und dem Hauptweg. Sie beweisen aber nicht, dass tatsächlich keine Schneeräumung stattgefunden hat. Für die Holzabfuhr aus der EZ xxx haben wir eine Rechnung gestellt von € 460,-- und wurde diese Rechnung nach der abgeführten Holzmenge berechnet. Mitglieder erhalten keine Rechnung.“ Die Parteien stellten folgende Anträge: „Der Vertreter der belangten Behörde hält seinen Schlussvortrag, verweist auf das bisherige Vorbringen und beantragt die Beschwerde abzuweisen. Im Gründungsbescheid 1962 war die EZ xxx mit 6 Anteilen Mitglied und die Grundstücke xxx und xxx sind aus der EZ xxx herausgenommen worden und wurden zur EZ xxx, die jetzt nur mehr im Eigentum von xxx stehen. Aus der Sicht der belangten Behörde sind daher in den 12 Anteilen, die EZ xxx und die EZ xxx enthalten. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei hält seinen Schlussvortrag, verweist auf den erstinstanzlichen Bescheid und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält seinen Schlussvortrag und verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde und beantragt wie in seiner Beschwerde. Der Beschwerdeführer schließt sich den Ausführungen seines Rechtsvertreters an.“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 14 Abs. 1 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 14, Absatz eins, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 4 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft. … § 16 Abs. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 16, Absatz eins, 2, 3, 6, 7 und 8 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl. Nr. 4/1998Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat. …
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e,) nicht zulässig.
(7)Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs 6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.
(7)Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Absatz 6,), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Absatz 6, dritter Satz gilt in gleicher Weise.
(8)Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. § 17 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 17, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 4 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Beitragsleistungen
(1)Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (Paragraph 16, Absatz 3,) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)
§ 3Abs. 3 VVG gewährt.
(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)
Paragraph 3, Absatz 3, VVG gewährt. § 19 Abs. 1 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 19, Absatz eins, Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 4 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
- a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
- b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
- c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden können. … § 21 Abs. 1 und 2 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLGParagraph 21, Absatz eins und 2 Güter- und Seilwege - Landesgesetz - K-GSLG LGBl.Nr. 4/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 4 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Vergleiche
(1)Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2)Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend. … Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ (Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 28.04.2004, Zahl: 303/2/04, ON 140 im Akt):
§ 2
dieser Satzung sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, deren Zugehörigkeit zur Bringungsgemeinschaft durch agrarbehördlichen Bescheid (Urkunde) festgelegt wurde.
Paragraph 2, dieser Satzung sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, deren Zugehörigkeit zur Bringungsgemeinschaft durch agrarbehördlichen Bescheid (Urkunde) festgelegt wurde.
§ 11Abs.
1 obliegt dem Vorstand die laufende Verwaltung der Bringungsgemeinschaft; und weiters die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis.
Paragraph 11, Absatz eins, obliegt dem Vorstand die laufende Verwaltung der Bringungsgemeinschaft; und weiters die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis.
§ 13Abs.
1 vertritt der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Nach Abs. 2 Z 3 hat er die Beitragsleistungen
§ 17K-GSLG vorzuschreiben
Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vertritt der Obmann die Bringungsgemeinschaft nach außen. Nach Absatz 2, Ziffer 3, hat er die Beitragsleistungen
Paragraph 17, K-GSLG vorzuschreiben VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Die BG „xxx“ wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 19.10.1962, Zahl: 1435/3/62, gegründet. xxx, vlg. xxx, war als Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, mit 6 Anteilen Gründungsmitglied. Die Anteilsfestlegung erfolgte einvernehmlich ohne Hinweis auf irgendwelche Bezugsgrößen, ibes. Flächenausmaß. Der Zubringer zu vlg. Wegknauder sollte vom Eigentümer dieser Liegenschaft auf eigene Kosten erbaut und erhalten werden (ON 11 im Akt). Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 09.11.1965, Zahl: 864/9/65, ON 41 im Akt, wurde diese BG (unter anderem auch) durch Hinzunahme des Zubringers a, (ausgehend vom Endpunkt der Haupttrasse unter Inanspruchnahme des öffentlichen Weges xxx über die Grundstücke xxx und xxx bis zum Endpunkt an der Südgrenze des Grundstückes xxx des xxx vlg. xxx) erweitert. Für diesen Zubringer wurde unter Punkt 3. eine in einer Verhandlung einvernehmlich festgelegte Regelung wiedergegeben, dass vlg. xxx (im Akt auch: xxx, offensichtlich auch ein Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) 50 Anteile, vlg. xxx Anteile und vlg. xxx 25 Anteile übernehmen müssten. Einem Schreiben der BG vom 12.02.1990 ist zu entnehmen, dass (unter anderem) für xxx 12 neue Anteile bemessen wurden. Die Anteilsberechnung ging von folgendem Schlüssel aus: 1 ha LN = 1 Anteil, 1 ha Wald = 0,5 Anteile und ein Wohnhaus = 12 Anteile (ON 112 im Akt). Die Anteilsregelung wurde in einer Vollversammlung vom 09.07.1990 einstimmig beschlossen. Daraufhin wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 24.01.1991, Zahl: 91/2/90, die Vereinbarung agrarbehördlich genehmigt („
§ 2Abs.
5 GSLG 1969“) und sollten diese Anteile „zur Wegverbesserung und Asphaltierung wie auch für die künftige Erhaltung“ Geltung haben. „xxx“ hat nach diesem Bescheid 12 Anteile. Die Anteilsregelung wurde in einer Vollversammlung vom 09.07.1990 einstimmig beschlossen. Daraufhin wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 24.01.1991, Zahl: 91/2/90, die Vereinbarung agrarbehördlich genehmigt („
Paragraph 2, Absatz 5, GSLG 1969“) und sollten diese Anteile „zur Wegverbesserung und Asphaltierung wie auch für die künftige Erhaltung“ Geltung haben. „xxx“ hat nach diesem Bescheid 12 Anteile. Im Verhandlungsprotokoll vom 24.07.1996 ist festgehalten, dass das Wohnobjekt des xxx, vorher ein Wochenendhaus, nunmehr als Wohnhaus genutzt werde; die BG habe die Möglichkeit, die Anteile durch einen Vollversammlungsbeschluss entsprechend anzuheben (ON 122 im Akt). Ähnliches ergibt sich aus einem Schreiben vom 10.01.2011 (Beilage zur Einladung einer Vollversammlung), wonach der Anteilsberechnung im Jahr 1990 für xxx ein Wochenendhaus mit 8 Anteilen und Wiese und Wald mit 4 Anteilen zugrunde gelegt wurde. Im Akt erliegt ein Protokoll einer Vollversammlung vom 22.03.
- Zu Tagesordnungspunkt
- („Aufgaben der BG in Bezug auf Sanierung der Wegtrasse“) hat die BG mehrheitlich, auch mit der Stimme des nunmehrigen Beschwerdeführers, beschlossen, dass die Sanierung lt. Protokoll vom 06.08.2009 (Sanierungsplan im Zusammenwirken mit der Agrartechnik) umgesetzt werden soll (ON 173 im Akt). Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Leistung von € 963,98 entspricht dem aliquoten Anteil (12 Anteile), der sich aus der Erfüllung der Aufgaben der BG zur Sanierung der Weganlage (Hauptweg) ergibt; und setzt sich zusammen aus diversen Bauleistungen, Materialkosten und Verwaltungskosten; die Förderung von 50 % wurde abgezogen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Erstinstanz vom 10.11.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(054/2015), ON 270 + 271 im Akt. Die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Leistung von € 963,98 entspricht dem aliquoten Anteil (12 Anteile), der sich aus der Erfüllung der Aufgaben der BG zur Sanierung der Weganlage (Hauptweg) ergibt; und setzt sich zusammen aus diversen Bauleistungen, Materialkosten und Verwaltungskosten; die Förderung von 50 % wurde abgezogen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Erstinstanz vom 10.11.2015, Zahl: 10-ABK-BG-563/2012(054 aus 2015,), ON 270 + 271 im Akt. Die Gegenforderung des xxx ergibt sich aus von ihm vorgelegten Rechnungen (ON 253): Schneeräumung xxx 36 € und 105,61 €; Adressat xxx; Maschinenring 250 €, adressiert an die BG, zH des damaligen Sachwalters; Holz xxx Klade, 1500 €; Adressat xxx; Schneeräumung Forst xxx; 59,70 €; 59,70 €, 298,50 €; 119,40 €; alle adressiert an die BG, zH des Obmannes; AKL Abt.10L, Interessentenmittel 1480,35 €, Adressat xxx; diese Arbeiten wurden vom Beschwerdeführer beauftragt und betrafen Maßnahmen am Zubringer a; diese Gegenforderung wird von der BG nicht akzeptiert (Hinweis: Protokoll der Vollversammlung vom 12.06.2015, ON 255 im Akt). Dem Beschwerdeführer wurden mit Zahlungsaufforderung vom 30.03.2015 (ON 268 im Akt) Beiträge in der Höhe von € 1.012,88 vorgeschrieben; ein Streitschlichtungsversuch im Vorstand am 15.05.2015 blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde die Streitentscheidung beantragt. Mit demselben Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit Dezember 2013 nicht mehr Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx aus der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, sei. Eine Abfrage am Grundbuch ergibt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, mit Wald im Ausmaß von 10,5 ha ist; die Liegenschaft EZ xxx, bestehend aus Bauflächen, landwirtschaftlich genutzten Grund im Ausmaß von 2,3 ha und Wald im Ausmaß von 5 ha, ist im Eigentum von xxx. Das Grundbuchsgesuch zu diesem Erwerb ist beim BG xxx am 26.05.2014 eingelangt und wurde am nächsten Tag vollzogen. Die Liegenschaft EZ xxx entstand durch Abschreibung zweier Grundstücke aus der EZ xx ds. GB; sie ist jedenfalls schon vor der Anteilsneufestsetzung 1990 im Eigentum des (Rechtsvorgängers des) Beschwerdeführers gewesen. Der Zubringer a berührt den obersten Teil der EZ xxx auf einer kurzen Strecke, bevor dessen Fortsetzung als Privatweg die EZ xxx erschließt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und dem im Wesentlichen unstrittigen Parteienvorbringen. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2015 zugestellt; Beschwerde wurde erhoben am 07.01.2016; die Beschwerde ist daher rechtzeitig (§ 32 AVG, Feiertagsregelung).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2015 zugestellt; Beschwerde wurde erhoben am 07.01.2016; die Beschwerde ist daher rechtzeitig (Paragraph 32, AVG, Feiertagsregelung).
- Feststellung des Beitragsrückstandes: Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die BG das Eintreibungsverfahren grundsätzlich richtig durchgeführt hatte (Umlegung des Aufwandes, Zahlungsaufforderung, Streitschlichtungsversuch); die Forderung entspricht der Höhe nach, mit den im Bescheid durchgeführten Korrekturen, 12 Anteilen. Der Sachverhalt wurde vom Sachverständigen genauestens überprüft. Baumaßnahmen werden von Bringungsgemeinschaften üblicherweise – wie auch in diesem Fall, mit Zustimmung des Beschwerdeführers, siehe VV vom 22.03.2010 – in Form von Grundsatzbeschlüssen beschlossen; für die darauf folgenden Beitragsvorschreibungen ist das „Einspruchsrecht“ in § 17 K-GSLG formalisiert (mangels weiterer Beschlüsse der Vollversammlung gibt es für die jeweils konkreten Maßnahmen kein Minderheitenbeschwerdeverfahren, vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht III, S. 137 f.).Baumaßnahmen werden von Bringungsgemeinschaften üblicherweise – wie auch in diesem Fall, mit Zustimmung des Beschwerdeführers, siehe VV vom 22.03.2010 – in Form von Grundsatzbeschlüssen beschlossen; für die darauf folgenden Beitragsvorschreibungen ist das „Einspruchsrecht“ in Paragraph 17, K-GSLG formalisiert (mangels weiterer Beschlüsse der Vollversammlung gibt es für die jeweils konkreten Maßnahmen kein Minderheitenbeschwerdeverfahren, vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, S. 137 f.). Die Behörde hat aber nicht berücksichtigt, dass – bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches im Jahr 2014 ; worauf der Beschwerdeführer hingewiesen hat – er zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung nicht mehr Eigentümer der EZ xxx, GB xxx, gewesen ist.
- Wechsel des Eigentums an beanteilten Grundstücken: Das K-GSLG unterscheidet zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft und dem Wechsel des Eigentums an beanteilten Grundstücken: Es kann zwar der „Urkunde“ aus dem Jahr 1990 - rechtswidrigerweise (vlg. VwGH VwSlg. 10.064 A/1980, für das Forstrecht) - nicht entnommen werden, welche Grundstücke mit den 12 Anteilen korrespondieren; es steht aber fest, dass hinsichtlich des Großteiles der beanteilten Liegenschaft, wenn nicht hinsichtlich aller Grundstücke, ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Würde nun die Mitgliedschaft zur BG durch diese Eigentumsübertragung beendet sein, so hätte dies zur Folge, dass dadurch die Verpflichtung zur Begleichung allfälliger Rückstände nicht erlischt (§ 17 Abs. 1 K-GSLG).Das K-GSLG unterscheidet zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft und dem Wechsel des Eigentums an beanteilten Grundstücken: Es kann zwar der „Urkunde“ aus dem Jahr 1990 - rechtswidrigerweise (vlg. VwGH VwSlg. 10.064 A/1980, für das Forstrecht) - nicht entnommen werden, welche Grundstücke mit den 12 Anteilen korrespondieren; es steht aber fest, dass hinsichtlich des Großteiles der beanteilten Liegenschaft, wenn nicht hinsichtlich aller Grundstücke, ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Würde nun die Mitgliedschaft zur BG durch diese Eigentumsübertragung beendet sein, so hätte dies zur Folge, dass dadurch die Verpflichtung zur Begleichung allfälliger Rückstände nicht erlischt (Paragraph 17, Absatz eins, K-GSLG). Der bloße Eigentumswechsel bewirkt jedoch, dass die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht (vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 K-GSLG). Neue Eigentümer bereits beanteilter Grundflächen treten – auch bei geänderter Nutzung, VwGH 0103/79 – ex lege als Mitglied in die BG ein, indem sie das bestehende Mitgliedschaftsband übernehmen, ohne dass es dazu eines behördlichen Aktes bedarf. Der bloße Eigentumswechsel bewirkt jedoch, dass die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht vergleiche Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins, K-GSLG). Neue Eigentümer bereits beanteilter Grundflächen treten – auch bei geänderter Nutzung, VwGH 0103/79 – ex lege als Mitglied in die BG ein, indem sie das bestehende Mitgliedschaftsband übernehmen, ohne dass es dazu eines behördlichen Aktes bedarf. Dem Bescheid betreffend die Neubeanteilung und den sonstigen Aktenunterlagen lässt sich nichts entnehmen, außer, dass die Anteilsermittlung nach dem (rudimentären) „Kärntner Schlüssel“ erfolgt sein könnte (ein Wohnhaus 12 Punkte, ein Wochenendhaus 8 Punkte, 1 ha LN 1 Punkt und 1 ha Wald 0,5 Punkte). Bei (damals) einem Wochenendhaus, 2 ha LN sowie 5 ha Wald, was den Gutsbestand der heutigen EZ 62 wiederspiegelt, würde das: (abgerundet) 12 Punkte ergeben. Dies legt nahe, dass xxx Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich der 12 Anteile des xxx ist. In diesem Fall wäre der Bescheid (Spruchpunkt I.) ersatzlos zu beheben gewesen.Dem Bescheid betreffend die Neubeanteilung und den sonstigen Aktenunterlagen lässt sich nichts entnehmen, außer, dass die Anteilsermittlung nach dem (rudimentären) „Kärntner Schlüssel“ erfolgt sein könnte (ein Wohnhaus 12 Punkte, ein Wochenendhaus 8 Punkte, 1 ha LN 1 Punkt und 1 ha Wald 0,5 Punkte). Bei (damals) einem Wochenendhaus, 2 ha LN sowie 5 ha Wald, was den Gutsbestand der heutigen EZ 62 wiederspiegelt, würde das: (abgerundet) 12 Punkte ergeben. Dies legt nahe, dass xxx Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich der 12 Anteile des xxx ist. In diesem Fall wäre der Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) ersatzlos zu beheben gewesen. Etwas anderes ist erforderlich, wenn lediglich Teile der beanteilten Liegenschaft übernommen würden. Der Einwand der belangten Behörde, mit dem „Gründungsbescheid“ sei die EZ xxx mit 6 Punkten beanteilt worden, ist nicht von der Hand zu weisen. Wie die öffentliche mündliche Verhandlung ergeben hat, ist die EZ xxx aus der ursprünglichen EZ xxx hervorgegangen; die EZ xxx ist nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers. Ein Blick auf den von der Behörde vorgelegten Plan ergibt, dass die EZ xxx mit der Parzelle xxx zumindest noch punktförmig vom Zubringer a berührt wird. Dem vorliegenden Aktenvorgang ist zu entnehmen, dass die 6 Anteile der EZ anlässlich der Gründung der BG nach den maßgeblichen Bestimmungen des zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gewesenen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 13/1934, gebildeten Güterweggenossenschaft (nunmehr: Bringungsgemeinschaft) xxx, einvernehmlich, im Wege eines Übereinkommens, festgelegt wurden. Es lässt sich dem Bescheid jedoch nicht entnehmen, dass die Festlegung der Anteile unter Zugrundelegung irgendwelcher Parameter (insbesondere unter Bezugnahme auf das jeweilige Ausmaß der an dieser Bringungsgemeinschaft beanteilten Liegenschaft) erfolgt ist.Dem vorliegenden Aktenvorgang ist zu entnehmen, dass die 6 Anteile der EZ anlässlich der Gründung der BG nach den maßgeblichen Bestimmungen des zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gewesenen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1934,, gebildeten Güterweggenossenschaft (nunmehr: Bringungsgemeinschaft) xxx, einvernehmlich, im Wege eines Übereinkommens, festgelegt wurden. Es lässt sich dem Bescheid jedoch nicht entnehmen, dass die Festlegung der Anteile unter Zugrundelegung irgendwelcher Parameter (insbesondere unter Bezugnahme auf das jeweilige Ausmaß der an dieser Bringungsgemeinschaft beanteilten Liegenschaft) erfolgt ist.
- Zur Zurückverweisung: In dem als Grundsatzentscheidung intendierten Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH das Bestehen eines prinzipiellen Vorranges der meritorischen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes angenommen: Danach darf von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; nämlich dann, wenn die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat; wenn sie völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, wenn sie bloß ansatzweise ermittelt oder wenn sie Ermittlungen deshalb unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat der Behörde „der Form halber“ mitgeteilt, dass hinsichtlich eines Teiles seines Besitzes, der bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt ist, Rechtsnachfolge eingetreten wäre. Die Behörde hat dies unberücksichtigt gelassen, es wäre aber ihre Aufgabe gewesen, zu erheben, welche Flächen ursprünglich aus der EZ xxx bei der Bringungsgemeinschaft beanteilt waren und in welchem Verhältnis die Rechtsnachfolger nunmehr an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen haben. Dies stellt grundsätzlich eine Vorfrage für die Entscheidung über die Höhe der Beitragsverbindlichkeit dar; im Streitfalle wäre darüber in rechtsverbindlicher (bescheidförmlicher) Erledigung abzusprechen gewesen. Hier liegt eine krasse Ermittlungslücke vor; ebenso liegt auf der Hand, dass mit einer diesbezüglichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bei weitem überschritten würde. Der Bescheid war in Spruchpunkt I. daher aufzuheben und an die Behörde zur Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.Der Bescheid war in Spruchpunkt römisch eins. daher aufzuheben und an die Behörde zur Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.
- Zu Spruchpunkt II., mit dem ein Antrag auf Aufrechnung einer Gegenforderung zurückgewiesen wurde:Zu Spruchpunkt römisch zwei., mit dem ein Antrag auf Aufrechnung einer Gegenforderung zurückgewiesen wurde: In der Beschwerde wurde – ausdrücklich zu Spruchpunkt II. - beantragt, dass, wenn vom („allfälligen“) Bestehen der Beitragsverbindlichkeit ausgegangen werde, in eventu festgestellt („zu erkennen, dass….“) werden solle, dass aufgrund der Aufrechnung mit einer zu Recht bestehenden Gegenforderung die Beitragsforderung getilgt sei.In der Beschwerde wurde – ausdrücklich zu Spruchpunkt römisch zwei. - beantragt, dass, wenn vom („allfälligen“) Bestehen der Beitragsverbindlichkeit ausgegangen werde, in eventu festgestellt („zu erkennen, dass….“) werden solle, dass aufgrund der Aufrechnung mit einer zu Recht bestehenden Gegenforderung die Beitragsforderung getilgt sei. Dadurch, dass dieser Themenkomplex lediglich in Form eines Eventualantrages an das Landesverwaltungsgericht (und an die Behörde) zur Entscheidung herangetragen wurde, teilt dieser Spruchpunkt zwangsläufig das Schicksal des vom Hauptbegehren betroffenen Spruchteiles. Lediglich der Vollständigkeit halber sei Folgendes angeführt: Wie es sich aus dem Akt ergibt, hat der Beschwerdeführer am Zubringer a Leistungen beauftragt und die Zahlungen alleine getätigt. Für diesen Zubringer gilt lt. Bescheid aus dem Jahr 1965 ein eigenes Anteilsverhältnis, wonach die Kosten von den Anrainern im Verhältnis 2:1:1 zu tragen sind. Der Zubringer ist Bestandteil der Bringungsanlage, die von der BG „xxx“ zu erhalten und durch ihre Organe zu verwalten ist. Vernachlässigt die BG ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlagen, so ist es Aufgabe der Agrarbehörde, die BG aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das erforderliche zu veranlassen. Kommt die BG diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Gemeinschaft durchzuführen; bei Gefahr in Verzug wäre die Benutzung der Bringungsanlage zu untersagen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 4 K-GSLG. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall aufsichtsbehördliches Einschreiten vor. Dies ergibt sich aus Paragraph 18, Absatz 4, K-GSLG. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall aufsichtsbehördliches Einschreiten vor. Üblich, wenn auch nicht durch die Satzung dezidiert vorgeschrieben, ist die Erbringung von Schichtenleistungen durch die Mitglieder an bestimmten, von der BG festgesetzten Tagen. Dies mit dem Hintergrund, dass ansonsten erbrachte Eigenleistungen nur schwer nachvollziehbar sind. Eine Schichtenleistung ohne Kontrolle und Rücksprache mit Obmann oder einem sonstigen Organ der BG sollte daher nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn Gefahr in Verzug, dies üblich oder von den anderen Mitgliedern geduldet ist (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht, Seite 138). Schichtenleistungen, also durch die Mitglieder selbst erbrachte Arbeitsleistungen, auch als „Robot“ bezeichnet, sind aber von Aufträgen an externe Dienstleister zu unterscheiden. Diesbezüglich kann nur der Obmann die BG nach außen vertreten.Üblich, wenn auch nicht durch die Satzung dezidiert vorgeschrieben, ist die Erbringung von Schichtenleistungen durch die Mitglieder an bestimmten, von der BG festgesetzten Tagen. Dies mit dem Hintergrund, dass ansonsten erbrachte Eigenleistungen nur schwer nachvollziehbar sind. Eine Schichtenleistung ohne Kontrolle und Rücksprache mit Obmann oder einem sonstigen Organ der BG sollte daher nur dann als zulässig angesehen werden können, wenn Gefahr in Verzug, dies üblich oder von den anderen Mitgliedern geduldet ist vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht, Seite 138). Schichtenleistungen, also durch die Mitglieder selbst erbrachte Arbeitsleistungen, auch als „Robot“ bezeichnet, sind aber von Aufträgen an externe Dienstleister zu unterscheiden. Diesbezüglich kann nur der Obmann die BG nach außen vertreten. Die behördliche Zuständigkeit
§ 19
K-GSLG erstreckt sich nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Mitgliedern über Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im Genossenschaftsverhältnis haben. Die behördliche Zuständigkeit
Paragraph 19, K-GSLG erstreckt sich nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Mitgliedern über Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im Genossenschaftsverhältnis haben. Eine Aufrechnung im Sinne des § 1438 ff ABGB mit einer als zivilrechtlich zu bezeichneten Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch setzt formelle Liquidität der Forderung voraus; das heißt, diese Forderung kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozessweg rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. VwGH 94/10/0079, für das insofern vergleichbare Genossenschaftsverhältnis im Forstrecht). Eine Aufrechnung im Sinne des Paragraph 1438, ff ABGB mit einer als zivilrechtlich zu bezeichneten Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch setzt formelle Liquidität der Forderung voraus; das heißt, diese Forderung kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozessweg rechtskräftig festgestellt worden ist vergleiche VwGH 94/10/0079, für das insofern vergleichbare Genossenschaftsverhältnis im Forstrecht). Die Aufrechenbarkeit einer Forderung ist aber von der Zuständigkeit zur Streitentscheidung zu unterscheiden (Vgl. § 19 Abs. 1 K-GSLG;), über die Bezug habende Minderheitenbeschwerde hat die Behörde nach den vorgelegten Akten noch nicht entschieden. Die Aufrechenbarkeit einer Forderung ist aber von der Zuständigkeit zur Streitentscheidung zu unterscheiden (Vgl. Paragraph 19, Absatz eins, K-GSLG;), über die Bezug habende Minderheitenbeschwerde hat die Behörde nach den vorgelegten Akten noch nicht entschieden. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ergibt sich aus der in Punkt VII. zitierten Judikatur.Das ergibt sich aus der in Punkt römisch sieben. zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S5.87.6.2016