RG, LGBl Nr. 95/2013, folgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den xxx über den (weiteren) Nachprüfungsantrag der xxx GmbH, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx Straße xxx, xxx, betreffend den von der Stadtgemeinde xxx ausgeschriebenen Auftrag „xxx“
Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. römisch eins. Das aufgrund des Nachprüfungsantrages eingeleitete Verfahren betreffend die oben genannte Vergabeangelegenheit wird aufgrund der Zurückziehung des Antrages eingestellt. II: Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird
RG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 52,-- rückerstattet; weiters wird die um € 1,-- zu viel entrichtete Pauschalgebühr rückerstattet (somit insgesamt € 53,--). Der Antragstellerin (xxx GmbH) wird
Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG 25 % der entrichteten Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag, d.s. € 52,-- rückerstattet; weiters wird die um € 1,-- zu viel entrichtete Pauschalgebühr rückerstattet (somit insgesamt € 53,--). III.römisch drei. Die Antragsgegnerin (Stadtgemeinde xxx) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %
RG) in der Höhe von € 158,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 12 K-VergRG).Die Antragsgegnerin (Stadtgemeinde xxx) hat der Antragstellerin die entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag (reduziert um 25 %
, Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG) in der Höhe von € 158,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Paragraph 12, K-VergRG). IV: Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
B e g r ü n d u n g : Am
RG und § 12 K-VergRG begehrt. Hinsichtlich des erfolgten Widerrufs war ein Auszug aus der Kärntner Landeszeitung angeschlossen.Mit Schreiben der Antragstellerin vom 18. August 2016 wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens (Klaglosstellung) der Nachprüfungsantrag zurückgezogen wird; gleichzeitig wird die Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühr
Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG und Paragraph 12, K-VergRG begehrt. Hinsichtlich des erfolgten Widerrufs war ein Auszug aus der Kärntner Landeszeitung angeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen: Die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages bewirkt, dass der verfahrenseinleitende Antrag weggefallen ist, sodass das Nachprüfungsverfahren einzustellen war; daher ist lediglich über den Kostenersatzantrag hinsichtlich der entrichteten Pauschalgebühr noch abzusprechen.Die Zurückziehung des Nachprüfungsantrages bewirkt, dass der verfahrenseinleitende Antrag weggefallen ist, sodass das Nachprüfungsverfahren einzustellen war; , daher ist lediglich über den Kostenersatzantrag hinsichtlich der entrichteten Pauschalgebühr noch abzusprechen.
RG ist für weitere Anträge eine Gebühr in der Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (§ 11 Z 8 leg. cit). Dies ergibt im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin eine Gebühr in der Höhe von € 210,-- (abgerundet) zu entrichten hat; der entrichtete Mehrbetrag im Ausmaß von € 1,-- ist rückzuerstatten.
Paragraph 11, Ziffer 5, K-VergRG ist für weitere Anträge eine Gebühr in der Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (Paragraph 11, Ziffer 8, leg. cit). Dies ergibt im vorliegenden Fall, dass die , Antragstellerin eine Gebühr in der Höhe von € 210,-- (abgerundet) zu entrichten hat; der entrichtete Mehrbetrag im Ausmaß von € 1,-- ist rückzuerstatten. Im § 11 Z 7 K-VergRG wird die Gebührenrückerstattung im Falle der Zurückziehung von Anträgen geregelt und lautet diese Bestimmung wie folgt:Im Paragraph 11, Ziffer 7, K-VergRG wird die Gebührenrückerstattung im Falle der Zurückziehung von Anträgen geregelt und lautet diese Bestimmung wie folgt: „7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder
Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.“ Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (§ 11 Z 8 K-VergRG). Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass im Falle der Zurückziehung von Anträgen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung einer Entscheidung 25 % der bereits entrichteten Pauschalgebühr rückzuerstatten ist; die Gebühren sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden (Paragraph 11, Ziffer 8, K-VergRG). Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr in voller Höhe (€ 210,--) entrichtet; aufgrund der Antragszurückziehung vor der Erlassung der Entscheidung hat die Antragstellerin eine Pauschalgebühr lediglich in der Höhe von 75% der für den gegenständlichen Antrag festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten. Daher ist ein Betrag in der Höhe von € 52,-- (abgerundet) rückzuerstatten.
RG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der
cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der
Paragraph 11, leg. cit. entrichteten Gebühr durch den Auftraggeber, wenn er während des , anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch den Widerruf der angefochtenen Ausschreibung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 158,--
RG vorzunehmen war.Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin durch den Widerruf der angefochtenen Ausschreibung klaglos gestellt, sodass ein entsprechender Kostenzuspruch in der Höhe von € 158,--
Paragraph 12, Absatz eins, K-VergRG vorzunehmen war. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; im vorliegenden Fall war aufgrund der Klaglosstellung und der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages die entrichtete Pauschalgebühr entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes rückzuerstatten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; im vorliegenden Fall war aufgrund der Klaglosstellung und der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages die entrichtete Pauschalgebühr entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes rückzuerstatten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1549.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.