← Österreich

{'item': 'KLVwG-266-267/8/2016'}

Obsah (7)§ 7§ 50§ 25a§ 134§ 2§ 5§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.07.2016 GeschäftszahlKLVwG-266-267/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwer

§ 7VSt

G iVm § 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 8 KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde der Frau xxx, geb. xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der xxx vom 20.01.2016, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen

Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz 8, KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 85,-- zu leisten. Die Kosten für das Strafverfahren vor der belangten Behörde bleiben hievon unberührt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der xxx vom 20.01.2016, Zahl: xxx, wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: 1: Sie haben Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie als Verfügungsberechtigter des genannten KFZ dieses dem(

  1. r)xxx zum Lenken überlassen haben, obwohl diese(
  2. r)keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde am 20.09.2014 um 12:31 Uhr in xxx, xxx, xxx über die xxx in Richtung xxx von der genannten Person gelenkt. 2: Sie haben als Lenker(
  3. in)das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers einer dritten Person (xxx) überlassen, die dieses Fahrzeug am 20.09.2014 um 12:31 Uhr in xxx, xxx, xxx über die xxx in Richtung xxx, gelenkt hat. Die Beschwerdeführerin hat hierdurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad. 1 § 7 VStG iVm § 1 Abs. 3 FSGad. 1 Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG ad. 2 § 102 Abs. 8 KFGad. 2 Paragraph 102, Absatz 8, KFG Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 425,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 7 Tagen und 12 Stunden (

§ 134Abs.

1 KFG sowie § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG) verhängt. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 425,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 7 Tagen und 12 Stunden (

Paragraph 134, Absatz eins, KFG sowie Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG) verhängt. Gegen das Straferkenntnis richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher wie folgt ausgeführt wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zum Schreiben vom 01.02.2016, 16:30 erhebe ich Beschwerde gegen o.g. Geschäftszahl!! Auf Aussage von dem jenigen Polizeibeamten der “angeblich“ 2014 xxx ohne Lenkberechtigung im angegebenen KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxx GESEHEN hat, verweise ich und ersuche um Einstellung dieses Verfahrens!!! Da es keine Beweise dafür gibt sondern sofort eine Strafe für mich von 471,50 € zwecks Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung wovon ich nichts wusste, bzw. Herr xxx nur gesehen wurde glaube ich das ganze nicht und ersuche nochmals um Einstellung des Verfahrens.!! Mit freundlichen Grüßen xxx“ Mit Vorlageschreiben vom 11.02.2016 wurde die gegenständliche Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Feststellungen: Die Beschwerdeführerin überließ am 20.09.2014 Herrn xxx das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx zum Lenken, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besaß. Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass Herr xxx zum Tatzeitpunkt keine Lenkberechtigung besaß, da bereits am 14.09.2014 Herr xxx wegen Lenkens eines PKWs ohne Lenkberechtigung beanstandet wurde und die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt als Beifahrerin im PKW ebenfalls zur Anzeige gebracht wurde. Herr xxx wurde am 20.09.2014, um 12:31 Uhr, in xxx, xxx, Fahrtrichtung xxx beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx vom anzeigenden Exekutivorgan beobachtet. Die Beschwerdeführerin hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers (xxx) Herrn xxx überlassen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 600,--. Sorgepflichten bzw. Schulden bestehen nicht. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 04.05.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Zeugen RI xxx, Herr xxx (Vater der Beschwerdeführerin) und Herr xxx (Freund der Beschwerdeführerin) gehört wurden. Die Beschwerdeführerin wurde ordnungsgemäß zur gegenständlichen Beschwerdeverhandlung geladen und wurde ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, Fragen an die Zeugen zu stellen, eingeräumt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen hinsichtlich der Wahrheitspflicht erinnert sowie wurde der Zeuge xxx auf sein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass zum Tatzeitpunkt der PKW mit dem Kennzeichen xxx bei einem Versicherungsbüro in xxx, xxx, xxx, abgestellt gewesen war und sohin Herr xxx zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt habe könne, konnte nicht gefolgt werden, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Widerspruch mit den Ausführungen des Zeugen RI xxx standen. Der auf die Wahrheitspflicht und seinen Diensteid erinnerte RI xxx führte glaubhaft aus, dass dieser am 20.09.2014, um 12:31 Uhr, in xxx, xxx, Fahrtrichtung xxx über die xxx in Richtung xxx Herrn xxx unzweifelhaft beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx erkannte. Der Zeuge RI xxx führte weiters aus, dass dieser Herrn xxx eindeutig wiedererkannte, zumal derselbige circa eine Woche zuvor (am 14.09.2014) vom Meldungsleger aufgrund desselben Deliktes (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung) beanstandet wurde. Für das Gericht gab es keinen Anlass, die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen, da der Zeuge als Exekutivorgan auf den angezeigten Sachverhalte geschult und sohin als erfahren einzustufen ist. Darüber hinaus wurde vom Zeugen eine Auffälligkeit beim Auto beschreiben (Scheinwerferkegel zeichnet ein „X“), was eindeutig auf die Wiedererkennung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin schließen lässt. Weiters wurden die Angaben des Zeugen RI xxx klar, widerspruchsfrei und auch nachvollziehbar gemacht. Das Gericht stützt die Entscheidung auch auf den persönlichen Eindruck, den RI xxx in der Verhandlung vermittelte. Hinsichtlich des Vorwurfs der Weitergabe des Fahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers (Vater der Beschwerdeführerin) wird festgehalten, dass der Zeuge xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführte, dass es für die Weitergabe des Fahrzeuges grundsätzlich keine Einschränkungen gegeben habe bzw. dies niemals besprochen worden wäre, da die Beschwerdeführerin das Fahrzeug selbst angekauft hätte. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt jedoch fest, dass für die Weitergabe eines Kraftfahrzeuges explizit die Zustimmung des Zulassungsbesitzers erteilt werden muss. Festzuhalten ist weiters, dass der Zeuge xxx bis zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 nicht wusste, dass der Zeuge xxx nicht mehr im Besitze einer Lenkberechtigung war. Es kann dem Zeugen xxx nicht unterstellt werden, dass dieser wissentlich der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zur Weitergabe des Fahrzeuges erteilt hätte, wenn dieser gewusst hätte, dass Herr xxx nicht mehr im Besitze der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen ist. Die erteilte pauschale Ermächtigung des Zulassungsbesitzer, auf welche sich die Beschwerdeführerin berief, ist daher als nicht ausreichend zu qualifizieren. Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass sie sich bei ihrer Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat, während ein Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen zu fürchten hat, dies für den Fall, dass dieser die Unwahrheit sagt. Weiters ist zu beachten, dass RI xxx einen Diensteid (iSd § 12 DB bzw. ab 01.01.1978 § 7 BDG) abgelegt hat und dadurch unwahre Angaben oder eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches verletzen würde. Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass sie sich bei ihrer Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat, während ein Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen zu fürchten hat, dies für den Fall, dass dieser die Unwahrheit sagt. Weiters ist zu beachten, dass RI xxx einen Diensteid (iSd Paragraph 12, DB bzw. ab 01.01.1978 Paragraph 7, BDG) abgelegt hat und dadurch unwahre Angaben oder eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches verletzen würde. Zu Vermögens- und Einkommensverhältnissen befragt führte die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 600,-- ins Treffen. Vermögen bzw. Schulden wurden nicht angegeben. Rechtliche Beurteilung: § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, lautet:Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lautet: „Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“ § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011, lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,, lautet: „Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

  1. nicht mehr in der Probezeit ist,
  2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
  3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“ § 102 Abs. 8 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lautet:Paragraph 102, Absatz 8, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lautet: „Der Lenker darf das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen.“ § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lautet:Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ § 37 Abs. 1 und 3 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 37, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ „
(3)Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken 1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,“eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,“ […]

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund obiger Ausführungen hat die Beschwerdeführerin daher objektiv gegen die Tatbestände der § 1 Abs. 3 FSG sowie § 102 Abs. 8 KFG verstoßen, zumal diese ohne explizite Zustimmung des Zulassungsbesitzers den Pkw an Herrn xxx, zu einem Zeitpunkt, an dem dieser keine Lenkberechtigung besaß, weitergab.Aufgrund obiger Ausführungen hat die Beschwerdeführerin daher objektiv gegen die Tatbestände der Paragraph eins, Absatz 3, FSG sowie Paragraph 102, Absatz 8, KFG verstoßen, zumal diese ohne explizite Zustimmung des Zulassungsbesitzers den Pkw an Herrn xxx, zu einem Zeitpunkt, an dem dieser keine Lenkberechtigung besaß, weitergab. Wenn die Beschwerdeführerin nun angab, dass der Pkw zum Tatzeitpunkt nicht am festgestellten Tatort gewesen wäre, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich sich nur auf eine Behauptung stützt und keinen Beweis dafür vorgelegt hat. Der vorgebrachte Sachverhalt war daher so nicht glaubhaft. „Die bloße Behauptung einer Tatsache - ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen – verpflichtet nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen“ (VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes ausgeführt, dass „die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Beschuldigte (nunmehr Beschwerdeführer) hat aber - weiterhin - initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Beschuldigten (nunmehr Beschwerdeführer) ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem. § 45 Abs 2 AVG“. (vgl. VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0017)„Die bloße Behauptung einer Tatsache - ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen – verpflichtet nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen“ (VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes ausgeführt, dass „die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Beschuldigte (nunmehr Beschwerdeführer) hat aber - weiterhin - initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Beschuldigten (nunmehr Beschwerdeführer) ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG“. vergleiche VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0017) Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Pkw zum Tatzeitpunkt nicht an der Örtlichkeit gewesen sei, wird daher auf die Aussage des Zeugen RI xxx verwiesen, in welcher dieser angab, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vom Zeugen Bischof gelenkt wurde. Hinsichtlich der Weitergabe des PKWs wird festgehalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zustimmung zur Weitergabe eines PKWs keiner bestimmen Form bedarf (VwGH vom 13.01.1982, 81/03/0219), die ausdrückliche Erlaubnis der Weitergabe des PKWs an eine Person, die zum Tatzeitpunkt keine Lenkberechtigung besaß, dem Zulassungsbesitzer so nicht unterstellt werden kann. Das Ermittlungsverfahren hat dazu deutlich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl wusste, dass Herr xxx keine Lenkberechtigung besaß, der Zulassungsbesitzer von diesem Umstand jedoch keine Kenntnis hatte. Die Zustimmung des Zulassungsbesitzers zur Weitergabe des PKWs an den Zeugen trotz Kenntnis der fehlenden Lenkberechtigung konnte so nicht erkannt werden. Nach der Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, in welchem Zeugenbeweise aufgenommen wurde, ist daher erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die vorgeworfenen Übertretungen begangen hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass diese an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden getroffen hat. Zur Strafbemessung: § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.“ § 19 Abs 2 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Paragraph 19, Absatz 2, VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lautet:Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ § 37 Abs. 1 und 3 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 37, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ „
(3)Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,“eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,“ […] Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und ist die Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG als auch des § 102 Abs. 8 KFG als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich und ist auch der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht gering. Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und ist die Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG als auch des Paragraph 102, Absatz 8, KFG als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich und ist auch der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht gering. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin lagen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor und beträgt der Strafrahmen bis € 5.000 bzw. € 2.180,-- bei einer Mindeststrafe von € 363,-- hinsichtlich Spruchpunkt
  2. Eine Herabsetzung der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe kam daher nicht in Betracht und rechtfertigen auch der subjektive und objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sowie spezial- und generalpräventive Erwägungen keine anders lautende Entscheidung. Die verhängte Strafe soll zumindest einen spürbaren Nachteil darstellen, um die Beschwerdeführerin künftig zu veranlassen, sich regelkonform zu verhalten. Kosten:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs. 2 Vw

GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war, war der Kostenbeitrag - wie im Spruch ersichtlich - aufzutragen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.266.267.8.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.