RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlKLVwG-744/3/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des xxx, betreffend den Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 20.02.2013, ohne Aktenzahl, womit die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 41,70 festgesetzt wurde, gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des xxx, betreffend den Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 20.02.2013, ohne Aktenzahl, womit die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR 41,70 festgesetzt wurde, gemäß , Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Abgabenbescheid mit der Maßgabe, dass gemäß § 204 BAO die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 41,67 festgesetzt wird,und der angefochtene Abgabenbescheid mit der Maßgabe, dass gemäß Paragraph 204, BAO die pauschalierte Nächtigungstaxe für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 41,67 festgesetzt wird, b e s t ä t i g t . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 20.02.2013, ohne Aktenzahl, wurde dem xxx (im Folgenden: Abgabepflichtiger) die pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben. Die Zustellung ist durch unbedenklichen Rückschein RSb durch Übernahme durch den Bescheidadressaten selbst am 21.02.2013 ausgewiesen. Mit Schreiben vom 07.03.2013 erhob der Abgabepflichtige das im damaligen Zeitpunkt vorgesehene Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 20.02.2013. Darin brachte er vor: „1) Berufung Nächtigungstaxe 2012 (xxx) 2) Ersuchen um vorläufige Hemmung der Einbringung (ohne Aussetzungs- zinsen) Gegen den Abgabenbescheid der Marktgemeinde xxx über pauschalierte Nächtigungstaxe für 2012 vom 20.2.2013 (ohne GZ) erhebe ich in offener Frist Berufung, beantrage Stornierung des Bescheids mangels Bestehens einer Abgabenpflicht und ersuche um obige Hemmung bis zur rk Entscheidung. Begründung: Die Wohnung in xxx dient mir nicht, wie nach § 3 Abs 1 und 5 K-ONTG zwingend erforderlich, "überwiegend während der Freizeit, des Urlaubs, der Ferien … als Wohnstätte". Es ist somit bereits der Grundtatbestand des Gesetzes für eine Abgabenpflicht nicht erfüllt; auf das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des Abs 6 ist somit überhaupt nicht einzugehen. (Insofern unterscheidet sich die Rechts- lage grundlegend von derjenigen für die Zweitwohnsitzabgabe, die zunächst von jedem Zweitwohnungsbesitzer zu entrichten ist. lediglich vorbehaltlich des Vorliegens einer der Ausnahmen, zB Erforderlichkeit für die Berufsausübung. Auf diese kommt es hingegen für die pauschalierte Orttaxe und NT überhaupt nicht an, falls es wie in meinem Fall bereits am Grundtatbestand der "überwiegenden" Freizeitnutzung fehlt. Die Wohnung in xxx dient mir nicht, wie nach Paragraph 3, Absatz eins und 5 K-ONTG zwingend erforderlich, "überwiegend während der Freizeit, des Urlaubs, der Ferien … als Wohnstätte". Es ist somit bereits der Grundtatbestand des Gesetzes für eine Abgabenpflicht nicht erfüllt; auf das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des Absatz 6, ist somit überhaupt nicht einzugehen. (Insofern unterscheidet sich die Rechts- lage grundlegend von derjenigen für die Zweitwohnsitzabgabe, die zunächst von jedem Zweitwohnungsbesitzer zu entrichten ist. lediglich vorbehaltlich des Vorliegens einer der Ausnahmen, zB Erforderlichkeit für die Berufsausübung. Auf diese kommt es hingegen für die pauschalierte Orttaxe und NT überhaupt nicht an, falls es wie in meinem Fall bereits am Grundtatbestand der "überwiegenden" Freizeitnutzung fehlt. Im Jahr 2012 habe ich in xxx unter anderem zwei große Rechtsgutachten für die VB xxx erstellt, je eines für die xxx und xxx (jeweils mit Besprechungen am Ort) sowie einen Vortrag in xxx vorbereitet und gehalten. Weiters habe ich hier zwei Hauptkapitel meines in Ausarbeitung stehenden monographischen Werks zu xxx verfasst (Umfang ca 70 Buchseiten) sowie rd 20 Diplomarbeiten für das Multimedia-Studium Jus von hier aus multimedial betreut und nach Einreichung beurteilt. Ich weise auch darauf hin, dass die Gemeinde xxx selbst nie bestritten hat, dass ich die Wohnung ganz überwiegend für Arbeitszwecke verwende, etwa speziell im Verfahren zur Kurtaxe im Berufungsbescheid 22.4.2009 Zl 1308/09 (S 6; ebenso in mehreren parallelen Verfahren zur ZWA).“ Die Abgabenbehörde Bürgermeister der Marktgemeinde xxx übermittelte mit Vorlagebericht vom 27.03.2013, ohne Geschäftszahl, den bezughabenden Abgabenakt der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung und langte dieser do. am 03.04.2013 ein. Mit E-Mail vom 01.10.2013 trat die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung an den Abgabepflichtigen heran und unterbereitete den Vorschlag, mit der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der pauschalierten Nächtigungstaxe 2012 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Festsetzung der pauschalierten Ortstaxe 2011, welche im damaligen Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, zuzuwarten. Dieser Vorgehensweise erteilte der Abgabepflichtige per E-Mail vom 03.10.2013 seine Zustimmung. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ging mit 01.01.2014 die Zuständigkeit für den gegenständlichen Akt auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über und wurde der Akt mit Vorlagebericht der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 24.01.2014, Zahl: LABG-NT-48/1-2014, dem Gericht übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen: Feststellungen: Das Verfahren über die Festsetzung der pauschalierten Ortstaxe 2011 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Zahl: 2013/17/0440-5, beendet und wurde die Beschwerde des Abgabepflichtigen gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.05.2013, Zahl: A03-SP91-217/4-2013, als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren wurde die im Gemeindegebiet von xxx situierte Wohnung des Abgabepflichtigen an der Adresse xxx unstrittig als zeitweise als Wohnstätte genutzt beschrieben. Der Hauptwohnsitz des Abgabepflichtigen ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister seit 03.02.1978 in Wien, xxx, befindlich. Rechtliche Würdigung: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches.§ 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.Grundsätzliche Anordnungen.§ 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. Beweisaufnahme.§ 183.
(1)Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.Paragraph 183,
(1)Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2)Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3)Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß Paragraph 167, Absatz eins, zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 204.
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.Paragraph 204,
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und behandelt dessen zweiter Abschnitt die Landesabgabe Nächtigungstaxe, welche seit dem Jahr 2012 auch von den Eigentümern von Ferienwohnungen und für Camper in dauerhaft abgestellten Wohnwägen in pauschalierter Form eingehoben wird. Das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) wird nachstehend auszugsweise wiedergegeben: § 6 K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:Paragraph 6, K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4)Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(4)Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben Paragraph 4, Absatz 4 und 6 auch nach Absatz 5 und Absatz 6, letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3, oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(5)Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
- Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum
- des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
(5)Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
- Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch bis zum
- des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen. § 7 K-ONTG lautet:Paragraph 7, K-ONTG lautet:
(1)Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß §§ 11 und 12 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(1)Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß Paragraphen 11 und 12 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen. § 8 K-ONTG verweist betreffend die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe auf § 3 K-ONTG, welcher wie folgt normiert:Paragraph 8, K-ONTG verweist betreffend die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe auf Paragraph 3, K-ONTG, welcher wie folgt normiert:
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit: 1) Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen; 2) Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen; 3) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26; 3) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr 26; 4) Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden; 5) Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen; 6) Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß; 7) Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen; 8) Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
- a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
- a)Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
- b)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises
- b)Absatz 3, Ziffer 8, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.
(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht
- a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21);
- b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21);
- c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt. § 9 K-ONTG lautet:Paragraph 9, K-ONTG lautet:
(1)Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.
(1a)Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(1a)Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (Paragraph 4, Absatz 4,) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Paragraph 4, Absatz 6,) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen.
(2)Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.
(2)Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 6 sinngemäß.
(3)Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist. Der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als solche dienen gemäß § 3 Abs. 5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.Der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als solche dienen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen. Das steuerbare Objekt im gegenständlichen Fall ist die Wohnung in xxx, an der Adresse xxx. Der Hauptwohnsitz des Abgabepflichtigen ist nicht an dieser Adresse gelegen. Sein Hauptwohnsitz ist laut Zentralem Melderegister in der Bundeshauptstadt Wien gemeldet. Gemäß Art 6 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat.Das steuerbare Objekt im gegenständlichen Fall ist die Wohnung in xxx, an der Adresse xxx. Der Hauptwohnsitz des Abgabepflichtigen ist nicht an dieser Adresse gelegen. Sein Hauptwohnsitz ist laut Zentralem Melderegister in der Bundeshauptstadt Wien gemeldet. Gemäß Artikel 6, Absatz 3, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass das Objekt im Gemeindegebiet xxx eine Ferienwohnung im Sinne des § 3 Abs. 5 K-ONTG ist. Bei einer Ferienwohnung handelt sich nämlich um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0440-5 nicht, diese Wohnung „zweitweise – wenngleich für berufliche Tätigkeiten zu nutzen“. Im Umkehrschluss ist damit belegt, dass diese Wohnung nicht der Deckung des Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Abgabepflichtigen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte. Daraus folgt, dass das Objekt im Gemeindegebiet xxx eine Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG ist. Bei einer Ferienwohnung handelt sich nämlich um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0440-5 nicht, diese Wohnung „zweitweise – wenngleich für berufliche Tätigkeiten zu nutzen“. Im Umkehrschluss ist damit belegt, dass diese Wohnung nicht der Deckung des Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Abgabepflichtigen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte. Der Eigentümer einer solchen als Ferienwohnung anzusehenden Unterkunft hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember – im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats – an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neuerrichteten Ferienwohnungen sinngemäß. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der Nächtigungstaxe nach § 9 Abs. 1 K-ONTG mit einer Nächtigungszahl. Diese Nächtigungszahl beträgt gemäß § 4 Abs. 4 K-ONTG bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der Nächtigungstaxe nach Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG mit einer Nächtigungszahl. Diese Nächtigungszahl beträgt gemäß Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 60 m² bis 100 m² „150“ und bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung von mehr als 100 m² „200“. Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus § 8 iVm § 3 K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er in xxx an einer von seiner Hauptwohnsitzadresse verschiedenen Adresse die gegenständliche Ferienwohnung besitzt. Die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe ergibt sich aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 3, K-ONTG und ist daher der Beschwerdeführer als Abgabenschuldner anzusehen, da er in xxx an einer von seiner Hauptwohnsitzadresse verschiedenen Adresse die gegenständliche Ferienwohnung besitzt. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass diese Wohnung eine im § 3 Abs. 6 K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eine für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütte oder eine für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zeitwohnung sei oder es sich etwa um eine Wohnung handle, welche – wenn auch nur zeitweise – zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei dieser Wohnung um eine solche handelt, welche er zeitweise für berufliche Zwecke nutze, ohne dies – der Obliegenheit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren (§ 119 BAO) entsprechend – mit Beweismittel zu belegen. Zum Beschwerdevorbringen, dass im Jahr 2012 der Abgabepflichtige in xxx „unter anderem zwei große Rechtsgutachten für die xxx erstellt“ habe, „je eines für xxx und xxxx (jeweils mit Besprechungen am Ort) sowie einen Vortrag in xxx vorbereitet und gehalten“ habe, ist zu sagen, dass dies vorgebracht, aber nicht durch Beilagen von Nachweisen (Honorarnoten, Besprechungsprotokolle, Terminanfragen, Terminbestätigungen, den Vortrag bewerbende Unterlagen oder etwa eine Einladung zu diesem Vortrag etc) belegt hat. Auch zur behaupteten Betreuung von „rd 20 Diplomarbeiten für das Multimedia-Studium Jus“ blieb der Abgabepflichtige Nachweise schuldig und ist somit seiner Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nachgekommen.Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass diese Wohnung eine im , Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eine für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütte oder eine für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zeitwohnung sei oder es sich etwa um eine Wohnung handle, welche – wenn auch nur zeitweise – zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei dieser Wohnung um eine solche handelt, welche er zeitweise für berufliche Zwecke nutze, ohne dies – der Obliegenheit der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren (Paragraph 119, BAO) entsprechend – mit Beweismittel zu belegen. Zum Beschwerdevorbringen, dass im Jahr 2012 der Abgabepflichtige in xxx „unter anderem zwei große Rechtsgutachten für die xxx erstellt“ habe, „je eines für xxx und xxxx (jeweils mit Besprechungen am Ort) sowie einen Vortrag in xxx vorbereitet und gehalten“ habe, ist zu sagen, dass dies vorgebracht, aber nicht durch Beilagen von Nachweisen (Honorarnoten, Besprechungsprotokolle, Terminanfragen, Terminbestätigungen, den Vortrag bewerbende Unterlagen oder etwa eine Einladung zu diesem Vortrag etc) belegt hat. Auch zur behaupteten Betreuung von „rd 20 Diplomarbeiten für das Multimedia-Studium Jus“ blieb der Abgabepflichtige Nachweise schuldig und ist somit seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 119, BAO nicht nachgekommen. Zur ohne Beweise belegten Behauptung, dass er die „Wohnung ganz überwiegend für Arbeitszwecke verwende“ ist zu sagen, dass die Nutzung dieser Wohnung für Arbeitszwecke bedeutet, dass die Wohnung in diesen Zeiten unter die verba legalia des § 3 Abs. 5 K-ONTG zu subsumieren ist: diesfalls gilt sie als „überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz)“ dienend. Im Zusammenwirken mit dem in der Bundeshauptstadt situierten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass der Zweck des steuerbaren Objektes die Verwendung als Ferienwohnung ist. Zur ohne Beweise belegten Behauptung, dass er die „Wohnung ganz überwiegend für Arbeitszwecke verwende“ ist zu sagen, dass die Nutzung dieser Wohnung für Arbeitszwecke bedeutet, dass die Wohnung in diesen Zeiten unter die verba legalia des , Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG zu subsumieren ist: diesfalls gilt sie als „überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz)“ dienend. Im Zusammenwirken mit dem in der Bundeshauptstadt situierten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass der Zweck des steuerbaren Objektes die Verwendung als Ferienwohnung ist. Unter Zugrundelegung der von der Abgabenbehörde im Akt festgehaltenen Wohnnutzfläche der gegenständlichen Wohnung xxx im Ausmaß von 46 m², besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Wohnung in die Kategorie „Wohnungen von bis zu 60 m²“ Wohnnutzfläche fällt. Die Größe der Ferienwohnung des Beschwerdeführers fällt in die Kategorie „Wohnnutzfläche bis zu 60 m²“. Die Höhe der Abgabe ergibt sich durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“ gemäß § 4 Abs. 4 K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,50 Euro (Nächtigungstaxe gemäß § 9 Abs. 1 K-ONTG) und da bloß der Abgabenzeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.12.2012 betroffen ist, war die pauschalierte Nächtigungstaxe bloß für 10 Monate vorzuschreiben.Die Größe der Ferienwohnung des Beschwerdeführers fällt in die Kategorie „Wohnnutzfläche bis zu 60 m²“. Die Höhe der Abgabe ergibt sich durch die für die Wohnnutzfläche „von bis zu 60 m²“ gemäß Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG festgelegte Nächtigungszahl „100“ multipliziert mit 0,50 Euro (Nächtigungstaxe gemäß , Paragraph 9, Absatz eins, K-ONTG) und da bloß der Abgabenzeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.12.2012 betroffen ist, war die pauschalierte Nächtigungstaxe bloß für 10 Monate vorzuschreiben. Für die gegenständliche Ferienwohnung beträgt daher die pauschalierte Nächtigungstaxe für den zehnmonatigen Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2012 10/12tel der jährlichen Abgabe, somit EUR 41,
- Entgegen § 204 BAO wurde die Höhe der pauschalierten Nächtigungstaxe für das Abgabenjahr 2012 von der belangten Abgabenbehörde mit EUR 41,70 festgesetzt. Entsprechend den verba legalia des § 204 BAO ist der Betrag EUR 41,67 richtig. Das Landesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern und war daher der Abgabenbetrag in der richtigen Höhe festzusetzen.Entgegen Paragraph 204, BAO wurde die Höhe der pauschalierten Nächtigungstaxe für das Abgabenjahr 2012 von der belangten Abgabenbehörde mit EUR 41,70 festgesetzt. Entsprechend den verba legalia des Paragraph 204, BAO ist der Betrag EUR 41,67 richtig. Das Landesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern und war daher der Abgabenbetrag in der richtigen Höhe festzusetzen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt, noch von der zuständigen Richterin als erforderlich erachtet und konnte daher unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder beantragt, noch von der zuständigen Richterin als erforderlich erachtet und konnte daher unterbleiben., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd , Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.744.3.2014