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{'item': 'KLVwG-296/2/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.06.2016 GeschäftszahlKLVwG-296/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.01.2016, Zahl: xxx, betreffend Zurückweisung eines Widerstreitantrages sowie Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Projektsvorlage, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 17 Abs. 1, 103 und 109 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), idgF, wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, 103 und 109 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), idgF, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.01.2016, Zahl: xxx, wurde einerseits der anlässlich der Wasserrechtsverhandlung am 23.11.2015 zur Entscheidung über die widerstreitenden Anträge der xxx GmbH, der Energie Region xxxtal, der xxx GmbH, sowie xxxgesellschaft auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wasserkraftwerkes an der xxx, von der xxx GmbH gestellte Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Wasserkraftwerkes xxx – xxx, bestehend aus der Oberstufe KW xxx und der Unterstufe KW xxx, zurückgewiesen. Zum anderen wurde der Antrag vom 10.12.2015 auf Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Projekts der genannten Antragstellerin bis zur Beantwortung der an den gewässerökologischen Amtssachverständigen gerichteten Fragen abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass am 23.11.2015 im Amtsgebäude der Wasserrechtsbehörde beim Amt der Kärntner Landesregierung eine mündliche Wasserrechtsverhandlung zur Entscheidung über die widerstreitenden Anträge der oben Angeführten auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eine Wasserkraftwerkes an der xxx stattgefunden habe. Vor Schluss der Verhandlung habe die xxx GmbH aus xxx, vertreten xxx GmbH aus xxx, den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Wasserkraftwerkes xxx – xxx mit nachstehendem Wortlaut gestellt: „Eingereicht wird das neue Projekt „KW xxx – xxx“, bestehend aus der Oberstufe KW xxx und der Unterstufe KW xxx (verwiesen wird dabei auf das von der xxx GmbH vorgelegte Einreichoperat). Vorgelegt werden dazu die entsprechenden Einreichpläne (Übersichtslageplan). Das Projekt weist folgende Eckdaten auf: Ausbauwassermenge 31 m³/s für beide Stufen bei der RWA von 3,1 m³/s an der Wasserfassung xxx (entsprechend dem Projekt der xxx GmbH). Der Rohrleitungsquerschnitt wird generell auf 4,0 m angehoben, die Einspeisung der elektrischen Energie ist am Umspannwerk der KW xxx Hauptstufe geplant.“ Nach Protokollierung dieses Antrages seien lediglich zwei Übersichtslagepläne mit dem handschriftlichen Vermerk xxx – xxx im Maßstab von 1 : 25.000, datiert mit 28.02.2014 und mit 06.11.2014 vorgelegt worden. Seitens der Wasserrechtsbehörde sei der Antragstellerin aufgetragen worden, ein entsprechend ausgearbeitetes Projekt innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Wasserrechtsverhandlung vorzulegen. Eine Vorlage entsprechender Projektsunterlagen sei nicht erfolgt, es sei aber mit Schreiben vom 10.12.2015 eine Stellungnahme erstattet und an die Wasserrechtsbehörde das Ansuchen gerichtet worden, über den wassergewässerökologischen Amtssachverständigen abklären zu lassen, ob „auf Basis der angegebenen Dotationswasserabgaben im Ausmaß von 3,1 bzw. 3,8 m³/s – im Lichte der Vorgaben des Gutachtens vom 17.04.2012 – die Voraussetzung nach der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (nachfolgend: „QZV“) eingehalten bzw. mit den angegebenen Mengen der gute ökologische Zustand erreicht werden“ könne und sei in einem beantragt worden, die Frist für die Vorlage der ausgearbeiteten Unterlagen bis zur Beantwortung der Anfrage durch den gewässerökologischen Amtssachverständigen zu verlängern. Nach Zitierung der zutreffenden gesetzlichen Grundlagen und zwar des § 17, des § 103 sowie des § 109 WRG führte die belangte Behörde aus, dass ein Bewilligungsgesuch für ein Wasserkraftwerksvorhaben projektbezogen sein müsse, was anhand der Kriterien des § 103 WRG zu dokumentieren sei. Es müssten auch Angaben über das beabsichtigte Maß der Wasserbenutzung und über die zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, der hydromotorischen Einrichtung mit der Angabe der Gebrauchszeiten, bei Wasserkraftanlagen insbesondere die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe sowie auch das Jahresarbeitsvermögen im zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt enthalten sein.Nach Zitierung der zutreffenden gesetzlichen Grundlagen und zwar des Paragraph 17,, des Paragraph 103, sowie des Paragraph 109, WRG führte die belangte Behörde aus, dass ein Bewilligungsgesuch für ein Wasserkraftwerksvorhaben projektbezogen sein müsse, was anhand der Kriterien des Paragraph 103, WRG zu dokumentieren sei. Es müssten auch Angaben über das beabsichtigte Maß der Wasserbenutzung und über die zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, der hydromotorischen Einrichtung mit der Angabe der Gebrauchszeiten, bei Wasserkraftanlagen insbesondere die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe sowie auch das Jahresarbeitsvermögen im zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt enthalten sein. Zur Klärung der Frage, ob einander widerstreitende Bewerbungen um eine Wasserbenutzung vorlägen, habe die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob die einzelnen Bewerbungen iSd § 109 WRG 1959 auf entsprechende Entwürfe gestützt seien und habe die Wasserrechtsbehörde diese Prüfung anhand der Kriterien des § 103 WRG 1959 vorzunehmen. Im Sinne dieser Bestimmung müssten die beigebrachten Unterlagen nicht nur den Amtssachverständigen die Erstattung von Gutachten ermöglichen, sondern vor allem auch den anderen Widerstreitgegnern die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen.Zur Klärung der Frage, ob einander widerstreitende Bewerbungen um eine Wasserbenutzung vorlägen, habe die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob die einzelnen Bewerbungen iSd Paragraph 109, WRG 1959 auf entsprechende Entwürfe gestützt seien und habe die Wasserrechtsbehörde diese Prüfung anhand der Kriterien des , Paragraph 103, WRG 1959 vorzunehmen. Im Sinne dieser Bestimmung müssten die beigebrachten Unterlagen nicht nur den Amtssachverständigen die Erstattung von Gutachten ermöglichen, sondern vor allem auch den anderen Widerstreitgegnern die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen. Daraus ergebe sich, dass ein taugliches Widerstreitprojekt den Kriterien des § 103 WRG insoweit zu genügen habe, als ein Widerstreitgegner im Widerstreitverfahren seine Rechte verfolgen können müsse und habe das Konkurrenzgesuch entsprechend § 103 WRG jenen Dokumentations- und Bestimmtheitsgrad aufzuweisen, der eine aussagekräftige Beurteilung des Konkurrenzvorhabens in seiner Gesamtheit auf sämtliche berührte öffentliche Interessen hinsichtlich Vor- und Nachteile erlaube. Nur dann könnten Widerstreitgegner projekt- bzw. anlagenvergleichend argumentieren, warum ihrem Projekt im Verhältnis zum Konkurrenzprojekt der Vorzug gebühre bzw. warum ihr Projekt dem öffentlichen Interesse besser diene.Daraus ergebe sich, dass ein taugliches Widerstreitprojekt den Kriterien des Paragraph 103, WRG insoweit zu genügen habe, als ein Widerstreitgegner im Widerstreitverfahren seine Rechte verfolgen können müsse und habe das Konkurrenzgesuch entsprechend Paragraph 103, WRG jenen Dokumentations- und Bestimmtheitsgrad aufzuweisen, der eine aussagekräftige Beurteilung des Konkurrenzvorhabens in seiner Gesamtheit auf sämtliche berührte öffentliche Interessen hinsichtlich Vor- und Nachteile erlaube. Nur dann könnten Widerstreitgegner projekt- bzw. anlagenvergleichend argumentieren, warum ihrem Projekt im Verhältnis zum Konkurrenzprojekt der Vorzug gebühre bzw. warum ihr Projekt dem öffentlichen Interesse besser diene. Daraus ergebe sich weiters, dass das Fehlen der beschriebenen Projektsabsicht in Bezug auf den geltend gemachten Widerstreitgegenstand einen iSd § 13 Abs. 3 AVG nicht behebbaren Fehler darstelle, der die Wasserrechtsbehörde nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages, sondern zur sofortigen Antragszurückweisung verpflichte.Daraus ergebe sich weiters, dass das Fehlen der beschriebenen Projektsabsicht in Bezug auf den geltend gemachten Widerstreitgegenstand einen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht behebbaren Fehler darstelle, der die Wasserrechtsbehörde nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages, sondern zur sofortigen Antragszurückweisung verpflichte. Im Widerstreitverfahren bildeten die konkurrierenden Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft und seien die einzelnen Bewilligungsanträge nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln. Die Parteienrechte auf Akteneinsicht und Parteiengehör seien nicht auf das Antragsverfahren des jeweiligen Bewerbers beschränkt, sondern erstreckten sich auf das Gesamtverfahren. So könne jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. Die wirksame Ausübung dieser Parteienrechte setze aber voraus, dass die einzelnen Mitbewerber die konkrete Ausgestaltung eines konkurrierenden Projektes kennen, um zu wissen auf welche Art und Weise sie ihr Vorhaben gegen das Konkurrenzvorhaben verteidigen könnten und durch welche fachlichen Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzvorhabens abwerten und die Einräumung des Vorzugs für ihr eigenes Vorhaben erreichen könnten, da erst die Kenntnis um die konkrete Ausgestaltung des Konkurrenzprojektes eine Einschätzung des eigenen Prozessrisikos ermögliche. Die Rechte der Verteidigung des eigenen Vorhabens im Verhältnis zum jeweiligen Konkurrenzvorhaben seien jedoch nicht gewahrt, wenn im Zeitpunkt der Sperrwirkung kein einer Beurteilung zugängliches Konkurrenzprojekt vorliege. Im vorliegenden Fall sei das seitens der xxx GmbH anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung so gehalten, dass trotz Bekanntgabe einzelner Daten (Bezeichnung des Kraftwerks, Ausbauwassermenge, Restwasserabgabe und Rohrleitungsquerschnitt) auch bei großzügiger Interpretation des Antragsinhaltes, die vom § 103 WRG 1959 geforderten Kriterien nicht erfüllt seien. Auch die beiden diesem Antragsbegehren angeschlossenen Übersichtslagepläne, die offensichtlich dem Kraftwerksprojekt der xxx GmbH „Kraftwerk xxx“ entnommen und handschriftlich auf den Namen der xxx GmbH umbenannt worden seien, ließen lediglich erkennen, dass eine Druckleitung zwischen den Ortschaften xxx und xxx bis zur Ortschaft xxx und eine weitere Druckleitung von xxx bis xxx, wie dies auch von der xxx GmbH geplant sei, errichtet werden sollte. Im vorliegenden Fall sei das seitens der xxx GmbH anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung so gehalten, dass trotz Bekanntgabe einzelner Daten (Bezeichnung des Kraftwerks, Ausbauwassermenge, Restwasserabgabe und Rohrleitungsquerschnitt) auch bei großzügiger Interpretation des Antragsinhaltes, die vom Paragraph 103, WRG 1959 geforderten Kriterien nicht erfüllt seien. Auch die beiden diesem Antragsbegehren angeschlossenen Übersichtslagepläne, die offensichtlich dem Kraftwerksprojekt der xxx GmbH „Kraftwerk xxx“ entnommen und handschriftlich auf den Namen der xxx GmbH umbenannt worden seien, ließen lediglich erkennen, dass eine Druckleitung zwischen den Ortschaften xxx und xxx bis zur Ortschaft xxx und eine weitere Druckleitung von xxx bis xxx, wie dies auch von der xxx GmbH geplant sei, errichtet werden sollte. Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von mehreren Vorhaben der Vorzug gebühre, setze zunächst die kumulative Erfüllung der §§ 17 und 103 WRG 1959 durch diese mehreren Konkurrenzprojekte im gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung, die im vorliegenden Fall am 23.11.2015 mit Schluss der mündlichen Verhandlung um 14:20 Uhr eingetreten sei, voraus. Sei daher zu diesem Zeitpunkt eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sei der Widerstreitantrag zurückzuweisen.Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von mehreren Vorhaben der Vorzug gebühre, setze zunächst die kumulative Erfüllung der Paragraphen 17 und 103 WRG 1959 durch diese mehreren Konkurrenzprojekte im gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung, die im vorliegenden Fall am 23.11.2015 mit Schluss der mündlichen Verhandlung um 14:20 Uhr eingetreten sei, voraus. Sei daher zu diesem Zeitpunkt eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sei der Widerstreitantrag zurückzuweisen. Zusammengefasst sei daher aus der Sicht der Wasserrechtsbehörde in Anlehnung an die Spruchpraxis des VwGH festzustellen, dass eine geltend gemachte Konkurrenzbewerbung um einen Widerstreit nach den §§ 17 und 109 WRG 1959 auslösen zu können, so bestimmt zu sein habe, dass sie den Widerstreitgegnern eine Prognose ermögliche, auf welche Art und Weise sie ihr Projekt im Verhältnis zum Konkurrenzprojekt verteidigen sollten, durch welche fachlichen Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzprojekts abwehren könnten und welche Verfahrensrisiken und –kosten zu erwarten seien. Zusammengefasst sei daher aus der Sicht der Wasserrechtsbehörde in Anlehnung an die Spruchpraxis des VwGH festzustellen, dass eine geltend gemachte Konkurrenzbewerbung um einen Widerstreit nach den Paragraphen 17 und 109 WRG 1959 auslösen zu können, so bestimmt zu sein habe, dass sie den Widerstreitgegnern eine Prognose ermögliche, auf welche Art und Weise sie ihr Projekt im Verhältnis zum Konkurrenzprojekt verteidigen sollten, durch welche fachlichen Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzprojekts abwehren könnten und welche Verfahrensrisiken und –kosten zu erwarten seien. Diesen Anforderungen entspreche nach Auffassung der Wasserrechtsbehörde das vorliegende Widerstreitbegehren vom 23.11.2015 nicht, weshalb im Sinne der bisherigen Ausführungen dieses zurückzuweisen gewesen sei und der Antrag auf Fristverlängerung abzuweisen, da es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, Antragstellern im Widerstreitverfahren Hilfestellungen dahingehend zu geben, ob ein beantragtes Vorhaben Aussicht auf eine positive Beurteilung haben könne. Gegen den oben im Wesentlichen wiedergegebenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten hat die xxx GmbH, vertreten durch xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt mit Schriftsatz vom 08.02.2016 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. In dieser wurde soweit von Belang ausgeführt, dass nachdem das Projekt „KW xxx – xxx“ am 23.11.2015 vor Schluss der Verhandlung unter Verweis auf das vollständige von der xxx GmbH vorgelegte Projekt, Angabe der Ausbauwassermenge von 31 m³/s für beide Stufen bei einer Restwasserabgabe von 3,1 m³/s an der Wasserfassung xxx, Anhebung des Rohrleitungsquerschnitts auf 4,0 m, Einspeisung der elektrischen Energie am Umspannwerk des KW xxx Hauptstufe sowie Vorlage eines Übersichtsplanes eingereicht worden sei, der nunmehrigen Beschwerdeführerin noch in der Verhandlung aufgetragen worden sei, die ausgefertigten Projektunterlagen binnen vier Wochen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 sei eine Stellungnahme erstattet worden und sei unter Verweis auf das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 17.04.2012 zum in Widerstreit stehenden Projekt der xxx GmbH beantragt worden, an den gewässerökologischen Amtssachverständigen die Anfrage zu stellen, in wie fern die für das Projekt der nunmehrigen Beschwerdeführerin angegebenen Dotationswassermengen von 3,1 m³/s bzw. 3,8 m³/s im Lichte des Gutachtens die Vorgaben nach der QZV einhielten bzw. ob mit den angegebenen Mengen der gute ökologische Zustand erreicht werden könne. Zugleich sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Verfahrenseffizienz die Verlängerung der Frist für die Vorlage der vollständigen Projektsunterlagen bis zur Beantwortung der Anfrage durch den gewässerökologischen Amtssachverständigen zu erstrecken beantragt worden. Sollte nämlich die Restwasserabgabe von vornherein nicht der QZV entsprechen, würde sich eine nochmalige Vorlage der Planunterlage erübrigen. In der Folge seien durch die Rechtsvertreterin mehrere Telefonate mit dem Verhandlungsleiter geführt worden, wobei er am 17.12.2015 mitgeteilt habe, dass die in der mündlichen Verhandlung gesetzte Frist vorerst hinfällig sei. Am 22.12.2015 sei ein weiteres Telefonat geführt worden; dabei habe der Verhandlungsleiter erklärt, er habe mit dem Amtssachverständigen gesprochen und würde dieser erst nach Vorliegen der Unterlagen die Projekte begutachten. Der Verhandlungsleiter habe daraufhin ausgeführt, dass die Frist für die Vorlage der Unterlagen bis zumindest 25.01.2016 erstreckt werde. Er würde nach den Feiertagen noch gesondert ein Schreiben schicken, indem dies nochmals bestätigt werde. Man habe daraufhin umgehend die Ausarbeitung der Unterlagen fortgesetzt und habe diese innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. In der Beschwerdebegründung wurde zunächst zur Zurückweisung des Bewilligungsansuchens vom 23.11.2015 ausgeführt, dass, um den Vorgaben des § 103 WRG 1959 zu entsprechen, das Projekt und damit seine Natur in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein müsse; es müsse also klar sein, welches konkrete Projekt Gegenstand des Antrages sei. Dabei sei nicht erforderlich, dass das Projekt bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG entspreche, doch müsse sich aus der Bewerbung die Projektsabsicht klar erkennen lassen. Im Zuge des Verfahrens hervorkommende inhaltliche Mängel des Projekts könnten daher Gegenstand eines behördlichen Ergänzungsauftrages sein. Formale Mängel einer Bewerbung berechtigten die Behörde nicht, das Ansuchen zurückzuweisen. In einem solchen Fall sei diese dem Bewerber im Wege eines Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung mitzuteilen.In der Beschwerdebegründung wurde zunächst zur Zurückweisung des Bewilligungsansuchens vom 23.11.2015 ausgeführt, dass, um den Vorgaben des , Paragraph 103, WRG 1959 zu entsprechen, das Projekt und damit seine Natur in seinen wesentlichen Ausprägungen bekannt sein müsse; es müsse also klar sein, welches konkrete Projekt Gegenstand des Antrages sei. Dabei sei nicht erforderlich, dass das Projekt bereits allen Erfordernissen des Paragraph 103, WRG entspreche, doch müsse sich aus der Bewerbung die Projektsabsicht klar erkennen lassen. Im Zuge des Verfahrens hervorkommende inhaltliche Mängel des Projekts könnten daher Gegenstand eines behördlichen Ergänzungsauftrages sein. Formale Mängel einer Bewerbung berechtigten die Behörde nicht, das Ansuchen zurückzuweisen. In einem solchen Fall sei diese dem Bewerber im Wege eines Auftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Verbesserung mitzuteilen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin vor Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung am 23.11.2015 ein entsprechendes Projekt „KW xxx – xxx“ vorgelegt. Unter Bezugnahme auf das von der xxx GmbH vorgelegte Einreichoperat für die von ihr geplanten 2 KW seien ein entsprechender Lageplan vorgelegt worden und die genannten Projektdaten bekanntgegeben worden. Damit habe man zweifelsfrei ein konkretes Projekt vorgelegt. Dieses Projekt sei in seiner Ausprägung sehr wohl bekannt und es sei eindeutig klar, was Gegenstand des Projektes sei. Es sei für alle Beteiligten eindeutig zu erkennen, wo das Projekt situiert sei und wie es ausgeführt werden sollte. Insofern sei den mitbeteiligten Parteien auch nicht die Verfolgung ihrer Rechte unmöglich gemacht worden. Dieses Ergebnis habe die belangte Behörde schließlich selbst zugegeben, indem sie den Antrag nicht sofort zurückgewiesen, sondern der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgetragen habe, im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Unterlagen nachzureichen. Es erstaune die Ansicht der belangten Behörde, es würde kein Projekt vorliegen, zumal von der belangten Behörde die Frist ausdrücklich erstreckt worden sei und sämtliche Unterlagen binnen der Frist eingereicht worden seien. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auch darauf, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, Antragstellern im Widerstreitverfahren Hilfestellungen dahingehend zu geben, ob ein beantragtes Vorhaben Aussicht auf eine positive Beurteilung haben könne. Die Anfrage an den gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.12.2015 sei nicht als ein Ansuchen zur Hilfestellung zu verstehen. Dabei gehe es nicht um Hilfestellung, sondern darum, ob auf Grund der Aussagen des Amtssachverständigen zum Projekt eines anderen Mitbewerbers die anderen Projekte überhaupt bewilligungsfähig wären. Dies betreffe nicht nur das Projekt der Beschwerdeführerin, sondern auch ein anderes von einem anderen Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingereichtes Projekt. Im Ergebnis sei daher das eingereichte Projekt in allen wesentlichen Punkten derart beschrieben, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH die Anforderung an ein Widerstreitprojekt erfülle. Daher hätte der Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 23.11.2015 nicht zurückgewiesen werden dürfen. Zur nachträglichen Abweisung des Fristverlängerungsantrages vom 10.12.2015 wurde ins Treffen geführt, dass diese rechtswidrig erfolgt sei, zumal der Beschwerdeführerin die Fristerstreckung nachweislich erteilt worden sei. Es gelte auch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz von Treu und Glauben und seien die Behörden an ihre eigenen Äußerungen insbesondere Zusagen gebunden. Entgegen der am 17.12.2015 und 22.12.2015 wiederholten Zusage des Verhandlungsleiters, dass dem Fristerstreckungsantrag stattgegeben werde und die Vorlagefrist zumindest bis zum 25.01.2016 erstreckt werde, habe die belangte Behörde eine gegenteilige, für die Beschwerdeführerin negative Entscheidung gefällt. Dieses Vorgehen der Behörde sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Man habe auf die ausgesprochene Fristverlängerung vertraut. Auf Basis der erteilten Fristverlängerung habe man Projektunterlagen erstellt und fristgerecht vorgelegt. Dafür seien Kosten entstanden, die auf Grund des rechtswidrigen Vorgehens frustriert wären. Daher wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu in der Sache selbst entscheiden.Daher wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu in der Sache selbst entscheiden. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 08.02.2016 zur eingebrachten Beschwerde folgende Stellungnahme abgegeben: Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass es nicht ausreiche, dass die Antragstellerin im Widerstreitverfahren auf das konkurrierende Projekt eines Mitbewerbers verweise, da dieser Verweis nicht die Vorlage eines eigenen Projekts ersetze und daher nicht ausreichend konkretisiert scheine. Diese Auffassung werde überdies durch die Anfrage im Fristerstreckungsantrag vom 10.12.2015 insofern untermauert, als vom gewässerökologischen Amtssachverständigen vor Erstellung des Projekts die Frage beantwortet hätte werden sollen, ob auf Basis der angegebenen Dotationswasserabgaben von 3,1 bzw. 3,8 m³/s die Voraussetzungen nach der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer eingehalten bzw. der gute ökologische Zustand erreicht werden könne, was darauf schließen lasse, dass sich die Antragstellerin über die Ausführung ihres Projekts nicht im Klaren gewesen sein müsse, da die Projektserstellung von der Antwort des gewässerökologischen Amtssachverständigen abhängig gemacht werden sollte. Zum Vorhalt der Verlängerung der Frist zur Vorlage eines beurteilungsfähigen Projekts sei seitens der belangten Behörde festzustellen, dass es in der Tat ein Telefonat mit der rechtsfreundlichen Vertreterin der Antragstellerin gegeben habe, in welchem diese der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die vierwöchige Frist nicht eingehalten werden könne und worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass angesichts der Weihnachtsfeiertage und der Urlaubssituation zum Jahreswechsel mit einer Erledigung des Fristerstreckungsansuchens erst Anfang 2016 zu rechnen sei und sollte bis zur bescheidmäßigen Erledigung das Projekt vorgelegt sein, die anlässlich der Verhandlung zum Widerstreit aufgetragene Frist zur Projektsvorlage hinfällig sei. Keinesfalls sei jedoch fernmündlich die Frist bis zum 25.01.2016, dem Tag der tatsächlichen Vorlage des Projekts, erstreckt worden. Aus den vorgebrachten Gründen wurde seitens der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997, legt fest:Paragraph 17, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,, legt fest: Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient. Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013, sind ParteienGemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, sind Parteien a) der Antragsteller; b) diejenigen, die … sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner , ferner … § 103 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006 – Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, normiert:Paragraph 103, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006, – Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, normiert:

(1)Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
  1. a)Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
  2. b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;, Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
  3. c)die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
  4. d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  5. e)die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
  6. f)bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  7. g)bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
  8. h)bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
  9. i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
  10. j)bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  11. k)bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
  12. l)bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
  13. m)Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
  14. n)gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
  15. o)Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
(2)Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden. § 109 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013 – Widerstreitverfahren, bestimmt:Paragraph 109, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, – Widerstreitverfahren, bestimmt:
(1)Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(1)Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (Paragraphen 98, 99 und 100).
(2)Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(2)Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
(3)Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt.
(3)Entscheidungen gemäß Absatz eins, treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, vorliegt. III.römisch drei. Erwägungen:
  1. a)Festgestellter Sachverhalt: Im Gegenstand wurde die mündliche Verhandlung am 23.11.2015 um 14.20 Uhr geschlossen und trat in diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung ein. Zutreffend ging die Behörde davon aus, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung kein ausreichend konkretisiertes Projekt vorgelegen ist. Auch lässt die Anfrage an den gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10.12.2015 darauf schließen, dass sich die Antragstellerin über die Ausführung des Projekts nicht im Klaren gewesen ist und die Projekterstellung von der Antwort des gewässerökologischen Amtssachverständigen abhängig gemacht werden sollte. Des Weiteren wird festgestellt, dass die belangte Behörde die Frist zur Vorlage eines ausreichend konkretisierten Projektes nicht bis zum 25.01.2016 erstreckt hat.
  2. b)Beweiswürdigung; Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde sowie auf die schlüssige und nachvollziehbare Beschwerdebeantwortung derselben. Demgegenüber vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen samt Vermerken in ihren Unterlagen das angerufene Verwaltungsgericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal die behauptete Fristverlängerung bis zum 25.01.2016 im sonst unbedenklichen Akt der belangten Behörde nirgends dokumentiert ist.
  3. c)Rechtliche Beurteilung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes ergibt sich aus den Bestimmungen des § 109 Abs. 1 und 2 WRG 1959 iVm § 17 Abs. 1 WRG 1959 als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des § 103 WRG 1959 entsprechen. Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei der Behörde geltend gemacht werden (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2007, Zahl: 2003/07/0148). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz eins und 2 WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 als Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens, dass der Behörde zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen, von denen jedoch nur eines ausgeführt werden kann. Die in Frage stehenden Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung haben dabei auf Entwürfen zu beruhen, die den Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechen. Zudem sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bei der Behörde geltend gemacht werden vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2007, Zahl: 2003/07/0148). Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von zwei (oder mehreren) Vorhaben der Vorzug gebührt, setzt also zunächst die kumulative Erfüllung der §§ 17 (in Bezug auf das Vorliegen widerstreitender Projekte) und 103 WRG 1959 durch beide (oder mehrere) Konkurrenzprojekte im gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung voraus. Ist schon eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es nur zu einer formellen, nicht aber zu einer inhaltlichen Entscheidung des Widerstreitverfahrens: Der Widerstreitantrag ist in einem solchen Fall zurückzuweisen (VwGH Ro 2014/07/0033).Die materielle Entscheidung eines Widerstreitverfahrens, dass einem von zwei (oder mehreren) Vorhaben der Vorzug gebührt, setzt also zunächst die kumulative Erfüllung der Paragraphen 17, (in Bezug auf das Vorliegen widerstreitender Projekte) und 103 WRG 1959 durch beide (oder mehrere) Konkurrenzprojekte im gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 definierten Zeitpunkt der Sperrwirkung voraus. Ist schon eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt es nur zu einer formellen, nicht aber zu einer inhaltlichen Entscheidung des Widerstreitverfahrens: Der Widerstreitantrag ist in einem solchen Fall zurückzuweisen (VwGH Ro 2014/07/0033). Aus der Bestimmung des § 109 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 109/2001, in der der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw. den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projekts festgesetzt hat, ist zu folgern, dass er damit auch den spätestens möglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte (VwGH Erkenntnis vom 24.10.2013, 2011/07/0119).Aus der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001,, in der der Gesetzgeber den Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bzw. den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projekts festgesetzt hat, ist zu folgern, dass er damit auch den spätestens möglichen Zeitpunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren wollte (VwGH Erkenntnis vom 24.10.2013, 2011/07/0119). Diese in der Beschwerdebeantwortung enthaltene Verantwortung der belangten Behörde erscheint plausibel und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein im Zeitpunkt der Sperrwirkung vorliegendes, ungeeignetes Projekt nicht durch eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte spätere Änderung zu einem geeigneten Projekt gemacht werden kann. Der Sinn dieser Entscheidungsmöglichkeit besteht darin, dass, weil die bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligung konkurrierenden Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft bilden, die einzelnen Bewilligungsanträge nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln sind. Die Parteienrechte, insbesondere jene auf Parteiengehör und auf Akteneinsicht, können daher nicht auf das Antragsverfahren des jeweiligen Bewerbers beschränkt bleiben, sondern müssen sich auf das Gesamtverfahren erstrecken. Alle mit dem Parteiengehör verknüpften Rechte bestehen auch hinsichtlich der Mitbewerber. So kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. Einschränkungen ergeben sich aus § 17 Abs. 3 AVG. Die genannten Rechte werden der Verfahrensgemeinschaft im Hinblick auf das von jedem Mitbewerber verfolgte Ziel eingeräumt, den Vorzug für das eigene Vorhaben zu erhalten. Die wirksame Ausübung der solcher Art eingeräumten Parteienrechte setzt aber voraus, dass die einzelnen Mitbewerber die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte kennen, um zu wissen, auf welche Art und Weise sie ihr Vorhaben gegen das Konkurrenzvorhaben verteidigen können und durch welche fachlichen Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzvorhabens abwehren und die Einräumung des Vorzugs für ihr eigenes Vorhaben erreichen können. Auch ermöglicht erst die Kenntnis der Mitbewerber um die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte eine Einschätzung des eigenen Prozessrisikos bzw. der eigenen Verfahrenskosten.Der Sinn dieser Entscheidungsmöglichkeit besteht darin, dass, weil die bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligung konkurrierenden Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft bilden, die einzelnen Bewilligungsanträge nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln sind. Die Parteienrechte, insbesondere jene auf Parteiengehör und auf Akteneinsicht, können daher nicht auf das Antragsverfahren des jeweiligen Bewerbers beschränkt bleiben, sondern müssen sich auf das Gesamtverfahren erstrecken. Alle mit dem Parteiengehör verknüpften Rechte bestehen auch hinsichtlich der Mitbewerber. So kann jeder Bewerber Einsicht in die Unterlagen der Mitbewerber oder die Stellungnahme zu Anträgen und Beweisergebnissen hinsichtlich der Bewerbung der Mitkonkurrenten verlangen. Einschränkungen ergeben sich aus Paragraph 17, Absatz 3, AVG. Die genannten Rechte werden der Verfahrensgemeinschaft im Hinblick auf das von jedem Mitbewerber verfolgte Ziel eingeräumt, den Vorzug für das eigene Vorhaben zu erhalten. Die wirksame Ausübung der solcher Art eingeräumten Parteienrechte setzt aber voraus, dass die einzelnen Mitbewerber die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte kennen, um zu wissen, auf welche Art und Weise sie ihr Vorhaben gegen das Konkurrenzvorhaben verteidigen können und durch welche fachlichen Gegengutachten sie die Bevorzugung des Konkurrenzvorhabens abwehren und die Einräumung des Vorzugs für ihr eigenes Vorhaben erreichen können. Auch ermöglicht erst die Kenntnis der Mitbewerber um die konkrete Ausgestaltung der Konkurrenzprojekte eine Einschätzung des eigenen Prozessrisikos bzw. der eigenen Verfahrenskosten. Die Rechte der Verteidigung des eigenen Vorhabens im Verhältnis zum jeweiligen Konkurrenzvorhaben sind nicht gewahrt, wenn sich ein Mitbewerber im Zeitpunkt der Sperrwirkung noch nicht auf ein konkretes Vorhaben festgelegt hat, sondern nur mehrere, unverbindliche Varianten seines Vorhabens bekannt sind. In einem solchen Fall ist von einem den Anforderungen des § 103 WRG entsprechenden Konkurrenzvorhaben nicht auszugehen (vgl. VwGH v. 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).Die Rechte der Verteidigung des eigenen Vorhabens im Verhältnis zum jeweiligen Konkurrenzvorhaben sind nicht gewahrt, wenn sich ein Mitbewerber im Zeitpunkt der Sperrwirkung noch nicht auf ein konkretes Vorhaben festgelegt hat, sondern nur mehrere, unverbindliche Varianten seines Vorhabens bekannt sind. In einem solchen Fall ist von einem den Anforderungen des Paragraph 103, WRG entsprechenden Konkurrenzvorhaben nicht auszugehen vergleiche VwGH v. 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Im Gegenstand ist auch dadurch, dass sich die nunmehrige Beschwerdeführerin auf ein bereits eingebrachtes Projekt gestützt hat, welches sie dann im Antrag anlässlich der Verhandlung vom 23.11.2015 umbenannt und mit einigen Eckdaten versehen hat, davon auszugehen, dass dieses nicht ausreichend im Sinne der zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert erscheint. Das Fehlen einer dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Projektsabsicht in Bezug auf das konkrete Projekt stellt einen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht behebbaren Fehler dar, der die Behörde nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages, sondern zur sofortigen Antragszurückweisung verpflichtet.Das Fehlen einer dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Projektsabsicht in Bezug auf das konkrete Projekt stellt einen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht behebbaren Fehler dar, der die Behörde nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages, sondern zur sofortigen Antragszurückweisung verpflichtet. Wieso die Behörde der Antragstellerin eine Verbesserungsfrist im Ausmaß von vier Wochen für die Vorlage eines beurteilungsfähigen Projektes eingeräumt hat, ist weder dem in Beschwerde gezogenen Bescheid noch der Beschwerdebeantwortung zu entnehmen. In Abrede gestellt wurde von der Behörde jedenfalls der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass die Verbesserungsfrist bis zum 25.01.2016 ausdrücklich von der belangten Behörde eingeräumt worden sei. Der Beschwerdebeantwortung ist lediglich zu entnehmen, dass der Vertreterin der Antragstellerin seitens der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt worden sei, als diese der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die vierwöchige Frist nicht eingehalten werden könne, dass angesichts der Weihnachtsfeiertage und der Urlaubssituation mit einer Erledigung des Fristerstreckungsansuchens erst Anfang 2016 zu rechnen sei und sollte bis zur bescheidmäßigen Erledigung das Projekt vorgelegt worden sein, dann sei die anlässlich der Verhandlung zum Widerstreit aufgetragene Frist zur Projektsvorlage hinfällig. Da jedoch im Ergebnis das anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.11.2015 von der Beschwerdeführerin vorgelegte bzw. eingebrachte Projekt gar nicht einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zuzuführen gewesen wäre, war die Zurückweisung des Widerstreitantrages nicht zu bemängeln. Dass unter einem auch der Fristerstreckungsantrag vom 10.12.2015 abgewiesen wurde, verletzt die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten schon deshalb nicht, als das später vorgelegte Projekt als neu anzusehendes Projekt in diesem Widerstreitverfahren nicht zu behandeln ist.Da jedoch im Ergebnis das anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23.11.2015 von der Beschwerdeführerin vorgelegte bzw. eingebrachte Projekt gar nicht einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zuzuführen gewesen wäre, war die Zurückweisung des Widerstreitantrages nicht zu bemängeln. Dass unter einem auch der Fristerstreckungsantrag vom 10.12.2015 abgewiesen wurde, verletzt die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten schon deshalb nicht, als das später vorgelegte Projekt als neu anzusehendes Projekt in diesem Widerstreitverfahren nicht zu behandeln ist. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.296.2.2016

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