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{'item': 'KLVwG-924/18/2016'}

Obsah (6)§ 31§ 6§ 25aArt 2§ 25§ 1489

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlKLVwG-924/18/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über den Feststell

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, nachstehendenDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über den Feststellungsantrag der xxx (Geschäftsführer xxx), xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, betreffend die Vergabeverfahren „xxx“ und „xxx“ des öffentlichen Auftraggebers xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, nach am 06.07.2016 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der Antrag der xxx vom 10.5.2016, verbessert durch Schriftsatz vom 9.6.2016, auf Feststellung

§ 6Abs. 3 Z 1 bis 7 K-Verg

RG hinsichtlich der Vergabeverfahren „xxx“ und „xxx“ wird als verspätet Der Antrag der xxx vom 10.5.2016, verbessert durch Schriftsatz vom 9.6.2016, auf Feststellung

Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 K-VergRG hinsichtlich der Vergabeverfahren „xxx“ und „xxx“ wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Am 10.05.2016 hat die xxx GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Feststellungsantrag betreffend die Ausschreibungen hinsichtlich der Vergabeverfahren „xxx“ und „xxx“ beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. Der gegenständliche Auftrag wurde von der xxx GmbH (im Folgenden: Antragsgegnerin) ausgeschrieben. Im gegenständlichen Feststellungsantrag wurde seitens der Antragstellerin wie folgt ausgeführt: „1.) Erklärung über Antrag zur Befreiung der Errichtung einer Pauschalgebühr Der Vertreter/Geschäftsführer der Antragstellerin hat am 22.03.2016 einen Antrag um Feststellung wegen rechtswidriger Handlungen der xxx bei der Ausschreibung xxx beim LVwG Niederösterreich eingebracht. Am 24.03.2016 um 16:30 Uhr wurde vom Vertreter/Geschäftsführer der Antragstellerin xxx, im Verfahren xxx xxx gegen xxx ein RSB Schreiben LVwG Niederösterreich beim zuständigen Postamt abgehoben. Der Geschäftsführer wurde vom LVwG Niederösterreich aufgefordert eine Verbesserung bis 30.03.2016 14:00 Uhr zu erbringen, worauf sich das LVwG insbesondere auf die Vorgaben des § 11 NÖ Vergabe-NG stütze. Dieser Paragraph stütze sich auf die zu erbringende Pauschalgebühr die Voraussetzung für eine Feststellung durch das LVwG NÖ sei. Nachdem mit dem Antrag zur Feststellung am 22.03.2016 ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangen der Verfahrenshilfe beigelegt wurde, konnte festgestellt werden, dass der Vertreter/Geschäftsführer xxx und die Antragstellerin zur Erbringung einer Pauschalgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Am 24.03.2016 um 16:30 Uhr wurde vom Vertreter/Geschäftsführer der Antragstellerin xxx, im Verfahren xxx xxx gegen xxx ein RSB Schreiben LVwG Niederösterreich beim zuständigen Postamt abgehoben. Der Geschäftsführer wurde vom LVwG Niederösterreich aufgefordert eine Verbesserung bis 30.03.2016 14:00 Uhr zu erbringen, worauf sich das LVwG insbesondere auf die Vorgaben des Paragraph 11, NÖ Vergabe-NG stütze. Dieser Paragraph stütze sich auf die zu erbringende Pauschalgebühr die Voraussetzung für eine Feststellung durch das LVwG NÖ sei. Nachdem mit dem Antrag zur Feststellung am 22.03.2016 ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis zur Erlangen der Verfahrenshilfe beigelegt wurde, konnte festgestellt werden, dass der Vertreter/Geschäftsführer xxx und die Antragstellerin zur Erbringung einer Pauschalgebühr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Aus diesem Grund wurde vom Geschäftsführer fristgerecht am 30.03.2016 ein Schreiben an das LVwG Niederösterreich per FAX gerichtet, in dem sich der Geschäftsführer auf die europäischen Menschenrechte berufen hat, welches sinngemäß die Hinterlegung einer Pauschalgebühr für eine Feststellung vom LVwG NÖ einer vermögenslosen Partei fordert, nicht der Menschenrechte für ein faires Verfahren entsprechen kann. Mit Beschluss, datiert vom

  1. April 2016 wurde dem Geschäftsführer per RSB ein Schreiben vom LVwG Niederösterreich mit folgendem Inhalt übermittelt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Senatsvorsitzende xxx sowie durch die weiteren Richter, xxx und xxx über Verfahrenshilfeantrag der xxx GmbH FN xxx, xxx, xxx vom 22.03.2016, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn xxx, xxx, xxx, betreffend den Antrag auf ein "xxx" nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz LBGI. 7200-3 den BESCHLUSS gefasst: Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird in Anwendung der Art.47 i.V.m. § 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRC) insoweit bewilligt, als die Antragstellerin von der Errichtung der Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung befreit und ein Rechtsbeistand beigegeben wird …Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird in Anwendung der Artikel 47, in Verbindung mit Paragraph 51, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRC) insoweit bewilligt, als die Antragstellerin von der Errichtung der Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung befreit und ein Rechtsbeistand beigegeben wird … In diesem Schreiben vorgenannten Schreiben vom
  2. April 2016 wird ausführlich der Beschluss vom LVwG Niederösterreich begründet. Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin und dem Vertreter seit dem Antrag an das LVwG Niederösterreich nicht verbesserte, sondern durch fortschreitende Verzinsungen verschlechterte, sollte der Antrag auf Verfahrenshilfe in Anwendung der Art. 47 i.V.m § 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRC) auch vom LVwG Kärnten insoweit bewilligt werden, dass die Antragstellerin von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit wird und gegebenenfalls ein Rechtsbeistand, falls erforderlich beigegeben wird. Beilage A bis A3 Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin und dem Vertreter seit dem Antrag an das LVwG Niederösterreich nicht verbesserte, sondern durch fortschreitende Verzinsungen verschlechterte, sollte der Antrag auf Verfahrenshilfe in Anwendung der Artikel 47, in Verbindung mit Paragraph 51, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRC) auch vom LVwG Kärnten insoweit bewilligt werden, dass die Antragstellerin von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit wird und gegebenenfalls ein Rechtsbeistand, falls erforderlich beigegeben wird. Beilage A bis A3 Die zwischenzeitige Änderung der wirtschaftlichen Situation ist, dass dem Vertreter der Antragstellerin mit Bescheid vom
  3. April 2016 auf Grund vom Gesundheitszustand, welches von den rechtswidrigen Handlungen ua. von xxx ausgelöst wurde, eine befristete Pension zugesprochen wurde. Beilage./B und B1 Beweis: - Ersuchen um ein Nachprüfungsverfahren (Feststellung) der Ausschreibung xxx an das LVwG Niederösterreich, vom 22.03.
  4. Beilage./A - Verbesserungsauftrag vom LVwG NÖ vom 22.03.
  5. Beilage./A1 - Verbesserung vom 30.03.2016 an das LVwG NÖ vom 30.03.
  6. Beilage./A2 - Beschluss vom LVwG NÖ vom
  7. April 2016 über Befreiung der zu entrichteten Pauschalgebühr. Beilage./A3 - Bescheid der PVA vom
  8. April 2016 über befristeten Pensionszuspruch bis 30.11.2016 anerkannt wird. Beilage./B - Schreiben vom AMS Eisenstadt vom 03.05.2016 über Pensionsvorschuss. Beilage./B1 II.) römisch zwei.) Mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 11.01.2012, AZ xxx wurde über das Vermögen der Antragstellerin der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom 25.01.2012 die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss vom 13.07.2012 wurde bekannt gemacht, dass der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 02.05.2014 zu xxx wurden die Forderungen gegen die Auftraggeberin xxx aus der Insolvenzmasse wegen Masseunzulänglichkeit ausgeschieden. III.) Einleitungrömisch drei.) Einleitung Die Antragstellerin (Schuldnerin) musste aufgrund rechtswidriger Handlungen (leitender) Angestellter der Auftraggeberin xxx, xxx, xxx (90% xxx) Fernwärme xxx (nunmehr xxx) Insolvenz anmelden. Im Zusammenwirken mit Mitbewerbern haben Mitarbeiter der vorgenannten Unternehmungen die Schuldnerin zwangsweise dazu veranlasst über das eigene Vermögen ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Aufgrund von Anzeigen des Geschäftsführers der Antragstellerin sind in der Folge Ermittlungen durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eingeleitet worden, wobei sich im Zuge dieser behördlichen Ermittlungen ergeben hat, dass die Vorwürfe des Geschäftsführers der klagenden Partei, dass neben wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, Ausschreibungsmanipulationen, rechtswidrige Auftragsvergaben auch "Kick-Back-Zahlungen", Schmiergeldzahlungen, verbotene Geschenkannahmen, etc. erfolgten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Antragstellerin oder deren Geschäftsführer nie an solchen rechtswidrigen Handlungen beteiligt hat und war dies den betroffenen Personen der jeweiligen Auftraggeber auch bekannt. Auch aus diesem Grund war der Geschäftsführer der klagenden Partei bei diesen Personen, welche sich illegale Zuwendungen erhofft haben und - wie sich in einigen Ermittlungsverfahren ergeben hat - auch erhalten haben, "nicht beliebt". Am
  9. April 2014 wurde der erste Strafantrag beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebracht, nach welchem 13 Personen und 5 Unternehmungen wegen Verletzung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes angeklagt wurden, darunter befinden sich 2 Unternehmungen, zu welchen die xxx GmbH eine sehr auffallende und enge Geschäftsbeziehung hatte, nämlich zu den Firmen xxx Montage und xxx. Dieses Verfahren wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter der GZ: xxx geführt und liegt derzeit auf Grund von Berufungen vom Oberstaatsanwalt der Wirtschafts- u. Korruptionsstaatsanwaltschaft und Privatbeteiligten xxx und xxx GmbH beim OLG Wien mit der GZ xxx auf. Das zuständige Insolvenzgericht (Landesgericht Wr. Neustadt) hat mit Beschluss vom 2.5.2014 zu xxx die gegenständliche Forderung gem. § 119 Abs. 5 10 ausgeschieden, sodass die klagende Partei nunmehr selbst prozessführungsbefugt ist. Das zuständige Insolvenzgericht (Landesgericht Wr. Neustadt) hat mit Beschluss vom 2.5.2014 zu xxx die gegenständliche Forderung gem. Paragraph 119, Absatz 5, 10 ausgeschieden, sodass die klagende Partei nunmehr selbst prozessführungsbefugt ist. Beweis: - Beschluss vom LG Wr. Neustadt vom 02.05.
  10. Beilage ./J III.) Zum Sachverhalt römisch drei.) Zum Sachverhalt Die beklagte Partei hat mit Datum 16.02.2010 ein Leistungsverzeichnis verfasst und die Ausschreibung unter der Bezeichnung „xxx" nach Verfahrensart „Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich", mit Leistungszeitraum April 2010-März 2011 auch an die klagende Partei übermittelt. Beweis: - Ausschreibung vom 16.2.2010, Beilage ./C Die Bieter mussten ihre Anbote bis spätestens am 9.3.2010, 12:00 Uhr, bei der xxx - Abteilung Einkauf, Raum Nr. xxx, xxx, xxx in einem verschlossenen Kuvert abgeben. Die klagende Partei hat mit Datum 8.3.2010 mit einer Nettosumme in Höhe von EUR 1.783.381,20 ein entsprechendes Angebot an die beklagte Partei übersendet. Sowohl das Begleitschreiben zu diesem Anbot als auch das notwendige Summen- /Konditionsblatt wurde von der beklagten Partei mit Eingangsstempel 9.3.2010 versehen. Beweis: - Angebot datiert mit 8.3.2010, Beilage ./D Durch den Mitarbeiter der beklagten Partei, Herrn Dipl. Ing. xxx vom Zentral- Einkauf der xxx wurde die klagende Partei am 16.3.2010 aufgefordert, ein Letztpreis-Angebot, und zwar mit Nachreichen fehlender Bestätigungen, bis spätestens Dienstag, 23.3.2010, 12:00 Uhr, abzugeben. Datiert mit 22.3.2010 wurde von der klagenden Partei ein ausgearbeitetes Letztpreis-Angebot an die xxx AG, Abteilung Einkauf, mit einer Nettosumme in Höhe von EUR 1.641.018,40, sohin fristgerecht, abgegeben. Abgestempelt wurde dieses Begleitschreiben und das beiliegende Summen-/Konditionsblatt zum Angebot von der beklagten Partei mit 23.3.
  11. Beweis: - Aufforderung der beklagten Partei zum Letztpreis-Angebot vom 16.03.2010 Beilage./E - Letztpreis-Angebot samt Summen-/Konditionsblatt Beilage ./F Mit Schreiben der beklagten Partei vom 21.4.2010 wurde die klagende Partei in Kenntnis darüber gesetzt, dass als Zuschlagsempfänger nicht die klagende Partei, sondern die xxx GmbH ermittelt worden wäre. Dies war insofern nicht überraschend, als mit einer kurzen Unterbrechung von einem Jahr seit dem Jahr 1986 die xxx Montage GmbH jedes Jahr mit der xxx - Montagearbeiten, Rahmenverträge, beauftragt wurde. Beweis: - Verständigung der klagenden Partei über die Zuschlagsentscheidung an die Firma xxx Montage GmbH Beilage ./G- Verständigung der klagenden Partei über die Zuschlagsentscheidung an die, Firma xxx Montage GmbH Beilage ./G Der Geschäftsführer der Antragstellerin wurde vom ehemaligen Vorstandsdirektor Dipl. Ing. xxx zum Thema Projekt "xxx" am 20.6.2012 zur xxx in Klagenfurt zu einem Gespräch geladen. Im Zuge dieses Gespräches wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin vom Geschäftsführer der xxx, Herrn Dipl. Ing. xxx in Kenntnis gesetzt, dass die Leistungen im Langtext vom Stammleistungsverzeichnis / Ausschreibungsunterlagen - Montagearbeiten (Beilage ./C) angeführten Positionen/Leistungen der xxx GmbH, welche nicht gesondert ausgeworfen werden, sondern in den Einheitspreisen einzurechnen sind, dies aber von den Firmen xxx Montage GmbH oder xxx GmbH, nie gefordert und auch nicht erbracht wurden. Bei diesen Positionen, welche nicht gesondert vergütet werden, sondern wie erwähnt in die anzubietenden Einheitspreise wie Lohn u. Sonstiges einzurechnen sind, handelt es sich um die Positionen 00 00.11 310 Beweissicherung (Seite 3), 00 00.20 020 Straßenpolizeiliche Bewilligung (Seite 12), 00 00.50.120 Einheits- Pauschalpreise Montagearbeit (Seite 16), Kosten für das Wiederherstellen von Grenzpunkten, .. durch einen Geometer, 00 00.50 223 Vermessungsarbeiten Fernwärme (Seite 16), 00 00.50 230 Genehmigungen und Erlaubnisse "Der Auftragnehmer hat alle sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse, wie z.B. STVO, die für Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, .... 00 00.50.280 Benützungsrecht (Seite 17) "Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten die Baustelle zu begehen und Schäden, die später auf die Bauarbeiten zurückgeführt werden könnten, festzuhalten (das sind: Beschädigungen der Straßendecken, Zäune, Mauern, Randsteine, Verkehrszeichen, Grenzsteine, Masten, usw.) 00 00.50 400 Bestandsskizze (Seite 19), 00 00.55 020 Festlegung der Trasse (Seite 19) "Die angegebene Leitungsführung ist vom Auftragnehmer vor Baubeginn abzustecken bzw. zu markieren. (Seite 20) "Der Auftragnehmer hat für die Erhaltung und Sicherung der Verpflockung bzw. Markierung zu sorgen, ... 00 00.55 030 Fremdleitungen oder sonstige Einbauten (Seite 20) 00 00.55 070 Benützen von Straßen (Seite 20) 00 00.60 220 Verlegevorschriften (Seite 24)
  12. Verlegehindernisse Fremdeinbauten. Dieser Wettbewerbsvorteil wurde den Mitbewerbern der klagenden Partei von der beklagten Partei über Jahre hindurch bei Erstellung der Angebote eingeräumt ohne dass die klagende Partei davon Kenntnis hatte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei Dipl. Ing. xxx gab zu, dass diese Leistungen auch im Stammleistungsverzeichnis der getrennt beauftragten Unternehmungen für Erd- u. Baumeisterarbeiten angeführt und von diesen zu erbringen sind und tatsächlich auch erbracht werden. Über diese Ausführung von Dipl. Ing. xxx war der anwesende eh. Vorstand Dipl. Ing. xxx erschüttert und forderte vom Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx Aufklärung über dieses Ungemach. Beweis: - Leistungsverzeichnis - Montagearbeiten 2010/ xxx - Montagearbeiten 2010/2011, Beilage ./CLeistungsverzeichnis - Montagearbeiten 2010/ xxx - Montagearbeiten 2010 aus 2011,, Beilage ./C - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Anlässlich einer Besprechung am
  13. Juni 2012 hat der Geschäftsführer der klagenden Partei der beklagten Partei gegenüber den Verdacht erhoben, dass diese mit den Firmen xxx Montage GmbH und xxx xxx- u. xxx GmbH über Jahre hinweg wettbewerbsbeschränkende und verbotene Absprachen sowie Ausschreibungsmanipulationen zum Nachteil der klagenden Partei und der Allgemeinheit führen würde. Bestätigt hat sich in weiterer Folge nach entsprechenden Recherchen von Mai bis Juli 2014, dass tatsächlich jene Leistungen, weder von der Firma xxx Montage GmbH noch von der der Firma xxx xxx- u. xxx GmbH gefordert wurde. Der Masseverwalter der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.9.2013 an die xxx GmbH zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 718.516,56 begehrt, wobei sich diese Forderung aus der ersten Teilrechnung Nr. xxx vom 13.7.2013 in Höhe von EUR 361.840,32 (xxx) und der ersten Teilrechnung Nr. xxx vom 13.7.2013 in Höhe von netto EUR 356.676,24 (xxx) zusammensetzt. Beweis: - Schreiben des Masseverwalters Dr. xxx vom 26.9.2013, Beilage ./H - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Die Rechtsvertreter der beklagten Partei haben die Forderung des Insolvenzverwalters bestritten, dies zu Unrecht. Festzuhalten ist, dass die klagende Partei und deren Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht wissen konnten, dass die im Langtext des Leistungsverzeichnisses geforderten und einzurechnenden Leistungen von den Firmen xxx Montage GmbH und xxx xxx- und xxx GmbH nie gefordert und auch von beiden vorgenannten Unternehmungen bei Erstellung der Kalkulation und Ausarbeitung der Angebote in den Einheitspreisen nicht berücksichtigt worden sind, wodurch diese einen erheblichen Wettbewerbsvorteil hatten. Als Beispiel sei angeführt, dass von einem Geometer für Vermessungsarbeiten je Laufmeter (Ifm) Rohr rd. EUR 2,00 gefordert werden. Je Trassenmeter (1 Ifm Vorlauf und 1 Ifm Rücklauf = 1 TRM) würde dies sohin einen Betrag von EUR 4,00 bedeuten. Selbst wenn die Antragstellerin über diese ungesetzlichen Machenschaften Bescheid gewusst hätte, konnte diese nicht annehmen, dass die xxx GmbH beispielsweise bei der Antragstellerin auf die Vermessungsarbeiten ohne Nachlass/Abzug verzichtet hätte. Gerade dies hat nämlich die xxx GmbH bei der Antragstellerin im Falle des Fehlens dieser Angaben moniert und als Grund für die Nichtberücksichtigung bei der Angebotsabgabe angeführt. Im genannten Ablehnungsschreiben der xxx GmbH, welches der klagenden Partei übermittelt worden ist, ist daher diese Begründung für die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin nicht nachvollziehbar und unrichtig. Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Erst nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft am 25.6.2014 konnte der Geschäftsführer der Antragstellerin feststellen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren an die Firma xxx Montage GmbH durch rechtswidrige zustande gekommen ist. Nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie den anzuwendenden „Angebotsbestimmungen" der xxx GmbH, Fernwärmeversorgung xxx insbesondere Punkt 1.
  14. Abänderungsangebote ist daher anzumerken, dass Abänderungsangebote nicht zuzulassen sind. Das Angebot der xxx Montage GmbH

Angebot Nr. xxx vom 9.3.2010 mit der Offertsumme EUR 1.759.513,93 zuzüglich 20 % MWSt. mit dem Hinweis "Pos. 01 06.2413A bis

  1. 06.2414D" und dem Zusatz "bei den Isolierarbeiten gelten die Preise erst ab einer Trassenlänge von 10 Metern" und "die Kostenermittlung erfolgte auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche und der derzeit gültigen Löhne und Materialpreise unter Zugrundelegung ihrer Auftragsspezifikation" sowie Bauseits, für uns kostenlose, Beistellungen wären: Vermessungsarbeiten usw." stellen, jedenfalls ein solches Abänderungsangebot dar, welches nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Beweis: - Einzahlungsbestätigung über die Akteneinsicht vom 25.6.2014 (Blocknummer 387149 der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft), Beilage ./K - Angebotsbestimmungen der xxx GmbH, Beilage ./M - Angebot der xxx GmbH vom 9.3.2010, Beilage ./N - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx an der Leitha, beantragt wird - wie bisher Aufgrund der Ausführungen ist festzuhalten, dass das Angebot der Firma xxx Montage GmbH sowohl nach den anzuwendenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes als auch den geltenden Angebotsbestimmungen der xxx GmbH, zwingend ausgeschieden hätte werden müssen. Der mit dieser Firma abgeschlossene Vertrag ist jedenfalls sittenwidrig und nur durch rechtswidrige Handlungen zwischen Mitarbeitern der xxx GmbH und xxx Montage GmbH zustande gekommen. Erst durch die ihm gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht konnte der Geschäftsführer der klagenden Partei obige unrechtmäßige Vorgehensweise feststellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Möglichkeit zur Akteneinsicht und wurden ihm auch keine Unterlagen oder Urkunden aus gegenständlichem Vergabeverfahren übermittelt. Den im Strafakt inne liegenden Urkunden ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin bei sämtlichen drei Bewertungen an zweiter Stelle, und zwar hinter der Firma xxx Montage GmbH, gereiht war. Im Begleitschreiben der xxx Montage GmbH vom 9.3.2010 hat diese unter anderem festgehalten, dass die Vermessungsarbeiten nicht im Angebot enthalten sind, welche jedoch im Angebot auch von dieser Firma berücksichtigt hätte werden müssen, ergibt sich, dass im Falle des Wegfalls dieser Position die xxx GmbH deutlich an erster Stelle hätte gereiht werden müssen. Dazu kommt, dass bei den Positionen 01.022056B Rohre vorisol.DN25 bis 01.022056O Rohre vorisol.DN400, 20.288 Ifm Rohr ausgeschrieben worden sind; 2 Ifm Rohr bedeutet 1 Trassenmeter und ergibt sich bereits daraus eine Einsparung von zumindest EUR 40.576,00 zugunsten der xxx Montage GmbH, dies ohne Formteile, welche auch noch zu berücksichtigen gewesen wären. Der Hinweis im Angebotsschreiben der xxx Montage GmbH bestätigt auch die Untersuchungen und Ermittlungen des Geschäftsführers Antragstellerin Mitte Mai 2013, dass die Firma xxx Montage GmbH und die Firma xxx xxx- u. xxx GmbH nie die Aufwendungen kalkuliert haben, welche bereits vorhin angeführt worden sind, da im Vorfeld der Ausschreibungen von Mitarbeitern der xxx GmbH diese Firmen "entsprechende Vorteile" eingeräumt worden sind, wobei diese bei sämtlichen Aufträgen der xxx GmbH nie diese notwendigen Positionen verrechnen musste, obwohl dies die Antragstellerin jedoch berücksichtigen musste und diese daher einen entsprechenden Wettbewerbsnachteil hatte. Die dargestellte ungesetzliche Vorgehensweise diente vor allem dazu, vorhin genannten Firmen jedenfalls die Aufträge zukommen zu lassen, dies zum Nachteil der Antragstellerin. Beweis: - Beschaffungsdokumentation - Teil 2 (Reihung der Angebote vom 19.4.2010), Beilage./O - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx Wärme GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Den Unterlagen im genannten Strafakt ist auch zu entnehmen, dass die Firma xxx Montage GmbH im Vorfeld der Rahmenausschreibung 2010-2011 von der xxx Wärme GmbH in Kenntnis darüber gesetzt worden ist, dass sich das Auftragsvolumen massiv erhöhen wird und besteht daher auch der Verdacht, dass vorsätzlich die Ausschreibung zum wirtschaftlichen Nachteil der xxx Wärme GmbH, der xxx AG, der Allgemeinheit und der Antragstellerin, erfolgte. Dabei sind entsprechende Ausschreibungsmanipulationen und weitere rechtswidrige Handlungen erfolgt, dies von einigen Machthabern und leitenden Angestellten der xxx Wärme GmbH und der xxx AG. Bei der Besprechung am 20.06.2012 wurde der Vorstand Dipl. Ing. xxx vorsätzlich vom Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx in Anwesenheit vom Geschäftsführer der Antragstellerin belogen, indem er felsenfest behauptete, dass die Transportleitung in Villach ausgeschrieben wurde. Bei der Zeugeneinvernahme am 10.12.2014 durch Chefinspektor xxx vom Stadtpolizeikommando xxx Operativer Kriminaldienst wurde unter anderem von Dipl. Ing. xxx in abgeschwächter Form ausgesagt, dass er sich damals auf seinen Geschäftsführerkollegen Dipl. Ing. xxx verlassen hat, der ihm unvollständig informierte. Tatsache ist jedoch, dass Dipl. Ing. xxx vorsätzlich von seinem Geschäftsführerkollegen Dipl. Ing. xxx in Anwesenheit vom Geschäftsführer der Antragstellerin wie bereits erwähnt belogen wurde. In der erwähnten Einvernahme wurde von Dipl. Ing. xxx ausgesagt, dass er über die ganzen Jahre hindurch von seinen Vorstandskollegen gemobbt wurde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin kann auch bestätigen, dass der Vorstand und Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx über Jahre hindurch nicht nur von seinen Vorstandskollegen gemobbt wurde, sondern von seinen engsten Mitarbeitern laufend vorsätzlich mit falschen Informationen und unvollständigen Unterlagen betrogen wurde um ihm aus dem Konzern der xxx AG zu verdrängen. Beweis: - Zeugeneinvernahme von Dipl. Ing. xxx vom 10.12.2014 beim Stadtpolizeikommando xxx Operativer Kriminaldienst Beilage./X - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx Wärme GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx Wärme GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Das Letztpreis-Angebot der Firma xxx Montage GmbH wurde mit Eingangsstempel 23.3.2010 durch die beklagte Partei angenommen (Beilage ./F). Dieses zweiseitige Letztpreis-Angebot (Angebot Nr. xxx) vom 23.3.2010 mit der „neuen" Angebotssumme in Höhe von EUR 1.755.524,41 zuzüglich 20 % MWSt. wurde ebenfalls am 23.3.2010 von der beklagten Partei abgestempelt. Das handgeschriebene Summen-/Konditionenblatt wurde jedoch erst am 24.3.2011 von der beklagten Partei abgestempelt. In diesem Summen-/Konditionenblatt wurde offensichtlich einen Tag nach der Angebotsabgabe, als sohin bereits feststand, dass die klagende Partei weitaus günstiger als die Firma xxx Montage GmbH ein Angebot abgegeben hat, das Summen-/Konditionenblatt mit einem Nachlass von 13% versehen, sohin einfach diese Angebotssumme handschriftlich manipuliert, damit diese Bieterin vor der Antragstellerin platziert wurde. Dieses Summen-/Konditionenblatt der genannten Firma wurde am 24.3.2014 rechtswidrig ausgetauscht. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat einige Monate nach Akteneinsicht Dipl. Ing. xxx die Unterlagen aus dem Strafakt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft GZ xxx vorgeführt. Dipl. Ing. xxx bestätigte, dass ihm diese relevanten Unterlagen von seinen Mitarbeitern vorenthalten wurden und er mit falschen Informationen gefüttert wurde. Nach Sichtung der Unterlagen bestätigte Dipl. Ing. xxx, dass eindeutig ein Abänderungsangebot der xxx Montage GmbH beim erwähnten Angebot 2010/2011 vorliegt, dieses hätte ausgeschieden werden müssen, zudem durch rechtswidrige Handlungen am 24.03.2010 offensichtlich zum Schaden der Antragstellerin getrickst wurde und sehr deutlich erkennbar ist, dass bei Auftragsvergabe an die Antragstellerin bei der Auftragserweiterung xxx auf Grund deutlich niedrigeren Angebotspreisen der Antragstellerin bei den Dimensionen DN 400, DN 350, DN 300 und DN 250 (Pos. 01.02.20.56L bis Pos. 01.02.20.56O) die xxx Wärme GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil verbuchen hätte können. Somit haben die Kollegen und Mitarbeiter von Dipl. Ing. xxx im Zusammenwirken mit xxx Montage GmbH, nicht nur der Antragstellerin einen wirtschaftlichen Schaden, sondern auch der xxx Wärme GmbH, der xxx AG, der Allgemeinheit und auch der Förderstellen einen wirtschaftlichen Schaden vorsätzlich zugefügt, nachdem dieses Projekt nach Vorlage von Schlussrechnungen der ausführenden Firmen die xxx Wärme GmbH mit dementsprechenden Prozentsätzen wirtschaftlich von Förderstellen unterstützt wurden. Das Letztpreis-Angebot der Firma xxx Montage GmbH wurde mit Eingangsstempel 23.3.2010 durch die beklagte Partei angenommen (Beilage ./F). Dieses zweiseitige Letztpreis-Angebot (Angebot Nr. xxx) vom 23.3.2010 mit der „neuen" Angebotssumme in Höhe von EUR 1.755.524,41 zuzüglich 20 % MWSt. wurde ebenfalls am 23.3.2010 von der beklagten Partei abgestempelt. Das handgeschriebene Summen-/Konditionenblatt wurde jedoch erst am 24.3.2011 von der beklagten Partei abgestempelt. In diesem Summen-/Konditionenblatt wurde offensichtlich einen Tag nach der Angebotsabgabe, als sohin bereits feststand, dass die klagende Partei weitaus günstiger als die Firma xxx Montage GmbH ein Angebot abgegeben hat, das Summen-/Konditionenblatt mit einem Nachlass von 13% versehen, sohin einfach diese Angebotssumme handschriftlich manipuliert, damit diese Bieterin vor der Antragstellerin platziert wurde. Dieses Summen-/Konditionenblatt der genannten Firma wurde am 24.3.2014 rechtswidrig ausgetauscht. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat einige Monate nach Akteneinsicht Dipl. Ing. xxx die Unterlagen aus dem Strafakt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft GZ xxx vorgeführt. Dipl. Ing. xxx bestätigte, dass ihm diese relevanten Unterlagen von seinen Mitarbeitern vorenthalten wurden und er mit falschen Informationen gefüttert wurde. Nach Sichtung der Unterlagen bestätigte Dipl. Ing. xxx, dass eindeutig ein Abänderungsangebot der xxx Montage GmbH beim erwähnten Angebot 2010 aus 2011, vorliegt, dieses hätte ausgeschieden werden müssen, zudem durch rechtswidrige Handlungen am 24.03.2010 offensichtlich zum Schaden der Antragstellerin getrickst wurde und sehr deutlich erkennbar ist, dass bei Auftragsvergabe an die Antragstellerin bei der Auftragserweiterung xxx auf Grund deutlich niedrigeren Angebotspreisen der Antragstellerin bei den Dimensionen DN 400, DN 350, DN 300 und DN 250 (Pos. 01.02.20.56L bis Pos. 01.02.20.56O) die xxx Wärme GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil verbuchen hätte können. Somit haben die Kollegen und Mitarbeiter von Dipl. Ing. xxx im Zusammenwirken mit xxx Montage GmbH, nicht nur der Antragstellerin einen wirtschaftlichen Schaden, sondern auch der xxx Wärme GmbH, der xxx AG, der Allgemeinheit und auch der Förderstellen einen wirtschaftlichen Schaden vorsätzlich zugefügt, nachdem dieses Projekt nach Vorlage von Schlussrechnungen der ausführenden Firmen die xxx Wärme GmbH mit dementsprechenden Prozentsätzen wirtschaftlich von Förderstellen unterstützt wurden. Beweis: - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx Wärme GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx Wärme GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Die Firma xxx Montage GmbH hatte daher zum Zeitpunkt der Angebotslegung offensichtlich Kenntnis davon, dass ein xxx in Villach von der xxx Wärme GmbH errichtet und die Firma xxx mit Fernwärme zu versorgen sein wird. Da ein leitender Angestellter der xxx Wärme GmbH dem Geschäftsführer der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass keine Planunterlagen über geplante Fernwärmetrassen vorliegen würden und aufgrund des Umstandes, dass das geplante Biomasseheizwerk und das Projekt xxx der Firma xxx Montage GmbH bekannt war, wusste diese auch, dass dementsprechende Dimensionen von Rohren ab ON 350 zur Verlegung kommen werden. Diese Erkenntnis hatte jedoch die Antragstellerin nicht. Im Zusammenwirken mit der beklagten Partei wurden von dieser Firma bei den Positionen 01 022056M Rohre vorisol.DN300 lediglich 24 Ifm, bei der Position 01 022056N Rohre vorisol. DN350 lediglich 24 Ifm und bei der Position 01 022056O Rohre vorisol.DN400 lediglich 24 Ifm ausgeschrieben. Tatsächlich wurden, wie sich aus den Ermittlungen des Geschäftsführers der klagenden Partei ergeben hat - zumindest 14.000 Ifm Rohre vorisol. der genannten Dimensionen von der Firma xxx Montage GmbH verlegt. Zum Vergleich sind auch die diesbezüglichen Angebotsunterlagen angeführten Preise der Firma xxx Montage GmbH und der klagenden Partei anzuführen: Zum Vergleich: xxx Montage xxx Pos. 01 022056M Rohre DN300 EHPR 145,09 EHPR 104,50 Pos. 01 022056N Rohre DN350 EHPR 163,05 EHPR 117,00 Pos. 01 0220560 Rohre DN400 EHPR 195,23 EHPR 136,10 Aufgrund des oben angeführten Vergleiches ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin weitaus günstiger als die xxx Montage GmbH zum Vorteil der xxx Wärme GmbH, den Förderstellen und der Allgemeinheit abgerechnet hätte, wenn dieser ebenfalls (illegaler) Kenntnis über den tatsächlichen Umfang der Ausschreibung des Umstandes, dass selbst die Nichtangabe mehrerer Positionen von der Auftraggeberin akzeptiert wird, gewesen wäre. Beweis: - Letztpreis-Angebot der Firma xxx Montage GmbH samt Summen- /Konditionenblatt, EDV Ausdruck - Beilage ./P - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx Wärme GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx Wärme GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Zu Beginn des Jahres wurde zwischen der beklagten Partei und dem Großabnehmer Infineon ein entsprechender Vertrag über den Bezug von Fernwärme abgeschlossen. Bereits am
  2. Juni 2010 ist eine solche Auftragserweiterung festgestanden und wurde der Preis mit einer Aufzahlung von 8 % für Plusrohre erhöht. Diesbezüglich wurde von der xxx Wärme angeführt, dass für eine Ausschreibung dieses Projektes keine Zeit verblieben wäre, obwohl dies sämtlichen ausschreibungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht. In der Folge hat sich ergeben, dass innerhalb der Vertragslaufzeit die Firma xxx Montage GmbH ein Auftragsvolumen von Brutto EUR 5.262.814,94 erhalten hat. Für die Ausschreibung vom 16.2.2010 wurde eine Angebotsabgabe mit 9.3.2010 festgeschrieben. Bereits daraus ergibt sich, dass ausreichend Zeit für eine solche Ausschreibung der Fernwärmeversorgung „xxx" und für den Anschluss an das neue Heizwerk vorhanden gewesen wäre. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass - wie bereits dargestellt worden ist - verbotene Absprachen der xxx Wärme GmbH und der Firma xxx Montage GmbH erfolgten und gesetzliche Bestimmungen einfach ignoriert worden sind. Auch daraus ergibt sich aus zivil- und vergaberechtlicher Sicht, dass die abgeschlossenen Verträge mit den ausführenden Firmen sittenwidrig sind und I durch rechtswidrige Handlungen im Zusammenwirken zwischen Mitarbeitern und Machthabern der xxx Wärme GmbH und xxx Montage GmbH zustande gekommen sind. Auch daraus ergibt sich aus zivil- und vergaberechtlicher Sicht, dass die abgeschlossenen Verträge mit den ausführenden Firmen sittenwidrig sind und römisch eins durch rechtswidrige Handlungen im Zusammenwirken zwischen Mitarbeitern und Machthabern der xxx Wärme GmbH und xxx Montage GmbH zustande gekommen sind. Beweis: - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx Wärme GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Da die klagende Partei beim oben genannten Projekt an zweiter Reihe (Stelle) gereiht gewesen ist und aufgrund der vorsätzlich und rechtswidrigen Handlungen sowohl der xxx GmbH als auch der ausführenden Firma xxx Montage GmbH, ist die Antragstellerin nach Art 47 der Europäischen Grundrechte (CRC) für ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist nunmehr berechtigt von der xxx GmbH entsprechende Ersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund des rechtswidrigen Handelns auf Seiten der Auftraggeber stehen dem übergangenen Bieter Ersatzansprüche (Schadenersatz) zu. Da die klagende Partei beim oben genannten Projekt an zweiter Reihe (Stelle) gereiht gewesen ist und aufgrund der vorsätzlich und rechtswidrigen Handlungen sowohl der xxx GmbH als auch der ausführenden Firma xxx Montage GmbH, ist die Antragstellerin nach Artikel 47, der Europäischen Grundrechte (CRC) für ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist nunmehr berechtigt von der xxx GmbH entsprechende Ersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund des rechtswidrigen Handelns auf Seiten der Auftraggeber stehen dem übergangenen Bieter Ersatzansprüche (Schadenersatz) zu. Nicht zuletzt aufgrund der dargestellten Malversationen kann im gegenständlichen Fall auch nicht gestützt auf den Wortlaut des § 341 Abs 2 BVergG 2006 die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage behauptet werden. Nach der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 (kurz: Rechtsmittel-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen.

Art 2Abs 1 lit c) der Rechtsmittel-Richtlinie 89/665/EWG id

F 2007/66/EG haben die Mitgliedstaaten insbesondere sicherzustellen, dass die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit denjenigen, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Eine uneingeschränkte Möglichkeit Schadenersatz zu fordern, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH; demnach muss bei Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Normen des Unionsrechts - nichts anderes sind die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Vergaberichtlinien sowie die Rechtsmittel- Richtlinie -, wobei der Verstoß unmittelbar kausal für den eingetretenen Schaden ist, Schadenersatz gewährt werden (vgl aus EuGH 05.03.1996, Rs C-46/93 u C-48/93, Brasserie du pecheur SA und Factortame, Rz 82 ff). Der EuGH hat auch klargestellt, dass eine nationale Regelung dann der Rechtsmittel-Richtlinie entgegensteht, wenn Schadenersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig gemacht werden (vgl EuGH 30.09.2010, Rs C-314/09, Rz 39 u 42). Die vom EuGH geforderten Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz erfordern daher, dass § 341 Abs 2 BVergG 2006 jedenfalls dann unangewendet zu bleiben hat, wenn der Schaden durch strafrechtlich relevante Malversationen und Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze - und damit erkennbar schuldhaft - durch die handelnden Personen des Auftraggebers veranlasst wurde und diese Malversationen erst im Rahmen eines Strafverfahrens bzw strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zutage getreten sind. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein Unternehmer immer auf "Verdacht" ein kostenintensives Nachprüfungs-/Feststellungsverfahren einleiten müsste, weil möglicherweise eine der handelnden Personen bewusst vergaberechtswidrige und auch strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt haben könnte. Eine derartige Auslegung widerspräche der in der in diesem Punkt direkt anwendbaren Rechtsmittel- Richtlinie, wonach ein effektiver Rechtsschutz samt Schadenersatz gewährleistet sein muss; sie wiederspräche auch der Rechtsprechung des EuGH und wäre § 341 Abs 2 BVergG 2006 darüber hinaus - wollte man fälschlich eine Verdrängung und damit Nichtanwendbarkeit verneinen - erkennbar unsachlich und damit auch verfassungswidrig. Nicht zuletzt aufgrund der dargestellten Malversationen kann im gegenständlichen Fall auch nicht gestützt auf den Wortlaut des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage behauptet werden. Nach der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 (kurz: Rechtsmittel-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen.

Artikel 2

, Absatz eins, Litera c,) der Rechtsmittel-Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung 2007/66/EG haben die Mitgliedstaaten insbesondere sicherzustellen, dass die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit denjenigen, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Eine uneingeschränkte Möglichkeit Schadenersatz zu fordern, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH; demnach muss bei Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Normen des Unionsrechts - nichts anderes sind die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Vergaberichtlinien sowie die Rechtsmittel- Richtlinie -, wobei der Verstoß unmittelbar kausal für den eingetretenen Schaden ist, Schadenersatz gewährt werden vergleiche aus EuGH 05.03.1996, Rs C-46/93 u C-48/93, Brasserie du pecheur SA und Factortame, Rz 82 ff). Der EuGH hat auch klargestellt, dass eine nationale Regelung dann der Rechtsmittel-Richtlinie entgegensteht, wenn Schadenersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig gemacht werden vergleiche EuGH 30.09.2010, Rs C-314/09, Rz 39 u 42). Die vom EuGH geforderten Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz erfordern daher, dass Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 jedenfalls dann unangewendet zu bleiben hat, wenn der Schaden durch strafrechtlich relevante Malversationen und Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze - und damit erkennbar schuldhaft - durch die handelnden Personen des Auftraggebers veranlasst wurde und diese Malversationen erst im Rahmen eines Strafverfahrens bzw strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zutage getreten sind. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein Unternehmer immer auf "Verdacht" ein kostenintensives Nachprüfungs-/Feststellungsverfahren einleiten müsste, weil möglicherweise eine der handelnden Personen bewusst vergaberechtswidrige und auch strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt haben könnte. Eine derartige Auslegung widerspräche der in der in diesem Punkt direkt anwendbaren Rechtsmittel- Richtlinie, wonach ein effektiver Rechtsschutz samt Schadenersatz gewährleistet sein muss; sie wiederspräche auch der Rechtsprechung des EuGH und wäre Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 darüber hinaus - wollte man fälschlich eine Verdrängung und damit Nichtanwendbarkeit verneinen - erkennbar unsachlich und damit auch verfassungswidrig. Sollte das Erstgericht entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH sowie der eindeutigen Regelungen der Rechtsmittel-Richtlinie dennoch Zweifel an der Nichtanwendbarkeit des § 341 Abs 2 BVergG 2006 haben, wäre jedenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu richten. Es wird angeregt, dem EuGH folgende Vorabentscheidungsfrage bzw eine Vorabentscheidungsfrage vergleichbaren Inhalts, vorzulegen: Sollte das Erstgericht entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH sowie der eindeutigen Regelungen der Rechtsmittel-Richtlinie dennoch Zweifel an der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 haben, wäre jedenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu richten. Es wird angeregt, dem EuGH folgende Vorabentscheidungsfrage bzw eine Vorabentscheidungsfrage vergleichbaren Inhalts, vorzulegen: Ist die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom
  2. Juni 1992 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Geltendmachung von Schadenersatz wegen evidenter Verstöße durch bewusste und strafrechtlich relevante Handlungen von handelnden Personen des öffentlichen Auftraggebers gegen das Vergaberecht von einer vorherigen, zeitlich befristeten Feststellung der Vergabeverstöße durch eine Vergabekontrollbehörde abhängig macht, wobei die Vergabeverstöße für den Geschädigten erst im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen bzw eines Strafverfahrens erkennbar waren, entgegensteht? Auf Grund der Erkenntnisse aus der Besprechung am 20.06.2012 mit dem Vorstand Dipl. Ing. xxx und dem Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx, der Akteneinsicht bei der Wirtschafts- u. Korruptionsstaatsanwaltschaft am 25.06.2014, sowie den Recherchen ist auszugehen, dass einerseits diese wettbewerbsverzerrenden Handlungen auch beim Vergabeverfahren xxx zu Gunsten der xxx Montage GmbH und xxx xxx und xxx GmbH und zum Schaden der Antragstellerin und Allgemeinheit getätigt wurden. Es ist anzunehmen, dass der ausgeschriebene Leistungsumfang der Montagearbeiten 2011/2012 von xxx Montage GmbH bei der Schlussrechnung überschritten wurde. Deshalb fordert die Antragstellerin die Beschaffung von lückenlosen Angebots- und Vergabeunterlagen, sowie die Anlage zur Haftbriefanforderung der xxx GmbH aus den erbrachten Leistungen der xxx Montage GmbH. Anzumerken ist, dass dem Vorstand Dipl. Ing. xxx Unterlagen von seinen engsten Kollegen und Mitarbeitern über die gegenständlichen Ausschreibungs- u. Vergabeverfahren vorsätzlich vorenthalten wurden. Auf Grund der Erkenntnisse aus der Besprechung am 20.06.2012 mit dem Vorstand Dipl. Ing. xxx und dem Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx, der Akteneinsicht bei der Wirtschafts- u. Korruptionsstaatsanwaltschaft am 25.06.2014, sowie den Recherchen ist auszugehen, dass einerseits diese wettbewerbsverzerrenden Handlungen auch beim Vergabeverfahren xxx zu Gunsten der xxx Montage GmbH und xxx xxx und xxx GmbH und zum Schaden der Antragstellerin und Allgemeinheit getätigt wurden. Es ist anzunehmen, dass der ausgeschriebene Leistungsumfang der Montagearbeiten 2011 aus 2012, von xxx Montage GmbH bei der Schlussrechnung überschritten wurde. Deshalb fordert die Antragstellerin die Beschaffung von lückenlosen Angebots- und Vergabeunterlagen, sowie die Anlage zur Haftbriefanforderung der xxx GmbH aus den erbrachten Leistungen der xxx Montage GmbH. Anzumerken ist, dass dem Vorstand Dipl. Ing. xxx Unterlagen von seinen engsten Kollegen und Mitarbeitern über die gegenständlichen Ausschreibungs- u. Vergabeverfahren vorsätzlich vorenthalten wurden. Beweis: - Beischaffung der lückenlosen Angebots- und Vergabeunterlagen der Ausschreibung xxx. - Beischaffung der Haftbriefanforderung der xxx Wärme GmbH aus den erbrachten Leistungen der xxx Montage GmbH. Dem Kalkulationsblatt der Antragstellerin ist ein Gesamtzuschlag von 20 % beim Angebot vom xxx zu entnehmen. Bei einer Abrechnungssumme der xxx Montage GmbH von Brutto EUR 5.262.815,94, dies entspricht einem Nettobetrag von EUR 4.385.679,12, betragen daher diese Schadenersatzforderungen aus der Rahmenausschreibung Montagearbeiten 2010-2011 netto EUR 877.135,
  3. Dem K3 Blatt der Antragstellerin ist ein Gesamtzuschlag von 17,7% beim Angebot xxx aus den Montagearbeiten sowie aus dem K3 (Kalkulationsblatt) 2011-2012 zu entnehmen. Die Berechnung des Schadenersatzes begründet sich aus dem Jahre 2010/11 durch der vorliegender Haftbriefanforderung Beilage./R und dem Letztpreisangebot der Antragstellerin vom 17.05.2011 in Höhe von Netto EUR 1.787.492,
  4. 17,7% entgangener Gewinn von Netto EUR 1.787.492,61 ergeben den Betrag von Netto EUR 316.386,19 insgesamt sohin in Höhe von netto EUR 1.193.522,01 zuzüglich Verzugszinsen. Nach Vorlage der Haftbriefanforderung aus den tatsächlich erbrachten Leistungen der xxx Montage GmbH, behält sich die Antragstellerin vor, den Klagsbetrag einzuschränken oder auszudehnen. Zudem behält sich die Antragstellerin und der Geschäftsführer der Antragstellerin vor, Forderungen aus dem Titel Folgeschäden auszudehnen. Erklärung vom Anwalt des Masseverwalters an die Kanzlei xxx RAe OG vom 27.04.2015, dass Masseunzulänglichkeit besteht, keine Finanzierungszusagen von Dritten vorlagen um ein Verfahren gegen xxx GmbH rechtfertigen zu können. Zum Zeitpunkt der Ausscheidung am 02.05.2014 keine Unterlagen vorlagen, diese wie bereits erwähnt, dem Geschäftsführer der Antragstellerin erst nach zwei Monaten nach Ausscheidung der Forderungen am 25.06.2014 durch Akteneinsicht, Kenntnis über rechtswidrige Handlungen erlangte. Beilage./W Auszug aus dem Rohbericht vom Bundesrechnungshof GZ xxx, Seiten 20,76,86,87,89, 99 und 100, welche rechtswidrige Handlungen der xxx GmbH zum Nachteil der Antragstellerin aufzeigen und bestätigen, dass die Antragstellerin Billigstbieter war und von xxx Wärme beauftragt hätte werden müssen. Beilage./X Das Summen-/Konditionsblatt zum Letztpreis-Angebot der xxx Montage GmbH weist deutlich auf, dass vorsätzlich eine rechtswidrige Handlung am 24.03.2010, also einem Tag nach Letztpreis-Angebotsabgabe mit Austausch vom Summen- /Konditionsblatt stattfand. Beilage./Y E-Mail vom ehemaligen Vorstand der xxx und Geschäftsführer der xxx Wärme GmbH Dipl. Ing. xxx vom 29.04.2014 an den Geschäftsführer der Antragstellerin über Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren Trofaich, wobei der Inhalt vom Schreiben mit den Worten "Sauerei die tricksen wie eh und je" einiges verdeutlicht. Beilage./Z Beweis: - Aktenvermerk vom 1.6.2010 Beilage ./Q - Anlage zur Haftbriefanforderung der Firma xxx Montage GmbH Beilage /R - Kalkulationsblätter der klagenden Partei, Beilage ./S - Letztpreisangebot der Antragstellerin vom 17.05.
  5. Beilage ./T - Kalkulationsblatt (K 3) mit ersichtlichem Gesamtzuschlag von 17,70% Beilage ./U - Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 06.06.2011 an xxx Montage GmbH. Beilage ./V - Schreiben vom Anwalt des MV an xxx RAe vom 27.04.
  6. Beilage./W - Seite 20,76,86,87,89,99 und 100 aus dem Rohbericht des Bundesrechnungshofes über gegenständlichem Verfahren. Beilage./X - Summen-/Konditionenblatt zum Letztpreis Angebot der xxx Montage GmbH. Beilage./Y - Email vom eh. Vorstand der xxx AG an die Antragstellerin vom 29.04.
  7. Beilage./Z - wie bisher Festgehalten wird, dass das gegenständliche Klagebegehren auf sämtliche erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere Schadenersatz und Folgeschäden, gestützt wird. Die Ausdehnung der Ansprüche bleibt jedenfalls vorbehalten. Aus den dargelegten Gründen beantragt die Antragstellerin - gestützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund - ein faires Verfahren nach Art 47 der Europäischen Grundrechte (CRC) abzuhandeln und ersucht höflich in angemessener Frist dieses Verfahren mit Befreiung der Pauschalgebühr durchzuführen.“Aus den dargelegten Gründen beantragt die Antragstellerin - gestützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund - ein faires Verfahren nach Artikel 47, der Europäischen Grundrechte (CRC) abzuhandeln und ersucht höflich in angemessener Frist dieses Verfahren mit Befreiung der Pauschalgebühr durchzuführen.“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.06.2016 wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihren Feststellungsantrag entsprechend zu verbessern und nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.06.2016 die Verbesserung wie folgt vor: „I. Einleitung: Mit Zustellung am 03.06.2016 erhält der handelsrechtliche Geschäftsführer xxx den Verbesserungsauftrag vom 02.06.2016 dem von ihm selbst eingebrachten Antrag um Feststellung/Nachprüfverfahren der Ausschreibungen:
  8. xxx
  9. xxx
  10. wegen rechtswidriger Vergaben an xxx Montage Anlagen- und Rohrtechnik Ges.m.b.H, xxx, A-xxx, FN xxx, durch die Antraggegnerin xxx GmbH. Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde aufgetragen den Antrag iSd § 6 Abs. 3 Z 1 bis 7 K-VergRG bis spätestens 10.09.2016 beim KLVwG einlangend zu konkretisieren. Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde aufgetragen den Antrag iSd , Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 K-VergRG bis spätestens 10.09.2016 beim KLVwG einlangend zu konkretisieren. II. Der konkrete Antrag

§ 6. Abs. 3 Z 1 bis 7 nach dem K-Verg

RG römisch zwei. Der konkrete Antrag

Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 nach dem K-VergRG Der Antragsteller ersucht um Feststellung

Abs. 3. Z 1 Der Antragsteller ersucht um Feststellung

Absatz 3, Ziffer eins, 1. dass, der Auftrag: xxx nicht

den Angaben in der Ausschreibung, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. 1.

  1. dass, das Erstangebot vom 09.03.2010 der xxx Montage Anlagen- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. nach den Angebotsbestimmungen 1.
  2. der xxx GmbH auf Grund eines Abänderungsangebotes (Deckblatt) ausgeschieden hätte werden müssen. 1.
  3. dass, ein Letztpreisangebot der xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. auf Grund des Abänderungsangebotes vom 09.03.2010 am 23.03.2010 nicht mehr zugelassen werden durfte und somit die Zulassung des Letztpreisangebotes rechtswidrig war. 1.
  4. dass, das Letztpreisangebot der xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. erneut ein Abänderungsangebot (Deckblatt) war und ausgeschieden hätte werden müssen. 1.
  5. Dass, im Letztpreisangebot der xxx Montage- Anlagenbau- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H, die am Deckblatt angeführt, die angeführten Positionen (Angebot Seite 17,18 und 24) nicht ausgepreist wurden, alle anderen Positionen ident dem Erstangebot ausgepreist wurden und demnach auch dieses ausgeschieden hätte werden müssen. 1.
  6. dass, das Summen-Kontrollblatt der xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. auf rechtswidrige Weise im Zusammenwirken der xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. mit xxx GmbH und xxx AG Einkauf, am 24.03.2010 ausgetauscht wurde, was durch die Stampiglie ersichtlich ist und der Bundesrechnungshof im Rohbericht GZ 004.025/005-581/14 auf Seite 20 festgehalten hat. ( Beilage./X) 1.
  7. dass, Leistungen wie im Leistungsverzeichnis von Seite 3 bsplw. Pos. 00 00.
  8. 310 Beweissicherung bis Seite 21 bsplw. 00 00.55 300 Wasserhaltung gefordert, jedoch nicht in eigene Positionen auszupreisen, sondern in die Einheitspreispositionen ab Seite 26 bis Seite 151 einzurechnen waren, jedoch von xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. mit Hinweis vor Angebotsausarbeitung des Erstangebotes von xxx GmbH nicht gefordert und daher nicht erbracht wurden, somit rechtswidrig ein Wettbewerbsvorteil schon bei der Angebotsausarbeitung der xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. ua. Mitbietern gegenüber der Antragstellerin eingeräumt wurde. 1.
  9. dass,

BVergG 2006 und Vergaberichtlinien der Auftrag an xxx Montage Anlagenbau und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. die Auftragsvergabe rechtswidrig war und der Auftrag an die Antragstellerin vergeben hätte werden müssen. 2. dass, der Auftrag xxx nicht

den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. 2.

  1. dass, das Erstangebot der xxx Montage Anlagen- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. nach den Angebotsbestimmungen 1.
  2. der xxx GmbH auf Grund eines Abänderungsangebotes (Deckblatt) ausgeschieden hätte werden müssen. 2.
  3. dass, ein Letztpreisangebot der xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. auf Grund des Abänderungsangebotes vom) nicht mehr zugelassen werden durfte und somit die Zulassung rechtswidrig war. 2.
  4. dass, das Letztpreisangebot der xxx Montage Anlagenbau- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. erneut ein Abänderungsangebot (Deckblatt) war und ausgeschieden hätte werden müssen. 2.
  5. dass, Leistungen wie im Leistungsverzeichnis von Seite 3 bsplw. Pos. 00 00.
  6. 310 Beweissicherung bis Seite 21 bsplw. 00 00.55 300 Wasserhaltung gefordert, jedoch nicht in eigene Positionen auszupreisen, sondern in die Einheitspreispositionen ab Seite 26 bis Seite 151 einzurechnen waren, jedoch von xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. mit Hinweis vor Angebotsausarbeitung des Erstangebotes von xxx GmbH nicht gefordert und daher nicht erbracht wurden, somit rechtswidrig ein Wettbewerbsvorteil schon bei der Angebotsausarbeitung der xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. ua. Mitbietern gegenüber der Antragstellerin eingeräumt wurde. 2.
  7. dass,

BVergG 2006 und Vergaberichtlinien der Auftrag an xxx Montage Anlagenbau - und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. die Auftragsvergabe rechtswidrig war und der Auftrag an die Antragstellerin vergeben hätte werden müssen. III. § 25 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages römisch drei. Paragraph 25, Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

  1. Die genaue Bezeichnung der betreffenden Vergabeverfahren: 1.
  2. xxx 1.
  3. xxx
  4. Die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse: 2.1 Auftraggeber: xxx GmbH, FN xxx xxx xxx T: xxx F: xxx E-Mail: xxx 2.
  5. Antragstellerin xxx GmbH, FN xxx xxx xxx 2.2.
  6. vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer xxx, geb. xxx xxx xxx T: xxx E-Mail: xxx
  7. Soweit dies zumutbar ist. die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers: 3.
  8. Zuschlagempfänger 2010/2011 und 2011/2012: 3.
  9. Zuschlagempfänger 2010 aus 2011, und 2011/2012: xxx Ges.m.b.H. FN xxx xxx xxx T: xxx F: xxx
  10. Die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss: Die Antragsgegnerin hat mit Datum 16.02.2010 ein Leistungsverzeichnis verfasst und die Ausschreibung unter der Bezeichnung „xxx“ nach Verfahrensart „Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich“, mit Leistungszeitraum April 2010-März 2011 auch an die klagende Partei übermittelt. Beweis: - Ausschreibung vom 16.2.2010, Beilage ./C Die Antragstellerin und Mitbewerber mussten ihre Angebote bis spätestens am 9.3.2010, 12:00 Uhr, bei der xxx – Abteilung Einkauf, Raum Nr. xxx, xxx, 9020 xxx in einem verschlossenen Kuvert abgeben. Die Antragstellerin hat mit Datum 8.3.2010 mit einer Nettosumme in Höhe von EUR 1.783.381,20 ein entsprechendes Angebot an die Antraggegnerin übermittelt. Sowohl das Begleitschreiben zu diesem Anbot als auch das notwendige Summen-/Konditionsblatt wurde von der Antraggegnerin mit Eingangsstempel 9.3.2010 versehen. Beweis: - Angebot datiert mit 8.3.2010, Beilage ./D Durch den Mitarbeiter der Antraggegnerin, Herrn Dipl. Ing. xxx vom Zentral- Einkauf der xxx GmbH wurde die Antragstellerin am 16.3.2010 aufgefordert, ein Letztpreis-Angebot, und zwar mit Nachreichen fehlender Bestätigungen, bis spätestens Dienstag, 23.3.2010, 12:00 Uhr, abzugeben. Datiert mit 22.3.2010 wurde von der Antragstellerin ein ausgearbeitetes Letztpreis-Angebot an die xxx AG, Abteilung Einkauf, mit einer Nettosumme in Höhe von EUR 1.641.018,40, sohin fristgerecht, abgegeben. Abgestempelt wurde dieses Begleitschreiben und das beiliegende Summen-/Konditionsblatt zum Angebot von der Antraggegnerin mit 23.3.
  11. Beweis: - Aufforderung der beklagten Partei zum Letztpreis-Angebot vom 16.03.2010 Beilage./E - Letztpreis-Angebot samt Summen-/Konditionsblatt Beilage ./F Mit Schreiben der Antraggegnerin vom 21.4.2010 wurde die Antragstellerin in Kenntnis darüber gesetzt, dass als Zuschlagsempfänger nicht die Antragstellerin, sondern die xxx Montage GmbH ermittelt worden wäre. Dies war insofern nicht überraschend, als mit einer kurzen Unterbrechung von einem Jahr, konkret seit dem Jahr 1986 die xxx Montage GmbH jedes Jahr mit der xxx - Montagearbeiten, Rahmenverträge, rechtswidriger Weise beauftragt wurde. Beweis: - Verständigung der Antraggegnerin an die Antragstellerin über die Zuschlagsentscheidung an die Firma xxx Montage GmbH Beilage ./G Der Geschäftsführer der Antragstellerin wurde vom ehemaligen Vorstandsdirektor Dipl. Ing. xxx zum Thema Projekt "xxx" am 20.6.2012 zur xxx AG in xxx zu einem Gespräch geladen. Im Zuge dieses Gespräches wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin vom Geschäftsführer der xxx GmbH, Herrn Dipl. Ing. xxx in Kenntnis gesetzt, dass ua. bei den Ausschreibungen xxx und Ausschreibungen xxx die Leistungen im Langtext vom Stammleistungsverzeichnis / Ausschreibungs-unterlagen - Montagearbeiten (Beilage ./C) angeführten Positionen/Leistungen der xxx GmbH, welche nicht gesondert ausgeworfen werden, sondern in den Einheitspreisen einzurechnen sind, dies aber von den Firmen xxx Montage GmbH oder xxx GmbH, nie gefordert und auch nicht erbracht wurden. Bei diesen Positionen, welche nicht gesondert vergütet werden, sondern wie erwähnt in die anzubietenden Einheitspreise wie Lohn u. Sonstiges einzurechnen sind, handelt es sich um die Positionen 00 00.11 310 Beweissicherung (Seite 3), 00 00.20 020 Straßenpolizeiliche Bewilligung (Seite 12), 00 00.50.120 Einheits- Pauschalpreise Montagearbeit (Seite 16), Kosten für das Wiederherstellen von Grenzpunkten, .. durch einen Geometer, 00 00.50 223 Vermessungsarbeiten Fernwärme (Seite 16), 00 00.50 230 Genehmigungen und Erlaubnisse "Der Auftragnehmer hat alle sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse, wie z.B. STVO, die für Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, .... 00 00.50.280 Benützungsrecht (Seite 17) "Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten die Baustelle zu begehen und Schäden, die später auf die Bauarbeiten zurückgeführt werden könnten, festzuhalten (das sind: Beschädigungen der Straßendecken, Zäune, Mauern, Randsteine, Verkehrszeichen, Grenzsteine, Masten, usw.) 00 00.50 400 Bestandsskizze (Seite 19), 00 00.55 020 Festlegung der Trasse (Seite 19) "Die angegebene Leitungsführung ist vom Auftragnehmer vor Baubeginn abzustecken bzw. zu markieren. (Seite 20) "Der Auftragnehmer hat für die Erhaltung und Sicherung der Verpflockung bzw. Markierung zu sorgen, ... 00 00.55 030 Fremdleitungen oder sonstige Einbauten (Seite 20) 00 00.55 070 Benützen von Straßen (Seite 20) 00 00.60 220 Verlegevorschriften (Seite 24)
  12. Verlegehindernisse Fremdeinbauten. Dieser Wettbewerbsvorteil wurde den Mitbewerbern der Antragstellerin von der Antraggegnerin über Jahre hindurch bei Erstellung der Angebote eingeräumt ohne dass die Antragstellerin davon Kenntnis hatte. Der Geschäftsführer der Antraggegnerin Dipl. Ing. xxx gab zu, dass diese Leistungen auch im Stammleistungsverzeichnis der getrennt beauftragten Unternehmungen für Erd- u. Baumeisterarbeiten angeführt und von diesen zu erbringen sind und tatsächlich auch erbracht werden. Über diese Ausführung von Dipl. Ing. xxx war der anwesende eh. Vorstand Dipl. Ing. xxx erschüttert und forderte vom Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx Aufklärung über dieses Ungemach. Beweis: - Leistungsverzeichnis - xxx, Beilage ./C - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Anlässlich einer Besprechung am
  13. Juni 2012 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin der Antraggegnerin gegenüber den Verdacht erhoben, dass die Antraggegnerin mit den Firmen xxx Montage GmbH und xxx GmbH über Jahre hinweg wettbewerbsbeschränkende und verbotene Absprachen, und Ausschreibungsmanipulationen zum Nachteil der Antragstellerin und der Allgemeinheit vornehmen würde. Bestätigt hat sich in weiterer Folge nach entsprechenden Recherchen von Mai bis Juli 2014, dass tatsächlich jene Leistungen, weder von der Firma xxx Montage GmbH noch von der der Firma xxx GmbH gefordert und erbracht wurde. Der Masseverwalter der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 26.9.2013 an die Antraggegnerin, xxx GmbH zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 718.516,56 begehrt, wobei sich diese Forderung aus der ersten Teilrechnung Nr. 590/9999/2013 vom 13.7.2013 in Höhe von EUR 361.840,32 (Ausschreibung xxx) und der ersten Teilrechnung Nr. 589/9999/2013 vom 13.7.2013 in Höhe von netto EUR 356.676,24 (xxx - Rahmenvertrag 2010-2011) zusammensetzt. Beweis: - Schreiben des Masseverwalters Dr. xxx vom 26.9.2013, Beilage ./H - Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx - Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH - PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird - wie bisher Die Rechtsvertreter der Antraggegnerin haben die Forderung des Insolvenzverwalters bestritten, dies zu Unrecht. Festzuhalten ist, dass die Antragstellerin und deren Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht wissen konnten, dass die im Langtext des Leistungsverzeichnisses geforderten und einzurechnenden Leistungen von den Firmen xxx Montage GmbH und xxx GmbH nie gefordert und auch von beiden vorgenannten Unternehmungen bei Erstellung der Kalkulation und Ausarbeitung der Angebote in den Einheitspreisen nicht berücksichtigt worden sind, diese bei den Auftragsabwicklungen auch nicht erbracht wurden, wodurch diese einen erheblichen Wettbewerbsvorteil hatten. Als Beispiel sei angeführt, dass von einem Geometer für Vermessungsarbeiten je Laufmeter (Ifm) Rohr rd. EUR 2,00 gefordert werden. Je Trassenmeter (1 Ifm Vorlauf und 1 Ifm Rücklauf = 1 TRM) würde dies sohin einen Betrag von EUR 4,00 bedeuten. Selbst wenn die Antragstellerin über diese ungesetzlichen Machenschaften Bescheid gewusst hätte, konnte diese nicht annehmen, dass die Antraggegnerin, xxx GmbH, beispielsweise bei der Antragstellerin auf die Vermessungsarbeiten ohne Nachlass/Abzug verzichtet hätte. Beweis: o Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx o Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH o PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird o wie bisher Erst nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft am 25.6.2014 konnte der Geschäftsführer der Antragstellerin feststellen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren an die Firma xxx Montage GmbH durch rechtswidrige zustande gekommen ist. Nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sowie den anzuwendenden „Angebotsbestimmungen" der xxx GmbH, Fernwärmeversorgung xxx und xxx insbesondere Punkt 1.
  14. Abänderungsangebote ist daher anzumerken, dass Abänderungsangebote nicht zuzulassen sind. Das Angebot der xxx Montage GmbH

Angebot Nr. xxx vom 9.3.2010 mit der Offertsumme EUR 1.759.513,93 zuzüglich 20 % MWSt. mit dem Hinweis "Pos. 01 06.2413A bis

  1. 06.24140" und dem Zusatz "bei den Isolierarbeiten gelten die Preise erst ab einer Trassenlänge von 10 Metern" und "die Kostenermittlung erfolgte auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche und der derzeit gültigen Löhne und Materialpreise unter Zugrundelegung ihrer Auftragsspezifikation" sowie Bauseits, für uns kostenlose, Beistellungen wären: Vermessungsarbeiten usw." stellen, jedenfalls ein solches Abänderungsangebot dar, welches nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Beweis: o Einzahlungsbestätigung über die Akteneinsicht vom 25.6.2014 (Blocknummer xxx der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft), Beilage ./K o Angebotsbestimmungen der xxx GmbH, Beilage ./M o Angebot der xxx Montage GmbH vom 9.3.2010, Beilage ./N o Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx o Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH o PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird o wie bisher Aufgrund der Ausführungen ist festzuhalten, dass das Angebot der Firma xxx Montage GmbH sowohl nach den anzuwendenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes als auch den geltenden Angebotsbestimmungen der xxx GmbH, zwingend ausgeschieden hätte werden müssen. Der mit dieser Firma abgeschlossene Vertrag ist jedenfalls sittenwidrig und nur durch rechtswidrige Handlungen zwischen Mitarbeitern der xxx GmbH und xxx Montage GmbH zustande gekommen. Erst durch die ihm gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht konnte der Geschäftsführer der Antragstellerin obige unrechtmäßige Vorgehensweise feststellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin keine Möglichkeit zur Akteneinsicht und wurden der Antragstellerin auch keine Unterlagen oder Urkunden aus gegenständlichem Vergabeverfahren übermittelt. Den im Strafakt inne liegenden Urkunden ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin bei sämtlichen drei Bewertungen an zweiter Stelle, und zwar hinter der Firma xxx Montage GmbH, gereiht war. Im Begleitschreiben der xxx Montage GmbH vom 9.3.2010 hat diese unter anderem festgehalten, dass die Vermessungsarbeiten nicht im Angebot enthalten sind, welche jedoch im Angebot auch von dieser Firma berücksichtigt hätte werden müssen, ergibt sich, dass im Falle des Wegfalls dieser Position die Antragstellerin, xxx GmbH deutlich an erster Stelle hätte gereiht und beauftragt werden müssen. Dazu kommt, dass bei den Positionen 01.022056B Rohre vorisol.DN25 bis 01.022056O Rohre vorisolDN400, 20.288 Ifm Rohr ausgeschrieben worden sind; 2 Ifm Rohr bedeutet 1 Trassenmeter und ergibt sich bereits daraus eine Einsparung durch Wegfall der Vermessungsarbeiten von zumindest EUR 40.576,00 zugunsten der xxx GmbH, dies ohne Formteile, welche auch noch zu berücksichtigen gewesen wären. Der Hinweis im Angebotsschreiben der xxx Montage GmbH bestätigt auch die Untersuchungen und Ermittlungen des Geschäftsführers Antragstellerin Mitte Mai 2013, dass die Firma xxx Montage GmbH und die Firma xxx GmbH nie die Aufwendungen kalkuliert haben, welche bereits vorhin angeführt worden sind, da im Vorfeld der Ausschreibungen von Mitarbeitern und Machthabern der Antraggegnerin, xxx GmbH diese Firmen "entsprechende Vorteile" eingeräumt worden sind, wobei diese bei sämtlichen Aufträgen der Antraggegnerin, xxx GmbH nie diese notwendigen Positionen einrechnen mussten, obwohl dies die Antragstellerin jedoch auf Grund der Vorgaben im Leistungsverzeichnis berücksichtigen musste und diese daher einen entsprechenden Wettbewerbsnachteil hatte. Die dargestellte ungesetzliche Vorgehensweise diente vor allem dazu, vorhin genannten Firmen jedenfalls die Aufträge zukommen zu lassen, dies zum Nachteil der Antragstellerin. Beweis: o Beschaffungsdokumentation - Teil 2 (Reihung der Angebote vom 19.4.2010), Beilage./O o Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx o Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH o PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird o wie bisher Den Unterlagen im genannten Strafakt ist auch zu entnehmen, dass die Firma xxx Montage GmbH im Vorfeld der Rahmenausschreibung 2010-2011 von der Antraggegnerin xxx GmbH in Kenntnis darüber gesetzt worden ist, dass sich das Auftragsvolumen massiv erhöhen wird und besteht daher auch der Verdacht, dass vorsätzlich die Ausschreibung zum wirtschaftlichen Nachteil der xxx GmbH, der xxx AG, der Allgemeinheit und der Antragstellerin, erfolgte. Dabei sind entsprechende Ausschreibungsmanipulationen und weitere rechtswidrige Handlungen erfolgt, dies von einigen Machthabern und leitenden Angestellten der xxx GmbH und der xxx AG. Bei der Besprechung am 20.06.2012 wurde der Vorstand Dipl. Ing. xxx vorsätzlich vom Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx in Anwesenheit vom Geschäftsführer der Antragstellerin belogen, indem er felsenfest behauptete, dass die xxx ausgeschrieben wurde. Bei der Zeugeneinvernahme am 10.12.2014 durch Chefinspektor xxx vom Stadtpolizeikommando xxx Operativer Kriminaldienst wurde unter anderem vom eh. Vorstand der xxx Dipl. Ing. xxx in abgeschwächter Form ausgesagt, dass er sich damals auf seinen Geschäftsführerkollegen Dipl. Ing. xxx der Antraggegnerin verlassen hat, der ihm unvollständig informierte. Tatsache ist jedoch, dass Dipl. Ing. xxx vorsätzlich von seinem Geschäftsführerkollegen Dipl. Ing. xxx in Anwesenheit vom Geschäftsführer der Antragstellerin wie bereits erwähnt belogen wurde. In der erwähnten Einvernahme wurde von Dipl. Ing. xxx ausgesagt, dass er über die ganzen Jahre hindurch von seinen Vorstandskollegen gemobbt wurde. Der Geschäftsführer der Antragstellerin kann auch bestätigen, dass der Vorstand und Geschäftsführer Dipl. Ing. xxx über Jahre hindurch nicht nur von seinen Vorstandskollegen gemobbt wurde, sondern von seinen engsten Mitarbeitern laufend vorsätzlich mit falschen Informationen und unvollständigen Unterlagen betrogen wurde um ihm aus dem Konzern der xxx zu verdrängen. Beweis: o Zeugeneinvernahme von Dipl. Ing. xxx vom 10.12.2014 beim Stadtpolizeikommando xxx Operativer Kriminaldienst Beilage ./X o Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx o Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH o PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird o wie bisher Das Letztpreis-Angebot der Firma xxx Montage GmbH wurde mit Eingangsstempel 23.3.2010 durch die beklagte Partei angenommen (Beilage ./F). Dieses zweiseitige Letztpreis-Angebot (Angebot Nr. xxx) vom 23.3.2010 mit der „neuen" Angebotssumme in Höhe von EUR 1.755.524,41 zuzüglich 20 % MWSt. wurde ebenfalls am 23.3.2010 von der Antraggegnerin abgestempelt. Das handgeschriebene Summen-/Konditionenblatt wurde jedoch erst am 24.3.2011 von der Antraggegnerin abgestempelt. In diesem Summen-/Konditionenblatt wurde offensichtlich einen Tag nach der Angebotsabgabe, als sohin bereits feststand, dass die Antragstellerin weitaus günstiger als die Firma xxx Montage GmbH ein Angebot abgegeben hat, das Summen-/Konditionenblatt mit einem Nachlass von 13% versehen, sohin einfach diese Angebotssumme handschriftlich manipuliert, damit diese Bieterin und Zuschlagsempfängerin vor der Antragstellerin platziert wurde. Dieses Summen-/Konditionenblatt der genannten Firma wurde am 24.3.2014 rechtswidrig ausgetauscht. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat einige Monate nach Akteneinsicht Dipl. Ing. xxx die Unterlagen aus dem Strafakt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft GZ xxx vorgeführt. Dipl. Ing. xxx bestätigte, dass ihm diese relevanten Unterlagen von seinen Mitarbeitern vorenthalten wurden und er mit falschen Informationen gefüttert wurde. Nach Sichtung der Unterlagen bestätigte Dipl. Ing. xxx, dass eindeutig ein Abänderungsangebot der xxx Montage GmbH beim erwähnten Angebot 2010/2011 vorliegt, dieses hätte ausgeschieden werden müssen, zudem durch rechtswidrige Handlungen am 24.03.2010 offensichtlich zum Schaden der Antragstellerin getrickst wurde und sehr deutlich erkennbar ist, dass bei Auftragsvergabe an die Antragstellerin bei der Auftragserweiterung xxx auf Grund deutlich niedrigeren Angebotspreisen der Antragstellerin bei den Dimensionen DN 400, DN 350, DN 300 und DN 250 (Pos. 01.02.20.56L bis Pos. 01.02.20.56O) die Antraggegnerin xxx GmbH einen enormen wirtschaftlichen Vorteil verbuchen hätte können. Somit haben die Kollegen und Mitarbeiter der Antraggegnerin von Dipl. Ing. xxx im Zusammenwirken mit xxx Montage GmbH, nicht nur der Antragstellerin einen wirtschaftlichen Schaden, sondern auch der Antraggegnerin xxx GmbH, der xxx AG, der Allgemeinheit und auch der Förderstellen einen wirtschaftlichen Schaden vorsätzlich und rechtswidrig zugefügt, nachdem dieses Projekt nach Vorlage von Schlussrechnungen der ausführenden Firmen die Antraggegnerin xxx GmbH mit dementsprechenden Prozentsätzen wirtschaftlich von Förderstellen unterstützt wurden. Das Letztpreis-Angebot der Firma xxx Montage GmbH wurde mit Eingangsstempel 23.3.2010 durch die beklagte Partei angenommen (Beilage ./F). Dieses zweiseitige Letztpreis-Angebot (Angebot Nr. xxx) vom 23.3.2010 mit der „neuen" Angebotssumme in Höhe von EUR 1.755.524,41 zuzüglich 20 % MWSt. wurde ebenfalls am 23.3.2010 von der Antraggegnerin abgestempelt. Das handgeschriebene Summen-/Konditionenblatt wurde jedoch erst am 24.3.2011 von der Antraggegnerin abgestempelt. In diesem Summen-/Konditionenblatt wurde offensichtlich einen Tag nach der Angebotsabgabe, als sohin bereits feststand, dass die Antragstellerin weitaus günstiger als die Firma xxx Montage GmbH ein Angebot abgegeben hat, das Summen-/Konditionenblatt mit einem Nachlass von 13% versehen, sohin einfach diese Angebotssumme handschriftlich manipuliert, damit diese Bieterin und Zuschlagsempfängerin vor der Antragstellerin platziert wurde. Dieses Summen-/Konditionenblatt der genannten Firma wurde am 24.3.2014 rechtswidrig ausgetauscht. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat einige Monate nach Akteneinsicht Dipl. Ing. xxx die Unterlagen aus dem Strafakt der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft GZ xxx vorgeführt. Dipl. Ing. xxx bestätigte, dass ihm diese relevanten Unterlagen von seinen Mitarbeitern vorenthalten wurden und er mit falschen Informationen gefüttert wurde. Nach Sichtung der Unterlagen bestätigte Dipl. Ing. xxx, dass eindeutig ein Abänderungsangebot der xxx Montage GmbH beim erwähnten Angebot 2010 aus 2011, vorliegt, dieses hätte ausgeschieden werden müssen, zudem durch rechtswidrige Handlungen am 24.03.2010 offensichtlich zum Schaden der Antragstellerin getrickst wurde und sehr deutlich erkennbar ist, dass bei Auftragsvergabe an die Antragstellerin bei der Auftragserweiterung xxx auf Grund deutlich niedrigeren Angebotspreisen der Antragstellerin bei den Dimensionen DN 400, DN 350, DN 300 und DN 250 (Pos. 01.02.20.56L bis Pos. 01.02.20.56O) die Antraggegnerin xxx GmbH einen enormen wirtschaftlichen Vorteil verbuchen hätte können. Somit haben die Kollegen und Mitarbeiter der Antraggegnerin von Dipl. Ing. xxx im Zusammenwirken mit xxx Montage GmbH, nicht nur der Antragstellerin einen wirtschaftlichen Schaden, sondern auch der Antraggegnerin xxx GmbH, der xxx AG, der Allgemeinheit und auch der Förderstellen einen wirtschaftlichen Schaden vorsätzlich und rechtswidrig zugefügt, nachdem dieses Projekt nach Vorlage von Schlussrechnungen der ausführenden Firmen die Antraggegnerin xxx GmbH mit dementsprechenden Prozentsätzen wirtschaftlich von Förderstellen unterstützt wurden. Beweis: o Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx o Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH o PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird o wie bisher Die Firma xxx Montage GmbH hatte daher zum Zeitpunkt der Angebotslegung offensichtlich Kenntnis davon, dass ein Biomasseheizwerk in Villach von der xxx GmbH errichtet und die Firma xxx mit Fernwärme zu versorgen sein wird. Da ein leitender Angestellter der Antraggegnerin xxx GmbH dem Geschäftsführer der Antragstellerin mitgeteilt hat, dass keine Planunterlagen über geplante Fernwärmetrassen vorliegen würden und aufgrund des Umstandes, dass das geplante Biomasseheizwerk und das Projekt xxx der Firma xxx Montage GmbH bekannt war, wusste diese auch, dass dementsprechende Dimensionen von Rohren ab DN 350 zur Verlegung kommen werden. Diese Erkenntnis hatte jedoch die Antragstellerin nicht. Im rechtswidrigen Zusammenwirken mit der Antraggegnerin wurden von dieser Firma bei den Positionen 01 022056M Rohre vorisol.DN300 lediglich 24 Ifm, bei der Position 01 022056N Rohre vorisol. DN350 lediglich 24 Ifm und bei der Position 01 0220560 Rohre vorisol.DN400 lediglich 24 Ifm ausgeschrieben. Tatsächlich wurden, wie sich aus den Ermittlungen des Geschäftsführers der Antragstellerin ergeben hat - zumindest 14.000 Ifm Rohre vorisol. der genannten Dimensionen von der Zuschlagsempfängerin xxx Montage GmbH verlegt. Zum Vergleich sind auch die diesbezüglichen Angebotsunterlagen angeführten Preise der Firma xxx Montage GmbH und der klagenden Partei anzuführen: Zum Vergleich: xxx Montage xxx Pos. 01 022056M Rohre DN300 EHPR 145,09 EHPR 104,50 Pos. 01 022056N Rohre DN350 EHPR 163,05 EHPR 117,00 Pos. 01 0220560 Rohre DN400 . EHPR 195,23 EHPR 136,10 Aufgrund des oben angeführten Vergleiches ergibt sich eindeutig, dass die Antragstellerin weitaus günstiger als die Zuschlagsempfängerin xxx Montage GmbH zum Vorteil der xxx GmbH, den Förderstellen und der Allgemeinheit abgerechnet hätte. Beweis: o Letztpreis-Angebot der Firma xxx Montage GmbH samt Summen- /Konditionenblatt, EDV Ausdruck - Beilage ./P o Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx o Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH o PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird o wie bisher Zu Beginn des Jahres wurde zwischen der Antraggegnerin und dem Großabnehmer xxx ein entsprechender Vertrag über den Bezug von Fernwärme abgeschlossen. Bereits am
  2. Juni 2010 ist eine solche Auftragserweiterung zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin von der Antraggegnerin vorgenommen worden und wurde der Preis mit einer nicht nachvollziehbaren Aufzahlung von 8 % für Plusrohre erhöht. Diesbezüglich wurde von der Antraggegnerin xxx Wärme angeführt, dass für eine Ausschreibung dieses Projektes keine Zeit verblieben wäre, obwohl dies sämtlichen ausschreibungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht. In der Folge hat sich ergeben, dass innerhalb der Vertragslaufzeit die Firma xxx Montage GmbH ein Auftragsvolumen von Brutto EUR 5.262.814,94 erhalten hat. Für die Ausschreibung vom 16.2.2010 wurde eine Angebotsabgabe mit 9.3.2010 festgeschrieben. Bereits daraus ergibt sich, dass ausreichend Zeit für eine solche Ausschreibung der Fernwärmeversorgung „xxx" und für den Anschluss an das neue Heizwerk vorhanden gewesen wäre. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass - wie bereits dargestellt worden ist - verbotene Absprachen und Ausschreibungsmanipulation der Antraggegnerin xxx GmbH zu Gunsten der Zuschlagsempfängerin xxx Montage GmbH erfolgten und gesetzliche Bestimmungen und Vergaberichtlinien einfach ignoriert worden sind. Auch daraus ergibt sich aus zivilvergabe- und strafrechtlicher Sicht, dass die abgeschlossenen Verträge mit der Zuschlagsempfängerin sittenwidrig waren und durch rechtswidrige Handlungen im Zusammenwirken zwischen Mitarbeitern und Machthabern der Antraggegnerin xxx GmbH und Zuschlagsempfängerin xxx Montage GmbH zustande gekommen sind. Beweis: o Einvernahme des Zeugen Dipl. Ing. xxx, xxx, xxx o Einvernahme des Geschäftsführers der xxx GmbH Dipl. Ing. xxx, p.A. xxx GmbH o PV, für welche auf Seiten der Antragstellerin die Einvernahme des Geschäftsführers xxx, xxx, xxx, beantragt wird o wie bisher o
  3. Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller: 5.
  4. xxx - Montagearbeiten Rahmenauftrag 2010/2011 Der eingetretene Schaden der Antragstellerin i.H.v. zumindest EUR 877.135,82 s.A netto errechnet sich wie folgt: xxx - Montagearbeiten Rahmenauftrag 2010 aus 2011, Der eingetretene Schaden der Antragstellerin i.H.v. zumindest EUR 877.135,82 s.A netto errechnet sich wie folgt: Die Haftbriefanforderung der Zuschlagsempfängerin xxx Montage Anlagen- und Rohrleitungstechnik GmbH vom 14.03.2013 weist einen brutto Betrag in Höhe von EUR 5.262.814,94 aus. EUR 5.262.814,94:1,20 = EUR 4.385.679,12, entspricht somit einem netto Betrag i.H.v. EUR 4.385.679,12 Die Antragstellerin kalkulierte einen Zuschlag von 20% EUR 4.385.679,12 :100 (1%) = 43.856,79 EUR EUR 43.856,79 (1%) x 20 = EUR 877.135,82 Netto Beweis: Haftbriefanforderung vom 14.03.2013 - ANr. xxx Beilage./R Kalkulationsblatt der Antragstellerin, Beilage./S 5.
  5. xxx Der eingetretene Schaden der Antragstellerin i.H.v. zumindest EUR 316.386,19 s.A netto errechnet sich wie folgt: Die Haftbriefanforderung der Zuschlagsempfängerin xxx Montage-Anlagen- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. liegt der Antragstellerin nicht auf, daher wird die Berechnung laut Angebot der Antragstellerin als Grundlage herangezogen. Die Antragstellerin legte ein Letztpreis-Angebot in Höhe von netto EUR 1.787.492,61 am 17.05.2011 Beilage./T Die Antragstellerin kalkulierte einen Zuschlag von 17,70% EUR 1.787.492,61: 100 (1%) = EUR 17.874,93 EUR 17.874,93 x 17,70 = EUR 316.386,19 Netto Beweis: Letztpreisangebot der Antragstellerin. Beilage./T Kalkulationsblatt der Antragstellerin. Beilage./U 5.
  6. Die Antragstellerin begehrt somit zumindest EUR 877.135,82 für 2010/2011 Die Antragstellerin begehrt somit zumindest EUR 316.386,19 für 2011/2012 Gesamt zumindest EUR 1.193.522,01 Netto
  7. Die bestimmte Bezeichnung des Rechts. in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet: Die angefochtenen Vergabeverfahren wurden nicht unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten, sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchgeführt. Die Antragsgegnerin als Sektorenauftraggeberin hat für die Durchführung des Vergabeverfahrens keine objektiven Kriterien festgelegt, die sämtlichen interessierten Unternehmen zugänglich waren. xxx Montage- Anlagen- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H. wäre von den Vergabeverfahren auf Grund von Abänderungsangeboten auszuschließen gewesen. Die Zuschlagsempfängerin xxx Montage- Anlagen- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H und die Mitbewerber der Antragstellerin wurden von der Antragsgegnerin vor Angebotsausarbeitung in Kenntnis gesetzt, dass die nicht gesondert auszuwerfenden Leistungen des Leistungsverzeichnisses von Seite 3 bis 20, welche in die Einheitspreise der Seiten 26 bis 151 einzurechnen waren, nicht gefordert und auch nicht erbracht werden müssen, da diese Leistungen auch in den Leistungsverzeichnis der Erd- und Baumeisterarbeiten auch angeführt und von den gesondert beauftragten Baumeistern ausgeführt werden. Diese Kenntnisse hatte die Antragstellerin nicht, somit wurde der Antragstellerin vorsätzlich ein Wettbewerbsnachteil von der Antragsgegnerin eingeräumt. Mit diesen vorsätzlichen Handlungen haben sich nach dem StGB § 153 Untreue, § 146, §§ 147 ff Betrug, § 168b Preisabsprachen, die handelnden Personen und sich die xxx GmbH nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz strafbar gemacht. Wobei von Amtswegen das KLVwG Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Interesse der Geschädigten einbringen sollte. Die Zuschlagsempfängerin xxx Montage- Anlagen- und Rohrleitungstechnik Ges.m.b.H und die Mitbewerber der Antragstellerin wurden von der Antragsgegnerin vor Angebotsausarbeitung in Kenntnis gesetzt, dass die nicht gesondert auszuwerfenden Leistungen des Leistungsverzeichnisses von Seite 3 bis 20, welche in die Einheitspreise der Seiten 26 bis 151 einzurechnen waren, nicht gefordert und auch nicht erbracht werden müssen, da diese Leistungen auch in den Leistungsverzeichnis der Erd- und Baumeisterarbeiten auch angeführt und von den gesondert beauftragten Baumeistern ausgeführt werden. Diese Kenntnisse hatte die Antragstellerin nicht, somit wurde der Antragstellerin vorsätzlich ein Wettbewerbsnachteil von der Antragsgegnerin eingeräumt. Mit diesen vorsätzlichen Handlungen haben sich nach dem StGB Paragraph 153, Untreue, Paragraph 146,, Paragraphen 147, ff Betrug, Paragraph 168 b, Preisabsprachen, die handelnden Personen und sich die xxx GmbH nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz strafbar gemacht. Wobei von Amtswegen das KLVwG Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Interesse der Geschädigten einbringen sollte. Die Zuschlagsempfängerin hat im Zusammenwirken mit Machthabern und Angestellten der Antragsgegnerin rechtswidrige Handlungen nach Angebotslegungen der Letztpreisangebote gesetzt um in betrügerischer Absicht die Antragstellerin als Auftragnehmer fernzuhalten und demnach wirtschaftlich zu schädigen. Die an die Zuschlagsempfängerin erteilten Aufträge waren nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Antragsgegnerin hatte beim Verfahren 2010/2011 schon vor Angebotsabgabe des Erstangebotes Kenntnis, dass massive Auftragserweiterung wegen der Versorgung xxx dem Rahmenvertrag angeschlossen wird.Die an die Zuschlagsempfängerin erteilten Aufträge waren nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Antragsgegnerin hatte beim Verfahren 2010 aus 2011, schon vor Angebotsabgabe des Erstangebotes Kenntnis, dass massive Auftragserweiterung wegen der Versorgung xxx dem Rahmenvertrag angeschlossen wird.
  8. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt: Die Antragstellerin hatte Eingaben an den Bundesrechnungshof getätigt, worauf Untersuchungen des Bundesrechnungshofes eingeleitet und die vergaben- u. strafrechtlichen Verfehlungen eindrucksvoll im RH-Rohbericht GZ xxx zu den hier gegenständlichen Verfahren bestätigten. Beilage./X In der Zwischenzeit wurde der Bundesrechnungshofbericht veröffentlicht und festgehalten, dass noch erheblich weitere Verfehlungen von xxx GmbH begangen wurden, was daraufhin deutet, dass systematisch und vorsätzlich bei jedem Ausschreibungsverfahren zum wirtschaftlichen Schaden der Antragstellerin und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und allen Unternehmungen bei dem der handelsrechtliche Geschäftsführer der Antragstellerin beschäftigt war, begangen wurde. In der maßgeblichen Darstellung des Sachverhaltes wurden die Gründe bereits ausführlich angeführt, wobei die dazugehörigen Beilagen bereits dem Antrag, datiert mit 09.05.2016 bereits beigefügt wurden. Zusammenfassend liegen daher mehrfach qualifizierte Verstöße gegen das Bundesvergabegesetz und Vergaberichtlinien oder die aufgrund dieses Bundesvergabegesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe der Antragsgegnerin bzw. der für die Ausschreibung und Vergabe zuständigen Stellen der Antragsgegnerin/Auftraggeberin vor.
  9. Ein bestimmtes Begehren: Gestellt werden die ANTRÄGE Die angefochtenen Ausschreibungen der Antragsgegnerin betreffend xxx - Montagearbeiten Rahmenauftrag 2010/2011 xxx - Montagearbeiten Rahmenauftrag 2011/2012 im Gesamten für nichtig zu erklären. Die angefochtenen Ausschreibungen der Antragsgegnerin betreffend xxx - Montagearbeiten Rahmenauftrag 2010 aus 2011, xxx - Montagearbeiten Rahmenauftrag 2011 aus 2012, im Gesamten für nichtig zu erklären. In eventu Auf Feststellung, dass nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, der Ausschreibungskriterien und der Vergaberichtlinien der Zuschlag an die Antragstellerin .x als Billigstbieterin nach der gesetzlichen Ausschreibung der Antragsgegnerin als Billigstbieterin erfolgen hätte müssen. Auf Feststellung, dass die Zuschlagsempfängerin Abänderungsangebote am A 09.03.2010 und 23.03.2010 legte und nach den Angebotsbestimmungen der xxx GmbH 1.
  10. und BVergG 2006 ausgeschieden hätte werden müssen. Auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin der Zuschlagsempfängerin Vorteile bei Gestaltung der Ausschreibungen und Auftragsvergaben einräumte und die Antragsstellerin diskriminierte. Die Erklärung, die angefochtenen Vergabeverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz bzw. K-VergRG zu widerrufen und auf Feststellung, dass die Antragstellerin als übergangene Bewerberin / Bieterin bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, der Ausschreibungskriterien und der Vergaberichtlinien und der hiezu ergangenen Verordnungen den Zuschlag hätte erhalten müssen. Auf Erklärung, dass die Antragsgegnerin gegen andere Bestimmungen der Vergabegesetze, die hiezu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbare Unionsrechte, hinreichend qualifiziert verstoßen hat. Der nachträgliche Austausch von Summen-/Konditionsblatt für nichtig zu erklären. Wegen hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz, Vergaberichtlinien bzw. Unionsrechte, die aufgrund dieses Bundesvergabegesetzes, der Vergaberichtlinien und Unionsrechte ergangenen Verordnungen die Antragsgegnerin als verantwortliche Auftraggeberin in den Ersatz des Erfüllungsinteresses der Antragstellerin i.H.v. zumindest EUR 877.135,82 Netto für das Verfahren 2010/2011 und i.H.v. zumindest EUR 316.386,19 Netto für das Verfahren 2011/2012 zu verfällen. Wegen hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen das Bundesvergabegesetz, Vergaberichtlinien bzw. Unionsrechte, die aufgrund dieses Bundesvergabegesetzes, der Vergaberichtlinien und Unionsrechte ergangenen Verordnungen die Antragsgegnerin als verantwortliche Auftraggeberin in den Ersatz des Erfüllungsinteresses der Antragstellerin , i.H.v. zumindest EUR 877.135,82 Netto für das Verfahren 2010 aus 2011, und i.H.v. zumindest EUR 316.386,19 Netto für das Verfahren 2011 aus 2012, zu verfällen. Der Antragstellerin die Kosten der Angebotserstellung und die Kosten der Teilnahme an den Vergabeverfahren von zumindest EUR 20.000,-- zu ersetzen.
  11. Die Angaben. die erforderlich sind um zu beurteilen. ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde: Die Antragstellerin konnte erst am 25.06.2014 Anhaltspunkte und in der Folge Kenntnis von den rechtswidrigen Vergabeverfahren im Zuge der erst ab diesem Zeitpunkt gewährten Akteneinsicht in den Strafakt xxx bei der Wirtschafts- u. Korruptionsstaatsanwaltschaft gewinnen. Insbesondere hat die Antragstellerin festgestellt, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich und rechtswidrig Verfehlungen begangen hat und die Antragsstellerin als Billigstbieterin übergangen und diskriminiert hat. Verfristungen bei Schadenersatzforderungen erfolgen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis erlangten wir frühestens in der Zeit ab 25.06.2014 erlangten. Bei Angebotsabgabe war kein Bieter zugelassen. Wir berufen uns auf die Bestimmungen nach Art. 47 der Europäischen Grundrechte (CRC) für ein faires und rasches Verfahren und sind nunmehr berechtigt von der xxx GmbH entsprechende Ersatzansprüche (Schadenersatzansprüche und Folgeschäden) für die Antragstellerin und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Antragstellerin geltend zu machen. Aufgrund des rechtswidrigen Handelns auf Seiten der Auftraggeberin stehen uns als übergangene Bieterin jedenfalls Ersatzansprüche (Schadenersatz) zu. Wir berufen uns auf die Bestimmungen nach Artikel 47, der Europäischen Grundrechte (CRC) für ein faires und rasches Verfahren und sind nunmehr berechtigt von der xxx GmbH entsprechende Ersatzansprüche (Schadenersatzansprüche und Folgeschäden) für die Antragstellerin und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Antragstellerin geltend zu machen. Aufgrund des rechtswidrigen Handelns auf Seiten der Auftraggeberin stehen uns als übergangene Bieterin jedenfalls Ersatzansprüche (Schadenersatz) zu. Nach der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 (kurz: Rechtsmittel-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen.

Art. 2Abs. 1 lit. C) der Rechtsmittel-Richtlinie 89/665/EWG id

F 2007/66/EG haben die Mitgliedstaaten insbesondere sicherzustellen, dass die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit diejenigen, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Eine uneingeschränkte Möglichkeit worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Eine uneingeschränkte Möglichkeit Schadenersatz zu fordern, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH, demnach muss bei Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Normen des Unionsrechts - nichts anderes sind die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Vergaberichtlinien sowie die Rechtsmittel-Richtlinie - wobei der Verstoß unmittelbar kausal für den eingetretenen Schaden ist, Schadenersatz gewährt werden (vgl aus EuGH 05.03.1996, Rs C-46/93 u C-48/93 Brasserie du pecheur SA und Factortame, Rz 82 ff) Der EuGH hat auch klargestellt, dass eine nationale Regelung dann der Rechtsmittel-Richtlinie entgegensteht, wenn Schadenersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig gemacht werden (vgl EuGH 30.09.2010, Rs C-314/09, Rz 39 u 42). Die vom EuGH geforderten Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz erfordern daher, dass § 341 Abs 2 BVergG 2006 jedenfalls dann unangewendet zu bleiben hat, wenn der Schaden durch strafrechtlich zu beurteilende Vorgehensweisen und qualifizierte Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze - und damit erkennbar schuldhaft - durch die handelnden Personen der Auftraggeberin verursacht wurden. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein Unternehmer immer auf "Verdacht" ein kostenintensives Nachprüfungs- / Feststellungsverfahren einleiten müsste, weil die Möglichkeit eines qualifizierten Verstoßes bei der Vergabe besteht. Nach der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21.12.1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 (kurz: Rechtsmittel-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen.

Artikel 2, Absatz eins, lit.

C) der Rechtsmittel-Richtlinie 89/665/EWG in der Fassung 2007/66/EG haben die Mitgliedstaaten insbesondere sicherzustellen, dass die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit diejenigen, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Eine uneingeschränkte Möglichkeit worden sind, Schadenersatz zuerkannt werden kann. Eine uneingeschränkte Möglichkeit Schadenersatz zu fordern, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH, demnach muss bei Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine dem Einzelnen Rechte verleihende Normen des Unionsrechts - nichts anderes sind die dem BVergG 2006 zugrunde liegenden Vergaberichtlinien sowie die Rechtsmittel-Richtlinie - wobei der Verstoß unmittelbar kausal für den eingetretenen Schaden ist, Schadenersatz gewährt werden vergleiche aus EuGH 05.03.1996, Rs C-46/93 u C-48/93 Brasserie du pecheur SA und Factortame, Rz 82 ff) Der EuGH hat auch klargestellt, dass eine nationale Regelung dann der Rechtsmittel-Richtlinie entgegensteht, wenn Schadenersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig gemacht werden vergleiche EuGH 30.09.2010, Rs C-314/09, Rz 39 u 42). Die vom EuGH geforderten Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz erfordern daher, dass Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 jedenfalls dann unangewendet zu bleiben hat, wenn der Schaden durch strafrechtlich zu beurteilende Vorgehensweisen und qualifizierte Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze - und damit erkennbar schuldhaft - durch die handelnden Personen der Auftraggeberin verursacht wurden. Jede andere Sichtweise würde dazu führen, dass ein Unternehmer immer auf "Verdacht" ein kostenintensives Nachprüfungs- / Feststellungsverfahren einleiten müsste, weil die Möglichkeit eines qualifizierten Verstoßes bei der Vergabe besteht. Eine derartige Auslegung zugunsten der Antragsgegnerin wiederspricht der in der in diesem Punkt direkt anwendbaren Rechtsmittel-Richtlinie, wonach ein effektiver Rechtsschutz samt Schadenersatz gewährleistet sein muss; sie wiederspricht auch der Rechtssprechung des EuGH und wäre § 341 Abs 2 BVergG 2006 darüber hinaus - wollte man fälschlich eine Verdrängung und damit Nichtanwendbarkeit verneinen - erkennbar unsachlich und damit auch verfassungswidrig. Eine derartige Auslegung zugunsten der Antragsgegnerin wiederspricht der in der in diesem Punkt direkt anwendbaren Rechtsmittel-Richtlinie, wonach ein effektiver Rechtsschutz samt Schadenersatz gewährleistet sein muss; sie wiederspricht auch der Rechtssprechung des EuGH und wäre Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 darüber hinaus - wollte man fälschlich eine Verdrängung und damit Nichtanwendbarkeit verneinen - erkennbar unsachlich und damit auch verfassungswidrig. Sollte das befasste Verwaltungsgericht entgegen der eindeutigen Rechtssprechung des EuGH, sowie der eindeutigen Regelung der Rechtsmittel-Richtlinie dennoch Zweifel an der Nichtanwendbarkeit des § 341 Abs 2 BVergG 2006 haben, wäre jedenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu richten. Es wird angeregt dem EuGH folgende Vorabentscheidungsfrage bzw. eine Vorabentscheidungsfrage vergleichbaren Inhalts, vorzulegen. Sollte das befasste Verwaltungsgericht entgegen der eindeutigen Rechtssprechung des EuGH, sowie der eindeutigen Regelung der Rechtsmittel-Richtlinie dennoch Zweifel an der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2006 haben, wäre jedenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu richten. Es wird angeregt dem EuGH folgende Vorabentscheidungsfrage bzw. eine Vorabentscheidungsfrage vergleichbaren Inhalts, vorzulegen. Ist die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom

  1. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom
  2. Juni 1992 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die die Geltendmachung von Schadenersatz wegen evidenter Verstöße durch bewusste und strafrechtlich relevante Handlungen von handelnden Personen des öffentlichen Auftraggebers gegen das Vergaberecht von einer vorherigen, zeitlich befristeten Feststellung der Vergabeverstöße durch eine Vergabekontrollbehörde abhängig macht, wobei die Vergabeverstöße für den Geschädigten erst im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen bzw. eines Strafverfahrens erkennbar waren, entgegensteht? Hinzu als Beilage die Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Datum 16.03.2016 mit der GeschäftszahI 2015/04/0004
  3. Einen Nachweis über Entrichtung der Gebühren nach § 11
  4. Einen Nachweis über Entrichtung der Gebühren nach Paragraph 11, Dem Antrag vom 10.05.2016 hat die Antragstellerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer bereits dargestellt, dass die finanziellen Mittel nicht verfügbar sind, zumal ua. die Machthaber der Antragsgegnerin dafür verantwortlich sind, worauf die Antragstellerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer den Antrag auf Verfahrenshilfe stellte, die Pauschalgebühr aus wirtschaftlichen Gründen vorläufig nicht errichten zu müssen. In Anlehnung des Antrages und Berufung auf Anwendung der Art. 47 iVm § 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRC) ersucht die Antragstellerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer erneut von der Pauschalgebühr befreit zu werden. Eine Erklärung wurde datiert mit 25.05.2016 an das KLVwG per EMS abgegeben, dass kein Anwalt beantragt wird.“Dem Antrag vom 10.05.2016 hat die Antragstellerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer bereits dargestellt, dass die finanziellen Mittel nicht verfügbar sind, zumal ua. die Machthaber der Antragsgegnerin dafür verantwortlich sind, worauf die Antragstellerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer den Antrag auf Verfahrenshilfe stellte, die Pauschalgebühr aus wirtschaftlichen Gründen vorläufig nicht errichten zu müssen. In Anlehnung des Antrages und Berufung auf Anwendung der Artikel 47, in Verbindung mit Paragraph 51, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (CRC) ersucht die Antragstellerin und der handelsrechtliche Geschäftsführer erneut von der Pauschalgebühr befreit zu werden. Eine Erklärung wurde datiert mit 25.05.2016 an das KLVwG per EMS abgegeben, dass kein Anwalt beantragt wird.“ Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.06.2016 wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe, unter Bezugnahme auf Art. 47 iVm Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Folge gegeben und die Antragstellerin von der Entrichtung der Pauschalgebühren nach der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 befreit. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.06.2016 wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe, unter Bezugnahme auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 51, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Folge gegeben und die Antragstellerin von der Entrichtung der Pauschalgebühren nach der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 befreit. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 nahm die Antragsgegnerin zum Feststellungsantrag Stellung wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.5.2016, zugegangen am 25.5.2016, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ("LVwG Kärnten") aufgefordert, den jeweils bezughabenden Vergabeakt vorzulegen. Die Vergabeakten wurden - nach Fristerstreckung - am 6.6.2016 fristgerecht per Boten übermittelt. Im Schreiben vom 18.5.2016 stellte das LVwG Kärnten der Antragsgegnerin darüber hinaus frei, eine Stellungnahme zum Feststellungsantrag zu erstatten. Die Frist für die Einbringung einer Stellungnahme wurde nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Richterin, Frau Mag. xxx, auf den 17.6.2016, 12:00 Uhr erstreckt. Die Antragsgegnerin erstattet binnen offener Frist nachfolgende I. STELLUNGNAHME: römisch eins. STELLUNGNAHME: Die gegenständliche Stellungnahme enthält vertrauliche Informationen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsgegnerin sowie vertrauliche Informationen zu Angebotsinhalten von Mitbewerbern der Antragstellerin in den gegenständlichen Vergabeverfahren. Die Antragsgegnerin übermittelt die gegenständliche Stellungnahme daher in zwei Versionen: Eine mit "Vertrauliche Version" betitelte Version für das LVwG Kärnten und eine mit "Nicht-Vertrauliche Version" betitelte Version zur Weiterleitung an die Antragstellerin. Die "Vertrauliche Version" enthält grau hinterlegte Teile, die in der "Nicht-Vertraulichen Version" geschwärzt wurden. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9.5.2016 sowie ihrem verbesserten Schriftsatz vom 9.6.2016 nach einem entsprechenden Auftrag zur Verbesserung durch das LVwG Kärnten vom 2.6.2016 ist unrichtig und wird daher zur Gänze bestritten.
  5. VERFRISTUNG, MANGELNDE ANTRAGSLEGITIMATION SOWIE VERJÄHRUNG UND UNZULÄSSIGKElT DER SCHADENERSATZANSPRÜCHE 1.1 Bisheriger Verfahrensgang Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Schriftsatz vom 9.5.2016 als "Antrag um Feststellung/Nachprüfverfahren" (Seite 1 bzw Rubrum) bezeichnet. Bereits aus dieser Bezeichnung war nicht ersichtlich, welchen Antrag die Antragstellerin überhaupt stellen wollte. Entweder einen Feststellungsantrag; oder einen Nachprüfungsantrag. Eine Mischform ist dem Gesetz nicht bekannt und folglich unzulässig. Darüber hinaus enthielt der (unbestimmte) Antrag der Antragstellerin vom 9.5.2016 weder ein bestimmtes Begehren noch konkrete Anträge. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 9.5.2016 entsprach somit nicht den gesetzlichen formellen Mindestvoraussetzungen und wäre daher selbst bei der wohlwollenden Qualifikation als Feststellungsantrag durch das Gericht (siehe etwa im Begleitschreiben an die Antragsgegnerin vom 18.5.2016 zur Übermittlung des Antrags der Antragstellerin) aus einer Vielzahl von Gründen zurückzuweisen gewesen. Der Antragstellerin wurde durch das LVwG Kärnten mit Auftrag vom 2.6.2016 ermöglicht, ihren ursprünglichen Schriftsatz vom 9.5.2016 zu verbessern. In ihrer "Erledigung des Verbesserungsauftrages" vom 9.6.2016 konkretisierte die Antragstellerin ihren Antrag

dem entsprechenden ausdrücklichen Auftrag des LVwG Kärnten "iSd § 6 Abs. 3 Z 1 bis 7 K-VergRG". Allerdings erfolgte dies wiederum nicht in der gesetzmäßig vorgeschriebenen Weise, sodass auch der verbesserte Antrag der Antragstellerin vom 9.6.2016 weiterhin eine Vielzahl von formalrechtlichen und materiell-rechtlichen Mängeln aufweist und aus den im Folgenden dargelegten Gründen zurück- bzw abzuweisen ist: Der Antragstellerin wurde durch das LVwG Kärnten mit Auftrag vom 2.6.2016 ermöglicht, ihren ursprünglichen Schriftsatz vom 9.5.2016 zu verbessern. In ihrer "Erledigung des Verbesserungsauftrages" vom 9.6.2016 konkretisierte die Antragstellerin ihren Antrag

dem entsprechenden ausdrücklichen Auftrag des LVwG Kärnten "iSd Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 K-VergRG". Allerdings erfolgte dies wiederum nicht in der gesetzmäßig vorgeschriebenen Weise, sodass auch der verbesserte Antrag der Antragstellerin vom 9.6.2016 weiterhin eine Vielzahl von formalrechtlichen und materiell-rechtlichen Mängeln aufweist und aus den im Folgenden dargelegten Gründen zurück- bzw abzuweisen ist: 1.2 Verfristung Vorweg ist festzuhalten, dass der (nunmehr als solcher bezeichnete) Feststellungsantrag der Antragstellerin vom 9.6.2016 sowie sämtliche darin erhobenen einzelne Anträge bzw Begehren jedenfalls als verspätet zurückzuweisen sind. Dies gilt - wie sogleich gezeigt wird - selbst bei einer zugunsten der Antragstellerin (an sich gesetzwidrigen) Fristberechnung. Das antragsbegründende Vorbringen der Antragstellerin bezieht sich auf die beiden verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin "xxx Rahmenauftrag 2010/2011" ("Verfahren 2010/2011") sowie "xxx - Rahmenauftrag 2011/2012" ("Verfahren 2011/2012"). Die Antragstellerin hat sich an beiden Verfahren beteiligt und jeweils ein Angebot gelegt. Daher hätte die Antragstellerin, um ihre Ansprüche geltend zu machen, (zunächst) in beiden genannten Vergabeverfahren die jeweiligen Zuschlagsentscheidungen mittels Nachprüfungsantrag binnen der dafür vorgesehenen Frist von sieben Tagen (vgl § 14 K- VergRG) bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde anfechten müssen. Die jeweiligen Zuschlagsentscheidungen datieren vom 21.4.2010 bzw vom 6.6.

  1. Tatsächlich hat die Antragstellerin weder die eine, noch die andere der beiden genannten Zuschlagsentscheidungen angefochten. Sofern die Antragstellerin nunmehr, über sechs bzw fünf Jahre nach den jeweiligen Zuschlagserteilungen, einen Nachprüfungsantrag stellt, ist dieser jedenfalls - bei Weitem - verfristet. Das antragsbegründende Vorbringen der Antragstellerin bezieht sich auf die beiden verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin "xxx Rahmenauftrag 2010/2011" ("Verfahren 2010/2011") sowie "xxx - Rahmenauftrag 2011/2012" ("Verfahren 2011/2012"). Die Antragstellerin hat sich an beiden Verfahren beteiligt und jeweils ein Angebot gelegt. Daher hätte die Antragstellerin, um ihre Ansprüche geltend zu machen, (zunächst) in beiden genannten Vergabeverfahren die jeweiligen Zuschlagsentscheidungen mittels Nachprüfungsantrag binnen der dafür vorgesehenen Frist von sieben Tagen vergleiche Paragraph 14, K- VergRG) bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde anfechten müssen. Die jeweiligen Zuschlagsentscheidungen datieren vom 21.4.2010 bzw vom 6.6.
  2. Tatsächlich hat die Antragstellerin weder die eine, noch die andere der beiden genannten Zuschlagsentscheidungen angefochten. Sofern die Antragstellerin nunmehr, über sechs bzw fünf Jahre nach den jeweiligen Zuschlagserteilungen, einen Nachprüfungsantrag stellt, ist dieser jedenfalls - bei Weitem - verfristet. Selbiges gilt für den Feststellungsantrag, welchen die Antragstellerin nunmehr mit ihrem verbesserten Antrag vom 9.6.2016 stellt. Einen Feststellungsantrag hätte die Antragstellerin binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis vom Zuschlag erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können bzw binnen einer Frist von höchstens sechs Monaten nach der Erteilung des Zuschlags (vgl § 25 Abs 2 K-VergRG) stellen müssen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin spätestens am 11.6.2010 bzw am 20.7.2011 ihren jeweiligen Feststellungsantrag einbringen hätte müssen (wenn man von der Subsidiarität von Feststellungsanträgen absieht; siehe dazu sogleich unter Punkt 1.3). Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist somit um rund sechs Jahre bzw knapp fünf Jahre zu spät eingelangt (dass keine Fristerstreckung infolge einer von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des VwGH bzw dort angeführter EuGH-Entscheidungen vorzunehmen ist, siehe unter Punkt 3.2). Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag ist somit - um Jahre - verspätet und daher (im Übrigen allein aufgrund der Fakten- bzw Aktenlage und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung) zurückzuweisen. Selbiges gilt für den Feststellungsantrag, welchen die Antragstellerin nunmehr mit ihrem verbesserten Antrag vom 9.6.2016 stellt. Einen Feststellungsantrag hätte die Antragstellerin binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis vom Zuschlag erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können bzw binnen einer Frist von höchstens sechs Monaten nach der Erteilung des Zuschlags vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, K-VergRG) stellen müssen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin spätestens am 11.6.2010 bzw am 20.7.2011 ihren jeweiligen Feststellungsantrag einbringen hätte müssen (wenn man von der Subsidiarität von Feststellungsanträgen absieht; siehe dazu sogleich unter Punkt 1.3). Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist somit um rund sechs Jahre bzw knapp fünf Jahre zu spät eingelangt (dass keine Fristerstreckung infolge einer von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des VwGH bzw dort angeführter EuGH-Entscheidungen vorzunehmen ist, siehe unter Punkt 3.2). Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag ist somit - um Jahre - verspätet und daher (im Übrigen allein aufgrund der Fakten- bzw Aktenlage und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung) zurückzuweisen. Der Antragstellerin wurden die jeweiligen Zuschlagsentscheidungen nachweislich am 30.4.2010 bzw am 8.6.2011 zugestellt. Folglich besteht hinsichtlich der Berechnung der Fristen bzw des (jeweils) fristauslösenden Datums kein Zweifel. Doch selbst wenn man - wohlwollend und (wie ausgeführt) klar rechtswidrig - von jenem fristauslösenden Datum ausgeht, das die Antragstellerin als Schutzbehauptung anbietet, indem sie vorbringt, erst im Zuge der Akteneinsicht bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft am 25.6.2014 habe feststellen können, dass "im gegenständlichen Vergabe verfahren [offenbar gemeint: der Zuschlag] an die Firma xxx Montage GmbH durch rechtswidrige [offenbar gemeint: Handlungen] zustande gekommen ist“ (verbesserter Antrag, Seite 8), wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen. Selbst ab dem 25.6.2014 gerechnet wäre ein Feststellungsantrag der Antragstellerin "immer noch" rund zwei Jahre zu spät eingebracht und daher zurückzuweisen. Beweis: Vergabeakt zum Verfahren "xxx Rahmenauftrag 2010/2011"; Vergabeakt zum Verfahren "xxx Rahmenauftrag 2011/2012". 1.3 Subsidiarität des Feststellungsantrages Abgesehen von der um Jahre zu späten Einbringung ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin jedenfalls aus einem weiteren Grund zurückzuweisen. Infolge der gesetzlich normierten Subsidiarität eines Feststellungsantrages gegenüber einem Nachprüfungsantrag ist

§ 25Abs 5 K-Verg

RG ein Feststellungsantrag unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können. Dies ist gegenständlich bzw war für die Antragstellerin der Fall. Wie bereits dargelegt hat es die Antragstellerin sowohl im Verfahren 2010/2011 als auch im Verfahren 2011/2012 verabsäumt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen und damit das verpflichtend vor einem etwaigen Feststellungsantrag durchzuführende Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Abgesehen von der um Jahre zu späten Einbringung ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin jedenfalls aus einem weiteren Grund zurückzuweisen. Infolge der gesetzlich normierten Subsidiarität eines Feststellungsantrages gegenüber einem Nachprüfungsantrag ist

Paragraph 25, Absatz 5, K-VergRG ein Feststellungsantrag unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können. Dies ist gegenständlich bzw war für die Antragstellerin der Fall. Wie bereits dargelegt hat es die Antragstellerin sowohl im Verfahren 2010 aus 2011, als auch im Verfahren 2011 aus 2012, verabsäumt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen und damit das verpflichtend vor einem etwaigen Feststellungsantrag durchzuführende Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist daher angesichts der Unterlassung der Einbringung von Nachprüfungsanträgen bzw der Subsidiarität des Feststellungsantrages unzulässig. Auch aus diesem Grund ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Beweis: Vergabeakt zum Verfahren "xxx Rahmenauftrag 2010/2011"; Vergabeakt zum Verfahren "xxx Rahmenauftrag 2011/2012". 1.4 Fehlen der Antraglegitimation Eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Stellung eines Feststellungsantrages besteht darin, dass die Antragstellerin (bzw deren Angebot) zuschlagsfähig sein muss. Das Angebot (bzw die Angebote) der Antragstellerin waren jedoch mit Mängeln behaftet bzw haben den Ausschreibungsbestimmungen widersprochen. Daher kommt der Antragstellerin keine Antragslegitimation zu. Ihr Antrag ist daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Aufgrund der Mangelhaftigkeit ihres Angebotes kann die Antragstellerin zudem keinen Schaden erleiden und folglich die entsprechende (formelle) Voraussetzung eines gesetzmäßig ausgeführten Feststellungsantrages

§ 25Abs 1 Z 5 K-Verg

RG nicht erfüllen (zu sonstigen, auch nach erfolgter Verbesserung, weiterhin bestehenden Formalmängeln des Antrags siehe unten unter Punkt 1.6). Auch aus diesem Grund ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Aufgrund der Mangelhaftigkeit ihres Angebotes kann die Antragstellerin zudem keinen Schaden erleiden und folglich die entsprechende (formelle) Voraussetzung eines gesetzmäßig ausgeführten Feststellungsantrages

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, K-VergRG nicht erfüllen (zu sonstigen, auch nach erfolgter Verbesserung, weiterhin bestehenden Formalmängeln des Antrags siehe unten unter Punkt 1.6). Auch aus diesem Grund ist der Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 1.5 Unzulässigkeit von Schadenersatzansprüchen Die Antragstellerin erhebt in ihrem Feststellungsantrag offenbar auch Schadenersatzansprüche. Auch diese Forderungen bzw "Anträge" sind - wiederum aus mehreren Gründen - unzulässig bzw zurückzuweisen. 1.5.1 Verjährung Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin begehrten Schadenersatzansprüche verjährt sind. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beginnt

§ 1489

ABGB ab Kenntnis von Sc

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