← Österreich

{'item': 'KLVwG-640/9/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 10§ 2§ 3§ 45Artikel 130§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.05.2016 GeschäftszahlKLVwG-640/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Vw

GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern F o l g e g e g e b e n, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert bzw. ersetzt wird, dass für das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx in Verbindung mit den damit durchgeführten Tätigkeiten in Form der Verwendung als Aufschüttungsmaterial zur Oberflächengestaltung auf den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien, bei Einhaltung der Anforderungen an die Verwertung keine Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG festgestellt wird.als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert bzw. ersetzt wird, dass für das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx in Verbindung mit den damit durchgeführten Tätigkeiten in Form der Verwendung als Aufschüttungsmaterial zur Oberflächengestaltung auf den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien, bei Einhaltung der Anforderungen an die Verwertung keine Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG festgestellt wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 wurde von

  1. xxx,
  2. xxx,
  3. xxx und
  4. xxx, beide xxx,
  5. xxx, vertreten durch xxx,
  6. xxx,
  7. xxx, alle vertreten durch die xxx GmbH, xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige AlSAG-Behörde der Antrag

§ 10Al

SAG gestellt, die Behörde möge bezüglich des im Antrag angeführten beschriebenen Materials, das für die Oberflächengestaltung auf den angeführten Grundstücken verwendet werden soll, feststellen, ob es sich dabei um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 AlSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 handle und falls diese Frage bejaht werde, feststellen, ob die beabsichtigte Verwendung dieses Materials für die beschriebene Oberflächengestaltung dem Altlastenbeitrag unterliege oder von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Eingabe vom 12.12.2014 die Einschreiter die naturschutzrechtliche Bewilligung für Anschüttungen auf den angeführten Grundstücken beantragt haben. Dadurch soll auf einer Fläche von ca. 4,77 ha eine für die Bewirtschaftung günstige Oberflächenform mit maximalen Geländeneigungen zwischen 5 Grad und 10 Grad hergestellt werden. Das dafür benötigte Material mit einem Gesamtvolumen von ca. 50.000 m3 soll von der KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft erworben werden, die im Speicher des Kraftwerkes xxx Baggerungen beabsichtige. Es sei geplant, auf den neu zu gestaltenden Grundflächen vorab die bestehende Humusschicht abzutragen und diese seitlich des xxxlusses zu lagern. Nach dem Einbau des von der KELAG zur Verfügung gestellten Materials solle der Humus wieder aufgebracht werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015 sei den Einschreitern die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden. Das Material, das den Antragstellern von der KELAG übergeben werde, sei für den beabsichtigten Zweck bestens geeignet und gänzlich unbelastet. Für die beabsichtigten Zwecke habe es daher Produktqualität. Es bestehe zwischen der KELAG und den Antragstellern Einvernehmen, dass diese das Material übernehmen und zu dem beschriebenen Zweck verwenden, das heißt, es bestehe keine Entledigungsabsicht. Zufolge der Qualität des Materials sei es auch nicht aufgrund öffentlicher Interessen erforderlich, dieses als Abfall zu erfassen. Es sei somit weder der objektive noch der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 einschlägig. Aber selbst wenn man auf Seiten des Übergebers (KELAG) Entledigungsabsicht annehmen würde und das Material aus diesem Grund als Abfall qualifizieren wollte, unterläge dessen Ablagerung nicht dem Altlastenbeitrag. Von der Beitragspflicht sei Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs. 1 Z 1 lit c verwendet werde, ausgenommen (§ 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG). Dem vorliegenden Antrag werde die Untersuchung der xxx GmbH, die bereits im naturschutzrechtlichen Verfahren vorgelegt worden sei, angeschlossen. Somit ergebe sich aus der vorliegenden naturschutzbehördlichen Bewilligung, dass die Verwendung für den beschriebenen Zweck in zulässiger Weise erfolge. Mit Schriftsatz vom 08.07.2015 wurde von 1. xxx, 2. xxx, 3. xxx und 4. xxx, beide xxx, 5. xxx, vertreten durch xxx, 6. xxx, 7. xxx, alle vertreten durch die xxx GmbH, xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige AlSAG-Behörde der Antrag

Paragraph 10, AlSAG gestellt, die Behörde möge bezüglich des im Antrag angeführten beschriebenen Materials, das für die Oberflächengestaltung auf den angeführten Grundstücken verwendet werden soll, feststellen, ob es sich dabei um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handle und falls diese Frage bejaht werde, feststellen, ob die beabsichtigte Verwendung dieses Materials für die beschriebene Oberflächengestaltung dem Altlastenbeitrag unterliege oder von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Eingabe vom 12.12.2014 die Einschreiter die naturschutzrechtliche Bewilligung für Anschüttungen auf den angeführten Grundstücken beantragt haben. Dadurch soll auf einer Fläche von ca. 4,77 ha eine für die Bewirtschaftung günstige Oberflächenform mit maximalen Geländeneigungen zwischen 5 Grad und 10 Grad hergestellt werden. Das dafür benötigte Material mit einem Gesamtvolumen von ca. 50.000 m3 soll von der KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft erworben werden, die im Speicher des Kraftwerkes xxx Baggerungen beabsichtige. Es sei geplant, auf den neu zu gestaltenden Grundflächen vorab die bestehende Humusschicht abzutragen und diese seitlich des xxxlusses zu lagern. Nach dem Einbau des von der KELAG zur Verfügung gestellten Materials solle der Humus wieder aufgebracht werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015 sei den Einschreitern die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden. Das Material, das den Antragstellern von der KELAG übergeben werde, sei für den beabsichtigten Zweck bestens geeignet und gänzlich unbelastet. Für die beabsichtigten Zwecke habe es daher Produktqualität. Es bestehe zwischen der KELAG und den Antragstellern Einvernehmen, dass diese das Material übernehmen und zu dem beschriebenen Zweck verwenden, das heißt, es bestehe keine Entledigungsabsicht. Zufolge der Qualität des Materials sei es auch nicht aufgrund öffentlicher Interessen erforderlich, dieses als Abfall zu erfassen. Es sei somit weder der objektive noch der subjektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 einschlägig. Aber selbst wenn man auf Seiten des Übergebers (KELAG) Entledigungsabsicht annehmen würde und das Material aus diesem Grund als Abfall qualifizieren wollte, unterläge dessen Ablagerung nicht dem Altlastenbeitrag. Von der Beitragspflicht sei Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werde, ausgenommen (Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG). Dem vorliegenden Antrag werde die Untersuchung der xxx GmbH, die bereits im naturschutzrechtlichen Verfahren vorgelegt worden sei, angeschlossen. Somit ergebe sich aus der vorliegenden naturschutzbehördlichen Bewilligung, dass die Verwendung für den beschriebenen Zweck in zulässiger Weise erfolge. Bezug nehmend auf den o.a. Antrag vom 08.07.2015 erging von Seiten des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung folgende gutachterliche Stellungnahme (datiert mit 07.10.2015, Zahl: xxx): Im Sachverhalt wird vom abfallfachlichen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Verwendung von Sedimentmaterial, stammend aus dem Speicher xxx der xxx, für Anschüttungen auf bestimmten Grundstücken in der KG xxx, einer Beurteilung zugeführt werden solle. Es seien die Anschüttungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015 naturschutzrechtlich bewilligt worden. Insgesamt sollen dabei auf einer Fläche von ca. 4,77 ha rund 50.000 m3 Sedimente angeschüttet werden, was einer mittleren Schütthöhe von ca. 1 m entspreche. Laut dem übermittelten Lageplan samt Schnitten betrage dabei die maximale Schütthöhe ca. 5 m. Die für die Anschüttung vorgesehenen Sedimente aus dem Stauraum des Speicher xxx seien einer grundlegenden Charakterisierung sowie einer Untersuchung

BAWP 2011, ausgeführt von der xxx GmbH am 7.2.2014 unterzogen worden. Das Ergebnis dieser Untersuchungen weise die Sedimente der Qualitätsklasse A2

BAWP 2011 zu, wodurch die Sedimente für Verfüllungen außerhalb des Grundwassers (HGW + 1

  1. m)unter der mindestens 1,2 m dicken Rekultivierungsschichte geeignet seien. In seiner Beurteilung führte der abfallfachliche Amtssachverständige aus, dass laut § 3 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, keinen Abfall darstellten. Die Ausnahme beziehe sich dabei auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern. Derartige Umlagerungen könnten sich z.B. auf Geschiebe, welche zur Verhinderung der weiteren Eintiefung eines Fließgewässers stromaufwärts verbracht werden oder Sedimente, welche zur Erhaltung einer Fahrrinne umgelagert werden, beziehen. Davon bleibe eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht unberührt. Entsprechend dem § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 seien nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden kein Abfall, sofern sichergestellt sei, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Laut dem Schreiben des Lebensministeriums vom 11.4.2013 an die Abfallrechtsabteilungen der Ämter der Landesregierungen bestehe für nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial, dessen weitere Verwendung zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten an einem bereits beim Aushub bekannten Einsatzort erfolge, keine Entledigungsabsicht und stelle dieses daher keinen Abfall dar. Im Schreiben des Lebensministeriums vom 19.7.2013 werde das Schreiben vom 11.4.2013 dahingehend präzisiert, dass in Einzelfällen eine Entledigungsabsicht beispielsweise dann verneint werden könne, wenn vom Besitzer nachvollziehbar dargelegt werden könne, dass ein natürlich gewachsener, nicht kontaminierter Boden ausgehoben und ohne „Zwischenhändler“ an einem zum Zeitpunkt des Aushubs bekannten Ort wiederverwendet werde. Dabei müssten die „Nützlichkeit der Maßnahme“ und die Eignung des Bodenmaterials für den vorgesehenen Einsatz gegeben sein. Im gegenständlichen Fall seien die Sedimente, basierend auf den vorliegenden Untersuchungen der xxx, als nicht kontaminierter Boden anzusprechen. Auch sei bereits zum Zeitpunkt der Aushubtätigkeit der Ort für eine weitere Verwendung bekannt. Zur Abklärung der „Nützlichkeit der Maßnahme“ sei darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Sedimente auf Verfüllungen außerhalb des Grundwassers (HGW + 1
  2. m)unter der mindestens 1,2 m dicken Rekultivierungsschicht eingeschränkt sei. Des Weiteren gehe aus dem KAGIS hervor, dass Teilbereiche der vorgesehenen Anschüttungsflächen im wasserwirtschaftlich relevanten Hochwasserabflussbereich der xxx bzw. xxxbaches situiert seien. Aus fachlicher Sicht sei für einen beitragsfreien Einsatz der Sedimente auf den gegenständlichen Grundstücken noch die Frage abzuklären, inwieweit zumindest für Teile der Anschüttungen eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Dabei solle auch im Einzelfall beurteilt werden, ob die gegenständlichen Sedimente für eine Weiterverwendung außerhalb der nach BAWP 2011 vorgegebenen Einschränkungen möglich sei. In seiner Beurteilung führte der abfallfachliche Amtssachverständige aus, dass laut , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, keinen Abfall darstellten. Die Ausnahme beziehe sich dabei auf nachweislich nicht kontaminiertes Material und nur auf Umlagerungen innerhalb von Gewässern. Derartige Umlagerungen könnten sich z.B. auf Geschiebe, welche zur Verhinderung der weiteren Eintiefung eines Fließgewässers stromaufwärts verbracht werden oder Sedimente, welche zur Erhaltung einer Fahrrinne umgelagert werden, beziehen. Davon bleibe eine allfällige wasserrechtliche Bewilligungspflicht unberührt. Entsprechend dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 seien nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden kein Abfall, sofern sichergestellt sei, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Laut dem Schreiben des Lebensministeriums vom 11.4.2013 an die Abfallrechtsabteilungen der Ämter der Landesregierungen bestehe für nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial, dessen weitere Verwendung zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten an einem bereits beim Aushub bekannten Einsatzort erfolge, keine Entledigungsabsicht und stelle dieses daher keinen Abfall dar. Im Schreiben des Lebensministeriums vom 19.7.2013 werde das Schreiben vom 11.4.2013 dahingehend präzisiert, dass in Einzelfällen eine Entledigungsabsicht beispielsweise dann verneint werden könne, wenn vom Besitzer nachvollziehbar dargelegt werden könne, dass ein natürlich gewachsener, nicht kontaminierter Boden ausgehoben und ohne „Zwischenhändler“ an einem zum Zeitpunkt des Aushubs bekannten Ort wiederverwendet werde. Dabei müssten die „Nützlichkeit der Maßnahme“ und die Eignung des Bodenmaterials für den vorgesehenen Einsatz gegeben sein. Im gegenständlichen Fall seien die Sedimente, basierend auf den vorliegenden Untersuchungen der xxx, als nicht kontaminierter Boden anzusprechen. Auch sei bereits zum Zeitpunkt der Aushubtätigkeit der Ort für eine weitere Verwendung bekannt. Zur Abklärung der „Nützlichkeit der Maßnahme“ sei darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Sedimente auf Verfüllungen außerhalb des Grundwassers (HGW + 1
  3. m)unter der mindestens 1,2 m dicken Rekultivierungsschicht eingeschränkt sei. Des Weiteren gehe aus dem KAGIS hervor, dass Teilbereiche der vorgesehenen Anschüttungsflächen im wasserwirtschaftlich relevanten Hochwasserabflussbereich der xxx bzw. xxxbaches situiert seien. Aus fachlicher Sicht sei für einen beitragsfreien Einsatz der Sedimente auf den gegenständlichen Grundstücken noch die Frage abzuklären, inwieweit zumindest für Teile der Anschüttungen eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Dabei solle auch im Einzelfall beurteilt werden, ob die gegenständlichen Sedimente für eine Weiterverwendung außerhalb der nach BAWP 2011 vorgegebenen Einschränkungen möglich sei. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit Schreiben der AlSAG-Behörde vom 17.11.2015 die gutachterlichen Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen dem Zollamt xxx zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 wurde seitens des Zollamtes xxx der Antrag auf Akteneinsicht in den Gesamtakt gestellt und wurde ersucht, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um 3 Wochen nach erfolgter Akteneinsicht zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 erfolgte seitens der xxx GmbH an die AlSAG-Behörde eine Stellungnahme, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass im Hinblick auf die aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege, auf den anbei überwiesenen Ausführungsplan verwiesen werde. In diesem seien die Anschlaglinien des 30-jährigen Hochwasserereignisses eingetragen. Es sei daraus zu ersehen, dass die Flächen, auf denen die Geländegestaltung durchgeführt worden sei, zur Gänze außerhalb des HQ 30-Bereiches liegen. Es bestehe somit keine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG. Für andere wasserrechtliche Bewilligungstatbestände fehle jeder Anknüpfungspunkt. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 erfolgte seitens der xxx GmbH an die AlSAG-Behörde eine Stellungnahme, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass im Hinblick auf die aufgeworfene Frage, ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege, auf den anbei überwiesenen Ausführungsplan verwiesen werde. In diesem seien die Anschlaglinien des 30-jährigen Hochwasserereignisses eingetragen. Es sei daraus zu ersehen, dass die Flächen, auf denen die Geländegestaltung durchgeführt worden sei, zur Gänze außerhalb des HQ 30-Bereiches liegen. Es bestehe somit keine Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG. Für andere wasserrechtliche Bewilligungstatbestände fehle jeder Anknüpfungspunkt. Mit E-Mail-Nachricht vom 17.12.2015 wurde vom abfallfachlichen Amtssachverständigen betreffend die Verwendung von Sedimentmaterial, stammend aus dem Speicher xxx der xxx, für Anschüttungen auf bestimmten Grundstücken in der KG xxx, nach Prüfung des vorgelegten Lageplanes über die Endgestaltung der gegenständlichen Anschüttungen 2 und 3, der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, dass aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen für einen beitragsfreien Einsatz der Sedimente auf den gegenständlichen Grundstücken gegeben seien. Begründung: Die Anschüttungen 2 und 3 würden außerhalb des HQ 30-Abfluss-bereiches liegen und bedürften keiner wasserrechtlichen Genehmigung. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat mit Schreiben vom 11.01.2016, Zahl: xxx, dem Zollamt xxx das E-Mail des abfallfachlichen Amtssachverständigen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail-Nachricht vom 13.01.2016 teilte das Zollamt xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx im Wesentlichen mit, dass der Feststellungsantrag vom 8.7.2015, maßgeblich sei, in welchem die Eigentümer von den darin aufgelisteten Grundstücken die Feststellung begehrten, ob die zu beziehenden Sedimente Abfall darstellen würden und ob die Geländeanpassung dem Altlastenbeitrag unterliege. Im verfahrensrelevanten Antrag vom 8.7.2015 seien jedenfalls Geländeanpassungen auf Grundstücken beabsichtigt, die innerhalb der HQ 30-Anschlaglinie liegen würden und diese Zone von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht umfasst sei. Diesbezügliche Bewilligungen seien bisher noch nicht vorgelegt worden. Ob das teilweise Umfassen der Anschüttungsfläche von der gelben Gefahrenzone im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Beurteilung der Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit heranzuziehen sei, könne den vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht entnommen werden. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Zollamt xxx mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2016, Zahl: xxx eine Kopie des Schreibens der xxx GmbH, xxx, wie auch die beigelegten Pläne [Lageplan und Querprofile – Endzustand der xxx GesmbH, xxx, bearbeitet November 2015) übermittelt. Mit Schriftsatz der xxx GmbH, xxx, vom 19.01.2016 erfolgte eine Einschränkung und Präzisierung des Antrages. Im Schriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag auf die im Lageplan Nr. xxx vom November 2015 dargestellten Flächen beziehe. Naturgemäß sei dieser Plan in Abstimmung mit der KELAG erstellt worden, von der das Material geliefert werde. Die Ausführung der Geländegestaltung sei Sache der Grundeigentümer, die daher auch Inhaber der vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung seien. Wie der Lageplan zeige, wäre die Maßnahme im Zuge der Ausführung im Vergleich zum bewilligten Plan verkleinert worden, woraus sich folgende Änderungen ergeben: 1. Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Eigentümerin: xxx) seien keine Geländegestaltungen vorgenommen worden, d.h. die naturschutzrechtliche Bewilligung sei insoweit nicht konsumiert. Frau xxx (Erstantragstellerin) sei aber von anderen Projektteilen nach wie vor betroffen. 2. Auf den Grundstücken Nrn. xxx, xxx, xxx, je KG xxx, (Eigentümerin: xxx) seien keine Geländegestaltungen durchgeführt worden. Auch insoweit sei die Bewilligung nicht konsumiert. Die xxx (Fünftantragstellerin) sei daher anders als von der Einreichplanung von den durchgeführten Maßnahmen nicht berührt. 3. Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, (Eigentümer: xxx) sei keine Geländegestaltung durchgeführt und die Bewilligung somit nicht konsumiert worden. Herr xxx (Siebentantragsteller) sei daher nicht von der Maßnahme betroffen und daher nicht mehr Antragsteller. Weiters hätten sich folgende Modifikationen ergeben: Es seien auch auf den Grundstücken Nrn. xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx, Geländegestaltungen vorgenommen worden. Diese seien in der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 23.6.2015 nicht ausdrücklich angeführt worden, wären aber in den bewilligten Plänen enthalten. Die Durchführung von Geländegestaltungen auf diesen Parzellen wäre daher als bewilligt anzusehen. Schon deshalb handle es sich um eine „bewilligte Maßnahme“. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, stehe im Eigentum der Erstantragstellerin. Dieselbe sei Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx; die Zustimmung der übrigen Grundeigentümer liege vor. Die Erstantragstellerin sei somit auch hinsichtlich des zuletzt genannten Grundstückes verfügungsbefugt und als „in Betracht kommende Beitragsschuldnerin“ iSd § 10 Abs. 1 AlSAG antragslegitimiert. Zusammenfassend werde der Antrag vom 8.7.2015 wie folgt präzisiert: Gegenstand des Antrages seien die auf den Aufschüttungsflächen Nrn. 2 und 3

dem Lageplan Nr. xxx vom November 2015 durchgeführten Geländegestaltungen auf den im Schriftsatz angeführten Grundstücken. Diesbezüglich wolle die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid feststellen, ob es sich bei dem im Antrag vom 8.7.2015 beschriebenen Material um Abfall handle und, falls diese Frage bejaht werde, ob die Verwendung dieses Materials für die beschriebene Oberflächengestaltung dem Altlastenbeitrag unterliege oder von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Soweit der Antrag von der xxx und von Herrn xxx gestellt worden sei, werde er hingegen von diesen zurückgezogen. Weiters hätten sich folgende Modifikationen ergeben: Es seien auch auf den Grundstücken Nrn. xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx, Geländegestaltungen vorgenommen worden. Diese seien in der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 23.6.2015 nicht ausdrücklich angeführt worden, wären aber in den bewilligten Plänen enthalten. Die Durchführung von Geländegestaltungen auf diesen Parzellen wäre daher als bewilligt anzusehen. Schon deshalb handle es sich um eine „bewilligte Maßnahme“. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, stehe im Eigentum der Erstantragstellerin. Dieselbe sei Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx; die Zustimmung der übrigen Grundeigentümer liege vor. Die Erstantragstellerin sei somit auch hinsichtlich des zuletzt genannten Grundstückes verfügungsbefugt und als „in Betracht kommende Beitragsschuldnerin“ iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG antragslegitimiert. Zusammenfassend werde der Antrag vom 8.7.2015 wie folgt präzisiert: Gegenstand des Antrages seien die auf den Aufschüttungsflächen Nrn. 2 und 3

dem Lageplan Nr. xxx vom November 2015 durchgeführten Geländegestaltungen auf den im Schriftsatz angeführten Grundstücken. Diesbezüglich wolle die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid feststellen, ob es sich bei dem im Antrag vom 8.7.2015 beschriebenen Material um Abfall handle und, falls diese Frage bejaht werde, ob die Verwendung dieses Materials für die beschriebene Oberflächengestaltung dem Altlastenbeitrag unterliege oder von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Soweit der Antrag von der xxx und von Herrn xxx gestellt worden sei, werde er hingegen von diesen zurückgezogen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Schriftsatz der xxx GmbH vom 19.01.2016 dem Zollamt xxx zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Mit Stellungnahme des Zollamtes xxx vom 29.01.2016, Zahl: xxx, wurde nach Erläuterung der AlSAG- und AWG-Bestimmungen sowie des BAWP 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nach Ansicht des Zollamtes xxx bei dem gegenständlichen Entlandungsmaterial um Bodenaushub im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 17 AlSAG (Pkt. 2.3, S 4 des Feststellungsantrages) handle. Da die verfahrensgegenständlichen Sedimente Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG darstellten, seien diese auch

§ 2Abs. 4 Al

SAG vom Regime des Altlastensanierungsgesetzes umfasst. Das beabsichtigte Anschütten des Aushubmaterials zur Oberflächengestaltung stelle eine grundsätzlich beitragspflichtige Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit c Al

SAG dar. Bodenaushubmaterial

§ 3Abs.

1a Z 4 unterliege keiner Beitragspflicht, wenn es zulässigerweise für eine Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit c Al

SAG verwendet werde. Mit der geplanten Auffüllung der vorliegenden Geländesenke solle eine gleichmäßige Hangneigung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erreicht werden, wodurch eine bessere Bewirtschaftbarkeit der Nutzflächen erzielt werden könne. Der Zweck der geplanten Maßnahme zur Oberflächengestaltung gehe ohne Zweifel über jene einer bloßen Ablagerung hinaus. Mit der grundlegenden Charakterisierung vom 7.2.2014, GZ: xxx, der xxx GmbH wäre das Entlandungsmaterial aus dem xxx Speicher der Qualitätsklasse A2 nach den Vorgaben des BAWP 2011 zugeordnet. Dieses Material sei für die Untergrundverfüllung – ausgenommen im und unmittelbar über dem Grundwasser – geeignet. Zudem sei der Einsatz in Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten) zulässig, wenn eine landwirtschaftliche Verwendung dieser Flächen sowie eine Verfütterung der darauf wachsenden Pflanzendecke mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der Verwendung dieses Materials für eine Untergrundverfüllung lege der BAWP 2011 im Kap. 7.15.5, S. 276, fest, dass auf jede Untergrundverfüllung eine für die angestrebte Nutzung geeignete und sich an Böden der Region mit vergleichbarer Funktion orientierende Rekultivierungsschicht aufzubringen sei, ausgenommen unterhalb einer Bebauung. Sei eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Rekultivierungsschicht nicht auszuschließen, so habe die Rekultivierungsschicht Material der Qualitätsklasse A1 mit einer Mindestmächtigkeit von 1,2 m aufzuweisen. Zudem sei eine Verwertungsmaßnahme von Bodenaushubmaterial

BAWP 2011, Kap. 7.15.2, S. 276-277, mit einer Einbauinformation entsprechend zu dokumentieren. Mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 23.6.2015, Zahl: xxx, habe die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antragstellern bescheidmäßig die beabsichtigten Abgrabungen und Anschüttungen auf bestimmten Grundstücken in der KG xxx und xxx genehmigt. Mit Bescheid vom 15.10.2015, Zahl: xxx, habe die Bezirkshauptmannschaft xxx ergänzend für weitere Grundstücke, innerhalb des Projektbereiches, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Dem vorgelegten Ausführungsplan Nr. xxx vom November 2015 über die geplante Endgestaltung der gegenständlichen Anschüttung sei zu ersehen, dass die Verwertungsmaßnahme gänzlich außerhalb der HQ 30 Anschlaglinie liege und demnach von der Bewilligungspflicht nach dem WRG nicht umfasst sei. Abschließend werde festgestellt, dass das gegenständliche Entlandungsmaterial aus dem xxx Speicher, welches für die Oberflächengestaltung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verwendet werden soll, Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 AlSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstelle und die beabsichtigte Verwendung grundsätzlich eine dem Altlastenbeitrag unterliegende Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit c Al

SAG darstelle und nur dann von der Beitragspflicht

§ 3Abs. 1a Z 4 Al

SAG ausgenommen sei, wenn die Anforderungen an die Verwertung von Bodenaushubmaterial nach den maßgeblichen Bestimmungen des BAWP 2011, Kap. 7.15. S 271 ff. und die Auflagen in der naturschutzrechtlichen Bewilligung eingehalten und das Vorhaben projektgemäß durchgeführt werde.Mit Stellungnahme des Zollamtes xxx vom 29.01.2016, Zahl: xxx, wurde nach Erläuterung der AlSAG- und AWG-Bestimmungen sowie des BAWP 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nach Ansicht des Zollamtes xxx bei dem gegenständlichen Entlandungsmaterial um Bodenaushub im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 17, AlSAG (Pkt. 2.3, S 4 des Feststellungsantrages) handle. Da die verfahrensgegenständlichen Sedimente Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG darstellten, seien diese auch

Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG vom Regime des Altlastensanierungsgesetzes umfasst. Das beabsichtigte Anschütten des Aushubmaterials zur Oberflächengestaltung stelle eine grundsätzlich beitragspflichtige Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG dar. Bodenaushubmaterial

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, unterliege keiner Beitragspflicht, wenn es zulässigerweise für eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG verwendet werde. Mit der geplanten Auffüllung der vorliegenden Geländesenke solle eine gleichmäßige Hangneigung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erreicht werden, wodurch eine bessere Bewirtschaftbarkeit der Nutzflächen erzielt werden könne. Der Zweck der geplanten Maßnahme zur Oberflächengestaltung gehe ohne Zweifel über jene einer bloßen Ablagerung hinaus. Mit der grundlegenden Charakterisierung vom 7.2.2014, GZ: xxx, der xxx GmbH wäre das Entlandungsmaterial aus dem xxx Speicher der Qualitätsklasse A2 nach den Vorgaben des BAWP 2011 zugeordnet. Dieses Material sei für die Untergrundverfüllung – ausgenommen im und unmittelbar über dem Grundwasser – geeignet. Zudem sei der Einsatz in Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten) zulässig, wenn eine landwirtschaftliche Verwendung dieser Flächen sowie eine Verfütterung der darauf wachsenden Pflanzendecke mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der Verwendung dieses Materials für eine Untergrundverfüllung lege der BAWP 2011 im Kap. 7.15.5, S. 276, fest, dass auf jede Untergrundverfüllung eine für die angestrebte Nutzung geeignete und sich an Böden der Region mit vergleichbarer Funktion orientierende Rekultivierungsschicht aufzubringen sei, ausgenommen unterhalb einer Bebauung. Sei eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Rekultivierungsschicht nicht auszuschließen, so habe die Rekultivierungsschicht Material der Qualitätsklasse A1 mit einer Mindestmächtigkeit von 1,2 m aufzuweisen. Zudem sei eine Verwertungsmaßnahme von Bodenaushubmaterial

BAWP 2011, Kap. 7.15.2, S. 276-277, mit einer Einbauinformation entsprechend zu dokumentieren. Mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 23.6.2015, Zahl: xxx, habe die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antragstellern bescheidmäßig die beabsichtigten Abgrabungen und Anschüttungen auf bestimmten Grundstücken in der KG xxx und xxx genehmigt. Mit Bescheid vom 15.10.2015, Zahl: xxx, habe die Bezirkshauptmannschaft xxx ergänzend für weitere Grundstücke, innerhalb des Projektbereiches, die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Dem vorgelegten Ausführungsplan Nr. xxx vom November 2015 über die geplante Endgestaltung der gegenständlichen Anschüttung sei zu ersehen, dass die Verwertungsmaßnahme gänzlich außerhalb der HQ 30 Anschlaglinie liege und demnach von der Bewilligungspflicht nach dem WRG nicht umfasst sei. Abschließend werde festgestellt, dass das gegenständliche Entlandungsmaterial aus dem xxx Speicher, welches für die Oberflächengestaltung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verwendet werden soll, Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 darstelle und die beabsichtigte Verwendung grundsätzlich eine dem Altlastenbeitrag unterliegende Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG darstelle und nur dann von der Beitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG ausgenommen sei, wenn die Anforderungen an die Verwertung von Bodenaushubmaterial nach den maßgeblichen Bestimmungen des BAWP 2011, Kap. 7.15. S 271 ff. und die Auflagen in der naturschutzrechtlichen Bewilligung eingehalten und das Vorhaben projektgemäß durchgeführt werde. Mit Eingabe der xxx GmbH, xxx, erfolgte mit Schreiben vom 24.02.2016 auf die Stellungnahme des Zollamtes xxx eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass sich der Feststellungsantrag auf die projektgemäße Verwendung des Materials

der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015, Zahl: xxx, ergänzt durch den Bescheid vom 15.10.2015, Zahl: xxx, erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung unter Einhaltung sämtlicher Auflagen und unter Berücksichtigung des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 beziehe. Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx, wurde

§ 10Abs. 1 Z 1, 2, 3 i

Vm § 2 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 103/2013, iVm den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 163/2015 festgestellt, dass das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx, welches als nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial der Klasse A 2 definiert ist, bei projektmäßiger Ausführung und bei zweckmäßiger Verwendung zur Oberflächengestaltung auf den im Spruch des Bescheides angeführten Grundstücken, kein Abfall ist, folglich dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Mit dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx, wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins und 3 Absatz eins, Ziffer 8, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, festgestellt, dass das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx, welches als nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial der Klasse A 2 definiert ist, bei projektmäßiger Ausführung und bei zweckmäßiger Verwendung zur Oberflächengestaltung auf den im Spruch des Bescheides angeführten Grundstücken, kein Abfall ist, folglich dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: „Der Beurteilungsnachweis beinhaltet die grundlegende Charakterisierung

Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008) sowie eine Untersuchung gem. Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 Kapitel 7.15.1 über das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx. Zusammenfassend wird im Bericht ausgeführt, dass es sich um Bodenaushubmaterial der Klasse A 2 (Schlüsselnummer 31411) handelt, welches nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde (nicht kontaminierter Bodenaushub). Die Verwertung des Entlandungsmaterials

den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 ist zulässig und geeignet für: Untergrundverfüllung – ausgenommen im und unmittelbar über dem Grundwasser. Grundsätzlich wird angeführt, dass das Material für Rekultivierungsschichten für die landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet ist, jedoch wenn nach erfolgter Fertigstellung der Verfüllungsmaßnahme das im Vorfeld abgeschobene Humusmaterial auf das eingebaute Entlandungsmaterial in einer der Rekultivierungsrichtlinien entsprechenden Schichtmächtigkeit wieder aufgebracht wird, ist die Geländeverfüllung mit dem untersuchten Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx (90.000 t) entsprechend dem BAWP 2011 zulässig. Die Antragsteller, vertreten durch die xxx GmbH, haben im Antrag die Vorgehensweise dahingehend beschrieben, dass auf den neu zu gestalteten Grundflächen die bestehende Humusschicht abgetragen wird, der Einbau des Entlandungsmaterials erfolgt und danach die Humusschicht wieder aufgetragen wird. Aus der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 23.06.2015, Zahl: xxx, ergänzt durch den Bescheid vom 15.10.2015, Zahl: xxx ergibt sich, dass die Verwendung des Entlandungsmaterials aus dem xxx Speicher für den beschriebenen Zweck und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen in zulässiger Weise erfolgen kann. Zur Kenntnis wird angeführt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, da lt. vorgelegtem Ausführungsplan, Nr. xxx vom November 2015, die Verwertungsmaßnahmen in Form von Anschüttungen gänzlich außerhalb der HQ 30 Anschlaglinien liegen. Bei dem Entlandungsmaterial des xxx Speicher handelt es sich um eine bewegliche Sache. Der subjektive Abfallbegriff ist darauf ausgelegt, ob sich der Besitzer einer beweglichen Sache entledigen will oder entledigt hat. Im gegenständlichen Fall hat sich der Besitzer, die KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft nicht der beweglichen Sache entledigt, da bereits im Vorfeld mit den Antragstellern einvernehmlich vereinbart wurde, das im Vorfeld beprobte Entlandungsmaterial des xxx Speicher zu übernehmen und zum Zweck der Oberflächengestaltung auf den Grundstücken aufzutragen. Das Zollamt xxx bestimmt in seiner Stellungnahme vom 29.01.2016, Zahl: xxx, dass im vorliegenden Fall der Entledigungswille bzw. die Entledigungsabsicht vorliegt und verweist darauf, dass nach der Lebenserfahrung es einem Bauherrn oder Bauführer darum geht, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall es ihnen hauptsächlich darum geht, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden. Somit sei üblicherweise mit Fortschaffen des Materials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl. VwGH, 25.2.2009, 2008/07/0182). Diese Ansicht ist nicht zwingend (vgl. LVwG NÖ 12.5.2014, LVwG –PL-13-0027). Es sind vielmehr Konstellationen denkbar, in denen beim Bauherrn keine Entledigungsabsicht vorliegt, da bereits im Vorfeld (d.h. vor Aushub) die zulässige Verwendung der Aushubmaterialien intendiert und gesichert ist. Somit ist bestimmt – auch wenn die objektiven Kriterien nicht erfüllt sind – dass kein Abfall vorliegt. Im vorliegenden Untersuchungsbericht der xxx unter Punkt 1.8.4.6, S 22, wird die Beurteilung des Deponieverhaltens des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gem. § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführt. Alle taxativ

dem Gesetz angeführten Interessen sind als unzutreffend angeführt d.h. somit ist eine Ausschließung des objektiven Abfallbegriffes gegeben. Ebenso wurde zur Beantwortung der Frage, ob es sich beim besagten Material um Abfall handelt, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 07.10.2015, Zahl: xxx herangezogen. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass es sich bei dem Material um nichtkontaminierten Boden handelt und das bereits vor Aushubtätigkeit der Ort angegeben wurde, wo besagtes Material zur Verwendung eingesetzt werden soll. Entsprechend § 3 Abs. 1 Z 8 des AWG 2002, sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden kein Abfall, sofern sichergestellt ist dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. In Weiterer Folge wird auf das Schreiben des Lebensministeriums vom 19.07.2013, Zahl: xxx verwiesen. Somit stellt nach Ansicht des Sachverständigen das besagte Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx keinen Abfall dar. Abschließend wird zusammengefasst, dass es sich bei dem Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx um keinen Abfall handelt, da weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Da es sich um keinen Abfall handelt und

Altlastensanierungsgesetz ausschließlich Abfälle im Sinne des AWG 2002 dem Altlastenbeitrag unterliegen, ist das gegenständliche Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx, für den angegebenen Verwendungszweck der Oberflächengestaltung, vom Altlastensanierungsgesetz nicht umfasst und somit von einer Beitragspflicht ausgenommen. Die Verwendung des Materials bei projektmäßiger Ausführung und unter Einhaltung sämtlicher naturschutzrechtlich vorgeschriebenen Auflagen, wie auch unter Berücksichtigung des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011, ist zulässig.“„Der Beurteilungsnachweis beinhaltet die grundlegende Charakterisierung

Deponieverordnung 2008 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,) sowie eine Untersuchung gem. Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 Kapitel 7.15.1 über das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx. Zusammenfassend wird im Bericht ausgeführt, dass es sich um Bodenaushubmaterial der Klasse A 2 (Schlüsselnummer 31411) handelt, welches nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde (nicht kontaminierter Bodenaushub). Die Verwertung des Entlandungsmaterials

den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 ist zulässig und geeignet für: Untergrundverfüllung – ausgenommen im und unmittelbar über dem Grundwasser. Grundsätzlich wird angeführt, dass das Material für Rekultivierungsschichten für die landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet ist, jedoch wenn nach erfolgter Fertigstellung der Verfüllungsmaßnahme das im Vorfeld abgeschobene Humusmaterial auf das eingebaute Entlandungsmaterial in einer der Rekultivierungsrichtlinien entsprechenden Schichtmächtigkeit wieder aufgebracht wird, ist die Geländeverfüllung mit dem untersuchten Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx (90.000 t) entsprechend dem BAWP 2011 zulässig. Die Antragsteller, vertreten durch die xxx GmbH, haben im Antrag die Vorgehensweise dahingehend beschrieben, dass auf den neu zu gestalteten Grundflächen die bestehende Humusschicht abgetragen wird, der Einbau des Entlandungsmaterials erfolgt und danach die Humusschicht wieder aufgetragen wird. Aus der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 23.06.2015, Zahl: xxx, ergänzt durch den Bescheid vom 15.10.2015, Zahl: xxx ergibt sich, dass die Verwendung des Entlandungsmaterials aus dem xxx Speicher für den beschriebenen Zweck und unter Einhaltung sämtlicher Auflagen in zulässiger Weise erfolgen kann. Zur Kenntnis wird angeführt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist, da lt. vorgelegtem Ausführungsplan, Nr. xxx vom November 2015, die Verwertungsmaßnahmen in Form von Anschüttungen gänzlich außerhalb der HQ 30 Anschlaglinien liegen. Bei dem Entlandungsmaterial des xxx Speicher handelt es sich um eine bewegliche Sache. Der subjektive Abfallbegriff ist darauf ausgelegt, ob sich der Besitzer einer beweglichen Sache entledigen will oder entledigt hat. Im gegenständlichen Fall hat sich der Besitzer, die KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft nicht der beweglichen Sache entledigt, da bereits im Vorfeld mit den Antragstellern einvernehmlich vereinbart wurde, das im Vorfeld beprobte Entlandungsmaterial des xxx Speicher zu übernehmen und zum Zweck der Oberflächengestaltung auf den Grundstücken aufzutragen. Das Zollamt xxx bestimmt in seiner Stellungnahme vom 29.01.2016, Zahl: xxx, dass im vorliegenden Fall der Entledigungswille bzw. die Entledigungsabsicht vorliegt und verweist darauf, dass nach der Lebenserfahrung es einem Bauherrn oder Bauführer darum geht, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall es ihnen hauptsächlich darum geht, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden. Somit sei üblicherweise mit Fortschaffen des Materials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH, 25.2.2009, 2008/07/0182). Diese Ansicht ist nicht zwingend vergleiche LVwG NÖ 12.5.2014, LVwG –PL-13-0027). Es sind vielmehr Konstellationen denkbar, in denen beim Bauherrn keine Entledigungsabsicht vorliegt, da bereits im Vorfeld (d.h. vor Aushub) die zulässige Verwendung der Aushubmaterialien intendiert und gesichert ist. Somit ist bestimmt – auch wenn die objektiven Kriterien nicht erfüllt sind – dass kein Abfall vorliegt. Im vorliegenden Untersuchungsbericht der xxx unter Punkt 1.8.4.6, S 22, wird die Beurteilung des Deponieverhaltens des Abfalls im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gem. Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführt. Alle taxativ

dem Gesetz angeführten Interessen sind als unzutreffend angeführt d.h. somit ist eine Ausschließung des objektiven Abfallbegriffes gegeben. Ebenso wurde zur Beantwortung der Frage, ob es sich beim besagten Material um Abfall handelt, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 07.10.2015, Zahl: xxx herangezogen. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass es sich bei dem Material um nichtkontaminierten Boden handelt und das bereits vor Aushubtätigkeit der Ort angegeben wurde, wo besagtes Material zur Verwendung eingesetzt werden soll. Entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, des AWG 2002, sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden kein Abfall, sofern sichergestellt ist dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. In Weiterer Folge wird auf das Schreiben des Lebensministeriums vom 19.07.2013, Zahl: xxx verwiesen. Somit stellt nach Ansicht des Sachverständigen das besagte Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx keinen Abfall dar. Abschließend wird zusammengefasst, dass es sich bei dem Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx um keinen Abfall handelt, da weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Da es sich um keinen Abfall handelt und

Altlastensanierungsgesetz ausschließlich Abfälle im Sinne des AWG 2002 dem Altlastenbeitrag unterliegen, ist das gegenständliche Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx, für den angegebenen Verwendungszweck der Oberflächengestaltung, vom Altlastensanierungsgesetz nicht umfasst und somit von einer Beitragspflicht ausgenommen. Die Verwendung des Materials bei projektmäßiger Ausführung und unter Einhaltung sämtlicher naturschutzrechtlich vorgeschriebenen Auflagen, wie auch unter Berücksichtigung des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011, ist zulässig.“ Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx, erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. Das Zollamt xxx ist somit der Ansicht, dass der Entledigungswille bzw. die Entledigungsabsicht der Kelag – Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft – als Bauherr – unzweifelhaft vorliege, da von dieser das Fortschaffen des Entladungsmaterials, welches im Zuge der Ausbaggerung zur Entladung des Speichers xxx in xxx anfällt, veranlasst werde und daher prima facie von einer Entledigungsabsicht des Bauherrn ausgegangen werden könne. Zudem treffe die Bezirkshauptmannschaft, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen die Feststellung, dass das Aushubmaterial in Entsprechung des § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 keinen Abfall darstelle. Eine Begründung für das Zutreffen der Ausnahme vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes sei der getroffenen Feststellung nicht zu entnehmen. Die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 scheitere jedoch im gegenständlichen Fall bereits am Kriterium der darin determinierten Örtlichkeit der Verwendung. Als selber Ort sei grundsätzlich das Baugrundstück anzusehen, auf der die Aushub- oder Abraumtätigkeit stattgefunden habe bzw. der Bereich, der von der jeweiligen Baugenehmigung umfasst sei. Eine Verwendung des Aushubmaterials im Bereich der Aushubtätigkeit finde definitiv im gegenständlichen Fall nicht statt. Das Zollamt xxx beantrage den Feststellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung aufzuheben.Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx, erhob der Bund, vertreten durch das Zollamt xxx die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholte im Wesentlichen die bereits getätigten Äußerungen. Das Zollamt xxx ist somit der Ansicht, dass der Entledigungswille bzw. die Entledigungsabsicht der Kelag – Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft – als Bauherr – unzweifelhaft vorliege, da von dieser das Fortschaffen des Entladungsmaterials, welches im Zuge der Ausbaggerung zur Entladung des Speichers xxx in xxx anfällt, veranlasst werde und daher prima facie von einer Entledigungsabsicht des Bauherrn ausgegangen werden könne. Zudem treffe die Bezirkshauptmannschaft, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen die Feststellung, dass das Aushubmaterial in Entsprechung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 keinen Abfall darstelle. Eine Begründung für das Zutreffen der Ausnahme vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes sei der getroffenen Feststellung nicht zu entnehmen. Die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 scheitere jedoch im gegenständlichen Fall bereits am Kriterium der darin determinierten Örtlichkeit der Verwendung. Als selber Ort sei grundsätzlich das Baugrundstück anzusehen, auf der die Aushub- oder Abraumtätigkeit stattgefunden habe bzw. der Bereich, der von der jeweiligen Baugenehmigung umfasst sei. Eine Verwendung des Aushubmaterials im Bereich der Aushubtätigkeit finde definitiv im gegenständlichen Fall nicht statt. Das Zollamt xxx beantrage den Feststellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und mangelhafter Sachverhaltsfeststellung aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 04.04.2016, Zahl: xxx, den Verwaltungsakt gemeinsam mit der Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, xxx, vor. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das abgeführte Beweisverfahren. Von allen Parteien wurde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 12.04.2016, Zahl: KLVwG-xxx, an den abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen ausgesprochen, eine ergänzende abfallfachliche Stellungnahme abzugeben, insbesondere um Beantwortung der Fragen, 1.) ob das Material auch als Abfall von seiner Zusammensetzung und seinen materialtechnischen Eigenschaften geeignet ist, für den angestrebten Zweck eingesetzt zu werden und 2.) aufgrund welcher Daten oder Parameter und sonstigen Angaben sich die fachliche Aussage gründet, dass das Material einem natürlich gewonnenen Material entspricht und der beabsichtigte Verwendungszweck die Nicht-Abfalleigenschaft begründet. Weiters erging mit Schreiben vom 12.04.2016, Zahl: KLVwG-xxx, an die xxx GmbH das gerichtliche Ersuchen zur Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt xxx, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 22.04.2016, Zahl: xxx, führte der abfallfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Ad 1) Das gegenständliche Material stellt ein natürliches klastisches Sediment dar, das fluviatilem Ursprung ist. Diese Sedimente sind, ausgehend von der Verwitterung der Ausgangsgesteine und folgenden natürlichen Erosionsprozessen an Fels und Böden, über den fluviatilen Transport an den Ablagerungsort herangeführt worden. Je nach Entfernung zum Ablagerungsort und der Strömungsgeschwindigkeit weisen Sedimente unterschiedliche Korngrößenverteilungen auf. Hierbei gilt, dass die Korngröße der einzelnen Partikel der Sedimente mit der Entfernung und einer geringen Strömungsgeschwindigkeit des Gewässers („fließende Welle“) abnimmt. Kennzeichnend für Sedimentablagerungen (= Sedimentanlandungen) ist eine Schichtung sowie – innerhalb dieser – einer enggestuften Korngrößenverteilung. Im gegenständlichen Fall (Quelle: Grundlegende Charakterisierung, ausgeführt von der xxx am 7.2.14, GZ xxx) wird für das Material eine Korngröße von 0,0 cm bis 1,0 cm, mit einzelnen größeren Steinen (Steine weisen eine Korngröße von größer gleich 6,3 cm auf) angegeben, was einem schluffigen Sand bis sandigen Feinkies entspricht. Geochemisch spiegelt sich in den natürlichen klastischen Sedimenten der Chemismus der Ausgangsgesteine und Böden aus dem Gewässereinzugsgebiet wider, wobei ein naturgegebener Überhang an den leichter verwitterbaren Ausgangsgesteinen bzw. erosionsgefährdeten (-neigenden) Böden besteht. Die Ergebnisse der chemisch-analytischen Untersuchung der gegenständlichen Sedimente (Quelle: obig zitierte Grundlegende Charakterisierung) zeigen in den untersuchten Parametern keine Auffälligkeiten und liegen im Bereich der Median-Werte für Böden aus den Ergebnissen der Böden aus der alluvialen Talzone bzw. aus dem Gebiet der xxx,

der Bodenzustandsinventur Kärnten 1999, herausgegeben vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung

  1. Der Boden im Bereich der Verwendung des gegenständlichen Materials stellt bodenkundlich einen grauen Auboden dar. Graue Auböden sind vom Vorkommen an Täler gebunden und aus feinem bis grobem Schwemmmaterial entstanden. Im Bodenprofil weist der graue Auboden einem dem Ausgangsmaterial direkt aufliegenden A-Horizont auf. Der A-Horizont entspricht dem umgangssprachlichen Begriff des Mutterbodens. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er einen Humusgehalt von mindestens 1 % bis zu über 10 % aufweisen kann. Ein eigener Verwitterungshorizont (B-Horizont), der dem umgangssprachlichen Begriff eines Zwischenbodens entspricht, fehlt beim grauen Auboden. Das gegenständliche Material entspricht in seiner Zusammensetzung und seiner materialtechnischen Eigenschaft dem Ausgangsmaterial des natürlichen Bodens am Standort des Einsatzes und ist daher für den angestrebten Zweck als C-Horizont (Ausgangsgestein) bestens geeignet. Ad 2.) Wie bereits zu Frage
  2. beschrieben entspricht das gegenständliche Material einem natürlich gewonnenem Material und begründet die angestrebte stoffliche Weiterverwendung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Genehmigung die Nicht-Abfalleigenschaft.“ Seitens der xxx GmbH erfolgte mit Schreiben vom 28.04.2016 eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Feststellungsantrag argumentiert werde, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material nicht um Abfall handle. Die Argumentation des Zollamtes bezüglich des Vorliegens von Entledigungsabsicht seitens der KELAG sei durchaus nachvollziehbar. Weiters sei zweifellos zutreffend, dass die Entledigungsabsicht eines früheren Besitzers bewirke, dass eine Sache bis zum Abschluss eines Verwertungsvorgangs als Abfall zu qualifizieren sei. Die mitbeteiligten Parteien haben daher in ihrer Eingabe vom 24.2.2016 festgehalten, dass sie die Stellungnahme des Zollamts zur Kenntnis nähmen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das im Feststellungsantrag enthaltene (Eventual-)Vorbringen, dass die Verwendung des Materials für eine sinnvolle Geländegestaltung nicht dem Altlastenbeitrag unterliege, zutreffe und auch vom Zollamt nicht bestritten worden sei. Diesbezüglich sei neuerlich auf die vom Zollamt zitierte Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG (Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs. 1 Z 1 lit c leg. cit., das seien u.a. Geländeanpassungen, verwendet werde) zu verweisen. Das Kriterium der Zulässigkeit sei in Anbetracht der zitierten naturschutzbehördlichen Bescheide erfüllt. Weitere Bewilligungen seien unstrittig nicht erforderlich; insbesondere sei § 38 WRG nicht einschlägig, weil die gegenständlichen Grundflächen außerhalb des HQ 30-Bereichs lägen. Aus abgabenrechtlicher Sicht führe somit die nach dem Vorbringen des Zollamtes zutreffende Feststellung zum selben Ergebnis wie jene, die die belangte Behörde getroffen habe: für die verfahrensgegenständliche Geländegestaltung sei kein Altlastenbeitrag zu entrichten. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass dem Zollamt keine Formalparteistellung zur Durchsetzung der objektiven Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden zukomme. Vielmehr räume § 10 Abs. 3 AlSAG dem durch das Zollamt vertretenen Bund als Abgabengläubiger Parteistellung ein. Im Hinblick auf seine Stellung als Abgabengläubiger sei der Bund durch die vom Zollamt monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht beschwert, da auch die nach dem Vorbringen des Zollamts zutreffende Feststellung nicht dazu führe, dass Altlastenbeiträge zu entrichten seien. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage werde der Antrag gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass

  1. a)das Entladungsmaterial aus dem Speicher xxx Abfall sei und
  2. b)dessen projektgemäße Verwendung zur Oberflächengestaltung auf den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Seitens der xxx GmbH erfolgte mit Schreiben vom 28.04.2016 eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im Feststellungsantrag argumentiert werde, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material nicht um Abfall handle. Die Argumentation des Zollamtes bezüglich des Vorliegens von Entledigungsabsicht seitens der KELAG sei durchaus nachvollziehbar. Weiters sei zweifellos zutreffend, dass die Entledigungsabsicht eines früheren Besitzers bewirke, dass eine Sache bis zum Abschluss eines Verwertungsvorgangs als Abfall zu qualifizieren sei. Die mitbeteiligten Parteien haben daher in ihrer Eingabe vom 24.2.2016 festgehalten, dass sie die Stellungnahme des Zollamts zur Kenntnis nähmen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das im Feststellungsantrag enthaltene (Eventual-)Vorbringen, dass die Verwendung des Materials für eine sinnvolle Geländegestaltung nicht dem Altlastenbeitrag unterliege, zutreffe und auch vom Zollamt nicht bestritten worden sei. Diesbezüglich sei neuerlich auf die vom Zollamt zitierte Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG (Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, leg. cit., das seien u.a. Geländeanpassungen, verwendet werde) zu verweisen. Das Kriterium der Zulässigkeit sei in Anbetracht der zitierten naturschutzbehördlichen Bescheide erfüllt. Weitere Bewilligungen seien unstrittig nicht erforderlich; insbesondere sei Paragraph 38, WRG nicht einschlägig, weil die gegenständlichen Grundflächen außerhalb des HQ 30-Bereichs lägen. Aus abgabenrechtlicher Sicht führe somit die nach dem Vorbringen des Zollamtes zutreffende Feststellung zum selben Ergebnis wie jene, die die belangte Behörde getroffen habe: für die verfahrensgegenständliche Geländegestaltung sei kein Altlastenbeitrag zu entrichten. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass dem Zollamt keine Formalparteistellung zur Durchsetzung der objektiven Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden zukomme. Vielmehr räume Paragraph 10, Absatz 3, AlSAG dem durch das Zollamt vertretenen Bund als Abgabengläubiger Parteistellung ein. Im Hinblick auf seine Stellung als Abgabengläubiger sei der Bund durch die vom Zollamt monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht beschwert, da auch die nach dem Vorbringen des Zollamts zutreffende Feststellung nicht dazu führe, dass Altlastenbeiträge zu entrichten seien. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage werde der Antrag gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass a) das Entladungsmaterial aus dem Speicher xxx Abfall sei und b) dessen projektgemäße Verwendung zur Oberflächengestaltung auf den Grundstücken der mitbeteiligten Parteien von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.04.2016, wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 22.04.2016, Zahl: xxx, des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie die Stellungnahme der xxx GmbH vom 28.04.2016 an alle Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 29.04.2016, wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 22.04.2016, Zahl: xxx, des abfallfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie die Stellungnahme der xxx GmbH vom 28.04.2016 an alle Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 11.05.2016, Zahl: xxx mit, dass aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere bezugnehmend auf die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft und in Anwendung der gegebenen Rechtslage, spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Des Weiteren werde auf die umfangreiche Begründung des Bescheides verwiesen. Die belangte Behörde ersuche das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Nicht-Abfalleigenschaft des Materials zu bestätigen. Mit Schriftsatz des Zollamtes xxx vom 13.05.2016, Zahl: xxx, wurde im Wesentlichen nachstehende Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt: „Die Verwendungsmöglichkeit von als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterialien, richtet sich im Wesentlichen auf Grundlage einer im Vorfeld erfolgten Zuordnung (grundlegende Charakterisierung) zu einer vorgesehenen Qualitätsklasse, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (Bundesabfallwirtschaftsplan BAWP 2011, Kap. 7.15, S 271ff). Mit der Grundlegenden Charakterisierung GZ: xxx vom 07.02.2014 der xxx GmbH wurde das Entladungsmaterial aus dem xxx Speicher der Qualitätsklasse A2 nach den Vorgaben des BAWP 2011 zugeordnet. Dieses Material ist einerseits zur Untergrundverfüllung über dem Grundwasser geeignet und andererseits zur Verwertung für den Aufbau einer Rekultivierungsschicht, wenn eine landwirtschaftliche Verwendung dieser Flächen ausgeschlossen werden kann. Da mit dieser Art der Verwertung neuer Boden geschaffen werden soll, müssen selbstverständlich auch die materialtechnischen Eigenschaften des Aushubmaterials dem des natürlichen Bodens entsprechen. Eine Rekultivierungsschicht sowie eine etwaige darunter liegende Untergrundverfüllung hat dabei bestimmte Qualitätskriterien (Schadstoffgehalte, Auslaugverhalten) sowie bodenkundliche Kennwerte einzuhalten, um sowohl die Funktion als Boden zu gewährleisten als auch eine schädliche Wirkung vom Boden auf die Pflanze (insbesondere bei der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung) und vom Boden zu verhindern. Die Gleichartigkeit der gegenständlichen Zusammensetzung des gegenständlichen Entladungsmaterials mit den Eigenschaften des natürlichen Bodens mag zwar aus bodenkundlicher Sicht für den projektierten Einsatz sprechen, reicht für eine Beurteilung Zulässigkeit der Verwertungsmaßnahme jedoch nicht aus. Der Nachweis einer bestimmten Materialqualität wurde ausschließlich durch die Vorlage der Grundlegenden Charakterisierung erbracht. Aus Rechtsansicht des Zollamtes xxx ist entgegen der Ausführung des Amtssachverständigen eine Nicht-Abfalleigenschaft des Entlandungsmaterials niemals mit einer angestrebten stofflichen Weiterverwendung zu begründen, sondern ausschließlich durch das Nicht-Vorliegen des subjektiven und objektiven Abfallbegriffs (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG) oder der Ausnahmen vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetz (§ 3 Abs. 1 Z 7 und 8). In ihrer rechtlichen Wertung wird die Abfalleigenschaft des gegenständlichen Entlandungsmaterials durch den Rechtsvertreter weder bestritten, noch in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters, wonach das wesensbestimmende Kriterium der Zulässigkeit für die Anwendung der Befreiungsbestimmung

§ 3Abs. 1a Z 4 Al

SAG ausschließlich durch das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung erfüllt ist, ist aus Sicht des Zollamtes xxx zu entgegnen, dass eine zulässige Verwertung – auch in Hinblick auf § 15 Abs. 4a AWG – nur dann vorliegt, wenn die Verwendung einem entsprechenden Zweck dient, der Nachweis und die Einhaltung einer bestimmten Materialqualität erbracht werden und die Anforderungen an die Herstellung einer Rekultivierungsschicht und der Durchführung einer Untergrundverfüllung nach den maßgeblichen Bestimmungen des BAWP 2011, Kap. 7.15. S 271 ff. eingehalten werden und die Maßnahme im Einklang mit Rechtsordnung steht (auch RV 1005dB XXIV. GP zu § 15 Abs. 4a AWG). Aufgrund der Sach- und Rechtslage wird seitens des Zollamtes xxx der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx beheben, in eventu abändern und feststellen, dass a) das Entladungsmaterial aus dem xxxspeicher Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 AlSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstellt und b) die projektgemäße Verwendung zur Oberflächengestaltung von der Beitragspflicht

§ 3Abs. 1a Z 4 Al

SAG ausgenommen ist, wenn die Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden.“ „Die Verwendungsmöglichkeit von als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterialien, richtet sich im Wesentlichen auf Grundlage einer im Vorfeld erfolgten Zuordnung (grundlegende Charakterisierung) zu einer vorgesehenen Qualitätsklasse, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (Bundesabfallwirtschaftsplan BAWP 2011, Kap. 7.15, S 271ff). Mit der Grundlegenden Charakterisierung GZ: xxx vom 07.02.2014 der xxx GmbH wurde das Entladungsmaterial aus dem xxx Speicher der Qualitätsklasse A2 nach den Vorgaben des BAWP 2011 zugeordnet. Dieses Material ist einerseits zur Untergrundverfüllung über dem Grundwasser geeignet und andererseits zur Verwertung für den Aufbau einer Rekultivierungsschicht, wenn eine landwirtschaftliche Verwendung dieser Flächen ausgeschlossen werden kann. Da mit dieser Art der Verwertung neuer Boden geschaffen werden soll, müssen selbstverständlich auch die materialtechnischen Eigenschaften des Aushubmaterials dem des natürlichen Bodens entsprechen. Eine Rekultivierungsschicht sowie eine etwaige darunter liegende Untergrundverfüllung hat dabei bestimmte Qualitätskriterien (Schadstoffgehalte, Auslaugverhalten) sowie bodenkundliche Kennwerte einzuhalten, um sowohl die Funktion als Boden zu gewährleisten als auch eine schädliche Wirkung vom Boden auf die Pflanze (insbesondere bei der Nahrungs- und Futtermittelerzeugung) und vom Boden zu verhindern. Die Gleichartigkeit der gegenständlichen Zusammensetzung des gegenständlichen Entladungsmaterials mit den Eigenschaften des natürlichen Bodens mag zwar aus bodenkundlicher Sicht für den projektierten Einsatz sprechen, reicht für eine Beurteilung Zulässigkeit der Verwertungsmaßnahme jedoch nicht aus. Der Nachweis einer bestimmten Materialqualität wurde ausschließlich durch die Vorlage der Grundlegenden Charakterisierung erbracht. Aus Rechtsansicht des Zollamtes xxx ist entgegen der Ausführung des Amtssachverständigen eine Nicht-Abfalleigenschaft des Entlandungsmaterials niemals mit einer angestrebten stofflichen Weiterverwendung zu begründen, sondern ausschließlich durch das Nicht-Vorliegen des subjektiven und objektiven Abfallbegriffs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG) oder der Ausnahmen vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetz (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8). In ihrer rechtlichen Wertung wird die Abfalleigenschaft des gegenständlichen Entlandungsmaterials durch den Rechtsvertreter weder bestritten, noch in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters, wonach das wesensbestimmende Kriterium der Zulässigkeit für die Anwendung der Befreiungsbestimmung

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG ausschließlich durch das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung erfüllt ist, ist aus Sicht des Zollamtes xxx zu entgegnen, dass eine zulässige Verwertung – auch in Hinblick auf , Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG – nur dann vorliegt, wenn die Verwendung einem entsprechenden Zweck dient, der Nachweis und die Einhaltung einer bestimmten Materialqualität erbracht werden und die Anforderungen an die Herstellung einer Rekultivierungsschicht und der Durchführung einer Untergrundverfüllung nach den maßgeblichen Bestimmungen des BAWP 2011, Kap. 7.15. S 271 ff. eingehalten werden und die Maßnahme im Einklang mit Rechtsordnung steht (auch Regierungsvorlage 1005dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG). Aufgrund der Sach- und Rechtslage wird seitens des Zollamtes xxx der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx beheben, in eventu abändern und feststellen, dass a) das Entladungsmaterial aus dem xxxspeicher Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 darstellt und b) die projektgemäße Verwendung zur Oberflächengestaltung von der Beitragspflicht

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG ausgenommen ist, wenn die Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden.“ Das erkennende Gericht stellt fest, dass dem abfallfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahme der Gesamtakt im Original übermittelt und somit die Stellungnahme/Gutachten auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurde. Rechtliche Beurteilung: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Alt-lastensanierungsgesetzes, BGBl Nr. 299/1989, idF BGBl I Nr. 103/2013, sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002, idF BGBl I Nr. 193/2013, Anwendung zu finden haben. Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des Alt-lastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, sowie des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, Anwendung zu finden haben.

§ 10Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (Al

SAG) hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldner oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) hat die Behörde (Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldner oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, 3. ob eine beitragsfreie Tätigkeit vorliegt, 4. welche Abfallkategorie

§ 6Abs.

1 vorliegt, welche Abfallkategorie

Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

§ 6Abs.

2 oder 3 nicht anzuwenden, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6. welche Deponie(unter)klasse

§ 6Abs.

4 vorliegt. welche Deponie(unter)klasse

§ 6Absatz 4, vorliegt.

Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind zufolge der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz Abfälle

§ 2Abs.

1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind zufolge der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz Abfälle

Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen sind, Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) bestimmt, dass Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen sind,

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG 2002), solange Nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002), solange - eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder - sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

§ 3Abs.

1 Z 7 AWG 2002 sind nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, kein Abfall.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 sind nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, kein Abfall.

§ 3Abs.

1 Z 8 AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden kein Abfall, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 sind nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden kein Abfall, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. § 15 Abs. 4a AWG 2002 normiert, dass eine Verwertung nur zulässig ist, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 normiert, dass eine Verwertung nur zulässig ist, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

§ 3Abs.

1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

  1. a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Fahrstraßen, Rand-und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
  2. b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
  3. c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG definiert, dass Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird, von einer Beitragspflicht ausgenommen ist.Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG definiert, dass Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, von einer Beitragspflicht ausgenommen ist. Bundesabfallwirtschaftsplan 2011: Die Anforderungen an die Verwertung von Aushubmaterialien sind im Kap. 7.15, S. 271ff wie folgt festgelegt: „[..] 7.

  1. Aushubmaterialien 7.15.
  2. Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial Soll nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ohne weitere Vorbehandlung oder Aufbereitung verwertet werden, ist für dieses Material im Vorfeld eine grundlegende Charakterisierung durch eine externe befugte Fachperson-oder Fachanstalt durchzuführen (Kleinmengenregelung für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial < 2.000 t siehe Kapitel 7.15.8.). Grundsätzlich ist von einer Beprobung vor Beginn der Aushub-oder Abräumtätigkeit auszugehen. Dabei ist die ÖNORM S 2126 „Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterialien vor Beginn der Aushub-oder Abräumtätigkeit“ ausgegeben am 1.12.2010 mit allen in diesem Kapitel festgelegten Vorgaben insbesondere hinsichtlich des Parameterumfangs, der Qualitätsklassen und der Grenzwerte anzuwenden. Für eine Verwertung ist dabei nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der ersten beiden Aushubkategorien

ÖNORM S 2126 vorgesehen. Dokumentation der grundlegenden Charakterisierung: Die Dokumentation der grundlegenden Charakterisierung hat in einem Beurteilungsnachweis zu erfolgen. Es gelten im Falle der Beprobung vor Beginn der Aushub-oder Abräumtätigkeit für die Verwertung die jeweiligen Mindestanforderungen der ÖNORM S

  1. Im Falle der Beprobung nach Beginn der Aushub-oder Abräumtätigkeit gelten die Mindestanforderungen der Deponieverordnung
  2. 7.15.
  3. Verwertung von Bodenaushubmaterial: Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial kann im Zuge von Rekultivierungs-oder Untergrundverfüllungsmaßnahmen verwertet werden. Eine Rekultivierungsschicht sowie eine etwaige darunter liegende Untergrundfüllung hat dabei bestimmte Qualitätskriterien (Schadstoffgehalte, Auslaugverhalten) sowie bodenkundliche Kennwerte einzuhalten, um sowohl die Funktion als Boden zu gewährleisten als auch eine schädliche Wirkung vom Boden auf die Pflanze (insbesondere bei der Nahrungs-und Futtermittelerzeugung) und vom Boden ins Grundwasser verhindern. Die Zuordnung zu einer der folgenden, für eine Verwertung vorgesehenen Qualitätsklassen hat im Zuge der grundlegenden Charakterisierung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt im Vorfeld einer Rekultivierung oder Untergrundverfüllung zu erfolgen. Klasse A 1 –Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht Klasse A 2 –Verwertung als Untergrundverfüllung Klasse A 3-G –Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser 7.15.
  4. Anforderungen an die Durchführung einer Untergrundverfüllung oder Herstellung einer Rekultivierungsschicht: Da mit dieser Art der Verwertung neuer Boden geschaffen bzw. aufgebracht werden soll, müssen sich die Untergrundverfüllung und Rekultivierungsschichten am Aufbau und den Eigenschaften eines natürlichen Bodens orientieren. […] Untergrundverfüllung […] Auf jede Untergrundverfüllung ist eine für die angestrebte Nutzung geeignete und sich an Boden der Region mit vergleichbarer Funktion orientierende Rekultivierungsschicht aufzubringen, ausgenommen unterhalb einer Bebauung (z.B. Straßen, Gebäude, Wege). Ist eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Rekultivierungsschicht nicht auszuschließen, so hat die Rekultivierungsschicht Material der Qualitätsklasse A1 mit einer Mindestmächtigkeit von 1,2 m aufzuweisen.“ Erwägungen/Subsumption: Im gegenständlichen Verfahren wurde von den mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 08.07.2015 der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

§ 10Al

SAG gestellt, indem begehrt wurde, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge bezüglich des natürlichen Materials (Sediment), welches sich im Stauraum des Kraftwerks xxx angesammelt hat und von dort im Zuge der sog. Speicherentlandung entnommen wurde, feststellen, ob es sich dabei um Abfall iSd § 2 Abs. 4 AlSAG iVm § 2 Abs. 1 AWG 2002 handle und – falls diese Frage bejaht werde – ob die beabsichtigte Verwendung des Materials für die beschriebene Oberflächengestaltung dem Altlastenbeitrag unterliege oder von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Zum Material wurde ausgeführt, dass dieses Produktqualität habe und dass keiner der Beteiligten diesbezüglich Entledigungsabsicht hätte. Aber selbst wenn man auf Seiten des Übergebers (KELAG) Entledigungsabsicht annehmen würde, unterliege die Ablagerung des Materials nicht dem Altlastenbeitrag, da der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG einschlägig heranzuziehen wäre. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 schränkten die mitbeteiligten Parteien ihren Antrag vom 08.07.2015 ein und wurde der Antrag aufgrund einer Veränderung der vom Vorhaben betroffenen Flächen präzisiert. Im gegenständlichen Verfahren wurde von den mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 08.07.2015 der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

, Paragraph 10, AlSAG gestellt, indem begehrt wurde, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge bezüglich des natürlichen Materials (Sediment), welches sich im Stauraum des Kraftwerks xxx angesammelt hat und von dort im Zuge der sog. Speicherentlandung entnommen wurde, feststellen, ob es sich dabei um Abfall iSd , Paragraph 2, Absatz 4, AlSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 handle und – falls diese Frage bejaht werde – ob die beabsichtigte Verwendung des Materials für die beschriebene Oberflächengestaltung dem Altlastenbeitrag unterliege oder von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Zum Material wurde ausgeführt, dass dieses Produktqualität habe und dass keiner der Beteiligten diesbezüglich Entledigungsabsicht hätte. Aber selbst wenn man auf Seiten des Übergebers (KELAG) Entledigungsabsicht annehmen würde, unterliege die Ablagerung des Materials nicht dem Altlastenbeitrag, da der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG einschlägig heranzuziehen wäre. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 schränkten die mitbeteiligten Parteien ihren Antrag vom 08.07.2015 ein und wurde der Antrag aufgrund einer Veränderung der vom Vorhaben betroffenen Flächen präzisiert. Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass grundsätzlich das beabsichtigte Anschütten des Aushubmaterials zur Oberflächengestaltung eine beitragspflichtige Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit. c Al

SAG darstellt. Bodenaushubmaterial unterliegt

§ 3Abs. 1a Z 4 Al

SAG keiner Beitragspflicht, wenn es zulässigerweise für eine Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit. c Al

SAG verwendet wird.Dazu stellt das erkennende Gericht fest, dass grundsätzlich das beabsichtigte Anschütten des Aushubmaterials zur Oberflächengestaltung eine beitragspflichtige Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG darstellt. Bodenaushubmaterial unterliegt

Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG keiner Beitragspflicht, wenn es zulässigerweise für eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG verwendet wird. Die Bezirkshauptmannschaft xxx stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des § 10 Altlastensanierungsgesetz, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx, welches als nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial der Klasse A 2 definiert ist, bei projektmäßiger Ausführung und bei zweckmäßiger Verwendung zur Oberflächengestaltung auf den im Spruch angeführten Grundstücken, kein Abfall ist, folglich dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.Die Bezirkshauptmannschaft xxx stützt ihre Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz, auf dessen Grundlage festgestellt wird, dass das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx, welches als nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial der Klasse A 2 definiert ist, bei projektmäßiger Ausführung und bei zweckmäßiger Verwendung zur Oberflächengestaltung auf den im Spruch angeführten Grundstücken, kein Abfall ist, folglich dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

§ 10Abs. 1 Al

SAG, BGBl Nr. 299/1989, idgF, hat die Behörde (§ 21 leg.cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (u.a.) festzustellen, (Z 1) ob eine Sache Abfall ist, (Z 2) ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und (Z 3) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. dazu VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdefall, der Gegenstand des Feststellungsantrages der mitbeteiligten Parteien, alle vertreten durch die xxx GmbH, im Hinblick auf § 10 Abs. 1 leg.cit. auf den Zeitpunkt der Antragstellung (08.07.2015), abzustellen ist.

Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, idgF, hat die Behörde (Paragraph 21, leg.cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (u.a.) festzustellen, (Ziffer eins,) ob eine Sache Abfall ist, (Ziffer 2,) ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und (Ziffer 3,) ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde vergleiche dazu VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218), sodass im Beschwerdefall, der Gegenstand des Feststellungsantrages der mitbeteiligten Parteien, alle vertreten durch die xxx GmbH, im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. auf den Zeitpunkt der Antragstellung (08.07.2015), abzustellen ist. Durch die insoweit mit

  1. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle des AlSAG (BGBl I Nr. 71/2003) wurde die bis dahin geltende Regelung des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. geändert und in der neu geschaffenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit c AlSAG normiert, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegen. Durch die insoweit mit
  2. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle des AlSAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) wurde die bis dahin geltende Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. geändert und in der neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG normiert, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegen.

der (mit der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 am 01. Jänner 2006 in Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG, sind von der Beitragspflicht u.a. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Abs. 1 Z 1 lit c verwendet wird, ausgenommen.

der (mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, am 01. Jänner 2006 in Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG, sind von der Beitragspflicht u.a. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit

Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, ausgenommen. Die seit 1. Jänner 2006 geltende Regelung des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (Bodenaushubmaterial) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit

§ 3Abs. 1 Z 1 lit c Al

SAG verwendet werden. Demzufolge müssen auch für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 und vom 28.11.2013, 2011/07/0163). In dieser Hinsicht ist daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen. Im gegenständlichen Fall liegt ein naturschutzrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015, Zahl: xxx, vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.10.2015, Zahl: xxx, erfolgte eine Anpassung dieser Bewilligung hinsichtlich des genauen Flächenausmaßes. Die seit 1. Jänner 2006 geltende Regelung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (Bodenaushubmaterial) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG verwendet werden. Demzufolge müssen auch für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2013, 2010/07/0218 und vom 28.11.2013, 2011/07/0163). In dieser Hinsicht ist daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen. Im gegenständlichen Fall liegt ein naturschutzrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015, Zahl: xxx, vor. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.10.2015, Zahl: xxx, erfolgte eine Anpassung dieser Bewilligung hinsichtlich des genauen Flächenausmaßes. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG dessen Nebensatz mit „sofern“ eingeleitet wird, ist unmittelbar abzuleiten, dass das Vorliegen eines Qualitätsnachweises bzw. eines Qualitätssicherungssystems die Vorbedingung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht darstellt und demnach bei Nichtvorliegen eines solchen Qualitätsnachweises bzw. des Nachweises eines Qualitätssicherungssystems kein Ausschließungsgrund für die Abgabenpflicht vorliegt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG dessen Nebensatz mit „sofern“ eingeleitet wird, ist unmittelbar abzuleiten, dass das Vorliegen eines Qualitätsnachweises bzw. eines Qualitätssicherungssystems die Vorbedingung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht darstellt und demnach bei Nichtvorliegen eines solchen Qualitätsnachweises bzw. des Nachweises eines Qualitätssicherungssystems kein Ausschließungsgrund für die Abgabenpflicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall hat der abfallfachliche Amtssachverständige in seinen gut-achterlichen Stellungnahmen vom 07.10.2015, Zahl: xxx, sowie vom 22.04.2016, Zahl: xxx, zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt unmissverständlich festgestellt, dass die für die Anschüttung vorgesehenen Sedimente aus dem Stauraum des Speicher xxx einer Grundlegenden Charakterisierung sowie einer Untersuchung

BAWP 2011, ausgeführt durch die xxx GmbH vom 7.2.2014 unterzogen wurden und weist das Ergebnis dieser Untersuchungen die Sedimente der Qualitätsklasse A 2

BAWP 2011 zu, wodurch die Sedimente für Verfüllungen außerhalb des Grundwassers (HGW + 1 m) unter der mindestens 1,2 m dicken Rekultivierungsschichte geeignet sind. Die Ergebnisse der chemisch-analytischen Untersuchung der gegenständlichen Sedimente zeigen in den untersuchten Parametern keine Auffälligkeiten und liegen im Bereich der Median-Werte für Böden aus den Ergebnissen der Böden aus der alluvialen Talzone bzw. aus dem Gebiet der xxx,

der Bodenzustandsinventur Kärnten 1999, herausgegeben vom Amt der Kärntner Landesregierung. Abteilung

  1. Das gegenständliche Material entspricht in seiner Zusammensetzung und seiner materialtechnischen Eigenschaft dem Ausgangsmaterial des natürlichen Bodens am Standort des Einsatzes und ist daher für den angestrebten Zweck als C-Horizont (Ausgangsgestein) bestens geeignet. Die Argumentation des Zollamtes xxx, dass eine zulässige Verwertung – auch in Hinblick auf § 15 Abs. 4a AWG – nur dann vorliege, wenn die Verwendung einem entsprechenden Zweck diene, der Nachweis und die Einhaltung einer bestimmten Materialqualität erbracht werden und die Anforderungen an die Herstellung einer Rekultivierungsschicht und der Durchführung einer Untergrundverfüllung nach den maßgeblichen Bestimmungen des BAWP 2011, Kap. 7.
  2. S 271 ff. eingehalten werden und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung steht, findet im Gesetz Deckung.Die Argumentation des Zollamtes xxx, dass eine zulässige Verwertung – auch in Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG – nur dann vorliege, wenn die Verwendung einem entsprechenden Zweck diene, der Nachweis und die Einhaltung einer bestimmten Materialqualität erbracht werden und die Anforderungen an die Herstellung einer Rekultivierungsschicht und der Durchführung einer Untergrundverfüllung nach den maßgeblichen Bestimmungen des BAWP 2011, Kap. 7.
  3. S 271 ff. eingehalten werden und die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung steht, findet im Gesetz Deckung. Das erkennende Gericht stellt dazu ergänzend fest, dass sich, wie auch seitens der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Parteien ausgeführt wurde, der gestellte Feststellungsantrag auf die projektgemäße Verwendung des Materials

der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015, Zahl: xxx, ergänzt durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.10.2015, Zahl: xxx, erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen unter Einhaltung sämtlicher Auflagen und unter Berücksichtigung des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 bezieht. Im gegenständlichen Fall ist das Kriterium der Zulässigkeit somit erfüllt. Weitere Bewilligungen (insbesondere des § 38 WRG) sind nicht erforderlich, weil die gegenständlichen Grundflächen außerhalb des HQ 30-Bereiches liegen. Mit der Grundlegenden Charakterisierung vom 7.2.2014 der xxx GmbH wurde das Entlandungsmaterial aus dem xxx Speicher der Qualitätsklasse A 2 nach den Vorgaben des BAWP 2011 zugeordnet. Das erkennende Gericht stellt dazu ergänzend fest, dass sich, wie auch seitens der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Parteien ausgeführt wurde, der gestellte Feststellungsantrag auf die projektgemäße Verwendung des Materials

der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.6.2015, Zahl: xxx, ergänzt durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.10.2015, Zahl: xxx, erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen unter Einhaltung sämtlicher Auflagen und unter Berücksichtigung des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 bezieht. Im gegenständlichen Fall ist das Kriterium der Zulässigkeit somit erfüllt. Weitere Bewilligungen (insbesondere des Paragraph 38, WRG) sind nicht erforderlich, weil die gegenständlichen Grundflächen außerhalb des HQ 30-Bereiches liegen. Mit der Grundlegenden Charakterisierung vom 7.2.2014 der xxx GmbH wurde das Entlandungsmaterial aus dem xxx Speicher der Qualitätsklasse A 2 nach den Vorgaben des BAWP 2011 zugeordnet. Im gegenständlichen Fall wird über das entnommene Material (Sediment) eine Humusschicht, die vor Beginn der Anschüttungsmaßnahmen von den für die Geländekorrektur vorgesehenen Flächen abgetragen und seitlich zwischengelagert wurde, wieder aufgebracht. An dieser Stelle wird vom erkennenden Gericht auf die im gegenständlichen Fall zutreffenden Passagen des Bundesabfallwirtschaftsplanes hingewiesen, die in Kap. 7.15.2 ausdrücklich die Zulässigkeit von Aushubmaterial der Klasse A 2 zur Verwertung als Untergrundverfüllung bezeichnen, während als Rekultivierungsschicht – auch im Hinblick auf eine mögliche landwirtschaftliche Nutzung – Material der Klasse A 1 zu verwenden ist, um mögliche Beeinflussungen des zur Futter- oder Nahrungsmittelgewinnung genutzten Pflanzenbewuchses durch den Transfer von Schadstoffen hintanzuhalten. Hierzu verweist das Gericht auf die zuletzt ergangene Stellungnahme des abfallfachlichen Sachverständigen vom 22.04.2016, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass das zur beabsichtigten Untergrundverfüllung verwendete Sediment des xxx Speichers zum Einen seinen Ursprung aus der Verwitterung der Gesteinsformationen des Einzugsgebietes durch fluviatile Transportvorgänge hat und somit sowohl im materialtechnischen Aufbau als auch in der chemischen Zusammensetzung jenem Bodensubstrat entspricht, aus dem der Talboden gebildet wurde, und zum Anderen in Ansehung des beantragten Verwendungszwecks „Untergrundverfüllung“ nicht direkt der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird, sondern diese naturgemäß auf der wieder aufgebrachten Humusschicht erfolgt. Daraus ergibt sich, dass der Anforderung des Kap. 7.15.5 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 entsprochen ist, dass sich „die Untergrundverfüllung und Rekultivierungsschichten am Aufbau und den Eigenschaften eines natürlichen Bodens“ zu orientieren haben, wenn seitens des abfallfachlichen Amtssachverständigen auf Basis der im Vorfeld durchgeführten „Grundlegenden Charakterisierung“ die Aussage getroffen wird, dass das Sediment mit dem aus bodenkundlicher Sicht als „Auboden“ zu bezeichnenden Mutterboden übereinstimmt. Auf die Qualität und Art der Rekultivierungsschicht ist im gegenständlichen Fall nicht einzugehen, da mit der Wiederaufbringung der nativen Humusschicht der ursprünglich vorhandene A-Horizont wieder hergestellt wird und im Übrigen auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wären die materialtechnische und die geochemische Qualität des Untergrundes für gegenständliches Vorhaben dann von Bedeutung, wenn das Anlandungssediment eine sowohl in bodenkundlicher als auch in geochemischer Hinsicht von den Verhältnissen am Standort der Aufbringung signifikant abweichende Zusammensetzung aufweisen würde. Die Eignung des gegenständlichen Materials für den konkreten Verwendungszweck wurde auf der Grundlage der vorgelegten Untersuchung der xxx GmbH vom 07.02.2014 nicht in Zweifel gezogen und überdies in der Weise vom abfallfachlichen Amtssachverständigen ergänzt, dass die im Zuge der Bodenzustandsinventur 1999 für die geochemische Charakteristik dieses Gebietes ermittelten Median-Werte auch im Sediment anzutreffen sind und die Sedimentbildung im Prinzip durch jene natürlichen Vorgängen zustande kommt, die zur Entstehung der alluvialen Talböden geführt hat. In diesem Zusammenhang wird vom abfallfachlichen Amtssachverständigen auch der Lageplan über die Endgestaltung der gegenständlichen Anschüttungen 2 und 3 als Grundlage herangezogen. Demnach sind die Voraussetzungen für einen beitragsfreien Einsatz der Sedimente auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gegeben. Die Anschüttungen 2 und 3 liegen außerhalb des HQ 30-Abflussbereiches und ist – unwidersprochen – eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich. Inwieweit der Argumentation des Zollamtes xxx bezüglich des Vorliegens einer Entledigungsabsicht seitens der KELAG zu folgen ist, bleibt für das erkennende Gericht unter Verweis auf die seitens des BMLFUW ergangenen Erlässe vom 11.04.2013 und 19.07.2013 bezüglich des Nicht-Vorliegens der Entledigungsabsicht bei der Verwendung von natürlich gewachsenem, nicht kontaminiertem Bodenaushub an einem zum Zeitpunkt des Aushubs bekannten Ort bei sinngemäßer Auslegung (im Gegenstand handelt es sich im engeren Sinn nicht um einen „natürlich gewachsenen“ Boden), nicht eindeutig zu beantworten, ist jedoch als Entscheidungsgrundlage unerheblich, da auch bei Zutreffen der Entledigungsabsicht und damit des Vorliegens von Abfall die Frage der „zulässigen Verwendung“ in Verbindung mit der „Nützlichkeit der Maßnahme“ einer Prüfung zu unterziehen war. Aus Sicht des Gerichtes bewirkt die Entledigungsabsicht eines früheren Besitzers grundsätzlich, dass eine Sache bis zum Abschluss eines Verwertungsvorgangs als Abfall zu qualifizieren ist und geht daher davon aus, dass im gegenständlich vorliegenden Fall die Abfalleigenschaft des Entlandungsmaterials gegeben ist. Summa summarum wird in den abfallfachlichen Stellungnahmen des Sachverständigen vom 07.10.2015, Zahl: xxx, sowie vom 22.04.2016, Zahl: xxx, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung des Entlandungsmaterials für eine sinnvolle Geländegestaltung nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Diese Feststellung wird vom Zollamt xxx auch nicht in Abrede gestellt. Wenn das Zollamt xxx die Auffassung vertritt, dass es die Bezirkshauptmannschaft xxx verabsäumt habe, Erhebungen anzustellen, ob die KELAG als Bauherr der mitbeteiligten Partei für die Übernahme des gegenständlichen Entlandungsmaterials zur Oberflächengestaltung der landwirtschaftlichen Flächen ein Entgelt – in welcher Form auch immer – geleistet habe, da Entgeltzahlungen oder -leistungen ungeachtet der Materialeigenschaft als Indiz für eine Entledigungsabsicht anzusehen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der durch das Zollamt xxx vertretene Bund als Abgabengläubiger durch die vom Zollamt xxx eingebrachte Beschwerde nicht beschwert ist, da auch die nach dem Vorbringen des Zollamtes xxx zutreffende Feststellung nicht dazu führt, dass Altlastenbeiträge zu entrichten sind. Ergebnis: Aufgrund des maßgeblichen und vorliegenden Sachverhaltes war der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx dahingehend abzuändern, dass für die betroffenen Abfälle (Entlandungsmaterial aus dem xxxspeicher) und für die projektgemäße Verwendung zur Oberflächengestaltung die Nicht-Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z 4 AlSAG festgestellt wird, da durch die Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar hinlänglich klargestellt ist, dass der geogene Ursprung des Materials in seiner chemischen und materialtechnischen Zusammensetzung jenem Bodensubstrat entspricht, wie es im Einzugsgebiet des Aufbringungsortes anzutreffen ist.Aufgrund des maßgeblichen und vorliegenden Sachverhaltes war der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.03.2016, Zahl: xxx dahingehend abzuändern, dass für die betroffenen Abfälle (Entlandungsmaterial aus dem xxxspeicher) und für die projektgemäße Verwendung zur Oberflächengestaltung die Nicht-Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, AlSAG festgestellt wird, da durch die Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar hinlänglich klargestellt ist, dass der geogene Ursprung des Materials in seiner chemischen und materialtechnischen Zusammensetzung jenem Bodensubstrat entspricht, wie es im Einzugsgebiet des Aufbringungsortes anzutreffen ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Spruch des angefochtenen Bescheides, wonach das Entlandungsmaterial aus dem Speicher xxx, welches als nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial der Klasse A 2 definiert ist, bei projektmäßiger Ausführung und bei zweckmäßiger Verwendung zur Oberflächengestaltung auf den im Spruch des Bescheides angeführten Grundstücken, kein Abfall ist, folglich dem Altlastenbeitrag nicht unterliegt und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, nicht zutreffend ist, sodass der Spruch in Stattgebung des Beschwerdevorbringens neu zu fassen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.640.9.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.