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{'item': 'KLVwG-1705/20/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-1705/20/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.06.2015, Zahl: FE8-STR-235/2015, mit dem eine Geldstrafe gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 lit. f des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007, verhängt wurde, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.06.2015, Zahl: FE8-STR-235/2015, mit dem eine Geldstrafe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes – K-BiWG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, verhängt wurde, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.06.2015, Zahl: FE8-STR-235/2015, a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG e i n g e s t e l l t . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Vorangegangenes Verwaltungsverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie halten – wie dies aufgrund einer am 20.09.2013 erfolgten Überprüfung Ihrer Bienenstände einschließlich Probennahme durch die Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung festgestellt wurde – zumindest seit 01.01.2013 bis dato entgegen den Bestimmungen des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes auf den Standorten in xxx und im xxx, Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, obwohl eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 K-BiWG zur Haltung anderer Bienen nicht vorliegt und die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedürfen.„Sie halten – wie dies aufgrund einer am 20.09.2013 erfolgten Überprüfung Ihrer Bienenstände einschließlich Probennahme durch die Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung festgestellt wurde – zumindest seit 01.01.2013 bis dato entgegen den Bestimmungen des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes auf den Standorten in xxx und im xxx, Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, obwohl eine Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG zur Haltung anderer Bienen nicht vorliegt und die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, der Bewilligung der Landesregierung bedürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. f des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007 i.d.d.g.F.“Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes K-BiWG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, i.d.d.g.F.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von € 200,-- verhängt. In der Begründung wurde auf eine Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, vom 13.01.2015, beinhaltend einen Bescheid vom 24.11.2014, Zahl: 10-KBWG-24/2-2014, verwiesen. Daraus und aus einer weiteren Stellungnahme vom 29.03.2015 gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst mit schriftlicher Eingabe vom 25.03.2008 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass er Bienen hält, die nicht der Rasse Carnica angehören. Anlässlich der Überprüfung der Bienenvölker am 20.09.2013 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht der Rasse Carnica entsprechende Bienen halte. Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 2 K-BiWG liege nicht vor; trotz großzügig ausgelegter Übergangsbestimmungen habe er daher die Übertretung des K-BiWG zu verantworten. Es seien weder Straferschwerungs- noch Milderungsgründe vorgelegen.In der Begründung wurde auf eine Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, vom 13.01.2015, beinhaltend einen Bescheid vom 24.11.2014, Zahl: 10-KBWG-24/2-2014, verwiesen. Daraus und aus einer weiteren Stellungnahme vom 29.03.2015 gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst mit schriftlicher Eingabe vom 25.03.2008 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass er Bienen hält, die nicht der Rasse Carnica angehören. Anlässlich der Überprüfung der Bienenvölker am 20.09.2013 habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht der Rasse Carnica entsprechende Bienen halte. Eine Genehmigung nach Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG liege nicht vor; trotz großzügig ausgelegter Übergangsbestimmungen habe er daher die Übertretung des K-BiWG zu verantworten. Es seien weder Straferschwerungs- noch Milderungsgründe vorgelegen. Dagegen wurde über die Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass „das bisher Vorgebrachte nochmal zum Inhalt der Beschwerde erhoben“ werde. Das Bienenwirtschaftsgesetz entspreche nicht den „übergeordneten Gesetzen“. Schon der UVS habe in einem „Urteil“ ausgeführt, dass die Haltung einer Rassebiene für den Normalimker nicht zumutbar sei. Eine Überprüfung der gehaltenen Bienenvölker müsste demnach zweimal jährlich mittels Vollkörung durchgeführt werden, das sei weder zumutbar noch machbar. Auch eine Vermischung mit anderen Bienen sei „deshalb nicht gewährleistet“, da Drohnen einen jährlichen genetischen Verbreitungsradius von 45 km aufweisen würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer „um die Haltung einer anderen Bienenrasse beim Land Kärnten angesucht“ habe. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Zitate unter Anführungszeichen im Wortlaut). II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer, xxx, als Sachverständigen anzugeloben. Dieser sei Präsident des Erwerbsimkerverbandes xxx. Am 23.11.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Amtssachverständigen, die die Erhebungen durchgeführt hatte, abgehalten. In der Verhandlung wurde zunächst mit verfahrensleitendem Beschluss der Antrag auf Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jänner 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 11 K-BiWG gestellt. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Nach neueren Untersuchungen würden sich die Buckfast- und die Carnicabiene näher stehen als Carnicastämme untereinander; er habe weiter Standbegattung durchgeführt und keine Carnicabelegstellen aufgesucht.Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jänner 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 11, K-BiWG gestellt. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Nach neueren Untersuchungen würden sich die Buckfast- und die Carnicabiene näher stehen als Carnicastämme untereinander; er habe weiter Standbegattung durchgeführt und keine Carnicabelegstellen aufgesucht. Die Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung gab Folgendes zu Protokoll: „Der Umstand, dass auf engsten Raum verschiedene Bienenrassen festgestellt wurden, hängt damit zusammen, dass der Beschwerdeführer Standbegattung betreibt und ergibt sich dies auf Grund der nicht kontrollierten zufälligen Begattung. Einem Imker müsste es jedenfalls auffallen, wenn ein Bienenvolk nicht die Merkmale der Carnica-Biene aufweist. Es müsste auch dann auffallen, wenn lediglich eines von 31 bzw. 55 Bienenvölkern solche Merkmale aufweist. Die Panzerfarbe ist das auffälligste Merkmal einer Biene. Nach Ruttner gilt dann ein Bienenvolk als Carnica-Volk, wenn max. 5 % lederbraune bzw. gelbe Ringe aufweisen. Es geht um max. einen Ring. Es müssen alle vier Merkmale kumulativ vorliegen, um eine Biene als Carnica-Biene einzustufen. Die gentechnische Untersuchen, die vom Anwalt ins Spiel gebracht wurde ist mir nicht bekannt. Der Beschwerdeführer gibt bekannt, dass in der Schweiz in Hinblick auf die dunkle Biene ein Gentest durchgeführt wurde. Ich habe telefonische Erkundigungen bei Frau xxx in xxx und xxx in xxx eingeholt und die Auskunft erhalten, dass noch keine aussagekräftigen Gentests in Hinblick auf die Carnica-Biene zur Verfügung stehen. Meines Wissens gibt es noch keine wissenschaftlich anerkannte Methode die Rasse Carnica gentechnisch festzustellen. An einer geeigneten Methode wird noch geforscht. Ansprechpartnerin ist dabei Frau xxx. Es scheitert derzeit an der Feststellung wo sich die Genorte für das Merkmal Panzerfarbe befinden. Der Beschwerdeführer verweist auf einen Vortrag von xxx auf der Erwerbsimkertagung vor ca. 3 bis 4 Jahren, wo diese erläutert habe, die morphologischen Merkmale würden nur zu 27 % aussagekräftig hinsichtlich der Rassebestimmung sein. Die ASV führt weiter aus: Die Rassebestimmung nach Ruttner ist die derzeit gängige und der Wissenschaft entsprechende Methode um Rassenfeststellungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer gibt an: Ich bin kein Züchter, schon alleine aus Zeitgründen nicht. Die ASV gibt dazu an: Aus fachlicher Sicht ist ein Züchter jemand, der Selektion betreibt. Die Beprobung stellt auf jeden Fall eine Momentaufnahme dar. Eine Königin wird in der Regel von 10 bis 15 Drohnen begattet. Damit sämtliche Arbeiterinnen der Rasse Carnica entsprechen, müsste die Königin ausschließlich von Carnica-Drohnen begattet worden sein. Dies könnte man nur durch Sichtkontrolle feststellen.“ Vom Beschwerdeführer wurden Auszüge aus Ruttner, Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene, vorgelegt Diese wurden als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen und erging der verfahrensleitende Beschluss, die ASV möge sich damit auf fachgutachtlicher Ebene auseinandersetzen. Daraufhin wurde die Verhandlung bis zur Vorlage des Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt. Folgendes Gutachten wurde ins Parteiengehör gegeben: „Landwirtschaftliches Fachgutachten 1.Allgemeines Am 23.11.2015 wurde im Rahmen einer öffentlich-mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Verwaltungssache „Verwaltungsübertretung nach dem K-BiWG; Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.06.2015, Zahl: FE8-STR-235/2015 behandelt. In diesem Zusammenhang erging an die unterzeichnete Amtssachverständige der Auftrag zur fachlichen Auseinandersetzung mit dem bei der Verhandlung übermittelten Auszug aus der Publikation „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“ (Ruttner, 5. Auflage, 1983). Insbesondere soll das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach selbst Ruttner in seinen Publikationen die morphologische Begutachtung als nicht ausreichend zur Rassebestimmung bei der Carnica-Biene bezeichnet haben soll, ventiliert werden. Schließlich soll auf die Frage nach der Möglichkeit von gentechnischen Tests zur Rassenbestimmung eingegangen werden. 2.Befund Morphologische Beurteilung zur Rassenbestimmung nach Ruttner in ua Publikation liefert Prof. Friedrich Ruttner Anleitungen zur Aufzucht von Königinnen und zur Kör- und Belegstellenpraxis. Im Kapitel „Merkmalsbeurteilung“ werden die Rassenmerkmale von mitteleuropäischen Bienen beschrieben. Ruttner führt darin aus, dass aus den vielen Merkmalen, die zur Untersuchung der europäischen Rassen herangezogen worden sind, bei Arbeitsbienen vier ausgewählt wurden, die leicht feststellbar sind und sichere Unterscheidungen ermöglichen. Es handelt sich um die Merkmale Panzerzeichen, Haarlänge, Filzbindenbreite und Cubital-Index. Diese Merkmale können mit standardisierten Methoden gemessen werden. Die drei Bienenrassen Carnica, Mellifera (=Mellifica) und Ligustica weisen in allen Merkmalen rassenspezifische Werte auf. Aus diesen Werten leitet sich der Rassenstandard für die jeweilige Bienenrasse ab. In manchen Merkmalen gibt es zwischen den Rassen kaum Unterschiede, weshalb die vier Merkmale kumulativ bewertet werden müssen. So hat z.B. die Carnica eine ähnlich dunkle Panzerfarbe wie die Mellifera, sie unterscheidet sich aber deutlich in den anderen 3 Merkmalen. Die Carnica ist in Bezug auf die Merkmale Haarlänge, Filzbindenbreite und Cubitalindex sehr ähnlich wie die Ligustica, in der Panzerfarbe unterscheidet sie sich aber wesentlich. Aufgrund visueller Unterschiede in der Panzerfarbe und in der Filzbindenbreite können Carnica-Bienen auch ohne Messungen von der Ligustica, Mellifica bzw. Buckfast unterschieden werden. Auszugsweise Wiedergabe der Publikation „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“ (Ruttner, 5. Auflage, 1983), Seite 98 - 108 Seite 98, Punkt 5 – „Wie sind Carnica von Mellifica zu unterscheiden? ● Aus Ruttner: „Die meisten Imker sind gewohnt, die Rassen nur nach der Färbung des Hinterleibes zu beurteilen. Bienen mit gelben Hinterleibsringen sind „Bastarde“. Das trifft nur für Kreuzungen mit gelben Rassen (also z.B. der Italienischen oder der Buckfast-Biene) zu“. Das typische Merkmal der Ligustica-Biene ist die gelbe Panzerfarbe, Buckfast-Bienen sind Kreuzungsbienen mit genetischem Anteil von Ligustica-Bienen. Sie sind an der lederbraunen (orangen, gelben) Panzerfarbe zu erkennen. Die Färbung der Buckfast-Biene ist auf die Erbanlagen der Ligustica-Biene zurückzuführen. Dieses Merkmal vererbt sich dominant. Bastardbienen (Ligustica x Carnica oder Buckfast x Carnica) sind visuell von Carnica-Bienen zu unterscheiden. ● Aus Ruttner “Carnica und Mellifica sind im Panzer beide dunkel, beide haben gelegentlich braune Flecken und einzelne Ringe. Die Panzerfarbe ist demnach kein sicheres Unterscheidungsmerkmal.“ Mit dieser Feststellung bezieht sich Ruttner ausschließlich auf das Merkmal Panzerfarbe, die bei Carnica- und Mellifica-Bienen sehr ähnlich ist. Die beiden Rassen unterscheiden sich jedoch in den Merkmalen „Haarlänge“, „Filzbindenbreite“ und „Cubitalindex“ deutlich voneinander. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Ruttner die morphologische Untersuchung zur Rassenbestimmung bei der Carnica-Biene als nicht ausreichend bezeichnet habe, trifft nur auf das Merkmal „Panzerfarbe“ zur Unterscheidung der Carnica und Mellifica zu. Ruttner hat die Morphometrie zur Rassenbestimmung keineswegs in Frage gestellt, sie ist heute noch gültig und findet in der Praxis Anwendung. Es wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Fall nicht um einen Vergleich zwischen Carnia und Mellifica-Bienen geht, sondern um den Einfluss von Buckfast- bzw. Ligustica-Bienen auf Carnica-Biene. Aus Ruttner: „Schwieriger als die Unterscheidung der reinen Rassen ist die Erkennung von Bastarden (gemeint Carnica x Mellifica)….. Man muss dann genaue Messungen am Flügelgeäder vornehmen, wo vor allem der Cubital-Index eine sehr feine Beurteilung zulässt“. Ruttner weist darauf hin, dass sich Carnica- und Mellifica-Bienen im Cubital-Index unterscheiden. Kreuzungsbienen der Rassen Carnica x Mellifica sind morphometrisch schwierig zu differenzieren, sie müssten gentechnisch untersucht werden. Gentests zur Beurteilung von Carnica x Mellifica-Bastarden werden angeboten, z.B. bei Apigenix in der Schweiz. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Frage nach Bienenkreuzungen aus den Rassen Carnica x Mellifica nicht Gegenstand betreffender Angelegenheit sind. Seite 99 ff – Punkt 6. „Zuchtstämme“ ● Aus Ruttner: „Carnica-Bienen vom Stamm „Sklenar“ tragen zu einem gewissen Prozentsatz braune Ringe, das Braun der Carnica ist vom Gelb der Italiener deutlich verschieden.“ ● Aus Ruttner: „Lederbraune Ecken der Carnica sind also kein Bastardzeichen.“ Aus dem Gutachten vom 29.7.2014, Zahl: 10-KBWG-1/3-2014 geht hervor, dass im gegenständlichen Fall Bienen mit „lederbraunen Ecken“ als „Carnica-Bienen“ bewertet wurden. ● Aus Ruttner: „Eindeutig gelbe Ringe hingegen kommen bei der reinen Carnica nicht vor. Sie sind als Zeichen einer Bastardisierung mit einer gelben Rasse zu werten“. Seite 106 – „Panzerzeichen“ ● Aus Ruttner: „Bei der Carnica sind bei einem Großteil der Bienen sämtliche Hinterleibsringe einheitlich dunkel gefärbt…In vielen Fällen zeigt der zweite Ring lederbraune „Ecken“. Die sehr häufigen kleinen Ecken werden als „0“ (Anm. Carnica-typisch) gewertet. Bei der Carnica können große Ecken zu einem braunen Ring zusammenfließen. Ein lederbrauner Ring wird nicht als Bastardzeichen bewertet, es sollen aber in einem Carnica-Volk nicht mehr als 5 % Bienen mit einem Ring vorkommen……“. „Die Italiener Biene besitzt zwei leuchtend gelbe Ringe (manchmal nur einen oder auch drei)….“. Aus Ruttner: „Bei der Carnica sind bei einem Großteil der Bienen sämtliche Hinterleibsringe einheitlich dunkel gefärbt…In vielen Fällen zeigt der zweite Ring lederbraune „Ecken“. Die sehr häufigen kleinen Ecken werden als „0“ Anmerkung Carnica-typisch) gewertet. Bei der Carnica können große Ecken zu einem braunen Ring zusammenfließen. Ein lederbrauner Ring wird nicht als Bastardzeichen bewertet, es sollen aber in einem Carnica-Volk nicht mehr als 5 % Bienen mit einem Ring vorkommen……“. „Die Italiener Biene besitzt zwei leuchtend gelbe Ringe (manchmal nur einen oder auch drei)….“. Aus dem Gutachten vom 29.7.2014, Zahl: 10-KBWG-1/3-2014 geht hervor, dass nur jene Proben als nicht carnica-typisch bewertet wurden, bei denen mehr als 5 % der Bienen einen lederbraunen oder gelben Ring aufwiesen. ● Nach Ruttner ist die Panzerfarbe als rassenanalytisches Unterscheidungsmerkmal bei einer Einkreuzung von „Italienergenen“ von Bedeutung. Im gegenständlichen Fall gab es bei 2 von 5 Proben mit gelbem Einschlag und wurden diese als nicht Carnica-typisch gewertet. Seite 103 ff, Pkt. 7 „Andere Rassen von züchterischer Bedeutung“ ● Aus Ruttner: „In ihrem Äußeren ist die Ligustica sehr Carnia-ähnlich, besonders im Cubitalindex, in der Rüssellänge, Haarlänge und Filzbindenbreite. Die auffälligsten Unterschiede betreffen die Gelbfärbung von 1 – 3 Hinterleibsringen….., und die etwas geringere Körpergröße.“ Aufgrund dieser Ähnlichkeit wurden bei der Probenbeurteilung alle vier morphologischen Merkmale (Cubitalindex, Panzerfarbe, Filzbindenbreite, Haarlänge) kumulativ bewertet. Seite 106, Pkt 3. „Die Rassenmerkmale“ ● Ruttner schreibt, dass zur Untersuchung der europäischen Rassen aus vielen Merkmalen bei den Arbeitsbienen vier ausgewählt wurden, die leicht feststellbar sind und eine sehr sichere Unterscheidung ermöglichen. Es handelt sich um die Merkmale Cubitalindex, Panzerfarbe, Filzbindenbreite und Haarlänge. Im gegenständlichen Fall wäre eine visuelle Beurteilung der Proben (Panzerfarbe) zur Rassenfeststellung ausreichend gewesen. Schweizer Bieneninstitut xxx Seitens des Schweizer Bieneninstituts xxx, xxx, wurde bestätigt, dass die Panzerfärbung zur Unterscheidung von Bienen mit dunklem Panzer (Carnica) von Bienen mit gelber Panzerfärbung (Ligustica., Buckfast) ausreicht. Buckfast-Bienen und ihre Kreuzungsprodukte sind leicht durch visuelle Beurteilung auf dem Bienen-Stand feststellbar. Länderinstitut für Bienenkunde xxx Auch xxx vom Länderinstitut xxx führte aus, dass bei deutlichen Abweichungen vom morphologischen Standard der Carnica (z.B. gelbe Farbe) auf eine Einkreuzung mit einer fremden Rasse bzw. auf eine andere Rasse geschlossen werden kann. Gentechnische Tests zur Rassenunterscheidung „Eine Unterscheidung der Carnica zur Ligustica ist mittels DNA Test aufgrund der nahen Verwandtschaft beider Rassen schwierig. Auch die Buckfast kann genetisch nicht klar von der Carnica und Ligustica unterschieden werden, da ein Teil ihres Erbgutes von der Ligustica und von der Carnica stammt“ (xxx). Seitens „xxx“ wurde weiters ausgeführt, dass die Panzerfarbe ein polygenes Merkmal darstellt und die für die Panzerfarbe verantwortlichen Loci nicht identifiziert sind. Aus diesem Grunde gibt es keinen genetischen Test für die Panzerfarbe. 3.Gutachen i.e.Sinn Ruttner beschreibt in der erwähnten Publikation ua vier morphologische Merkmale von Bienen (Cubitalindex, Panzerfarbe, Filzbindenbreite, Haarlänge) und und legt damit den heute noch gültigen und wissenschaftlich anerkannten Rassenstandard für Carnica, Mellifica und Ligustica Bienen fest. Carnica und Mellifica sind in der Panzerfarbe sehr ähnlich, sie unterscheiden sich morphologisch jedoch in der Haarlänge, Filzbindenbreite und Cubitalindex. Carnica und Ligustica bzw. Buckfast unterscheiden sich eindeutig in der Panzerfarbe. Gelbe Hinterleibsringe (bei mehr als 5 % der Bienen) sind bei Carnica-Bienen immer ein Hinweis auf Bastardisierung. Eine Bastardisierung bei Carnica-Bienen kann daher visuell erkannt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Ruttner in seiner Publikation die morphologische Begutachtung als nicht ausreichend zur Rassenbestimmung bei der Carnica-Biene bezeichnet hat, trifft ausschließlich auf die Beurteilung des Merkmals „Panzerfarbe“ bei Carnica- und Mellifica-Bienen zu. Im gegenständlichen Fall ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt. Da bei Carnica-Bienen eine gelbe/lederbraune Färbung immer ein Hinweis auf Bastardisierung ist, reicht die morphologische Begutachtung (in Form der visuellen Beurteilung) aus. 2 der 5 Proben des Beschwerdeführers wiesen eindeutig bei mehr als 5 % der Bienen gelbe/lederbraune Ringe auf und wurden daher als nicht carnica-typisch bewertet. Ein DNA Test hätte im gegenständlichen Fall aus oben dargelegtem Grund kein klares Ergebnis gebracht. Auch seitens des Schweizer Bieneninstituts „xxx“ (xxx) wurde ausgeführt, dass die Morphometrie zur Unterscheidung der Panzerfarbe ausreiche, wodurch Carnica und Bienen mit gelber Panzerfarbe unterscheidbar sind. Abschließend darf auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28.10.2015, Zahl: LVwG 30.27-4606/2014, hingewiesen werden, der die Morphometrie nach Ruttner als wissenschaftlich anerkannte Methode zur Beurteilung der Carnica-Bienen zugrunde liegt.“ Mit Schreiben vom 10.03.2016 nahm der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter dazu Stellung. In diesem Schriftsatz wurde hauptsächlich das bisherige Vorbringen wiederholt. In einem beigelegten persönlichen Schreiben gibt der Beschwerdeführer an, er bewirtschafte die Familie des Beschwerdeführers schon seit Beginn des 19. Jahrhunderts eine größere Menge Bienenvölker in xxx. Erst im tausendjährigen Reich seien vereinzelt Carnicaschwärme eingeführt worden; die Biene des Balkans sei plötzlich zur Kärntner Biene mutiert. Carnicavölker hätten die traditionelle Winterfütterung durch Herbsterikahonig nicht überlebt. Bienen mit gelben oder rötlichen Hinterleibsringen stellen die besten Bienenvölker des jeweiligen Bienenstandes dar. In der praktischen Bienenzucht werde von einem großen Teil der Imker die „Landrasse“ verwendet, bei welcher es sich zum größten Teil um Bastarde handelt. Von einer reinen Carnica zu sprechen, sei wissenschaftlicher Unfug. Mit Schreiben vom 14.03.2016 wurde auch in Kopie ein Auszug aus „Der Schweizerische Bienenvater“ von Prof. Dr. Fritz Kobel vorgelegt; und kurz vor der Verhandlung eine DVD mit einem Vortrag der xxx. Ein Vertagungsgesuch wurde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 21.03.2016 abgewiesen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.04.2016 wurde Folgendes vorgebracht: „… Auf die Frage des beisitzenden Richters (bR), wenn das Vorbringen lautet: es gäbe keine eindeutige Methode zur Feststellung der Carnicabiene, wäre dies widersprüchlich zur im Jahr 2008 selbst erstatteten Anzeige, man habe nicht die geforderte Carnica, sondern die Gurktaler Wald- und Wiesenbiene: die vom Gesetz geforderte Carnicabiene existiert in Kärnten nicht. Ich verweise auf eine Publikation der SV DI Thurner, wonach im Bezirk xxx, in dem ich vorwiegenden imkere, ca. 30 % nicht Carnicabienen sind, wobei bei diesen Untersuchungen meine 1.000 Bienenvölker (gemeinsam mit Herrn xxx) keine Berücksichtigung gefunden haben. Diese Diplomarbeit, datiert aus 2010, wurde im Auftrag der Kärntner Landesregierung erstellt. Die RV der BF gibt unter Hinweis auf die Meldeverpflichtung nach dem Bienenwirtschaftsgesetz an, dass die Meldungen vor allem durch die Hobbyimker getätigt werden, weil eben nur diese Rasse nach dem Gesetz erlaubt ist und ansonsten keine Genehmigung erlaubt wird. Deshalb sind die Erhebungen im Gutachten der ASV, wonach 70 % der Rasse der Carnica im Bezirk xxx angehören müssten, nicht zutreffend. Die Regierungsvorlage der BF gibt unter Hinweis auf die Meldeverpflichtung nach dem Bienenwirtschaftsgesetz an, dass die Meldungen vor allem durch die Hobbyimker getätigt werden, weil eben nur diese Rasse nach dem Gesetz erlaubt ist und ansonsten keine Genehmigung erlaubt wird. Deshalb sind die Erhebungen im Gutachten der ASV, wonach 70 % der Rasse der Carnica im Bezirk xxx angehören müssten, nicht zutreffend. Dazu bringt Herr xxx vor, dass diese Erhebungen manipulativ sind, weil bewusst die Betriebe der Erwerbsimker ausgelassen worden sind. DI Thurner ist die Vizepräsidentin der xxx. Die Forderungen die die ASV aufstellt, gelten nur für die Züchter und ist für einen Erwerbsimker nicht zumutbar. … Vor Beginn meiner Stellungnahme erlaube ich mir alle Anschuldigungen im Verfahren zurückzuweisen, wonach ich Stammtischgespräche wiedergebe, in einer Traumwelt lebe und die Meinung von Carnicaimkern vertrete. Ich möchte auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich nicht meine persönlichen Befindlichkeiten vertrete, sondern ich arbeite im Auftrag der Behörde und die Behörde im Auftrag des Gesetzes. Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz gilt nicht nur für die Erwerbsimker, sondern für alle Imker und auch den Landesverband für Bienenzucht in Kärnten. Zur Diplomarbeit von DI Thurner möchte ich anmerken, dass sehr wohl Erwerbsimker beprobt wurden. Ich kann nicht sagen wie viele es waren, ich weiß aber, dass der Herr xxx dabei war. Meines Wissens nach war die DI Thurner zum Zeitpunkt der Erstellung der Diplomarbeit nicht Vizepräsidentin der xxx. Zum Einwand des Herrn xxx, dass es keine einwandfreie Methode zur Bienenrassenfeststellung gebe, möchte ich neuerlich festhalten, dass die morphologische Merkmalsbeurteilung nach Friedrich Ruttner eine eindeutige und sichere Methode zur Feststellung von Bienenrassen darstellt. Deshalb wurde diese Methode auch im gegenständlichen Verfahren angewandt. Die Bienenrassen Ligustica, Mellifera und Carnica sind durch Sichtkontrolle der Merkmale, die je nach Rasse verschiedenen ausgeprägt ist, einfach zu identifizieren. Zum Strafverfahren wird festgestellt, dass Gegenstand nur die Feststellung ist dass keine Carnicabienen gehalten werden. Das war lediglich die Bestätigung zur Mitteilung des Herrn xxx, dass er keine Carnicabienen halte. Mit Sichtkontrolle habe ich an den zwei Standorten alle Bienenstöcke begutachtet, beprobt wurden dann fünf. Dies im Zusammenhang mit der Anzeige und der damaligen Gutachtenserstellung. Hinsichtlich des Verfahrens der Brüder xxx wird seitens der ASV auch angegeben, dass Beprobungen im Jahre 2013 stattgefunden haben. Ein Gutachten erstellt wurde. Ich persönlich war bei der Probenentnahme nicht dabei, deshalb kann ich nicht sagen, ob eine Sichtkontrolle der Bienen bei den Fluglöchern stattgefunden hat. Tatsache ist, dass bei Herrn xxx 3 Proben am Heimbienenstand gezogen wurden, wovon zwei Proben nicht der Rasse Carnica entsprachen. Bei Herrn xxx wurden vier Proben gezogen, 3 waren Carnica und 1 nicht Carnica. Im Sinne der Sparsamkeit konnten natürlich nur Stichproben gezogen werden. Eine Vollbeprobung konnte weder aus zeitlichen noch finanziellen Gründen gezogen werden. Herr xxx weist darauf hin, dass es in Kärnten aufgrund der geografischen Situation immer Mischbienen gegeben hat. Eine Kärntner Biene gibt es nicht. Das ist eine Erfindung der Nazis und sei Herr Ruttner im 3. Reich sozialisiert worden. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Carnica-Zuchtbiene nicht aus Kärnten stammen, sondern aus niederösterreichischen Belegstellen. Dazu führt die ASV aus, dass es einerlei ist woher die Carnicabiene kommt, das Gesetz sieht nicht vor, dass die Carnicakönigin aus Kärnten stammen muss. Zum entsprechenden Vorhalt gibt die ASV an, dass die züchterische Bearbeitung mit der Bienenrasse als solche nichts zu tun hat. Man züchtet um die Wirtschaftlichkeit der Biene zu verbessern. Natürlich muss die Carnica-Biene dem Carnica-Rassenstand entsprechen, es muss sich aber nicht um eine Zuchtbiene handeln. Das Gesetz fordert nicht die Haltung von Reinzuchtbienen, sondern die Haltung von Bienen die dem Rassenstandard einer Carnicabiene entsprechen. Nachdem 30 % der in Kärnten gehaltenen Bienen nicht der Carnica entsprechen, ist darauf zurückzuführen, dass einige Imker nicht der Rasse Carnica entsprechende Biene halten und daher gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen und bei einer Standbegattung kommt es zur Bastardisierung und zu einer Verbreitung der bastardisierten Biene. Würden sich alle Imker an die gesetzlichen Bestimmungen halten, gäbe es ausschließlich Carnicabienen. Zum Einwand, dass es trotzdem die Möglichkeit gibt, eine Ausnahmbewilligung einzuholen, gibt die ASV an, dass meine obige Aussage auf die Diplomarbeit der DI Thurner bezogen war. Natürlich gibt es die Möglichkeit, dass man andere Bienenrassen beantragen kann. Herr xxx wendet ein, dass diesbezügliche Bewilligungsverfahren noch anhängig sind. Auf die Frage, ob Herr xxx Buckfastbienen dazugekauft hätte, gibt er an, dass er zum Zeitpunkt der Erhebungen keine Buckfastbienen gehalten hat. Dies gilt für den Standort xxx. Dort ist mir ein Bienenvolk zugeflogen, weil ich meine Bienen im Sommer auf der Alm habe. Genau dieses Bienenvolk wurde beanstandet. Von wem es kommt, kann ich nicht sagen. Auf entsprechendes Befragen gibt Herr xxx auch für xxx an, dass sie auch keine Backfastbienen halten noch dazu gekauft haben. Bei uns wird Standbegattung durchgeführt. In der Praxis ändern sich die äußeren Merkmale der Nachkommen durch die Mehrfachbegattung durch Drohnen. Die ASV gibt dazu an, dass sich das äußere Merkmalsbild nur dann ändern kann, wenn die Carnicakönigin von fremdrassigen Drohnen begattet wurde. Es lässt sich dann nicht vermeiden, wenn sich die Imker sich nicht an das Gesetz halten. Diese Fremdbegattung wäre durch dem Imker nicht zu verhindern, wenn im Flugbereich seiner eigenen Bienen fremdrassige Drohnen fliegen. Es kommt im Falle einer „stillen Umweiselung“ zu einer Brutunterbrechung, von ca. 14 Tagen. Dies ist bedingt dadurch, dass die alte Königin entfernt wird und die neue Königin mit der Eiablage von neuem beginnt. Es trifft zu, dass es im Flugbereich der Königin bzw. der Drohnen bei Standbegattung zur Begattung durch fremdrassige Drohnen kommen kann. Dies deshalb, weil die Standbegattung eine unkontrollierte bzw. Zufallspaarung ist. Eine Königin wird von 12 bis 15 Drohnen begattet. Dazu wendet Herr xxx ein, dass das Ergebnis einer Beprobung ein Zufallsprodukt ist. Die ASV führt dazu aus, dass aufgrund dieses Einwandes offensichtlich zum Zeitpunkt der Beprobung der 5 Proben, 2 von 5 Proben nicht Carnicabienen entsprachen. Ich kann und will es nicht beurteilen, ob der Grund dieser Nichtcarnicavölker auf einem Zukauf von Nichtcarnicavölkern oder auf der Standbegattung beruht. Über Befragen durch die RV der BF:Über Befragen durch die Regierungsvorlage der BF: Wurde jemals abgesehen von der Diplomarbeit DI Thurner in Kärnten erhoben, wieviele Bienen tatsächlich vorhanden sind, die der Rasse Carnica angehören bzw. Fremdrassen? Die ASV gibt dazu an, dass dies in jüngerer Vergangenheit (Geltungsberech des neuen Bienenwirtschaftsgesetzes) nicht erhoben wurde. In diesem Zusammhang kann ich nicht sagen, wieviele Bienenköniginnen der Rasse Carnica man benötigen würde, um den gesetzesmäßigen Zustand in ganz Kärnten herzustellen. Bezogen auf die Diplomarbeit der DI Thurner unter der Annahme das diese zutreffend ist, vor allem in Bezug auf die Zahlen, gibt die ASV an: wenn ich von 39.000 Völkern in Kärnten ausgehe (laut DI Thurner) und 30 % der Bienenvölker nicht der Rasse Carnica entsprechen, würde man mehr als 10.000 Bienenköniginnen benötigen. Die Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes kann nur dann erfolgreich sein, wenn sich alle Imker an das Gesetz halten. Um diese Anzahl der Bienenköniginnen zur Verfügung zu haben, würde es schätzungweise 2 bis 3 Jahre dauern. Es geht aber rascher, wenn die Imker selbst Carnicaköniginnen züchten bzw. vermehren. Zum Einwand des Herrn xxx, dass Hobbyimker nicht ausschließlich Carnicabienen halten und dadurch mehr als 30 % nicht Carnica sind, gibt die ASV an, dass die Hobbyimker in erster Linie Standbegattung betreiben und diese Rassenvermischung darauf zurückzuführen ist, dass sie ihre Bienenstände im Flugbereich von Imkern haben die keine Carnicabiene halten. xxx Obmann des Landesverbandes für zukunfts- und erwerbsorientierte Imkerei xxx, gibt zu den Ausführungen der ASV an, dass die Einschätzung von 10.000 bis 12.000 viel zu gering ist, weil diese Anzahl bis zu 20.000 anzusetzen ist. Im Lavanttal entsprechen 95 % nicht der Annahme der ASV. Der Zeitpunkt der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes für ganz Kärnten würde, sollte man Kärnten mit einer bienendichten Mauer umzielen, aufgrund der Standbegattungen und Wiederverunreinigungen 10 bis 15 Jahre dauern. Des Weiteren wird noch auf den Einfluss von Außen hingewiesen. Herr xxx wendet im Abschluss noch einmal ein, dass er selbst feststellen konnte, dass bei Oberkärntner ACA-Züchtern 10 bis 15 % nicht Carnica Bestände sind. Herr xxx fragt sich, wieso nur die ehrlichen Erwerbsimker angezeigt werden. Herr xxx fragt sich, was aus dem Umstand wird, dass man zwar ansuchen darf, aber was ist das Ergebnis bzw. was wird das Ergebnis für Folgen haben.“ In seinem Schlusswort führte der Beschwerdeführer aus: „… Insbesondere verweise ich darauf, dass wir heute gehört haben, dass eine sofortige Umsetzung des gesetzkonformen Zustandes im Hinblick auf die erforderliche große Anzahl von Carnicabienenköniginnen nicht möglich ist, und dass das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz in diesem Zusammenhang sozusagen nicht durchsetzbar erscheint und die Beschuldigten jedenfalls insofern auch keine Schuld treffen kann, da Einkreuzungen von anderen Bienenrassen jederzeit möglich sind, wie heute von der ASV ausgeführt und diese darauf keinen Einfluss haben, dies insbesondere da zumindest 30 % in Wahrheit jedoch eine viel höhere Prozentzahl an fremdrassigen Bienen in Kärnten existiert.“ Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses für einverstanden. III.römisch drei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 2 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 2, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl. Nr. 63/2007Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  2. a)……
  3. b)Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet;
  4. c)Bienenstand: die Gesamtheit aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen Bienenstöcke an einem Standort;
  5. d)Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
  6. e)Bienenvolk: die Gesamtheit der in einem Bienenstock lebenden Bienen (Königin, Arbeiterinnen, Drohnen) mit ihrer Brut und ihren Waben; …… § 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 11, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl. Nr. 63/2007Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, Bienenrassen

(1)Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
(2)Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
  1. a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
  2. b)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
  3. c)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
  4. d)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden.
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören:
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind anzuhören:
  1. a)die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
  2. b)die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde).
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Absatz eins, jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Absatz 2, Litera a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (Paragraph 14,) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu überprüfen. § 17 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 17, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl.Nr. 63/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 63 aus 2007, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Strafbestimmungen
(1)Wer …..
  1. f)Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
  2. f)Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält; ....... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2)Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt. § 19 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 19, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl. Nr. 63/2007Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.
(1)Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1964,, außer Kraft. …..
(5)Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(5)Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(6)Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
(6)Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Absatz 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Absatz 5, letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
  1. a)der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat,
  2. b)der Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des § 11 Abs 1 seiner Anzeigepflicht gemäß Abs 5 nachkommt undder Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, seiner Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, nachkommt und
  3. c)dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Abs 5 letzter Satz rechtzeitig nachkommt.dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Absatz 5, letzter Satz rechtzeitig nachkommt. …..
(9)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom
  2. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom
  3. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
(9)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr L 204 vom
  2. 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nr L 217 vom
  3. 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
(10)Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom
  2. 2005, S 22, umgesetzt.
(10)Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom
  2. 2005, S 22, umgesetzt. Das Gesetz ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. IV.römisch vier. Maßgeblicher Sachverhalt: Mit schriftlicher Eingabe vom 25.03.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Anzeige an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, dass er davon ausgehe, dass er die im K-BiWG geforderte Reinzucht – Carnica nicht habe, da es diese Bienen in Kärnten wahrscheinlich nicht gebe. Er führe die Mittelkärntner-Ostkärntner Wald- und Wiesenbiene. Daraufhin wurde er unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ersucht, mitzuteilen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG vorliegen; diesem Ersuchen ist er nicht nachgekommen. Mit schriftlicher Eingabe vom 25.03.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Anzeige an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, dass er davon ausgehe, dass er die im K-BiWG geforderte Reinzucht – Carnica nicht habe, da es diese Bienen in Kärnten wahrscheinlich nicht gebe. Er führe die Mittelkärntner-Ostkärntner Wald- und Wiesenbiene. Daraufhin wurde er unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ersucht, mitzuteilen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG vorliegen; diesem Ersuchen ist er nicht nachgekommen. Am 20.09.2013 erfolgte in Anwesenheit des Bienenhalters die Überprüfung der Bienenstände einschließlich der Probennahme durch Sachverständige für Bienenzucht und Bienenhaltung. In einem Fachgutachten vom 30.07.2014, Zahl: 10-KBWG-1/5-2014, wurde festgehalten: Der Imker hält an den Standorten xxx 31 Bienenvölker und im xxx
  3. Insgesamt wurde an diesen Standorten fünf Proben entnommen. Diese wurden nach der morphologischen Merkmalsuntersuchung nach Ruttner beurteilt. Die morphologischen Merkmale sind: ● Panzerfarbe, ● Cubitalindex, ● Filzbindenbreite und ● Haarlänge. Bei zwei Proben (eine in xxx, eine in xxx) wurde bei der Panzerfarbe festgestellt, dass die Bienen nicht Carnica-typische Merkmale aufweisen. An diesen zwei Standorten wurden mit Sichtkontrolle alle Bienenstöcke begutachtet, beprobt wurden dann fünf. Bei der Beprobung werden ca. 100 Bienen aus einem Bienenstock entnommen. Die Beprobung nach morphologischen Merkmalen entspricht dem Stand der Wissenschaft; es müssen alle vier Merkmale kumulativ vorliegen, um von einer Carnicabiene sprechen zu können. Die Panzerfarbe ist das eindeutigste Merkmal; jedenfalls zur Abgrenzung zur Buckfastbiene wäre sogar nur die Kontrolle der Panzerfarbe ausreichend. Die Kontrolle auf Grund der äußeren Merkmale ist jedem erfahrenen Imker möglich und auch zumutbar. Einkreuzungen können dann vorkommen, wenn im Flugradius der Bienen Bienenvölker gehalten werden, die nicht der Rasse Carnica entsprechen; in diesem Fall müsste durch Umweiselung (Austausch der Königin) der gesetzmäßige Zustand hergestellt werden. Dies ist durch Ankauf entsprechender Königinnen bei Züchtern oder bei Carnica-Belegstellen jederzeit und einfach möglich. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 K-BiWG gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, K-BiWG gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Die Kärntner Landesregierung hat noch keinen (rechtskräftig gewordenen) Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt, daher ist auch noch keine entsprechende Frist abgelaufen. Das diesbezügliche Verfahren ist seit 2012 anhängig. Beweiswürdigung: Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, sowie aus den schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen in der Verhandlung. Die vorgebrachten Einwendungen und die auszugsweise vorgelegte Literatur wurden in einem ergänzenden Gutachten gewürdigt und war dieses Vorbringen nicht dazu geeignet, eine andere fachliche Beurteilung zu rechtfertigen, auch, weil die Kritik auf laienhafter Ebene vorgetragen wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in sich widersprüchlich: Einerseits führt er in seiner persönlichen Stellungnahme, beigelegt dem Schreiben vom 10.3.2016, aus, auf Grund der Sichtkontrolle selbst die Körung zu betreiben – weil ja die Bienenvölker mit der auffälligsten Panzerfarbe die beste Leistung erbringen -, andererseits führt er aus, gerade dies soll in Bezug auf die Carnica-Biene nicht möglich und nicht zumutbar sein. Dass die Carnicabiene keine Rasse ist, widerspricht wiederum der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers. Grundsätzlich wäre es bei 86 in Augenschein genommenen Bienenvölkern durchaus möglich, dass die Einkreuzung (nur zwei Bienenvölker waren nicht Carnica-typisch, dies auf Grund von Sichtkontrolle und Beprobung) vom Imker nicht steuerbar gewesen wäre, dagegen spricht allerdings, dass der Beschwerdeführer selbst in der Anzeige 2008 darauf aufmerksam gemacht hat, dass er Bienen hält, die wahrscheinlich nicht der Rasse Carnica entsprechen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer angeführt hat, würde man alle seine Bienenvölker (und jene anderer bedeutender Bienenhalter) bei der Erhebung des Carnica-Standes (durch xxx) berücksichtigt haben, würde sich ein gänzlich anderes Bild – nämlich zu Ungunsten des Prozentsatzes der Carnica-Bienen – geben. Letztlich sei noch auf seinen Antrag gemäß § 11 Absatz 1 K-BiWG, gestellt im Jänner 2015, verwiesen.Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer angeführt hat, würde man alle seine Bienenvölker (und jene anderer bedeutender Bienenhalter) bei der Erhebung des Carnica-Standes (durch xxx) berücksichtigt haben, würde sich ein gänzlich anderes Bild – nämlich zu Ungunsten des Prozentsatzes der Carnica-Bienen – geben. Letztlich sei noch auf seinen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 1 K-BiWG, gestellt im Jänner 2015, verwiesen. V.römisch fünf. Rechtliche Würdigung: V.I.römisch fünf.I. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Artikel 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig.Nach der Generalklausel des Artikel 131 Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig. V.II.römisch fünf.II. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19.06.2015 zugestellt. Die am 15.07.2015 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig. V.III.römisch fünf.III. Unionsrechtliches: Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die
(2006)gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar. Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (§ 11 K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die
(2006)gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar. Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (Paragraph 11, K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Artikel 34, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Art. 30) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Art. 36 AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte.Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Artikel 30,) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Artikel 36, AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte. In den Erläuterungen wird darauf „letztlich“ hingewiesen, dass im Gesetz eine Möglichkeit vorgesehen sei, wonach auf Grund einer behördlichen Bewilligung die Haltung und Zucht von anderen Bienen als jene der Rasse „Carnica“ zugelassen werden könne, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die gegenständliche nationale Maßnahme gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes schutzwürdige Interessen verfolgt. Sie sei geeignet, und auch angemessen und notwendig, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Es wird aber auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002,GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (§ 11 Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Es wird aber auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002,GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (Paragraph 11, Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Der VwGH hat in einer Entscheidung zu § 22 des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130):Der VwGH hat in einer Entscheidung zu Paragraph 22, des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130): Zunächst fände (damals, s.o.) Art. 28 EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Art. 30 EGV) darstellen.Zunächst fände (damals, s.o.) Artikel 28, EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Artikel 30, EGV) darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen übergeordnete Rechtsnormen“ unbeachtlich (vgl. VwGH Erk.v.15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Art. 34 AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten (vgl. dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen übergeordnete Rechtsnormen“ unbeachtlich vergleiche VwGH Erk.v.15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Artikel 34, AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten vergleiche dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend (vgl. Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Art. 30 EGV zitierte Judikatur). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend vergleiche Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Artikel 30, EGV zitierte Judikatur). Auch deswegen können die ohne Beleg vorgebrachten Bedenken, die Rechtsnormen seien nicht „europarechtskonform“, nicht geteilt werden. V.IV.römisch fünf.IV. Auslegung der Übergangsbestimmungen § 19 Abs. 6 iVm Abs. 5 K-BiWG in Bezug auf das Verwaltungsstrafrecht:Auslegung der Übergangsbestimmungen Paragraph 19, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, K-BiWG in Bezug auf das Verwaltungsstrafrecht: Folgende Zitate aus den Erläuterungen, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, seien vorangestellt: ….. § 11 des geltenden Gesetzes (LGBl. Nr. 16/1956, idF LGBl. Nr. 22/1964, Anmerkung) enthält eine Bewilligungspflicht für das Halten von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören.Paragraph 11, des geltenden Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1964,, Anmerkung) enthält eine Bewilligungspflicht für das Halten von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören. ….. Auf den Begriff „reinrassig“ wird verzichtet, da es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt … Kreuzungsbienen werden dadurch jedenfalls ausgeschlossen, da auf Grund ihrer differenzierten genetischen Grundlage schwer vorhersehbar ist, wie sich eine Vermischung mit heimischen Bienen auswirkt. Das gegenständliche Gesetz richtet sich hauptsächlich an Personen, die mit den einschlägigen Fachbegriffen vertraut sind, sodass eine eigene Definition des Begriffes „Bienenrasse“ als nicht erforderlich erachtet wird (Seite 22). ….. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Erhaltung der wertvollen Genressourcen der Bienenrasse Carnica wirtschaftlichen Interessen vorgeht. Zur Sicherstellung der Ziele des Gesetzes wird es notwendig sein, für einen Übergangszeitraum, bis der vom Gesetzgeber gewünschte Zustand wiederhergestellt ist, ein besonderes Förderungsprogramm durchzuführen und ist es auch notwendig, in den Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 5 und 6 für diesen Zeitraum Ausnahmen vorzusehen. Zur Sicherstellung der Ziele des Gesetzes wird es notwendig sein, für einen Übergangszeitraum, bis der vom Gesetzgeber gewünschte Zustand wiederhergestellt ist, ein besonderes Förderungsprogramm durchzuführen und ist es auch notwendig, in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 19, Absatz 5 und 6 für diesen Zeitraum Ausnahmen vorzusehen. Sowohl nach dem geltenden Gesetz als auch nach dem Entwurf ist grundsätzlich nur die Carnicahaltung in Kärnten erlaubt. Ausnahmebewilligungen sind bisher weder beantragt noch erteilt worden. Es gibt aber Anzeichen dafür, dass sich mehrere Imker über dieses gesetzliche Gebot hinweggesetzt haben; tatsächliche Kontrollen können nach den geltenden Bestimmungen schwer durchgesetzt werden. Der Hauptanwendungsfall der Übergangsbestimmungen betrifft Imker, bei denen wegen mangelnder Zuchtarbeit ein von der Carnicahaltung entfernter Zustand eingetreten ist. Bienenhalter, die um den Zustand ihrer Bienenvölker wissen, sollen zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet werden. Gutgläubige Imker, bei denen eine Bastardisierung wegen mangelnder Zuchtarbeit eingetreten ist, sollen innerhalb der Sanierungsfrist nicht bestraft werden. Keinesfalls soll gesetzwidriges Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ermöglicht werden. Für gutgläubige Bienenhalter soll unter den Voraussetzungen des Abs. 6 von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach Abs. 5 möglich ist und der Bienenhalter seine Verpflichtungen auch einhält (Seite 30).Für gutgläubige Bienenhalter soll unter den Voraussetzungen des Absatz 6, von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach Absatz 5, möglich ist und der Bienenhalter seine Verpflichtungen auch einhält (Seite 30). Gemäß § 19 Abs. 6 K-BiWG sind mehrere Sachverhalte denkbar, nach denen von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 abzusehen ist:Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, K-BiWG sind mehrere Sachverhalte denkbar, nach denen von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen ist:
  1. Wenn ein Bienenhalter innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Anzeige hinsichtlich der Haltung von Bienenvölkern, die nicht der Rasse Carnica angehören, erstattet und gleichzeitig um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 angesucht hat; Wenn ein Bienenhalter innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Anzeige hinsichtlich der Haltung von Bienenvölkern, die nicht der Rasse Carnica angehören, erstattet und gleichzeitig um die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, angesucht hat;
  2. Wenn ein Bienenhalter innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Anzeige hinsichtlich der Haltung von Bienenvölkern, die nicht der Rasse Carnica angehören, erstattet hat und ihm die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde; bis zum Ablauf der Wiederherstellungsfrist; wobei die Behörde das Wiederherstellungsverfahren aufgrund der Anzeige durchzuführen hat ( es also durchführen muss);
  3. wenn die Bastardisierung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist und der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat („gutgläubig“ war), längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung seiner Anzeigepflicht nachkommt und ihm dann eine Bewilligung erteilt wird oder er der Verpflichtung gemäß Abs. 5 letzter Satz (zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes) rechtzeitig nachkommt. Für diese Imker gilt die 3-Monatsfrist für die Anzeigeerstattung nicht, sondern – innerhalb von 5 Jahren, bis 31.12.2012– eine einwöchige Frist.wenn die Bastardisierung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist und der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat („gutgläubig“ war), längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung seiner Anzeigepflicht nachkommt und ihm dann eine Bewilligung erteilt wird oder er der Verpflichtung gemäß Absatz 5, letzter Satz (zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes) rechtzeitig nachkommt. Für diese Imker gilt die 3-Monatsfrist für die Anzeigeerstattung nicht, sondern – innerhalb von 5 Jahren, bis 31.12.2012– eine einwöchige Frist. Es ist also zu differenzieren, ob ein Bienenhalter fristgerecht eine Anzeige (innerhalb von drei Monaten, das ist bis Ende März 2008) erstattet hat oder nicht. Bei denjenigen, die die Anzeige fristgerecht erstattet haben, ist von Bedeutung, ob sie eine Bewilligung beantragt haben; oder ob ihnen die Landesregierung die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat wohl eine Bewilligung beantragt, aber nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anzeige; sondern sieben Jahre später. Die Behörde wiederum hat ihm zwar die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, doch ist dieser Auftrag (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen (hg. Beschluss vom 15.07.2015, Zahl: KLVwG-698/4/2015). Der Gesetzgeber wollte offensichtlich die verschiedenen Gruppen von Imkern verschieden behandeln: ● Diejenigen die wussten, dass sie keine Carnica-Bienen halten und dies innerhalb der Dreimonatsfrist meldeten; diese sollten für Dauer allfälliger bewilligungs- bzw. aufsichtsbehördlicher Verfahren nicht bestraft werden. ● Die gutgläubigen, maximal leicht fahrlässigen Imker; diese sollten innerhalb einer Frist von fünf Jahren bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht bestraft werden. ● Die bösgläubigen Imker, die wussten bzw. jedenfalls hätten wissen müssen, dass sie nicht Carnicabienen halten, dies aber nicht melden, sollten ohne Übergagsfrist jedenfalls strafbar sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen „Übergangsfall“ der ersten Kategorie darstellt: Er hat die Anzeige erstattet, die Behörde ist mit jahrelanger Verspätung tätig geworden. Das Wiederherstellungsverfahren ist vom Landesverwaltungsgericht wegen Verfahrensmängeln an die Behörde zurückverwiesen worden. Die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist noch nicht abgelaufen, weil das laufende Verfahren (in erster Instanz) noch nicht abgeschlossen ist, daher ist von der Verhängung einer Strafe nach § 19 Abs. 6 erster Satz K-BiWG abzusehen.Er hat die Anzeige erstattet, die Behörde ist mit jahrelanger Verspätung tätig geworden. Das Wiederherstellungsverfahren ist vom Landesverwaltungsgericht wegen Verfahrensmängeln an die Behörde zurückverwiesen worden. Die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist noch nicht abgelaufen, weil das laufende Verfahren (in erster Instanz) noch nicht abgeschlossen ist, daher ist von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 19, Absatz 6, erster Satz K-BiWG abzusehen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Das Straferkenntnis war aus diesem Grund zu beheben. Das VStG kennt den Begriff „Absehen von der Bestrafung“ (§ 19 Abs. 6 K-BiWG) nicht, sondern nur das „Absehen von der Verfolgung“ (§ 40 Abs. 1) bzw. das „Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens“ (§ 45 Abs. 1). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts stellt diese gesetzliche Anordnung zumindest einen Umstand dar, der die Strafverfolgung ausschließt (§ 45 Abs. 1 Z 3 VStG).Das Straferkenntnis war aus diesem Grund zu beheben. Das VStG kennt den Begriff „Absehen von der Bestrafung“ (Paragraph 19, Absatz 6, K-BiWG) nicht, sondern nur das „Absehen von der Verfolgung“ (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. das „Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens“ (Paragraph 45, Absatz eins,). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts stellt diese gesetzliche Anordnung zumindest einen Umstand dar, der die Strafverfolgung ausschließt (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG). Solche Umstände sind vom Gericht amtswegig aufzugreifen, auch wenn sie in der Beschwerde – wie hier – nicht vorgebracht worden sind. VII.römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Das Landesverwaltungsgericht hat die Übergangsbestimmung des § 19 Abs. 6 K-BiWG interpretiert, und sich dabei an den Wortlaut der Bestimmung orientiert. Schon aus Art. 18 B-VG ergibt sich die strikte Bindung der Verwaltung an das Gesetz, das der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe entzogen sein soll. Dadurch wird der Vorrang der Wortinterpretation vor allen anderen Auslegungsmethoden festgeschrieben.Das Landesverwaltungsgericht hat die Übergangsbestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, K-BiWG interpretiert, und sich dabei an den Wortlaut der Bestimmung orientiert. Schon aus Artikel 18, B-VG ergibt sich die strikte Bindung der Verwaltung an das Gesetz, das der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe entzogen sein soll. Dadurch wird der Vorrang der Wortinterpretation vor allen anderen Auslegungsmethoden festgeschrieben. Die Bestimmung lautet wörtlich, soweit von Belang: „Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, …..“„Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Absatz 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Absatz 5, letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) von einer Bestrafung abzusehen, …..“ Der „Zeitraum“ zwischen der Anzeige und den sonstigen Bedingungen (Erteilung der Bewilligung, Ablauf der Frist) ist in Satz 1 nicht limitiert. Dass die 5-Jahres-Frist (Satz 2) auch für nach Satz 1 verwirklichte Sachverhalte mit anzuwenden wäre, verbietet sich durch die Trennung mit dem Satzzeichen (grammatikalische Interpretation). Unklar verbleibt die Bedeutung des Wortes „Ebenso“ in Satz 2, wobei grammatikalisch der Interpretation, dass sich dieses Wort auf das Absehen von der Bestrafung und nicht auf die Fünf-Jahres-Frist bezieht, der Vorzug gegeben wird: Es ist wahrscheinlicher, dass damit Sinninhalte aus Satz 1 in Satz 2 übernommen werden, als dass damit Anordnungen aus Satz 2 auf Satz 1 erstreckt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Wille des Gesetzgebers in eine andere Richtung gegangen wäre und somit eine korrigierende Interpretation etwa in der Art, dass nach 5 Jahren jedenfalls nicht mehr von der Bestrafung abzusehen wäre, zulässig ist (vgl. die in Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 100 ff wiedergegebene Judikatur).Der „Zeitraum“ zwischen der Anzeige und den sonstigen Bedingungen (Erteilung der Bewilligung, Ablauf der Frist) ist in Satz 1 nicht limitiert. Dass die 5-Jahres-Frist (Satz 2) auch für nach Satz 1 verwirklichte Sachverhalte mit anzuwenden wäre, verbietet sich durch die Trennung mit dem Satzzeichen (grammatikalische Interpretation). Unklar verbleibt die Bedeutung des Wortes „Ebenso“ in Satz 2, wobei grammatikalisch der Interpretation, dass sich dieses Wort auf das Absehen von der Bestrafung und nicht auf die Fünf-Jahres-Frist bezieht, der Vorzug gegeben wird: Es ist wahrscheinlicher, dass damit Sinninhalte aus Satz 1 in Satz 2 übernommen werden, als dass damit Anordnungen aus Satz 2 auf Satz 1 erstreckt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Wille des Gesetzgebers in eine andere Richtung gegangen wäre und somit eine korrigierende Interpretation etwa in der Art, dass nach 5 Jahren jedenfalls nicht mehr von der Bestrafung abzusehen wäre, zulässig ist vergleiche die in Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 100 ff wiedergegebene Judikatur). Weil aber zu diesen Übergangsfällen keine Rechtsprechung besteht und eine große Anzahl gleichartiger Verfahren zu erwarten ist, wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, die die ordentliche Revision zulässig erscheinen lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1705.20.2015

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