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{'item': 'KLVwG-2552/2/2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 7§ 66Art. 130§ 37§ 5§ 34§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-2552/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Gegen diesen Bescheid ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Bescheid ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem Schreiben vom 21.5.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Mitteilung

§ 7Abs.

4 der Kärntner Bauordnung 1996 an die Gemeinde xxx über die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.Mit dem Schreiben vom 21.5.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Mitteilung

Paragraph 7, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung 1996 an die Gemeinde xxx über die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Mit der „Eingangsbestätigung“ vom 23.5.2013 teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer mit, dass über das mitgeteilte Bauvorhaben noch eine amtswegige Vorprüfung vorgenommen werde, ob dem Vorhaben öffentliche Interessen, sowie der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan und die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, entgegenstehen. Weiters werde noch geprüft, ob die Kärntner Bauordnung, Bauvorschriften, Gefahrenzonen etc., wie zB Einhaltung der Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken, eingehalten würden. Nach Abschluss der Vorprüfung werde dem Beschwerdeführer das Ergebnis schriftlich zur Kenntnis gebracht bzw. werde er benachrichtigt, ob seine Mitteilung von der Baubehörde zur Kenntnis genommen werden könne. Der Beschwerdeführer werde ersucht, mit der Bauausführung vor einer schriftlichen Mitteilung der Baubehörde nicht zu beginnen. Mit dem Schreiben vom 5.6.2013 teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen einer Bauberatung mit dem Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft xxx das gegenständliche Bauvorhaben

der Kärntner Bauordnung vorgeprüft worden sei. Die Vorprüfung habe ergeben, dass für die Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz erforderlich sei, weil die zu bebauende Parzelle laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als für die „Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland“ ausgewiesen sei. Die Mitteilung vom 21.5.2013 könne daher bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zur Kenntnis genommen werden. Es werde darauf hingewiesen, dass, soferne mit den Baumaßnahmen dennoch begonnen werden sollte, die Baubehörde verpflichtet sei, mittels baupolizeilichen Aufträgen zur Einstellung der Bauarbeiten und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzugehen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft xxx um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Mit dem Bescheid vom 21.11.2013, Zahl: SP3-NS-2204/2013 (012/2013), erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, sowie unter Einhaltung nachstehender Auflagen:Mit dem Bescheid vom 21.11.2013, Zahl: SP3-NS-2204/2013 (012 aus 2013,), erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, sowie unter Einhaltung nachstehender Auflagen: 1. Die Bienen- und Werkzeughütte ist entsprechend dem Einreichprojekt plangemäß zu errichten. 2. Sämtliche Baustoff-Restmassen sind nach Abschluss der Bauarbeiten restlos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 3. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind mit einer standortgerechten Saatgutmischung zu begrünen. 4. Diese Bewilligung erlischt, wenn nicht spätestens ab dem Jahr 2016 ständig mindestens 10 Bienenvölker bewirtschaftet werden. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx erhob die Gemeinde xxx fristgerecht das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, laut Katastereintrag als „Wald“ kategorisiert sei und

Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx ebenfalls als „Wald“ ausgewiesen sei und sich daher für eine Bebauung ohne vorherige Rodung nicht eigne. In der Bescheidbegründung werde aber ausgeführt, dass das erwähnte Grundstück als „Grünland“ für die Land- und Forstwirtschaft gewidmet sei. Im Bescheid fehle das Gutachten bzw. die Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde. Weiters gehe aus dem Akt hervor, dass die Hütte bereits errichtet worden sei. Es stelle sich daher die Frage, warum für die Bewirtschaftung als Bienenhütte erst ab dem Jahr 2016 Bienenvölker vorhanden sein sollen. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die erwähnte Hütte für andere Zwecke verwendet werde. In unmittelbarer Nähe befinde sich auch ein Fischteich. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.5.2014 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 23.6.2014, Zahl: KLVwG-636/10/2014, der Beschwerde der Gemeinde xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2013, Zahl: SP3-NS-2204/2013 (012/2013),

§ 28Abs. 1 Vw

GVG Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers, gerichtet auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ab. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige auf Grund des Umstandes, dass sich der Standort der geplanten Holzhütte an einem exponierten Punkt, sowie zudem in Randlage des Auwaldes befinde, nachvollziehbar gefolgert habe, dass das Landschaftsbild nachhaltig beeinflusst und auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt werde. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe das geplante Vorhaben als Verhüttelung der Landschaft gewertet, zumal es sich innerhalb eines größeren Grünlandkomplexes, welcher zudem in Randlage eines Feuchtgebietes gelegen sei, befinde. Daraus sei abzuleiten, dass entsprechend der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. a und c des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht habe erteilt werden dürfen. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 26.3.2014 samt dessen Ergänzung in der Beschwerdeverhandlung vom 26.5.2014 habe nicht gefolgt werden können, zumal dieses nicht auf das eingereichte Projekt „Bienen- und Werkzeughütte“ abstelle, sondern auf eine Nutzung als „Werkzeug- und Gerätehütte für die Teichbewirtschaftung“.Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.5.2014 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 23.6.2014, Zahl: , KLVwG-636/10/2014, der Beschwerde der Gemeinde xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2013, Zahl: SP3-NS-2204/2013 (012 aus 2013,),

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers, gerichtet auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ab. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige auf Grund des Umstandes, dass sich der Standort der geplanten Holzhütte an einem exponierten Punkt, sowie zudem in Randlage des Auwaldes befinde, nachvollziehbar gefolgert habe, dass das Landschaftsbild nachhaltig beeinflusst und auch der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt werde. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige habe das geplante Vorhaben als Verhüttelung der Landschaft gewertet, zumal es sich innerhalb eines größeren Grünlandkomplexes, welcher zudem in Randlage eines Feuchtgebietes gelegen sei, befinde. Daraus sei abzuleiten, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und c des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht habe erteilt werden dürfen. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 26.3.2014 samt dessen Ergänzung in der Beschwerdeverhandlung vom 26.5.2014 habe nicht gefolgt werden können, zumal dieses nicht auf das eingereichte Projekt „Bienen- und Werkzeughütte“ abstelle, sondern auf eine Nutzung als „Werkzeug- und Gerätehütte für die Teichbewirtschaftung“. Mit dem Bescheid vom 25.7.2014, AZ: 131-9-St-Sa./2014, verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz unter Anwendung der Bestimmung des § 36 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. die Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“ innerhalb von vier Wochen.Mit dem Bescheid vom 25.7.2014, AZ: 131-9-St-Sa. aus 2014,, verfügte der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 gegenüber dem Beschwerdeführer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. die Abtragung der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, konsenslos ausgeführten „Bienen- und Werkzeughütte“ innerhalb von vier Wochen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Anlassfall die vom Beschwerdeführer am 23.5.2013 eingebrachte Mitteilung nach § 7 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996 für das bewilligungsfreie Vorhaben „Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, eine negative Vorprüfung ergeben habe. Vor allem der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung hätten zu einem negativen Ergebnis geführt. Diesbezüglich liege auch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014 vor. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Anlassfall die vom Beschwerdeführer am 23.5.2013 eingebrachte Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung 1996 für das bewilligungsfreie Vorhaben „Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, eine negative Vorprüfung ergeben habe. Vor allem der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung hätten zu einem negativen Ergebnis geführt. Diesbezüglich liege auch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014 vor. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, wonach die Bienen- und Werkzeughütte konsenslos aufgestellt worden sei, falsch sei, da es sich nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 um ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handle. Die Mitteilungspflicht sei von ihm mit schriftlicher Eingabe an die Baubehörde vom 21.5.2013 erfüllt worden. Weiters sei die Behauptung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach sein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 ausgeführt worden sei, ebenfalls falsch. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um ein Bauvorhaben

§ 7Abs.

1 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996. Mit schriftlicher Mitteilung der Baubehörde vom 23.5.2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass über das gegenständliche Bauvorhaben eine amtswegige Vorprüfung vorgenommen werde und ihm nach Abschluss der Vorprüfung das Ergebnis schriftlich zur Kenntnis gebracht werde. Weiters sei ihm mit schriftlicher Mitteilung der Baubehörde vom 5.6.2013 mitgeteilt worden, dass die Vorprüfung ergeben habe, dass für die Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil die zu bebauende Fläche laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland ausgewiesen sei. Die Mitteilung vom 21.5.2013 könne daher bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zur Kenntnis genommen werden. Im vorliegenden Fall seien somit seitens der Baubehörde alle notwendigen Maßnahmen geprüft worden, es sei lediglich die naturschutzrechtliche Bewilligung eingefordert worden. Diesbezüglich sei jedoch die Bezirkshauptmannschaft xxx die zuständige Behörde. Auf Grund dieses Schreibens der Baubehörde vom 5.6.2013 sowie der positiven Stellungnahme der Gemeinde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, habe er mit Sicherheit mit einer positiven Erledigung rechnen können. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er die bestehende Hütte im September 2013 von xxx auf die Parzelle Nr. xxx, überstellt habe. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgestellte Behauptung, wonach seine eingebrachte Mitteilung eine negative Vorprüfung ergeben habe, stehe somit im klaren Widerspruch zur schriftlichen Mitteilung der Baubehörde vom 5.6.2014 (richtig wohl: 5.6.2013). Insbesondere sei die Behauptung, wonach ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben sei, falsch. Diese Behauptung gehe auch aus dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nirgends hervor.In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, wonach die Bienen- und Werkzeughütte konsenslos aufgestellt worden sei, falsch sei, da es sich nach Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung 1996 um ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben handle. Die Mitteilungspflicht sei von ihm mit schriftlicher Eingabe an die Baubehörde vom 21.5.2013 erfüllt worden. Weiters sei die Behauptung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach sein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben entgegen der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 ausgeführt worden sei, ebenfalls falsch. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um ein Bauvorhaben

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996. Mit schriftlicher Mitteilung der Baubehörde vom 23.5.2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass über das gegenständliche Bauvorhaben eine amtswegige Vorprüfung vorgenommen werde und ihm nach Abschluss der Vorprüfung das Ergebnis schriftlich zur Kenntnis gebracht werde. Weiters sei ihm mit schriftlicher Mitteilung der Baubehörde vom 5.6.2013 mitgeteilt worden, dass die Vorprüfung ergeben habe, dass für die Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, weil die zu bebauende Fläche laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland ausgewiesen sei. Die Mitteilung vom 21.5.2013 könne daher bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zur Kenntnis genommen werden. Im vorliegenden Fall seien somit seitens der Baubehörde alle notwendigen Maßnahmen geprüft worden, es sei lediglich die naturschutzrechtliche Bewilligung eingefordert worden. Diesbezüglich sei jedoch die Bezirkshauptmannschaft xxx die zuständige Behörde. Auf Grund dieses Schreibens der Baubehörde vom 5.6.2013 sowie der positiven Stellungnahme der Gemeinde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, habe er mit Sicherheit mit einer positiven Erledigung rechnen können. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er die bestehende Hütte im September 2013 von xxx auf die Parzelle Nr. xxx, überstellt habe. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgestellte Behauptung, wonach seine eingebrachte Mitteilung eine negative Vorprüfung ergeben habe, stehe somit im klaren Widerspruch zur schriftlichen Mitteilung der Baubehörde vom 5.6.2014 (richtig wohl: 5.6.2013). Insbesondere sei die Behauptung, wonach ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben sei, falsch. Diese Behauptung gehe auch aus dem zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nirgends hervor. Mit dem Bescheid vom 17.9.2015, AZ: 131-9-St-Sa./2015, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.7.2014, AZ: 131-9-St-Sa./2014, betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. Abtragung der konsenslos errichteten Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig gewesen sei. Dieses Erkenntnis bilde in naturschutz- und baurechtlicher Hinsicht die wesentlichste Grundlage zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes. In einem vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx sei bereits im Jahre 2010 auf der gegenständlichen Parzelle die Errichtung eines Holzunterstandes bzw. Fischerhütte am Teich aus naturschutzfachlicher Sicht auf Grund einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes (Verhüttelung) untersagt worden. Die gegenständliche Parzelle bzw. Örtlichkeit sei im Kataster als Wald ausgewiesen. Auch für bewilligungsfreie Vorhaben seien die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, wie Flächenwidmung, Bebauungsplan, Naturschutz, Wasserrecht, Forstrecht etc. anzuwenden. Eine entsprechende Mitteilung diesbezüglich sei an den Grundstückseigentümer/Bauwerber von seitens der Baubehörde ergangen. Die Bezirkshauptmannschaft xxx habe am 23.7.2014 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und die Entfernung der Bienen- und Werkzeughütte bescheidmäßig angeordnet.Mit dem Bescheid vom 17.9.2015, AZ: 131-9-St-Sa. aus 2015,, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 25.7.2014, AZ: , 131-9-St-Sa. aus 2014,, betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Beseitigung bzw. Abtragung der konsenslos errichteten Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig gewesen sei. Dieses Erkenntnis bilde in naturschutz- und baurechtlicher Hinsicht die wesentlichste Grundlage zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes. In einem vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx sei bereits im Jahre 2010 auf der gegenständlichen Parzelle die Errichtung eines Holzunterstandes bzw. Fischerhütte am Teich aus naturschutzfachlicher Sicht auf Grund einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes (Verhüttelung) untersagt worden. Die gegenständliche Parzelle bzw. Örtlichkeit sei im Kataster als Wald ausgewiesen. Auch für bewilligungsfreie Vorhaben seien die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, wie Flächenwidmung, Bebauungsplan, Naturschutz, Wasserrecht, Forstrecht etc. anzuwenden. Eine entsprechende Mitteilung diesbezüglich sei an den Grundstückseigentümer/Bauwerber von seitens der Baubehörde ergangen. Die Bezirkshauptmannschaft xxx habe am 23.7.2014 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und die Entfernung der Bienen- und Werkzeughütte bescheidmäßig angeordnet. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass im angefochtenen Bescheid als Grundlage das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.7.2014 angeführt werde. Ein solches Erkenntnis gebe es nicht bzw. sei ihm nicht bekannt. Weiters werde festgehalten, dass es kein Erkenntnis in einer baurechtlichen Angelegenheit gebe und daher auch kein Zusammenhang bestehe. Die Heranziehung des angeführten Erkenntnisses sei daher unzulässig. Im zitierten wasserrechtlichen Verfahren sei nie um die Errichtung eines Holzunterstandes bzw. Fischerhütte angesucht worden. Das wasserrechtliche Verfahren sei laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.11.2011 abgeschlossen und bestehe auch kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Dieser Erwägungsgrund der Berufungsbehörde sei daher ebenfalls unrichtig und unzulässig. Für das verfahrensgegenständliche bewilligungsfreie Vorhaben seien alle in der Mitteilung der Baubehörde verlangten Auflagen erfüllt worden. Der Bürgermeister selbst habe im naturschutzrechtlichen Verfahren schriftlich eine positive Stellungnahme abgegeben. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx betreffe ebenfalls nur die naturschutzrechtliche Angelegenheit und sei die diesbezügliche Erwägung der Berufungsbehörde ebenfalls unzulässig. Weiters werde geltend gemacht, dass bei der Entscheidung bzw. zitierten Erwägung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx als Berufungsbehörde am 7.8.2015 xxx bei der Abstimmung mitgewirkt habe. xxx sei weder Mitglied des Gemeindevorstandes, noch ernanntes Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes. Seine nach § 7 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1996 am 21.5.2013 eingebrachte Mitteilung sei durch die Baubehörde bis heute nicht erledigt worden bzw. zum Abschluss gebracht worden. Auch eine am 16.1.2014 an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx schriftlich eingebrachte Erinnerung (Devolution) sei bis heute ohne Antwort oder Erledigung geblieben. Im § 15 Abs. 1 bis 3 der Kärntner Bauordnung 1996 sei die Vorgangsweise der Baubehörde klar geregelt. Der angefochtene Bescheid erweise sich somit sowohl in Bezug auf den Spruch als auch die Begründung als rechtswidrig und werde daher um Aufhebung und Zurückweisung ersucht.Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass im angefochtenen Bescheid als Grundlage das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.7.2014 angeführt werde. Ein solches Erkenntnis gebe es nicht bzw. sei ihm nicht bekannt. Weiters werde festgehalten, dass es kein Erkenntnis in einer baurechtlichen Angelegenheit gebe und daher auch kein Zusammenhang bestehe. Die Heranziehung des angeführten Erkenntnisses sei daher unzulässig. Im zitierten wasserrechtlichen Verfahren sei nie um die Errichtung eines Holzunterstandes bzw. Fischerhütte angesucht worden. Das wasserrechtliche Verfahren sei laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.11.2011 abgeschlossen und bestehe auch kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Dieser Erwägungsgrund der Berufungsbehörde sei daher ebenfalls unrichtig und unzulässig. Für das verfahrensgegenständliche bewilligungsfreie Vorhaben seien alle in der Mitteilung der Baubehörde verlangten Auflagen erfüllt worden. Der Bürgermeister selbst habe im naturschutzrechtlichen Verfahren schriftlich eine positive Stellungnahme abgegeben. Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx betreffe ebenfalls nur die naturschutzrechtliche Angelegenheit und sei die diesbezügliche Erwägung der Berufungsbehörde ebenfalls unzulässig. Weiters werde geltend gemacht, dass bei der Entscheidung bzw. zitierten Erwägung des Gemeindevorstandes der Gemeinde , xxx als Berufungsbehörde am 7.8.2015 xxx bei der Abstimmung mitgewirkt habe. xxx sei weder Mitglied des Gemeindevorstandes, noch ernanntes Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes. Seine nach Paragraph 7, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung 1996 am 21.5.2013 eingebrachte Mitteilung sei durch die Baubehörde bis heute nicht erledigt worden bzw. zum Abschluss gebracht worden. Auch eine am 16.1.2014 an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx schriftlich eingebrachte Erinnerung (Devolution) sei bis heute ohne Antwort oder Erledigung geblieben. Im Paragraph 15, Absatz eins bis 3 der Kärntner Bauordnung 1996 sei die Vorgangsweise der Baubehörde klar geregelt. Der angefochtene Bescheid erweise sich somit sowohl in Bezug auf den Spruch als auch die Begründung als rechtswidrig und werde daher um Aufhebung und Zurückweisung ersucht. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Das gegenständliche Grundstück weist laut dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx die Widmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde durch den Beschwerdeführer ein als Gebäude zu qualifizierendes Bauwerk errichtet. Der Beschwerdeführer hat für dieses Bauvorhaben vor dessen Aufstellung an die Baubehörde die mit 21.5.2013 datierte Mitteilung nach § 7 Abs. 4 K-BO 1996 erstattet und hat darin das Bauvorhaben, dessen Situierung laut beiliegendem Lageplan erfolgen soll, wie folgt beschrieben: Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde durch den Beschwerdeführer ein als Gebäude zu qualifizierendes Bauwerk errichtet. Der Beschwerdeführer hat für dieses Bauvorhaben vor dessen Aufstellung an die Baubehörde die mit 21.5.2013 datierte Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 erstattet und hat darin das Bauvorhaben, dessen Situierung laut beiliegendem Lageplan erfolgen soll, wie folgt beschrieben: „Aufstellung einer best. Bienen- und Werkzeughütte Holzkonstruktion mit Ziegeldeckung L = 3,0 m Traufenhöhe: 2,2 m B = 2,0 m Firsthöhe: 2,5 m“ Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930 id

F BGBl. I 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 28 Abs. 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG lautet: „Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl Nr. 62/1996, idF LGBl Nr. 19/2016 (K-BO 1996), lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2016, (K-BO 1996), lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge

(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben: a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; ……….
(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
(4)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. § 13Paragraph 13 Vorprüfung
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
  1. a)der Flächenwidmungsplan,
  2. b)der Bebauungsplan,
  3. c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes ………. entgegenstehen. § 17Paragraph 17 Voraussetzungen
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechendeBei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. ………. § 34Paragraph 34 Überwachung
(1)Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.
(2)Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob
  1. a)Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zu Grunde liegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zu Grunde liegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;
  2. b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden. Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3,, ausgeführt werden oder vollendet wurden. …………… § 36Paragraph 36 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.“ § 7 Abs. 1 K-BO 1996 enthält eine erschöpfende Aufzählung von bewilligungsfreien Vorhaben. Diese sind aber nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften freigestellt. § 7 Abs. 3 K-BO 1996 bestimmt ausdrücklich, dass sie den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 K-BO 1996 entsprechen müssen, sofern § 14 K-BO 1996 (Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan) nicht anderes bestimmt. Die Einhaltung dieser Bestimmungen unterliegt einer ex-post Kontrolle durch die Baubehörde (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
  1. Auflage, S. 82). Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 enthält eine erschöpfende Aufzählung von bewilligungsfreien Vorhaben. Diese sind aber nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften freigestellt. Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 bestimmt ausdrücklich, dass sie den Anforderungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Litera a bis c, 17 Absatz 2, 26 und 27 K-BO 1996 entsprechen müssen, sofern Paragraph 14, K-BO 1996 (Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan) nicht anderes bestimmt. Die Einhaltung dieser Bestimmungen unterliegt einer ex-post Kontrolle durch die Baubehörde vergleiche , Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
  2. Auflage, S. 82). Der im § 7 Abs. 4 K-BO 1996 vorgesehenen Mitteilungspflicht des geplanten Vorhabens ist im gegenständlichen Fall entsprochen worden. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine nach § 7 Abs. 4 K-BO 1996 erstattete Mitteilung vom 21.5.2013 bis dato nicht erledigt worden sei, ist anzumerken, dass nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 die „Erledigung“ einer derartigen Mitteilung nicht vorgesehen ist. Der im Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 vorgesehenen Mitteilungspflicht des geplanten Vorhabens ist im gegenständlichen Fall entsprochen worden. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine nach Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 erstattete Mitteilung vom 21.5.2013 bis dato nicht erledigt worden sei, ist anzumerken, dass nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 die „Erledigung“ einer derartigen Mitteilung nicht vorgesehen ist. Eine Untersuchung der Rechtsnatur der Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde Malta vom 5.6.2013, wonach für die Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetzes erforderlich sei, weil die zu bebauende Parzelle laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als für die „Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland“ ausgewiesen sei, weshalb die Mitteilung des Beschwerdeführers bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zur Kenntnis genommen werde, kann unterbleiben, weil Grundlage eines behördlichen Vorgehens nach §§ 34 Abs. 2 lit. b iVm 36 Abs. 3 K-BO 1996 allein die Errichtung der in § 7 K-BO 1996 aufgezählten Vorhaben, aber nicht, wie etwa nach §§ 34 Abs. 2 lit a bzw § 36 Abs. 1 K-BO 1996, auch die Erteilung einer Baubewilligung ist. Durch §§ 34 bis 36 K-BO 1996 wurden die baupolizeilichen Eingriffsmöglichkeiten an die Neukatalogisierung der Bauvorhaben durch §§ 6 und 7 K-BO 1996 angepasst, um so auch die Übereinstimmung von Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 mit dem materiellen Baurecht ohne vorangehendes Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren sicherstellen zu können. Zur Prüfung berechtigt ist die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens auch ohne hinreichenden Verdacht (§ 34 Abs. 1 K-BO 1996); liegt ein konkreter und begründeter Verdacht vor, dann ist die Baubehörde zur Prüfung verpflichtet (§ 34 Abs. 2 K-BO 1996). Stellt die Behörde fest, dass ein Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 entgegen § 7 Abs 3 K-BO 1996 ausgeführt oder vollendet wurde, so hat sie dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (§ 36 Abs. 3 K-BO 1996).Eine Untersuchung der Rechtsnatur der Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde Malta vom 5.6.2013, wonach für die Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens eine Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetzes erforderlich sei, weil die zu bebauende Parzelle laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als für die „Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche/Ödland“ ausgewiesen sei, weshalb die Mitteilung des Beschwerdeführers bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zur Kenntnis genommen werde, kann unterbleiben, weil Grundlage eines behördlichen Vorgehens nach Paragraphen 34, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit 36 Absatz 3, K-BO 1996 allein die Errichtung der in Paragraph 7, K-BO 1996 aufgezählten Vorhaben, aber nicht, wie etwa nach Paragraphen 34, Absatz 2, Litera a, bzw Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996, auch die Erteilung einer Baubewilligung ist. Durch Paragraphen 34 bis 36 K-BO 1996 wurden die baupolizeilichen Eingriffsmöglichkeiten an die Neukatalogisierung der Bauvorhaben durch Paragraphen 6 und 7 K-BO 1996 angepasst, um so auch die Übereinstimmung von Vorhaben nach Paragraph 7, K-BO 1996 mit dem materiellen Baurecht ohne vorangehendes Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren sicherstellen zu können. Zur Prüfung berechtigt ist die Behörde jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens auch ohne hinreichenden Verdacht (Paragraph 34, Absatz eins, K-BO 1996); liegt ein konkreter und begründeter Verdacht vor, dann ist die Baubehörde zur Prüfung verpflichtet (Paragraph 34, Absatz 2, K-BO 1996). Stellt die Behörde fest, dass ein Vorhaben nach Paragraph 7, K-BO 1996 entgegen Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 ausgeführt oder vollendet wurde, so hat sie dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen (Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996). Die Bestimmung des § 17 K-BO 1996 regelt die Voraussetzungen, unter denen für die im § 6 K-BO 1996 aufgezählten bewilligungspflichtigen Vorhaben eine Baubewilligung erteilt werden darf. Insofern findet diese Bestimmung grundsätzlich keine Anwendung auf bewilligungsfreie Vorhaben. Mit dem Verweis in § 7 Abs. 3 K-BO 1996 auf § 17 Abs. 2 K-BO 1996 wird nur normiert, dass bestimmte Voraussetzungen einer Baubewilligung auch für bewilligungsfreie Vorhaben erfüllt werden müssen. § 7 Abs. 3 K-BO 1996 nennt als Anforderungen sowohl die in § 13 Abs. 2 K-BO 1996, als auch die in § 17 Abs. 2 K-BO 1996 genannten Kriterien, was, da § 17 Abs. 2 K-BO 1996 seinerseits auch auf § 13 Abs. 2 K-BO 1996 verweist, nur so zu verstehen ist, dass (nach Maßgabe des Vorhabens) die in § 17 Abs. 2 lit. a bis c K-BO 1996 genannten weiteren Voraussetzungen auch bei bewilligungsfreien Vorhaben gelten müssen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0040).Die Bestimmung des Paragraph 17, K-BO 1996 regelt die Voraussetzungen, unter denen für die im Paragraph 6, K-BO 1996 aufgezählten bewilligungspflichtigen Vorhaben eine Baubewilligung erteilt werden darf. Insofern findet diese Bestimmung grundsätzlich keine Anwendung auf bewilligungsfreie Vorhaben. Mit dem Verweis in Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 auf Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 wird nur normiert, dass bestimmte Voraussetzungen einer Baubewilligung auch für bewilligungsfreie Vorhaben erfüllt werden müssen. Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 nennt als Anforderungen sowohl die in Paragraph 13, Absatz 2, K-BO 1996, als auch die in Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 genannten Kriterien, was, da Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 seinerseits auch auf Paragraph 13, Absatz 2, K-BO 1996 verweist, nur so zu verstehen ist, dass (nach Maßgabe des Vorhabens) die in Paragraph 17, Absatz 2, Litera a bis c K-BO 1996 genannten weiteren Voraussetzungen auch bei bewilligungsfreien Vorhaben gelten müssen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0040). Die Baubehörde I. Instanz hat die Erlassung des angefochtenen Wiederherstellungsauftrages nach § 36 Abs. 3 K-BO 1996 in Bezug auf das durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete bewilligungsfreie Gebäude, welches als Bienen- und Werkzeughütte bezeichnet wird, damit begründet, dass der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu einer „negativen Vorprüfung“ durch die Baubehörde geführt hätten. Im Berufungsbescheid wird durch die belangte Behörde überdies auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014, Zahl: KLVwG-636/10/2014, mit welchem der Antrag auf des Beschwerdeführers vom 17.6.2013, gerichtet auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, als wesentlichste Grundlage zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 36 Abs. 3 K-BO 1996 verwiesen. Zudem wird durch die Baubehörde II. Instanz darauf hingewiesen, dass auch in einem vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx bereits im Jahre 2010 auf der gegenständlichen Parzelle die Errichtung eines Holzunterstandes bzw. einer Fischerhütte am Teich aus naturschutzfachlicher Sicht auf Grund einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes (Verhüttelung) untersagt worden sei. Die Baubehörde römisch eins. Instanz hat die Erlassung des angefochtenen Wiederherstellungsauftrages nach Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 in Bezug auf das durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete bewilligungsfreie Gebäude, welches als Bienen- und Werkzeughütte bezeichnet wird, damit begründet, dass der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu einer „negativen Vorprüfung“ durch die Baubehörde geführt hätten. Im Berufungsbescheid wird durch die belangte Behörde überdies auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014, Zahl: KLVwG-636/10/2014, mit welchem der Antrag auf des Beschwerdeführers vom 17.6.2013, gerichtet auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, als wesentlichste Grundlage zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 verwiesen. Zudem wird durch die Baubehörde römisch zwei. Instanz darauf hingewiesen, dass auch in einem vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx bereits im Jahre 2010 auf der gegenständlichen Parzelle die Errichtung eines Holzunterstandes bzw. einer Fischerhütte am Teich aus naturschutzfachlicher Sicht auf Grund einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes (Verhüttelung) untersagt worden sei. Aus der zuvor dargelegten Rechtslage folgt, dass auch bewilligungsfreie Vorhaben nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan sowie zu Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes stehen dürfen. Ist ein solcher Widerspruch gegeben, erfolgt ein Beseitigungsauftrag – auch im Falle einer schriftlichen Mitteilung im Sinne des § 7 Abs. 4 K-BO 1996 – zu Recht. Aus der zuvor dargelegten Rechtslage folgt, dass auch bewilligungsfreie Vorhaben nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan sowie zu Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes stehen dürfen. Ist ein solcher Widerspruch gegeben, erfolgt ein Beseitigungsauftrag – auch im Falle einer schriftlichen Mitteilung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, K-BO 1996 – zu Recht. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen ist.

§ 5Abs. 2. K-Gpl

G 1995 sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit a und lit b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

Paragraph 5, Absatz 2, K-GplG 1995 sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

  1. a)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
  2. b)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,
  3. b)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach Paragraph 3, Absatz 9, Litera c, erfolgt ist,
  4. c)
  5. l). . .

§ 5Abs. 5 K-Gpl

G 1995 ist das Grünland – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995 ist das Grünland – unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

  1. a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und b entfällt;für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und b entfällt;
  2. b)für eine der

Abs. 2 – ausgenommen nach lit a oder lit b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.für eine der

Absatz 2, – ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, – gesondert festgelegten Nutzungsarten. Ein Bauvorhaben ist im Grünland also nur dann zulässig, wenn es für eine Grünlandnutzung sowohl erforderlich (notwendig) als auch spezifisch ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt an die Erforderlichkeit einen strengen Maßstab an. Demnach dürfen Bauten für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nur errichtet werden, wenn zumindest ein Einkommen erzielt wird, das die Annahme einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt. Die Ausübung eines Hobbys reicht nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden (VwGH 28.5.1985, 85/05/0030). Die Frage, ob einem Bauvorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht, ist im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Widersprüche des Bauwerkes mit dem Flächenwidmungsplan darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet. Im gegenständlichen Fall liegen zur Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben im Sinn des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers erforderlich und spezifisch ist und es auch keine wirtschaftlich vertretbare Alternative gibt, keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, da die Baubehörden I. und II. Instanz dem baupolizeilichen Auftragsverfahren keinen landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage der Widmungskonformität des gegenständlichen Bauwerkes beigezogen haben. Die Schlussfolgerung der Gemeindebehörden, wonach das gegenständliche Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht, ist daher auf Grund des völligen Fehlens eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall liegen zur Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995 nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers erforderlich und spezifisch ist und es auch keine wirtschaftlich vertretbare Alternative gibt, keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, da die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz dem baupolizeilichen Auftragsverfahren keinen landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage der Widmungskonformität des gegenständlichen Bauwerkes beigezogen haben. Die Schlussfolgerung der Gemeindebehörden, wonach das gegenständliche Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht, ist daher auf Grund des völligen Fehlens eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014, Zahl: KLVwG-636/10/2014, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, als wesentlichste Grundlage für den nach § 36 Abs. 3 K-BO 1996 erlassenen baupolizeilichen Auftrag verwiesen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.6.2014, Zahl: KLVwG-636/10/2014, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer Bienen- und Werkzeughütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, als wesentlichste Grundlage für den nach Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 erlassenen baupolizeilichen Auftrag verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Bestimmung des § 12 K-BO 1996 eine naturschutzrechtliche Bewilligung zwar bei diversen der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegenden Bauvorhaben einen dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung anzuschließenden Zusatzbeleg darstellt, es bei bewilligungsfreien Vorhaben für die Baubehörde jedoch nicht von Relevanz ist, ob eine für ein Vorhaben allenfalls notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht. Die Beibringung eines derartigen Zusatzbeleges ist nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 für bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 Abs. 1 K-BO 1996 nicht vorgesehen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Bestimmung des Paragraph 12, K-BO 1996 eine naturschutzrechtliche Bewilligung zwar bei diversen der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegenden Bauvorhaben einen dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung anzuschließenden Zusatzbeleg darstellt, es bei bewilligungsfreien Vorhaben für die Baubehörde jedoch nicht von Relevanz ist, ob eine für ein Vorhaben allenfalls notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht. Die Beibringung eines derartigen Zusatzbeleges ist nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 für bewilligungsfreie Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, K-BO 1996 nicht vorgesehen. Fest steht jedoch, dass – wie bereits zuvor ausgeführt wurde –

§ 7Abs.

3 K-BO 1996 ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a K-BO 1996 u.a. auch den Anforderungen des § 13 Abs. 2 lit. c K-BO 1996 entsprechen muss. Die Baubehörde hat daher

§ 34Abs.

2 lit. b K-BO 1996 u.a. auch zu prüfen, ob ein bewilligungsfreies Vorhaben im Widerspruch zu Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes ausgeführt wird oder vollendet wurde. Fest steht jedoch, dass – wie bereits zuvor ausgeführt wurde –

Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO 1996 u.a. auch den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, K-BO 1996 entsprechen muss. Die Baubehörde hat daher

Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, K-BO 1996 u.a. auch zu prüfen, ob ein bewilligungsfreies Vorhaben im Widerspruch zu Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes ausgeführt wird oder vollendet wurde. Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (VwGH 24.11.1997, 95/10/0213). Für den Schutz des Landschaftsbildes ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht die Baubehörde, sondern die Naturschutzbehörde zuständig; da er begrifflich in der Regel über den Interessenbereich einer Gemeinde hinausgehen wird, fällt er – im Gegensatz zum „Schutz des Ortsbildes“ – nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 2 B-VG. Einem Anfechtungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Wahrnehmung des Landschaftsschutzes durch die Baubehörde hat der Verfassungsgerichtshof (§ 100 Abs. 4 Z 5 NÖ BauO betreffend) mit Erkenntnis vom 23.10.1980, G 26/80, Slg 8944, keine Folge gegeben. U.a. führte der Verfassungsgerichtshof aus: Auszugehen ist davon, dass die Begriffe Orts- und Landschaftsbild nicht vollständig getrennt werden können. Wohl wird unter „Ortsbild“ in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles zu verstehen sein, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes geprägt wird. Unter „Landschaftsbild“ ist im Allgemeinen die Ansicht eines Landschaftsteiles nach anderen als baulichen Gesichtspunkten zu verstehen. Regelmäßig werden aber zwischen dem Ortsbild und dem Landschaftsbild gewisse Wechselwirkungen bestehen. Auszugehen ist weiters davon, dass der örtliche Landschafts- und Naturschutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Soweit den Landschafts- und Naturschutz betreffende Bestimmungen im Zusammenhang mit Bauwerken stehen, zählen sie zur örtlichen Baupolizei, ansonsten zu den Angelegenheiten des örtlichen Landschafts- und Naturschutzes. Die in der bezogenen Gesetzesstelle (§ 100 Abs. 4 Z 5 NÖ BauO) enthaltene Wendung „Orts- und Landschaftsbild“ kann auch als einheitlicher Begriff verstanden werden. So gesehen kann es bei der Verweigerung der Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen, es ist vielmehr das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mitzuberücksichtigen. Nur soweit eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist, wird daher bei einer Entscheidung über das Bauansuchen auf die Wirkungen eines Gebäudes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen sein. Dies gebietet schon eine verfassungskonforme Auslegung. In diesem Sinne ist also die Baubehörde auch zur Beachtung des Landschaftsbildes berufen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,

  1. Auflage, S. 141). Der Prüfungsumfang der Baubehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den Anforderungen des § 13 Abs. 2 lit. c K-BO 1996 entspricht, ist daher ein anderer als jener der Naturschutzbehörde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren. Unter Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (VwGH 24.11.1997, 95/10/0213). Für den Schutz des Landschaftsbildes ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht die Baubehörde, sondern die Naturschutzbehörde zuständig; da er begrifflich in der Regel über den Interessenbereich einer Gemeinde hinausgehen wird, fällt er – im Gegensatz zum „Schutz des Ortsbildes“ – nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde iSd Artikel 118, Absatz 2, B-VG. Einem Anfechtungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Wahrnehmung des Landschaftsschutzes durch die Baubehörde hat der Verfassungsgerichtshof (Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 5, NÖ BauO betreffend) mit Erkenntnis vom 23.10.1980, G 26/80, Slg 8944, keine Folge gegeben. U.a. führte der Verfassungsgerichtshof aus: Auszugehen ist davon, dass die Begriffe Orts- und Landschaftsbild nicht vollständig getrennt werden können. Wohl wird unter „Ortsbild“ in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles zu verstehen sein, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes geprägt wird. Unter „Landschaftsbild“ ist im Allgemeinen die Ansicht eines Landschaftsteiles nach anderen als baulichen Gesichtspunkten zu verstehen. Regelmäßig werden aber zwischen dem Ortsbild und dem Landschaftsbild gewisse Wechselwirkungen bestehen. Auszugehen ist weiters davon, dass der örtliche Landschafts- und Naturschutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Soweit den Landschafts- und Naturschutz betreffende Bestimmungen im Zusammenhang mit Bauwerken stehen, zählen sie zur örtlichen Baupolizei, ansonsten zu den Angelegenheiten des örtlichen Landschafts- und Naturschutzes. Die in der bezogenen Gesetzesstelle (Paragraph 100, Absatz 4, Ziffer 5, NÖ BauO) enthaltene Wendung „Orts- und Landschaftsbild“ kann auch als einheitlicher Begriff verstanden werden. So gesehen kann es bei der Verweigerung der Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen, es ist vielmehr das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mitzuberücksichtigen. Nur soweit eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist, wird daher bei einer Entscheidung über das Bauansuchen auf die Wirkungen eines Gebäudes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen sein. Dies gebietet schon eine verfassungskonforme Auslegung. In diesem Sinne ist also die Baubehörde auch zur Beachtung des Landschaftsbildes berufen vergleiche , Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht,
  2. Auflage, S. 141). Der Prüfungsumfang der Baubehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, K-BO 1996 entspricht, ist daher ein anderer als jener der Naturschutzbehörde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren. Zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Bauvorhaben in ein gegebenes Orts- und Landschaftsbild einfügt bzw. dieses stört, ist ein in Befund und Gutachten gegliedertes Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, welches die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet. Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die Gemeindebehörden haben im gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahren ein derartiges Gutachten nicht einholt, sondern haben lediglich auf das durchgeführte naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren bzw. auf ein im Jahre 2010 durchgeführtes wasserrechtliches Verfahren verwiesen. Dies ist allerdings – wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist – nicht zulässig. Die Verwaltungsbehörden I. und II. Instanz sind, ohne diesbezügliche Ermittlungsergebnisse auf fachkundiger Ebene eingeholt zu haben, im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Gebäude dem Flächenwidmungsplan sowie den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes widerspricht. Die belangte Behörde hat es somit im vorliegenden Fall verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 K-BO 1996 für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorliegen. Die Verwaltungsbehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz sind, ohne diesbezügliche Ermittlungsergebnisse auf fachkundiger Ebene eingeholt zu haben, im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete Gebäude dem Flächenwidmungsplan sowie den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes widerspricht. Die belangte Behörde hat es somit im vorliegenden Fall verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit festzustellen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, K-BO 1996 für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorliegen.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den ange-fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Be-stimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu § 28 VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange-fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Be-stimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu Paragraph 28, VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum § 28 VwGVG getroffen: Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, indem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zu-rückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das heißt, eine Zurückverweisung der Sache an die Ver-waltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätig-keit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatz-weise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Ho-loubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S 127 und 137; vgl. auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster In-stanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S 65 und 73 f).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum Paragraph 28, VwGVG getroffen: Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, indem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zu-rückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das heißt, eine Zurückverweisung der Sache an die Ver-waltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätig-keit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatz-weise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Ho-loubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S 127 und 137; vergleiche auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster In-stanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S 65 und 73 f). Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken vor, weil die belangte Behörde in Bezug auf die Frage, ob das durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete bewilligungsfreie Gebäude entgegen § 7 Abs. 3 K-BO ausgeführt wurde, keine Ermittlungstätigkeiten vorgenommen hat. Weder in Bezug auf die Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens noch in Bezug auf die Frage, ob das Bauvorhaben den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes widerspricht, wurden die erforderlichen Gutachten eingeholt. Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken vor, weil die belangte Behörde in Bezug auf die Frage, ob das durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtete bewilligungsfreie Gebäude entgegen Paragraph 7, Absatz 3, K-BO ausgeführt wurde, keine Ermittlungstätigkeiten vorgenommen hat. Weder in Bezug auf die Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens noch in Bezug auf die Frage, ob das Bauvorhaben den Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes widerspricht, wurden die erforderlichen Gutachten eingeholt. Dadurch erweist sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06. 2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Ein Anhaltspunkt dahingehend, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist unter den derzeit gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Im Sinne der Raschheit und Sparsamkeit erscheint eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde zweckmäßig, da diese über die nötigen Kenntnisse der Lage vor Ort verfügt und mit dem entsprechenden Behördenapparat ausgestattet ist. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unter-lassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus (VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0003).Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unter-lassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus (VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0003). Aufgrund der in gravierender Weise mangelnden Erhebung des relevanten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Malta als rechtswidrig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2552.2.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.