RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.08.2016 GeschäftszahlKLVwG-855/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx, Polizeikommissariat xxx, vom xxx, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Artikel 15 Abs. 3 EG-VO 3821/85, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. am xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion xxx, Polizeikommissariat xxx, vom xxx, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, EG-VO 3821/85, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last: „Sie haben sich am xxx um xxx Uhr in xxx, Axxx Str.km xxx, xxx als Lenker(
- in)des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am xxx um xxx Uhr die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Es wurde festgestellt, dass Sie am xxx um xxx die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Es wurde festgestellt, dass Sie am xxx um xxx die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Es wurde festgestellt, dass Sie am xxx um xxx Uhr die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Es wurde festgestellt, dass Sie am xxx um xxx Uhr die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Es wurde festgestellt, dass Sie am xxx um xxx die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 EG-VO 3821/85Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 3, EG-VO 3821/85 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 300 2 Tage(
- n)12 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG“Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Bescheid gänzlich angefochten wird, auf Grund von Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit. Der Beschuldigte habe die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass sein Gerät, sollten die Vorwürfe zu Recht bestehen, einen Defekt aufgewiesen hat. Dieses Beweismittel sei nicht zugelassen worden. Es liege ein Verfahrensmangel vor. Die Vorhaltungen, insbesondere aber der Spruch des Straferkenntnisses entsprechen nicht den Kriterien die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 VStG entwickelt hat. In Wahrheit wurde dem Beschuldigten nur die verba legalia vorgehalten, eine Umschreibung der jeweiligen Tat erfolge im Spruch selbst nicht. Es bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH 13.06.1984 Slg 11466 A, u.v.a.). Es wird sohin der Beschwerdeantrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Bescheid gänzlich angefochten wird, auf Grund von Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit. Der Beschuldigte habe die Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass sein Gerät, sollten die Vorwürfe zu Recht bestehen, einen Defekt aufgewiesen hat. Dieses Beweismittel sei nicht zugelassen worden. Es liege ein Verfahrensmangel vor. Die Vorhaltungen, insbesondere aber der Spruch des Straferkenntnisses entsprechen nicht den Kriterien die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44, Absatz eins, VStG entwickelt hat. In Wahrheit wurde dem Beschuldigten nur die verba legalia vorgehalten, eine Umschreibung der jeweiligen Tat erfolge im Spruch selbst nicht. Es bestehe die Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH 13.06.1984 Slg 11466 A, u.v.a.). Es wird sohin der Beschwerdeantrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache fand am xxx, am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am xxx, um xxx Uhr, in xxx auf der Axxx, StrKm. xxx, in xxx, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx. Er wurde angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Kontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung xxx, API xxx, wurden die im vorliegenden Straferkenntnis festgehaltenen Übertretungen festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Berufskraftfahrer und wurde hinsichtlich des Kontrollgerätes von seinem Arbeitgeber geschult. Im Zuge der Amtshandlung, bei der festgestellt wurde, dass die Schaltvorrichtungen des Kontrollgerätes nicht so betätigt wurden, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, hat der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten, xxx, angegeben, er habe die Scheibe absichtlich länger im Fahrtenschreiber belassen, er mache das immer so und hätte es noch nie Probleme gegeben. Das Gerät war nicht defekt, da es die Schaublätter ordnungsgemäß ausgewiesen hat. Wenn das Gerät einen Defekt gehabt hätte, wäre das auf den Schaublättern ersichtlich gewesen. Der Lenker hat die Bedienung des Gerätes nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Er hat die ganze Zeit nie auf Arbeitszeit geschalten. Da die Arbeitszeit nicht aufgezeichnet wurde, konnten die Ruhezeiten nicht ordnungsgemäß überprüft werden. Der Beschwerdeführer bezieht schätzungsweise ein Einkommen von € 1.500,-- und war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des einschreitenden Beamten xxx, welcher glaubhaft dargelegt hat, dass das Gerät, wenn es einen Defekt gehabt hätte, dies auf den Schaublättern ersichtlich gewesen wäre. Da Schaublätter ausgeworfen wurden, muss das Gerät funktioniert haben. Er schließt einen Defekt des Fahrzeuges aus. Die beantragte Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür, dass das Gerät einen Defekt aufgewiesen hat, konnte daher entfallen und hat der Beschwerdeführer vor Ort nach den glaubhaften Angaben des Meldungslegers selbst angegeben, die Scheibe absichtlich länger als die erlaubte Zeit im Fahrtenschreiber belassen zu haben um sich Wegzeiten zu ersparen. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen: Artikel 15 EG-VO 3821/85 bestimmt:
(3)Die Fahrer achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
- a)unter dem Zeichen : die Lenkzeiten;
- b)unter dem Zeichen : alle sonstigen Arbeitszeiten;
- c)unter dem Zeichen : die Bereitschaftszeit, also – die Wartezeit, d.h. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten; - die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit; - die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;
- d)unter dem Zeichen : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten. Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Soweit er ausführt, dass die Tatbestände nicht ausreichend konkretisiert sind, wird vermerkt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Vorschrift des § 44a VStG entsprochen wurde und sämtliche Tatbestände unverwechselbar feststehen; die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht daher nicht. Der Zweck der Bestimmung der EG-VO 3821/85 liegt unter anderem darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers gewährleisten. Wenn die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht gesetzmäßig betätigt wird, so gibt es hinsichtlich dieser Zeiten keinerlei Kontrollmöglichkeiten. Unter der Prämisse, dass die verletzten Bestimmungen unter anderem der Sicherheit im Straßenverkehr dienen, muss jederzeit überprüfbar sein, dass ein Fahrer sein Fahrzeug nur so lange lenkt, wie er in der Lage ist es sicher zu führen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung beschränkt diese Kontrolltätigkeiten und weist die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch kann das Verschulden am Übertretungstatbestand nicht als geringfügig angesehen werden, zumal von einem Berufskraftfahrer wohl erwartet werden muss, dass er die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennt und auch einhält.Das durchgeführte Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Soweit er ausführt, dass die Tatbestände nicht ausreichend konkretisiert sind, wird vermerkt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Vorschrift des Paragraph 44 a, VStG entsprochen wurde und sämtliche Tatbestände unverwechselbar feststehen; die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht daher nicht. Der Zweck der Bestimmung der EG-VO 3821/85 liegt unter anderem darin, den Kontrollorganen eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers gewährleisten. Wenn die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht gesetzmäßig betätigt wird, so gibt es hinsichtlich dieser Zeiten keinerlei Kontrollmöglichkeiten. Unter der Prämisse, dass die verletzten Bestimmungen unter anderem der Sicherheit im Straßenverkehr dienen, muss jederzeit überprüfbar sein, dass ein Fahrer sein Fahrzeug nur so lange lenkt, wie er in der Lage ist es sicher zu führen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung beschränkt diese Kontrolltätigkeiten und weist die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch kann das Verschulden am Übertretungstatbestand nicht als geringfügig angesehen werden, zumal von einem Berufskraftfahrer wohl erwartet werden muss, dass er die einschlägigen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennt und auch einhält. § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG normiert:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG normiert:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 legt fest:Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 legt fest:
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auf Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Bei der Strafbemessung war mildernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bekannt gegeben, sodass von den geschätzten durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe befindet sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.855.5.2016