Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 13§ 10§ 1§ 3§ 8Art. 132§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlKLVwG-S3-559/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, d
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 04.02.2014 wurde Folgendes vereinbart: Herr xxx (nunmehriger Beschwerdeführer) verkauft und übergibt in das Eigentum des xxx für Wohlfahrtspflege und Fürsorge (xxx) und diese kauft und übernimmt in ihr Eigentum die Liegenschaft EZ xxx, sowie aus der Liegenschft EZ xxx das in der Vermessungsurkunde des staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers xxx vom 05.12.
- GZ: xxx, dargestellte, neu gebildete Grundstück 1435 Baufläche (Gebäude) Gärten KG xxx im Katastralausmaß von 4.681 m
- Unter Punkt
- Behördengenehmigung – 6.
- wird in diesem Kaufvertrag festgehalten, dass „infolge der Baulandwidmung der Kaufobjekte der Eigentumserwerb keiner Genehmigung nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz bedarf. Hier-über ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung einzuholen.“ Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurde ein entsprechender Antrag um Bestätigung, dass der Kaufvertrag vom 04.02.2014 nicht den Bestimmungen des Kärntner Grund-verkehrsgesetzes unterliegt, gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Grund-verkehrskommission stellte sich jedoch heraus, dass die gegenständlichen Grundflä-chen eine Widmung „Grünland-Gärtnerei“ aufweisen und eine Wohnnutzung nur im Zusammenhang mit der Gärtnereinutzung möglich sei. Daher wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 02.04.2014 ersucht, bekannt zu geben, ob die Liegenschaft zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehöre oder land- oder forstwirtschaft-lich genutzt werde bzw. land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sei oder es sich um ei-ne Übergabe als Ganzes handle. Auch wurde eine Stellungnahme eines land- und forstwirtschaftlichen Sachverständi-gen eingeholt, der im Wesentlichen festhielt, dass auf der in Rede stehenden Lie-genschaft der Verkäufer einen Baumschul- und Gärtnereibetrieb geführt habe und die Widmung „Grünland-Gärtnerei“ laute. Die kaufgegenständlichen Gebäude bzw versiegelten Flächen wären Bestandteil eines Gärtnereibetriebes (land- und forstwirt-schaftlichen Betriebes) gewesen und wären die die Gebäude gärtnerisch (landwirt-schaftlich) genutzt worden. Die zukünftige Verwendung stehe im Widerspruch zur Widmung. Der Kaufgegenstand unterliege der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz. Mit Schreiben vom 25.04.2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Kaufge-genstand der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz unter-liege und der Antrag vom 05.02.2014 entsprechend korrigiert werden müsse. Es würde dafür
§ 13
Abs 3 AVG eine Frist von 4 Wochen eingeräumt werden.Mit Schreiben vom 25.04.2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Kaufge-genstand der Genehmigungspflicht nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz unter-liege und der Antrag vom 05.02.2014 entsprechend korrigiert werden müsse. Es würde dafür
Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist von 4 Wochen eingeräumt werden. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt xxx vom 12.09.2014 der Antrag des xxx um Bestätigung, dass der Kaufvertrag vom 04.02.2014 nicht den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes unterliegt (Negativbestätigung)
§ 13Abs.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG aufgrund mangelnder Unterlagen zurückgewiesen.Nach mehrmaligen Fristerstreckungen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt xxx vom 12.09.2014 der Antrag des xxx um Bestätigung, dass der Kaufvertrag vom 04.02.2014 nicht den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes unterliegt (Negativbestätigung)
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG aufgrund mangelnder Unterlagen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde durch den xxx, vertreten durch den öffentlichen Notar xxx, ein Antrag um Genehmigung des Kaufvertrages vom 04.02.2014 sowie des Nachtrages vom 12.11.2014 und 24.11.2014 nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz gestellt. In einem weiteren Schreiben vom 12.12.2014 erklärte der xxx, dass auf den kaufgegenständlichen Objekten im Rahmen eines sozialökonomischen Projektes ein Ausbildungszentrum für Langzeitarbeitslose in Kooperation mit einer Fachhochschule entstehen soll. In der Sitzung der Grundverkehrskommission am 16.12.2014 wurde beschlossen, dass der xxx als Antragstellerin weitere Unterlagen vorzulegen habe. Mit Schreiben vom 18.12.2014 wurde der xxx zur Vorlage die-ser Unterlagen aufgefordert. Dieser kam der Aufforderung mit Eingabe vom 18.02.2015 nach, wobei er nunmehr durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Rechtsanwälte OG, vertreten wurde. In dieser Eingabe hält der xxx fest, dass er über keine für die Bewirtschaftung einer Gärtnerei allenfalls notwendigen Befähigungen oder Kenntnisse verfüge. Es sei nicht beabsichtigt, dass die kaufgegenständlichen Liegenschaften zum Betrieb einer Gärtnerei genutzt werden oder auf diesen Liegenschaften eine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Dem entsprechend würden auch keine Einkünfte aus einem Gärtnereibetrieb oder einer anderen landwirtschaftlichen Tätigkeit erwartet werden und wären solche Einkünfte vom xxx auch bisher nicht erzielt worden. Auch verfüge er derzeit über kein Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Die kaufgegenständlichen Liegenschaften würden für ein sog. „reuse-Projekt“ genutzt werden. Im Rahmen dieses Projektes sollen langzeitarbeits-lose Personen nach einem pädagogisch abgestimmten Ausbildungskonzept Elektro-geräte und Maschinen wieder funktionsfähig machen oder in wiederverwendbare Einzelteile zerlegen. Darüber hinaus soll ein Handelsbetrieb für den Verkauf dieser Gegenstände eingerichtet werden. Hinsichtlich der auf den kaufgegenständlichen Grundstücken bereits befindlichen und nicht für das Projekt benötigten Räumlichkeiten (Wohn- und Büroräumlichkeiten, Lagerräume) sei beabsichtigt, dass diese entweder als Mitarbeiterwohnungen verwendet oder an Dritte vermietet werden. Nach Ansicht des xxx widerspreche die von ihm beabsichtigte Nutzung auch nicht dem aktuellen Stadtentwicklungskonzept. In diesem Zusammenhang wer-de darauf hingewiesen, dass das kaufgegenständliche und von der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx abzuschreibende Grundstück xxx im Zuge des gegenständlichen Kaufvertrages geteilt wurde und der xxx daher nur noch eine Teilfläche des ursprünglichen Grundstückes erwerbe. Ein landwirtschaftlicher Gartenproduktionsbetrieb sei auf der verbliebenen (kaufgegenständlichen) Fläche des Grundstückes 1435 nicht mehr möglich, weil es auf Grund der Teilung keine offene Ackerfläche mehr gäbe, welche als Produktionsfläche für den Gartenbaubetrieb genützt werden könnte. Die gesamte verbliebene (kaufgegenständliche) Fläche des Grundstückes 1435 sei asphaltiert und zum größten Teil verbaut, sodass eine gärt- nerische und landwirtschaftliche Nutzfläche dieser Grundstücksfläche nicht mehr möglich sei. Hingewiesen werde daher auch darauf, dass jene Grundstücksflächen, welche bisher tatsächlich gärtnerisch genutzt wurden, im Eigentum des Verkäufers verbleiben und die kaufgegenständlichen Grundstücksflächen schon rein faktisch nicht (mehr) gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzt werden könnten. In einer Stellungnahme zu diesen Ausführungen führte der landwirtschaftliche Amts-sachverständige mit Schreiben vom 30.03.2015 aus, dass die in Rede stehende Lie-genschaft derzeit nach wie vor die rechtskräftige Widmung „Grünland-Gärtnerei“ aufweise. Durch die Teilung der Liegenschaft sei es lediglich im Bereich der asphal-tierten Zufahrtsfläche an der Ostseite zu einer Teilung von versiegelten Flächen ge-kommen. Die Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaft sei daher unverändert für eine Gärtnerei möglich. Die Hallen wären schon bisher für einen Gartenproduktions-betrieb verwendet worden (gemeint sei dabei nicht nur eine Nutzung für den Garten-betrieb des Verkäufers bzw. Käufers, sondern auch für andere Gärtnereien). Die Käuferin gibt in ihrem Schreiben vom 18.02.2015 bekannt, dass sie die Liegenschaft zukünftig für ein „reuse-Projekt nutzen wolle. Dabei sollen Elektrogeräte und Ma-schinen repariert bzw. in verwertbare Einzelteile zerlegt und in der Folge im Rahmen des angeschlossenen Handelsbetriebes verkauft werden. An eine der Widmung „Gärtnerei“ entsprechende Nutzung sei laut vorgelegtem Antrag nicht gedacht. Die Käuferin verfüge auch nicht über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und hät-te auch keine Einkünfte aus gärtnerischen bzw. landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die in Rede stehende und behauptete Nutzung stelle einen Widerspruch zum Flächen-widmungsplan dar. Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht sei damit das vorgelegte Rechtsgeschäft negativ zu beurteilen. Daraufhin wurde in der Sitzung der Grundverkehrskommission am 11.05.2015 ein-stimmig beschlossen, den Antrag des xxx auf grundverkehrs-behördliche Genehmigung des Kaufvertrages abzuweisen und das Rechtsgeschäft
§ 10Abs.
2 lit. j K-GVG zu versagen.Daraufhin wurde in der Sitzung der Grundverkehrskommission am 11.05.2015 ein-stimmig beschlossen, den Antrag des xxx auf grundverkehrs-behördliche Genehmigung des Kaufvertrages abzuweisen und das Rechtsgeschäft
Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG zu versagen. Mit Bescheid der Grundverkehrskommission vom 19.05.2015, M.Zl: BG-31/482/14, wurde dem Kaufvertrag vom 04.02.2014 und den Nachträgen vom 12.11.2014 und 24.11.2014, abgeschlossen zwischen Herrn xxx als Verkäufer und dem xxx für Wohlfahrtspflege und Fürsorge als Käuferin betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx (639 m²) und EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx (4.681 m²) die grund-verkehrsbehördliche Genehmigung
§ 10Abs.
2 lit. j K-GVG versagt.Mit Bescheid der Grundverkehrskommission vom 19.05.2015, M.Zl: BG-31/482/14, wurde dem Kaufvertrag vom 04.02.2014 und den Nachträgen vom 12.11.2014 und 24.11.2014, abgeschlossen zwischen Herrn xxx als Verkäufer und dem xxx für Wohlfahrtspflege und Fürsorge als Käuferin betreffend die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx (639 m²) und EZ xxx, KG xxx, Grundstück Nr. xxx (4.681 m²) die grund-verkehrsbehördliche Genehmigung
Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG versagt. Aus der Zustellverfügung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass dieser an den Antragssteller, zH des Notar xxx und zH der xxx Rechtsanwälte OG erging. Dies belegen zwei RSb-Rückscheine, adressiert an die xxx, zH der xxx Rechtsanwälte OG sowie an die xxx, zH des Notar xxx. Mit Schreiben vom 24.06.2015 brachte der Verkäufer der Grundstücke, Herr xxx, eine Beschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission vom 19.05.2015 ein. Dabei wird er durch die xxx vertreten. Nach ausführlicher Begründung warum die gegenständlichen Grundstücke aus seiner Sicht nicht einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegen und der Festhaltung, dass sie seit Jahren nicht mehr als Gärtnerei in Betrieb stehen und auch sonst keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, stellt er die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass in dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung im obigen Sinn an die Grundverkehrskommission zurückzuverweisen bzw. in eventu eine Negativbescheinigung nach § 3 Abs. 2 K-GVG für das gegenständliche Rechtsgeschäft auszusprechen.Mit Schreiben vom 24.06.2015 brachte der Verkäufer der Grundstücke, Herr xxx, eine Beschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission vom 19.05.2015 ein. Dabei wird er durch die xxx vertreten. Nach ausführlicher Begründung warum die gegenständlichen Grundstücke aus seiner Sicht nicht einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unterliegen und der Festhaltung, dass sie seit Jahren nicht mehr als Gärtnerei in Betrieb stehen und auch sonst keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, stellt er die Anträge, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass in dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung im obigen Sinn an die Grundverkehrskommission zurückzuverweisen bzw. in eventu eine Negativbescheinigung nach Paragraph 3, Absatz 2, K-GVG für das gegenständliche Rechtsgeschäft auszusprechen. Mit Schreiben vom 30.06.2015 wurde die Beschwerde dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 05.10.2015 fand eine beratende Sitzung des erkennenden Senats des Landes-verwaltungsgerichtes Kärnten statt, wobei einstimmig beschlossen wurde, die Be-schwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.10.2015, Zahl: xxx, wurde daraufhin die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer als Verkäufer der Parzellen kein subjektiv-öffentliches Recht auf grundverkehrs-behördliche Bewilligung des Kaufvertrages zukomme. Die Kriterien für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung würden nach dem Grundverkehrsgesetz in der Wahrung bestimmter, näher genannter öffentlicher Interessen liegen. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Dies gab der ao. Revision mit Erkenntnis vom
- März 2016, Ra xxx, statt und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass entgegen der Ansicht des Landesverwal-tungsgerichtes die „Vertragsschließenden“ ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung haben (VwGH 28.11.1990, 90/02/0115; 09.05.1990, 89/02/0136). Dem vom Mitbeteiligten (xxx) gestellten Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs wurde nicht stattgegeben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung (Beschwerde) setzt voraus, dass der Berufungswerber (Beschwerdeführer) einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 22.04.1994, 93/02/0283). Vorliegend hatte der Revisionswerber als Verkäufer somit ein rechtliches Interesse an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages und damit auch ein subjektives Recht, das er nach dem abweisenden erstinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht geltend machen konnte. Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Rechtsprechung betrifft durchwegs Fälle, in denen ein subjektiv-öffentliches Recht vom Verwaltungsgerichts- hof deswegen verneint wurde, weil die Versagung einer bereits bewilligten grundver-kehrsbehördlichen Genehmigung angestrebt wurde. Diesbezüglich haben die Partei-en des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht, weil der Schutz der in den Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen allein den Grundverkehrsbehörden überantwortet ist. Auf Grund der Ver-kennung dieser Rechtslage war das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten aufzuheben. Am
- März 2016 langte der gegenständliche Akt erneut beim Landesverwaltungs-gericht Kärnten ein und wurde den Parteien mit Schreiben vom
- April 2016 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Verfügung vom
- Juni 2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für Mittwoch, den
- Juli 2016, mit dem Beginn um 13.00 Uhr anberaumt. In dieser Verhandlung wurden folgende Stellungnahmen zu Protokoll gegeben: „Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf sein bisheriges Vorbrin-gen. Die Widmungssituation ist unstrittig, den Gärtnereibetrieb gibt es seit 1980 nicht mehr. Die aktuelle Nutzung entspricht auch in etwa der beabsichtigten Nutzung durch die Käufern. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Käuferin offensichtlich das Interesse an der Realisierung des Projektes auf diesen Flächen nicht mehr hat und vermutet wird, dass sie aus diesem Vertrag aussteigen möchte. Dazu gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass die aktuelle Nutzung der Autohandel ist und wird ein Büro für Landschaftsgestaltung und Sportstättenbau betrieben. Eine Nutzung als gärtnerischer Betrieb ist nicht möglich, weil alle Flächen asphaltiert sind. Im Übrigen sind auf diesen Flächen Gebäude, in denen Büros und Wohnungen etab-liert sind und ein Geschäftslokal. Das ehemalige Glashaus wurde als Geschäftslokal und Ausstellungsfläche umgebaut. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führt zum Vorhalt des nicht mehr vorhandenen Interesses des Käufers aus, dass das Interesse am Kauf insoweit eingeschränkt ist, dass die Käuferin die Liegenschaft auf Grund der bestehenden Flächenwidmung nicht in der von ihr beabsichtigte Weise nutzen kann. Hingewiesen wird auch darauf, dass ein Großteil der kaufgegenständlichen Flächen ein Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist und der Umstand, dass Baulichkeiten auf der Grundstücksfläche errich-tet wurden, ebenso wenig etwas an der bestehenden Widmung ändert, wie die durch den Verkäufer vorgenommene Asphaltierung von Freiflächen. Die Vorsitzende gibt bekannt, das ein tagesaktueller Auszug aus dem KAGIS bezüg-lich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingeholt wurde, welche als Beila-ge./A zum Akt genommen wird sowie ein tagesaktueller Auszug aus dem Flächen-widmungsplan der Landeshauptstadt xxx, welcher als Beilage ./B zum Akt ge-nommen wird. Die Beilagen ./A und ./B werden den Verfahrensparteien und den Lai-enrichtern zur Einsicht überreicht. Über Befragen durch die Vorsitzende an den Beschwerdeführer: Ich kann nicht mehr sagen, wann wir Kenntnis von der Versagung der grundver-kehrsbehördlichen Genehmigung erhalten haben, der Bescheid wurde entweder vom Notar oder Rechtsvertreter der Käuferin zur Kenntnis gebracht. Die Vorsitzende hält fest, dass den Käufern der Bescheid laut Zustellverfügung am 27.5.2015 zugestellt wurde. Dazu führt der Vertreter der Käuferin aus, dass er den angefochtenen Bescheid vom 19.5.2015 der Verkäuferin am 27.5.2015 weitergeleitet hat. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er vor ca.1 1/2 oder 2 Jahren bei der Landes-hauptstadt xxx angeregt hat, den Flächenwidmungsplan in Bauland zu än-dern, seither hat er in der Sache nichts gehört. Eine Widmungsänderung wäre auch auf Grund des Stadtentwicklungskonzeptes möglich, zumal im Umgebungsbereich Gewerbebetriebe angesiedelt sind und auch ein Gewerbegebiet gewidmet ist. Die Nutzung als Gärtnerei erfolgte durch meine Eltern bis zum Jahr 1983, in den 80-er Jahren wurden Gebäude errichtet, in den 90-er Jahren wurde der von mir noch be-triebene Pflanzenhandel eingestellt, danach wurde der Bereich unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen zugeführt, wie Lagerhalle, Werkstättenbereich, Telefoncen-ter, etc. Die Grundstückteilung im Jahr 2014, die auch mit Bescheid vom 24.11.2014 geneh-migt wurde, erfolgte deshalb, weil die Käuferin nur diesen Teil für ihr Projekt erwer-ben wollte. Im Jahr 2014 waren auf diesen Grundstücken zwei Autohandelsbetriebe etabliert und ein Geschäft für Grillzubehör, das Grillzubehörgeschäft hat dann ge-schlossen und hat die Käuferin noch von einem Autohändler den Mietvertrag über-nommen und ist in diesen Vertrag als Vermieter eingestiegen. Das ist nach wie vor aktuell und werden die Mieten von der xxx lukriert. Die Nutzungsänderungen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wur-den einfach vorgenommen und gibt es dafür keine Bewilligungen im Sinne der Ände-rung der Raumordnung. Der Vertreter der Käuferin gibt an: Der Projektgegenstand ist gleich geblieben. Die Verhandlung wird von 13:40 bis 13:52 Uhr zur Beratung unterbrochen. Über Befragen durch die Vorsitzende teilt der Vertreter der Käuferin mit, dass der xxx ist nicht Landwirt, betreibt auch keinen land- und forstwirt- schaftlichen Betrieb, ist auch in einem ähnlichen Produktionszweig nicht tätig und ist auch nicht angedacht, aus einem derartigen Produktionszweig einen Gewinn zu er-zielen, vielmehr ist es wie bereits angegeben beabsichtigt, auf den kaufgegenständli-chen Grundstücken das Re-used-Projekt mit Langzeitarbeitslosen zu realisieren. Der Beschwerdeführer teilt mit, dass er derzeit in Pension ist und keine Kammerum-lage mehr als Mitglied der Landwirtschaftskammer zahlt. Es sind noch land- und forstwirtschaftlichen Grundtücke im Ausmaß von ca. 2 ha vorhanden. Die Pension wurde am 1.1.2014 angetreten. Die Grundstücke liegen derzeit brach. Hinsichtlich der von mir ursprünglich betriebenen Firma im Zusammenhang mit dem Sportstät-tenbau gebe ich an, dass mein Sohn als Nachfolger eingetreten ist. Ich bin Prokurist in dieser Firma. Die Firma heißt xxx. Mein Sohn ist nicht Mitglied in der Landwirtschaftskammer. Über Befragen durch den Laienrichter gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er vor seiner Pension nie landwirtschaftlich tätig war, sondern immer gewerblich. Der richtige landwirtschaftliche Betrieb wurde nur durch meine Eltern geführt und in den Jahren 1980/1983 aufgegeben. Die Kammerumlage in der Landwirtschaftskammer wurde nur wegen der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen bezahlt.Über Befragen durch den Laienrichter gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er vor seiner Pension nie landwirtschaftlich tätig war, sondern immer gewerblich. Der richtige landwirtschaftliche Betrieb wurde nur durch meine Eltern geführt und in den Jahren 1980 aus 1983, aufgegeben. Die Kammerumlage in der Landwirtschaftskammer wurde nur wegen der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen bezahlt. Es werden keine weiteren Anträge gestellt. Mit Zustimmung der Parteien wird der Verwaltungsakt verlesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält seinen Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines aufrecht. Die Verhandlung wird von 14:00 bis 14:03 Uhr zur Beratung unterbrochen. Über Umfrage ergeht der verfahrensleitende Beschluss: Dem Antrag wird nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Vorsitzende gibt eine kurze Begründung. Schluss des Beweisverfahrens Der Vertreter der Käuferin verzichtet auf eine Schlusserklärung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält seinen Schlussvortrag und verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde und beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. dem Kaufvertrag eine Genehmigung zu erteilen.“ II. Festhaltungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer, Herr xxx, geb. xxx, xxx, xxx, verkaufte und übergab in das Eigentum des xxx für Wohlfahrtspflege und Fürsorge (xxx) und diese kaufte und übernahm in ihr Eigentum mit Kaufvertrag vom 04.02.2014 (und Nachtrag vom 12.11.2014) die Liegenschaft EZ xxx GB xxx, sowie aus der Liegenschaft EZ xxx GB xxx, das aufgrund der Vermessungsur-kunde des staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers xxx vom 05.12.2013 GZ: xxx geteilte und neu gebildete Grundstück 1435 Baufläche (Gebäude) Gärten, KG xxx im Katastralausmaß von 4.681 m². Die gegenständliche Vertragsliegenschaft weist die Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ auf und wurde als Bestandteil eines Gärtnereibetriebes landwirtschaftlich geführt. Die Nutzung der Liegenschaft ist grundsätzlich auch weiterhin für eine Gärt-nerei und für einen Gartenproduktionsbetrieb möglich. Die sich auf der Liegenschaft befindenden Objekte (Gewächshaus, Lager, etc.) haben dem landwirtschaftlichen Gartenproduktionsbetrieb bzw. der Gärtnerei gedient und wäre mit entsprechender Adaption eine solche Nutzung wieder möglich. Es liegen somit land- und forstwirt-schaftliche Grundstücke iSd § 3 Abs 1 lit a K-GVG vor. Dass in den letzten Jahren an diesem Standort andere, nicht widmungskonforme gewerbliche Unternehmungen gesetzt wurden, ändert nichts an dem Faktum, dass sowohl in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages als auch bis dato die Flächenwidmung der gegen-ständlichen (neu geschaffenen) Parzelle „Grünland-Gärtnerei“ ist. Sohin unterliegt der Kaufgegenstand den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes.Die gegenständliche Vertragsliegenschaft weist die Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ auf und wurde als Bestandteil eines Gärtnereibetriebes landwirtschaftlich geführt. Die Nutzung der Liegenschaft ist grundsätzlich auch weiterhin für eine Gärt-nerei und für einen Gartenproduktionsbetrieb möglich. Die sich auf der Liegenschaft befindenden Objekte (Gewächshaus, Lager, etc.) haben dem landwirtschaftlichen Gartenproduktionsbetrieb bzw. der Gärtnerei gedient und wäre mit entsprechender Adaption eine solche Nutzung wieder möglich. Es liegen somit land- und forstwirt-schaftliche Grundstücke iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-GVG vor. Dass in den letzten Jahren an diesem Standort andere, nicht widmungskonforme gewerbliche Unternehmungen gesetzt wurden, ändert nichts an dem Faktum, dass sowohl in dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages als auch bis dato die Flächenwidmung der gegen-ständlichen (neu geschaffenen) Parzelle „Grünland-Gärtnerei“ ist. Sohin unterliegt der Kaufgegenstand den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes. Aufgrund der Widmung dieser Parzelle und vormaligen Verwendung als Gärtnerei stellte der xxx als Käufer den Antrag um Genehmigung des Kaufvertrages vom 04.02.2014 sowie des Nachtrages vom 12.11.2014 nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz an die Grundverkehrskommission. Diese grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid der Grundver-kehrskommission vom 19.05.2015 versagt, da der xxx dort keine Gärtnerei betreiben möchte, sondern ein „reuse-Projekt“, in dem Langzeitarbeits-lose Elektrogeräte und Maschinen reparieren bzw in verwertbare Einzelteile zerlegen sollen. In der Folge sollen diese Geräte bzw. verwertbaren Teile in einem angeschlossenen Handelsbetrieb verkauft werden. Diese Nutzung entspricht nicht der rechtsgültigen Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ und stellt einen Versagungs-grund nach § 10 Abs 2 lit. j K-GVG (das Rechtsgeschäft soll offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen) dar.Diese grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid der Grundver-kehrskommission vom 19.05.2015 versagt, da der xxx dort keine Gärtnerei betreiben möchte, sondern ein „reuse-Projekt“, in dem Langzeitarbeits-lose Elektrogeräte und Maschinen reparieren bzw in verwertbare Einzelteile zerlegen sollen. In der Folge sollen diese Geräte bzw. verwertbaren Teile in einem angeschlossenen Handelsbetrieb verkauft werden. Diese Nutzung entspricht nicht der rechtsgültigen Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ und stellt einen Versagungs-grund nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG (das Rechtsgeschäft soll offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen) dar. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller, dh dem xxx für Wohlfahrtspflege und Fürsorge (xxx) zugestellt. Dem Verkäufer der Liegenschaften und nunmehrigen Beschwerdeführer wurde der genannte Bescheid nicht durch die belangte Behörde zugestellt, er erhielt diesen jedoch von der Rechts-vertretung der mitbeteiligten Partei. Der xxx hält auch vor dem erkennenden Gericht fest, dass er auf der gegenständlichen Parzelle keine Gärtnerei oder sonstige land- und forstwirt-schaftliche Tätigkeit verrichten möchte. Der xxx betreibt auch sonst keine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt und die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung. III. Rechtslagerömisch drei. Rechtslage Bestimmungen nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, idgF:
§ 1K-GVG sind Ziele dieses Gesetzes
Gemäß Paragraph eins, K-GVG sind Ziele dieses Gesetzes
- a)die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nut-zung von Grund und Boden;
- b)die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;
- c)die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer. § 2 K-GVG normiert den Geltungsbereich:Paragraph 2, K-GVG normiert den Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch Rechtsgeschäfte unter Leben-den an
- a)land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstü-cke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,
- b)allen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, wie Wohnungen, wenn Ausländer Rechte erwerben.
§ 3K-GVG Abs. 1 sind im Sinne dieses Gesetzes Land- oder forstwirtschaft-liche Grundstücke
Gemäß Paragraph 3, K-GVG Absatz eins, sind im Sinne dieses Gesetzes Land- oder forstwirtschaft-liche Grundstücke
- a)Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 5 Abs 2 lit c Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995), bestimmt sind, so-fern diesea) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995), bestimmt sind, so-fern diese 1. zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder 2. land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder 3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirt-schaftlich nutzbar sind;
- b)Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet (§ 3 Abs 4 K-GplG 1995) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden;
- b)Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet (Paragraph 3, Absatz 4, K-GplG 1995) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden;
- c)nicht unter lit a oder b fallende Grundstücke, die zusammen mit Grundstücken nach lit a oder b Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sind und den Voraussetzun-gen nach lit a Z 1, 2 oder 3 entsprechen.
- c)nicht unter Litera a, oder b fallende Grundstücke, die zusammen mit Grundstücken nach Litera a, oder b Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sind und den Voraussetzun-gen nach Litera a, Ziffer eins, 2, oder 3 entsprechen.
§ 8Abs.
1 K-GVG bedürfen, unter Lebenden abgeschlossene Rechtsge-schäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3) betreffen -unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grund-verkehrskommission,
Paragraph 8, Absatz eins, K-GVG bedürfen, unter Lebenden abgeschlossene Rechtsge-schäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3,) betreffen -unbeschadet der Bestimmungen des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grund-verkehrskommission,
(1)- wenn sie zum Gegenstand haben:
- a)die Übertragung des Eigentums,
- b)die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB),
- b)die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (Paragraphen 509, ff. ABGB),
- c)die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung,
- d)die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen.
- d)die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (Paragraph 435, ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen.
(2)Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
(2)Eine Genehmigung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
- a)sich auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (§ 3 Abs. 1) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oder aus-schließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte, Feld-, Wald- oder Weide-dienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte (§ 477 ABGB) oder Gebäudedienstbarkeiten (§§ 475 ff ABGB) betrifft;
- a)sich auf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück (Paragraph 3, Absatz eins,) bezieht und im Zuge eines Agrarverfahrens abgeschlossen oder genehmigt wurde oder aus-schließlich Geh-, Fahr-, Bringungs- und Leitungsrechte, Feld-, Wald- oder Weide-dienstbarkeiten, Forstnutzungsrechte (Paragraph 477, ABGB) oder Gebäudedienstbarkeiten (Paragraphen 475, ff ABGB) betrifft;
- b)auf Grund der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgeset-zes abgeschlossen wurde;
- b)auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgeset-zes abgeschlossen wurde;
- c)die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes, die Verpachtung oder sonstige Überlassung der Nutzung eines Grundstückes zum Gegenstand hat, sofern sich da-rauf kein landwirtschaftliches Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befindet und hiedurch die insgesamt verpachtete oder überlassene Fläche das Ausmaß von 2 ha nicht übersteigt;
- d)zwischen Ehegatten abgeschlossen wurde und entweder 1. die Begründung oder Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder des Miteigentums zwischen Ehegatten, 2. die Übergabe oder die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betrie-bes als Ganzes oder 3. die Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes an einem land- und forstwirtschaftli-chen Betrieb als Ganzem zum Gegenstand hat; § 9 K-GVG normiert zum Antrag Folgendes:Paragraph 9, K-GVG normiert zum Antrag Folgendes:
(1)Der Rechtserwerber hat die Genehmigung innerhalb der in Abs 2 angeführten Frist schriftlich unter Anschluss der das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen zu beantragen, sofern dies nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 durch eine der ande-ren Vertragsparteien erfolgt. Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Anga-ben, wie insbesondere Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grund-stück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im Antrag ist auch anzugeben, dass er sich nur auf Grundstücke nach § 3 Abs 1 bezieht. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs 1 lit a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über die erteilte Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 - bei Grundstücken, deren Teilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 genehmi-gungspflichtig ist, diese Genehmigung - anzuschließen. Unterliegt ein Rechtsge-schäft auch der Genehmigung nach dem 3. Abschnitt, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über diese Genehmigung anzuschließen. Dem Antrag ist, wenn die Best-immungen des § 7 Abs 1 erster Satz in Betracht kommen, die Information über die Staatsbürgerschaft, und wenn die Bestimmungen des § 7 Abs 1 zweiter Satz in Be-tracht kommen, auch eine Erklärung nach § 7 Abs 2 - jeweils unter Anschluss der erforderlichen Nachweise - anzuschließen.
(1)Der Rechtserwerber hat die Genehmigung innerhalb der in Absatz 2, angeführten Frist schriftlich unter Anschluss der das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen zu beantragen, sofern dies nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, durch eine der ande-ren Vertragsparteien erfolgt. Der Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Anga-ben, wie insbesondere Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grund-stück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im Antrag ist auch anzugeben, dass er sich nur auf Grundstücke nach Paragraph 3, Absatz eins, bezieht. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über die erteilte Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 - bei Grundstücken, deren Teilung nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 genehmi-gungspflichtig ist, diese Genehmigung - anzuschließen. Unterliegt ein Rechtsge-schäft auch der Genehmigung nach dem 3. Abschnitt, so ist dem Antrag auch ein Nachweis über diese Genehmigung anzuschließen. Dem Antrag ist, wenn die Best-immungen des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in Betracht kommen, die Information über die Staatsbürgerschaft, und wenn die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz in Be-tracht kommen, auch eine Erklärung nach Paragraph 7, Absatz 2, - jeweils unter Anschluss der erforderlichen Nachweise - anzuschließen.
(2)Der Antrag auf Genehmigung (Abs 1) ist spätestens binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss - wenn das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 oder nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 bedarf, spätestens binnen vier Wochen nach der Rechtskraft der in Betracht kom-menden Genehmigung - zu stellen. Unterliegt das Rechtsgeschäft auch dem 3. Ab-schnitt, so ist die Genehmigung spätestens vier Wochen nach der Rechtskraft dieser Genehmigung zu beantragen.
(2)Der Antrag auf Genehmigung (Absatz eins,) ist spätestens binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss - wenn das Rechtsgeschäft auch der Genehmigung nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 oder nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 bedarf, spätestens binnen vier Wochen nach der Rechtskraft der in Betracht kom-menden Genehmigung - zu stellen. Unterliegt das Rechtsgeschäft auch dem 3. Ab-schnitt, so ist die Genehmigung spätestens vier Wochen nach der Rechtskraft dieser Genehmigung zu beantragen.
(3)Die Genehmigung von Rechtsgeschäften darf auch vor Abschluss des Rechtsge-schäftes beantragt werden. Der Antrag hat alle zur Beurteilung notwendigen Anga-ben, wie insbesondere über die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künf-tige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers zu enthalten. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gelten in gleicher Weise. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs 1 lit a nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag eine der im Abs 2 erster Satz angeführten Genehmigungen oder zumindest ein Teilungsplan anzuschließen. Wurde die Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt, so bedarf ein in den maßgebenden Vertragspunkten mit der erteilten Genehmigung übereinstimmendes Rechtsgeschäft keiner gesonder-ten Genehmigung, wenn die das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen - be-zieht sich ein Rechtsgeschäft nach § 8 Abs 1 lit a nur auf Grundstücksteile und war dem Antrag nur ein Teilungsplan angeschlossen, auch die nach Abs 2 erster Satz erforderliche Genehmigung - spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Genehmi-gung vorgelegt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf diesen Urkunden zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft genehmigt ist. Diese Bestätigung gilt als Ge-nehmigung.
(3)Die Genehmigung von Rechtsgeschäften darf auch vor Abschluss des Rechtsge-schäftes beantragt werden. Der Antrag hat alle zur Beurteilung notwendigen Anga-ben, wie insbesondere über die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996, Angaben über den Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes, Angaben über die künf-tige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers zu enthalten. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten in gleicher Weise. Bezieht sich ein Rechtsgeschäft nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, nur auf Grundstücksteile, so ist dem Antrag eine der im Absatz 2, erster Satz angeführten Genehmigungen oder zumindest ein Teilungsplan anzuschließen. Wurde die Genehmigung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes erteilt, so bedarf ein in den maßgebenden Vertragspunkten mit der erteilten Genehmigung übereinstimmendes Rechtsgeschäft keiner gesonder-ten Genehmigung, wenn die das Rechtsgeschäft beurkundenden Unterlagen - be-zieht sich ein Rechtsgeschäft nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, nur auf Grundstücksteile und war dem Antrag nur ein Teilungsplan angeschlossen, auch die nach Absatz 2, erster Satz erforderliche Genehmigung - spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Genehmi-gung vorgelegt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf diesen Urkunden zu bestätigen, dass das Rechtsgeschäft genehmigt ist. Diese Bestätigung gilt als Ge-nehmigung.
(4)Ob ein Rechtsgeschäft der Genehmigungspflicht nach diesem Abschnitt unter-liegt, hat die Grundverkehrskommission auf Antrag mit Bescheid festzustellen.
(5)Anträge nach Abs 1, 3 und 4 sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubrin-gen und von dieser unverzüglich an die zuständige Grundverkehrskommission wei-terzuleiten.
(5)Anträge nach Absatz eins, 3 und 4 sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubrin-gen und von dieser unverzüglich an die zuständige Grundverkehrskommission wei-terzuleiten.
§ 10Abs.
1 K-GVG hat die Grundverkehrskommission das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhal-tung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft be-zieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.
Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG hat die Grundverkehrskommission das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhal-tung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Ein Widerspruch liegt jedenfalls nicht vor, wenn das Grundstück, auf das sich das Rechtsgeschäft be-zieht, nur vorübergehend bergbaulichen Zwecken oder dem Abbau von Sand oder Schotter dienen soll oder für diese Zwecke erforderlich ist.
§ 10Abs. 2 K-GVG widerspricht ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem in Abs. 1 erster Satz beschriebenen Interesse, wenn
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG widerspricht ein Rechtsgeschäft jedenfalls dem in Absatz eins, erster Satz beschriebenen Interesse, wenn
- a)der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder der Bestand eines sons-tigen bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, gefährdet wird;
- b)der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;
- b)der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Absatz 4, ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
- c)zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist;
- d)auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet erscheint;
- e)Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Ei-genjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirt-schaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt;
- e)Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Ei-genjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirt-schaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
- f)die im Zuge eines Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfah-rens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zureichendem Grund wieder zer-stört wird;
- g)eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie zB Enkla-venbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschafts-raum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage;
- h)die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht;
- i)sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden;
- j)eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;
- j)eine Prüfung der in Litera a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;
- k)das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
- l)das Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hiefür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist und 1. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigen-tümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie1. bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigen-tümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie 2. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. c oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins2. bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins zur Bezahlung anbieten und auch leisten können. Dieser Versagungsgrund darf nur dann herangezogen werden, wenn dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung ei-nes leistungsfähigen Bauernstandes und dem allgemeinen Interesse an der Erhal-tung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirt-schaftlichen Grundbesitzes durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit den Ei-gentümern bzw. Inhabern von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerli-chen Betrieben besser entsprochen werden könnte als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung. § 12 K-GVG normiert das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:Paragraph 12, K-GVG normiert das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
(1)In den Angelegenheiten der Beschränkung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entscheidet das Landesverwaltungsge-richt durch einen nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgeset-zes, LGBl. Nr. 55/2013, zu bildenden Senat.
(1)In den Angelegenheiten der Beschränkung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entscheidet das Landesverwaltungsge-richt durch einen nach Paragraph 11, Absatz 3, des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgeset-zes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, zu bildenden Senat.
(2)An der Senatsentscheidung haben zwei auf dem Gebiet der Land- und Forstwirt-schaft fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3)Jeweils ein fachkundiger Laienrichter (Ersatzrichter) ist auf Vorschlag der Kam-mer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und der Landarbeiterkammer für Kärn-ten zu bestellen. Übt die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die Landarbeiterkammer für Kärnten ihr Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemesse-nen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung den jeweiligen fachkundigen Laienrichter (Ersatzrichter) ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
(4)Als fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbil-dungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.
(4)Als fachkundige Laienrichter (Ersatzrichter) dürfen nur Personen bestellt werden, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als land- oder forstwirtschaftlicher Facharbeiter im Sinne der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbil-dungsordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1991,, oder über eine höherwertige Ausbildung verfügen.
(5)Berufsqualifikationen im Sinne des Abs. 4, die in einem anderen Bundesland er-worben werden sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträ-gen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Kärntner Berufs-qualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/2009, anzuwenden.
(5)Berufsqualifikationen im Sinne des Absatz 4,, die in einem anderen Bundesland er-worben werden sowie Berufsqualifikationen, die in einem anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträ-gen im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat, erworben werden, sind diesen gleichgestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Kärntner Berufs-qualifikationen-Anerkennungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, anzuwenden.
Art. 132Abs.
1 Z1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.
Artikel 132
, Absatz eins, Z1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. § 7 Abs. 3 VwGVG normiert, dass, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt er-hoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis er-langt hat.Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG normiert, dass, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt er-hoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis er-langt hat. IV. Erwägungen und Ergebnisrömisch vier. Erwägungen und Ergebnis Im hier vorliegenden Fall nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz ist Partei des Verfahrens der Rechtserwerber, im gegenständlichen Fall der xxx als Käufer der genannten Parzellen, der die Genehmigung des Rechtsgeschäfts
§ 9Abs.
1 K-GVG bei der Grundverkehrskommission beantragt hat.Im hier vorliegenden Fall nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz ist Partei des Verfahrens der Rechtserwerber, im gegenständlichen Fall der xxx als Käufer der genannten Parzellen, der die Genehmigung des Rechtsgeschäfts
Paragraph 9, Absatz eins, K-GVG bei der Grundverkehrskommission beantragt hat. Die andere Vertragspartei, sohin der Verkäufer der gegenständlichen Parzellen und nunmehrige Beschwerdeführer, ist ebenso Partei im Verfahren. Da der bekämpfte Bescheid der Grundverkehrskommission vom 19.05.2015 zumin-dest dem xxx als Antragstellerin zugegangen war und der Beschwerdeführer als Verkäufer der Parzellen offenbar den Bescheid durch die Rechtsvertretung des Käufers übermittelt bekommen hat und als Partei eine Beschwerde einbrachte, kann diese iSd § 7 Abs. 3 VwGVG in Entscheidung gezogen werden.Da der bekämpfte Bescheid der Grundverkehrskommission vom 19.05.2015 zumin-dest dem xxx als Antragstellerin zugegangen war und der Beschwerdeführer als Verkäufer der Parzellen offenbar den Bescheid durch die Rechtsvertretung des Käufers übermittelt bekommen hat und als Partei eine Beschwerde einbrachte, kann diese iSd Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG in Entscheidung gezogen werden. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bestimmt, dass gegen einen Bescheid einer Verwaltungs-behörde derjenige wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Er hat sohin die Verletzung subjektiver Rechte darzulegen.Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimmt, dass gegen einen Bescheid einer Verwaltungs-behörde derjenige wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Er hat sohin die Verletzung subjektiver Rechte darzulegen. Mit dem Begriff „in seinen Rechten verletzt“ (iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) sind aus-schließlich subjektiv-öffentliche Rechte angesprochen. Ziele des Kärntner Grundver-kehrsgesetzes sind
§ 1
K-GVG die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden, die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes sowie die Beschrän-kung von Rechtserwerbern an Grundstücken durch Ausländer.Mit dem Begriff „in seinen Rechten verletzt“ (iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) sind aus-schließlich subjektiv-öffentliche Rechte angesprochen. Ziele des Kärntner Grundver-kehrsgesetzes sind
Paragraph eins, K-GVG die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden, die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes sowie die Beschrän-kung von Rechtserwerbern an Grundstücken durch Ausländer. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutz der im Grund-verkehrsgesetz verankerten öffentlichen Interessen der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die die Ziele des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfol-gen hat (vgl. u.a. VwGH 25.11.1994, 93/02/0201; 11.11.1990, 90/02/0115; 21.12.2001, 99/02/0104).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutz der im Grund-verkehrsgesetz verankerten öffentlichen Interessen der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die die Ziele des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfol-gen hat vergleiche u.a. VwGH 25.11.1994, 93/02/0201; 11.11.1990, 90/02/0115; 21.12.2001, 99/02/0104). Im hier vorliegenden Verfahren wurde durch die Grundverkehrskommission ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger mit der Überprüfung der kaufgegenständ-lichen Parzelle beauftragt. Bereits in seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 hielt dieser fest, dass die Widmung der Kaufliegenschaft auf „Grünland-Gärtnerei“ lautet. Auf dieser Liegenschaft führte der Beschwerdeführer einen Baumschul- und Gärtnereibe-trieb. Der Kaufgegenstand umfasst eine Lagerhalle, diverse Hofflächen und einen Glashausanbau für den geschützten Anbau empfindlicher Kulturen. Diese Gebäude und versiegelten Flächen waren Bestandteil eines Gärtnereibetriebes (land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) und waren die Gebäude gärtnerisch (landwirt-schaftlich) genützt. Die zukünftige Verwendung der Liegenschaft durch den Erwerber steht im Widerspruch zur Widmung der Liegenschaft. Auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 30.03.2015 führt der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass die in Rede stehenden Liegenschaften derzeit nach wie vor die rechtskräftige Widmung „Grünland-Gärtnerei“ aufweisen. Durch die Tei-lung der Liegenschaft kommt es lediglich im Bereich der asphaltierten Zufahrtsfläche an der Ostseite zu einer Teilung von versiegelten Flächen. Die Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaften ist daher unverändert für eine Gärtnerei möglich. Die Hal-len sind schon bisher für einen Gartenproduktionsbetrieb verwendet worden (gemeint sei dabei nicht nur eine Nutzung für den Gartenbetrieb des Verkäufers bzw. Käufers, sondern auch für andere Gärtnereien). Die Käuferin gibt in ihrem Schreiben vom 18.02.2015 bekannt, dass sie die Liegenschaft zukünftig für ein reuse-Projekt nut-zen will. Dabei sollen Elektrogeräte und Maschinen repariert bzw. in verwertbare Einzelteile zerlegt und in der Folge im Rahmen des angeschlossenen Handelsbetrie-bes verkauft werden. An eine der Widmung „Gärtnerei“ entsprechende Nutzung ist laut vorgelegtem Antrag nicht gedacht. Die Käuferin verfügt auch nicht über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und hat auch keine Einkünfte aus gärtnerischen bzw. landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die in Rede stehende und behauptete Nutzung stelle einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan dar. Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht ist damit das vorgelegte Rechtsgeschäft negativ zu beurteilen. Diese Festhaltungen in den Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständi-gen werden durch die eigenen Ausführungen des Käufers belegt. Es steht unzweifel-haft außer Frage, dass die kaufgegenständlichen Liegenschaften nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bzw Gärtnereibetrieb genutzt werden sollen. § 10 Abs. 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz normiert, dass die Grundverkehrs-kommission das Rechtsgeschäft dann zu genehmigen hat, wenn es dem allgemei-nen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutz-flächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Be-triebe – nicht widerspricht. Einem Rechtsgeschäft ist dann zu widersprechen, wenn nach Abs. 2 leg. cit. zB der Rechtserwerber kein Landwirt ist oder wenn durch den Rechterwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist. Nach § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG liegt ein Versagungsgrund wei-ters darin vor, wenn eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbe-stände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwid-mungsplan widersprechenden Verwendung führen soll.Paragraph 10, Absatz eins, Kärntner Grundverkehrsgesetz normiert, dass die Grundverkehrs-kommission das Rechtsgeschäft dann zu genehmigen hat, wenn es dem allgemei-nen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutz-flächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe – und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Be-triebe – nicht widerspricht. Einem Rechtsgeschäft ist dann zu widersprechen, wenn nach Absatz 2, leg. cit. zB der Rechtserwerber kein Landwirt ist oder wenn durch den Rechterwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist. Nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG liegt ein Versagungsgrund wei-ters darin vor, wenn eine Prüfung der in Litera a bis i und k sonst angeführten Tatbe-stände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwid-mungsplan widersprechenden Verwendung führen soll. Im hier vorliegenden Fall wurde durch den Käufer der gegenständlichen Grundstücke nie behauptet, dass er dort einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. eine Gärtnerei führen will. Es wird durch den Käufer auch klar und eindeutig zugegeben, dass er kein „Landwirt“ ist und auch nie in land- oder forstwirtschaftlichen Produkti-onsbereichen tätig war. Auch möchte er keinen Gewinn aus einer derartigen Tätigkeit erzielen. Die kaufgegenständlichen Grundflächen sollen für ein ganz anderes Projekt verwendet werden. So möchte der xxx auf diesen Parzellen ein Ausbildungszentrum für Langzeitarbeitslose errichten. Ein solches Projekt entspricht aber nicht der rechtskräftigen und geltenden Flächenwidmung der Parzellen in „Grünland-Gärtnerei“. Dies wurde von der belangten Behörde korrekt festgestellt. Bevor diese neue Nutzung rechtskonform erfolgen könnte, müsste es zu einer Änderung im Flä-chenwidmungsplan kommen. Die belangte Behörde hat diese Ermittlungsergebnisse ihrem Beschluss vom
- Mai 2015 zugrunde gelegt und im nunmehr bekämpften Bescheid vom
- Mai 2015 rechtlich erläutert. Sie hält fest, dass der Kaufgegenstand den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 unterliegt, da die kaufgegenständlichen Flä-chen die Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ aufweisen und Bestandteil eines Gärtnereibetriebes waren. Eine Nutzung für eine Gärtnerei ist auch nach wie vor möglich. Die von der Käuferin beabsichtigte Nutzung widerspricht den Zielsetzungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes und tritt durch die beabsichtigte Nutzung eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung ein (§ 10 Abs. 2 lit. j K-GVG).Die belangte Behörde hat diese Ermittlungsergebnisse ihrem Beschluss vom
- Mai 2015 zugrunde gelegt und im nunmehr bekämpften Bescheid vom
- Mai 2015 rechtlich erläutert. Sie hält fest, dass der Kaufgegenstand den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 unterliegt, da die kaufgegenständlichen Flä-chen die Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ aufweisen und Bestandteil eines Gärtnereibetriebes waren. Eine Nutzung für eine Gärtnerei ist auch nach wie vor möglich. Die von der Käuferin beabsichtigte Nutzung widerspricht den Zielsetzungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes und tritt durch die beabsichtigte Nutzung eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung ein (Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG). Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass aus seiner Sicht kein bewilligungs-pflichtiges Rechtsgeschäft nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz vorliege, da die Grundstücke seit Jahrzehnten nicht mehr für den Betrieb einer Gärtnerei genutzt werden und kaufgegenständlich nur Grundstücke sind, welche ausschließlich aus asphaltierten und bebauten Flächen bestehen und sohin eine gärtnerische Nutzung dieser Grundstücke schlichtweg unmöglich sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass der landwirtschaftliche Amtssachverständige unzweifelhaft festgestellt hat, dass eine Nutzung des Gärtnereibetriebes durchaus auch jetzt noch möglich ist. Faktum ist weiters, dass die vorliegende Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ die Nutzung dieser Flächen auch nur durch einen Gärtnereibetrieb zulässt. Eine andere Verwen-dung der Grundstücke würde dem geltenden Flächenwidmungsplan widersprechen. Somit ist der Tatbestand des § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG jedenfalls erfüllt. Dies unab-hängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Gärtnereibetrieb in den letzten Jah-ren auch tatsächlich geführt hat oder nicht.Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass aus seiner Sicht kein bewilligungs-pflichtiges Rechtsgeschäft nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz vorliege, da die Grundstücke seit Jahrzehnten nicht mehr für den Betrieb einer Gärtnerei genutzt werden und kaufgegenständlich nur Grundstücke sind, welche ausschließlich aus asphaltierten und bebauten Flächen bestehen und sohin eine gärtnerische Nutzung dieser Grundstücke schlichtweg unmöglich sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass der landwirtschaftliche Amtssachverständige unzweifelhaft festgestellt hat, dass eine Nutzung des Gärtnereibetriebes durchaus auch jetzt noch möglich ist. Faktum ist weiters, dass die vorliegende Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ die Nutzung dieser Flächen auch nur durch einen Gärtnereibetrieb zulässt. Eine andere Verwen-dung der Grundstücke würde dem geltenden Flächenwidmungsplan widersprechen. Somit ist der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG jedenfalls erfüllt. Dies unab-hängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Gärtnereibetrieb in den letzten Jah-ren auch tatsächlich geführt hat oder nicht. Ebenso führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.2.1979, 1980/75, aus, dass die Nutzbarkeit bzw. die Beschaffenheit eines Grundstückes nicht dafür ausschlaggebend ist, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sin-ne des Salzburger Grundverkehrsgesetzes vorliegt. Hiefür ist vielmehr maßgebend, ob das Grundstück, nach der im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtsitua-tion einem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet ist (Hinweis auf VfGH 13.12.1978, G 46/76). In einem Erkenntnis zum Tiroler Grundverkehrsgesetz hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass es bei der Subsumtion unter die Bedingungen des Grundverkehrsgesetzes nicht darauf ankommt, ob ein Grundstück über Jahre nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde, sondern darauf, dass einer solchen Nutzung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegensteht (VfGH 22.6.2005, B 1124/04). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die gegenständlichen Grundflächen be-reits nicht mehr in die Definition des § 3 Abs. 1 K-GVG zu subsumieren wären, so stehen dieser Ansicht ebenfalls die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amts-sachverständigen entgegen, wonach die Gebäude der Gärtnerei auch wieder in Be-trieb genommen werden können.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die gegenständlichen Grundflächen be-reits nicht mehr in die Definition des Paragraph 3, Absatz eins, K-GVG zu subsumieren wären, so stehen dieser Ansicht ebenfalls die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amts-sachverständigen entgegen, wonach die Gebäude der Gärtnerei auch wieder in Be-trieb genommen werden können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf den gegenständlichen Grundstü-cken auch Gebäude stehen würden, die für Wohnzwecke geeignet wären, ist entge-genzuhalten, dass der von ihm zitierte § 3 Abs. 2 lit. a K-GVG ausdrücklich von „Baugrundstücken“ spricht und die hier gegenständlichen Parzellen keine Bauland-widmung aufweisen und dass weiters die Liegenschaften nicht mit Gebäuden, die hauptsächlich für Wohnzwecke geeignet sind bebaut sind (Glashaus, Lagerhalle, etc.). Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Nutzung einiger Räume als Betriebswohnung nichts. Eine solche Nutzung dürfte rechtskonform nur im Rahmen des landwirtschaftlichen Gärtnereibetriebes erfolgen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf den gegenständlichen Grundstü-cken auch Gebäude stehen würden, die für Wohnzwecke geeignet wären, ist entge-genzuhalten, dass der von ihm zitierte Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, K-GVG ausdrücklich von „Baugrundstücken“ spricht und die hier gegenständlichen Parzellen keine Bauland-widmung aufweisen und dass weiters die Liegenschaften nicht mit Gebäuden, die hauptsächlich für Wohnzwecke geeignet sind bebaut sind (Glashaus, Lagerhalle, etc.). Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer angeführte Nutzung einiger Räume als Betriebswohnung nichts. Eine solche Nutzung dürfte rechtskonform nur im Rahmen des landwirtschaftlichen Gärtnereibetriebes erfolgen. Zu seiner Rüge, dass es im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt zu ei-ner Besichtigung der kaufgegenständlichen Flächen durch die belangte Behörde ge-kommen sei, ist anzumerken, dass im Verfahren nie bestritten wurde, dass sich auf den Grundstücken Bauobjekte befinden. Gerade diese Objekte haben ja dem Gärt-nereibetrieb gedient. Faktum ist jedoch, dass die Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ aufrecht ist. Durch die geplanten Tätigkeiten des xxx würde es unzweifelhaft zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung der Parzelle i.S.d. § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG kommen, zumal der Käufer kein Land- oder Forstwirt ist, keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, im geplanten Projekt auf den Parzellen Langzeitarbeitslose beschäftigen möchte, aller-dings nicht in der Form einer Gärtnerei und diese Tätigkeiten definitiv nicht wid-mungskonform wären. Die Tatsache, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ebenfalls nicht widmungskonform verwendet wurden und dies offenbar weder baurechtliche noch gewerberechtliche noch grundverkehrsrechtliche Probleme nach sich gezogen hat, kann nicht dazu führen, dass das gegenständlich zu beurteilende Rechtsgeschäft zu keiner dem Flächenwidmungsplan widerspre-chenden Verwendung i.S.d. § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG führen würde. Die hier zu beur-teilende Parzelle sind definitiv unter § 3 Abs. 1 lit. a Z 3 K-GVG zu subsumieren, da sie im Flächenwidmungsplan als Grünland-Gärtnerei ausgewiesen sind und laut Aus-führungen des Amtssachverständigen land- und forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. So hat auch der Beschwerdefüh-rer selbst eingestanden, dass der Gärtnereibetrieb vor Jahren land- und forstwirt-schaftlich betrieben wurde.Zu seiner Rüge, dass es im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt zu ei-ner Besichtigung der kaufgegenständlichen Flächen durch die belangte Behörde ge-kommen sei, ist anzumerken, dass im Verfahren nie bestritten wurde, dass sich auf den Grundstücken Bauobjekte befinden. Gerade diese Objekte haben ja dem Gärt-nereibetrieb gedient. Faktum ist jedoch, dass die Flächenwidmung „Grünland-Gärtnerei“ aufrecht ist. Durch die geplanten Tätigkeiten des xxx würde es unzweifelhaft zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung der Parzelle i.S.d. Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG kommen, zumal der Käufer kein Land- oder Forstwirt ist, keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt, im geplanten Projekt auf den Parzellen Langzeitarbeitslose beschäftigen möchte, aller-dings nicht in der Form einer Gärtnerei und diese Tätigkeiten definitiv nicht wid-mungskonform wären. Die Tatsache, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ebenfalls nicht widmungskonform verwendet wurden und dies offenbar weder baurechtliche noch gewerberechtliche noch grundverkehrsrechtliche Probleme nach sich gezogen hat, kann nicht dazu führen, dass das gegenständlich zu beurteilende Rechtsgeschäft zu keiner dem Flächenwidmungsplan widerspre-chenden Verwendung i.S.d. Paragraph 10, Absatz 2, Litera j, K-GVG führen würde. Die hier zu beur-teilende Parzelle sind definitiv unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, K-GVG zu subsumieren, da sie im Flächenwidmungsplan als Grünland-Gärtnerei ausgewiesen sind und laut Aus-führungen des Amtssachverständigen land- und forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. So hat auch der Beschwerdefüh-rer selbst eingestanden, dass der Gärtnereibetrieb vor Jahren land- und forstwirt-schaftlich betrieben wurde. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe keine Rechtswidrigkeit des abweisenden Bescheides der belangten Behörde erkennen lassen, war seine Be-schwerde durch das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S3.559.5.2016