Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 11§ 14§ 16§ 21RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlKLVwG-S5-2727/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 5 durch die Vorsitzende xxx, d
§ 28Abs. 2 Z 2 Vw
GVG iVm § 16 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 2 K-GSLG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgeschehen: Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.09.2014, Zahl: xxx, wurden im Spruchpunkt
- die beiden Bringungsgemeinschaften „xxx“ und „xxx“ zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Namen Bringungsgemeinschaft „xxx“ zusammengelegt. Weiters wurde definiert, dass die Weganlage beim Grundstück Nr. 685 (gemeint 797/1) xxx, beginnt und in weiterer Folge mit einer Brücke über die xxx führt und bei der Liegenschaft vlg. xxx auf Grundstück .59/3, xxx, mit einer Weglänge von circa 460 lfm endet. Die Weganlage wird in 2 Abschnitte geteilt, wobei der erste Abschnitt die Brücke über die xxx bis zur Abzweigung xxx vlg. xxx umfasst, Abschnitt 2 umfasst den Rest der Weganlage. Die Weganlage weist in der Natur eine Fahrbahnregelbreite von 3 m und eine Kronenbreite von 4 m auf. Im Spruchpunkt
- wurden die Anteilsverhältnisse festgelegt, wobei im Abschnitt 1 insgesamt 69,57 Anteile gegeben sind und im Abschnitt 2 insgesamt 60,14 Anteile. Im Spruchpunkt
- wurde die Satzung der Bringungsgemeinschaft agrarbehördlich genehmigt. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass vom Obmann der Bringungsgemeinschaft die Aktualisierung der Beanteilung aufgrund der Aufnahme neuer Mitglieder begehrt wurde. In weiterer Folge sei die Beanteilung seitens der Amtssachverständigen aufgrund der in der Bringungsgemeinschaft nachstehend geltenden Anteilsschlüsse entsprechend aktualisiert worden: 1 ha Baufläche = 1 Anteil 1 ha LN = 1 Anteil 2 ha Wald = 1 Anteil 1 ha unproduktiv = 0 Anteile 1 Wohnhaus bzw. Hofstelle = 10 Anteile Die Aktualisierung der Beanteilung sei u.a. deshalb notwendig gewesen, weil mittlerweile zwei Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft neu aufgenommen worden seien und diese mit ihren Häusern zu beanteilen gewesen seien. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder sei eine Erhebung der Flächen vorgenommen worden und seien diese aufgrund der in der Bringungsgemeinschaft geltenden Anteilsschlüssel beanteilt worden und haben sich lediglich geringfügige Anteilsveränderungen ergeben. Es sei lediglich der Beschwerdeführer mit seiner Beanteilung am Abschnitt 1 der Weganlage nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund sei die Beanteilung des Beschwerdeführers an der xxxbrücke mit 5 Anteilen in gleicher Höhe beibehalten worden und ergebe sich für ihn somit aus der Beanteilung am Abschnitt 1 kein Nachteil, ganz im Gegenteil, durch die Neuaufnahme von neuen Mitgliedern erhöhen sich die Anteile an der xxxbrücke von derzeit 50 Gesamtanteilen auf 69,57 Anteile, d.h., dass der Beschwerdeführer prozentuell gesehen künftig weniger an den Erhaltungskosten an der xxxbrücke beizutragen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führt darin aus, dass er mit der Beanteilung des ersten Abschnitts (Brücke) nicht einverstanden sei. Sie seien eine kleine Bringungsgemeinschaft und können so ein Projekt nicht erhalten. Seine Vorstellung wäre, dass so ein Projekt die Gemeinde oder das Land Kärnten erhält. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und führte aus, dass im Bescheid fälschlicherweise der Beginn der Weganlage mit Grundstück 685, xxx, angeführt ist, dass aber diese Weganlage tatsächlich am Grundstück 797/1, xxx, beginnt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 14.12.1978, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet. Dabei wurde u.a. festgelegt, dass die betroffenen Grundeigentümer sich gegenseitig ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend aus dem Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Hofzufahrtsweges, entschädigungslos einräumen. Betroffen sind die Parzellen Nr. 680/2, 680/1, 678, 679, 684/1, 686, 685, alle xxx. Weiters wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass die über die xxx führende Brücke im Rahmen des Projektes auf eine Belastbarkeit von 16 t ausgelegt wird. Die dabei anfallenden Kosten werden soweit nicht aus öffentlichen Mitteln gedeckt, von der Nachbarschaft Steinwand getragen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 07.10.1987, Zahl xxx, wurde das Übereinkommen zur Bildung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ agrarbehördlich genehmigt. Zweck der Bringungsgemeinschaft ist die Errichtung und Erhaltung der sogenannten xxxbrücke und wurde dabei auch die Beanteilung festgelegt. Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilt der Obmann der Brinungsgemeinschaft xxx mit, dass aufgrund zusätzlicher Anrainer bei der Weggemeinschaft „xxx“ eine Neuaufteilung der Weganteile notwendig sei. In weiterer Folge erging folgendes Gutachten seitens der Amtssachverständigen: „3.
- Bisherige Situation bezüglich der Weganlage Die Weganlage beginnt, seit Gründung im Jahre 1978, bei der Brücke über die xxx auf Parzelle 685 xxx und endet bei der Liegenschaft vlg. xxx. Im Jahre 1987 wurde, zwecks Erneuerung der Brücke, ein eigener Bescheid über die Beanteilung der xxxbrücke erlassen. xxx Die Weganlage ist ca. 460 Ifm lang und läuft überwiegend auf öffentlichem Grund. Eine Kategorisierung ist nicht erfolgt. Nach einem Felssturz Ende des Jahres 2013 auf die genannte Bringungsanlage, wurde den Anrainern, der vielen bürokratischen Auflagen und Prüfungen (Geologie, Wegfreiräumung und die dazugehörigen Kosten) wegen, bewusst, dass es sich um eine selbstverwaltete Bringungsanlage handelt. Eine Neuwahl des Obmannes erfolgte umgehend per Umlaufbeschluss. Es gibt Bemühungen, die Weganlage in die Verantwortung der Gemeinde zu übergeben. Jedoch ist nicht damit zu rechnen, dass die Gemeinde der Übernahme zustimmt. 3.
- Künftige Situation bezüglich der Weganlage: Künftig sollten die beiden bestehenden Bringungsgemeinschaften: xxx und die xxxbrücke zu einer Anlage zusammengefasst werden. Wobei die Brücke den Abschnitt 1 und die bisherige BG Hofzufahrt xxxr den Abschnitt 2 bilden sollte. 3.
- Berechnung der Erhaltungsanteile Es erfolgte im Prinzip keine eigene Beanteilung sondern wurden lediglich die gravitierenden Parzellen erfasst und mit folgendem Schlüssel: 1 ha Baufläche 1 Anteil 1 ha landw. Nutzfläche (LN) 1 Anteil 2 ha Wald 1 Anteil 1 ha unproduktiv 0 Anteile 1 Wohnhaus bzw. Hofstelle 10 Anteile berechnet. Dabei stellte sich heraus, dass die, mit oben angeführtem Schlüssel errechneten Anteile ziemlich genau jenen entsprechen, die im Bescheid xxx für die Erhaltung der Brücke aufgelistet sind. Zwei neue Wegbenützer haben sich mit Ihren Wohnhäusern bereits eingekauft. 3.
- Ergebnis der Beanteilung: Beanteilt sind, nach dem Einkauf zweier Wohnhäuser, 8 Mitglieder mit folgenden Anteilen: Xxx In weiterer Folge wurde am 13.06.2014 eine mündliche Verhandlung seitens der belangten Behörde durchgeführt, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der Beanteilung in der Höhe von 5,62 Anteilen im Abschnitt 2 der Weganlagen einverstanden erklärt. Mit der Beanteilung am Abschnitt 1 der Weganlage in der Höhe von 5,62 ist er jedoch nicht einverstanden. Damit war eine Vereinbarung vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 K-GSLG nicht zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde sodann vereinbart, dass die Agrargemeinschaft einen Anteil übernimmt und wurde xxx schlussendlich im erlassenen Bescheid im Abschnitt 1 nur mit 5 Anteilen vermerkt.In weiterer Folge wurde am 13.06.2014 eine mündliche Verhandlung seitens der belangten Behörde durchgeführt, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der Beanteilung in der Höhe von 5,62 Anteilen im Abschnitt 2 der Weganlagen einverstanden erklärt. Mit der Beanteilung am Abschnitt 1 der Weganlage in der Höhe von 5,62 ist er jedoch nicht einverstanden. Damit war eine Vereinbarung vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG nicht zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde sodann vereinbart, dass die Agrargemeinschaft einen Anteil übernimmt und wurde xxx schlussendlich im erlassenen Bescheid im Abschnitt 1 nur mit 5 Anteilen vermerkt. Mit dem Erkenntnis vom
- Juli 2015, Zahl: xxx, gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Beschwerde des xxx gegen den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.9.2014, Zahl: xxx, Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall zwei Bringungsgemeinschaften zu einer zusammengelegt worden seien. In Bezug auf ein solches behördliches Vorgehen würden die Bestimmungen des K-GSLG keine konkreten Bestimmungen enthalten. Die Zusammenlegung von zwei Bringungsgemeinschaften, die rechtlich noch existent seien, sei von Amts wegen mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.10.2015, Zahl: xxx, traf die belangte Behörde folgende Entscheidung: „
- Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 14.12.1978, Zahl: xxx, wird hinsichtlich der Beanteilung unter Spruchpunkt
- amtswegig dahingehend abgeändert, als dass die künftige Erhaltung der Weganlage aufgrund des nachstehend festgelegten Anteilsverhältnisses erfolgt: xxx
- Die in Beilage ./A beigefügte Satzung wird zur Satzung der Bringungsgemeinschaft erhoben und agrarbehördlich genehmigt. In die Satzung kann beim Obmann oder der Agrarbehörde, Dienststelle xxx, Einsicht genommen werden.“ Gegen diesen Bescheid vom 7.10.2015 der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte darin aus, dass er mit der Beanteilung von xxx und xxx nicht einverstanden sei, da diese Eigentümer von Flächen im Ausmaß von rund 50 ha seien und im gegenständlichen Bescheid nur mit 10 ha beanteilt seien. In dieser Verwaltungssache wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Amtssachverständige xxx und der Beschwerdeführer gehört wurden. II.römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:
§ 11Abs. 1 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. 4/1998 id
F LGBl. 85/2013, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
Paragraph 11, Absatz eins, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
§ 14Abs.
1 K-GSLG bilden, wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
Paragraph 14, Absatz eins, K-GSLG bilden, wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
§ 14Abs.
2 K-GSLG sind, entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG sind, entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen.
§ 14Abs.
3 K-GSLG hat die Agrarbehörde die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
Paragraph 14, Absatz 3, K-GSLG hat die Agrarbehörde die Eigentümer auch anderer als der in Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
§ 14Abs.
5 K-GSLG hat die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
Paragraph 14, Absatz 5, K-GSLG hat die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 16Abs.
4 K-GSLG ist, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG ist, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
§ 16Abs.
6 K-GSLG erlischt die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.
Paragraph 16, Absatz 6, K-GSLG erlischt die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e,) nicht zulässig.
§ 21Abs.
3 K-GSLG bedürfen die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG bedürfen die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. III.römisch drei. Vom Landesverwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: , Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 14.12.1978, Zahl: xxx, wurde folgende Beanteilung in Bezug auf die Erhaltung der Bringungsanlage (Hofzufahrtsweg) festgelegt:
- xxx 20 vlg. xxx
- xxx 10
- xxx 14 Mit Eingabe vom 20.01.2014 beantragte die Bringungsgemeinschaft die Neufestsetzung der Anteile in der Bringungsgemeinschaft „xxx“. Es sind nach der Bildung der genannten Bringungsgemeinschaft 2 Liegenschaftseigentümer (xxx und xxx) mit ihren Wohngebäuden im Bereich der Bringungsanlage hinzugekommen. Die Beanteilung folgt dem nachstehenden Schlüssel: 1 ha Baufläche 1,0 Anteil 1 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) 1,0 Anteil 2 ha Wald 1,0 Anteil 1 ha unproduktiv 0,0 Anteil 1 Wohnhaus bzw. Hofstelle 10 Anteile Es wurde mittels Sachverständigengutachten erhoben, welche Flächen von der Weganlage gravitiert sind und dabei folgende Anteile ermittelt: xxx IV. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Bildung der Bringungsgemeinschaft sowie der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Anteilsfestlegung konnte dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und im Besonderen dem Bescheid vom 14.12.1978 der Agrarbezirksbehörde xxx, welcher in diesem im Original enthalten ist, entnommen werden. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 20.01.2014 betreffend die Änderung der Verhältnisse, weshalb diese Feststellung zu treffen war. Die Ermittlung der Anteile, wie sie mit dem angefochtenen Bescheid getroffen wurde, konnte dem nachvollziehbaren, vollständigen und plausiblen Gutachten der Amtssachverständigen xxx vom 29.04.2014 entnommen werden. Diese Sachverständige hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht geschildert, wie sie die Anteile bzw. jene Flächen, die von der Weganlage gravitiert sind, erhoben hat. In Bezug auf die Familie xxx hat sie jene Flächen berücksichtigt, die über die Weganlage bewirtschaftet werden. 30 ha an Fläche der Familie xxx sind Alm und nicht über die Weganlage zu bewirtschaften. Gleiches gilt für Waldflächen, die nicht an der Bringungsanlage gelegen sind. Allerdings wurde die Hofstelle selbst, von wo aus auch die Bewirtschaftung der Alm und der Waldfläche erfolgt, berücksichtigt. Der Anteilswert von 20,9588 für xxx und xxx ist klar und nachvollziehbar ermittelt worden und hat das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken die von der Sachverständigen ermittelten Werte der Beurteilung zu Grunde zu legen. römisch vier. Beweiswürdigung: , , Die Feststellungen zur Bildung der Bringungsgemeinschaft sowie der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Anteilsfestlegung konnte dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und im Besonderen dem Bescheid vom 14.12.1978 der Agrarbezirksbehörde xxx, welcher in diesem im Original enthalten ist, entnommen werden. Im Verwaltungsakt befindet sich weiters der Antrag der Bringungsgemeinschaft vom 20.01.2014 betreffend die Änderung der Verhältnisse, weshalb diese Feststellung zu treffen war. Die Ermittlung der Anteile, wie sie mit dem angefochtenen Bescheid getroffen wurde, konnte dem nachvollziehbaren, vollständigen und plausiblen Gutachten der Amtssachverständigen xxx vom 29.04.2014 entnommen werden. Diese Sachverständige hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht geschildert, wie sie die Anteile bzw. jene Flächen, die von der Weganlage gravitiert sind, erhoben hat. In Bezug auf die Familie xxx hat sie jene Flächen berücksichtigt, die über die Weganlage bewirtschaftet werden. 30 ha an Fläche der Familie xxx sind Alm und nicht über die Weganlage zu bewirtschaften. Gleiches gilt für Waldflächen, die nicht an der Bringungsanlage gelegen sind. Allerdings wurde die Hofstelle selbst, von wo aus auch die Bewirtschaftung der Alm und der Waldfläche erfolgt, berücksichtigt. Der Anteilswert von 20,9588 für xxx und xxx ist klar und nachvollziehbar ermittelt worden und hat das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken die von der Sachverständigen ermittelten Werte der Beurteilung zu Grunde zu legen. V.römisch fünf. Erwägungen: , Die Voraussetzungen, die zur Bildung einer Bringungsgemeinschaft geführt haben, sind im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. Die Änderung der Verhältnisse in der Wirklichkeit führt daher auch zu einer Änderung der rechtlichen Regelungen der Bringungsgemeinschaft. Die Verhältnisse in der Wirklichkeit und die rechtliche Festlegung der Anteilsverhältnisse in der Bringungsgemeinschaft sollte möglichst übereinstimmen. Aus diesem Grund legt § 16 Abs. 4 K-GSLG fest, dass wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesene Umstände geändert haben, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen ist. Dabei ist sinngemäß § 14 Abs. 2 K-GSLG anzuwenden, wonach die Behörde die Anteilsverhältnisse festzulegen hat, sofern hierüber vor der Behörde keine Vereinbarung geschlossen wird.Die Voraussetzungen, die zur Bildung einer Bringungsgemeinschaft geführt haben, sind im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. Die Änderung der Verhältnisse in der Wirklichkeit führt daher auch zu einer Änderung der rechtlichen Regelungen der Bringungsgemeinschaft. Die Verhältnisse in der Wirklichkeit und die rechtliche Festlegung der Anteilsverhältnisse in der Bringungsgemeinschaft sollte möglichst übereinstimmen. Aus diesem Grund legt Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG fest, dass wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesene Umstände geändert haben, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen ist. Dabei ist sinngemäß Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG anzuwenden, wonach die Behörde die Anteilsverhältnisse festzulegen hat, sofern hierüber vor der Behörde keine Vereinbarung geschlossen wird. Im gegenständlichen Fall gibt es keine Vereinbarung bzw. Einigung der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft untereinander und hat sodann der Obmann der Bringungsgemeinschaft einen Antrag auf Neubestimmung des Anteilsverhältnisses gestellt, weil zwischenzeitig weitere Grundeigentümer die Bringungsanlage benötigen und sich damit die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben. Durch die beiden weiteren Grundeigentümer, welche im Bereich der Bringungsanlage (Hofzufahrtsweg) gelegen sind, haben sich auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jene Umstände geändert, die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses im Jahr 1978 bzw. 1987 maßgebend waren, weshalb ein Anwendungsfall des § 16 Abs. 4 K-GSLG vorliegt.Durch die beiden weiteren Grundeigentümer, welche im Bereich der Bringungsanlage (Hofzufahrtsweg) gelegen sind, haben sich auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jene Umstände geändert, die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses im Jahr 1978 bzw. 1987 maßgebend waren, weshalb ein Anwendungsfall des Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG vorliegt. Die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat ermittelt, welche Flächen von der Weganlage gravitiert werden. Dabei hat sie festgestellt, dass auch die ursprüngliche – im Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 14.12.1978 enthaltene – Anteilsregelung auf diese Weise („xxx“) erfolgt ist. Es waren nicht sämtliche Grundflächen der Mitglieder xxx und xxx zu berücksichtigen, weil sich diese nicht im Bereich der Bringungsanlage befinden. Dies gilt beispielsweise für die Alm im Ausmaß von 30 ha und die Waldfläche, die sich auf der anderen Talseite befinden. Das Argument des Beschwerdeführers, dass diese Flächen auch von der Hofstelle, die sich im Bereich der Bringungsanlage befindet, bewirtschaftet werden, wurde insofern berücksichtigt, als die Hofstelle mit dem Wert 10 berücksichtigt wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend erweist und die Beschwerde damit abzuweisen war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S5.2727.4.2015