RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlKLVwG-25/3/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx in xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen Untersagung der Gewerbeausübung „Überlassung von Arbeitskräften“ im Standort xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVGrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die xxx Steuerberatungs GmbH in xxx, stellte für die xxx GmbH, datiert mit xxx, bei der belangten Behörde „im Auftrag und mit Vollmacht unserer Mandantin xxx GmbH“ einen Antrag auf Gewerbeanmeldung für die „Überlassung von Arbeitskräften“ im Standort xxx. Als Gesellschafter wurde der am xxx geborene xxx angeführt, wurden Unterlagen wie die „Erklärung für Gewerbeanmelder, Personen mit maßgeblichem Einfluss wie insbesondere vertretungsbefugte Organe (Gesellschafter) und Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung“, ein Firmenorganigramm, eine Kopie des Reisepasses, zwei Zeugnisse der Wirtschaftskammer Kärnten für die fachlich mündliche Prüfung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“, ein „Auftragsverhältnis“, eine Vollmacht und ein Firmenbuchauszug angeschlossen. Im Konkreten ist auf das Arbeitsverhältnis und die Vollmacht zu verweisen, welche folgenden Inhalt haben: „Vollmacht-(Auftrag-)geber: xxx GmbH xxx xxx Finanzamt: xxx Steuernummer: NEU Auftragsverhältnis Ich (Wir) beauftrage(
- n)Sie, auf Grund der Ihnen von mir (uns) zur Verfügung gestellten Unterlagen und der Ihnen von mir (uns) erteilten Auskünfte, welche vollständig und richtig sind (auch im Sinne der jeweiligen VolIständigkeits- und Richtigkeitsformel der Finanzverwaltung, wie sie auf der letzten Seite der Steuererklärungsformulare festgehalten ist), mit der Durchführung aller Tätigkeiten, welche zur Erstellung meiner (unserer) Steuererklärungen bzw. deren Einreichung und Interpretation bei den zuständigen Finanzbehörden notwendig sind. Weiters beauftrage(
- n)Ich (wir) Sie, nach Maßgabe der weiteren Auftragsdetaillierung alle jene Maßnahmen und Rechtshandlungen zu setzen, welche zu meiner (unserer) steuerlichen und wirtschaftlichen Vertretung erforderlich oder nützlich erscheinen. Ebenso bezieht sich mein (unser) Auftrag auch auf die steuerliche Beratung sowohl im Zusammenhang mit Ihrer Vertretungstätigkeit für mich (uns) als auch die Grundzüge steuerlicher gesetzgeberischer Maßnahmen betreffend, worüber ich (wir) im Einzelfall mit Ihnen ein Einvernehmen herzustellen beabsichtige(n). Ferner sind Sie berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages Dritter zu bedienen. Die nähere Detaillierung des konkreten Inhaltes des Auftragsverhältnisses ist der Anlage zum Auftragsverhältnis und der Vollmacht zu entnahmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Auftragsverhältnis die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Anwendung empfohlenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe in der derzeit gültigen Fassung (MB 2008), veröffentlicht auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (http:/twww.kwt.or.at). Gemäß diesen wird, sofern nichts Anderes vereinbart ist, gemäß §§ 1004, 1152 eine angemessene Entlohnung geschuldet. Ich (Wir) anerkenne(n), dass Ihre Honorarnoten sofort nach Erhalt fällig sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Auftragsverhältnis die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Anwendung empfohlenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe in der derzeit gültigen Fassung (MB 2008), veröffentlicht auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (http:/twww.kwt.or.at). Gemäß diesen wird, sofern nichts Anderes vereinbart ist, gemäß Paragraphen 1004, 1152, eine angemessene Entlohnung geschuldet. Ich (Wir) anerkenne(n), dass Ihre Honorarnoten sofort nach Erhalt fällig sind. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden Fassung. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht höchstens das Zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrags- bzw. Vollmachtsverhältnis wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen in xxx gemäß § 104 Jurisdiktionsnorm vereinbart.Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrags- bzw. Vollmachtsverhältnis wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen in xxx gemäß Paragraph 104, Jurisdiktionsnorm vereinbart. Es gilt österreichisches Recht auch im Falle der Rück- und Weiterverweisung. Vollmacht Im Sinne der obigen Ausführungen bevollmächtige(
- n)ich: xxx GmbH xxx xxx die Kanzlei: xxx STB GmbH xxx xxx mich (uns) als meinen (unseren) Vertreter in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles Ihnen in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen. Rechtsmittelverzichtserklärungen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Vertretung in arbeits- und sozial rechtlichen Angelegenheiten vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen, die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden, sowie für Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Unabhängigen Verwaltungssenaten gestützt auf den Berechtigungsumfang It. § 3 WTBG, insbesondere § 3 Abs. 1 Z 3 WTBG (Vertretung vor dem UVS) sowie § 3 Abs. 2 Z 3 (Sozialversicherung) und Z 7 (Behörden und Ämter) WTBG. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dies gilt auch für die Vertretung in arbeits- und sozial rechtlichen Angelegenheiten vor Arbeitsmarktverwaltungen im Zuge von Personalberatungen, die Vertretung in Angelegenheiten des Betriebsanlagenrechts gegenüber den Gewerbebehörden, sowie für Verfahren vor anderen Verwaltungsbehörden und den Unabhängigen Verwaltungssenaten gestützt auf den Berechtigungsumfang römisch eins t. Paragraph 3, WTBG, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG (Vertretung vor dem UVS) sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, (Sozialversicherung) und Ziffer 7, (Behörden und Ämter) WTBG. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger. Ebenso gilt diese Vollmacht auch für alle Kassenangelegenheiten, die mit den Behörden abzuwickeln sind, wie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, Übernahme von Geld und Geldeswert in meinem (unserem) Namen. Die Vollmacht gilt entgegen § 1022 ABGB erster Satz über den Tod des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten (in den Fällen der §§ 107 ff WTBG) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter.Die Vollmacht gilt entgegen Paragraph 1022, ABGB erster Satz über den Tod des Vollmachtgebers bzw. des Bevollmächtigten (in den Fällen der Paragraphen 107, ff WTBG) hinaus. Schließlich gilt die Vollmacht auch nach etwaigen Umgründungen des Betriebes des Vollmachtgebers bzw. der Kanzlei des Bevollmächtigten mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger weiter. Es besteht auch das Recht zur Bestellung von Unterbevollmächtigten. Überdies stimme(
- n)ich (wir) hiermit ausdrücklich der Offenbarung des Bankgeheimnisses bei allen meinen (unseren) Bankverbindungen gem. § 38 Abs. 2 Z 5 BWG zu, sodass bei diesen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht. Überdies stimme(
- n)ich (wir) hiermit ausdrücklich der Offenbarung des Bankgeheimnisses bei allen meinen (unseren) Bankverbindungen gem. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG zu, sodass bei diesen die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht. Gleichzeitig erteile(
- n)ich (wir) Ihnen Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere der Abgabenbehörden, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Durch die vorliegende Vollmacht werden noch etwa beim Finanzamt erliegende vorhergehende Vollmachten außer Kraft gesetzt. Diese Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf dem Finanzamt nicht schriftlich angezeigt worden ist, und verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, dass die Steuernummer geändert oder ein anderes Finanzamt für meine (unsere) Steuersachen zuständig wird. Der Geschäftsführer sowie die Gesellschafter verpflichten sich für die bisherigen und zukünftigen Honorare persönlich und unbeschränkt zu haften. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz der von Ihnen vertretenen Gesellschaft beziehungsweise für deren Beteiligungen. Gerichtsstand xxx. xxx, am xxx“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, hat die Bürgermeisterin xxx die Gewerbeanmeldung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Überlassung von Arbeitskräften“ untersagt. Dieser Bescheid wurde samt dem Gesetz entsprechender Rechtsmittelbelehrung an die xxx GmbH, zH xxx zugestellt und am xxx übernommen. Am xxx wurde von xxx Steuerberatungsgesellschaft mbH ein Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem der Antrag gestellt wurde, die Gewerbeausübung zu bewilligen. Angeschlossen war dem Beschwerdeschriftsatz eine Anlage, aus welcher hervorgeht, dass sich (vermutlich) xxx als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes im Betrieb 20 Stunden wöchentlich betätigen wird und mit seiner Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie mit der Erteilung der dem § 39 Abs. 1 GewO entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis einverstanden ist. Am xxx wurde von xxx Steuerberatungsgesellschaft mbH ein Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem der Antrag gestellt wurde, die Gewerbeausübung zu bewilligen. Angeschlossen war dem Beschwerdeschriftsatz eine Anlage, aus welcher hervorgeht, dass sich (vermutlich) xxx als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes im Betrieb 20 Stunden wöchentlich betätigen wird und mit seiner Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie mit der Erteilung der dem Paragraph 39, Absatz eins, GewO entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis einverstanden ist. Mit Schriftsatz des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes vom xxx an xxxGmbH, zH xxx in xxx, hinterlegt am xxx, wurde die GmbH im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes die Beschwerde unter Bezugnahme auf § 10 AVG im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern und einen eigenhändig unterfertigten Beschwerdeschriftsatz vorzulegen, oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. Unter einem wurde auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufes der eingeräumten Frist hingewiesen.Mit Schriftsatz des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes vom xxx an xxxGmbH, zH xxx in xxx, hinterlegt am xxx, wurde die GmbH im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes die Beschwerde unter Bezugnahme auf Paragraph 10, AVG im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern und einen eigenhändig unterfertigten Beschwerdeschriftsatz vorzulegen, oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. Unter einem wurde auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufes der eingeräumten Frist hingewiesen. Dieser Schriftsatz blieb unbeantwortet. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt. Rechtliche Beurteilung: Ausgehend von obigem Sachverhalt ist auf die Bestimmung des § 10 AVG zu verweisen:Ausgehend von obigem Sachverhalt ist auf die Bestimmung des Paragraph 10, AVG zu verweisen:
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Weiters maßgeblich ist § 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG:Weiters maßgeblich ist Paragraph 3, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG: § 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG lautet:Paragraph 3, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG lautet:
(1)Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
- die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,
- die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluss kaufmännischer Bücher,
- die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,
- die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und
- die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
(2)Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
- alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
- alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe, ausgenommen Tätigkeiten gemäß Paragraph 32, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
- sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
- die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,
- die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,
- die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
- die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
- die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
- die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,
- die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und
- die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen. Ganz allgemein ist zu § 10 AVG festzuhalten, dass sich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen auf die erteilte Vollmacht berufen können, somit der Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht oder die mündliche Vollmachterteilung vor der Behörde entbehrlich sind. Diese Erleichterung des Vollmachtsnachweises wurde in Anlehnung an § 30 Abs. 2 ZPO eingeführt und war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt. Erst durch die Novelle BGBl. I 1998/158 wurde der Kreis der Bevorzugten auch auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen, auch Steuerberater, erweitert. Zu betonen ist aber, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (siehe VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).Ganz allgemein ist zu Paragraph 10, AVG festzuhalten, dass sich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen auf die erteilte Vollmacht berufen können, somit der Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht oder die mündliche Vollmachterteilung vor der Behörde entbehrlich sind. Diese Erleichterung des Vollmachtsnachweises wurde in Anlehnung an Paragraph 30, Absatz 2, ZPO eingeführt und war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt. Erst durch die Novelle BGBl. römisch eins 1998/158 wurde der Kreis der Bevorzugten auch auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen, auch Steuerberater, erweitert. Zu betonen ist aber, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (siehe VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093). Nach § 10 Abs. 3 AVG sind jedoch solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetzt und hat diese Voraussetzung ua. in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (Erkenntnis vom 02.10.1959, Slg. 5067/A) verneint. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist im gegenständlichen Fall das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter der Antragstellerin einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten (siehe VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181). Ausgehend von der Überlegung, dass ein Einschreiten der xxx Steuerberatungsgesellschaft m.b.H mit § 10 Abs. 3 AVG nicht vereinbar ist, kommt es gegenständlich auch nicht mehr darauf an, ob, von wem bzw. in welchem Umfang diese GmbH bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diese nicht geeignet ist, den Mangel einer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind jedoch solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetzt und hat diese Voraussetzung ua. in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (Erkenntnis vom 02.10.1959, Slg. 5067/A) verneint. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist im gegenständlichen Fall das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter der Antragstellerin einem Fall des Paragraph 10, Absatz 3, AVG gleichzuhalten (siehe VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181). Ausgehend von der Überlegung, dass ein Einschreiten der xxx Steuerberatungsgesellschaft m.b.H mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG nicht vereinbar ist, kommt es gegenständlich auch nicht mehr darauf an, ob, von wem bzw. in welchem Umfang diese GmbH bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diese nicht geeignet ist, den Mangel einer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die von der xxx Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Wie es sich im Anlass mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die xxx GmbH, zH xxx Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. verhält, war nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeprüfungsverfahrens. Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und ist eine Eingabegebühr von je EUR 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.25.3.2016