← Österreich

{'item': 'KLVwG-S4-2726/8/2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 51§ 5§ 1§ 8§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-2726/8/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Be

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz wird der Beschwerde

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Am 21.10.2015 erließ das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, folgenden Bescheid, Zahl: xxx: „I.

§ 51des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBI.Nr.

64/1979, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 8 der geltenden Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft, wird den Beschwerden des Herrn xxx, xxx, und des Herrn xxx, vom 11. bzw. 18. Feber 2014,

Paragraph 51, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBI.Nr. 64 aus 1979,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 8, der geltenden Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft, wird den Beschwerden des Herrn xxx, xxx, und des Herrn xxx, vom

  1. bzw.
  2. Feber 2014, stattgegeben und sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom
  3. Jänner 2014 ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Dem Obmann der Agrargemeinschaft "Nachbarschaft xxx", Herrn xxx wird aufgetragen, die ordentliche Vollversammlung für das Wirtschaftsjahr 2013 neuerlich anzuberaumen und abzuhalten. … B E G R Ü N D U N G Die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx" wurde mit Generalakt der Agrarbezirksbehörde vom
  4. Dezember 1925, Zahl: 1632, sowie mit 3 Anhängen, geregelt. Die Liegenschaften der Beschwerdeführer sind an diesem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigt. Mit Schreiben vom
  5. Feber 2014 hat Herr xxx der Agrarbehörde mitgeteilt, dass er zur beschwerdegegenständlichen Vollversammlung neuerlich nicht eingeladen worden sei. Mit Schreiben vom
  6. Feber 2014 teilte Herr xxx der Agrarbehörde mit, dass er zu der für den
  7. Jänner 2014 anberaumten Vollversammlung ebenfalls nicht eingeladen worden sei. Er habe lediglich von xxx, bzw. dessen Lebensgefährtin, vom Termin der Vollversammlung Kenntnis erlangt und sei aufgrund dieser Mitteilung des Nachbarschaftsmitgliedes xxx auch bei der Vollversammlung am
  8. Jänner 2014 anwesend gewesen. Dem Obmann wurden mit Schreiben vom
  9. Feber 2014 bzw.
  10. Feber 2014 die Beschwerden zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom
  11. März 2014 teilte der Obmann der Agrarbehörde mit, dass der erhobene Vorwurf der Nichteinladung zur Sitzung vom
  12. Jänner 2014 nicht der Wahrheit entspräche. Er habe vielmehr eine Einladung in den Postkasten beim Wohnhaus des xxx, in xxx, geworfen. Da im selben Haus auch die Zustellungsbevollmächtigte des xxx, nämlich Frau xxx, wohne, seien nach Meinung des Obmannes beide Beschwerdeführer ordnungsgemäß verständigt worden. Da xxx einen solchen Postkasteneinwurf schon mehrfach abgestritten habe, habe er diesen Einwurf diesmal im Beisein von zwei Zeugen vorgenommen.

§ 5

Absatz 3 der geltenden Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft, ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung, unter Angabe der Tagesordnung, vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.

Paragraph 5, Absatz 3 der geltenden Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft, ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung, unter Angabe der Tagesordnung, vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Nachweislich im Sinne der geltenden Verwaltungssatzung bedeutet nach Meinung der Behörde, dass dies in schriftlicher Form erfolgen muss, das heißt, dass es entweder einen Rückschein einer postalischen Zustellung gibt, oder dass im Sinne der Ortsüblichkeit eine Unterschrift auf einem Verständigungsbogen des betreffenden Mitgliedes der Agrargemeinschaft vorhanden sein muss. Da dies im konkreten Fall nicht vorliegt und überdies sich der Obmann, trotz Nachfrage, weigerte, die beiden Zeugen für die Verständigung namhaft zu machen, waren sämtliche Beschlüsse der beschwerdegegenständlichen Vollversammlung zu beheben. Da es zwischen dem Obmann der Agrargemeinschaft und Herrn xxx und Herrn xxx schon des Öfteren Probleme bezüglich einer nachweislichen Verständigung zu den Vollversammlungsterminen gegeben hat, wurde der Obmann mehrmals darauf hingewiesen, dass er die beiden Agrargemeinschaftsmitglieder mittels eingeschriebener Postsendung von den Vollversammlungsterminen verständigen möge, damit auch dem satzungsgemäßen Erfordernis der Nachweislichkeit Rechnung getragen werden kann.

§ 51

Absatz 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes hat die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.

Paragraph 51, Absatz 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes hat die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden. § 8 der geltenden Verwaltungssatzungen bestimmt, dass wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht hat, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.Paragraph 8, der geltenden Verwaltungssatzungen bestimmt, dass wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht hat, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In Anbetracht der im gegenständlichen Fall vorliegenden Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen erhob die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft xxx“, vertreten durch Obmann xxx, dieser vertreten durch xxx, , innerhalb offener Frist folgende Beschwerde: 1. Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx hat - vertreten durch ihren Obmann xxx - xxx, Rechtsanwalt in xxx, Vollmacht erteilt, worauf sich der einschreitende Rechtsanwalt beruft (§ 8 RAO).Die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx hat - vertreten durch ihren Obmann xxx - xxx, Rechtsanwalt in xxx, Vollmacht erteilt, worauf sich der einschreitende Rechtsanwalt beruft (Paragraph 8, RAO). 2. Gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung Agrarbehörde Kärnten vom 21.10.2015, Zahl: xxx erhebt die Agrargemeinschaft

dem Beschluss der ao. Vollversammlung vom 11.11.2015 innerhalb offener Frist und

der erteilten Rechtsmittelbelehrung die A. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten, und zwar sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. B. Sachverhalt 3. Die Beschwerdeführerin ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft. iSd § 48 K-FLG Sie besteht aus den jeweiligen Eigentümern der im Folgenden abgefragten, 12 Stammsitzliegenschaften:Die Beschwerdeführerin ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft. iSd Paragraph 48, K-FLG Sie besteht aus den jeweiligen Eigentümern der im Folgenden abgefragten, 12 Stammsitzliegenschaften: Auszug aus dem Hauptbuch KATASTRALGEMEINDE xxx EINLAGEZAHL xxx BEZIRKSGERICHT xxx ******************************************************************************************* NACHBARSCHAFT xxx AGRARGEMEINSCHAFTLICHE GRUNDSTÜCKE Einlage umgeschrieben

Verordnung BGB1. 11, 143/2012 am 07.05.2012 .Einlage umgeschrieben

Verordnung BGB1. 11, 143 aus 2012, am 07.05.2012 . ************************************* B ************************************************** 13 ANTEIL: 1/1 Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx ADR: a 1834/1991 Urkunde 1929-09-26 Eigentumsrecht a 1834 aus 1991, Urkunde 1929-09-26 Eigentumsrecht b 1834/1991 Zugehörigkeit nachstehender Stammsitzliegenschaften zu folgenden Anteilsrechten: b 1834 aus 1991, Zugehörigkeit nachstehender Stammsitzliegenschaften zu folgenden Anteilsrechten: EZ 1 - 20/188 Anteilsrecht EZ 2 - 20/188 Anteilsrecht EZ 4 - 20/188 Anteilsrecht EZ 5 - 20/188 Anteilsrecht EZ 6 - 20/188 Anteilsrecht EZ 7 - 20/188 Anteilsrecht EZ 8 - 2/188 Anteilsrecht EZ 9 - 5/188 Anteilsrecht EZ 10 - 20/188 Anteilsrecht EZ 12 - 20/188 Anteilsrecht EZ 13 - 20/188 Anteilsrecht EZ 14 - 1/188 Anteilsrecht ******************************************************************************************* 4. Am 28. Jänner 2014 beschloss die ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft mehrheitlich eine Wiederholung der aufgehobenen Vollversammlung vom 29. Jänner 2013, dem Vorstand (und Kassier) die Entlastung zu erteilen, Waldflächen für die Weidewirtschaft zu roden, ein Almhüttendach fertig zu stellen, für eine Almhütte einen Wasserbezug herzustellen, das Entgelt für den Almhirten für die Zukunft auf € 35,00/Tag festzusetzen, Alm-Zäune wieder instand zu setzen sowie den Jahresbericht des Obmannes über das Jahr 2013 zur Kenntnis zu nehmen. 5. Am 11. November 2015 fasste die außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft neben Satzungsänderungen den Beschluss, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erheben und damit xxx, Rechtsanwalt in xxx, zu beauftragen. 6. Die Vollversammlung wird stets vom Obmann einberufen; die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und seit Jahrzehnten mittels Boten und so rechtzeitig - mindestens 8 Tage vorher -, dass die Mitglieder an der Vollversammlung teilnehmen können. Den Mitgliedern, die nicht ständig auf den beanteilten Liegenschaften wohnen, werden die Einladungen mittels Boten an den jeweils bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten in xxx übergeben. 7. Die Einladung zur ordentlichen Vollversammlung am 28. Jänner 2014 wurde den Mitgliedern xxx und xxx im Haus xxx - dem Wohnsitz des xxx und seiner Ehegattin xxx, der Zustellbevollmächtigten des xxx - am 20. Jänner 2014 zugestellt und zwar durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Postkasten, weil die genannten Personen entweder infolge Abwesenheit oder willentlich die schriftliche Einladung nicht persönlich in Empfang nahmen. xxx nahm an der Vollversammlung am 28. Jänner 2014 teil und übte sein Stimmrecht aus; xxx war eingeladen, wusste von der Einladung und hätte teilnehmen können. C. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde 8. Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den Bescheid binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim oben angeführten Amt eingebracht werden. Die am 19. November 2015 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2015 ist daher zulässig und rechtzeitig. D. Beschwerdegründe 9. Nach § 51 Abs 3 K-FLG dürfen Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Nach Paragraph 51, Absatz 3, K-FLG dürfen Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. Die belangte Behörde gründet die ersatzlose Behebung sämtlicher Beschlüsse der Vollversammlung vom 28. Jänner 2014 einzig und allein auf § 5 Abs 3 der Verwaltungssatzung, wonach die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen ist, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Wörtlich führt die belangte Behörde dazu aus: ,,Nachweislich im Sinne der geltenden Verwaltungssatzung bedeutet nach Meinung der Behörde, dass dies in schriftlicher Form erfolgen muss, das heißt, dass es entweder einen Rückschein einer postalischen Zustellung gibt, oder dass im Sinne der Ortsüblichkeit eine Unterschrift auf einem Verständigungsbogen des betreffenden Mitglieds der Agrargemeinschaft vorhanden sein muss. Da dies im konkreten Fall nicht vorliegt und überdies sich der Obmann, trotz Nachfrage, weigerte, die beiden Zeugen für die Verständigung namhaft zu machen, waren sämtliche Beschlüsse der beschwerdegegenständlichen Vollversammlung zu beheben" Die belangte Behörde gründet die ersatzlose Behebung sämtlicher Beschlüsse der Vollversammlung vom 28. Jänner 2014 einzig und allein auf Paragraph 5, Absatz 3, der Verwaltungssatzung, wonach die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen ist, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Wörtlich führt die belangte Behörde dazu aus: ,,Nachweislich im Sinne der geltenden Verwaltungssatzung bedeutet nach Meinung der Behörde, dass dies in schriftlicher Form erfolgen muss, das heißt, dass es entweder einen Rückschein einer postalischen Zustellung gibt, oder dass im Sinne der Ortsüblichkeit eine Unterschrift auf einem Verständigungsbogen des betreffenden Mitglieds der Agrargemeinschaft vorhanden sein muss. Da dies im konkreten Fall nicht vorliegt und überdies sich der Obmann, trotz Nachfrage, weigerte, die beiden Zeugen für die Verständigung namhaft zu machen, waren sämtliche Beschlüsse der beschwerdegegenständlichen Vollversammlung zu beheben" Diese radikale Aufhebung aller gefassten Beschlüsse verstößt gegen das Gesetz. Zustellungen werden in xxx seit Jahrzehnten durch Boten in der Person des Obmannes und/oder eines Mitgliedes des Vorstandes der Agrargemeinschaft besorgt, wobei Einladungen schriftlich unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Versammlungen abgegeben werden. Wenn das Mitglied oder die zustellungsbevollmächtigte Person die schriftliche Einladung nicht persönlich in Empfang nimmt, wird die schriftliche Einladung in der Regel einem Familienmitglied, Haushaltsangehörigen oder Angestellten ausgehändigt oder, wenn die Tür nicht geöffnet wird, im dafür vorgesehen Postkasten hinterlegt. Auf diese Weise sind in den letzten Jahrzehnten alle Zustellungen erfolgt, daher ortsüblich. Abgesehen von den neu hinzugekommenen Mitgliedern hat sich bis heute niemand darüber beschwert; im Gegenteil, außer den neu hinzugekommenen Mitgliedern sind alle Beteiligten dankbar für diese seit alters her geübte Verständigungspraxis, weil Zustellungen mittels „Postboten“/Zustelldiensten und eingeschriebenen Briefes wesentlich aufwändiger sind, der „Postbeamte" häufig zu Zeiten erscheint, wenn niemand zuhause ist, was zur Hinterlegung der Postsendung führt; das Poststück ist dann im 24 km entfernten und nur zu bestimmten Geschäftszeiten geöffneten Postamt in xxx abzuholen. Abgesehen davon, dass die Einladungspraxis der Agrargemeinschaft ortsüblich, einfacher, schneller und billiger als Zustellungen über fremde Postdienste ist, heilt jeder Mangel der Zustellung, wenn das Dokument bzw. die Botschaft dem Empfänger tatsächlich zugeht. Die Formvorschrift ist kein Selbstzweck; dieser Grundsatz der Heilung von Zustellmängeln gilt auch hier. Die neuen Mitglieder der Agrargemeinschaft haben sicher Kenntnis von der Einladung erlangt, zumal ein neues Mitglied Sitz und Stimme in der Vollversammlung ausgeübt und seiner Ehegattin (=Zustellbevollmächtigte seines Bruders) diese Einladung mit Sicherheit nicht verschwiegen hat. Seine Ressentiments gegen den Obmann der Agrargemeinschaft können nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die alteingesessenen Mitglieder in Zukunft eine langsamere, teurere und schlechtere Zustellung in Kauf nehmen müssen. Die de-facto-Verweigerung der In-Empfangnahme von Einladungen kann die Zustellung bzw. Verständigung iSd Verwaltungssatzung nicht verhindern. Die von der belangten Behörde empfohlenen, neuen Verwaltungssatzungen (insb. § 10 Abs 1 lit

  1. i)geben nämlich keinen zeitlichen Spielraum für aufwendige Einladungen insbesondere in Fällen, in denen die Agrargemeinschaft zB als Nachbarin im Baurecht oder als Empfängerin eines Kostenbescheides (§ 57 AVG) rasch handeln muss, um Rechtsnachteile von sich und ihren Mitgliedern abzuwenden. Abgesehen davon, dass die Einladungspraxis der Agrargemeinschaft ortsüblich, einfacher, schneller und billiger als Zustellungen über fremde Postdienste ist, heilt jeder Mangel der Zustellung, wenn das Dokument bzw. die Botschaft dem Empfänger tatsächlich zugeht. Die Formvorschrift ist kein Selbstzweck; dieser Grundsatz der Heilung von Zustellmängeln gilt auch hier. Die neuen Mitglieder der Agrargemeinschaft haben sicher Kenntnis von der Einladung erlangt, zumal ein neues Mitglied Sitz und Stimme in der Vollversammlung ausgeübt und seiner Ehegattin (=Zustellbevollmächtigte seines Bruders) diese Einladung mit Sicherheit nicht verschwiegen hat. Seine Ressentiments gegen den Obmann der Agrargemeinschaft können nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die alteingesessenen Mitglieder in Zukunft eine langsamere, teurere und schlechtere Zustellung in Kauf nehmen müssen. Die de-facto-Verweigerung der In-Empfangnahme von Einladungen kann die Zustellung bzw. Verständigung iSd Verwaltungssatzung nicht verhindern. Die von der belangten Behörde empfohlenen, neuen Verwaltungssatzungen (insb. Paragraph 10, Absatz eins, Litera i,) geben nämlich keinen zeitlichen Spielraum für aufwendige Einladungen insbesondere in Fällen, in denen die Agrargemeinschaft zB als Nachbarin im Baurecht oder als Empfängerin eines Kostenbescheides (Paragraph 57, AVG) rasch handeln muss, um Rechtsnachteile von sich und ihren Mitgliedern abzuwenden. Im Übrigen begründet die belangte Behörde mit keinem Wort, welche wesentlichen Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder durch die aufgehobenen Beschlüsse verletzt sind; damit belastet sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Es ist nämlich schon prima vista klar ist, dass die meisten der radikal aufgehobenen Beschlüsse (zB Fertigstellung des Hüttendaches, Wasserversorgung etc.) zum klaren und überwiegenden Vorteil der Beschwerdeführerin und ihrer Mitglieder gereichen. Beweis: Sachverständigengutachten aus dem Fach Land- und Forstwirtschaft Ortsaugenschein Parteienvernehmung Sachverständigengutachten aus dem Fach Land- und Forstwirtschaft , Ortsaugenschein , Parteienvernehmung 10. Die Beschwerdeführerin stellt folgende E. Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle
  2. a)eine mündliche Verhandlung und einen Ortsaugenschein durchführen,
  3. b)den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufheben, in eventu , in eventu
  4. c)den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx“ Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 wurde die Beschwerde den Beteiligten des Verfahrens mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 08.12.2015 übermittelte xxx nachfolgende Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht: „Zu der vom LVG Kärnten in Kopie übermittelten Beschwerde werden von mir folgende Richtigstellungen vorgebracht: Bis einschließlich des Jahres 2010 erfolgten die Einladungen und deren Zustellungen rechtzeitig und persönlich durch den Obmann. Ich hatte mit dem Obmann und den anderen Mitgliedern ein gutes Verhältnis. Als im Jahr 2010 mein Bruder xxx die Liegenschaft „xxx", die an der AG NB xxx beteiligt ist, erwarb, wurde das Verhältnis zum Obmann abrupt schlechter. So wurde mein Sohn xxx gewaltsam aus dem Almgebiet vertrieben. Gegen uns vom Obmann xxx im Namen der AG NB xxx eigenmächtig und ohne Vollversammlungsbeschlüsse grundlos zivilrechtliche Klagen mit erfundenen Behauptungen eingebracht. Die Klagen wurden als unbegründet abgewiesen. Auch hatte er gewaltsam meine Kuh aus der Almkoppel getrieben und die Almweidemeldung/Rinder bei der AMA unterlassen, um mich durch den Förderungsendgang zu schädigen. Die Schlüssel des Wegschranken ausgetauscht, um meinen Bruder xxx und mir die Zufahrt zum Almgebiet zu verwehren. Er verweigert mir nach wie vor die Nutzung meiner Weiderechte trotz eines diesbezüglich von der Agrarbehörde bereits ergangenen Bescheides. Am 15.2.2011 fand im Gasthof „xxx" in xxx auf Kosten der AG NB xxx ein Gemeinschaftsessen auf Kosten der AG statt, zu dem weder mein Bruder noch ich eingeladen worden waren. Am 18.1.2012 fand im Gasthof „xxx" eine außerordentliche Vollversammlung der NB AG xxx statt, zu der ich und mein Bruder xxx nicht eingeladen worden waren. Die Unterlassung der Einladung hatte xxx auch bei einer mündlichen Verhandlung der Agrarbehörde zugegeben. Bei dieser Vollversammlung wurde unter anderem der Beschluss gefasst, meinen Bruder xxx und mich zu den Vollversammlungen zukünftig nicht mehr einzuladen. Näheres ist aus dem angeschlossenen Beschluss ersichtlich. Der Obmann handelte mehrmals wider dem Generalakt und den Satzungen. Aus diesen Gründen sind bereits mehrere Aufsichtsbeschwerden bei der Agrarbehörde anhängig. Der Obmann versucht, seine „sonderbaren Wünsche bzw. Vorstellen" mittels Gewalt, Nötigung, Phantasieklagen usw. durchzusetzen. Eine persönliche Überbringung der Einladung gibt es seit dem Jahr 2010 jedenfalls nicht mehr. Wenn wir Glück haben, findet unsere Mutter, sie hat im Parterre einen eigenen Haushalt, in ihrem Briefkasten zwischen den Werbebroschüren einen lose, nichtadressierten Zettel (Einladung). Zu der Vollversammlung am 28.1.2014 wurden weder ich noch mein Bruder xxx, Zustellbevollmächtigte xxx, eingeladen. Die erste Rechtfertigung hatte gelautet, dass er im Beisein von 2 Zeugen die Einladung in den Briefkasten eingeworfen habe. Dies könne er auch mittels Foto beweisen. Die angeblichen 2 Zeugen haben zwischenzeitlich offensichtlich kalte Füße bekommen und wollen vermutlich keine falsche Zeugenaussage machen. Die in der Beschwerde vermutlich aufgrund der Rechtsberatung angegebene neue Rechtfertigung - weil die genannten Personen entweder infolge Abwesenheit oder willentlich die schriftliche Einladung nicht persönlich in Empfang nahmen - ist falsch. Ich und meine Mutter waren am 20.1.2014 immer zu Hause. Auch meine Gattin war, abgesehen von den Stallarbeiten, immer im Haus. Hätte nämlich der Obmann oder ein anderes Vorstandsmitglied geläutet, so hätten wir dies aufgrund der Lautstärkeneinstellung der Glocke ganz sicher gehört. Die der Beschwerde angeführt de-facto-Verweigerung der In-Empfangnahme von Einladungen ist gelogen. Es ist schon interessant wie weit Personen gehen, um eine nicht erfolgte Zustellung zu rechtfertigen. Ich ersuche daher das LVG, die angeblichen beiden Begleiter (Zeugen), die den angeblichen Einwurf in den Postenkasten meiner Mutter und daher auch das angebliche Läuten an der Haustür beobachtet haben sollen, als Zeugen zur Verhandlung zu laden und unter Wahrheitspflicht zu vernehmen. Weiters ist interessant, dass bis zum Jahr 2010 immer jemand zu Hause war, um die Einladung persönlich entgegenzunehmen und seit dem Jahr 2011 keine Ladung mehr persönlich zugestellt werden konnte. Weiters hat der Obmann xxx den Rechtsanwalt xxx bezüglich der Zustellung von „eingeschriebenen Briefen" offensichtlich falsch informiert. So ist die Behauptung, wenn niemand zuhause sei, müsse das Poststück dann im 24 km entfernten und nur zu bestimmten Geschäftszeiten geöffneten Postamt in xxx abgeholt werden, falsch. So ist die Behauptung, wenn niemand zuhause sei, müsse das Poststück dann im , 24 km entfernten und nur zu bestimmten Geschäftszeiten geöffneten Postamt in xxx abgeholt werden, falsch. Laut Auskunft des Postzustellers xxx vom 4.12.2015 wird der eingeschriebene Brief, wenn kein Empfangsberechtigter angetroffen werden kann, beim Postpartner „Sparmarkt xxx" in xxx hinterlegt und kann dort abgeholt werden. Die Abholung kann dort nicht nur an den Wochentagen, sondern auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erfolgen, weil der Sparmarkt an allen Tagen geöffnet hat. Es wird offensichtlich versucht, mit falschen Argumenten eine nachweisliche, satzungsgemäße Einladung zu verhindern, um bei wichtigen Beschlüssen die Einladung zu unterlassen. Nur eine wie von der Agrarbehörde vorgeschriebene und in den Satzungen enthaltene nachweisliche Zustellung bietet die Gewähr, dass mir die Einladungen tatsächlich zugestellt werden. Ansonsten wird auf die Angaben in meiner Aufsichtsbeschwerde verwiesen.“ Nach entsprechender Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes legte der Rechtsvertreter des Obmannes der Agrargemeinschaft „NB xxx“ die Einladung zur Jahreshauptversammlung am 28.01.2014, sowie die Niederschrift über die Vollversammlung der AG „Nachbarschaft xxx“ vom 28.01.2014, als auch den Beschluss der „Nachbarschaft xxx“ vom 11.11.2015 über die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung der Agrarbehörde sowie die Beauftragung von xxx mit dieser Rechtsangelegenheit vor. Gegenstand der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 28.01.2014 war die Wiederholung der Vollversammlung vom 29.01.2013, der Jahresbericht des Obmannes von 2013, der Bericht des Kassiers, die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes, die Beratung und Beschlussfassung über das Wirtschaftsjahr 2014 sowie Allfälliges. Am 28.04.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit von xxx als Obmann der Agrargemeinschaft und dessen Rechtsvertreters, sowie der Beteiligten xxx und xxx, und der Zeugen xxx und xxx statt. In der Verhandlung wurden zu den beiden Zustellvorgängen betreffend Einladungen einerseits für die außerordentliche Vollversammlung am 11.11.2015 sowie andererseits für die ordentliche Jahreshauptversammlung vom 28.01.2014 sowohl die beiden Zeugen als auch der Obmann einvernommen. Gehört wurden auch die beiden Aufsichtsbeschwerdeführer als Beteiligte. Die Ergebnisse sind dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen:

§ 51Abs.

1 K-FLG hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. […]

Paragraph 51, Absatz eins, K-FLG hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. […]

Abs. 2 leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Absatz 2, leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Abs. 3 leg. cit. dürfen von der Agrarbehörde Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, deren Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Absatz 3, leg. cit. dürfen von der Agrarbehörde Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, deren Regelungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

§ 1Abs.

2 der Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx GB xxx, bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx GB xxx, bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

§ 5Abs.

3 der Satzungen ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Die Agrarbehörde ist davon zu verständigen und kann zu jeder Vollversammlung einen Vertreter entsenden. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bestimmter Tag festgesetzt ist, kann eine gesonderte Einladung entfallen.

Paragraph 5, Absatz 3, der Satzungen ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Die Agrarbehörde ist davon zu verständigen und kann zu jeder Vollversammlung einen Vertreter entsenden. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bestimmter Tag festgesetzt ist, kann eine gesonderte Einladung entfallen.

Abs. 5 leg. cit. müssen Mitglieder, die nicht ständig auf den beanteilten Liegenschaften wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekanntgeben. Kommen diese Mitglieder binnen zwei Monaten der Aufforderung des Obmannes nicht nach, so kann bis zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten eine künftige Einladung zu den Vollversammlungen unterbleiben.

Absatz 5, leg. cit. müssen Mitglieder, die nicht ständig auf den beanteilten Liegenschaften wohnen, dem Obmann einen Zustellungsbevollmächtigten am Sitz der Agrargemeinschaft bekanntgeben. Kommen diese Mitglieder binnen zwei Monaten der Aufforderung des Obmannes nicht nach, so kann bis zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten eine künftige Einladung zu den Vollversammlungen unterbleiben.

§ 8Abs.

1 leg.cit. können überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben.

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. können überstimmte Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

§ 10Abs 1 lit.

i leg. cit. gehört in den Wirkungskreis der Vollversammlung u.a. die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmittel in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera i, leg. cit. gehört in den Wirkungskreis der Vollversammlung u.a. die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmittel in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. III.römisch drei. Erwägungen: a.) Festgestellter Sachverhalt:

  1. xxx hat mit Schriftsatz vom 11.02.2014 bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, eine Aufsichtsbeschwerde betreffend Nichteinhaltung der Satzungen durch den Obmann der AG eingebracht. Er werde seit 2011 vom Obmann zu den Jahreshauptversammlungen nicht eingeladen. An der Vollversammlung vom 28.01.2014 hat er nicht teilgenommen.
  2. xxx hat mit Schriftsatz vom 18.02.2014 bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, eine Aufsichtsbeschwerde betreffend Nichteinladung durch den Obmann der AG zu den Vollversammlungen seit 2010 eingebracht. Des Weiteren wurde von verschiedenen anderen Vorkommnissen in der AG und sonstigen Belangen der AG berichtet. An der Vollversammlung vom 28.01.2014 hat er teilgenommen.
  3. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle Villach hat mit Bescheid vom 21.10.2015 den Beschwerden iVm § 8 der Satzungen der AG, d.h. aufgrund eines durchgeführten Minderheitsbeschwerdeverfahrens, stattgegeben und sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung der AG vom 28.01.2014 ersatzlos behoben und dem Obmann aufgetragen, die ordentliche Vollversammlung für das Wirtschaftsjahr 2013 neuerlich anzuberaumen und abzuhalten.Die Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle Villach hat mit Bescheid vom 21.10.2015 den Beschwerden in Verbindung mit Paragraph 8, der Satzungen der AG, d.h. aufgrund eines durchgeführten Minderheitsbeschwerdeverfahrens, stattgegeben und sämtliche Beschlüsse der Vollversammlung der AG vom 28.01.2014 ersatzlos behoben und dem Obmann aufgetragen, die ordentliche Vollversammlung für das Wirtschaftsjahr 2013 neuerlich anzuberaumen und abzuhalten.
  4. Dagegen hat der Obmann, legitimiert durch einen Vollversammlungsbeschluss, Beschwerde erhoben.
  5. Die Zustellung der Ladung an die beiden Mitglieder xxx zur außerordentlichen Vollversammlung vom 11.11.2015 erfolgte mindestens drei Tage vor der Vollversammlung durch Einwurf der Einladung in den Postkasten bei der Garage links am Anwesen des xxx durch das Mitglied xxx.
  6. Ob die Zustellung der Ladungen an die Meldungsleger xxx zur ordentlichen Vollversammlung am 28.01.2014 auch so erfolgt ist, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
  7. Jedenfalls hat xxx an der Vollversammlung am 28.01.2014 teilgenommen, sein Bruder nicht. Da die Zustellbevollmächtigte für xxx die Ehefrau von xxx ist, ist davon auszugehen, dass der Genannte von der Vollversammlung Kenntnis hatte.
  8. In der Vollversammlung am 28.01.2014 hat xxx gegen einige Tagesordnungspunkte gestimmt, jedoch gegen die Mehrheitsbeschlüsse innerhalb von acht Tagen keine Minderheitsbeschwerde erhoben. b.) Beweiswürdigung: Dem Zeugen xxx wurde hinsichtlich der Zustellung der Ladung zur außerordentlichen Vollversammlung am 11.11.2015 Glaube geschenkt, zumal xxx als weiterer Zeuge angab, dass er vor der Vollversammlung am 11.11.2015 mit der Ehefrau des xxx gesprochen habe und er dem Gespräch entnehmen konnte, dass sie über die außerordentliche Vollversammlung informiert war. Da die Ehefrau des xxx als Zustellbevollmächtigte des xxx über die Vollversammlung am 11.11.2015 informiert war, wird nicht daran gezweifelt, dass auch xxx über diese Vollversammlung aufgrund der durch xxx vorgenommenen Einladung durch Einwurf in den Postkasten am Anwesen xxx informiert war. Zum Zustellvorgang der Einladung für die Vollversammlung am 28.01.2014 konnte der Zeuge xxx keine genauen Angaben mehr machen. Da jedoch der Aufsichtsbeschwerdeführer xxx bei der Vollversammlung anwesend war, ist davon auszugehen, dass eine Ladung erfolgt ist. Aber auch wenn keine satzungsgemäße Einladung erfolgt ist, wurde dieser Formalmangel spätestens durch die Teilnahme des xxx an der betreffenden Vollversammlung saniert. Dass xxx keine Kenntnis von der ordentlichen Vollversammlung erlangt haben soll, ist aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des xxx seine Zustellbevollmächtigte ist, sehr unwahrscheinlich. Überdies wurde seine Beschwerde als Minderheitsbeschwerde behandelt und ist die Aufhebung der Beschlüsse aufgrund eines Minderheitsbeschwerdeverfahrens erfolgt, obwohl xxx ebenso wenig wie sein Bruder eine solche gar nicht erhoben hat. c.) Rechtliche Beurteilung: Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  9. Mai 1980, Slg.10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ nicht gesprochen werden (vgl. die – jeweils zum T-FLG ergangenen – Erkenntnisse bzw. Beschlüsse vom
  10. Dezember 1987, Slg.12.594/A und vom
  11. November 1993, Zahl: 91/07/0072).Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  12. Mai 1980, Slg.10.147/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer „Vertretung nach außen schlechthin“ sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurückzugreifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis „zur Vertretung nach außen schlechthin“ nicht gesprochen werden vergleiche die – jeweils zum T-FLG ergangenen – Erkenntnisse bzw. Beschlüsse vom
  13. Dezember 1987, Slg.12.594/A und vom
  14. November 1993, Zahl: 91/07/0072). Im Gegenstand liegt eine Beschränkung der Außenvertretungsbefugnis des Obmannes durch die rechtskräftigen Satzungen der Agrargemeinschaft vor und ist eine rechtswirksame Erhebung einer Beschwerde von der – satzungskonformen – Beschlussfassung der Vollversammlung innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl 2007/07/0100) abhängig.Im Gegenstand liegt eine Beschränkung der Außenvertretungsbefugnis des Obmannes durch die rechtskräftigen Satzungen der Agrargemeinschaft vor und ist eine rechtswirksame Erhebung einer Beschwerde von der – satzungskonformen – Beschlussfassung der Vollversammlung innerhalb der Rechtsmittelfrist vergleiche 2007/07/0100) abhängig. Nach § 5 Abs. 3 der geltenden Satzungen der AG ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist.Nach Paragraph 5, Absatz 3, der geltenden Satzungen der AG ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung unter Angabe der Tagesordnung vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Nach § 10 Abs. 1 lit. i) gehört in den Wirkungskreis der Vollversammlung die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera i,) gehört in den Wirkungskreis der Vollversammlung die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zufolge § 8 Abs. 1 zweiter Satz dürfen die betreffenden Beschlüsse vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zufolge Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz dürfen die betreffenden Beschlüsse vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zunächst war die Frage zu beantworten, ob der Obmann im Gegenstand überhaupt legitimiert war, eine Beschwerde zu erheben. Diese Frage war deshalb zu bejahen, als festgestellt werden konnte, dass der Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung am 11.11.2015 zur Erhebung einer solchen rechtswirksam zustande gekommen ist. Solche Beschlüsse darf der Obmann zufolge § 8 Abs. 1 zweiter Satz der Satzung auch dann vollziehen, wenn sie in Beschwerde gezogen werden. Zunächst war die Frage zu beantworten, ob der Obmann im Gegenstand überhaupt legitimiert war, eine Beschwerde zu erheben. Diese Frage war deshalb zu bejahen, als festgestellt werden konnte, dass der Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung am 11.11.2015 zur Erhebung einer solchen rechtswirksam zustande gekommen ist. Solche Beschlüsse darf der Obmann zufolge Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz der Satzung auch dann vollziehen, wenn sie in Beschwerde gezogen werden. Obwohl die Einladung zur Vollversammlung am 11.11.2015 den Satzungen zumindest dahingehend nicht entsprach, als diese nicht acht Tage vorher erfolgte, wird man jedoch wegen der vierwöchigen Beschwerdefrist und der im Gegenstand nicht sehr umfassenden Tagesordnung in diesem konkreten Fall die Rechtzeitigkeit zugestehen müssen. Nachgewiesen wurde die Zustellung der Einladung an beide Meldungsleger durch die Zeugenaussage des xxx. Des Weiteren wird festgestellt, dass auch wenn die Einladungsfrist von acht Tagen zur ordentlichen Vollversammlung am 28.01.2014 nicht eingehalten wurde, dieser Umstand der AG deshalb nicht zum Nachteil gereicht, weil der Aufsichtsbeschwerdeführer xxx an der Vollversammlung teilgenommen hat. Das Recht, gegen die von ihm beeinspruchten Vollversammlungsbeschlüsse innerhalb von acht Tagen eine Minderheitsbeschwerde zu erheben, hat er nicht in Anspruch genommen, dafür jedoch erst nach Ablauf der achttägigen Beschwerdefrist eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht. Seinem nicht teilnehmenden Bruder, welcher bei der Vollversammlung nicht vertreten wurde, stand die Möglichkeit der Einbringung einer Minderheitsbeschwerde nicht offen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde die „Aufsichtsbeschwerde“ des xxx vom 18.02.2014 gegen die Beschlüsse der Vollversammlung vom 28.01.2014 als quasi verspätete Minderheitsbeschwerde als unzulässig zurückweisen müssen. Wenn aber aufgrund von Aufsichtsbeschwerden für die Agrarbehörde ein Handlungsbedarf entsteht, dann kommt in solchen Verfahren nur der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. xxx hat in seiner Beschwerde die Nichteinladung zur Vollversammlung am 28.01.2014 und zu den Vollversammlungen seit 2011 moniert. Die Verletzung von Organisationsvorschriften einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft zieht die Aufhebung der Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Organisationsvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Vorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre (VwGH 94/07/0045). Der geforderte Nachweis der Zustellung dient nicht dem Schutz des einzelnen Mitgliedes, sondern der Nachvollziehbarkeit des Zustellvorganges. Der Zustellnachweis erlangt daher dann Relevanz, wenn ein Mitglied behauptet, nicht zur Vollversammlung eingeladen worden zu sein. In diesem Fall würden Zweifel an der Beschlussfähigkeit der Vollversammlung auftreten. Die belangte Behörde hat aber bereits aufgrund der behaupteten Nichteinladung und ihrer Ansicht, dass eine nachweisliche Einladung im Sinne der Satzung nicht erfolgt ist, sämtliche Beschlüsse behoben, ohne zu prüfen, ob die Rechtsposition des Mitglieds, hier: xxx, im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden ist. Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts kann eine Zustellung der Einladung sowohl durch Zeugen als auch etwa durch Unterschriftenlisten nachgewiesen werden. Eine Möglichkeit wäre z.B auch ein Anschlag an der Amtstafel oder Ähnliches, zumal die Satzung von „ortsüblicher Verständigung“ ausgeht. Da aber ein Obmann einer Agrargemeinschaft keine behördlichen Funktionen ausübt, sind bei der Einberufung einer Vollversammlung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und das Zustellgesetz nicht anzuwenden und entspricht die Einladung zur Vollversammlung mittels eingeschriebenem Brief keinesfalls der in der Satzung vorgeschriebenen und in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geschilderten Ortsüblichkeit. Ortsüblich ist in xxx die persönliche und rechtzeitige Überbringung der Einladung zu den Vollversammlungen der AG an der Stammsitzliegenschaft der Mitglieder durch den Obmann. Der Obmann fährt zu den einzelnen Häusern und wirft, wenn die Tür nicht zum Aufmachen geht, die Einladung in den Briefkasten. Dem Nachweis der Zustellung versucht man in bestimmten Fällen auch durch Zeugen zu entsprechen. Im gegebenen Fall bedeutet eine „ortsübliche“ und „nachweisliche“ Verständigung über die Vollversammlung bzw. die Einladung zu einer Vollversammlung, eine solche, wie sie schon seit jeher in xxx bei allen (anderen) Mitgliedern der AG vorgenommen wurde. Den Mitgliedern xxx gegenüber ist hinsichtlich einer ortsüblichen und nachweislichen Verständigung über die Einberufung von Vollversammlungen der Agrargemeinschaft xxx noch immer ein gewisses Manko festzustellen, obwohl sich dieses mit der Zeit langsam verbessert und dem satzungsgemäßen Gebot der Ortsüblichkeit und Nachweislichkeit annähert. Wenn schon der Obmann die Einladung an bestimmte Mitglieder nicht persönlich, wie es der Ortsüblichkeit in xxx entspricht, überbringt, dann soll zukünftig ein anderes Organ bzw. ein anderes damit betrautes Mitglied der Agrargemeinschaft diese Aufgabe übernehmen. Zukünftig sind daher die Einladungen zu den Vollversammlungen der AG an xxx sowie an xxx als Zustellbevollmächtigte des xxx – wie an alle anderen Mitglieder der AG auch - persönlich, rechtzeitig sowie nachweislich zu überbringen. Auf Grund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.2726.8.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.