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{'item': 'KLVwG-S4-1631/4/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1631/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 02.02.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/9/2015, betreffend Flurbereinigung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz, sowie in Ansehung der §§ 65 ff. K-FLG Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz, sowie in Ansehung der , Paragraphen 65, ff. K-FLG F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Antrag der Agrargemeinschaft „Ortschaft xxx“ (richtig: Ortschaft xxx) - im Weiteren Agrargemeinschaft, vertreten durch xxx, vom 05.12.2008 wurde um die Auflösung der Agrargemeinschaft angesucht. Im Eigentum der Agrargemeinschaft (Anm.: EZ xxx, GB xxx) befinde sich lediglich eine kleine Waldparzelle im Ausmaß von 261 m², die seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werde. Das Grundstück sollte an xxx übergeben werden und würde dieser im Gegenzug die Fläche, auf der sich die „Drei Kreuze“ befänden, ins öffentliche Gut übertragen. Dem Antrag beigelegt waren ein Grundbuchsauszug sowie eine Unterschriftenliste, welche jedoch nicht von allen Mitgliedern unterfertigt war. Unter anderem fehlt in dieser Liste auch die Unterschrift des xxx als Inhaber von 2/27 Anteilen zu Gunsten der EZ xxx, GB xxx.Im Eigentum der Agrargemeinschaft Anmerkung, EZ xxx, GB xxx) befinde sich lediglich eine kleine Waldparzelle im Ausmaß von 261 m², die seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werde. Das Grundstück sollte an xxx übergeben werden und würde dieser im Gegenzug die Fläche, auf der sich die „Drei Kreuze“ befänden, ins öffentliche Gut übertragen. Dem Antrag beigelegt waren ein Grundbuchsauszug sowie eine Unterschriftenliste, welche jedoch nicht von allen Mitgliedern unterfertigt war. Unter anderem fehlt in dieser Liste auch die Unterschrift des xxx als Inhaber von 2/27 Anteilen zu Gunsten der EZ xxx, GB xxx. Vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg wurde am 21.04.2009 ein Grundsatzbeschluss der kostenfreien Übertragung einer Fläche von 261 m² im Bereich der „Drei Kreuze“ in xxx in das öffentliche Gut (Straßen und Wege) gefasst. Mit Gutachten vom 04.07.2011 wurde seitens eines Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienstelle Klagenfurt, festgestellt, dass durch die Eigentumsübertragung eine unwirtschaftliche Kleinstfläche im Ausmaß von 261 m² dem Eigentümer der angrenzenden Waldparzelle zugeschrieben werden sollte. Die Agrargemeinschaft könne somit in Folge Gutsbestandslosigkeit aufgelöst werden und stelle dies allein schon einen ausreichenden Grund für eine Flurbereinigungsmaßnahme dar. Der Tausch bzw. die Übertragung entspreche somit den Zielsetzungen des § 1 K-FLG.Mit Gutachten vom 04.07.2011 wurde seitens eines Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, Dienstelle Klagenfurt, festgestellt, dass durch die Eigentumsübertragung eine unwirtschaftliche Kleinstfläche im Ausmaß von 261 m² dem Eigentümer der angrenzenden Waldparzelle zugeschrieben werden sollte. Die Agrargemeinschaft könne somit in Folge Gutsbestandslosigkeit aufgelöst werden und stelle dies allein schon einen ausreichenden Grund für eine Flurbereinigungsmaßnahme dar. Der Tausch bzw. die Übertragung entspreche somit den Zielsetzungen des Paragraph eins, K-FLG. Mit Schriftsatz vom 24.08.2011, Zahl: ABHKL-990/1/11, wurde xxx, von der Agrarbehörde beauftragt, namentlich angeführte Mitglieder der Agrargemeinschaft zu einer Vollversammlung mit folgender Tagesordnung zu laden:

  1. Wahl eines Obmannes und eines Stellvertreters
  2. Flurbereinigung mit xxx und der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg; Auflösung der Agrargemeinschaft
  3. Allfälliges Des Weiteren wurde ersucht, eine Einladung zu dieser Vollversammlung sowie das Bezug habende Protokoll zu übermitteln. Am 16.02.2012 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft im Marktgemeindeamt St. Michael ob Bleiburg statt. Von den 27 Anteilen waren laut Protokoll 13 Anteile anwesend. Nach Zuwarten von einer halben Stunde wurden unter Tagesordnungspunkt
  4. der Obmann und ein Stellvertreter gewählt. Unter Tagesordnungspunkt
  5. wurde die Flurbereinigung mit xxx und der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg zur Abstimmung gebracht. 8 Anteile sprachen sich dafür aus, 4 Anteile stimmten dagegen und 2 Anteile enthielten sich der Stimme. Inhalt der Flurbereinigung ist der Erwerb des agrargemeinschaftlichen Waldgrundstückes xxx, KG xxx, mit einem Ausmaß von 261 m² durch xxx im Tausch gegen eine ca. 145 m² große Fläche seiner Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, auf welcher sich die „Drei Kreuze“ befinden. Das genaue Flächenausmaß soll in einer Vermessung durch die Agrarbehörde festgestellt werden. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, die Tauschfläche des xxx kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg (öffentliches Gut) zu übergeben. Im Gegenzug erwarte sich die Agrargemeinschaft die Pflege und Wartung der Tauschfläche. Für die endgültige Übernahme in das öffentliche Gut sei ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Agrargemeinschaft wäre somit gutbestandslos und aufgelöst. Dieser Vorschlag wurde einstimmig angenommen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013, Zahl: 10-ABK-FB-209/1/2013, wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz für den 04.12.2013 im Marktgemeindeamt Feistritz ob Bleiburg eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit Agrargemeinschaft „xxx– öffentliches Gut Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg“ betreffend den Abschluss eines Flurbereinigungsübereinkommens anberaumt. Geladen wurden die Agrargemeinschaft, z. Hd. des Obmannes, xxx sowie xxx und die Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg, vertreten durch den Bürgermeister. In der Verhandlung am 04.12.2013 wurde zwischen der Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, sowie xxx, und der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg, vertreten durch den Bürgermeister, ein Flurbereinigungsübereinkommen abgeschlossen. Dieses Flurbereinigungsübereinkommen ist unter Spruchpunkt A. II. im nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 02.02.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/9/2015, wiedergegeben. Die von den Parteien beabsichtigten Tauschgeschäfte wurden ohne finanziellen Ausgleich vereinbart. Bei der im Spruchpunkt A. III. des Bescheides genannten Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, sind zugunsten der angeführten Buchberechtigten Belastungen einverleibt und fehlt deren Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung.Dieses Flurbereinigungsübereinkommen ist unter Spruchpunkt A. römisch zwei. im nunmehr vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 02.02.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/9/2015, wiedergegeben. Die von den Parteien beabsichtigten Tauschgeschäfte wurden ohne finanziellen Ausgleich vereinbart. Bei der im Spruchpunkt A. römisch drei. des Bescheides genannten Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, sind zugunsten der angeführten Buchberechtigten Belastungen einverleibt und fehlt deren Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung. Die belangte Behörde führt dazu in der Begründung des Bescheides aus, dass sich für die Buchberechtigten durch diese Maßnahme deshalb kein Nachteil ergebe, weil sich durch die Tauschgeschäfte das Flächenausmaß der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, vergrößere. Es habe somit die Zustimmung der Buchberechtigten gemäß § 46 Abs. 3 K-FLG ersetzt werden können.Die belangte Behörde führt dazu in der Begründung des Bescheides aus, dass sich für die Buchberechtigten durch diese Maßnahme deshalb kein Nachteil ergebe, weil sich durch die Tauschgeschäfte das Flächenausmaß der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, vergrößere. Es habe somit die Zustimmung der Buchberechtigten gemäß Paragraph 46, Absatz 3, K-FLG ersetzt werden können. Durch die Übergabe des agrargemeinschaftlichen Grundstücks 586/1 im Katasterausmaß von 261 m² an Herrn xxx sei die Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, im Eigentum der Agrargemeinschaft nunmehr gutsbestandslos geworden. Mangels Gutsbestandes entfalle die Zweckbestimmung einer Agrargemeinschaft, die in der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens für die Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften bestehe, weshalb nach Rechtsauffassung der belangten Behörde diese mit Rechtskraft des Bescheides als aufgelöst gelte und die Löschung der Anmerkung der Anteilsrechte hinsichtlich der einzelnen Stammsitzliegenschaften erfolgen werde. Im Bescheid wurden überdies noch Grundbuchshandlungen angeordnet. Des Weiteren wurde die Einwilligung der Buchberechtigten durch den in Rede stehenden Bescheid ersetzt, sowie festgestellt, dass nach Rechtskraft des Bescheides die Zuständigkeit des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, im Flurbereinigungsgebiet beendet sei. Unter Spruchpunkt B. wurde angeordnet, dass mit Rechtskraft des Bescheides die Agrargemeinschaft als aufgelöst gelte. Dagegen erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde. Zunächst rügte er den Umstand, dass die Ortschaft „xxx“ im Bescheid nicht mit der tatsächlichen Ortschaft „xxx“, für welche der Bescheid gelten sollte, identisch sei. Des Weiteren monierte er den Umstand, dass ihm der Bescheid nicht in slowenischer Ausfertigung zugestellt worden sei. Es sei ihm zur betreffenden Sitzung im Gemeindesaal, obwohl er telefonisch diesbezüglich angefragt habe, kein Dolmetscher beigestellt worden. Aus diesem Grund habe er auch nicht an dieser Sitzung teilgenommen. Des Weiteren wurde noch bemängelt, dass die Einladung nicht in Slowenisch erfolgt sei. Er habe ohnehin gewusst, dass vor der Eintragung ins Grundbuch noch ein Bescheid kommen müsse, welchen er innerhalb von 4 Wochen beeinspruchen könne. Es handle sich hierbei um Landraub und sei ihm umso wichtiger, dass alles korrekt ablaufe. Er sei in keinster Weise damit einverstanden, dass sein Anteil kostenlos den Besitzer wechsle oder unter dem Titel einer Flurbereinigung als Tausch womöglich veräußert werde. Dem stimme er in keinster Weise zu. Deshalb und noch aus anderen Gründen (zu wenig Anwesende bei der Sitzung) hätte diese Sache nach dem Zusammenlegungsverfahren behandelt werden müssen und nicht nach dem einfachen Flurbereinigungsverfahren. Im zugestellten Bescheid handle es sich um eine falsche Ortschaft, sodass schon deshalb das gesamte Verfahren neu abgewickelt gehöre. Im gesamten Verfahren sei die Ortschaft xxx) mit der Ortschaft xxx) verwechselt worden. Es werde auch xxx als Obmann der Agrargemeinschaft nicht anerkannt, da dieser nicht anlässlich der rechtlich periodisch folgenden Sitzungen, die in der Vergangenheit stattfinden hätten sollen, gewählt worden sei. Die Sitzung im Gemeinderatssaal erkenne er aus den bereits erwähnten Vorkommnissen nicht an. In einem ergänzenden Schreiben vom 10.05.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Herausgabe seiner Stammsitzliegenschaftsanteile in der EZ xxx, GB xxx, im Ausmaß von 2/27 Anteilsrechten. Er beantrage zusätzlich auch die damit verbundenen Anteile an der „Techma Waldung auf der Petzen“. Diese Dinge hätten für ihn einen sehr großen ideologischen Erinnerungswert, weil man als Jugendlicher darin sehr gern gespielt habe. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/2012(018/2015), wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übersetzung des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 02.02.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/9/2015, in die slowenische Sprache übermittelt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/2012(018 aus 2015,), wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Übersetzung des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 02.02.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/9/2015, in die slowenische Sprache übermittelt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des xxx unter Anschluss des Gesamtaktes zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, idgF :Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF : § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben … ist. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 16 Volksgruppengesetz sind Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.Gemäß Paragraph 16, Volksgruppengesetz sind Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen. Zum Materiengesetz: B) Einzelteilung a) Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum § 65 K-FLGParagraph 65, K-FLG Einleitung des Verfahrens; Parteien
(1)Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.
(2)Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
  1. a)die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,
  2. b)jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen, ….. § 66 K-FLG Paragraph 66, K-FLG Voraussetzungen für die Einleitung
(1)Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens auf Antrag ist, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum die Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen, bzw. bei Waldgrundstücken mehr als zwei Drittel der Nutzungen bisher bezogen hat, hierfür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft (Sonderteilung) genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt.
(2)Von Amts wegen kann das Einzelteilungsverfahren eingeleitet werden:
  1. a)in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b oderin den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, oder
  2. b)wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit (zB zur Durchführung von Entwässerungen) als notwendig erweist und die Agrargemeinschaft nur über gemeinsame wirtschaftliche Anlagen verfügt, oder
  3. c)wenn die Teilung bereits in der Natur erfolgt, jedoch im Grundbuch nicht durchgeführt worden ist. § 24Paragraph 24 Neuordnung
(1)Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(1)Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des Paragraph eins, zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2)Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde
  1. a)Art und Ausstattung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe zu erheben und
  2. b)Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen. III.römisch drei. Erwägungen: Festgestellter Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 5.12.2008 stellte xxx, namens der Agrargemeinschaft an die (damalige) Agrarbezirksbehörde Klagenfurt ein als Einzelteilungsantrag zu wertendes Ansuchen um Auflösung der Agrargemeinschaft. Dem Antrag angeschlossen war eine Unterschriftenliste, welche von Mitgliedern der AG, in deren Besitz sich 21 der insgesamt 27 Anteile befinden, unterzeichnet war. Neben anderen hat der nunmehrige Beschwerdeführer als Inhaber von 2/27 Anteilen an der AG die Einverständniserklärung nicht unterschrieben. Die sich im Besitz der Agrargemeinschaft befindliche Waldparzelle, Grst. Nr. xxx, GB xxx, im Ausmaß von 261 m² sollte einem Anrainer übertragen werden und würde im Gegenzug der Anrainer den Grund, auf welchem sich die „drei Kreuze“ in xxx befinden, ins öffentliche Gut übertragen. Die Behörde hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.08.2011 xxx beauftragt, die namentlich angeführten Mitglieder der Agrargemeinschaft zu einer Vollversammlung mit folgender Tagesordnung: 1. Wahl des Obmannes und eines Stellvertreters, 2. Flurbereinigung mit xxx und der Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg; Auflösung der Agrargemeinschaft, 3. Allfälliges, einzuladen. Am 16.02.2012 fand im Marktgemeindeamt St. Michael ob Bleiburg auf Einladung des xxx für die Agrargemeinschaft eine Vollversammlung mit der oben angeführten Tagesordnung statt und waren Anteilsinhaber von 13 der insgesamt 27 Anteile anwesend. Gegen die Flurbereinigung stimmten laut Protokoll 4/27 Anteile, 2/27 Anteile enthielten sich der Stimme. Dafür stimmten laut Protokoll 8 Anteile. Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 2.12.2015, Zahl: 10-ABK-FB-209/9/2015, betreffend Flurbereinigung „xxx – öffentliches Gut Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg“, KG xxx, wurde dem Beschwerdeführer am 5.2.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2015 erhob xxx Beschwerde und kritisierte unter anderem den Umstand, dass trotz Bekanntgabe das Verfahren nicht auch in der Volksgruppensprache Slowenisch durchgeführt wurde. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 3.7.2015 die slowenische Ausfertigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zugestellt. Vor der Erlassung des Bescheides fand ein Verfahren nach den §§ 65 ff. K-FLG betreffend Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft nicht statt.Vor der Erlassung des Bescheides fand ein Verfahren nach den Paragraphen 65, ff. K-FLG betreffend Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft nicht statt. Rechtliche Beurteilung: Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen des Umstandes, dass der Bescheid bereits anderen Parteien zugestellt wurde, die gegenständliche Beschwerde ab dem Zeitpunkt erheben konnte, in dem er vom Bescheid Kenntnis erlangte. Dies, obwohl für den Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Beschwerde erst mit der Zustellung der slowenischen Ausfertigung zu laufen begonnen hat. Somit wurde die Beschwerde rechtswirksam eingebracht. In der Sache wurde von Mitgliedern der Agrargemeinschaft „Ortschaft xxx“ um Auflösung der Agrargemeinschaft ersucht. Unter einem sollte die beabsichtigte Übertragung des einzigen agrargemeinschaftlichen Grundstücks an einen Anrainer im Rahmen einer Flurbereinigung erfolgen. Daher wäre es nach der im Gegenstand verfahrensauslösenden Anregung auf Einleitung des durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens Aufgabe der Behörde gewesen, eine Vollversammlung einzuberufen und die weiteren Schritte zu veranlassen. Der in der von einem Mitglied einberufenen Vollversammlung der AG gefasste Beschluss als Voraussetzung für die Grundabtretung ist für das durchgeführte Verfahren jedenfalls nicht ausreichend. Weil daher im Ergebnis durch Verfahrensmängel in subjektive Rechte der einzelnen Mitglieder eingegriffen wurde, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zufolge § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zufolge Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1631.4.2015

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