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{'item': 'KLVwG-S5-657/18/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 11§ 2§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.08.2016 GeschäftszahlKLVwG-S5-657/18/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx,

§ 28Abs. 2 Z 2 Vw

GVG iVm § 1 Abs. 2 lit. b und § 11 Güter- und Seilwege-Landesgesetz wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera b und Paragraph 11, Güter- und Seilwege-Landesgesetz wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Der Antrag des xxx, gerichtet auf Zuspruch der Kosten, gestellt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xxx wird a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgeschehen: In seiner Eingabe vom xxx ersuchte xxx die belangte Behörde – xxx - Zwangsrechte zur Durchsetzung der Wiederherstellung der Bringungsmöglichkeit zugunsten seiner Parz.Nr. xxx, KG xxx, zu setzen. In der weiteren Eingabe vom xxx teilte xxx mit, dass er nach Besichtigung der über die Parz.Nr. xxx und xxx verlaufenden Weganlage feststellen habe müssen, dass dünne Baumstämme und Äste über diese Weganlage ragen würden. Weiters sei ein Kanalschacht derart verstopft, dass ein kleines Gerinne nicht durch das Rohr abfließen könne, sondern dass dadurch der Weg allmählich versumpfen würde. Abschließend ersuchte xxx neuerlich die belangte Behörde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit zu stellen. Mit seiner Eingabe vom xxx beantragte xxx die Teilaufhebung eines Bringungsrechtes

§ 11K-GSLG.

Inhaltlich bezog er sich auf die Bescheide der xxx vom xxx, Zahl: xxx und vom xxx, Zahl: xxx, und den darin geregelten Zubringerweg zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke der Liegenschaften xxx vlg. xxx und xxx vlg. xxx. Voraussetzung für die Einräumung dieser mit Bescheid vom xxx getätigten Erweiterung des Bringungsrechtes sei der Umstand gewesen, dass die Parz.Nr. xxx im östlichen Bereich nicht erschlossen gewesen sei, sodass die Erschließung über die bereits mit Bescheid vom xxx festgelegte Bringungsanlage durch die im Bescheid vom xxx festgelegte Erweiterung zu erfolgen hätte. xxx führte in seinem Antrag weiters aus, dass der allenfalls zum Zeitpunkt der Erweiterung der Bringungsanlage, also im August xxx, vorgelegene Bringungsnotstand für xxx betreffend seine Parzelle xxx, jedenfalls nicht mehr vorliegen würde, weshalb der Antragsteller xxx berechtigt sei, die Teilaufhebung des Bringungsrechtes, nämlich in dem im Bescheid vom xxx festgelegten Ausmaß zu beantragen. Der Antragsteller xxx hielt weiters fest, dass xxx in der Zwischenzeit zwei weitere Zufahrten zur Parz.Nr. xxx erhalten hätte, weshalb ihm die Bewirtschaftung dieser Parzelle nicht nur über die noch verbleibende Bringungsanlage, die auch im westlichen Bereich auf seine Parz.Nr. xxx einmünden würde, sondern nunmehr auch im östlichen Bereich über zwei neue Zufahrten möglich sei. Ein Bewirtschaftungsnotstand sei nicht gegeben, sodass auch das Befahren der Liegenschaft abzweigend von der Haupttrasse bei Parz.Nr. xxx des xxx in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx und xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung des Gst.Nr. xxx nicht mehr notwendig sei. Der Bedarf für das Bringungsrecht sei dauernd weggefallen. Mit seiner Eingabe vom xxx beantragte xxx die Teilaufhebung eines Bringungsrechtes

Paragraph 11, K-GSLG. Inhaltlich bezog er sich auf die Bescheide der xxx vom xxx, Zahl: xxx und vom xxx, Zahl: xxx, und den darin geregelten Zubringerweg zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke der Liegenschaften xxx vlg. xxx und xxx vlg. xxx. Voraussetzung für die Einräumung dieser mit Bescheid vom xxx getätigten Erweiterung des Bringungsrechtes sei der Umstand gewesen, dass die Parz.Nr. xxx im östlichen Bereich nicht erschlossen gewesen sei, sodass die Erschließung über die bereits mit Bescheid vom xxx festgelegte Bringungsanlage durch die im Bescheid vom xxx festgelegte Erweiterung zu erfolgen hätte. xxx führte in seinem Antrag weiters aus, dass der allenfalls zum Zeitpunkt der Erweiterung der Bringungsanlage, also im August xxx, vorgelegene Bringungsnotstand für xxx betreffend seine Parzelle xxx, jedenfalls nicht mehr vorliegen würde, weshalb der Antragsteller xxx berechtigt sei, die Teilaufhebung des Bringungsrechtes, nämlich in dem im Bescheid vom xxx festgelegten Ausmaß zu beantragen. Der Antragsteller xxx hielt weiters fest, dass xxx in der Zwischenzeit zwei weitere Zufahrten zur Parz.Nr. xxx erhalten hätte, weshalb ihm die Bewirtschaftung dieser Parzelle nicht nur über die noch verbleibende Bringungsanlage, die auch im westlichen Bereich auf seine Parz.Nr. xxx einmünden würde, sondern nunmehr auch im östlichen Bereich über zwei neue Zufahrten möglich sei. Ein Bewirtschaftungsnotstand sei nicht gegeben, sodass auch das Befahren der Liegenschaft abzweigend von der Haupttrasse bei Parz.Nr. xxx des xxx in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx und xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung des Gst.Nr. xxx nicht mehr notwendig sei. Der Bedarf für das Bringungsrecht sei dauernd weggefallen. Am xxx führte die belangte Behörde eine örtliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde holte ein forsttechnisches Gutachten ein. Dem forsttechnischen Gutachten vom xxx ist Folgendes zu entnehmen: „Mit Schreiben vom xxx teilte Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx der Agrarbehörde mit, dass betreffend eines Wegstückes der Bringungsanlage xxxgraben (Zubringer II) eine Benützung desselben durch querliegende Bäume nicht möglich sei und auch ein Rohrdurchlass verstopft sei und so bergseitige Hangwässer der Fahrbahn entlang rinnen und diese vernässen würde. „Mit Schreiben vom xxx teilte Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx der Agrarbehörde mit, dass betreffend eines Wegstückes der Bringungsanlage xxxgraben (Zubringer römisch zwei) eine Benützung desselben durch querliegende Bäume nicht möglich sei und auch ein Rohrdurchlass verstopft sei und so bergseitige Hangwässer der Fahrbahn entlang rinnen und diese vernässen würde. Mit Schreiben vom xxx wiederholte Herr xxx sein Vorbringen vom xxx zumal er anlässlich einer neuerlichen Begehung feststellen musste, dass die festgestellten Missstände nicht behoben worden sind. Im Sinne einer ungehinderten Ausübung des Bringungsrechtes ersucht Herr xxx die Agrarbehörde, die Beseitigung der Bäume und die Freilegung des Kanalschachtes zu veranlassen. Mit Schreiben vom xxx beantragte Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx bei der Agrarbehörde die Teilaufhebung eines im Bescheid der Agrarbehörde vom xxx (Zahl: xxx) festgelegten Bringungsrechtes. Es handelt sich dabei um jenes oben genannte Wegstück, bei welchem sich Herr xxx in der Ausübung des Bringungsrechtes behindert sieht. Begründend zum Antrag auf Teilaufhebung wird ausgeführt, dass betreffend der Bewirtschaftung der Parzelle xxx des Herrn xxx kein Bringungsnotstand vorliege, zumal dieser über 2 andere Zufahrtsmöglichkeiten zu diesem Grundstück verfüge. Eine in dieser Angelegenheit am xxx durchgeführte Verhandlung blieb ergebnislos, woraufhin der Amtssachverständige beauftragt wurde, ein diesbezügliches Gutachten zu erstellen. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob eine Benützung der Bringungsrechts-Trasse für forstwirtschaftliche Zwecke durch Herrn xxx notwendig ist oder eine Bewirtschaftung des Grundstückes xxx über geeignetere andere Zufahrtsvarianten möglich ist. 1. Lage und Bringungsverhältnisse Herr xxx ist Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx GB xxx. Es handelt sich dabei um einen bergbäuerlichen Besitz, der land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im gemeinsamen Ausmaß von 57,8 ha umfasst und ausgehend von der HofsteIle vlg. xxx in xxx bewirtschaftet wird. Die Eingaben des Herrn xxx bzw. des Herrn xxx beziehen sich auf den unteren südlichen Bereich der Liegenschaft des Herrn xxx, welcher linksufrig des xxxgrabens gelegen ist und dabei gleichzeitig der dortige Bach die untere südliche Grenze dieses Besitzteiles bildet. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um das Grundstück xxx und die östlich daran anschließende Parzelle xxx. Die Erschließung dieses Besitzteiles erfolgt über den Güterweg "xxxgraben", welcher von der gleichnamigen Bringungsgemeinschaft erhalten und verwaltet wird. Der erste linksufrig des xxxgrabens geführte Abschnitt dieses Güterweges zweigt von der xxx Gemeindestraße ab und endet vor der Grabenquerung im Bereich der Parzelle xxx, welche östlich anschließend zur Parzelle xxx des Herrn xxx gelegen ist. Die Gründung der dieses Wegstück verwaltenden Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" erfolgte mit Bescheid der Agrarbehörde vom xxx. Im Jahre xxx erfolgte eine Projekterweiterung (Bescheid der Agrarbehörde vom xxx), wo eine Verlängerung des vorgelagerten Güterweges in westliche Richtung rechtsufrig des xxxgrabens bewilligt worden ist. Nach einer Länge von etwa 500 m erfolgt eine neuerliche Grabenquerung und ist der Hauptweg in weiterer Folge in westliche Richtung führend auf einer Länge von weiteren 300 m wiederum linksufrig des Grabens geführt. Unmittelbar nach der zweiten Grabenquerung ist ein etwa 200 m langer Zubringerweg in östliche Richtung geführt und im Bescheid der Agrarbehörde ebenfalls zu einer den Bestimmungen des GSLG unterliegenden Weganlage erklärt worden. Anlässlich örtlich durchgeführter Erhebungen konnte festgestellt werden, dass der erste Abschnitt des Güterweges xxxgraben einen befestigten Zufahrtsweg zu einigen in der Ortschaft xxx gelegenen Gehöften darstellt. Der nachgelagerte und rechtsufrig des xxxgrabens geführte Wegabschnitt stellt einen LKW-befahrbaren Forstweg dar. Der linksufrig daran anschließende Zubringer II ist im Besitz des Herrn xxx geführt (unterer südlicher Randbereich der Parzellen xxx und xxx), wobei die Grenze zur Parzelle xxx des Herrn xxx offensichtlich einige Meter unter der talseitigen Böschungskante dieses Weges verläuft. Der linksufrig daran anschließende Zubringer römisch zwei ist im Besitz des Herrn xxx geführt (unterer südlicher Randbereich der Parzellen xxx und xxx), wobei die Grenze zur Parzelle xxx des Herrn xxx offensichtlich einige Meter unter der talseitigen Böschungskante dieses Weges verläuft. Das Grundstück xxx (Gesamtausmaß: 1,87

  1. ha)war zum Zeitpunkt der Bringungsrechts-Einräumung zur Gänze als Weide genutzt. Bald danach ist der westliche und der mittlere Teil dieser länglich ausgeformten Parzelle mit Fichte aufgeforstet worden und weist der dortige Fichten-Bestand ein Alter von etwa 30 Jahren auf. Der den Zubringerweg II südlich unterhalb begleitende Bereich des Grundstückes xxx ist ebenfalls aufgeforstet worden und schließt der derzeit noch als Weide genutzte Bereich der Parzelle xxx erst östlich des Endes des Zubringerweges an. Das Grundstück xxx (Gesamtausmaß: 1,87
  2. ha)war zum Zeitpunkt der Bringungsrechts-Einräumung zur Gänze als Weide genutzt. Bald danach ist der westliche und der mittlere Teil dieser länglich ausgeformten Parzelle mit Fichte aufgeforstet worden und weist der dortige Fichten-Bestand ein Alter von etwa 30 Jahren auf. Der den Zubringerweg römisch zwei südlich unterhalb begleitende Bereich des Grundstückes xxx ist ebenfalls aufgeforstet worden und schließt der derzeit noch als Weide genutzte Bereich der Parzelle xxx erst östlich des Endes des Zubringerweges an. Der den Weg begleitende und mittlerweile aufgeforstete Bereich der Parzelle xxx ist nur schmal ausgeformt (durchschnittliche Breite: ca. 20
  3. m)und weist ein Ausmaß von etwa 0,45 ha auf. Der als Weide genutzte östliche Teil der Parzelle xxx im Ausmaß von etwa 0,85 ha sowie die östlich daran anschließende und ebenfalls im Eigentum des Herrn xxx stehende Parzelle xxx (Ausmaß: 0,73
  4. ha)wird derzeit von keiner Weganlage gequert. Eine Anbindung an den ersten Abschnitt des Hauptweges besteht im südöstlichen Bereich der Parzelle xxx, wo vor der ersten Grabenquerung zwei Zufahrtswege bis zur östlichen Grenze des Grundstückes xxx führen. Einer dieser Zufahrtswege zweigt etwa 50 m vor der Grabenquerung vom Hauptweg ab, quert den unteren südlichen Teil der Waldparzelle xxx und erreicht sodann nach einer Länge von etwa 90 m die östliche Grenze der Parzelle xxx des Herrn xxx. Der zweite Zufahrtsweg führt unterhalb des vorgenannten Zubringerweges über den untersten grabenbegleitenden Teil der Parzelle xxx in die Parzelle xxx, wobei dieser Weg unmittelbar vor der Grabenquerung seinen Ausgang nimmt und nach einer Länge von etwa 20 m die Parzelle xxx erreicht. Beide genannten Zufahrtswege enden an der östlichen Grenze des Grundstückes xxx. In der Parzelle xxx und in der westlich anschließenden Parzelle xxx ist keine weiterführende Weganlage vorhanden. 2. Beurteilung der gegebenen Bringungssituation Die derzeit gegebenen Bringungsverhältnisse werden beurteilt nach dem aktuellen forstwirtschaftlichen Bringungsbedarf auf den Grundstücken xxx und xxx bzw. xxx. Die Klärung der Frage des Zufahrtserfordernisses betreffend der Weide- bzw. Grünlandfläche erfolgen in einem gesonderten landwirtschaftlichen Sachverständigen-Gutachten. Wie zuvor bereits im Gutachten ausgeführt worden ist, weist die derzeit über den Zubringerweg II erschlossene Waldfläche ein Ausmaß von ca. 0,45 ha auf. Die Ermittlung dieser Waldfläche erfolgt auf Grundlage der digitalen Katastermappe unter Zuhilfenahme des Luftbildes. Auf eventuell bestehende Unstimmigkeiten zwischen Katastermappe und tatsächlicher Nutzungsgrenze wird im Rahmen dieses Gutachtens nicht eingegangen. Wie zuvor bereits im Gutachten ausgeführt worden ist, weist die derzeit über den Zubringerweg römisch zwei erschlossene Waldfläche ein Ausmaß von ca. 0,45 ha auf. Die Ermittlung dieser Waldfläche erfolgt auf Grundlage der digitalen Katastermappe unter Zuhilfenahme des Luftbildes. Auf eventuell bestehende Unstimmigkeiten zwischen Katastermappe und tatsächlicher Nutzungsgrenze wird im Rahmen dieses Gutachtens nicht eingegangen. Der Zubringerweg II ist in seinem derzeitigen Zustand nicht mit LKW befahrbar, da einerseits die bestehende Fahrbahn talwärts geneigt ist und im hinteren Bereich die Planumbreite teilweise nur etwa 3 m beträgt. Der Zubringerweg römisch zwei ist in seinem derzeitigen Zustand nicht mit LKW befahrbar, da einerseits die bestehende Fahrbahn talwärts geneigt ist und im hinteren Bereich die Planumbreite teilweise nur etwa 3 m beträgt. In seinem derzeitigen Zustand ist dieser Wegabschnitt auch nicht mit Traktoren oder Geländewägen befahrbar, zumal im vorderen Wegabschnitt über die Fahrbahn liegende bzw. gebrochene Stammteile (Durchmesser 5 bis 10
  5. cm)die Fahrbahn versperren und auch ansonsten in die Fahrbahn hineinragende Äste oder Gebüsch beim Befahren des Weges hinderlich sind. Im mittleren Wegabschnitt ist zudem ein Rohrdurchlass (Betonrohr, 30 cm Durchmesser) verlegt, wobei diese Verlegung des Durchlasses bewirkt, dass das oberhalb anfallende Hangwasser (kleines Gerinne) nicht unter der Fahrbahn unschädlich abgeleitet wird, sondern dieses in östliche Richtung der Fahrbahn entlang rinnt und erst nach etwa 40 m den Wegkörper verlässt. Dieser etwa 40 m lange dem Durchlass östlich folgende Wegbereich ist aufgrund der Vernässung derzeit nicht befahrbar. Zusätzlich zum Durchlass sei festgehalten, dass dieser aus hintereinander gereihten 1 m langen Betonrohr-Stücken besteht und das talseitige unterste Betonrohrstück schräg talwärts abgerutscht ist und somit betreffend des Durchlasses nicht nur bergseitig sondern auch talseitig ein Sanierungsbedarf besteht. Im Schreiben des Herrn xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx vom xxx ist eine Teilaufhebung des mit Bescheid der Agrarbehörde vom xxx festgelegten Bringungsrechtes beantragt worden, zumal die Parzelle xxx des Herrn xxx von Osten her zwischenzeitlich über zwei weitere Zufahrtswege erreichbar sei und somit das Erfordernis der Benützung des Zubringerweges xxx durch Herrn xxx nicht weiter bestünde. Wie bereits zuvor im Gutachten ausgeführt worden ist, sind derzeit die Parzelle xxx und der östliche Teil der Parzelle xxx von Osten her über 2 kurze Zufahrtswege erreichbar. Für Zwecke der Bewirtschaftung der kleinen im Bereich der Weidfläche befindlichen Waldinsel (Ausmaß: ca. 0,1
  6. ha)sowie für die Bewirtschaftung der nördlich oberhalb gelegenen Waldparzelle xxx im Ausmaß von 0,69 ha (ebenfalls im Eigentum des Herrn xxx stehend) sind diese Zufahrtswege ausreichend und ist auch eine Lagerung geernteten Holzes entlang des Güterweges xxxgraben möglich. Angesichts eher geringer Querneigungen (10 bis 30%) im Bereich der als Weide genutzten Parzelle xxx sowie des östlichen Bereiches der Parzelle xxx wäre eine Möglichkeit des Befahrens mit Traktoren quer über die Weidefläche bis in den mittleren Teil der Parzelle xxx (Aufforstungsfläche) ohne die Vornahme größerer Gelände-Eingriffe grundsätzlich möglich. Einer derartigen Befahrbarkeit hinderlich sind jedoch ein den östlichen Bereich der Parzelle xxx querendes, linksufrig in den xxxgraben einmündendes Gerinne sowie zwei in der Weidefläche befindliche Feuchtflächen (bewachsen mit Flatterbinse sowie diversen Seggen-Arten), welche von den Bodenverhältnissen her nicht mit in der Forstwirtschaft üblicherweise verwendeten Radfahrzeugen befahren werden können. Eine furtartige Querung des offensichtlich aufgrund eines Hochwasserereignisses erodierten Gerinnes ist unter Vornahme geringfügiger Geländeeingriffe möglich und ist dort auch tragfähiges Material für die Herstellung einer derartigen Querung in ausreichendem Maße vorhanden. Das (derzeit erodierte) Gerinne stellt somit kein wesentliches Hindernis für eine Erschließung der Parzelle xxx von Osten her dar. Die Lage der vorgenannten beiden Feuchtflächen ist im beiliegenden Lageplan ersichtlich gemacht. Diese Feuchtflächen können von den Bodenverhältnissen her nicht mit in der Forstwirtschaft üblicherweise verwendeten Radfahrzeugen befahren werden. Die östliche der beiden Feuchtflächen reicht nicht bis an die obere nördliche Grenze der Parzelle xxx heran. Unter Vornahme von Geländeeingriffen nur geringen Ausmaßes könnte diese Feuchtfläche oberhalb "umfahren" werden. Nicht möglich ist ein "Umfahren" der westlich nachfolgenden Feuchtfläche, zumal diese sich über die ganze Breite des Grundstückes xxx erstreckt und so ein "Umfahren" dieser Feuchtfläche auf Eigengrund des Herrn xxx nicht möglich ist. Eine Querung der Feuchtfläche wäre durch Aufbringen von tragfähigem Material (Schotter) bei gleichzeitiger Ableitung bzw. Drainagierung der Hangwässer möglich. Da jedoch

den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes Feuchtflächen einen besonderen Schutz genießen (Verbot von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen usw.) wäre im Falle einer Querung der Feuchtfläche an Hand eines Projektes eine naturschutzfachliche Überprüfung notwendig, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahmebewilligung nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes gegeben wären. Vom Rechtsvertreter des Herrn xxx ist in der Verhandlung der Agrarbehörde vom xxx zudem vorgebracht worden, dass unmittelbar nach der Bachquerung noch vor Beginn des Zubringers xxx eine Erschließung des östlich anschließenden Teiles der Parzelle xxx des Herrn xxx gänzlich über Eigengrund möglich wäre. Zu diesem Einwand sei festgestellt, dass der unmittelbar bachbegleitende Grundstreifen der Parzelle xxx zwar größtenteils eben ausgebildet ist, der dortige Untergrund jedoch aus zur Vernässung neigenden Bachsedimenten besteht, die ein Befahren des Untergrundes mit schweren Holzerntemaschinen nicht erlauben. Der bautechnisch ungünstige Untergrund in unmittelbarer Bachnähe dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, dass der Verlauf der Trasse des Zubringerweges II hangaufwärts verlegt worden ist. Zu diesem Einwand sei festgestellt, dass der unmittelbar bachbegleitende Grundstreifen der Parzelle xxx zwar größtenteils eben ausgebildet ist, der dortige Untergrund jedoch aus zur Vernässung neigenden Bachsedimenten besteht, die ein Befahren des Untergrundes mit schweren Holzerntemaschinen nicht erlauben. Der bautechnisch ungünstige Untergrund in unmittelbarer Bachnähe dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, dass der Verlauf der Trasse des Zubringerweges römisch zwei hangaufwärts verlegt worden ist. Eine Errichtung eines tragfähigen Weges auf Eigengrund des Herrn xxx wäre nur bei Höherlegung der Trasse in den oberhalb anschließenden Hangbereich möglich, wobei bei einer derartigen Trassenführung der auf Eigengrund xxx zu errichtende Weg nur etwa 10 bis 15 m unterhalb des derzeit bestehenden Zubringerweges II verlaufen würde. Zwei in derart geringem Abstand parallel zueinander geführte Forstwege bedeuten eine Übererschließung und widerspricht eine solche den Zielsetzungen des Forstgesetzes nach möglichst geringer Inanspruchnahme von Waldboden bei Forsterschließungen. Zudem besteht die Gefahr, dass im Zuge des Hanganschnittes bei einer allfälligen Errichtung einer Forststraße auf Eigengrund xxx eine Instabilität des talseitigen Böschungsfußes des nahe oberhalb führenden Zubringerweges 11 bewirkt wird.Eine Errichtung eines tragfähigen Weges auf Eigengrund des Herrn xxx wäre nur bei Höherlegung der Trasse in den oberhalb anschließenden Hangbereich möglich, wobei bei einer derartigen Trassenführung der auf Eigengrund xxx zu errichtende Weg nur etwa 10 bis 15 m unterhalb des derzeit bestehenden Zubringerweges römisch zwei verlaufen würde. Zwei in derart geringem Abstand parallel zueinander geführte Forstwege bedeuten eine Übererschließung und widerspricht eine solche den Zielsetzungen des Forstgesetzes nach möglichst geringer Inanspruchnahme von Waldboden bei Forsterschließungen. Zudem besteht die Gefahr, dass im Zuge des Hanganschnittes bei einer allfälligen Errichtung einer Forststraße auf Eigengrund xxx eine Instabilität des talseitigen Böschungsfußes des nahe oberhalb führenden Zubringerweges 11 bewirkt wird. 3. Gutachterliche Feststellungen Über den Zubringerweg II derzeit erschlossen ist jener Bereich der Parzelle xxx, welcher westlich der diese Parzelle querenden Feuchtfläche gelegen ist. Es handelt sich dabei aus forstwirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen um jenen Waldbereich, welcher südlich unterhalb des Zubringerweges II gelegen ist (Aufforstungsfläche im Ausmaß von ca. 0,45 ha).Über den Zubringerweg römisch zwei derzeit erschlossen ist jener Bereich der Parzelle xxx, welcher westlich der diese Parzelle querenden Feuchtfläche gelegen ist. Es handelt sich dabei aus forstwirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen um jenen Waldbereich, welcher südlich unterhalb des Zubringerweges römisch zwei gelegen ist (Aufforstungsfläche im Ausmaß von ca. 0,45 ha). Die östlich der Feuchtfläche gelegenen Waldbereiche (Waldinsel an der Ostgrenze der Parzelle xxx im Ausmaß von ca. 0,1 ha sowie das Waldgrundstück xxx im Ausmaß von 0,69 ha ) sind derzeit nur von Osten her über einen der beiden dort vorhandenen Zufahrtswege erreichbar. Eine einheitliche Bewirtschaftung aller oben genannten Waldbereiche (also auch der Aufforstungsfläche) von Osten her ist nur unter Querung der Feuchtfläche möglich und bedarf ein derartiges Vorhaben einer Überprüfung hinsichtlich seiner Zulässigkeit im Hinblick auf die Vorgaben des Kärntner Naturschutzgesetzes. Eine unterhalb des Zubringerweges II im Hangbereich geführte Trasse auf Eigengrund des Herrn xxx (Parzelle xxx) bedeutet eine Übererschließung im örtlichen Bereich samt möglicher Gefährdung der Stabilität des oberhalb führenden bestehenden Zubringerweges II. Eine unmittelbar bachbegleitende Trassenführung auf Eigengrund des Herrn xxx wird aufgrund bautechnisch ungünstiger Bodenverhältnisse (wenig tragfähiger Untergrund) nicht weiter in Erwägung gezogen. Eine unterhalb des Zubringerweges römisch zwei im Hangbereich geführte Trasse auf Eigengrund des Herrn xxx (Parzelle xxx) bedeutet eine Übererschließung im örtlichen Bereich samt möglicher Gefährdung der Stabilität des oberhalb führenden bestehenden Zubringerweges römisch zwei. Eine unmittelbar bachbegleitende Trassenführung auf Eigengrund des Herrn xxx wird aufgrund bautechnisch ungünstiger Bodenverhältnisse (wenig tragfähiger Untergrund) nicht weiter in Erwägung gezogen. Der Zubringerweg II ist in seinem derzeitigen Zustand nicht für die Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes geeignet. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes bedarf es einer Beseitigung der über die Fahrbahn liegenden Stammteile, des Freischneidens von in die Fahrbahn hineinragenden Ästen und Gebüsch, einer Erneuerung des Rohrdurchlasses samt Einlauf sowie der Wiederherstellung eines Wegplanums in einer Breite zumindest 3,5 m.“Der Zubringerweg römisch zwei ist in seinem derzeitigen Zustand nicht für die Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes geeignet. Zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes bedarf es einer Beseitigung der über die Fahrbahn liegenden Stammteile, des Freischneidens von in die Fahrbahn hineinragenden Ästen und Gebüsch, einer Erneuerung des Rohrdurchlasses samt Einlauf sowie der Wiederherstellung eines Wegplanums in einer Breite zumindest 3,5 m.“ Weiters wurde ein landwirtschaftsfachliches Gutachten eingeholt. Die landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige führte in ihrem Gutachten vom xxx Folgendes aus: „Verfahrensgegenstand: Bei der Verhandlung am xxx vertritt Herr xxx die Auffassung, dass kein Bringungsrecht zugunsten der Familie xxx im Bereich seiner Grundstocke xxx und xxx besteht. Er ersucht die Agrarbehörde, festzustellen, dass das von Herrn xxx unter Hinweis auf den Bescheid vom xxx, Zahl: xxx behauptete Bringungsrecht nicht existiert. Falls die Agrarbehörde zu einem anderen Ergebnis kommt, stellt Herr xxx, wohnhaft in xxx, vertreten durch Herrn xxx, mit Schreiben vom xxx den Antrag auf Teilaufhebung des Bringungsrechtes des im Bescheid vom xxx festgehaltenen Ausmaßes. Konkret wird beantragt, dass das Bringungsrecht über den 200 m langen, über die Grundstücke xxx und xxx des Herrn xxx führenden, Zubringerweg aufgehoben wird. Die landwirtschaftliche Sachverständige wurde beauftragt zu prüfen, ob die gegenständliche Bringungsrechtstrasse zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Teiles der Grundstocke xxx und xxx erforderlich ist oder ob eine Bewirtschaftung der Fläche über Eigengrund (Grundstock xxx) sowie über die zwei Zufahrtsmöglichkeiten im Osten des Grundstückes xxx ausreichend bzw. möglich ist. Befund: Herr xxx ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx und Herr xxx ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx. Wie in der Abbildung 1 ersichtlich, sind die beiden Liegenschaften benachbart gelegen und grenzen die Grundflächen der beiden Liegenschaften überwiegend unmittelbar aneinander. Der gegenständliche Antrag bezieht sich auf den südlichsten Bereich der beiden Liegenschaften, nämlich auf die Grundstücke xxx und xxx des Herrn xxx und die Grundstück xxx und xxx des Herrn xxx. Über die Grundstücke xxx und xxx führt eine etwa 200 m lange BR-Trasse (In der Abbildung 2: als BR-Zubringer 11 benannte, an der Grenze zum Grundstock xxx verlaufende Wegtrasse), welche xxx als Erweiterung der Bringungsgemeinschaft xxxgraben eingeräumt und errichtet wurde. Aufbauend auf das forstfachliche Gutachten vom xxx wird im Folgenden schwerpunktmäßig auf die Bringungssituation der landwirtschaftlichen Nutzfläche eingegangen. Die Grundstücke xxx, xxx und xxx bilden einen zusammenhängenden, als Wald und Weide genutzten Grundkomplex, der im Westen über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben, Zubringer II (Bescheid der Agrarbehörde vom xxx) und im Osten über die Zufahrt 1 und Zufahrt 2 erschlossen ist. Die Grundstücke xxx, xxx und xxx bilden einen zusammenhängenden, als Wald und Weide genutzten Grundkomplex, der im Westen über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben, Zubringer römisch zwei (Bescheid der Agrarbehörde vom xxx) und im Osten über die Zufahrt 1 und Zufahrt 2 erschlossen ist. Der landwirtschaftlich genutzte Bereich umfasst insgesamt eine Fläche von rund 1,58 ha. Er wird als Weide genutzt und erstreckt sich über das Grundstück xxx und den östlichen Bereich des Grundstückes xxx. Ein fixer Stacheldraht umschließt die als Weide genutzte Fläche. Die Ermittlung dieser landwirtschaftlichen Nutzfläche erfolgt auf Grundlage der digitalen Katastralmappe unter Zuhilfenahme des Luftbildes. Auf eventuell bestehende Unstimmigkeiten zwischen Katastralmappe und tatsächlicher Nutzungsgrenze wird hier nicht eingegangen. Die Weidefläche wird im westlichen Bereich (Grundstück xxx) durch ein von Baum- und Strauchgewächsen gesäumtes Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden verläuft, durchtrennt. Nordöstlich, nordwestlich und südöstlich wird dieses Wassergerinne von Feuchtflächen begleitet. Im mittleren Weidebereich erstreckt sich eine größere, stark ausgeprägte Feuchtfläche, die sich von der südlichen Grundstücksgrenze bis knapp zur nördlichen Grundstücksgrenze erstreckt und so die Weidefläche ebenfalls teilweise durchtrennt. Und schließlich wird die Weidefläche noch im östlichen Bereich von einem Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden quer durch das Grundstück xxx verläuft, geteilt. Wie in der Abbildung 3 ersichtlich, ist der überwiegende Bereich der Weidefläche eben bis leicht geneigt. Der nordwestliche, nördliche und speziell der nordöstliche Bereich der Weidefläche ist steil (40% bis 80%) in Richtung Osten und Süden geneigt. Diese Bereiche können nicht maschinell mit Traktor und Mähwerk bearbeitet werden sondern sind händisch mit dem Motormäher zu bewirtschaften. Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche: Die Eheleute xxx haben die Weidefläche der Grundstücke xxx und xxx im Mehrfachantrag - Flächen der xxx als Feldstück 6 (Graben) mit einer Fläche von 1,25 ha beantragt. Laut AntragsteIlung werden 1,06 ha als Dauerweide und drei Bereiche als Hutweide (0,08 ha, 0,02 ha und 0,03 ha) genutzt. In der Abbildung 4 ist die vom Antragsteller bei der xxx beantragte Flächennutzung dargestellt. Eine Dauerweide wird in der Vegetationsperiode vollflächig beweidet und der nicht abgeweidete Bewuchs ist im Rahmen von Weidepflegemaßnahmen entweder zu mähen oder zu schlägeln. Beim Schlägeln werden die Weidereste zerkleinert (zerschlagen) und in die Grasnarbe eingemulcht. Ein Verbringen des Mähgutes von der Weidefläche ist nicht erforderlich. Eine Hutweide wird ebenfalls vollflächig beweidet. Ein Pflegeschnitt oder eine Pflege durch Schlägeln ist jedoch auf einer als Hutweide beantragten Fläche in der Regel nicht erforderlich. Offensichtlich wurden im gegenständlichen Fall jene Bereiche als Hutweide beantragt und genützt, auf denen der Bewuchs verstärkt von Pflanzen (Sauergräser wie Seggen und Flatterbinsen) dominiert wird, welche von den Weidetieren verschmäht werden und auf denen eine Weidepflegemaßnahme aufgrund der Bodenverhältnisse nicht oder nur äußerst erschwert möglich ist. Es handelt sich dabei speziell um die Bereiche, die eine ausgeprägte Feuchtfläche darstellen. Die übrige Fläche wurde als Dauerweide beantragt und genützt. Herr xxx gibt an, dass er seine Weideflache von der HofsteIle aus über das öffentliche Weggrundstück xxx der Marktgemeinde xxx (in der Abbildung 5 - rote Linie) und weiter über sein Waldgrundstück xxx (In der Abbildung 5 - blaue Linie, Privatweg) und die Bringungsrechtstrasse xxxgraben (Bescheid aus dem Jahr xxx, in der Abbildung 5 - pinke Linie) erreiche und bewirtschafte. Diese Wegstrecke von der HofsteIle über den gegenständlichen Zubringer II bis zum westlichen Bereich der Weidefläche beträgt rund 2,1 km. Die Erschließung des östlichen Weidebereiches über die ostseitige Zufahrt beträgt rund 2,45 km. Auch seine zwei bis drei Weidetiere werden über den Zubringer II von der HofsteIle auf die Weideflache getrieben. Herr xxx gibt an, dass er seine Weideflache von der HofsteIle aus über das öffentliche Weggrundstück xxx der Marktgemeinde xxx (in der Abbildung 5 - rote Linie) und weiter über sein Waldgrundstück xxx (In der Abbildung 5 - blaue Linie, Privatweg) und die Bringungsrechtstrasse xxxgraben (Bescheid aus dem Jahr xxx, in der Abbildung 5 - pinke Linie) erreiche und bewirtschafte. Diese Wegstrecke von der HofsteIle über den gegenständlichen Zubringer römisch zwei bis zum westlichen Bereich der Weidefläche beträgt rund 2,1 km. Die Erschließung des östlichen Weidebereiches über die ostseitige Zufahrt beträgt rund 2,45 km. Auch seine zwei bis drei Weidetiere werden über den Zubringer römisch zwei von der HofsteIle auf die Weideflache getrieben. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit über den Güterweg, welcher über die Ortschaft xxx und den xxxbach, dann weiter über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben (Bescheid aus dem Jahr xxx) und über die Zufahrten 1 und 2 (siehe Abbildung 2) zur Weideflache führt, betragt rund 4,3 km. Herr xxx gibt an, diese wesentlich weitere Zufahrt zur Bewirtschaftung seiner Weideflache gewöhnlich nicht zu nützen. Der westliche, bis zur großen Feuchtfläche reichende und als Dauerweide genützte Bereich wurde nach Angaben des Herrn xxx über den gegenständlichen Zubringer II erschlossen und bewirtschaftet (Mähen im Rahmen der erforderlichen Weidepflegemaßnahme). Dazu habe Herr xxx das östliche Gerinne mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx gequert. Der westliche, bis zur großen Feuchtfläche reichende und als Dauerweide genützte Bereich wurde nach Angaben des Herrn xxx über den gegenständlichen Zubringer römisch zwei erschlossen und bewirtschaftet (Mähen im Rahmen der erforderlichen Weidepflegemaßnahme). Dazu habe Herr xxx das östliche Gerinne mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx gequert. Die restliche als Dauerweide genützte Fläche werde über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben und weiter über die im Osten gelegene Zufahrt 1 erschlossen und bewirtschaftet. Nach Angaben des Antragstellers werden die notwendigen Weidepflegemaßnahmen mittels Traktor und Mähwerk durchgeführt. Lediglich die sehr steilen nördlichen Bereiche werden mit dem Motormäher gemäht. Erschließungssituation der Weidefläche: Festgehalten wird, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Weidefläche) aufgrund der Feuchtflächen und der beiden Gerinne in vier Bereiche geteilt wird. Das im westlichen Bereich (Grundstück xxx) von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufende, in den xxxgraben einmündende Gerinne wird von Gehölzpflanzen begleitet. Nordöstlich, nordwestlich und südöstlich dieses Gerinnes erstrecken sich Feuchtflächen. Ein Umfahren dieses Gerinnes mit dem Traktor und angehängtem Mähwerk ist im südlichen Bereich unmittelbar an der Grundstücksgrenze (im Bachbett) möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Befahren dieses Bereiches aufgrund der Bodenverhältnisse (Feuchtfläche) nur bei trockenen Witterungsverhältnissen und im Rahmen einer höchstens einmal jährlichen Weidepflegemaßnahme (mähen oder schlägeln) möglich ist. Häufigeres queren dieses feuchten Bereiches ist sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus fahrtechnischer Sicht bedenklich. Im Zuge des Ortsaugenscheines wird festgestellt, dass eine Querung des Gerinnes nicht möglich ist, da das Gerinne etwa knietief und mit steilen Grabenflanken ausgebildet ist. Das Gerinne und die Feuchtfläche kann daher, wie bereits beschrieben, entlang der südlichen im xxxgraben befindlichen Grenze im Bachbett umfahren werden. Weiters wird festgestellt, dass diese Umfahrungsmöglichkeit des Gerinnes bereits seit Jahren nicht mehr genützt worden ist. Denn sowohl der in diesem Bereich entstandene Baumbewuchs (Fichtenjungbäume) als auch die an der südöstlichen Seite des Gerinnes befindliche Feuchtfläche lassen darauf schließen, dass dieser Bereich in den letzten Jahren nicht befahren wurde (siehe Abbildung 6). Um das Gerinne wie oben beschrieben umfahren zu können, müssen sämtliche in diesem Uferbereich stehenden Fichtenjungbäume zuvor entfernt werden. Dazu wird festgehalten, dass jegliche Eingriffe im Bereich von Feuchtflächen naturschutzrechtlich überprüft und falls erforderlich, genehmigt werden müssen. Dieser Sachverhalt lässt weiters darauf schließen, dass der westlich von diesem Gerinne gelegene Weidebereich nur von der westlichen Seite (über den BR- Zubringer II) erschlossen und bewirtschaftet werden kann.Dieser Sachverhalt lässt weiters darauf schließen, dass der westlich von diesem Gerinne gelegene Weidebereich nur von der westlichen Seite (über den BR- Zubringer römisch zwei) erschlossen und bewirtschaftet werden kann. Die im mittleren Weidebereich stark ausgeprägte Feuchtflache erstreckt sich von der südlichen bis knapp zur nördlichen Grundstücksgrenze, wo sich eine kleine mit Gehölzpflanzen bewachsene Insel befindet. In diesem nördlichen Bereich ist das Gelande steil und der Bereich zwischen Zaun und Wald sehr schmal. Eine Querung der ausgeprägten Feuchtfläche ist nicht möglich. Auch im Norden, zwischen Zaun und Waldbereich, ist eine Querung des mittleren Weidebereiches mit den üblichen vom Grundeigentümer xxx gebräuchlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten gegenwärtig nur eingeschränkt möglich. Herr xxx hat einen Allrad Steyer Traktor 4065 und ein Scheibenmähwerk GMD 16 der Firma Kuhn. Dieser Traktor hat eine Gesamtbreite von 2,3 m, eine Gesamtlange von 3,440 m und eine Höhe von 1,744 m (Hinterachse / Kabinenoberkante). Das Scheibenmahwerk GMD 16 der Firma Kuhn hat eine Arbeitsbreite von 1,6 m und ist vertikal klapp bar. Diverse gebräuchliche Schlägelmulchgeräte haben Gesamtbreiten von 1,47 m bis 2,61 m. Nach Angaben des Antragstellers sei diese nördliche Umfahrung zudem aufgrund der Geländegegebenheiten (Geländeneigung um 40% und kupiertes Gelände) gefahrvoll und unzumutbar. Beim Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass im nördlichen Bereich, zwischen Zaun und Waldinsel Maßnahmen vorgenommen wurden, die eine Querung des mittleren Weidebereiches ermöglichen (siehe Abbildung 7). Dieser offensichtlich zur Querung genutzte Bereich ist jedoch nur rund 2 Meter breit und daher nicht für alle üblichen·landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte passierbar. Schließlich wird die Weidefläche noch im östlichen Bereich von einem Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden quer durch das Grundstück xxx verläuft, geteilt. Dieses Wassergerinne ist offensichtlich aufgrund eines Unwetterereignisses erodiert. Im Bereich dieses Gerinnes ist die Weidefläche trocken und der Boden fest. Eine Querung dieses Gerinnes ist aufgrund der Bodenverhältnisse und des ebenen bis leicht geneigten Geländes unter Vornahme von geringen Geländeeingriffen jedenfalls möglich. Aufgrund dieser örtlichen Gegebenheiten ist eine Erschließung zur Bewirtschaftung der Weidefläche sowohl von der westlichen Seite als auch von der östlichen Seite erforderlich. Gutachtliche Feststellungen: Grundsätzlich wird festgehalten, dass eine von Westen und Osten her erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für die Bewirtschaftung als reine Hutweide nur im Hinblick auf eine zeitgemäße Weidezaunerhaltung und Weidezaunerrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Weidetiere wird festgehalten, dass diese sehr wohl von Westen her über Eigenfläche (Grundstück xxx) in die Weidefläche eingetrieben werden können und die Beweidung der gesamten Weidefläche problemlos möglich ist. Eine einheitliche Bewirtschaftung der Weidefläche als Dauerweide ist hingegen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Konkret erfordern die bei einer Dauerweide notwendigen Weidepflegemaßnahmen (Mähen oder Schlägeln) mit den üblichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten eine west- und eine ostseitige Zufahrt. Das im westlichen Bereich (Grundstück xxx) von der nördlichen bis zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufende, in den xxxgraben einmündende Gerinne teilt die Weidefläche in zwei voneinander getrennt zu bewirtschaftende Bereiche. Zu einer möglichen Erschließung des westlichen Weidebereiches über die schmale, südlich zwischen dem gegenständlichen Zubringer II und dem Bach gelegenen Eigenfläche (Teilbereich des Grundstückes xxx) wird auf die Ausführungen im forstfachlichen Gutachten vom xxx verwiesen.“Zu einer möglichen Erschließung des westlichen Weidebereiches über die schmale, südlich zwischen dem gegenständlichen Zubringer römisch zwei und dem Bach gelegenen Eigenfläche (Teilbereich des Grundstückes xxx) wird auf die Ausführungen im forstfachlichen Gutachten vom xxx verwiesen.“ Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, traf die belangte Behörde folgende Entscheidung: „I. Der Antrag des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom xxx auf Teilaufhebung eines Bringungsrechtes

§ 11

K-GSLG wird als Der Antrag des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom xxx auf Teilaufhebung eines Bringungsrechtes

Paragraph 11, K-GSLG wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Aufgrund der Anträge des xxx vom xxx und vom xxx wird entschieden: Der Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx, derzeit xxx vlg. xxx, ist berechtigt, den Zubringer 1.) b)

Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, (fortan als Zubringer II bezeichnet) für den dort angegebenen Zweck in einen fahrbaren Zustand zu setzen und ihn auch so zu erhalten. Der Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx, derzeit xxx vlg. xxx, ist berechtigt, den Zubringer 1.) b)

Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, (fortan als Zubringer römisch zwei bezeichnet) für den dort angegebenen Zweck in einen fahrbaren Zustand zu setzen und ihn auch so zu erhalten. Dazu zählen insbesondere die Freimachung und die Freihaltung des Gerinnes und des Kanalabflusses bzw. des Kanaleinlaufs und für den Fall, dass der Eigentümer des Waldes dies nicht binnen einer Woche selbst tut, auch die Beseitigung von die Befahrbarkeit behindernden Ästen oder Bäumen. Das hierbei anfallende Brenn- sowie Nutzholz ist entlang der Bringungsanlage zu lagern.“ Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Aufhebung eines Bringungsrechtes den dauernden Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht voraussetzen würde. Von einem Wegfall des Bedarfes sei dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert hätten, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, seien Bringungsrechte für die Erweiterung der Hauptwegtrasse um 900 lfm, für die Errichtung des Zubringers I. von 100 lfm und für die Errichtung von Zubringer II. von 200 lfm eingeräumt worden. Das mit dem zuvor genannten Bescheid eingeräumte Bringungsrecht würde sich auf die Parz.Nr. xxx des xxx beziehen. Aus den Gutachten der Sachverständigen würde sich ergeben, dass der Bedarf für das Bringungsrecht über den Zubringer II. zu Gunsten des xxx nach wie vor vorhanden sei. In Bezug auf den Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Obersten Agrarsenates aus, dass die Ausübung von Bringungsrechten ein normgerechtes Verhalten aller Beteiligten voraussetzen würde. Ausfluss des Bringungsrechtes sei die Befugnis, in den Lichtraum hineinragende Äste entfernen zu können. Damit sei die Ausübbarkeit eines Bringungsrechtes angesprochen, weshalb von dieser Befugnis auch die Beseitigung von auf die Bringungsanlage gestürzten Bäumen umfasst sei.Begründet hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Aufhebung eines Bringungsrechtes den dauernden Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht voraussetzen würde. Von einem Wegfall des Bedarfes sei dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert hätten, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, seien Bringungsrechte für die Erweiterung der Hauptwegtrasse um 900 lfm, für die Errichtung des Zubringers römisch eins. von 100 lfm und für die Errichtung von Zubringer römisch zwei. von 200 lfm eingeräumt worden. Das mit dem zuvor genannten Bescheid eingeräumte Bringungsrecht würde sich auf die Parz.Nr. xxx des xxx beziehen. Aus den Gutachten der Sachverständigen würde sich ergeben, dass der Bedarf für das Bringungsrecht über den Zubringer römisch zwei. zu Gunsten des xxx nach wie vor vorhanden sei. In Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Obersten Agrarsenates aus, dass die Ausübung von Bringungsrechten ein normgerechtes Verhalten aller Beteiligten voraussetzen würde. Ausfluss des Bringungsrechtes sei die Befugnis, in den Lichtraum hineinragende Äste entfernen zu können. Damit sei die Ausübbarkeit eines Bringungsrechtes angesprochen, weshalb von dieser Befugnis auch die Beseitigung von auf die Bringungsanlage gestürzten Bäumen umfasst sei. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom xxx, Zahl: xxx, erhob xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus: „Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und zwar aus folgenden Gründen. In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, der Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx ergänzt bzw. die Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" erweitert. So wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass abzweigend von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx vlg. xxx, in einer Länge von ca. 200 Laufmeter über die Parzellengrenzen xxx und xxx des xxx vlg. xxx und xxx des xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke dieser beiden Liegenschaften errichtet und als Zubringerweg der Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" und in Bestimmung des Güter- und Seilwegelandesgesetzes unterliegende Wegeanlage erklärt wird. Voraussetzung für die Einräumung dieser Erweiterung, war der Umstand, dass die Parzelle xxx im östlichen Bereich nicht erschlossen war, sodass die Erschließung über die bereits mit Bescheid vom xxx festgelegte Bringungsanlage durch die im Bescheid vom xxx festgelegte Erweiterung zu erfolgen hätte. Beweis: Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx / Zahl: xxx; Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx / Zahl: xxx; PV Grundvoraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist überhaupt der Umstand, dass ein Bringungsnotstand vorliegt. Der allenfalls zum Zeitpunkt der Erweiterung der Bringungsanlage, also August xxx, vorgelegene Bringungsnotstand für xxx vlg. xxx, für seine Parzelle xxx, liegt jedenfalls nicht mehr vor, sodass der Antrag der mitbeteiligten Partei ex lege abzuweisen sein wäre. Die Behörde hat

§ 11

K-GSLG diesbezüglich auch kein Ermessen und der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Bringungsrechtes. Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher stattzugeben. Die Behörde hat

Paragraph 11, K-GSLG diesbezüglich auch kein Ermessen und der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Bringungsrechtes. Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher stattzugeben. Festgehalten wird, dass xxx in der Zwischenzeit zwei weitere Zufahrten zur Parzelle xxx erhalten hat, sodass ihm die Bewirtschaftung seiner eigenen Parzelle xxx nicht nur über die noch verbleibende Bringungsanlage, die auch im westlichen Bereich auf seine Parzelle xxx einmündet, sondern nunmehr auch im östlichen Bereich über zwei neue Zufahrten möglich ist. Beweis: im Akt einliegender und bereits vorgelegter Lageplan und Lichtbilder, Einvernahme der Parteien; Es ist daher ein Bewirtschaftungsnotstand nicht mehr gegeben, sodass auch das Befahren der Liegenschaft des Antragstellers, abzweigend von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx in einer Länge von ca. 200 Laufmeter über die Parzellengrenzen xxx und xxx des Antragstellers zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung des Grundstückes xxx nicht mehr notwendig ist. Der Bedarf für das Bringungsrecht ist somit dauernd weggefallen. Aus den genannten Gründen sind die nachstehenden Amtsgutachten auch unrichtig und wird dazu nachstehendes eingewendet: 1.) Zum Gutachten xxx vom xxx: Zunächst ist voraus zu schicken, dass die Gutachterin in ihrer Befundaufnahme nachstehendes festhält: Die landwirtschaftlich genutzten Bereiche umfassen laut Kataster 1,58 ha. Davon habe xxx lediglich 1,25 ha im Mehrfachantrag beantragt, wobei 1,06 ha als Dauerweide und 0,19 ha als Hutweide bei der xxx beantragt worden sei. Der überwiegende Bereich der Weidefläche sei eben bis leicht geneigt. Die Erschließung erfolge ausgehend von der HofsteIle über das öffentliche Weggrundstück xxx weiter über das Waldgrundstück xxx xxx und die Bringungsrechtstrasse xxxgraben. Unter Berücksichtigung des Zubringers II sei bis zum westlichen Bereich der Weidefläche die Weglänge mit 2,1 Km zu veranschlagen. Die Erschließung des östlichen Weidebereiches über die ostseitige Zufahrt beträgt rund 2,45 Km. Die Erschließung erfolge ausgehend von der HofsteIle über das öffentliche Weggrundstück xxx weiter über das Waldgrundstück xxx xxx und die Bringungsrechtstrasse xxxgraben. Unter Berücksichtigung des Zubringers römisch zwei sei bis zum westlichen Bereich der Weidefläche die Weglänge mit 2,1 Km zu veranschlagen. Die Erschließung des östlichen Weidebereiches über die ostseitige Zufahrt beträgt rund 2,45 Km. Die Erschließung über den Güter Weg und die Ortschaft xxx und weiter über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben beträgt rund 4,3 km. Auf der Fläche werden 2-3 Weidetiere aufgetrieben. Darüber hinaus hat xxx

Gutachten selbst angegeben, dass er das östliche Gerinne mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx überquert. Die steileren Bereiche nördlich davon mäht er mit dem Motormäher. Alleine auf Grund dieser Darstellung der landwirtschaftlichen Sachverständigen wird klar und offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bringungsrechtstrasse "Zubringer II' nicht mehr gegeben sind. Nicht nur, dass der xxx selbst angibt, im Osten das Gerinne im südlichen Bereich mit dem Traktor und dem angehängten Mähwerk umfahren zu können und die Gutachterin selbst bestätigt, dass dies bei entsprechender Witterungslage möglich ist, so ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass sämtliche Bereiche östliche dieses Gerinnes ohnedies von der östlichen Zufahrt her bewirtschaftet werden. Außerdem ist die Fläche die westlich des Gerinnes liegt und für die die Zufahrt über den Zubringer II notwendig wäre, sowieso so gering, dass dafür die Einräumung bzw. Aufrechterhaltung einer Bringungsrechtstrasse unzulässig ist. Auch im Jahr 2015 hat aus diesem Grunde xxx über der roten Linie der Abbildung 8 des Gutachtens eine Abgrabung vorgenommen, sodass er dort einen Weg zum westlichen Bereich der Parzelle xxx hat und diese daher von Osten aus bewirtschaften kann. Dies wird auch mit der Abbildung 7 im Gutachten dokumentiert. Alleine auf Grund dieser Darstellung der landwirtschaftlichen Sachverständigen wird klar und offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bringungsrechtstrasse "Zubringer II' nicht mehr gegeben sind. Nicht nur, dass der xxx selbst angibt, im Osten das Gerinne im südlichen Bereich mit dem Traktor und dem angehängten Mähwerk umfahren zu können und die Gutachterin selbst bestätigt, dass dies bei entsprechender Witterungslage möglich ist, so ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass sämtliche Bereiche östliche dieses Gerinnes ohnedies von der östlichen Zufahrt her bewirtschaftet werden. Außerdem ist die Fläche die westlich des Gerinnes liegt und für die die Zufahrt über den Zubringer römisch zwei notwendig wäre, sowieso so gering, dass dafür die Einräumung bzw. Aufrechterhaltung einer Bringungsrechtstrasse unzulässig ist. Auch im Jahr 2015 hat aus diesem Grunde xxx über der roten Linie der Abbildung 8 des Gutachtens eine Abgrabung vorgenommen, sodass er dort einen Weg zum westlichen Bereich der Parzelle xxx hat und diese daher von Osten aus bewirtschaften kann. Dies wird auch mit der Abbildung 7 im Gutachten dokumentiert. An dieser Stelle festgehalten wird auch, dass die Bewirtschaftung der ohnedies sehr kleinen Flächen nicht unbedingt mit einem Traktor vorgenommen werden muss, sondern auch das Befahren mit einem Motormäher ausreicht, nachdem ohnedies nicht die Gesamtfläche als Dauerweide sondern Teile davon auch als Hutweide genutzt werden. Da das Queren des Gerinnes auf der Parzelle xxx jederzeit möglich ist, die Feuchtflächen durch den von xxx im Norden angelegten Weg umfahren werden können und auch von xxx bestätigt wird, dass er den östlichsten Bereich der Weideflächen durch Überfahren des Gerinnes bewirtschaften kann, ist daher xxx jederzeit in der Lage die gesamten Flächen vom Osten aus zu bewirtschaften. Die Bringungsrechtstrasse "Zubringer II' ist daher zur Bewirtschaftung der Flächen von xxx nicht notwendig. Das Gutachten von xxx ist daher, da es diese Feststellungen alle enthält, in sich widersprüchlich, wenn sie dann behauptet, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Erschließung zur Bewirtschaftung der Weideflächen sowohl von der westlichen Seite als auch von der östlichen Seite erforderlich wäre. Außerdem führt sie selbst aus, dass die Zufahrt vom Westen her über den Zubringer II lediglich zur Bewirtschaftung der reinen Hutweide und zur Weidezaunerhaltung erforderlich sei. Beides lässt sich aber - wie oben dargestellt - auch vom Osten aus bewerkstelligen, da die Flächen sehr klein sind. Außerdem ist der Zubringer II nicht notwendig, da die Entfernung von der HofsteIle über Eigengrund des xxx und den Bringungsweg xxxgraben von der Ostseite her lediglich 2,45 km beträgt. Würde man über den Zubringer II, also über den westlichen Bereich zufahren, 2,1 km. Überdies beträgt die Zufahrt über den Güterweg xxx lediglich 4,3 km. Außerdem führt sie selbst aus, dass die Zufahrt vom Westen her über den Zubringer römisch zwei lediglich zur Bewirtschaftung der reinen Hutweide und zur Weidezaunerhaltung erforderlich sei. Beides lässt sich aber - wie oben dargestellt - auch vom Osten aus bewerkstelligen, da die Flächen sehr klein sind. Außerdem ist der Zubringer römisch zwei nicht notwendig, da die Entfernung von der HofsteIle über Eigengrund des xxx und den Bringungsweg xxxgraben von der Ostseite her lediglich 2,45 km beträgt. Würde man über den Zubringer römisch zwei, also über den westlichen Bereich zufahren, 2,1 km. Überdies beträgt die Zufahrt über den Güterweg xxx lediglich 4,3 km. All diese Entfernungen und Zufahrten sind xxx zumutbar. Was die Bewirtschaftung der Flächen durch Mähen oder Schlegeln betrifft, so reicht bei der Dauerweide das Mähen aus. Das bedeutet, dass ein Befahren der Flächen lediglich mit einem Motormäher erfolgen muss, was auf Grund der geschilderten Situation xxx selbst auch von Osten her bewerkstelligt werden kann. Überdies sind ohnedies nicht alle Bereiche Dauerweide sondern teilweise auch Hutweide und werden nicht bewirtschaftet. Wenn die Gutachterin behauptet, dass das im westlichen Bereich der Parzelle xxx von der nördlichen bis zur südlichen Grundstücksgrenze verlaufende, in den xxxgraben einmündende Gerinne die Weidefläche in zwei voneinander getrennte wirtschaftliche Bereiche trennt, so wird dem Entgegengehalten, dass im Gutachten auf Seite 6 selbst festgehalten ist, dass xxx angibt, dass er diesen Bereich mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk im Süden quert und dies für ihn kein Problem darstellt. Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass die im Westen nach dem Gerinne verbleibende Fläche so klein ist, dass sie unbeachtlich ist. Würde man für diesen kleinen Bereich westlich des Gerinnes bis zur Grundstücksgrenze den Zubringer II aufrechterhalten, würde dies außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit liegen, zumal sogar nach Ausführungen der Gutachterin und des xxx die Bewirtschaftung der restlichen Flächen vom Osten her über die Parzelle xxx erfolgt. Ausdrücklich wird auch darauf hingewiesen, dass die im Westen nach dem Gerinne verbleibende Fläche so klein ist, dass sie unbeachtlich ist. Würde man für diesen kleinen Bereich westlich des Gerinnes bis zur Grundstücksgrenze den Zubringer römisch zwei aufrechterhalten, würde dies außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit liegen, zumal sogar nach Ausführungen der Gutachterin und des xxx die Bewirtschaftung der restlichen Flächen vom Osten her über die Parzelle xxx erfolgt. 2.) Zum Gutachten xxx vom xxx: Festzuhalten ist, dass der forsttechnische Sachverständige, wie er dies selbst in seinen Gutachten festhält, insbesondere der Frage nachgehen muss, ob eine Benützung der Bringungsrechtstrasse für forstwirtschaftliche Zwecke durch Herrn xxx notwendig ist. Da die Parzelle xxx über die Parzelle xxx und den dort vorhandenen xxxgrabenweg erschlossen ist und im restlichen Bereich nur einige Brennholzbäume die Grenze säumen und im Bereich des Zubringers II keine direkte Verbindung zur Parzelle xxx im südlichen Bereich besteht, ist aus forstwirtschaftlicher Sicht, die Benützung der Bringungsrechtstrasse II unnotwendig. An dieser Stelle sei festgehalten, dass selbst xxx noch nie behauptet hat, aus dem Bereich östlich des Zubringers II bis zur Zufahrt 2, Holz gebracht zu haben oder Holz bringen zu müssen. Der Gutachter hält fest, dass die östlich der Feuchtfläche gelegenen Waldflächen über die östlichen Zufahrten erreichbar sind. Über der Feuchtfläche - siehe Gutachten xxx Abbildung 7 und 8 - führt ein Weg zum westlichen Bereich der Fläche auf dem ohnedies kaum Forstpflanzen zu finden sind. Dieser Bereich ist durch den genannten Weg, der über die Feuchtfläche führt, aber von Osten her erschlossen. Da die Parzelle xxx über die Parzelle xxx und den dort vorhandenen xxxgrabenweg erschlossen ist und im restlichen Bereich nur einige Brennholzbäume die Grenze säumen und im Bereich des Zubringers römisch zwei keine direkte Verbindung zur Parzelle xxx im südlichen Bereich besteht, ist aus forstwirtschaftlicher Sicht, die Benützung der Bringungsrechtstrasse römisch zwei unnotwendig. An dieser Stelle sei festgehalten, dass selbst xxx noch nie behauptet hat, aus dem Bereich östlich des Zubringers römisch zwei bis zur Zufahrt 2, Holz gebracht zu haben oder Holz bringen zu müssen. Der Gutachter hält fest, dass die östlich der Feuchtfläche gelegenen Waldflächen über die östlichen Zufahrten erreichbar sind. Über der Feuchtfläche - siehe Gutachten xxx Abbildung 7 und 8 - führt ein Weg zum westlichen Bereich der Fläche auf dem ohnedies kaum Forstpflanzen zu finden sind. Dieser Bereich ist durch den genannten Weg, der über die Feuchtfläche führt, aber von Osten her erschlossen. Aus diesem Grunde führt auch der forstwirtschaftliche Sachverständige aus, dass es im Gutachten im Wesentlichen um jenen Waldbereich geht, welcher südlich unterhalb des Zubringers II gelegen ist (Aufforstungsfläche im Ausmaß von ca. 0,45 ha). Aus diesem Grunde führt auch der forstwirtschaftliche Sachverständige aus, dass es im Gutachten im Wesentlichen um jenen Waldbereich geht, welcher südlich unterhalb des Zubringers römisch zwei gelegen ist (Aufforstungsfläche im Ausmaß von ca. 0,45 ha). Der Gutachter führt aus, dass durch den Zubringerweg II, in seinem derzeitigen Zustand, dieser für die Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes ungeeignet sei. Es müsse neben dem Freischneiden eine Erneuerung des Rohrdurchlasses samt Einlauf, sowie die Wiederherstellung eines Wegplanums in der Breite von zumindest 3,5 m durchgeführt werden. Der Gutachter führt aus, dass durch den Zubringerweg römisch zwei, in seinem derzeitigen Zustand, dieser für die Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes ungeeignet sei. Es müsse neben dem Freischneiden eine Erneuerung des Rohrdurchlasses samt Einlauf, sowie die Wiederherstellung eines Wegplanums in der Breite von zumindest 3,5 m durchgeführt werden. Eine Erschließung auf Eigengrund bedeute eine Übererschließung im örtlichen Bereich. Dazu ist festzuhalten, dass der Zubringerweg II nicht an der Grenze verläuft und die Grenze zwischen den Parzellen xxx und xxx zu der Parzelle xxx zwischen den Parteien vor kurzer Zeit einvernehmlich festgelegt worden ist. Eine Bringung entlang des gesamten Zubringers II vom Süden her ist daher gänzlich ausgeschlossen. Wenn überhaupt, so könne man lediglich am Ende des Zubringers II, im östlichen Bereich der Weideflächen, auf das darunter liegende Aufforstungsgrundstück zufahren oder im westlichen Bereich von der Bringungstrasse xxxgraben. Dazu ist festzuhalten, dass der Zubringerweg römisch zwei nicht an der Grenze verläuft und die Grenze zwischen den Parzellen xxx und xxx zu der Parzelle xxx zwischen den Parteien vor kurzer Zeit einvernehmlich festgelegt worden ist. Eine Bringung entlang des gesamten Zubringers römisch zwei vom Süden her ist daher gänzlich ausgeschlossen. Wenn überhaupt, so könne man lediglich am Ende des Zubringers römisch zwei, im östlichen Bereich der Weideflächen, auf das darunter liegende Aufforstungsgrundstück zufahren oder im westlichen Bereich von der Bringungstrasse xxxgraben. Im östlichen Bereich ist diese Zufahrt allerdings unmöglich, da die Höhendifferenz den Bau einer Kurve unmöglich macht. Darüber hinaus ist das auch nicht notwendig, da vom Westen her das nahezu ebene bzw. mäßig steile Aufforstungsgrundstück, auch ohne einen Bringungsweg mit einer Rückegasse jederzeit bewirtschaftet werden kann. Der Zubringer II ist daher unnotwendig. Im östlichen Bereich ist diese Zufahrt allerdings unmöglich, da die Höhendifferenz den Bau einer Kurve unmöglich macht. Darüber hinaus ist das auch nicht notwendig, da vom Westen her das nahezu ebene bzw. mäßig steile Aufforstungsgrundstück, auch ohne einen Bringungsweg mit einer Rückegasse jederzeit bewirtschaftet werden kann. Der Zubringer römisch zwei ist daher unnotwendig. Überdies wird festgehalten, dass, wenn man jenes Kapital, welches zur Wiederherstellung des Weges Zubringer II aufgewendet werden müsste, für die Adaptierung des Geländes auf Eigengrund, xxx verwendet, sämtliche Flächen auch durch xxx selbst über Eigengrund befahren werden können. Überdies wird festgehalten, dass, wenn man jenes Kapital, welches zur Wiederherstellung des Weges Zubringer römisch zwei aufgewendet werden müsste, für die Adaptierung des Geländes auf Eigengrund, xxx verwendet, sämtliche Flächen auch durch xxx selbst über Eigengrund befahren werden können. 3.) Einwendungen beide Gutachten betreffend: Voraussetzung für die Einräumung und Aufrechterhaltung eines Bringungsrechtes, ist ein Bringungsnotstand. Dabei ist auf Grund des Eingriffes in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ein strenger Maßstab anzulegen. So ist aus dem zu erschließenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstück eine gewisse " Marktleistung" erforderlich und nicht nur eine" Nahrungszubuße" für den Bearbeiter oder Eigentümer. Im Gegenstand gibt xxx, so wie beide Gutachter, zu, dass eine Marktleistung von diesen Grundstücken nicht ausgeht. Abgesehen davon, dass die Grundstücke extensivst bewirtschaftet werden, werden lediglich 2-3 Rinder dort gehalten und findet forstwirtschaftliche Bewirtschaftung so gut wie gar nicht statt. Die zweckmäßige Bewirtschaftung dieser Grundstücke ist daher nicht beeinträchtigt, da vom Grundstücke, wenn überhaupt dann nur Holz weggebracht werde muss, wobei es sich lediglich um sehr geringe Mengen handelt, welche über die gegebenen Bringungswege jederzeit abtransportiert werden können. Die Wege sind sehr kurz und kann Holz auch mit einer Seilwinde jederzeit aus den Bereichen gebracht werden, zu denen man nur schwer zufahren kann. Jedenfalls ist aber eine Erschließung über Eigengrund gegeben bzw. durch geringe Mittel eine Überfahrt über die Gerinne herzustellen; dazu bedarf es lediglich des Einbaues eines Rohres, welches mit Erde zugeschüttet wird. Als letzten Ausweg steht dem xxx noch immer die Möglichkeit offen, den Beschwerdeführer zu bitten, ihn bei Bedarf die eine oder andere Zufahrt zur Erledigung einer Arbeit zu gewähren. Ein solcher Bittweg allein stellt schon eine rechtlich ausreichende Verbindung dar. Hr. xxx wäre auch, da der Großteil der Flächen mit dem Traktor befahren werden kann, wenn ihm der Zubringer II nicht zur Verfügung steht, mit keinem unverhältnismäßig hohen Kosten belastet. Hr. xxx wäre auch, da der Großteil der Flächen mit dem Traktor befahren werden kann, wenn ihm der Zubringer römisch zwei nicht zur Verfügung steht, mit keinem unverhältnismäßig hohen Kosten belastet. Festzuhalten ist aber, dass, bei Einräumung eines Bringungsrechtes in fremdes Eigentum diesbezüglich ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist (JBL 3/1960, 65). Außerdem sind Bringungsrechte subsidiär.

§ 2Abs.

1 Z 2 GSGG ist ein Bringungsrecht nur dann einzuräumen, wenn der Nachteil der unzulänglichen Bringung nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann. Dass dies im Gegenstand nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorliegenden Gutachten. Festzuhalten ist aber, dass, bei Einräumung eines Bringungsrechtes in fremdes Eigentum diesbezüglich ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist (JBL 3 aus 1960,, 65). Außerdem sind Bringungsrechte subsidiär.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSGG ist ein Bringungsrecht nur dann einzuräumen, wenn der Nachteil der unzulänglichen Bringung nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann. Dass dies im Gegenstand nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den vorliegenden Gutachten. Darüber hinaus ist damit gesetzlich festgelegt, dass ein Bringungsrecht erst dann eingeräumt werden darf, wenn mit allen anderen rechtlichen Möglichkeiten, die eine ausreichende Bringungsmöglichkeit schaffen könnten, keine Beseitigung des Bringungsnotstandes zu erreichen ist. Da es sich bei den Bringungsrechten um Zwangsrechte auf fremdem Grund und Boden handelt, hat die Agrarbehörde eine Einräumung nur als letzte in Betracht kommende Möglichkeit vorzunehmen. Auf Grund der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und der vorliegenden Gutachten ist daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Teilaufhebung des Bringungsrechtes statt zu geben und der Antrag der mitbeteiligten Partei jedenfalls abzuweisen. Der Bescheid ist daher rechtswidrig. Um ihre, durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers entkräfteten Gutachten trotzdem zu rechtfertigen, erstatteten beide Amtssachverständigen neuerlich Stellungnahmen gegen die eingewendet wird: 1.) Zur Stellungnahme der landwirtschaftlichen Sachverständigen xxx vom xxx: Zunächst wird vorgebracht, dass die Sachverständige erneut bestätigt, dass xxx das östliche Gerinne mit seinem Traktor und dem angehängten Mähwerk an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx queren könne. Auch die Sachverständige bestätigt dies. Damit ist sowohl von der Sachverständigen, als auch von xxx Antragsgegner selbst, klargestellt, dass es einer Einräumung eines Bringungsrechtes von Westen her nicht bedarf, da Marktleistungen von diesen Flächen ohnedies nicht zu erwarten sind. An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass die westliche Fläche der Parzelle xxx, die von xxx aufgeforstet wurde, ohnedies über den Weg der Bringungsgemeinschaft xxxgraben vom Westen her befahren werden kann. Durch die Aufforstung hat xxx den dort behaupteten Bringungsnotstand selbst verschuldet. Entgegen der Darstellung der Sachverständigen benötigt es allerdings keine Eingriffe in das Erdreich, um, vom Westen her, über die aufgeforstete Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der Parzelle xxx zuzufahren, sondern müsste hier lediglich im Zuge der Durchforstung eine Rückegasse freigeschnitten werden. Das Erdreich ist in diesem Bereich ohnedies eben. Ein Befahren bzw. Zufahren zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen daher jederzeit möglich. Selbst der forstwirtschaftliche Sachverständige wird bestätigen, dass in jedem Forst zur Bewirtschaftung Rückegassen üblich, ja sogar Standard sind. Zu den weiteren Ausführungen der Sachverständigen wird festgehalten, dass ein Bedarf einer Straße, wie sie die Sachverständige sich vorstellt, zur zweckentsprechenden Bewirtschaftung überhaupt nicht notwendig ist und überdies auch von xxx gar nicht als erforderlich betrachtet wird. Im Gegenstand handelt es sich bei den Flächen der Parzelle xxx und xxx um Hutweiden, die nicht einmal nachgemäht werden. Auch eine forstliche Nutzung findet dort nicht statt, da es sich hauptsächlich um Brennholz handelt. Eine Durchforstung der aufgeforsteten Flächen ist überdies jederzeit von der Bringungsgemeinschaft xxxgraben über Eigengrund von xxx möglich. Damit ist einem Bringungsrecht jedes rechtliche Substrat genommen. In diesem Zusammenhang stellt es auch kein Problem dar, dass ein Bachbett durchfahren oder eine Feuchtfläche gequert wird. xxx stellt dieses Befahren nicht als Problem dar, wobei ohnedies darauf hinzuweisen ist, dass dies nicht jährlich sondern nur sporadisch notwendig ist, wenn daher die Sachverständige von einer ordnungs- und zeitgemäßen Bearbeitung und Bewirtschaftung spricht, so hat der xxx bis heute nie bestritten, dass die Bewirtschaftung nicht ordnungsgemäß möglich wäre. Das Vieh weidet ohnedies unabhängig von bestehenden Wegen. Das Bewirtschaften ist über Eigengrund des xxx möglich. Auch die aufgeworfene Frage, ob die Fläche mit einem Traktor oder einem Motormäher gemäht wird, ist rein hypothetisch, zumal ein Mähen oder Schlägeln der Fläche bisher nicht stattgefunden hat. Daran wird sich aufgrund der exponierten Lage und des Geländes auch in Zukunft nichts ändern. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist die Ausführung der Sachverständigen zu den Wegstrecken. Wenn nämlich das Vieh nicht von Westen her zugetrieben wird (Wegstrecke 2,1 km), dann kann es über die Bringungsgemeinschaft xxxgraben von Osten her zugetrieben werden. Die Wegstrecke erhöht sich dadurch nicht um 2,2 km, wie von der Sachverständigen angegeben, sondern lediglich um 500 m. Eine 500 m weitere Wegstrecke ist jedenfalls zumutbar, da das Vieh diese Strecke auch zurücklegen musste, wenn es vom Westen zugetrieben wird um die Weide abzugehen. Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ohne Eingriffe in der Natur das Zufahren von Westen her über eine Rückegasse keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Fahrtechnisch ist dies jederzeit möglich und wird von unzähligen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Kärnten, ja sogar ganz Österreich, so gehandhabt. Entgegengetreten wird auch der Behauptung der Sachverständigen, dass zwar die Querung des mittleren Bereiches mit kleineren Maschinen und Geräten möglich sei, mit für die Bewirtschaftung üblichen Maschinen und Geräten derzeit allerdings nicht. Hätte die Sachverständige den Maschinenbestand des xxx erhoben, so hätte sie gesehen, dass dieser als Bergbauernbetrieb lediglich über kleine Maschinen und Geräte verfügt. Außerdem hat es die Sachverständige unterlassen darzustellen von welchen "üblichen Maschinen und Geräten" sie spricht, wenn für die Bewirtschaftung vor Ort außer einer Traktorkiste, einem Anhänger oder einer Seilwinde ohnedies keine dieser Maschinen eine Breite von mehr als zwei Meter aufweist. Auch der Traktor ist nicht breiter! Die Ausführungen der Sachverständigen gehen diesbezüglich daher völlig ins Leere. In diesem Fall von einer "genau erhobenen Sachlage" zu sprechen ist geradezu absurd, zumal sie auch von der Mahd der Flächen spricht, die gar nie durchgeführt wird. Das Verfahren ist daher mangelhaft. Außerdem hat die Sachverständige gar nicht erhoben, dass es sich vor Ort um eine Hutweide handelt. Es ist dies die extensivste Form der Bewirtschaftung, eine andere ist aufgrund der Steilheit gar nicht möglich. Dazu benötigt man keine Bringungswege. Auch Pflegemaßnahmen sind nicht notwendig. Im Übrigen hat es die Sachverständige unterlassen, zu erheben, dass das Vieh auch mit einem von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellten Viehanhänger direkt über die Zufahrten 1 und 2 auf einfachste Art und Weise zur Fläche gebracht werden kann. Das Vieh wird auch heute direkt über die Ostseite zur Parzelle xxx gebracht. Von dort aus wird es auch betreut. Vor Ort sind dort nämlich die Salzbecken ersichtlich. Die Behauptung, dass daher eine einheitliche Bewirtschaftung der Weidefläche als Dauerfläche derzeit nicht möglich ist, widerspricht daher der tatsächlichen Nutzung der Fläche. Dauerweide bewirkt, dass zumindest zweimal nachgemäht werden muss.

  1. Stellungnahme des xxx vom xxx: Der Sachverständige bezieht sich hier auf ein Schreiben vom xxx. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich dabei um seine Stellungnahme vom xxx handelt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Übereinkommen vom xxx xxx unter Punkt
  2. zugestimmt hat, dass er Ersitzungen im Bereich der Vermessung, also entlang der südlichen Grenze der Parzelle xxx und xxx nicht mehr einwenden wird. Er hat auf eine Ersitzung diesbezüglich verzichtet. Aus dem Lageplan zum Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen vom xxx geht eindeutig hervor, dass die Bringungsrechtstrasse "Zubringer 2“ in einem großen Abstand zur Liegenschaftsgrenze der genannten Parzellen zur Parzelle xxx des xxx verläuft. Die Bewirtschaftung dieser aufgeforsteten Fläche der Parzelle xxx kann daher über Eigengrund xxx, ausgehend vom Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft xxxgraben, vom Westen her erfolgen. Das Freischneiden eines, auch im Zuge der Durchforstung notwendigen, Rückeweges ermöglicht bereits ohne Erdbewegungen durch das ebene Gelände, das Befahren dieser Fläche bis hin zu den Weideflächen der Parzellen xxx. Eine Bewirtschaftung und ein Zufahren zu diesen Weideflächen im Westen ist daher jederzeit möglich. Man benötigt weder Erdbewegungen noch irgendwelche naturschutzrechtliche Bewilligungen, da es sich bei diesen Rückewegen um forstwirtschaftlich notwendige und übliche Wege handelt. Der Bringungsweg Zubringer 2 ist daher nicht mehr notwendig. Durch die Aufforstung hat xxx den behaupteten Bringungsnotstand selbst herbeigeführt. Im Übrigen handelt es sich bei der Aufforstungsfläche, um eine Fläche von 0,45 ha. Die Fläche ist daher so klein, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch Einräumen eines Rechtes des xxx über den Zubringer 2 zuzufahren unverhältnismäßig wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen zum Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom xxx sind also obsolet, zumal sich die tatsächliche Situation dadurch geändert hat, dass die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen am xxx ein Übereinkommen geschlossen haben, dass die hier gegenständliche Grenze zwischen den Parzellen vermessen wird und beide die Grenzen als ihre Eigentumsgrenzen bei gleichzeitigem Verzicht auf allfällige Ersitzungseinwendungen anerkennen. Sprach der Bescheid von xxx daher noch von einem Weg, geführt entlang der Liegenschaftsgrenze, so wurde dieser Umstand mit dem Übereinkommen und der Vermessung aus dem Jahre xxx einvernehmlich abgeändert. Selbst, wenn daher tatsächlich der Zubringer 2 auch der Bewirtschaftung der nunmehr aufgeforsteten Fläche, der Parzelle xxx zu dienen haben sollte, was ausdrücklich bestritten wird, so sind die Parteien aufgrund der geänderten Verhältnisse insbesondere im Bereich der Zufahrt 1 und Zufahrt 2 zum Übereinkommen und zur Vermessung von xxx gelangt, weshalb auch dem Bescheid von xxx seine Grundlage entzogen wurde. Wenn der Sachverständige darauf hinweist, dass im Bescheid vom xxx keine Bestimmungen betreffend die Durchführungen einer Holzernte und einer Holzabfuhr qetroffen sind, so wird darauf hingewiesen, dass die Flächen kein Holz zur Holzernte aufwiesen. Durch die Aufforstung wurde diese Situation erst geschaffen. Die Holzabfuhr im Bereich der Aufforstungsfläche ist aber jederzeit über den Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft xxxgraben vom Westen her über Eigengrund des Beschwerdeführers möglich. Auf die Errichtung eines Rückeweges wurde bereits mehrfach hingewiesen. In jedem Forstbetrieb gibt es solche Rückewege. Dazu benötigt es keiner Eingriffe in das Erdreich. Zur Bewirtschaftung der extensivst genutzten Flächen sind ohnedies keine neuen Wege notwendig. Auch nicht ein parallel geführter Weg auf Eigengrund. Im Übrigen wird dadurch auch nicht gegen das Forstgesetz verstoßen, da Bringungswege, die auch zur Bewirtschaftung der angrenzenden Hutweideflächen dienen, weiter Wald im Sinne des Forstgesetzes bleiben. Tatsächlich gibt es daher keine nachteiligen Aspekte bei der Herstellung einer Rückegasse. Aufgrund der Tatsache, dass allerdings nur wenige Quadratmeter über diese Rückegasse überhaupt bewirtschaftet werden müssen, wird mit so einer Rückegasse das Auslangen gefunden. Die gutachterliche Stellungnahme berücksichtigt all diese Dinge nicht. Die Gutachten sind daher mangelhaft. Der Bescheid ist rechtswidrig. Die Feststellungen werden daher bekämpft. Aus den obigen Ausführungen ergeben sich nicht nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern auch die Nichtigkeit bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides. Der Beschwerdeführer hat ausreichend Gründe angeführt, warum auch aufgrund der ständigen Rechtssprechung und der gegebenen Gesetzeslange dem Antrag der mitbeteiligten Partei nicht stattgegeben werden hätte dürfen. Der Beschwerdeführer hat auch einen Antrag auf Aufhebung eines Teil des Bringungsrechtes gestellt, über den die belangte Behörde überhaupt nicht entschieden hat. Stattdessen hat sie den Anträgen des xxx stattgegeben, wobei allerdings einem Stattgeben der Anträge des xxx der Antrag des Beschwerdeführers auf Teilaufhebung eines Bringungsrechtes entgegensteht. Im Gegenstand haben sich nämlich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert, dass das Bringungsrecht, müsste es erneut begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Die Änderung, der für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse, kann auch in einem teilweisen Wegfall des Bedarfes begründet sein. Im Gegenstand sind ausreichend alternative Bringungsmöglichkeiten gegeben. Ausdrücklich bestritten wird die rechtliche Ausführung der belangten Behörde, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Begriff des .selbstverschuldeten Notstandes" nicht kennen würde. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht eindeutig hervor, dass im Falle des selbstverschuldeten Notstandes ein Bringungsrecht nicht einzuräumen ist. Es ist daher auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde völlig unrichtig und wird die Rechtssprechung, aber auch die Literatur zu diesen Themen, hier gänzlich ignoriert. Gleichzeitig wird hier aber auch offensichtlich, dass selbst die belangte Behörde davon ausgeht, dass zwar ein selbstverschuldeter Notstand tatsächlich vorliegt, dies nur rechtlich so zu werten sei, als sei dieser nicht existent. Auch dies ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung, da aufgrund dieser Annahme der belangten Behörde dem Antrag der mitbeteiligten Partei nicht stattzugeben ist. Ausdrücklich bestritten wird auch, dass der Zubringer II auch von der mitbeteiligten Partei befahren werden darf. Der Zubringer II hatte nur den Zweck der Erschließung der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der Zubringer I erschloss die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei, also des xxx. Ausdrücklich bestritten wird auch, dass der Zubringer römisch zwei auch von der mitbeteiligten Partei befahren werden darf. Der Zubringer römisch zwei hatte nur den Zweck der Erschließung der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Der Zubringer römisch eins erschloss die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei, also des xxx. Ausdrücklich bestritten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Eintragung und der Verlauf des Zubringers II damals in den Lageplan lediglich skizzenhaft erfolgt sei. Tatsächlich fehlen nämlich nicht nur 50 m zur Liegenschaft des xxx, sondern lässt die belangte Behörde völlig außer Acht, dass die gesamte Liegenschaft des Beschwerdeführers erschlossen sein muss.Ausdrücklich bestritten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Eintragung und der Verlauf des Zubringers römisch zwei damals in den Lageplan lediglich skizzenhaft erfolgt sei. Tatsächlich fehlen nämlich nicht nur 50 m zur Liegenschaft des xxx, sondern lässt die belangte Behörde völlig außer Acht, dass die gesamte Liegenschaft des Beschwerdeführers erschlossen sein muss. Dem gegenüber ignoriert sie auch, dass auch ohne den Zubringer II die gesamte Liegenschaft des xxx erschlossen ist. Ein Bringungsrecht über den Zubringer II für die mitbeteiligte Partei ist daher rechtlich nicht notwendig und würde einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers darstellen. Dem gegenüber ignoriert sie auch, dass auch ohne den Zubringer römisch zwei die gesamte Liegenschaft des xxx erschlossen ist. Ein Bringungsrecht über den Zubringer römisch zwei für die mitbeteiligte Partei ist daher rechtlich nicht notwendig und würde einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers darstellen. Kurioser Weise wird im Weiteren von der belangten Behörde sogar zugegeben, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Teilaufhebung dieses Bringungsrechtes gestellt hat, darüber abgesprochen wird aber nicht! Aus Sicht des Beschwerdeführers ist das Absprechen über diesen Antrag allerdings Voraussetzung um über die Anträge des xxx absprechen zu können, wie dies mit bekämpftem gegenständlichem Bescheid geschah. Der Bescheid ist daher aus mehreren Gründen rechtswidrig. Ausdrücklich bestritten wird auch, dass das Übereinkommen der Parteien vom xxx eine Änderung der Rechtslage für den Bescheid der Agrarbehörde xxx vom xxx nicht bewirkt hätte. Dadurch wurden neue Voraussetzungen geschaffen, die mit gegenständlich bekämpftem Bescheid zur Gänze ignoriert werden. Die Agrarbehörde verkennt hier die Rechtslage, wenn sie vermeint, dass auch bei später abgeschlossenen Übereinkommen über Grenzverläufe diese von der Agrarbehörde genehmigt werden müssten. Dem ist nicht so. Es steht den Parteien frei, ihre Grenzverläufe zu regeln und bedarf es keiner Zustimmung der Agrarbehörde dazu. Dem gegenüber hat allerdings die belangte Behörde zu beachten, wenn sich Verhältnisse ändern. Das ist im Gesetz auch ausdrücklich so vorgesehen. Ändern sich die Voraussetzungen für die Stattgebung eines Bringungsrechtes und wäre ein Bringungsrecht unter diesen Voraussetzungen nicht einzuräumen, so ist das Bringungsrecht aufzuheben. Das wird von der Behörde zur Gänze ignoriert! Der Bescheid ist daher nicht nur mangelhaft, sondern auch rechtswidrig. Auf die Ausführungen zu den mangelhaften landwirtschaftlichen und forsttechnischen Gutachten wird verwiesen und festgehalten, dass diese nicht geeignet sind, einen Bringungsnotstand zu konstruieren. Auch diese berücksichtigen nämlich das Übereinkommen vom xxx überhaupt nicht. Als geradezu absurd, kann die von der Behörde relativierte Frage betrachtet werden, ob es sinnhaft oder zweckmäßig ist zwei Wege hier in diesem Bereich zu erhalten, wenn xxx auf Eigengrund einen anlegen müsste, obwohl auf Grund des Beschwerdeführers der Zubringer II besteht. Zum einen muss nämlich kein neuer Weg angelegt werden, sondern lediglich eine Rückegasse, welche keiner wegbaumaßlichen Maßnahmen bedarf und zum anderen steht das Recht auf Eigentumsfreiheit über dem Recht auf Einschränkung desselben. Die belangte Behörde verstößt hier daher gegen den Verhältmäßigkeitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip und das Rechte auf ein faires Verfahren. Das wird auch offensichtlich, wenn die belangte Behörde in ihren unrichtigen rechtlichen Ausführungen festhält, dass, würde man das Bringungsrecht für die mitbeteiligte Partei am Zubringer II aberkennen, zwar der Beschwerdeführer über das Grundstück xxx zu seiner Liegenschaft zufahren würde können, xxx aber kein Bringungsrecht über den Zubringer II hätte. Mit diesen rechtlichen Ausführungen wird offensichtlich, dass die belangte Behörde die Rechtslage komplett verkennt. In diesen Worten der belangten Behörde wird nämlich klar, was der Sinn eines Bringungsrechtes ist. Der Beschwerdeführer kommt so nämlich zu seiner Liegenschaft, zu welcher er sonst überhaupt keine Zufahrt hat. Die mitbeteiligte Partei hingegen hat jedoch mehrfach bereits Zufahrten zu ihrer Liegenschaft und soll trotzdem noch über eine vierte Zufahrt, nämlich den Zubringer II, der ausschließlich die Liegenschaft des Beschwerdeführers erschließt, zu seiner Liegenschaft zufahren können. Die ist eine gänzliche Verkennung der Rechtslage und der bringungsrechtlichen Bestimmungen an sich! Als geradezu absurd, kann die von der Behörde relativierte Frage betrachtet werden, ob es sinnhaft oder zweckmäßig ist zwei Wege hier in diesem Bereich zu erhalten, wenn xxx auf Eigengrund einen anlegen müsste, obwohl auf Grund des Beschwerdeführers der Zubringer römisch zwei besteht. Zum einen muss nämlich kein neuer Weg angelegt werden, sondern lediglich eine Rückegasse, welche keiner wegbaumaßlichen Maßnahmen bedarf und zum anderen steht das Recht auf Eigentumsfreiheit über dem Recht auf Einschränkung desselben. Die belangte Behörde verstößt hier daher gegen den Verhältmäßigkeitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip und das Rechte auf ein faires Verfahren. Das wird auch offensichtlich, wenn die belangte Behörde in ihren unrichtigen rechtlichen Ausführungen festhält, dass, würde man das Bringungsrecht für die mitbeteiligte Partei am Zubringer römisch zwei aberkennen, zwar der Beschwerdeführer über das Grundstück xxx zu seiner Liegenschaft zufahren würde können, xxx aber kein Bringungsrecht über den Zubringer römisch zwei hätte. Mit diesen rechtlichen Ausführungen wird offensichtlich, dass die belangte Behörde die Rechtslage komplett verkennt. In diesen Worten der belangten Behörde wird nämlich klar, was der Sinn eines Bringungsrechtes ist. Der Beschwerdeführer kommt so nämlich zu seiner Liegenschaft, zu welcher er sonst überhaupt keine Zufahrt hat. Die mitbeteiligte Partei hingegen hat jedoch mehrfach bereits Zufahrten zu ihrer Liegenschaft und soll trotzdem noch über eine vierte Zufahrt, nämlich den Zubringer römisch zwei, der ausschließlich die Liegenschaft des Beschwerdeführers erschließt, zu seiner Liegenschaft zufahren können. Die ist eine gänzliche Verkennung der Rechtslage und der bringungsrechtlichen Bestimmungen an sich! Abschließend wird auch darauf hingewiesen, dass auch, wenn die Bewirtschaftung über Eigengrund möglich ist, vom Eigentümer, in diesem Fall von xxx, allfällige Einschränkungen durch Witterung udg. hingenommen werden müssen und eine Einschränkung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers nicht stattfinden darf.“ Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ein ergänzendes landwirtschaftsfachliches Gutachten eingeholt. Diesem landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom xxx ist Folgendes zu entnehmen: „Im Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde wird die Sachverständige um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
  3. Welche Verhältnisse waren für die Einräumung des Bringungsrechtes zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, maßgebend?
  4. Haben sich diese Verhältnisse gegenüber jenen im zuletzt genannten Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse geändert? Da die genauen Verhältnisse, welche zur Einräumung des Bringungsrechtes zu Gunsten der Parzelle Nr. xxx KG xxx im Jahre xxx führten, vor Ort nicht mehr erhoben werden können und auch die persönlichen Angaben der betroffenen Parteien aufgrund der verstrichenen Zeit keine seriöse Aussage über die einst vorherrschenden Verhältnisse erwarten lässt stützt sich die Sachverständige bei der Beantwortung der Fragen auf die Unterlagen im Akt und auf Orthofotos aus dem KAGIS. Zunächst geht aus den Unterlagen hervor, dass sich die Einräumung sämtlicher Bringungsrechte auf ein Parteien übereinkommen stützt und die erforderlichen Bringungsrechte freiwillig unter Verzicht auf eine Entschädigung eingeräumt wurden. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten hat im Schreiben vom xxx die Erweiterung der Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" beantragt und legt gleichzeitig die Niederschrift vom xxx der Bringungsgemeinschaft xxxgraben, eine Plandarstellung und ein Parzellenverzeichnis mit den an der Erweiterung beteiligten Grundstücke bei. In der Plandarstellung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom xxx ist sowohl die Trassenführung der bereits xxx bewilligten Haupttrasse als auch die, der xxx geplanten Erweiterung dieser Haupttrasse dargestellt. (siehe Abbildung 1).

dem Antrag auf Erweiterung der Bringungsanlage wurde am xxx eine Verhandlung durchgeführt und das Verhandlungsergebnis per Bescheid am xxx erlassen. Im Punkt 1 des Bescheides vom xxx wurden die Erweiterung der Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" sowie unter Punkt a und b die Zubringerwege wie folgt festgelegt: 1.) In Ergänzung der unter Punkt 1.) des Spruches des Bescheides der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, beschriebenen Bringungsanlage wird auch die in deren Verlängerung über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx u. xxx je wald der EZ xxx KG xxx, xxx der EZ xxx KG xxx, xxx Weide, xxx Wald der EZ xxx KG xxx, xxx u. xxx je Wald der EZ xxx KG xxx geplante Weganlage mit dem Ende in der Parzelle xxx KG xxx als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilweg-Landesgesetzes 1969 unterliegende erklärt und wird

§ 5des vorzitierten Gesetzes unter Bedachtnahme auf Abs.

5 dieser Gesetzesbestimmung die Bewilligung zum Ausbau dieser Anlage erteilt. In Ergänzung der unter Punkt 1.) des Spruches des Bescheides der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, beschriebenen Bringungsanlage wird auch die in deren Verlängerung über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx u. xxx je wald der EZ xxx KG xxx, xxx der EZ xxx KG xxx, xxx Weide, xxx Wald der EZ xxx KG xxx, xxx u. xxx je Wald der EZ xxx KG xxx geplante Weganlage mit dem Ende in der Parzelle xxx KG xxx als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilweg-Landesgesetzes 1969 unterliegende erklärt und wird

Paragraph 5, des vorzitierten Gesetzes unter Bedachtnahme auf Absatz 5, dieser Gesetzesbestimmung die Bewilligung zum Ausbau dieser Anlage erteilt. Gleichzeitig wird auch der Bau nachbezeichneter Zubringerwege als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes unterliegende Weganlage erklärt:

  1. a)Vom Ende der bisherigen Haupttrasse in der Parzelle xxx über diese sowie über die Parzelle xxx KG xxx in einer Länge von ca. 80 lfm zur Erschließung der Parzellen des xxx vlg. xxx in xxx.
  2. b)abzweigend von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx vlg. xxx in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx, xxx des xxx vlg. xxx und xxx des xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke dieser beiden Liegenschaften. Der bereits geplante Zubringerweg zur Erschließung der Waldgrundstücke des xxx vlg. xxx in xxx wird um ca. 60 lfm verlängert und ist somit in einer Länge von rund 150 lfm auszubauen. Der im Bescheid unter Punkt 1 und 1 b beschriebene Trassenverlauf der Haupttrasse und der Zubringertrasse II entspricht genau dem beschriebenen Trassenverlauf in der Plandarstellung vom xxx der Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Abbildung 1). Der im Bescheid unter Punkt 1 und 1 b beschriebene Trassenverlauf der Haupttrasse und der Zubringertrasse römisch zwei entspricht genau dem beschriebenen Trassenverlauf in der Plandarstellung vom xxx der Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Abbildung 1). Der unter Punkt 1 a beschriebene Zubringerweg ist im Plan (Abbildung 1) nicht eingezeichnet. Dieser Zubringerweg wurde in der Verhandlung vom xxx einvernehmlich festgelegt, per Bescheid erlassen und unterliegt den Bestimmungen des Güter- und Seilwege Landesgesetz. Laut Bescheid Punkt 1 a zweigt dieser Zubringerweg am Ende der bisherigen Haupttrasse in der Parzelle xxx ab führt über diese sowie über die Parzelle xxx und erschließt dann die Grundstücke der Liegenschaft vlg. xxx. Wie in der Abbildung 2 ersichtlich, entspricht dieser Zubringerweg teilweise der im Lageplan zum forstfachlichen Gutachten vom xxx dargestellten Zufahrt 1. Betreffend der, im Lageplan zum forstfachlichen Gutachten vom xxx dargestellten, Zufahrt 2 kann Folgendes festgehalten werden: Der als Zufahrt 2 dargestellte Bereich stellt derzeit eine freie Fläche dar, die von der Haupttrasse bis unmittelbar zum Weidezaun der Parzelle xxx reicht, diese ist jedoch kein rechtlich abgesicherter Zufahrtsweg, sondern eine Privatfläche (Grst. xxx) des Herrn xxx (siehe Abbildung 3). Wenn man den eingezeichneten Wegverlauf des Hauptweges der Bringungsgemeinschaft „xxxgraben" aus dem Jahr xxx (Abbildung 1) mit dem Wegverlauf in einem aktuellen Orthofoto (Abbildung 2) bzw. in der Geländeschummerung (Abbildung 3) vergleicht, so ist ersichtlich, dass er überwiegend übereinstimmend verläuft. Daraus wird geschlossen, dass die Wegtrasse des Hauptweges aus dem Jahr xxx der aktuellen Wegtrasse des Hauptweges entspricht und sich die Erschließungssituation seit dem Jahr xxx nicht verändert hat. Im Jahr xxx wurde die Erweiterung der Haupttrasse der Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" die Errichtung des Zubringerweges II und des Zubringerweges zur Erschließung der Grundstücke der Liegenschaft vlg. xxx (die aktuell als Zufahrt 1 bezeichnet wird) per Bescheid erlassen. Die aktuell als Zufahrt 2 angeführte Erschließungsvariante stellt lediglich eine, ausgehend von der Haupttrasse bis zum Weidezaun reichende freie jedoch private Grundfläche dar und ist keine öffentliche Wegfläche oder eine per Bescheid erlassene Bringungsrechtstrasse. Wenn man den eingezeichneten Wegverlauf des Hauptweges der Bringungsgemeinschaft „xxxgraben" aus dem Jahr xxx (Abbildung 1) mit dem Wegverlauf in einem aktuellen Orthofoto (Abbildung 2) bzw. in der Geländeschummerung (Abbildung 3) vergleicht, so ist ersichtlich, dass er überwiegend übereinstimmend verläuft. Daraus wird geschlossen, dass die Wegtrasse des Hauptweges aus dem Jahr xxx der aktuellen Wegtrasse des Hauptweges entspricht und sich die Erschließungssituation seit dem Jahr xxx nicht verändert hat. Im Jahr xxx wurde die Erweiterung der Haupttrasse der Bringungsgemeinschaft "xxxgraben" die Errichtung des Zubringerweges römisch zwei und des Zubringerweges zur Erschließung der Grundstücke der Liegenschaft vlg. xxx (die aktuell als Zufahrt 1 bezeichnet wird) per Bescheid erlassen. Die aktuell als Zufahrt 2 angeführte Erschließungsvariante stellt lediglich eine, ausgehend von der Haupttrasse bis zum Weidezaun reichende freie jedoch private Grundfläche dar und ist keine öffentliche Wegfläche oder eine per Bescheid erlassene Bringungsrechtstrasse. Über die genauen örtlichen Gegebenheiten oder über eine eingeschränkte Bewirtschaftbarkeit des Grundstückes xxx, richtig xxx, die zur Einräumung des Bringungsrechtes im Jahr xxx geführt haben könnten, wurden im Akt keine Aufzeichnungen gemacht. Lediglich aus dem Orthofoto vom xxx sind einige örtliche Gegebenheiten ersichtlich. So können sowohl die beiden Wassergerinne als auch die Feuchtflächen welche sich auf den Grundstücken xxx und xxx befinden ausgemacht werden (Abbildung 5). Es lässt also darauf schließen, dass diese bereits vor 30 Jahren und darüber hinaus wohl auch schon im Jahr xxx vorhanden waren und die Bewirtschaftung der Fläche beeinflusst haben. In der Abbildung 6 ist weiters ersichtlich, dass die Parzelle xxx vor etwa 30 Jahren noch eine überwiegend als Weide genutzte Parzelle war. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass dies auch im Jahr xxx der Fall war, als der Zubringerweg II einvernehmlich beschlossen und per Bescheid erlassen wurde.In der Abbildung 6 ist weiters ersichtlich, dass die Parzelle xxx vor etwa 30 Jahren noch eine überwiegend als Weide genutzte Parzelle war. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass dies auch im Jahr xxx der Fall war, als der Zubringerweg römisch zwei einvernehmlich beschlossen und per Bescheid erlassen wurde. Abschließend kann Folgendes festgehalten werden: Aus den Unterlagen und den Orthofotos geht hervor, dass sich die Erschließungssituation für die Grundstücke xxx und xxx seit xxx nicht verändert hat. Auch die 2 Gerinne und die Feuchtbereiche, welche die Bewirtschaftung der Fläche erschweren, waren bereits vor 30 Jahren und wohl auch schon im Jahr xxx vorhanden.“ In dieser Verwaltungssache wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Amtssachverständige xxx, der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. II.römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: § 1 Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF LGBl. Nr. 85/2013 lautet:Paragraph eins, Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lautet: „

(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
  1. a)jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, dass das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
  2. b)eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
  3. c)eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
  4. d)die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
  5. e)die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern. § 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF LGBl. Nr. 85/2013 lautet:Paragraph 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lautet: „
(1)Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht unddie zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2)Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes. …
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.“
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 und des Paragraph 3, vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, ist auch in diesen Fällen anzuwenden.“ § 3 K-GSLG:Paragraph 3, K-GSLG:
(1)Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
  1. a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
  2. b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  3. c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
  4. d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2)Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.

§ 11Abs. 1 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. 4/1998 id

F LGBl. 85/2013, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.

Paragraph 11, Absatz eins, Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben. III.römisch drei. Vom Landesverwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: , Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die aufgrund freier Vereinbarung gebildete Bringungsgemeinschaft „xxxgraben“ behördlich beurkundet. Gleichzeitig wurde die Bringungsanlage (Forstaufschließungsweg) beginnend bei der xxx-xxx-Gemeindestraße als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes unterliegende Bringungsanlage erklärt. Weiters wurde mit diesem Bescheid festgestellt, dass sich die näher genannten Eigentümer wechselweise und zu Gunsten der Bringungsgemeinschaft ein Bringungsrecht eingeräumt haben. Dieses Bringungsrecht besteht dahingehend, die Weganlage in einer Fahrbahnbreite von 3,5 m zu errichten, in befahrbarem Zustand zu erhalten und mit allen Fahrzeugen zu benutzen. Die vorgenannte Bringungsanlage stellt im Wesentlichen die Haupttrasse dar. Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, traf die Agrarbezirksbehörde xxx folgende Entscheidung nach den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969: 1. In Ergänzung der unter Punkt 1.) des Spruches des Bescheides der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, beschriebenen Bringungsanlage wird auch die in deren Verlängerung über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx und xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx der EZ xxx, KG xxx, xxx Weide, xxx, Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx und xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, geplante Weganlage mit dem Ende in der Parzelle xxx, KG xxx, als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 unterliegende erklärt und wird

§ 5des vorzitierten Gesetzes unter Bedachtnahme auf Abs.

5 dieser Gesetzesbestimmung die Bewilligung zum Ausbau dieser Anlage erteilt.1. In Ergänzung der unter Punkt 1.) des Spruches des Bescheides der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, beschriebenen Bringungsanlage wird auch die in deren Verlängerung über die Grundstücke xxx, xxx, xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx und xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx der EZ xxx, KG xxx, xxx Weide, xxx, Wald der EZ xxx, KG xxx, xxx und xxx, je Wald der EZ xxx, KG xxx, geplante Weganlage mit dem Ende in der Parzelle xxx, KG xxx, als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 unterliegende erklärt und wird

Paragraph 5, des vorzitierten Gesetzes unter Bedachtnahme auf Absatz 5, dieser Gesetzesbestimmung die Bewilligung zum Ausbau dieser Anlage erteilt. Gleichzeitig wird auch der Bau nachbezeichneter Zubringerwege als eine den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes unterliegende Weganlage erklärt:

  1. a)Vom Ende der bisherigen Haupttrasse in der Parzelle xxx über diese sowie über die Parzelle xxx, KG xxx, in einer Länge von ca. 80 lfm zur Erschließung der Parzellen des xxx vlg. xxx in xxx,
  2. b)abzweigend von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx vlg. xxx in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx, xxx des xxx vlg. xxx und xxx des xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke dieser beiden Liegenschaften (= Zubringer II).
  3. b)abzweigend von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx vlg. xxx in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx, xxx des xxx vlg. xxx und xxx des xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke dieser beiden Liegenschaften (= Zubringer römisch zwei). Im Spruchpunkt 3.) stellte die Agrarbezirksbehörde xxx fest, dass die Eigentümer der im Spruchpunkt 1.) angeführten Grundstücke über diese zu Gunsten der Bringungsgemeinschaft bzw. deren Mitglieder ein unentgeltliches Bringungsrecht zur Errichtung der zu erweiternden Bringungsanlage in der Breite von 3,5 m und zur unbeschränkten Nutzung derselben eingeräumt haben. Mit Antrag vom xxx ersuchte xxx die belangte Behörde – xxx, Agrarbehörde xxx,– Zwangsrechte zur Durchsetzung der Wiederherstellung der Bringungsmöglichkeiten zu Gunsten seiner Parzelle xxx, KG xxx, zu setzen. Mit Antrag vom xxx beantragte xxx die Teilaufhebung eines Bringungsrechtes

§ 11K-GSLG.

Begründet hat er diesen Antrag damit, dass ein Bringungsnotstand nicht mehr vorliegen würde, weshalb die Aufrechterhaltung des Bringungsrechtes nicht mehr erforderlich sei. Mit Antrag vom xxx beantragte xxx die Teilaufhebung eines Bringungsrechtes

Paragraph 11, K-GSLG. Begründet hat er diesen Antrag damit, dass ein Bringungsnotstand nicht mehr vorliegen würde, weshalb die Aufrechterhaltung des Bringungsrechtes nicht mehr erforderlich sei. Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der EZ xxx, KG xxx. Bestandteil dieser EZ sind ua die Grundstücke xxx und xxx. Die mitbeteiligte Partei, xxx, ist Eigentümer der EZ xxx, KG xxx. Bestandteil dieser Einlagezahl ist ua die Parzelle xxx und wird diese im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der mitbeteiligten Partei bewirtschaftet. Im gegenständlichen Bereich existieren mehrere Weganlagen, wofür sowohl dem Beschwerdeführer als auch der mitbeteiligten Partei Bringungsrechte eingeräumt wurden. Die Haupttrasse wurde mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, bewilligt. Vom damaligen Ende der Haupttrasse in der Parzelle xxx über diese sowie über die Parzelle xxx, beide KG xxx, in einer Länge von ca. 80 lfm zur Erschließung der Parzellen des xxx vlg. xxx in xxx verläuft eine Bringungsanlage (Zubringerweg „xxx“), worauf sich der Bescheid vom xxx bezieht. Ebenfalls mit dem zuvor genannten Bescheid erfolgte die Regelung des Zubringerweges (= Zubringer II), der von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx vlg. xxx abzweigt und in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx, xxx des xxx vlg. xxx und xxx des xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke dieser beiden Liegenschaften verläuft. Ebenfalls mit dem zuvor genannten Bescheid erfolgte die Regelung des Zubringerweges (= Zubringer römisch zwei), der von der Haupttrasse bei der Parzelle xxx des xxx vlg. xxx abzweigt und in einer Länge von ca. 200 lfm über die Parzellengrenzen xxx, xxx des xxx vlg. xxx und xxx des xxx zur Erschließung bzw. Bewirtschaftung der Grundstücke dieser beiden Liegenschaften verläuft. In der Abbildung 3 des landwirtschaftsfachlichen Gutachtens vom xxx ist ersichtlich, dass die Zufahrt 1 (= Zubringerweg xxx) im Wesentlichen dem unter Spruchpunkt 1a. des Bescheides aus dem Jahre xxx beschriebenen Zubringerweg entspricht (Zufahrt 1). Die in der zuvor genannten Abbildung 3 enthaltene Zufahrt 2, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, stellt gegenwärtig eine freie Fläche dar, die von der Haupttrasse bis unmittelbar zum Weidezaun an der Parzelle xxx reicht. Diese Fläche ist kein rechtlich abgesicherter Zufahrtsweg. Die Parzelle xxx befindet sich im Eigentum des xxx. Die Wegtrasse des Hauptweges aus dem Jahr xxx entspricht der aktuellen Wegtrasse. Die Erschließungssituation hat sich seit dem Jahr xxx nicht verändert. Im Bereich der Parzellen xxx und xxx befinden sich zwei Wassergerinne und auch Feuchtflächen. Diese natürlichen Gegebenheiten haben bereits zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes im Jahr xxx die Bewirtschaftung dieser Flächen beeinflusst. Die Erschließungssituation für die Parzellen xxx und xxx hat sich seit dem Jahr xxx nicht verändert. Die Grundstücke xxx, xxx und xxx bilden einen zusammenhängenden als Wald und Weide genutzten Grundkomplex, der im Westen über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben, Zubringer II (Bescheid der Agrarbehörde vom xxx) erschlossen ist.Die Grundstücke xxx, xxx und xxx bilden einen zusammenhängenden als Wald und Weide genutzten Grundkomplex, der im Westen über die Bringungsrechtstrasse xxxgraben, Zubringer römisch zwei (Bescheid der Agrarbehörde vom xxx) erschlossen ist. Der landwirtschaftliche Bereich, der zuletzt genannten Parzellen, umfasst insgesamt eine Fläche von rund 1,58 ha. Er wird als Weide genutzt und erstreckt sich über das Grundstück xxx und den östlichen Bereich des Grundstückes xxx. Ein fixer Stacheldraht umschließt die als Weide genutzte Fläche. Die Weidefläche wird im westlichen Bereich (Grundstück xxx) durch ein von Baum- und Strauchgewächsen gesäumtes Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden verläuft, durchtrennt. Nordöstlich, nordwestlich und südöstlich wird dieses Wassergerinne von Feuchtflächen begleitet. Im mittleren Weidebereich erstreckt sich eine größere, stark ausgeprägte Feuchtfläche, die sich von der südlichen Grundstücksgrenze bis knapp zur nördlichen Grundstücksgrenze erstreckt und so die Weidefläche ebenfalls teilweise durchtrennt und schließlich wird die Weidefläche noch im östlichen Bereich von einem Wassergerinne, welches von Norden in Richtung Süden quer durch das Grundstück xxx verläuft, geteilt. Der Weg in den Bereich der Weidefläche ist eben bis leicht geneigt. Der nordwestliche, nördliche und speziell der nordöstliche Bereich der Weidefläche ist steil (40 % bis 80 %) in Richtung Osten und Süden geneigt. Diese Bereiche können nicht maschinell mit Traktor und Mähwerk bearbeitet werden, sondern sind händisch mit einem Motormäher zu bewirtschaften. Die Weidefläche der Grundstücke xxx und xxx hat im Mehrfachantrag (xxx) eine Fläche von 1,25 ha. Davon werden 1,06 ha als Dauerweide und 3 Bereiche als Futterweide (0,08 ha, 0,02 ha und 0,03 ha) genutzt. Eine Dauerweide wird in der Vegetationsperiode vollständig beweidet und der nicht abgeweidete Bewuchs ist im Rahmen von Weidepflegemaßnahmen entweder zu Mähen oder zu Schlegeln. Beim Schlegeln werden die Weidereste zerkleinert (zerschlagen) und in die Grasnarbe eingemulcht. Ein Verbringen des Mähgutes von der Weidefläche ist nicht erforderlich. Eine Hutweide wird ebenfalls vollflächig beweidet. Ein Pflegeschnitt oder eine Pflege durch Schlegeln ist jedoch auf einer als Hutweide beantragten Fläche in der Regel nicht erforderlich. Die Erschließungssituation der Parzelle xxx, KG xxx, hat sich seit der Einräumung des Bringungsrechtes (zuletzt mit Bescheid vom xxx) nicht geändert. IV. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den gegenständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen zu den eingeräumten Bringungsrechten konnten dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, im Besonderen den darin enthaltenen Bescheiden vom xxx, Zahl: xxx und vom xxx, Zahl: xxx, beide erlassen von der Agrarbezirksbehörde xxx, entnommen werden. römisch vier. Beweiswürdigung: , , Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den gegenständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen zu den eingeräumten Bringungsrechten konnten dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, im Besonderen den darin enthaltenen Bescheiden vom xxx, Zahl: xxx und vom xxx, Zahl: xxx, beide erlassen von der Agrarbezirksbehörde xxx, entnommen werden. In Bezug auf den erstgenannten Bescheid war die Feststellung zu treffen, dass sich dieser auf die Haupttrasse, deren Errichtung bzw. die Einräumung von Bringungsrechten an dieser bezieht. Der zweitgenannte Bescheid hat im Wesentlichen die Errichtung des Zubringers II, des Zubringerweges xxx und die Einräumung von Bringungsrechten zum Inhalt. In Bezug auf den erstgenannten Bescheid war die Feststellung zu treffen, dass sich dieser auf die Haupttrasse, deren Errichtung bzw. die Einräumung von Bringungsrechten an dieser bezieht. Der zweitgenannte Bescheid hat im Wesentlichen die Errichtung des Zubringers römisch zwei, des Zubringerweges xxx und die Einräumung von Bringungsrechten zum Inhalt. Die Feststellungen zur Bewirtschaftungssituation bzw. zu den natürlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes im Jahr xxx konnte den Ausführungen der landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen entnommen werden. Bei ihren Schlussfolgerungen stützt sie sich auf das Orthofoto aus dem Jahr xxx sowie die Geländeschummerung. Aufgrund dieser Grundlagen leitet die Sachverständige nachvollziehbar ab, dass eine Reihe von Feuchtflächen und Wassergräben die Situation zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes im Jahr xxx bestimmt haben und diese Situation im Wesentlichen ident mit jener ist, wie sie heute noch auf den gegenständlichen Parzellen besteht. Die Feststellungen zum Verlauf der Weganlagen konnte ebenfalls aufgrund der plausiblen Darstellung der landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Sie stützt sich bei ihrer Schlussfolgerung auf den Plan vom xxx, welcher die Geländeschummerung enthält. In Bezug auf die Bewirtschaftungssituation hat auch der Beschwerdeführer bestätigt, dass der Begleitstreifen auf der Parzelle xxx zwischen Bringungsrechtstrasse und Bach zwischenzeitig zugewachsen ist und im Jahr xxx beweidet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom xxx die Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit des landwirtschaftsfachlichen Gutachtens behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Amtssachverständige einen auf einen Ortsaugenschein, historische Orthofotos und die Geländeschummerung gestützten detaillierten Befund erhoben hat; so beschreibt sie die Bewirtschaftungssituation, die Geländegegebenheiten und die im örtlichen Bereich vorhandenen Weganlagen. Wie bereits ausgeführt, bestehen daher für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte an der Schlussfolgerung, dass die Geländegegebenheiten (2 Gerinne und Feuchtbereiche) unverändert geblieben sind, zu zweifeln. Dass sich die Erschließungssituation nicht geändert hat, legt sie ebenfalls unter Bezugnahme auf die behördlichen Entscheidungen, im Besonderen jene vom xxx, nachvollziehbar dar. Die vom Beschwerdeführer auf Seite 2 seiner Stellungnahme vom xxx erblickte Widersprüchlichkeit des landwirtschaftsfachlichen Gutachtens ist nicht gegeben, da die Sachverständige - wie in der Abbildung 3 des Gutachtens vom xxx ersichtlich - , von zwei Zufahrten (= Zufahrt 1/Zubringerweg xxx und Zufahrt 2) spricht und diese auch im Text klar trennt. Zur geltend gemachten Unrichtigkeit des Gutachtens ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E 21.09.1995, 93/07/0005) zu verweisen, wonach ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann. Ein solches Gutachten wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt.Zur geltend gemachten Unrichtigkeit des Gutachtens ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche E 21.09.1995, 93/07/0005) zu verweisen, wonach ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann. Ein solches Gutachten wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. V.römisch fünf. Erwägungen: , 1. Rechtsnatur der Bringungsrechte: Die Bringungsrechte gehören ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht. Sie haben eine von den Dienstbarkeiten des ABGB (§ 472 bis 530) verschiedene Rechtstellung und Behandlung. Sie sind daher nicht privat-rechtliche Einrichtungen. Sie haben jedoch bezüglich Inhalt und Funktion Ähnlichkeiten mit privat-rechtlichen Dienstbarkeiten. Da liegt es auch nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auch auf die privat-rechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0075).Die Bringungsrechte gehören ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht. Sie haben eine von den Dienstbarkeiten des ABGB (Paragraph 472 bis 530) verschiedene Rechtstellung und Behandlung. Sie sind daher nicht privat-rechtliche Einrichtungen. Sie haben jedoch bezüglich Inhalt und Funktion Ähnlichkeiten mit privat-rechtlichen Dienstbarkeiten. Da liegt es auch nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auch auf die privat-rechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen vergleiche VwGH 19.09.1996, 96/07/0075). Eigentumsbeschränkungen, die sich aus den Bringungsrechten ergeben, bestehen unabhängig von der Eintragung im Grundbuch. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 K-GSLG ist das Bringungsrecht, das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Es wird zu Gunsten und zu Lasten von Grundstücken eingeräumt. Berechtigtes Grundstück ist ein Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, also unmittelbar (zB als Acker, Alpe, Halt, Weide, Wiese) oder mittelbar (zB durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt ist.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, K-GSLG ist das Bringungsrecht, das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Es wird zu Gunsten und zu Lasten von Grundstücken eingeräumt. Berechtigtes Grundstück ist ein Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, also unmittelbar (zB als Acker, Alpe, Halt, Weide, Wiese) oder mittelbar (zB durch darauf errichtete Wirtschaft

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