GVG iVm § 4 Abs. 1 bis 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vom 12.4.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx–Gemeinde xxx vom 17.2.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Kanalanschlussauftrag abgewiesen wurde,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins bis 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Berufungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch wie folgt ergänzt wird: „Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, als die Bezeichnung des verfahrensgegenständlichen Wohnobjektes „Hausnummer xxx“ durch „xxx“ ersetzt wird.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx–Gemeinde xxxvom 22.7.2003, AZ: xxx, wurde xxx, als Eigentümer des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes Parzelle Nr. 469/3, EZ 84, xxx, verpflichtet, das auf diesem Grundstück errichtete Objekt „Hausnummer xxx“ an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Senkgrube bzw. Kläranlage auf dem genannten Grundstück für Schmutzwässer und Fäkalien durch flüssigkeitsdichtes Schließen mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Kanalnetzes durch die Gemeinde (Bauherr) und der dadurch gegebenen Anschlussmöglichkeit umgehend aufzulassen sei. Ebenso wurde bestimmt, dass die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässern in die Gemeindekanalisationsanlage zu unterlassen und derartige Abwässer wie bisher auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen seien. Den (ersten) Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 11.1.2005, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Kanalanschlussauftragsbescheid abgewiesen wurde, hob die Kärntner Landesregierung anlässlich einer seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Vorstellung mit Bescheid vom 18.4.2005, Zahl: xxx, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil die Gemeinde weder geprüft habe, ob Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorliegen, noch den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs beachtet habe. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der xxx–Gemeinde xxx vom 17.2.2016, Zahl. xxx, hat die belangte Behörde die gegen den Anschlusspflichtbescheid vom 22.7.2003 erhobene Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des (zweiten) Berufungsbescheides führte sie im Wesentlichen aus, wie folgt: „Das bebaute Grundstück, Parzelle Nr.: 469/3, EZ 84, KG. xxx bzw. das Objekt "xxx" liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06).
1 des K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke und deren auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude verpflichtet an die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen. Der Bürgermeister hat daher aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 und 2 leg.cit. und der Verordnungen des Gemeinderates die Anschlusspflicht mit Bescheid vom 22. Juli 2003 ausgesprochen.„Das bebaute Grundstück, Parzelle Nr.: 469/3, EZ 84, KG. xxx bzw. das Objekt "xxx" liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06).
Paragraph 4, Absatz eins, des K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke und deren auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude verpflichtet an die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen. Der Bürgermeister hat daher aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins und 2 leg.cit. und der Verordnungen des Gemeinderates die Anschlusspflicht mit Bescheid vom
Das gegenständliche Grundstück bzw. Gebäude liegt eindeutig im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06) und unterliegt daher
Paragraph 4, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 (K-GKG) der Anschlusspflicht.
1 und 2 des K-GKG liegen in diesem Fall nicht vor. Die Kriterien bzw. Voraussetzungen für eine Unterlassung eines Anschlussauftrages
Paragraph 5, Absatz eins und 2 des K-GKG liegen in diesem Fall nicht vor.
GVG, erhebe ich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten,
Fristgerecht
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, erhebe ich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten,
Mit Bescheid vom 16.12.2010 der Kärntner Landesregierung wurde unser Grundstück Nr. 468/3, aus dem Projekt herausgenommen. Da wir kein Fließwasser zur Verfügung haben und, die Almhütte nicht frostsicher bzw. winterfest gebaut ist, können wir auch kein Wasser einleiten und, somit entstehen auch keine Abwässer, die wir in einen Kanal leiten könnten. In unser Plumpsklo wird kein Toilettepapier gegeben und die Fäkalie immer mit einer Mischung aus Asche und Kalk bedeckt. Durch diese Mischung entsteht keine chemische Verbindung und die getrocknete Fäkalie wird vergraben und durch diese Umwandlung zu Humus. Ein Wasserklosett und, somit das Einleiten von Wasser ist in der, nicht wintertauglichen Almhütte, nicht möglich. Wir ersuchen Sie um Verständnis für unsere Gründe und ersuchen Sie, unsere Almhütte aus dem Entsorgungsbereich und der Kanalanschlussverpflichtung herauszunehmen.“ Mit Schreiben vom 19.4.2016 legte der Bürgermeister der xxx–Gemeinde xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 mit einer Fäkalübernahmestation zu entsorgen.
Paragraph 7, besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 6 mit einer Fäkalübernahmestation zu entsorgen. ….
1 K-GKG das darauf befindliche Gebäude an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen, sofern keine Ausnahme
Das Grundstück Nr. 469/3, KG xxx, liegt unbestrittenerweise innerhalb des Kanalisationsbereiches der xxx-Gemeinde xxx und ist
Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG das darauf befindliche Gebäude an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen, sofern keine Ausnahme
Paragraph 5, K-GKG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG in seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, 2001/05/0331, ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährleistung der sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer anhand der in § 8 K-GKG umschriebenen Entsorgungsgrundsätze zu prüfen ist. Demnach haben die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG in seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, 2001/05/0331, ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährleistung der sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer anhand der in Paragraph 8, K-GKG umschriebenen Entsorgungsgrundsätze zu prüfen ist. Demnach haben die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Beim Objekt des Beschwerdeführers xxx handelt es sich um eine zeitweise bewohnte Almhütte und werden die anfallenden Fäkalien in einem Trocken-WC (sogenanntes „Plumpsklo“) gesammelt und die trockenen Fäkalien auf Eigengrund vergraben. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.01.2000, 99/05/0245, ausgeführt, dass menschliche Fäkalien Abwässer im Sinne des Gemeindekanalisationsgesetzes sind und derartige Abwässer nicht erst in Verbindung mit Spülwasser entstünden. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er kein Toilettenpapier benützt, und die Fäkalien mit einer Mischung aus Asche und Kalk bedeckt und danach vergraben werden, ist dazu anzumerken, dass damit nicht dargelegt wird, dass gegenständlich eine schadlose Verbringung der Fäkalien gewährleistet sei. Vielmehr werden die Fäkalien mittels der vom Beschwerdeführer praktizierten Vorgangsweise eben nicht den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art verbracht. Weder liegt gegenständlich eine dichte Senkgrube vor noch werden die Fäkalien über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs. 1 und 6 K-GKG mit einer Fäkalienübernahmestation entsorgt. Auch die Führung eines Wartungsbuches wird gegenständlich nicht vorgenommen.Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er kein Toilettenpapier benützt, und die Fäkalien mit einer Mischung aus Asche und Kalk bedeckt und danach vergraben werden, ist dazu anzumerken, dass damit nicht dargelegt wird, dass gegenständlich eine schadlose Verbringung der Fäkalien gewährleistet sei. Vielmehr werden die Fäkalien mittels der vom Beschwerdeführer praktizierten Vorgangsweise eben nicht den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art verbracht. Weder liegt gegenständlich eine dichte Senkgrube vor noch werden die Fäkalien über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 6 K-GKG mit einer Fäkalienübernahmestation entsorgt. Auch die Führung eines Wartungsbuches wird gegenständlich nicht vorgenommen. Da gegenständlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, erübrigen sich auch die Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der Kosten für die bauliche Herstellung des Anschlusskanales im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG. Nachdem die Almhütte über einen Küchentrakt mit Kochgelegenheit verfügt und - wie oben bereits festgestellt - Fäkalien anfallen, ist auch offensichtlich, dass nicht nur Niederschlagswässer im Sinne des § 5 lit. b K-GKG, sondern gegenständlich auch Abwässer anfallen. Darauf, dass Ausnahmetatbestände
1 und 2 K-GKG vorlägen, ergibt sich somit keinerlei Hinweis.Da gegenständlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, erübrigen sich auch die Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der Kosten für die bauliche Herstellung des Anschlusskanales im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG. Nachdem die Almhütte über einen Küchentrakt mit Kochgelegenheit verfügt und - wie oben bereits festgestellt - Fäkalien anfallen, ist auch offensichtlich, dass nicht nur Niederschlagswässer im Sinne des Paragraph 5, Litera b, K-GKG, sondern gegenständlich auch Abwässer anfallen. Darauf, dass Ausnahmetatbestände
Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-GKG vorlägen, ergibt sich somit keinerlei Hinweis. Zum Ersuchen des Beschwerdeführers seine Almhütte aus dem Entsorgungsbereich und aus der Kanalanschlussverpflichtung herauszunehmen, ist anzumerken, dass für eine derartige Entscheidung der Gemeinderat der xxx-Gemeinde xxx zuständig ist. Derzeit liegt eine gültige Verordnung des Gemeinderates vom 17.6.2003 vor, wonach sich das verfahrensgegenständliche Gebäude innerhalb des Kanalisationsbereiches der Gemeindekanalisationsanlage befindet. Das Gebäude des Beschwerdeführers unterliegt daher der Anschlusspflicht
Die Argumente, dass er über kein Fließwasser in der Almhütte verfüge und die Hütte nicht frostsicher bzw. winterfest gebaut sei, stellen keine Kriterien für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht dar.Zum Ersuchen des Beschwerdeführers seine Almhütte aus dem Entsorgungsbereich und aus der Kanalanschlussverpflichtung herauszunehmen, ist anzumerken, dass für eine derartige Entscheidung der Gemeinderat der xxx-Gemeinde xxx zuständig ist. Derzeit liegt eine gültige Verordnung des Gemeinderates vom 17.6.2003 vor, wonach sich das verfahrensgegenständliche Gebäude innerhalb des Kanalisationsbereiches der Gemeindekanalisationsanlage befindet. Das Gebäude des Beschwerdeführers unterliegt daher der Anschlusspflicht
Paragraph 4, K-GKG. Die Argumente, dass er über kein Fließwasser in der Almhütte verfüge und die Hütte nicht frostsicher bzw. winterfest gebaut sei, stellen keine Kriterien für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht dar. Da die im erstinstanzlichen Kanalanschlussauftrag ausgewiesene „Hausnummer 31“ offensichtlich nicht (mehr) dem auf Grundstück Nr. 469/3 errichteten Gebäude zuzuordnen ist, und die Adresse der Almhütte des Beschwerdeführers laut Akteninhalt richtigerweise „xxx“ lautet, war mit gegenständlichem Spruch eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen und die Beschwerde in Anbetracht der obigen Erwägungen im Übrigen abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, weil eine solche weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Außerdem lagen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor, da mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wurde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht durchzuführen, weil eine solche weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Außerdem lagen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, da mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wurde. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie sich aus den oben dargelegten Entscheidungsgründen ergibt. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen gibt es keine.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie sich aus den oben dargelegten Entscheidungsgründen ergibt. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen gibt es keine. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.810.2.2016
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