RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlKLVwG-942/12/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.02.2015, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang vor der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit der Eingabe vom 29.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer xxx die Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Maßgabe der angeschlossenen Änderungspläne. Anstelle des Stalles im Osten des Gebäudes solle ein Wohnraum errichtet werden und der ursprünglich im Osten geplante Stallraum im Westen errichtet werden. Die belangte Behörde beauftragte den landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dem landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 02.12.2014 ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „Herr xxx ist Eigentümer und Bewirtschafter des Betriebes vlg. xxx in xxx. Gemäß Mehrfachantrag Flächen 2014 (MFA 2014) werden 4,6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet. Davon werden 1,28 ha als Bergmahd und 0,31 ha als Dauerweide auf dem ggst. Grundstück xxx und auf dem Grundstück xxx, KG xxx bewirtschaftet. Der Betrieb hält ganzjährig 5 Mutterkühe und deren Nachzucht (insgesamt 12 Rinder) und 1 Mastschwein. 7 Rinder werden auf der xxx oberen- und unteren Alm (Agrargemeinschaft, an der Herr xxx mit seiner Einlagezahl beteiligt ist) gesömmert. Die ggst. Grundstücke xxx und xxx KG xxx sind im Grundstücksverzeichnis überwiegend als Alpe ausgewiesen, befinden sich in einer Seehöhe zwischen 1400 und 1500 m unterhalb der xxx und werden eben als Bergmahdfläche (1,28 ha) und als Dauerweide (Vor- und Nachweide) und als Wald genutzt. Die bestehende gegenständliche Almhütte mit Stall mit der Anschrift xxx befindet sich im unteren Bereich des Grundstückes xxx KG xxx (xxx) auf 1420m Seehöhe und ist mittels des xxx gut erschlossen. Im Nahbereich (auf 1475m Seehöhe) befinden sich ebenfalls auf gegenständlichem Grundstück xxx zwei weitere Almwirtschaftsgebäude. Das größere Gebäude davon mit der Anschrift xxx ("Enzianhütte" = zweigeschossige Almhütte mit 46 m² verbauter Fläche) wurde mit Bescheid vom 08.10.1990, Zahl xxx zur Errichtung einer Almhütte für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der beiden Grundstücke xxx und xxx KG xxx naturschutzrechtlich bewilligt. In diesem Bescheid wurde als Auflage unter Pkt. 3 Herrn xxx vorgeschrieben, das baufällige, alte Gebäude bis spätestens 1.9.1991 abzutragen. Mit Schreiben vom 8.10.1991 beantragte Herr xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Sanierung der alten Hütte als Stall ("Unterstand für das Vieh - es ist nur notwendig das alte Gebäude mit Brettern neu einzudecken"). Infolgedessen teilte die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 16.01.1992, Zahl xxx Herrn xxx mit, dass auf den o.a. Auflagenpunkt 3 im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid vom 8.10.1990, xxx (das baufällige, alte Gebäude ist bis spätestens 1.9.1991 abzutragen) verzichtet werden kann. Aus diesem Grund befindet sich einige Meter neben der neuen Almhütte ("Enzianhütte") nun die alte Almhütte (40 m² verbaute Fläche), die nicht als Viehunterstand, sondern als Almhütte verwendet wird. Gutachten Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gilt jede selbständige örtliche und organisatorisch-technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen, zur Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung, die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Infrastruktur verfügt. (BMLFUW 2007: Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013). Herr xxx bewirtschaftet seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Bergbauernzone 1) mit Schwerpunkt Mutterkuhhaltung im Vollerwerb. Herr xxx entspricht in dem was er tut einem Landwirt, dessen Betrieb die Größe und Wirtschaftsform hat, dass Ausgleichszahlungen und Förderungen beantragt werden können, die im Zusammenhang mit den Produkterlösen geeignet sind, einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Bauernfamilie zu liefern. Der Betrieb verfügt über die zur Bewirtschaftung notwendigen spezifischen Maschinen, Geräte und Gebäude. Die Alpung der Rinder während der Sommermonate ist aus wirtschaftlicher Sicht notwendig und dient der Festigung des landwirtschaftlichen Einkommens sowie der Sicherung des Betriebes im abwanderungsgefährdeten Gebiet. Für die Bewirtschaftung der Bergmahdflächen und der Dauerweide auf den ggst. Grdst. xxx u. xxx KG xxx steht Herrn xxx die mit Bescheid vom 8.10.1990 naturschutzbehördlich bewilligte neue Almhütte zur Verfügung. Um den gealpten Rindern in der Vor- und Nachweidezeit einen ausreichenden Viehunterstand (Tierbehandlung, Zufüttern und Wetterschutz) bieten zu können, ist es erforderlich das ggst. Bauvorhaben (Almhütte mit Stall im unteren Bereich des Grdst. xxx KG xxx) laut Bescheid vom 26.05.1999, xxx und den maßgebenden und genehmigten eingereichten Plänen und Beschreibungen (28% der geplanten Fläche als Almhütte und 72% als Stall und Futterlagerraum) auszuführen. Da dem Antragsteller auf dem ggst. Grundstück xxx KG xxx im oberen Bereich bereits zwei Almhütten für die landw. Bewirtschaftung zur Verfügung stehen und kein geeigneter Viehunterstand vorhanden ist, kann aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht die beantragte Änderung (19% der verbauten Fläche sind als Stall und Futterlager von der Größe gänzlich ungeeignet) weder erforderlich noch spezifisch gesehen werden.“ Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer xxx mit der Möglichkeit, innerhalb einer näher bestimmten Frist Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit dem Bescheid vom 19.02.2015, Zahl: xxx, wurde der Antrag des xxx, gerichtet auf Erteilung der Bewilligung zur Änderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die bestehende Almhütte mit Stall auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen. Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft für den Betrieb des Beschwerdeführers eindeutig erforderlich sei, dass das Gebäude so ausgeführt und genutzt werden würde, wie ursprünglich bewilligt. Die beantragte Änderung sei für den Zweck eines landwirtschaftlichen Betriebes gänzlich ungeeignet. Da diese Art der Nutzung keinem funktionalen Erfordernis der Land- und Forstwirtschaft dienen würden, sei der Tatbestand der Zersiedelung verwirklicht, weshalb der Bewilligungsantrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass entsprechend der eingereichten Baubeschreibung der Raum im Südwesten nunmehr als Stall und der Raum im Nordosten als Stube dienen solle. Nunmehr solle genau die umgekehrte Raumaufteilung verwirklicht werden, wie im bewilligten Bescheid. Ob der Stall wie ursprünglich bewilligt im Osten oder im Südwesten des Gebäudes gelegen sei, sei unerheblich. Änderungen in der Raumaufteilung könnten die Funktionalität der Baulichkeit nicht berühren. Mit der geplanten Änderung sei keine Änderung an der Flächenaufteilung in Bezug auf das Verhältnis Almhütte/Stall verbunden. Der Befund des Sachverständigen sei unvollständig, als in diesem lediglich die Sömmerung der Rinder auf der Gemeinschaftsalm (Agrargemeinschaft) beschrieben werden würde. Auf der gegenständlichen Almfläche würden im Rahmen der Vor- und Nachweide Jungkälbinnen geweidet werden und zwar durchschnittlich ca. 4 Stück, maximal 6 Stück. Für diese Tierzahl sei der Stall absolut ausreichend. Das gegenständliche Gebiet sei geprägt von einer großen Weidefläche, welche von Wald umschlossen sei. Genau dort würde sich das Vieh aufhalten, wenn es auf der Alm sei. Der Stall würde nur als Notunterkunft dafür dienen, wenn das Vieh krank sei oder bei schwerem Unwetter. Die beantragte Änderung sei für landwirtschaftliche Zwecke sogar sinnvoller. Dies deshalb, weil es keinen Begegnungsverkehr zwischen Mensch und Tier geben würde. Diese Erfordernisse der Praktikabilät seien bei der Planung nicht bedacht worden. Erst im Zuge der praktischen Bauausführung habe sich herausgestellt, dass die tatsächlich ausgeführte Raumaufteilung vernünftiger und besser sei und der Stallzweck gänzlich bewahrt werden würde. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 15.04.2015 diese Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein ergänzendes landwirtschaftsfachliches Gutachten eingeholt. Diesem landwirtschaftsfachlichen Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: „xxx, vertreten durch RA Dr. xxx, hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.02.2015, Zahl: xxx Beschwerde eingelegt. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, gerichtet auf Änderung der bestehenden Almhütte mit Stall auf der Parz. Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die geplante Änderung des Almgebäudes für die Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des xxx aufgrund der geringen Stallfläche (19 % des Gesamtgebäudes) gänzlich ungeeignet sei. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen soll im Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Schreiben vom 26.012015, Zahl: xxx, aus landwirtschaftlicher Sicht beurteilt werden, ob die beantragte Änderung gegenständlicher Almhütte für die Bewirtschaftung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Flächen erforderlich ist. Zu diesem Zweck fand am 26.02.2016 mit dem Beschwerdeführer ein Ortsaugenschein statt. Befund Laut Grundbuchsauszug vom 29.02.2016 ist xxx Alleineigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, KG xxx. Mit der Stammsitzliegenschaft sind Anteile am Gemeinschaftsbesitz der Nachbarschaft xxx sowie an der „xxx" verbunden. Zur Liegenschaft gehören auch die Grundstücke Nr. xxx und xxx, je KG xxx, im Gesamtausmaß von 3,7092 ha und liegen diese Flächen im Almgebiet zwischen 1.410 m und 1.550 m. Die Grundstücke werden vom Almaufschließungsweg „xxx" mehrmals durchquert. In der Natur stellen sich die Almflächen zum Teil als Grünland dar, im südlichen, nördlichen und mittleren Bereich sind die Flächen mit Baumbewuchs bestockt (siehe Abbildung). xxx Die Parzelle Nr. xxx ist mit drei Gebäuden bebaut. Die Gebäude (Nr. xxx und Nr. xxx) sind im nordöstlichen Bereich der Parzelle xxx situiert und weisen It. Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx die Widmung "Grünland - landwirtschaftliche Ferienhütte" auf. Das den Gegenstand bildende Gebäude (Nr. xxx) befindet sich im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx und weist die Widmung "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" auf.Die Parzelle Nr. xxx ist mit drei Gebäuden bebaut. Die Gebäude (Nr. xxx und Nr. xxx) sind im nordöstlichen Bereich der Parzelle xxx situiert und weisen römisch eins t. Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx die Widmung "Grünland - landwirtschaftliche Ferienhütte" auf. Das den Gegenstand bildende Gebäude (Nr. xxx) befindet sich im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx und weist die Widmung "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" auf. Lt. Mehrfachantrag 2015 (Antrag auf kofinanzierte Flächenprämien mit mehrjähriger Bewirtschaftungsverpflichtung) weist die Alm zwei Feldstücke auf. Das Feldstück mit der Nutzungsart „Bergmahd" umfasst eine Mähfläche von 1 ,2753 ha, jenes mit der Nutzungsart „Dauerweide" bildet eine Weidefläche von 0,3143 ha. Die Dauerweide wird aufgrund des geringen Flächenausmaßes lediglich temporär als Vor- oder Nachweide für das auf der xxx Alm gealpte Vieh genutzt und hat gegenüber der Mähfläche wirtschaftlich betrachtet eine untergeordnete Bedeutung. Die mit Bäumen überschirmte Fläche bietet dem Vieh natürlichen Schutz und Unterstand bei widrigen Witterungsbedingungen. Krankes oder zu behandelndes Vieh wird üblicherweise von der Alm verbracht, was im gegenständlichen Fall aufgrund guter Erschließung kein Problem darstellt. Die Bergmahd wird jährlich genutzt und ist für den viehhaltenden Betrieb eine wichtige Grundlage als Winterfutter. Das Bergheu wird nach der Ernte direkt zum Heimbetrieb transportiert. Für die Bewirtschaftung der Bergwiese (Mahd, mehrmaliges Wenden, Zusammenrechen, Abtransport des Heus) ist It. Auskunft des Beschwerdeführers ein Arbeitszeitaufwand von ca. einer Woche erforderlich. Die Bergmahd wird jährlich genutzt und ist für den viehhaltenden Betrieb eine wichtige Grundlage als Winterfutter. Das Bergheu wird nach der Ernte direkt zum Heimbetrieb transportiert. Für die Bewirtschaftung der Bergwiese (Mahd, mehrmaliges Wenden, Zusammenrechen, Abtransport des Heus) ist römisch eins t. Auskunft des Beschwerdeführers ein Arbeitszeitaufwand von ca. einer Woche erforderlich. Das Bezug habende Gebäude weist It. Einreichplan vom 30.11.1998 eine Länge von 8,54 m und eine max. Breite von 6,15 m auf. Demnach ist im Erdgeschoß der östliche Teil als Stallraum (20,18 m²), der nordwestliche Teil als Lagerraum für Futtermittel und Geräte (7,05 m²) und der südliche Teil als Stube (11,02 m²) geplant. Das Obergeschoß beinhaltet It. Plan einen Heuboden (20,18 m²) sowie ein Bettlager (14,57 m²). Das Bezug habende Gebäude weist römisch eins t. Einreichplan vom 30.11.1998 eine Länge von 8,54 m und eine max. Breite von 6,15 m auf. Demnach ist im Erdgeschoß der östliche Teil als Stallraum (20,18 m²), der nordwestliche Teil als Lagerraum für Futtermittel und Geräte (7,05 m²) und der südliche Teil als Stube (11,02 m²) geplant. Das Obergeschoß beinhaltet römisch eins t. Plan einen Heuboden (20,18 m²) sowie ein Bettlager (14,57 m²). Entgegen dem genehmigten Einreichplan wurde im Zuge der Errichtung des Almgebäudes eine konsenslose Änderung der Raumeinteilung vorgenommen. Lt. Abänderungsplan vom 27.09.2014 (Baumeister Ing. xxx) weist die im Osten situierte Stube eine Fläche von 18,85 m², der Vorraum 6,75 m², der nordöstlich situierte Waschraum 4,22 m² und der im südöstlichen Bereich des Gebäudes gelegene Stall 8,02 m² auf. Der als "Stall" ausgewiesene Raum präsentierte sich im Zuge des Ortsaugenscheins als Lagerraum. Im Obergeschoß wurden Schlafräume errichtet. Aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.12.2005, Zahl: xxx wurde xxx die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich des konsenswidrig ausgeführten Bauvorhabens aufgetragen. Der Beschwerdeführer legte der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Antrag vom 29.09.2014 den Änderungsplan (datiert mit 27.09.2014) zur naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Almhütte mit Stall auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, vor. Gutachten i.e.Sinn xxx ist Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Bergwiese auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, stellt mit einem Anteil von knapp einem Drittel der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche für den rinderhaltenden Betrieb vlg. xxx eine wertvolle Futterbasis dar. Die Bewirtschaftung der Mähfläche erfolgt jährlich und dient die Almhütte in dieser Zeit dem Beschwerdeführer und seinen Helfern als Unterkunft. Die Weidefläche ist aufgrund ihres verhältnismäßig geringen Ausmaßes und im Hinblick auf die lediglich sporadische Nutzung von untergeordneter Bedeutung. Ein Stall ist als Unterstand selbst bei widrigen Witterungsverhältnissen nicht erforderlich, krankes Vieh wird zur Behandlung üblicherweise von der Alm auf den Heimbetrieb verbracht. Leichte Verletzungen sind auch ohne Stall möglich. Die beantragte Änderung der genehmigten Almhütte wird im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Bergmahd und deren Bedeutung als Futterbasis für den Heimbetrieb als erforderlich bezeichnet.“ Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Möglichkeit, innerhalb einer näher bestimmten Frist Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit der Eingabe vom 10.03.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dr. xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden ist. Am 30.05.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Gemeinde xxx, der Vertreter der belangten Behörde sowie die landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige gehört wurden. II.römisch zwei. Rechtslage: , § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat folgenden Inhalt: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat folgenden Inhalt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: „Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostener- sparnis verbunden ist.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes¬abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes¬abgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG, LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 85/2013, bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, bestimmt: „In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung. § 9 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hat folgenden Inhalt:Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hat folgenden Inhalt:
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt wer-den, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt wer-den, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a)das Landschaftsbild nachhaltig, nachteilig beeinflusst würde,
- b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtig würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflan-zenarten vernichtet würde,
- b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
- c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschafts-raumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
- b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
- c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftraumes wesentlich gestört würde,
- d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerun-gen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
- e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen oder Ähnliches wesentlich beeinträchtig würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde. § 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hat folgenden Inhalt:Paragraph 11, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 hat folgenden Inhalt: Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen. Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen. III.römisch drei. Sachverhalt: Mit dem Bescheid vom 09.03.2001, Zahl: xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx die Bewilligung zur Änderung des Stallgebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Planes sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Dem mit diesem Bescheid genehmigten Einreichplan vom 30.11.1998, erstellt von Baumeister Ing. xxx, ist zu entnehmen, dass das Gebäude im Erdgeschoß aus einem Stall im Ausmaß von 20,18 m², einer Stube im Ausmaß von 11,02 m² und einem Raum für Futtermittel/Geräte im Ausmaß von 7,05 m² bestehen soll. Im Jahre 1998 bzw. 1999 wurde das gegenständliche Gebäude baulich verändert. Die Veränderung erfolgte dahingehend, dass ein Drittel des zuvor gegebenen Bestandes neu errichtet wurde. Die Raumaufteilung im Inneren der Baulichkeit erfolgt von Beginn an so wie im Plan des Baumeisters Ing. xxx, Maßstab 1:100, welcher der Beschwerde angeschlossen wurde, dargestellt ist. Danach weist dieses Gebäude im Erdgeschoß eine Stube im Ausmaß von 18,85 m², einen Stall im Ausmaß von 8,02 m², einen Vorraum im Ausmaß von 6,75 m² und einen Waschraum im Ausmaß von 4,22 m² auf. Der Standort der gegenständlichen Hütte ist überwiegend als „Grünland – Almhütte“ ausgewiesen. Ein kleiner Teil der gegenständlichen Hütte befindet sich auf der Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Mit dieser Stammsitzliegenschaft sind Anteile am Gemeinschaftsbesitz der Nachbarschaft xxx sowie an der „xxx“ verbunden. Zur Liegenschaft gehören auch die Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, im Gesamtausmaß von 3,7092 ha. Diese Flächen liegen im Almgebiet zwischen einer Höhe von 1.410 m und 1.550 m. Die Grundstücke werden vom Almaufschließungsweg „xxx“ mehrmals durchquert. In der Natur stellen sich die Almflächen zum Großteil als Grünland dar, im südlichen, nördlichen und mittleren Bereich sind die Flächen mit Baumbewuchs bestockt. Die Parz.Nr. xxx ist mit drei Gebäuden bebaut. Die Gebäude Nr. xxx und xxx sind im nordwestlichen Bereich der Parz.Nr. xxx situiert und weisen die Widmung „Grünland – landwirtschaftliche Ferienhütte“ auf. Das gegenständliche Gebäude befindet sich im südwestlichen Bereich der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Laut Mehrfachantrag 2015 weist die Alm zwei Feldstücke auf. Das Feldstück mit der Nutzungsart „Bergmahd“ umfasst eine Mähfläche von 1,2753 ha. Das Feldstück mit der Nutzungsart „Dauerweide“ weist ein Ausmaß von 0,3143 ha auf. Die Dauerweide wird aufgrund des geringen Flächenausmaßes lediglich temporär als Vor- oder Nachweide für das auf der xxx Alm gealpte Vieh genutzt und hat gegenüber der Mähfläche wirtschaftlich betrachtet eine untergeordnete Bedeutung. Die mit Bäumen überschirmte Fläche bietet dem Vieh natürlichen Schutz und Unterstand bei widrigen Witterungsbedingungen. Krankes oder zu behandelndes Vieh wird üblicherweise von der Alm verbracht, was im gegenständlichen Fall aufgrund der guten Erschließung kein Problem darstellt. Die Bergmahd wird jährlich genutzt und ist für den viehhaltenden Betrieb eine wichtige Grundlage als Winterfutter. Das Bergheu wird nach der Ernte direkt zum Heimbetrieb transportiert. Für die Bewirtschaftung der Bergwiese (Mahd, mehrmaliges Wenden, Zusammenrechen, Abtransport des Heus) ist entsprechend der Angaben des Beschwerdeführers ein Arbeitszeitaufwand von ca. einer Woche erforderlich. Eine Stallfläche im Ausmaß von 8,02 m² ist zur Bewirtschaftung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nicht erforderlich. Dies deshalb, weil nur sporadisch zur Vor- und Nachweide Tiere auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gehalten werden und ein Unterstand in Form einer Stallfläche nicht erforderlich ist, weil das Vieh aufgrund der überschirmten Weidefläche ausreichend Unterstandsmöglichkeiten hat. Zur Bewirtschaftung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist eine Stube im Ausmaß von 18,85 m², ein Vorraum im Ausmaß von 6,75 m² und ein Waschraum im Ausmaß von 4,22 m² nicht erforderlich. Diese Aufenthaltsbereiche bieten allerdings Vorteile für den Beschwerdeführer. Die Bewirtschaftung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist auch ohne Aufenthaltsbereiche möglich, weil die Entfernung zum Heimbetrieb lediglich etwa 8 km beträgt. Die Erschließung erfolgt über den Almweg, welcher mit sämtlichen landesüblichen Fahrzeugen befahren werden kann. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 09.03.2011, Zahl: xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx, stützen sich auf den Inhalt des Bescheides sowie auf die genehmigten Projektsunterlagen. Die Feststellungen in Bezug auf die durchgeführten Baumaßnahmen sowie den zeitlichen Ablauf dieser stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.05.2016. Die Feststellungen in Bezug auf die Widmungsfestlegungen an der Parz.Nr. xxx, KG xxx, stützen sich auf den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx. Die Feststellungen in Bezug auf den Standort der gegenständlichen Baulichkeit sowie dessen Widmungsfestlegungen sind dem Auszug aus dem GIS, erstellt von der Gemeinde xxx am 29.09.2014 (Aktenstück 10), zu entnehmen. Diese Angaben decken sich auch mit dem Auszug aus dem KAGIS vom 30.05.2016, Maßstab 1:1089, welchem zu entnehmen ist, dass die tatsächlich errichtete Hütte nicht zur Gänze auf der Widmung „Grünland – Almhütte“ situiert ist. Die Feststellungen über den Betrieb des Beschwerdeführers und die Bewirtschaftungsweise der Parz.Nr. xxx, KG xxx, sind dem insoweit nachvollziehbaren und vollständigen landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 01.03.2016 zu entnehmen. Die Feststellungen zur Erforderlichkeit der gegenständlich beantragten Gebäudenutzung im Erdgeschoß stützen sich ebenfalls auf die insoweit nachvollziehbaren Angaben der landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.05.2016. Die Schlussfolgerung, wonach eine Stallfläche von 8,02 m² nicht erforderlich ist, erscheint deshalb als plausibel und nachvollziehbar, weil im gegenständlichen Bereich lediglich eine Vor- und Nachweide im Ausmaß von 0,3143 ha gegeben ist. Auch die Schlussfolgerung der landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen, wonach eine Bewirtschaftung ohne der Aufenthaltsbereiche möglich ist, kann nachvollzogen werden, weil die Entfernung des Heimbetriebes von der gegenständlichen Parzelle lediglich 8 km beträgt und gut über den xxx Almaufschließungsweg und xxx aufgeschlossen ist. V.römisch fünf. Erwägungen: Entsprechend der Bestimmung § 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 einer Bewilligung. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 11, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, einer Bewilligung. Entsprechend § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 lit. b Z 3 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil es sich im vorliegenden Fall weder um eine Widmung nach § 5 Abs. 2 lit. a (Grünland – Hofstelle land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) noch § 5 Abs. 2 lit. b (Grünland – landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung/landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung) handelt. Entsprechend Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil es sich im vorliegenden Fall weder um eine Widmung nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, (Grünland – Hofstelle land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) noch Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, (Grünland – landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung/landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung) handelt. Im vorliegenden Fall ist daher von einer Bewilligungspflicht des gegenständlichen Gebäudes nach § 5 Abs. 1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 auszugehen, weshalb auch Veränderungen an diesem Gebäude nach § 11 bewilligungspflichtig sind. Zu einer bewilligungspflichtigen Änderung gehört auch die Änderung des Verwendungszweckes. Im vorliegenden Fall wurde der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes dahingehend geändert, dass anstelle einer Stallfläche im Ausmaß von 20,18 m² eine solche im Ausmaß von 8,02 m², anstelle einer Stube im Ausmaß von 11,02 m² eine solche von 18,85 m² und anstelle der Nutzung Futtermittel/Geräte im Ausmaß von 7,05 m² ein Waschraum im Ausmaß von 4,22 m² errichtet wurde. Des Weiteren wurde die Innenaufteilung durch die Ausführung eines Vorraumes im Ausmaß von 6,75 m² verändert. Im vorliegenden Fall ist daher von einer Bewilligungspflicht des gegenständlichen Gebäudes nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 auszugehen, weshalb auch Veränderungen an diesem Gebäude nach Paragraph 11, bewilligungspflichtig sind. Zu einer bewilligungspflichtigen Änderung gehört auch die Änderung des Verwendungszweckes. Im vorliegenden Fall wurde der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes dahingehend geändert, dass anstelle einer Stallfläche im Ausmaß von 20,18 m² eine solche im Ausmaß von 8,02 m², anstelle einer Stube im Ausmaß von 11,02 m² eine solche von 18,85 m² und anstelle der Nutzung Futtermittel/Geräte im Ausmaß von 7,05 m² ein Waschraum im Ausmaß von 4,22 m² errichtet wurde. Des Weiteren wurde die Innenaufteilung durch die Ausführung eines Vorraumes im Ausmaß von 6,75 m² verändert. Die Bestimmung § 9 Abs. 3 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verbietet die Er-teilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. i leg.cit., wenn das Vorhaben eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt.Die Bestimmung Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verbietet die Er-teilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, leg.cit., wenn das Vorhaben eine Zersiedelung einleitet oder fortsetzt. Nach § 9 Abs. 3 lit a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls dann gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde. Aus den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbe-stimmung geht hervor, dass unter Zersiedelung eine ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerischer Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb ge-schlossener Siedelungen zu verstehen ist.Nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls dann gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde. Aus den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbe-stimmung geht hervor, dass unter Zersiedelung eine ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerischer Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb ge-schlossener Siedelungen zu verstehen ist. In den Erläuterungen zur Novelle zum Kärntner Naturschutzgesetz vom 12. Juli 2001 (Regierungsvorlage) zu Zahl: -2V-LG-291/37-2001, wird zum Tatbestand der „Zersiedelung“ Folgendes ausgeführt: In der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im landwirtschaftlichen und forst-wirtschaftlichen Grünland hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vor-kehrung gegen eine Zersiedelung in jüngster Zeit das Vorliegen betrieblicher Merk-male, d.h. einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit als wesentlich bewertet. Eine solche Tätigkeit kann nur angenommen werden, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben übersteigen. Erst nach Bejahung des Begriffsmerkmales der landwirtschaftlichen Nutzung ist zu prüfen, ob die Maßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich und spezifisch ist. Die Erläuterungen verweisen insbesondere auf die Verwaltungsgerichtshoferkennt-nisse vom 24.11.1997, Zl. 95/10/0213, vom 28.02.2000, Zl. 2000/10/0027 und vom 28.04.1997, Zl. 94/10/0148. Der Wille des Gesetzgebers, nämlich die Zersiedelung der freien Landschaft zu ver-hindern, ist damit klar umschrieben. Der Begriff „Zersiedelung“ wird im Kärntner Na-turschutzgesetz 2002 nicht definiert, weshalb die zu diesem Begriff ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.10.2007, Zl. 2006/10/0147, 14.07.2011, Zl. 2009/10/0192) maßgeblich ist. Demnach ist im Lichte raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn als eine zulässige Nutzung von als Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen zu verstehen. Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, sieht der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich an, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung in diesem Sinne zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist.Der Wille des Gesetzgebers, nämlich die Zersiedelung der freien Landschaft zu ver-hindern, ist damit klar umschrieben. Der Begriff „Zersiedelung“ wird im Kärntner Na-turschutzgesetz 2002 nicht definiert, weshalb die zu diesem Begriff ergangene Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.10.2007, Zl. 2006/10/0147, 14.07.2011, Zl. 2009/10/0192) maßgeblich ist. Demnach ist im Lichte raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn als eine zulässige Nutzung von als Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen zu verstehen. Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, sieht der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich an, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (d.h. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung in diesem Sinne zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien einen strengen Maßstab angelegt, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflich landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Bei dieser Beurteilung kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsge-richtshofes nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (vgl. dazu VwGH 14.07.2011, 2009/10/0192). Bei dieser Beurteilung kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsge-richtshofes nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre vergleiche dazu VwGH 14.07.2011, 2009/10/0192). Zunächst war daher im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Zu dieser Frage wurde das landwirtschaftsfachliche Gutachten vom 01.03.2016 eingeholt. Diesem Gutachten sowie den ergänzenden Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass weder eine Stallfläche im Ausmaß von 8,02 m² noch die übrigen Aufenthaltsflächen für die Bewirtschaftung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, notwendig sind. Eine Bewirtschaftung dieser Grundflächen ist vielmehr auch ohne die beantragte Verwendungsänderung möglich. Entsprechend der Bestimmung § 9 Abs. 7 K-NSG war im vorliegenden Fall noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen im gegenständlichen Fall hinter jenes Interesse zu treten hat, welches der Beschwerdeführer mit der Verwirklichung seines Vorhabens verfolgt. Entsprechend der bereits genannten Bestimmung § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 darf die Versagung einer Bewilligung im Sinne der Bestimmung § 5 Abs. 1 lit. i leg. cit. nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor zerstörenden Eingriffen.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG war im vorliegenden Fall noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen im gegenständlichen Fall hinter jenes Interesse zu treten hat, welches der Beschwerdeführer mit der Verwirklichung seines Vorhabens verfolgt. Entsprechend der bereits genannten Bestimmung Paragraph 9, Absatz 7, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 darf die Versagung einer Bewilligung im Sinne der Bestimmung Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, leg. cit. nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor zerstörenden Eingriffen. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 definiert nicht, welche öffentlichen Interessen jenen öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen gegenüber zu stellen sind. Im Gegensatz dazu definiert die Bestimmung § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 die öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung des Waldbodens wie folgt: Landesverteidigung, Eisenbahn-, Luft- oder öffentlicher Straßenverkehr, Post- oder öffentliches Fernmeldewesen, Bergbau, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 definiert nicht, welche öffentlichen Interessen jenen öffentlichen Interessen an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen gegenüber zu stellen sind. Im Gegensatz dazu definiert die Bestimmung Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 die öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung des Waldbodens wie folgt: Landesverteidigung, Eisenbahn-, Luft- oder öffentlicher Straßenverkehr, Post- oder öffentliches Fernmeldewesen, Bergbau, Wasserbau, Energiewirtschaft, Agrarstrukturverbesserung, Siedlungswesen oder Naturschutz. Anhaltspunkte dafür, die in der Bestimmung § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 explizit genannten öffentlichen Interessen nicht auch als jene öffentlichen Interessen anzusehen, die im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zu berücksichtigen sind, bestehen nicht, zumal der Landesgesetzgeber die von ihm verwendeten „öffentlichen Interessen“ als bekannt voraussetzt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 die Aufzählung der öffentlichen Interessen im Forstgesetz 1975 bereits in Geltung standen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur, im Besonderen das auch im gegenständlichen Fall in Betracht kommende öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung, welches den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen ist, anerkannt (vgl. dazu VwGH 22.12.1997, 95/10/0087).Anhaltspunkte dafür, die in der Bestimmung Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 explizit genannten öffentlichen Interessen nicht auch als jene öffentlichen Interessen anzusehen, die im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 zu berücksichtigen sind, bestehen nicht, zumal der Landesgesetzgeber die von ihm verwendeten „öffentlichen Interessen“ als bekannt voraussetzt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 die Aufzählung der öffentlichen Interessen im Forstgesetz 1975 bereits in Geltung standen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur, im Besonderen das auch im gegenständlichen Fall in Betracht kommende öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung, welches den Interessen des Naturschutzes gegenüberzustellen ist, anerkannt vergleiche dazu VwGH 22.12.1997, 95/10/0087). Unter Agrarstrukturverbesserung versteht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Maßnahme, die für die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel die Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus (vgl. dazu VwGH 20.09.1999, 98/10/0148).Unter Agrarstrukturverbesserung versteht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Maßnahme, die für die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel die Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus vergleiche dazu VwGH 20.09.1999, 98/10/0148). Aufgrund des Umstandes, dass die landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige ausführt, dass die geplante Raumnutzung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich (Stall) bzw. lediglich von Vorteil (Stube, Vorraum, Waschraum) ist, allerdings eine Notwendigkeit auch von ihr verneint wird, ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Maßnahme im Interesse der Agrarstrukturverbesserung liegt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Änderung des Almgebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine Zersiedelung im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bewirkt, weshalb eine Bewilligung nicht erteilt werden konnte. Auch die Interessensabwägung nach § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 musste aufgrund des fehlenden öffentlichen Interesses der Agrarstrukturverbesserung negativ für den Beschwerdeführer ausgehen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Änderung des Almgebäudes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine Zersiedelung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bewirkt, weshalb eine Bewilligung nicht erteilt werden konnte. Auch die Interessensabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 musste aufgrund des fehlenden öffentlichen Interesses der Agrarstrukturverbesserung negativ für den Beschwerdeführer ausgehen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.942.12.2015