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{'item': 'KLVwG-S4-1698/4/2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 51§ 5§ 71§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1698/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Be

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz mit der Maßgabe als unbegründet Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als die Beschwerde sowie der Wiedereinsetzungsantrag xxx vom 15.09.2014 als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n werden. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 24.06.2015, Zahl: xxx, wurde

§ 51Abs. 2 K-FLG i

Vm § 8 der geltenden Verwaltungssatzung, die Beschwerde des xxx vom 15.09.2014 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 24.06.2015, Zahl: xxx, wurde

Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG in Verbindung mit , Paragraph 8, der geltenden Verwaltungssatzung, die Beschwerde des xxx vom 15.09.2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides heißt es wie folgt: „Die Agrargemeinschaft "xxx", EZ xxx, KG xxx, wurde mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde xxx vom

  1. November 2009, Zahl: xxx, geregelt. Die Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx, im derzeitigen Eigentum des xxx, ist an diesem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt. Mit Schreiben vom
  2. September 2014 hat xxx, vertreten durch xxx, der Agrarbehörde mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft versucht hätte, die Einladung zur Vollversammlung vom
  3. September 2014 am
  4. August 2014 zuzustellen. Bekannt sei, dass grundsätzlich mein Sohn, xxx, mich bei diversen Vollversammlungen vertrete, wenn ich nicht persönlich erscheinen würde. Die gegenständliche Ladung sei offensichtlich versucht worden, seinem Sohn am
  5. August 2014 unter der Anschrift xxx, zuzustellen. Die Wohnung sei allerdings versperrt gewesen, da sich mein Sohn bis September 2014 auf Hochzeitsreise im Ausland befunden habe. Die Agrargemeinschaft habe aufgrund der versperrten Wohnung meines Sohnes die gegenständliche Ladung in weiterer Folge in den Betriebsräumen meines Sohnes im Anwesen xxx an xxx abgegeben, obwohl diese ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass mein Sohn sich derzeit im Ausland befände. xxx sei außerdem weder bevollmächtigt Postsendungen für meinen Sohn bzw. für mich anzunehmen. Es sei im konkreten Fall auch nicht nachvollziehbar, warum unter Berücksichtigung der Abwesenheit meines Sohnes die Ladung nicht direkt an mich zugestellt worden sei. Aus den vorgenannten Gründen werde der Antrag gestellt, die außerordentliche Vollversammlung vom
  6. September 2014 neu durchzuführen, um mir damit die Möglichkeit zu geben, an dieser teilzunehmen bzw. speziell an den Abstimmungen über die gefassten Beschlüsse teilzuhaben. Für die im Spruch getroffene Entscheidung waren nachstehende Überlegungen ausschlaggebend:

§ 5Abs.

3 der geltenden Verwaltungssatzung sind Vollversammlungen durch ortsübliche Verständigung, unter Angabe der Tagesordnung, vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.

Paragraph 5, Absatz 3, der geltenden Verwaltungssatzung sind Vollversammlungen durch ortsübliche Verständigung, unter Angabe der Tagesordnung, vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 5Abs.

5 der geltenden Verwaltungssatzung müssen Mitglieder, die nicht ständig auf der beanteilten Liegenschaft wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekanntgeben. Kommen diese Mitglieder binnen 2 Monaten der Aufforderung des Obmannes nicht nach, so kann bis zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten eine künftige Einladung zu den Vollversammlungen unterbleiben.

Paragraph 5, Absatz 5, der geltenden Verwaltungssatzung müssen Mitglieder, die nicht ständig auf der beanteilten Liegenschaft wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekanntgeben. Kommen diese Mitglieder binnen 2 Monaten der Aufforderung des Obmannes nicht nach, so kann bis zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten eine künftige Einladung zu den Vollversammlungen unterbleiben. Nach Meinung der Behörde hat der Beschwerdeführer, welcher seinen ordentlichen Wohnsitz nicht am Ansitzort der Agrargemeinschaft, nämlich in xxx, hat, dem Obmann im Sinne der vorgenannten Satzungsbestimmung einen Zustellungsbevollmächtigten in xxx namhaft gemacht. Nach Auskunft des Obmannes sei dies in schriftlicher Form nie erfolgt, allerdings habe der Beschwerdeführer dem Obmann im Beisein von anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern mitgeteilt, dass die Einladungen zu Vollversammlungen bei seinem Sohn bzw. in seinem Büro abgegeben werden können. Dies ergibt sich auch aus der schriftlichen Eingabe vom

  1. September 2014, wonach der Beschwerdeführer angibt, dass bekannt sei, dass ihn grundsätzlich sein Sohn bei diversen Vollversammlungen vertreten würde. Aufgrund dieser Tatsache macht es nach Meinung der Behörde auch Sinn, dass die Einladungen an den offensichtlich mündlich namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten xxx erfolgen. Im gegenständlichen Fall ist das offensichtlich auch so erfolgt, dass die Einladung unter ortsüblicher Verständigung bei der Liegenschaft vlg. xxx in xxx mit Einverständnis des Beschwerdeführers abgegeben wurde, wie sich dies auch aus dem Verständigungsnachweis für die Vollversammlung vom
  2. September 2014 ergibt. Nach Meinung der Behörde hätte es lediglich einer telefonischen Mitteilung seitens der Mitarbeiterin des xxx an seinen Vater xxx bedurft, um ihm den Termin der Vollversammlung mitzuteilen. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die Agrargemeinschaft im Einklang mit den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 der geltenden Verwaltungssatzung gehandelt hat, in dem die Liegenschaft vlg. xxx durch eine ortsübliche Verständigung vom Termin der beschwerdegegenständlichen Vollversammlung in Kenntnis gesetzt wurde. Darüberhinaus kann, nach Meinung der Behörde, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest mündlich dem Obmann im Sinne des § 5 Abs. 5 einen Zustellungsbevollmächtigten, nämlich xxx, namhaft gemacht hat. Es ist im konkreten Fall auch von einer ortsüblichen Verständigung auszugehen, wenn ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Zustellungsbevollmächtigten von diesem Termin nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde. Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die Agrargemeinschaft im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, der geltenden Verwaltungssatzung gehandelt hat, in dem die Liegenschaft vlg. xxx durch eine ortsübliche Verständigung vom Termin der beschwerdegegenständlichen Vollversammlung in Kenntnis gesetzt wurde. Darüberhinaus kann, nach Meinung der Behörde, davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest mündlich dem Obmann im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, einen Zustellungsbevollmächtigten, nämlich xxx, namhaft gemacht hat. Es ist im konkreten Fall auch von einer ortsüblichen Verständigung auszugehen, wenn ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Zustellungsbevollmächtigten von diesem Termin nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde.

§ 51

Absatz 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Paragraph 51, Absatz 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. In Anbetracht der im gegenständlichen Fall vorliegenden Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid erhob xxx, vertreten durch xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser heißt es wie folgt: „Das oben näher bezeichnete Erkenntnis wird wegen formeller und materieller Mängel zur Gänze angefochten. Begründung: 1. In meiner Eingabe vom 15.09.2014 habe ich nachstehendes Vorbringen erstattet, das auch zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben wird: "I. BESCHWERDE Ich bin grundbücherlicher Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ xxx GB xxx und als solcher Mitglied der Agrargemeinschaft "xxx" (8/86 Anteile) und der Agrargemeinschaft "xxx" (8/90 Anteile). Die beiden Beschwerdegegnerinnen stellen die jeweiligen Ladungen zu den Vollversammlungen persönlich zu. So wurde auch die gemeinsame Ladung zur außerordentlichen Vollversammlung am 03.09.2014 mit den Tagesordnungen beider Agrargemeinschaften versucht am 26.08.2014 zuzustellen. Bekannt ist, dass grundsätzlich mein Sohn xxx, mich bei den diversen Vollversammlungen vertritt, wenn ich nicht persönlich erscheine. Die gegenständlichen Ladungen wurden offensichtlich versucht ihm am 26.08.2014 unter der Anschrift xxx, zuzustellen. Die Wohnung war allerdings versperrt, da sich mein Sohn bis 07.09.2014 auf Hochzeitsreise im Ausland befunden hat. Der Zusteller hat aufgrund der versperrten Wohnung meines Sohnes die gegenständliche Ladung in weiterer Folge in den Betriebsräumen der Firma xxx GmbH, xxx, Frau xxx abgegeben, obwohl diese ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mein Sohn sich derzeit im Ausland befindet. Frau xxx ist außerdem weder bevollmächtigt Postsendungen für meinen Sohn bzw. für mich anzunehmen. Es ist im konkreten Fall auch nicht nachvollziehbar, warum, unter Berücksichtigung der Abwesenheit meines Sohnes, die Ladung nicht mir direkt zugestellt wurde. Der gegenständliche Zustellvorgang widerspricht auch eindeutig den Bestimmungen des Zustellgesetzes. Unter den gegebenen Umständen ist die gegenständliche außerordentliche Vollversammlung der beiden Beschwerdegegnerinnen nicht gesetzmäßig und werden sämtliche Beschlüsse wegen Nichtigkeit aufzuheben sein. Unabhängig davon erhebe ich vorsichtshalber gegen alle Beschlüsse die gefasst wurden Beschwerde, da mir nicht die Möglichkeit gewährt wurde, an der Abstimmung teilzunehmen. Es liegt demnach ein gravierender Verstoß gegen das mir zustehende Parteiengehör vor. Es wird sohin gestellt der ANTRAG die gegenständlichen außerordentlichen Vollversammlungen vom 03.09.2014 sowie die dort gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären; in eventu meiner Beschwerde Folge zu geben und die von mir bekämpften Beschlüsse aufzuheben sowie den Beschwerdegegnerinnen aufzutragen im Rahmen einer neu anzuberaumenden Vollversammlung die Beschlussfassungen nachzuholen; in eventu zum Beweis meines Vorbringens Frau xxx, per Adresse xxx GmbH, xxx, sowie meinen Sohn xxx, per Adresse xxx, zu vernehmen. II. WIE DER EIN SET Z U N G SAN T RAGrömisch zwei. WIE DER EIN SET Z U N G SAN T RAG Unter Hinweis auf obiges Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG gegeben sind.

Ich wurde durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert an den gegenständlichenen außerordentlichen Vollversammlungen vom 03.09.2014 teilzunehmen. Mich trifft kein Verschulden, zumal nicht einmal der Versuch gestartet wurde, die Ladungen zu meinen Handen zuzustellen. Dazu wären die Beschwerdegegnerinnen auf jeden Fall verpflichtet gewesen, nachdem die Zustellung mangels Ortanwesenheit zunächst an meinen Sohn gescheitert ist. Unter Hinweis auf obiges Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG gegeben sind. Ich wurde durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert an den gegenständlichenen außerordentlichen Vollversammlungen vom 03.09.2014 teilzunehmen. Mich trifft kein Verschulden, zumal nicht einmal der Versuch gestartet wurde, die Ladungen zu meinen Handen zuzustellen. Dazu wären die Beschwerdegegnerinnen auf jeden Fall verpflichtet gewesen, nachdem die Zustellung mangels Ortanwesenheit zunächst an meinen Sohn gescheitert ist. In diesem Sinne wird gestellt der ANTRAG die außerordentlichen Vollversammlungen vom 03.09.2014 neu durchzuführen, um mir damit die Möglichkeit zu geben an diesen teilzunehmen bzw. speziell an den Abstimmungen über die gefassten Beschlüsse teilzuhaben; in eventu sämtliche Beschlüsse aufzuheben um mir die Möglichkeit einzuräumen an der Neufassung teilzuhaben. Beweis: xxx, per Adresse xxx GmbH, xxx, xxx, per Adresse xxx" Die Erstbehörde beschränkt sich darauf auszuführen, dass mein Sohn xxx als mein Zustellbevollmächtigter zu sehen wäre. Selbst wenn man davon ausgeht, ist dennoch der gegenständliche Zustellvorgang rechtswidrig und mit den Bestimmungen des Zustellgesetzes in keiner Weise in Einklang zu bringen. Der Zustellversuch erfolgte in den Räumlichkeiten der xxx GmbH. Die dort anwesende Mitarbeitern xxx hat darauf hingewiesen, dass mein Sohn xxx nicht an der Abgabenstelle anwesend ist und sich auf Hochzeitsreise im Ausland bis 07.09.2014 befindet. Diesbezüglich hat das Erstgericht keinerlei Feststellungen getroffen, worin ein gravierender Verfahrensmangel gesehen werden muss. Ohne Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Zustellversuches an der Abgabenstelle nämlich dem Haus xxx mein Sohn xxx bis 07.09.2014 ortsabwesend gewesen ist und die dort anwesende Mitarbeitern xxx nicht im Besitz einer Zustellvollmacht gewesen ist, ist eine rechtliche Beurteilung gar nicht möglich. Die "Zusteller" hätten daher zur Kenntnis nehmen müssen, dass in Folge der Abwesenheit meines Sohnes xxx eine ordnungsgemäße Zustellung an diesen nicht möglich ist. Tatsache ist allerdings, dass mein Sohn xxx nicht Zustellbevollmächtigter ist und auch ich nie aufgefordert wurde, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Dies deshalb, da ich nie länger als 14 Tage abwesend bin. Aus diesem Grunde hätten die Antragsgegner die gegenständliche Zustellung am 26.08.2014 unter meiner Anschrift, xxx, vornehmen müssen. Ich war zu Hause und hätte daher die Ladung ordnungsgemäß in Empfang nehmen können. Es fehlen auch jegliche Feststellungen, ob betreffend die Beschwerdegegner die alten Mustersatzungen Gültigkeit haben bzw. ob die nunmehr neuen Mustersatzungen, auf die sich die Erstbehörde bezieht, überhaupt jemals beschlossen worden sind. Geht man davon aus, dass die neuen Satzungen Gültigkeit haben, wären im Sinne der Ausführungen der Erstbehörde die Mitglieder mindestens 8 Tage vor dem Termin der anberaumten außerordentlichen Vollversammlung zu laden gewesen. Der Zustellungsversuch erfolgte am 26.08.

  1. Es wurde daher auch die Mindestfirst von 8 Tagen nicht eingehalten und werden alleine deshalb auch die Beschlüsse zu beheben sein. Ausdrücklich bestreiten muss ich auch, dass ich jemals aufgefordert worden wäre, einen Zustellbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekannt zu geben. Es ist mir nicht bekannt, dass die Antragsgegner Urkunden vorgelegt hätten bzw. Protokolle existieren würden, denen entnommen werden könnte, dass ich entsprechend aufgefordert worden wäre. Derartige Urkunden wären mir ungeachtet dessen vorzulegen gewesen, damit ich zu diesen Stellung nehmen hätte können. Sollten derartige Urkunden vorliegen, hat die Erstbehörde demnach gegen das mir zustehende „Parteiengehör" verstoßen, worin ebenfalls ein gravierender Mangel gesehen werden müsste. Das vorliegende Verfahren ist jedoch auch mangelhaft, da sich die Erstbehörde mit meinem Wiedereinsetzungsantrag überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Die bekämpfte Entscheidung ist derzeit unschlüssig, da nicht eindeutig erkennbar ist, worüber tatsächlich entschieden wurde. Zumindest wird davon auszugehen sein, dass mit der vorliegenden Entscheidung meine beiden Anträge nicht erledigt worden sind. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wird daher meiner Beschwerde Folge zu geben sein. Es werden daher gestellt folgende ANTRÄGE Die Behörde II. Instanz wolle Die Behörde römisch zwei. Instanz wolle
  2. den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung der in I. Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass die Beschlusse der Antragsgegner, die im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlungen vom 03.09.2014 getroffen wurden, aufheben;
  3. den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung der in römisch eins. Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass die Beschlusse der Antragsgegner, die im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlungen vom 03.09.2014 getroffen wurden, aufheben; in eventu meinem Wiedereinsetzungsantrag Folge geben; in eventu die von mir angebotene Zeugin xxxzum Beweis der Richtigkeit meiner Ausführungen einvernehmen; in eventu
  4. den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Am 28.04.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, sowie xxx als Obmann der Agrargemeinschaft „xxx“ und der Zeugen xxx, xxx, sowie des xxx, statt. In dieser wurden die Sach- und Rechtslage erörtert sowie die Zeugen einvernommen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen:

§ 51Abs.

1 K-FLG hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. […]

Paragraph 51, Absatz eins, K-FLG hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. […]

Abs. 2 leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Absatz 2, leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Abs. 3 leg. cit. dürfen von der Agrarbehörde Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, deren Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Absatz 3, leg. cit. dürfen von der Agrarbehörde Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, deren Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 1Abs.

2 der Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

§ 5Abs.

3 der Satzungen ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Die Agrarbehörde ist davon zu verständigen und kann zu jeder Vollversammlung einen Vertreter entsenden. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bestimmter Tag festgesetzt ist, kann eine gesonderte Einladung entfallen.

Paragraph 5, Absatz 3, der Satzungen ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Die Agrarbehörde ist davon zu verständigen und kann zu jeder Vollversammlung einen Vertreter entsenden. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bestimmter Tag festgesetzt ist, kann eine gesonderte Einladung entfallen.

Abs. 5 leg. cit. müssen Mitglieder, die nicht ständig auf den beanteilten Liegenschaften wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekanntgeben. Kommen diese Mitglieder binnen zwei Monaten der Aufforderung des Obmannes nicht nach, so kann bis zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten eine künftige Einladung zu den Vollversammlungen unterbleiben.

Absatz 5, leg. cit. müssen Mitglieder, die nicht ständig auf den beanteilten Liegenschaften wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekanntgeben. Kommen diese Mitglieder binnen zwei Monaten der Aufforderung des Obmannes nicht nach, so kann bis zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten eine künftige Einladung zu den Vollversammlungen unterbleiben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 33 VwGVGParagraph 33, VwGVG

(1)Absatz eins,Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. …Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. …
(4)Absatz 4,Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Absatz 5,Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Absatz 6,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. III.römisch drei. Erwägungen: a.) Festgestellter Sachverhalt:
  1. xxx hat als nunmehriger Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2014 eine Aufsichtsbeschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, betreffend behaupteter Nichteinhaltung der Satzungen durch den Obmann der Agrargemeinschaft eingebracht. Beantragt wurde, die Beschlüsse der Vollversammlung für nichtig zu erklären, in eventu die außerordentliche Vollversammlung der AG vom 03.09.2014 neu durchzuführen, da er bzw. sein Zustellbevollmächtigter an dieser wegen behaupteter Nichteinladung nicht teilgenommen hat.
  2. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, hat mit Bescheid vom 24.06.2015 die Beschwerde des xxx vom 15.09.2014 als unbegründet abgewiesen.
  3. Dagegen hat der Einschreiter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  4. Die Zustellung der Ladung an den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Vollversammlung am 03.09.2014 erfolgte an den Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 26.08.2014 durch Ausfolgung der offenen Einladung in den Betriebsräumlichkeiten der Firma des Zustellbevollmächtigten. Unterschrieben und auch übernommen wurde die Einladung durch die damalige Praktikantin des Zustellbevollmächtigten. Überbracht wurde die Einladung vom 15-jährigen Sohn des Obmannes.
  5. Die ortsübliche Verständigung für die Vollversammlung erfolgt bei der betreffenden Agrargemeinschaft mittels einer offenen Einladung und Unterschriftenliste an die Stammsitzliegenschaft. Die Unterschriftenliste darf auch ein Familienmitglied unterschreiben.
  6. Im Gegenstand erfolgte die Zustellung in den Betriebsräumlichkeiten deshalb satzungsgemäß, weil der Zustellbevollmächtigte im Zusammenhang mit einer Satzungsänderung dem Obmann gegenüber angab, dass die Einladungen auch im Büro abgegeben werden können. b.) Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den durchaus glaubwürdigen Zeugenaussagen in der Verhandlung. In der Verhandlung ist nämlich, vor allem auf Grund der Aussagen des Zeugen xxx als früherem Obmann als auch des derzeitigen Obmannes xxx, hervorgekommen, dass üblicherweise die Verständigung für die Vollversammlung mittels einer Einladung und einer offenen Unterschriftenliste erfolgt. Im Zuge von außerordentlichen Vollversammlungen am 29.01.2007 sowie am 25.02.2007 wurden die Satzungen zeitgemäß angepasst und wurde vom Zustellbevollmächtigten auch mitgeteilt, dass die Einladungen im Büro abgegeben werden könnten. Laut Obmann hat es so auch immer funktioniert. Zeuge xxx erinnerte sich auch daran, dass in einer Vollversammlung darüber gesprochen worden sei, dass die Zustellungen an Herrn xxx, wenn er nicht im Wohnhaus anwesend ist, auch in den Betriebsräumlichkeiten erfolgen können. Demgegenüber konnten die eher vagen Aussagen des Zustellbevollmächtigten den erkennenden Senat nicht vom Gegenteil überzeugen. Des Weiteren konnte sich die vom Beschwerdeführer nominierte Zeugin xxx nach einigen Anlaufschwierigkeiten letztlich doch daran erinnern, dass sie die betreffende Unterschriftenliste unterzeichnet hat und dass die vorgehaltene Unterschrift ihre eigene ist. Sie habe, wie bei der Post, etwas unterschrieben und die Einladung auf den Schreibtisch des Zustellbevollmächtigten gelegt. c.) Rechtliche Beurteilung: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre. Kann die Verletzung einer Organisations- oder Verfahrensvorschrift materielle Rechte des betroffenen Mitglieds aus dem Gemeinschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschriften nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund. Die aufsichtsbehördliche Behebung eines Gemeinschaftsbeschlusses aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Norm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen lässt, verfehlt den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten Zweck wohl verstandenen Minderheitsschutzes. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzender Verstöße von Organisations- oder Verfahrensnormen zu beeinträchtigen sucht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Mai 1994, 94/07/0045, u.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre. Kann die Verletzung einer Organisations- oder Verfahrensvorschrift materielle Rechte des betroffenen Mitglieds aus dem Gemeinschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschriften nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung kein rechtlicher Grund. Die aufsichtsbehördliche Behebung eines Gemeinschaftsbeschlusses aus dem Grunde eines Formalfehlers, der entweder gegen eine Norm verstößt, die gar nicht dem Schutz der Minderheit dient, oder der der Sachlage nach die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennen lässt, verfehlt den in körperschaftsrechtlichen Organisationsnormen verfolgten Zweck wohl verstandenen Minderheitsschutzes. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihren materiellen Rechten nicht verletzender Verstöße von Organisations- oder Verfahrensnormen zu beeinträchtigen sucht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Mai 1994, 94/07/0045, u.a.). Aber selbst wenn die Vorgangsweise der Ladung des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Vollversammlung nicht den Satzungen der AG entsprochen hätte, würde eine Behebung der Vollversammlungsbeschlüsse nur dann in Frage kommen, wenn dadurch wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden wären (vgl. VwGH 2003/07/0138).Aber selbst wenn die Vorgangsweise der Ladung des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Vollversammlung nicht den Satzungen der AG entsprochen hätte, würde eine Behebung der Vollversammlungsbeschlüsse nur dann in Frage kommen, wenn dadurch wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt worden wären vergleiche VwGH 2003/07/0138). Jedenfalls ist im Gegenstand weder die Anwendung des Zustellgesetzes noch des AVG vorgesehen, zumal dem Obmann keine behördlichen bzw. hoheitlichen Aufgaben zukommen und in der Satzung auch kein Verweis auf das Zustellgesetz bzw. das AVG enthalten ist. Des Weiteren gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gleiche. Da die Mitglieder einer AG gegenüber dem Obmann nicht als Parteien anzusehen sind, kommt dieser Rechtsbehelf nicht zur Anwendung und ist er jedenfalls zurückzuweisen. Zurückzuweisen war in diesem Fall auch die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers, da in Ansehung des § 51 Abs. 3 K-FLG eine inhaltliche Erledigung durch die belangte Behörde bei Nichtvorliegen eines Handlungsbedarfes dem Aufsichtsbeschwerdeführer gegenüber nicht vorgesehen ist. In einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren hat ausschließlich die Agrargemeinschaft Parteistellung.Zurückzuweisen war in diesem Fall auch die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers, da in Ansehung des Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG eine inhaltliche Erledigung durch die belangte Behörde bei Nichtvorliegen eines Handlungsbedarfes dem Aufsichtsbeschwerdeführer gegenüber nicht vorgesehen ist. In einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren hat ausschließlich die Agrargemeinschaft Parteistellung. Wie bereits festgestellt, ist eine Zustellung der Einladung durch einen Boten samt Übernahmebestätigung durch den Empfänger die gegenständliche Agrargemeinschaft betreffend als ortsüblich anzusehen. Die Art und Weise der Zustellung der Einladung ist unbestritten geblieben. Strittig seitens des Aufsichtsbeschwerdeführers war jedoch der Umstand, dass laut übereinstimmender Zeugenaussage vereinbart war, dass eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten des nunmehrigen Beschwerdeführers auch in den Betriebsräumen des Zustellbevollmächtigten erfolgen kann. Der geforderte Nachweis der Zustellung dient nämlich nicht dem Schutz des einzelnen Mitgliedes, sondern der Nachvollziehbarkeit des Zustellvorganges. Der Zustellnachweis erlangt daher dann Relevanz, wenn ein Mitglied behauptet, nicht zur Vollversammlung eingeladen worden zu sein. In diesem Fall würden Zweifel an der Beschlussfähigkeit der Vollversammlung auftreten. Im Gegenstand ist der Zustellnachweis nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls gelungen. Das Innenverhältnis des Zustellbevollmächtigten mit seinen Bediensteten ist für den mit der Unterschrift auf der Unterschriftenliste erbrachten Zustellnachweis für die AG nicht von Belang. Dies umso mehr, als nicht das erste Mal ein Bediensteter des Zustellbevollmächtigten die Einladung übernommen und die Liste unterschrieben hat. Im Ergebnis war das bescheidmäßige Einschreiten der belangten Behörde entbehrlich, zumal in solchen Fällen, in denen kein Handlungsbedarf der Behörde der AG gegenüber besteht, kein Bescheid zu erlassen ist. In diesem Fall genügt eine entsprechende formlose Mitteilung an den Einschreiter. Es bestand für eine aufsichtsbehördliche Behebung der im Gegenstand gefassten Beschlüsse der Vollversammlung zudem auch deshalb kein rechtlicher Grund, weil der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, in wie fern die dort getätigten Beschlüsse für ihn nachteilig gewesen sind. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in das Protokollbuch nicht Einsicht genommen habe, da dieses seiner Meinung nach ein geheimes Buch sei, begegnete der Obmann in der Verhandlung dahingehend, dass in das Protokollbuch jederzeit Einsicht genommen werden könne. Die Beschlüsse der Vollversammlung am 03.09.2014 seien für die Agrargemeinschaft „xxx“ gefasst worden. Für die Agrargemeinschaft „xxx“ wurden keine Beschlüsse gefasst. Da auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen sind von der abweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch alle anderen im Verfahren gestellten Anträge mitumfasst. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1698.4.2015

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