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§ 28§ 25a§ 84a§ 79§ 7Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-197/11/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt als die Rechtsgrundlagen im angefochtenen Bescheid um die Bestimmungen des § 82 Abs. 4 GewO 1994 und der §§ 1, 2, 8 und 10 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 ergänzt werden. und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt als die Rechtsgrundlagen im angefochtenen Bescheid um die Bestimmungen des , Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 und der Paragraphen eins, 2, 8 und 10 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, ergänzt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014, Zahl: SP4-BA-2236/2014 (030/2014), wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 06.06.2014 über die Änderung der Betriebsanlage betreffend die zusätzliche Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in einem Lagercontainer sowie innerhalb der Geschäftsräume der xxx Filiale im Standort xxxstraße xxx, xxx,
den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichungerlagen unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis genommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2014, Zahl: , SP4-BA-2236/2014 (030 aus 2014,), wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 06.06.2014 über die Änderung der Betriebsanlage betreffend die zusätzliche Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in einem Lagercontainer sowie innerhalb der Geschäftsräume der xxx Filiale im Standort xxxstraße xxx, xxx,
den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichungerlagen unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis genommen. Unter anderem gelangte aus sicherheitstechnischer Sicht nachfolgender Auflagenpunkt
- zur Vorschreibung: „
- Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände darf nur in der verschlossenen Originalverpackung des Lieferanten erfolgen. Diese muss die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen. Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden.“ Gegen den Bescheid vom 21.11.2014 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.12.2014 mit welcher beantragt wurde,
- das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und in dieser die beantragten Beweise aufnehmen sowie
- in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014, GZ: xxx (xxx) dahingehend abändern, dass im Auflagenpunkt 1 die Sätze „Diese muss die Kriterien der Gefahrenunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen.“ sowie „Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden.“ ersatzlos aufgehoben werden. Die Beschwerde wurde wie folgt begründet: „
- Mangelhafte Beweiswürdigung/mangelhafte Sachverhaltsfeststellung: Die belangte Behörde hat sich mit den umfangreichen, von der Einschreiterin eingebrachten Stellungnahmen offenbar nicht auseinandergesetzt und sämtliches Vorbringen, Erklärungen und Ausführungen, insbesondere warum eine Untergliederung nach UN/ADR im PyroTG 2010 nicht vorgesehen ist, nicht beachtet. Ist die Behörde zwar grundsätzlich in ihrer Beweiswürdigung frei und an keine festen Beweisregeln gebunden, so ist sie doch verpflichtet, den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu erkunden. Grundlos Urkunden überhaupt nicht zu beachten und auf sämtliches Vorbringen der Einschreiterin nicht einzugehen, ist jedenfalls zu wenig. Hätte sich die Behörde daher in verfahrensrechtlich konformer Weise mit sämtlichen Beweisen auseinandergesetzt und den inneren Wahrheitsgehalt dieser angebotenen Beweise ermittelt, so hätte sie zweifelsfrei zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 nicht heranzuziehen sind.
- Materielle Rechtswidrigkeit: Die Behörde geht in ihrem Bescheid zu Unrecht davon aus, dass im gegenständlichen Fall den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen der Fachbereiche Sicherheitstechnik und Brandschutz vom 16.06.2014, Zahl xxx und vom 28.08.2014, Zahl xxx gefolgt werden kann. Zu den Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014 gibt die Einschreiterin bekannt, dass die Einschreiterin die unter den Punkten 2-6 angeführten Auflagen unangefochten lässt. Die Einschreiterin hat in ihren Stellungnahmen vom 12.08.2014 und 26.09.2014 zahl- reiche Einwendungen gegen diesen nunmehr angefochtenen Teil des Auflagenpunktes 1 vorgebracht, welche seitens der Behörde jedoch durchwegs nicht beachtet wurden. Die Einschreiterin wiederholt daher ihre bereits in den Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen und begründet ihren Einwand gegen diesen Teil des Auflagenpunktes 1 damit, dass für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF (Pyr-LV 2004) anzuwenden ist. Die Pyr-LV 2004 regelt im dritten Abschnitt in den §§ 5-10 die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2, wie sie für den verfahrensgegenständlichen Fall relevant sind. Weder in diesen §§ 5-10 der Pyr-LV 2004 noch in einer sonstigen Bestimmung der Pyr-LV 2004 wird auf Gefahrenklassen nach UN/ADR Bezug genommen und sind daher diese Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2 nicht heranzuziehen und ist eine Heranziehung dieser Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen rechtswidrig. Die Einschreiterin hat in ihren Stellungnahmen vom 12.08.2014 und 26.09.2014 zahl- reiche Einwendungen gegen diesen nunmehr angefochtenen Teil des Auflagenpunktes 1 vorgebracht, welche seitens der Behörde jedoch durchwegs nicht beachtet wurden. Die Einschreiterin wiederholt daher ihre bereits in den Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen und begründet ihren Einwand gegen diesen Teil des Auflagenpunktes 1 damit, dass für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF (Pyr-LV 2004) anzuwenden ist. Die Pyr-LV 2004 regelt im dritten Abschnitt in den Paragraphen 5 -, 10, die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2, wie sie für den verfahrensgegenständlichen Fall relevant sind. Weder in diesen Paragraphen 5 -, 10, der Pyr-LV 2004 noch in einer sonstigen Bestimmung der Pyr-LV 2004 wird auf Gefahrenklassen nach UN/ADR Bezug genommen und sind daher diese Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2 nicht heranzuziehen und ist eine Heranziehung dieser Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen rechtswidrig. Eine Kategorisierung von Feuerwerkskörpern erfolgt ausschließlich aufgrund des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010). § 11 PyroTG 2010 besagt, dass Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt werden. Weder das PyroTG 2010 noch die Pyr-LV 2004 nehmen eine weitere Kategorisierung der Feuerwerkskörper bzw. der Kategorien F1 und F2 in weniger gefährliche (1.4 G
UN/ADR) oder gefährlichere Gegenstände (
1.3 UN/ADR) vor. Ein Beurteilung der Einschränkung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und eine darauf aufbauende gesetzesgemäße Auflage kann nur aufgrund der Pyro-LV 2004 erfolgen. Wie bereits erwähnt, enthält das PyroTG 2010 lediglich eine Kategorisierung der Feuerwerkskörper in die Kategorien F1, F2, F3, F4 sowie T1, T2, PI, P2, SI und S2 vor. Eine weitere Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände in sogenannte Unterklassen, die in der UN/ADR vorgesehen ist, wird vom Gesetzgeber im PyroTG 2010 jedoch nicht vorgenommen. Eine Kategorisierung von Feuerwerkskörpern erfolgt ausschließlich aufgrund des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010). Paragraph 11, PyroTG 2010 besagt, dass Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt werden. Weder das PyroTG 2010 noch die Pyr-LV 2004 nehmen eine weitere Kategorisierung der Feuerwerkskörper bzw. der Kategorien F1 und F2 in weniger gefährliche (1.4 G
UN/ADR) oder gefährlichere Gegenstände (
1.3 UN/ADR) vor. Ein Beurteilung der Einschränkung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und eine darauf aufbauende gesetzesgemäße Auflage kann nur aufgrund der Pyro-LV 2004 erfolgen. Wie bereits erwähnt, enthält das PyroTG 2010 lediglich eine Kategorisierung der Feuerwerkskörper in die Kategorien F1, F2, F3, F4 sowie T1, T2, PI, P2, SI und S2 vor. Eine weitere Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände in sogenannte Unterklassen, die in der UN/ADR vorgesehen ist, wird vom Gesetzgeber im PyroTG 2010 jedoch nicht vorgenommen. Diese Untergliederung in weitere Unterklassen von pyrotechnischen Gegenständen, wie dies in der UN/ADR vorgesehen ist, betrifft lediglich die Beförderung von pyro- technischen Gegenständen, nicht aber die Lagerung! Wenn die Bezirkshauptmannschaft xxx in ihrem Bescheid die Stellungnahmen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, vom 16.06.2014 und vom 28.08.2014 unter anderem zur Begründung des nunmehr angefochtenen Teil des Auflagenpunktes 1. heranzieht, so ist dazu aus Sicht der Einschreiterin vorerst festzuhalten, dass die Verfasser dieser in der Stellungnahme vom 16.06.2014 angeführten „Technischen Grundlage" im Vorwort zu dieser "Technischen Grundlage" auf Seite 1 selbst festhalten, dass „der Technischen Grundlage kein verbindlicher Charakter zukommt". Weiters führen die Verfasser dieser Technischen Grundlage im Vorwort aus, dass bei der Erstellung dieser Technischen Grundlage die daran beteiligten technischen Amtssachverständigen zu manchen Fragen zum Teil auch unterschiedliche Auffassungen" hatten. Andererseits kann diese „Technische Grundlage" weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik" darstellen, noch ist diese „Technische Grundlage" als „Interpretationshilfe" für die Bestimmungen der Pyro-LV 2004 zu verstehen, weil es sich bei diesen Bestimmungen des dritten Abschnittes der Pyro-LV 2004 über die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen um keine auslegungsbedürftigen Bestimmungen handelt. Das zitierte Vorwort zur „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe - 2012" wird als Beilage ./5 vorgelegt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Bestimmungen des dritten Abschnittes der Pyro-LV 2004 um keine auslegungsbedürftigen Bestimmungen und bedarf der Gesetzes- bzw. Verordnungsgeber keiner im Gesetz nicht vorgesehener „Interpretationshilfe“. Eine Interpretation eines Rechtstextes, somit auch die Interpretation einer Verordnung, kann auf drei unterschiedliche Aspekte erfolgen: Demnach lässt sich zwischen Wortinterpretation, historischer Interpretation und teleologischer Interpretation unterscheiden. Bei der Interpretation des Wortlautes kann zwischen Verbalinterpretation, grammatischer Interpretation sowie systematischer Interpretation unterschieden werden. Historische Interpretation meint die Ermittlung dessen, was der Gesetzgeber mit der von ihm formulierten Regelung eigentlich beabsichtigt hat. Des Weiteren erfüllt jede Regelung, unabhängig von der konkreten Absicht des Normsetzers, im Kontext einer bestimmten Rechtsordnung einen objektiven Sinn und Zweck. Nach diesem erforscht die teleologische Interpretation. Die teleologische Interpretation beruht auf der Einsicht, dass jede Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt, der in der sprachlichen Fassung oft nur unzulänglich zum Ausdruck kommt. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 7 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 kann aufgrund der Wortinterpretation, der historischen Interpretation und der teleologischen Interpretation des Verordnungstextes nicht festgestellt werden, dass es sich beim § 7 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 um eine auslegungsbedürftige Bestimmung handelt und damit eine Interpretation unter Heranziehung des Standes der Technik erforderlich wäre. Eine zusätzliche Auslegung des Verordnungstextes ist aufgrund obiger Ausführungen daher nicht erforderlich und auch rechtlich nicht zulässig. Aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 7, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 kann aufgrund der Wortinterpretation, der historischen Interpretation und der teleologischen Interpretation des Verordnungstextes nicht festgestellt werden, dass es sich beim Paragraph 7, Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 um eine auslegungsbedürftige Bestimmung handelt und damit eine Interpretation unter Heranziehung des Standes der Technik erforderlich wäre. Eine zusätzliche Auslegung des Verordnungstextes ist aufgrund obiger Ausführungen daher nicht erforderlich und auch rechtlich nicht zulässig. Rechtlich verfehlt ist somit die Annahme der belangten Behörde und des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, dass Inhalte dieser „Technischen Grundlage" deshalb, weil weder das Pyrotechnikgesetz noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung idgF Regelungen, wie nunmehr von der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung gewünscht, gesetzlich vorschreiben, dann Inhalte dieser „Technischen Grundlagen" durch Auflagen vorzuschreiben sind. Vielmehr behaftet die Vorschreibung des angefochtenen Teils des Auflagenpunktes 1., der weder durch Gesetz noch Verordnung Deckung findet, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Da die einschlägigen Gesetzesmaterien, insbesondere die Pyrotechnik-Lagerverordnung idgF keine Einschränkung auf die Gefahrenunterklasse 1.4.
UN/ADR bei der Lagerung der von der Einschreiterin beantragten pyrotechnischen Gegenstände in den beabsichtigten Lagerräumen vorsehen, die von der Behörde und vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, angesprochenen „Technischen Grundlagen" keinen (rechts-)verbindlichen Charakter haben, ist die Vorschreibung des angefochtenen Teils des Auflagenpunktes
- unter Heranziehung dieser „Technischen Grundlagen" rechtswidrig. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auch auf die ausführliche Argumentation in ihrer Stellungnahme vom 12.08.
- Dass die Vorschreibung einer derartigen Auflage, dass die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln nur in Ursprungsverpackungen des Lieferanten erfolgen darf und diesbezüglich nur pyrotechnische Gegenstände der Gefahrenunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfolgen dürfte, rechtswidrig ist, hat auch bereits das OÖ LVwG in seinem Urteil vom 11.06.2014 ausgesprochen. Das zitierte Urteil des OÖ LVwG bezieht sich auf eine Filiale der xxx KG in xxx, xxx. Eine Kopie dieses Urteiles des OÖ LVwG wurde bereits der Stellungnahme vom 12.08.2014 als Beilage./1 ange- schlossen und wird seitens der Einschreiterin insbesondere nochmals auf die Randziffern 8, 9, 10 sowie 20 und 21 dieses Urteils verwiesen. Wesentlich für die rechtliche Beurteilung des dort gegenständlichen Sachverhaltes war für den erkennenden Richter des OÖ LVwG in seinem Urteil vom 11.06.2014, dass im Zuge dieses Verfahrens von DI xxx als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Arbeitsschutz, das Sprengwesen und die Pyrotechnik am 14.04.2014 erstellte Gutachten, das der Stellungnahme vom 12.08.2014 als Beilage./2 ebenfalls angeschlossen wurde. Aus diesem Gutachten von SV DI xxx wird insbesondere auf dessen Ausführungen verwiesen und zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben, dass bei diesen pyrotechnischen Gegenständen, auch wenn diese für den Transport noch nach UN/ADR in die Gefahrenunterklasse 1.3G einzuordnen sind, bei der Lagerung die Gefahr einer Massenexplosion dieser pyrotechnischen Gegenstände ausgeschlossen ist. Das OÖ LVwG änderte daher die ursprünglich vorgeschriebene Auflage, dass „die Lagerung der pyrotechnischen Artikel nur in Ursprungsverpackungen der Hersteller (Verpackungsklasse 1.4 gem. ADR) erfolgen dürfe" dahingehend, dass die Auflage rechtmäßig zu lauten hat: „Die Lagerung der pyrotechnischen Artikel darf nur in Ursprungsverpackungen der Hersteller erfolgen“. Dass die Gefahr der Massenexplosion bei diesen pyrotechnischen Gegenständen, die für den Transport noch nach UN/ADR in die Gefahrenunterklasse 1.3G einzuordnen sind, ausgeschlossen ist, wurde dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, auch von der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und- Prüfung, wobei es sich bei der BAM um das führende europäische Institut zu diesen Fragen handelt, mit Schreiben vom 27.03.2014 dargestellt, erläutert und bestätigt. Dieses Schreiben der BAM vom 27.03.2014 wurde ebenfalls als Beilage./3 der Stellungnahme vom 12.08.2014 der nunmehr belangten Behörde angeschlossen und somit zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurde für eine weitere Filiale der xxx KG im Standort xxx, xxxweg xxx, die Änderung von Bescheidauflagen beantragt. Mit Bescheid vom 28.07.2014 gab die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Antrag auf Abänderung des dortigen Auflagenpunktes 16: „Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen darf nur in der Originaltransportverpackung (gem. ADR Unterklasse 1.4) des Lieferanten erfolgen" statt und wurde die Auflage folgendermaßen abgeändert: „
- Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen darf nur in der Originalverpackung des Lieferanten erfolgen". Der angesprochene Bescheid mit den Änderungen der Bescheidauflagen wurde bereits mit der Stellungahme vom 12.08.2014 als Beilage./4 der nunmehr belangten Behörde übermittelt. Aus dem oben zitierten Urteil des OÖ LVwG sowie aufgrund der nunmehr offensichtlichen ständigen Spruchpraxis der Bezirksverwaltungsbehörden ergibt sich, dass in Verbindung mit Lagerbeschränkungen von pyrotechnischen Gegenständen eine Bezugnahme auf Gefahrenunterklasse nach UN/ADR rechtlich nicht zulässig ist und eine derartige Bezugnahme in einem Auflagenpunkt rechtswidrig ist. Aufgrund obiger Ausführungen hat der Punkt
- der Auflagen des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides daher lediglich zu lauten: „
- Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände darf nur in der verschlossenen Originaltransportverpackung des Lieferanten erfolgen." Abschließend bleibt daher festzuhalten, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen sowie die Begründung der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vorschreibung des nunmehr angefochtenen Teils des Auflagenpunktes
- nicht rechtfertigen können, weshalb der nunmehr angefochtene Teil des Auflagenpunktes
- somit rechtswidrig ist und daher dahingehend abzuändern ist, dass der angefochtene Teil des sicherheitstechnischen Auflagenpunktes
- „Diese muss die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen." sowie „Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden. " ersatzlos aufgehoben wird.“ Die belangte Behörde legte den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist von nachstehendem, entscheidungs-relevantem Sachverhalt ausgegangen: Mit Eingabe vom 06.06.2014 ersucht die Beschwerdeführerin um Änderung der bestehenden Betriebsanlage (xxx Filiale) im Standort, xxxstraße xxx, xxx, in Form der zusätzlichen Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen. Beabsichtigt ist die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 mit maximal 800 kg in einem am Parkplatz situierten Lagercontainer mit den Maßen 2,5 x 3 x 2,59 m. Weiters sollen im Warenlager ein Lagerraum für die Lagerung von maximal 100 kg pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2 und ein weiterer Lagerraum mit zwei Lagerfächern für die Lagerung von jeweils maximal 100 kg pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2 errichtet werden. Dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde unter anderem ein sicherheitstechnischer Amtssachverständiger beigezogen und beantragte dieser in seiner Stellungnahme vom 16.06.2014, Zahl: xxx, unter anderem die Vorschreibung nachfolgenden Auflagenpunktes: „1.) Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände darf nur in der verschlossenen Originaltansportverpackung des Lieferanten erfolgen. Diese muss die Kriterien der Gefahrenunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen. Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden.“ Mit der dazu im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme vom 12.08.2014, welcher unter anderem ein Gutachten des DI xxx, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Arbeitsschutz, das Sprengwesen und die Pyrotechnik, datiert mit 14.04.2014, angeschlossen wurde, wird die Abänderung des vom sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagen, oben angeführten Auflagenpunktes dahingehend beantragt, dass dieser lautet: „
- Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände darf nur in der verschlossen Originaltransportverpackung des Lieferanten erfolgen.“ Aufgrund dieses Vorbringens wurde von der belangten Behörde eine ergänzende sicherheitstechnische Stellungnahme eines weiteren Amtssachverständigen, datiert mit 28.08.2014, eingeholt, in welcher der Amtssachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass die verfahrensgegenständliche Auflage aus fachlicher Sicht in ihrer Gesamtheit erforderlich ist um den erforderlichen Schutz für Kunden, Anrainerschaft und andere Personen im Zusammenhang mit der Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände zu gewährleisten. In einer weitern, zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 28.08.2014 ergangenen Äußerung der Beschwerdeführerin vom 26.09.2014 wurde unter näherer Darlegung von Gründen neuerlich die Abänderung des vorgeschlagenen Auflagenpunktes, wie oben beschrieben, beantragt. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am 02.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher zwei Vertreter der Beschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen. Als sicherheitstechnischer Amtssachverständiger für den Fachbereich Pyrotechnik wurde dem Verfahren Dr. xxx beigezogen, welcher eine umfassende Stellungnahme in der Verhandlung am 02.06.2015 erstattete, die folgenden Inhalt hat: „Ich bin der zuständige Amtssachverständige in der Fachabteildung beim Amt der Kärntner Landesregierung. Vor meiner Tätigkeit der Landesregierung war ich in einem Betrieb für die Herstellung von Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen beschäftigt, wobei ich 4 Jahre die stellvertretende Leitung des Sprengstoffbetriebes und 5 Jahre Betriebsleiter des Betriebes für pyrotechnische Gegenstände, Zündketten und Sprengkapseln. war. Außerdem bin ich seit 4 Jahren für die BH xxx im Auftrag des BM für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft als SV für sprengstoff- und pyrotechnikerzeugende Betriebe, die unter den Abschnitt 8a der GewO fallen, tätig. Mir ist die Sach- und Rechtslage bekannt. Mir liegt auch der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde vor. Die Firma xxx KG, ZNL xxx xxx, xxx, hat gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft vom 21.11.2014, GZ xxx (xxx), betreffend die Filiale im Standort xxxstraße xxx, xxx und GZ xxx (xxx), betreffend die Filiale im Standort xxx Straße xxx, xxx durch ihren Rechtsvertreter Dr. xxx Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Gegenstand der Beschwerde ist die in den genannten Bescheiden im Auflagenpunkt 1 vorgeschriebene Auflage, wonach die Verpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen. Als Begründung wird angegeben, dass weder das Pyrotechnikgesetz 2010 noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) Bezug auf Gefahrenklassen nach UN/ADR nehmen und daher die Heranziehung der Gefahrenunterklassen nach UN/ADR für die Zulässigkeit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nicht statthaft sei. Weiters sei die Untergliederung von pyrotechnischen Gegenständen entsprechend den Vorgaben nach UN/ADR lediglich für die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen nur für den Transport vorgesehen, für die Lagerung sei sie jedoch irrelevant. Die „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe“, herausgegeben 1012 vom BMWFJ, besitze laut Vorwort keinen verbindlichen Charakter und die an der Erstellung der „Technischen Grundlage“ beteiligten technischen Amtssachverständigen hätten zu manchen Fragen unterschiedliche „Auffassungen“. Die „Technische Grundlage“ stellt weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik“ dar, noch ist sie als Interpretationshilfe für die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 zu verstehen. Das zitierte Vorwort wird der Beschwerde als Beilage beigelegt. Zur Untermauerung der Forderung zur Aufhebung der bekämpften Auflage wird ein auf Grund einer Bitte von Herrn xxx der Fa. xxx & xxx GmbH (Pyrotechnikimporteur für die Fa. xxx) verfasstes Schreiben der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, vom 27.03.2014 an die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung angeführt. Dieses Schreiben enthält im Wesentlichen Gemeinplätze, wie z.B. „Eine Transportklassifizierung 1.3 G war und ist eine Einstufung, die eine Massenexplosion ausschließt“ (trifft zumindest unter den Prüfbedingungen zu). Weiters wird ausgeführt: „Eine ortsbewegliche Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, also auch von Feuerwerk, wird in Deutschland nicht präferiert, ist aber möglich. Dies gilt für alle Transportklassifizierungen bzw. Lagergruppenzuordnungen von 1.1 G bis 1.4 G. Mit steigender Gefahrwirkung werden die Schutz- und Sicherheitsabstände erhöht bzw. die NEM reduziert. Ein pauschaler Ausschluss der Lagerung von Feuerwerk der Klassifizierungen 1.3 G, 1.2 G und 1.1 G in Containern kann nicht nachvollzogen werden.“ Zu dem im Rahmen des Forschungsprogramms CHAF (CHAF steht für Quantification and control oft the hazards associated with the transport and bulk storage of fireworks), unter der Leitung des Health and Safety Laboratory zusammen mit der BAM und TNO durchgeführten Abbrandversuch mit einem Container, der mit verpackten „Wasserfällen“ befüllt war und mit einer Massenexplosion des gesamten Containerinhaltes, die in ihrer Wirkung jener von TNT gleichzusetzen war, wird ausgesagt, dass weitere Versuche mit diesen Wasserfällen nie wieder eine Reaktion nach den Kriterien 1.1 G gezeigt hätten. Die Ursache für die Massenexplosion konnte zumindest bis zum Datum des Schreibens der BAM (27.03.2014) nicht aufgeklärt werden. Die Wasserfälle wurden nach vorgelagerten UN Tests (6a und 6c der Prüfserie 6 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, UN 2009) als 1.3G klassifiziert. Dazu ist im Jahresbericht 2006 der BAM zu lesen: „… So sorgte das Zünden eines Containers mit Feuerwerkskörpern vom Typ Wasserfall (Aluminium und Kaliumperchlorat) für Überraschungen. Bei den geringer dimensionierten Vorversuchen war durchwegs ein sequentieller Abbrand mit starker Wärmeentwicklung die Folge. Beim Containerversuch kam es jedoch nach einer kurzen Brandphase zu einer Massenexplosion, mit der keiner gerechnet hatte.“ Zu den angegebenen weiteren Versuchen wurden auf Ersuchen über die Fa. xxx keine konkreten Angaben, wie Art der pyrotechnischen Gegenstände, deren Lagergruppenzugehörigkeit, deren Menge und Abbrandverhalten erhalten. Auch in den Jahresberichten der folgenden Jahre (bis incl. 2014) fanden sich keine Hinweise auf die im Schreiben der BAM vom 27.03.2014 genannten weiteren Versuche, obwohl im Jahresbericht von 2006 eine Weiterführung des Forschungsvorhabens über das Ende der Laufzeit hinaus als überlegenswert eingestuft wurde. Entgegen den obigen Ausführungen zur Containerlagerung (
- bis
- Satz des Absatzes) wird im Jahresbericht angemerkt, „dass die Lagerung von Großfeuerwerken in Stahlcontainern (in Deutschland unzulässig) sicherheitstechnisch wenig zweckmäßig ist.“ Bereits in einem Bericht zur Feuerwerkskatastrophe in Enschede aus dem Jahr 2002 wird von xxx, xxx und xxx, alle BAM, xxx, zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ausgeführt, „dass Container (außer für die Klassifizierung 1.4) nicht zur Lagerung geeignet sind“ (Schadenprisma, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer in Deutschland, 2/2002).Zur Untermauerung der Forderung zur Aufhebung der bekämpften Auflage wird ein auf Grund einer Bitte von Herrn xxx der Fa. xxx & xxx GmbH (Pyrotechnikimporteur für die Fa. xxx) verfasstes Schreiben der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, vom 27.03.2014 an die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung angeführt. Dieses Schreiben enthält im Wesentlichen Gemeinplätze, wie z.B. „Eine Transportklassifizierung 1.3 G war und ist eine Einstufung, die eine Massenexplosion ausschließt“ (trifft zumindest unter den Prüfbedingungen zu). Weiters wird ausgeführt: „Eine ortsbewegliche Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, also auch von Feuerwerk, wird in Deutschland nicht präferiert, ist aber möglich. Dies gilt für alle Transportklassifizierungen bzw. Lagergruppenzuordnungen von 1.1 G bis 1.4 G. Mit steigender Gefahrwirkung werden die Schutz- und Sicherheitsabstände erhöht bzw. die NEM reduziert. Ein pauschaler Ausschluss der Lagerung von Feuerwerk der Klassifizierungen 1.3 G, 1.2 G und 1.1 G in Containern kann nicht nachvollzogen werden.“ Zu dem im Rahmen des Forschungsprogramms CHAF (CHAF steht für Quantification and control oft the hazards associated with the transport and bulk storage of fireworks), unter der Leitung des Health and Safety Laboratory zusammen mit der BAM und TNO durchgeführten Abbrandversuch mit einem Container, der mit verpackten „Wasserfällen“ befüllt war und mit einer Massenexplosion des gesamten Containerinhaltes, die in ihrer Wirkung jener von TNT gleichzusetzen war, wird ausgesagt, dass weitere Versuche mit diesen Wasserfällen nie wieder eine Reaktion nach den Kriterien 1.1 G gezeigt hätten. Die Ursache für die Massenexplosion konnte zumindest bis zum Datum des Schreibens der BAM (27.03.2014) nicht aufgeklärt werden. Die Wasserfälle wurden nach vorgelagerten UN Tests (6a und 6c der Prüfserie 6 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, UN 2009) als 1.3G klassifiziert. Dazu ist im Jahresbericht 2006 der BAM zu lesen: „… So sorgte das Zünden eines Containers mit Feuerwerkskörpern vom Typ Wasserfall (Aluminium und Kaliumperchlorat) für Überraschungen. Bei den geringer dimensionierten Vorversuchen war durchwegs ein sequentieller Abbrand mit starker Wärmeentwicklung die Folge. Beim Containerversuch kam es jedoch nach einer kurzen Brandphase zu einer Massenexplosion, mit der keiner gerechnet hatte.“ Zu den angegebenen weiteren Versuchen wurden auf Ersuchen über die Fa. xxx keine konkreten Angaben, wie Art der pyrotechnischen Gegenstände, deren Lagergruppenzugehörigkeit, deren Menge und Abbrandverhalten erhalten. Auch in den Jahresberichten der folgenden Jahre (bis incl. 2014) fanden sich keine Hinweise auf die im Schreiben der BAM vom 27.03.2014 genannten weiteren Versuche, obwohl im Jahresbericht von 2006 eine Weiterführung des Forschungsvorhabens über das Ende der Laufzeit hinaus als überlegenswert eingestuft wurde. Entgegen den obigen Ausführungen zur Containerlagerung (
- bis
- Satz des Absatzes) wird im Jahresbericht angemerkt, „dass die Lagerung von Großfeuerwerken in Stahlcontainern (in Deutschland unzulässig) sicherheitstechnisch wenig zweckmäßig ist.“ Bereits in einem Bericht zur Feuerwerkskatastrophe in Enschede aus dem Jahr 2002 wird von xxx, xxx und xxx, alle BAM, xxx, zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ausgeführt, „dass Container (außer für die Klassifizierung 1.4) nicht zur Lagerung geeignet sind“ (Schadenprisma, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer in Deutschland, 2 aus 2002,). Weiters wird als Grund für die Beschwerde angeführt, dass das im Rahmen der Sachverhaltsfestellung am 12.08.2014 eingebrachte Gutachten des Herrn DI xxx vom 14.04.2014 nicht berücksichtigt wurde. Anzumerken ist, dass dieses Gutachten im Auftrag der Fa. xxx KG erstellt wurde und das von der Fa. xxx KG erwartete Ergebnis bekundet. Interessant ist auch, dass DI xxx in der Einleitung zu seinem Gutachten feststellt: „Der größte anzunehmende Schaden darf also über die vorgeschriebene Schutzzone von 5m nicht hinausgehen.“ Und auf Seite 3: „Eine Einschränkung (Anmerkung des ASV: Gefahrenunterklasse 1.4
ADR) wäre meiner Meinung nach nur dann zu erwägen, wenn ein Störfall (Störfall = Brandfall) über den Lagercontainer und die Schutzzone von 5 m hinauswirkt oder andere Umgebungsgefahren auf den Lagercontainer massiv einwirken können.“ Dazu ist festzuhalten, dass die in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 angegebene Schutzzone ausschließlich dem Schutz des Containers vor den Container umgebende Brandlasten dienen soll und keinen Schutzabstand gegenüber der Allgemeinheit und Nachbarschaft darstellt. Die Schutzzone wurde mit 5 m festgelegt, da laut Ing. xxx, BVS – Brandverhütungsstelle Oberösterreich und Mitarbeiter im Fachgremium zur Erstellung der Pyr-LV 2004, ein Abstand von 5 m ausreichend ist, um eine Gefährdung des Containerinhaltes durch eine äußere Brandlast (z.B. brennender PKW) ausreichend zu schützen. Einzuhaltende Abstände zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft werden für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 in der Pyr-LV 2004 nicht angeführt, da man im Fachgremium zur Erstellung der Pyr-LV 2004 die Meinung vertrat, dass auch bei der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände mit 800 kg Bruttogewicht in einem Container in Verpackungseinheiten entsprechend der Gefahrenunterklasse 1.4 bei einem durchschnittlichen Satzanteil von 12% die NEM nur im Bereich von 100 kg liegt und daher eine Schutzzone nicht erforderlich ist. Man hat sich dabei an Deutschland orientiert, das ebenfalls bis zu dieser NEM für die Gefahrenunterklasse 1.4 keinen Schutzabstand um das Lager verlangt. Übersteigt die NEM 100 kg ist ein Schutzabstand von 25 m einzuhalten. Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinsverhandlung der BH xxx und der Sachverhaltsfeststellung die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, in der Form BGBl. II Nr. 399/2011 geregelt wurde.Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinsverhandlung der BH xxx und der Sachverhaltsfeststellung die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,, in der Form Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, geregelt wurde. Die technische Grundlage für die Novelle BGBl. II Nr. 399/2011 der Pyr-LV 2004 lieferte ein bei der
- Tagung der Technischen Amtssachverständigen eingesetzter Arbeitsausschuss bestehend aus Sachverständigen der Bundesländer und des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dr. xxx war, wie bereits bei der Vorbereitung der Pyrotechnik-Lagerverordnung aus dem Jahre 2004 auf Grund seiner einschlägigen beruflichen Erfahrung als Betriebsleiter eines Sprengstoff und pyrotechnische Gegenstände erzeugenden Industriebetriebes, Mitglied dieses Arbeitsausschusses. Die technische Grundlage für die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, der Pyr-LV 2004 lieferte ein bei der
- Tagung der Technischen Amtssachverständigen eingesetzter Arbeitsausschuss bestehend aus Sachverständigen der Bundesländer und des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dr. xxx war, wie bereits bei der Vorbereitung der Pyrotechnik-Lagerverordnung aus dem Jahre 2004 auf Grund seiner einschlägigen beruflichen Erfahrung als Betriebsleiter eines Sprengstoff und pyrotechnische Gegenstände erzeugenden Industriebetriebes, Mitglied dieses Arbeitsausschusses. Angemerkt wird, dass die Zuordnung der pyrotechnischen Gegenstände zu den einzelnen Kategorien ausschließlich auf Basis des Gefahrenpotentials bei der Verwendung beruht. Die im Zuge der Lagerung und beim Transport vorhandenen Gefahrenmomente werden dabei nicht berücksichtigt. Diese lassen sich nur aus der Einstufung nach ADR bzw. aus der Zuordnung zu Lagergruppen, die ident mit den Gefahrengut-unterklassen des ADR sind, ablesen. Pyrotechnische Gegenstände sind, unabhängig von der Zugehörigkeit zu den Kategorien F1 und F2, in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.4 nicht massenexplosionsgefährlich und stellen keine bedeutsame Gefahr dar, Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 explodieren per Definition zwar nicht in der Masse, brennen aber sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung, wobei einzelne Gegenstände auch explodieren und brennende Packstücke und Gegenstände fortgeschleudert werden können. Abbrandversuche der Fa. xxx, xxx (Deutschland), und der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) von Paletten mit verpackten pyrotechnischen Gegenständen haben den Unterschied des Gefahrenpotentials der Gefahrengutunterklassen 1.4 und 1.3 eindrucksvoll dargestellt (Eine Aufzeichnung der Versuche war im Dezember 2009 in Pro7 zu sehen. Leider ist zum jetzigen Zeitpunkt laut TV-Anstalt nur mehr eine verkürzte Version verfügbar). Die mit der Lagerung von Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 verbundene große Gefahr kann auch daraus erkannt werden, dass eine Zuordnung zu den unter Abschnitt 8a der GewO 1994 idgF fallenden Betriebsanlagen im Falle des alleinigen Vorhandenseins von Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.4 mit 50 t pyrotechnischer Gegenstände, im Falle des Vorhandenseins von Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 dagegen bereits mit 10 t erfolgt. Dieser Unterschied wirkt sich auf die Folgen eines Brandes der pyrotechnischen Gegenstände in Räumen, die im Vergleich zum gebildeten Schwadenvolumen große Raumvolumina aufweisen, wie z.B. Verkaufsräume und große Lagerräume nur gering aus. Bei Lagereinrichtungen, bei denen das Schwadenvolumen ein Mehrfaches des Lagerraumvolumens beträgt, ist eine Zerlegung des Lagers bei einer Umsetzung pyrotechnischer Gegenstände der Gefahrengutunterklasse 1.3 nicht auszuschließen. So weist ein 10´ Lagercontainer ein Volumen von15.76 m³ und ein kleiner Lagerraum mit den Ausmaßen 1,49 m² x 2,05 m ein Volumen von ca. 3,05 m³ auf. Beide Lagereinrichtungen sind bei den gegenständlichen Filialen der Fa. xxx KG für die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände vorgesehen. Werden einem 10‘ Stahlcontainer 800 kg brutto an pyrotechnischen Gegenständen der Gefahrengutunterklasse 1.3 gelagert, so entstehen bei einem Abbrand allein aus dem darin enthaltenen Schwarzpulver und den spezifischen Satzbestandteilen Schwaden, berechnet auf Normbedingungen, je nach dem Mix der pyrotechnischen Gegenstände im Ausmaß von ca. 50 m³ bis 65 m³. Für die Lagerung von 100 kg ist ein Schwadenvolumen von bis zu 7,5 m³ anzunehmen, Bei einer angenommenen Schwadentemperatur von 500 °C erhöhen sich diese nach Boyle-Mariotte auf ca. 230 m³ bzw. auf 30 m³. Die Daten zur Zusammensetzung der pyrotechnischen Gegenstände sind der Artikel von E. Plinke, G. Wolff und U. von Arx „Feuerwerkskörper: Umweltauswirkungen und Sicherheitsaspekte“ Umweltmaterialien 140, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2001 entnommen. Das genannte Schwadenvolumen lässt bei dem nur kurz dauernden Abbrand von der Gefahrengutunterklasse 1.3 zuzurechnenden pyrotechnischen Gegenständen theoretische Drücke im Container in der Größenordnung von ca. 14 bar und 10 bar für den Lagerraum. Berücksichtigt man die Temperaturerhöhung nicht, ergeben sich theoretische Druckwerte von 5 bar bzw. 2,5 bar. Auch wenn die wirklich auftretenden Drücke auf Grund von Undichtheiten und Öffnungen in der Wandung (Belüftungsöffnungen) hinter den theoretisch erreichbaren Drücken zurückbleiben, reichen diese allemal aus, um den Lagercontainer bzw. Lagerraum zu zerlegen (Vergleich: Für die Totalzerstörung von Häusern reichen 0,3 bis 0,4 bar Überdruck und für die Zerlegung eines Eisenbahngüterwaggons reichen 0,6 bar Überdruck aus). Soviel zur Bemerkung im Gutachten von DI xxx, dass eine bei einem Brandfall auch schnell auftretende Gaswolke (Verbrennungsgase) ausreichend Platz hat im Container um sich zu verteilen. Es wäre demnach um einen Container für die Lagerung von 800 kg pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 bzw. um einen Lagerraum in der gegenständlichen Größe ein Schutzabstand im einem entsprechenden Ausmaß vorzusehen. Auf Grund der Aufstellung der Container auf dem Kundenparkplatz oder in dessen Nahbereich und der Integration des Lagerraumes in das Geschäftslokal ist die Einrichtung eines Schutzabstandes im erforderlichen Ausmaß nicht umsetzbar. Vgl. in Deutschland ist um ein Lager für die Gefahrenunterklasse 1.3 mit einer Lagermenge von mehr als 100 kg NEM ein Mindestabstand von 40 m zu Verkehrswegen einzuhalten. Lagereinrichtungen für bis zu 100 kg NEM bedürfen keinen Schutzabstand, müssen aber so errichtet sein, dass eine Wirkung nach außen nur in ungefährlicher Richtung auftritt. In der durch das Fachgremium im Auftrag des BMWFJ erstellten Unterlage für die Novelle 2011 zur Pyro-technik-Lagerverordnung ist, da die Aufstellung der Container durchwegs am Parkplatz im Nahbereich von Geschäften erfolgt und sich die Lagerräume fast ausschließlich im Inneren der Geschäftslokale befinden, daher die Forderung enthalten, dass in Vorrats- und Lagerräumen oder Lagercontainern die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 aus Sicherheitsgründen ausschließlich in Verpackungseinheiten, die mindestens der Gefahrenunterklasse 1.4
ADR genügen, erfolgen darf. Allerdings wurde diese für die Sicherheit bei der Lagerung wesentliche Forderung des Fachgremiums bei der Formulierung der Novelle 2011 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, die auch die Situierung der Lagereinrichtungen gänzlich außer Acht lässt, durch das BMWFJ nicht berücksichtigt. Um diesen Fehler zu korrigieren, wurden von den technischen Sachverständigen in der „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe – 2012“ die Einschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in Vorrats- und Lagerräumen oder Lagercontainern unter Berücksichtigung der üblichen Situierung dieser Lagereinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu Einzelhandelseinrichtungen auf die Gefahrengutunterklasse 1.4
ADR aufgenommen. In der Beschwerde der Fa. xxx KG wird dieser „Technischen Grundlage“ jegliche Rechtmäßigkeit als zu beachtendes Regelungswerk im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung abgesprochen. Das BMWFW führt zu den technischen Beurteilungsgrundlagen in seiner Website aus, dass diese dazu beitragen sollen, „dass in Verwaltungsverfahren im gesamten Bundesgebiet bestimmte Sachfragen nach denselben Gesichtspunkten beurteilt werden.“ Und weiter fettgedruckt „Von den Arbeitsgruppen fertiggestellte technische Beurteilungsgrundlagen werden im Rahmen der im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich stattfindenden „Tagung der Technischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren“ abschließend erörtert und schließlich vom Plenum verabschiedet. Diese sogenannten „Technischen Grundlagen“ bieten eine Zusammenfassung des für die Beurteilung eines Sachgebietes notwendigen Basiswissens und geben eine Übersicht über etwaig auftretende Gefahren, Emissionen oder Beeinträchtigungen und zeigen Abhilfemaßnahmen auf. Sie reflektieren die vielfältigen Erfahrungen langjähriger Verwaltungspraxis und dienen dem Schutz von Personen und der Umwelt. Die „Technischen Grundlagen“ stellen bei manchen Fragen zum Teil unterschiedlichen Auffassungen der technischen Amtssachverständigen (gemeint sind die Vorort tätigen ASV unterschiedlicher Ausbildung) auf eine gemeinsame Basis und sind als Betrachtung des gestellten Themas zu sehen.“ Dass die in den „Technischen Grundlagen“ enthaltenen Inhalte daher nicht unbedingt in jedem Fall gegeben sind und daher die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht überall im gesamten Umfang notwendig sind, ist eigentlich logisch. Z.B. bei einer Aufstellung eines Containers für pyrotechnische Gegenstände auf einem für die Lagerung für Sprengstoffe gewidmeten Grundstück wird bei Einhaltung der relevanten Sicherheitsabstände die Einschränkung für die Lagerung der Pyrotechnika auf die Gefahrengutunterklasse 1.4 entfallen können. Aus diesen Sätzen geht eindeutig hervor, dass die „Technische Grundlage“ kein gesetzliches Regelwerk darstellt, sondern als ein Auflagenkatalog für Sachverständige anzusehen ist. Sie ist, auch wenn ihr per se kein verbindlicher Charakter zukommt, von den Sachverständigen anzuwenden und es sind notwendigenfalls, um den gesetzlich geforderten Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen zu gewährleisten, die in der „Technischen Grundlage“ enthaltenen Forderungen als Auflagen im Sinne des § 82 Abs.
(4)vorzuschreiben.Aus diesen Sätzen geht eindeutig hervor, dass die „Technische Grundlage“ kein gesetzliches Regelwerk darstellt, sondern als ein Auflagenkatalog für Sachverständige anzusehen ist. Sie ist, auch wenn ihr per se kein verbindlicher Charakter zukommt, von den Sachverständigen anzuwenden und es sind notwendigenfalls, um den gesetzlich geforderten Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen zu gewährleisten, die in der „Technischen Grundlage“ enthaltenen Forderungen als Auflagen im Sinne des Paragraph 82, Abs.
(4)vorzuschreiben. Zur Feststellung im Gutachten von DI xxx, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls in einem Lagercontainer als sehr gering bezeichnet werden kann und die Entzündung der Außen- und Innenverpackung nur sehr schwer möglich ist und um einen Brand aufrecht zu erhalten, beispielweise enorme Mengen an brennbaren Stoffen notwendig sind, die im Container fehlen, ist anzumerken, dass es in Kärnten im Dezember 2005 zu einem Brand in einem Container gekommen ist, wobei eine Katastrophe nach Angaben der Feuerwehr durch das beherzte Eingreifen von Baumaktmitarbeitern gerade noch abgewendet werden konnte. In einer Aufstellung der MCS-Selbsthilfeorganisation Schweiz werden für den Zeitraum 2006 bis 2010 43 veröffentlichte Unfälle mit Personenschaden aufgelistet, die ausschließlich mit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände im Zusammenhang stehen und insgesamt 203 Tote und mehr als 400 Schwerverletzte (genaue Zahl unbekannt, da der Begriff schwerverletzt in verschiedenen Ländern unterschiedlich besetzt ist) zur Folge gehabt haben. Nicht in dieser Aufstellung enthalten sind Unfälle in Lagern von Erzeugungsbetrieben. Zum Beschwerdegrund, dass in der bekämpften Auflage unerlaubt eine sachfremde (transportbezogene) Vorschrift, die mit der Lagerung nicht zu tun hat, angewandt wurde wird festgehalten, dass im Prinzip auch eine Aufzählung und Beschreibung der an die Verpackungseinheiten mindestens zu stellenden Anforderungen für eine Einstufung der Verpackungseinheiten als „nicht massenexplosionsgefährlich und keine bedeutsame Gefahr darstellend“ in die Auflage hätte einfügen werden können. Es wäre in diesem Fall dann die Vorlage von Nachweisen, dass die Verpackungseinheiten die Anforderungen auch erfüllen, einzufordern gewesen. Da die Anforderungen an die Verpackung und die Zuordnung der Packungen zu den einzelnen Gefahrenuntergruppen im ADR eindeutig geregelt werden und die pyrotechnischen Gegenstände ohnehin in dem ADR entsprechenden Verpackungen angeliefert werden, wurde sinnvollerweise der Einfachheit halber auf eine eigene Aufzählung und Beschreibung der an die Verpackungseinheiten zu stellenden Anforderungen verzichtet und stattdessen gefordert, dass die die pyrotechnischen Gegenstände in den Originaltransportverpackungen des Lieferanten zu lagern sind und die Verpackungseinheiten den Vorgaben des ADR, Gefahrenunterklasse 1.4 – nicht massenexplosiv – entsprechen müssen. Er wird auch davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise zulässig ist, da nicht nur in der RL 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als Kriterium für die Einstufung von explosions-gefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen in einer Betriebsanlage die Gefahrengutunterklassen des ADR herangezogen werden, sondern auch in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 idgF die Mengeschwellen für die Zuordnung von Betrieben
§ 84aAbs.
2 für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen an Hand deren Einstufung nach UN/ADR erfolgt. Im Schreiben vom 17.01.2011 der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Rechtspolitik, an das BMWFJ wird unter anderem auch gefordert, „die Lagerbedingungen in Abhängigkeit von Lager- bzw. Transportgruppen an Stelle von Pyrotechnikkategorien bzw. -klassen festzulegen. In der Novelle vom 26.05.2015 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004 – Novelle 2015), BGBl. II Nr. 133/2015, erfolgt nun ebenfalls eine Zuordnung der pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu Gefahrengutunterklassen. Im Übrigen verfolgt die Novelle 2015 – ausweisliche der Erläuterungen – ausschließlich das Ziel, die Lager-mengen an pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen zu erhöhen. Damit wird offenbar ausschließlich und einseitig kommerziellen Interessen Augenmerk geschenkt. In punkto Schutz von Personen steht die Novelle 2015 eindeutig hinter der bisher geltenden Pyr-LV 2004 in der Form des BGB. II Nr. 399/2011 zurück. Auch wurde der Wunsch der WKO im oben angeführten Schreiben an das BMWFJ nach einer eindeutigen Regelung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in Containern auch in der Novelle 2015 nicht berücksichtigt.Er wird auch davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise zulässig ist, da nicht nur in der RL 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als Kriterium für die Einstufung von explosions-gefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen in einer Betriebsanlage die Gefahrengutunterklassen des ADR herangezogen werden, sondern auch in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 idgF die Mengeschwellen für die Zuordnung von Betrieben
Paragraph 84 a, Absatz 2, für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen an Hand deren Einstufung nach UN/ADR erfolgt. Im Schreiben vom 17.01.2011 der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Rechtspolitik, an das BMWFJ wird unter anderem auch gefordert, „die Lagerbedingungen in Abhängigkeit von Lager- bzw. Transportgruppen an Stelle von Pyrotechnikkategorien bzw. -klassen festzulegen. In der Novelle vom 26.05.2015 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004 – Novelle 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,, erfolgt nun ebenfalls eine Zuordnung der pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu Gefahrengutunterklassen. Im Übrigen verfolgt die Novelle 2015 – ausweisliche der Erläuterungen – ausschließlich das Ziel, die Lager-mengen an pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen zu erhöhen. Damit wird offenbar ausschließlich und einseitig kommerziellen Interessen Augenmerk geschenkt. In punkto Schutz von Personen steht die Novelle 2015 eindeutig hinter der bisher geltenden Pyr-LV 2004 in der Form des BGB. römisch zwei Nr. 399 aus 2011, zurück. Auch wurde der Wunsch der WKO im oben angeführten Schreiben an das BMWFJ nach einer eindeutigen Regelung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in Containern auch in der Novelle 2015 nicht berücksichtigt. Als Resümee muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass bei einer Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Gefahrengutunterklasse 1.3 in Lagercontainern und Lagerräumen im Schadensfall auch Auswirkungen über die Lagereinrichtung hinaus nicht auszuschließen sind. Es sind daher für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 in Containern und Lagerräumen im Nahbereich von Einzelhandelseinrichtungen die in der Pyr-LV 2004 i.d.g.F enthaltenen Vorkehrungen bei den erlaubten Lagermengen nicht ausreichend, in jedem Fall eine sichere Lagerung zu gewährleisten bzw. im Schadensfall Auswirkungen auf Leib und Leben der Allgemeinheit zu verhindern. Die unter Auflagenpunkt 1 der Bescheide BH xxx angeführte und der „Technischen Grundlage“ entnommene Auflage, dass die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände nur in der verschlossenen Originalverpackung des Lieferanten erfolgen darf sowie, dass diese die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und, dass Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen, war deshalb vorzuschreiben. Über Befragung durch den Richter: Wird der, mit der Pyr-LV 2004, idF BGBl. Nr. 133/2015, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in xxx, xxxstraße xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) Wird der, mit der Pyr-LV 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2015,, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in xxx, xxxstraße xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) 1.) 100 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe 2.) 200 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe 3.) 800 kg in einem Lagercontainer am Parkplatz, 2,5 m x 3 m x 2,59 m, Sicherheitsabstand 5 m vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der Größe der Lagerräume und des Lagercontainers sowie des vorgesehenen Schutzabstandes gewährleistet wird, oder ob die Pyr-LV 2004 in diesem konkreten Fall durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflage ergänzungsbedürftig ist, um die Schutzinteressen hinreichend zu gewährleisten. Der beigezogene Amtssachverständige führt aus, dass die Pyrotechnik Lagerverordnung ergänzungsbedürftig ist, zumal bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 ADR im Schadensfall in den Räumen mit Drücken auf Grund der Brandschwaden zu rechnen ist, die über den Berstdruck von Häusern (0,3 bis 0,4 bar Überdruck) zu liegen kommen. In Bezug auf den beantragten Lagercontainer wird ausgeführt, dass als Vergleich der Berstdruck eines Eisenbahngüterwagons herangezogen wird (0,6 bar). Im Schadensfall liegt der Gasdruck deutlich über 0,6 bar, nämlich bis ca. 10 bar, was auch zum Bersten des Lagercontainers führt.“ Über Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung zur Äußerungsmöglichkeit bzw. zum Studium des Gutachtens Dr. xxx auf unbestimmte Zeit vertagt. Daraufhin langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert mit 06.11.2015 ein, mit welcher insbesondere die materielle Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagenpunktes 1. und die Befangenheit des dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen Dr. xxx eingewendet wurde. Dieser Stellungnahme wurde unter anderem die technische Stellungnahme des DI xxx, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Arbeitsschutz, das Sprengwesen und die Pyrotechnik, vom 06.11.2015 sowie das Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 08.10.2015, betreffend die Auslegung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 beigelegt. In seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 wird von DI xxx ausgeführt wie folgt: „Ich beziehe mich auf die Verhandlungsschrift vom 2.6.2015 zur GZ: KLVwG-197/3/2015- Landesverwaltungsgericht Kärnten und nehme zum Gutachten des Herrn Dr. xxx - ihrem Wunsch
- Stellung: Ich habe in der Sache Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
Pyrotechnik-Lagerverordnungen 2004/2011 schon zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, die eines immer klarstellen: Ich habe in der Sache Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
Pyrotechnik-Lagerverordnungen 2004 aus 2011, schon zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, die eines immer klarstellen: Die Lagerung von Kat. F1 und F2 Pyrotechnikgegenständen in Lagercontainern, Lagerräumen und Lagergebäuden ist sowohl für die ADR - klassifizierten Pyrotechnikgegenstände (Transportklassifizferung) 1.4G als auch 1.3G als SICHER zu betrachten, wenn die in der Verordnung verlangten Maßnahmen eingehalten werden. Hier bin ich mit dem Gesetzgeber einer Meinung. Zu den unterschiedlichen Gefahreneinstufungen: Warum beim Transport der gefährlichen Güter hier sensibler vorgegangen wird und eine Unterteilung in weniger gefährliche (1.4 - Produkte) und gefährlichere Gegenstände (1.3G - Produkte) vorgenommen wird, liegt in der Tatsache, dass es sich bei den meisten Transportfahrzeugen um planen gesicherte Fahrzeuge handelt. Das heißt, dass im Brandfall des Fahrzeuges die einzige Schutzumhüllung relativ schnell verbrennt und die pyrotechnischen Gegenstände brennend das Fahrzeug verlassen können und in die Umgebung fliegen. Deshalb gibt es auch unterschiedliche Freigrenzen beim Transport von 1.4G und 1.3G - Produkten. Dieser wesentliche Umstand trifft bei den geforderten Umfassungsbauteilen der Pyrotechnik-Lagerverordnung nicht zu, da diese entweder aus unbrennbaren Bauteilen (Blechcontainer) oder aus massiven Baustoffen (Beton, Ziegel etc.) gefertigt sind. Deshalb hat meiner Meinung nach auch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch bei der Neufassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2015 richtig entschieden und ist den Forderungen des Sachverständigen Dr. xxx zu Recht nicht gefolgt. Wären die Bedenken des Herrn SV Dr. xxx von Relevanz gewesen, so hätten alle Amtssachverständigen der 9 Bundesländer eine Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung bewirkt. Ich darf ihnen sagen, dass es in Österreich hunderte - von Amtssachverständigen - genehmigte Pyrotechniklager gem. der zit. Verordnung gibt, die im Genehmigungsverfahren die Meinung des Herrn Dr. xxx nicht teilten. Ich will hier nicht abermals ein seitenweises Gegengutachten zu den Ansichten des Sachverständigen Dr. xxx schreiben, da er meiner Sachverständigenmeinung nach in wesentlichen Teilen irrt. Einige Beispiele, denen ich nicht folgen kann: Der Sachverständige verweist auf bei der BAM durchgeführte Versuche mit Wasserfallbrändern der Klassifizierung 1.3G und nachfolgender Explosion. Wie schon die Experten der BAM (Bundesamt für Materialprüfung in Berlin = Behörde) bestätigten, ist dieser Versuch mit Konsumentenfeuerwerk in KEINER Weise vergleichbar. Das bei der Firma xxx KG gelagerte Konsumenten-Feuerwerk ist CE - geprüft und NICHT MASSENEXPLOSIV. Dies gilt selbstverständlich auch für die Unterklasse 1.3G. Die Vermutung, dass sich ein Pyrotechniklager oder ein Lagercontainer aufgrund des entstehenden Schwadenvolumens explosionsartig zerlegt, ist eine Spekulation und wird durch keine seriösen Versuche belegt. Die von Prüfinstituten verfolgten Versuchs-Abbrände (Lagerbrandversuch – Keller - Feuerwerk) von Konsumentenfeuerwerk in Containern haben gezeigt, dass bei geschlossenen Containern der Brand nahezu erlischt. Dass aus den Druckentlastungsöffnungen Rauch aufsteigt - ist logisch. Es werden demnach auch Kleinexplosionen stattfinden, die hintereinander verlaufen, aber KEINE so hohen Drücke aufbauen, die sich Container oder Lagerräume zerstören. Gäbe es diese gesicherten Erkenntnisse, die der SV hier anspricht, so hätte das Bundesministerium mit Sicherheit die in der Verordnung genannten Lagermöglichkeiten verboten. Die Annahme dass sich 100 kg Schwarzpulver in einem F2 Lager schlagartig umsetzen, ist aufgrund der Bauweise der Produkte nicht möglich. Das Zerlegen eines Lagercontainers, mit den in der Verordnung zulässigen Lagermengen, wie auf Seite 9 beschrieben ist meiner Meinung nach nicht möglich. Dies hat mir auch der Sachverständige Dr. xxx der BAM Berlin bestätigt, der wohl europaweit die höchste Erfahrung mit Containerbränden, bzw. Containerexplosionen nachweist. Der Vergleich der Umsetzung von 100 kg Nettoexplosivstoffmasse 1.3G in Containern in den letzten 2 Zeilen auf Seite 9 des Gutachtens ist absolut unzulässig, weil es sich dabei nicht um Konsumentenfeuerwerk handeln kann. Die Einstufung 1.3G gilt natürlich auch für Großfeuerwerk und das ist selbstverständlich um ein Vielfaches gefährlicher (wird aber im Gutachten nicht erwähnt). Da werden unzulässig mehrere, verschiedene Kategorien nach dem Pyrotechnikgesetz vermischt. Zusammenfassend und abschließend darf ich ihnen mitteilen, dass ich mich den Ausführungen des SV Dr. xxx aufgrund meiner - auch in der Kürze dargestellten Einwände - nicht anschließen kann; sie auch zum Teil als nicht belegt und unrichtig halte.“ Vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Schreiben vom 08.10.2015 ausgeführt wie folgt: „Zu Ihrem Schreiben vom
- September 2015, Z BG/TB/AN (Wie/FiI. Lastenstraße/6SB), betreffend die „Auslegung der Pyrotechnik- Lagerverordnung 2004 idgF" teilt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Folgendes mit: Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt die in gegenständlichem Schreiben vertretene Rechtsauffassung betreffend die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBl. II Nr. 252/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/
- Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt die in gegenständlichem Schreiben vertretene Rechtsauffassung betreffend die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,. Die mit der Novelle BGBl. II Nr. 133/2015 normierte Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf jene, die der ADR Gefahrengutunterklasse 1.4 zugeordnet sind, bezieht sich ausschließlich auf die im jeweiligen Absatz 2 der §§ 6 bis 10 angeführten Lagermengen. Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, normierte Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf jene, die der ADR Gefahrengutunterklasse 1.4 zugeordnet sind, bezieht sich ausschließlich auf die im jeweiligen Absatz 2 der Paragraphen 6 bis 10 angeführten Lagermengen. Eine generelle Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf die ADR - Gefahrengutunterklasse 1.4 ist aus der Pyr-LV 2004 nicht ableitbar. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach § 82 Abs. 4 GewO 1994 von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (siehe u.a. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Anm. 26 zu § 82 sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
- Juni 2014, Zl. LVwG-850043/12/Wg/EGO/IH).“Eine generelle Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf die ADR - Gefahrengutunterklasse 1.4 ist aus der Pyr-LV 2004 nicht ableitbar. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (siehe u.a. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Anmerkung 26 zu Paragraph 82, sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
- Juni 2014, Zl. LVwG-850043/12/Wg/EGO/IH).“ Anlässlich der am 03.12.2015 stattgefundenen weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der sicherheitstechnische Amtssachverständige Dr. xxx zu Protokoll, dass er auf die bereits getroffenen Ausführungen in der Verhandlung vom 02.06.2015, insbesondere in Bezug auf die Stellungnahme des DI xxx vom 06.11.2015, verweist. Der Amtssachverständige Dr. xxx hat unter Kenntnis des Privatgutachtens des DI xxx vom 14.4.2014 und der Stellungnahme des DI x vom 6.11.2015 seine Ausführungen aufrechterhalten. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde in seinem Schlussvortrag vorgebracht, dass die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 1.3 nicht massenexplosionsfähig seien und daher die vom ASV aufgezeigten generellen Gefahren nicht vorliegen und insbesondere ohne Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Filialen nicht dargestellt wurden, weshalb beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zu beheben. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Angaben des Amtssachverständigen Dr. xxx. Insgesamt waren die Ausführungen des Amtssachverständigen glaubhaft und nachvollziehbar. Soweit DI xxx in seiner technischen Stellungnahme vom 6.11.2015 vermeint, die Ausführungen des Sachverständigen seien nicht belegt und unrichtig, konnte er dies nicht erhärtend dartun. Insgesamt führt er aus, dass der Amtssachverständige von Vermutungen und Spekulationen ausgeht, wobei jedoch dem Gutachten des Amtssachverständigen sehr wohl gesicherte Erkenntnisse zugrunde gelegen sind und hatte der Sachverständige den konkreten Einzelfall zu prüfen. Rechtslage: § 74 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. […] § 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. […] § 81 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: […]
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: […] 7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, […] § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 69, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet auszugsweise: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat. […]Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat. […] § 82 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 82, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des § 77b entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid
§ 79
vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 77 b, entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid
Paragraph 79, vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden. § 82 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 82, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung
Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung
Absatz eins, der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. Die maßgeblichen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, lauten wie folgt: Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 200 kg in Lagerräumen § 8.
(1)Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den
den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:Paragraph 8,
(1)Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den
den Paragraphen 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.
- Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.
- Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.
- Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
- Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
- Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag
Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind. 7. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
(2)Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Lagerräumen 200 kg. Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 1000 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden § 10.
(1)In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:Paragraph 10,
(1)In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.
- Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von § 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall festzulegen.Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 10, im Einzelfall festzulegen.
- An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss ein Anschlag
Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.
- Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
- Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
(2)Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Lagercontainern oder Lagergebäuden 1000 kg. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Verfahrensgegenständlich ist von der Beschwerdeführerin die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2, somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4, in der Betriebsanlage in xxx, xxxstraße xxx, im nachstehenden Umfang beabsichtigt:
- 100 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe
- 200 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe
- 800 kg in einem Lagercontainer am Parkplatz, 2,5 m x 3 m x 2,59 m, Sicherheitsabstand 5 m. Als maßgebliche Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG gültigen Fassung, BGBl. II Nr. 133/2015, sind die oben angeführten Bestimmungen des § 8 und § 10 heranzuziehen.Als maßgebliche Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG gültigen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,, sind die oben angeführten Bestimmungen des Paragraph 8 und Paragraph 10, heranzuziehen. In den Erläuterungen zur Novelle des Pyrotechnikgesetzes BGBl. II Nr. 133/2015 wird ausgeführt wie folgt:In den Erläuterungen zur Novelle des Pyrotechnikgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, wird ausgeführt wie folgt: „Die bereits seit mehreren Jahren international wie national generell angespannte Wirtschaftslage beschert der Wirtschaft - wenn überhaupt - nur sehr marginale Wachstumsmöglichkeiten, ohne berechtigte Hoffnung auf eine signifikante und nachhaltige Änderung in naher Zukunft. Die diesbezüglichen Wirtschaftsprognosen zeichnen ein Bild mit gedämpften Wachstumsaussichten. Wenn auch die österreichische Pyrotechnikbranche (Handel mit pyrotechnischen Gegenständen) in einer Gesamtbetrachtung eine relativ überschaubare Branche ist, so soll nichts unterlassen bleiben, um auch in diesem Bereich wirtschaftspolitische Impulse zu setzen, damit durch einen positiven Anreiz ein Beitrag zum gesamtösterreichischen Wirtschaftswachstum geleistet und die im internationalen Vergleich relativ robuste und gut aufgestellte Wirtschaft Österreichs zusätzlich stimuliert wird. Unter Bedachtnahme auf diese Parameter soll daher die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBI. II Nr.252/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 399/2011, nunmehr dahingehend überarbeitet werden, dass die Lagermengen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen angehoben und der diesbezüglichen deutschen Regelung (Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2.SprengV – BGBI. I S. 3543) angenähert werden. Die erlaubten Höchstmengen werden um 25% bis 100% (im Mittel um 47%) erhöht. Unter Bedachtnahme auf diese Parameter soll daher die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBI. römisch zwei Nr.252 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 399 aus 2011,, nunmehr dahingehend überarbeitet werden, dass die Lagermengen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen angehoben und der diesbezüglichen deutschen Regelung (Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2.SprengV – BGBI. römisch eins S. 3543) angenähert werden. Die erlaubten Höchstmengen werden um 25% bis 100% (im Mittel um 47%) erhöht. In Deutschland werden pyrotechnische Gegenstände nach Lagergruppen gelagert (die Lagergruppe 1.1 weist dabei das höchste Gefährdungspotential auf, Lagergruppe 1.4 das niedrigste). In Österreich wird nach den Kategorien (ua. F1 bis F4) im Sinne des Bundesgesetzes, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz - Pyro-TG 2010), BGBI. I Nr. 131/2009, gelagert, die Einteilung in Kategorien geschieht an Hand des Gefährdungspotentials bei der Anwendung. In Deutschland werden pyrotechnische Gegenstände nach Lagergruppen gelagert (die Lagergruppe 1.1 weist dabei das höchste Gefährdungspotential auf, Lagergruppe 1.4 das niedrigste). In Österreich wird nach den Kategorien (ua. F1 bis F4) im Sinne des Bundesgesetzes, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz - Pyro-TG 2010), BGBI. römisch eins Nr. 131 aus 2009,, gelagert, die Einteilung in Kategorien geschieht an Hand des Gefährdungspotentials bei der Anwendung. Auf Grund der gegebenen Rechtslage in Deutschland werden im Silvesterverkauf nahezu ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 gehandelt. Die in Österreich gehandelten pyrotechnischen Gegenstände sind dagegen zu einem großen Teil der Lagergruppe 1.3 zuzuordnen. Für die Lagergruppe 1.4 gilt, dass die darin enthaltenen Explosivstoffe ,,keine bedeutsame Gefahr" darstellen, bei einem Brand bleiben „die Auswirkungen weitgehend auf das Packstück beschränkt". Für die Lagergruppe 1.3 gilt, dass die Explosivstoffe zwar nicht „in der Masse explodieren" und etwa „Bauten in der Umgebung durch Druckwirkung im Allgemeinen" nicht gefährdet sind, sie aber „sehr heftig brennen" und die Gefährdung der Umgebung vor allem von „Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer" ausgeht. Um die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit bei einer Erhöhung der Lagermengen zu gewährleisten, wird die Lagerung der erhöhten Lagermengen auf pyrotechnische Gegenstände mit geringem Gefährdungspotential (= Lagergruppe 1.4) beschränkt. Dazu musste kurzfristig eine analoge Regelung zu den deutschen Lagergruppen eingeführt werden. Da einerseits die Definitionen der Lagergruppen aus der
- SprengV in Deutschland nahezu identisch sind mit jenen der Unterklassen 1.1 bis 1.4 der Gefahrengutklasse 1 „Explosive Stoffe" des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBI. Nr. 522/1973; die jeweils geltende Fassung wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter dem Link www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/international/ADR zur Verfügung gestellt) und andererseits die Lagerung laut § 2 Abs. 2 Pyr-LV 2004 schon bisher nur in der Ursprungsverpackungen des Herstellers - diese verfügt über die nötige gefahrengutrechtliche Kennzeichnung - erfolgen durfte, bietet es sich an, auf die entsprechenden Bestimmungen des Gefahrengutrechts Bezug zu nehmen.“Um die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit bei einer Erhöhung der Lagermengen zu gewährleisten, wird die Lagerung der erhöhten Lagermengen auf pyrotechnische Gegenstände mit geringem Gefährdungspotential (= Lagergruppe 1.4) beschränkt. Dazu musste kurzfristig eine analoge Regelung zu den deutschen Lagergruppen eingeführt werden. Da einerseits die Definitionen der Lagergruppen aus der
- SprengV in Deutschland nahezu identisch sind mit jenen der Unterklassen 1.1 bis 1.4 der Gefahrengutklasse 1 „Explosive Stoffe" des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBI. Nr. 522 aus 1973,; die jeweils geltende Fassung wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter dem Link www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/international/ADR zur Verfügung gestellt) und andererseits die Lagerung laut Paragraph 2, Absatz 2, Pyr-LV 2004 schon bisher nur in der Ursprungsverpackungen des Herstellers - diese verfügt über die nötige gefahrengutrechtliche Kennzeichnung - erfolgen durfte, bietet es sich an, auf die entsprechenden Bestimmungen des Gefahrengutrechts Bezug zu nehmen.“ Aus diesen Erläuterungen folgt, dass von pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 keine bedeutsamen Gefahren ausgehen. Anders stellt sich dies bei pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.3 dar, die, selbst wenn sie nicht in der Masse explodieren und Bauten in der Umgebung durch Druckeinwirkung im Allgemeinen nicht gefährden, sehr heftig brennen und die Umgebung durch Flammen, Wärmestrahlung und Feuergefahr gefährden. Daraus folgt, dass von pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.3 jedenfalls auch bedeutsame Gefahren ausgehen. Soweit nun beantragt ist im Lagercontainer maximal 800 kg pyrotechnische Artikel der Klassen F1 und F2 zu lagern, ohne dass im Antrag eine Einschränkung hinsichtlich der Lagergruppen laut ADR in die Unterklassen 1.4 bzw. 1.3 vorgenommen wird, werden die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Pyrotechnik-Lagerverordnung idF BGBl. II Nr. 133/2015 nicht verletzt. Ebenso verhält es sich bei der beantragten Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 in den beiden Lagerräumen mit maximal 100 kg bzw. 200 kg, ohne dass eine Einschränkung in die Unterklassen ADR 1.3 und 1.4 vorgenommen wird. Die vorgesehenen Lagerungen der pyrotechnischen Gegenstände in den beiden Lagerräumen widersprechen dem Grunde nach nicht der Bestimmung des § 8 Pyrotechnik-Lagerverordnung idF BGBl. II Nr. 133/2015.Soweit nun beantragt ist im Lagercontainer maximal 800 kg pyrotechnische Artikel der Klassen F1 und F2 zu lagern, ohne dass im Antrag eine Einschränkung hinsichtlich der Lagergruppen laut ADR in die Unterklassen 1.4 bzw. 1.3 vorgenommen wird, werden die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Pyrotechnik-Lagerverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, nicht verletzt. Ebenso verhält es sich bei der beantragten Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 in den beiden Lagerräumen mit maximal 100 kg bzw. 200 kg, ohne dass eine Einschränkung in die Unterklassen ADR 1.3 und 1.4 vorgenommen wird. Die vorgesehenen Lagerungen der pyrotechnischen Gegenstände in den beiden Lagerräumen widersprechen dem Grunde nach nicht der Bestimmung des Paragraph 8, Pyrotechnik-Lagerverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,. Die in § 82 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Verordnungsermächtigung wurde unter anderem zur Erlassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 herangezogen. Die in Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehene Verordnungsermächtigung wurde unter anderem zur Erlassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, herangezogen. Zufolge § 82 Abs. 4 GewO 1994 sind, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung
Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.Zufolge Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 sind, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung
Absatz eins, der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs 4 GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach § 82 Abs 1 GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im „Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH
- 1998, ZI 97/04/0204).Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im „Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH
- 1998, ZI 97/04/0204). Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene sicherheitstechnische Amtssachverständige kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 02.06.2015 zu dem Ergebnis, dass es im Brandfall bei einer Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2, Gefahrenunterklasse 1.3 ADR im Zusammenhang mit den dabei entstehenden Drücken, herrührend aus den Schwadenvolumen, zu einer Zerlegung des Lagercontainers bzw. des Lagerraumes – wie in der gegenständlichen Betriebsanlage vorgesehen - kommt und dass die konkret vorgesehenen Schutzabstände nicht ausreichend sind bzw. aufgrund der konkreten Situierung des Containers am Kundenparkplatz und der Integration der Lagerräume in das Geschäftslokal die Errichtung eines erforderlichen Schutzabstandes im erforderlichen Ausmaß auch nicht umsetzbar ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend, dass die in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF in § 10 Abs. 1 Z 2 angeführte Schutzzone, welche mit 5 m festgelegt wird, ausschließlich den Container vor den ihn umgebenden Brandlasten schützen soll und keinen Schutzabstand gegenüber den Kunden der Betriebsanlage, der Nachbarschaft bzw. sonstigen Personen darstellt. Durch die Schutzzone soll eine Gefährdung des Containerinhaltes durch äußere Brandlasten vermieden werden, einzuhaltende Abstände für den Kundenschutz, die Nachbarschaft bzw. die Allgemeinheit werden für die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Kategorien F1 und F2 in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 nicht definiert.Anzumerken ist an dieser Stelle, den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend, dass die in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, angeführte Schutzzone, welche mit 5 m festgelegt wird, ausschließlich den Container vor den ihn umgebenden Brandlasten schützen soll und keinen Schutzabstand gegenüber den Kunden der Betriebsanlage, der Nachbarschaft bzw. sonstigen Personen darstellt. Durch die Schutzzone soll eine Gefährdung des Containerinhaltes durch äußere Brandlasten vermieden werden, einzuhaltende Abstände für den Kundenschutz, die Nachbarschaft bzw. die Allgemeinheit werden für die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Kategorien F1 und F2 in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, nicht definiert. Zusammengefasst gelangt der dem Beschwerdeverfahren beigezogene sicherheitstechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass bei einer Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Gefahrengutunterklasse 1.3 im Lagercontainer und in den Lagerräumen im Schadensfall auch Auswirkungen über die Lagereinrichtungen hinaus nicht auszuschließen sind. Es sind daher für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 in Containern und Lagerräumen im Nahbereich von Einzelhandelseinrichtungen die in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF enthaltenen Vorkehrungen bei den erlaubten Lagermengen nicht ausreichend, in jedem Fall eine sichere Lagerung zu gewährleisten bzw. im Schadensfall Auswirkungen auf Leib und Leben der Allgemeinheit zu verhindern. Konkret durch den Richter in der Verhandlung am 02.06.2015 befragt, ob der mit der Pyr-LV 2004, idF BGBl. Nr. 133/2015, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in xxx, xxxstraße xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) Konkret durch den Richter in der Verhandlung am 02.06.2015 befragt, ob der mit der Pyr-LV 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2015,, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in xxx, xxxstraße xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) 1.) 100 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe 2.) 200 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe 3.) 800 kg in einem Lagercontainer am Parkplatz, 2,5 m x 3 m x 2,59 m, Sicherheitsabstand 5 m vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der Größe der Lagerräume und des Lagercontainers sowie des vorgesehenen Schutzabstandes gewährleistet wird, oder ob die Pyr-LV 2004 in diesem konkreten Fall durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflage ergänzungsbedürftig ist, um die Schutzinteressen hinreichend zu gewährleisten, wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Pyrotechnik-Lagerverordnung hier ergänzungsbedürftig ist, zumal bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 ADR im Schadensfall in den Räumen mit Drücken auf Grund der Brandschwaden zu rechnen ist, die über den Berstdruck von Häusern (0,3 bis 0,4 bar Überdruck) zu liegen kommen. In Bezug auf den beantragten Lagercontainer wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass als Vergleich der Berstdruck eines Eisenbahngüterwagons herangezogen wird (0,6 bar). Im Schadensfall liegt der Gasdruck deutlich über 0,6 bar, nämlich bis ca. 10 bar, was auch zum Bersten des Lagercontainers führt. Unter Verweis auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 4 GewO 1994 und die gutachterliche Stellungnahme des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 2.6.2015 gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Einzelfall, aufgrund der Situierung des beantragten Lagercontainers zur Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen F1 und F2 bis maximal 800 kg und aufgrund der Situierung der Lagerräume in der gegenständlichen Betriebsanlage, in welchen die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2 im Ausmaß von 100 kg bzw. von 200 kg vorgesehen ist, der mit der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 angestrebte Schutz für Kunden, Arbeitnehmer, Nachbar und andere Personen im Schadens- bzw. Brandfall nicht gewährleistet wird, weshalb der angefochtene Auflagenpunkt
- des Bescheides vom 21.11.2014 von der belangten Behörde in seiner Gesamtheit zu Recht vorgeschrieben wurde und der beantragten Aufhebung des
- und
- Satzes des Auflagenpunkt
- nicht gefolgt werden konnte.Unter Verweis auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 und die gutachterliche Stellungnahme des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 2.6.2015 gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Einzelfall, aufgrund der Situierung des beantragten Lagercontainers zur Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen F1 und F2 bis maximal 800 kg und aufgrund der Situierung der Lagerräume in der gegenständlichen Betriebsanlage, in welchen die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2 im Ausmaß von 100 kg bzw. von 200 kg vorgesehen ist, der mit der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, angestrebte Schutz für Kunden, Arbeitnehmer, Nachbar und andere Personen im Schadens- bzw. Brandfall nicht gewährleistet wird, weshalb der angefochtene Auflagenpunkt
- des Bescheides vom 21.11.2014 von der belangten Behörde in seiner Gesamtheit zu Recht vorgeschrieben wurde und der beantragten Aufhebung des
- und
- Satzes des Auflagenpunkt
- nicht gefolgt werden konnte. Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 war daher in diesem Punkt, unter Bezug auf die verfahrensgegenständlich zu ändernde Betriebsanlage, im Umfang dieses Auflagenpunktes ergänzungsbedürftig.Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, war daher in diesem Punkt, unter Bezug auf die verfahrensgegenständlich zu ändernde Betriebsanlage, im Umfang dieses Auflagenpunktes ergänzungsbedürftig. Auch unter Bezugnahme auf den in der Gewerbeordnung geregelten Schutz von Kunden, Anrainern und anderen Personen war die Vorschreibung des Auflagenpunkt
- in seiner Gesamtheit, wie von der belangten Behörde formuliert, gerechtfertigt. Mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme des DI xxx vom 06.11.2015 vermochte die Beschwerdeführerin die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, die für das erkennende Gericht in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, nicht zu widerlegen und folgte das erkennende Gericht den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 02.06.
- Soweit die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 08.10.2015 verweist, sei darauf hingewiesen, dass auch vom BMWFW darauf hingewiesen wurde, dass nach § 82 Abs. 4 GewO von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird. Eben dies trifft im gegenständlichen Fall zu.Soweit die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 08.10.2015 verweist, sei darauf hingewiesen, dass auch vom BMWFW darauf hingewiesen wurde, dass nach Paragraph 82, Absatz 4, GewO von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird. Eben dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Die von der Beschwerdeführerin eingewendete Befangenheit des sicherheitstechnischen Sachverständigen Dr. xxx konnte vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden und wird hiezu ausgeführt: § 53 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet: Paragraph 53, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet: Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Maßgeblich für die Beurteilung der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren beteiligter Sachverständiger bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass gibt, dass an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln ist (vgl. VwGH 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Erstellung eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl. VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhaltes, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage.Maßgeblich für die Beurteilung der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren beteiligter Sachverständiger bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass gibt, dass an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln ist vergleiche VwGH 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Erstellung eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss vergleiche VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhaltes, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage.
§ 7Abs.
1 Z 4 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn nunmehr der Amtssachverständige deshalb abgelehnt wird, weil er nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er in keiner Weise daran denkt, seine Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes bzw. im Sinne der geltenden Pyrotechnik-Lagerverordnung zu treffen, sondern er vielmehr – einen - seiner Meinung nach gegebenen – Fehler des Verordnungsgebers korrigieren möchte, übersieht die Beschwerdeführerin, dass – wie bereits ausführlich dargestellt - § 82 Abs. 4 GewO durchaus vorsieht, dass wenn im Einzelfall, also aufgrund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht ausreichend gewährleistet wird, - dies durchaus auch gesetzlich vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn nunmehr der Amtssachverständige deshalb abgelehnt wird, weil er nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er in keiner Weise daran denkt, seine Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes bzw. im Sinne der geltenden Pyrotechnik-Lagerverordnung zu treffen, sondern er vielmehr – einen - seiner Meinung nach gegebenen – Fehler des Verordnungsgebers korrigieren möchte, übersieht die Beschwerdeführerin, dass – wie bereits ausführlich dargestellt - Paragraph 82, Absatz 4, GewO durchaus vorsieht, dass wenn im Einzelfall, also aufgrund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht ausreichend gewährleistet wird, - dies durchaus auch gesetzlich vorgesehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat das diesbezügliche Vorbringen auf seine Berechtigung hin geprüft und ist der Auffassung, dass das Gutachten des Amtssachverständigen, auf das sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auch stützt, vollständig widerspruchsfrei und schlüssig ist. Es entspricht auch den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.197.11.2015