Obsah (16)
§ 279§ 25a§ 3Art. 130Art. 18§ 44§ 1§ 102§ 6§ 2§ 77§ 4§ 5§ 7§ 243§ 262RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlKLVwG-911/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer
§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet
Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt, Verhandlung: Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.12.1978, xxx, wurde dem Beschwerdeführer die schifffahrtsrechtliche Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt für den Wörther See durch Bereitstellung eines Motorbootes mit einem Fassungsraum von höchstens 10 Personen für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern, eingeschränkt auf die Gäste der Fremdenbetriebe xxx (Hotel xxx), xxx, mit dem Standort Strandbad xxx, xxx, erteilt. Das Motorboot des Beschwerdeführers trägt im amtlichen Schiffsregister das Kennzeichen xxx. Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen über die Abgabenbefreiung gewerblich genutzter Motorfahrzeuge mit der letzten Novelle zum Kärntner Motorbootabgabegesetz (LGBl. Nr. 6/2014, in Kraft seit 1.März 2014) neu gefasst wurden. Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen sei demnach nur dann anzunehmen, wennMit Schreiben vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen über die Abgabenbefreiung gewerblich genutzter Motorfahrzeuge mit der letzten Novelle zum Kärntner Motorbootabgabegesetz Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014,, in Kraft seit 1.März 2014) neu gefasst wurden. Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen sei demnach nur dann anzunehmen, wenn a) sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt; b) sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen; c) die Verwendung des Motorfahrzeuges von einem öffentlichen Steg oder einem Steg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. mit öffentlichem Zugang während der Betriebszeiten, aus erfolgt und d) die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen (für das Abgabejahr 2014 gelten die im Klammerausdruck angeführten Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden): 1. am Wörthersee: 7.000 (6.300) Euro Mindesteinnahmen und 140
(126)Mindestbetriebsstunden, 2. am Ossiacher See und Millstätter See: 5.000 (4.600) Euro Mindesteinnahmen und 100
(92)Mindestbetriebsstunden, 3. am Weissensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des § 1 Abs. 1: 4.000 (3.800) Euro Mindesteinnahmen und 80
(76)Mindestbetriebsstunden. am Weissensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins :, 4.000 (3.800) Euro Mindesteinnahmen und 80
(76)Mindestbetriebsstunden. Die erzielten Einnahmen seien nach den Grundsätzen der Bundesabgabenordnung (§ 131 Abs. 1) fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden seien mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Im Falle eines fehlenden Betriebsstundenzählers war dieser
den Übergangsbestimmungen bis spätestens 31. Mai 2014 nachzurüsten. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Betriebsstunden waren mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Die erzielten Einnahmen seien nach den Grundsätzen der Bundesabgabenordnung (Paragraph 131, Absatz eins,) fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden seien mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Im Falle eines fehlenden Betriebsstundenzählers war dieser
den Übergangsbestimmungen bis spätestens 31. Mai 2014 nachzurüsten. Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Betriebsstunden waren mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Die so ermittelten Einnahmen und Betriebsstunden seien bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen. Um den Erfordernissen nach lit.
- c)nachzukommen, hätte jährlich die Erklärung zu erfolgen, dass das Gewerbe von einem öffentlichen Steg oder Steg mit Öffentlichkeitscharakter, aus erfolgt. Bestenfalls erfolgt dieser Nachweis gemeinsam mit der Vorlage der Einnahmen und der Betriebsstunden. Hiezu dürfe auf die Homepage der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung (www.ktn.gv.
- at)verwiesen werden, auf der ein entsprechendes Musterformular zum Download bereitgestellt sei. Zudem sei an dieser Stelle ein weiteres Musterformular zur einmaligen Bekanntgabe der von ihnen zur Ausübung des Schifffahrtsgewerbes verwendeten Steganlagen, sowie ein Informationsblatt (Erläuterungen - Auszug Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992, idgF.) in welchem die wesentlichen Neuerungen betreffend die gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen zusammenfassend dargestellt sind, zu finden. Um den Erfordernissen nach Litera c,) nachzukommen, hätte jährlich die Erklärung zu erfolgen, dass das Gewerbe von einem öffentlichen Steg oder Steg mit Öffentlichkeitscharakter, aus erfolgt. Bestenfalls erfolgt dieser Nachweis gemeinsam mit der Vorlage der Einnahmen und der Betriebsstunden. Hiezu dürfe auf die Homepage der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung (www.ktn.gv.
- at)verwiesen werden, auf der ein entsprechendes Musterformular zum Download bereitgestellt sei. Zudem sei an dieser Stelle ein weiteres Musterformular zur einmaligen Bekanntgabe der von ihnen zur Ausübung des Schifffahrtsgewerbes verwendeten Steganlagen, sowie ein Informationsblatt (Erläuterungen - Auszug Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992, idgF.) in welchem die wesentlichen Neuerungen betreffend die gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen zusammenfassend dargestellt sind, zu finden. Die oa. Nachweise seien bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis spätestens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres selbstständig und ohne Aufforderung jährlich vorzulegen. Für das Abgabejahr 2014 gelte daher der 30. Juni 2015 als obligatorisch. Sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der gefertigten Dienststelle eingelangt sein, müsste die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen. Diese sei eine gesetzlich festgelegte Frist und daher nicht verlängerbar (§ 110 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)). Die oa. Nachweise seien bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis spätestens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres selbstständig und ohne Aufforderung jährlich vorzulegen. Für das Abgabejahr 2014 gelte daher der 30. Juni 2015 als obligatorisch. Sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der gefertigten Dienststelle eingelangt sein, müsste die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen. Diese sei eine gesetzlich festgelegte Frist und daher nicht verlängerbar (Paragraph 110, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung (BAO)). Weiters wird festgestellt, dass die Höhe der Motorbootabgabe bis 28.02.2014 1,38 Euro und ab 01.03.2014 1,50 Euro, pro kW Antriebsleistung und Kalendermonat, beträgt. Für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, beträgt die Höhe der Motorbootabgabe ab 01.03.2014 1,00 Euro pro kW Antriebsleistung und Kalendermonat. Mit Schreiben des Beschwerdeführers, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom 12.06.2015 wurde iSd § 3 Motorbootabgabe-Gesetz für das Jahr 2014 das entsprechende Formblatt für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx an die Abgabenbehörde übermittelt. Aus diesem Formular ist zu entnehmen, dass die Einnahmen € 3.800,-- und die Mindestbetriebsstunden 62 betrugen. Im anwaltlichen Schreiben wird ausgeführt, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 K-MBAG erfüllt wären, da auf nachstehende Aspekte Bedacht zu nehmen sei: Die Verwendung des gegenständlichen Motorfahrzeuges im Rahmen eines Konzessionsbetriebes würde mit der klaren erkennbaren Absicht entfaltet werden, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen. Auch das Erfordernis eines öffentlichen Steges bzw. Steges mit Öffentlichkeitscharakter sei im gegenständlichen Fall gegeben. Hinsichtlich der Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden würde jedoch Folgendes ausgeführt werden: Mit Schreiben des Beschwerdeführers, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom 12.06.2015 wurde iSd Paragraph 3, Motorbootabgabe-Gesetz für das Jahr 2014 das entsprechende Formblatt für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx an die Abgabenbehörde übermittelt. Aus diesem Formular ist zu entnehmen, dass die Einnahmen € 3.800,-- und die Mindestbetriebsstunden 62 betrugen. Im anwaltlichen Schreiben wird ausgeführt, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG erfüllt wären, da auf nachstehende Aspekte Bedacht zu nehmen sei: Die Verwendung des gegenständlichen Motorfahrzeuges im Rahmen eines Konzessionsbetriebes würde mit der klaren erkennbaren Absicht entfaltet werden, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen. Auch das Erfordernis eines öffentlichen Steges bzw. Steges mit Öffentlichkeitscharakter sei im gegenständlichen Fall gegeben. Hinsichtlich der Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden würde jedoch Folgendes ausgeführt werden: Die Konzession des Beschwerdeführers sei, wie der Kopie des beigefügten Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.12.1978 zu entnehmen sei, „auf die Gäste der Fremdenbetriebe xxx (Hotel xxx), xxx“ beschränkt. Es würde auf der Hand liegen, dass jemand, der anders als andere Konzessionäre seine Dienstleistungen nicht uneingeschränkt gegenüber Jedermann erbringen können, sondern der auf die Gäste eines 60-Betten-Hotels (Hotel xxx), eingeschränkt sei, nicht in gleicher Weise Umsätze und Betriebsstunden erzielen könne, wie ein Konzessionär ohne derartige Einschränkungen. Daher sei in verfassungskonformer Interpretation die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. d Z 1 K-MBAG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Es sei nämlich in keiner Weise zu rechtfertigen, dass Konzessionäre mit und ohne die beschriebene Einschränkung gleich behandelt werden (Verletzung des Gleichheitssatzes). Im Übrigen sei es mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit wie auch mit dem Gleichheitssatz und dem daraus resultierenden Sachlichkeitsgebot unvereinbar, Unternehmer, die einen geringeren Umsatz bzw. geringere Betriebsstunden erreichen als andere Unternehmer, dadurch zu bestrafen, dass sie Steuern bezahlen müssen, die bei anderen Unternehmen, die besser verdienen, nicht anfallen. Dies gelte in ganz besonderem Maße im Falle des Beschwerdeführers, bei dem aus den dargestellten behördlich verfügten Einschränkungen die Erzielung von Einnahmen eingeschränkt sei und somit ein behördlich gewollter Wettbewerbsnachteil gegenüber den Mitbewerbern vorliege. Wenn aber der Staat selbst einen Unternehmer mit einem Hemmschuh belege, könne es nicht sachlich sein, wegen der Nichterreichung von Umsatz- oder Betriebsstundengrenzen, welche für alle Unternehmer in gleicher Weise gelten, Steuern als Folge der Nichterreichung dieses Limits vorzuschreiben. Es sei in verfassungskonformer Interpretation die Anwendbarkeit die Ausnahme von der Abgabepflicht
§ 3Abs.
2 Z 5 K-MBAG zu bejahen. Die Konzession des Beschwerdeführers sei, wie der Kopie des beigefügten Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 13.12.1978 zu entnehmen sei, „auf die Gäste der Fremdenbetriebe xxx (Hotel xxx), xxx“ beschränkt. Es würde auf der Hand liegen, dass jemand, der anders als andere Konzessionäre seine Dienstleistungen nicht uneingeschränkt gegenüber Jedermann erbringen können, sondern der auf die Gäste eines 60-Betten-Hotels (Hotel xxx), eingeschränkt sei, nicht in gleicher Weise Umsätze und Betriebsstunden erzielen könne, wie ein Konzessionär ohne derartige Einschränkungen. Daher sei in verfassungskonformer Interpretation die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins, K-MBAG auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Es sei nämlich in keiner Weise zu rechtfertigen, dass Konzessionäre mit und ohne die beschriebene Einschränkung gleich behandelt werden (Verletzung des Gleichheitssatzes). Im Übrigen sei es mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit wie auch mit dem Gleichheitssatz und dem daraus resultierenden Sachlichkeitsgebot unvereinbar, Unternehmer, die einen geringeren Umsatz bzw. geringere Betriebsstunden erreichen als andere Unternehmer, dadurch zu bestrafen, dass sie Steuern bezahlen müssen, die bei anderen Unternehmen, die besser verdienen, nicht anfallen. Dies gelte in ganz besonderem Maße im Falle des Beschwerdeführers, bei dem aus den dargestellten behördlich verfügten Einschränkungen die Erzielung von Einnahmen eingeschränkt sei und somit ein behördlich gewollter Wettbewerbsnachteil gegenüber den Mitbewerbern vorliege. Wenn aber der Staat selbst einen Unternehmer mit einem Hemmschuh belege, könne es nicht sachlich sein, wegen der Nichterreichung von Umsatz- oder Betriebsstundengrenzen, welche für alle Unternehmer in gleicher Weise gelten, Steuern als Folge der Nichterreichung dieses Limits vorzuschreiben. Es sei in verfassungskonformer Interpretation die Anwendbarkeit die Ausnahme von der Abgabepflicht
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, K-MBAG zu bejahen. Auf Grundlage der Meldung des Beschwerdeführers vom 02.06.2015 wurde mit Motorbootabgabebescheid vom 21.01.2016, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, die Motorbootabgabe für das Motorboot mit den schifffahrtsbehördlichen Zulassungsdaten Kennzeichen xxx, Zulassungszahl xxx, Zulassung vom 25.08.2011 bis 31.12.2016 mit einer Antriebsleistung von 242,00 kW für den Wörther See vorgeschrieben. Aus der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides geht hervor, dass für das gegenständliche Abgabenjahr 2014 weder die gesetzlich vorgeschriebenen Euro 6.300,-- Mindesteinnahmen noch die gesetzlich vorgeschriebenen 126 Mindestbetriebsstunden erreicht wurden. Somit würde die gesetzliche Voraussetzung für eine Ausnahme von der Abgabepflicht nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 15.02.2015 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Motorbootabgabebescheid ein. Darin führt er Folgendes aus: „ …… 2. ZUM BESCHWERDEGEGENSTAND: Ich erhebe gegen den Motorbootabgabebescheid der Dienststellt für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21.01.2016, Zahl xxx, Gegenstand xxx, welche Entscheidung meiner Rechtsvertretung am 25.01.2016 zugestellt wurde, fristgerecht
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nachstehende Ich erhebe gegen den Motorbootabgabebescheid der Dienststellt für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21.01.2016, Zahl xxx, Gegenstand xxx, welche Entscheidung meiner Rechtsvertretung am 25.01.2016 zugestellt wurde, fristgerecht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
- ANFECHTUNGSERKLÄRUNG: Der angefochtene Bescheid wird vollumfänglich angefochten und beantragt, die Motorbootabgabe für das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen xxx für das Jahr 2014 mit € 0,00 festzusetzen.
- ZUR ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE: Im Hinblick darauf, dass ich Abgabenpflichtiger im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bin und mir mit der angefochtenen Entscheidung eine Abgabe vorgeschrieben wurde, bin ich legitimiert, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zu erheben. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Kärnten ist zuständig, da der angefochtene Bescheid von einer Behörde des Landes Kärnten, nämlich der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung erlassen wurde. Die gegenständliche Beschwerde wird rechtzeitig erhoben, da ab dem Zustellzeitpunkt die 1-monatige Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist.
- ZUR BEHÖRDLICHEN EINSCHRÄNKUNG DER TÄTIGKEIT DES BESCHWERDEFÜHRERS: Über meinen Antrag wurde mir mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13.12.1978 zur Zahl xxx die Konzession zum Betrieb der erwerbsmäßigen Motorschifffahrt auf dem Wörthersee erteilt und betreibe ich auf Basis dieser (in der Folge teilweise abgeänderten) Konzession mein diesbezügliches Gewerbe mit dem Motorboot, hinsichtlich dessen die Motorbootabgabe verfahrensgegenständlich ist. Diese Konzession wurde von Beginn an auf "Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx)" eingeschränkt. Diese Einschränkung war keineswegs mein Wunsch, sondern kam es deshalb zu dieser Einschränkung, da nach den Bestimmungen des damaligen Binnenschifffahrts-Konzessionsgesetzes eine Bedarfsprüfung erforderlich war. Seitens der Behörde wurde klar signalisiert, dass ich eine Konzession nur dann erhalte, wenn ich die Einschränkung auf die Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx) akzeptiere, sodass ich vor der Wahl stand, entweder keine Konzession eingeräumt zu erhalten oder eben die eingeschränkte Konzession. In dieser Situation habe ich mich für letztgenannte Variante entschieden. Dass ich tatsächlich immer versucht habe, diese Einschränkung wegzubekommen, ergibt sich auch insbesondere aus dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.03.1980, Zahl xxx, wo mir über meinen Antrag die Einschränkung auf die Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx) für den Zeitraum vom
- Juli bis
- August jeden Jahres befristet für die Jahre 1980 und 1981 erlassen wurde, sodass ich in diesen beiden Jahren in der allerhöchsten Hochsaison auch andere Kunden als die Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx) annehmen konnte. Bei dieser Ausnahme handelte es sich aber um eine einmalige Ausnahme, sodass ab der Saison 1982 wieder die Einschränkung auf Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx) gegeben war. Faktum ist somit, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit als Motorbootunternehmer auf Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx) eingeschränkt bin. Faktum ist, dass diese Einschränkung keineswegs mein Wunsch war, sondern mir seitens der Behörde vorgegeben wurde. Faktum ist weiters, dass die meisten meiner Mitbewerber als Motorbootunternehmer keine derartige Einschränkung haben. Die Darstellung im angefochtenen Bescheid, dass keine behördlich gewollte Einschränkung der vorliegenden Konzession gegeben sei, ist somit unzutreffend. Beweis: Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.03.1980, Zahl xxx; xxx, xxx, xxx als Zeuge; meine Einvernahme.
- ZUM UMSATZ UND ZU DEN BETRIEBSSTUNDEN: Es liegt nun auf der Hand, dass ein Unternehmer, der wie ich hinsichtlich des Kundenkreises kraft behördlicher Verfügung eingeschränkt ist, nicht in gleichem Ausmaß Umsätze erzielen kann wie ein Unternehmer, hinsichtlich dessen eine solche Einschränkung nicht besteht. Je größer der potenzielle Kundenkreis ist, umso höher wird der Umsatz sein, den man erzielen kann und umso mehr Betriebsstunden können erbracht werden. Tatsächlich erkennt das Kärntner Motorbootabgabegesetz die Notwendigkeit der Differenzierung auch selbst: Wenn in § 3 Abs. 2 lit. d) Z 1, 2 und 3 unterschiedlich hohe Betriebsstundenzahlen und Umsätze für den Wörthersee, den Ossiacher und den Millstätter See sowie den Weissensee und sonstige Gewässer angesetzt werden, dann ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass offensichtlich die erzielbaren Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden vom jeweiligen Standort und dem damit jeweils vorhandenen Kundenkreis abhängig sind. Wie wäre die gesetzliche Differenzierung anders zu rechtfertigen als damit, dass beispielsweise am Weiseensee weniger potenzielle Kunden für Motorbootunternehmer vorhanden sind als am Wörthersee? Damit ist aber auch klar, dass bei einem Unternehmer, der aufgrund der Einschränkungen seiner Konzession nur weniger Kunden ansprechen kann, auch die zu fahrenden Betriebsstunden wie auch die zu erzielenden Umsätze geradezu zwingend niedriger sein müssen als bei einem Motorbootunternehmer, der diesen Einschränkungen nicht unterliegt. Tatsächlich erkennt das Kärntner Motorbootabgabegesetz die Notwendigkeit der Differenzierung auch selbst: Wenn in Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) Ziffer eins, 2 und 3 unterschiedlich hohe Betriebsstundenzahlen und Umsätze für den Wörthersee, den Ossiacher und den Millstätter See sowie den Weissensee und sonstige Gewässer angesetzt werden, dann ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass offensichtlich die erzielbaren Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden vom jeweiligen Standort und dem damit jeweils vorhandenen Kundenkreis abhängig sind. Wie wäre die gesetzliche Differenzierung anders zu rechtfertigen als damit, dass beispielsweise am Weiseensee weniger potenzielle Kunden für Motorbootunternehmer vorhanden sind als am Wörthersee? Damit ist aber auch klar, dass bei einem Unternehmer, der aufgrund der Einschränkungen seiner Konzession nur weniger Kunden ansprechen kann, auch die zu fahrenden Betriebsstunden wie auch die zu erzielenden Umsätze geradezu zwingend niedriger sein müssen als bei einem Motorbootunternehmer, der diesen Einschränkungen nicht unterliegt. Nachdem sohin aus sachlich gerechtfertigten Gründen der Mindestumsatz wie auch die Mindestbetriebsstunden bei mir niedriger liegen müssen als beim durchschnittlichen Motorboot-Unternehmer auf dem Wörthersee ist es unter Sachlichkeitsaspekten zwingend geboten, für mich kein Mindesterfordernis an Betriebsstunden und Umsätzen, hilfsweise angemessen angepasste Mindesterfordernisse im Ausmaß von maximal 30 % anzuwenden. Auf dieser Basis erfülle ich aber die Voraussetzungen für die Befreiung von der Motorbootabgabe
§ 3
K-MBAG.Nachdem sohin aus sachlich gerechtfertigten Gründen der Mindestumsatz wie auch die Mindestbetriebsstunden bei mir niedriger liegen müssen als beim durchschnittlichen Motorboot-Unternehmer auf dem Wörthersee ist es unter Sachlichkeitsaspekten zwingend geboten, für mich kein Mindesterfordernis an Betriebsstunden und Umsätzen, hilfsweise angemessen angepasste Mindesterfordernisse im Ausmaß von maximal 30 % anzuwenden. Auf dieser Basis erfülle ich aber die Voraussetzungen für die Befreiung von der Motorbootabgabe
Paragraph 3, K-MBAG. Selbst wenn der reine Gesetzestext keine ausdrückliche Anordnung enthält, dass bei Schifffahrtsunternehmern mit eingeschränkter Konzession die Mindesterfordernisse entsprechend herabzusetzen sind, gebietet doch eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes die entsprechende Anpassung der Mindesterfordernisse: Aus dem allgemeinen Gleichheitsprinzip
Art. 18
B-VG folgt nämlich in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die Verpflichtung, Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch die Verpflichtung Ungleiches ungleich zu behandeln und somit insgesamt sachlich vorzugehen. Ein Gesetz, welches Unternehmern bei Nichterreichen bestimmter Umsatz- bzw. Betriebsstundengrenzen eine Steuer auferlegt und dabei nicht zwischen Unternehmern unterscheidet, welche ihre gewerbliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben können und solchen Unternehmern, die - wie ich - engen Einschränkungen unterliegen, wäre grob unsachlich und damit gleichheitswidrig. Wenn nun aber ein Gesetz derart offenkundig verfassungswidrig wäre, so ist dieses in verfassungskonformer Weise anzuwenden. Die verfassungskonforme Anwendung des K-MBAG führt somit dazu, dass auf mich im Hinblick auf die Einschränkungen meiner Konzession die Mindesterfordernisse für Betriebsstunden und Umsatz entweder überhaupt nicht oder in der vorhin beschriebenen angepassten Weise anzuwenden sind. Dies führt in jedem Fall zur Abgabenfreiheit für das Jahr 2014 und damit zur Rechtswidrigkeit desangefochtenen Bescheides. Selbst wenn der reine Gesetzestext keine ausdrückliche Anordnung enthält, dass bei Schifffahrtsunternehmern mit eingeschränkter Konzession die Mindesterfordernisse entsprechend herabzusetzen sind, gebietet doch eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes die entsprechende Anpassung der Mindesterfordernisse: Aus dem allgemeinen Gleichheitsprinzip
Artikel 18
, B-VG folgt nämlich in ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die Verpflichtung, Gleiches gleich zu behandeln, sondern auch die Verpflichtung Ungleiches ungleich zu behandeln und somit insgesamt sachlich vorzugehen. Ein Gesetz, welches Unternehmern bei Nichterreichen bestimmter Umsatz- bzw. Betriebsstundengrenzen eine Steuer auferlegt und dabei nicht zwischen Unternehmern unterscheidet, welche ihre gewerbliche Tätigkeit uneingeschränkt ausüben können und solchen Unternehmern, die - wie ich - engen Einschränkungen unterliegen, wäre grob unsachlich und damit gleichheitswidrig. Wenn nun aber ein Gesetz derart offenkundig verfassungswidrig wäre, so ist dieses in verfassungskonformer Weise anzuwenden. Die verfassungskonforme Anwendung des K-MBAG führt somit dazu, dass auf mich im Hinblick auf die Einschränkungen meiner Konzession die Mindesterfordernisse für Betriebsstunden und Umsatz entweder überhaupt nicht oder in der vorhin beschriebenen angepassten Weise anzuwenden sind. Dies führt in jedem Fall zur Abgabenfreiheit für das Jahr 2014 und damit zur Rechtswidrigkeit desangefochtenen Bescheides. Bescheid: Wie zum vorigen Punkt.
- IRRELEVANZ DER HERKUNFT DER EINSCHRÄNKUNG: Auch wenn - wie oben gezeigt - die Einschränkung meiner Konzession auf Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx) nicht auf mich, sondern auf eine behördliche Vorgabe, die ich letztlich akzeptiert habe, zurückgeht, ist in rechtlicher Hinsicht ergänzend auszuführen, dass die Verpflichtung Ungleiches ungleich zu behandeln, von der Herkunft der sachlichen Unterschiede unabhängig ist: Faktum ist, dass ich mit meiner Konzession auf die Gäste der Fremdenverkehrsbetriebe xxx (Hotel xxx) eingeschränkt bin, während die meisten anderen Motorbootunternehmer am Wörthersee keine vergleichbare Einschränkung haben. Damit erweist sich die Gleichbehandlung meines Falles mit allen übrigen Motorbootunternehmen in jedem Fall als gleichheitswidrig; dies völlig unabhängig davon, ob die vorliegende Einschränkung meiner Konzession auf meinen freien Wunsch zustande gekommen wäre (was tatsachenwidrig ist) oder diese Einschränkung von mir zähneknirschend akzeptiert werden musste (wie es den Tatsachen entspricht). Die im vorigen Punkt dargestellte Gleichheitswidrigkeit, die im Wege der verfassungskonformen Interpretation des Gesetzes zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, ist somit jedenfalls gegeben.
- ZUR VERLETZUNG DER ERWERBSFREIHEIT UND WEITERER VERLETZUNG DES GLEICHHEITSSATZES: Unabhängig von den vorgenannten Aspekten ist es mit dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit wie auch mit dem Gleichheitssatz und dem daraus resultierenden Sachlichkeitsgebot unvereinbar, Unternehmer, die einen geringeren Umsatz bzw. geringere Betriebsstunden erreichen als andere Unternehmer, dadurch "zu bestrafen", dass sie Steuern bezahlen müssen, die bei anderen Unternehmern, die besser verdienen, nicht anfallen. Tatsächlich entspricht es einem Grundprinzip der österreichischen Steuerrechtsordnung, dass bei Steuern, die vom Ertrag abhängig sind, jedenfalls keine negative Progression, sondern entweder eine lineare Steuer (z.B. KESt., KÖSt.) oder eine progressive Steuer (z.B. ESt.) vorzusehen ist, welche Überlegung insbesondere dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Mit diesen Grundprinzipien völlig unvereinbar wäre daher beispielsweise eine Einkommenssteuer, die für Kleinverdiener einen höheren Steuersatz vorsieht als für Großverdiener: Tatsächlich wäre es absurd, wenn beispielsweise eine Verkäuferin mit einem Jahresbruttogehalt von € 20.000,00 50 % Einkommenssteuer, ein Beamter mit einem Jahresbruttogehalt von € 50.000,00 30 % Einkommenssteuer und ein Manager eines Großkonzerns mit einem Jahresbruttoeinkommen von € 500.000,00 nur 10 % Einkommenssteuer bezahlen müsste. Die vorliegende Regelung im K-MBAG führt jedoch genau zu Jenem Ergebnis, das im von gen Absatz anhand der Einkommenssteuer geschildert wurde: Ein Motorbootunternehmer, der wirtschaftlich sehr erfolgreich ist und beispielsweise 200 Betriebsstunden erbringen und damit auch verkaufen kann und der damit auch einen entsprechenden Umsatz in Höhe von beispielsweise € 20.000,00 erzielt, ist naturgemäß finanziell wesentlich leistungsfähiger als ein kleiner Motorbootunternehmer wie ich es bin, der nur einen Bruchteil jenes Umsatzes erzielt. Zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Fixkosten wie beispielsweise die Versicherung, die Kosten für das Winterlager für das Motorboot sowie die Kosten für das in jedem Fall einmal jährlich durchzuführende Service bei allen Motorbootunternehmern in Kärnten gleich hoch sind. Folglich wird ein Motorbootunternehmer, welcher beispielsweise 200 Betriebsstunden pro Saison erbringen und verkaufen kann, naturgemäß überproportional besser verdienen und entsprechend wirtschaftlich leistungsstärker sein als ich. Unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen kann eine Motorbootabgabe ausgehend vom Prinzip der Erwerbsfreiheit, dem Sachlichkeitsgebot sowie Grundprinzipien des österreichischen Steuerrechtssystems nur auf eine der folgenden beiden Weisen gestaltet werden: a) Lineare Steuer (ähnlich der Umsatzsteuer): Denkbar wäre beispielsweise eine fixe Abgabe pro gefahrener Betriebsstunde. Diesfalls würden jene Motorbootunternehmer, die mehr Stunden verkaufen können, auch entsprechend mehr an Abgabe zu bezahlen haben. In gleicher Weise wäre eine Anknüpfung am Umsatz denkbar. b) Progressive Steuer: Mit Rücksicht auf die vorhin beschriebenen wirtschaftlichen Vorteile und die größere Leistungsfähigkeit erfolgreicher Motorbootunternehmer wäre eine progressive Gestaltung der Steuer in der Weise denkbar, dass die Abgabe, die pro geleisteter Betriebsstunde oder pro Umsatz zu bezahlen ist, jeweils steigt. Hingegen wäre schon eine Abgabe, die völlig unabhängig von Umsatz und Betriebsstunden einen Fixbetrag pro Unternehmer vorsieht, unter Bedachtnahme auf obige rechtliche Vorgaben problematisch, zum al dadurch kleine Motorbootunternehmer wie ich es bin, benachteiligt würden. Völlig unvereinbar mit den dargestellten rechtlichen Prinzipien ist jedoch eine Abgabe, welche nur von Kleinunternehmern wie ich es bin, bezahlt werden müssen, während wirtschaftlich erfolgreichere Unternehmer diese überhaupt nicht bezahlen müssen. Die vorliegende Abgabe, die bei Nichterreichen bestimmter Umsatz- und Betriebsstundengrenzen anfallt, darüber jedoch nicht anfallt, wirkt genau in der Weise, dass die Abgabe nur von Kleinunternehmern bezahlt werden muss, während größere Unternehmer davon befreit sind. Die Abgabe wirkt daher ganz im Sinne des oben aufgezeigten Beispiels der Einkommenssteuer. Die Abgabe ist daher in dieser Ausprägung klar verfassungswidrig: Sie verstößt gegen das Grundprinzip der Erwerbsfreiheit, den Gleichheitssatz sowie grundlegende Prinzipien des österreichischen Steuerrechtssystems. In verfassungskonformer Interpretation ist somit die Ausnahme von der Motorbootabgabepflicht unabhängig vom Erreichen oder Nichterreichen von Mindestbetriebsstundenanzahlen bzw. Mindestumsätzen zu gewähren. Auch aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beweis: Wie bisher.
- BEWEISANTRÄGE: Zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens werden sohin folgende Beweisanträge gestellt: a) Meine Einvernahme b) Einvernahme des Zeugen xxx, xxx, xxx c) Verlesung folgender, beigefügt vorgelegter Urkunde: ./1 Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.03.1980, Zahl xxx
- ZUM AUSSETZUNGSANTRAG: ….. 11.ANTRÄGE: Aus den dargelegten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die folgenden ANTRÄGE: 1.
§ 44Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 1.
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- Den angefochtenen Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 21.01.2016, Zahl xxx Gegenstand xxx, dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 2014 die Motorbootabgabe mit € 0,00 festgesetzt wird; In eventu: Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die Einhebung der Motorbootabgabe 2014
Motorbootabgabebescheid vom 21.01.2016, Zahl xxx, Gegenstand xxx, bis zur rechtskräftigen Erledigung über die gegenständliche Beschwerde auszusetzen.“ Mit Vorlagebericht vom 04.05.2016 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung vom
- Mai 2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den
- Juni 2016 mit dem Beginn um 11.00 Uhr anberaumt. Zuvor wurde dem erkennenden Gericht von der belangten Behörde nach Aufforderung noch eine Auflistung der Einnahmenerklärungen der letzten 10 Jahre des Beschwerdeführers hinsichtlich des gegenständlichen Motorbootes übermittelt. Aus diesen Daten ist zu entnehmen, dass die Einnahmeerklärungen vom Beschwerdeführer in jedem Jahr vorgelegt wurden, wobei die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Motorbootabgabe bis auf das hier gegenständliche Jahr 2014 immer gegeben waren. In der öffentlich mündlichen Verhandlung am 29.06.2016 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Beschwerdeführer: xxx, geboren am xxx, Hotelier, wohnhaft in xxx, xxx, gibt zu Protokoll: Ich bin soweit ich weiß, der einzige in Kärnten, der eine ausschließlich auf die Gäste meines Fremdenverkehrsbetriebes eingeschränkte schifffahrtsrechtliche Konzession hat. Durch diese Einschränkung ist es mir nicht möglich, auf den gleichen Umsatz zu kommen, wie Mitbewerber mit einer offenen schifffahrtsrechtlichen Konzession zum gewerblichen Betrieb eines Motorbootes. Daher werde ich aus meiner Sicht ungleich behandelt und müsste dies bei der Abgabenbefreiung für die Motorbootabgabe berücksichtigt werden. Auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers: Ich habe die Konzession damals nicht bewusst eingeschränkt gewollt, sondern habe um eine normale Konzession angesucht. Es wurde mir nach Bedarfsprüfung gesagt, dass die Konzession nur eingeschränkt erteilt werden kann. Ich habe auch versucht, diese Einschränkung aufheben zu lassen und wurde mir mit Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 21.3.1980 die uneingeschränkte Konzession zum Betrieb der erwerbsmäßigen Motorschifffahrt auf dem Wörthersee durch Bereitstellung eines Motorbootes mit einem Fassungsraum von höchstens 10 Personen für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern mit dem Standort Hotel xxx, xxx erteilt. Diese Konzessionsausübung durfte allerdings nur in der Zeit vom 1.Juli bis
- August jeden Jahres erfolgen und erlosch mit Ablauf des 31.12.
- Somit bin ich seit 1982 wiederum mit meiner Konzession auf die Gäste des Gewerbebetriebes eingeschränkt. Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den Vertreter der belangten Behörde: Warum sieht bzw. sah das Motorbootabgabengesetz unterschiedliche Mindesteinnahmen und Betriebsstunden für bestimmte Kärntner Seen vor: Dazu kann ich leider keine Ausführungen geben, diese wurde ohne Begutachtung leider vom Landtag beschlossen. Es gibt dazu auch keine erläuternden Ausführungen. Über Befragen durch die Richterin an den Vertreter der belangten Behörde: Es ist mir nicht bekannt, dass es in Kärnten eine weitere Schifffahrtskonzession gibt, die wie im gegenständlichen Fall, lediglich auf die Beförderung von Gästen eines Fremdenverkehrsbetriebes alleine beschränkt ist. Verlesen wird der Akt der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, Zahl: xxx und der Gesamtakt.“ II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer besitzt die schifffahrtsbehördliche Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt für den Wörther See für das Motorboot mit dem schifffahrtsbehördlichen Kennzeichen xxx. Das gegenständliche Motorboot ist für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern, eingeschränkt auf die Gäste der Fremdenbetriebe xxx (Hotel xxx), xxx, zugelassen. Das gegenständliche Motorboot war auch im Jahr 2014 für den Beschwerdeführer gewerbsmäßig in Betrieb und legte der Beschwerdeführer fristgemäß eine Einnahmen- und Betriebsstundenabrechnung für das Jahr 2014 vor (Formular datiert mit 02.06.2015). Aus dieser Auflistung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Nettoeinnahmen in der Höhe von € 3.800,-- aufwies und Betriebsstunden von
- Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt, das Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie auf die vorgelegten Unterlagen. III.römisch drei. Rechtslage:
§ 1Abs.
1 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die
§ 102des Schifffahrtsgesetzes, BGBl.
I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die
Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
§ 1Abs.
2 K-MBAG ist die Motorbootabgabe eine ausschließliche Landesabgabe
§ 6Abs.
1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
Paragraph eins, Absatz 2, K-MBAG ist die Motorbootabgabe eine ausschließliche Landesabgabe
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr 45.
§ 2Abs.
1 K-MBAG sind Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
Paragraph 2, Absatz eins, K-MBAG sind Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
§ 3Abs.
1 Z 5 sind von der Abgabepflicht ausgenommen Motorfahrzeuge, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession
§ 77Abs.
1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, sind von der Abgabepflicht ausgenommen Motorfahrzeuge, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession
Paragraph 77, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.
§ 3Abs. 2 K-MBAG id
F LGBl 6/2014 ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 nur dann anzunehmen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG in der Fassung Landesgesetzblatt 6 aus 2014, ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, nur dann anzunehmen, wenn a. sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt; b. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen; c. die Verwendung des Motorfahrzeuges von einem öffentlichen Steg oder einem Steg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. mit öffentlichem Zugang während der Betriebszeiten, aus erfolgt und d. die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen:
- am Wörthersee: 7.000 Euro Mindesteinnahmen und 140 Mindestbetriebsstunden,
- am Ossiacher See und Millstätter See: 5.000 Euro Mindesteinnahmen und 100 Mindestbetriebsstunden,
- am Weißensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des § 1 Abs 1: 4.000 Euro Mindesteinnahmen und 80 Mindestbetriebsstunden.am Weißensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins :, 4.000 Euro Mindesteinnahmen und 80 Mindestbetriebsstunden. Mit Art. II. des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: Mit "Art". römisch zwei. des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen: Abs. 1 Absatz eins, Dieses Gesetz trifft – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am
- März 2014 in Kraft. Abs. 3 Absatz 3, Abweichend von Art. I. Z 8 sind für das Jahr 2014 folgende von § 3 Abs. 2 lit. b abweichende Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden: Abweichend von "Art". römisch eins. Ziffer 8, sind für das Jahr 2014 folgende von Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, abweichende Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:
- lit. d Z 1: € 6.300,-- Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden;
- Litera d, Ziffer eins :, € 6.300,-- Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden;
- lit. d Z 2: € 4.600,-- Mindesteinnahmen und 92 Mindestbetriebsstunden und
- Litera d, Ziffer 2 :, € 4.600,-- Mindesteinnahmen und 92 Mindestbetriebsstunden und
- lit. d Z 3: € 3.800,-- Mindesteinnahmen und 76 Mindestbetriebsstunden
- Litera d, Ziffer 3 :, € 3.800,-- Mindesteinnahmen und 76 Mindestbetriebsstunden
§ 4Abs.
1 K-MBAG ist die Person abgabepflichtig, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.
Paragraph 4, Absatz eins, K-MBAG ist die Person abgabepflichtig, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (Paragraph eins, Absatz eins,). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug. Wird
§ 4Abs.
2 K-MBAG die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.Wird
Paragraph 4, Absatz 2, K-MBAG die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.
§ 5Abs.
1 K-MBAG dauert der Abgabenzeitraum vom
- Jänner bis zum
- Dezember des Jahres.
Paragraph 5, Absatz eins, K-MBAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
§ 5Abs.
2 K-MBAG entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997).
Paragraph 5, Absatz 2, K-MBAG entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins,) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (Paragraph 106, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,).
§ 7Abs.
1 K-MBAG ist die Abgabe jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.
Paragraph 7, Absatz eins, K-MBAG ist die Abgabe jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.
§ 243
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 262Abs.
1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
§ 262Abs.
2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
Paragraph 262, Absatz 2, BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
- a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
- b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
§ 279Abs.
1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat außer in den Fällen des Paragraph 278, das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG mit der Novelle LGBl. 6/2014 betreffend § 3 Abs. 2 lit. d hinsichtlich der Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden. Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG mit der Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2014, betreffend Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, hinsichtlich der Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden. Die Abgabenpflicht trifft
§ 4K-MBAG den Zulassungsbesitzer.
Abgabengegenstand sind Motorfahrzeuge, die
§ 102Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind.
Derjenige, welcher die Schiffszulassung bei der Schifffahrtsbehörde beantragt hat, ist der Zulassungsbesitzer. Die Abgabenpflicht trifft
Paragraph 4, K-MBAG den Zulassungsbesitzer. Abgabengegenstand sind Motorfahrzeuge, die
Paragraph 102, Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind. Derjenige, welcher die Schiffszulassung bei der Schifffahrtsbehörde beantragt hat, ist der Zulassungsbesitzer. Im hier gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer unbestritten für das Jahr 2014 auf Grund des Schifffahrtskonzessionsbescheides vom 13.12.1978, xxx bzw. der Zulassungszahl xxx, Zulassungsbesitzer für das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen im Schiffsregister xxx. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es ist somit ein Motorfahrzeug, welches schifffahrtsbehördlich zugelassen ist, iSd § 1 Abs. 1 K-MBAG als Abgabengegenstand vorhanden und wird dieses Motorfahrzeug auf dem Wörthers See grundsätzlich zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt betrieben. Im hier gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer unbestritten für das Jahr 2014 auf Grund des Schifffahrtskonzessionsbescheides vom 13.12.1978, xxx bzw. der Zulassungszahl xxx, Zulassungsbesitzer für das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen im Schiffsregister xxx. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es ist somit ein Motorfahrzeug, welches schifffahrtsbehördlich zugelassen ist, iSd Paragraph eins, Absatz eins, K-MBAG als Abgabengegenstand vorhanden und wird dieses Motorfahrzeug auf dem Wörthers See grundsätzlich zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt betrieben. Der Abgabentatbestand des Kärntner Motorbootabgabegesetzes setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Zum Einen bedarf es der Zulassung des Fahrzeuges nach dem Schifffahrtsgesetz und zum Anderen wird auf die Verwendung dieses Motorfahrzeuges auf dem in den Anlagen 1 und Anlagen 2 genannten im Bundesland Kärnten situierten Gewässer abgestellt. Auf das Ausmaß der Verwendung des betreffenden Motorfahrzeuges kommt es hierbei nicht an. So führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Februar 1995, B 297, 298/95 aus, dass die Motorbootabgabe eine Jahresabgabe ist, die darauf abstellt, ob das Motorboot überhaupt, nicht aber wie oft es verwendet wird. Der Verfassungsgerichtshof hält fest, dass es aus seiner Sicht verfassungsrechtlich zulässig ist und in der Freiheit des Gesetzgebers liegt, statt auf die im Einzelnen von der Abgabenbehörde nur begrenzt zu kontrollierenden Verwendungsdauer abzustellen, an die „Zulassung des Bootes“ (zur Verwendung auf Kärntner Seen) anzuknüpfen und die damit verbundene Verwendungsmöglichkeit zu besteuern. Diese Ausführungen vertritt der Verfassungsgerichtshof auch noch in seinem Beschluss vom 28.11.1994, B 1044/94, und vom 28.11.1994, B 681/94. Dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.11.1995, 95/17/0145; 24.11.1995, 95/17/0009; 15.12.1995, 95/17/0008; u.a. Auch in diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wird festgehalten, dass Steuergegenstand des Kärntner Motorbootabgabegesetzes nicht die konkrete Verwendung des Motorfahrzeuges, sondern ihre Verwendungsmöglichkeit ist. Durch die Zulassung des Motorfahrzeuges ist dem Zulassungsbesitzer auch die rechtliche Möglichkeit eröffnet, das Motorfahrzeug über das ganze Jahr hinweg zu nutzen. Wenn der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Dauer der Abgabenpflicht auf die durch die Zulassung geschaffene Möglichkeit der rechtlich zulässigen Verwendung des Motorbootes abstellt, so erfolgt dies aus der Erwägung, dass die tatsächliche Verwendungsdauer nicht kontrollierbar ist. In § 5 Abs. 1 K-MBAG wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. In Paragraph 5, Absatz eins, K-MBAG wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. § 3 K-MBAG sieht eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge vor, welche nach Abs. 1 Z 5 auf Grund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges für das Steuerjahr 2014 nach Abs. 2 Z 5 nur dann anzunehmen, wenn neben anderen Erfordernissen die Mindesteinnahmen jährlich für den Wörthers See 6.300,-- Euro betragen und die Tätigkeit die jährlichen Mindestbetriebsstunden von 126 übersteigen (§ 3 Abs. 2 lit. d idF LGBl. Nr. 6/2014). Nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall von der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen. Paragraph 3, K-MBAG sieht eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge vor, welche nach Absatz eins, Ziffer 5, auf Grund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Nach Absatz 2, leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges für das Steuerjahr 2014 nach Absatz 2, Ziffer 5, nur dann anzunehmen, wenn neben anderen Erfordernissen die Mindesteinnahmen jährlich für den Wörthers See 6.300,-- Euro betragen und die Tätigkeit die jährlichen Mindestbetriebsstunden von 126 übersteigen (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014,). Nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz sind die Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall von der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Meldung der Einnahmen und Mindestbetriebsstunden für das Jahr 2014 auch fristgerecht nach. Er wies jedoch für das Jahr 2014 lediglich Einnahmen von € 3.800,-- sowie Betriebsstunden von 62 aus. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer auch die Motorbootabgabe für das Jahr 2014 durch die belangte Behörde vorgeschrieben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kärntner Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 wörtlich normiert hat, dass „eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 nur dann anzunehmen ist, wenn“ unter Anderem die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen: Am Wörther See waren dies für das Jahr 2014 6.300,-- Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden (Art. II LGBl. Nr. 6/2014). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kärntner Landesgesetzgeber in Paragraph 3, Absatz 2, wörtlich normiert hat, dass „eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, nur dann anzunehmen ist, wenn“ unter Anderem die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen: Am Wörther See waren dies für das Jahr 2014 6.300,-- Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden (Artikel römisch zwei, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014,). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Kärntner Landesgesetzgeber die Befreiungstatbestände im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes formuliert (VfGH 2811.1994, B 1263/94) und dabei jene Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausnimmt, welcher zur Wahrung öffentlicher Interessen auf den in der Anlage 1 und 2 genannten Gewässern verwendet werden. Der Gesetzgeber nimmt die gewerbsmäßig ausgeübte Schifffahrt im Hinblick auf deren Bedeutung für den Tourismus von der Abgabenpflicht aus. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 K-MBAG wurde zunächst mit der Novelle LGBl. 63/1996 neu formliert. § 3 Abs. 2 idF LGBl. 10/93 nahm eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges noch dann an, wenn die Verwendung im Rahmen eines Konzessionsbetriebs erfolgte. Zudem bedurfte es der Absicht, auf Dauer nachhaltige Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Mit der Novelle LGBl. 63/1996 wurde ein Betrag in das Gesetz aufgenommen: Die auf Dauer nachhaltigen Einkünfte aus der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung des Motorfahrzeuges hatten die jährliche Mindesteinnahme von 40.000,-- Schilling (2.907,-- Euro, mit Novelle 94/2005 auf 2.910,-- Euro erhöht) zu übersteigen. Mit der Novelle LGBl. 6/2014 wurde § 3 Abs. 2 neu gefasst: Zur Voraussetzung, dass eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 2 Z 5 nur dann vorliegt, wenn diese im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt und dies mit der erkennbaren Absicht, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen, traten weitere Voraussetzungen hinzu: In lit.
- c)wird auf die Örtlichkeit, von wo aus die Verwendung des Motorfahrzeuges erfolgt, abgestellt und in lit.
- d)werden betreffend die drei für den Tourismus bedeutendsten Kärntner Seen konkrete Betriebsstunden samt Mindesteinnahmen normiert. Für das Jahr 2014 sah die Novelle LGBl. 6/2014 in Art. II. eine Übergangsbestimmung vor. Von den in § 3 Abs. 2 lit.
- d)leg. cit. genannten jährlichen Mindestbeträgen der Einnahmen und den jährlichen Mindestbetriebsstunden wurden Abweichungen normiert, sohin galt für das Jahr 2014 für den Wörther See 6.300,-- Euro als Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Kärntner Landesgesetzgeber die Befreiungstatbestände im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes formuliert (VfGH 2811.1994, B 1263/94) und dabei jene Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausnimmt, welcher zur Wahrung öffentlicher Interessen auf den in der Anlage 1 und 2 genannten Gewässern verwendet werden. Der Gesetzgeber nimmt die gewerbsmäßig ausgeübte Schifffahrt im Hinblick auf deren Bedeutung für den Tourismus von der Abgabenpflicht aus. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG wurde zunächst mit der Novelle Landesgesetzblatt 63 aus 1996, neu formliert. Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung LGBl. 10/93 nahm eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges noch dann an, wenn die Verwendung im Rahmen eines Konzessionsbetriebs erfolgte. Zudem bedurfte es der Absicht, auf Dauer nachhaltige Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Mit der Novelle Landesgesetzblatt 63 aus 1996, wurde ein Betrag in das Gesetz aufgenommen: Die auf Dauer nachhaltigen Einkünfte aus der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung des Motorfahrzeuges hatten die jährliche Mindesteinnahme von 40.000,-- Schilling (2.907,-- Euro, mit Novelle 94 aus 2005, auf 2.910,-- Euro erhöht) zu übersteigen. Mit der Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2014, wurde Paragraph 3, Absatz 2, neu gefasst: Zur Voraussetzung, dass eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz 2, Ziffer 5, nur dann vorliegt, wenn diese im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt und dies mit der erkennbaren Absicht, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen, traten weitere Voraussetzungen hinzu: In Litera c,) wird auf die Örtlichkeit, von wo aus die Verwendung des Motorfahrzeuges erfolgt, abgestellt und in Litera d,) werden betreffend die drei für den Tourismus bedeutendsten Kärntner Seen konkrete Betriebsstunden samt Mindesteinnahmen normiert. Für das Jahr 2014 sah die Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2014, in "Art". römisch zwei. eine Übergangsbestimmung vor. Von den in Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) leg. cit. genannten jährlichen Mindestbeträgen der Einnahmen und den jährlichen Mindestbetriebsstunden wurden Abweichungen normiert, sohin galt für das Jahr 2014 für den Wörther See 6.300,-- Euro als Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden. Eine andere Möglichkeit, die ausschließlich gewerbliche Verwendung eines Motorbootes nachzuweisen, wurde durch den Kärntner Landesgesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen. Ebenso wenig sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine lineare oder progressive Steuer vor und wäre solch ein Vorschlag an den Landesgesetzgeber zu richten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit.
- d)für das Jahr 2014 sieht für den Wörther See unzweifelhaft € 6.300,-- als Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden zum Beweis einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung des Motorfahrzeuges vor. Diese ausdrückliche gesetzliche Normierung in § 3 Abs 2 K-MBAG lässt keine andere Interpretation bzw. andere Beweise für die ausschließlich gewerbliche Verwendung eines Motorbootes zu. So hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 weder die gesetzlich geforderten Mindesteinnahmen noch die Mindestbetriebsstunden erreicht. Eine andere Möglichkeit, die ausschließlich gewerbliche Verwendung eines Motorbootes nachzuweisen, wurde durch den Kärntner Landesgesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen. Ebenso wenig sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine lineare oder progressive Steuer vor und wäre solch ein Vorschlag an den Landesgesetzgeber zu richten. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) für das Jahr 2014 sieht für den Wörther See unzweifelhaft € 6.300,-- als Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden zum Beweis einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung des Motorfahrzeuges vor. Diese ausdrückliche gesetzliche Normierung in Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG lässt keine andere Interpretation bzw. andere Beweise für die ausschließlich gewerbliche Verwendung eines Motorbootes zu. So hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 weder die gesetzlich geforderten Mindesteinnahmen noch die Mindestbetriebsstunden erreicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er lediglich eine eingeschränkte Konzession für den gewerbsmäßigen Betrieb eines Motorbootes hat und er daher einen Wettbewerbsnachteil erleidet, welcher bei der Abgabenvorschreibung zu berücksichtigen sei, da ansonsten der Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Einschränkung der Erwerbsfreiheit beeinträchtigt wären, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Kärntner Landesgesetzgeber in § 3 K-MBAG keine Vorkehrungen bzw. gesetzlichen Normierungen dahingehend verankert hat, dass eine einschränkte Konzession bei der Berechnung der Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden irgendwie zu berücksichtigen wäre. Auch kann beispielsweise ein Schlechtwetterjahr, welches auch zu geringeren Einnahmen und Betriebsstunden führen kann, ebenfalls nicht von der Abgabenbehörde berücksichtigt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er lediglich eine eingeschränkte Konzession für den gewerbsmäßigen Betrieb eines Motorbootes hat und er daher einen Wettbewerbsnachteil erleidet, welcher bei der Abgabenvorschreibung zu berücksichtigen sei, da ansonsten der Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Einschränkung der Erwerbsfreiheit beeinträchtigt wären, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Kärntner Landesgesetzgeber in Paragraph 3, K-MBAG keine Vorkehrungen bzw. gesetzlichen Normierungen dahingehend verankert hat, dass eine einschränkte Konzession bei der Berechnung der Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden irgendwie zu berücksichtigen wäre. Auch kann beispielsweise ein Schlechtwetterjahr, welches auch zu geringeren Einnahmen und Betriebsstunden führen kann, ebenfalls nicht von der Abgabenbehörde berücksichtigt werden. Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Vorgaben und Formulieren können für den Beschwerdeführer keine geringeren Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden als die durch das Gesetz vorgesehenen herangezogen werden. Es ist hier diesbezüglich auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich in den Jahren zuvor (Abgabenjahre 2006 bis 2013) immer die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinnahmen für die Ausnahme von der Motorbootabgabe erreichte. Warum auf einmal im Jahr 2014 die gesetzlichen Ausnahmeregelungen gleichheitswidrig sein sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Auch hätte es der Beschwerdeführer in den letzten 38 Jahren seit Ausstellung seiner Schifffahrtskonzession 1978 in der Hand gehabt, bei der Schifffahrtsbehörde nachzufragen, ob nicht eine unbeschränkte Schifffahrtskonzession möglich sei. So ist dem Beschwerdeführer dahingehend Glaube zu schenken, dass - wie auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung festhielt – sonst kein Konzessionsinhaber in Kärnten bekannt sei, der eine derartige Einschränkung in der Konzession vorweist. Es wäre zu erkunden, auf welcher sachlichen Rechtfertigung seine Einschränkung gründet. Auf Grund der klaren gesetzlichen Vorgaben und Formulierungen des Kärntner Landesgesetzgebers konnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Motorbootabgabebescheides erkennen lassen. Es blieb im Verfahren unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 weder die erforderlichen Mindesteinnahmen noch die Mindestbetriebsstunden erreicht hatte. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.911.5.2016