der Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, zur Kenntnis genommen wurde, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.
GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe ergänzt, als die Rechtsgrundlagen um § 82 Abs. 4 GewO und der §§ 1, 2, und 8 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015, zu ergänzen sind. und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe ergänzt, als die Rechtsgrundlagen um Paragraph 82, Absatz 4, GewO und der Paragraphen eins, 2,, und 8 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,, zu ergänzen sind. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen der xxx KG vom 6.6.2014, eingelangt am 11.6.2014, über die Änderung der Betriebsanlage betreffend die zusätzliche Lagerung von Pyrotechnik innerhalb der Geschäftsräume der xxx-Filiale im Standort xxx Straße xxx, xxx,
den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichunterlagen (Einreichplan Pyrotechnik xxx-xxx, xxx Straße xxx, vom 04.06.2014, Plan Nr. E_002) unter Vorschreibung von nachstehenden sicherheitstechnischen Auflagen zur Kenntnis genommen:
der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50 entsprechen. 5. An den Zugangstüren sind Gefahrenzeichen (Rauchen und die Verwendung offener Flammen verboten)
Kennzeichnungsverordnung anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorien der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem wörtlich ausgeführt wird: „…II. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, weil die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014, GZ: xxx (xxx), dem Rechtsvertreter der Einschreiterin am 26.11.2014 zugestellt, in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht aufgrund von §§ 74 Abs. 2, 81 Abs. 2 Z 7, 333 und 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/2013 mit Punkt 1 der sicherheitstechnischen Auflagen die Auflage vorgeschrieben bekommt, dass die Originalverpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UNI ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen, verletzt ist und erhebt die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter an das für Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten innerhalb der offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist Die Beschwerde ist zulässig, weil die Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2014, GZ: xxx (xxx), dem Rechtsvertreter der Einschreiterin am 26.11.2014 zugestellt, in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, nicht aufgrund von Paragraphen 74, Absatz 2, 81, Absatz 2, Ziffer 7, 333 und 345 Absatz 6, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, mit Punkt 1 der sicherheitstechnischen Auflagen die Auflage vorgeschrieben bekommt, dass die Originalverpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UNI ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen, verletzt ist und erhebt die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter an das für Beschwerden gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten innerhalb der offenen 4-wöchigen Beschwerdefrist BESCHWERDE und stellt die ANTRÄGE,
UN/ADR) oder gefährlichere Gegenstände (
1.3 UN/ADR) vor. Ein Beurteilung der Einschränkung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und eine darauf aufbauende gesetzesgemäße Auflage kann nur aufgrund der Pyro-LV 2004 erfolgen. Wie bereits erwähnt, enthält das PyroTG 2010 lediglich eine Kategorisierung der Feuerwerkskörper in die Kategorien F1, F2, F3, F4 sowie T1, T2, P1, P2, S1 und S2 vor. Eine weitere Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände in sogenannte Unterklassen, die in der UN/ADR vorgesehen ist, wird vom Gesetzgeber im PyroTG 2010 jedoch nicht vorgenommen. Eine Kategorisierung von Feuerwerkskörpern erfolgt ausschließlich aufgrund des , Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010). Paragraph 11, PyroTG 2010 besagt, dass Feuerwerkskörper entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt werden. Weder das PyroTG 2010 noch die Pyr-LV 2004 nehmen eine weitere Kategorisierung der Feuerwerkskörper bzw. der Kategorien F1 und F2 in weniger gefährliche (1.4 G
UN/ADR) oder gefährlichere Gegenstände (
1.3 UN/ADR) vor. Ein Beurteilung der Einschränkung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und eine darauf aufbauende gesetzesgemäße Auflage kann nur aufgrund der , Pyro-LV 2004 erfolgen. Wie bereits erwähnt, enthält das PyroTG 2010 lediglich eine Kategorisierung der Feuerwerkskörper in die Kategorien F1, F2, F3, F4 sowie T1, T2, P1, P2, S1 und S2 vor. Eine weitere Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände in sogenannte Unterklassen, die in der UN/ADR vorgesehen ist, wird vom Gesetzgeber im PyroTG 2010 jedoch nicht vorgenommen. Diese Untergliederung in weitere Unterklassen von pyrotechnischen Gegenständen, wie dies in der UN/ADR vorgesehen ist, betrifft lediglich die Beförderung von pyro- technischen Gegenständen, nicht aber die Lagerung! Wenn die Bezirkshauptmannschaft xxx in ihrem Bescheid die Stellungnahmen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, vom 16.06.2014 und vom 28.08.2014 unter anderem zur Begründung des nunmehr angefochtenen Teils des Auflagenpunktes 1. heranzieht, so ist dazu aus Sicht der Einschreiterin vorerst festzuhalten, dass die Verfasser dieser in der Stellungnahme vom 16.06.2014 angeführten „Technischen Grundlage" im Vorwort zu dieser „Technischen Grundlage" auf Seite 1 selbst festhalten, dass „der Technischen Grundlage kein verbindlicher Charakter zukommt". Weiters führen die Verfasser dieser Technischen Grundlage im Vorwort aus, dass bei der Erstellung dieser Technischen Grundlage die daran beteiligten technischen Amtssachverständigen zu manchen Fragen zum Teil auch unterschiedliche Auffassungen" hatten. Andererseits kann diese „Technische Grundlage" weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik" darstellen, noch ist diese „Technische Grundlage" als „Interpretationshilfe" für die Bestimmungen der Pyro-LV 2004 zu verstehen, weil es sich bei diesen Bestimmungen des dritten Abschnittes der Pyro- LV 2004 über die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen um keine auslegungsbedürftigen Bestimmungen handelt. Das zitierte Vorwort zur „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe - 2012" wird als Beilage ./5 vorgelegt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den Bestimmungen des dritten Abschnittes der Pyro-LV 2004 um keine auslegungsbedürftigen Bestimmungen und bedarf der Gesetzes- bzw. Verordnungsgeber keiner im Gesetz nicht vorgesehener „Interpretationshilfe". Eine Interpretation eines Rechtstextes, somit auch die Interpretation einer Verordnung, kann auf drei unterschiedliche Aspekte erfolgen: Demnach lässt sich zwischen Wortinterpretation, historischer Interpretation und teleologischer Interpretation unterscheiden. Bei der Interpretation des Wortlautes kann zwischen Verbalinterpretation, grammatischer Interpretation sowie systematischer Interpretation unterschieden werden. Historische Interpretation meint die Ermittlung dessen, was der Gesetzgeber mit der von ihm formulierten Regelung eigentlich beabsichtigt hat. Des Weiteren erfüllt jede Regelung, unabhängig von der konkreten Absicht des Normsetzers, im Kontext einer bestimmten Rechtsordnung einen objektiven Sinn und Zweck. Nach diesem erforscht die teleologische Interpretation. Die teleologische Interpretation beruht auf der Einsicht, dass jede Regelung einen bestimmten Zweck verfolgt, der in der sprachlichen Fassung oft nur unzulänglich zum Ausdruck kommt. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 7 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 kann aufgrund der Wortinterpretation, der historischen Interpretation und der teleologischen Interpretation des Verordnungstextes nicht festgestellt werden, dass es sich beim § 7 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 um eine auslegungsbedürftige Bestimmung handelt und damit eine Interpretation unter Heranziehung des Standes der Technik erforderlich wäre. Eine zusätzliche Auslegung des Verordnungstextes ist aufgrund obiger Ausführungen daher nicht erforderlich und auch rechtlich nicht zulässig. Aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 7, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 kann aufgrund der Wortinterpretation, der historischen Interpretation und der teleologischen Interpretation des Verordnungstextes nicht festgestellt werden, dass es sich beim Paragraph 7, Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 um eine auslegungsbedürftige Bestimmung handelt und damit eine Interpretation unter Heranziehung des Standes der Technik erforderlich wäre. Eine zusätzliche Auslegung des Verordnungstextes ist aufgrund obiger Ausführungen daher nicht erforderlich und auch rechtlich nicht zulässig. Rechtlich verfehlt ist somit die Annahme der belangten Behörde und des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, dass Inhalte dieser „Technischen Grundlage" deshalb, weil weder das Pyrotechnikgesetz noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung idgF Regelungen, wie nunmehr von der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung gewünscht, gesetzlich vorschreiben, dann Inhalte dieser „Technischen Grundlagen" durch Auflagen vorzuschreiben sind. Vielmehr behaftet die Vorschreibung des angefochtenen Teils des Auflagenpunktes 1., der weder durch Gesetz noch Verordnung Deckung findet, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Da die einschlägigen Gesetzesmaterien, insbesondere die Pyrotechnik-Lagerverordnung idgF keine Einschränkung auf die Gefahrenunterklasse 1.4.
UN/ADR bei der Lagerung der von der Einschreiterin beantragten pyrotechnischen Gegenstände in den beabsichtigten Lagerräumen vorsehen, die von der Behörde und vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, angesprochenen „Technischen Grundlagen" keinen (rechts-)verbindlichen Charakter haben, ist die Vorschreibung des angefochtenen Teils des Auflagenpunktes
den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichunterlagen. Die belangte Behörde hat im Zuge des Verfahrens eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen DI xxx eingeholt, in der wörtlich ausgeführt wird: „Betriebsanlage: xxx KG Filiale - xxx, xxx Straße xxx Grundlage für die Änderung im Bereich Pyrotechnik bildet der Plan E_002 datiert mit 04.06.
der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50 entsprechen. Elektrische Anlagen im Lagerraum müssen den Bestimmungen für , „brandgefährdete Räume"
der österreichischen elektrotechnischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8001-4-50 entsprechen. 5. An den Zugangstüren sind Gefahrenzeichen (Rauchen und die Verwendung offener Flammen verboten)
Kennzeichnungsverordnung anzubringen und die maximal zulässige Lagermenge sowie die Kategorien der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände anzuschreiben.“ In der Stellungnahme vom 12.08.2014 hat die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gutachten DI xxx vorgelegt. Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin hat sodann die belangte Behörde nochmals ein Gutachten, diesmal vom Amtssachverständigen Dr. xxx, datiert mit 28.8.2014, eingeholt, welches wörtlich lautet: „Zum Ersuchen der BH xxx, Bereich 2/Gewerberecht vom 12.08.2014 zur Stellungnahme der Abteilung 8 vom 16.06.2014, Zahl 08-BA-6379/1-2014 wird aus fachlicher Sicht festgestellt: Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände wird derzeit durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, in der Fassung vom 20.12.2011 geregelt. Nach dieser Verordnung dürfen größere Mengen an pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 nur in eigenen Lagerräumen für pyrotechnische Gegenstände bzw. in Lagergebäuden oder in Lagercontainern (bis 800 kg Gesamtbruttomasse je Container) gelagert werden. Diese Lagereinrichtungen verstehen sich als Pufferlager, die dazu beitragen sollen, die Zulieferfrequenz zu minimieren. Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände wird derzeit durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,, in der Fassung vom 20.12.2011 geregelt. Nach dieser Verordnung dürfen größere Mengen an pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 nur in eigenen Lagerräumen für pyrotechnische Gegenstände bzw. in Lagergebäuden oder in Lagercontainern (bis 800 kg Gesamtbruttomasse je Container) gelagert werden. Diese Lagereinrichtungen verstehen sich als Pufferlager, die dazu beitragen sollen, die Zulieferfrequenz zu minimieren. Zu dieser Verordnung wurde im Jahre 2012 vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine technische Grundlage, die „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe - 2012" herausgegeben und ins Internet gestellt. In dieser „Technischen Grundlage" ist für die Lagerung in einem Container u.a. die für die Sicherheit wesentliche Forderung enthalten, dass die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände ausschließlich in Originaltransportverpackungen für die Gefahrenunterklasse 1.4
ADR des Lieferanten erfolgen darf. Das heißt, dass Verpackungseinheiten anderer Gefahrenunterklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen. Angemerkt wird, dass die angeführte „Technische Grundlage" eine Zusammenfassung des für die Beurteilung des Sachgebietes notwendigen Basiswissens und Übersicht über etwaig auftretenden Gefahren, Emissionen und Beeinträchtigungen sowie als Anzeigerin möglicher Abhilfemaßnahmen zum Schutz von Personen und Umwelt angesehen darstellt und als Ergänzung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 anzusehen ist. Der Inhalt der „Technischen Grundlage" basiert auf dem im zuständigen Fachgremium der Technischen Amtssachverständigen derzeit verfügbaren Wissen und spiegelt folglich den Stand der Technik wider. Da der „Technischen Grundlage" per se kein verbindlicher Charakter zukommt, müssen diese zusätzlich zu den Vorgaben der Verordnung erforderlichen Anforderungen durch Auflagen vorgeschrieben werden. Es wurde deshalb in der o.a. Stellungnahme angeregt, zusätzlich zu den bereits durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und in der Verordnung enthaltenen Lagerungsbestimmungen, die ex lege einzuhalten sind, die gegenständliche Auflage, die der Sicherheit bei der Lagerung im Container dient und den erforderlichen Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen gewährleistet, in den zu erlassenden Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Die Auflage ist aus fachlicher Sicht in ihrer Gesamtheit erforderlich.“ In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. In der öffentlich mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde wiederum der Amtssachverständige Dr. xxx zu den Beschwerdeausführungen vernommen, er gibt wörtlich an: „Ich bin der zuständige Amtssachverständige in der Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung. Vor meiner Tätigkeit der Landesregierung war ich in einem Betrieb für die Herstellung von Sprengstoffen und pyrotechnischen Gegenständen beschäftigt, wobei ich 4 Jahre die stellvertretende Leitung des Sprengstoffbetriebes und 5 Jahre Betriebsleiter des Betriebes für pyrotechnische Gegenstände, Zündketten und Sprengkapseln. war. Außerdem bin ich seit 4 Jahren für die BH xxx im Auftrag des BM für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft als SV für sprengstoff- und pyrotechnikerzeugende Betriebe, die unter den Abschnitt 8a der GewO fallen, tätig. Mir ist die Sach- und Rechtslage bekannt. Mir liegt auch der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde vor. Gegenstand der Beschwerde ist die in den genannten Bescheiden im Auflagenpunkt 1 vorgeschriebene Auflage, wonach die Verpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen. Als Begründung wird angegeben, dass weder das Pyrotechnikgesetz 2010 noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) idF BGBl. II Nr. 399/2011 Bezug auf Gefahrenklassen nach UN/ADR nehmen und daher die Heranziehung der Gefahrenunterklassen nach UN/ADR für die Zulässigkeit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nicht statthaft sei. Weiters sei die Untergliederung von pyrotechnischen Gegenständen entsprechend den Vorgaben nach UN/ADR lediglich für die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen nur für den Transport vorgesehen, für die Lagerung sei sie jedoch irrelevant. Die „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe“, herausgegeben 2012 vom BMWFJ, besitzt laut Vorwort keinen verbindlichen Charakter und die an der Erstellung der „Technischen Grundlage“ beteiligten technischen Amtssachverständigen hätten zu manchen Fragen unterschiedliche „Auffassungen“. Die „Technische Grundlage“ stellt weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik“ dar, noch ist sie Interpretationshilfe für die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 zu verstehen. Das zitierte Vorwort wird der Beschwerde als Beilage beigelegt.Gegenstand der Beschwerde ist die in den genannten Bescheiden im Auflagenpunkt 1 vorgeschriebene Auflage, wonach die Verpackung die Kriterien der Gefahrengutklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen. Als Begründung wird angegeben, dass weder das Pyrotechnikgesetz 2010 noch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, Bezug auf Gefahrenklassen nach UN/ADR nehmen und daher die Heranziehung der Gefahrenunterklassen nach UN/ADR für die Zulässigkeit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 nicht statthaft sei. Weiters sei die Untergliederung von pyrotechnischen Gegenständen entsprechend den Vorgaben nach UN/ADR lediglich für die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen nur für den Transport vorgesehen, für die Lagerung sei sie jedoch irrelevant. Die „Technische Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe“, herausgegeben 2012 vom BMWFJ, besitzt laut Vorwort keinen verbindlichen Charakter und die an der Erstellung der „Technischen Grundlage“ beteiligten technischen Amtssachverständigen hätten zu manchen Fragen unterschiedliche „Auffassungen“. Die „Technische Grundlage“ stellt weder einen rechtsverbindlichen „Stand der Technik“ dar, noch ist sie Interpretationshilfe für die Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 zu verstehen. Das zitierte Vorwort wird der Beschwerde als Beilage beigelegt. Zur Untermauerung der Forderung zur Aufhebung der bekämpften Auflage wird ein auf Grund einer Bitte von Herrn xxx der Fa. xxx & xxx GmbH (Pyrotechnikimporteur für die Fa. xxx) verfasstes Schreiben der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, vom 27.03.2014 an die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung angeführt. Dieses Schreiben enthält im Wesentlichen Gemeinplätze, wie z.B. „Eine Transportklassifizierung der Klasse 1.3 G war und ist eine Einstufung, die eine Massenexplosion ausschließt“ (trifft zumindest unter den Prüfbedingungen zu). Weiters wird ausgeführt: „Eine ortsbewegliche Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, also auch von Feuerwerk, wird in Deutschland nicht präferiert, ist aber möglich. Dies gilt für alle Transportklassifizierungen bzw. Lagergruppenzuordnungen von 1.1 G bis 1.4 G. Mit steigender Gefahrwirkung werden die Schutz- und Sicherheitsabstände erhöht bzw. die NEM reduziert. Ein pauschaler Ausschluss der Lagerung von Feuerwerk der Klassifizierungen 1.3 G, 1.2 G und 1.1 G in Containern kann nicht nachvollzogen werden.“ Zu dem im Rahmen des Forschungsprogramms CHAF (CHAF steht für Quantification and control oft the hazards associated with the transport and bulk storage of fireworks), unter der Leitung des Health and Safety Laboratory zusammen mit der BAM und TNO durchgeführten Abbrandversuch mit einem Container, der mit verpackten „Wasserfällen“ befüllt war und mit einer Massenexplosion des gesamten Containerinhaltes, die in ihrer Wirkung jener von TNT gleichzusetzen war, wird ausgesagt, dass weitere Versuche mit diesen Wasserfällen nie wieder eine Reaktion nach den Kriterien 1.1 G gezeigt hätten. Die Ursache für die Massenexplosion konnte zumindest bis zum Datum des Schreibens der BAM (27.03.2014) nicht aufgeklärt werden. Die Wasserfälle wurden nach vorgelagerten UN Tests (6a und 6c der Prüfserie 6 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, UN 2009) als 1.3G klassifiziert. Dazu ist im Jahresbericht 2006 der BAM zu lesen: „… So sorgte das Zünden eines Containers mit Feuerwerkskörpern vom Typ Wasserfall (Aluminium und Kaliumperchlorat) für Überraschungen. Bei den geringer dimensionierten Vorversuchen war durchwegs ein sequentieller Abbrand mit starker Wärmeentwicklung die Folge. Beim Containerversuch kam es jedoch nach einer kurzen Brandphase zu einer Massenexplosion, mit der keiner gerechnet hatte.“ Zu den angegebenen weiteren Versuchen wurden auf Ersuchen über die Fa. xxx keine konkreten Angaben, wie Art der pyrotechnischen Gegenstände, deren Lagergruppenzugehörigkeit, deren Menge und Abbrandverhalten erhalten. Auch in den Jahresberichten der folgenden Jahre (bis incl. 2014) fanden sich keine Hinweise auf die im Schreiben der BAM vom 27.03.2014 genannten weiteren Versuche, obwohl im Jahresbericht von 2006 eine Weiterführung des Forschungsvorhabens über das Ende der Laufzeit hinaus als überlegenswert eingestuft wurde. Entgegen den obigen Ausführungen zur Containerlagerung (3. bis 5. Satz des Absatzes) wird im Jahresbericht angemerkt, „dass die Lagerung von Großfeuerwerken in Stahlcontainern (in Deutschland unzulässig) schlichtweg wenig zweckmäßig ist.“ Bereits in einem Bericht zur Feuerwerkskatastrophe in Enschede aus dem Jahr 2002 wird von D. Eckhardt, L. Kurth und H-J. Rodner, alle BAM, Berlin, zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ausgeführt, „dass Container (außer für die Klassifizierung 1.4) nicht zur Lagerung geeignet sind“ (Schadenprisma, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer in Deutschland, 2/2002).Zur Untermauerung der Forderung zur Aufhebung der bekämpften Auflage wird ein auf Grund einer Bitte von Herrn xxx der Fa. xxx & xxx GmbH (Pyrotechnikimporteur für die Fa. xxx) verfasstes Schreiben der deutschen BAM, Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, vom 27.03.2014 an die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung angeführt. Dieses Schreiben enthält im Wesentlichen Gemeinplätze, wie z.B. „Eine Transportklassifizierung der Klasse 1.3 G war und ist eine Einstufung, die eine Massenexplosion ausschließt“ (trifft zumindest unter den Prüfbedingungen zu). Weiters wird ausgeführt: „Eine ortsbewegliche Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, also auch von Feuerwerk, wird in Deutschland nicht präferiert, ist aber möglich. Dies gilt für alle Transportklassifizierungen bzw. Lagergruppenzuordnungen von 1.1 G bis 1.4 G. Mit steigender Gefahrwirkung werden die Schutz- und Sicherheitsabstände erhöht bzw. die NEM reduziert. Ein pauschaler Ausschluss der Lagerung von Feuerwerk der Klassifizierungen 1.3 G, 1.2 G und 1.1 G in Containern kann nicht nachvollzogen werden.“ Zu dem im Rahmen des Forschungsprogramms CHAF (CHAF steht für Quantification and control oft the hazards associated with the transport and bulk storage of fireworks), unter der Leitung des Health and Safety Laboratory zusammen mit der BAM und TNO durchgeführten Abbrandversuch mit einem Container, der mit verpackten „Wasserfällen“ befüllt war und mit einer Massenexplosion des gesamten Containerinhaltes, die in ihrer Wirkung jener von TNT gleichzusetzen war, wird ausgesagt, dass weitere Versuche mit diesen Wasserfällen nie wieder eine Reaktion nach den Kriterien 1.1 G gezeigt hätten. Die Ursache für die Massenexplosion konnte zumindest bis zum Datum des Schreibens der BAM (27.03.2014) nicht aufgeklärt werden. Die Wasserfälle wurden nach vorgelagerten UN Tests (6a und 6c der Prüfserie 6 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, UN 2009) als 1.3G klassifiziert. Dazu ist im Jahresbericht 2006 der BAM zu lesen: „… So sorgte das Zünden eines Containers mit Feuerwerkskörpern vom Typ Wasserfall (Aluminium und Kaliumperchlorat) für Überraschungen. Bei den geringer dimensionierten Vorversuchen war durchwegs ein sequentieller Abbrand mit starker Wärmeentwicklung die Folge. Beim Containerversuch kam es jedoch nach einer kurzen Brandphase zu einer Massenexplosion, mit der keiner gerechnet hatte.“ Zu den angegebenen weiteren Versuchen wurden auf Ersuchen über die Fa. xxx keine konkreten Angaben, wie Art der pyrotechnischen Gegenstände, deren Lagergruppenzugehörigkeit, deren Menge und Abbrandverhalten erhalten. Auch in den Jahresberichten der folgenden Jahre (bis incl. 2014) fanden sich keine Hinweise auf die im Schreiben der BAM vom 27.03.2014 genannten weiteren Versuche, obwohl im Jahresbericht von 2006 eine Weiterführung des Forschungsvorhabens über das Ende der Laufzeit hinaus als überlegenswert eingestuft wurde. Entgegen den obigen Ausführungen zur Containerlagerung (3. bis 5. Satz des Absatzes) wird im Jahresbericht angemerkt, „dass die Lagerung von Großfeuerwerken in Stahlcontainern (in Deutschland unzulässig) schlichtweg wenig zweckmäßig ist.“ Bereits in einem Bericht zur Feuerwerkskatastrophe in Enschede aus dem Jahr 2002 wird von D. Eckhardt, L. Kurth und H-J. Rodner, alle BAM, Berlin, zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände ausgeführt, „dass Container (außer für die Klassifizierung 1.4) nicht zur Lagerung geeignet sind“ (Schadenprisma, Zeitschrift für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer in Deutschland, 2 aus 2002,). Weiters wird als Grund für die Beschwerde angeführt, dass das im Rahmen der Sachverhaltsfestellung am 12.08.2014 eingebrachte Gutachten des Herrn DI xxx vom 14.04.2014 nicht berücksichtigt wurde. Anzumerken ist, dass dieses Gutachten im Auftrag der Fa. xxx KG erstellt wurde und das von der Fa. xxx KG erwartete Ergebnis bekundet. Interessant ist auch, dass DI xxx in der Einleitung zu seinem Gutachten feststellt: „Der größte anzunehmende Schaden darf also über die vorgeschriebene Schutzzone von 5m nicht hinausgehen.“ Und auf Seite 3: „Eine Einschränkung (Anmerkung des ASV: Gefahrenunterklasse 1.4
ADR) wäre meiner Meinung nach nur dann zu erwägen, wenn ein Störfall (Störfall = Brandfall) über den Lagercontainer und die Schutzzone von 5 m hinauswirkt oder andere Umgebungsgefahren auf den Lagercontainer massiv einwirken können.“ Dazu ist festzuhalten, dass die in der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 angegebene Schutzzone ausschließlich dem Schutz des Containers vor den den Container umgebende Brandlasten dienen soll und keinen Schutzabstand gegenüber der Allgemeinheit und Nachbarschaft darstellt. Die Schutzzone wurde mit 5 m festgelegt, da laut Ing. xxx, BVS – Brandverhütungsstelle Oberösterreich und Mitarbeiter im Fachgremium zur Erstellung der Pyr-LV 2004, ein Abstand von 5 m ausreichend ist, um eine Gefährdung des Containerinhaltes durch eine äußere Brandlast (z.B. brennender PKW) ausreichend zu schützen. Einzuhaltende Abstände zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft werden für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 in der Pyr-LV 2004 nicht angeführt, da man im Fachgremium zur Erstellung der Pyr-LV 2004 die Meinung vertrat, dass auch bei der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände mit 800 kg Bruttogewicht in einem Container in Verpackungseinheiten entsprechend der Gefahrenunterklasse 1.4 bei einem durchschnittlichen Satzanteil von 12 % die NEM nur im Bereich von 100 kg liegt und daher eine Schutzzone nicht erforderlich ist. Man hat sich dabei an Deutschland orientiert, das ebenfalls bis zu dieser NEM für die Gefahrenunterklasse 1.4 keinen Schutzabstand um das Lager verlangt. Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinsverhandlung der BH xxx und der Sachverhaltsfeststellung die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, in der Form BGBl. II Nr. 399/2011 geregelt wurde.Aus fachlicher Sicht wird festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinsverhandlung der BH xxx und der Sachverhaltsfeststellung die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände durch die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004,, in der Form Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2011, geregelt wurde. Die technische Grundlage für die Novelle BGBl. II Nr. 399/2011 der Pyr-LV 2004 lieferte ein bei der
ADR genügen, erfolgen darf. Allerdings wurde diese für die Sicherheit bei der Lagerung wesentliche Forderung des Fachgremiums bei der Formulierung der Novelle 2011 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004, die auch die Situierung der Lagereinrichtungen gänzlich außer Acht lässt, durch das BMWFJ nicht berücksichtigt. Um diesen Fehler zu korrigieren, wurden von den technischen Sachverständigen in der „Technischen Grundlage für die Beurteilung von Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen ausgenommen Erzeugungsbetriebe – 2012“ die Einschränkung der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in Vorrats- und Lagerräumen oder Lagercontainern unter Berücksichtigung der üblichen Situierung dieser Lagereinrichtungen in unmittelbarer Nähe zu Einzelhandelseinrichtungen auf die Gefahrengutunterklasse 1.4
ADR aufgenommen. In der Beschwerde der Fa. xxx KG wird dieser „Technischen Grundlage“ jegliche Rechtmäßigkeit als zu beachtendes Regelungswerk im Rahmen der gewerberechtlichen Genehmigung abgesprochen. Das BMWFW führt zu den technischen Beurteilungsgrundlagen in seiner Website aus, dass diese dazu beitragen sollen, „dass in Verwaltungsverfahren im gesamten Bundesgebiet bestimmte Sachfragen nach denselben Gesichtspunkten beurteilt werden.“ Und weiter fettgedruckt „Von den Arbeitsgruppen fertiggestellte technische Beurteilungsgrundlagen werden im Rahmen der im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich stattfindenden „Tagung der Technischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren“ abschließend erörtert und schließlich vom Plenum verabschiedet. Diese sogenannten „Technischen Grundlagen“ bieten eine Zusammenfassung des für die Beurteilung eines Sachgebietes notwendigen Basiswissens und geben eine Übersicht über etwaig auftretende Gefahren, Emissionen oder Beeinträchtigungen und zeigen Abhilfemaßnahmen auf. Sie reflektieren die vielfältigen Erfahrungen langjähriger Verwaltungspraxis und dienen dem Schutz von Personen und der Umwelt. Die „Technischen Grundlagen“ stellen bei manchen Fragen zum Teil unterschiedliche Auffassungen der technischen Amtssachverständigen (gemeint sind in diesem Fall die Vorort tätigen ASV unterschiedlicher Ausbildung) auf eine gemeinsame Basis und sind als Betrachtung des gestellten Themas zu sehen.“ Dass die in den „Technischen Grundlagen“ enthaltenen Inhalte daher nicht unbedingt in jedem Fall gegeben sind und daher die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht überall im gesamten Umfang notwendig sind, ist eigentlich logisch. Z.B. bei einer Aufstellung eines Containers für pyrotechnische Gegenstände auf einem für die Lagerung für Sprengstoffe gewidmeten Grundstück wird bei Einhaltung der relevanten Sicherheitsabstände die Einschränkung für die Lagerung der Pyrotechnika auf die Gefahrengutunterklasse 1.4 entfallen können. Aus diesen Sätzen geht eindeutig hervor, dass die „Technische Grundlage“ kein gesetzliches Regelwerk darstellt, sondern als ein Auflagenkatalog für Sachverständige anzusehen ist. Sie ist, auch wenn ihr per se kein verbindlicher Charakter zukommt, von den Sachverständigen anzuwenden und es sind notwendigenfalls, um den gesetzlich geforderten Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen zu gewährleisten, die in der „Technischen Grundlage“ enthaltenen Forderungen als Auflagen im Sinne des § 82 Abs. 4 GewO vorzuschreiben.Aus diesen Sätzen geht eindeutig hervor, dass die „Technische Grundlage“ kein gesetzliches Regelwerk darstellt, sondern als ein Auflagenkatalog für Sachverständige anzusehen ist. Sie ist, auch wenn ihr per se kein verbindlicher Charakter zukommt, von den Sachverständigen anzuwenden und es sind notwendigenfalls, um den gesetzlich geforderten Schutz für Kunden, Anrainerschaft und anderen Personen zu gewährleisten, die in der „Technischen Grundlage“ enthaltenen Forderungen als Auflagen im Sinne des Paragraph 82, Absatz 4, GewO vorzuschreiben. Zur Feststellung im Gutachten von DI xxx, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls in einem Lagercontainer als sehr gering bezeichnet werden kann und die Entzündung der Außen- und Innenverpackung nur sehr schwer möglich ist und um einen Brand aufrecht zu erhalten, beispielweise enorme Mengen an brennbaren Stoffen notwendig sind, die im Container fehlen, ist anzumerken, dass es in Kärnten im Dezember 2005 zu einem Brand in einem Container gekommen ist, wobei eine Katastrophe nach Angaben der Feuerwehr nur durch das beherzte Eingreifen von Baumarktmitarbeitern gerade noch abgewendet werden konnte. In einer Aufstellung der MCS-Selbsthilfeorganisation Schweiz werden für den Zeitraum 2006 bis 2010 43 veröffentlichte Unfälle mit Personenschaden aufgelistet, die ausschließlich mit der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände im Zusammenhang stehen und insgesamt 203 Tote und mehr als 400 Schwerverletzte (genaue Zahl unbekannt, da der Begriff schwerverletzt in verschiedenen Ländern unterschiedlich besetzt ist) zur Folge gehabt haben. Nicht in dieser Aufstellung enthalten sind Unfälle in Lagern von Erzeugungsbetrieben. Zum Beschwerdegrund, dass in der bekämpften Auflage unerlaubt eine sachfremde (transportbezogene) Vorschrift, die mit der Lagerung nicht zu tun hat, angewandt wurde wird festgehalten, dass im Prinzip auch eine Aufzählung und Beschreibung der an die Verpackungseinheiten mindestens zu stellenden Anforderungen für eine Einstufung der Verpackungseinheiten als „nicht massenexplosionsgefährlich und keine bedeutsame Gefahr darstellend“ in die Auflage hätte einfügen werden können. Es wäre in diesem Fall dann die Vorlage von Nachweisen, dass die Verpackungseinheiten die Anforderungen auch erfüllen, einzufordern gewesen. Da die Anforderungen an die Verpackung und die Zuordnung der Packungen zu den einzelnen Gefahrenuntergruppen im ADR eindeutig geregelt werden und die pyrotechnischen Gegenstände ohnehin in dem ADR entsprechenden Verpackungen angeliefert werden, wurde sinnvollerweise der Einfachheit halber auf eine eigene Aufzählung und Beschreibung der an die Verpackungseinheiten zu stellenden Anforderungen verzichtet und stattdessen gefordert, dass die die pyrotechnischen Gegenstände in den Originaltransportverpackungen des Lieferanten zu lagern sind und die Verpackungseinheiten den Vorgaben des ADR, Gefahrenunterklasse 1.4 – nicht massenexplosiv – entsprechen müssen. Es wird auch davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise zulässig ist, da nicht nur in der RL 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als Kriterium für die Einstufung von explosionsgefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen in einer Betriebsanlage die Gefahrengutunterklassen des ADR herangezogen werden, sondern auch in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 idgF die Mengeschwellen für die Zuordnung von Betrieben
2 für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen an Hand deren Einstufung nach UN/ADR erfolgt. Im Schreiben vom 17.01.2011 der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Rechtspolitik, an das BMWFJ wird unter anderem auch gefordert, „die Lagerbedingungen in Abhängigkeit von Lager- bzw. Transportgruppen an Stelle von Pyrotechnikkategorien bzw. -klassen festzulegen. In der Novelle vom 26.05.2015 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004 – Novelle 2015), BGBl. II Nr. 133/2015, erfolgt nun ebenfalls eine Zuordnung der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu Gefahrengutunterklassen. Im Übrigen verfolgt die Novelle 2015 – ausweislich der Erläuterungen – ausschließlich das Ziel, die Lagermengen an pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen zu erhöhen. Damit wird offenbar ausschließlich und einseitig kommerziellen Interessen Augenmerk geschenkt. In punkto Schutz von Personen steht die Novelle 2015 eindeutig hinter der bisher geltenden Pyr-LV 2004 in der Form des BGB. II Nr. 399/2011 zurück. Auch wurde der Wunsch der WK im oben angeführten Schreiben an das BMWFJ nach einer eindeutigen Regelung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in Containern auch in der Novelle 2015 nicht berücksichtigt.Es wird auch davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise zulässig ist, da nicht nur in der RL 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates als Kriterium für die Einstufung von explosionsgefährlichen Stoffen, Zubereitung und Gegenständen in einer Betriebsanlage die Gefahrengutunterklassen des ADR herangezogen werden, sondern auch in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 idgF die Mengeschwellen für die Zuordnung von Betrieben
Paragraph 84 a, Absatz 2, für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen an Hand deren Einstufung nach UN/ADR erfolgt. Im Schreiben vom 17.01.2011 der Wirtschaftskammer Österreich, Abteilung für Rechtspolitik, an das BMWFJ wird unter anderem auch gefordert, „die Lagerbedingungen in Abhängigkeit von Lager- bzw. Transportgruppen an Stelle von Pyrotechnikkategorien bzw. -klassen festzulegen. In der Novelle vom 26.05.2015 zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004 – Novelle 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015,, erfolgt nun ebenfalls eine Zuordnung der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu Gefahrengutunterklassen. Im Übrigen verfolgt die Novelle 2015 – ausweislich der Erläuterungen – ausschließlich das Ziel, die Lagermengen an pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen zu erhöhen. Damit wird offenbar ausschließlich und einseitig kommerziellen Interessen Augenmerk geschenkt. In punkto Schutz von Personen steht die Novelle 2015 eindeutig hinter der bisher geltenden Pyr-LV 2004 in der Form des BGB. römisch zwei Nr. 399 aus 2011, zurück. Auch wurde der Wunsch der WK im oben angeführten Schreiben an das BMWFJ nach einer eindeutigen Regelung der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in Containern auch in der Novelle 2015 nicht berücksichtigt. Als Resümee muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass bei einer Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Gefahrengutunterklasse 1.3 in Lagercontainern und Lagerräumen im Schadensfall auch Auswirkungen über die Lagereinrichtung hinaus nicht auszuschließen sind. Es sind daher für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in Verpackungseinheiten der Gefahrenunterklasse 1.3 in Containern und Lagerräumen im Nahbereich von Einzelhandelseinrichtungen die in der Pyr-LV 2004 idgF enthaltenen Vorkehrungen bei den erlaubten Lagermengen nicht ausreichend, in jedem Fall eine sichere Lagerung zu gewährleisten bzw. im Schadensfall Auswirkungen auf Leib und Leben der Allgemeinheit zu verhindern. Die unter Auflagenpunkt 1 der Bescheide BH xxx angeführte und der „Technischen Grundlage“ entnommene Auflage, dass die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände nur in der verschlossenen Originalverpackung des Lieferanten erfolgen darf sowie, dass diese die Kriterien der Gefahrengutunterklasse 1.4 nach UN/ADR erfüllen muss und, dass Verpackungseinheiten anderer Gefahrenklassen keinesfalls in die Lagereinrichtung eingebracht und gelagert werden dürfen, war deshalb vorzuschreiben. Auf Befragen durch die Richterin: Wird der, mit der Pyr-LV 2004, idF BGBl. Nr. 133/2015, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in der xxxstraße xxx, xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) Wird der, mit der Pyr-LV 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2015,, angestrebte Schutz von Kunden, Arbeitnehmern, Nachbarn und anderen Personen in Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage in der xxxstraße xxx, xxx, in welcher die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Klassen F1 und F2 (somit auch der Unterklassen ADR 1.3 und 1.4) 1.) 100 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe 2.) 200 kg in einem Lagerraum in der Betriebsanlage, 1,49 m² x 2,05 m Höhe vorgesehen ist, unter Berücksichtigung der Größe der Lagerräume oder ist die Pyr-LV 2004 in diesem konkreten Fall durch die Vorschreibung der angefochtenen Auflage ergänzungsbedürftig ? Die Pyrotechnik Lagerverordnung ist ergänzungsbedürftig, zumal bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in Verpackungseinheiten der Gefahrengutunterklasse 1.3 ADR im Schadensfall in den Räumen mit Drücken auf Grund der Brandschwaden zu rechnen ist, die über den Berstdruck von Häusern (0,3 bis 0,4 bar Überdruck) zu liegen kommen.“ Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Schriftsatz vom 6.11.2015 eine weitere Stellungnahme von DI xxx (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für den Arbeitsschutz, das Sprengwesen und die Pyrotechnik) vorgelegt, die wörtlich lautet: „Ich beziehe mich auf die Verhandlungsschrift vom 2.6.2015 zur GZ: KLVwG-197/3/2015 - Landesverwaltungsgericht Kärnten und nehme zum Gutachten des Herrn Dr. xxx - ihrem Wunsch
- Stellung: „Ich beziehe mich auf die Verhandlungsschrift vom 2.6.2015 zur GZ: , KLVwG-197/3/2015 - Landesverwaltungsgericht Kärnten und nehme zum Gutachten des Herrn Dr. xxx - ihrem Wunsch
- Stellung: Ich habe in der Sache Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
Pyrotechnik-Lagerverordnungen 2004/2011 schon zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, die eines immer klarstellen: Ich habe in der Sache Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
Pyrotechnik-Lagerverordnungen 2004 aus 2011, schon zahlreiche Stellungnahmen abgegeben, die eines immer klarstellen: Die Lagerung von Kat. F1 und F2 Pyrotechnikgegenständen in Lagercontainern, Lagerräumen und Lagergebäuden ist sowohl für die ADR - klassifizierten Pyrotechnikgegenstände (Transportklassifizierung) 1.4G als auch 1.3G als SICHER zu betrachten, wenn die in der Verordnung verlangten Maßnahmen eingehalten werden. Hier bin ich mit dem Gesetzgeber einer Meinung. Zu den unterschiedlichen Gefahreneinstufungen: Warum beim Transport der gefährlichen Güter hier sensibler vorgegangen wird und eine Unterteilung in weniger gefährliche (1.4G - Produkte) und gefährlichere Gegenstände (1.3G - Produkte) vorgenommen wird, liegt in der Tatsache, dass es sich bei den meisten Transportfahrzeugen um planengesicherte Fahrzeuge handelt. Das heißt, dass im Brandfall des Fahrzeuges die einzige Schutzumhüllung relativ schnell verbrennt und die pyrotechnischen Gegenstände brennend das Fahrzeug verlassen können und in die Umgebung fliegen. Deshalb gibt es auch unterschiedliche Freigrenzen beim Transport von 1.4G und 1.3G - Produkten. Dieser wesentliche Umstand trifft bei den geforderten Umfassungsbauteilen der Pyrotechnik-Lagerverordnung nicht zu, da diese entweder aus unbrennbaren Bauteilen (Blechcontainer) oder aus massiven Baustoffen (Beton, Ziegel etc.) gefertigt sind. Deshalb hat meiner Meinung nach auch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch bei der Neufassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2015 richtig entschieden und ist den Forderungen des Sachverständigen Dr. xxx zu Recht nicht gefolgt. Wären die Bedenken des Herrn SV Dr. xxx von Relevanz gewesen, so hätten alle Amtssachverständigen der 9 Bundesländer eine Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung bewirkt. Ich darf ihnen sagen, dass es in Österreich hunderte - von Amtssachverständigen - genehmigte Pyrotechniklager gem. der zit. Verordnung gibt, die im Genehmigungsverfahren die Meinung des Herrn Dr. xxx nicht teilten. Deshalb hat meiner Meinung nach auch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch bei der Neufassung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2015 richtig entschieden und ist den Forderungen des Sachverständigen Dr. xxx zu Recht nicht gefolgt. Wären die Bedenken des Herrn SV Dr. xxx von Relevanz gewesen, so hätten alle Amtssachverständigen der , 9 Bundesländer eine Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung bewirkt. Ich darf ihnen sagen, dass es in Österreich hunderte - von Amtssachverständigen - genehmigte Pyrotechniklager gem. der zit. Verordnung gibt, die im Genehmigungsverfahren die Meinung des Herrn Dr. xxx nicht teilten. Ich will hier nicht abermals ein seitenweises Gegengutachten zu den Ansichten des Sachverständigen Dr. xxx schreiben, da er meiner Sachverständigenmeinung nach in wesentlichen Teilen irrt. Einige Beispiele, denen ich nicht folgen kann: Der Sachverständige verweist auf bei der BAM durchgeführte Versuche mit Wasserfallbrändern der Klassifizierung 1.3G und nachfolgender Explosion. Wie schon die Experten der BAM (Bundesamt für Materialprüfung in Berlin = Behörde) bestätigten, ist dieser Versuch mit Konsumentenfeuerwerk in KEINER Weise vergleichbar. Das bei der Firma xxx KG gelagerte Konsumenten-Feuerwerk ist CE - geprüft und NICHT MASSENEXPLOSIV. Dies gilt selbstverständlich auch für die Unterklasse 1.3G. Die Vermutung, dass sich ein Pyrotechniklager oder ein Lagercontainer aufgrund des entstehenden Schwadenvolumens explosionsartig zerlegt, ist eine Spekulation und wird durch keine seriösen Versuche belegt. Die von Prüfinstituten verfolgten Versuchs-Abbrände (Lagerbrandversuch - Keiler-Feuerwerk) von Konsumentenfeuerwerk in Containern haben gezeigt, dass bei geschlossenen Containern der Brand nahezu erlischt. Dass aus den Druckentlastungsöffnungen Rauch aufsteigt - ist logisch. Es werden demnach auch Kleinexplosionen stattfinden, die hintereinander verlaufen, aber KEINE so hohen Drücke aufbauen, die sich Container oder Lagerräume zerstören. Gäbe es diese gesicherten Erkenntnisse, die der SV hier anspricht, so hätte das Bundesministerium mit Sicherheit die in der Verordnung genannten Lagermöglichkeiten verboten. Die Annahme dass sich 100 kg Schwarzpulver in einem F2 Lager schlagartig umsetzen, ist aufgrund der Bauweise der Produkte nicht möglich. Das Zerlegen eines Lagercontainers, mit den in der Verordnung zulässigen Lagermengen, wie auf Seite 9 beschrieben ist meiner Meinung nach nicht möglich. Dies hat mir auch der Sachverständige Dr. xxx der BAM Berlin bestätigt, der wohl europaweit die höchste Erfahrung mit Containerbränden, bzw. Containerexplosionen nachweist. Der Vergleich der Umsetzung von 100 kg Nettoexplosivstoffmasse 1.3G in Containern in den letzten 2 Zeilen auf Seite 9 des Gutachtens ist absolut unzulässig, weil es sich dabei nicht um Konsumentenfeuerwerk handeln kann. Die Einstufung 1.3G gilt natürlich auch für Großfeuerwerk und das ist selbstverständlich um ein Vielfaches gefährlicher (wird aber im Gutachten nicht erwähnt). Da werden unzulässig mehrere, verschiedene Kategorien nach dem Pyrotechnikgesetz vermischt. Zusammenfassend und abschließend darf ich ihnen mitteilen, dass ich mich den Ausführungen des SV Dr. xxx aufgrund meiner - auch in der Kürze dargestellten Einwände - nicht anschließen kann; sie auch zum Teil als nicht belegt und unrichtig halte.“ Des Weiteren wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.9.2015 über die Auslegung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 vorgelegt, die wörtlich lautet: „Zu Ihrem Schreiben vom
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2, 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen
Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen
1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen
Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
3 oder 4 entsprechende Änderungen, 4. Bescheiden
Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Absatz eins, zu behandeln ist. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen
1 fallen oder in Bescheiden
2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen
Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden
Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
Nr. 380/1988,Sanierung
Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen
Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen
Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides
Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
der Verordnung (EG) , Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom
vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden.Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) sowie die zur Anpassung an neue oder geänderte BVT-Schlussfolgerungen erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; bei IPPC-Anlagen muss jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 77 b, entsprochen werden. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid
Paragraph 79, vorgeschrieben werden müssten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden. § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 69, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet auszugsweise: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat. […]Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, wie der Gewerbetreibende die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nachzuweisen hat. […] § 82 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 82, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung
Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung
Absatz eins, der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. Die maßgeblichen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004 idF BGBl. II Nr. 133/2015 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2015, lauten wie folgt: Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 200 kg in Lagerräumen § 8.
den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:Paragraph 8,
den Paragraphen 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind. 7. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.Zufolge Paragraph 82, Absatz 4, GewO 1994 sind, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung
Absatz eins, der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs 4 GewO 1994 ist die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer nach § 82 Abs 1 GewO 1994 ergangenen Verordnung hinausgehen, nicht schon dann zulässig, wenn die Behörde der Meinung ist, die Bestimmungen einer solchen Verordnung seien generell ergänzungsbedürftig, sondern nur dann, wenn im „Einzelfall", also auf Grund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage, der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH
1 Z 4 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn nunmehr der Amtssachverständige deshalb abgelehnt wird, weil er nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er in keiner Weise daran denkt, seine Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes bzw. im Sinne der geltenden Pyrotechnik-Lagerverordnung zu treffen, sondern er vielmehr – einen - seiner Meinung nach gegebenen – Fehler des Verordnungsgebers korrigieren möchte, übersieht die Beschwerdeführerin, dass – wie bereits ausführlich dargestellt - § 82 Abs. 4 GewO durchaus vorsieht, dass wenn im Einzelfall, also aufgrund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht ausreichend gewährleistet wird, - dies durchaus auch gesetzlich vorgesehen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn nunmehr der Amtssachverständige deshalb abgelehnt wird, weil er nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er in keiner Weise daran denkt, seine Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes bzw. im Sinne der geltenden Pyrotechnik-Lagerverordnung zu treffen, sondern er vielmehr – einen - seiner Meinung nach gegebenen – Fehler des Verordnungsgebers korrigieren möchte, übersieht die Beschwerdeführerin, dass – wie bereits ausführlich dargestellt - Paragraph 82, Absatz 4, GewO durchaus vorsieht, dass wenn im Einzelfall, also aufgrund der besonderen Verhältnisse der im konkreten Fall zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutz nicht ausreichend gewährleistet wird, - dies durchaus auch gesetzlich vorgesehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat das diesbezügliche Vorbringen auf seine Berechtigung hin geprüft und ist der Auffassung, dass das Gutachten des Amtssachverständigen, auf das sich die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen auch stützt, vollständig widerspruchsfrei und schlüssig ist. Es entspricht auch den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.198.12.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.