RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-577/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.02.2016, Zahl: xxx mit dem eine Minderheitenbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2016, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx, GB xxx, hielt am 10.07.2010 eine außerordentliche Vollversammlung ab. Tagesordnungspunkt (TOP)
- lautete: „Beschlussfassung über Beweisführung hinsichtlich Richtigkeit der Auftriebsliste/Weidemeldung“. Dem Protokollsauszug ist zu entnehmen, dass nach 15 Minuten die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde und dass zu TOP
- der Beschluss mehrheitlich (375/172 Anteile; dagegen ua. der Beschwerdeführer) gefasst wurde, dass jeder Viehauftreiber zwingend ein vom Obmann abgefasstes Schreiben (in der Anlage zum Sachverhalt) zu unterfertigen habe. Das Schreiben wurde in der Vollversammlung verlesen und soll lt. Protokoll den Inhalt haben, dass den Obmann und Ausschuss keine Haftung für falsche Angaben des jeweiligen Besitzers bzw. Auftreibers übernehmen. Alle Auftreiber bis auf den Beschwerdeführer hätten das Zusatzschreiben unterschrieben. Der Beschwerdeführer brachte mit 13.07.2010 eine nicht weiter begründete Minderheitenbeschwerde („Einspruch“) bei der Agrarbehörde ein. Die Agrargemeinschaft nahm mit Schreiben vom 22.07.2010 ablehnend zur Minderheitenbeschwerde Stellung. Für den 06.10.2010 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt; die im Akt einliegende Verhandlungsschrift ist allerdings leer. Mit Schreiben vom 27.02.2011 wandte sich der Beschwerdeführer an die Agrarbehörde mit dem Ersuchen, ihm nähere Daten über Almfutterflächen und Auftriebszahlen der AG zu übermitteln, weil ihm die AMA den Großteil seiner Ausgleichszahlungen aberkannt hätte. Ein ähnliches Ersuchen wurde auch über die damalige rechtsfreundliche Vertretung mit Datum vom 16.03.2011 gestellt. Der Beschwerdeführer wurde verständigt, dass er am 08.06.2011 im Gemeindeamt xxx in die gewünschten Unterlagen der AG Einsicht nehmen könne. Am 14.01.2016 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der Minderheitenbeschwerden aus den Jahren 2010, 2012, 2013, 2014 und 2015 behandelt wurden. Der Beschwerdeführer erklärte dabei zum letzten Absatz des beschlussgegenständlichen Schreibens, dass er das Problem sehe, dass der Auftreiber kein Geld bekomme, wenn der Obmann die Weidemeldung verliere. Hierzu wurde er aufgeklärt, dass die Möglichkeit bestehe, Kopien anzufertigen und sich die Übergabe an den Obmann bestätigen zu lassen. Erläuternd wurde angeführt, dass der Obmann oder Ausschuss nur dann keine Verantwortung übernehmen sollen, wenn es Falschmeldungen bzw. keine Meldung seitens des Mitgliedes gebe. Sollte der Fehler beim Obmann liegen und dieser die Meldung des Mitgliedes nicht ordnungsgemäß weitergeleitet haben, so sei der Obmann bzw. die Agrargemeinschaft verantwortlich. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 12.02.2016, Zahl: xxx wurde die Minderheitenbeschwerde des xxx vom 13.07.2010 gegen (richtig: den Beschluss zu) TOP
- der Vollversammlung der AG „xxx“ vom 10.07.2010 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten rechtlichen Bestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass die Weidenutzungsvorschriften, welche im Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes vom 31.07.1929, Zahl: xxx, erlassen worden seien, keine Regelungen bezüglich der Meldung der aufzutreibenden Tiere beinhalten würden. Es verstehe sich aber von selbst, dass die Auftreiber die Tiere dem Obmann zeitgerecht zu melden hätten, da der Obmann jedenfalls wissen müsse, wie viele und welche Art von Tieren aufgetrieben werden, um rechtzeitig entsprechende Planungen vornehmen zu können. Unter Hinweis auf die grundsätzliche Autonomie der Agrargemeinschaft wurde festgestellt, dass der Vollversammlungsbeschluss nicht den geltenden Regelungsbestimmungen widerspreche, da diese keine näheren Bestimmungen über den Auftrieb enthielten. Da die Agrargemeinschaft die Bewirtschafterin ihrer Almflächen sei, sei sie auch dazu verpflichtet, die entsprechenden Meldungen für ihre Mitglieder bei der AMA abzugeben und sei dabei naturgemäß auf die von den Mitgliedern bereitgestellten Daten angewiesen. Auf Grund der strengen Förderrichtlinien scheine es durchaus zumutbar, das vom Obmann aufgesetzte Schreiben zu unterfertigen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: In der über die Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensganges wurde unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (B 1044/2012-7) ausgeführt, dass sich in den europarechtlichen Rahmenbedingungen keine Vorschrift finde, aus der sich eine Verpflichtung des Obmannes im Hinblick auf den Viehauftrieb ergebe. Durch den angefochtenen Beschluss würden daher den Mitgliedern der Agrargemeinschaft rechtsirrig Verpflichtungen auferlegt, welche weder in den Satzungen noch in den gesetzlichen Bestimmungen Deckung finden. Eine Haftungsfreizeichnung des Obmannes und des Ausschusses in dieser Form sei überhaupt nicht zulässig. Weiters sei die Bestimmung unschlüssig und widersprüchlich, da sogar die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Auftreiber angedroht werde. Der Beschluss sei zeitlich nicht befristet. Weiters werde durch die Verknüpfung der Unterfertigung des Schreibens mit der Weidemeldung ein unzulässiger Eingriff in die „satzungsgemäßen“ Weiderechte des Beschwerdeführers bewirkt. Das Mitglied habe selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass auch für das von ihm aufgetriebene Weidevieh - bei Bekanntgabe der hierfür erforderlichen Daten - eine Weidemeldung durch Organe der AG erstattet werde. Es wurde daher beantragt, der Minderheitenbeschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der angefochtene Beschluss der Vollversammlung ersatzlos aufgehoben wird. IV.römisch vier. Öffentliche mündliche Verhandlung: In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.06.2016 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort gemachten Anträge. Ergänzend wird vorgebracht, dass der in Rede stehende Beschluss rechtsirrig und nicht notwendig gewesen sei, zumal keine ergänzenden Bestimmungen zur Satzung zu fassen seien. Man findet mit den Bestimmungen des Generalaktes diesbezüglich auch das Auslangen. Im Ergebnis wird vom Beschwerdeführer nicht nur der einzelne Punkt angefochten (Freizeichnung) sondern auch das gesamte Schreiben, welches von den Mitgliedern zu unterzeichnen wäre. Zum in der Beschwerde angeführten VfGH-Erkenntnis wird noch ausgeführt, dass nach Auffassung des VfGH die europarechtliche Bestimmung nicht vorsieht, dass zur Erlangung von Förderungen die Unterschrift des Obmannes nicht vorgesehen ist. Die im Sachverhalt erwähnte Rückzahlung hatte ihren Grund in der Angabe der Futterflächen in der Alm aber im Endeffekt haben wird das Geld nach längerem Rechtsgang doch bekommen. Wir haben 120 Anteile. Der Obmann der AG gibt zum bisherigen Vorbringen bzw. zur Beschwerde an, dass betreffend der ab 2010 durchzuführenden Almweidemeldungen ich der Ansicht bin, dass der Obmann zwingend diese Meldungen unterschreiben muss, der Auftreiber jedoch nicht. Des Weiteren hat eine Rechtsberatung ergeben, dass ich haftbar bin. Deshalb wollte ich mit diesem verfahrensgegenständlichen Schreiben die Auftreiber auch in die Pflicht nehmen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in der Vollversammlung gesagt, dass seine Unterschrift nicht zwingend notwendig ist, dass er selbst unterschreiben werde. Ich habe im Dezember 2010 letztlich doch unterschrieben, dies auf Anraten der Landwirtschaftskammer. Festgehalten wird nach den Vorbringen der Parteien, dass Auf- und Abtrieb und die dabei zu erstattenden Meldungen der Auftreiber in den letzten Jahren – auch vom Beschwerdeführer – unproblematisch und vollständig erfolgten, auch dessen Meldungen an den Obmann. Es geht lediglich um die zusätzliche Verpflichtung der Unterfertigung des zusätzlichen Schreibens, nicht an die Meldung an sich. Die AG verweist auf ihre Verantwortlichkeit und darauf, dass ohne Information durch die Auftreiber diese Meldungen nicht erfolgen können.“ Die erschienenen Parteien wiederholten ihre bekannten Anträge. V.römisch fünf. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 95 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 95, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Abänderung von Regelungsplänen
(1)Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Absatz eins, berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(3)Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.
(4)Durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 werden die Vorschriften des Paragraph 51, über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, ist eine körperschaftlich (mit Regelungsplan Zahl: xxx vom 31.07.1929; und nachfolgenden Plananhängen) eingerichtete AG im Sinne des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft und damit Mitglied dieser Agrargemeinschaft. § 4 des Regelungsoperates enthält Wirtschaftsvorschriften; unter Kapitel B. wird die Weidenutzung reguliert. Jeder Teilgenosse ist nach Punkt B.
- berechtigt, für je sechs bücherliche Anteilsrechte ein Rind aufzutreiben; zum Auftriebe darf nur eigenes überwintertes Vieh gebracht werden. Die Weidezeit für Rinder und Pferde dauert vom 04.
- bis 24.
- (eines jeden Jahres); ein allfällig späterer Auftriebstag wird vom Wirtschaftsausschuss festgesetzt. Ebenso der Auftriebstag für Schafe (Punkt 6.). Die Vorweide vor dem gemeinschaftlichen Auftriebstage ist sowohl für Schafe als auch für Großvieh verboten; die Nachweide allerdings gestattet. Dem Obmann obliegt es, für die die gestaffelte Beweidung Sorge zu tragen (Punkt 8.); Paragraph 4, des Regelungsoperates enthält Wirtschaftsvorschriften; unter Kapitel B. wird die Weidenutzung reguliert. Jeder Teilgenosse ist nach Punkt B.
- berechtigt, für je sechs bücherliche Anteilsrechte ein Rind aufzutreiben; zum Auftriebe darf nur eigenes überwintertes Vieh gebracht werden. Die Weidezeit für Rinder und Pferde dauert vom 04.
- bis 24.
- (eines jeden Jahres); ein allfällig späterer Auftriebstag wird vom Wirtschaftsausschuss festgesetzt. Ebenso der Auftriebstag für Schafe (Punkt 6.). Die Vorweide vor dem gemeinschaftlichen Auftriebstage ist sowohl für Schafe als auch für Großvieh verboten; die Nachweide allerdings gestattet. Dem Obmann obliegt es, für die die gestaffelte Beweidung Sorge zu tragen (Punkt 8.); Mit III. Anhang zu diesem Plan wurden im Jahr 2007 neue Mustersatzungen für die Agrargemeinschaft eingerichtet: Demnach sind die Mitglieder verpflichtet, die von der Vollversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse einzuhalten (§ 3 Abs. 2 lit. b). Weiters ist ein Antrag auf Änderung des Regelungsplanes (§ 95 K-FLG), wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Vollversammlung vorliegt, durch den Vorstand der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 10 Abs. 2), überstimmte Mitglieder haben das Recht der Minderheitsbeschwerde (§ 8). § 24 der Satzungen bestimmt, dass der, der den Bestimmungen des Regelungsplanes bzw. den Bestimmungen der Bewirtschaftungsvorschriften zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung begeht.Mit römisch drei. Anhang zu diesem Plan wurden im Jahr 2007 neue Mustersatzungen für die Agrargemeinschaft eingerichtet: Demnach sind die Mitglieder verpflichtet, die von der Vollversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse einzuhalten (Paragraph 3, Absatz 2, Litera b,). Weiters ist ein Antrag auf Änderung des Regelungsplanes (Paragraph 95, K-FLG), wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Vollversammlung vorliegt, durch den Vorstand der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Paragraph 10, Absatz 2,), überstimmte Mitglieder haben das Recht der Minderheitsbeschwerde (Paragraph 8,). Paragraph 24, der Satzungen bestimmt, dass der, der den Bestimmungen des Regelungsplanes bzw. den Bestimmungen der Bewirtschaftungsvorschriften zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung begeht. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Streit zwischen der Agrargemeinschaft und in der Vollversammlung überstimmten Beschwerdeführern eine Streitigkeit im Sinn des § 51 Abs. 2 K-FLG dar, wobei diese Gesetzesbestimmung eine Zuständigkeitsnorm ist, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Behörde enthält (vgl. VwGH 2012/07/0183, mit weiteren Nennungen). Es folgt aber aus dieser Bestimmung, dass die Behörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan (lt. LGBl. 60/2013 „Regulierungsplan“) oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Streit zwischen der Agrargemeinschaft und in der Vollversammlung überstimmten Beschwerdeführern eine Streitigkeit im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG dar, wobei diese Gesetzesbestimmung eine Zuständigkeitsnorm ist, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Behörde enthält vergleiche VwGH 2012/07/0183, mit weiteren Nennungen). Es folgt aber aus dieser Bestimmung, dass die Behörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan (lt. Landesgesetzblatt 60 aus 2013, „Regulierungsplan“) oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen. Wie die Behörde richtig ausführt, enthält der Regelungsplan aus dem Jahr 1929 in den Weidevorschriften keine Bestimmung über eine allfällige Weideviehanmeldung, über eine Kennzeichnung der Tiere und über die Bereitstellung von Unterlagen zur korrekten Förderungsabwicklung. Es ist daher zu überprüfen, ob mit dem gegenständlichen Beschluss ein Widerspruch zum bestehenden Regelungsplan bewirkt wird. Geht man davon aus, dass nach dem alten Regelungsplan jeder Auftreiber den Auftrieb selbst vornehmen konnte bzw. musste und über den vorzeitigen Abtrieb vom Wirtschaftsausschuss bestimmt wurde, so kann durchaus festgestellt werden, dass durch die beschlussmäßigen Bestimmungen gewisse Einschränkungen dieser Vorschriften vorgenommen wurden: Immerhin müssen die Auftreiber Dokumente bereithalten und die Tiere kennzeichnen; und wird durch den Verweis im Schreiben auf § 24 der Satzungen offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die Abänderung des Regelungsplanes zumindest beabsichtigt war. Die vorne zitierte Bestimmung über die Prüfkompetenz der Agrarbehörde ist jedoch einschränkend im Lichte des § 95 K-FLG auszulegen, wonach es der Vollversammlung übertragen ist, den Vorstand mittels eines Beschlusses zur Antragstellung an die Agrarbehörde betreffend die Abänderung des Regelungsplanes – im Sinne dieses Beschlusses – zu ermächtigen.Es ist daher zu überprüfen, ob mit dem gegenständlichen Beschluss ein Widerspruch zum bestehenden Regelungsplan bewirkt wird. Geht man davon aus, dass nach dem alten Regelungsplan jeder Auftreiber den Auftrieb selbst vornehmen konnte bzw. musste und über den vorzeitigen Abtrieb vom Wirtschaftsausschuss bestimmt wurde, so kann durchaus festgestellt werden, dass durch die beschlussmäßigen Bestimmungen gewisse Einschränkungen dieser Vorschriften vorgenommen wurden: Immerhin müssen die Auftreiber Dokumente bereithalten und die Tiere kennzeichnen; und wird durch den Verweis im Schreiben auf Paragraph 24, der Satzungen offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die Abänderung des Regelungsplanes zumindest beabsichtigt war. Die vorne zitierte Bestimmung über die Prüfkompetenz der Agrarbehörde ist jedoch einschränkend im Lichte des Paragraph 95, K-FLG auszulegen, wonach es der Vollversammlung übertragen ist, den Vorstand mittels eines Beschlusses zur Antragstellung an die Agrarbehörde betreffend die Abänderung des Regelungsplanes – im Sinne dieses Beschlusses – zu ermächtigen. Genau so wird es auch in den Satzungen der Agrargemeinschaft normiert. Im bäuerlichen Lebensumfeld, in dem Vollversammlungen abgehalten werden, wird allerdings das Beschlussthema der Vollversammlung selten so formuliert, dass dieses den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des K-FLG entspricht. § 85 Abs. 5 K-FLG normiert als Voraussetzung für die Einleitung des Regelungsverfahren von Amts wegen, wenn die (bestehende) Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung) zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft erforderlich ist. Dies entspricht dem grundlegenden Gedanken der Bodenreform, wonach solche Verfahren den Sinn haben sollen, überkommene, historische Bewirtschaftungsverhältnisse zeitgemäßen Erfordernissen anzupassen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in die förderungsrechtliche Verantwortlichkeit desjenigen, der die Weidemeldung erstattet, nicht durch eine private Vereinbarung eingegriffen werden kann; gemeinschaftsinterne Verbindlichkeit erlangen wohl nur jene Passagen, die die Verpflichtungen der jeweiligen Auftreiber im Zusammenhang mit dem Auftrieb und der Viehmeldung betreffen.Paragraph 85, Absatz 5, K-FLG normiert als Voraussetzung für die Einleitung des Regelungsverfahren von Amts wegen, wenn die (bestehende) Regelung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung) zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft erforderlich ist. Dies entspricht dem grundlegenden Gedanken der Bodenreform, wonach solche Verfahren den Sinn haben sollen, überkommene, historische Bewirtschaftungsverhältnisse zeitgemäßen Erfordernissen anzupassen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in die förderungsrechtliche Verantwortlichkeit desjenigen, der die Weidemeldung erstattet, nicht durch eine private Vereinbarung eingegriffen werden kann; gemeinschaftsinterne Verbindlichkeit erlangen wohl nur jene Passagen, die die Verpflichtungen der jeweiligen Auftreiber im Zusammenhang mit dem Auftrieb und der Viehmeldung betreffen. Der Beschwerdeführer vermeint weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015, Zahl: B 1044/2012-7, zur Bekräftigung seines Standpunktes heranziehen zu können. Gegenstand dieser Angelegenheit war jedoch die Beschwerde eines Auftreibers gegen die Nichtgewährung der Mutterkuhprämie für drei Tiere, die dieser auf eine Gemeinschaftsalm aufgetrieben hatte, wobei die Alm/Weidemeldung vom Obmann der Agrargemeinschaft nicht unterschrieben wurde. Auch in diesem Fall hatte der Auftreiber dem Obmann keine Daten bekannt gegeben, worauf dieser sich weigerte, auf Aufforderung durch die AMA das entsprechende Formular zu bestätigen. Der VfGH erkannte Willkür der belangten Behörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) darin, dass diese die Förderung alleine deshalb verwehrte, weil die Unterschrift des Obmannes im Förderungsantrag fehlte. Aus diesem Erkenntnis geht jedoch nirgends hervor, dass der Obmann nicht „die für die Weideplätze zuständige Person“ im Sinne der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672 EG, Artikel 2 Abs. 2, sei, die die Verpflichtung zur Erstellung einer Liste mit: Aus diesem Erkenntnis geht jedoch nirgends hervor, dass der Obmann nicht „die für die Weideplätze zuständige Person“ im Sinne der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672 EG, Artikel 2 Absatz 2,, sei, die die Verpflichtung zur Erstellung einer Liste mit: ● der Registriernummer des Weideplatzes; ● und für jedes Rind die individuelle Kennnummer des Tieres; ● die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; ● das Datum der Ankunft auf den Weideplatz und ● den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebes träfe. Im Gegenteil, es geht diese Verpflichtung des Obmannes aus dieser Entscheidung der Kommission eindeutig hervor. Diese Verpflichtung kann er allerdings nicht erfüllen, wenn ihm die Gemeinschaftsmitglieder diese Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen. Im Hinblick auf diese Entscheidung und, dass eine Unsachlichkeit in diesem Beschluss nicht erkannt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Es ist einem Gemeinschaftsmitglied durchaus zumutbar, nachweislich Auftriebsmodalitäten zur Kenntnis zu nehmen. Hingewiesen wird auf den Umstand, dass die (rechtskraftfähige) Abänderung des Regelungsplans im Sinne des Beschlusses erst nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden kann und eine Antragstellung des Vorstandes an die Agrarbehörde voraussetzt. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.577.4.2016