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{'item': 'KLVwG-1510/10/2016'}

Obsah (6)§ 6§ 11§ 25aArt. 133§ 21§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.08.2016 GeschäftszahlKLVwG-1510/10/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über den Nachprüfungsantrag der

§ 6Abs. 1 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-Verg

RG, LGBl Nr. 95/2013, folgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über den Nachprüfungsantrag der xxx GmbH, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx Straße xxx, xxx, betreffend den von der Stadtgemeinde xxx ausgeschriebenen Auftrag „xxx“

Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. römisch eins. Das aufgrund des Nachprüfungsantrages eingeleitete Verfahren betreffend die oben genannte Vergabeangelegenheit wird aufgrund der Zurückziehung des Antrages eingestellt. II: Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird

§ 11Z 7 K-Verg

RG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 66,-- rückerstattet.Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird

Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 66,-- rückerstattet. III.römisch drei. Die Antragsgegnerin (Stadtgemeinde xxx) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %

§ 11Z 7 K-Verg

RG) in der Höhe von € 197,-- und die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 525,-- (somit insgesamt € 722,--) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 12 K-VergRG).Die Antragsgegnerin (Stadtgemeinde xxx) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %

Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG) in der Höhe von € 197,-- und die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 525,-- (somit insgesamt € 722,--) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Paragraph 12, K-VergRG). IV: Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g : Am 27. Juli 2016 ist am Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Nachprüfungsantrag der xxx GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) hinsichtlich des von der Stadtgemeinde xxx ausgeschriebenen Lieferauftrages „xxx“ eingelangt; der Nachprüfungsantrag wendet sich gegen die Ausschreibung des gegenständlichen Lieferauftrages. Dieser Nachprüfungsantrag war verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat

§ 21Abs. 5 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-Verg

RG die Stadtgemeinde xxx (im Folgenden: Antragsgegnerin) von den eingelangten Anträgen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verständigt (Schreiben vom 27. Juli 2016, KLVwG-1509/2/2016).Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat

Paragraph 21, Absatz 5, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG die Stadtgemeinde xxx (im Folgenden: Antragsgegnerin) von den eingelangten Anträgen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verständigt (Schreiben vom

  1. Juli 2016, KLVwG-1509/2/2016). Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  2. August 2016, Zahl: KLVwG-1509/6/2016, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insofern Folge gegeben, als dem öffentlichen Auftraggeber (Stadtgemeinde xxx) untersagt wurde, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebote zu öffnen; weiters wurde für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  3. August 2016, Zahl: KLVwG-1509/6/2016, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insofern Folge gegeben, als dem öffentlichen Auftraggeber (Stadtgemeinde xxx) untersagt wurde, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebote zu öffnen; weiters wurde für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Lauf der , Angebotsfrist ausgesetzt. Mit Schreiben der Antragstellerin vom
  4. August 2016 wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens (Klaglosstellung) der Nachprüfungsantrag zurückgezogen wird; gleichzeitig wird die Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr

§ 11Z 7 K-Verg

RG und § 12 K-VergRG begehrt. Hinsichtlich des erfolgten Widerrufs war ein Auszug aus der Kärntner Landeszeitung angeschlossen.Mit Schreiben der Antragstellerin vom 18. August 2016 wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens (Klaglosstellung) der Nachprüfungsantrag zurückgezogen wird; gleichzeitig wird die Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr

Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG und Paragraph 12, K-VergRG , begehrt. Hinsichtlich des erfolgten Widerrufs war ein Auszug aus der Kärntner , Landeszeitung angeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen: Die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages bewirkt, dass der verfahrenseinleitende Antrag weggefallen ist, sodass das Nachprüfungsverfahren einzustellen war; daher ist lediglich über den Kostenersatzantrag hinsichtlich der entrichteten Pauschalgebühr noch abzusprechen.Die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages bewirkt, dass der verfahrenseinleitende Antrag weggefallen ist, sodass das Nachprüfungsverfahren einzustellen war; , daher ist lediglich über den Kostenersatzantrag hinsichtlich der entrichteten Pauschalgebühr noch abzusprechen. Im § 11 Z 7 K-VergRG wird die Gebührenrückerstattung im Falle der Zurückziehung von Anträgen geregelt und lautet diese Bestimmung wie folgt:Im Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG wird die Gebührenrückerstattung im Falle der Zurückziehung von Anträgen geregelt und lautet diese Bestimmung wie folgt: „7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“ Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (§ 11 Z 8 K-VergRG). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (Paragraph 11, Ziffer 8, K-VergRG). Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in voller Höhe (€ 263,--) entrichtet; aufgrund der Antragszurückziehung vor der Erlassung der Entscheidung hat die Antragstellerin eine Pauschalgebühr lediglich in der Höhe von 75% der für den gegenständlichen Antrag festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten. Daher ist ein Betrag in der Höhe von € 66,-- (aufgerundet) rückzuerstatten.

§ 12Abs. 1 K-Verg

RG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der

§ 11leg.

cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der

Paragraph 11, leg. cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des , anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch den Widerruf der angefochtenen Ausschreibung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 197,--

§ 12Abs. 1 K-Verg

RG vorzunehmen war.Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch den Widerruf der angefochtenen Ausschreibung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 197,--

Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG vorzunehmen war. Hinsichtlich des Gebührenersatzes für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist Folgendes auszuführen: Der maßgebliche § 12 Abs. 2 K-VergRG lautet wie folgt:Der maßgebliche Paragraph 12, Absatz 2, K-VergRG lautet wie folgt: „

(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.“dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der , Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.“ Der Stattgabe des Nachprüfungsantrages iSd § 12 Abs. 2 Z 1 K-VergRG ist der Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. Da dem Hauptantrag auf Aussetzung des Laufes der Angebotsfrist mit Beschluss vom
  3. August 2016, Zahl: KLVwG-1509/6/2016, stattgegeben wurde, sind sämtliche Voraussetzungen für den Gebührenersatz durch die Antragsgegnerin gegeben. Somit hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 525,-- zu ersetzen.Der Stattgabe des Nachprüfungsantrages iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, K-VergRG ist der Fall der Klaglosstellung gleichzuhalten. Da dem Hauptantrag auf Aussetzung des Laufes der Angebotsfrist mit Beschluss vom
  4. August 2016, Zahl: KLVwG-1509/6/2016, stattgegeben wurde, sind sämtliche Voraussetzungen für den Gebührenersatz durch die Antragsgegnerin gegeben. Somit hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 525,-- zu ersetzen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; im vorliegenden Fall waren aufgrund der Klaglosstellung und der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages die entrichteten Pauschalgebühren entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes rückzuerstatten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; im vorliegenden Fall waren aufgrund der Klaglosstellung und der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages die entrichteten Pauschalgebühren entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes rückzuerstatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1510.10.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.