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{'item': 'KLVwG-S4-2541/12/2015'}

Obsah (5)§ 25a§ 51§ 7§ 95§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-2541/12/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die B

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 02.10.2015, Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, wurden

§ 51Abs. 2 K-FLG i

Vm § 7 Abs. 5 der Satzungen die Beschwerden des xxx vom 08.02.2015 und 19.08.2014 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 02.10.2015, Zahlen: xxx, xxx, xxx, xxx, wurden

Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, der Satzungen die Beschwerden des xxx vom 08.02.2015 und 19.08.2014 als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde der Antrag vom 13.02.2015 auf Abänderung der Wirtschaftsvorschriften iSd § 95 leg. cit. ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Des Weiteren wurde der Antrag vom 13.02.2015 auf Abänderung der Wirtschaftsvorschriften iSd Paragraph 95, leg. cit. ebenfalls als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des oa. Bescheides heißt es wie folgt: „Die Agrargemeinschaft „xxx xxxalpe" wurde mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde xxx vom

  1. Oktober 1929, Zahl: xxx, sowie mit diversen Anhängen, geregelt. Die Liegenschaft "vlg. xxx", im derzeitigen Eigentum des Herrn xxx, ist an diesem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt. I.römisch eins. Mit Schreiben vom
  2. Feber 2015 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Beschlusspunkt 7., "Anträge xxx vom 15.01.2015" der ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom
  3. Feber 2015, erhoben. Herr xxx begründet seine Beschwerde insbesondere damit, dass seine Anträge, welche sich im Wesentlichen mit der Aufteilung von Fördergeldern befassen, mehrheitlich abgelehnt wurde. Durch die Vorgangsweise der Agrargemeinschaft würden seine Grundrechte entschieden verletzt werden. Seiner Meinung nach stehen die EU-Förderungen, insbesondere die Alpungs- und Behirtungsprämie dem Gemeinschaftsbesitz zu und dürften nicht von einzelnen Mitgliedern rechtswidrig konsumiert werden. Schlussendlich ersuche er die Behörde, diesen Missstand zu beseitigen, seinem Begehren stattzugeben, indem sämtliche Einnahmen des Gemeinschaftsbesitzes einer gerechten Verteilung zugeführt werden sollen. Zu Beschwerdepunkt 1., wonach sämtliche Alpungs- und Behirtungsprämien, welche an den Gemeinschaftsbesitz ausbezahlt werden, in die Gemeinschaftskasse fließen müssen, und nicht von einzelnen Mitgliedern rechtswidrig konsumiert werden dürfen, wird festgehalten, dass aufgrund der überprüften Eintragungen im Kassabuch sämtliche EU-Gelder auf das Konto der Agrargemeinschaft überwiesen werden. Da diese Gelder seitens der Europäischen Union zur Erhaltung der Kulturlandschaft im alpinen Bereich und zur Aufrechterhaltung der almwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden, werden diese Gelder richtigerweise für Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Weidebetrieb stehen, verwendet. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er diesbezüglich wie ein Nichtmitglied behandelt werde, muss festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes sein Vieh in die Gemeinschaftsalm einzubringen. Zum Antrag des Beschwerdeführers, wonach für Mitglieder, welche mehr Vieh als im Regulierungsplan festgelegt ist, auftreiben, einen Viehzins einzuheben, wird festgehalten, dass der § 3 der Wirtschaftsvorschriften in Punkt
  4. vorsieht, dass mit Ausnahme einiger Mitglieder, alle berechtigt sind, ihre gesamten an ihren anteilsberechtigten Realitäten überwinterten Rinder und Schafe, aufzutreiben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Auftriebsziffern der einzelnen Liegenschaften im Generalakt nicht festgelegt sind und somit auch von einem Übertreiben der Rechte nicht gesprochen werden kann. Zum Antrag, wonach Viehzinserträge von Fremdviehaufnahmen in die Gemeinschaftskasse fließen müssen, wird festgehalten, dass es im Gemeinschaftsbesitz kein Fremdvieh gibt, ausgenommen dass seitens der Agrargemeinschaft seit Jahren Schafe aufgenommen werden, für welche Auftriebszins gezahlt wird, und dies im Endeffekt der Gebarung der Agrargemeinschaft zugutekommt. Zum Antrag des Beschwerdeführers, wonach für Mitglieder, welche mehr Vieh als im Regulierungsplan festgelegt ist, auftreiben, einen Viehzins einzuheben, wird festgehalten, dass der Paragraph 3, der Wirtschaftsvorschriften in Punkt
  5. vorsieht, dass mit Ausnahme einiger Mitglieder, alle berechtigt sind, ihre gesamten an ihren anteilsberechtigten Realitäten überwinterten Rinder und Schafe, aufzutreiben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Auftriebsziffern der einzelnen Liegenschaften im Generalakt nicht festgelegt sind und somit auch von einem Übertreiben der Rechte nicht gesprochen werden kann. Zum Antrag, wonach Viehzinserträge von Fremdviehaufnahmen in die Gemeinschaftskasse fließen müssen, wird festgehalten, dass es im Gemeinschaftsbesitz kein Fremdvieh gibt, ausgenommen dass seitens der Agrargemeinschaft seit Jahren Schafe aufgenommen werden, für welche Auftriebszins gezahlt wird, und dies im Endeffekt der Gebarung der Agrargemeinschaft zugutekommt. Zum Antrag, wonach für den Fall, dass Behirtungskosten für Fremdvieh anfallen, müssten diese Kosten ausschließlich aus den Einnahmen der Behirtungsprämien gedeckt sein, wird festgehalten, dass es, wie vorhin erwähnt, im Agrargemeinschaftsgebiet kein Fremdvieh gibt, ausgenommen der ca. 500 aufgezinsten Schafe. Da die Agrargemeinschaftsmitglieder selbst ca. 300 Schafe auftreiben und somit ein Schafhirte erforderlich ist, werden diese Kosten ohnehin aus der Behirtungsprämie gedeckt bzw. mit jenen Mitteln bezahlt, welche aus der Aufzinsung von Fremdschafen in die agrargemeinschaftliche Gebarung einfließen. Zum Antrag, wonach die Auftriebsliste jährlich jedem Mitglied schriftlich in Kopie ausgehändigt werden müsse, wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  6. Juli 2014, Zahl: KLVwG-xxx, verwiesen, wo in Seite 13 des Erkenntnisses festgehalten wird, dass der Obmann nicht verpflichtet ist, den einzelnen Mitgliedern Auftriebslisten zur Verfügung zu stellen, weil das kein Mitgliedsrecht darstellt. Außerdem wäre ihm das ja auch aus Datenschutzgründen verwehrt. Der Obmann ist diesbezüglich allein der AMA gegenüber verpflichtet. II.römisch zwei. Mit Schreiben vom
  7. August 2014 hat Herr xxx rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Beschluss der Agrargemeinschaft anlässlich der Vollversammlung vom
  8. August 2014 erhoben, anlässlich derer sein Antrag auf Benützung einer Quelle und Einbau eines Hochbehälters sowie Verlegung einer Wasser- und Steuerleitung auf Agrargemeinschaftsgrund mehrheitlich abgelehnt hat. Hierzu wird festgehalten, dass es einer Agrargemeinschaft als eigenständigem und autonomen Selbstverwaltungskörper gestattet ist, innerhalb der gesetzlichen, generalaktsmäßigen und satzungsgemäßen Schranken, eigenständig Verfügungen über das gemeinschaftliche Vermögen zu treffen. Im konkreten Fall geschah dies auch, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass es der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde nicht gestattet ist, in satzungsgemäß zustande gekommenen Willensbildungen einzugreifen und im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht einmal gefasste Beschlüsse ins Gegenteil zu verkehren. Aus diesen Gründen war die Beschwerde vom
  9. August 2014 als unbegründet abzuweisen. III.römisch drei. Mit Schreiben vom
  10. Feber 2015 hat Herr xxx beantragt, den Generalakt bzw. die Regelungsbestimmungen der Agrargemeinschaft im Sinne des § 95 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes abzuändern. Mit Schreiben vom
  11. Feber 2015 hat Herr xxx beantragt, den Generalakt bzw. die Regelungsbestimmungen der Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 95, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes abzuändern. Hiezu wird festgehalten, dass der § 95 Absatz 1 leg.cit. vorsieht, dass Regelungspläne, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind und deren Bestandteile nur von der Behörde abgeändert werden können. Hiezu wird festgehalten, dass der Paragraph 95, Absatz 1 leg.cit. vorsieht, dass Regelungspläne, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind und deren Bestandteile nur von der Behörde abgeändert werden können. Die Abänderung kann von amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand aufgrund eines, den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung, sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen den Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen. Da die Agrargemeinschaft "NB xxx" körperschaftlich eingerichtet ist, steht es einem einzelnen Eigentümer einer beanteilten Stammsitzliegenschaft nicht zu, einen derartigen Antrag zu stellen.

§ 51Absatz 1 leg.cit.

hat die Behörde die Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Diese Bestimmung des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes stellt allerdings keinen Rechtsanspruch eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft dar, sondern es obliegt im Ermessensspielraum der Behörde, bei Bedarf eine Überprüfung vorzunehmen und allenfalls die vorhandenen Wirtschaftspläne von amts wegen abzuändern.

Paragraph 51, Absatz 1 leg.cit. hat die Behörde die Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Diese Bestimmung des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes stellt allerdings keinen Rechtsanspruch eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft dar, sondern es obliegt im Ermessensspielraum der Behörde, bei Bedarf eine Überprüfung vorzunehmen und allenfalls die vorhandenen Wirtschaftspläne von amts wegen abzuändern.

§ 51Absatz 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 i.d.g.F.

hat die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander, oder mit dem gemeinsamen Verwalter, oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen, oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.

Paragraph 51, Absatz 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 i.d.g.F. hat die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander, oder mit dem gemeinsamen Verwalter, oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen, oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.

§ 7

Absatz 5 der geltenden Verwaltungssatzungen können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen können.

Paragraph 7, Absatz 5 der geltenden Verwaltungssatzungen können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen können. In Anbetracht der in den gegenständlichen Beschwerden vorliegenden Sach- und Rechtslage waren die im Spruch angeführten Entscheidungen zu treffen.“ Gegen den oben angeführten Bescheid erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese wie folgt: „Die im Bescheid von der Behörde festgestellten Begründungsargumente und Feststellungen sind nachweislich fachlich und rechtlich unrichtig. Es wird um eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten gebeten.“ Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde erteilte das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2015 einen Verbesserungsauftrag, da in seiner Eingabe weder die Gründe im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG angeführt waren, noch ein bestimmtes Begehren nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG gestellt wurde. Es wurde ihm aufgetragen, die Beschwerde durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und die Beschwerdeanträge (das Begehren) zu ergänzen.Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde erteilte das Landesverwaltungsgericht Kärnten dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2015 einen Verbesserungsauftrag, da in seiner Eingabe weder die Gründe im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG angeführt waren, noch ein bestimmtes Begehren nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG gestellt wurde. Es wurde ihm aufgetragen, die Beschwerde durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und die Beschwerdeanträge (das Begehren) zu ergänzen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme: „Die Beschwerde wird damit begründet, da die Behörde I. Instanz den Sachverhalt mangelhaft und unrichtig festgestellt und darüber hinaus unrichtig rechtlich beurteilt bzw die Gesetze falsch angewandt hat.„Die Beschwerde wird damit begründet, da die Behörde römisch eins. Instanz den Sachverhalt mangelhaft und unrichtig festgestellt und darüber hinaus unrichtig rechtlich beurteilt bzw die Gesetze falsch angewandt hat. Beschwerdeanträge: Ich begehre die Aufhebung des Bescheides und ersuche meinen Beschwerden stattzugeben. Für die mündliche Verhandlung ersuche ich sämtliche Unterlagen der AG „xxx-xxxalpe“ dem Akt beizubringen sowie eine Durchschrift des Überprüfungsprotokolles der I. Instanz noch vor der Verhandlung mir zuzusenden.“Für die mündliche Verhandlung ersuche ich sämtliche Unterlagen der AG „xxx-xxxalpe“ dem Akt beizubringen sowie eine Durchschrift des Überprüfungsprotokolles der römisch eins. Instanz noch vor der Verhandlung mir zuzusenden.“ Mit Eingabe vom 20.11.2015 wurde obiger Schriftsatz wie folgt ergänzt: „Das Betreff, xxx, AG „NB xxx – xxxalpe“ Verfahren nach dem K-FLG-Streitigkeiten aus dem Innenverhältnis, Beschwerde – Verbesserungsauftrag in ihrem Schreiben vom 11.11.2015, eingelangt bei mir am 13.11.2015, stellt für mich keinen Streitfall dar, sondern gibt Sachverhalte an, welche von der Behörde, Mangelhaft oder überhaupt nicht geregelt wurden, daher habe ich einen Veränderungs-Regelungs-Antrag nach § 95 K-FLG am

  1. Feber 2015 nach Gültigem Recht bei der Erstbehörde eingebracht. Da ich im Beschwerdeverfahren, nach gültigen Gesetzen vorgehen muß, hat jeder Regelungs-Mangel in den Verwaltungs-Satzungen große Auswirkungen für mich und bin ich dadurch massiv beschwert. Der Zugang zu Rechtschutz-Rechtsmittel ist für mich nur theoretisch, illusorisch geregelt daher bin ich im Grundrecht, Menschenrecht und Unionsrecht betroffen und Beschwert. Die Erstbehörde beschränkt sich ohne Rechtsgrundlage auf „Beschwerde-Verfahren“ welche sie in ihrem Abwägungsspielraum und Ermessen ohne Gesetzesgrundlage als unbegründet oder Unzulässig zurückweist, weil die gleiche Behörde es unterlassen hat ordentliche dem Gesetz entsprechende Regelungen (Gesetze) zu schaffen. Daher wiederhole und unterstreiche ich alle meine Eingaben und bringe nochmals den Auftrag an die Behörde, alle Regelungen laut Gesetz herzustellen, an, so das alle betroffene Personen und Sachen ihre Rechtsregel und Rechtsbehelfe erhalten und dann auch verwenden können.“„Das Betreff, xxx, AG „NB xxx – xxxalpe“ Verfahren nach dem K-FLG-Streitigkeiten aus dem Innenverhältnis, Beschwerde – Verbesserungsauftrag in ihrem Schreiben vom 11.11.2015, eingelangt bei mir am 13.11.2015, stellt für mich keinen Streitfall dar, sondern gibt Sachverhalte an, welche von der Behörde, Mangelhaft oder überhaupt nicht geregelt wurden, daher habe ich einen Veränderungs-Regelungs-Antrag nach Paragraph 95, K-FLG am
  2. Feber 2015 nach Gültigem Recht bei der Erstbehörde eingebracht. Da ich im Beschwerdeverfahren, nach gültigen Gesetzen vorgehen muß, hat jeder Regelungs-Mangel in den Verwaltungs-Satzungen große Auswirkungen für mich und bin ich dadurch massiv beschwert. Der Zugang zu Rechtschutz-Rechtsmittel ist für mich nur theoretisch, illusorisch geregelt daher bin ich im Grundrecht, Menschenrecht und Unionsrecht betroffen und Beschwert. Die Erstbehörde beschränkt sich ohne Rechtsgrundlage auf „Beschwerde-Verfahren“ welche sie in ihrem Abwägungsspielraum und Ermessen ohne Gesetzesgrundlage als unbegründet oder Unzulässig zurückweist, weil die gleiche Behörde es unterlassen hat ordentliche dem Gesetz entsprechende Regelungen (Gesetze) zu schaffen. Daher wiederhole und unterstreiche ich alle meine Eingaben und bringe nochmals den Auftrag an die Behörde, alle Regelungen laut Gesetz herzustellen, an, so das alle betroffene Personen und Sachen ihre Rechtsregel und Rechtsbehelfe erhalten und dann auch verwenden können.“ Am 01.04.2016 nahm der Beschwerdeführer in Begleitung des Herrn xxx Akteneinsicht im Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. In diesem Zusammenhang erteilte der Beschwerdeführer Herrn xxx die Vollmacht, ihn in den Angelegenheiten der Verhandlungen am 28.04.2016, zu vertreten und Akteneinsicht vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Obmann der Agrargemeinschaft „NB xxx xxxalpe“, Herr xxx, die Umsatzlisten der Jahre 2013+2014+2015 zu den Akten einzubringen habe. Am 28.04.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers sowie der Obmann der Agrargemeinschaft teilgenommen haben. In dieser wurde Nachfolgendes vorgebracht: „Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen in den Beschwerdeschriftsätzen und stellt die dort gemachten Anträge bzw. verweist er auf die nachfolgenden Schriftsätze. Vorgelegt werden Aktenkonvolute der Vergangenheit als Beweis dafür, dass die Behörde auch in der Vergangenheit inhaltlich auch im gleichen Bereich falsch beurteilt hat. Diese Konvolute werden als Beilagen ./A bis ./D zum Akt genommen. Des Weiteren wird moniert, dass die Berichterstatterin eine Sachverhaltsdarstellung für die Laienrichter erstellt hat und diese im Rahmen der Akteneinsicht für den Beschwerdeführer nicht einsichtig gemacht hat. Diesbezüglich wurde die Einsichtnahme verweigert. Hauptpunkt ist, dass die Alpungsprämie falsch verwendet wird und zwar dahingehend, dass nur Auftreiber diese Alpungsprämie als Mitglieder ausbezahlt bekommen. Diese Alpungsprämie ist nur für die im Bescheid genannten Maßnahmen zu verwenden. Eine Kontrolle durch die Behörde alleine ist uns zu wenig, wir wollen das Protokoll. Die Gelder werden auch im Hinblick auf die Förderungsmaßnahme der EU falsch verwendet. Der Beschwerdeführer hat Sorge, dass er bei einer eventuellen Rückzahlung zur Verantwortung gezogen werden könnte. Die Förderung der Einzelmitglieder widerspricht auch der Satzung und zwar § 1 Z
  3. Es wird darum gebeten, dass man heute in das Kassabuch Einsicht nehmen darf, damit festgestellt werden kann, ob die Gelder tatsächlich nur einzelnen Mitgliedern ausgezahlt wurden.Hauptpunkt ist, dass die Alpungsprämie falsch verwendet wird und zwar dahingehend, dass nur Auftreiber diese Alpungsprämie als Mitglieder ausbezahlt bekommen. Diese Alpungsprämie ist nur für die im Bescheid genannten Maßnahmen zu verwenden. Eine Kontrolle durch die Behörde alleine ist uns zu wenig, wir wollen das Protokoll. Die Gelder werden auch im Hinblick auf die Förderungsmaßnahme der EU falsch verwendet. Der Beschwerdeführer hat Sorge, dass er bei einer eventuellen Rückzahlung zur Verantwortung gezogen werden könnte. Die Förderung der Einzelmitglieder widerspricht auch der Satzung und zwar Paragraph eins, Ziffer 2, Es wird darum gebeten, dass man heute in das Kassabuch Einsicht nehmen darf, damit festgestellt werden kann, ob die Gelder tatsächlich nur einzelnen Mitgliedern ausgezahlt wurden. Zu Punkt
  4. in den Bescheiden wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung einer Quelle, Einbau eines Hochbehälters und Verlegung der Wasser- und Steuerleitung abgelehnt wurde und widerspricht dies dem § 1 Z 2 der Satzung, weil die Stammliegenschaft zu bevorteilen ist. Zu Punkt
  5. in den Bescheiden wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Benützung einer Quelle, Einbau eines Hochbehälters und Verlegung der Wasser- und Steuerleitung abgelehnt wurde und widerspricht dies dem Paragraph eins, Ziffer 2, der Satzung, weil die Stammliegenschaft zu bevorteilen ist. Zu Punkt
  6. wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass die Agrarbehörde verpflichtet ist, Regulierungspläne von Zeit zu Zeit zu bearbeiten. Es müsste auch den Anträgen des Beschwerdeführers Recht gegeben werden. Dies müsste in die Regulierungspläne aufgenommen werden. Der Obmann xxx bringt vor: Richtig ist, dass ein Bruchteil der Alpungsprämie den Besitzern für deren Leistung für die AG ausbezahlt wird. Der Beschwerdeführer hat damals hinsichtlich dieser Punkte (Alpungsprämie) mitgestimmt. Die Vorhaltungen bezüglich Wasserleitung gehören nicht zur Stammliegenschaft sondern zur xxxhütte, das ist eine private Gastwirtschaft. 2006 hat die Agrarbehörde Regulierungspläne vorgelegt. Die AG hat dem nicht zugestimmt, nachdem alle mit den alten Regulierungsplänen zufrieden waren. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt die Beibringung sämtlicher Beschlüsse bezüglich der Alpungsprämie und Nachweise dafür, dass nur Bruchteile der Alpungsprämie den Mitgliedern ausbezahlt werden. Des Weiteren wird nochmals beantragt, die Beibringung sämtlicher Protokolle der belangten Behörde. Selbstverständlich wird nochmals beantragt, die Beibringung der Kassabücher. Der Obmann teilt dazu mit, dass die Kassa bis 2015 immer vom Beschwerdeführer mit entlastet wurde. Es war immer einstimmig. Der Vertreter des Beschwerdeführers führt aus, dass das unrichtig ist. Des Weiteren wird beantragt, ein fachliches Gutachten über die Verwendung der Alpungsprämie, einzuholen.“ II.römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 51 Abs. 1 und 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Absatz eins und 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

§ 95Abs.

1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. § 95 Abs. 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 95, Absatz eins, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Abänderung von Regelungsplänen
(1)Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.

§ 7

der geltenden Verwaltungssatzungen können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen.

Paragraph 7, der geltenden Verwaltungssatzungen können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen.

§ 3

Punkt 1.) des Generalaktes (Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx xxxalpe vom 30.10.1929) sind die Mitbesitzer: xxx, Haus Nr. 1 in xxx, xxx, Haus Nr. 2 in xxx, ob. xxx, Haus Nr. 12 in xxx, xxx, Haus Nr. 14 in xxx, xxx, Haus Nr. 16, 17 in xxx, sowie xxx, Haus Nr. 18 in xxx berechtigt, für jeden ihrer ausgewiesenen bücherlichen Anteile 1 Rind oder 5 Schafe aufzutreiben. Vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx in xxx und vlg. xxx in xxx haben das Recht pro Anteil 1 Stück Rind aufzutreiben.

Paragraph 3, Punkt 1.) des Generalaktes (Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx xxxalpe vom 30.10.1929) sind die Mitbesitzer: xxx, Haus Nr. 1 in xxx, xxx, Haus Nr. 2 in xxx, ob. xxx, Haus Nr. 12 in xxx, xxx, Haus Nr. 14 in xxx, xxx, Haus Nr. 16, 17 in xxx, sowie xxx, Haus Nr. 18 in xxx berechtigt, für jeden ihrer ausgewiesenen bücherlichen Anteile 1 Rind oder 5 Schafe aufzutreiben. Vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx in xxx und vlg. xxx in xxx haben das Recht pro Anteil 1 Stück Rind aufzutreiben. Zufolge § 3 Punkt 2.) leg. cit. sind alle übrigen Mitglieder berechtigt, ihre gesamten, an ihren anteilsberechtigten Realitäten überwinterten Rinder und Schafe aufzutreiben.Zufolge Paragraph 3, Punkt 2.) leg. cit. sind alle übrigen Mitglieder berechtigt, ihre gesamten, an ihren anteilsberechtigten Realitäten überwinterten Rinder und Schafe aufzutreiben. Von seinem Überwinterungsstande an Pferden darf jedoch jeder Besitzer anteilsberechtigter Realitäten und zwar sowohl jeder der im Punkt 1. genannten Realitäten, wie auch jeder aller übrigen Mitbesitzer nur ein Pferd auftreiben, gleichviel ob er nur eine oder mehrere anteilsberechtigte Realitäten besitzt. Sollte er aber zur Weidezeit über ein überwintertes Pferd aus welchem Grund immer nicht mehr verfügen, so ist es ihm gestattet, an Stelle des einen auftriebsberechtigten überwinterten Pferdes auch ein nichtüberwintertes, ihm eigentümliches Pferd oder vier Stück nicht überwinterte Rinder aufzutreiben. Ebenso steht es dem Besitzer anteilsberechtigter Realitäten, welcher Pferde nicht überwintert hat, anstelle von vier Stück überwinterter Rinder ein nicht überwintertes ihm eigentümliches Pferd aufzutreiben. …… Der Auftrieb von fremdem Vieh ist unbedingt untersagt.

§ 3Punkt 4.) leg.cit.

ist der Überwinterungsstand rechtzeitig vor dem Austriebe vom Wirtschaftsausschusse zu erheben und die Mitglieder sind verpflichtet, diese Erhebung zuzulassen. Die vom Winterstande durch Verkauf oder in sonstiger Weise in Wegfall gekommenen Stücke können durch andere gleichartige ersetzt und diese dann ebenfalls auf die Weide gebracht werden.

Paragraph 3, Punkt 4.) leg.cit. ist der Überwinterungsstand rechtzeitig vor dem Austriebe vom Wirtschaftsausschusse zu erheben und die Mitglieder sind verpflichtet, diese Erhebung zuzulassen. Die vom Winterstande durch Verkauf oder in sonstiger Weise in Wegfall gekommenen Stücke können durch andere gleichartige ersetzt und diese dann ebenfalls auf die Weide gebracht werden. III.römisch drei. Erwägungen: Zu Spruchpunkt I. und II.Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber anderen Mitgliedern zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über die Mitgliedschaftsrechte bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. VwGH 03.02.2000, 99/07/0152, 24.10.1995, 95/07/0048, 28.03.1996, 93/07/00730).Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über die Mitgliedschaftsrechte bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist vergleiche VwGH 03.02.2000, 99/07/0152, 24.10.1995, 95/07/0048, 28.03.1996, 93/07/00730). Die im Gegenstand von der Vollversammlung der AG am 7.2.2015 zu TOP. 7. mehrheitlich abgelehnten Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend Viehauftrieb sind hinsichtlich der zur Weideausübung Berechtigten, der Fremdviehaufnahme sowie der Auftriebslisten bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zahl: KLVwG-S4-75/9/2014 gewesen. Damals ging es um die Auslegung der Bestimmungen des Generalaktes der AG hinsichtlich Weideausübung und ob der Beschwerdeführer durch die zu Punkt 4. der außerordentlichen Vollversammlung der AG vom 12.05.2013 „besprochenen und behandelten Weiderechtsangelegenheiten“ in seinen subjektiv-öffentlichen Mitgliedschaftsrechten verletzt wurde bzw. ob die dort getroffenen Feststellungen mit Rechtswidrigkeiten behaftet sind. Es wurde festgestellt, dass zufolge § 3 des Generalaktes (Wirtschaftsvorschriften, A. In Betreff der Weide) der Agrargemeinschaft „xxx xxxalpe“ vom 30. Oktober 1929

Punkt

  1. die Mitbesitzer: xxx, Haus Nr. 1 in xxx, xxx, Haus Nr. 2 in xxx, ob. xxx, Haus Nr. 12 in xx, xxx, Haus Nr. 14 in xxx, xxx, Haus Nr. 16, 17 in xxx, sowie xxx, Haus Nr. 18 in xxx berechtigt sind, für jeden ihrer ausgewiesenen bücherlichen Anteile 1 Rind oder 5 Schafe aufzutreiben. Vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx in xxx und vlg. xxx in xxx haben das Recht pro Anteil 1 Stück Rind aufzutreiben.Es wurde festgestellt, dass zufolge Paragraph 3, des Generalaktes (Wirtschaftsvorschriften, A. In Betreff der Weide) der Agrargemeinschaft „xxx xxxalpe“ vom
  2. Oktober 1929

Punkt

  1. die Mitbesitzer: xxx, Haus Nr. 1 in xxx, xxx, Haus Nr. 2 in xxx, ob. xxx, Haus Nr. 12 in xx, xxx, Haus Nr. 14 in xxx, xxx, Haus Nr. 16, 17 in xxx, sowie xxx, Haus Nr. 18 in xxx berechtigt sind, für jeden ihrer ausgewiesenen bücherlichen Anteile 1 Rind oder 5 Schafe aufzutreiben. Vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx in xxx und vlg. xxx in xxx haben das Recht pro Anteil 1 Stück Rind aufzutreiben. Zufolge § 3 Punkt
  2. der Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes der Agrargemeinschaft „xxx xxxalpe“ sind alle übrigen Mitglieder berechtigt, ihre gesamten, an ihren anteilsberechtigten Realitäten überwinterten Rinder und Schafe aufzutreiben. Des Weiteren ist der Auftrieb von fremdem Vieh unbedingt untersagt.Zufolge Paragraph 3, Punkt
  3. der Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes der Agrargemeinschaft „xxx xxxalpe“ sind alle übrigen Mitglieder berechtigt, ihre gesamten, an ihren anteilsberechtigten Realitäten überwinterten Rinder und Schafe aufzutreiben. Des Weiteren ist der Auftrieb von fremdem Vieh unbedingt untersagt.

§ 3Punkt 4 leg.

cit. ist der Überwinterungsstand rechtzeitig vor dem Austriebe vom Wirtschaftsausschusse zu erheben und die Mitglieder sind verpflichtet, diese Erhebung zuzulassen. Die vom Winterstande durch Verkauf oder in sonstiger Weise in Wegfall gekommenen Stücke können durch andere gleichartige ersetzt und diese dann ebenfalls auf die Weide gebracht werden.

Paragraph 3, Punkt 4 leg. cit. ist der Überwinterungsstand rechtzeitig vor dem Austriebe vom Wirtschaftsausschusse zu erheben und die Mitglieder sind verpflichtet, diese Erhebung zuzulassen. Die vom Winterstande durch Verkauf oder in sonstiger Weise in Wegfall gekommenen Stücke können durch andere gleichartige ersetzt und diese dann ebenfalls auf die Weide gebracht werden. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, dass es ihm als Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx nicht gestattet werde, dass der Pächter seiner Liegenschaft, welcher aus Mittelkärnten käme, sein dort überwintertes Vieh auf die xxx xxxalpe zum Auftrieb bringen dürfe und dass dies eine Ungleichbehandlung seiner Liegenschaft gegenüber anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft darstelle, wurde festgestellt, dass diesbezüglich der Agrargemeinschaft keine Ungleichbehandlung vorzuhalten ist, zumal die Auftriebsmodalitäten bzw. der tatsächliche Auftrieb in der betreffenden Agrargemeinschaft satzungskonform erfolge. Satzungskonform dahin, als den Mitgliedern

§ 3

Punkt 2.), zu welchen auch der Beschwerdeführer zu zählen sei, nur gestattet sei, eigenes überwintertes Vieh auf die Alm aufzutreiben. Da der Beschwerdeführer kein Vieh an seiner Hofstelle überwintert, sondern Vieh seines Pächters, welcher das Vieh an einer anderen Hofstelle überwintert, aufgetrieben werden sollte, ist der Beschwerdeführer durch die Ablehnung des Weideauftriebs von nicht auf der Hofstelle des Beschwerdeführers überwinterten Viehs in seinem satzungsgemäßen Recht auf Auftrieb von eigenem überwinterten Vieh nicht verletzt.Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, dass es ihm als Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx nicht gestattet werde, dass der Pächter seiner Liegenschaft, welcher aus Mittelkärnten käme, sein dort überwintertes Vieh auf die xxx xxxalpe zum Auftrieb bringen dürfe und dass dies eine Ungleichbehandlung seiner Liegenschaft gegenüber anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft darstelle, wurde festgestellt, dass diesbezüglich der Agrargemeinschaft keine Ungleichbehandlung vorzuhalten ist, zumal die Auftriebsmodalitäten bzw. der tatsächliche Auftrieb in der betreffenden Agrargemeinschaft satzungskonform erfolge. Satzungskonform dahin, als den Mitgliedern

Paragraph 3, Punkt 2.), zu welchen auch der Beschwerdeführer zu zählen sei, nur gestattet sei, eigenes überwintertes Vieh auf die Alm aufzutreiben. Da der Beschwerdeführer kein Vieh an seiner Hofstelle überwintert, sondern Vieh seines Pächters, welcher das Vieh an einer anderen Hofstelle überwintert, aufgetrieben werden sollte, ist der Beschwerdeführer durch die Ablehnung des Weideauftriebs von nicht auf der Hofstelle des Beschwerdeführers überwinterten Viehs in seinem satzungsgemäßen Recht auf Auftrieb von eigenem überwinterten Vieh nicht verletzt. Der Punkt 2 besagt, dass „alle übrigen Mitbesitzer“, also die nicht unter Punkt 1 genannten, berechtigt sind, alle an ihren anteilsberechtigten Realitäten überwinterten Rinder und Schafe aufzutreiben. Da der Beschwerdeführer nicht unter Punkt

  1. genannt ist, treffen auf ihn die Bestimmungen des Punktes
  2. zu. Danach darf er nur an seiner Realität überwintertes Vieh auftreiben. Hinsichtlich Fremdviehaufnahme wurde im oben zitierten Erkenntnis festgestellt, dass im Jahr 2000 das erste Mal beschlossen wurde, dass die AG Fremdvieh aufnehmen dürfe, wenn es erforderlich sei. Erforderlich könnte es durch EU-Bestimmungen sein. Laut einstimmigem und nicht beeinspruchtem Beschluss der Vollversammlung der AG vom 12.03.2011 dürfen Fremdschafe zur Bezahlung der Behirtung aufgenommen werden. Eine Änderung des Generalaktes gab es nicht. Schließlich wurde zu den Weideangelegenheiten noch festgehalten, dass der Obmann nicht verpflichtet ist, den einzelnen Mitgliedern Auftriebslisten zur Verfügung zu stellen, weil das kein Mitgliedschaftsrecht darstellt. Außerdem wäre ihm das ja auch aus Datenschutzgründen verwehrt. Der Obmann ist diesbezüglich allein der AMA gegenüber verpflichtet. Zur Minderheitsbeschwerde vom 8.2.2015: Die Minderheitsbeschwerde vom 8.2.2015 gegen den zu TOP
  3. der Vollversammlung vom 7.2.2015 gefassten Mehrheitsbeschluss über die Ablehnung der Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend Viehauftrieb und hinsichtlich der zur Weideausübung Berechtigten, der Fremdviehaufnahme sowie der Auftriebslisten ist deshalb zulässig, weil der Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Vollversammlung dagegen gestimmt hat. Inhaltlich ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil nicht zu erkennen ist, worin die behauptete Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte liegt. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zwar im Kern aus, dass er in seinen Grundrechten beeinträchtigt sei, weil im Einklang mit der gesetzlichen Verteilung von Fördermitteln aus EU-Förderungen die Alpungs- und Behirtungsprämie dem Gemeinschaftsbesitz zustehe und nicht von einzelnen Mitgliedern rechtswidrig konsumiert werden dürfe. Er werde für sämtliche Ausgaben zur Verantwortung gezogen, bei den Einnahmen werde er jedoch wie ein Nichtmitglied behandelt. Er ersuche um gerechte Verteilung sämtlicher Einnahmen des Gemeinschaftsbesitzes. Die belangte Behörde ging auf die Einwände des nunmehrigen Beschwerdeführers ein und erscheint deren Argumentation zur Abweisung der Minderheitsbeschwerde nicht unplausibel. Zudem gab der Obmann in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig an, dass ein Bruchteil der Alpungsprämie den Besitzern für deren Leistung für die AG ausbezahlt wird und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Vollversammlung mitgestimmt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, würde bei Auftrieb des eigenen überwinterten Viehs der Beschwerdeführer auch in den Genuss von Prämien kommen. Es steht ihm als Mitglied jedoch nicht zu, vom Obmann die Herausgabe von AMA – Auftriebslisten andere Mitglieder betreffend zu verlangen, da dies nicht eine Angelegenheit des Mitgliedschaftsverhältnisses darstellt. Weiters sind diese Auftriebslisten für die gegenständliche Entscheidungsfindung des angerufenen Verwaltungsgerichts nicht von Belang. Die Überprüfung der Gebarung der AG obliegt vor den ordentlichen Vollversammlungen den Rechnungsprüfern, die über das Ergebnis in der Vollversammlung Bericht erstatten. Die Vollversammlung genehmigt entweder die Rechnung oder der Obmann erstattet bei Nichtgenehmigung binnen 8 Tagen Meldung an die Agrarbehörde, welche über die Rechnungsstände entscheidet. Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den seine Anträge ablehnenden Beschluss der Vollversammlung vom 7.2.2015 im Rahmen der satzungsgemäß gewährleisteten Autonomie in keinerlei subjektiv öffentlichem Recht verletzt werden konnte. Überdies steht der Beschluss auch nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 der gültigen Satzungen der AG, wonach die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bezweckt.Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch den seine Anträge ablehnenden Beschluss der Vollversammlung vom 7.2.2015 im Rahmen der satzungsgemäß gewährleisteten Autonomie in keinerlei subjektiv öffentlichem Recht verletzt werden konnte. Überdies steht der Beschluss auch nicht im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 2, der gültigen Satzungen der AG, wonach die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaft durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bezweckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft (AG) die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitgliedes im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre. Kann die Verletzung einer Organisations- oder Verfahrensvorschrift materielle Rechte des betroffenen Mitgliedes aus dem Gemeinschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift nicht anders wäre, als sie sich infolge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtsirrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung, kein triftiger Grund. Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihrem materiellen Recht nicht verletzender Verstöße von Organisations- oder Verfahrensnormen zu beeinträchtigen sucht. Zur Minderheitsbeschwerde vom 19.08.2014: Zur Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 16.08.2014 wird auf die satzungsgemäße Autonomie der AG verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Benützung einer Quelle und Einbau eines Hochbehälters sowie Verlegung einer Wasser- und Steuerleitung mehrheitlich abgelehnt. Nach dem Vorbringen des Obmannes handelt es sich bei der Angelegenheit um keine aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, sondern um Privatinteressen eines Mitgliedes. Daher kann hier ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 der gültigen Satzungen der AG nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Nach dem Vorbringen des Obmannes handelt es sich bei der Angelegenheit um keine aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, sondern um Privatinteressen eines Mitgliedes. Daher kann hier ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 2, der gültigen Satzungen der AG nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Mit diesem wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 13.02.2015 auf Abänderung des Generalaktes bzw. der Regelungsbestimmungen der AG im Sinne des § 95 K-FLG abgewiesen.Mit diesem wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 13.02.2015 auf Abänderung des Generalaktes bzw. der Regelungsbestimmungen der AG im Sinne des Paragraph 95, K-FLG abgewiesen. Dieser Entscheidung ist aus folgenden Gründen beizupflichten: Die Argumentation der Behörde, dass im Ergebnis auf die Abänderung von Regelungsplänen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Vorläuferregelung erstellt worden sind, dem einzelnen Mitglied einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft kein Antragsrecht zusteht, ist angesichts des deutlichen Wortlautes der Bestimmung nicht von der Hand zu weisen. Sogar für die (erstmalige) Einleitung eines Regelungsverfahrens wäre nach § 85 K-FLG das Antragsrecht an ein Mindestquorum (ein Zehntel der Nutzungsberechtigten) gebunden; aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber dem einzelnen Mitglied bei größeren Agrargemeinschaften kein Antragsrecht auf Durchführung bzw. Abänderung von Regelungsverfahren bzw. Regelungsplänen zugestehen will.Die Argumentation der Behörde, dass im Ergebnis auf die Abänderung von Regelungsplänen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Vorläuferregelung erstellt worden sind, dem einzelnen Mitglied einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft kein Antragsrecht zusteht, ist angesichts des deutlichen Wortlautes der Bestimmung nicht von der Hand zu weisen. Sogar für die (erstmalige) Einleitung eines Regelungsverfahrens wäre nach Paragraph 85, K-FLG das Antragsrecht an ein Mindestquorum (ein Zehntel der Nutzungsberechtigten) gebunden; aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber dem einzelnen Mitglied bei größeren Agrargemeinschaften kein Antragsrecht auf Durchführung bzw. Abänderung von Regelungsverfahren bzw. Regelungsplänen zugestehen will. Somit verbliebe die zweite Alternative, die Einleitung von Amts wegen. Die periodische Revision von Regelungsplänen (Wirtschaftsvorschriften und Verwaltungssatzungen) die § 51 Abs. 1 K-FLG vorsieht, ist systematisch der Aufsichtstätigkeit der Behörde zugeordnet (vgl. Überschrift: Überwachung der Agrargemeinschaften). Aufsichtstätigkeiten stellen ein Beispiel für „amtswegige“ Tätigkeiten der Behörden dar, daher gilt für „Anträge“ auf Revision

§ 51Abs.

1 K-FLG bzw. auf amtswegige Durchführung eines Neuregelungsverfahrens nach § 95 Abs. 1 rechtlich dasselbe.Somit verbliebe die zweite Alternative, die Einleitung von Amts wegen. Die periodische Revision von Regelungsplänen (Wirtschaftsvorschriften und Verwaltungssatzungen) die Paragraph 51, Absatz eins, K-FLG vorsieht, ist systematisch der Aufsichtstätigkeit der Behörde zugeordnet vergleiche Überschrift: Überwachung der Agrargemeinschaften). Aufsichtstätigkeiten stellen ein Beispiel für „amtswegige“ Tätigkeiten der Behörden dar, daher gilt für „Anträge“ auf Revision

Paragraph 51, Absatz eins, K-FLG bzw. auf amtswegige Durchführung eines Neuregelungsverfahrens nach Paragraph 95, Absatz eins, rechtlich dasselbe. Der VwGH hat zur amtswegigen bzw. aufsichtsbehördlichen Tätigkeit vor allem im Zusammenhang mit den Aufsichtsrechten nach § 68 AVG eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Die Regelung des § 68 Abs. 7, dass auf die Ausübung des der Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, gilt nach Ansicht des VwGH ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung eines Aufsichtsrechts. Ein solches Aufsichtsrecht dient nicht dem Schutz eines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen und sind diese ausschließlich der Behörde überantwortet. Die Nichtausübung dieser Befugnisse ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl.: Hengstschläger Leeb, AVG-Kommentar, § 68, RZ 129 ff). Der VwGH hat zur amtswegigen bzw. aufsichtsbehördlichen Tätigkeit vor allem im Zusammenhang mit den Aufsichtsrechten nach Paragraph 68, AVG eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Die Regelung des Paragraph 68, Absatz 7,, dass auf die Ausübung des der Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 leg. cit. eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, gilt nach Ansicht des VwGH ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung eines Aufsichtsrechts. Ein solches Aufsichtsrecht dient nicht dem Schutz eines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen und sind diese ausschließlich der Behörde überantwortet. Die Nichtausübung dieser Befugnisse ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen vergleiche, Hengstschläger Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 68,, RZ 129 ff). Der VwGH sprach im Erkenntnis Zl. 2013/07/0084 zum K-FLG aus: „Nach den Vorschriften des K-FLG hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. …... Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom
  2. März 2004, 99/12/0114). Durch die bescheidförmliche Zurückweisung eines solchen Antrages kann daher niemand in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086).“„Nach den Vorschriften des K-FLG hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. …... Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen vergleiche dazu u.a. den hg. Beschluss vom
  4. März 2004, 99/12/0114). Durch die bescheidförmliche Zurückweisung eines solchen Antrages kann daher niemand in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086).“ Dem nunmehrigen Beschwerdeführer fehlt es daher im Gegenstand an einer Legitimation zur Antragstellung. Abschließend ist noch zu allen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Anträgen des Beschwerdeführers festzustellen, dass diese von der spruchgegenständlichen Abweisung mitumfasst sind. Im Besonderen wird noch darauf hingewiesen, dass der „Sachverhalt“ als ein in Berichtsform gehaltener Erledigungsvorschlag des Berichterstatters als Teilschritt einer beabsichtigten behördlichen Willensbildung dem für die Unabhängigkeit eines Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis unterliegt und daher von der Akteneinsicht ausgenommen ist (VfGH v. 3.12.2003, B 1012/03-12; VwGH 2004/07/0070). Aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2541.12.2015

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