RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.05.2016 GeschäftszahlKLVwG-2744/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2015, Zahl: xxx, gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2015, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bauantrag vom 15.10.2014 (Einlaufstampiglie der Gemeinde: 16.10.2014) beantragte die Bauwerberin xxx die baubehördliche Bewilligung für die „Nutzungsänderung von Lager zu Wohnfläche 75,61m²“ auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx im Gemeindegebiet xxx. Das Grundstück Nr. xxx ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ zugehörig ausgewiesen. Mit Bauantrag vom 15.10.2014 (Einlaufstampiglie der Gemeinde: 16.10.2014) beantragte die Bauwerberin xxx die baubehördliche Bewilligung für die „Nutzungsänderung von Lager zu Wohnfläche 75,61m²“ auf dem Grundstück , Nr. xxx in der KG xxx im Gemeindegebiet xxx. Das Grundstück Nr. xxx ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ zugehörig ausgewiesen. Laut vorgelegtem Verwaltungsakt wurde am 18.12.2014 ein mit der mündlichen Verhandlung verbundener Ortsaugenschein durchgeführt, zu welchem die Bauwerberin und Anrainer – und darunter die Beschwerdeführerin xxx & xxx GmbH – geladen wurden.Laut vorgelegtem Verwaltungsakt wurde am 18.12.2014 ein mit der mündlichen Verhandlung verbundener Ortsaugenschein durchgeführt, zu welchem die Bauwerberin und Anrainer – und darunter die Beschwerdeführerin , xxx & xxx GmbH – geladen wurden. Mit E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei xxx & xxx wurden mit E-Mail vom 17.12.2014 die Einwendungen der Beschwerdeführerin xxx & xxx GmbH übermittelt. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr xxx, KG xxx, eine Betriebsanlage innehat, welche mit erheblichem finanziellen Aufwand errichtet worden wäre und Voraussetzungen für deren Errichtung und Investition in diese gewesen wären, dass die angrenzenden Grundflächen – insbesondere das Grundstück der Frau xxx – nicht wohnbebaut gewesen wären, da das auf dem Grundstück Nr. xxx (xxx) befindliche Gebäude den Verwendungszweck „Lagerräume“ gehabt habe. Im Zeitpunkt der Errichtung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin sei das Gebäude am angrenzenden Grundstück Nr. xxx (xxx) nicht als Wohnraum genutzt gewesen, sodass allfällige Beeinträchtigungen für die Betriebsanlage nicht zu erwarten gewesen wären. Durch die dem gegenständlichen Bauverfahren zugrunde liegende Verwendungszweckänderung befürchte die Beschwerdeführerin, dass die Bewohner der neu zu schaffenden Wohnflächen der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin Probleme bereiten könnten. Daher sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die beantragte Verwendungszweckänderung aus. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 24.03.2015, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx unter Auflagen erteilt. Laut unbedenklichem Rückschein RSb wurde hinsichtlich dieses Bescheids zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 27.03.2015 ein Zustellversuch unternommen und mit Beginn der Abholfrist am 30.03.2015 beim Postamt xxx hinterlegt. Seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde die Berufung fristgerecht mit Email vom 09.04.2015 eingebracht.Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 24.03.2015, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx unter Auflagen erteilt. Laut unbedenklichem Rückschein RSb wurde hinsichtlich dieses Bescheids zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 27.03.2015 ein Zustellversuch unternommen und mit Beginn der Abholfrist am 30.03.2015 beim Postamt xxx hinterlegt. Seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde die Berufung fristgerecht mit Email vom 09.04.2015 eingebracht. Die Bauwerberin xxx brachte vertreten durch Rechtsanwalt xxx mit Schriftsatz vom 22.09.2015 eine Stellungnahme zur Berufungsschrift ein und begehrte die Abweisung der Berufung. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut unbedenklichem Rückschein RSb der Beschwerdeführerin zu Handen des Rechtsvertreters zugestellt und am 16.10.2015 von einer für RSb-Briefe bevollmächtigten Person in den Kanzleiräumlichkeiten übernommen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 13.10.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut unbedenklichem Rückschein RSb der Beschwerdeführerin zu Handen des Rechtsvertreters zugestellt und am 16.10.2015 von einer für RSb-Briefe bevollmächtigten Person in den Kanzleiräumlichkeiten übernommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 11.11.2015, worin Folgendes vorgebracht wird: „In außen bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt die im Bauverfahren beteiligte Partei, die xxx GmbH, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx, AZ: xxx vom 13.10.2015, zugestellt am 16.10.2015, innerhalb offener Frist B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im angefochtenen Bescheid gibt der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx der Berufung der Firma xxx & xxx Gesellschaft m.b.H., xxx, vom 8.4.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.3.2015, womit Frau xxx, xxxstraße xxx, xxx, unter Zugrundelegung der §§ 3, 6 , 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. 62/1996 i.d.f.F., die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume auf Grst. Nr. xxx, KG. xxx erteilt wird, keine Folge. Die Berufung wurde somit in Anwendung des § 66
(4)AVG 1991 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzlich angefochtene Bescheid bestätigt. Im angefochtenen Bescheid gibt der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx der Berufung der Firma xxx & xxx Gesellschaft m.b.H., xxx, vom 8.4.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.3.2015, womit Frau xxx, xxxstraße xxx, xxx, unter Zugrundelegung der Paragraphen 3, 6, , 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62 aus 1996, i.d.f.F., die Baubewilligung für die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume auf Grst. Nr. xxx, KG. xxx erteilt wird, keine Folge. Die Berufung wurde somit in Anwendung des Paragraph 66,
(4)AVG 1991 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzlich angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung führt der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx aus, dass in gesetzeskonformer Anwendung der im Spruch zitierten maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung mit ebenfalls im Spruch zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.3.2015, Az: xxx, Frau xxx die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume auf Grst. Nr. xxx, KG. xxx, erteilt wurde. Wenn die Behörde II. Instanz in ihrer Begründung ausführt, dass die Einwendungen der Berufungswerberin Wenn die Behörde römisch zwei. Instanz in ihrer Begründung ausführt, dass die Einwendungen der Berufungswerberin
- die Betriebsanlage der Firma xxx & xxx Gesellschaft m. b. H. wurde mit erheblichem finanziellen Aufwand errichtet. Die Voraussetzung der Errichtung und der Investitionen 'war, dass die angrenzenden Grundflächen, insbesondere das bewilligungsgegenständliche Grundstück xxx, KG. xxx nicht wohnbebaut ist, sondern dass die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude mit dem Verwendungszweck „Lagerräume " bewilligt wurden.
- Die Widmung des baubewilligungsgegenständlichen Grundstückes xxx, KG. xxx lässt sowohl die Errichtung von Wohnanlagen, als auch die Errichtung von Betriebsstätten zu.
- Das dies einer Verletzung des Flächenwidmungsplan gleichkommt und dadurch ein subjektiv - öffentliches Recht auf Versagung der Baubewilligung begründet wird.
- Das durch die beantragte Verwendungsänderung Wohnflächen geschaffen werden, die ihre Bewohner veranlassen könnten, die Betriebsanlage der der Firma xxx vor Probleme zu teilen. deshalb nicht relevant sind, weil nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F, unter Hinweis auf § 23 Abs. 6 Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. normiert wird, da s Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt sind, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben dadurch unberührt. deshalb nicht relevant sind, weil nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F, unter Hinweis auf Paragraph 23, Absatz 6, Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. normiert wird, da s Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt sind, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben dadurch unberührt. Nach Darstellung im angefochtenen Bescheid war mit gegenständlichem Baubewilligungsansuchen der Bauwerberin nur die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume bei einem Bestandsgebäude zu genehmigen, Nach Darstellung der Behörde II. Instanz ist aufgrund der bestehenden Widmung „Bauland-Dorfgebiet" die Widmungskonformität des Bauvorhabens unbestritten.Nach Darstellung im angefochtenen Bescheid war mit gegenständlichem Baubewilligungsansuchen der Bauwerberin nur die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume bei einem Bestandsgebäude zu genehmigen, Nach Darstellung der Behörde römisch zwei. Instanz ist aufgrund der bestehenden Widmung „Bauland-Dorfgebiet" die Widmungskonformität des Bauvorhabens unbestritten. Die Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid greifen zu kurz und führen zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache und daher rechtswidrig. Die Frage, ob die Baubehörde im Jahr 2006 bei der Erstellung des Flächenwidmungsplans den gegenständlichen in diesem Verfahren relevanten Umständen hätte Rechnung tragen und die Widmungskategorien der betroffenen Grundstücke hätte ändern müssen, mag bei der Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen nicht relevant sein (die Baubehörde ist an den rechtsgültig verordneten Flächenwidmungsplan gebunden). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei richtiger Flächenwidmung die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks der Bauwerberin nicht vorliegt. Sinn und Schutzzweck der Bestimmung des § 23 Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. ist der Schutz der Eigentümer von Grundstücken auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage befindet. Soferne sich das Grundstück auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage befindet, vom Vorhaben höchstens 100 Meter entfernt ist. Dies unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage befindet. Sinn und Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. ist der Schutz der Eigentümer von Grundstücken auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage befindet. Soferne sich das Grundstück auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage befindet, vom Vorhaben höchstens 100 Meter entfernt ist. Dies unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage befindet. Eben diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Die antragsgegenständlichen Lagerräume, die über Antrag in Wohnraum umgewidmet werden sollten, sind weniger als 100 Meter von der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin entfernt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Betriebsanlage waren die Gebäude der angrenzenden verfahrensgegenständlichen Grundflächen als Lagerraum gewidmet, sodass nunmehr durch die beantragte Änderung der Baubewilligung Wohnraum geschaffen und die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv öffentlichen Recht, eine bestehende Betriebsanlage zu betreiben, ohne durch heranrückende Wohnbebauung behindert zu werden, beeinträchtigt wurde. Die Auslegung der Kärntner Bauordnung 1996, wie sie im bekämpften Bescheid vorgenommen wurde, ist nicht zu folgen. Sinn der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs 2 Ziff. c ist, dass dem Betreiber von gewerblichen I Betriebsanlagen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Anrainer der Gefahr der heranrückenden Bebauung zu begegnen. Sinn der gesetzlichen Regelung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziff. c ist, dass dem Betreiber von gewerblichen römisch eins Betriebsanlagen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Anrainer der Gefahr der heranrückenden Bebauung zu begegnen. Wenn im Rahmen einer Baubewilligung die Errichtung von Lagerräumen genehmigt wird, ist die Führung eines angrenzenden Gewerbebetriebes nicht beeinträchtigt. Wenn eine Baubewilligung zur Errichtung von Wohnräumen erteilt wird, ist der Schutz der anrainenden Betriebsstätte zu gewährleisten, Die Änderung der Widmung von Lagerraum auf Wohnraum ist daher im Sinne des Anrainerschutzes als relevante Neuerung, die der Erteilung einer Baubewilligung im Sinne einer Neuerrichtung von Wohnraum gleichzusetzen. In diesem Sinne ist auch § 23 Abs 6 Kärntner Bauordnung 1996 anzuwenden.In diesem Sinne ist auch Paragraph 23, Absatz 6, Kärntner Bauordnung 1996 anzuwenden. Wenn die Behörde II. Instanz in ihrer Berufung ausführt, dass der Beschwerdeführerin die Widmung "Bauland-Dorfgebiet" zum Zeitpunkt der Errichtung der Betriebsanlage bekannt war und daher die Frage der heranrückenden Wohnbebauung im gegenständlichen Fall nicht relevant ist, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin, Parzelle Nr. xxx, die selbe Widmungskategorie wie das Grundstück Nr. xxx, je KG xxx aufweist, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die Widmung laut Flächenwidmungsplan im Jahr 2006 genehmigt und mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.9.2006, Zl. xxx, keine Widmungsänderung des gegenständlichen Grundstückes erfolgt ist und die genannte Widmung bereits im Flächenwidmungsplan von 1966 enthalten war und dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Überprüfung der Widmung im Rahmen einer Bescheidbeschwerde offen gestanden wäre, so ist zu beachten, dass ein Anlass für eine Bescheidbeschwerde deshalb nicht gegeben war, weil die Betriebsanlage nicht von Wohnräumen umgeben war und eine heranrückende Wohnbebauung zum Zeitpunkt 2006 auch nicht erwartet werden musste. Wenn die Behörde römisch zwei. Instanz in ihrer Berufung ausführt, dass der Beschwerdeführerin die Widmung "Bauland-Dorfgebiet" zum Zeitpunkt der Errichtung der Betriebsanlage bekannt war und daher die Frage der heranrückenden Wohnbebauung im gegenständlichen Fall nicht relevant ist, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin, Parzelle Nr. xxx, die selbe Widmungskategorie wie das Grundstück Nr. xxx, je KG xxx aufweist, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die Widmung laut Flächenwidmungsplan im Jahr 2006 genehmigt und mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.9.2006, Zl. xxx, keine Widmungsänderung des gegenständlichen Grundstückes erfolgt ist und die genannte Widmung bereits im Flächenwidmungsplan von 1966 enthalten war und dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Überprüfung der Widmung im Rahmen einer Bescheidbeschwerde offen gestanden wäre, so ist zu beachten, dass ein Anlass für eine Bescheidbeschwerde deshalb nicht gegeben war, weil die Betriebsanlage nicht von Wohnräumen umgeben war und eine heranrückende Wohnbebauung zum Zeitpunkt 2006 auch nicht erwartet werden musste. Wenn nunmehr, wie im gegenständlichen Fall, die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung letztlich dadurch umgangen werden sollen, dass vorerst eine Baubewilligung für Lagerflächen erteilt wird, die im weiteren dann in eine Genehmigung, Wohnflächen zu errichten umgewandelt wird, so ist diese Vorgangsweise nicht gesetzeskonform. Der gegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig. Es werden daher gestellt nachstehende A n t r ä g e :
- Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten möge der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx, Az: xxx, vom 13.10.2015 aufheben.
- Der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde xxx dahingehend abändern, dass der Antragstellerin xxx die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Verwendung von Lagerräumen in Wohnräume auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, versagt wird.“ Der Bauakt wurde von der belangten Behörde mit Vorlagebericht vom 25.11.2015 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 27.11.2015 ein. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell-rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Parteien§ 18.Paragraph 18, Partei ist auch die belangte Behörde. Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Erkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind
- a)jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und
- b)des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind
- a)jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und
- b)des , Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
- a)K-BO 1996 Vorhaben § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a)Litera a die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b)Litera b die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c)Litera c die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d)Litera d der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 23Paragraph 23Parteien, Einwendungen
(1)Absatz eins,Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a)Litera a der Antragsteller; b)Litera b der Grundeigentümer; c)Litera c die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist; d)Litera d der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e)Litera e die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Anrainer sind: a)Litera a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; b)Litera b die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c)Litera c die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; d)Litera d die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c,
(3)Absatz 3,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a)Litera a die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b)Litera b die Bebauungsweise; c)Litera c die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d)Litera d die Lage des Vorhabens; e)Litera e die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f)Litera f die Bebauungshöhe; g)Litera g die Brandsicherheit; h)Litera h den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i)Litera i den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a)Absatz 3 a,Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Absatz 4,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(5)Absatz 5,Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Absatz 6,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Absatz 8,Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. Mit Bauantrag vom 15.10.2014 beantragte die Bauwerberin xxx gemäß § 6 lit. b K-BO 1996 die baubehördliche Bewilligung für die „Nutzungsänderung von Lager zu Wohnfläche 75,61 m²“ auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx im Gemeindegebiet xxx, Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“. Das Baugrundstück grenzt an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx an, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und ist auf diesem Grundstück eine Betriebsanlage der Beschwerdeführerin befindlich.Mit Bauantrag vom 15.10.2014 beantragte die Bauwerberin xxx gemäß Paragraph 6, Litera b, , K-BO 1996 die baubehördliche Bewilligung für die „Nutzungsänderung von Lager zu Wohnfläche 75,61 m²“ auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx im Gemeindegebiet xxx, Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“. Das Baugrundstück grenzt an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx an, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und ist auf diesem Grundstück eine Betriebsanlage der Beschwerdeführerin befindlich. Zur Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist zu sagen, dass gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer sind. Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer iSd Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Zur Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ist zu sagen, dass gemäß Paragraph 23, Absatz 2, , K-BO 1996 die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke Anrainer sind. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer iSd Absatz 2, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. b) K-GPlG 1995 § 3Paragraph 3Bauland
(1)Absatz eins,Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete, a)Litera a deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hanglage, Kleinklima, Immissionsbelastung u. ä.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden können; b)Litera b die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten u. ä. gelegen sind; c)Litera c deren Erschließung mit dem Stand der Technik entsprechenden Einrichtungen der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- und der Abfallentsorgung oder des Verkehrs unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würden oder die unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können;deren Erschließung mit dem Stand der Technik entsprechenden Einrichtungen der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- und der Abfallentsorgung oder des Verkehrs unwirtschaftliche Aufwendungen erforderlich machen würden oder die unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 2,) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können; d)Litera d die aus Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz von Anlagen, die ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben (§ 1 Abs. 2 des Ortsbildpflegegesetzes 1990), von einer Bebauung freizuhalten sind.die aus Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz von Anlagen, die ihrer Umgebung eine charakteristische Prägung geben (Paragraph eins, Absatz 2, des Ortsbildpflegegesetzes 1990), von einer Bebauung freizuhalten sind.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß des unbebauten Baulandes hat sich nach dem abschätzbaren Baulandbedarf in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren zu richten. Der Bürgermeister hat den Baulandbedarf jeweils getrennt für die einzelnen Baugebiete (Abs. 4 bis 10) zu erheben, darzustellen und auf aktuellem Stand zu halten (Bauflächenbilanz). Die Bauflächenbilanz ist den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen.Das Ausmaß des unbebauten Baulandes hat sich nach dem abschätzbaren Baulandbedarf in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren zu richten. Der Bürgermeister hat den Baulandbedarf jeweils getrennt für die einzelnen Baugebiete (Absatz 4 bis 10) zu erheben, darzustellen und auf aktuellem Stand zu halten (Bauflächenbilanz). Die Bauflächenbilanz ist den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen.
(2a)Absatz 2 a,Die Neufestlegung von Grundflächen als Bauland darf nur unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz erfolgen; davon ausgenommen ist die Neufestlegung von Grundflächen a)Litera a als Gewerbegebiet oder als Industriegebiet sowie b)Litera b als sonstiges Bauland, wenn ihre Festlegung als solches mit den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang steht, ihr Flächenausmaß 3000 m2, in den Städten Klagenfurt und Villach das Flächenausmaß von 5000 m2, nicht überschreitet und die betroffenen Grundflächen die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 lit. b erfüllen.als sonstiges Bauland, wenn ihre Festlegung als solches mit den im örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 2,) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang steht, ihr Flächenausmaß 3000 m2, in den Städten Klagenfurt und Villach das Flächenausmaß von 5000 m2, nicht überschreitet und die betroffenen Grundflächen die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, erfüllen.
(3)Absatz 3,Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 52/2002, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, heranzuziehen. Sondergebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Abs. 10), sind so festzulegen, dass zwischen diesen Sondergebieten und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe- und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden (insbesondere Hauptverkehrswege und Erholungsgebiete), und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen), ein angemessener Sicherheitsabstand zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU gewahrt wird. Der vierte Satz gilt sinngemäß auch für die Erweiterung eines Sondergebietes für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10). Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Absatz 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß Paragraph 62 d, Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, Paragraph 9 a, Absatz 2, Litera b, Kärntner IPPC-Anlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, und Paragraph 6, Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, heranzuziehen. Sondergebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Absatz 10,), sind so festzulegen, dass zwischen diesen Sondergebieten und anderen Grundflächen im Bauland ris-attachment://image001.png mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Absatz 10,), Gewerbe- und Industriegebieten ris-attachment://image001.png sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden (insbesondere Hauptverkehrswege und Erholungsgebiete), und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen), ein angemessener Sicherheitsabstand zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU gewahrt wird. Der vierte Satz gilt sinngemäß auch für die Erweiterung eines Sondergebietes für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Absatz 10,). Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (Paragraph 5, Absatz 2, Litera l,) festgelegt werden.
(4)Absatz 4,Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen a)Litera a für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser), b)Litera b für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, undfür Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) verursachen, und c)Litera c für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.
(5)Absatz 5,Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigenAls Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a, bestimmt sind, im übrigen a)Litera a für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und b)Litera b für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit.
- a)nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Absatz 4, Litera a,) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. […] Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die von der Beschwerdeführerin behauptete „heranrückende Wohnbebauung“ und befürchtet die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer Betriebsanlage aus der Branche „Fleischwarenindustrie“, welche auf dem anrainenden Grundstück Nr. xxx befindlich ist, in der Zukunft Einwendungen von Bewohnern der durch die Verwendungszweckänderung geschaffenen Wohnräumlichkeiten. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Betriebsanlage mit erheblichem finanziellen Aufwand errichtet wurde und die Voraussetzung der Errichtung und der Investitionen es war, dass die angrenzenden Grundstücke, insbesondere das bewilligungsgegenständliche Grundstück xxx, KG xxx, nicht wohnbebaut ist sondern das darauf befindliche Gebäude den Verwendungszweck „Lagerräume“ aufwies. Damit macht die Beschwerdeführerin einen wirtschaftlichen Nachteil geltend und begründet, dass „durch die beantragte Verwendungszweckänderung Wohnflächen geschaffen werden, die ihre Bewohner veranlassen könnten, die Betriebsanlage der Firma xxx vor Probleme zu stellen“. Zur Widmung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Baubehörde im Jahre 2006 bei der Erstellung des Flächenwidmungsplans den gegenständlichen in diesem Verfahren relevanten Umständen hätte Rechnung zu tragen gehabt, die Widmungskategorien der betroffenen Grundstücke hätte ändern müssen und bei richtiger Flächenwidmung die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks der Bauwerberin nicht vorliegt. Da die Beschwerdeführerin moniert, dass die Baubehörde im Jahre 2006 bei der Erstellung des Flächenwidmungsplans „… die Widmungskategorien der betroffenen Grundstücke hätte ändern müssen“ wurde die Baubehörde vom Landesverwaltungsgericht ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob und allenfalls wann die auf die Grundstücke xxx und xxx bezogene Änderung – von welcher bisherigen Kategorie – in die aktuelle Widmungsart „Bauland-Dorfgebiet“ stattgefunden hat. Die Baubehörde informierte mit Schreiben vom 20.04.2016, dass bereits im Jahre 1966 die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen war. An das Grundstück xxx (Betriebsanlage der Beschwerdeführerin) grenzen die Grundstücke xxx und xxx an und befindet sich laut KAGIS-Luftbild darauf ein Gebäude der Frau xxx. Die Baubehörde wurde daher ersucht, dem Gericht mitzuteilen, wann dieses Gebäude errichtet wurde und welchem Verwendungszweck dieses Gebäude dient. Dazu langte die Stellungnahme ein, dass auf den Grundstücken xxx und xxx das unter Denkmalschutz stehende Schloss xxx befindlich ist, in dessen Erdgeschoss sich eine Wohnung befindet. Die Baubehörde wurde ersucht, dem Gericht mitzuteilen, wann die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. xxx die Betriebsanlage errichtete und welche Widmungskategorie dieses Grundstück Nr. xxx im Zeitpunkt des Bauansuchens bzw. des Baubeginns aufwies. Dazu antwortete die Baubehörde, dass mit Bescheid vom 29.04.1970, Zahl: xxx, dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, erteilt wurde. Mit Bescheid vom 25.06.1985, Zahl: xxx, wurde den Bauwerbern xxx & xxx die Baubewilligung für den Innenumbau des Wirtschaftsgebäudes (Einbau eines Kühlhauses mit Arbeits- und Trockenraum im Stallgebäude) und für die Änderung des Verwendungszwecks auf „Pökel- und Lagerräume“ erteilt. Mit Bescheid vom 02.05.1990, Zahl: xxx, wurde dem Bauwerber xxx & xxx die Baubewilligung betreffend Erweiterung des bestehenden Wohn- und Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid vom 14.09.2011, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für Umbauarbeiten – Neuadaptierung eines Nachreiferaums und Errichtung eines Kältemaschinenraums auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. An das Grundstück der Beschwerdeführerin (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) grenzt das Grundstück xxx, KG xxx, an und ist dieses im Eigentum der Frau xxx. Sowohl das Grundstück der Beschwerdeführerin als auch die der Anrainerinnen xxx und xxx sind laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet iSd § 3 Abs. 4 K-GPlG 1995 befindlich. An das Grundstück der Beschwerdeführerin (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) grenzt das Grundstück xxx, KG xxx, an und ist dieses im Eigentum der Frau xxx. Sowohl das Grundstück der Beschwerdeführerin als auch die der Anrainerinnen xxx und xxx sind laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet iSd Paragraph 3, Absatz 4, K-GPlG 1995 befindlich. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass „bei richtiger Flächenwidmung die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstücks der Bauwerberin nicht vorliegt.“ Im Umkehrschluss liest sich dieses Vorbringen so, dass die Flächenwidmung als „unrichtig“ angesehen wird, jedoch wird die behauptete ‚Unrichtigkeit‘ im Beschwerdeschriftsatz nicht näher konkretisiert. Das Landesverwaltungsgericht hegt anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung. Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Zum Flächenwidmungsplan ist daher zu sagen, dass dieser eine Verordnung ist, welcher eine Planerstellung vorangegangen ist, in dieser den betroffenen Gemeindebürgern ein Mitwirkungsrecht eingeräumt war und sind die Baubehörden als auch das Landesverwaltungsgericht zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden und daher berechtigt und verpflichtet, die genannte Verordnung ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Für die zuvor genannten Grundstücke wurde als Nutzung dieses Teil des Gemeindegebietes verbindlich festgelegt, dass diese als Bauland-Dorfgebiet iSd § 3 K-GPlG 1995 ausgewiesen werden. § 3 K-GPlG 1995 legt im Abs. 4 als „Bauland-Dorfgebiet“ jene Grundflächen fest, welche vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser), für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen. § 3 Abs. 4 K-GPlG 1995 normiert, dass Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, im Dorfgebiet nicht errichtet werden dürfen.Für die zuvor genannten Grundstücke wurde als Nutzung dieses Teil des Gemeindegebietes verbindlich festgelegt, dass diese als Bauland-Dorfgebiet iSd Paragraph 3, K-GPlG 1995 ausgewiesen werden. Paragraph 3, K-GPlG 1995 legt im Absatz 4, als „Bauland-Dorfgebiet“ jene Grundflächen fest, welche vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser), für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) verursachen. Paragraph 3, Absatz 4, K-GPlG 1995 normiert, dass Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, im Dorfgebiet nicht errichtet werden dürfen. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) ist nicht bloß eine gewerberechtlich bewilligte Betriebsanlage für die Fleischverarbeitung befindlich, sondern ebenso ein Wohnhaus mit der Adresse Eichholzstraße 1. Auf dem anrainenden Grundstück der Frau xxx (Schlossgebäude) ist ebenso ein Gebäude das der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient, vorhanden. Im K-GPlG 1995 ist ausdrücklich festgelegt, dass die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes so aufeinander abzustimmen sind, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und auf den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung, möglichst vermieden werden. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer gewerblichen Betriebsanlage eine Anrainerin gemäß § 23 Abs 2 lit
- d)K-BO 1996 bzw als Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine gewerbliche Betriebsanlage befindet, eine Anrainerin gemäß § 23 Abs 2 lit
- c)K-BO 1996. Eine heranrückende Wohnbebauung birgt für den Inhaber einer bestehenden immissionsträchtigen Anlage ernstzunehmende Probleme, etwa die Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen durch die Gewerbebehörde. Gemäß § 23 Abs 6 K-BO 1996 sind die Anrainer gemäß Abs. 2 lit.
- c)und lit
- d)nur bei einem Bauvorhaben zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen zu erheben und sind unter „Einwendungen“ Vorbringen zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand die Rechte des Anrainers verletzen würde. Eine Einwendung ist als ein Antrag zu verstehen, welcher darauf abzielt, das Vorhaben zur Gänze oder teilweise nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Anrainers dessen Rechte verletzt und können sich Einwendungen lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechts beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen liegen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). In Ermangelung von höchstgerichtlicher Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung nach der K-BO 1996 ist auf dieses Judikat zurückzugreifen und bedeutet dies in casu, dass die Beschwerdeführerin ein Vorbringen dahingehend hätte erstatten müssen, dass eine oder mehrere konkrete Emissionen (beispielsweise Lärm, Geruch, Staub, Abgase usw.) von der gewerberechtlich bewilligten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehen würden und sie in der Folge mit einschränkenden Auflagen der Gewerbebehörde auf Grund des nunmehr geplanten Bauvorhabens zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz vom 11.11.2015 keine konkrete Emission ausgehend von ihrer Betriebsanlage, welche durch die Genehmigung des Wohnbaues unzulässig werden könnte, ins Treffen geführt, sodass dementsprechend keine Einwendung im Sinne der Rechtssprechung vorliegt. Dies ist jedoch nicht weiter von Belang, da die Beschwerdeführerin nach § 23 Abs. 6 K-BO 1996 nur dann berechtigt wäre, solche Einwendungen zu erheben, wenn das Bauvorhaben der Frau xxx ein solches nach § 6 lit
- a)und
- c)zu Wohnzwecken auf einem bisher unbebautem Grundstück wäre. Das Grundstück xxx, KG xxx, ist jedoch nicht ein unbebautes Grundstück, sondern ist dieses mit einem Gebäude bebaut, dessen bisherige Verwendungsart „Lagerräume“ mit dem Bescheid der Baubehörde in „Wohnräume“ geändert wird. Daher ist „heranrückende Wohnbebauung“ hier nicht von Relevanz und geht das Vorbringen, dass die Betriebsanlage nicht von Wohnräumen umgeben war und eine heranrückende Wohnbebauung im Jahr 2006 nicht erwartet werden musste, ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Wohnbebauung in der Nachbarschaft des Grundstücks der Beschwerdeführerin bereits gegeben ist, nämlich durch das auf dem angrenzenden Grundstück xxx (xxx) befindliche und Wohnzwecken dienende Gebäude „Schloss xxx“ und ist auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin selbst ein Wohngebäude befindlich, sodass Wohnbebauung nicht erst an das Grundstück der Beschwerdeführerin heranrückend ist. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer gewerblichen Betriebsanlage eine Anrainerin gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera d,) K-BO 1996 bzw als Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich eine gewerbliche Betriebsanlage befindet, eine Anrainerin gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c,) K-BO 1996. Eine heranrückende Wohnbebauung birgt für den Inhaber einer bestehenden immissionsträchtigen Anlage ernstzunehmende Probleme, etwa die Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen durch die Gewerbebehörde. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, K-BO 1996 sind die Anrainer gemäß , Absatz 2, Litera c,) und Litera d,) nur bei einem Bauvorhaben zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen zu erheben und sind unter „Einwendungen“ Vorbringen zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand die Rechte des Anrainers verletzen würde. Eine Einwendung ist als ein Antrag zu verstehen, welcher darauf abzielt, das Vorhaben zur Gänze oder teilweise nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Anrainers dessen Rechte verletzt und können sich Einwendungen lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechts beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen liegen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Niederösterreichische Bauordnung 1996, erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). In Ermangelung von höchstgerichtlicher Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung nach der , K-BO 1996 ist auf dieses Judikat zurückzugreifen und bedeutet dies in casu, dass die Beschwerdeführerin ein Vorbringen dahingehend hätte erstatten müssen, dass eine oder mehrere konkrete Emissionen (beispielsweise Lärm, Geruch, Staub, Abgase usw.) von der gewerberechtlich bewilligten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehen würden und sie in der Folge mit einschränkenden Auflagen der Gewerbebehörde auf Grund des nunmehr geplanten Bauvorhabens zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeschriftsatz vom 11.11.2015 keine konkrete Emission ausgehend von ihrer Betriebsanlage, welche durch die Genehmigung des Wohnbaues unzulässig werden könnte, ins Treffen geführt, sodass dementsprechend keine Einwendung im Sinne der Rechtssprechung vorliegt. Dies ist jedoch nicht weiter von Belang, da die Beschwerdeführerin nach , Paragraph 23, Absatz 6, K-BO 1996 nur dann berechtigt wäre, solche Einwendungen zu erheben, wenn das Bauvorhaben der Frau xxx ein solches nach Paragraph 6, Litera a,) und
- c)zu Wohnzwecken auf einem bisher unbebautem Grundstück wäre. Das Grundstück xxx, KG xxx, ist jedoch nicht ein unbebautes Grundstück, sondern ist dieses mit einem Gebäude bebaut, dessen bisherige Verwendungsart „Lagerräume“ mit dem Bescheid der Baubehörde in „Wohnräume“ geändert wird. Daher ist „heranrückende Wohnbebauung“ hier nicht von Relevanz und geht das Vorbringen, dass die Betriebsanlage nicht von Wohnräumen umgeben war und eine heranrückende Wohnbebauung im Jahr 2006 nicht erwartet werden musste, ins Leere. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Wohnbebauung in der Nachbarschaft des Grundstücks der Beschwerdeführerin bereits gegeben ist, nämlich durch das auf dem angrenzenden Grundstück xxx (xxx) befindliche und Wohnzwecken dienende Gebäude „Schloss xxx“ und ist auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin selbst ein Wohngebäude befindlich, sodass Wohnbebauung nicht erst an das Grundstück der Beschwerdeführerin heranrückend ist. Es ist auch nicht von Belang, welche der innerhalb der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ zulässigen Raumnutzungsarten die Beschwerdeführerin sich „erwartet“, sondern es lediglich darauf ankommt, welche Raumnutzungsarten die maßgebliche raumordnungsrechtliche Rechtsgrundlage K-GPlG 1995 innerhalb der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ zulässt und ist eine solche die Errichtung von Wohngebäuden, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen. Wie bereits oben erwähnt ist auch auf jenem Grundstück, auf welchem die Betriebsanlage befindlich ist, ein Wohngebäude mit der Adresse xxx situiert und auch auf den angrenzenden Grundstück der Frau xxx (Grundstück xxx, KG xxx) ein Gebäude befindlich ist, welches Wohnbedürfnisse befriedigt. Bereits im Jahr 1970, als Herrn xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes erteilt wurde, war die Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin und der angrenzenden Grundstücke xxx und xxx, alle KG xxx, jene der Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ und war im „Gesetz vom 10. Juli 1959 über die Landesplanung“ (Landesplanungsgesetz) im § 6 Abs. 3 idF LGBl 50/1969 vorgesehen: „Als Dorfgebiete sind jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes und dem Fremdenverkehre dienen, wie Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Kirchen, Gebäude für die Gemeindeverwaltung, Schulgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser.“Bereits im Jahr 1970, als Herrn xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes erteilt wurde, war die Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführerin und der angrenzenden Grundstücke xxx und xxx, alle KG xxx, jene der Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ und war im „Gesetz vom , 10. Juli 1959 über die Landesplanung“ (Landesplanungsgesetz) im Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 1969, vorgesehen: „Als Dorfgebiete sind jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes und dem Fremdenverkehre dienen, wie Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Kirchen, Gebäude für die Gemeindeverwaltung, Schulgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser.“ Im Jahre 1985 im Zeitpunkt der Baubewilligung für den Innenumbau des Wirtschaftsgebäudes (Einbau Kühlhaus) und die Änderung der Verwendung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes als „Pökel- und Lagerräume“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, war die Widmung des Grundstücks xxx (xxx) und des Grundstücks xxx jene der Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ und sah das damals geltende Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl 51/1982, im § 2 „Bauland“ in dessen Abs. 3 vor: „Als Dorfgebiete sind jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes und dem Fremdenverkehr dienen, wie Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Kirchen, Gebäude für die Gemeindeverwaltung, Schulgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Schweinezüchtereien, Geflügelverwertungsanstalten, Maistrocknungsanlagen u.ä.).“ Diese Bestimmung war ebenso im Jahre 1990 im Zeitpunkt der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohn- und Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, idF LGBl 30/1990 in Geltung. Im Jahre 1985 im Zeitpunkt der Baubewilligung für den Innenumbau des Wirtschaftsgebäudes (Einbau Kühlhaus) und die Änderung der Verwendung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes als „Pökel- und Lagerräume“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, war die Widmung des Grundstücks xxx (xxx) und des Grundstücks xxx jene der Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ und sah das damals geltende Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, Landesgesetzblatt 51 aus 1982,, im Paragraph 2, „Bauland“ in dessen Absatz 3, vor: „Als Dorfgebiete sind jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes und dem Fremdenverkehr dienen, wie Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Kirchen, Gebäude für die Gemeindeverwaltung, Schulgebäude, Dorfgemeinschaftshäuser und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, wie landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Schweinezüchtereien, Geflügelverwertungsanstalten, Maistrocknungsanlagen u.ä.).“ Diese Bestimmung war ebenso im Jahre 1990 im Zeitpunkt der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohn- und Betriebsgebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in der Fassung Landesgesetzblatt 30 aus 1990, in Geltung. Im Jahre 2011 im Zeitpunkt der Baubewilligung für die Umbauarbeiten – Neuadaptierung eines Nachreiferaums und Errichtung eines Kältemaschinenraums auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, war die Widmung des Grundstücks xxx (xxx) und des Grundstücks xxx jene der Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ und sah das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idF 88/2005 betreffend die Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ im § 3 Abs. 4 vor: „Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigenIm Jahre 2011 im Zeitpunkt der Baubewilligung für die Umbauarbeiten – Neuadaptierung eines Nachreiferaums und Errichtung eines Kältemaschinenraums auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, war die Widmung des Grundstücks xxx (xxx) und des Grundstücks xxx jene der Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ und sah das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 in der Fassung 88 aus 2005, betreffend die Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ im Paragraph 3, Absatz 4, vor: „Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen
- a)für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),
- b)für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, und
- b)für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) verursachen, und
- c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.“und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.“ Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass sie ihre Betriebsanlage mit erheblichem finanziellen Aufwand errichtet hatte unter der Voraussetzungen, dass die angrenzenden Grundflächen – insbesondere das Grundstück der Frau xxx – nicht wohnbebaut wären, ist unter Hinweis auf Obiges daher zu entgegnen, dass die Widmung der Grundflächen der Beschwerdeführerin als auch jener der Bauwerberin im Zeitpunkt der Investitionen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1970, 1985, 1990 und 2011 die Kategorie „Bauland-Dorfgebiet“ aufwiesen, sodass Wohngebäude zulässig sind. Wie auch im Beschwerdeschriftsatz richtig festgehalten, lässt die Widmung des baubewilligungsgegenständlichen Grundstücks xxx, KG xxx, sowohl die Errichtung von Wohngebäuden als auch die Errichtung von Betriebsstätten zu. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin sowie die angrenzenden Grundstücke der Frau xxx und der Bauwerberin sind ein geschlossenes und abgerundetes Baugebiet mit der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“. Es wird daher die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass dies einer Verletzung des Flächenwidmungsplans gleichkomme, nicht geteilt. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden und war der Beschwerde nicht Folge zu geben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Beschwerdeschriftsatz nicht beantragt und konnte eine solche daher entfallen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Weiters ist festzuhalten, dass der Vorlagebericht der Marktgemeinde xxx einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beinhaltet.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war im Beschwerdeschriftsatz nicht beantragt und konnte eine solche daher entfallen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Weiters ist festzuhalten, dass der Vorlagebericht der Marktgemeinde xxx einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beinhaltet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2744.4.2015