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{'item': 'KLVwG-198/12/2015'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 84a§ 79c§ 79§ 82§ 76§ 12§ 345§ 7Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.04.2016 GeschäftszahlKLVwG-198/12/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

der Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, zur Kenntnis genommen wurde, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe ergänzt, als die Rechtsgrundlagen um § 82 Abs. 4 GewO und der §§ 1, 2, und 8 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015, zu ergänzen sind. und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe ergänzt, als die Rechtsgrundlagen um Paragraph 82, Absatz 4, GewO und der Paragraphen eins, 2,, und 8 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,, zu ergänzen sind. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der xxx KG vom 6.6.2014, eingelangt am 11.6.2014, über die Änderung der Betriebsanlage betreffend die zusätzliche Lagerung von Pyrotechnik innerhalb der Geschäftsräume der xxx-Filiale im Standort xxx Straße xxx, xxx,

den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichunterlagen (Einreichplan Pyrotechnik xxx-xxx, xxx Straße xxx, vom 04.06.2014, Plan Nr. E_002) unter Vorschreibung von nachstehenden sicherheitstechnischen Auflagen zur Kenntnis genommen:

  1. Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände darf nur in der verschlossenen Originalverpackung des Lieferanten erfolgen. Diese muss die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen. Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden.
  2. Den pyrotechnischen Gegenständen dürfen im Lagerraum keine anderen Gegenstände und Stoffe beigelagert werden.
  3. Der Lagerraum muss fensterlos sein. Lüftungsöffnungen sind gegen das Einwerfen von brennenden Gegenständen durch Bauprodukte der Klassifikation A1 im Sinne der ÖNORM EN 13501-1 zu sichern (z. B. engmaschiges Gitter, Jalousie).
  4. Elektrische Anlagen im Lagerraum müssen den Bestimmungen für „brandgefährdete Räume"

der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50 entsprechen. 5. An den Zugangstüren sind Gefahrenzeichen (Rauchen und die Verwendung offener Flammen verboten)

Kennzeichnungsverordnung anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorien der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem wörtlich ausgeführt wird: „…II. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, weil die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014, GZ: xxx (xxx), dem Rechtsvertreter der Einschreiterin am 26.11.2014 zugestellt, in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht aufgrund von §§ 74 Abs. 2, 81 Abs. 2 Z 7, 333 und 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/2013 mit Punkt 1 der sicherheitstechnischen Auflagen die Auflage vorgeschrieben bekommt, dass die Originalverpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UNI ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen, verletzt ist und erhebt die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter an das für Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten innerhalb der offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist Die Beschwerde ist zulässig, weil die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014, GZ: xxx (xxx), dem Rechtsvertreter der Einschreiterin am 26.11.2014 zugestellt, in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht aufgrund von Paragraphen 74, Absatz 2, 81, Absatz 2, Ziffer 7, 333 und 345 Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, mit Punkt 1 der sicherheitstechnischen Auflagen die Auflage vorgeschrieben bekommt, dass die Originalverpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UNI ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen, verletzt ist und erhebt die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter an das für Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten innerhalb der offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist BESCHWERDE und stellt die ANTRÄGE,

  1. das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und in dieser Verhandlung die beantragten Beweise aufnehmen sowie
  2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014, GZ: xxx (xxx) dahingehend abändern, dass im Auflagenpunkt 1 die Sätze „Diese muss die Kriterien der Gefahrenunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen." sowie „Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden." ersatzlos aufgehoben wird. III. Die Beschwerdeanträge werden begründet wie folgt: römisch drei. Die Beschwerdeanträge werden begründet wie folgt:
  3. Mangelhafte Beweiswürdigung/mangelhafte Sachverhaltsfeststellung: Die belangte Behörde hat sich mit den umfangreichen, von der Einschreiterin eingebrachten Stellungnahmen offenbar nicht auseinandergesetzt und sämtliches Vorbringen, Erklärungen und Ausführungen, insbesondere warum eine Untergliederung nach UN/ADR im PyroTG 2010 nicht vorgesehen ist, nicht beachtet. Ist die Behörde zwar grundsätzlich in ihrer Beweiswürdigung frei und an keine festen Beweisregeln gebunden, so ist sie doch verpflichtet, den inneren Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme zu erkunden. Grundlos Urkunden überhaupt nicht zu beachten und auf sämtliches Vorbringen der Einschreiterin nicht einzugehen, ist jedenfalls zu wenig. Hätte sich die Behörde daher in verfahrensrechtlich konformer Weise mit sämtlichen Beweisen auseinandergesetzt und den inneren Wahrheitsgehalt dieser angebotenen Beweise ermittelt, so hätte sie zweifelsfrei zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2 nicht heranzuziehen sind.
  4. Materielle Rechtswidrigkeit: Die Behörde geht in ihrem Bescheid zu Unrecht davon aus, dass im gegenständlichen Fall den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen der Fachbereiche Sicherheitstechnik und Brandschutz vom 16.06.2014, Zahl xxx und vom 28.08.2014, Zahl xxx gefolgt werden kann. Zu den Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014 gibt die Einschreiterin bekannt, dass die Einschreiterin die unter den Punkten 2-6 angeführten Auflagen unangefochten lässt. Die Einschreiterin hat in ihren Stellungnahmen vom 12.08.2014 und 26.09.2014 zahlreiche Einwendungen gegen diesen nunmehr angefochtenen Teil des Auflagenpunktes 1 vorgebracht, welche seitens der Behörde jedoch durchwegs nicht beachtet wurden. Die Einschreiterin wiederholt daher ihre bereits in den Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen und begründet ihren Einwand gegen diesen Teil des Auflagenpunktes 1 damit, dass für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF (Pyr-LV 2004) anzuwenden ist. Die Pyr-LV 2004 regelt im dritten Abschnitt in den §§ 5-10 die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2, wie sie für den verfahrensgegenständlichen Fall relevant sind. Weder in diesen §§ 5-10 der Pyr-LV 2004 noch in einer sonstigen Bestimmung der Pyr-LV 2004 wird auf Gefahrenklassen nach UN/ADR Bezug genommen und sind daher diese Gefahrenunterklassen nach UNI ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2 nicht heranzuziehen und ist eine Heranziehung dieser Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen rechtswidrig. Die Einschreiterin hat in ihren Stellungnahmen vom 12.08.2014 und 26.09.2014 zahlreiche Einwendungen gegen diesen nunmehr angefochtenen Teil des Auflagenpunktes 1 vorgebracht, welche seitens der Behörde jedoch durchwegs nicht beachtet wurden. Die Einschreiterin wiederholt daher ihre bereits in den Stellungnahmen vorgebrachten Einwendungen und begründet ihren Einwand gegen diesen Teil des Auflagenpunktes 1 damit, dass für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ausschließlich die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF (Pyr-LV 2004) anzuwenden ist. Die Pyr-LV 2004 regelt im dritten Abschnitt in den Paragraphen 5 -, 10, die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2, wie sie für den verfahrensgegenständlichen Fall relevant sind. Weder in diesen Paragraphen 5 -, 10, der , Pyr-LV 2004 noch in einer sonstigen Bestimmung der Pyr-LV 2004 wird auf Gefahrenklassen nach UN/ADR Bezug genommen und sind daher diese Gefahrenunterklassen nach UNI ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 1 und F2 nicht heranzuziehen und ist eine Heranziehung dieser Gefahrenunterklassen nach UN/ADR zur Frage der Zulässigkeit der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen rechtswidrig. Eine Kategorisierung von Feuerwerkskörpern erfolgt ausschließlich aufgrund des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010). § 11 PyroTG 2010 besagt, dass Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt werden. Weder das PyroTG 2010 noch die Pyr-LV 2004 nehmen eine weitere Kategorisierung der Feuerwerkskörper bzw. der Kategorien F1 und F2 in weniger gefährliche (1.4 G

UN/ADR) oder gefährlichere Gegenstände (

1.3 UN/ADR) vor. Ein Beurteilung der Einschränkung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und eine darauf aufbauende gesetzesgemäße Auflage kann nur aufgrund der Pyro-LV 2004 erfolgen. Wie bereits erwähnt, enthält das PyroTG 2010 lediglich eine Kategorisierung der Feuerwerkskörper in die Kategorien F1, F2, F3, F4 sowie T1, T2, P1, P2, S1 und S2 vor. Eine weitere Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände in sogenannte Unterklassen, die in der UN/ADR vorgesehen ist, wird vom Gesetzgeber im PyroTG 2010 jedoch nicht vorgenommen. Eine Kategorisierung von Feuerwerkskörpern erfolgt ausschließlich aufgrund des , Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010). Paragraph 11, PyroTG 2010 besagt, dass Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt werden. Weder das PyroTG 2010 noch die Pyr-LV 2004 nehmen eine weitere Kategorisierung der Feuerwerkskörper bzw. der Kategorien F1 und F2 in weniger gefährliche (1.4 G

UN/ADR) oder gefährlichere Gegenstände (

1.3 UN/ADR) vor. Ein Beurteilung der Einschränkung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und eine darauf aufbauende gesetzesgemäße Auflage kann nur aufgrund der , Pyro-LV 2004 erfolgen. Wie bereits erwähnt, enthält das PyroTG 2010 lediglich eine Kategorisierung der Feuerwerkskörper in die Kategorien F1, F2, F3, F4 sowie T1, T2, P1, P2, S1 und S2 vor. Eine weitere Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände in sogenannte Unterklassen, die in der UN/ADR vorgesehen ist, wird vom Gesetzgeber im PyroTG 2010 jedoch nicht vorgenommen. Diese Untergliederung in weitere Unterklassen von pyrotechnischen Gegenständen, wie dies in der UN/ADR vorgesehen ist, betrifft lediglich die Beförderung von pyro- technischen Gegenständen, nicht aber die Lagerung! Wenn die Bezirkshauptmannschaft xxx in ihrem Bescheid die Stellungnahmen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, vom 16.06.2014 und vom 28.08.2014 unter anderem zur Begründung des nunmehr angefochtenen Teils des Auflagenpunktes 1. heranzieht, so ist dazu aus Sicht der Einschreiterin vorerst festzuhalten, dass die Verfasser dieser in der Stellungnahme vom 16.06.2014 angeführten „Technischen Grundlage" im Vorwort zu dieser „Technischen Grundlage" auf Seite 1 selbst festhalten, dass „der Technischen Grundlage kein verbindlicher Charakter zukommt". Weiters führen die Verfasser dieser Technischen Grundlage im Vorwort aus, dass bei der Erstellung dieser Technischen Grundlage die daran beteiligten technischen Amtssachverständigen zu manchen Fragen zum Teil auch unterschiedliche Auffassungen" hatten. Andererseits kann diese „Technische Grundlage" weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik" darstellen, noch ist diese „Technische Grundlage" als „Interpretationshilfe" für die Bestimmungen der Pyro-LV 2004 zu verstehen, weil es sich bei diesen Bestimmungen des dritten Abschnittes der Pyro- LV 2004 über die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen um keine auslegungsbedürftigen Bestimmungen handelt. Das zitierte Vorwort zur „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe - 2012" wird als Beilage ./5 vorgelegt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Bestimmungen des dritten Abschnittes der Pyro-LV 2004 um keine auslegungsbedürftigen Bestimmungen und bedarf der Gesetzes- bzw. Verordnungsgeber keiner im Gesetz nicht vorgesehener „Interpretationshilfe". Eine Interpretation eines Rechtstextes, somit auch die Interpretation einer Verordnung, kann auf drei unterschiedliche Aspekte erfolgen: Demnach lässt sich zwischen Wortinterpretation, historischer Interpretation und teleologischer Interpretation unterscheiden. Bei der Interpretation des Wortlautes kann zwischen Verbalinterpretation, grammatischer Interpretation sowie systematischer Interpretation unterschieden werden. Historische Interpretation meint die Ermittlung dessen, was der Gesetzgeber mit der von ihm formulierten Regelung eigentlich beabsichtigt hat. Des Weiteren erfüllt jede Regelung, unabhängig von der konkreten Absicht des Normsetzers, im Kontext einer bestimmten Rechtsordnung einen objektiven Sinn und Zweck. Nach diesem erforscht die teleologische Interpretation. Die teleologische Interpretation beruht auf der Einsicht, dass jede Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt, der in der sprachlichen Fassung oft nur unzulänglich zum Ausdruck kommt. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 7 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 kann aufgrund der Wortinterpretation, der historischen Interpretation und der teleologischen Interpretation des Verordnungstextes nicht festgestellt werden, dass es sich beim § 7 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 um eine auslegungsbedürftige Bestimmung handelt und damit eine Interpretation unter Heranziehung des Standes der Technik erforderlich wäre. Eine zusätzliche Auslegung des Verordnungstextes ist aufgrund obiger Ausführungen daher nicht erforderlich und auch rechtlich nicht zulässig. Aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 7, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 kann aufgrund der Wortinterpretation, der historischen Interpretation und der teleologischen Interpretation des Verordnungstextes nicht festgestellt werden, dass es sich beim Paragraph 7, Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 um eine auslegungsbedürftige Bestimmung handelt und damit eine Interpretation unter Heranziehung des Standes der Technik erforderlich wäre. Eine zusätzliche Auslegung des Verordnungstextes ist aufgrund obiger Ausführungen daher nicht erforderlich und auch rechtlich nicht zulässig. Rechtlich verfehlt ist somit die Annahme der belangten Behörde und des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, dass Inhalte dieser „Technischen Grundlage" deshalb, weil weder das Pyrotechnikgesetz noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung idgF Regelungen, wie nunmehr von der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung gewünscht, gesetzlich vorschreiben, dann Inhalte dieser „Technischen Grundlagen" durch Auflagen vorzuschreiben sind. Vielmehr behaftet die Vorschreibung des angefochtenen Teils des Auflagenpunktes 1., der weder durch Gesetz noch Verordnung Deckung findet, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Da die einschlägigen Gesetzesmaterien, insbesondere die Pyrotechnik-Lagerverordnung idgF keine Einschränkung auf die Gefahrenunterklasse 1.4.

UN/ADR bei der Lagerung der von der Einschreiterin beantragten pyrotechnischen Gegenstände in den beabsichtigten Lagerräumen vorsehen, die von der Behörde und vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, angesprochenen „Technischen Grundlagen" keinen (rechts-)verbindlichen Charakter haben, ist die Vorschreibung des angefochtenen Teils des Auflagenpunktes

  1. unter Heranziehung dieser „Technischen Grundlagen" rechtswidrig. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auch auf die ausführliche Argumentation in ihrer Stellungnahme vom 12.08.
  2. Dass die Vorschreibung einer derartigen Auflage, dass die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln nur in Ursprungsverpackungen des Lieferanten erfolgen darf und diesbezüglich nur pyrotechnische Gegenstände der Gefahrenunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfolgen dürfte, rechtswidrig ist, hat auch bereits das OÖ LVwG in seinem Urteil vom 11.06.2014 ausgesprochen. Das zitierte Urteil des OÖ LVwG bezieht sich auf eine Filiale der xxx KG in xxx, xxx. Eine Kopie dieses Urteiles des OÖ LVwG wurde bereits der Stellungnahme vom 12.08.2014 als Beilage./1 angeschlossen und wird seitens der Einschreiterin insbesondere nochmals auf die Randziffern 8, 9, 10 sowie 20 und 21 dieses Urteils verwiesen. Wesentlich für die rechtliche Beurteilung des dort gegenständlichen Sachverhaltes war für den erkennenden Richter des OÖ LVwG in seinem Urteil vom 11.06.2014, dass im Zuge dieses Verfahrens von DI xxx als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Arbeitsschutz, das Sprengwesen und die Pyrotechnik am 14.04.2014 erstellte Gutachten, das der Stellungnahme vom 12.08.2014 als Beilage./2 ebenfalls angeschlossen wurde. Aus diesem Gutachten von SV DI xxx wird insbesondere auf dessen Ausführungen verwiesen und zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben, dass bei diesen pyrotechnischen Gegenständen, auch wenn diese für den Transport noch nach UN/ADR in die Gefahrenunterklasse 1.3G einzuordnen sind, bei der Lagerung die Gefahr einer Massenexplosion dieser pyrotechnischen Gegenstände ausgeschlossen ist. Das OÖ LVwG änderte daher die ursprünglich vorgeschriebene Auflage, dass „die Lagerung der pyrotechnischen Artikel nur in Ursprungsverpackungen der Hersteller (Verpackungsklasse 1.4 gem. ADR) erfolgen dürfe" dahingehend, dass die Auflage rechtmäßig zu lauten hat: „Die Lagerung der pyrotechnischen Artikel darf nur in Ursprungsverpackungen der Hersteller erfolgen“. Dass die Gefahr der Massenexplosion bei diesen pyrotechnischen Gegenständen, die für den Transport noch nach UN/ADR in die Gefahrenunterklasse 1.3G einzuordnen sind, ausgeschlossen ist, wurde dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, auch von der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und- Prüfung, wobei es sich bei der BAM um das führende europäische Institut zu diesen Fragen handelt, mit Schreiben vom 27.03.2014 dargestellt, erläutert und bestätigt. Dieses Schreiben der BAM vom 27.03.2014 wurde ebenfalls als Beilage./3 der Stellungnahme vom 12.08.2014 der nunmehr belangten Behörde angeschlossen und somit zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurde für eine weitere Filiale der xxx KG im Standort xxx, xxxweg xxx, die Änderung von Bescheidauflagen beantragt. Mit Bescheid vom 28.07.2014 gab die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Antrag auf Abänderung des dortigen Auflagenpunktes 16: „Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen darf nur in der Originaltransportverpackung (gem. ADR Unterklasse 1.4) des Lieferanten erfolgen" statt und wurde die Auflage folgendermaßen abgeändert: „
  3. Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen darf nur in der Originalverpackung des Lieferanten erfolgen". Der angesprochene Bescheid mit den Änderungen der Bescheidauflagen wurde bereits mit der Stellungnahme vom 12.08.2014 als Beilage./4 der nunmehr belangten Behörde übermittelt. Aus dem oben zitierten Urteil des OÖ LVwG sowie aufgrund der nunmehr offensichtlichen ständigen Spruchpraxis der Bezirksverwaltungsbehörden ergibt sich, dass in Verbindung mit Lagerbeschränkungen von pyrotechnischen Gegenständen eine Bezugnahme auf Gefahrenunterklasse nach UN/ADR rechtlich nicht zulässig ist und eine derartige Bezugnahme in einem Auflagenpunkt rechtswidrig ist. Aufgrund obiger Ausführungen hat der Punkt
  4. der Auflagen des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides daher lediglich zu lauten: „
  5. Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände darf nur in der verschlossenen Originaltransportverpackung des Lieferanten erfolgen." Abschließend bleibt daher festzuhalten, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen sowie die Begründung der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vorschreibung des nunmehr angefochtenen Teils des Auflagenpunktes
  6. nicht rechtfertigen können, weshalb der angefochtene Teil des Auflagenpunktes
  7. somit rechtswidrig ist und daher dahingehend abzuändern ist, dass der angefochtene Teil des sicherheitstechnischen Auflagenpunktes
  8. „Diese muss die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen." Sowie „Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden." ersatzlos wird.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Am 6.6.2014, eingelangt am 11.6.2014, stellte die xxx KG ein Ansuchen über die Änderung der Betriebsanlage betreffend die zusätzliche Lagerung von Pyrotechnik innerhalb der Geschäftsräume der xxx Filiale am Standort xxx Straße xxx, xxx,

den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichunterlagen. Die belangte Behörde hat im Zuge des Verfahrens eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen DI xxx eingeholt, in der wörtlich ausgeführt wird: „Betriebsanlage: xxx KG Filiale - xxx, xxx Straße xxx Grundlage für die Änderung im Bereich Pyrotechnik bildet der Plan E_002 datiert mit 04.06.

  1. Aus diesem ist ersichtlich, dass 1 Lagerraum (max. 100 kg pyrotechn. Artikel KI. F1 + F2) und 2 Lagerfächer je max. 100 kg pyrotechn. Artikel KI. F1 + F2) errichtet werden. Betriebsanlage: xxx KG Filiale - xxx, xxxstraße xxx Grundlage für die Änderung im Bereich Pyrotechnik bildet der Plan E_002 datiert mit 05.06.
  2. Aus diesem ist ersichtlich, dass 1 Lagerraum (max. 100 kg pyrotechn. Artikel KI. F1 + F2) und 2 Lagerfächer je max. 100 kg pyrotechn. Artikel KI. F1 + F2) errichtet werden. Weiters wird nur mehr 1 Lagercontainer (max.
  3. kg) - neue Situierung - anstelle von 2 Lagercontainern am Parkplatzbereich eingerichtet. Als die Beurteilungsgrundlagen der zusätzlichen Lagerung von pyrotechnischen Artikeln werden die Technische Grundlage des BMfWFJ für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe-2012 und die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der dgl. Fassung herangezogen. Gegen die beantragten Änderungen besteht aus sicherheitstechnischer Sicht kein Einwand, wenn nachfolgende Auflagenvorschläge jeweils in die zu erlassenden Bescheide aufgenommen werden:
  4. Die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände darf nur in der verschlossenen Originaltransportverpackung des Lieferanten erfolgen. Diese muss die Kriterien der Gefahrenunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen. Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen dürfen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden.
  5. Den pyrotechnischen Gegenständen dürfen im Lagerraum keine anderen Gegenstände und Stoffe beigelagert werden.
  6. Der Lagerraum muss fensterlos sein. Lüftungsöffnungen sind gegen das Einwerfen von brennenden Gegenständen durch Bauprodukte der Klassifikation A 1 im Sinne der ÖNORM EN 13501-1 zu sichern (z.B. engmaschiges Gitter, Jalousie).
  7. Elektrische Anlagen im Lagerraum müssen den Bestimmungen für „brandgefährdete Räume"

der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50 entsprechen. Elektrische Anlagen im Lagerraum müssen den Bestimmungen für , „brandgefährdete Räume"

der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50 entsprechen. 5. An den Zugangstüren sind Gefahrenzeichen (Rauchen und die Verwendung offener Flammen verboten)

Kennzeichnungsverordnung anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorien der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben.“ In der Stellungnahme vom 12.08.2014 hat die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gutachten DI xxx vorgelegt. Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin hat sodann die belangte Behörde nochmals ein Gutachten, diesmal vom Amtssachverständigen Dr. xxx, datiert mit 28.8.2014, eingeholt, welches wörtlich lautet: „Zum Ersuchen der BH xxx, Bereich 2/Gewerberecht vom 12.08.2014 zur Stellungnahme der Abteilung 8 vom 16.06.2014, Zahl 08-BA-6379/1-2014 wird aus fachlicher Sicht festgestellt: Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände wird derzeit durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, in der Fassung vom 20.12.2011 geregelt. Nach dieser Verordnung dürfen größere Mengen an pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 nur in eigenen Lagerräumen für pyrotechnische Gegenstände bzw. in Lagergebäuden oder in Lagercontainern (bis 800 kg Gesamtbruttomasse je Container) gelagert werden. Diese Lagereinrichtungen verstehen sich als Pufferlager, die dazu beitragen sollen, die Zulieferfrequenz zu minimieren. Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände wird derzeit durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,, in der Fassung vom 20.12.2011 geregelt. Nach dieser Verordnung dürfen größere Mengen an pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 nur in eigenen Lagerräumen für pyrotechnische Gegenstände bzw. in Lagergebäuden oder in Lagercontainern (bis 800 kg Gesamtbruttomasse je Container) gelagert werden. Diese Lagereinrichtungen verstehen sich als Pufferlager, die dazu beitragen sollen, die Zulieferfrequenz zu minimieren. Zu dieser Verordnung wurde im Jahre 2012 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine technische Grundlage, die „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe - 2012" herausgegeben und ins Internet gestellt. In dieser „Technischen Grundlage" ist für die Lagerung in einem Container u.a. die für die Sicherheit wesentliche Forderung enthalten, dass die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände ausschließlich in Originaltransportverpackungen für die Gefahrenunterklasse 1.4

ADR des Lieferanten erfolgen darf. Das heißt, dass Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen. Angemerkt wird, dass die angeführte „Technische Grundlage" eine Zusammenfassung des für die Beurteilung des Sachgebietes notwendigen Basiswissens und Übersicht über etwaig auftretenden Gefahren, Emissionen und Beeinträchtigungen sowie als Anzeigerin möglicher Abhilfemaßnahmen zum Schutz von Personen und Umwelt angesehen darstellt und als Ergänzung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 anzusehen ist. Der Inhalt der „Technischen Grundlage" basiert auf dem im zuständigen Fachgremium der Technischen Amtssachverständigen derzeit verfügbaren Wissen und spiegelt folglich den Stand der Technik wider. Da der „Technischen Grundlage" per se kein verbindlicher Charakter zukommt, müssen diese zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung erforderlichen Anforderungen durch Auflagen vorgeschrieben werden. Es wurde deshalb in der o.a. Stellungnahme angeregt, zusätzlich zu den bereits durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und in der Verordnung enthaltenen Lagerungsbestimmungen, die ex lege einzuhalten sind, die gegenständliche Auflage, die der Sicherheit bei der Lagerung im Container dient und den erforderlichen Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen gewährleistet, in den zu erlassenden Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Die Auflage ist aus fachlicher Sicht in ihrer Gesamtheit erforderlich.“ In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. In der öffentlich mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde wiederum der Amtssachverständige Dr. xxx zu den Beschwerdeausführungen vernommen, er gibt wörtlich an: „Ich bin der zuständige Amtssachverständige in der Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung. Vor meiner Tätigkeit der Landesregierung war ich in einem Betrieb für die Herstellung von Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen beschäftigt, wobei ich 4 Jahre die stellvertretende Leitung des Sprengstoffbetriebes und 5 Jahre Betriebsleiter des Betriebes für pyrotechnische Gegenstände, Zündketten und Sprengkapseln. war. Außerdem bin ich seit 4 Jahren für die BH xxx im Auftrag des BM für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft als SV für sprengstoff- und pyrotechnikerzeugende Betriebe, die unter den Abschnitt 8a der GewO fallen, tätig. Mir ist die Sach- und Rechtslage bekannt. Mir liegt auch der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde vor. Gegenstand der Beschwerde ist die in den genannten Bescheiden im Auflagenpunkt 1 vorgeschriebene Auflage, wonach die Verpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen. Als Begründung wird angegeben, dass weder das Pyrotechnikgesetz 2010 noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) idF BGBl. II Nr. 399/2011 Bezug auf Gefahrenklassen nach UN/ADR nehmen und daher die Heranziehung der Gefahrenunterklassen nach UN/ADR für die Zulässigkeit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nicht statthaft sei. Weiters sei die Untergliederung von pyrotechnischen Gegenständen entsprechend den Vorgaben nach UN/ADR lediglich für die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen nur für den Transport vorgesehen, für die Lagerung sei sie jedoch irrelevant. Die „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe“, herausgegeben 2012 vom BMWFJ, besitzt laut Vorwort keinen verbindlichen Charakter und die an der Erstellung der „Technischen Grundlage“ beteiligten technischen Amtssachverständigen hätten zu manchen Fragen unterschiedliche „Auffassungen“. Die „Technische Grundlage“ stellt weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik“ dar, noch ist sie Interpretationshilfe für die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 zu verstehen. Das zitierte Vorwort wird der Beschwerde als Beilage beigelegt.Gegenstand der Beschwerde ist die in den genannten Bescheiden im Auflagenpunkt 1 vorgeschriebene Auflage, wonach die Verpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen. Als Begründung wird angegeben, dass weder das Pyrotechnikgesetz 2010 noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, Bezug auf Gefahrenklassen nach UN/ADR nehmen und daher die Heranziehung der Gefahrenunterklassen nach UN/ADR für die Zulässigkeit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nicht statthaft sei. Weiters sei die Untergliederung von pyrotechnischen Gegenständen entsprechend den Vorgaben nach UN/ADR lediglich für die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen nur für den Transport vorgesehen, für die Lagerung sei sie jedoch irrelevant. Die „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe“, herausgegeben 2012 vom BMWFJ, besitzt laut Vorwort keinen verbindlichen Charakter und die an der Erstellung der „Technischen Grundlage“ beteiligten technischen Amtssachverständigen hätten zu manchen Fragen unterschiedliche „Auffassungen“. Die „Technische Grundlage“ stellt weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik“ dar, noch ist sie Interpretationshilfe für die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 zu verstehen. Das zitierte Vorwort wird der Beschwerde als Beilage beigelegt. Zur Untermauerung der Forderung zur Aufhebung der bekämpften Auflage wird ein auf Grund einer Bitte von Herrn xxx der Fa. xxx & xxx GmbH (Pyrotechnikimporteur für die Fa. xxx) verfasstes Schreiben der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, vom 27.03.2014 an die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung angeführt. Dieses Schreiben enthält im Wesentlichen Gemeinplätze, wie z.B. „Eine Transportklassifizierung der Klasse 1.3 G war und ist eine Einstufung, die eine Massenexplosion ausschließt“ (trifft zumindest unter den Prüfbedingungen zu). Weiters wird ausgeführt: „Eine ortsbewegliche Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, also auch von Feuerwerk, wird in Deutschland nicht präferiert, ist aber möglich. Dies gilt für alle Transportklassifizierungen bzw. Lagergruppenzuordnungen von 1.1 G bis 1.4 G. Mit steigender Gefahrwirkung werden die Schutz- und Sicherheitsabstände erhöht bzw. die NEM reduziert. Ein pauschaler Ausschluss der Lagerung von Feuerwerk der Klassifizierungen 1.3 G, 1.2 G und 1.1 G in Containern kann nicht nachvollzogen werden.“ Zu dem im Rahmen des Forschungsprogramms CHAF (CHAF steht für Quantification and control oft the hazards associated with the transport and bulk storage of fireworks), unter der Leitung des Health and Safety Laboratory zusammen mit der BAM und TNO durchgeführten Abbrandversuch mit einem Container, der mit verpackten „Wasserfällen“ befüllt war und mit einer Massenexplosion des gesamten Containerinhaltes, die in ihrer Wirkung jener von TNT gleichzusetzen war, wird ausgesagt, dass weitere Versuche mit diesen Wasserfällen nie wieder eine Reaktion nach den Kriterien 1.1 G gezeigt hätten. Die Ursache für die Massenexplosion konnte zumindest bis zum Datum des Schreibens der BAM (27.03.2014) nicht aufgeklärt werden. Die Wasserfälle wurden nach vorgelagerten UN Tests (6a und 6c der Prüfserie 6 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, UN 2009) als 1.3G klassifiziert. Dazu ist im Jahresbericht 2006 der BAM zu lesen: „… So sorgte das Zünden eines Containers mit Feuerwerkskörpern vom Typ Wasserfall (Aluminium und Kaliumperchlorat) für Überraschungen. Bei den geringer dimensionierten Vorversuchen war durchwegs ein sequentieller Abbrand mit starker Wärmeentwicklung die Folge. Beim Containerversuch kam es jedoch nach einer kurzen Brandphase zu einer Massenexplosion, mit der keiner gerechnet hatte.“ Zu den angegebenen weiteren Versuchen wurden auf Ersuchen über die Fa. xxx keine konkreten Angaben, wie Art der pyrotechnischen Gegenstände, deren Lagergruppenzugehörigkeit, deren Menge und Abbrandverhalten erhalten. Auch in den Jahresberichten der folgenden Jahre (bis incl. 2014) fanden sich keine Hinweise auf die im Schreiben der BAM vom 27.03.2014 genannten weiteren Versuche, obwohl im Jahresbericht von 2006 eine Weiterführung des Forschungsvorhabens über das Ende der Laufzeit hinaus als überlegenswert eingestuft wurde. Entgegen den obigen Ausführungen zur Containerlagerung (3. bis 5. Satz des Absatzes) wird im Jahresbericht angemerkt, „dass die Lagerung von Großfeuerwerken in Stahlcontainern (in Deutschland unzulässig) schlichtweg wenig zweckmäßig ist.“ Bereits in einem Bericht zur Feuerwerkskatastrophe in Enschede aus dem Jahr 2002 wird von D. Eckhardt, L. Kurth und H-J. Rodner, alle BAM, Berlin, zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ausgeführt, „dass Container (außer für die Klassifizierung 1.4) nicht zur Lagerung geeignet sind“ (Schadenprisma, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer in Deutschland, 2/2002).Zur Untermauerung der Forderung zur Aufhebung der bekämpften Auflage wird ein auf Grund einer Bitte von Herrn xxx der Fa. xxx & xxx GmbH (Pyrotechnikimporteur für die Fa. xxx) verfasstes Schreiben der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, vom 27.03.2014 an die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung angeführt. Dieses Schreiben enthält im Wesentlichen Gemeinplätze, wie z.B. „Eine Transportklassifizierung der Klasse 1.3 G war und ist eine Einstufung, die eine Massenexplosion ausschließt“ (trifft zumindest unter den Prüfbedingungen zu). Weiters wird ausgeführt: „Eine ortsbewegliche Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, also auch von Feuerwerk, wird in Deutschland nicht präferiert, ist aber möglich. Dies gilt für alle Transportklassifizierungen bzw. Lagergruppenzuordnungen von 1.1 G bis 1.4 G. Mit steigender Gefahrwirkung werden die Schutz- und Sicherheitsabstände erhöht bzw. die NEM reduziert. Ein pauschaler Ausschluss der Lagerung von Feuerwerk der Klassifizierungen 1.3 G, 1.2 G und 1.1 G in Containern kann nicht nachvollzogen werden.“ Zu dem im Rahmen des Forschungsprogramms CHAF (CHAF steht für Quantification and control oft the hazards associated with the transport and bulk storage of fireworks), unter der Leitung des Health and Safety Laboratory zusammen mit der BAM und TNO durchgeführten Abbrandversuch mit einem Container, der mit verpackten „Wasserfällen“ befüllt war und mit einer Massenexplosion des gesamten Containerinhaltes, die in ihrer Wirkung jener von TNT gleichzusetzen war, wird ausgesagt, dass weitere Versuche mit diesen Wasserfällen nie wieder eine Reaktion nach den Kriterien 1.1 G gezeigt hätten. Die Ursache für die Massenexplosion konnte zumindest bis zum Datum des Schreibens der BAM (27.03.2014) nicht aufgeklärt werden. Die Wasserfälle wurden nach vorgelagerten UN Tests (6a und 6c der Prüfserie 6 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, UN 2009) als 1.3G klassifiziert. Dazu ist im Jahresbericht 2006 der BAM zu lesen: „… So sorgte das Zünden eines Containers mit Feuerwerkskörpern vom Typ Wasserfall (Aluminium und Kaliumperchlorat) für Überraschungen. Bei den geringer dimensionierten Vorversuchen war durchwegs ein sequentieller Abbrand mit starker Wärmeentwicklung die Folge. Beim Containerversuch kam es jedoch nach einer kurzen Brandphase zu einer Massenexplosion, mit der keiner gerechnet hatte.“ Zu den angegebenen weiteren Versuchen wurden auf Ersuchen über die Fa. xxx keine konkreten Angaben, wie Art der pyrotechnischen Gegenstände, deren Lagergruppenzugehörigkeit, deren Menge und Abbrandverhalten erhalten. Auch in den Jahresberichten der folgenden Jahre (bis incl. 2014) fanden sich keine Hinweise auf die im Schreiben der BAM vom 27.03.2014 genannten weiteren Versuche, obwohl im Jahresbericht von 2006 eine Weiterführung des Forschungsvorhabens über das Ende der Laufzeit hinaus als überlegenswert eingestuft wurde. Entgegen den obigen Ausführungen zur Containerlagerung (3. bis 5. Satz des Absatzes) wird im Jahresbericht angemerkt, „dass die Lagerung von Großfeuerwerken in Stahlcontainern (in Deutschland unzulässig) schlichtweg wenig zweckmäßig ist.“ Bereits in einem Bericht zur Feuerwerkskatastrophe in Enschede aus dem Jahr 2002 wird von D. Eckhardt, L. Kurth und H-J. Rodner, alle BAM, Berlin, zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ausgeführt, „dass Container (außer für die Klassifizierung 1.4) nicht zur Lagerung geeignet sind“ (Schadenprisma, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer in Deutschland, 2 aus 2002,). Weiters wird als Grund für die Beschwerde angeführt, dass das im Rahmen der Sachverhaltsfestellung am 12.08.2014 eingebrachte Gutachten des Herrn DI xxx vom 14.04.2014 nicht berücksichtigt wurde. Anzumerken ist, dass dieses Gutachten im Auftrag der Fa. xxx KG erstellt wurde und das von der Fa. xxx KG erwartete Ergebnis bekundet. Interessant ist auch, dass DI xxx in der Einleitung zu seinem Gutachten feststellt: „Der größte anzunehmende Schaden darf also über die vorgeschriebene Schutzzone von 5m nicht hinausgehen.“ Und auf Seite 3: „Eine Einschränkung (Anmerkung des ASV: Gefahrenunterklasse 1.4

ADR) wäre meiner Meinung nach nur dann zu erwägen, wenn ein Störfall (Störfall = Brandfall) über den Lagercontainer und die Schutzzone von 5 m hinauswirkt oder andere Umgebungsgefahren auf den Lagercontainer massiv einwirken können.“ Dazu ist festzuhalten, dass die in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 angegebene Schutzzone ausschließlich dem Schutz des Containers vor den den Container umgebende Brandlasten dienen soll und keinen Schutzabstand gegenüber der Allgemeinheit und Nachbarschaft darstellt. Die Schutzzone wurde mit 5 m festgelegt, da laut Ing. xxx, BVS – Brandverhütungsstelle Oberösterreich und Mitarbeiter im Fachgremium zur Erstellung der Pyr-LV 2004, ein Abstand von 5 m ausreichend ist, um eine Gefährdung des Containerinhaltes durch eine äußere Brandlast (z.B. brennender PKW) ausreichend zu schützen. Einzuhaltende Abstände zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft werden für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 in der Pyr-LV 2004 nicht angeführt, da man im Fachgremium zur Erstellung der Pyr-LV 2004 die Meinung vertrat, dass auch bei der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände mit 800 kg Bruttogewicht in einem Container in Verpackungseinheiten entsprechend der Gefahrenunterklasse 1.4 bei einem durchschnittlichen Satzanteil von 12 % die NEM nur im Bereich von 100 kg liegt und daher eine Schutzzone nicht erforderlich ist. Man hat sich dabei an Deutschland orientiert, das ebenfalls bis zu dieser NEM für die Gefahrenunterklasse 1.4 keinen Schutzabstand um das Lager verlangt. Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinsverhandlung der BH xxx und der Sachverhaltsfeststellung die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, in der Form BGBl. II Nr. 399/2011 geregelt wurde.Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinsverhandlung der BH xxx und der Sachverhaltsfeststellung die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,, in der Form Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, geregelt wurde. Die technische Grundlage für die Novelle BGBl. II Nr. 399/2011 der Pyr-LV 2004 lieferte ein bei der

  1. Tagung der Technischen Amtssachverständigen eingesetzter Arbeitsausschuss bestehend aus Sachverständigen der Bundesländer und des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dr. xxx war, wie bereits bei der Vorbereitung der Pyrotechnik-Lagerverordnung aus dem Jahre 2004 auf Grund seiner einschlägigen beruflichen Erfahrung als Betriebsleiter eines Sprengstoff und pyrotechnische Gegenstände erzeugenden Industriebetriebes, Mitglied dieses Arbeitsausschusses. Die technische Grundlage für die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, der Pyr-LV 2004 lieferte ein bei der
  2. Tagung der Technischen Amtssachverständigen eingesetzter Arbeitsausschuss bestehend aus Sachverständigen der Bundesländer und des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Dr. xxx war, wie bereits bei der Vorbereitung der Pyrotechnik-Lagerverordnung aus dem Jahre 2004 auf Grund seiner einschlägigen beruflichen Erfahrung als Betriebsleiter eines Sprengstoff und pyrotechnische Gegenstände erzeugenden Industriebetriebes, Mitglied dieses Arbeitsausschusses. Angemerkt wird, dass die Zuordnung der pyrotechnischen Gegenstände zu den einzelnen Kategorien ausschließlich auf Basis des Gefahrenpotentials bei der Verwendung beruht. Die im Zuge der Lagerung und beim Transport vorhandenen Gefahrenmomente werden dabei nicht berücksichtigt. Diese lassen sich nur aus der Einstufung nach ADR bzw. aus der Zuordnung zu Lagergruppen, die ident mit den Gefahrengutunterklassen des ADR sind, ablesen. Pyrotechnische Gegenstände sind, unabhängig von der Zugehörigkeit zu den Kategorien F1 und F2, in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.4 nicht massenexplosionsgefährlich und stellen keine bedeutsame Gefahr dar, Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 explodieren per Definition zwar nicht in der Masse, brennen aber sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung, wobei einzelne Gegenstände auch explodieren und brennende Packstücke und Gegenstände fortgeschleudert werden können. Abbrandversuche der Fa. xxx, xxx (Deutschland), und der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) von Paletten mit verpackten pyrotechnischen Gegenständen haben den Unterschied des Gefahrenpotentials der Gefahrengutunterklassen 1.4 und 1.3 eindrucksvoll dargestellt (Eine Aufzeichnung der Versuche war im Dezember 2009 in Pro7 zu sehen. Leider ist zum jetzigen Zeitpunkt laut TV-Anstalt nur mehr eine verkürzte Version verfügbar). Die mit der Lagerung von Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 verbundene große Gefahr kann auch daraus erkannt werden, dass eine Zuordnung zu den unter Abschnitt 8a der GewO 1994 idgF fallenden Betriebsanlagen im Falle des alleinigen Vorhandenseins von Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.4 mit 50 t pyrotechnischer Gegenstände, im Falle des Vorhandenseins von Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 dagegen bereits mit 10 t erfolgt. Dieser Unterschied wirkt sich auf die Folgen eines Brandes der pyrotechnischen Gegenstände in Räumen, die im Vergleich zum gebildeten Schwadenvolumen große Raumvolumina aufweisen, wie z.B. Verkaufsräume und große Lagerräume nur gering aus. Bei Lagereinrichtungen, bei denen das Schwadenvolumen ein Mehrfaches des Lagerraumvolumens beträgt, ist eine Zerlegung des Lagers bei einer Umsetzung pyrotechnischer Gegenstände der Gefahrengutunterklasse 1.3 nicht auszuschließen. So weist ein 10´ Lagercontainer ein Volumen von15,76 m³ und ein kleiner Lagerraum mit den Ausmaßen 1,49 m² x 2,05 m ein Volumen von ca. 3,05 m³ auf. Beide Lagereinrichtungen sind bei den gegenständlichen Filialen der Fa. xxx KG für die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände vorgesehen. Werden in einem 10‘ Stahlcontainer 800 kg brutto an pyrotechnischen Gegenständen der Gefahrengutunterklasse 1.3 gelagert, so entstehen bei einem Abbrand allein aus dem darin enthaltenen Schwarzpulver und den spezifischen Satzbestandteilen Schwaden, berechnet auf Normbedingungen, je nach dem Mix der pyrotechnischen Gegenstände im Ausmaß von ca. 50 m³ bis 65 m³. Für die Lagerung von 100 kg ist ein Schwadenvolumen von bis zu 7,5 m³ anzunehmen, Bei einer angenommenen Schwadentemperatur von 500° C erhöhen sich diese nach Boyle-Mariotte auf ca. 230 m³ bzw. auf 30 m³. Die Daten zur Zusammensetzung der pyrotechnischen Gegenstände sind der Artikel von E. Plinke, G. Wolff und U. von Arx „Feuerwerkskörper: Umweltauswirkungen und Sicherheitsaspekte“ Umweltmaterialien 140, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, 2001 entnommen. Das genannte Schwadenvolumen lässt bei dem nur kurz dauernden Abbrand von der Gefahrengutunterklasse 1.3 zuzurechnenden pyrotechnischen Gegenständen theoretische Drücke im Container in der Größenordnung von ca. 14 bar und 10 bar für den Lagerraum. Berücksichtigt man die Temperaturerhöhung nicht, ergeben sich theoretische Druckwerte von 5 bar bzw. 2,5 bar. Auch wenn die wirklich auftretenden Drücke auf Grund von Undichtheiten und Öffnungen in den Wandungen (Belüftungsöffnungen) hinter den theoretisch erreichbaren Drücken zurückbleiben, reichen diese allemal aus, um den Lagercontainer bzw. Lagerraum zu zerlegen (Vergleich: Für die Totalzerstörung von Häusern reichen 0,3 bis 0,4 bar Überdruck und für die Zerlegung eines Eisenbahngüterwaggons reichen 0,6 bar Überdruck aus). Soviel zur Bemerkung im Gutachten von DI xxx, dass eine bei einem Brandfall auch schnell auftretende Gaswolke (Verbrennungsgase) ausreichend Platz hat im Container um sich zu verteilen. Es wäre demnach um einen Container für die Lagerung von 800 kg pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 bzw. um einen Lagerraum in der gegenständlichen Größe ein Schutzabstand in einem entsprechenden Ausmaß vorzusehen. Auf Grund der Aufstellung der Container auf dem Kundenparkplatz oder in dessen Nahbereich und der Integration des Lagerraumes in das Geschäftslokal ist die Einrichtung eines Schutzabstandes im erforderlichen Ausmaß nicht umsetzbar. Vgl. in Deutschland ist um ein Lager für die Gefahrenunterklasse 1.3 mit einer Lagermenge von mehr als 100 kg NEM ein Mindestabstand von 40 m zu Verkehrswegen einzuhalten. Lagereinrichtungen für bis zu 100 kg NEM bedürfen keinen Schutzabstand, müssen aber so errichtet sein, dass eine Wirkung nach außen nur in ungefährlicher Richtung auftritt. In der durch das Fachgremium im Auftrag des BMWFJ erstellten Unterlage für die Novelle 2011 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung ist, da die Aufstellung der Container durchwegs am Parkplatz im Nahbereich von Geschäften erfolgt und sich die Lagerräume fast ausschließlich im Inneren der Geschäftslokale befinden, daher die Forderung enthalten, dass in Vorrats- und Lagerräumen oder Lagercontainern die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 aus Sicherheitsgründen ausschließlich in Verpackungseinheiten, die mindestens der Gefahrenunterklasse 1.4

ADR genügen, erfolgen darf. Allerdings wurde diese für die Sicherheit bei der Lagerung wesentliche Forderung des Fachgremiums bei der Formulierung der Novelle 2011 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, die auch die Situierung der Lagereinrichtungen gänzlich außer Acht lässt, durch das BMWFJ nicht berücksichtigt. Um diesen Fehler zu korrigieren, wurden von den technischen Sachverständigen in der „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe – 2012“ die Einschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in Vorrats- und Lagerräumen oder Lagercontainern unter Berücksichtigung der üblichen Situierung dieser Lagereinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu Einzelhandelseinrichtungen auf die Gefahrengutunterklasse 1.4

ADR aufgenommen. In der Beschwerde der Fa. xxx KG wird dieser „Technischen Grundlage“ jegliche Rechtmäßigkeit als zu beachtendes Regelungswerk im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung abgesprochen. Das BMWFW führt zu den technischen Beurteilungsgrundlagen in seiner Website aus, dass diese dazu beitragen sollen, „dass in Verwaltungsverfahren im gesamten Bundesgebiet bestimmte Sachfragen nach denselben Gesichtspunkten beurteilt werden.“ Und weiter fettgedruckt „Von den Arbeitsgruppen fertiggestellte technische Beurteilungsgrundlagen werden im Rahmen der im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich stattfindenden „Tagung der Technischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren“ abschließend erörtert und schließlich vom Plenum verabschiedet. Diese sogenannten „Technischen Grundlagen“ bieten eine Zusammenfassung des für die Beurteilung eines Sachgebietes notwendigen Basiswissens und geben eine Übersicht über etwaig auftretende Gefahren, Emissionen oder Beeinträchtigungen und zeigen Abhilfemaßnahmen auf. Sie reflektieren die vielfältigen Erfahrungen langjähriger Verwaltungspraxis und dienen dem Schutz von Personen und der Umwelt. Die „Technischen Grundlagen“ stellen bei manchen Fragen zum Teil unterschiedliche Auffassungen der technischen Amtssachverständigen (gemeint sind in diesem Fall die Vorort tätigen ASV unterschiedlicher Ausbildung) auf eine gemeinsame Basis und sind als Betrachtung des gestellten Themas zu sehen.“ Dass die in den „Technischen Grundlagen“ enthaltenen Inhalte daher nicht unbedingt in jedem Fall gegeben sind und daher die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht überall im gesamten Umfang notwendig sind, ist eigentlich logisch. Z.B. bei einer Aufstellung eines Containers für pyrotechnische Gegenstände auf einem für die Lagerung für Sprengstoffe gewidmeten Grundstück wird bei Einhaltung der relevanten Sicherheitsabstände die Einschränkung für die Lagerung der Pyrotechnika auf die Gefahrengutunterklasse 1.4 entfallen können. Aus diesen Sätzen geht eindeutig hervor, dass die „Technische Grundlage“ kein gesetzliches Regelwerk darstellt, sondern als ein Auflagenkatalog für Sachverständige anzusehen ist. Sie ist, auch wenn ihr per se kein verbindlicher Charakter zukommt, von den Sachverständigen anzuwenden und es sind notwendigenfalls, um den gesetzlich geforderten Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen zu gewährleisten, die in der „Technischen Grundlage“ enthaltenen Forderungen als Auflagen im Sinne des § 82 Abs. 4 GewO vorzuschreiben.Aus diesen Sätzen geht eindeutig hervor, dass die „Technische Grundlage“ kein gesetzliches Regelwerk darstellt, sondern als ein Auflagenkatalog für Sachverständige anzusehen ist. Sie ist, auch wenn ihr per se kein verbindlicher Charakter zukommt, von den Sachverständigen anzuwenden und es sind notwendigenfalls, um den gesetzlich geforderten Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen zu gewährleisten, die in der „Technischen Grundlage“ enthaltenen Forderungen als Auflagen im Sinne des Paragraph 82, Absatz 4, GewO vorzuschreiben. Zur Feststellung im Gutachten von DI xxx, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls in einem Lagercontainer als sehr gering bezeichnet werden kann und die Entzündung der Außen- und Innenverpackung nur sehr schwer möglich ist und um einen Brand aufrecht zu erhalten, beispielweise enorme Mengen an brennbaren Stoffen notwendig sind, die im Container fehlen, ist anzumerken, dass es in Kärnten im Dezember 2005 zu einem Brand in einem Container gekommen ist, wobei eine Katastrophe nach Angaben der Feuerwehr nur durch das beherzte Eingreifen von Baumarktmitarbeitern gerade noch abgewendet werden konnte. In einer Aufstellung der MCS-Selbsthilfeorganisation Schweiz werden für den Zeitraum 2006 bis 2010 43 veröffentlichte Unfälle mit Personenschaden aufgelistet, die ausschließlich mit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände im Zusammenhang stehen und insgesamt 203 Tote und mehr als 400 Schwerverletzte (genaue Zahl unbekannt, da der Begriff schwerverletzt in verschiedenen Ländern unterschiedlich besetzt ist) zur Folge gehabt haben. Nicht in dieser Aufstellung enthalten sind Unfälle in Lagern von Erzeugungsbetrieben. Zum Beschwerdegrund, dass in der bekämpften Auflage unerlaubt eine sachfremde (transportbezogene) Vorschrift, die mit der Lagerung nicht zu tun hat, angewandt wurde wird festgehalten, dass im Prinzip auch eine Aufzählung und Beschreibung der an die Verpackungseinheiten mindestens zu stellenden Anforderungen für eine Einstufung der Verpackungseinheiten als „nicht massenexplosionsgefährlich und keine bedeutsame Gefahr darstellend“ in die Auflage hätte einfügen werden können. Es wäre in diesem Fall dann die Vorlage von Nachweisen, dass die Verpackungseinheiten die Anforderungen auch erfüllen, einzufordern gewesen. Da die Anforderungen an die Verpackung und die Zuordnung der Packungen zu den einzelnen Gefahrenuntergruppen im ADR eindeutig geregelt werden und die pyrotechnischen Gegenstände ohnehin in dem ADR entsprechenden Verpackungen angeliefert werden, wurde sinnvollerweise der Einfachheit halber auf eine eigene Aufzählung und Beschreibung der an die Verpackungseinheiten zu stellenden Anforderungen verzichtet und stattdessen gefordert, dass die die pyrotechnischen Gegenstände in den Originaltransportverpackungen des Lieferanten zu lagern sind und die Verpackungseinheiten den Vorgaben des ADR, Gefahrenunterklasse 1.4 – nicht massenexplosiv – entsprechen müssen. Es wird auch davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise zulässig ist, da nicht nur in der RL 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als Kriterium für die Einstufung von explosionsgefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen in einer Betriebsanlage die Gefahrengutunterklassen des ADR herangezogen werden, sondern auch in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 idgF die Mengeschwellen für die Zuordnung von Betrieben

§ 84aAbs.

2 für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen an Hand deren Einstufung nach UN/ADR erfolgt. Im Schreiben vom 17.01.2011 der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Rechtspolitik, an das BMWFJ wird unter anderem auch gefordert, „die Lagerbedingungen in Abhängigkeit von Lager- bzw. Transportgruppen an Stelle von Pyrotechnikkategorien bzw. -klassen festzulegen. In der Novelle vom 26.05.2015 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004 – Novelle 2015), BGBl. II Nr. 133/2015, erfolgt nun ebenfalls eine Zuordnung der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu Gefahrengutunterklassen. Im Übrigen verfolgt die Novelle 2015 – ausweislich der Erläuterungen – ausschließlich das Ziel, die Lagermengen an pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen zu erhöhen. Damit wird offenbar ausschließlich und einseitig kommerziellen Interessen Augenmerk geschenkt. In punkto Schutz von Personen steht die Novelle 2015 eindeutig hinter der bisher geltenden Pyr-LV 2004 in der Form des BGB. II Nr. 399/2011 zurück. Auch wurde der Wunsch der WK im oben angeführten Schreiben an das BMWFJ nach einer eindeutigen Regelung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in Containern auch in der Novelle 2015 nicht berücksichtigt.Es wird auch davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise zulässig ist, da nicht nur in der RL 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als Kriterium für die Einstufung von explosionsgefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen in einer Betriebsanlage die Gefahrengutunterklassen des ADR herangezogen werden, sondern auch in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 idgF die Mengeschwellen für die Zuordnung von Betrieben

Paragraph 84 a, Absatz 2, für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen an Hand deren Einstufung nach UN/ADR erfolgt. Im Schreiben vom 17.01.2011 der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Rechtspolitik, an das BMWFJ wird unter anderem auch gefordert, „die Lagerbedingungen in Abhängigkeit von Lager- bzw. Transportgruppen an Stelle von Pyrotechnikkategorien bzw. -klassen festzulegen. In der Novelle vom 26.05.2015 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004 – Novelle 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,, erfolgt nun ebenfalls eine Zuordnung der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu Gefahrengutunterklassen. Im Übrigen verfolgt die Novelle 2015 – ausweislich der Erläuterungen – ausschließlich das Ziel, die Lagermengen an pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen zu erhöhen. Damit wird offenbar ausschließlich und einseitig kommerziellen Interessen Augenmerk geschenkt. In punkto Schutz von Personen steht die Novelle 2015 eindeutig hinter der bisher geltenden Pyr-LV 2004 in der Form des BGB. römisch zwei Nr. 399 aus 2011, zurück. Auch wurde der Wunsch der WK im oben angeführten Schreiben an das BMWFJ nach einer eindeutigen Regelung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in Containern auch in der Novelle 2015 nicht berücksichtigt. Als Resümee muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass bei einer Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Gefahrengutunterklasse 1.3 in Lagercontainern und Lagerräumen im Schadensfall auch Auswirkungen über die Lagereinrichtung hinaus nicht auszuschließen sind. Es sind daher für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 in Containern und Lagerräumen im Nahbereich von Einzelhandelseinrichtungen die in der Pyr-LV 2004 idgF enthaltenen Vorkehrungen bei den erlaubten Lagermengen nicht ausreichend, in jedem Fall eine sichere Lagerung zu gewährleisten bzw. im Schadensfall Auswirkungen auf Leib und Leben der Allgemeinheit zu verhindern. Die unter Auflagenpunkt 1 der Bescheide BH xxx angeführte und der „Technischen Grundlage“ entnommene Auflage, dass die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände nur in der verschlossenen Originalverpackung des Lieferanten erfolgen darf sowie, dass diese die Kriterien der Gefahrengutunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und, dass Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen, war deshalb vorzuschreiben. Auf Befragen durch die Richterin: Wird der, mit der Pyr-LV 2004, idF BGBl. Nr. 133/2015, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in der xxxstraße xxx, xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) Wird der, mit der Pyr-LV 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2015,, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in der xxxstraße xxx, xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) 1.) 100 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe 2.) 200 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der Größe der Lagerräume oder ist die Pyr-LV 2004 in diesem konkreten Fall durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflage ergänzungsbedürftig ? Die Pyrotechnik Lagerverordnung ist ergänzungsbedürftig, zumal bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 ADR im Schadensfall in den Räumen mit Drücken auf Grund der Brandschwaden zu rechnen ist, die über den Berstdruck von Häusern (0,3 bis 0,4 bar Überdruck) zu liegen kommen.“ Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Schriftsatz vom 6.11.2015 eine weitere Stellungnahme von DI xxx (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Arbeitsschutz, das Sprengwesen und die Pyrotechnik) vorgelegt, die wörtlich lautet: „Ich beziehe mich auf die Verhandlungsschrift vom 2.6.2015 zur GZ: KLVwG-197/3/2015 - Landesverwaltungsgericht Kärnten und nehme zum Gutachten des Herrn Dr. xxx - ihrem Wunsch

- Stellung: „Ich beziehe mich auf die Verhandlungsschrift vom 2.6.2015 zur GZ: , KLVwG-197/3/2015 - Landesverwaltungsgericht Kärnten und nehme zum Gutachten des Herrn Dr. xxx - ihrem Wunsch

- Stellung: Ich habe in der Sache Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2

Pyrotechnik-Lagerverordnungen 2004/2011 schon zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, die eines immer klarstellen: Ich habe in der Sache Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2

Pyrotechnik-Lagerverordnungen 2004 aus 2011, schon zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, die eines immer klarstellen: Die Lagerung von Kat. F1 und F2 Pyrotechnikgegenständen in Lagercontainern, Lagerräumen und Lagergebäuden ist sowohl für die ADR - klassifizierten Pyrotechnikgegenstände (Transportklassifizierung) 1.4G als auch 1.3G als SICHER zu betrachten, wenn die in der Verordnung verlangten Maßnahmen eingehalten werden. Hier bin ich mit dem Gesetzgeber einer Meinung. Zu den unterschiedlichen Gefahreneinstufungen: Warum beim Transport der gefährlichen Güter hier sensibler vorgegangen wird und eine Unterteilung in weniger gefährliche (1.4G - Produkte) und gefährlichere Gegenstände (1.3G - Produkte) vorgenommen wird, liegt in der Tatsache, dass es sich bei den meisten Transportfahrzeugen um planengesicherte Fahrzeuge handelt. Das heißt, dass im Brandfall des Fahrzeuges die einzige Schutzumhüllung relativ schnell verbrennt und die pyrotechnischen Gegenstände brennend das Fahrzeug verlassen können und in die Umgebung fliegen. Deshalb gibt es auch unterschiedliche Freigrenzen beim Transport von 1.4G und 1.3G - Produkten. Dieser wesentliche Umstand trifft bei den geforderten Umfassungsbauteilen der Pyrotechnik-Lagerverordnung nicht zu, da diese entweder aus unbrennbaren Bauteilen (Blechcontainer) oder aus massiven Baustoffen (Beton, Ziegel etc.) gefertigt sind. Deshalb hat meiner Meinung nach auch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch bei der Neufassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2015 richtig entschieden und ist den Forderungen des Sachverständigen Dr. xxx zu Recht nicht gefolgt. Wären die Bedenken des Herrn SV Dr. xxx von Relevanz gewesen, so hätten alle Amtssachverständigen der 9 Bundesländer eine Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung bewirkt. Ich darf ihnen sagen, dass es in Österreich hunderte - von Amtssachverständigen - genehmigte Pyrotechniklager gem. der zit. Verordnung gibt, die im Genehmigungsverfahren die Meinung des Herrn Dr. xxx nicht teilten. Deshalb hat meiner Meinung nach auch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch bei der Neufassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2015 richtig entschieden und ist den Forderungen des Sachverständigen Dr. xxx zu Recht nicht gefolgt. Wären die Bedenken des Herrn SV Dr. xxx von Relevanz gewesen, so hätten alle Amtssachverständigen der , 9 Bundesländer eine Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung bewirkt. Ich darf ihnen sagen, dass es in Österreich hunderte - von Amtssachverständigen - genehmigte Pyrotechniklager gem. der zit. Verordnung gibt, die im Genehmigungsverfahren die Meinung des Herrn Dr. xxx nicht teilten. Ich will hier nicht abermals ein seitenweises Gegengutachten zu den Ansichten des Sachverständigen Dr. xxx schreiben, da er meiner Sachverständigenmeinung nach in wesentlichen Teilen irrt. Einige Beispiele, denen ich nicht folgen kann: Der Sachverständige verweist auf bei der BAM durchgeführte Versuche mit Wasserfallbrändern der Klassifizierung 1.3G und nachfolgender Explosion. Wie schon die Experten der BAM (Bundesamt für Materialprüfung in Berlin = Behörde) bestätigten, ist dieser Versuch mit Konsumentenfeuerwerk in KEINER Weise vergleichbar. Das bei der Firma xxx KG gelagerte Konsumenten-Feuerwerk ist CE - geprüft und NICHT MASSENEXPLOSIV. Dies gilt selbstverständlich auch für die Unterklasse 1.3G. Die Vermutung, dass sich ein Pyrotechniklager oder ein Lagercontainer aufgrund des entstehenden Schwadenvolumens explosionsartig zerlegt, ist eine Spekulation und wird durch keine seriösen Versuche belegt. Die von Prüfinstituten verfolgten Versuchs-Abbrände (Lagerbrandversuch - Keiler-Feuerwerk) von Konsumentenfeuerwerk in Containern haben gezeigt, dass bei geschlossenen Containern der Brand nahezu erlischt. Dass aus den Druckentlastungsöffnungen Rauch aufsteigt - ist logisch. Es werden demnach auch Kleinexplosionen stattfinden, die hintereinander verlaufen, aber KEINE so hohen Drücke aufbauen, die sich Container oder Lagerräume zerstören. Gäbe es diese gesicherten Erkenntnisse, die der SV hier anspricht, so hätte das Bundesministerium mit Sicherheit die in der Verordnung genannten Lagermöglichkeiten verboten. Die Annahme dass sich 100 kg Schwarzpulver in einem F2 Lager schlagartig umsetzen, ist aufgrund der Bauweise der Produkte nicht möglich. Das Zerlegen eines Lagercontainers, mit den in der Verordnung zulässigen Lagermengen, wie auf Seite 9 beschrieben ist meiner Meinung nach nicht möglich. Dies hat mir auch der Sachverständige Dr. xxx der BAM Berlin bestätigt, der wohl europaweit die höchste Erfahrung mit Containerbränden, bzw. Containerexplosionen nachweist. Der Vergleich der Umsetzung von 100 kg Nettoexplosivstoffmasse 1.3G in Containern in den letzten 2 Zeilen auf Seite 9 des Gutachtens ist absolut unzulässig, weil es sich dabei nicht um Konsumentenfeuerwerk handeln kann. Die Einstufung 1.3G gilt natürlich auch für Großfeuerwerk und das ist selbstverständlich um ein Vielfaches gefährlicher (wird aber im Gutachten nicht erwähnt). Da werden unzulässig mehrere, verschiedene Kategorien nach dem Pyrotechnikgesetz vermischt. Zusammenfassend und abschließend darf ich ihnen mitteilen, dass ich mich den Ausführungen des SV Dr. xxx aufgrund meiner - auch in der Kürze dargestellten Einwände - nicht anschließen kann; sie auch zum Teil als nicht belegt und unrichtig halte.“ Des Weiteren wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.9.2015 über die Auslegung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 vorgelegt, die wörtlich lautet: „Zu Ihrem Schreiben vom

  1. September 2015, Z BG/TB/AN (Wie/FiI. Lastenstraße/6SB), betreffend die „Auslegung der Pyrotechnik- Lagerverordnung 2004 idgF" teilt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Folgendes mit: Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt die in gegenständlichem Schreiben vertretene Rechtsauffassung betreffend die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBI. II Nr. 252/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 133/
  2. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt die in gegenständlichem Schreiben vertretene Rechtsauffassung betreffend die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBI. römisch zwei Nr. 252 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 133 aus 2015,. Die mit der Novelle BGBl. II Nr. 133/2015 normierte Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf jene, die der ADR Gefahrengutunterklasse 1.4 zugeordnet sind, bezieht sich ausschließlich auf die im jeweiligen Absatz 2 der §§ 6 bis 10 angeführten Lagermengen. Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, normierte Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf jene, die der ADR Gefahrengutunterklasse 1.4 zugeordnet sind, bezieht sich ausschließlich auf die im jeweiligen Absatz 2 der Paragraphen 6 bis 10 angeführten Lagermengen. Eine generelle Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf die ADR - Gefahrengutunterklasse 1.4 ist aus der Pyr-LV 2004 nicht ableitbar. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach § 82 Abs. 4 GewO 1994 von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (siehe u.a. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Anm. 26 zu § 82 sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom
  3. Juni 2014, ZI. LVwG-850043/12/Wg/EGO/IH).“Eine generelle Beschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auf die ADR - Gefahrengutunterklasse 1.4 ist aus der Pyr-LV 2004 nicht ableitbar. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (siehe u.a. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, Anmerkung 26 zu Paragraph 82, sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom
  4. Juni 2014, ZI. LVwG-850043/12/Wg/EGO/IH).“ Der Amtssachverständige Dr. xxx hat unter Kenntnis des Privat-Gutachtens und der Stellungnahme in der fortgesetzten Verhandlung seine Ausführungen aufrechterhalten. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Angaben des Amtssachverständigen Dr. xxx. Insgesamt waren die Ausführungen des Amtssachverständigen glaubhaft und nachvollziehbar. Soweit das vorgelegte Gutachten DI xxx vermeint, die Ausführungen des Sachverständigen seien nicht belegt und unrichtig, konnte er dies nicht erhärtend dartun. Insgesamt führt er aus, dass der Amtssachverständige von Vermutungen und Spekulationen ausgeht, wobei jedoch das Gutachten des Amtssachverständigen sehr wohl gesicherte Erkenntnisse vorgelegt hat und hatte der Sachverständige den konkreten Einzelfall zu prüfen. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen: § 74 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 74, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:

(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik , (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, , Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. § 81 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 81, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

§ 79cAbs.

2, 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen

Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

§ 79Abs.

1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,

  1. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, , Absatz eins,,
  2. Bescheiden

§ 82Abs.

3 oder 4 entsprechende Änderungen, 4. Bescheiden

Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung

Absatz eins, zu behandeln ist. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

§ 76Abs.

1 fallen oder in Bescheiden

§ 76Abs.

2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen

Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden

Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
  2. Sanierung

§ 12des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl.

Nr. 380/1988,Sanierung

Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,

  1. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
  2. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
  3. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
  4. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides

§ 345Abs. 6 aufzubewahren.

(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen

Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen

Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides

Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.

(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung

der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung

der Verordnung (EG) , Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom

  1. 2009, Seite 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes. § 82 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 82, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des § 77b entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z 1 genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid

§ 79

vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 77 b, entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid

Paragraph 79, vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden. § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 69, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet auszugsweise: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat. […]Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat. […] § 82 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 82, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung

Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung

Absatz eins, der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. Die maßgeblichen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, lauten wie folgt: Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 200 kg in Lagerräumen § 8.

(1)Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den

den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:Paragraph 8,

(1)Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den

den Paragraphen 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lagerraum zulässig.
  2. Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.
  3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.
  4. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
  5. Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
  6. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag

Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind. 7. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.

(2)Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Lagerräumen 200 kg. Verfahrensgegenständlich ist von der Beschwerdeführerin die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2, somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4, in der Betriebsanlage in xxx, xxx Straße xxx, im nachstehenden Umfang beabsichtigt:
  1. 100 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe
  2. 200 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe Als maßgebliche Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG gültigen Fassung, BGBl. II Nr. 133/2015, ist die oben angeführten Bestimmungen des § 8 heranzuziehen.Als maßgebliche Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG gültigen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,, ist die oben angeführten Bestimmungen des Paragraph 8, heranzuziehen. In den Erläuterungen zur Novelle des Pyrotechnikgesetzes BGBl. II Nr. 133/2015 wird ausgeführt wie folgt:In den Erläuterungen zur Novelle des Pyrotechnikgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, wird ausgeführt wie folgt: „Die bereits seit mehreren Jahren international wie national generell angespannte Wirtschaftslage beschert der Wirtschaft - wenn überhaupt - nur sehr marginale Wachstumsmöglichkeiten, ohne berechtigte Hoffnung auf eine signifikante und nachhaltige Änderung in naher Zukunft. Die diesbezüglichen Wirtschaftsprognosen zeichnen ein Bild mit gedämpften Wachstumsaussichten. Wenn auch die österreichische Pyrotechnikbranche (Handel mit pyrotechnischen Gegenständen) in einer Gesamtbetrachtung eine relativ überschaubare Branche ist, so soll nichts unterlassen bleiben, um auch in diesem Bereich wirtschaftspolitische Impulse zu setzen, damit durch einen positiven Anreiz ein Beitrag zum gesamtösterreichischen Wirtschaftswachstum geleistet und die im internationalen Vergleich relativ robuste und gut aufgestellte Wirtschaft Österreichs zusätzlich stimuliert wird. Unter Bedachtnahme auf diese Parameter soll daher die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBI. II Nr.252/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 399/2011, nunmehr dahingehend überarbeitet werden, dass die Lagermengen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen angehoben und der diesbezüglichen deutschen Regelung (Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2.SprengV – BGBI. I S. 3543) angenähert werden. Die erlaubten Höchstmengen werden um 25% bis 100% (im Mittel um 47%) erhöht. Unter Bedachtnahme auf diese Parameter soll daher die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBI. römisch zwei Nr.252 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 399 aus 2011,, nunmehr dahingehend überarbeitet werden, dass die Lagermengen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen angehoben und der diesbezüglichen deutschen Regelung (Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 2.SprengV – BGBI. römisch eins S. 3543) angenähert werden. Die erlaubten Höchstmengen werden um 25% bis 100% (im Mittel um 47%) erhöht. In Deutschland werden pyrotechnische Gegenstände nach Lagergruppen gelagert (die Lagergruppe 1.1 weist dabei das höchste Gefährdungspotential auf, Lagergruppe 1.4 das niedrigste). In Österreich wird nach den Kategorien (ua. F1 bis F4) im Sinne des Bundesgesetzes, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz - Pyro-TG 2010), BGBI. I Nr. 131/2009, gelagert, die Einteilung in Kategorien geschieht an Hand des Gefährdungspotentials bei der Anwendung. In Deutschland werden pyrotechnische Gegenstände nach Lagergruppen gelagert (die Lagergruppe 1.1 weist dabei das höchste Gefährdungspotential auf, Lagergruppe 1.4 das niedrigste). In Österreich wird nach den Kategorien (ua. F1 bis F4) im Sinne des Bundesgesetzes, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz - Pyro-TG 2010), BGBI. römisch eins Nr. 131 aus 2009,, gelagert, die Einteilung in Kategorien geschieht an Hand des Gefährdungspotentials bei der Anwendung. Auf Grund der gegebenen Rechtslage in Deutschland werden im Silvesterverkauf nahezu ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 gehandelt. Die in Österreich gehandelten pyrotechnischen Gegenstände sind dagegen zu einem großen Teil der Lagergruppe 1.3 zuzuordnen. Für die Lagergruppe 1.4 gilt, dass die darin enthaltenen Explosivstoffe ,,keine bedeutsame Gefahr" darstellen, bei einem Brand bleiben „die Auswirkungen weitgehend auf das Packstück beschränkt". Für die Lagergruppe 1.3 gilt, dass die Explosivstoffe zwar nicht „in der Masse explodieren" und etwa „Bauten in der Umgebung durch Druckwirkung im Allgemeinen" nicht gefährdet sind, sie aber „sehr heftig brennen" und die Gefährdung der Umgebung vor allem von „Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer" ausgeht. Um die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit bei einer Erhöhung der Lagermengen zu gewährleisten, wird die Lagerung der erhöhten Lagermengen auf pyrotechnische Gegenstände mit geringem Gefährdungspotential (= Lagergruppe 1.4) beschränkt. Dazu musste kurzfristig eine analoge Regelung zu den deutschen Lagergruppen eingeführt werden. Da einerseits die Definitionen der Lagergruppen aus der
  3. SprengV in Deutschland nahezu identisch sind mit jenen der Unterklassen 1.1 bis 1.4 der Gefahrengutklasse 1 „Explosive Stoffe" des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBI. Nr. 522/1973; die jeweils geltende Fassung wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter dem Link www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/international/ADR zur Verfügung gestellt) und andererseits die Lagerung laut § 2 Abs. 2 Pyr-LV 2004 schon bisher nur in der Ursprungsverpackungen des Herstellers - diese verfügt über die nötige gefahrengutrechtliche Kennzeichnung - erfolgen durfte, bietet es sich an, auf die entsprechenden Bestimmungen des Gefahrengutrechts Bezug zu nehmen.“Um die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit bei einer Erhöhung der Lagermengen zu gewährleisten, wird die Lagerung der erhöhten Lagermengen auf pyrotechnische Gegenstände mit geringem Gefährdungspotential (= Lagergruppe 1.4) beschränkt. Dazu musste kurzfristig eine analoge Regelung zu den deutschen Lagergruppen eingeführt werden. Da einerseits die Definitionen der Lagergruppen aus der
  4. SprengV in Deutschland nahezu identisch sind mit jenen der Unterklassen 1.1 bis 1.4 der Gefahrengutklasse 1 „Explosive Stoffe" des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBI. Nr. 522 aus 1973,; die jeweils geltende Fassung wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unter dem Link www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/gefahrgut/recht/international/ADR zur Verfügung gestellt) und andererseits die Lagerung laut Paragraph 2, Absatz 2, Pyr-LV 2004 schon bisher nur in der Ursprungsverpackungen des Herstellers - diese verfügt über die nötige gefahrengutrechtliche Kennzeichnung - erfolgen durfte, bietet es sich an, auf die entsprechenden Bestimmungen des Gefahrengutrechts Bezug zu nehmen.“ Aus diesen Erläuterungen folgt, dass von pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 keine bedeutsamen Gefahren ausgehen. Anders stellt sich dies bei pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.3 dar, die, selbst wenn sie nicht in der Masse explodieren und Bauten in der Umgebung durch Druckeinwirkung im Allgemeinen nicht gefährden, sehr heftig brennen und die Umgebung durch Flammen, Wärmestrahlung und Feuergefahr gefährden. Daraus folgt, dass von pyrotechnischen Gegenständen der Lagergruppe 1.3 jedenfalls auch bedeutsame Gefahren ausgehen. Die vorgesehenen Lagerungen der pyrotechnischen Gegenstände in den beiden Lagerräumen mit maximal 100 kg bzw. 200 kg, ohne Einschränkung in die Unterklasse ADR 1.3 und 1.4, widersprechen dem Grunde nach nicht der Bestimmung des § 8 Pyrotechnik-Lagerverordnung idF BGBl. II Nr. 133/2015.Die vorgesehenen Lagerungen der pyrotechnischen Gegenstände in den beiden Lagerräumen mit maximal 100 kg bzw. 200 kg, ohne Einschränkung in die Unterklasse ADR 1.3 und 1.4, widersprechen dem Grunde nach nicht der Bestimmung des Paragraph 8, Pyrotechnik-Lagerverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,. Die in § 82 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Verordnungsermächtigung wurde unter anderem zur Erlassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 herangezogen. Die in Paragraph 82, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehene Verordnungsermächtigung wurde unter anderem zur Erlassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, herangezogen. Zufolge § 82 Abs. 4 GewO 1994 sind, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung

Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.Zufolge Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 sind, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung

Absatz eins, der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs 4 GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach § 82 Abs 1 GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im „Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH

  1. 1998, ZI 97/04/0204).Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im „Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH
  2. 1998, ZI 97/04/0204). Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene sicherheitstechnische Amtssachverständige kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 02.06.2015 zu dem Ergebnis, dass es im Brandfall bei einer Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2, Gefahrenunterklasse 1.3 ADR im Zusammenhang mit den dabei entstehenden Drücken, herrührend aus den Schwadenvolumen, zu einer Zerlegung des Lagerraumes – wie in der gegenständlichen Betriebsanlage vorgesehen – kommt. Zusammengefasst gelangt der dem Beschwerdeverfahren beigezogene sicherheitstechnische Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass bei einer Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Gefahrengutunterklasse 1.3 in den Lagerräumen im Schadensfall auch Auswirkungen über die Lagereinrichtungen hinaus nicht auszuschließen sind. Es sind daher für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 in Lagerräumen im Nahbereich von Einzelhandelseinrichtungen die in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idgF enthaltenen Vorkehrungen bei den erlaubten Lagermengen nicht ausreichend, in jedem Fall eine sichere Lagerung zu gewährleisten bzw. im Schadensfall Auswirkungen auf Leib und Leben der Allgemeinheit zu verhindern. Konkret in der Verhandlung am 02.06.2015 befragt, ob der mit der Pyr-LV 2004, idF BGBl. Nr. 133/2015, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in xxx, xxx Straße xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) Konkret in der Verhandlung am 02.06.2015 befragt, ob der mit der Pyr-LV 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2015,, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in xxx, xxx Straße xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) 1.) 100 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe 2.) 200 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der Größe der Lagerräume oder ob die Pyr-LV 2004 in diesem konkreten Fall durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflage ergänzungsbedürftig ist, um die Schutzinteressen hinreichend zu gewährleisten, wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Pyrotechnik-Lagerverordnung hier ergänzungsbedürftig ist, zumal bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 ADR im Schadensfall in den Räumen mit Drücken auf Grund der Brandschwaden zu rechnen ist, die über den Berstdruck von Häusern (0,3 bis 0,4 bar Überdruck) zu liegen kommen. vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der Größe der Lagerräume oder ob die , Pyr-LV 2004 in diesem konkreten Fall durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflage ergänzungsbedürftig ist, um die Schutzinteressen hinreichend zu gewährleisten, wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Pyrotechnik-Lagerverordnung hier ergänzungsbedürftig ist, zumal bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 ADR im Schadensfall in den Räumen mit Drücken auf Grund der Brandschwaden zu rechnen ist, die über den Berstdruck von Häusern (0,3 bis 0,4 bar Überdruck) zu liegen kommen. Unter Verweis auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs. 4 GewO 1994 und die gutachterliche Stellungnahme des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 2.6.2015 gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Einzelfall, aufgrund der Situierung der Lagerräume in der gegenständlichen Betriebsanlage, in welchen die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2 im Ausmaß von 100 kg bzw. von 200 kg vorgesehen ist, der mit der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 angestrebte Schutz für Kunden, Arbeitnehmer, Nachbar und andere Personen im Schadens- bzw. Brandfall nicht gewährleistet wird, weshalb der angefochtene Auflagenpunkt
  3. des Bescheides vom 21.11.2014 von der belangten Behörde in seiner Gesamtheit zu Recht vorgeschrieben wurde und der beantragten Aufhebung des
  4. und
  5. Satzes des Auflagenpunkt
  6. nicht gefolgt werden konnte.Unter Verweis auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 und die gutachterliche Stellungnahme des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 2.6.2015 gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass im konkreten Einzelfall, aufgrund der Situierung der Lagerräume in der gegenständlichen Betriebsanlage, in welchen die Lagerung pyrotechnischer Artikel der Klassen F1 und F2 im Ausmaß von 100 kg bzw. von 200 kg vorgesehen ist, der mit der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, angestrebte Schutz für Kunden, Arbeitnehmer, Nachbar und andere Personen im Schadens- bzw. Brandfall nicht gewährleistet wird, weshalb der angefochtene Auflagenpunkt
  7. des Bescheides vom 21.11.2014 von der belangten Behörde in seiner Gesamtheit zu Recht vorgeschrieben wurde und der beantragten Aufhebung des
  8. und
  9. Satzes des Auflagenpunkt
  10. nicht gefolgt werden konnte. Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 war daher in diesem Punkt, unter Bezug auf die verfahrensgegenständlich zu ändernde Betriebsanlage, im Umfang dieses Auflagenpunktes ergänzungsbedürftig.Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, war daher in diesem Punkt, unter Bezug auf die verfahrensgegenständlich zu ändernde Betriebsanlage, im Umfang dieses Auflagenpunktes ergänzungsbedürftig. Auch unter Bezugnahme auf den in der Gewerbeordnung geregelten Schutz von Kunden, Anrainern und anderen Personen war die Vorschreibung des Auflagenpunkt
  11. in seiner Gesamtheit, wie von der belangten Behörde formuliert, gerechtfertigt. Mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme des DI xxx vom 06.11.2015 vermochte die Beschwerdeführerin die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, die für das erkennende Gericht in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, nicht zu widerlegen und folgte das erkennende Gericht den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 02.06.
  12. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 08.10.2015 verweist, sei darauf hingewiesen, dass auch vom BMWFW darauf hingewiesen wurde, dass nach § 82 Abs. 4 GewO von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird. Eben dies trifft im gegenständlichen Fall zu.Soweit die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 08.10.2015 verweist, sei darauf hingewiesen, dass auch vom BMWFW darauf hingewiesen wurde, dass nach Paragraph 82, Absatz 4, GewO von der Behörde über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben sind, wenn im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird. Eben dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Soweit die Beschwerdeführerin ausführlich die Befangenheit des Amtssachverständigen geltend macht, wird ausgeführt: § 53 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet: Paragraph 53, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet: Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Maßgeblich für die Beurteilung der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren beteiligter Sachverständiger bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass gibt, dass an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln ist (vgl. VwGH 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Erstellung eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl. VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhaltes, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage.Maßgeblich für die Beurteilung der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren beteiligter Sachverständiger bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass gibt, dass an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln ist vergleiche VwGH 16.6.1992, 92/09/0120), sodass eine parteiliche Erstellung eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss vergleiche VwGH 12.10.2012, 2011/06/0202). Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrunde liegenden Sachverhaltes, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage.

§ 7Abs.

1 Z 4 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn nunmehr der Amtssachverständige deshalb abgelehnt wird, weil er nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er in keiner Weise daran denkt, seine Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes bzw. im Sinne der geltenden Pyrotechnik-Lagerverordnung zu treffen, sondern er vielmehr – einen - seiner Meinung nach gegebenen – Fehler des Verordnungsgebers korrigieren möchte, übersieht die Beschwerdeführerin, dass – wie bereits ausführlich dargestellt - § 82 Abs. 4 GewO durchaus vorsieht, dass wenn im Einzelfall, also aufgrund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht ausreichend gewährleistet wird, - dies durchaus auch gesetzlich vorgesehen ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn nunmehr der Amtssachverständige deshalb abgelehnt wird, weil er nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er in keiner Weise daran denkt, seine Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes bzw. im Sinne der geltenden Pyrotechnik-Lagerverordnung zu treffen, sondern er vielmehr – einen - seiner Meinung nach gegebenen – Fehler des Verordnungsgebers korrigieren möchte, übersieht die Beschwerdeführerin, dass – wie bereits ausführlich dargestellt - Paragraph 82, Absatz 4, GewO durchaus vorsieht, dass wenn im Einzelfall, also aufgrund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht ausreichend gewährleistet wird, - dies durchaus auch gesetzlich vorgesehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat das diesbezügliche Vorbringen auf seine Berechtigung hin geprüft und ist der Auffassung, dass das Gutachten des Amtssachverständigen, auf das sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auch stützt, vollständig widerspruchsfrei und schlüssig ist. Es entspricht auch den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.198.12.2015

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